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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/568)

dip / drucksache 08.07.2025 · WP 21 · 21/797 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/568) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/797 21. Wahlperiode 08.07.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/568 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs A. Problem Die Initianten haben einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien umgesetzt werden sollen. Die Artikel 16 ff. der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten Regelungen zum Verwaltungsverfahren bei der Genehmigung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen. Artikel 16a der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die Vorhaben in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie betreffen. Artikel 16b der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten betreffen. Artikel 16 der Richtlinie enthält grundsätzliche Vorgaben, die beide vorgenannten Fälle betreffen. Artikel 16e der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die die Installation von Wärmepumpen betreffen. Artikel 15c der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete, in denen für Erneuerbare-Energien-Vorhaben ein besonderes, beschleunigtes Genehmigungsverfahren gemäß den Artikeln 16 und 16a der genannten Richtlinie gelten soll. Bis zum 21. Mai 2024 konnten die Mitgliedstaaten bereits ausgewiesene Gebiete als Beschleunigungsgebiete anerkennen. Diese Möglichkeit wurde für die Windenergie an Land bereits genutzt. Durch § 6a des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) wurden alle Windenergiegebiete, die bis zum 21. Mai 2024 ausgewiesen waren und die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, als Beschleunigungsgebiete anerkannt. Mit dem Entwurf soll außerdem im WindBG eine Regelung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in diesen Gebieten eingeführt werden. Nach Auffassung der Initianten gelinge jedoch der Windenergieausbau nur mit der Schaffung von Akzeptanz vor Ort. Hierzu sei ein abgestimmtes Vorgehen von Bund, Ländern und Kommunen unerlässlich. Für das Gelingen der Energiewende und eines beschleunigten Ausbaus von erneuerbaren Energien sei darüber hinaus von entscheidender Bedeutung, dass die Flächenplanungen vor Ort durch klar ausgewiesene Windenergiegebiete gesteuert werden können. Nur so entstehe eine breite Akzeptanz vor Ort. Die Änderungsrichtlinie war von den Mitgliedstaaten grundsätzlich bis zum 21. Mai 2025 umzusetzen. Unter anderem die Artikel 16, 16b und 16e der Richtlinie (EU) 2023/2413 mussten allerdings bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden. Zur vollständigen Umsetzung von Artikel 16 und Artikel 16a Absatz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für Genehmigungsverfahren, die unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fallen, sind Änderungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erforderlich. Zur vollständigen Umsetzung der Artikel 16, 16a, 16b und 16e der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für Zulassungsverfahren, die unter das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fallen, sind Änderungen des WHG erforderlich. Dies schließt eine Folgeänderung im Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ein. Ergänzend werden die Vorgaben der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für bergrechtliche Zulassungsverfahren sowie weitergehende spezifische Regelungen für Geothermieanlagen und Wärmepumpen in einem separaten Gesetzgebungsverfahren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung adressiert. B. Lösung Durch den Gesetzentwurf sollen zulassungsrechtliche Bestimmungen der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für das BImSchG und das WHG, inklusive einer Folgeänderung im WaStrG, einheitlich und kohärent umgesetzt werden. Parallele Regelungen für bergrechtliche Verfahren werden im Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung geschaffen. Für Vorhaben im Bereich Windenergie an Land in den anerkannten Beschleunigungsgebieten werden die Anforderungen an die Genehmigungsverfahren im Windenergieflächenbedarfsgesetz geregelt. Die Erleichterungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der Prüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), bei der artenschutzrechtlichen Prüfung und bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes werden im Windenergieflächenbedarfsgesetz umgesetzt. Außerdem wird der Prüfungsumfang bei Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG um militärische Belange und Belange des Luftverkehrs erweitert. Dadurch werden Rechtsunsicherheiten beseitigt. Zur Sicherstellung der Steuerungswirkung der Windenergiegebiete werden Änderungen in § 1 Absatz 2 WindBG sowie in § 249 des Baugesetzbuchs (BauGB) vorgenommen. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 8. Juli 2025 Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Lorenz Gösta Beutin Vorsitzender Leif Erik Bodin Berichterstatter Manuel Krauthausen Berichterstatter Daniel Rinkert Berichterstatter Dr. Jan-Niclas Gesenhues Berichterstatter Violetta Bock Berichterstatterin Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs – Drucksache 21/568 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Vom … Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt: 1. u n v e r ä n d e r t „§ 10a Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001“. 2. § 10 Absatz 5a wird gestrichen. 2. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt: 3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt: „§ 10a „§ 10a Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 (1) Die nachstehenden Absätze sind ergänzend anzuwenden, wenn das Vorhaben eine Anlage betrifft, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 fällt. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind. (3) u n v e r ä n d e r t (4) § 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: (4) u n v e r ä n d e r t 1. betrifft der Antrag ein Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, so beträgt die Frist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 30 Tage; § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist in diesem Fall nicht anzuwenden; Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2. sind der Antrag und die Unterlagen vollständig, so bestätigt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, die Vollständigkeit des Antrags spätestens innerhalb von a) 30 Tagen nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag ein Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft, oder b) 45 Tagen nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag ein Vorhaben außerhalb eines für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiets für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft; 3. nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller, mit. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, innerhalb des jeweils einschlägigen Zeitraums nach Satz 1 Nummer 2 aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen unverzüglich zu ergänzen. Die Genehmigungsfrist beginnt spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit. (5) Ab dem 21. November 2025 ist das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die Einwendungen erheben. Der Antragsteller hat einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente und für die elektronische Zustellung zu eröffnen. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Über den Genehmigungsantrag für ein folgendes Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der (6) Über den Genehmigungsantrag für ein folgendes Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Fassung vom 13. Juni 2024 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden: Fassung vom 13. Juni 2024 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden: 1. ein Vorhaben, das das Repowering einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie betrifft, 1. u n v e r ä n d e r t 2. ein Vorhaben, das eine neue Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 Kilowatt betrifft, oder 2. u n v e r ä n d e r t 3. ein Vorhaben, das Energiespeicheranlagen am selben Standort nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 44d der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, einschließlich einer Anlage zur Speicherung von Strom oder Wärme, betrifft. 3. ein Vorhaben, das einen Energiespeicher am selben Standort nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 44d der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, einschließlich einer Anlage zur Speicherung von Strom oder Wärme, betrifft. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann die Genehmigungsbehörde die Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.“ In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann die Genehmigungsbehörde die Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.“ 4. § 16b wird wie folgt geändert: 4. § 16b wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: a) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich die Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen zu prüfen sowie die Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen. Unverzüglich nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen hat die Genehmigungsbehörde die für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden zu beteiligen. Diese Behör- „(7) Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich die Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen zu prüfen sowie die Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen. Unverzüglich nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, hat die Genehmigungsbehörde die für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zu- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses den teilen der Genehmigungsbehörde den jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen mit. Die Genehmigungsbehörde teilt den spätesten nach Satz 5 mitgeteilten Zeitpunkt dem Antragsteller mit. Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags sind die Sätze 5 und 6 entsprechend anzuwenden.“ ständigen Behörden zu beteiligen. Diese Behörden teilen unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang, der Genehmigungsbehörde den jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen mit. Die Genehmigungsbehörde teilt den spätesten nach Satz 5 mitgeteilten Zeitpunkt dem Antragsteller mit. Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags sind die Sätze 5 und 6 entsprechend anzuwenden.“ b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt: b) u n v e r ä n d e r t „(8a) Im Fall von Absatz 7 Satz 3 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen nach Ablauf von drei Monaten ab dem spätesten gemäß Absatz 7 Satz 6 oder 7 mitgeteilten Zeitpunkt als antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. § 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“ c) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt: „(9) Im Fall von Absatz 8 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen nach Ablauf von sechs Wochen als antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. § 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“ 5. § 23b wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 3a wird gestrichen. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) § 10a ist entsprechend anzuwenden.“ Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) In Nummer 17 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind;“ ersetzt. b) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt: „18. Erdwärme Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist.“ 2. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt: 2. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt: „§ 11a „§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1) Die Absätze 2 bis 7 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei den folgenden Vorhaben: (1) u n v e r ä n d e r t 1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke; 2. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme einschließlich Erdwärmepumpe, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist; 3. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer; 4. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers oder Abwasser als Wärmequelle nutzt; Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 5. Errichtung sowie Modernisierung einer Windenergieanlage; 6. Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie Errichtung und Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort. Eine Modernisierung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems. (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben, Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Vorhaben von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Ab dem 21. November 2025 sind Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen. Die Antragsteller können die Unterlagen in elektronischer Form einreichen. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 beträgt die Frist 30 Tage nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen (5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes beträgt die Frist 30 Tage nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Antrag bereits eine vollumfängliche Prüfung durch die zuständige Behörde ermöglicht. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Antrag bereits eine vollumfängliche Prüfung durch die zuständige Behörde ermöglicht. