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Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · zu128/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 128/26 06.03.26 Wi - U Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 59. Sitzung am 26. Februar 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften – Drucksachen 21/2506, 21/3203, 21/4326 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/4326 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die besondere Bedeutung von Transformationsprojekten der Hafeninfrastruktur gesetzlich zu hinterlegen und den Bau sowie Ausbau von Produktions- und Lagerstätten für Energieträger und erneuerbare Energieanlagen in den Häfen zu beschleunigen und zu unterstützen, 2. eine gezielte Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie insbesondere kleiner Handwerksbetriebe im Rahmen des Wasserstoffhochlaufs sicherzustellen, da Wasserstoff eine zentrale Rolle für die Dekarbonisierung der Industrie spielt, insbesondere dort, wo eine direkte Elektrifizierung nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, und 3. sich für eine Verlängerung der Strompreiskompensation insgesamt und damit auch für grünen Wasserstoff über das Jahr 2030 hinaus sowie für die Erhaltung der geltenden Stromnetzentgeltbefreiung für Elektrolyseure einzusetzen. II. Mit seinem Urteil vom 2. September 2021 hat der Europäische Gerichtshof den Begriff der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde näher ausbuchstabiert und festgestellt, dass die Festlegung der Methoden der Netzentgeltbildung von der unionsrechtlich geschützten Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde umfasst ist. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesnetzagentur daher, im Rahmen des von ihr angestoßenen Reformprozesses der Netzentgeltsystematik, zu prüfen, in welchem Umfang eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten (u. a. die bestehende Netzentgeltbefreiung) von Elektrolyseuren auch zukünftig möglich sein könnte. zu Drucksache 128/26 - 2 -

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