Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates
[Bundesrat Drucksache 185/25 (Beschluss)
13.06.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die
Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen
Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung
2004/191/EG des Rates
COM(2025) 101 final; Ratsdok. 6917/25
Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zum Verordnungsvorschlag insgesamt
1. Der Bundesrat betont, dass die Europäische Union sich als Wertegemeinschaft,
wie in Artikel 2 des Vertrags von Lissabon und in der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union festgeschrieben, auf die Achtung der Menschenwürde,
Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der
Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten
angehören, gründet.
2. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass der Vorrang der freiwilligen Rückkehr
gewahrt wird. Dies setzt sowohl eine vertrauensvolle und ergebnisoffene
Beratung, auf welche sich Bund und Länder im Handlungsleitfaden für bundesweite
einheitliche Standards in der Rückkehrberatung geeinigt haben, als auch die
Gewährung einer angemessenen Frist zur freiwilligen Ausreise voraus.
3. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die mit der Verordnung einhergehende
starre Vereinheitlichung des Rückführungs- beziehungsweise
Rückkehrgeschehens den bestehenden nationalen Unterschieden und Besonderheiten
bei der Durchführung von Rückführungen in den Mitgliedstaaten wenig
gerecht wird und die Vielzahl an Regelungen in der Verordnung (52 Artikel)
dem Geist des Subsidiaritätsgrundsatzes widerspricht.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass am
bisherigen Instrument einer Richtlinie festgehalten wird. Für die Details der
Durchsetzung der Ausreisepflicht durch den einzelnen Mitgliedstaat besteht
keine Regelungsnotwendigkeit durch die EU. Daher sollte der EU-
Gesetzgeber sich auf die Grundsätze beschränken und die Details den
Mitgliedstaaten überlassen. Strikter Maßstab sollte sein, ob die Regelungen im
Sinne einer einheitlichen Handhabung im Schengenraum Voraussetzung für
eine schengenweite Freizügigkeit sind. Regelungsbedarf besteht daher
beispielsweise bei der Verpflichtung, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige
konsequent und beschleunigt zurückzuführen (derzeit Artikel 8
Rückführungsrichtlinie), oder der Verpflichtung, Einreiseverbote zum Schutz der
Sicherheit und Ordnung für den gesamten Schengenraum (Artikel 11
Rückführungsrichtlinie, 14. Erwägungsgrund) zu verhängen.
4. a) Der Bundesrat begrüßt die Vereinheitlichung der Rückführungen in den 27
Mitgliedstaaten. Insbesondere unterstützt der Bundesrat die
Berücksichtigung vulnerabler Personen und Minderjähriger im Rahmen von
Rückführungen.
b) Gegen den Vorschlag der Kommission bestehen allerdings insoweit
Bedenken, als zu befürchten ist, dass durch geplante neue Regelungen der
Rückkehrverordnung die bisherigen nationalen Vorschriften deutlich beschränkt
werden.
c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Vereinheitlichung der
Rückführungen in Form einer Verordnung nicht zu effektiveren und schnelleren
Rückführungen führt. Der Bundesrat bittet somit die Bundesregierung,
gegenüber der Kommission anzuregen, den Vorschlag in Form einer
Richtlinie erneut vorzulegen.
5. Der Bundesrat stellt fest, dass einige Forderungen zum Reformbedarf der
Rückführungsrichtlinie in der vorgeschlagenen Rückführungsverordnung zwar
aufgegriffen wurden und zu begrüßen sind, insgesamt aber zu konstatieren ist, dass
eine Vielzahl der neuen Regelungen Erschwernisse und Probleme für die
einzelnen Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht
mit sich bringen kann. Daher sieht der Bundesrat folgenden Änderungsbedarf.
6. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass der deutsche Verordnungstext
durchgängig den mehrdeutigen Begriff „Justizbehörden“ verwendet, und zwar
auch dann, wenn eindeutig ein „Gericht“ adressiert ist. So legt der Wortlaut
des Artikels 25 des Verordnungsvorschlags (unentgeltliche Rechtberatung)
zunächst nahe, dass sowohl ein behördliches Rechtsbehelfs- oder
Überprüfungs- als auch das gerichtliche Verfahren gemeint ist; erst Absatz 10 stellt
klar, dass das Verwaltungsverfahren nicht erfasst werden soll. Hier sollte
durchgängig von „Gerichten“ statt „Justizbehörden“ gesprochen werden.
Auch Artikel 26, 27 und 31 Absatz 5 beziehen sich ausschließlich auf
gerichtlichen Rechtsschutz.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass nach dem
Vorbild der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen
Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der
Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung) eine deutliche
Unterscheidung zwischen gerichtlichen und sonstigen Verfahren stattfindet und der
Begriff „Justizbehörde“ nur dort verwendet wird, wo neben den Gerichten
entweder die Staatsanwaltschaft oder die Justizverwaltungen adressiert sein
können.
Zu den Artikeln 3 und 16
7. Gefährder, Extremisten und Straftäter sollten nicht in den Anwendungsbereich
der Verordnung fallen beziehungsweise von deren Anwendung ausgenommen
werden können (sogenannte Opt-Out-Möglichkeit).
Aktuell können die Mitgliedstaaten die Geltung der Rückführungsrichtlinie nur
bei verurteilten Straftätern ausschließen, dadurch Rückführungen vereinfachen
und insbesondere Wiedereinreiseversuche wirksam unterbinden. Personen,
gegen die keine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, die aber gleichwohl die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden – etwa aus dem terroristischen
und extremistischen Spektrum – unterfallen dagegen vollumfänglich den
Regelungen der Rückführungsrichtlinie.
Der Vorschlag der Kommission sieht weder eine Opt-Out-Möglichkeit für
Personen mit strafrechtlicher Verurteilung noch für solche, die die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gefährden, vor. Es wurden lediglich in Artikel 16
verschärfte Regelungen aufgenommen, die Verordnung findet aber im Übrigen
Anwendung.
Zu den Artikeln 10 und 16
8. Der Bundesrat betont, dass der Anwendungsbereich der Rückkehrverordnung
geändert werden muss. Abweichend von Artikel 10 Absatz 6 dieses
Verordnungsvorschlags sollen Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich
dieses Artikels fallen, einem unbefristeten Einreiseverbot unterliegen. Durch
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a des Vorschlags kann für Personen, die ein
Sicherheitsrisiko im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 darstellen, im Rahmen einer
Ermessensentscheidung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von höchstens
20 Jahren angeordnet werden. Der Vorschlag läuft dem geltenden nationalen
Recht zuwider. Bei Personen, die in die Anwendung des Artikel 16 Absatz 1
fallen, sollte der Erlass eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes
auch nach europäischen Grundsätzen vorgesehen und eine Abweichung hiervon
allenfalls in atypischen Fällen möglich sein. Ein unbefristetes Einreise- und
Aufenthaltsverbot ist bei den genannten Fallgruppen des Artikel 16 Absatz 1
auch angemessen, da schwerwiegende Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten
betroffen sind.
9. Entgegen Artikel 16 muss der Sofortvollzug bei Straftätern und Gefährdern
immer angeordnet werden können. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass
Einreiseverbote erst dann gelöscht werden können, wenn der Ausländer alle
ausstehenden öffentlichen Forderungen, insbesondere die Abschiebungskosten,
beglichen hat.
Zu Artikel 12
10. In Artikel 12 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags sollte eine
Verfahrensvorschrift vorgesehen werden, die im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH
(Urteil vom 17.10.2024, C-156/23) und des EGMR (Urteil vom 04.02.2025, N.
