Entschließung des Bundesrates: Normative Energieregulierung unionsrechtlich ermöglichen
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Entschließung des Bundesrates: Normative Energieregulierung unionsrechtlich ermöglichen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 136/26
10.03.26
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Normative Energieregulierung
unionsrechtlich ermöglichen
Der Bayerische Ministerpräsident München, 10. März 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates: Normative Energieregulierung unionsrechtlich
ermöglichen
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1063. Sitzung am 27. März 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates:
Normative Energieregulierung unionsrechtlich ermöglichen
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Regelungen im EnWG zur
Netzentgeltregulierung der BNetzA umfassende materielle Festlegungsbefugnisse
enthalten und eine sachliche Zuständigkeit zum Erlass bundesweit einheitlicher
Festlegungen zuweisen. Diese Neuregelungen im Jahr 2023 erfolgten mit dem Ziel
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie)
und der Richtlinie (EU) 2024/1788 (Gasbinnenmarkt-Richtlinie). Sie wurden im
Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes formuliert, der im Jahr
2021 die Vorgängerfassungen der genannten Richtlinien dahingehend ausgelegt
hat, dass Regulierungsbehörden „völlig frei handeln“ können und „dabei vor
jeglicher Weisung und Einflussnahme von außen geschützt“ sein müssen
(Rechtssache C-718/18).
2. Der Bundesrat äußert Bedenken dagegen, dass die BNetzA ohne Bindung an
durch den demokratisch legitimierten parlamentarischen Gesetzgeber erlassene
klare Leitplanken eine derart weitreichende unabhängige Handlungsbefugnis
erhält. Hier ist eine Unabhängigkeit bei der Rechtsgestaltung entstanden, die über
die in anderen Bereichen bekannte behördliche Unabhängigkeit bei der
Rechtsanwendung hinausgeht. Wesentliche Inhalte der Regulierung werden nun
nicht mehr durch den parlamentarischen Gesetzgeber festgelegt.
3. Aus Sicht des Bundesrates ist dieser Rechtszustand auch auf Grund der
gewonnenen Erfahrungen in der Praxis der Netzentgeltregulierung zu korrigieren.
a) Auch im Bereich der Netzentgeltregulierung sollte nach Ansicht des
Bundesrates eine normative Regulierung wieder möglich sein, in der die
Tätigkeit der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten durch
abstraktgenerelle Vorgaben in gesetzlichen Vorschriften vorstrukturiert wird.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich auf europäischer Ebene
mit Nachdruck für eine Überarbeitung der unionsrechtlichen Anforderungen an
die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten nach der
Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie und der Gasbinnenmarkt-Richtlinie
einzusetzen, die ein System der normativen Regulierung unionsrechtlich künftig
wieder ausdrücklich zulässt.
4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die nötigen Maßnahmen möglichst
rasch einzuleiten.
Begründung:
Zu Nummern 1 und 2:
Gemäß der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie und Gasbinnenmarkt-Richtlinie dürfen
die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer
Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen
öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen. In einer
weitreichenden Entscheidung vom 2. September 2021, Rs. C-718/18, hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) die Vorgängerfassungen der vorgenannten
unionsrechtlichen Vorgaben dahingehend ausgelegt, dass die Regulierungsbehörden
„völlig frei handeln“ können und „dabei vor jeglicher Weisung und Einflussnahme von
außen geschützt“ sein müssen. Das Erfordernis der Unabhängigkeit der
Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten gelte „auch gegenüber dem nationalen
Gesetzgeber“, der nicht durch „materielle Gesetze“ in die Regulierungsaufgaben und
-befugnisse eingreifen und diese anderen öffentlichen Stellen zuweisen dürfe.
Es ist fraglich, ob diese Einschätzung des EuGH die beiden Rechtsakte – und die
inhaltlich insoweit unveränderten Nachfolgerichtlinien von 2019 bzw. 2024 – zutreffend
und vollumfänglich erfasst: Weder die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie noch die
Gasbinnenmarkt-Richtlinie enthalten hinreichend detaillierte materielle Vorgaben für
die Tätigkeit der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten. Die aus den
vorstehenden Richtlinien resultierenden weiten Spielräume müssen zwingend auf
nationaler Ebene in einen konkretisierenden Rechtsrahmen überführt werden.
Durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche
Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) wurden die bis dahin bestehenden
Verordnungsermächtigungen im EnWG zum Zwecke der Umsetzung der
beschriebenen Rechtsprechung des EuGH in deutsches Recht allerdings durch
umfassende materielle Festlegungsbefugnisse der Regulierungsbehörden und eine
sachliche Zuständigkeit der BNetzA zum Erlass bundesweit einheitlicher Festlegungen
ersetzt. Die Schaffung eines solchen umfassenden materiellen Rechtsrahmens durch
eine unabhängig agierende Bundesoberbehörde widerspricht nicht nur der deutschen
Verfassungstradition, sondern begegnet auch Bedenken hinsichtlich der aus dem
Demokratieprinzip nach Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes und dem
Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes abgeleiteten
Wesentlichkeitstheorie. Die den Regulierungsbehörden im EnWG eingeräumten
materiellen Festlegungsbefugnisse sind so weitreichend, dass ihnen durch den
parlamentarischen Gesetzgeber – gerade auch im Hinblick auf grundlegende und
wesentliche Entscheidungen – keine klaren „Leitplanken“ für die Ausübung ihrer
Befugnisse vorgegeben werden.
Zu Nummern 3 und 4:
Vor dem in Nummern 1 und 2 aufgezeigten Hintergrund ist es dringend geboten, zum
System der sog. normativen Regulierung zurückzukehren, in dem die
regulierungsbehördliche Tätigkeit der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden
durch materielle Regelungen abstrakt-genereller Natur in Gesetzen oder
Rechtsverordnungen vorgeformt wurde.
Dafür ist eine zügige Überarbeitung der Anforderungen an die Unabhängigkeit der
Regulierungsbehörden der Mitgliedsstaaten in den Energiebinnenmarkt-Richtlinien
notwendig. Dort sollte eine Regelung geschaffen werden, wonach die Erfüllung der
Regulierungsaufgaben und die Ausübung der Befugnisse durch die
Regulierungsbehörden grundsätzlich durch gesetzliche Vorschriften vorstrukturiert
werden dürfen („normative Regulierung“). Die Bundesregierung sollte sich zeitnah
insbesondere gegenüber der Europäischen Kommission für die Schaffung
entsprechender Bestimmungen einsetzen und im Zusammenwirken mit anderen
Mitgliedstaaten auch im Rat um Mehrheiten für eine entsprechende Rechtsänderung
werben.
Drucksache 136/26- 3 -
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