Entschließung des Bundesrates "Mehr Rechtssicherheit bei Untervermietungen"
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Entschließung des Bundesrates "Mehr Rechtssicherheit bei Untervermietungen"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 141/26
12.03.26
Antrag
des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates "Mehr Rechtssicherheit bei
Untervermietungen"
Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 12. März 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende
Entschließung des Bundesrates
„Mehr Rechtssicherheit bei Untervermietungen“
mit dem Antrag zuzuleiten, die Entschließung zu fassen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 27. März 2026 aufzunehmen und
sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Rhein
Entschließung des Bundesrates „Mehr Rechtssicherheit bei Untervermietungen“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat stellt ‒ gerade in Gebieten mit angespannten
Wohnungsmärkten ‒ die hohe Relevanz von Untervermietungen fest. So ist davon
auszugehen, dass in Deutschland über eine Millionen Haushalte in Wohnungen
leben, die entsprechend angemietet sind. Dabei bietet die Möglichkeit der
Untervermietung den Vorteil, dass Menschen trotz Änderung ihrer
Lebensverhältnisse an ihrem Mietverhältnis festhalten können, indem sie ihre
monatlichen Belastungen durch die Einnahme der Untervermietung reduzieren.
Untermieterinnen und Untermieter erhalten gleichzeitig die Option, kurzfristig
und flexibel eine Wohnung zu finden, was unter anderem für Studierende
und Berufseinsteiger besonders wichtig sein kann. In anderen Fällen sind
Menschen auf Untermietverhältnisse deshalb dringend angewiesen, weil sie
auf dem regulären Wohnungsmarkt keinen direkten Zugang zu einer
Wohnung erhalten.
2. Der Bundesrat beobachtet bei diesen Konstellationen aber auch
Missbrauchspotentiale und Rechtsunsicherheiten. Wie aus dem aktuellen Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2026 (Aktenzeichen VIII ZR 228/23)
deutlich wird, besteht beispielsweise die Gefahr, dass die Hauptmieterin oder
der Hauptmieter die Wohnung unzulässig gewinnbringend untervermietet
und in diesem Rahmen die Untermietpartei mit überhöhten Mietzinsen
belastet. Die Vermieterseite ist – aufgrund ihres nur begrenzten
Auskunftsanspruchs – oft nicht über die Höhe der Untermiete oder die Person der
Untermietpartei unterrichtet. Wird der Hauptmietpartei wegen der
gewinnbringenden Unterviermietung gekündigt, droht zugleich auch der Untermieterin oder
dem Untermieter der Wohnungsverlust. Rechtsunsicherheit besteht darüber
hinaus im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere wann
der Vermieter einer Untervermietung zustimmen muss, was wiederum mit
einem entsprechenden Prozessrisiko für alle Beteiligten einhergeht. So kann
beispielsweise de lege lata auch derjenigen Mietpartei, die ihren
Lebensmittelpunkt für sehr lange Zeit aus der Wohnung verlagert, dennoch ein
berechtigtes Interesse an der Untervermietung zugestanden werden. Eine solche
Konstellation führt aber dazu, dass die ortsabwesende Hauptmietpartei die
Wohnung dem ohnehin angespannten Wohnungsmarkt dauerhaft entzieht
und ihn so weiter belastet.
3. Der Bundesrat hält wegen der aufgezeigten rechtlichen und tatsächlichen
Unsicherheiten eine Anpassung der Regelungen zur Untervermietung von
Wohnraum für sinnvoll. Eine solche könnte unter anderem die Fragen der
möblierten Untervermietung sowie von Eintritts- und
Sonderkündigungsrechten der Untermietpartei in den Blick nehmen. Zu prüfen wäre im Einzelnen
ferner:
a) Eine gesetzliche Klarstellung, dass ein berechtigtes Interesse im
Sinne von § 553 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in
der Regel dann nicht vorliegt, wenn die Hauptmietpartei durch die
Untervermietung einen über die Deckung der eigenen
wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt oder wenn
der Lebensmittelpunkt der Hauptmieterseite für eine
unverhältnismäßig lange Zeit nicht mehr in der Wohnung liegt;
b) ein gesetzliches Auskunftsrecht der Vermieterin oder des Vermieters
hinsichtlich der Umstände des Untermietverhältnisses (insbesondere
im Hinblick auf die Höhe der Untermiete sowie zur Person der
Untermietpartei), verbunden mit der Möglichkeit, die Erlaubnis zur
Untervermietung abzulehnen, wenn die Hauptmieterseite ihrer
Auskunftspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach
Aufforderung durch die vermietende Partei nachkommt;
c) eine Neufassung von § 553 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches in dem Sinne, dass der Anspruch der Vermieterpartei auf
Zahlung eines Untermietzuschlages unabhängig von der grundsätzlichen
Zustimmung zur Untervermietung festgelegt wird; hierbei könnte
auch an eine praxistaugliche Konkretisierung zu denken sein, in
welchen Fällen und in welcher Höhe eine Erhöhung der Miete in
Betracht kommt, sowie
d) die Verbesserung des Schutzes der Untermieterseite für den Fall,
dass der Hauptmietvertrag durch die Vermieterseite gekündigt wird,
weil die Hauptmietpartei den betroffenen Wohnraum unzulässig
gewinnbringend untervermietet hat; denkbar wäre in diesem
Zusammenhang die gesetzliche Regelung einer Mindesträumungsfrist, die
der Untermieterin oder dem Untermieter – sofern sie oder er nicht
ohnehin mit der Vermieterseite ein neues Mietverhältnis begründet –
mehr Zeit geben würde, eine neue Wohnung zu finden.
