Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/568)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/568)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/797
21. Wahlperiode 08.07.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/568 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz,
zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs
A. Problem
Die Initianten haben einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem die Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Beschleunigung der Zulassungsverfahren für
Projekte im Bereich erneuerbarer Energien umgesetzt werden sollen.
Die Artikel 16 ff. der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Richtlinie
(EU) 2018/2001 enthalten Regelungen zum Verwaltungsverfahren bei der
Genehmigung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Artikel 16a der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die Vorhaben in
Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie betreffen. Artikel 16b der
Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die Vorhaben außerhalb von
Beschleunigungsgebieten betreffen. Artikel 16 der Richtlinie enthält grundsätzliche
Vorgaben, die beide vorgenannten Fälle betreffen. Artikel 16e der Richtlinie enthält
Vorgaben für Verfahren, die die Installation von Wärmepumpen betreffen.
Artikel 15c der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 verpflichtet die
Mitgliedstaaten zur Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete, in denen für
Erneuerbare-Energien-Vorhaben ein besonderes, beschleunigtes
Genehmigungsverfahren gemäß den Artikeln 16 und 16a der genannten Richtlinie gelten soll. Bis zum
21. Mai 2024 konnten die Mitgliedstaaten bereits ausgewiesene Gebiete als
Beschleunigungsgebiete anerkennen. Diese Möglichkeit wurde für die Windenergie
an Land bereits genutzt. Durch § 6a des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
(WindBG) wurden alle Windenergiegebiete, die bis zum 21. Mai 2024
ausgewiesen waren und die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, als
Beschleunigungsgebiete anerkannt. Mit dem Entwurf soll außerdem im WindBG eine Regelung zur
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in diesen Gebieten eingeführt
werden.
Nach Auffassung der Initianten gelinge jedoch der Windenergieausbau nur mit
der Schaffung von Akzeptanz vor Ort. Hierzu sei ein abgestimmtes Vorgehen von
Bund, Ländern und Kommunen unerlässlich. Für das Gelingen der Energiewende
und eines beschleunigten Ausbaus von erneuerbaren Energien sei darüber hinaus
von entscheidender Bedeutung, dass die Flächenplanungen vor Ort durch klar
ausgewiesene Windenergiegebiete gesteuert werden können. Nur so entstehe eine
breite Akzeptanz vor Ort.
Die Änderungsrichtlinie war von den Mitgliedstaaten grundsätzlich bis zum
21. Mai 2025 umzusetzen. Unter anderem die Artikel 16, 16b und 16e der
Richtlinie (EU) 2023/2413 mussten allerdings bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt
werden.
Zur vollständigen Umsetzung von Artikel 16 und Artikel 16a Absatz 2 der
geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für Genehmigungsverfahren, die unter das
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fallen, sind Änderungen des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erforderlich.
Zur vollständigen Umsetzung der Artikel 16, 16a, 16b und 16e der geänderten
Richtlinie (EU) 2018/2001 für Zulassungsverfahren, die unter das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fallen, sind Änderungen des WHG erforderlich. Dies schließt
eine Folgeänderung im Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ein. Ergänzend
werden die Vorgaben der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für
bergrechtliche Zulassungsverfahren sowie weitergehende spezifische Regelungen für
Geothermieanlagen und Wärmepumpen in einem separaten Gesetzgebungsverfahren
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit dem Entwurf eines
Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen
und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung adressiert.
B. Lösung
Durch den Gesetzentwurf sollen zulassungsrechtliche Bestimmungen der durch
die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für das
BImSchG und das WHG, inklusive einer Folgeänderung im WaStrG, einheitlich
und kohärent umgesetzt werden. Parallele Regelungen für bergrechtliche
Verfahren werden im Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und
Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen
für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung geschaffen.
Für Vorhaben im Bereich Windenergie an Land in den anerkannten
Beschleunigungsgebieten werden die Anforderungen an die Genehmigungsverfahren im
Windenergieflächenbedarfsgesetz geregelt. Die Erleichterungen der Richtlinie
(EU) 2018/2001 im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der Prüfung
nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), bei der
artenschutzrechtlichen Prüfung und bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den
Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes werden im
Windenergieflächenbedarfsgesetz umgesetzt.
Außerdem wird der Prüfungsumfang bei Änderungsgenehmigungsverfahren nach
§ 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG um militärische Belange und Belange des
Luftverkehrs erweitert. Dadurch werden Rechtsunsicherheiten beseitigt.
Zur Sicherstellung der Steuerungswirkung der Windenergiegebiete werden
Änderungen in § 1 Absatz 2 WindBG sowie in § 249 des Baugesetzbuchs (BauGB)
vorgenommen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 8. Juli 2025
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Lorenz Gösta Beutin
Vorsitzender
Leif Erik Bodin
Berichterstatter
Manuel Krauthausen
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Dr. Jan-Niclas Gesenhues
Berichterstatter
Violetta Bock
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz,
zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs
– Drucksache 21/568 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
von Vorgaben der Richtlinie (EU)
2023/2413 für Zulassungsverfahren
nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz,
zur Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur
Änderung des Baugesetzbuchs
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
von Vorgaben der Richtlinie (EU)
2023/2413 für Zulassungsverfahren
nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz
sowie für Planverfahren nach dem
Baugesetzbuch und dem
Raumordnungsgesetz, zur Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Vom … Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 10 die folgende Angabe eingefügt:
1. u n v e r ä n d e r t
„§ 10a Sonderregelungen für das
Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der
Richtlinie (EU) 2018/2001“.
2. § 10 Absatz 5a wird gestrichen. 2. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt: 3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:
„§ 10a „§ 10a
Sonderregelungen für das
Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU)
2018/2001
Sonderregelungen für das
Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU)
2018/2001
(1) Die nachstehenden Absätze sind
ergänzend anzuwenden, wenn das Vorhaben eine
Anlage betrifft, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 fällt.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Auf Antrag des Trägers des
Vorhabens werden das Genehmigungsverfahren sowie
alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die
Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder
Landesrecht erforderlich sind, über eine
einheitliche Stelle abgewickelt.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2
stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von
Vorhaben bereit und macht die im
Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet
zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf
kleinere Vorhaben im Bereich erneuerbare
Energie und Vorhaben zur Eigenversorgung mit
Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
ein. In den im Internet veröffentlichten
Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin,
für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche
weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land
für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) § 7 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren ist mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
(4) u n v e r ä n d e r t
1. betrifft der Antrag ein Vorhaben in einem für
ein solches Vorhaben geltenden
Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach
Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung
vom 13. Juni 2024, so beträgt die Frist nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren 30 Tage; § 7
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren ist in diesem Fall nicht
anzuwenden;
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. sind der Antrag und die Unterlagen
vollständig, so bestätigt die Genehmigungsbehörde
dem Antragsteller, in den Fällen des
Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, die
Vollständigkeit des Antrags spätestens innerhalb
von
a) 30 Tagen nach Eingang des Antrags,
wenn der Antrag ein Vorhaben in einem
für ein solches Vorhaben geltenden
Beschleunigungsgebiet für erneuerbare
Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2
Nummer 9a der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni
2024 betrifft, oder
b) 45 Tagen nach Eingang des Antrags,
wenn der Antrag ein Vorhaben
außerhalb eines für ein solches Vorhaben
geltenden Beschleunigungsgebiets für
erneuerbare Energie nach Artikel 2
Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie
(EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13.
Juni 2024 betrifft;
3. nach Eingang der vollständigen
Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde
einen Zeitplan für das weitere Verfahren und
teilt diesen Zeitplan in den Fällen des
Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls
dem Antragsteller, mit.
Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht
vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den
Antragsteller, in den Fällen des Absatzes 2 über
die einheitliche Stelle, innerhalb des jeweils
einschlägigen Zeitraums nach Satz 1 Nummer 2
aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen
unverzüglich zu ergänzen. Die Genehmigungsfrist
beginnt spätestens mit der Bestätigung der
Vollständigkeit.
(5) Ab dem 21. November 2025 ist das
Genehmigungsverfahren elektronisch
durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die
Einwendungen erheben. Der Antragsteller hat einen
Zugang für die Übermittlung elektronischer
Dokumente und für die elektronische Zustellung zu
eröffnen.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Über den Genehmigungsantrag für
ein folgendes Vorhaben in einem für ein solches
Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für
erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2
Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
(6) Über den Genehmigungsantrag für ein
folgendes Vorhaben in einem für ein solches
Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für
erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2
Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Fassung vom 13. Juni 2024 ist innerhalb einer
Frist von sechs Monaten zu entscheiden:
Fassung vom 13. Juni 2024 ist innerhalb einer
Frist von sechs Monaten, im vereinfachten
Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten,
zu entscheiden:
1. ein Vorhaben, das das Repowering einer
Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie
betrifft,
1. u n v e r ä n d e r t
2. ein Vorhaben, das eine neue Anlage mit
einer Stromerzeugungskapazität unter 150
Kilowatt betrifft, oder
2. u n v e r ä n d e r t
3. ein Vorhaben, das Energiespeicheranlagen
am selben Standort nach Artikel 2
Unterabsatz 2 Nummer 44d der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni
2024, einschließlich einer Anlage zur
Speicherung von Strom oder Wärme, betrifft.
3. ein Vorhaben, das einen Energiespeicher
am selben Standort nach Artikel 2
Unterabsatz 2 Nummer 44d der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni
2024, einschließlich einer Anlage zur
Speicherung von Strom oder Wärme, betrifft.
In durch außergewöhnliche Umstände
hinreichend begründeten Fällen kann die
Genehmigungsbehörde die Frist um bis zu drei Monate
verlängern. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem
Antragsteller zu begründen.“
In durch außergewöhnliche Umstände
hinreichend begründeten Fällen kann die
Genehmigungsbehörde die Frist um bis zu drei Monate
verlängern. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem
Antragsteller zu begründen.“
4. § 16b wird wie folgt geändert: 4. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7
ersetzt:
a) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7
ersetzt:
„(7) Werden bei einer genehmigten
Windenergieanlage vor der Errichtung
Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder
wird er gewechselt, müssen im Rahmen des
Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann
Anforderungen geprüft werden, soweit durch
die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis
zur genehmigten Anlage nachteilige
Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für
die Prüfung nach § 6 erheblich sein können.
Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend
anzuwenden. Wird der Standort der Anlage um
nicht mehr als 8 Meter geändert, die
Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und
der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter
verringert, sind ausschließlich die
Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und
luftverkehrlichen Belangen zu prüfen sowie
die Anforderungen nach Absatz 8
nachzuweisen und zu prüfen. Unverzüglich nach
Eingang der vollständigen Antragsunterlagen hat
die Genehmigungsbehörde die für die
militärischen und luftverkehrlichen Belange
zuständigen Behörden zu beteiligen. Diese Behör-
„(7) Werden bei einer genehmigten
Windenergieanlage vor der Errichtung
Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder
wird er gewechselt, müssen im Rahmen des
Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann
Anforderungen geprüft werden, soweit durch
die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis
zur genehmigten Anlage nachteilige
Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für
die Prüfung nach § 6 erheblich sein können.
Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend
anzuwenden. Wird der Standort der Anlage um
nicht mehr als 8 Meter geändert, die
Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und
der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter
verringert, sind ausschließlich die
Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und
luftverkehrlichen Belangen zu prüfen sowie
die Anforderungen nach Absatz 8
nachzuweisen und zu prüfen. Unverzüglich nach
Eingang der vollständigen Antragsunterlagen,
spätestens innerhalb von fünf Werktagen,
hat die Genehmigungsbehörde die für die
militärischen und luftverkehrlichen Belange zu-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
den teilen der Genehmigungsbehörde den
jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs der
vollständigen Antragsunterlagen mit. Die
Genehmigungsbehörde teilt den spätesten nach Satz 5
mitgeteilten Zeitpunkt dem Antragsteller mit.
Im Fall der Ergänzung oder Änderung des
Antrags sind die Sätze 5 und 6 entsprechend
anzuwenden.“
ständigen Behörden zu beteiligen. Diese
Behörden teilen unverzüglich, spätestens
innerhalb von zehn Werktagen nach
Eingang, der Genehmigungsbehörde den
jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen
Antragsunterlagen mit. Die
Genehmigungsbehörde teilt den spätesten nach Satz 5
mitgeteilten Zeitpunkt dem Antragsteller mit. Im
Fall der Ergänzung oder Änderung des
Antrags sind die Sätze 5 und 6 entsprechend
anzuwenden.“
b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a
eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(8a) Im Fall von Absatz 7 Satz 3 gilt
die Genehmigung einschließlich der
Nebenbestimmungen nach Ablauf von drei Monaten
ab dem spätesten gemäß Absatz 7 Satz 6 oder
7 mitgeteilten Zeitpunkt als antragsgemäß
geändert, sofern die Genehmigungsbehörde
nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder
ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. § 42a
Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 9 wird durch den folgenden
Absatz 9 ersetzt:
„(9) Im Fall von Absatz 8 gilt die
Genehmigung einschließlich der
Nebenbestimmungen nach Ablauf von sechs
Wochen als antragsgemäß geändert, sofern die
Genehmigungsbehörde nicht zuvor über
den Antrag entscheidet oder ein Antrag
nach Absatz 5 gestellt wird. § 42a Absatz 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.“
5. § 23b wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3a wird gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a
eingefügt:
„(4a) § 10a ist entsprechend
anzuwenden.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 17 wird die Angabe „sind.“
durch die Angabe „sind;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 17 wird die folgende
Nummer 18 eingefügt:
„18. Erdwärme
Energie, die in Form von Wärme unter
der festen Erdoberfläche gespeichert
ist.“
2. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt: 2. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt:
„§ 11a „§ 11a
Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von
Energie aus erneuerbaren Quellen
Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von
Energie aus erneuerbaren Quellen
(1) Die Absätze 2 bis 7 gelten für die
Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend
bei den folgenden Vorhaben:
(1) u n v e r ä n d e r t
1. Errichtung und Betrieb sowie
Modernisierung einer Anlage zur Nutzung von
Wasserkraft, ausgenommen
Pumpspeicherkraftwerke;
2. Errichtung und Betrieb sowie
Modernisierung einer Anlage zur Gewinnung von
Erdwärme einschließlich Erdwärmepumpe,
wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht
erforderlich ist;
3. Errichtung und Betrieb sowie
Modernisierung einer Solarenergieanlage in oder über
einem oberirdischen Gewässer;
4. Errichtung und Betrieb sowie
Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser
eines oberirdischen Gewässers oder Abwasser
als Wärmequelle nutzt;
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
5. Errichtung sowie Modernisierung einer
Windenergieanlage;
6. Nutzung des Untergrunds als
Wärmespeicher sowie Errichtung und Betrieb eines
Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im
Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage
zur Erzeugung erneuerbarer Energie am
selben Standort.
Eine Modernisierung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5
umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz
oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den
vollständigen oder teilweisen Austausch der
Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens
werden das Erlaubnis- oder
Bewilligungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die
für die Durchführung des Vorhabens nach
Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine
einheitliche Stelle abgewickelt.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2
stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von
Vorhaben bereit und macht die im
Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet
zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf
kleinere Vorhaben, Vorhaben zur
Eigenversorgung mit Elektrizität und Vorhaben von
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. In den im
Internet veröffentlichten Informationen weist die
einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche
Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren
einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für
Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Ab dem 21. November 2025 sind
Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren elektronisch
durchzuführen. Die Antragsteller können die
Unterlagen in elektronischer Form einreichen.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig,
so bestätigt die zuständige Behörde dies in den
Fällen des Absatzes 2 gegenüber der einheitlichen
Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des
Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang
des Antrags. Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 oder Nummer 6 in einem für ein
solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet
für erneuerbare Energie nach Artikel 2
Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001
in der Fassung vom 13. Juni 2024 beträgt die Frist
30 Tage nach Eingang des Antrags. Die
Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen
(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig,
so bestätigt die zuständige Behörde dies in den
Fällen des Absatzes 2 gegenüber der einheitlichen
Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des
Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang
des Antrags. Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 oder Nummer 6 in einem für ein
solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet
für die Windenergie an Land nach § 2
Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
beträgt die Frist 30 Tage nach Eingang des
Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig,
wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und
die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag
unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen.
Fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag
stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern
der Antrag bereits eine vollumfängliche Prüfung
durch die zuständige Behörde ermöglicht. Sind
die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert
die zuständige Behörde, in den Fällen des
Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, den Träger des
Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden
Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist
nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen
unverzüglich zu ergänzen.
Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage
versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung
dieser Aspekte zu prüfen. Fachliche Einwände und
Nachfragen zum Antrag stehen der
Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Antrag bereits eine
vollumfängliche Prüfung durch die zuständige
Behörde ermöglicht. Sind die Antragsunterlagen
nicht vollständig, so fordert die zuständige
Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 über die
einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter
Bezeichnung der fehlenden Angaben und
Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1
auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu
ergänzen.
