Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
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Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 121/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-
Anpassungsgesetz)
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen, zu dem
vom Deutschen Bundestag am 27. Februar 2026 verabschiedeten einen Antrag
gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass das GEAS-Anpassungsgesetz keine
Rechtsklarheit über die Aufgabenverteilung zur Realisierung von Einrichtungen für das
Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren an den EU-Außengrenzen schafft.
Der Bundesrat stellt klar, dass die Länder weiterhin bereit sind, den Betrieb der
Einrichtungen zu übernehmen, sofern der Bund die dauerhafte und
kostendeckende Finanzierung für die Errichtung bzw. Herrichtung der erforderlichen
Einrichtungen sowie des Betriebes übernimmt.
Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat, dass die Bundesregierung in
ihrer Protokollerklärung zu dem Gesetz nun klarstellt, dass die europarechtlichen
Vorgaben an Deutschland zum Grenzverfahren als Aufgabe in gemeinsamer
Verantwortung von Bund und Ländern umgesetzt werden und, dass diese
Vorgaben gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Schaffung und
den Betrieb der Grenzverfahrenseinrichtungen umfassen.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung in ihrer
Protokollerklärung auch die Bereitschaft erklärt, den Ländern, in denen in
Abstimmung mit dem Bund Grenzverfahrenseinrichtungen betrieben werden, die
erforderlichen Kosten, die durch die Errichtung oder Herrichtung von
Einrichtungen für das Grenzverfahren nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2024/1348
und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 sowie durch den fortlaufenden
Betrieb dieser Einrichtungen entstehen, auszugleichen. Der Bundesrat weist mit
Dringlichkeit darauf hin, dass es für ein operatives Tätigwerden der Länder
weiterhin einer umfassenden, dauerhaft belastbaren und rechtsverbindlichen
Finanzierungszusage des Bundes bedarf. Der Bundesrat stellt fest, dass es hieran
derzeit mangelt, da weder ein überjähriger Titel im Bundeshaushalt noch eine
entsprechende Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vorliegt.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, zeitnah eine
Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern abzuschließen.
Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass Aufgaben, die untrennbar mit
der Durchsetzung der Nichtgestattung von Einreisen nach Artikel 43 Absatz 2
Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 verbunden sind (sog. Gewährleistung
der Fiktion der Nichteinreise), in die Zuständigkeit der Grenzbehörde fallen.
Hierzu zählen insbesondere die Außensicherung der Einrichtungen sowie
Transporte der betroffenen Drittstaatsangehörigen im Inland, etwa zu
Gerichtsterminen oder medizinischen Behandlungen.
Der Bundesrat stellt fest, dass es originäre Aufgabe der Bundespolizei ist,
unerlaubte Einreisen zu verhindern. Die Außensicherung der Einrichtungen dient
insbesondere dazu, zu verhindern, dass sich Personen unbeaufsichtigt vom
Standort entfernen und dadurch in das Bundesgebiet einreisen. Dies gilt
ungeachtet der Bereitschaft der Länder, in Einzelfällen unterstützend tätig zu
werden, um die notwendige Flexibilität sicherzustellen. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung auf, sich zu dieser Aufgabe zu bekennen und ein
praxistaugliches, rechtlich tragfähiges Konzept vorzulegen, wie die hoheitliche Aufgabe
des Bundes in Einzelfällen auf andere Stellen übertragen werden könnte.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Antragsfrist für die freiwillige Ausreise für
unbegleitete Minderjährige in § 38 Absatz 5 AsylG-neu von drei Arbeitstagen
in der Praxis nicht einzuhalten sein wird. Angesichts der besonderen
Verfahrenserfordernisse zur Kindeswohlsicherung insbesondere durch Einbindung von
gesetzlichen Vertretern bzw. Vormündern sollte eine Verlängerung angestrebt
werden.
Begründung:
Die unbegleitete Minderjährige betreffenden Fristen im Asylverfahren sollten
grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass eine adäquate Einbindung von
Vertreterinnen und Vertretern bzw. Vormündern angesichts der besonderen
Verfahrenserfordernisse zur Kindeswohlsicherung möglich ist. Da diese Funktionen
auch oftmals von ehrenamtlichen Personen und /oder von Personen mit zum
Teil wenig Erfahrung in asylrechtlichen Fragestellungen erfüllt werden, ist eine
diesen Umstand berücksichtigende Verlängerung der Fristen zur Sicherstellung
der Verfahrensgarantien Minderjähriger anzustreben.
3. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass das Ergebnis der Altersfeststellung
gemäß § 42f SGB VIII sowie das durchführende Jugendamt durch die
Jugendämter zur allseitigen Verfahrenserleichterung im Ausländerzentralregister
eingetragen werden können.
Begründung:
Im Gesetz ist keine Änderung des § 8 Absatz 1 AsylG mehr vorgesehen.
Stattdessen wurde in § 64 Absatz 2d SGB VIII-neu ein Absatz zur
Datenübermittlung des Ergebnisses und gegebenenfalls der im Altersfeststellungsverfahren
erlangten Erkenntnisse an das BAMF geregelt.
Eine Speicherung der Ergebnisse im AZR sowie Zugriffsmöglichkeiten der
Jugendämter hätten den Vorteil, dass zum einen das BAMF nicht auf die Antwort
der Jugendämter warten müsste, sondern die Informationen unmittelbar aus
dem AZR entnehmen könnte, und zweitens, dass auch die Jugendämter
Informationen zu gegebenenfalls bereits durchgeführten
Altersfeststellungsverfahren anderer Jugendämter erhalten könnten. So dürfte, nach hiesiger
Einschätzung, sowohl eine (weitere) Entlastung des Bundesamtes als auch der
Jugendämter erreicht werden können.
Relationen
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