2559/23) klarstellt, dass der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
beim Vorbringen von neuen Tatsachen, die sich auf einen Sachverhalt beziehen,
der im Asylverfahren geprüft worden ist, auf die Stellung eines
Asylfolgeantrages zu verweisen ist, damit sichergestellt wird, dass die Prüfung nur nach
Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle erfolgt (Artikel 40 Absatz 2 Richtlinie
2013/32/EU; Artikel 55 Verordnung (EU) 2024/1348, 77. Erwägungsgrund zur
Verordnung (EU) 2024/1348) und die Prüfung eine (Asyl-)Behörde vornimmt,
die mit der entsprechenden Expertise hinsichtlich der zielstaatsbezogenen
Verhältnisse ausgestattet ist (Primat des Gesetzgebers).
Zu den Artikeln 15 und 48
11. Vom Verordnungsvorschlag zu detaillierteren Regelungen zum
Rückführungsmonitoring und umfangreichen Berichts-/Statistikpflichten in den Artikeln 15
und 48 sollte abgesehen werden. Eine bestehende mitgliedstaatliche
Fachaufsicht ist ein ausreichend wirksames Verfahren zur Überwachung und es bedarf
keiner weiteren Berichtspflichten, die letztlich zu einem erheblichen Aufwand
der Behörden führen und dort Kapazitäten binden werden, die für effektive
Rückführungen verwendet werden sollten.
Zu Artikel 18
12. Der Bundesrat begrüßt den in Artikel 18 geregelten Vorrang des Kindeswohls
bei der Anwendung der Verordnung und unterstreicht, dass in jedem
Verfahrensabschnitt eine rechtliche Vertretung der Minderjährigen und eine
kindgerechte Durchführung des Verfahrens als solches sichergestellt werden müssen.
Zu Artikel 20
13. Mit Blick auf Artikel 20 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags kann es nicht
sichergestellt werden, dass der Vertreter/die Vertreterin des/der Minderjährige/n
eine Sprache spricht, die der/die Minderjährige versteht. Hier erscheint es
geboten, die Erforderlichkeit einer Sprachmittlung festzulegen.
14. Der Bundesrat bittet ferner um Klarstellung des Verhältnisses zwischen den
Anforderungen an den Vertreter des unbegleiteten Minderjährigen nach
Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Verordnungsvorschlags und der nach
Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2024/1346 benannten Person. Widersprüche ergeben
sich insbesondere, wenn die bereits nach Artikel 27 der Richtlinie (EU)
2024/1346 benannte Person nicht über die vom Verordnungsvorschlag
vorgesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt oder für das Rückkehrverfahren
nicht mehr zur Verfügung steht.
15. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene Sorge dafür zu tragen, dass die obigen
Bedenken geprüft werden und gegebenenfalls diesbezügliche Klarstellungen
erfolgen.
Zu den Artikeln 21 fortfolgende
16. Die Regelungen in den Artikeln 21 fortfolgende zu den Mitwirkungspflichten
und den Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung sollten so ausgestaltet sein,
dass die in dem Verordnungsvorschlag benannten Pflichten und Maßnahmen
nur ein Mindestmaß darstellen und die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen im
nationalen Recht vorsehen können. Andernfalls steht daher zu befürchten, dass
die künftigen Regelungen hinter den bisherigen Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes zurückbleiben und aktuell noch zur Verfügung stehende Instrumente
nicht länger genutzt werden können. Das betrifft insbesondere die
Mitwirkungspflichten ausreisepflichtiger Ausländer in Artikel 21, die unter anderem
hinter § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG zurückbleiben. Weiterhin fehlt es an
einer Rechtsgrundlage zum Betreten und Durchsuchen der (eigenen oder
fremden) Wohnungen bei Ausländern, die keinen gültigen Pass vorweisen, sowie zur
Datenträgerauswertung.