(6) Die Fristen nach Absatz 7 Satz 1
beginnen mit der Bestätigung der Vollständigkeit der
Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde
oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf
der jeweiligen Frist nach Absatz 5 Satz 1 oder
Satz 2. Wenn die Behörde den Träger des
Vorhabens gemäß Absatz 5 Satz 5 zur Ergänzung der
Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die
jeweilige Frist nach Absatz 7 Satz 1 mit der
Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der
Behörde erstmals nachgeforderten
Antragsunterlagen. Nach Eingang der vollständigen
Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde
unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren
und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des
Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem
Träger des Vorhabens mit.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Die zuständige Behörde entscheidet
innerhalb der folgenden Fristen über die Erteilung
der Erlaubnis oder der Bewilligung:
(7) Die zuständige Behörde entscheidet
innerhalb der folgenden Fristen über die Erteilung
der Erlaubnis oder der Bewilligung:
1. innerhalb eines Monats bei der Errichtung
und dem Betrieb einer
Abwasserwärmepumpe;
1. u n v e r ä n d e r t
2. innerhalb von drei Monaten bei 2. u n v e r ä n d e r t
a) der Errichtung einer Erdwärmepumpe
mit einer thermischen Leistung bis zu
50 Megawatt;
b) der Errichtung und dem Betrieb einer
Wärmepumpe, die das Wasser eines
oberirdischen Gewässers als
Wärmequelle nutzt, mit einer thermischen
Leistung bis zu 100 Kilowatt, wenn an
der Einleitungsstelle in das Gewässer
eine rechnerische
Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmi-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
schung von 1 Kelvin nicht überschritten
wird;
3. innerhalb von sechs Monaten bei 3. innerhalb von sechs Monaten bei
a) der Errichtung einer
Windenergieanlage mit einer
Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt in
einem für eine solche Anlage geltenden
Beschleunigungsgebiet für erneuerbare
Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2
Nummer 9a der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni
2024;
a) der Errichtung einer
Windenergieanlage mit einer
Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt in
einem für eine solche Anlage geltenden
Beschleunigungsgebiet für die
Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4
des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes;
b) der Modernisierung einer
Windenergieanlage in einem für eine solche Anlage
geltenden Beschleunigungsgebiet für
erneuerbare Energie nach Artikel 2
Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie
(EU) 2018/2001 in der Fassung vom
13. Juni 2024;
b) der Modernisierung einer
Windenergieanlage in einem für eine solche Anlage
geltenden Beschleunigungsgebiet für
die Windenergie an Land nach § 2
Nummer 4 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes;
c) der Modernisierung einer
Wärmepumpe, die das Wasser eines
oberirdischen Gewässers als Wärmequelle
nutzt;
c) u n v e r ä n d e r t
d) der Errichtung und dem Betrieb eines
Wärmespeichers ohne Bohrung ins
Erdreich im Zusammenhang mit einer
zugehörigen Solar- oder
Windenergieanlage am selben Standort, sofern das
Vorhaben in einem für eine solche
Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet
für erneuerbare Energie nach Artikel 2
Unterabsatz 2 Nummer 9a der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom
13. Juni 2024 liegt;
d) der Errichtung und dem Betrieb eines
Wärmespeichers ohne Bohrung ins
Erdreich im Zusammenhang mit einer
zugehörigen Solar- oder
Windenergieanlage am selben Standort, sofern das
Vorhaben in einem für eine solche
Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet
für die Windenergie an Land nach § 2
Nummer 4 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt;
4. innerhalb von sieben Monaten bei der
Errichtung oder Modernisierung einer
Windenergieanlage, wenn Nummer 3 Buchstabe a
und b keine Anwendung findet;
4. u n v e r ä n d e r t
5. innerhalb eines Jahres bei 5. innerhalb eines Jahres bei
a) der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Nutzung von Wasserkraft
mit einer Stromerzeugungskapazität
von weniger als 150 Kilowatt;
a) u n v e r ä n d e r t
b) der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Gewinnung von Erdwärme,
wenn das Vorhaben der Erzeugung von
b) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Strom mit einer Kapazität von weniger
als 150 Kilowatt dient;
c) der Errichtung und dem Betrieb einer
Solarenergieanlage in oder über einem
oberirdischen Gewässer mit einer
Stromerzeugungskapazität von weniger
als 150 Kilowatt;
c) u n v e r ä n d e r t
d) der Errichtung und dem Betrieb einer
Wärmepumpe, die das Wasser eines
oberirdischen Gewässers als
Wärmequelle nutzt
d) u n v e r ä n d e r t
aa) mit einer thermischen Leistung
von bis zu 100 Kilowatt, wenn an
der Einleitungsstelle in das
Gewässer eine rechnerische
Temperaturabsenkung nach vollständiger
Durchmischung von 1 Kelvin
überschritten wird, oder
bb) mit einer thermischen Leistung
von mehr als 100 Kilowatt;
e) der Modernisierung einer Anlage nach
Absatz 1 Satz 1, wenn Nummer 3
Buchstabe b und c sowie Nummer 4
keine Anwendung finden;
e) u n v e r ä n d e r t
f) der Nutzung des Untergrunds als
Wärmespeicher sowie bei der Errichtung
und dem Betrieb eines Erdbeckens als
Wärmespeicher, jeweils im
Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur
Erzeugung erneuerbarer Energie am
selben Standort, sofern die Anlage
außerhalb eines Beschleunigungsgebiets
für erneuerbare Energie nach Artikel 2
Unterabsatz 2 Nummer 9a der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom
13. Juni 2024 liegt;
f) der Nutzung des Untergrunds als
Wärmespeicher sowie bei der Errichtung
und dem Betrieb eines Erdbeckens als
Wärmespeicher, jeweils im
Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur
Erzeugung erneuerbarer Energie am
selben Standort, sofern die Anlage
außerhalb eines Beschleunigungsgebiets
für die Windenergie an Land nach § 2
Nummer 4 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt;
6. innerhalb von zwei Jahren bei 6. u n v e r ä n d e r t
a) der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Nutzung von Wasserkraft
mit einer Stromerzeugungskapazität
von 150 Kilowatt oder mehr;
b) der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Gewinnung von Erdwärme,
wenn das Vorhaben der Erzeugung von
Strom mit einer Kapazität von mehr als
150 Kilowatt dient;
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
c) der Errichtung und dem Betrieb einer
Solarenergieanlage in oder über einem
oberirdischen Gewässer mit einer
Stromerzeugungskapazität von 150
Kilowatt oder mehr.
Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist
nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d,
Nummer 4 und Nummer 5, ausgenommen Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb, in durch außergewöhnliche
Umstände hinreichend begründeten Fällen
einmalig um bis zu drei Monate verlängern. Dies gilt
insbesondere, soweit die Prüfung von
Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschriften, die
der Umsetzung entsprechender Vorgaben der
Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union dienen, wie im Falle einer Prüfung
der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit
einem erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Die
Frist nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb und die jeweilige Frist nach Satz 1
Nummer 6 kann einmalig in den Fällen des Satzes
3 um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die
zuständige Behörde teilt in den Fällen des
Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem
Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen
Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der
Frist nach den Sätzen 2 bis 4 rechtfertigen.
Weitergehende bestehende Rechtsvorschriften der
Länder, die kürzere Fristen vorsehen, bleiben
unberührt. Die Fristen nach Satz 1 Nummer 5
Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe c werden nach
einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren im
Hinblick auf die Zielerreichung der
Beschleunigung der Zulassungsverfahren sowie unter
Einbeziehung der wissenschaftlichen Ergebnisse
laufender und neuer Forschungsvorhaben zu den
gewässerökologischen und naturschutzfachlichen
Auswirkungen evaluiert.“
Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist
nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d,
Nummer 4 und 5, ausgenommen Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb, in durch außergewöhnliche
Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig
um bis zu drei Monate verlängern. Dies gilt
insbesondere, soweit die Prüfung von Anforderungen
nach umweltrechtlichen Vorschriften, die der
Umsetzung entsprechender Vorgaben der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union dienen, wie im Falle einer Prüfung der
Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem
erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Die Frist nach
Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe
bb und die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 6
kann einmalig in den Fällen des Satzes 3 um bis
zu sechs Monate verlängert werden. Die
zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 der
einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des
Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände
mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach
den Sätzen 2 bis 4 rechtfertigen. Weitergehende
bestehende Rechtsvorschriften der Länder, die
kürzere Fristen vorsehen, bleiben unberührt. Die
Fristen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und
Nummer 6 Buchstabe c werden nach einem
Erfahrungszeitraum von fünf Jahren im Hinblick auf
die Zielerreichung der Beschleunigung der
Zulassungsverfahren sowie unter Einbeziehung der
wissenschaftlichen Ergebnisse laufender und
neuer Forschungsvorhaben zu den
gewässerökologischen und naturschutzfachlichen
Auswirkungen evaluiert.“
3. § 38 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 3. In § 38 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe
„und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
a) In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die
Angabe „bis 7“ ersetzt.
a) entfällt
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
b) entfällt
„Die zuständige Behörde entscheidet über
die Erteilung einer Befreiung im
Zusammenhang mit der Errichtung einer
Solarenergieanlage im Gewässerrandstreifen, sofern
dieser in einem für eine solche Anlage geltenden
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Beschleunigungsgebiet für erneuerbare
Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2
Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 liegt,
1. innerhalb einer Frist von sechs
Monaten, wenn die
Stromerzeugungskapazität der Anlage weniger als 150 Kilowatt
beträgt,
2. innerhalb einer Frist von einem Jahr,
wenn die Stromerzeugungskapazität
der Anlage 150 Kilowatt oder mehr
beträgt.“
4. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4. In § 52 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe
„und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
a) In Satz 4 wird die Angabe „und 5“ durch die
Angabe „bis 7“ ersetzt.
a) entfällt
b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz
eingefügt:
b) entfällt
„Die zuständige Behörde entscheidet über
die Erteilung einer Befreiung im
Zusammenhang mit der Errichtung einer
Solarenergieanlage im Wasserschutzgebiet, sofern dieses
in einem für eine solche Anlage geltenden
Beschleunigungsgebiet für erneuerbare
Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2
Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 liegt,
1. innerhalb einer Frist von sechs
Monaten, wenn die
Stromerzeugungskapazität der Anlage weniger als 150 Kilowatt
beträgt,
2. innerhalb einer Frist von einem Jahr,
wenn die Stromerzeugungskapazität
der Anlage 150 Kilowatt oder mehr
beträgt.“
5. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„§ 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt
entsprechend für die Erteilung von
Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang
mit der Errichtung, dem Betrieb und der
Modernisierung von
1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft,
ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. Wärmepumpen, die das Wasser eines
oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen;
die §§ 71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.“
6. § 78 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 6. In § 78 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe
„und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
a) In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die
Angabe „bis 7“ ersetzt.
a) entfällt
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
b) entfällt
„Die zuständige Behörde entscheidet über
die Erteilung einer Befreiung für die
Errichtung einer Solarenergieanlage im
festgesetzten Überschwemmungsgebiet, sofern dieses
in einem für eine solche Anlage geltenden
Beschleunigungsgebiet für erneuerbare
Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2
Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 liegt,
1. innerhalb einer Frist von sechs
Monaten, wenn die
Stromerzeugungskapazität der Anlage weniger als 150 Kilowatt
beträgt,
2. innerhalb einer Frist von einem Jahr,
wenn die Stromerzeugungskapazität
der Anlage 150 Kilowatt oder mehr
beträgt.“
7. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt: 7. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt:
„§ 108 „§ 108
Übergangsbestimmung für Verfahren zur
Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie
aus erneuerbaren Quellen
Übergangsbestimmung für Verfahren zur
Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie
aus erneuerbaren Quellen
Wurde vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] ein
Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren
eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in
Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52
Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78
Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden wären,
so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren
nach dem vor dem … [einsetzen: Datum des In-
Wurde vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] ein
Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren
eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in
Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52
Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78
Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden wären,
so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren
nach dem vor dem … [einsetzen: Datum des In-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
krafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes]
geltenden Recht fort.“
krafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes]
geltenden Recht fort.“
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 31 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§11a
Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „§11a
Absatz 4 bis 7 Satz 1 bis 5“ ersetzt.
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20.
Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20.
Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„Gesetz zur Festlegung von
Flächenbedarfen und zur
Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen
an Land und für Anlagen zur
Speicherung vom Strom oder Wärme aus
erneuerbaren Energien in bestimmten
Gebieten
(Windenergieflächenbedarfsgesetz –
WindBG)“.
2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t
„§ 1
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Zwecke
und die Ziele von § 1 des Energiewirtschaftsge-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
setzes und § 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes durch den beschleunigten Ausbau der
Windenergie an Land, auch in Kombination mit
Energiespeicheranlagen am selben Standort, zu
fördern.
(2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern
verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte)
vor, die für den Ausbau der Windenergie an Land
benötigt werden, um die Ausbauziele und
Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu
erreichen. Werden die Flächenbeitragswerte nach
Maßgabe von § 3 Absatz 1 und 2 erreicht, so ist
dem überragenden öffentlichen Interesse am
Ausbau der Windenergie nach § 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes für Vorhaben, die außerhalb
von Windenergiegebieten im Sinne des § 2
Nummer 1 liegen, bei der Anwendung des § 35
Absatz 2 des Baugesetzbuchs Rechnung getragen.
Satz 2 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 249
Absatz 3 des Baugesetzbuchs.“
3. § 2 wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „ist.“ durch
die Angabe „ist;“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Nummer 3 wird die folgende
Nummer 4 eingefügt:
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden
Nummern 4 bis 6 eingefügt:
„4. Beschleunigungsgebiete für die
Windenergie an Land:
Gebiete nach § 249c des
Baugesetzbuchs, nach § 28 des
Raumordnungsgesetzes oder nach § 6a dieses
Gesetzes;
5. Regeln für
Minderungsmaßnahmen:
Regeln, die bei der planerischen
Ausweisung eines
Beschleunigungsgebietes für die Windenergie an
Land nach § 249c Absatz 3 des
Baugesetzbuchs dargestellt oder nach
§ 28 Absatz 4 des
Raumordnungsgesetzes aufgestellt werden;
„4. Energiespeicheranlage am selben
Standort
6. Energiespeicheranlage am selben
Standort:
Anlage zur Speicherung von Strom
oder Wärme, die weder
planfeststellungsbedürftig noch
plangenehmigungsbedürftig ist, im räumlich-
funktionalen Zusammenhang mit einer Wind-
Anlage zur Speicherung von Strom
oder Wärme, die weder
planfeststellungsbedürftig noch
plangenehmigungsbedürftig ist, im räumlich-
funktionalen Zusammenhang mit einer
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
energieanlage an Land steht und
gegenüber dieser Anlage eine dienende
Funktion aufweist, wobei Anlagen zur
Speicherung von Wärme mit Bohrung ins
Erdreich nicht erfasst sind.“
Windenergieanlage an Land steht und
gegenüber dieser Anlage eine
dienende Funktion aufweist, wobei
Anlagen zur Speicherung von Wärme mit
Bohrung ins Erdreich nicht erfasst
sind.“
4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
5. § 6 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 6
Genehmigungserleichterung in
Windenergiegebieten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen, wenn das Vorhaben
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt eines anderen Staates hat
oder ein anderer Staat, der
voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine
Beteiligung wünscht.“
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“
ersetzt.
cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
dd) Der neue Satz 12 wird gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
6. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt: 6. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt:
„§ 6b „§ 6b
Genehmigungserleichterung in
Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land nach § 6a
Genehmigungserleichterung in
Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land
(1) Im jeweiligen Zulassungsverfahren
sind die Erleichterungen der Absätze 2 bis 7
anzuwenden, wenn in einem Beschleunigungsgebiet
für die Windenergie an Land nach § 6a die
Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage,
der Beschaffenheit oder des Betriebs einer
nachstehenden Anlage beantragt wird:
(1) Im jeweiligen Zulassungsverfahren
sind die Erleichterungen der Absätze 2 bis 7
anzuwenden, wenn in einem Beschleunigungsgebiet
für die Windenergie an Land die Errichtung und
der Betrieb oder die Änderung der Lage, der
Beschaffenheit oder des Betriebs einer
nachstehenden Anlage beantragt wird:
1. einer Windenergieanlage an Land, 1. u n v e r ä n d e r t
2. einer Nebenanlage nach § 3 Nummer 15a
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die zu
einer Anlage nach Nummer 1 gehört, oder
2. u n v e r ä n d e r t
3. einer Energiespeicheranlage am selben
Standort wie die Anlage nach Nummer 1,
sofern die Energiespeicheranlage bei der
planerischen Ausweisung des
Windenergiegebietes vorgesehen wurde.