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. (6) Die Fristen nach Absatz 7 Satz 1 beginnen mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der jeweiligen Frist nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2. Wenn die Behörde den Träger des Vorhabens gemäß Absatz 5 Satz 5 zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Absatz 7 Satz 1 mit der Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmals nachgeforderten Antragsunterlagen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit. (6) u n v e r ä n d e r t (7) Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb der folgenden Fristen über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung: (7) Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb der folgenden Fristen über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung: 1. innerhalb eines Monats bei der Errichtung und dem Betrieb einer Abwasserwärmepumpe; 1. u n v e r ä n d e r t 2. innerhalb von drei Monaten bei 2. u n v e r ä n d e r t a) der Errichtung einer Erdwärmepumpe mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt; b) der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzt, mit einer thermischen Leistung bis zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in das Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmi- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses schung von 1 Kelvin nicht überschritten wird; 3. innerhalb von sechs Monaten bei 3. innerhalb von sechs Monaten bei a) der Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024; a) der Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes; b) der Modernisierung einer Windenergieanlage in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024; b) der Modernisierung einer Windenergieanlage in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes; c) der Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzt; c) u n v e r ä n d e r t d) der Errichtung und dem Betrieb eines Wärmespeichers ohne Bohrung ins Erdreich im Zusammenhang mit einer zugehörigen Solar- oder Windenergieanlage am selben Standort, sofern das Vorhaben in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt; d) der Errichtung und dem Betrieb eines Wärmespeichers ohne Bohrung ins Erdreich im Zusammenhang mit einer zugehörigen Solar- oder Windenergieanlage am selben Standort, sofern das Vorhaben in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt; 4. innerhalb von sieben Monaten bei der Errichtung oder Modernisierung einer Windenergieanlage, wenn Nummer 3 Buchstabe a und b keine Anwendung findet; 4. u n v e r ä n d e r t 5. innerhalb eines Jahres bei 5. innerhalb eines Jahres bei a) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt; a) u n v e r ä n d e r t b) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von b) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient; c) der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt; c) u n v e r ä n d e r t d) der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzt d) u n v e r ä n d e r t aa) mit einer thermischen Leistung von bis zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in das Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmischung von 1 Kelvin überschritten wird, oder bb) mit einer thermischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt; e) der Modernisierung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1, wenn Nummer 3 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 keine Anwendung finden; e) u n v e r ä n d e r t f) der Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie bei der Errichtung und dem Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort, sofern die Anlage außerhalb eines Beschleunigungsgebiets für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt; f) der Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie bei der Errichtung und dem Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort, sofern die Anlage außerhalb eines Beschleunigungsgebiets für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt; 6. innerhalb von zwei Jahren bei 6. u n v e r ä n d e r t a) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr; b) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von mehr als 150 Kilowatt dient; Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses c) der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr. Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d, Nummer 4 und Nummer 5, ausgenommen Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu drei Monate verlängern. Dies gilt insbesondere, soweit die Prüfung von Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschriften, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union dienen, wie im Falle einer Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Die Frist nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 6 kann einmalig in den Fällen des Satzes 3 um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach den Sätzen 2 bis 4 rechtfertigen. Weitergehende bestehende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere Fristen vorsehen, bleiben unberührt. Die Fristen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe c werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren im Hinblick auf die Zielerreichung der Beschleunigung der Zulassungsverfahren sowie unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Ergebnisse laufender und neuer Forschungsvorhaben zu den gewässerökologischen und naturschutzfachlichen Auswirkungen evaluiert.“ Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d, Nummer 4 und 5, ausgenommen Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu drei Monate verlängern. Dies gilt insbesondere, soweit die Prüfung von Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschriften, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union dienen, wie im Falle einer Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Die Frist nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 6 kann einmalig in den Fällen des Satzes 3 um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach den Sätzen 2 bis 4 rechtfertigen. Weitergehende bestehende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere Fristen vorsehen, bleiben unberührt. Die Fristen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe c werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren im Hinblick auf die Zielerreichung der Beschleunigung der Zulassungsverfahren sowie unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Ergebnisse laufender und neuer Forschungsvorhaben zu den gewässerökologischen und naturschutzfachlichen Auswirkungen evaluiert.“ 3. § 38 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 3. In § 38 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt. a) In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt. a) entfällt b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: b) entfällt „Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung einer Befreiung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Solarenergieanlage im Gewässerrandstreifen, sofern dieser in einem für eine solche Anlage geltenden Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt, 1. innerhalb einer Frist von sechs Monaten, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage weniger als 150 Kilowatt beträgt, 2. innerhalb einer Frist von einem Jahr, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage 150 Kilowatt oder mehr beträgt.“ 4. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4. In § 52 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt. a) In Satz 4 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt. a) entfällt b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: b) entfällt „Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung einer Befreiung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Solarenergieanlage im Wasserschutzgebiet, sofern dieses in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt, 1. innerhalb einer Frist von sechs Monaten, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage weniger als 150 Kilowatt beträgt, 2. innerhalb einer Frist von einem Jahr, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage 150 Kilowatt oder mehr beträgt.“ 5. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t „§ 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von 1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, und Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2. Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.“ 6. § 78 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 6. In § 78 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt. a) In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt. a) entfällt b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: b) entfällt „Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung einer Befreiung für die Errichtung einer Solarenergieanlage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet, sofern dieses in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt, 1. innerhalb einer Frist von sechs Monaten, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage weniger als 150 Kilowatt beträgt, 2. innerhalb einer Frist von einem Jahr, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage 150 Kilowatt oder mehr beträgt.“ 7. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt: 7. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt: „§ 108 „§ 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Wurde vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem … [einsetzen: Datum des In- Wurde vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem … [einsetzen: Datum des In- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses krafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Recht fort.“ krafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] geltenden Recht fort.“ Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes u n v e r ä n d e r t Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 31 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§11a Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „§11a Absatz 4 bis 7 Satz 1 bis 5“ ersetzt. Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t „Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)“. 2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „§ 1 Ziel des Gesetzes (1) Ziel des Gesetzes ist es, die Zwecke und die Ziele von § 1 des Energiewirtschaftsge- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses setzes und § 1 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land, auch in Kombination mit Energiespeicheranlagen am selben Standort, zu fördern. (2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Werden die Flächenbeitragswerte nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 und 2 erreicht, so ist dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie nach § 2 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes für Vorhaben, die außerhalb von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 liegen, bei der Anwendung des § 35 Absatz 2 des Baugesetzbuchs Rechnung getragen. Satz 2 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 249 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist;“ ersetzt. a) u n v e r ä n d e r t b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt: „4. Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land: Gebiete nach § 249c des Baugesetzbuchs, nach § 28 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 6a dieses Gesetzes; 5. Regeln für Minderungsmaßnahmen: Regeln, die bei der planerischen Ausweisung eines Beschleunigungsgebietes für die Windenergie an Land nach § 249c Absatz 3 des Baugesetzbuchs dargestellt oder nach § 28 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes aufgestellt werden; „4. Energiespeicheranlage am selben Standort 6. Energiespeicheranlage am selben Standort: Anlage zur Speicherung von Strom oder Wärme, die weder planfeststellungsbedürftig noch plangenehmigungsbedürftig ist, im räumlich- funktionalen Zusammenhang mit einer Wind- Anlage zur Speicherung von Strom oder Wärme, die weder planfeststellungsbedürftig noch plangenehmigungsbedürftig ist, im räumlich- funktionalen Zusammenhang mit einer Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses energieanlage an Land steht und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweist, wobei Anlagen zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich nicht erfasst sind.“ Windenergieanlage an Land steht und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweist, wobei Anlagen zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich nicht erfasst sind.“ 4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 4. u n v e r ä n d e r t 5. § 6 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 6 Genehmigungserleichterung in Windenergiegebieten“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder ein anderer Staat, der voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht.“ bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. dd) Der neue Satz 12 wird gestrichen. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 6. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt: 6. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt: „§ 6b „§ 6b Genehmigungserleichterung in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land nach § 6a Genehmigungserleichterung in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land (1) Im jeweiligen Zulassungsverfahren sind die Erleichterungen der Absätze 2 bis 7 anzuwenden, wenn in einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 6a die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer nachstehenden Anlage beantragt wird: (1) Im jeweiligen Zulassungsverfahren sind die Erleichterungen der Absätze 2 bis 7 anzuwenden, wenn in einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer nachstehenden Anlage beantragt wird: 1. einer Windenergieanlage an Land, 1. u n v e r ä n d e r t 2. einer Nebenanlage nach § 3 Nummer 15a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die zu einer Anlage nach Nummer 1 gehört, oder 2. u n v e r ä n d e r t 3. einer Energiespeicheranlage am selben Standort wie die Anlage nach Nummer 1, sofern die Energiespeicheranlage bei der planerischen Ausweisung des Windenergiegebietes vorgesehen wurde. 3. u n v e r ä n d e r t (2) Im Zulassungsverfahren einer Anlage nach Absatz 1 ist (2) u n v e r ä n d e r t 1. abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, 2. abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Prüfung in Bezug auf Natura 2000-Gebiete durchzuführen, 3. abweichend von § 44 Absatz 1 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und 4. abweichend von § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Prüfung der dort genannten Bewirtschaftungsziele durchzuführen. Die Zulassungsbehörde führt im Rahmen des Zulassungsverfahrens anstelle der nach Satz 1 nicht durchzuführenden Prüfungen eine Überprüfung der Umweltauswirkungen (Überprüfung) nach den Absätzen 3 bis 7 durch. Inhalte der Prüfungen, die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung ei- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses nes Eingriffs in Natur und Landschaft zwingend erforderlich ist. Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf Vorhaben anzuwenden, wenn das Vorhaben voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht. (3) Die Überprüfung wird auf Grundlage vorhandener Daten durchgeführt. Es dürfen dabei nur Daten berücksichtigt werden, die eine ausreichende räumliche Genauigkeit zur Anordnung von Maßnahmen aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Ältere Daten dürfen berücksichtigt werden, wenn sie Bestandteil systematisch und fortlaufend aktualisierter behördlicher Fachdatenbanken sind oder im Einzelfall hinreichend validiert wurden. Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde Maßnahmen vorzuschlagen und darzulegen, wie mit diesen Maßnahmen den Umweltauswirkungen begegnet werden soll. Diese Unterlagen sind zusätzlich zu den nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Zulassungsbehörde überprüft unter Berücksichtigung der Daten nach Satz 1 sowie der Unterlagen nach Satz 4, ob eindeutige Nachweise vorliegen, dass das Vorhaben bei Durchführung der Maßnahmen nach Satz 4 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets nach Anlage 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben wird, die bei der Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs oder bei der etwaigen Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 1a Absatz 4 des Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden und dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet ist. (3) Die Überprüfung wird auf Grundlage vorhandener Daten durchgeführt. Es dürfen dabei nur Daten berücksichtigt werden, die eine ausreichende räumliche Genauigkeit zur Anordnung von Maßnahmen aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Ältere Daten dürfen berücksichtigt werden, wenn sie Bestandteil systematisch und fortlaufend aktualisierter behördlicher Fachdatenbanken sind oder im Einzelfall hinreichend validiert wurden. Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde aufgrund der im Plan bestimmten Regeln für Minderungsmaßnahmen und etwaiger weiterer eigener Vorschläge Maßnahmen vorzulegen und darzulegen, wie mit diesen Maßnahmen den Umweltauswirkungen begegnet werden soll. Diese Unterlagen sind zusätzlich zu den nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Zulassungsbehörde überprüft unter Berücksichtigung der Daten nach Satz 1 sowie der Unterlagen nach Satz 4, ob eindeutige Nachweise vorliegen, dass das Vorhaben bei Durchführung der Maßnahmen nach Satz 4 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets nach Anlage 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben wird, die bei der Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs oder bei der etwaigen Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 1a Absatz 4 des Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden und dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet ist. (4) Die Überprüfung ist innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der vollständigen Unterlagen abzuschließen, bei Anträgen zur Modernisierung einer Windenergieanlage oder bei Windenergieanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität un- (4) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses ter 150 Kilowatt innerhalb von 30 Tagen. Die Unterlagen für die Überprüfung sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten der Überprüfung verhalten, und die Zulassungsbehörde in die Lage versetzen, die Überprüfung durchzuführen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die Unterlagen eine fachliche Überprüfung ermöglichen. Gibt eine zu beteiligende Behörde innerhalb einer von der Zulassungsbehörde gesetzten, angemessenen Frist gegenüber der Zulassungsbehörde keine begründete Stellungnahme ab, ob eindeutige Nachweise nach Absatz 3 Satz 6 vorliegen, so ist davon auszugehen, dass sich die zu beteiligende Behörde diesbezüglich nicht äußern will. (5) Stellt die Zulassungsbehörde bei der Überprüfung nicht fest, dass eindeutige Nachweise nach Absatz 3 Satz 6 vorliegen, so ordnet sie gegenüber dem Antragsteller unter Berücksichtigung der von ihm nach Absatz 3 Satz 4 vorgelegten Unterlagen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen im Zulassungsbescheid an, sofern diese Maßnahmen erforderlich sind. Zum Schutz von Fledermäusen vor Tötung und Verletzung beim Betrieb der Windenergieanlage an Land hat die Zulassungsbehörde stets geeignete Minderungsmaßnahmen in Form einer Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen. Die Zulassungsbehörde kann die angeordnete Abregelung auf Verlangen des Antragstellers auf Grundlage einer zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Rotorbereich der Windenergieanlage anpassen. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Stellt die Zulassungsbehörde bei der Überprüfung fest, dass eindeutige Nachweise nach Absatz 3 Satz 6 vorliegen, so beteiligt sie im Zulassungsverfahren die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3 bis 4 und 8 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet. Das Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist zu begründen und gemeinsam mit den nach dem jeweiligen Fachrecht erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einsicht auszulegen. Im Zulassungsbescheid ordnet die Zulassungsbehörde neben den in Absatz 5 genannten Maßnahmen weitere, geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf diese Auswirkungen an. Soweit solche Maßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet die Zulassungs- (6) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses behörde gegenüber dem Antragsteller geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Rechtsbehelfe gegen das Ergebnis der Überprüfung können als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung nur gleichzeitig mit den gegen die Zulassungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. (7) Soweit geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz von Arten nach Absatz 6 Satz 3 und 4 erforderlich, aber nicht verfügbar sind oder keine Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet werden können, hat der Betreiber der Anlage eine Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der Zulassungsbehörde zusammen mit der Zulassung für die Dauer des Betriebes der jeweiligen Anlage als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Zur Festlegung des jährlich zu leistenden Betrages sind die Beträge nach Satz 4 Nummer 1 und 2 und nach Satz 5 Nummer 1 und 2 durch die Zahl zu teilen, die der jeweils anzunehmenden Betriebsdauer der Anlage in Jahren entspricht. Bei Windenergieanlangen an Land ist von einer Betriebsdauer von 20 Jahren auszugehen, bei Energiespeicheranlagen von einer Betriebsdauer von zehn Jahren. Soweit Maßnahmen erforderlich, aber nicht verfügbar sind, beträgt die Höhe der Zahlung: (7) u n v e r ä n d e r t 1. für Windenergieanlagen an Land: a) 7 800 Euro je Megawatt installierter Leistung, sofern Schutzmaßnahmen für Vögel angeordnet werden, die die Abregelung von Windenergieanlagen betreffen, oder Schutzmaßnahmen, deren Investitionskosten höher als 17 000 Euro je Megawatt liegen, b) 52 000 Euro je Megawatt installierter Leistung, wenn keine der Schutzmaßnahmen nach Buchstabe a angeordnet wird, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2. für Energiespeicheranlagen 160 Euro je Quadratmeter der durch den Energiespeicher versiegelten Fläche. Sofern keine Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet werden können, beträgt die Höhe der Zahlung: 3. für Windenergieanlagen an Land 20 000 Euro je Megawatt installierter Leistung, 4. für Energiespeicheranlagen 60 Euro je Quadratmeter der durch den Energiespeicher versiegelten Fläche. Die Zahlung ist von dem Betreiber der jeweiligen Anlage ab Inbetriebnahme der Anlage als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht und die der Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszustandes der durch den Betrieb von Windenergieanlagen an Land und Energiespeicheranlagen betroffenen Arten dienen. (8) Mit der Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, von Maßnahmen nach Absatz 6 Satz 3 oder 4, oder mit Festsetzung der Zahlung nach Absatz 7 Satz 2 ist keine über die Überprüfung hinausgehende Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen. Eine Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Zulassung des Vorhabens nicht erforderlich. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. (8) u n v e r ä n d e r t (9) Können im Zulassungsverfahren sowohl die Erleichterungen nach § 6 als auch die Erleichterungen nach diesem Paragrafen angewandt werden, ist das Verfahren nach § 6 zu führen, es sei denn, der Antragsteller verlangt gegenüber der Zulassungsbehörde, dass das Verfahren nach dieser Vorschrift geführt wird. (9) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses (10) Von den in den Absätzen 1 bis 9 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“ (10) u n v e r ä n d e r t 7. In § 7 Absatz 2, 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie passt durch Rechtsverordnung die Flächenbeitragswerte in der Anlage entsprechend an, wenn sich ein Land durch Staatsvertrag gegenüber einem anderen Land verpflichtet, mehr Fläche als gemäß § 3 Absatz 1 gefordert (Flächenüberhang) für die Windenergie an Land bereitzustellen und diesen Staatsvertrag dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Dezember 2026 unter Bezifferung des Flächenüberhangs in Quadratkilometern übermittelt, es sei denn, der Staatsvertrag ist zum Erreichen der Flächenbeitragswerte der vertragschließenden Länder offensichtlich ungeeignet. Die Fristen in § 3 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.“ c) In Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Artikel 5 Artikel 5 Änderung des Baugesetzbuchs Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 245f wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 245f Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des § 249c; Evaluierung“. b) Nach der Angabe zu § 249b wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 249c Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land“. c) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird die folgende Angabe eingefügt: „Anlage 3 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)“. 2. § 5 Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt: „(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3, des § 249 Absatz 2 und des § 249c Absatz 1 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.“ 3. § 245e Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, kann vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses nicht vereinbar ist, es sei denn, bei diesem Ziel handelt es sich um ein Vorranggebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen.“ 4. § 245f wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 245f Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des § 249c; Evaluierung“. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Abweichend von § 233 Absatz 1 sind in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, für die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 8] ein Beschluss über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans gefasst wurde, als Beschleunigungsgebiete nach § 249c darzustellen, soweit die dort genannten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet kann ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planverfahren erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Windenergiegebiete, die nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 8] ausgewiesen worden sind.“ 5. § 249 wird wie folgt geändert: § 249 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wurde das Erreichen eines in der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bezeichneten Flächenbeitragswerts des Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt, kann außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses ein in Absatz 1 genanntes Vorhaben nur ausnahmsweise nach § 35 Absatz 2 zugelassen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 genannten Belange oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind.“ b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt: „(6a) In dem Plan kann bestimmt werden, dass Vorhaben zur Speicherung von Strom oder Wärme mit Ausnahme von Vorhaben zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich, ebenfalls als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 gelten, wenn sie 1. weder planfeststellungs- noch plangenehmigungsbedürftig sind und 2. im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen mit einer Anlage, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweisen. Die Art und das Maß der Vorhaben nach Satz 1 können im Plan näher bestimmt werden.“ 6. Nach § 249b wird der folgende § 249c eingefügt: „§ 249c Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land (1) Werden im Flächennutzungsplan Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes dargestellt, sind diese vorbehaltlich des Absatzes 2 zugleich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land darzustellen. (2) Soweit das Windenergiegebiet in einem der folgenden Gebiete liegt, ist die Darstellung als Beschleunigungsgebiet ausgeschlossen: 1. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke oder Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2. Gebiete mit landesweit bedeutendem Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, einer in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art oder einer Art, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist; diese Gebiete können auf der Grundlage von vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt werden. Eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Art ist betroffen, wenn durch den Ausbau der Windenergie Verstöße gegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten sind. Besonders geeignete Lebensräume sind insbesondere die Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, die für durch den Ausbau der Windenergie betroffene Arten als Habitate geeignet sind. (3) Bei der Darstellung der Beschleunigungsgebiete sind geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und ihrem Netzanschluss darzustellen, um in der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelte mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. Abweichend von § 2 Absatz 4 und der Anlage 1 sind Umweltauswirkungen nach Satz 1 nur Auswirkungen auf 1. die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, und 3. die Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Die Darstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann entsprechend der Anlage 3 erfolgen. (4) Die Länder können durch Landesgesetz bestimmen, dass es abweichend von Absatz 1 Satz 1 im Ermessen der Gemeinde steht, zusätzliche Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete darzustellen, sobald und solange der Flächenbeitragswert nach der Anlage Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder das jeweilige daraus abgeleitete Teilflächenziel nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist. (5) In einer Rechtsverordnung nach § 249b Absatz 1 können Flächen im Geltungsbereich zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land erklärt werden. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (6) Eine Verletzung der Anforderungen der Absätze 1 bis 3 und 5 an die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten ist für die Rechtswirksamkeit des Windenergiegebiets im Übrigen unbeachtlich.