Zu Artikel 27 Absatz 4
17. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Regelung in Artikel 27 Absatz 4
Satz 1 des Verordnungsvorschlags zu überflüssigen Gerichtsverfahren
führen kann. Hiernach ist stets eine einheitliche Anfechtung der
Rückkehrentscheidung nach Artikel 7 des Verordnungsvorschlags und eines
Einreiseverbots nach Artikel 10 des Verordnungsvorschlags erforderlich, wenn
beide Entscheidungen zusammen erlassen wurden. Nach Artikel 27 Absatz 4
Satz 1 des Verordnungsvorschlags wäre es nicht möglich, die
Rückkehrentscheidung zu akzeptieren und sich nur gegen das Einreise- und
Aufenthaltsverbot zu wenden. Da zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung weder
eine freiwillige Ausreise nach Artikel 13 des Verordnungsvorschlags noch
eine Abschiebung nach Artikel 12 des Verordnungsvorschlags erfolgt sein
kann, kommt eine gleichzeitig und einheitlich ergehende
Rückkehrentscheidung nebst Einreiseverbot nur nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c
des Verordnungsvorschlags (Sicherheitsrisiko) oder Absatz 2
(Ermessensentscheidung) in Betracht. Diese Umstände sind indes gesonderter
Überprüfung zugänglich. Auch kann ein Einreiseverbot allein mit der Begründung
angegriffen werden, dass die Befristung hinsichtlich der Länge
ermessensfehlerhaft ist. Nach Artikel 27 Absatz 4 Satz 1 des Verordnungsvorschlags
ist es aber nicht möglich, die Rückkehrentscheidung zu akzeptieren und nur
das Einreiseverbot anzugreifen.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass Artikel 27
Absatz 4 Satz 1 des Verordnungsvorschlags auf den sinnvollen Kern reduziert
wird, einen einheitlichen Rechtsweg und dieselben Rechtsbehelfsfristen
vorzusehen.
Zu Artikel 27 Absatz 5
18. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass Artikel 27 Absatz 5 des
Verordnungsvorschlags klarstellungsbedürftig ist. Die Vorschrift entspricht Artikel 67
Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung). Da
indes Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 34 Absatz 4 Asylverfahrensverordnung
nicht übernommen oder in Bezug genommen wurden, ist die Vorschrift
sowohl hinsichtlich der erfassten Schriftstücke als auch im Hinblick auf die
Verantwortlichkeit für die Übersetzung unverständlich.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass
Artikel 27 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags klargestellt und der
Anwendungsbereich verständlich gefasst wird.
19. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich die in Artikel 27 Absatz 5 des
Verordnungsvorschlags vorgesehene Präklusionsregelung lediglich auf
Schriftstücke (und nicht auf sonstige Erklärungen und Beweismittel)
bezieht. Wie bei der Parallelvorschrift des Artikels 67 Absatz 6 der
Asylverfahrensverordnung stellt sich die Frage, ob die Regelung im Verhältnis zum
Recht der Mitgliedstaaten abschließend ist oder ob es sich um eine
Einzelregelung ohne Sperrwirkung handelt.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass –
gegebenenfalls in den Erwägungsgründen – klargestellt wird, ob und
gegebenenfalls inwieweit Artikel 27 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags den
Mitgliedstaaten Raum für weitergehende Präklusionsregelungen in ihrem
nationalen Recht (wie zum Beispiel § 87b VwGO) belässt.
Zu Artikel 28 Absatz 4
20. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einhaltung der unmittelbar
geltenden Vorgabe des Artikels 28 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags, über
Eilanträge gegen die Rückkehrentscheidung grundsätzlich innerhalb von 48
Stunden zu entscheiden, die zuständigen Gerichte auch in rechtlich und
tatsächlich einfach gelagerten Fällen vor erhebliche Herausforderungen stellen
wird. Ein Verstoß gegen Entscheidungsfristen kann grundsätzlich
Entschädigungsansprüche der Betroffenen auslösen. Die kurze Frist dürfte daher
zur Folge haben, dass andere Verfahren zurückgestellt werden müssen.