3. u n v e r ä n d e r t
(2) Im Zulassungsverfahren einer Anlage
nach Absatz 1 ist
(2) u n v e r ä n d e r t
1. abweichend von den Vorschriften des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen,
2. abweichend von § 34 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes keine Prüfung in
Bezug auf Natura 2000-Gebiete durchzuführen,
3. abweichend von § 44 Absatz 1 und 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes keine
artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und
4. abweichend von § 27 des
Wasserhaushaltsgesetzes keine Prüfung der dort genannten
Bewirtschaftungsziele durchzuführen.
Die Zulassungsbehörde führt im Rahmen des
Zulassungsverfahrens anstelle der nach Satz 1 nicht
durchzuführenden Prüfungen eine Überprüfung
der Umweltauswirkungen (Überprüfung) nach
den Absätzen 3 bis 7 durch. Inhalte der Prüfungen,
die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu prüfen
sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des
Bundesnaturschutzgesetzes nur zu
berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung ei-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
nes Eingriffs in Natur und Landschaft zwingend
erforderlich ist. Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf
Vorhaben anzuwenden, wenn das Vorhaben
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt eines anderen Staates hat oder ein anderer
Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich
erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht.
(3) Die Überprüfung wird auf Grundlage
vorhandener Daten durchgeführt. Es dürfen dabei
nur Daten berücksichtigt werden, die eine
ausreichende räumliche Genauigkeit zur Anordnung
von Maßnahmen aufweisen und zum Zeitpunkt
der Entscheidung über den Zulassungsantrag in
der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Ältere
Daten dürfen berücksichtigt werden, wenn sie
Bestandteil systematisch und fortlaufend
aktualisierter behördlicher Fachdatenbanken sind oder im
Einzelfall hinreichend validiert wurden. Der
Antragsteller hat der Zulassungsbehörde
Maßnahmen vorzuschlagen und darzulegen, wie mit
diesen Maßnahmen den Umweltauswirkungen
begegnet werden soll. Diese Unterlagen sind
zusätzlich zu den nach sonstigen Vorschriften des
Fachrechts erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die
Zulassungsbehörde überprüft unter
Berücksichtigung der Daten nach Satz 1 sowie der Unterlagen
nach Satz 4, ob eindeutige Nachweise vorliegen,
dass das Vorhaben bei Durchführung der
Maßnahmen nach Satz 4 höchstwahrscheinlich
erhebliche unvorhergesehene nachteilige
Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen
Empfindlichkeit des Gebiets nach Anlage 3 Nummer 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
haben wird, die bei der Umweltprüfung nach § 8
des Raumordnungsgesetzes oder nach § 2
Absatz 4 des Baugesetzbuchs oder bei der etwaigen
Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des
Raumordnungsgesetzes oder nach § 1a Absatz 4
des Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden und
dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34
und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht
gewährleistet ist.
(3) Die Überprüfung wird auf Grundlage
vorhandener Daten durchgeführt. Es dürfen dabei
nur Daten berücksichtigt werden, die eine
ausreichende räumliche Genauigkeit zur Anordnung
von Maßnahmen aufweisen und zum Zeitpunkt
der Entscheidung über den Zulassungsantrag in
der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Ältere
Daten dürfen berücksichtigt werden, wenn sie
Bestandteil systematisch und fortlaufend
aktualisierter behördlicher Fachdatenbanken sind oder im
Einzelfall hinreichend validiert wurden. Der
Antragsteller hat der Zulassungsbehörde aufgrund
der im Plan bestimmten Regeln für
Minderungsmaßnahmen und etwaiger weiterer
eigener Vorschläge Maßnahmen vorzulegen und
darzulegen, wie mit diesen Maßnahmen den
Umweltauswirkungen begegnet werden soll. Diese
Unterlagen sind zusätzlich zu den nach sonstigen
Vorschriften des Fachrechts erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. Die Zulassungsbehörde
überprüft unter Berücksichtigung der Daten nach
Satz 1 sowie der Unterlagen nach Satz 4, ob
eindeutige Nachweise vorliegen, dass das Vorhaben
bei Durchführung der Maßnahmen nach Satz 4
höchstwahrscheinlich erhebliche
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts
der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets
nach Anlage 3 Nummer 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung haben wird, die
bei der Umweltprüfung nach § 8 des
Raumordnungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 4 des
Baugesetzbuchs oder bei der etwaigen
Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des
Raumordnungsgesetzes oder nach § 1a Absatz 4 des
Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden und dadurch die
Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des
§ 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht
gewährleistet ist.
(4) Die Überprüfung ist innerhalb von 45
Tagen ab Eingang der vollständigen Unterlagen
abzuschließen, bei Anträgen zur Modernisierung
einer Windenergieanlage oder bei
Windenergieanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität un-
(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ter 150 Kilowatt innerhalb von 30 Tagen. Die
Unterlagen für die Überprüfung sind vollständig,
wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten der
Überprüfung verhalten, und die
Zulassungsbehörde in die Lage versetzen, die Überprüfung
durchzuführen. Fachliche Einwände und
Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen,
sofern die Unterlagen eine fachliche Überprüfung
ermöglichen. Gibt eine zu beteiligende Behörde
innerhalb einer von der Zulassungsbehörde
gesetzten, angemessenen Frist gegenüber der
Zulassungsbehörde keine begründete Stellungnahme
ab, ob eindeutige Nachweise nach Absatz 3 Satz 6
vorliegen, so ist davon auszugehen, dass sich die
zu beteiligende Behörde diesbezüglich nicht
äußern will.
(5) Stellt die Zulassungsbehörde bei der
Überprüfung nicht fest, dass eindeutige
Nachweise nach Absatz 3 Satz 6 vorliegen, so ordnet
sie gegenüber dem Antragsteller unter
Berücksichtigung der von ihm nach Absatz 3 Satz 4
vorgelegten Unterlagen geeignete und
verhältnismäßige Maßnahmen im Zulassungsbescheid an,
sofern diese Maßnahmen erforderlich sind. Zum
Schutz von Fledermäusen vor Tötung und
Verletzung beim Betrieb der Windenergieanlage an
Land hat die Zulassungsbehörde stets geeignete
Minderungsmaßnahmen in Form einer
Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen. Die
Zulassungsbehörde kann die angeordnete
Abregelung auf Verlangen des Antragstellers auf
Grundlage einer zweijährigen akustischen Erfassung der
Fledermausaktivität im Rotorbereich der
Windenergieanlage anpassen.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Stellt die Zulassungsbehörde bei der
Überprüfung fest, dass eindeutige Nachweise
nach Absatz 3 Satz 6 vorliegen, so beteiligt sie im
Zulassungsverfahren die Öffentlichkeit
entsprechend § 10 Absatz 3 bis 4 und 8 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass ein
Erörterungstermin nicht stattfindet. Das Ergebnis
der Überprüfung nach Satz 1 ist zu begründen und
gemeinsam mit den nach dem jeweiligen
Fachrecht erforderlichen Unterlagen im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einsicht
auszulegen. Im Zulassungsbescheid ordnet die
Zulassungsbehörde neben den in Absatz 5 genannten
Maßnahmen weitere, geeignete und
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf
diese Auswirkungen an. Soweit solche
Maßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet die Zulassungs-
(6) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
behörde gegenüber dem Antragsteller geeignete
und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an.
Rechtsbehelfe gegen das Ergebnis der
Überprüfung können als behördliche Verfahrenshandlung
nach § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung nur
gleichzeitig mit den gegen die
Zulassungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend
gemacht werden.
(7) Soweit geeignete und verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen und geeignete und
verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen zum
Schutz von Arten nach Absatz 6 Satz 3 und 4
erforderlich, aber nicht verfügbar sind oder keine
Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf
deren Grundlage Maßnahmen angeordnet werden
können, hat der Betreiber der Anlage eine
Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der
Zulassungsbehörde zusammen mit der Zulassung
für die Dauer des Betriebes der jeweiligen Anlage
als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Zur
Festlegung des jährlich zu leistenden Betrages
sind die Beträge nach Satz 4 Nummer 1 und 2 und
nach Satz 5 Nummer 1 und 2 durch die Zahl zu
teilen, die der jeweils anzunehmenden
Betriebsdauer der Anlage in Jahren entspricht. Bei
Windenergieanlangen an Land ist von einer
Betriebsdauer von 20 Jahren auszugehen, bei
Energiespeicheranlagen von einer Betriebsdauer von zehn
Jahren. Soweit Maßnahmen erforderlich, aber
nicht verfügbar sind, beträgt die Höhe der
Zahlung:
(7) u n v e r ä n d e r t
1. für Windenergieanlagen an Land:
a) 7 800 Euro je Megawatt installierter
Leistung, sofern Schutzmaßnahmen für
Vögel angeordnet werden, die die
Abregelung von Windenergieanlagen
betreffen, oder Schutzmaßnahmen, deren
Investitionskosten höher als 17 000
Euro je Megawatt liegen,
b) 52 000 Euro je Megawatt installierter
Leistung, wenn keine der
Schutzmaßnahmen nach Buchstabe a angeordnet
wird,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. für Energiespeicheranlagen 160 Euro je
Quadratmeter der durch den Energiespeicher
versiegelten Fläche.
Sofern keine Daten nach Absatz 3 Satz 1
vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen
angeordnet werden können, beträgt die Höhe der
Zahlung:
3. für Windenergieanlagen an Land 20 000
Euro je Megawatt installierter Leistung,
4. für Energiespeicheranlagen 60 Euro je
Quadratmeter der durch den Energiespeicher
versiegelten Fläche.
Die Zahlung ist von dem Betreiber der jeweiligen
Anlage ab Inbetriebnahme der Anlage als
zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die
Mittel werden vom Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen
nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach
anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung
besteht und die der Sicherung oder Verbesserung
des Erhaltungszustandes der durch den Betrieb
von Windenergieanlagen an Land und
Energiespeicheranlagen betroffenen Arten dienen.
(8) Mit der Anordnung von Maßnahmen
nach Absatz 5 Satz 1 und 2, von Maßnahmen nach
Absatz 6 Satz 3 oder 4, oder mit Festsetzung der
Zahlung nach Absatz 7 Satz 2 ist keine über die
Überprüfung hinausgehende Prüfung der
Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1
des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 27 des
Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen. Eine
Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder nach § 45 Absatz 7
des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der
Zulassung des Vorhabens nicht erforderlich. Die
Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des
Fachrechts bleiben unberührt.
(8) u n v e r ä n d e r t
(9) Können im Zulassungsverfahren
sowohl die Erleichterungen nach § 6 als auch die
Erleichterungen nach diesem Paragrafen angewandt
werden, ist das Verfahren nach § 6 zu führen, es
sei denn, der Antragsteller verlangt gegenüber der
Zulassungsbehörde, dass das Verfahren nach
dieser Vorschrift geführt wird.
(9) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(10) Von den in den Absätzen 1 bis 9
getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens
kann durch Landesrecht nicht abgewichen
werden.“
(10) u n v e r ä n d e r t
7. In § 7 Absatz 2, 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils
die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie passt durch
Rechtsverordnung die Flächenbeitragswerte in der
Anlage entsprechend an, wenn sich ein Land
durch Staatsvertrag gegenüber einem
anderen Land verpflichtet, mehr Fläche als
gemäß § 3 Absatz 1 gefordert
(Flächenüberhang) für die Windenergie an Land
bereitzustellen und diesen Staatsvertrag
dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie bis zum 31. Dezember 2026
unter Bezifferung des Flächenüberhangs
in Quadratkilometern übermittelt, es sei
denn, der Staatsvertrag ist zum Erreichen
der Flächenbeitragswerte der
vertragschließenden Länder offensichtlich
ungeeignet. Die Fristen in § 3 Absatz 1 Satz 2
bleiben unberührt.“
c) In Absatz 5 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Artikel 5 Artikel 5
Änderung des Baugesetzbuchs Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Das Baugesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 245f wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 245f Überleitungsvorschriften aus
Anlass des Gesetzes zur
Stärkung der Digitalisierung im
Bauleitplanverfahren und zur
Änderung weiterer Vorschriften sowie
aus Anlass der Einführung des
§ 249c; Evaluierung“.
b) Nach der Angabe zu § 249b wird die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 249c Beschleunigungsgebiete für die
Windenergie an Land“.
c) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird die
folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 3 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)“.
2. § 5 Absatz 2b wird durch den folgenden
Absatz 2b ersetzt:
„(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3
Satz 3, des § 249 Absatz 2 und des § 249c
Absatz 1 können sachliche
Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für
Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.“
3. § 245e Absatz 5 wird durch den folgenden
Absatz 5 ersetzt:
„(5) Eine Gemeinde, die nicht zuständige
Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, kann vor dem in Absatz 1 Satz 2
genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet
gemäß § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes auch dann ausweisen, wenn die
Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
nicht vereinbar ist, es sei denn, bei diesem Ziel
handelt es sich um ein Vorranggebiet für mit
der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder
Funktionen.“
4. § 245f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 245f
Überleitungsvorschriften aus Anlass des
Gesetzes zur Stärkung der
Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur
Änderung weiterer Vorschriften sowie
aus Anlass der Einführung des § 249c;
Evaluierung“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Abweichend von § 233 Absatz 1
sind in Aufstellung befindliche
Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes, für die vor
dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 8] ein
Beschluss über die Aufstellung, Änderung
oder Ergänzung eines
Flächennutzungsplans gefasst wurde, als
Beschleunigungsgebiete nach § 249c darzustellen, soweit die
dort genannten Voraussetzungen dafür
vorliegen. Die Darstellung als
Beschleunigungsgebiet kann ausnahmsweise in einem
nachfolgenden, innerhalb von drei
Monaten förmlich einzuleitenden separaten
Planverfahren erfolgen. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für
Windenergiegebiete, die nach Ablauf des 19. Mai 2024 und
vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 8]
ausgewiesen worden sind.“
5. § 249 wird wie folgt geändert:
§ 249 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Wurde das Erreichen eines in der Anlage des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes bezeichneten
Flächenbeitragswerts des Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder
Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
festgestellt, kann außerhalb der Windenergiegebiete gemäß
§ 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ein in Absatz 1 genanntes Vorhaben nur
ausnahmsweise nach § 35 Absatz 2 zugelassen werden, wenn
ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Absatz 3 Satz 1
Nummer 5 genannten Belange oder das Orts- und
Landschaftsbild berührt sind.“
b) Nach Absatz 6 wird der folgende
Absatz 6a eingefügt:
„(6a) In dem Plan kann bestimmt
werden, dass Vorhaben zur Speicherung von
Strom oder Wärme mit Ausnahme von
Vorhaben zur Speicherung von Wärme
mit Bohrung ins Erdreich, ebenfalls als
Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5
gelten, wenn sie
1. weder planfeststellungs- noch
plangenehmigungsbedürftig sind und
2. im räumlich-funktionalen
Zusammenhang stehen mit einer Anlage, die
der Erforschung, Entwicklung oder
Nutzung der Windenergie dient, und
gegenüber dieser Anlage eine
dienende Funktion aufweisen.
Die Art und das Maß der Vorhaben nach
Satz 1 können im Plan näher bestimmt
werden.“
6. Nach § 249b wird der folgende § 249c
eingefügt:
„§ 249c
Beschleunigungsgebiete für die Windenergie
an Land
(1) Werden im Flächennutzungsplan
Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes
dargestellt, sind diese vorbehaltlich des Absatzes 2
zugleich als Beschleunigungsgebiete für die
Windenergie an Land darzustellen.
(2) Soweit das Windenergiegebiet in
einem der folgenden Gebiete liegt, ist die
Darstellung als Beschleunigungsgebiet
ausgeschlossen:
1. Natura 2000-Gebiete,
Naturschutzgebiete, Nationalparke oder Kern- und
Pflegezonen von Biosphärenreservaten nach
dem Bundesnaturschutzgesetz oder
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. Gebiete mit landesweit bedeutendem
Vorkommen mindestens einer durch den
Ausbau der Windenergie betroffenen
europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2
Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes,
einer in Anhang IV der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführten Art oder einer
Art, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist; diese
Gebiete können auf der Grundlage von
vorhandenen Daten zu bekannten
Artvorkommen oder zu besonders geeigneten
Lebensräumen ermittelt werden.
Eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Art ist
betroffen, wenn durch den Ausbau der
Windenergie Verstöße gegen § 44 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu
erwarten sind. Besonders geeignete
Lebensräume sind insbesondere die
Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG,
die für durch den Ausbau der Windenergie
betroffene Arten als Habitate geeignet sind.
(3) Bei der Darstellung der
Beschleunigungsgebiete sind geeignete Regeln für
wirksame Minderungsmaßnahmen für die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen und ihrem
Netzanschluss darzustellen, um in der
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelte mögliche
negative Umweltauswirkungen zu vermeiden
oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu
verringern. Abweichend von § 2 Absatz 4 und
der Anlage 1 sind Umweltauswirkungen nach
Satz 1 nur Auswirkungen auf
1. die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1
Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes,
2. europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2
Nummer 12 des
Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführte Arten oder
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, und
3. die Bewirtschaftungsziele nach § 27 des
Wasserhaushaltsgesetzes.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Die Darstellung von Regeln für
Minderungsmaßnahmen kann entsprechend der Anlage 3
erfolgen.