“ 7. Nach Anlage 2 wird die folgende Anlage 3 eingefügt: „Anlage 3 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3) Darstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen durch die Gemeinde Als Regeln für Minderungsmaßnahmen bestimmt die Gemeinde für das jeweilige Beschleunigungsgebiet und unter Berücksichtigung der dort zu erwartenden Umweltauswirkungen, welche Arten von Minderungsmaßnahmen regelmäßig oder anlassbezogen durchzuführen oder zu prüfen sind. Hat die Gemeinde auf der Grundlage der nach Nummer I.3 ermittelten Umweltauswirkungen die einschlägigen Kategorien von Minderungsmaßnahmen aus den Kategorien II.1 bis II.2 ausgewählt und der Zulassungsbehörde aufgegeben, hieraus projektbezogene Minderungsmaßnahmen zu entwickeln, werden die Verpflichtungen in § 249c Absatz 3 damit erfüllt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Die Anwendung der Anlage 3 ist für die Gemeinden nicht verbindlich; sie können auch abweichende Konzepte zur Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen anwenden. I. Kriterien für die Darstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen Die Gemeinde richtet die Regeln an den folgenden Kriterien nach Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 aus: I.1 Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes Die Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes werden auf der Grundlage aller vorhandenen umweltbezogenen Daten einschließlich der Ergebnisse der Prüfung nach § 1a Absatz 4, sofern diese durchzuführen ist, sowie der Prüfung nach § 2 Absatz 4 bestimmt; dies sind die Prüfungsergebnisse bezogen auf die Windenergiegebiete, die den darzustellenden Beschleunigungsgebieten zugrunde liegen. Auf die Bestandsaufnahme im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a kann Bezug genommen werden. Neben bedeutenden Artvorkommen sind die vorhandenen Biotope und deren Wertigkeit, die Habitatausstattung sowie der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers zu berücksichtigen. I.2 Art der vorrangigen Erneuerbare- Energien-Technologie Art der Erneuerbare-Energien-Technologien, für die ein Beschleunigungsgebiet ausgewiesen wird, sind die Windenergie an Land sowie die auf der Grundlage von § 249 Absatz 6a im Plan bestimmten zulässigen Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme, jeweils einschließlich der zulässigen Nebenanlagen, insbesondere ihres Netzanschlusses. I.3 Ermittelte Umweltauswirkungen Bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen sind zu berücksichtigen: a) die Kriterien nach den Nummern I.1 und I.2, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses b) die Prognose im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b, c) die technologiebezogenen, nicht vorhabenbezogenen Wirkfaktoren von Windenergie, die Konfliktintensität sowie die Wirksamkeit der potenziellen Minderungsmaßnahmen und d) die Sensibilität und die naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen besonders geschützten Arten unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands und des Gefährdungsgrads sowie der besonders geeigneten Lebensräume dieser Arten. I.4 Auflistung möglicher Umweltauswirkungen Mögliche Umweltauswirkungen sind: a) baubedingte Beeinträchtigungen der boden- und gehölzbrütenden europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere der Fledermäuse, b) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes), c) bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf Rastgebiete, Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstige Ansammlungen störungsempfindlicher europäischer Vogelarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes), d) erhebliche Beeinträchtigung eines in der Nähe des Beschleunigungsgebiets gelegenen Natura 2000-Gebiets (§ 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes), e) Auswirkungen auf den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers (§ 27 des Wasserhaushaltsgesetzes), Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses f) betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von Vorkommen kollisionsgefährdeter europäischer Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere von aa) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten als Einzelbrutpaaren nach der Anlage 1 Abschnitt 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes), bb) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen Ansammlungen (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes), cc) Fledermausarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes), g) betriebsbedingte Störung von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, einschließlich Fledermäusen (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes). II. Darstellung der geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen Die Gemeinde hat für das jeweilige Beschleunigungsgebiet Regeln für Minderungsmaßnahmen auf Basis der Kriterien nach Nummer I darzustellen. Als Regeln für Minderungsmaßnahmen kann die Gemeinde Kategorien von Minderungsmaßnahmen sowie Beispiele für in Betracht kommende Maßnahmen darstellen. Bei dieser Darstellung kann die planaufstellende Behörde insbesondere Bezug nehmen auf a) die Darlegungen im Umweltbericht auf der Grundlage von Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe c und d, b) den nachfolgenden, nicht abschließenden Katalog von Kategorien von Minderungsmaßnahmen einschließlich der allgemeinen Beispiele für Maßnahmen. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses II.1 Kategorien von Minderungsmaßnahmen für Windenergieanlagen a) baubedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere aa) ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung, bb) Schutzzäune für Amphibien und Reptilien; cc) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (CEF- Maßnahmen) wie Fledermauskästen; b) anlagenbedingte Minderungsmaßnahmen; c) betriebsbedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere aa) Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete Brutvogelarten als Einzelbrutpaare, bb) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen Ansammlungen. II.2 Kategorien von Minderungsmaßnahmen für im Plan bestimmte zulässige Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme und Nebenanlagen a) baubedingte Maßnahmen, insbesondere aa) ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung, bb) Vermeidung der Inanspruchnahme sensibler Bereiche wie gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, cc) boden- und grundwasserschonender und rückstandsloser Rückbau; Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses b) anlagenbedingte Maßnahmen, insbesondere aa) Begrenzung der maximal versiegelten Fläche, bb) Integration von standortangepassten Typen von Biotopelementen, cc) Dachbegrünung, dd) Sicherstellung, dass bei thermischer Beeinflussung des Grundwassers und von Oberflächengewässern diese gering gehalten wird; c) betriebsbedingte Maßnahmen, insbesondere Pflegekonzept zur Förderung und Entwicklung autochtoner, standorttypischer, artenreicher Pflanzengesellschaften.“ Artikel 6 Änderung der Planzeichenverordnung Die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anlage wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 1.4.2. wird die folgende Nummer 1.5. eingefügt: Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses „1.5. Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land (§ 249c BauGB) Orange mittel“. WIND WIND WIND Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2. Die bisherige Nummer 1.5. wird zu Nummer 1.6. Artikel 7 Änderung des Raumordnungsgesetzes Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 27 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 28 Sonderregelung für die Windenergie an Land“. b) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird die folgende Angabe eingefügt: „Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3)“. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Flächen des Planungsraums einschließlich Gebietsausweisungen nach Absatz 3 für mehrere miteinander vereinbare Nutzungen und Funktionen vorgesehen werden (Mehrfachnutzung); ebenfalls kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden.“ b) Absatz 3 Satz 6 wird gestrichen. 3. § 27 Absatz 4 wird gestrichen. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 4. Nach § 27 wird der folgende § 28 eingefügt: „§ 28 Sonderregelung für die Windenergie an Land (1) Auf Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes sind vorrangig die §§ 245e und 249 des Baugesetzbuchs anzuwenden; § 7 Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. (2) Vorranggebiete für Windenergie sind zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen, soweit sie nicht in einem der folgenden Gebiete liegen: 1. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder 2. Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes einer in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art oder einer Art, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist; diese Gebiete können auf der Grundlage von vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt werden. Eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Art ist betroffen, wenn durch den Ausbau der Windenergie Verstöße gegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten sind. Besonders geeignete Lebensräume sind insbesondere die Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, die für durch den Ausbau der Windenergie betroffene Arten als Habitate geeignet sind. (3) Die Länder können durch Landesgesetz bestimmen, dass es abweichend von der Verpflichtung in Absatz 2 Satz 1 im Ermessen der planaufstellenden Behörde steht, zusätzliche Vorranggebiete für Windenergie als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, sobald und solange der Flächenbeitragswert nach der An- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses lage Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder das jeweilige daraus abgeleitete Teilflächenziel nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist. § 6a des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bleibt unberührt. (4) Bei der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete sind Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und deren Netzanschluss aufzustellen, um mögliche negative Auswirkungen vorrangiger Vorhaben zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. Auswirkungen nach Satz 1 sind nur Auswirkungen auf 1. Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, 3. Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann entsprechend Anlage 3 erfolgen. (5) Die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zur Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie. Wurden die Planaufstellungsverfahren vor dem … [ einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8] förmlich eingeleitet, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen; in diesem Fall sind § 7 Absatz 5, die §§ 8, 9 Absatz 5, die §§ 10 und 11 für Raumordnungspläne entsprechend anzuwenden. (6) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 2 bis 5 über die zusätzliche Ausweisung als Beschleunigungsgebiet ist für die Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Rechtswirksamkeit des Vorranggebiets im Übrigen unbeachtlich. (7) Für Vorranggebiete für Windenergie, die nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 8] ausgewiesen wurden, gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.“ 5. Nach Anlage 2 wird die folgende Anlage 3 eingefügt: „Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3) Regeln für Minderungsmaßnahmen Aufstellung von Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen durch die planaufstellende Behörde (§ 28 Absatz 4 Satz 3) Als Regeln für Minderungsmaßnahmen bestimmt die planaufstellende Behörde für das jeweilige Beschleunigungsgebiet und unter Berücksichtigung der dort zu erwartenden Umweltauswirkungen, welche Arten von Minderungsmaßnahmen regelmäßig oder anlassbezogen durchzuführen oder zu prüfen sind. Hat die planaufstellende Behörde auf der Grundlage der nach Nummer I.3 ermittelten Umweltauswirkungen die einschlägigen Kategorien von Minderungsmaßnahmen aus den Kategorien II.1 bis II.2 ausgewählt und der Zulassungsbehörde aufgegeben, hieraus projektbezogene Minderungsmaßnahmen zu entwickeln, werden die Verpflichtungen in § 28 Absatz 4 damit erfüllt. Die Anwendung der Anlage 3 ist für die planaufstellenden Behörden nicht verbindlich; sie können auch abweichende Konzepte zur Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen anwenden. I. Kriterien für die Aufstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen Die planaufstellende Behörde richtet die Regeln an den folgenden Kriterien nach Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 aus: Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses I.1 Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes Die Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes werden auf der Grundlage aller vorhandenen umweltbezogenen Daten einschließlich der Ergebnisse der Prüfung nach § 7 Absatz 6, sofern diese durchzuführen ist, sowie der Umweltprüfung nach § 8 bestimmt; dies sind die Prüfungsergebnisse bezogen auf die Windenergiegebiete, die den auszuweisenden Beschleunigungsgebieten zugrunde liegen. Auf die Bestandsaufnahme im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a kann Bezug genommen werden. Neben bedeutenden Artvorkommen sind die vorhandenen Biotope und deren Wertigkeit, die Habitatausstattung sowie der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers zu berücksichtigen. I.2 Art der vorrangigen Erneuerbare- Energien-Technologie Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien- Technologien, für die ein Beschleunigungsgebiet ausgewiesen wird, sind die Windenergie an Land sowie die im Plan bestimmten zulässigen Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme und Nebenanlagen, jeweils einschließlich der zulässigen Nebenanlagen, insbesondere ihres Netzanschlusses. I.3 Ermittelte Umweltauswirkungen Bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen sind zu berücksichtigen: a) die Kriterien nach den Nummern I.1 und I.2, b) die Prognose im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b, c) die technologiebezogenen, nicht vorhabenbezogenen Wirkfaktoren von Windenergie, die Konfliktintensität sowie die Wirksamkeit der potenziellen Minderungsmaßnahmen und d) die Sensibilität und die naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen besonders geschützten Arten unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands und des Ge- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses fährdungsgrads sowie der besonders geeigneten Lebensräume dieser Arten. I.4 Auflistung möglicher Umweltauswirkungen Mögliche Umweltauswirkungen sind: a) baubedingte Beeinträchtigungen der boden- und gehölzbrütenden europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere der Fledermäuse, b) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes), c) bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf Rastgebiete, Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstige Ansammlungen störungsempfindlicher europäischer Vogelarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes), d) erhebliche Beeinträchtigung eines in der Nähe des Beschleunigungsgebiets gelegenen Natura 2000-Gebiets (§ 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes), e) Auswirkungen auf den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers (§ 27 des Wasserhaushaltsgesetzes), f) betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von Vorkommen kollisionsgefährdeter europäischer Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere von aa) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten als Einzelbrutpaaren nach der Anlage 1 Abschnitt 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes), bb) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen Ansammlungen (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes), Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses cc) Fledermausarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes), g) betriebsbedingte Störung von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, einschließlich Fledermäusen (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes); II. Aufstellung der geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen Die planaufstellende Behörde hat für das jeweilige Beschleunigungsgebiet Regeln für Minderungsmaßnahmen auf Basis der Kriterien nach Nummer I aufzustellen. Als Regeln für Minderungsmaßnahmen kann die planaufstellende Behörde Kategorien von Minderungsmaßnahmen sowie Beispiele für in Betracht kommende Maßnahmen aufstellen. Bei dieser Aufstellung kann die planaufstellende Behörde insbesondere Bezug nehmen auf a) die Darlegungen im Umweltbericht auf der Grundlage von Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe c und d, b) den nachfolgenden, nicht abschließenden Katalog von Kategorien von Minderungsmaßnahmen einschließlich der allgemeinen Beispiele für Maßnahmen. II.1 Kategorien von Minderungsmaßnahmen für Windenergieanlagen a) baubedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere aa) ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung, bb) Schutzzäune für Amphibien und Reptilien, cc) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (CEF- Maßnahmen) wie Fledermauskästen; b) anlagenbedingte Minderungsmaßnahmen; Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses c) betriebsbedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere aa) Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete Brutvogelarten als Einzelbrutpaare, bb) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen Ansammlungen. II.2 Kategorien von Minderungsmaßnahmen für im Plan bestimmte zulässige Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme und Nebenanlagen a) baubedingte Maßnahmen, insbesondere aa) ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung, bb) Vermeidung der Inanspruchnahme sensibler Bereiche wie gesetzlich geschützter Biotope, cc) boden- und grundwasserschonender und rückstandsloser Rückbau; b) anlagenbedingte Maßnahmen, insbesondere aa) Begrenzung der maximal versiegelten Fläche, bb) Integration von standortangepassten Typen von Biotopelementen, cc) Dachbegrünung, dd) Sicherstellung, dass bei thermischer Beeinflussung des Grundwassers und von Oberflächengewässern diese gering gehalten wird; c) betriebsbedingte Maßnahmen, insbesondere Pflegekonzept zur Förderung und Entwicklung autochtoner, standorttypischer, artenreicher Pflanzengesellschaften.“ Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Artikel 6 Artikel 8 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L vom 26.6.2024, S. 1) geändert worden ist Bericht der Abgeordneten Leif Erik Bodin, Manuel Krauthausen, Daniel Rinkert, Dr. Jan-Niclas Gesenhues und Violetta Bock I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 wurde in der 15. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. Juni 2025 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Verteidigungsausschuss sowie den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf soll zulassungsrechtliche Bestimmungen der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für das BImSchG und das WHG, inklusive einer Folgeänderung im WaStrG, sowie für den Bereich Wind an Land einheitlich und kohärent umsetzen. Außerdem soll der Prüfungsumfang bei Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG um militärische Belange und Belange des Luftverkehrs erweitert werden, um der großen Bedeutung dieser Belange Rechnung zu tragen. Dadurch werden Rechtsunsicherheiten beseitigt. Zur Sicherstellung der Steuerungswirkung der Windenergiegebiete werden Änderungen in § 1 Absatz 2 WindBG sowie in § 249 BauGB vorgenommen. III. Öffentliche Anhörung Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 6. Sitzung am 2. Juli 2025 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 durchgeführt. Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen: Dr. Till Jenssen Deutscher Städtetag Bernd Düsterdiek Deutscher Städte- und Gemeindebund Dr. Kay Ruge Deutscher Landkreistag Björn Spiegel ARGE Netz GmbH & Co. KG Christian Mildenberger NRW.Energy4Climate Dr. Olaf Gericke Präsident des Landkreistages NRW Prof. Dr. Thorsten Müller Stiftung Umweltenergierecht RA Prof. Dr. Till Elgeti Einzelsachverständiger RA Thorsten Deppner Einzelsachverständiger Rebekka Blessenohl NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 21(16)19-A bis 21(16)19-D) sowie das Wortprotokoll der Anhörung werden der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 4. Sitzung am 8. Juli 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 in geänderter Fassung anzunehmen. Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 4. Sitzung am 8. Juli 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 in geänderter Fassung anzunehmen. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat in seiner 4. Sitzung am 8. Juli 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 in geänderter Fassung anzunehmen. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 in seiner 7. Sitzung am 8. Juli 2025 abschließend behandelt. Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass sie gerne noch weitere Punkte, die sich aus der öffentlichen Anhörung ergeben hätten, erörtert und ausgeführt hätten, um letzte mögliche Unklarheiten zu beseitigen. In der Anhörung seien beispielsweise konkrete Bedenken von Umweltverbänden bezüglich der Anwendbarkeit und der Rechtsklarheit gewisser Vorschriften des Gesetzesentwurfs erwähnt worden. An die Bundesregierung gerichtet fragte sie, wie diese Bedenken noch Berücksichtigung finden könnten und wie gewährleistet werden könne, dass mangelhafte Praxistauglichkeit zu Verzögerungen in den Umsetzungen führe. Darüber hinaus fragte sie, wie die Bundesregierung die in der Anhörung geäußerten Bedenken zum Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung bewerte und wie die Rechtssicherheit für alle Beteiligten sichergestellt werde. Die Fraktion der AfD kündigte an, gegen den Gesetzentwurf zu stimmen, da er nach ihrer Ansicht den Klimaschutz über Natur- und Artenschutz stelle. Sie bemängelte, dass die RED-III-Verordnung die Stromversorgung Deutschlands wetterabhängig mache und massive Defizite im Naturschutz hinterlasse. Zudem sei die Mitbestimmung der Bürger kaum noch gegeben. In der zum Gesetzentwurf durchgeführten Anhörung habe die Fraktion nach Ausgleichszahlungen gefragt, doch die Antwort darauf, wie mit den Geldern verfahren werde, habe man als vage und unzureichend empfunden. Es sei zwar erklärt worden, dass das System der Ausgleichszahlungen etabliert sei und die Ausweisungen der Gebiete und der Anlagen für Windkraft unproblematisch seien, doch dies halte die Fraktion der AfD für unzutreffend, da in vielen der betroffenen Gebiete keine Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt worden seien, was auch der Naturschutzbund Deutschland e. V. bestätigt habe. Die Fraktion der AfD wies weiter darauf hin, dass die Windkraft bis Ende 2024 maximal 63,5 Gigawatt und Photovoltaik bis zu 81,5 Gigawatt erzeugen könne, was den Strombedarf von 85 Gigawatt übersteige. Der überschüssige Strom müsse an Nachbarländer abgegeben werden, was die Fraktion als wirtschaftlich unsinnig betrachte. Die Fraktion der SPD erklärte, dass die Pflicht bestehe, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 ins nationale Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist hierfür sei bereits im Mai abgelaufen. Durch den Gesetzentwurf würden mehrere Gesetze geändert: das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz, das Windan-Land-Gesetz und auch das Baugesetzbuch. Mit den Änderungsanträgen der koalitionstragenden Fraktionen seien einige Verbesserungen erreicht worden. Es würden auch Themen berücksichtigt, die an die RED III adressiert seien, insbesondere, was das Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energieanlagen anbelange. An dieser Stelle seien gewisse Regelungen – wie die Notfallverordnung – ausgelaufen. Es sei wichtig, dass die erreichten Maßnahmen durch die Änderung des Wind-an-Land-Gesetzes nicht konterkariert würden und dass die Genehmigungsverfahren schneller würden. Das sei nicht nur gut für den Klimaschutz, sondern auch für die Wirtschaft und die nationalen Arbeitsplätze. Im Übrigen werde die Umsetzung der RED III zum Anlass genommen, nationale Regelungen, wie das sogenannte Repowering – also Alt- gegen Neuwindkraftanlagen – zu ändern. Nach der in der letzten Wahlperiode vorgenommenen größten Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seit 30 Jahren habe es in der Praxis gewisse Punkte gegeben, die anders als vom Gesetzgeber erwartet ausgelegt worden seien, beispielsweise beim Mindestabstand von Windkraftanlagen. Dies habe dazu geführt, dass insbesondere Luftverkehrsbehörden und die Bundeswehr Genehmigungen versagt hätten – teilweise auch schon beim grundsätzlichen Neuaufbau von Windkraftanlagen. An dieser Stelle werde eine gute Regelung durch die rechtzeitige Beteiligung der Luftverkehrsbehörden und der Bundeswehr eingeführt. Hierdurch werde Repowering nicht ausgebremst, sondern auch weiterhin ein wesentlicher Faktor für den Erfolg der Energiewende bleiben. Auch würden klare Fristen eingeführt, wenn Anträge vollständig seien. Die beteiligten Behörden hätten drei Monate Zeit zur Prüfung, anschließend würde gegebenenfalls eine Genehmigungsfiktion eintreten. Insgesamt handele es sich um einen gelungenen Gesetzentwurf – insbesondere im Hinblick auf die erreichten Änderungen, weshalb die Fraktion der SPD um Zustimmung bitte. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte das Gesetzgebungsverfahren als schlecht und undurchdacht. Für die Anhörung hätten die Sachverständigen keine ausreichende Vorbereitungszeit gehabt und der nach der Anhörung verfasste Änderungsantrag beinhalte umfangreiche Änderungen. Selbst innerhalb der Koalitionsfraktionen bestünde Unsicherheit über das Gesetz, was die Fraktion der CDU/CSU mit ihren heutigen Fragen belegt habe. Das beabsichtigte Gesetz werde den Windenergieausbau behindern und Rückschritte im Natur- und Artenschutz verursachen. Der Gesetzentwurf sei durchzogen von unbestimmten Rechtsbegriffen, was zu Rechtsunsicherheiten und mehr Klagen führen werde. Auch formale Fehler in den Formulierungen würden die hierauf erteilten Genehmigungen anfälliger machen. Besonders problematisch sei der Rückschritt bei Umwelt- und Artenschutzprüfungen, da diese in bestimmten Gebieten nun weder auf Planungs- noch auf Genehmigungsebene durchgeführt werden würden. Auch im Wasserrecht gebe es Rückschritte, die die Umsetzung erschwerten. Das Thema des ökologischen Ausgleichs sei ebenfalls betroffen, da Projektentwickler sich durch unklare Regelungen häufig vom Ausgleich freikaufen müssen, weil aufgrund fehlender Daten keine wirksamen Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen festgesetzt werden können, was dem Ziel widerspreche, den Windenergieausbau naturverträglich zu gestalten. Abschließend kritisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass das Gesetz eigentlich mit der Umsetzung des EU-Renaturierungsgesetzes parallel laufen müsse, die Regierungsparteien jedoch gegen die Renaturierung arbeiten würden. Die Fraktion Die Linke empfahl den Koalitionsfraktionen, ihren Gesetzesentwurf zurückzuziehen. Die von der Fraktion der CDU/CSU gestellten Fragen seien berechtigt und in der Anhörung bereits aufgegriffen worden. Zwar sei das Ziel des Gesetzes, die erneuerbaren Energien auszubauen, grundsätzlich richtig, aber das dürfe nicht zu Lasten des Klimaschutzes geschehen. Sie bezeichnete vor allem das schnelle Verfahren, bei dem zahlreiche Gesetze in einem Zug geändert würden, als eine gefährliche Vorgehensweise. Hierdurch würden Akzeptanz und Nachhaltigkeit gefährdet. Die Fraktion Die Linke begrüßte die im Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehene Digitalisierung und die Schaffung einer einheitlichen Stelle; sie betonte jedoch, dass eine Beschleunigung nur durch ausreichende personelle Ausstattung der Behörden erfolgen könne. Besonders kritisch sah sie den Wegfall der Umwelt- und Artenschutzprüfungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, da dies den Umweltschutz gefährde. Abschließend erklärte die Fraktion Die Linke, dass der Gesetzentwurf die Energiewende nicht vorantreiben könne und der Änderungsantrag die bestehenden Probleme verschärfe. Vor diesem Hintergrund forderte die Fraktion Die Linke eine gründliche Überarbeitung. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(16)20 anzunehmen. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 21/568 in geänderter Fassung anzunehmen. VI. Begründung zu den Änderungen Artikel 15c der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete, in denen für Erneuerbare-Energien-Vorhaben ein besonderes, beschleunigtes Genehmigungsverfahren gemäß den Artikeln 16 und 16a der genannten Richtlinie gelten soll. Die Umsetzungsfrist ist bereits am 21. Mai 2025 abgelaufen. Während in dem eingebrachten Gesetzentwurf in Umsetzung der Artikel 16 und 16a der genannten Richtlinie bereits die Regelungen für die Genehmigung von Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten nach § 6a WindBG enthalten waren, fehlte bislang die Umsetzung der Artikel 15c und 15d Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die die planerische Neuausweisung von Beschleunigungsgebieten betreffen. Für diese Gebiete fehlten auch noch die Regelungen für die erleichtere Genehmigung. Die zur Umsetzung erforderlichen planungsrechtlichen Regelungen im Baugesetzbuch sowie im Raumordnungsgesetz wurden bereits in der vergangenen Legislatur gemeinsam mit den genehmigungsrechtlichen Regelungen erarbeitet. Dazu hat ebenfalls bereits eine Länder- und Verbändebeteiligung, eine Beteiligung des Bundesrats sowie eine Anhörung im Deutschen Bundestag stattgefunden. Die Regelungen sollen nunmehr im Wesentlichen unverändert, aber im Lichte der Ergebnisse der vorstehenden Beteiligungsformate im Detail angepasst, in dieses Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden. Mit Aufnahme der Regelungen werden die planungs- und genehmigungsrechtlichen Vorgaben für den Bereich Windenergie an Land im Sinne einer 1:1-Umsetzung vollständig umgesetzt. Für die Novellierung des Baugesetzbuchs (Artikel 5 dieses Gesetzes) ist der Bund im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den städtebaulichen Grundstücksverkehr und das Bodenrecht (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes – GG) zuständig. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG ist auch der Kompetenztitel für die in Artikel 3 vorgesehenen Änderungen der Planzeichenverordnung. Die insoweit vorgesehenen Änderungen von Verordnungsrecht erweisen sich als Anpassungen im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber. Es handelt sich um unmittelbare Folgeänderungen zu den neu einzuführenden §§ 249a bis 249c BauGB. Um eine widerspruchsfreie Rechtsetzung sicherzustellen, ist ein einheitliches Rechtsetzungsverfahren erforderlich. Die Änderungen des Raumordnungsgesetzes (ROG; Artikel 7 dieses Gesetzes) werden auf die Kompetenz für das Raumordnungsrecht in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 31 GG gestützt. Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) Zu Nummer 3 (§ 10a BImSchG) Zur Umsetzung der RED-III-Richtlinie sieht der Gesetzentwurf in § 10a Absatz 6 BImSchG im Rahmen einer 1:1 Umsetzung für alle RED-III-Anlagen eine Genehmigungsfrist von sechs Monaten vor. Für Anlagen, die im vereinfachten Verfahren – ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – zu genehmigen sind, sieht das BImSchG in § 10 Absatz 6a BImSchG allerdings eine Frist von drei Monaten vor. Die Umsetzung der RED-III-Richtlinie wird an die deutsche Rechtslage angepasst und insoweit „übererfüllt“, indem auch bei RED-III-Anlagen eine Dreimonatsfrist im vereinfachten Verfahren geregelt wird. Zu Nummer 4 (§ 16b BImSchG) Zu Absatz 7 Im Interesse eines zügigen, fachlich und rechtlich belastbaren Genehmigungsverfahrens für die von der RED-III- Richtlinie erfassten Anlagen gibt § 16 b Absatz 7 BImSchG in den Sätzen 4 und 5 Fristen vor, um das Verfahren näher zu strukturieren. Hierdurch sollen Verzögerungen vermieden werden, die eine fachlich umfassende und sachgerechte Prüfung von militärischen und luftverkehrlichen Belangen gefährden könnten. § 16b Absatz 7 Satz 4 BImSchG regelt, dass die Genehmigungsbehörde unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen die für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden zu beteiligen hat. § 16b Absatz 7 Satz 5 BImSchG stellt klar, dass die für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden den jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen gegenüber der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen haben. Dies muss spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erfolgen. Zu Absatz 9 Es handelt sich um Folgeänderungen in § 16b Absatz 9 BImSchG wegen der Verortung der Regelung der Genehmigungsfiktion für den Fall des § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG in einem neuen § 16b Absatz 8a BImSchG. Zu Artikel 2 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) Zu Nummer 2 (§ 11a Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d sowie Nummer 5 Buchstabe f WHG) In § 11a Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d sowie Nummer 5 Buchstabe f wird jeweils die Bezugnahme auf Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13.6.2024 durch eine Bezugnahme auf Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ersetzt. Es handelt sich jeweils um Folgeänderungen zur Aufnahme der neuen Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Zu Nummer 3 (§ 38 Absatz 5 Satz 3 WHG), Nummer 4 (§ 52 Absatz 1 Satz 4 WHG) und Nummer 6 (§ 78 Absatz 5 Satz 3 WHG) Die Fristenregelungen für Befreiungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Solarenergieanlagen in Gewässerrandstreifen, Wasserschutzgebieten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten, sofern die jeweiligen Gebiete in einem Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegen, werden zur Vermeidung von Inkonsistenzen gestrichen, da der vorliegende Gesetzentwurf in den Artikeln 4, 5 und 7 keine Regelungen zu Beschleunigungsgebieten für die Solarenergie trifft. Zu Artikel 4 (Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes) Zu Nummer 3 (§ 2 WindBG) In § 2 werden die Begriffsdefinitionen durch Einfügen der neuen Nummern 4 bis 5 erweitert. In § 2 Nummer 4 wird der Begriff der Beschleunigungsgebiete für Wind an Land definiert. Umfasst sind für die Windenergie an Land Gebiete nach § 249c des Baugesetzbuchs, nach § 28 des Raumordnungsgesetzes sowie Gebiete nach § 6a. In diesen Gebieten gelten die Erleichterungen des Zulassungsverfahrens nach § 6b. In § 2 Nummer 5 wird der Begriff der Regeln für Minderungsmaßnahmen definiert, der in den § 6b aufgegriffen wird. Die Definition der Energiespeicheranlage am selben Standort verschiebt sich von der Nummer 4 zur Nummer 6. Die Ausweisung solcher Energiespeicheranlagen im Zusammenhang mit einer Windenergieanlage hindern die Anrechenbarkeit der Flächen nach § 4 WindBG nicht, da es sich stets um eine untergeordnete Struktur handelt, die den Vorrang der Windenergie im Windenergiegebiet nicht in Frage stellt. Zu Nummer 6 (§ 6b WindBG) In der Überschrift und in § 6b Absatz 1 wird der Bezug auf die Beschleunigungsgebiete nach § 6a gestrichen. Damit gelten die Erleichterungen nach § 6b nicht nur für bereits bestehende Beschleunigungsgebiete nach § 6a, sondern für alle Beschleunigungsgebiete nach § 2 Nummer 4. Die Erleichterungen gelten damit sowohl Beschleunigungsgebiete nach § 249c des Baugesetzbuchs, nach § 28 des Raumordnungsgesetzes sowie Gebiete nach § 6a. In Absatz 3 wird ergänzt, dass der Antragsteller der Zulassungsbehörde nicht nur eigene Maßnahmen vorzuschlagen hat, sondern seine Vorschläge in Beschleunigungsgebieten nach § 249c BauGB und nach § 28 ROG vor allem auf den im Plan bestimmten Regeln für Minderungsmaßnahmen beruhen müssen. Solche Regeln für Maßnahmen zur Minderung möglicher negativer Umweltauswirkungen in den jeweiligen Beschleunigungsgebieten sind in Umsetzung des Artikels 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 in den Plänen zur Ausweisung von neuen Beschleunigungsgebieten nach § 249c BauGB und § 28 ROG darzustellen. Zu Nummer 7 (§ 7 WindBG) Durch die Änderung wird die Frist für Vereinbarungen zum Flächenüberhang nach § 7 Absatz 4 verlängert. Im Zuge der Umsetzung der Flächenbeitragswerte hat sich in einzelnen Ländern erst auf der Grundlage genauerer Untersuchung von Potenzialflächen ein Bedarf dafür ergeben, die eigene Verpflichtung anteilig auf andere Länder zu übertragen. Dies soll ermöglicht werden. Mit der Verlängerung der Frist bis Ende 2026 wird ausreichend Gelegenheit zu Abschluss und Vorlage entsprechender Staatsverträge gegeben und zugleich sichergestellt, dass nicht eine erneute Fristanpassung erforderlich wird. Gleichzeitig liegt der Zeitpunkt weiterhin früh genug, damit die Konsequenzen aus der Anhebung des Flächenbeitragswerts des übernehmenden Landes zugunsten des abgebenden Landes noch innerhalb der Umsetzungsfristen planerisch bewältigt werden können. Die Fristen in § 3 Absatz 1 Satz 2 WindBG bleiben unberührt. Zu Artikel 5 (Änderung des Baugesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um die Anpassung der Inhaltsübersicht infolge der Einfügung des § 249c sowie der Anlage 3. Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 2b BauGB) In § 5 Absatz 2b BauGB soll geregelt werden, dass auch für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land im Sinne des § 249c sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden können. Dies bietet sich beispielsweise für Gemeinden an, die über keinen Flächennutzungsplan verfügen. Um das Instrumente des § 249c BauGB nutzen zu können, bedarf es in diesen Fällen nicht der erstmaligen Erstellung eines Flächennutzungsplans für das ganze Gemeindegebiet. Gleiches gilt bereits seit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für die Ausweisung von Windenergiegebieten im Sinne des § 249 Absatz 2. Liegt in einer Gemeinde ein Flächennutzungsplan bereits vor, kann dieser im Übrigen auch weiterhin geändert werden, gegebenenfalls auch nur partiell im Hinblick auf die Ausweisung von Gebieten für die erneuerbaren Energien. Zu Nummer 3 (§ 245e Absatz 5 BauGB) Die Änderung ist erforderlich, um die Unionsrechtskonformität der Gemeindeöffnungsklausel sicherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.09.2023 in der Rechtssache 4 C 6/21 entschieden, dass behördliche Entscheidungen über eine Zielabweichung nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) nach dem anzuwendenden funktionalen Planbegriff der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme unterfällt. Die Gemeindeöffnungsklausel in § 245e Absatz 5 BauGB regelt der Sache nach ein modifiziertes Zielabweichungsverfahren von Zielen der Raumordnung zugunsten kommunaler Windenergieplanungen. Die gerichtliche Entscheidung zu § 6 Absatz 2 ROG ist auf diese Vorschrift übertragbar. Zur Sicherstellung der Unionsrechtskonformität soll die Gemeindeöffnungsklausel daher von einer behördlichen Zielabweichungsentscheidung auf eine gesetzliche Lockerung der Zielbindung bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen umgestellt werden. Durch die Umstellung der Systematik der Gemeindeöffnungsklausel findet keine behördliche Entscheidung mehr über die Zielabweichung statt. Damit entfällt der Planbegriff nach der Richtlinie, eine umfassende Nutzung der Gemeindeöffnungsklausel bleibt jedoch möglich. Die Umweltauswirkungen, die aus dem Gebrauchmachen der Vorschrift erwachsen, sind ohnehin im Rahmen der für die gemeindliche Planung vorgesehene Umweltprüfung zu ermitteln und zu bewerten. Durch die gesetzliche Anpassung kann eine doppelte Durchführung der Umweltprüfung vermieden werden. Zugleich wird die Änderung dazu genutzt, die Regelung rechtsförmlich klarer zu fassen, jedoch in enger Anlehnung an den geltenden § 245e Absatz 5 BauGB. Zu Nummer 4 (§ 245f Absatz 3 BauGB) § 245f BauGB soll in Absatz 3 um eine Überleitungsvorschrift zu diesem Gesetz ergänzt werden. § 249c BauGB sieht vor, dass Windenergiegebiete im Flächennutzungsplan verpflichtend zugleich als Beschleunigungsgebiete auszuweisen sind, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. § 233 Absatz 1 BauGB wiederum erklärt Gesetzesänderungen für laufende, bereits förmlich eingeleitete Verfahren für unbeachtlich, solange die Gemeinde nicht auf die neue Rechtslage umstellt. Die Regelung in § 245f Absatz 3 BauGB modifiziert diese Rechtslage in Bezug auf die Beschleunigungsgebiete für Windenergie nach § 249c BauGB. Danach sind auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 249c BauGB in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete verpflichtend als Beschleunigungsgebiete im Sinne dieser Vorschrift darzustellen. Die Gemeinde kann die Ausweisung in diesem Fall nach Satz 2 ausnahmsweise auch in einem nachfolgenden separaten Planverfahren vornehmen. Der Ausnahmetatbestand greift für den Fall, dass ein Beschluss über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans getroffen wurde, das Verfahren aber noch nicht abgeschlossen ist und soll insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn die zeitgleiche Darstellung eines Beschleunigungsgebiets nach Einschätzung der Gemeinde zu einer erheblich längeren Verfahrensdauer führen würde. Die Regelung soll insbesondere die notwendige Flexibilität schaffen, damit die Planungsträger eine rechtzeitige Ausweisung von Windenergiegebieten zur Erreichung der Flächenbeitragswerte zu den Stichtagen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 WindBG oder den gegebenenfalls nach Landesrecht vorgezogenen Stichtagen nach § 4 Absatz 4 WindBG gewährleisten können. Das nachträgliche Planverfahren ist innerhalb von 3 drei Monaten nach Abschluss des Verfahrens zur Darstellung des Windenergiegebietes förmlich einzuleiten. Für Windenergiegebiete nach Satz 3 gilt in entsprechender Anwendung die in Satz 2 genannte Frist. Die nachträgliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten kann auch im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, wenn die dort geregelten Voraussetzungen vorliegen. Zu Nummer 5 (§ 249 BauGB) Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1) Absatz 2 wurde gegenüber der Ausgangsfassung des Gesetzentwurfs nicht verändert. Zu Buchstabe b (Absatz 6a) Beschleunigungsgebiete sollen nach Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 auch für Vorhaben zur Speicherung von Energie am selben Standort wie die Anlage zur Energieerzeugung ausgewiesen werden können. Nach Artikel 2 Nummer 44d der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden Kombinationen aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie erfasst, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind. Damit auch für diese Vorhabentypen eine Einbeziehung in die Windenergie- und Beschleunigungsgebiete möglich ist, wurde § 249 BauGB um einen Absatz 6a ergänzt. Soweit die Planungsträger entsprechende Energiespeicheranlagen bei der Ausweisung eines Windenergiegebietes mit einbeziehen, gelten diese innerhalb der ausgewiesenen Windenergiegebiete als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB. Werden diese Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen (§ 249c BauGB und § 28 Absatz 2 ROG), erstrecken sich auch die Wirkungen der Beschleunigungsgebiete im Zulassungsverfahren nach § 6b WindBG auf die genannten Energiespeicher. Die erfassten Speicher müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen mit einer Anlage, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, und gegenüber dieser eine dienende Funktion aufweisen. Sie sind rechtlich aber nicht auf die Speicherung der vor Ort erzeugten erneuerbaren Energie beschränkt, weil eine solche Vorgabe insbesondere bei einer Verbindung mit dem Strom- oder ggf. auch einem Wärmenetz nicht praktikabel erscheint. Die Regelung gilt nicht für Groß- und Pumpspeicher, sondern ist auf nicht- planfeststellungsbedürftige und nicht plangenehmigungsbedürfte Speicheranlagen begrenzt. Der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Windenergieanlage und Speicher und die dienende Funktion bedeuten zudem, dass der Speicher im Verhältnis zur Größe der Windenergieanlagen hinsichtlich des Flächenverbrauchs weniger ins Gewicht fällt. Der praxisrelevanteste Fall dürfte künftig der Batteriespeicher sein, der den Windpark bei der Markt- und Netzintegration des erzeugten Stroms unterstützt. Spätestens ab einer Flächenausdehnung des Batteriespeichers von zwei Hektar oder einer Höhe von acht Metern ist davon auszugehen, dass die Kriterien des räumlichfunktionalen Zusammenhangs und der dienenden Funktion nicht mehr erfüllt sind und es sich vielmehr um eine eigenständige Speicherinfrastruktur handelt. Um einen Gleichlauf zu § 6b WindBG zu erreichen, sind ebenfalls Wärmespeicher mit Bohrung ins Erdreich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Ein Wärmespeicher mit Bohrung ins Erdreich im Sinne der Norm ist nur dann gegeben, wenn eine Bohrung ins Erdreich erfolgt bzw. erfolgt ist. In den Anwendungsbereich des § 249 Absatz 6a Satz 1 BauGB fallen danach zum Beispiel Erdbecken- und Behälterspeicher. Bei Erdbeckenspeichern ist spätestens ab einer Flächenausdehnung von einem Hektar, bei Behälterspeichern ab einer Höhe von 25 Metern davon auszugehen, dass die Kriterien des räumlich-funktionalen Zusammenhangs und der dienenden Funktion nicht mehr erfüllt sind und es sich vielmehr um eine eigenständige Speicherinfrastruktur handelt, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 16a der Richtlinie (EU) 2023/2413 fällt. Die Art und das Maß der Speicher können im Rahmen der vorstehend erläuterten Grenzen bei Bedarf im Plan näher bestimmt werden. Die Anforderungen des § 249a BauGB für Elektrolyseure und zugehörige Wasserstoffspeicher bleiben unberührt. Zu Nummer 6 (§ 249c BauGB) Der vorgeschlagene § 249c BauGB knüpft an die Darstellung von Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 WindBG im Flächennutzungsplan an. Es handelt sich um eine Umsetzung von Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001, soweit die dortigen Vorgaben das Planungsrecht betreffen. Mit dieser Vorschrift werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bis zum 21. Februar 2026 dafür Sorge zu tragen, dass Beschleunigungsgebiete für die erneuerbaren Energien in erheblichem Umfang ausgewiesen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es erforderlich, dass der gesetzliche Rahmen für diese Planungen möglichst frühzeitig geschaffen wird. Die Umsetzungsfrist ist bereits seit dem 21. Mai 2025 abgelaufen. Für Vorhaben zur Nutzung der erneuerbaren Energien innerhalb von Beschleunigungsgebieten sieht die Richtlinie auf der Ebene der Vorhabenzulassung ein strenges Fristenregime und Vereinfachungen vor. Um Beschleunigungsgebiete auszuweisen, werden hingegen auf der Planungsebene zusätzlich zu den verfahrensrechtlichen Erfordernissen der Umweltprüfungen Vorgaben für den Umwelt- und Naturschutz eingeführt. Zu Absatz 1 Absatz 1 knüpft an die Neuausweisung von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 WindBG an, soweit diese durch Flächennutzungspläne erfolgt. Für Raumordnungspläne soll die Regelung der Festlegung von Beschleunigungsgebieten eigenständig in § 28 ROG umgesetzt werden (vgl. Artikel 7). Windenergiegebiete sind im Plan zugleich, also im selben Planverfahren (siehe jedoch die Überleitungsregelung in § 245f Absatz 3 BauGB), als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, wenn das Windenergiegebiet nicht in einem der nach Absatz 2 ausgeschlossenen Gebiete liegt. Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet setzt die Ausweisung eines Windenergiegebiets voraus. Das Windenergiegebiet wird jedoch zusätzlich als Beschleunigungsgebiet qualifiziert. Hierfür gelten die zusätzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift. In ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten ist dann für Windenergieanlagen, Energiespeicher am selben Standort im Sinne des § 2 Nummer 6 WindBG sowie Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbare- Energien-Gesetzes das in § 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes umgesetzte (Artikel 4 dieses Gesetzes) beschleunigte Genehmigungsverfahren nach Artikel 16a der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzuwenden. Voraussetzung für die Darstellung eines Gebietes als Beschleunigungsgebiet ist, dass die Nutzung der jeweiligen Energieart dort voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001). Der in der Richtlinie verwendete Begriff der erheblichen Umweltauswirkungen entspricht nicht dem im Rahmen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gebräuchlichen Begriff. Nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie kommt es vorliegend darauf an, dass die Erhaltungsziele nach der FFH-Richtlinie und europarechtlich besonders geschützte Arten sowie Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie nicht beeinträchtigt werden. Zu Absatz 2 Absatz 2 setzt die Richtlinienvorgabe insoweit um, als danach Beschleunigungsgebiete dort ausgeschlossen sind, wo Vorhaben voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben würden (gebietsbezogene Ausnahmeregelung): Die in den Nummern 1 und 2 des Satzes 1 genannten Gebiete gestalten abschließend die Fälle aus, in denen es voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne dieser Vorschrift geben würde. Die als Nummer 1 genannte Kategorie betrifft Natura 2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind. Die Gebietskulisse entspricht insoweit im Wesentlichen derjenigen in § 6a WindBG, in dem bereits Artikel 15c Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgezogen umgesetzt wurde. Nach der Nummer 2 sind darüber hinaus auch Gebiete mit für das Gebiet des betreffenden Bundeslandes bedeutendem Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, einer in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art oder einer Art, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist, auszuschließen. Diese Gebiete können auf Grundlage von vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt werden. Bei diesen Gebieten handelt es sich um „sensible Gebiete“, also hinreichend klar durch die Planungsträger zu identifizierende, ökologisch hochwertige oder empfindliche Gebiete in dem jeweiligen Bundesland, die – aufgrund der unionsrechtlichen Vorgabe des Artikels 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe a Ziffer ii der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 – zwingend von der Kulisse potentieller Beschleunigungsgebiete auszunehmen sind. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen, Brut- und Rastgebiete, Kolonien und sonstige Ansammlungen betroffener Arten. Für die Ermittlung dieser Gebiete haben die Gemeinden einen fachlichen Beurteilungsspielraum. Vorhandene, für die planerische Ausweisung von Windenergiegebieten erstellte Konzepte, etwa zur Identifizierung von Schwerpunkträumen und Dichtezentren, können berücksichtigt werden. In der Regel dürften die sensiblen Gebiete nach der Nummer 2 durch diese Vorarbeiten bereits bekannt sein. Die landesweite Bedeutung kann sich insbesondere aus Vorkommen lebensraumtypischer Arten in großen Beständen, dem Gefährdungsgrad einer Art, der Verantwortlichkeit für die Art oder auch einer übergeordneten genetischen Bedeutung von lokalen Vorkommen ergeben. Bei der Identifizierung der sensiblen Gebiete ist artspezifisch zu prüfen, ob ein angemessener Sicherheitsabstand vorzusehen ist. Eine Betroffenheit der genannten Arten liegt nach Satz 3 dann vor, wenn aufgrund des geplanten Ausbaus der Windenergie die Verwirklichung eines Zugriffsverbots gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten ist. Dieses kann eine Kollisionsgefährdung oder ein erhebliches Störungspotenzial sein, beispielsweise auf Flächen in der Nähe von essentiellen Nahrungshabitaten oder Flugkorridoren einschließlich der Rastplätze. Das Konfliktpotential kann zudem in einer Beschädigung oder vollständigen Entwertung von Lebensstätten liegen. Greift die Gemeinde bei der Ermittlung der landesweit bedeutenden Artvorkommen auf Daten zu besonders geeigneten Lebensräumen zurück, berücksichtigt sie insbesondere die Lebensraumtypen nach Anhang I der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie – Richtlinie 92/43/EWG in der jeweils geltenden Fassung). Darüber hinaus können besonders geeignete Lebensräume auf Grundlage einer wertenden fachlichen Beurteilung insbesondere der Größe des Gebiets, der artspezifischen Habitatqualität, des tatsächlichen Vorkommens von Exemplaren einer Art und der Eignung für mehrere Arte identifiziert werden. Diese sind für die betroffenen Arten geeignet, wenn von einer deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit auszugehen ist. Die Gebiete nach der Nummer 2 können auf Grundlage von vorhandenen Daten ermittelt werden. Der Begriff der vorhandenen Daten entspricht demjenigen bei § 6 WindBG. In der Vollzugsempfehlung zu § 6 WindBG des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vom 19. Juli 2023, S. 9 f. finden sich dazu für das Genehmigungsverfahren Aussagen, die für § 249c BauGB entsprechend gelten. Vorhanden sind Daten danach dann, wenn sie der Gemeinde bekannt sind und sie darauf tatsächlich und rechtlich Zugriff hat. Bekannt sind ihr insbesondere Daten aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum laufenden Planverfahren. Ebenfalls sind Daten bekannt, soweit diese in anderen Genehmigungs- und Planungsverfahren erhoben und validiert wurden. Bei Letzteren kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie nach einem fachlichen Standard erhoben wurden und damit die Qualität der Daten gesichert ist. Darüber hinaus sind vorhandene Daten solche, die in behördlichen Datenbanken und behördlichen Katastern gespeichert sind. Dabei handelt es sich um Daten aus einschlägigen Fachdatenbanken z. B. der Naturschutzbehörden, der Landesumweltämter und der biologischen Stationen. Bei solchen behördlichen Datenbanken und Katastern kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Qualität der Daten gesichert ist. Vorhanden sind Daten auch dann, wenn sie von Dritten erhoben wurden und die Gemeinde auf diese Daten zugreifen kann. Dabei kann es sich z. B. um Daten von ehrenamtlichen Naturschutzorganisationen handeln. Bei diesen Daten muss die Gemeinde ggf. unter Einbeziehung der jeweiligen Fachbehörden prüfen, ob die Daten nach einem fachlichen Standard erhoben wurden und damit ihre Qualität mit Daten aus Planungs- und Genehmigungsverfahren oder solchen in behördlichen Datenbanken oder Katastern vergleichbar ist. Ist die Qualität der Daten nicht ausreichend, dürfen sie nicht verwendet werden. Sind Daten sowohl zum Artvorkommen als auch zu den besonders geeigneten Lebensräumen in diesem Sinne vorhanden, ist der Planungsträger frei in der Wahl der Methode. Die Ausschlussflächen kann er entweder anhand der Daten zu vorhandenen Artvorkommen oder zu geeigneten Lebensräumen bestimmen. Eine Nichteinhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG wird in diesem Zusammenhang nicht als gebietsbezogener Ausschlusstatbestand aufgeführt, da bei Nichteinhaltung der Bewirtschaftungsziele nicht ein bestimmtes Gebiet als Beschleunigungsgebiet ausscheidet. Ist absehbar, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG etwa im Falle einer vorgesehenen Errichtung von Windenergieanlagen in einem oberirdischen Gewässer einschließlich seines Ufers oder auf einer für die Gewässerentwicklung vorgesehenen angrenzenden Fläche nicht eingehalten werden können, ist dem vielmehr, soweit erforderlich, insbesondere dadurch Rechnung zu tragen, dass der Vorhabenträger von der Errichtung der Anlagen im Gewässer bzw. auf dieser Fläche absehen muss und der Standort der Anlage entsprechend verlegt wird (sogenanntes Micro-Siting). Für die planerische Ausweisung finden im Übrigen – im Einklang mit Artikel 15d Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 – die allgemeinen Verfahrensregelungen über die Planaufstellung bzw. -änderung nach BauGB einschließlich der dort vorgesehenen Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung. Durch die allgemeinen Vorschriften zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Sinne des § 2 Absatz 3 BauGB sowie der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB und die ergänzenden Regelungen zur Umweltprüfung und zum Umweltbericht in § 2 Absatz 4 in Verbindung mit der Anlage 1 BauGB sowie zur FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 1a Absatz 4 BauGB ist sichergestellt, dass die Gemeinden alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze zur Gebietsermittlung heranziehen. Der Umfang der Umweltprüfung im Planverfahren bleibt unverändert und richtet sich weiterhin nach den genannten Vorschriften des allgemeinen Teils. Im Falle der ausnahmsweise nicht gleichzeitigen Ausweisung eines Windenergiegebiets als Beschleunigungsgebiet im Anwendungsbereich von § 245f Absatz 3 BauGB sind die Ergebnisse der Umweltprüfung lediglich bei Bedarf zu aktualisieren, soweit dies für die Darstellung der Regeln für Minderungsmaßnahmen erforderlich ist. Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Absatz 2 BauGB sowie die umweltbezogenen Belange insbesondere in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB und die Belange der Landwirtschaft in § 1 Absatz 6 Buchstabe b BauGB stellen sicher, dass die Gemeinden als Windenergiegebiete vorrangig künstliche und versiegelte sowie vorbelastete, für die Landwirtschaft nicht nutzbare Flächen auswählen. Dadurch ist den Anforderungen des Artikels 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i und iii der Richtlinie (EU) 2018/2001 Rechnung getragen. Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet erfolgt gemeinsam mit der Darstellung des Windenergiegebietes. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnene Planverfahren ist der neue § 245f Absatz 3 zu beachten (siehe oben). Windenergiegebiete, die bis zum 21. Mai 2024 ausgewiesen sind, werden gesetzlich durch § 6a WindBG als Beschleunigungsgebiet anerkannt und müssen daher nicht planerisch als Beschleunigungsgebiet ausgewiesen werden. Zu Absatz 3 Absatz 3 schreibt vor, dass in den Plänen zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten wirksame Regeln für Minderungsmaßnahmen aufgenommen werden, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, soweit sie unvermeidbar sind, erheblich zu verringern. Negative Umweltauswirkungen sind dabei nur die in Satz 2 Nummer 1 bis 3 aufgelisteten Auswirkungen. Die Einschränkung resultiert aus der 1:1-Umsetzung des Unionsrechts, denn die Regelungskompetenz der Europäischen Union und die damit einhergehende nationale Pflicht zur Umsetzung bezieht sich nur auf solche Umweltauswirkungen, die unionsrechtlich reguliert werden. Da diese Auswirkungen ohnehin in der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 in Verbindung mit der Anlage 1 BauGB zu ermitteln sind, wird hierauf Bezug genommen, um klarzustellen, dass die Pflicht zur Ermittlung der Auswirkungen grundsätzlich nicht über die Anforderungen der Umweltprüfung hinausgeht. Der Hinweis auf die Umweltprüfung lässt unberührt, dass die Gemeinde nachträglich bekannt gewordene Tatsachen zu berücksichtigen hat, soweit sie für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans von Bedeutung sind (vgl. § 4a Absatz 5 BauGB). Die Gebiete, in denen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, werden bereits nach Absatz 2 von der Darstellung als Beschleunigungsgebiet ausgeschlossen, sodass sich die die Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen auf die Vermeidung und Verringerung verbleibender Auswirkungen auf die in Absatz 3 genannten Schutzgüter beziehen. Durch diese Regelung wird Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstab b der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Gemäß Satz 2 kann für die Darstellung der Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen entsprechend dem Regelwerk in Anlage 3 erfolgen. Bei den Regeln für Minderungsmaßnahmen dürfte es sich regelmäßig um textliche Darstellung handeln. Anlagen im Sinne des Satzes 1 sind sowohl Anlagen zur Erzeugung als auch Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme aus Windenergie. Zu Absatz 4 Absatz 4 gibt den Ländern die Möglichkeit, die Verpflichtung in Absatz 1 einzuschränken, neue Windenergiegebiete im Flächennutzungsplan immer dann zugleich als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, wenn kein Ausschluss nach Absatz 2 einschlägig ist. Macht ein Land hiervon Gebrauch, gilt Folgendes: Sobald für das jeweilige Land der Flächenbeitragswert nach Spalte 2 der Anlage zum WindBG oder das für das Gemeindegebiet einschlägige, daraus abgeleitete Teilflächenziel erreicht wurde (zum Nachweis siehe Feststellung in § 5 Absatz 1 oder 2 WindBG), steht es der Gemeinde bei der Darstellung zusätzlicher, also überobligatorischer Windenergiegebiete frei, diese ebenfalls als Beschleunigungsgebiete darzustellen. Eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Ausweisung als Beschleunigungsgebiet besteht dann nicht mehr. Die Gemeinde kann von ihrem Ermessen Gebrauch machen, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eines Plans, der das zusätzliche Windenergiegebiet enthält, der einschlägige Flächenbeitragswert oder das einschlägige Teilflächenziel durch anderweitige, bereits in Kraft getretene Planungen erreicht wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Flächenbeitragswert oder das Teilflächenziel erst bei Anrechnung der zu beschließenden Windenergiegebiete erreicht würde. Der Fall der unmittelbaren Ausweisung von über die Flächenbeitragswerte hinausgehende Flächen im selben Plan ist mithin nicht erfasst. Wurde der Flächenbeitragswert nach Spalte 2 der Anlage zum WindBG oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zunächst erreicht, wird aber später ein Plan mit angerechneten Windenergiegebieten gerichtlich für unwirksam erklärt oder wird seine Unwirksamkeit in den Entscheidungsgründen angenommen, ist § 4 Absatz 2 Satz 2 WindBG