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Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 121/2/26 · Antrag · Original ↗

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Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 121/2/26 24.03.26 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems(GEAS-Anpassungsgesetz) Punkt 7a der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Der Bundesrat möge die folgende Entschließung fassen: Der Bundesrat stellt fest, dass das GEAS-Anpassungsgesetz keine Rechtsklarheit über die Aufgabenverteilung zur Realisierung von Einrichtungen für das Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren an den EU-Außengrenzen schafft. Der Bundesrat stellt klar, dass die Länder weiterhin bereit sind, den Betrieb der Einrichtungen zu übernehmen, sofern der Bund die dauerhafte und kostendeckende Finanzierung für die Errichtung bzw. Herrichtung der erforderlichen Einrichtungen sowie des Betriebes übernimmt. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat, dass die Bundesregierung in ihrer Protokollerklärung zu dem Gesetz nun klarstellt, dass die europarechtlichen Vorgaben an Deutschland zum Grenzverfahren als Aufgabe in gemeinsamer Verantwortung von Bund und Ländern umgesetzt werden und, dass diese Vorgaben gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Schaffung und den Betrieb der Grenzverfahrenseinrichtungen umfassen. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung in ihrer Protokollerklärung auch die Bereitschaft erklärt, den Ländern, in denen in Abstimmung mit dem Bund Grenzverfahrenseinrichtungen betrieben werden, die erforderlichen Kosten, die durch die Errichtung oder Herrichtung von Einrichtungen für das Grenzverfahren nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 sowie durch den fortlaufenden Betrieb dieser Einrichtungen entstehen, auszugleichen. Der Bundesrat weist mit Dringlichkeit darauf hin, dass es für ein operatives Tätigwerden der Länder weiterhin einer umfassenden, dauerhaft belastbaren und rechtsverbindlichen Finanzierungszusage des Bundes bedarf. Der Bundesrat stellt fest, dass es hieran derzeit mangelt, da weder ein überjähriger Titel im Bundeshaushalt noch eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vorliegt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, zeitnah eine Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern abzuschließen. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass Aufgaben, die untrennbar mit der Durchsetzung der Nichtgestattung von Einreisen nach Artikel 43 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 verbunden sind (sog. Gewährleistung der Fiktion der Nichteinreise), in die Zuständigkeit der Grenzbehörde fallen. Hierzu zählen insbesondere die Außensicherung der Einrichtungen sowie Transporte der betroffenen Drittstaatsangehörigen im Inland, etwa zu Gerichtsterminen oder medizinischen Behandlungen. Der Bundesrat stellt fest, dass es originäre Aufgabe der Bundespolizei ist, unerlaubte Einreisen zu verhindern. Die Außensicherung der Einrichtungen dient insbesondere dazu, zu verhindern, dass sich Personen unbeaufsichtigt vom Standort entfernen und dadurch in das Bundesgebiet einreisen. Dies gilt ungeachtet der Bereitschaft der Länder, in Einzelfällen unterstützend tätig zu werden, um die notwendige Flexibilität sicherzustellen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich zu dieser Aufgabe zu bekennen und ein praxistaugliches, rechtlich tragfähiges Konzept vorzulegen, wie die hoheitliche Aufgabe des Bundes in Einzelfällen auf andere Stellen übertragen werden könnte.

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