(4) Die Länder können durch
Landesgesetz bestimmen, dass es abweichend von
Absatz 1 Satz 1 im Ermessen der Gemeinde steht,
zusätzliche Windenergiegebiete als
Beschleunigungsgebiete darzustellen, sobald und solange
der Flächenbeitragswert nach der Anlage
Spalte 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder das jeweilige daraus abgeleitete
Teilflächenziel nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
oder Satz 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist.
(5) In einer Rechtsverordnung nach
§ 249b Absatz 1 können Flächen im
Geltungsbereich zu Beschleunigungsgebieten für die
Windenergie an Land erklärt werden. Die
Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Eine Verletzung der Anforderungen
der Absätze 1 bis 3 und 5 an die Ausweisung
von Beschleunigungsgebieten ist für die
Rechtswirksamkeit des Windenergiegebiets im
Übrigen unbeachtlich.“
7. Nach Anlage 2 wird die folgende Anlage 3
eingefügt:
„Anlage 3
(zu § 249c Absatz 3 Satz 3)
Darstellung von geeigneten Regeln für
wirksame Minderungsmaßnahmen
durch die Gemeinde
Als Regeln für Minderungsmaßnahmen
bestimmt die Gemeinde für das jeweilige
Beschleunigungsgebiet und unter
Berücksichtigung der dort zu erwartenden
Umweltauswirkungen, welche Arten von
Minderungsmaßnahmen regelmäßig oder anlassbezogen
durchzuführen oder zu prüfen sind.
Hat die Gemeinde auf der Grundlage der nach
Nummer I.3 ermittelten Umweltauswirkungen
die einschlägigen Kategorien von
Minderungsmaßnahmen aus den Kategorien II.1 bis II.2
ausgewählt und der Zulassungsbehörde
aufgegeben, hieraus projektbezogene
Minderungsmaßnahmen zu entwickeln, werden die
Verpflichtungen in § 249c Absatz 3 damit erfüllt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Die Anwendung der Anlage 3 ist für die
Gemeinden nicht verbindlich; sie können auch
abweichende Konzepte zur Aufstellung von
Regeln für Minderungsmaßnahmen
anwenden.
I. Kriterien für die Darstellung von
geeigneten Regeln für wirksame
Minderungsmaßnahmen
Die Gemeinde richtet die Regeln an den
folgenden Kriterien nach Artikel 15c Absatz 1
Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 17. Mai 2024 aus:
I.1 Besonderheiten des jeweiligen
Beschleunigungsgebietes
Die Besonderheiten des jeweiligen
Beschleunigungsgebietes werden auf der Grundlage aller
vorhandenen umweltbezogenen Daten
einschließlich der Ergebnisse der Prüfung nach
§ 1a Absatz 4, sofern diese durchzuführen ist,
sowie der Prüfung nach § 2 Absatz 4 bestimmt;
dies sind die Prüfungsergebnisse bezogen auf
die Windenergiegebiete, die den
darzustellenden Beschleunigungsgebieten zugrunde liegen.
Auf die Bestandsaufnahme im Umweltbericht
auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2
Buchstabe a kann Bezug genommen werden.
Neben bedeutenden Artvorkommen sind die
vorhandenen Biotope und deren Wertigkeit,
die Habitatausstattung sowie der ökologische
Zustand oder das ökologische Potenzial eines
oberirdischen Gewässers zu berücksichtigen.
I.2 Art der vorrangigen Erneuerbare-
Energien-Technologie
Art der Erneuerbare-Energien-Technologien,
für die ein Beschleunigungsgebiet ausgewiesen
wird, sind die Windenergie an Land sowie die
auf der Grundlage von § 249 Absatz 6a im Plan
bestimmten zulässigen Anlagen zur
Speicherung von Strom oder Wärme, jeweils
einschließlich der zulässigen Nebenanlagen,
insbesondere ihres Netzanschlusses.
I.3 Ermittelte Umweltauswirkungen
Bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen
sind zu berücksichtigen:
a) die Kriterien nach den Nummern I.1
und I.2,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
b) die Prognose im Umweltbericht auf der
Grundlage der Anlage 1 Nummer 2
Buchstabe b,
c) die technologiebezogenen, nicht
vorhabenbezogenen Wirkfaktoren von
Windenergie, die Konfliktintensität sowie die
Wirksamkeit der potenziellen
Minderungsmaßnahmen und
d) die Sensibilität und die
naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen besonders
geschützten Arten unter
Berücksichtigung des Erhaltungszustands und des
Gefährdungsgrads sowie der besonders
geeigneten Lebensräume dieser Arten.
I.4 Auflistung möglicher
Umweltauswirkungen
Mögliche Umweltauswirkungen sind:
a) baubedingte Beeinträchtigungen der
boden- und gehölzbrütenden europäischen
Vogelarten und Arten, die im Anhang IV
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt
sind, insbesondere der Fledermäuse,
b) Beschädigung oder Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von
europäischen Vogelarten und Arten, die im
Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
c) bau-, anlagen- und betriebsbedingte
Auswirkungen auf Rastgebiete, Kolonien,
Schlafplatzgemeinschaften oder sonstige
Ansammlungen störungsempfindlicher
europäischer Vogelarten (§ 44 Absatz 1
Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
d) erhebliche Beeinträchtigung eines in der
Nähe des Beschleunigungsgebiets
gelegenen Natura 2000-Gebiets (§ 34 Absatz 1
des Bundesnaturschutzgesetzes),
e) Auswirkungen auf den ökologischen
Zustand oder das ökologische Potenzial eines
oberirdischen Gewässers (§ 27 des
Wasserhaushaltsgesetzes),
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
f) betriebsbedingte Tötung oder Verletzung
von Vorkommen kollisionsgefährdeter
europäischer Vogelarten und Arten, die
im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind, insbesondere von
aa) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
als Einzelbrutpaaren nach der
Anlage 1 Abschnitt 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1
Nummer 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
bb) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
in Kolonien,
Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen Ansammlungen
(§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
cc) Fledermausarten (§ 44 Absatz 1
Nummer 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
g) betriebsbedingte Störung von
europäischen Vogelarten und Arten, die im
Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind, einschließlich Fledermäusen
(§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes).
II. Darstellung der geeigneten Regeln für
wirksame Minderungsmaßnahmen
Die Gemeinde hat für das jeweilige
Beschleunigungsgebiet Regeln für
Minderungsmaßnahmen auf Basis der Kriterien nach Nummer I
darzustellen.
Als Regeln für Minderungsmaßnahmen kann
die Gemeinde Kategorien von
Minderungsmaßnahmen sowie Beispiele für in Betracht
kommende Maßnahmen darstellen. Bei dieser
Darstellung kann die planaufstellende Behörde
insbesondere Bezug nehmen auf
a) die Darlegungen im Umweltbericht auf
der Grundlage von Anlage 1 Nummer 2
Buchstabe c und d,
b) den nachfolgenden, nicht abschließenden
Katalog von Kategorien von
Minderungsmaßnahmen einschließlich der
allgemeinen Beispiele für Maßnahmen.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
II.1 Kategorien von Minderungsmaßnahmen
für Windenergieanlagen
a) baubedingte Minderungsmaßnahmen,
insbesondere
aa) ökologische Baubegleitung und
zeitliche Beschränkung der
Baufeldfreimachung,
bb) Schutzzäune für Amphibien und
Reptilien;
cc) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
zur dauerhaften Sicherung der
ökologischen Funktion (CEF-
Maßnahmen) wie Fledermauskästen;
b) anlagenbedingte
Minderungsmaßnahmen;
c) betriebsbedingte
Minderungsmaßnahmen, insbesondere
aa) Schutzmaßnahmen nach Anlage 1
Abschnitt 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete
Brutvogelarten als Einzelbrutpaare,
bb) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an
Anlage 1 Abschnitt 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes für
kollisionsgefährdete Brutvogelarten in Kolonien,
Schlafplatzgemeinschaften oder
sonstigen Ansammlungen.
II.2 Kategorien von Minderungsmaßnahmen
für im Plan bestimmte zulässige Anlagen
zur Speicherung von Strom oder Wärme
und Nebenanlagen
a) baubedingte Maßnahmen, insbesondere
aa) ökologische Baubegleitung und
zeitliche Beschränkung der
Baufeldfreimachung,
bb) Vermeidung der Inanspruchnahme
sensibler Bereiche wie gesetzlich
geschützter Biotope nach § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes,
cc) boden- und grundwasserschonender
und rückstandsloser Rückbau;
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
b) anlagenbedingte Maßnahmen,
insbesondere
aa) Begrenzung der maximal
versiegelten Fläche,
bb) Integration von standortangepassten
Typen von Biotopelementen,
cc) Dachbegrünung,
dd) Sicherstellung, dass bei thermischer
Beeinflussung des Grundwassers und
von Oberflächengewässern diese
gering gehalten wird;
c) betriebsbedingte Maßnahmen,
insbesondere Pflegekonzept zur Förderung und
Entwicklung autochtoner,
standorttypischer, artenreicher
Pflanzengesellschaften.“
Artikel 6
Änderung der Planzeichenverordnung
Die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember
1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1.4.2. wird die folgende
Nummer 1.5. eingefügt:
Entwurf
Beschlüsse des 16. Ausschusses
„1.5. Beschleunigungsgebiete
für die Windenergie an
Land (§ 249c BauGB)
Orange mittel“.
WIND WIND WIND
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. Die bisherige Nummer 1.5. wird zu
Nummer 1.6.
Artikel 7
Änderung des Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 27 wird die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 28 Sonderregelung für die
Windenergie an Land“.
b) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird die
folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3)“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Es kann festgelegt werden, dass
bestimmte Flächen des Planungsraums
einschließlich Gebietsausweisungen nach
Absatz 3 für mehrere miteinander
vereinbare Nutzungen und Funktionen
vorgesehen werden (Mehrfachnutzung); ebenfalls
kann festgelegt werden, dass bestimmte
Nutzungen und Funktionen des Raums
nur für einen bestimmten Zeitraum oder
ab oder bis zum Eintritt bestimmter
Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder
Zwischennutzung kann festgelegt
werden.“
b) Absatz 3 Satz 6 wird gestrichen.
3. § 27 Absatz 4 wird gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
4. Nach § 27 wird der folgende § 28 eingefügt:
„§ 28
Sonderregelung für die Windenergie an Land
(1) Auf Windenergiegebiete nach § 2
Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes sind vorrangig die §§ 245e und 249 des
Baugesetzbuchs anzuwenden; § 7 Absatz 3
Satz 3 bis 5 ist nicht anzuwenden.
(2) Vorranggebiete für Windenergie
sind zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für
die Windenergie an Land auszuweisen, soweit
sie nicht in einem der folgenden Gebiete liegen:
1. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete,
Nationalparke sowie Kern- und
Pflegezonen von Biosphärenreservaten nach dem
Bundesnaturschutzgesetz oder
2. Gebiete mit landesweit bedeutenden
Vorkommen mindestens einer durch den
Ausbau der Windenergie betroffenen
europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2
Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes
einer in Anhang IV der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführten Art oder einer
Art, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist; diese
Gebiete können auf der Grundlage von
vorhandenen Daten zu bekannten
Artvorkommen oder zu besonders geeigneten
Lebensräumen ermittelt werden.
Eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Art ist
betroffen, wenn durch den Ausbau der
Windenergie Verstöße gegen § 44 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu
erwarten sind. Besonders geeignete
Lebensräume sind insbesondere die
Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG,
die für durch den Ausbau der Windenergie
betroffene Arten als Habitate geeignet sind.
(3) Die Länder können durch
Landesgesetz bestimmen, dass es abweichend von der
Verpflichtung in Absatz 2 Satz 1 im Ermessen
der planaufstellenden Behörde steht,
zusätzliche Vorranggebiete für Windenergie als
Beschleunigungsgebiete auszuweisen, sobald und
solange der Flächenbeitragswert nach der An-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
lage Spalte 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder das jeweilige daraus abgeleitete
Teilflächenziel nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 oder Satz 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist. § 6a des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Bei der Ausweisung der
Beschleunigungsgebiete sind Regeln für wirksame
Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen und deren Netzanschluss
aufzustellen, um mögliche negative
Auswirkungen vorrangiger Vorhaben zu vermeiden
oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu
verringern. Auswirkungen nach Satz 1 sind
nur Auswirkungen auf
1. Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1
Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2. europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2
Nummer 12 des
Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführte Arten oder
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind,
3. Bewirtschaftungsziele nach § 27 des
Wasserhaushaltsgesetzes.
Die Aufstellung von Regeln für
Minderungsmaßnahmen kann entsprechend Anlage 3
erfolgen.
(5) Die Ausweisung als
Beschleunigungsgebiet und die Aufstellung von Regeln für
Minderungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen des
Planaufstellungsverfahrens zur Festlegung der
Vorranggebiete für Windenergie. Wurden die
Planaufstellungsverfahren vor dem … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8]
förmlich eingeleitet, kann die erforderliche
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und
die Aufstellung von Regeln für
Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem
nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich
einzuleitenden separaten Planungsverfahren
erfolgen; in diesem Fall sind § 7 Absatz 5, die
§§ 8, 9 Absatz 5, die §§ 10 und 11 für
Raumordnungspläne entsprechend anzuwenden.
(6) Eine Verletzung der Vorschriften der
Absätze 2 bis 5 über die zusätzliche
Ausweisung als Beschleunigungsgebiet ist für die
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Rechtswirksamkeit des Vorranggebiets im
Übrigen unbeachtlich.
(7) Für Vorranggebiete für
Windenergie, die nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes nach Artikel 8] ausgewiesen
wurden, gelten die Absätze 2 bis 6
entsprechend.“
5. Nach Anlage 2 wird die folgende Anlage 3
eingefügt:
„Anlage 3
(zu § 28 Absatz 4 Satz 3)
Regeln für Minderungsmaßnahmen
Aufstellung von Regeln für wirksame
Minderungsmaßnahmen durch die planaufstellende
Behörde (§ 28 Absatz 4 Satz 3)
Als Regeln für Minderungsmaßnahmen
bestimmt die planaufstellende Behörde für das
jeweilige Beschleunigungsgebiet und unter
Berücksichtigung der dort zu erwartenden
Umweltauswirkungen, welche Arten von
Minderungsmaßnahmen regelmäßig oder
anlassbezogen durchzuführen oder zu prüfen sind.
Hat die planaufstellende Behörde auf der
Grundlage der nach Nummer I.3 ermittelten
Umweltauswirkungen die einschlägigen
Kategorien von Minderungsmaßnahmen aus den
Kategorien II.1 bis II.2 ausgewählt und der
Zulassungsbehörde aufgegeben, hieraus
projektbezogene Minderungsmaßnahmen zu
entwickeln, werden die Verpflichtungen in
§ 28 Absatz 4 damit erfüllt. Die Anwendung
der Anlage 3 ist für die planaufstellenden
Behörden nicht verbindlich; sie können auch
abweichende Konzepte zur Aufstellung von
Regeln für Minderungsmaßnahmen anwenden.
I. Kriterien für die Aufstellung von
geeigneten Regeln für wirksame
Minderungsmaßnahmen
Die planaufstellende Behörde richtet die
Regeln an den folgenden Kriterien nach
Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie
(EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai
2024 aus:
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
I.1 Besonderheiten des jeweiligen
Beschleunigungsgebietes
Die Besonderheiten des jeweiligen
Beschleunigungsgebietes werden auf der Grundlage aller
vorhandenen umweltbezogenen Daten
einschließlich der Ergebnisse der Prüfung nach
§ 7 Absatz 6, sofern diese durchzuführen ist,
sowie der Umweltprüfung nach § 8 bestimmt;
dies sind die Prüfungsergebnisse bezogen auf
die Windenergiegebiete, die den
auszuweisenden Beschleunigungsgebieten zugrunde liegen.
Auf die Bestandsaufnahme im Umweltbericht
auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2
Buchstabe a kann Bezug genommen werden.
Neben bedeutenden Artvorkommen sind die
vorhandenen Biotope und deren Wertigkeit,
die Habitatausstattung sowie der ökologische
Zustand oder das ökologische Potenzial eines
oberirdischen Gewässers zu berücksichtigen.
I.2 Art der vorrangigen Erneuerbare-
Energien-Technologie
Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-
Technologien, für die ein
Beschleunigungsgebiet ausgewiesen wird, sind die Windenergie an
Land sowie die im Plan bestimmten zulässigen
Anlagen zur Speicherung von Strom oder
Wärme und Nebenanlagen, jeweils
einschließlich der zulässigen Nebenanlagen,
insbesondere ihres Netzanschlusses.
