Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
Text
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 121/2/26
24.03.26
Antrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems(GEAS-Anpassungsgesetz)
Punkt 7a der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Der Bundesrat möge die folgende Entschließung fassen:
Der Bundesrat stellt fest, dass das GEAS-Anpassungsgesetz keine Rechtsklarheit
über die Aufgabenverteilung zur Realisierung von Einrichtungen für das Asyl- und
Rückkehrgrenzverfahren an den EU-Außengrenzen schafft.
Der Bundesrat stellt klar, dass die Länder weiterhin bereit sind, den Betrieb der
Einrichtungen zu übernehmen, sofern der Bund die dauerhafte und kostendeckende
Finanzierung für die Errichtung bzw. Herrichtung der erforderlichen Einrichtungen
sowie des Betriebes übernimmt.
Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat, dass die Bundesregierung in ihrer
Protokollerklärung zu dem Gesetz nun klarstellt, dass die europarechtlichen
Vorgaben an Deutschland zum Grenzverfahren als Aufgabe in gemeinsamer
Verantwortung von Bund und Ländern umgesetzt werden und, dass diese Vorgaben
gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Schaffung und den Betrieb
der Grenzverfahrenseinrichtungen umfassen.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung in ihrer
Protokollerklärung auch die Bereitschaft erklärt, den Ländern, in denen in
Abstimmung mit dem Bund Grenzverfahrenseinrichtungen betrieben werden, die
erforderlichen Kosten, die durch die Errichtung oder Herrichtung von Einrichtungen
für das Grenzverfahren nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2024/1348 und
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 sowie durch den fortlaufenden Betrieb
dieser Einrichtungen entstehen, auszugleichen. Der Bundesrat weist mit
Dringlichkeit darauf hin, dass es für ein operatives Tätigwerden der Länder
weiterhin einer umfassenden, dauerhaft belastbaren und rechtsverbindlichen
Finanzierungszusage des Bundes bedarf. Der Bundesrat stellt fest, dass es hieran
derzeit mangelt, da weder ein überjähriger Titel im Bundeshaushalt noch eine
entsprechende Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vorliegt. Der
Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, zeitnah eine
Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern abzuschließen.
Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass Aufgaben, die untrennbar mit der
Durchsetzung der Nichtgestattung von Einreisen nach Artikel 43 Absatz 2 Satz 1
der Verordnung (EU) 2024/1348 verbunden sind (sog. Gewährleistung der Fiktion
der Nichteinreise), in die Zuständigkeit der Grenzbehörde fallen. Hierzu zählen
insbesondere die Außensicherung der Einrichtungen sowie Transporte der
betroffenen Drittstaatsangehörigen im Inland, etwa zu Gerichtsterminen oder
medizinischen Behandlungen.
Der Bundesrat stellt fest, dass es originäre Aufgabe der Bundespolizei ist,
unerlaubte Einreisen zu verhindern. Die Außensicherung der Einrichtungen dient
insbesondere dazu, zu verhindern, dass sich Personen unbeaufsichtigt vom Standort
entfernen und dadurch in das Bundesgebiet einreisen. Dies gilt ungeachtet der
Bereitschaft der Länder, in Einzelfällen unterstützend tätig zu werden, um die
notwendige Flexibilität sicherzustellen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung
auf, sich zu dieser Aufgabe zu bekennen und ein praxistaugliches, rechtlich
tragfähiges Konzept vorzulegen, wie die hoheitliche Aufgabe des Bundes in
Einzelfällen auf andere Stellen übertragen werden könnte.
Relationen
- authored ← Hamburg
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Plenarantrag)