Denkbar ist auch, dass die Gerichte, um die kurze Entscheidungsfrist zu
wahren, den Eilanträgen mit Blick auf die gravierenden Folgen, die mit der
Vollstreckung der Entscheidung für den Drittstaatsangehörigen verbunden
sind, in einer Vielzahl von Fällen stattgeben werden. Dies würde das Ziel
des Verordnungsvorschlags, die Rückführung zu effektivieren, in Frage
stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Bereitschaftsdienst über
das gesamte Wochenende (über am Freitag eingehende Eilanträge müsste
spätestens am Sonntag entschieden werden) jedenfalls in der deutschen
Verwaltungsgerichtsbarkeit gegenwärtig nicht besteht. Zu beachten ist
schließlich, dass die AsylMM-VO den Gerichten in Eilverfahren, die die
Bestimmung des für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen
Mitgliedstaats zum Gegenstand haben, immerhin eine Frist von einem
Monat einräumt (Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 4 AsylMM-VO).
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass
Artikel 28 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags nach dem Vorbild des
Artikels 27 Absatz 1 Satz 1 des Verordnungsvorschlags so gefasst wird, dass
die Bestimmung die Festlegung angemessener Entscheidungsfristen den
Mitgliedstaaten überlässt.
Zu Artikel 29
21. Die Begrenzung auf die Sicherungshaft ist zu eng. Es besteht andernfalls die
Befürchtung, dass etwa die Vorbereitungs- oder Mitwirkungshaft künftig nicht
länger möglich sein werden. Auch der Ausreisegewahrsam könnte vor diesem
Hintergrund kritisch gesehen werden. Ebenso wären weitergehende Haftformen
wie dauerhafter „Ausreisearrest“ für ausreisepflichtige Gefährder und Täter
schwerer Straftaten nach Haftverbüßung bis zur freiwilligen Ausreise oder
Abschiebung (vergleiche zum Ganzen BT-Drucksache 20/1175), der nunmehr
ausdrücklich auch im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“
vorgesehen ist (vergleiche Seite 94), gegebenenfalls nicht mehr realisierbar.
Den Mitgliedstaaten sollte diese Möglichkeit in der Rückführungsverordnung
daher ausdrücklich eingeräumt oder jedenfalls sichergestellt sein, dass diese
nicht faktisch ausgeschlossen wird.
Zu den Artikeln 33 und 35
22. Der Bundesrat betont, dass eine vermehrte Inhaftnahme zur Vorbereitung einer
Rückführung zu einem erheblichen personellen und finanziellen Mehraufwand
der Länder führt, da die Unterbringung in gesonderten Einrichtungen oder
gesonderten Bereichen bestehender Einrichtungen erfolgen muss.
23. Der Bundesrat begrüßt den Willen der Bundesregierung, die Zuständigkeit für
die Durchführung aller Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der
Asyl-Migrationsmanagementverordnung zu zentralisieren, gegebenenfalls
durch Bundesausreisezentren, die der Bund gemeinsam mit den Ländern
einrichtet.
Zu den Artikeln 39 fortfolgende
24. Die umfangreichen Regelungen zur Datenübermittlung, die potentiell zu
Problemen führen, sollten möglichst reduziert werden.
Sonstige Anliegen
25. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die in der
Stellungnahme genannten Regelungen entsprechend angepasst werden.
26. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für die Länder und ihre Kommunen von
den Vorgaben des Verordnungsvorschlags jedenfalls zusätzliche Belastungen
ausgehen werden, deren Finanzierung ungeklärt ist. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung daher auf, die Bereitstellung von Bundesmitteln für die
Umsetzung der Verordnung zu prüfen.
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
27. Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des
Rates gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-
Länder-Vereinbarung
einen Vertreter des
Freistaates Bayern,
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
(MR Martin Schuster).
Direktzuleitung
28. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illeg (Beschlussdrucksache)