Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
Text
Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 120/1/26
12.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
G
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
A
1. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen
Bundestag am 6. März 2026 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß
Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende
Entschließung zu fassen:
2. Zum Gesetz allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die mit der Krankenhausreform verfolgten Ziele, die
Qualität der medizinischen Versorgung zu stärken, medizinische
Leistungen stärker zu konzentrieren und gleichzeitig eine verlässliche und
bedarfsgerechte Krankenhausstruktur zu sichern. Er erkennt an, dass mit dem
Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) im Rahmen eines intensiven
Bund-Länder-Dialogs weitere Anpassungen zur praktischen Umsetzung der
Reform vorgenommen werden. Er begrüßt insbesondere, dass
Kooperationen grundsätzlich freier gestaltbar sind. Der Bundesrat weist zugleich
darauf hin, dass die Länder nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzord-
...
nung für die Krankenhausplanung verantwortlich sind und damit eine
zentrale Rolle bei der strukturellen Weiterentwicklung der stationären
Versorgung wahrnehmen. Die erfolgreiche Umsetzung der Krankenhausreform
setzt daher voraus, dass die Planungshoheit der Länder gewahrt bleibt und
ihnen ausreichende Gestaltungsspielräume bei der Ausgestaltung regionaler
und historisch gewachsener Versorgungsstrukturen verbleiben.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass das nun vorliegende Gesetz in Teilen hinter
den Forderungen der Länder zurückbleibt und einzelne Regelungen den
praktischen Anforderungen bei der Umsetzung der Krankenhausreform
noch nicht in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Dies betrifft
insbesondere die Regelungen der Definitionen zum Krankenhaus-Standort, zu
Fachkliniken, zu Ausnahmen bei Leistungsgruppenzuweisungen sowie zur
Erfüllung der Pflegepersonaluntergrenzen. Die genannten Regelungen
schränken die Planungshoheit der Länder in erheblichem Maße ein und
führen zu Schwierigkeiten bei der weiteren Umsetzung der Reform. Die
Standortdefinition wird den länderspezifischen Besonderheiten aufgrund
von baulichen Voraussetzungen nicht hinreichend gerecht. Der Bundesrat
sieht zudem die Regelung kritisch, nach der die zuletzt vorgesehene
sachgerechte Definition für Fachkliniken entfällt und nun künftig auf Bundesebene
von den Selbstverwaltungspartnern bestimmt werden soll. Er weist darauf
hin, dass dies den in den Ländern sehr unterschiedlich ausgerichteten
Versorgungsstrukturen der Krankenhäuser nicht hinreichend Rechnung trägt
und erhebliche Auswirkungen auf bestehende Versorgungsangebote haben
kann.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) erstmals Mittel für die Wahrnehmung von
Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben vorgesehen wurden.
Empfangsberechtigt sind nach geltender Rechtslage sowohl Universitätsklinika als auch
andere geeignete Krankenhäuser, denen die Krankenhausplanungsbehörde
Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zugewiesen hat. Die im
vorliegenden Gesetz vorgesehene Änderung, wonach für das Jahr 2027
ausschließlich Universitätsklinika anspruchsberechtigt sein sollen, sieht der
Bundesrat äußerst kritisch. Er weist darauf hin, dass Koordinierungs- und
Vernetzungsaufgaben in mehreren Ländern nicht nur von
Universitätsklinika, sondern auch von anderen Maximalversorgern wahrgenommen werden
sollen und hierfür vielfach geeignete Strukturen bestehen. Eine Beschrän-
...
kung der Anspruchsberechtigung auf Universitätsklinika für das Jahr 2027
ist nach Auffassung des Bundesrates ein nicht hinnehmbarer Rückschritt.
Sie wird den Strukturen in den Ländern nicht gerecht und kann negative
Auswirkungen auf die Versorgung haben.
d) Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Auswirkungen der genannten
Regelungen sorgfältig zu überprüfen und bittet die Bundesregierung daher
zu prüfen, ob und wie den in dieser Entschließung benannten Punkten bei
der weiteren Umsetzung der Krankenhausreform Rechnung getragen
werden kann. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Definition von
Krankenhaus-Standorten und Fachkliniken, zu Ausnahmeentscheidungen
bei Leistungsgruppenzuweisungen, zur Erfüllung der
Pflegepersonaluntergrenzen sowie zur Ausgestaltung der Koordinierungs- und
Vernetzungsaufgaben.
3. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 427 SGB V) und Artikel 2 Nummer 7 (§ 17b
Absatz 4c KHG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem weiteren
Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass die budgetneutrale Phase sowie die
Konvergenzphase bei der Vorhaltevergütung konsequent genutzt werden, um die
Wirkung der Vorhaltevergütung zu überprüfen und um die bestehenden
Regelungen anzupassen und nachzujustieren. Insbesondere sollten erste
Auswirkungsanalysen des InEK nach § 17b Absatz 4c KHG vor Ablauf der
Konvergenzphase vorliegen und insoweit die ersten Ergebnisse der Evaluationen nach
§ 427 SGB V durch die Partner der Selbstverwaltung zur Grundlage nehmen.
Begründung:
a) Mit der Änderung in § 427 Satz 1 SGB V wird die erstmalige Evaluation
des KHVVG auf den 31. Juli 2027 vorgezogen. Dies wird ausdrücklich
begrüßt.
b) Allerdings wird in § 427 SGB V kein zusätzlicher Tatbestand geschaffen,
der expressis verbis die Vorhaltevergütung als Evaluationsgegenstand
benennt. Insoweit steht es in der Entscheidungsfreiheit der
Selbstverwaltungspartner, wie diese die normierten Evaluationsvorgaben umsetzen.
c) Daneben sind die Gesetzesbegründungen zur jeweiligen Änderung von
§ 427 SGB V im Rahmen des KHVVG und des KHAG mit Fokus auf die
Vorhaltevergütung inkonsistent.
aa) In der Beschlussempfehlung des Bundestages zum KHVVG heißt es
zu § 427 Satz 1 Nummer 2 SGB V neu (BT-Drs. 20/13407, S. 301) in
Bezug auf die Vorhaltevergütung:
„Die Einhaltung der Mindestvorhaltezahlen ist grundsätzlich
Voraussetzung für den Erhalt eines Vorhaltebudgets durch ein Krankenhaus.
Die Auswirkungen der Einführung der Vorhaltevergütung wird gemäß
§ 17b Absatz 4c KHG durch das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus (InEK) evaluiert. Das InEK soll auf der Basis der
Analyse der Auswirkungen der Einführung einer Vorhaltevergütung auch
Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung
vorlegen.“
bb) In der Beschlussempfehlung des Bundestages zum KHAG heißt es zu
§ 427 Satz 1 SGB V neu (BT-Drs. 21/4527, S. 304) zur
Vorhaltevergütung ohne Bezug zu einem konkreten Tatbestand wie folgt:
„Mit der Änderung in Satz 1 im Satzteil vor der Aufzählung wird an
der bereits im geltenden Recht vorgesehenen Evaluierung zum
31. Dezember 2028 festgehalten und damit im Ergebnis eine weitere
Evaluierung vorgesehen. Hierdurch wird zusammen mit der bereits im
Gesetzentwurf vorgesehenen Evaluierung zum 31. Juli 2027
insbesondere sichergestellt, dass die budgetneutrale Phase sowie die
Konvergenzphase genutzt werden können, um die Wirkung der
Vorhaltevergütung auf die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und die
Ausgaben der Krankenkassen zu überprüfen. Bei Bedarf können die
bestehenden Regelungen auf dieser Grundlage angepasst und
nachjustiert werden. Der mit der zusätzlichen Evaluation verbundene
Aufwand ist vor dem Hintergrund, dass durch die Krankenhausreform
tiefgreifende Änderungen der Versorgung und Finanzierung ausgelöst
werden, gerechtfertigt.“
d) Die gemäß § 17b Absatz 4c Satz 1 KHG neu vorgesehenen
Auswirkungsanalysen durch das InEK, die durch Artikel 2 Nummer 7 KHAG um
jeweils ein Jahr nach hinten verschoben werden sollen, zum einen der
Zwischenbericht nunmehr zum 31. Dezember 2030 und zum anderen der
Abschlussbericht nunmehr zum 31. Dezember 2032, kommen jeweils nach
Ablauf der budgetneutralen Phase und der Konvergenzphase. Dies
widerspricht den Länderinteressen nach einem zeitnahen Korrekturmechanismus
bei der Vorhaltevergütung.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (Empfehlungen der Ausschüsse)