4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unter Einbeziehung der
vorgenannten Prämissen und Vorschläge zeitnah einen Gesetzentwurf zur
Reform des Untermietverhältnisses vorzulegen.
Begründung
Untervermietungen spielen gegenwärtig eine wichtige Rolle für den
Wohnungsmarkt. Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen an das Magazin DER SPIEGEL sollen derzeit bei mindestens 1,19
Millionen Haushalten Untermietverhältnisse bestehen.1 Ein Berliner
Wohnungsunternehmen hat im Jahr 2024 bei rund 5.000 Wohnungen eine Untervermietungsquote
von etwa 10 Prozent festgestellt.2 In vielen Städten mit angespanntem Wohnraum
ermöglichen Untermietverhältnisse eine bessere Nutzung vorhandener
Ressourcen und erleichtern den Zugang zu Wohnraum zum Beispiel für Studierende,
Berufseinsteiger, zuwandernde Fachkräfte und projektbezogen reisende Menschen.
Sie reduzieren die Hürde, Mietwohnungen aufgeben zu müssen, wenn
Lebensumstände sich ändern.
Auch wenn von der Möglichkeit zur Untervermietung vermehrt Gebrauch gemacht
wird, führen Untervermietungen in der Praxis zu erheblichen
Rechtsunsicherheiten, von denen alle Mietparteien betroffen sind. Zentrale Norm ist in diesem
Zusammenhang § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach besteht für die
Mietpartei ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung seiner Wohnung, wenn
sie ein berechtigtes Interesse daran hat, einen Teil des Wohnraumes einem
Dritten zu überlassen. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der Norm werden so weit
verstanden, dass die Hauptmietpartei selbst in dem Fall die Untervermietung
verlangen könnte, wenn ihr Lebensmittelpunkt für mehrere Jahre nicht mehr in der
untervermieteten Wohnung liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni
2014 – VIII ZR 349/13). Nicht nur, dass die Vermieterseite diesen Zustand de lege
lata dulden müsste, er bringt zudem auch bedeutende Nachteile für die
Untermieterin bzw. den Untermieter und den Wohnungsmarkt mit sich. Die Wohnung kann
trotz Ortsabwesenheit nur im Rahmen des Untermietverhältnisses genutzt werden.
Der Untermieterin bzw. dem Untermieter steht ein geringeres Schutzniveau als bei
1 https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/wohnung-untervermieten-was-das-urteil-zur-
untervermietung-fuer-sie-bedeutet-a-953a5ce4-9ad4-4306-ac70-827b00e4d251 (Stand: 3. Februar 2026).
2 Lehmann-Richter, NZM 2025, 744.
einem Hauptmietverhältnis zu und ihr bzw. ihm wird auch die Aussicht auf ein
reguläres Mietverhältnis verwehrt. In der beschriebenen Konstellation werden Sinn
und Zweck von § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das Mietverhältnis aufrecht
zu erhalten, wenn die Hauptmietpartei aufgrund veränderter Umstände ein
Interesse daran hat, verfehlt. Von veränderten Umständen kann bei einem
dauerhaften Zustand nicht mehr gesprochen werden. Besteht wegen längerer
Ortsabwesenheit keine oder nur noch eine sehr bedingte Einflussnahme der
Hauptmieterseite auf den Mietgegenstand, kann auch nicht sichergestellt werden, dass die
Untermieterseite – die nicht Partei der Vermieterseite ist – keine
Pflichtverletzungen (zum Beispiel durch Beschädigung der Mietsache) begeht. Aus den
genannten Gründen erscheint für den beschriebenen Fall sinnvoll, in § 553 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches eine Regelausnahme aufzunehmen, für die ein
berechtigtes Interesse gerade nicht angenommen werden kann.
