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Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 122/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 122/26 06.03.26 BRFuss In - AIS Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 60. Sitzung am 27. Februar 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses – Drucksache 21/4321 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) – Drucksachen 21/1850, 21/2462 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 27.03.26 Erster Durchgang: Drs. 430/25 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird durch die folgende Bezeichnung ersetzt: „Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)“. 2. Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) Doppelbuchstabe ee wird durch den folgenden Doppelbuchstaben ee ersetzt: ee) ‚ Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.‘ bb) Doppelbuchstabe ff wird durch den folgenden Doppelbuchstaben ff ersetzt: ff) ‚ Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt: „6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4,“.‘ b) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird der folgende Buchstabe c eingefügt: c) ‚ In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Aufhebung“ durch die Angabe „Aberkennung“ ersetzt.‘ 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 12 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR- Gesetzes,“.‘ b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. ‚ Nach § 21 wird der folgende § 22 eingefügt: „§ 22 Übergangsregelung aus Anlass der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347 Angaben zu Asylverfahren, die vor der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347 zum 12. Juni 2026 gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitet wurden, werden so lange nach Nummer 8 (Teil I) und 8 (Teil II) der Anlage in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 erfasst, bis sämtliche Asylverfahren gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung unanfechtbar abgeschlossen wurden.“ ‘ c) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4 und wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt: b) ‚ In Nummer 4 Spalte C wird die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ durch die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i“ und die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ durch die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i“ ersetzt.‘ bb) Der bisherige Buchstaben b wird zu Buchstabe c. cc) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d und in Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe c“ gestrichen. dd) Die bisherigen Buchstaben d und e werden gestrichen. ee) Die bisherigen Buchstaben f und g werden zu den Buchstaben e und f. ff) Nach dem neuen Buchstaben f wird der folgende Buchstabe g eingefügt: g) ‚ In Nummer 37 Spalte A Buchstabe a wird die Angabe „Tabelle 8 (Teil I)“ durch die Angabe „Tabellen 8 (Teil I) und 8 (Teil II)“ ersetzt.‘ 4. Artikel 3 wird durch den folgenden Artikel 3 ersetzt: ,Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 4 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf minderjährige Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der zuständigen Leistungsbehörde zu übernehmen. Auf Grundlage von Satz 1 begonnene medizinische Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit der Leistungsberechtigten ohne Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit Leistungen auf Grundlage des § 40 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben.“ ‘ 5. Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 5 eingefügt: ‚Artikel 5 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert: a) Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A und B ersetzt: „A B**) 8 (Teil I) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Zeitpunkt der Übermittlung § 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 a) Asylantrag gestellt am (1) b) Asylantrag registriert am (7) c) Asylantrag eingereicht am (7) d) nationaler Folgeantrag eingereicht am (7) e) nationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am (7) „A B**) 8 (Teil I) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Zeitpunkt der Übermittlung f) Asylantrag abgelehnt am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID- Nummer) (7) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7) – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe g) als Asylberechtigter anerkannt am (2) bestandskräftig seit (6) h) Anerkennung aberkannt am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) i) Anerkennung erloschen am (6) j) Entscheidung über die Antragsrücknahme am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID- Nummer) (7) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7) – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe k) Asylverfahren auf andere Weise erledigt am (6) l) Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am (2) bestandskräftig seit (6) m) Flüchtlingseigenschaft aberkannt am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) n) Flüchtlingseigenschaft erloschen am (6) „A B**) 8 (Teil I) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Zeitpunkt der Übermittlung o) subsidiärer Schutz nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am (2) bestandskräftig seit (6) p) subsidiärer Schutz aberkannt am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) q) subsidiärer Schutz erloschen am (6) r) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG festgestellt am für den Zielstaat/die Zielstaaten (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) s) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG widerrufen/zurückgenommen am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) t) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG erloschen am (6) u) Aufenthaltsgestattung seit (6) v) Aufenthaltsgestattung erloschen am (6) w) Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (7) x) räumliche Beschränkung nach aa) § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde kraft Gesetzes entstanden am geändert am erlischt am (7) bb) § 59b Absatz 1 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet am befristet bis (7) y) Wohnsitzauflage nach aa) § 60 Absatz 1 AsylG Ort erteilt am befristet bis (7) bb) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 AsylG Ort erteilt am (7) „A B**) 8 (Teil I) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Zeitpunkt