I.3 Ermittelte Umweltauswirkungen
Bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen
sind zu berücksichtigen:
a) die Kriterien nach den Nummern I.1
und I.2,
b) die Prognose im Umweltbericht auf der
Grundlage der Anlage 1 Nummer 2
Buchstabe b,
c) die technologiebezogenen, nicht
vorhabenbezogenen Wirkfaktoren von
Windenergie, die Konfliktintensität sowie die
Wirksamkeit der potenziellen
Minderungsmaßnahmen und
d) die Sensibilität und die
naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen besonders
geschützten Arten unter
Berücksichtigung des Erhaltungszustands und des Ge-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
fährdungsgrads sowie der besonders
geeigneten Lebensräume dieser Arten.
I.4 Auflistung möglicher
Umweltauswirkungen
Mögliche Umweltauswirkungen sind:
a) baubedingte Beeinträchtigungen der
boden- und gehölzbrütenden europäischen
Vogelarten und Arten, die im Anhang IV
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt
sind, insbesondere der Fledermäuse,
b) Beschädigung oder Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von
europäischen Vogelarten und Arten, die im
Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
c) bau-, anlagen- und betriebsbedingte
Auswirkungen auf Rastgebiete, Kolonien,
Schlafplatzgemeinschaften oder sonstige
Ansammlungen störungsempfindlicher
europäischer Vogelarten (§ 44 Absatz 1
Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
d) erhebliche Beeinträchtigung eines in der
Nähe des Beschleunigungsgebiets
gelegenen Natura 2000-Gebiets (§ 34 Absatz 1
des Bundesnaturschutzgesetzes),
e) Auswirkungen auf den ökologischen
Zustand oder das ökologische Potenzial eines
oberirdischen Gewässers (§ 27 des
Wasserhaushaltsgesetzes),
f) betriebsbedingte Tötung oder Verletzung
von Vorkommen kollisionsgefährdeter
europäischer Vogelarten und Arten, die
im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind, insbesondere von
aa) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
als Einzelbrutpaaren nach der
Anlage 1 Abschnitt 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1
Nummer 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
bb) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
in Kolonien,
Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen Ansammlungen
(§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
cc) Fledermausarten (§ 44 Absatz 1
Nummer 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
g) betriebsbedingte Störung von
europäischen Vogelarten und Arten, die im
Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind, einschließlich Fledermäusen
(§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes);
II. Aufstellung der geeigneten Regeln für
wirksame Minderungsmaßnahmen
Die planaufstellende Behörde hat für das
jeweilige Beschleunigungsgebiet Regeln für
Minderungsmaßnahmen auf Basis der Kriterien
nach Nummer I aufzustellen.
Als Regeln für Minderungsmaßnahmen kann
die planaufstellende Behörde Kategorien von
Minderungsmaßnahmen sowie Beispiele für in
Betracht kommende Maßnahmen aufstellen.
Bei dieser Aufstellung kann die
planaufstellende Behörde insbesondere Bezug nehmen auf
a) die Darlegungen im Umweltbericht auf
der Grundlage von Anlage 1 Nummer 2
Buchstabe c und d,
b) den nachfolgenden, nicht abschließenden
Katalog von Kategorien von
Minderungsmaßnahmen einschließlich der
allgemeinen Beispiele für Maßnahmen.
II.1 Kategorien von Minderungsmaßnahmen
für Windenergieanlagen
a) baubedingte Minderungsmaßnahmen,
insbesondere
aa) ökologische Baubegleitung und
zeitliche Beschränkung der
Baufeldfreimachung,
bb) Schutzzäune für Amphibien und
Reptilien,
cc) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
zur dauerhaften Sicherung der
ökologischen Funktion (CEF-
Maßnahmen) wie Fledermauskästen;
b) anlagenbedingte
Minderungsmaßnahmen;
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
c) betriebsbedingte
Minderungsmaßnahmen, insbesondere
aa) Schutzmaßnahmen nach Anlage 1
Abschnitt 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete
Brutvogelarten als Einzelbrutpaare,
bb) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an
Anlage 1 Abschnitt 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes für
kollisionsgefährdete Brutvogelarten in Kolonien,
Schlafplatzgemeinschaften oder
sonstigen Ansammlungen.
II.2 Kategorien von Minderungsmaßnahmen
für im Plan bestimmte zulässige Anlagen
zur Speicherung von Strom oder Wärme
und Nebenanlagen
a) baubedingte Maßnahmen, insbesondere
aa) ökologische Baubegleitung und
zeitliche Beschränkung der
Baufeldfreimachung,
bb) Vermeidung der Inanspruchnahme
sensibler Bereiche wie gesetzlich
geschützter Biotope,
cc) boden- und grundwasserschonender
und rückstandsloser Rückbau;
b) anlagenbedingte Maßnahmen,
insbesondere
aa) Begrenzung der maximal
versiegelten Fläche,
bb) Integration von standortangepassten
Typen von Biotopelementen,
cc) Dachbegrünung,
dd) Sicherstellung, dass bei thermischer
Beeinflussung des Grundwassers und
von Oberflächengewässern diese
gering gehalten wird;
c) betriebsbedingte Maßnahmen,
insbesondere Pflegekonzept zur Förderung und
Entwicklung autochtoner,
standorttypischer, artenreicher
Pflanzengesellschaften.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Artikel 6 Artikel 8
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L
328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L vom 26.6.2024,
S. 1) geändert worden ist
Bericht der Abgeordneten Leif Erik Bodin, Manuel Krauthausen, Daniel Rinkert,
Dr. Jan-Niclas Gesenhues und Violetta Bock
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 wurde in der 15. Sitzung des Deutschen Bundestages am
27. Juni 2025 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Verteidigungsausschuss sowie
den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf soll zulassungsrechtliche Bestimmungen der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten
Richtlinie (EU) 2018/2001 für das BImSchG und das WHG, inklusive einer Folgeänderung im WaStrG, sowie
für den Bereich Wind an Land einheitlich und kohärent umsetzen. Außerdem soll der Prüfungsumfang bei
Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG um militärische Belange und Belange des
Luftverkehrs erweitert werden, um der großen Bedeutung dieser Belange Rechnung zu tragen. Dadurch werden
Rechtsunsicherheiten beseitigt. Zur Sicherstellung der Steuerungswirkung der Windenergiegebiete werden
Änderungen in § 1 Absatz 2 WindBG sowie in § 249 BauGB vorgenommen.
III. Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 6. Sitzung am 2. Juli
2025 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 durchgeführt.
Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen:
Dr. Till Jenssen
Deutscher Städtetag
Bernd Düsterdiek
Deutscher Städte- und Gemeindebund
Dr. Kay Ruge
Deutscher Landkreistag
Björn Spiegel
ARGE Netz GmbH & Co. KG
Christian Mildenberger
NRW.Energy4Climate
Dr. Olaf Gericke
Präsident des Landkreistages NRW
Prof. Dr. Thorsten Müller
Stiftung Umweltenergierecht
RA Prof. Dr. Till Elgeti
Einzelsachverständiger
RA Thorsten Deppner
Einzelsachverständiger
Rebekka Blessenohl
NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V.
Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der
geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 21(16)19-A bis 21(16)19-D) sowie das Wortprotokoll der
Anhörung werden der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 4. Sitzung am 8. Juli 2025 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 in geänderter Fassung anzunehmen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 4. Sitzung am 8. Juli 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 in geänderter Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat in seiner 4. Sitzung am 8. Juli
2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 in geänderter
Fassung anzunehmen.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/568 in seiner 7. Sitzung am 8. Juli 2025 abschließend behandelt.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass sie gerne noch weitere Punkte, die sich aus der öffentlichen Anhörung
ergeben hätten, erörtert und ausgeführt hätten, um letzte mögliche Unklarheiten zu beseitigen. In der Anhörung
seien beispielsweise konkrete Bedenken von Umweltverbänden bezüglich der Anwendbarkeit und der
Rechtsklarheit gewisser Vorschriften des Gesetzesentwurfs erwähnt worden. An die Bundesregierung gerichtet fragte
sie, wie diese Bedenken noch Berücksichtigung finden könnten und wie gewährleistet werden könne, dass
mangelhafte Praxistauglichkeit zu Verzögerungen in den Umsetzungen führe. Darüber hinaus fragte sie, wie die
Bundesregierung die in der Anhörung geäußerten Bedenken zum Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung bewerte
und wie die Rechtssicherheit für alle Beteiligten sichergestellt werde.
Die Fraktion der AfD kündigte an, gegen den Gesetzentwurf zu stimmen, da er nach ihrer Ansicht den
Klimaschutz über Natur- und Artenschutz stelle. Sie bemängelte, dass die RED-III-Verordnung die Stromversorgung
Deutschlands wetterabhängig mache und massive Defizite im Naturschutz hinterlasse. Zudem sei die
Mitbestimmung der Bürger kaum noch gegeben. In der zum Gesetzentwurf durchgeführten Anhörung habe die Fraktion
nach Ausgleichszahlungen gefragt, doch die Antwort darauf, wie mit den Geldern verfahren werde, habe man als
vage und unzureichend empfunden. Es sei zwar erklärt worden, dass das System der Ausgleichszahlungen
etabliert sei und die Ausweisungen der Gebiete und der Anlagen für Windkraft unproblematisch seien, doch dies halte
die Fraktion der AfD für unzutreffend, da in vielen der betroffenen Gebiete keine
Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt worden seien, was auch der Naturschutzbund Deutschland e. V. bestätigt habe. Die Fraktion der
AfD wies weiter darauf hin, dass die Windkraft bis Ende 2024 maximal 63,5 Gigawatt und Photovoltaik bis zu
81,5 Gigawatt erzeugen könne, was den Strombedarf von 85 Gigawatt übersteige. Der überschüssige Strom müsse
an Nachbarländer abgegeben werden, was die Fraktion als wirtschaftlich unsinnig betrachte.
Die Fraktion der SPD erklärte, dass die Pflicht bestehe, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 ins
nationale Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist hierfür sei bereits im Mai abgelaufen. Durch den Gesetzentwurf
würden mehrere Gesetze geändert: das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz, das
Windan-Land-Gesetz und auch das Baugesetzbuch. Mit den Änderungsanträgen der koalitionstragenden Fraktionen
seien einige Verbesserungen erreicht worden. Es würden auch Themen berücksichtigt, die an die RED III
adressiert seien, insbesondere, was das Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energieanlagen anbelange. An dieser
Stelle seien gewisse Regelungen – wie die Notfallverordnung – ausgelaufen. Es sei wichtig, dass die erreichten
Maßnahmen durch die Änderung des Wind-an-Land-Gesetzes nicht konterkariert würden und dass die
Genehmigungsverfahren schneller würden. Das sei nicht nur gut für den Klimaschutz, sondern auch für die Wirtschaft und
die nationalen Arbeitsplätze. Im Übrigen werde die Umsetzung der RED III zum Anlass genommen, nationale
Regelungen, wie das sogenannte Repowering – also Alt- gegen Neuwindkraftanlagen – zu ändern. Nach der in
der letzten Wahlperiode vorgenommenen größten Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seit 30 Jahren
habe es in der Praxis gewisse Punkte gegeben, die anders als vom Gesetzgeber erwartet ausgelegt worden seien,
beispielsweise beim Mindestabstand von Windkraftanlagen. Dies habe dazu geführt, dass insbesondere
Luftverkehrsbehörden und die Bundeswehr Genehmigungen versagt hätten – teilweise auch schon beim grundsätzlichen
Neuaufbau von Windkraftanlagen. An dieser Stelle werde eine gute Regelung durch die rechtzeitige Beteiligung
der Luftverkehrsbehörden und der Bundeswehr eingeführt. Hierdurch werde Repowering nicht ausgebremst,
sondern auch weiterhin ein wesentlicher Faktor für den Erfolg der Energiewende bleiben. Auch würden klare Fristen
eingeführt, wenn Anträge vollständig seien. Die beteiligten Behörden hätten drei Monate Zeit zur Prüfung,
anschließend würde gegebenenfalls eine Genehmigungsfiktion eintreten. Insgesamt handele es sich um einen
gelungenen Gesetzentwurf – insbesondere im Hinblick auf die erreichten Änderungen, weshalb die Fraktion der SPD
um Zustimmung bitte.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte das Gesetzgebungsverfahren als schlecht und
undurchdacht. Für die Anhörung hätten die Sachverständigen keine ausreichende Vorbereitungszeit gehabt und der nach
der Anhörung verfasste Änderungsantrag beinhalte umfangreiche Änderungen. Selbst innerhalb der
Koalitionsfraktionen bestünde Unsicherheit über das Gesetz, was die Fraktion der CDU/CSU mit ihren heutigen Fragen
belegt habe. Das beabsichtigte Gesetz werde den Windenergieausbau behindern und Rückschritte im Natur- und
Artenschutz verursachen. Der Gesetzentwurf sei durchzogen von unbestimmten Rechtsbegriffen, was zu
Rechtsunsicherheiten und mehr Klagen führen werde. Auch formale Fehler in den Formulierungen würden die hierauf
erteilten Genehmigungen anfälliger machen. Besonders problematisch sei der Rückschritt bei Umwelt- und
Artenschutzprüfungen, da diese in bestimmten Gebieten nun weder auf Planungs- noch auf Genehmigungsebene
durchgeführt werden würden. Auch im Wasserrecht gebe es Rückschritte, die die Umsetzung erschwerten. Das
Thema des ökologischen Ausgleichs sei ebenfalls betroffen, da Projektentwickler sich durch unklare Regelungen
häufig vom Ausgleich freikaufen müssen, weil aufgrund fehlender Daten keine wirksamen Ausgleichs- und
Minderungsmaßnahmen festgesetzt werden können, was dem Ziel widerspreche, den Windenergieausbau
naturverträglich zu gestalten. Abschließend kritisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass das Gesetz
eigentlich mit der Umsetzung des EU-Renaturierungsgesetzes parallel laufen müsse, die Regierungsparteien jedoch
gegen die Renaturierung arbeiten würden.
Die Fraktion Die Linke empfahl den Koalitionsfraktionen, ihren Gesetzesentwurf zurückzuziehen. Die von der
Fraktion der CDU/CSU gestellten Fragen seien berechtigt und in der Anhörung bereits aufgegriffen worden. Zwar
sei das Ziel des Gesetzes, die erneuerbaren Energien auszubauen, grundsätzlich richtig, aber das dürfe nicht zu
Lasten des Klimaschutzes geschehen. Sie bezeichnete vor allem das schnelle Verfahren, bei dem zahlreiche
Gesetze in einem Zug geändert würden, als eine gefährliche Vorgehensweise. Hierdurch würden Akzeptanz und
Nachhaltigkeit gefährdet. Die Fraktion Die Linke begrüßte die im Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehene
Digitalisierung und die Schaffung einer einheitlichen Stelle; sie betonte jedoch, dass eine Beschleunigung nur
durch ausreichende personelle Ausstattung der Behörden erfolgen könne. Besonders kritisch sah sie den Wegfall
der Umwelt- und Artenschutzprüfungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, da dies den Umweltschutz
gefährde. Abschließend erklärte die Fraktion Die Linke, dass der Gesetzentwurf die Energiewende nicht
vorantreiben könne und der Änderungsantrag die bestehenden Probleme verschärfe. Vor diesem Hintergrund forderte die
Fraktion Die Linke eine gründliche Überarbeitung.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke, zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
21(16)20 anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke, zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 21/568
in geänderter Fassung anzunehmen.
VI. Begründung zu den Änderungen
Artikel 15c der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Ausweisung
sogenannter Beschleunigungsgebiete, in denen für Erneuerbare-Energien-Vorhaben ein besonderes, beschleunigtes
Genehmigungsverfahren gemäß den Artikeln 16 und 16a der genannten Richtlinie gelten soll. Die Umsetzungsfrist ist
bereits am 21. Mai 2025 abgelaufen.
Während in dem eingebrachten Gesetzentwurf in Umsetzung der Artikel 16 und 16a der genannten Richtlinie
bereits die Regelungen für die Genehmigung von Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten nach § 6a
WindBG enthalten waren, fehlte bislang die Umsetzung der Artikel 15c und 15d Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2018/2001, die die planerische Neuausweisung von Beschleunigungsgebieten betreffen. Für diese Gebiete fehlten
auch noch die Regelungen für die erleichtere Genehmigung. Die zur Umsetzung erforderlichen
planungsrechtlichen Regelungen im Baugesetzbuch sowie im Raumordnungsgesetz wurden bereits in der vergangenen Legislatur
gemeinsam mit den genehmigungsrechtlichen Regelungen erarbeitet. Dazu hat ebenfalls bereits eine Länder- und
Verbändebeteiligung, eine Beteiligung des Bundesrats sowie eine Anhörung im Deutschen Bundestag
stattgefunden. Die Regelungen sollen nunmehr im Wesentlichen unverändert, aber im Lichte der Ergebnisse der
vorstehenden Beteiligungsformate im Detail angepasst, in dieses Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden. Mit
Aufnahme der Regelungen werden die planungs- und genehmigungsrechtlichen Vorgaben für den Bereich
Windenergie an Land im Sinne einer 1:1-Umsetzung vollständig umgesetzt.