zu beachten. Die durch den Plan ausgewiesenen Windenergiegebiete bleiben danach für ein Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung weiterhin anrechenbar und der Flächenbeitragswert beziehungsweise das daraus abgeleitete Teilflächenziel gilt weiterhin als eingehalten. Erst nach Ablauf dieser Frist wirkt sich die gerichtliche Entscheidung auf die Anrechenbarkeit aus und das in diesem Absatz eröffnete Ermessen der Gemeinde würde wieder in eine Verpflichtung umschlagen. Zu Absatz 5 Nach Absatz 5 können auch Flächen im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 249b Absatz 1 BauGB unter den Voraussetzungen des § 249c Absatz 2 und Absatz 3 BauGB in der Rechtsverordnung zu Beschleunigungsgebieten erklärt werden. Zu Absatz 6 Absatz 6 stellt klar, dass etwaige Fehler bei der Darstellung als Beschleunigungsgebiet nicht zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Windenergiegebietes im Übrigen führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine Norm nicht insgesamt sondern nur teilweise für unwirksam zu erklären, wenn die unwirksame Teilregelung von den übrigen Bestimmungen abtrennbar (Teilbarkeit) und anzunehmen ist, dass der Normgeber die verbleibenden Bestimmungen auch ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. November 2007 – 4 BN 44/07). Da die Darstellung eines Beschleunigungsgebietes zusätzlich erfolgt, dürfte diese stets von der Darstellung als Windenergiegebiet trennbar sein. Zu Nummer 7 (Anlage 3 BauGB) In Umsetzung des Artikels 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 verpflichtet § 249c Absatz 3 BauGB die Gemeinden dazu, im Flächennutzungsplan, in dem Beschleunigungsgebiete für die Windenergie dargestellt werden, auch Regeln für Maßnahmen zur Minderung möglicher negativer Umweltauswirkungen in den jeweiligen Beschleunigungsgebieten darzustellen. Die Anlage 3 soll eine Hilfestellung bei der Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen bieten. Anlage 3 ist gemäß § 249c Absatz 3 Satz 3 BauGB für die Gemeinden nicht verbindlich. Sie können auch abweichende Konzepte zur Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen anwenden. Es steht im Ermessen der Gemeinde, dabei auch auf Leitfäden des Bundes und der Länder zurückzugreifen. Minderungsmaßnahmen zielen darauf ab, dass Umweltauswirkungen im Sinne des § 249c Absatz 3 Satz 2 BauGB vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich verringert werden. In ihren Regeln für Minderungsmaßnahmen bestimmt die Gemeinde die Anforderungen an die konkreten Minderungsmaßnahmen. Die Darstellung dieser Regeln ist Voraussetzung dafür, dass für ein Vorhaben der Windenergie an Land die Erleichterungen des § 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes angewendet werden können. § 6a des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, der bestehende Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nummer 1 WindBG, die bis zum Ablauf des 19. Mai 2024 wirksam geworden sind, unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes zu Beschleunigungsgebieten erklärt, bleibt unberührt. Die Regeln für Minderungsmaßnahmen sind auf der Zulassungsebene zu beachten. Im Zulassungsverfahren werden aus den (flächenbezogenen) Regeln für Minderungsmaßnahmen die (projektbezogenen) Minderungsmaßnahmen entwickelt und sodann von der Genehmigungsbehörde gegenüber dem Vorhabenträger angeordnet. Erst bei der Vorhabenzulassung liegen projektbezogene Informationen unter anderem zum Anlagentyp und dem für die Anlage vorgesehenen Standort vor, die zur Beurteilung der notwendigen Minderungsmaßnahmen erforderlich sind. Im Zulassungsverfahren erfolgt die Prüfung, welche konkreten Minderungsmaßnahmen aus den Regeln für Minderungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 6b WindBG für das jeweilige Vorhaben zu entwickeln sind. Als Konkretisierung der Anlage 3 wird den Gemeinden ein Bundesleitfaden zur Verfügung gestellt. Zu Nummer I Die Regeln für Minderungsmaßnahmen werden an den Kriterien nach Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 ausgerichtet. In Anlage 3 Nummer I werden diese Kriterien erläutert. Somit beschäftigt sich dieser Teil der Anlage noch nicht mit den Regeln für Minderungsmaßnahmen selbst (dazu Nummer II), sondern mit den Grundlagen für deren Aufstellung. Damit eine Ausrichtung der Regeln für Minderungsmaßnahmen an den Kriterien erfolgen kann, sollten in den Umweltbericht oder in die sonstige Planbegründung Ausführungen zu diesen Kriterien aufgenommen werden. Zu Nummer I.1 In Nummer I.1 der Anlage 3 wird beschrieben, anhand welcher Informationen Regeln für Minderungsmaßnahmen aufzustellen sind. Hierbei konkretisiert die Anlage die entsprechenden Vorgaben der den Beschleunigungsgebieten zugrundeliegenden europäischen Richtlinie. Nach Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie EU 2018/2001 in der zuletzt durch die Richtlinie EU 2023/2413 geänderten Fassung sind die Regeln für Minderungsmaßnahmen „auf die Besonderheiten der identifizierten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, die Art oder Arten der Technologie für erneuerbare Energie, die in dem jeweiligen Gebiet ausgebaut werden soll bzw. sollen, und die ermittelte Umweltauswirkung auszurichten“. Die Besonderheiten der Beschleunigungsgebiete sind anhand der unter Nummer I.1 aufgeführten Datenquellen zu ermitteln. Neben den vorhandenen Daten zu Artvorkommen sind die Ergebnisse der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB sowie einer gegebenenfalls durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 1a Absatz 4 BauGB zu berücksichtigen; der Umfang dieser Prüfungen wird durch die Darstellung als Beschleunigungsgebiet nicht verändert. Neben den in diesem Sinne vorhandenen Daten und Erkenntnissen zum Artenschutz sind die Ergebnisse der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB ebenfalls in Bezug auf die vorhandenen Biotope und deren Wertigkeit sowie auf die Habitatausstattung, den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers zu berücksichtigen. Im Falle der nachträglichen Ausweisung eines bestehenden Windenergiegebiets zu einem Beschleunigungsgebiet sind die genannten Ergebnisse der Umwelt- und ggf. FFH- Verträglichkeitsprüfung erforderlichenfalls zu aktualisieren. Durch die Anlage 3 werden für die Umwelt- und die gegebenenfalls durchzuführende FFH- Verträglichkeitsprüfung keine zusätzlichen Datenerhebungspflichten eingeführt. Die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verlangende Prüfungstiefe weicht wegen der Großräumigkeit der Planungsprozesse und des notwendig flächenbezogenen, nicht projektbezogenen Ansatzes der Planung ebenenspezifisch von derjenigen bei der Vorhabenzulassung ab. Insbesondere muss auf Planebene keine artenschutzrechtliche Kartierung durchgeführt werden, da eine solche für ein ganzes Plangebiet nur mit sehr hohem Aufwand möglich wäre. Zu Nummer I.2 Anlage 3 Nummer I.2 stellt klar, dass mit der Art der Technologie für erneuerbare Energie, die in dem jeweiligen Gebiet ausgebaut werden soll, gemeint ist, für welche Vorhaben das Beschleunigungsgebiet ausgewiesen werden soll, also für die Windenergie an Land sowie ggf. zugehörige Speicher am selben Standort. Sind nach dem Plan nur bestimmte Speicher zulässig, können auch die Regeln für Minderungsmaßnahmen auf diese Speicher beschränkt werden. Sind keine Speicher zulässig, sind dazu auch keine Regeln für Minderungsmaßnahmen darzustellen. Zu Nummer I.3 Die Nummer I.3 konkretisiert, was die nach der Richtlinie gebotene Ausrichtung der Regeln für Minderungsmaßnahmen auf die ermittelten Umweltauswirkungen beinhaltet. Die Grundlage für die Prognose der zu erwartenden Umweltauswirkungen sind die Kriterien I.1 und I.2 unter Berücksichtigung der für Kriterium I.1 maßgeblichen Datengrundlage (vgl. dortige Begründung). Für die Prognose der Umweltauswirkungen selbst kann auf die Ausführungen im Umweltbericht auf Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b BauGB verwiesen werden. Die technologiebezogenen Wirkfaktoren der Windenergie sowie von Speichern und jeweils zugehöriger Nebenanlagen einschließlich des Netzanschlusses und die Konfliktintensität folgt aus der Art der Technologien, für die das jeweilige Beschleunigungsgebiet ausgewiesen werden soll. Diese Faktoren sind weder projekt- noch gebietsbezogen zu ermitteln, sondern es handelt sich um Eigenschaften der jeweiligen Arten der Technologien. Sie sind daher in jedem Beschleunigungsgebiet für die jeweilige Technologie in gleicher Weise anzusetzen. Gleiches gilt für Annahmen zur Wirksamkeit von in Betracht kommenden potentiellen Minderungsmaßnahmen. Schließlich sind auch die Sensibilität und die naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen Arten sowie der besonders geeigneten Lebensräume Attribute dieser Arten bzw. Lebensräume, die daher für alle betroffenen Beschleunigungsgebiete gleichermaßen gelten. Als weitere Hilfestellung für die Gemeinden wird unter Nummer I.4 eine Liste möglicher Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen aufgeführt, die sich in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land potenziell realisieren könnten. Die Auflistung soll es den Gemeinden erleichtern, die zu berücksichtigenden Daten sowie die Ergebnisse der Umweltprüfung und der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf für die Aufstellung der Regeln für Minderungsmaßnahmen relevante Aspekte zu untersuchen. Die Liste ist jedoch nicht als „Arbeitsprogramm“ für die Gemeinde zu verstehen. Vielmehr ist sogar wahrscheinlich, dass die Gemeinde aufgrund der ihr vorliegenden Informationen nicht in jedem Fall sicher einschätzen kann, ob sich in einem zukünftigen Beschleunigungsgebiet eine in der Liste aufgeführte Umweltauswirkung wahrscheinlich realisiert oder nicht. Grundlage für die Beurteilung bleiben dennoch allein die Daten und Informationen zu den auszuweisenden Flächen, die in Kriterium I bestimmt werden. Liegen der Gemeinde keine ausreichenden Daten für die Beurteilung vor, ob eine bestimmte Umweltauswirkung eintreten wird, muss sie die Prognose im Sinne von II.3 Buchstabe b und in der Konsequenz auch die Aufstellung der Regeln für Minderungsmaßnahmen auf der Datengrundlage treffen, die ihr zur Verfügung steht. Eine darüberhinausgehende Datenermittlungspflicht wird ausdrücklich nicht begründet. Die in Klammern aufgeführten Normen geben unter anderem die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG und die entsprechende Regelung zum Habitatschutz nach § 34 BNatSchG wieder. Diese liefern grundlegende Hinweise auf die bei der Aufstellung der Regeln für Minderungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Schutzkonstellationen. Auch wenn der Anwendungsbereich der Zugriffsverbote zum Teil weiter gefasst ist und sich auf „besonders geschützte Arten“ bezieht, können die Normen für die Wertung herangezogen werden, da die europäischen Vogelarten und die FFH-Anhang IV-Arten hier inbegriffen sind. Zu Nummer II Schließlich regelt Anlage 3 Nummer II, dass als Regeln für Minderungsmaßnahmen Kategorien von Minderungsmaßnahmen in den Plan aufgenommen werden. Unter anderem enthält die Anlage 3 eine beispielhafte Aufzählung von Kategorien von Minderungsmaßnahmen, die je nach Eigenschaft des jeweiligen Gebiets, Art der Technologie des Erneuerbare-Energien-Vorhabens und der prognostizierten Auswirkungen des Planvollzugs grundsätzlich von den Gemeinden in Betracht gezogen werden können. In welcher Form Regeln für Minderungsmaßnahmen in den Plan aufgenommen werden, bleibt der jeweiligen Vollzugspraxis in den Ländern und Gemeinden überlassen. Es ist bspw. denkbar, dass die Länder den Gemeinden standardisierte Regeln für Minderungsmaßnahmen zur Verfügung stellen, aus denen die Gemeinden die jeweils für das Beschleunigungsgebiet relevanten Regeln auswählen. Die in der Anlage 3 aufgelisteten Kategorien von Minderungsmaßnahmen können durch die Planungsträger ergänzt oder konkretisiert werden. Dies kann auf Grundlage vorhandener Daten und nach der jeweiligen Planungspraxis erfolgen. Nummer II.2 bestimmt Regeln für Minderungsmaßnahmen für Energiespeicher. Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe dd ist sicherzustellen, dass bei thermischer Beeinflussung des Grundwassers und von Oberflächengewässern diese geringgehalten wird. Der Speicher darf keine Verbindung zum Grundwasser oder zu oberirdischen Gewässern haben. Es ist in der Planung sicherzustellen, dass Grundwasser und Oberflächengewässer sich durch die Wärmeabstrahlung um nicht mehr als 3 Kelvin erwärmt. Eine maximale Erwärmung des Grundwassers auf 20 Grad darf nicht überschritten werden. Zu Artikel 6 (Änderung der Planzeichenverordnung) Es handelt sich um eine Folgeänderung der Planzeichenverordnung nach Einführung der Beschleunigungsgebiete für die Windenergie in § 249c BauGB. Zu Artikel 7 (Änderungen des Raumordnungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 4. Zu Nummer 2 (§ 7 ROG) Die klarstellende Ergänzung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ROG soll vor dem Hintergrund zunehmender Nutzungskonkurrenzen den Anstoß dafür geben, dass eine multifunktionale Nutzung des Raums stärker in den Blick genommen wird, als dies bislang in den Raumordnungsplänen der Fall ist. Multifunktionale Freiraumstrukturen sind im Hinblick auf viele Nutzungen und Funktionen des Raums denkbar. Dies betrifft z. B. Bereiche der erneuerbaren Energien mit der Landwirtschaft oder Bereiche der Rohstoffgewinnung mit Hochwasserschutz oder erneuerbaren Energien. Auch gilt es, bestimmte Funktionen des Natur- und Umweltschutzes von Flächen, die mit der vorrangigen Nutzung einhergehen können, einzuplanen und sicherzustellen. Bei der planerischen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass diese durch zu intensive Nutzungen gefährdet sein können. Die Mehrfachnutzung zielt nicht nur auf eine weitestmögliche Realisierung der einzelnen Nutzungen und Funktionen ab, sondern ebenso auf den Umweltschutz: Sie kann zu einer Verringerung der Flächeninanspruchnahme und der Beeinträchtigung von Schutzgütern insgesamt führen. Bei einer umweltverträglich abgestimmten Mehrfachnutzung können trotz der eventuell verstärkten Auswirkungen aufgrund der Mehrfachnutzung Umweltauswirkungen im gesamten Planungsraum gegenüber dem Fall reduziert werden, in dem jede Nutzung auf einer eigenen Fläche, also auf insgesamt deutlich größerem Raum stattfände. Sofern die entsprechenden Nutzungen und Funktionen nicht uneingeschränkt miteinander vereinbar sind, soll bei der Festlegung von Mehrfachnutzungen ein besonderes Augenmerk auf die schon bislang in Satz 1 geregelten Möglichkeiten der zeitlichen Dimension, z. B. der Zwischen- und Folgenutzungen, gelegt werden. Auch können Regelungen zu einer Priorisierung zwischen den Nutzungen und Funktionen, für die eine Fläche im Raumordnungsplan gemeinsam vorgesehen wird, erfolgen. Bei den innerhalb eines Gebiets vorgesehen Nutzungen sind für die Priorisierung Nutzungen, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, unter den mehreren Nutzungen bevorzugt zu berücksichtigen. Die Vorschrift enthält zudem die Einschränkung, dass Mehrfachnutzung nur für mehrere miteinander ve

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