der Übermittlung befristet bis cc) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde erteilt am befristet bis (7) § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 Asyl – wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die Doppelbuchstaben cc und dd – – wie vorstehend – § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 Asyl – wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die Doppelbuchstaben cc und dd – – wie vorstehend –“. b) Spalte C wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis v“ wird durch die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h, j bis m, o, p, r, s, u bis w“ ersetzt. bb) Die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, r bis t, w und x“ wird durch die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, i, n, q bis y“ ersetzt. cc) Die Angabe „– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a“ wird durch die Angabe „– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. dd) Die Angaben „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s“ und „– Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe f, q bis s“ werden durch die Angabe „– wie vorstehend –“ ersetzt. c) Spalte D wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe d und h“ wird durch die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe f und j“ ersetzt. bb) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe r und s“ wird durch die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe u und v“ ersetzt. 2. Nummer 8 (Teil II) wird wie folgt geändert: a) Die Spalten A bis B werden durch die folgenden Spalten A bis B ersetzt: „A A1*) B**) 8 (Teil II) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Personenkr eis Zeitpunkt der Übermittlung § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a a) Asylantrag vor Einreise gestellt am (1) b) Asylantrag vor Einreise registriert am (7) c) Asylantrag vor Einreise eingereicht am (7) d) nationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am (7) e) transnationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am (7) f) transnationaler Folgeantrag eingereicht am (7) g) transnationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am (7) h) Asylantrag vor Einreise abgelehnt am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID- Nummer) (7) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7) – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe i) Prüfung Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am (6) j) Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am (2) k) Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgelehnt am (2) l) Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350 eingeleitet am (7) m) Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350 aa) erteilt am (2) bb) abgelehnt am (1) (2) n) Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (7) „A A1*) B**) 8 (Teil II) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Personenkr eis Zeitpunkt der Übermittlung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV eingeleitet am o) Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV aa) bestätigt/erteilt am (2) bb) abgelehnt am (2) p) Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV eingeleitet am (7) q) Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV aa) bestätigt/erteilt am (2) bb) abgelehnt am (2) § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 (2) – wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die Buchstaben l bis q – – wie vorstehend – § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 (3) – wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die Buchstaben l bis q – – wie vorstehend –“. b) In Spalte C wird nach der Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ die Angabe „– Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a“ eingefügt. c) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt: „D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes I. – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge „D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a bis h – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h II. – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis h – Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis h – Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis h – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis h – wie vorstehend – „D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen“. 3. Nach Nummer 8b wird die folgende Nummer 8c eingefügt: „A A1*) B**) C D 8c Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Personen kreis Zeitpunkt der Übermittl ung Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR- Gesetzes) Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 a) Prüfung Zuständigkeit eingeleitet am (7) – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreite nden Verkehrs beauftragte Behörden – Aufnahmee inrichtungen zu Spalte A Buchstabe f – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchu ngen zur Erfüllung ihrer b) Zuständigkeit DEU festgestellt am (2) c) über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des zuständigen Mitgliedstaats) nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1351 entschieden am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) d) Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des zuständigen Mitgliedstaats) nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfolgt am (4) e) Aufnahmegesuch/Wiederaufna hmemitteilung von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) nach Artikel 39 bzw. 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 (1) aa) gestellt am (1) bb) zugestimmt/bestätigt am (2) cc) abgelehnt am (2) f) Überstellung aus (Staatsangerhörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) nach (4)“. ‘ „A A1*) B**) C D 8c Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Personen kreis Zeitpunkt der Übermittl ung Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR- Gesetzes) Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfolgt am Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen 6. Der bisherige Artikel 5 wird zu Artikel 6 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Juli 2026“ durch die Angabe „12. Juni 2026“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Artikel 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 treten am 1. November 2026 in Kraft.“ Drucksache 122/26 - 12 -

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