Für die Novellierung des Baugesetzbuchs (Artikel 5 dieses Gesetzes) ist der Bund im Rahmen seiner
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den städtebaulichen Grundstücksverkehr und das Bodenrecht (Artikel 74
Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes – GG) zuständig. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG ist auch der
Kompetenztitel für die in Artikel 3 vorgesehenen Änderungen der Planzeichenverordnung. Die insoweit vorgesehenen
Änderungen von Verordnungsrecht erweisen sich als Anpassungen im Rahmen einer Änderung eines
Sachbereichs durch den Gesetzgeber. Es handelt sich um unmittelbare Folgeänderungen zu den neu einzuführenden
§§ 249a bis 249c BauGB. Um eine widerspruchsfreie Rechtsetzung sicherzustellen, ist ein einheitliches
Rechtsetzungsverfahren erforderlich. Die Änderungen des Raumordnungsgesetzes (ROG; Artikel 7 dieses Gesetzes)
werden auf die Kompetenz für das Raumordnungsrecht in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 31 GG gestützt.
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Zu Nummer 3 (§ 10a BImSchG)
Zur Umsetzung der RED-III-Richtlinie sieht der Gesetzentwurf in § 10a Absatz 6 BImSchG im Rahmen einer 1:1
Umsetzung für alle RED-III-Anlagen eine Genehmigungsfrist von sechs Monaten vor. Für Anlagen, die im
vereinfachten Verfahren – ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – zu genehmigen sind, sieht das BImSchG in § 10
Absatz 6a BImSchG allerdings eine Frist von drei Monaten vor.
Die Umsetzung der RED-III-Richtlinie wird an die deutsche Rechtslage angepasst und insoweit „übererfüllt“,
indem auch bei RED-III-Anlagen eine Dreimonatsfrist im vereinfachten Verfahren geregelt wird.
Zu Nummer 4 (§ 16b BImSchG)
Zu Absatz 7
Im Interesse eines zügigen, fachlich und rechtlich belastbaren Genehmigungsverfahrens für die von der RED-III-
Richtlinie erfassten Anlagen gibt § 16 b Absatz 7 BImSchG in den Sätzen 4 und 5 Fristen vor, um das Verfahren
näher zu strukturieren. Hierdurch sollen Verzögerungen vermieden werden, die eine fachlich umfassende und
sachgerechte Prüfung von militärischen und luftverkehrlichen Belangen gefährden könnten.
§ 16b Absatz 7 Satz 4 BImSchG regelt, dass die Genehmigungsbehörde unverzüglich, spätestens innerhalb von
fünf Werktagen, nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen die für die militärischen und luftverkehrlichen
Belange zuständigen Behörden zu beteiligen hat. § 16b Absatz 7 Satz 5 BImSchG stellt klar, dass die für die
militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden den jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs der
vollständigen Antragsunterlagen gegenüber der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen haben. Dies
muss spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erfolgen.
Zu Absatz 9
Es handelt sich um Folgeänderungen in § 16b Absatz 9 BImSchG wegen der Verortung der Regelung der
Genehmigungsfiktion für den Fall des § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG in einem neuen § 16b Absatz 8a BImSchG.
Zu Artikel 2 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Nummer 2 (§ 11a Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d sowie
Nummer 5 Buchstabe f WHG)
In § 11a Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d sowie Nummer 5 Buchstabe f wird
jeweils die Bezugnahme auf Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2
Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13.6.2024 durch eine Bezugnahme auf
Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ersetzt.
Es handelt sich jeweils um Folgeänderungen zur Aufnahme der neuen Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 4 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes.
Zu Nummer 3 (§ 38 Absatz 5 Satz 3 WHG), Nummer 4 (§ 52 Absatz 1 Satz 4 WHG) und Nummer 6 (§ 78
Absatz 5 Satz 3 WHG)
Die Fristenregelungen für Befreiungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Solarenergieanlagen in
Gewässerrandstreifen, Wasserschutzgebieten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten, sofern die jeweiligen
Gebiete in einem Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegen, werden zur Vermeidung von Inkonsistenzen
gestrichen, da der vorliegende Gesetzentwurf in den Artikeln 4, 5 und 7 keine Regelungen zu
Beschleunigungsgebieten für die Solarenergie trifft.
Zu Artikel 4 (Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes)
Zu Nummer 3 (§ 2 WindBG)
In § 2 werden die Begriffsdefinitionen durch Einfügen der neuen Nummern 4 bis 5 erweitert.
In § 2 Nummer 4 wird der Begriff der Beschleunigungsgebiete für Wind an Land definiert. Umfasst sind für die
Windenergie an Land Gebiete nach § 249c des Baugesetzbuchs, nach § 28 des Raumordnungsgesetzes sowie
Gebiete nach § 6a. In diesen Gebieten gelten die Erleichterungen des Zulassungsverfahrens nach § 6b.
In § 2 Nummer 5 wird der Begriff der Regeln für Minderungsmaßnahmen definiert, der in den § 6b aufgegriffen
wird.
Die Definition der Energiespeicheranlage am selben Standort verschiebt sich von der Nummer 4 zur Nummer 6.
Die Ausweisung solcher Energiespeicheranlagen im Zusammenhang mit einer Windenergieanlage hindern die
Anrechenbarkeit der Flächen nach § 4 WindBG nicht, da es sich stets um eine untergeordnete Struktur handelt,
die den Vorrang der Windenergie im Windenergiegebiet nicht in Frage stellt.
Zu Nummer 6 (§ 6b WindBG)
In der Überschrift und in § 6b Absatz 1 wird der Bezug auf die Beschleunigungsgebiete nach § 6a gestrichen.
Damit gelten die Erleichterungen nach § 6b nicht nur für bereits bestehende Beschleunigungsgebiete nach § 6a,
sondern für alle Beschleunigungsgebiete nach § 2 Nummer 4. Die Erleichterungen gelten damit sowohl
Beschleunigungsgebiete nach § 249c des Baugesetzbuchs, nach § 28 des Raumordnungsgesetzes sowie Gebiete nach § 6a.
In Absatz 3 wird ergänzt, dass der Antragsteller der Zulassungsbehörde nicht nur eigene Maßnahmen
vorzuschlagen hat, sondern seine Vorschläge in Beschleunigungsgebieten nach § 249c BauGB und nach § 28 ROG vor allem
auf den im Plan bestimmten Regeln für Minderungsmaßnahmen beruhen müssen. Solche Regeln für Maßnahmen
zur Minderung möglicher negativer Umweltauswirkungen in den jeweiligen Beschleunigungsgebieten sind in
Umsetzung des Artikels 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 17. Mai 2024 in den Plänen zur Ausweisung von neuen Beschleunigungsgebieten nach § 249c
BauGB und § 28 ROG darzustellen.
Zu Nummer 7 (§ 7 WindBG)
Durch die Änderung wird die Frist für Vereinbarungen zum Flächenüberhang nach § 7 Absatz 4 verlängert. Im
Zuge der Umsetzung der Flächenbeitragswerte hat sich in einzelnen Ländern erst auf der Grundlage genauerer
Untersuchung von Potenzialflächen ein Bedarf dafür ergeben, die eigene Verpflichtung anteilig auf andere Länder
zu übertragen. Dies soll ermöglicht werden. Mit der Verlängerung der Frist bis Ende 2026 wird ausreichend
Gelegenheit zu Abschluss und Vorlage entsprechender Staatsverträge gegeben und zugleich sichergestellt, dass nicht
eine erneute Fristanpassung erforderlich wird. Gleichzeitig liegt der Zeitpunkt weiterhin früh genug, damit die
Konsequenzen aus der Anhebung des Flächenbeitragswerts des übernehmenden Landes zugunsten des
abgebenden Landes noch innerhalb der Umsetzungsfristen planerisch bewältigt werden können. Die Fristen in § 3
Absatz 1 Satz 2 WindBG bleiben unberührt.
Zu Artikel 5 (Änderung des Baugesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um die Anpassung der Inhaltsübersicht infolge der Einfügung des § 249c sowie der Anlage 3.
Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 2b BauGB)
In § 5 Absatz 2b BauGB soll geregelt werden, dass auch für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für
Windenergie an Land im Sinne des § 249c sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden können. Dies
bietet sich beispielsweise für Gemeinden an, die über keinen Flächennutzungsplan verfügen. Um das Instrumente
des § 249c BauGB nutzen zu können, bedarf es in diesen Fällen nicht der erstmaligen Erstellung eines
Flächennutzungsplans für das ganze Gemeindegebiet. Gleiches gilt bereits seit dem Gesetz zur Erhöhung und
Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für die Ausweisung
von Windenergiegebieten im Sinne des § 249 Absatz 2. Liegt in einer Gemeinde ein Flächennutzungsplan bereits
vor, kann dieser im Übrigen auch weiterhin geändert werden, gegebenenfalls auch nur partiell im Hinblick auf
die Ausweisung von Gebieten für die erneuerbaren Energien.
Zu Nummer 3 (§ 245e Absatz 5 BauGB)
Die Änderung ist erforderlich, um die Unionsrechtskonformität der Gemeindeöffnungsklausel sicherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.09.2023 in der Rechtssache 4 C 6/21
entschieden, dass behördliche Entscheidungen über eine Zielabweichung nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes
(ROG) nach dem anzuwendenden funktionalen Planbegriff der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme unterfällt. Die Gemeindeöffnungsklausel in § 245e Absatz 5 BauGB regelt der Sache nach ein
modifiziertes Zielabweichungsverfahren von Zielen der Raumordnung zugunsten kommunaler Windenergieplanungen.
Die gerichtliche Entscheidung zu § 6 Absatz 2 ROG ist auf diese Vorschrift übertragbar.
Zur Sicherstellung der Unionsrechtskonformität soll die Gemeindeöffnungsklausel daher von einer behördlichen
Zielabweichungsentscheidung auf eine gesetzliche Lockerung der Zielbindung bei Vorliegen bestimmter
Tatbestandsvoraussetzungen umgestellt werden. Durch die Umstellung der Systematik der Gemeindeöffnungsklausel
findet keine behördliche Entscheidung mehr über die Zielabweichung statt. Damit entfällt der Planbegriff nach
der Richtlinie, eine umfassende Nutzung der Gemeindeöffnungsklausel bleibt jedoch möglich. Die
Umweltauswirkungen, die aus dem Gebrauchmachen der Vorschrift erwachsen, sind ohnehin im Rahmen der für die
gemeindliche Planung vorgesehene Umweltprüfung zu ermitteln und zu bewerten. Durch die gesetzliche Anpassung
kann eine doppelte Durchführung der Umweltprüfung vermieden werden.
Zugleich wird die Änderung dazu genutzt, die Regelung rechtsförmlich klarer zu fassen, jedoch in enger
Anlehnung an den geltenden § 245e Absatz 5 BauGB.
Zu Nummer 4 (§ 245f Absatz 3 BauGB)
§ 245f BauGB soll in Absatz 3 um eine Überleitungsvorschrift zu diesem Gesetz ergänzt werden.
§ 249c BauGB sieht vor, dass Windenergiegebiete im Flächennutzungsplan verpflichtend zugleich als
Beschleunigungsgebiete auszuweisen sind, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. § 233 Absatz 1 BauGB
wiederum erklärt Gesetzesänderungen für laufende, bereits förmlich eingeleitete Verfahren für unbeachtlich,
solange die Gemeinde nicht auf die neue Rechtslage umstellt.
Die Regelung in § 245f Absatz 3 BauGB modifiziert diese Rechtslage in Bezug auf die Beschleunigungsgebiete
für Windenergie nach § 249c BauGB. Danach sind auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 249c BauGB in
Aufstellung befindliche Windenergiegebiete verpflichtend als Beschleunigungsgebiete im Sinne dieser Vorschrift
darzustellen. Die Gemeinde kann die Ausweisung in diesem Fall nach Satz 2 ausnahmsweise auch in einem
nachfolgenden separaten Planverfahren vornehmen. Der Ausnahmetatbestand greift für den Fall, dass ein Beschluss
über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans getroffen wurde, das Verfahren aber
noch nicht abgeschlossen ist und soll insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn die zeitgleiche
Darstellung eines Beschleunigungsgebiets nach Einschätzung der Gemeinde zu einer erheblich längeren Verfahrensdauer
führen würde. Die Regelung soll insbesondere die notwendige Flexibilität schaffen, damit die Planungsträger eine
rechtzeitige Ausweisung von Windenergiegebieten zur Erreichung der Flächenbeitragswerte zu den Stichtagen
nach § 4 Absatz 1 Satz 2 WindBG oder den gegebenenfalls nach Landesrecht vorgezogenen Stichtagen nach § 4
Absatz 4 WindBG gewährleisten können. Das nachträgliche Planverfahren ist innerhalb von 3 drei Monaten nach
Abschluss des Verfahrens zur Darstellung des Windenergiegebietes förmlich einzuleiten. Für Windenergiegebiete
nach Satz 3 gilt in entsprechender Anwendung die in Satz 2 genannte Frist. Die nachträgliche Ausweisung von
Beschleunigungsgebieten kann auch im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, wenn
die dort geregelten Voraussetzungen vorliegen.
Zu Nummer 5 (§ 249 BauGB)
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1)
Absatz 2 wurde gegenüber der Ausgangsfassung des Gesetzentwurfs nicht verändert.
Zu Buchstabe b (Absatz 6a)
Beschleunigungsgebiete sollen nach Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 auch für Vorhaben zur
Speicherung von Energie am selben Standort wie die Anlage zur Energieerzeugung ausgewiesen werden können. Nach
Artikel 2 Nummer 44d der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden Kombinationen aus einer Energiespeicheranlage
und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie erfasst, die an denselben Netzanschlusspunkt
angeschlossen sind. Damit auch für diese Vorhabentypen eine Einbeziehung in die Windenergie- und
Beschleunigungsgebiete möglich ist, wurde § 249 BauGB um einen Absatz 6a ergänzt. Soweit die Planungsträger
entsprechende Energiespeicheranlagen bei der Ausweisung eines Windenergiegebietes mit einbeziehen, gelten diese
innerhalb der ausgewiesenen Windenergiegebiete als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB. Werden
diese Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen (§ 249c BauGB und § 28 Absatz 2 ROG),
erstrecken sich auch die Wirkungen der Beschleunigungsgebiete im Zulassungsverfahren nach § 6b WindBG auf
die genannten Energiespeicher.
Die erfassten Speicher müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen mit einer Anlage, die der
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, und gegenüber dieser eine dienende Funktion
aufweisen. Sie sind rechtlich aber nicht auf die Speicherung der vor Ort erzeugten erneuerbaren Energie beschränkt, weil
eine solche Vorgabe insbesondere bei einer Verbindung mit dem Strom- oder ggf. auch einem Wärmenetz nicht
praktikabel erscheint. Die Regelung gilt nicht für Groß- und Pumpspeicher, sondern ist auf nicht-
planfeststellungsbedürftige und nicht plangenehmigungsbedürfte Speicheranlagen begrenzt. Der räumlich-funktionale
Zusammenhang zwischen Windenergieanlage und Speicher und die dienende Funktion bedeuten zudem, dass der
Speicher im Verhältnis zur Größe der Windenergieanlagen hinsichtlich des Flächenverbrauchs weniger ins
Gewicht fällt. Der praxisrelevanteste Fall dürfte künftig der Batteriespeicher sein, der den Windpark bei der Markt-
und Netzintegration des erzeugten Stroms unterstützt. Spätestens ab einer Flächenausdehnung des
Batteriespeichers von zwei Hektar oder einer Höhe von acht Metern ist davon auszugehen, dass die Kriterien des
räumlichfunktionalen Zusammenhangs und der dienenden Funktion nicht mehr erfüllt sind und es sich vielmehr um eine
eigenständige Speicherinfrastruktur handelt.
Um einen Gleichlauf zu § 6b WindBG zu erreichen, sind ebenfalls Wärmespeicher mit Bohrung ins Erdreich vom
Anwendungsbereich ausgenommen. Ein Wärmespeicher mit Bohrung ins Erdreich im Sinne der Norm ist nur
dann gegeben, wenn eine Bohrung ins Erdreich erfolgt bzw. erfolgt ist. In den Anwendungsbereich des § 249
Absatz 6a Satz 1 BauGB fallen danach zum Beispiel Erdbecken- und Behälterspeicher. Bei Erdbeckenspeichern
ist spätestens ab einer Flächenausdehnung von einem Hektar, bei Behälterspeichern ab einer Höhe von 25 Metern
davon auszugehen, dass die Kriterien des räumlich-funktionalen Zusammenhangs und der dienenden Funktion
nicht mehr erfüllt sind und es sich vielmehr um eine eigenständige Speicherinfrastruktur handelt, die nicht in den
Anwendungsbereich von Artikel 16a der Richtlinie (EU) 2023/2413 fällt. Die Art und das Maß der Speicher
können im Rahmen der vorstehend erläuterten Grenzen bei Bedarf im Plan näher bestimmt werden. Die
Anforderungen des § 249a BauGB für Elektrolyseure und zugehörige Wasserstoffspeicher bleiben unberührt.