Eine weitere Regelausnahme wird klarstellend auch für den Fall angeregt, den der
Bundesgerichtshof am 28. Januar 2026 zum Aktenzeichen VIII ZR 228/23
entschieden hat. Auch dann, wenn die Hauptmieterpartei einen über die Deckung der
eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn durch die
Untervermietung erzielt, ist nach dem Sinn und Zweck der Norm ein berechtigtes
Interesse nicht anzunehmen. Die Hauptmieterin oder der Hauptmieter betreibt in
solchen Fällen das Geschäft des Eigentümers und muss hierbei keinerlei Kapital-
und Instandhaltungskosten für die Immobilie aufbringen. Der Bundesgerichtshof
hat im Rahmen seiner Entscheidung im Zusammenhang mit dem
Untermietverhältnis noch relevante Fragen zur Geltung der Mietpreisbremse, zum
Möblierungszuschlag oder zum Begriff des Gewinns offen gelassen, sodass auch
diesbezüglich weiterhin Rechtsunsicherheit gegeben ist und gesetzlicher
Klarstellungsbedarf besteht.
§ 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht darüber hinaus derzeit auch keine
Regelung zu den Auskunftsrechten der Vermieter- gegenüber der
Hauptmieterpartei vor. In Rechtsprechung und Literatur wird die Auskunftsverpflichtung bislang
unterschiedlich beurteilt. Es könnte beispielsweise nach Namen, Geburtsdatum
und Beruf der Untermieterin bzw. des Untermieters gefragt werden, hingegen
bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Vorlage des Untermietvertrages oder auf
Mitteilung der Höhe der Untermiete. Gerade aus dem Urteil des
Bundesgerichtshofes wird jedoch deutlich, dass die Vermieterseite Kenntnis von den
Bedingungen des Untermietverhältnisses haben muss, um beurteilen zu können, ob etwa
eine unzulässige gewinnbringende Untervermietung vorliegt. Es wird daher für
sinnvoll erachtet, dass auch ein gesetzlicher Auskunftsanspruch der
Vermieterseite gegen die Hauptmieterseite im beschriebenen Maße vorgesehen wird. Wird die
Auskunft nicht erteilt, könnte der Vermieterseite das Recht zugestanden werden,
auch ihre Erlaubnis zur Untervermietung zu verweigern. Eine vergleichbare
Regelung ist bereits im Zivilrecht der Schweiz vorgesehen (vgl. Artikel 262 Satz 2 Ziffer
a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches).
Aus der Regelung in § 553 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches folgt, dass
die Vermieterseite bisher keinen spezialgesetzlichen Anspruch gegen die
Hauptmieterseite auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung hat. Sie kann lediglich die
Erlaubnis zur Untermiete verweigern, wenn die Hauptmietpartei einer Mieterhöhung
(also einem Mietzuschlag wegen der Untervermietung) zu Unrecht nicht zustimmt.
Diese gesetzliche Konstruktion führt dazu, dass die Unstimmigkeiten über die
Berechtigung eines Untermietzuschlags und über dessen Höhe mit der Zustimmung
zur Untervermietung verknüpft werden. Im Ergebnis führt dies zu hohen Risiken
für beide Parteien. De lege ferenda erscheint es daher sowohl für die
Vermieterals auch die Hauptmieterseite günstiger, den Untermietzuschlag und dessen Höhe
von der Zustimmung zur Untermiete zu entkoppeln. Darüber hinaus enthält § 553
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ebenfalls sehr unscharfe Kriterien für
den Untermietzuschlag („angemessene Erhöhung“ und „Zumutbarkeit“), die zu
weiterer erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Es könnte zur Konkretisierung
zum Beispiel gesetzlich vorgesehen werden, dass ein Zuschlag in der Regel
verlangt werden kann, wenn sich die Zahl der Personen in der Wohnung erhöht oder
wenn mit einem Anstieg der Betriebskosten zu rechnen ist, diese aber nicht nach
Verbrauch oder Personenzahl abgerechnet werden.
Zuletzt wird noch eine Regelung zum Schutz der Untermieterseite speziell für den
Fall vorgeschlagen, dass der Hauptmietvertrag wegen unzulässiger
gewinnbringender Untervermietung gekündigt wird. Die Untermieterin bzw. der Untermieter,
die bzw. der bereits dadurch benachteiligt war, dass er einen hohen Mietzins
gezahlt hat, läuft nun Gefahr, zusätzlich noch seine Wohnung zu verlieren, wenn mit
der Vermieterseite nicht einvernehmlich ein neues (reguläres) Mietverhältnis
geschlossen wird. Die Konstellation ist nicht vergleichbar mit der aus § 565 des
Bürgerlichen Gesetzbuches, in der die Weitervermietung der Wohnung an einen
Dritten vertraglich vereinbart wird. Die Möglichkeit des Eintritts der Untermietpartei in
den regulären Mietvertrag würde die Vermieterseite unverhältnismäßig belasten,
da sich diese in der Regel nicht bewusst für eine Untervermietung entschieden
hat. Zu denken wäre aber an die Normierung einer angemessen hohen
Mindesträumungsfrist für die Untermieterseite, damit diese nach einer neuen Wohnung
suchen kann. Die Vermieterseite erspart sich auf diese Weise unter Umständen
auch eine Räumungsklage (zusätzlich) gegen die Untermietpartei.
Drucksache 141/26- 7 -
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