Zu Nummer 6 (§ 249c BauGB)
Der vorgeschlagene § 249c BauGB knüpft an die Darstellung von Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1
WindBG im Flächennutzungsplan an. Es handelt sich um eine Umsetzung von Artikel 15c der Richtlinie (EU)
2018/2001, soweit die dortigen Vorgaben das Planungsrecht betreffen. Mit dieser Vorschrift werden die
Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bis zum 21. Februar 2026 dafür Sorge zu tragen, dass Beschleunigungsgebiete für die
erneuerbaren Energien in erheblichem Umfang ausgewiesen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es
erforderlich, dass der gesetzliche Rahmen für diese Planungen möglichst frühzeitig geschaffen wird. Die Umsetzungsfrist
ist bereits seit dem 21. Mai 2025 abgelaufen.
Für Vorhaben zur Nutzung der erneuerbaren Energien innerhalb von Beschleunigungsgebieten sieht die Richtlinie
auf der Ebene der Vorhabenzulassung ein strenges Fristenregime und Vereinfachungen vor. Um
Beschleunigungsgebiete auszuweisen, werden hingegen auf der Planungsebene zusätzlich zu den verfahrensrechtlichen
Erfordernissen der Umweltprüfungen Vorgaben für den Umwelt- und Naturschutz eingeführt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 knüpft an die Neuausweisung von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 WindBG an, soweit
diese durch Flächennutzungspläne erfolgt. Für Raumordnungspläne soll die Regelung der Festlegung von
Beschleunigungsgebieten eigenständig in § 28 ROG umgesetzt werden (vgl. Artikel 7). Windenergiegebiete sind im
Plan zugleich, also im selben Planverfahren (siehe jedoch die Überleitungsregelung in § 245f Absatz 3 BauGB),
als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, wenn das Windenergiegebiet nicht in einem der nach Absatz 2
ausgeschlossenen Gebiete liegt. Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet setzt die Ausweisung eines
Windenergiegebiets voraus. Das Windenergiegebiet wird jedoch zusätzlich als Beschleunigungsgebiet qualifiziert. Hierfür
gelten die zusätzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift.
In ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten ist dann für Windenergieanlagen, Energiespeicher am selben
Standort im Sinne des § 2 Nummer 6 WindBG sowie Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes das in § 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes umgesetzte (Artikel 4 dieses Gesetzes)
beschleunigte Genehmigungsverfahren nach Artikel 16a der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzuwenden.
Voraussetzung für die Darstellung eines Gebietes als Beschleunigungsgebiet ist, dass die Nutzung der jeweiligen Energieart
dort voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3
Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001). Der in der Richtlinie verwendete Begriff der erheblichen
Umweltauswirkungen entspricht nicht dem im Rahmen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
gebräuchlichen Begriff. Nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie kommt es vorliegend darauf an, dass die Erhaltungsziele
nach der FFH-Richtlinie und europarechtlich besonders geschützte Arten sowie Bewirtschaftungsziele nach der
Wasserrahmenrichtlinie nicht beeinträchtigt werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt die Richtlinienvorgabe insoweit um, als danach Beschleunigungsgebiete dort ausgeschlossen sind,
wo Vorhaben voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben würden (gebietsbezogene
Ausnahmeregelung): Die in den Nummern 1 und 2 des Satzes 1 genannten Gebiete gestalten abschließend die Fälle aus, in denen
es voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne dieser Vorschrift geben würde. Die als Nummer 1
genannte Kategorie betrifft Natura 2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz
der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind. Die Gebietskulisse entspricht insoweit im Wesentlichen
derjenigen in § 6a WindBG, in dem bereits Artikel 15c Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgezogen
umgesetzt wurde.
Nach der Nummer 2 sind darüber hinaus auch Gebiete mit für das Gebiet des betreffenden Bundeslandes
bedeutendem Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart
nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, einer in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Art oder einer Art, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist, auszuschließen. Diese Gebiete können auf Grundlage von vorhandenen Daten zu
bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt werden. Bei diesen Gebieten
handelt es sich um „sensible Gebiete“, also hinreichend klar durch die Planungsträger zu identifizierende,
ökologisch hochwertige oder empfindliche Gebiete in dem jeweiligen Bundesland, die – aufgrund der unionsrechtlichen
Vorgabe des Artikels 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe a Ziffer ii der geänderten Richtlinie (EU)
2018/2001 – zwingend von der Kulisse potentieller Beschleunigungsgebiete auszunehmen sind. Hierbei handelt
es sich zum Beispiel um Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen, Brut- und Rastgebiete, Kolonien und sonstige
Ansammlungen betroffener Arten. Für die Ermittlung dieser Gebiete haben die Gemeinden einen fachlichen
Beurteilungsspielraum. Vorhandene, für die planerische Ausweisung von Windenergiegebieten erstellte Konzepte,
etwa zur Identifizierung von Schwerpunkträumen und Dichtezentren, können berücksichtigt werden. In der Regel
dürften die sensiblen Gebiete nach der Nummer 2 durch diese Vorarbeiten bereits bekannt sein. Die landesweite
Bedeutung kann sich insbesondere aus Vorkommen lebensraumtypischer Arten in großen Beständen, dem
Gefährdungsgrad einer Art, der Verantwortlichkeit für die Art oder auch einer übergeordneten genetischen
Bedeutung von lokalen Vorkommen ergeben. Bei der Identifizierung der sensiblen Gebiete ist artspezifisch zu prüfen,
ob ein angemessener Sicherheitsabstand vorzusehen ist. Eine Betroffenheit der genannten Arten liegt nach Satz 3
dann vor, wenn aufgrund des geplanten Ausbaus der Windenergie die Verwirklichung eines Zugriffsverbots
gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten ist. Dieses kann eine
Kollisionsgefährdung oder ein erhebliches Störungspotenzial sein, beispielsweise auf Flächen in der Nähe von essentiellen
Nahrungshabitaten oder Flugkorridoren einschließlich der Rastplätze. Das Konfliktpotential kann zudem in einer
Beschädigung oder vollständigen Entwertung von Lebensstätten liegen.
Greift die Gemeinde bei der Ermittlung der landesweit bedeutenden Artvorkommen auf Daten zu besonders
geeigneten Lebensräumen zurück, berücksichtigt sie insbesondere die Lebensraumtypen nach Anhang I der
europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie – Richtlinie 92/43/EWG in der jeweils geltenden
Fassung). Darüber hinaus können besonders geeignete Lebensräume auf Grundlage einer wertenden fachlichen
Beurteilung insbesondere der Größe des Gebiets, der artspezifischen Habitatqualität, des tatsächlichen Vorkommens
von Exemplaren einer Art und der Eignung für mehrere Arte identifiziert werden. Diese sind für die betroffenen
Arten geeignet, wenn von einer deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit auszugehen ist.
Die Gebiete nach der Nummer 2 können auf Grundlage von vorhandenen Daten ermittelt werden. Der Begriff der
vorhandenen Daten entspricht demjenigen bei § 6 WindBG. In der Vollzugsempfehlung zu § 6 WindBG des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vom 19. Juli 2023, S. 9 f. finden sich dazu für das
Genehmigungsverfahren Aussagen, die für § 249c BauGB entsprechend gelten.
Vorhanden sind Daten danach dann, wenn sie der Gemeinde bekannt sind und sie darauf tatsächlich und rechtlich
Zugriff hat. Bekannt sind ihr insbesondere Daten aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum laufenden
Planverfahren. Ebenfalls sind Daten bekannt, soweit diese in anderen Genehmigungs- und Planungsverfahren
erhoben und validiert wurden. Bei Letzteren kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie nach einem
fachlichen Standard erhoben wurden und damit die Qualität der Daten gesichert ist.
Darüber hinaus sind vorhandene Daten solche, die in behördlichen Datenbanken und behördlichen Katastern
gespeichert sind. Dabei handelt es sich um Daten aus einschlägigen Fachdatenbanken z. B. der
Naturschutzbehörden, der Landesumweltämter und der biologischen Stationen. Bei solchen behördlichen Datenbanken und
Katastern kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Qualität der Daten gesichert ist.
Vorhanden sind Daten auch dann, wenn sie von Dritten erhoben wurden und die Gemeinde auf diese Daten
zugreifen kann. Dabei kann es sich z. B. um Daten von ehrenamtlichen Naturschutzorganisationen handeln. Bei
diesen Daten muss die Gemeinde ggf. unter Einbeziehung der jeweiligen Fachbehörden prüfen, ob die Daten nach
einem fachlichen Standard erhoben wurden und damit ihre Qualität mit Daten aus Planungs- und
Genehmigungsverfahren oder solchen in behördlichen Datenbanken oder Katastern vergleichbar ist. Ist die Qualität der Daten
nicht ausreichend, dürfen sie nicht verwendet werden.
Sind Daten sowohl zum Artvorkommen als auch zu den besonders geeigneten Lebensräumen in diesem Sinne
vorhanden, ist der Planungsträger frei in der Wahl der Methode. Die Ausschlussflächen kann er entweder anhand
der Daten zu vorhandenen Artvorkommen oder zu geeigneten Lebensräumen bestimmen.
Eine Nichteinhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG wird in diesem Zusammenhang nicht als
gebietsbezogener Ausschlusstatbestand aufgeführt, da bei Nichteinhaltung der Bewirtschaftungsziele nicht ein
bestimmtes Gebiet als Beschleunigungsgebiet ausscheidet. Ist absehbar, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 27
WHG etwa im Falle einer vorgesehenen Errichtung von Windenergieanlagen in einem oberirdischen Gewässer
einschließlich seines Ufers oder auf einer für die Gewässerentwicklung vorgesehenen angrenzenden Fläche nicht
eingehalten werden können, ist dem vielmehr, soweit erforderlich, insbesondere dadurch Rechnung zu tragen,
dass der Vorhabenträger von der Errichtung der Anlagen im Gewässer bzw. auf dieser Fläche absehen muss und
der Standort der Anlage entsprechend verlegt wird (sogenanntes Micro-Siting).
Für die planerische Ausweisung finden im Übrigen – im Einklang mit Artikel 15d Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2018/2001 – die allgemeinen Verfahrensregelungen über die Planaufstellung bzw. -änderung nach BauGB
einschließlich der dort vorgesehenen Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung. Durch die
allgemeinen Vorschriften zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Sinne des § 2 Absatz 3 BauGB
sowie der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB und die ergänzenden Regelungen zur Umweltprüfung und zum
Umweltbericht in § 2 Absatz 4 in Verbindung mit der Anlage 1 BauGB sowie zur FFH-Verträglichkeitsprüfung
nach § 1a Absatz 4 BauGB ist sichergestellt, dass die Gemeinden alle geeigneten und verhältnismäßigen
Instrumente und Datensätze zur Gebietsermittlung heranziehen. Der Umfang der Umweltprüfung im Planverfahren
bleibt unverändert und richtet sich weiterhin nach den genannten Vorschriften des allgemeinen Teils. Im Falle der
ausnahmsweise nicht gleichzeitigen Ausweisung eines Windenergiegebiets als Beschleunigungsgebiet im
Anwendungsbereich von § 245f Absatz 3 BauGB sind die Ergebnisse der Umweltprüfung lediglich bei Bedarf zu
aktualisieren, soweit dies für die Darstellung der Regeln für Minderungsmaßnahmen erforderlich ist.
Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Absatz 2 BauGB sowie die
umweltbezogenen Belange insbesondere in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB und die Belange der Landwirtschaft in § 1
Absatz 6 Buchstabe b BauGB stellen sicher, dass die Gemeinden als Windenergiegebiete vorrangig künstliche
und versiegelte sowie vorbelastete, für die Landwirtschaft nicht nutzbare Flächen auswählen. Dadurch ist den
Anforderungen des Artikels 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i und iii der Richtlinie (EU) 2018/2001
Rechnung getragen.
Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet erfolgt gemeinsam mit der Darstellung des Windenergiegebietes. Für
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnene Planverfahren ist der neue § 245f Absatz 3 zu beachten (siehe
oben). Windenergiegebiete, die bis zum 21. Mai 2024 ausgewiesen sind, werden gesetzlich durch § 6a WindBG
als Beschleunigungsgebiet anerkannt und müssen daher nicht planerisch als Beschleunigungsgebiet ausgewiesen
werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 schreibt vor, dass in den Plänen zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten wirksame Regeln für
Minderungsmaßnahmen aufgenommen werden, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder,
soweit sie unvermeidbar sind, erheblich zu verringern. Negative Umweltauswirkungen sind dabei nur die in Satz 2
Nummer 1 bis 3 aufgelisteten Auswirkungen. Die Einschränkung resultiert aus der 1:1-Umsetzung des
Unionsrechts, denn die Regelungskompetenz der Europäischen Union und die damit einhergehende nationale Pflicht zur
Umsetzung bezieht sich nur auf solche Umweltauswirkungen, die unionsrechtlich reguliert werden. Da diese
Auswirkungen ohnehin in der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 in Verbindung mit der Anlage 1 BauGB zu ermitteln
sind, wird hierauf Bezug genommen, um klarzustellen, dass die Pflicht zur Ermittlung der Auswirkungen
grundsätzlich nicht über die Anforderungen der Umweltprüfung hinausgeht. Der Hinweis auf die Umweltprüfung lässt
unberührt, dass die Gemeinde nachträglich bekannt gewordene Tatsachen zu berücksichtigen hat, soweit sie für
die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans von Bedeutung sind (vgl. § 4a Absatz 5 BauGB).
Die Gebiete, in denen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, werden bereits nach Absatz 2 von der
Darstellung als Beschleunigungsgebiet ausgeschlossen, sodass sich die die Regeln für wirksame
Minderungsmaßnahmen auf die Vermeidung und Verringerung verbleibender Auswirkungen auf die in Absatz 3 genannten
Schutzgüter beziehen. Durch diese Regelung wird Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstab b der
Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Gemäß Satz 2 kann für die Darstellung der Regeln für wirksame
Minderungsmaßnahmen entsprechend dem Regelwerk in Anlage 3 erfolgen. Bei den Regeln für Minderungsmaßnahmen
dürfte es sich regelmäßig um textliche Darstellung handeln.
Anlagen im Sinne des Satzes 1 sind sowohl Anlagen zur Erzeugung als auch Anlagen zur Speicherung von Strom
oder Wärme aus Windenergie.
Zu Absatz 4
Absatz 4 gibt den Ländern die Möglichkeit, die Verpflichtung in Absatz 1 einzuschränken, neue
Windenergiegebiete im Flächennutzungsplan immer dann zugleich als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, wenn kein
Ausschluss nach Absatz 2 einschlägig ist. Macht ein Land hiervon Gebrauch, gilt Folgendes:
Sobald für das jeweilige Land der Flächenbeitragswert nach Spalte 2 der Anlage zum WindBG oder das für das
Gemeindegebiet einschlägige, daraus abgeleitete Teilflächenziel erreicht wurde (zum Nachweis siehe Feststellung
in § 5 Absatz 1 oder 2 WindBG), steht es der Gemeinde bei der Darstellung zusätzlicher, also überobligatorischer
Windenergiegebiete frei, diese ebenfalls als Beschleunigungsgebiete darzustellen. Eine Verpflichtung zur
gleichzeitigen Ausweisung als Beschleunigungsgebiet besteht dann nicht mehr.
Die Gemeinde kann von ihrem Ermessen Gebrauch machen, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eines
Plans, der das zusätzliche Windenergiegebiet enthält, der einschlägige Flächenbeitragswert oder das einschlägige
Teilflächenziel durch anderweitige, bereits in Kraft getretene Planungen erreicht wurde. Dies ist nicht der Fall,
wenn der Flächenbeitragswert oder das Teilflächenziel erst bei Anrechnung der zu beschließenden
Windenergiegebiete erreicht würde. Der Fall der unmittelbaren Ausweisung von über die Flächenbeitragswerte hinausgehende
Flächen im selben Plan ist mithin nicht erfasst.
Wurde der Flächenbeitragswert nach Spalte 2 der Anlage zum WindBG oder ein daraus abgeleitetes
Teilflächenziel zunächst erreicht, wird aber später ein Plan mit angerechneten Windenergiegebieten gerichtlich für
unwirksam erklärt oder wird seine Unwirksamkeit in den Entscheidungsgründen angenommen, ist § 4 Absatz 2 Satz 2
WindBG zu beachten. Die durch den Plan ausgewiesenen Windenergiegebiete bleiben danach für ein Jahr ab
Rechtskraft der Entscheidung weiterhin anrechenbar und der Flächenbeitragswert beziehungsweise das daraus
abgeleitete Teilflächenziel gilt weiterhin als eingehalten. Erst nach Ablauf dieser Frist wirkt sich die gerichtliche
Entscheidung auf die Anrechenbarkeit aus und das in diesem Absatz eröffnete Ermessen der Gemeinde würde
wieder in eine Verpflichtung umschlagen.
Zu Absatz 5
Nach Absatz 5 können auch Flächen im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 249b Absatz 1 BauGB
unter den Voraussetzungen des § 249c Absatz 2 und Absatz 3 BauGB in der Rechtsverordnung zu
Beschleunigungsgebieten erklärt werden.
Zu Absatz 6
Absatz 6 stellt klar, dass etwaige Fehler bei der Darstellung als Beschleunigungsgebiet nicht zur Unwirksamkeit
des zugrundeliegenden Windenergiegebietes im Übrigen führen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist eine Norm nicht insgesamt sondern nur teilweise für unwirksam zu erklären, wenn die unwirksame
Teilregelung von den übrigen Bestimmungen abtrennbar (Teilbarkeit) und anzunehmen ist, dass der Normgeber
die verbleibenden Bestimmungen auch ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. nur
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. November 2007 – 4 BN 44/07).
Da die Darstellung eines Beschleunigungsgebietes zusätzlich erfolgt, dürfte diese stets von der Darstellung als
Windenergiegebiet trennbar sein.
Zu Nummer 7 (Anlage 3 BauGB)
In Umsetzung des Artikels 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 17. Mai 2024 verpflichtet § 249c Absatz 3 BauGB die Gemeinden dazu, im Flächennutzungsplan,
in dem Beschleunigungsgebiete für die Windenergie dargestellt werden, auch Regeln für Maßnahmen zur
Minderung möglicher negativer Umweltauswirkungen in den jeweiligen Beschleunigungsgebieten darzustellen.
Die Anlage 3 soll eine Hilfestellung bei der Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen bieten. Anlage
3 ist gemäß § 249c Absatz 3 Satz 3 BauGB für die Gemeinden nicht verbindlich. Sie können auch abweichende
Konzepte zur Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen anwenden. Es steht im Ermessen der
Gemeinde, dabei auch auf Leitfäden des Bundes und der Länder zurückzugreifen.
Minderungsmaßnahmen zielen darauf ab, dass Umweltauswirkungen im Sinne des § 249c Absatz 3 Satz 2 BauGB
vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich verringert werden. In ihren Regeln für
Minderungsmaßnahmen bestimmt die Gemeinde die Anforderungen an die konkreten Minderungsmaßnahmen. Die Darstellung
dieser Regeln ist Voraussetzung dafür, dass für ein Vorhaben der Windenergie an Land die Erleichterungen des
§ 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes angewendet werden können.
§ 6a des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, der bestehende Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nummer 1
WindBG, die bis zum Ablauf des 19. Mai 2024 wirksam geworden sind, unter bestimmten Voraussetzungen kraft
Gesetzes zu Beschleunigungsgebieten erklärt, bleibt unberührt.
Die Regeln für Minderungsmaßnahmen sind auf der Zulassungsebene zu beachten. Im Zulassungsverfahren
werden aus den (flächenbezogenen) Regeln für Minderungsmaßnahmen die (projektbezogenen)
Minderungsmaßnahmen entwickelt und sodann von der Genehmigungsbehörde gegenüber dem Vorhabenträger angeordnet. Erst bei
der Vorhabenzulassung liegen projektbezogene Informationen unter anderem zum Anlagentyp und dem für die
Anlage vorgesehenen Standort vor, die zur Beurteilung der notwendigen Minderungsmaßnahmen erforderlich
sind. Im Zulassungsverfahren erfolgt die Prüfung, welche konkreten Minderungsmaßnahmen aus den Regeln für
Minderungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 6b WindBG für das jeweilige Vorhaben zu entwickeln sind.
Als Konkretisierung der Anlage 3 wird den Gemeinden ein Bundesleitfaden zur Verfügung gestellt.
Zu Nummer I
Die Regeln für Minderungsmaßnahmen werden an den Kriterien nach Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 ausgerichtet.
In Anlage 3 Nummer I werden diese Kriterien erläutert. Somit beschäftigt sich dieser Teil der Anlage noch nicht
mit den Regeln für Minderungsmaßnahmen selbst (dazu Nummer II), sondern mit den Grundlagen für deren
Aufstellung. Damit eine Ausrichtung der Regeln für Minderungsmaßnahmen an den Kriterien erfolgen kann, sollten
in den Umweltbericht oder in die sonstige Planbegründung Ausführungen zu diesen Kriterien aufgenommen
werden.
Zu Nummer I.1
In Nummer I.1 der Anlage 3 wird beschrieben, anhand welcher Informationen Regeln für Minderungsmaßnahmen
aufzustellen sind. Hierbei konkretisiert die Anlage die entsprechenden Vorgaben der den
Beschleunigungsgebieten zugrundeliegenden europäischen Richtlinie. Nach Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie
EU 2018/2001 in der zuletzt durch die Richtlinie EU 2023/2413 geänderten Fassung sind die Regeln für
Minderungsmaßnahmen „auf die Besonderheiten der identifizierten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie,
die Art oder Arten der Technologie für erneuerbare Energie, die in dem jeweiligen Gebiet ausgebaut werden soll
bzw. sollen, und die ermittelte Umweltauswirkung auszurichten“.
Die Besonderheiten der Beschleunigungsgebiete sind anhand der unter Nummer I.1 aufgeführten Datenquellen
zu ermitteln. Neben den vorhandenen Daten zu Artvorkommen sind die Ergebnisse der Umweltprüfung nach § 2
Absatz 4 BauGB sowie einer gegebenenfalls durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 1a
Absatz 4 BauGB zu berücksichtigen; der Umfang dieser Prüfungen wird durch die Darstellung als
Beschleunigungsgebiet nicht verändert. Neben den in diesem Sinne vorhandenen Daten und Erkenntnissen zum Artenschutz sind
die Ergebnisse der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB ebenfalls in Bezug auf die vorhandenen Biotope
und deren Wertigkeit sowie auf die Habitatausstattung, den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial
eines oberirdischen Gewässers zu berücksichtigen. Im Falle der nachträglichen Ausweisung eines bestehenden
Windenergiegebiets zu einem Beschleunigungsgebiet sind die genannten Ergebnisse der Umwelt- und ggf. FFH-
Verträglichkeitsprüfung erforderlichenfalls zu aktualisieren.
Durch die Anlage 3 werden für die Umwelt- und die gegebenenfalls durchzuführende FFH-
Verträglichkeitsprüfung keine zusätzlichen Datenerhebungspflichten eingeführt. Die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu verlangende Prüfungstiefe weicht wegen der Großräumigkeit der Planungsprozesse und des notwendig
flächenbezogenen, nicht projektbezogenen Ansatzes der Planung ebenenspezifisch von derjenigen bei der
Vorhabenzulassung ab. Insbesondere muss auf Planebene keine artenschutzrechtliche Kartierung durchgeführt werden,
da eine solche für ein ganzes Plangebiet nur mit sehr hohem Aufwand möglich wäre.
Zu Nummer I.2
Anlage 3 Nummer I.2 stellt klar, dass mit der Art der Technologie für erneuerbare Energie, die in dem jeweiligen
Gebiet ausgebaut werden soll, gemeint ist, für welche Vorhaben das Beschleunigungsgebiet ausgewiesen werden
soll, also für die Windenergie an Land sowie ggf. zugehörige Speicher am selben Standort. Sind nach dem Plan
nur bestimmte Speicher zulässig, können auch die Regeln für Minderungsmaßnahmen auf diese Speicher
beschränkt werden. Sind keine Speicher zulässig, sind dazu auch keine Regeln für Minderungsmaßnahmen
darzustellen.
Zu Nummer I.3
Die Nummer I.3 konkretisiert, was die nach der Richtlinie gebotene Ausrichtung der Regeln für
Minderungsmaßnahmen auf die ermittelten Umweltauswirkungen beinhaltet. Die Grundlage für die Prognose der zu erwartenden
Umweltauswirkungen sind die Kriterien I.1 und I.2 unter Berücksichtigung der für Kriterium I.1 maßgeblichen
Datengrundlage (vgl. dortige Begründung). Für die Prognose der Umweltauswirkungen selbst kann auf die
Ausführungen im Umweltbericht auf Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b BauGB verwiesen werden.
Die technologiebezogenen Wirkfaktoren der Windenergie sowie von Speichern und jeweils zugehöriger
Nebenanlagen einschließlich des Netzanschlusses und die Konfliktintensität folgt aus der Art der Technologien, für die
das jeweilige Beschleunigungsgebiet ausgewiesen werden soll. Diese Faktoren sind weder projekt- noch
gebietsbezogen zu ermitteln, sondern es handelt sich um Eigenschaften der jeweiligen Arten der Technologien. Sie sind
daher in jedem Beschleunigungsgebiet für die jeweilige Technologie in gleicher Weise anzusetzen. Gleiches gilt
für Annahmen zur Wirksamkeit von in Betracht kommenden potentiellen Minderungsmaßnahmen.
Schließlich sind auch die Sensibilität und die naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen Arten sowie der
besonders geeigneten Lebensräume Attribute dieser Arten bzw. Lebensräume, die daher für alle betroffenen
Beschleunigungsgebiete gleichermaßen gelten.
Als weitere Hilfestellung für die Gemeinden wird unter Nummer I.4 eine Liste möglicher Umweltauswirkungen
von Windenergieanlagen aufgeführt, die sich in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land potenziell
realisieren könnten. Die Auflistung soll es den Gemeinden erleichtern, die zu berücksichtigenden Daten sowie die
Ergebnisse der Umweltprüfung und der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf für die Aufstellung der Regeln für
Minderungsmaßnahmen relevante Aspekte zu untersuchen.
Die Liste ist jedoch nicht als „Arbeitsprogramm“ für die Gemeinde zu verstehen. Vielmehr ist sogar
wahrscheinlich, dass die Gemeinde aufgrund der ihr vorliegenden Informationen nicht in jedem Fall sicher einschätzen kann,
ob sich in einem zukünftigen Beschleunigungsgebiet eine in der Liste aufgeführte Umweltauswirkung
wahrscheinlich realisiert oder nicht. Grundlage für die Beurteilung bleiben dennoch allein die Daten und Informationen
zu den auszuweisenden Flächen, die in Kriterium I bestimmt werden. Liegen der Gemeinde keine ausreichenden
Daten für die Beurteilung vor, ob eine bestimmte Umweltauswirkung eintreten wird, muss sie die Prognose im
Sinne von II.3 Buchstabe b und in der Konsequenz auch die Aufstellung der Regeln für Minderungsmaßnahmen
auf der Datengrundlage treffen, die ihr zur Verfügung steht. Eine darüberhinausgehende Datenermittlungspflicht
wird ausdrücklich nicht begründet.
Die in Klammern aufgeführten Normen geben unter anderem die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach
§ 44 Absatz 1 BNatSchG und die entsprechende Regelung zum Habitatschutz nach § 34 BNatSchG wieder. Diese
liefern grundlegende Hinweise auf die bei der Aufstellung der Regeln für Minderungsmaßnahmen zu
berücksichtigenden Schutzkonstellationen. Auch wenn der Anwendungsbereich der Zugriffsverbote zum Teil weiter gefasst
ist und sich auf „besonders geschützte Arten“ bezieht, können die Normen für die Wertung herangezogen werden,
da die europäischen Vogelarten und die FFH-Anhang IV-Arten hier inbegriffen sind.
Zu Nummer II
Schließlich regelt Anlage 3 Nummer II, dass als Regeln für Minderungsmaßnahmen Kategorien von
Minderungsmaßnahmen in den Plan aufgenommen werden. Unter anderem enthält die Anlage 3 eine beispielhafte Aufzählung
von Kategorien von Minderungsmaßnahmen, die je nach Eigenschaft des jeweiligen Gebiets, Art der Technologie
des Erneuerbare-Energien-Vorhabens und der prognostizierten Auswirkungen des Planvollzugs grundsätzlich von
den Gemeinden in Betracht gezogen werden können. In welcher Form Regeln für Minderungsmaßnahmen in den
Plan aufgenommen werden, bleibt der jeweiligen Vollzugspraxis in den Ländern und Gemeinden überlassen. Es
ist bspw. denkbar, dass die Länder den Gemeinden standardisierte Regeln für Minderungsmaßnahmen zur
Verfügung stellen, aus denen die Gemeinden die jeweils für das Beschleunigungsgebiet relevanten Regeln auswählen.
Die in der Anlage 3 aufgelisteten Kategorien von Minderungsmaßnahmen können durch die Planungsträger
ergänzt oder konkretisiert werden. Dies kann auf Grundlage vorhandener Daten und nach der jeweiligen
Planungspraxis erfolgen.
Nummer II.2 bestimmt Regeln für Minderungsmaßnahmen für Energiespeicher. Nach Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd ist sicherzustellen, dass bei thermischer Beeinflussung des Grundwassers und von Oberflächengewässern
diese geringgehalten wird. Der Speicher darf keine Verbindung zum Grundwasser oder zu oberirdischen
Gewässern haben. Es ist in der Planung sicherzustellen, dass Grundwasser und Oberflächengewässer sich durch die
Wärmeabstrahlung um nicht mehr als 3 Kelvin erwärmt. Eine maximale Erwärmung des Grundwassers auf
20 Grad darf nicht überschritten werden.
Zu Artikel 6 (Änderung der Planzeichenverordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Planzeichenverordnung nach Einführung der Beschleunigungsgebiete
für die Windenergie in § 249c BauGB.
Zu Artikel 7 (Änderungen des Raumordnungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 4.
Zu Nummer 2 (§ 7 ROG)
Die klarstellende Ergänzung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ROG soll vor dem Hintergrund zunehmender
Nutzungskonkurrenzen den Anstoß dafür geben, dass eine multifunktionale Nutzung des Raums stärker in den Blick genommen
wird, als dies bislang in den Raumordnungsplänen der Fall ist. Multifunktionale Freiraumstrukturen sind im
Hinblick auf viele Nutzungen und Funktionen des Raums denkbar. Dies betrifft z. B. Bereiche der erneuerbaren
Energien mit der Landwirtschaft oder Bereiche der Rohstoffgewinnung mit Hochwasserschutz oder erneuerbaren
Energien. Auch gilt es, bestimmte Funktionen des Natur- und Umweltschutzes von Flächen, die mit der
vorrangigen Nutzung einhergehen können, einzuplanen und sicherzustellen. Bei der planerischen Abwägung ist zu
berücksichtigen, dass diese durch zu intensive Nutzungen gefährdet sein können.
Die Mehrfachnutzung zielt nicht nur auf eine weitestmögliche Realisierung der einzelnen Nutzungen und
Funktionen ab, sondern ebenso auf den Umweltschutz: Sie kann zu einer Verringerung der Flächeninanspruchnahme
und der Beeinträchtigung von Schutzgütern insgesamt führen. Bei einer umweltverträglich abgestimmten
Mehrfachnutzung können trotz der eventuell verstärkten Auswirkungen aufgrund der Mehrfachnutzung
Umweltauswirkungen im gesamten Planungsraum gegenüber dem Fall reduziert werden, in dem jede Nutzung auf einer
eigenen Fläche, also auf insgesamt deutlich größerem Raum stattfände.
Sofern die entsprechenden Nutzungen und Funktionen nicht uneingeschränkt miteinander vereinbar sind, soll bei
der Festlegung von Mehrfachnutzungen ein besonderes Augenmerk auf die schon bislang in Satz 1 geregelten
Möglichkeiten der zeitlichen Dimension, z. B. der Zwischen- und Folgenutzungen, gelegt werden. Auch können
Regelungen zu einer Priorisierung zwischen den Nutzungen und Funktionen, für die eine Fläche im
Raumordnungsplan gemeinsam vorgesehen wird, erfolgen.
Bei den innerhalb eines Gebiets vorgesehen Nutzungen sind für die Priorisierung Nutzungen, die im überragenden
öffentlichen Interesse liegen, unter den mehreren Nutzungen bevorzugt zu berücksichtigen. Die Vorschrift enthält
zudem die Einschränkung, dass Mehrfachnutzung nur für mehrere miteinander ve
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Relationen
- authored ← Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- authored ← Daniel Rinkert (Berichterstattung)
- authored ← Jan-Niclas Gesenhues (Berichterstattung)
- authored ← Leif Erik Bodin (Berichterstattung)
- authored ← Manuel Krauthausen (Berichterstattung)
- authored ← Violetta Bock (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasse (Beschlussempfehlung und Bericht)