Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
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Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 122/26
06.03.26 BRFuss
In - AIS
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze
infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das
Gemeinsame Europäische Asylsystem
(GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 60. Sitzung am 27. Februar 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses
– Drucksache 21/4321 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze
in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame
Europäische Asylsystem
(GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
– Drucksachen 21/1850, 21/2462 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.03.26
Erster Durchgang: Drs. 430/25
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird durch die folgende Bezeichnung ersetzt:
„Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des
nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem
(GEAS-Anpassungsfolgegesetz)“.
2. Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Doppelbuchstabe ee wird durch den folgenden Doppelbuchstaben ee ersetzt:
ee) ‚ Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen
(Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes
zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die
Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen
(Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den
Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6
Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die für die Ausführung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen
(Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes
zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die
Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen
(Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den
Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die
für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten
nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3
Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die
Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7
in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.‘
bb) Doppelbuchstabe ff wird durch den folgenden Doppelbuchstaben ff ersetzt:
ff) ‚ Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
„6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3
Absatz 1 Nummer 5e und 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a
sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2
Absatz 4,“.‘
b) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
c) ‚ In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Aufhebung“ durch die Angabe
„Aberkennung“ ersetzt.‘
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und nach § 3 Absatz 2
Nummer 9 bis 12 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-
Gesetzes,“.‘
b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. ‚ Nach § 21 wird der folgende § 22 eingefügt:
„§ 22
Übergangsregelung aus Anlass der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347
Angaben zu Asylverfahren, die vor der Anwendbarkeit der Verordnung (EU)
2024/1347 zum 12. Juni 2026 gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in
der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitet wurden, werden so lange nach
Nummer 8 (Teil I) und 8 (Teil II) der Anlage in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 erfasst,
bis sämtliche Asylverfahren gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der
bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung unanfechtbar abgeschlossen wurden.“ ‘
c) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4 und wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
b) ‚ In Nummer 4 Spalte C wird die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A
Buchstabe a, b, d und i“ durch die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A
Buchstabe a, b, d, h und i“ und die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden der
Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ durch die Angabe „– sonstige
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i“ ersetzt.‘
bb) Der bisherige Buchstaben b wird zu Buchstabe c.
cc) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d und in Doppelbuchstabe cc wird die
Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe c“ gestrichen.
dd) Die bisherigen Buchstaben d und e werden gestrichen.
ee) Die bisherigen Buchstaben f und g werden zu den Buchstaben e und f.
ff) Nach dem neuen Buchstaben f wird der folgende Buchstabe g eingefügt:
g) ‚ In Nummer 37 Spalte A Buchstabe a wird die Angabe „Tabelle 8 (Teil I)“ durch die
Angabe „Tabellen 8 (Teil I) und 8 (Teil II)“ ersetzt.‘
4. Artikel 3 wird durch den folgenden Artikel 3 ersetzt:
,Artikel 3
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch auf minderjährige Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden. Zuzahlungen
und Eigenbeteiligungen sind von der zuständigen Leistungsbehörde zu übernehmen. Auf
Grundlage von Satz 1 begonnene medizinische Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit
der Leistungsberechtigten ohne Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren. Satz 3 gilt
entsprechend für Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit Leistungen auf Grundlage des § 40
des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben.“ ‘
5. Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 5 eingefügt:
‚Artikel 5
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert:
a) Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A und B ersetzt:
„A B**)
8 (Teil I)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Zeitpunkt der
Übermittlung
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in
Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und
Absatz 2 Nummer 1
a) Asylantrag gestellt am (1)
b) Asylantrag registriert am (7)
c) Asylantrag eingereicht am (7)
d) nationaler Folgeantrag eingereicht am (7)
e) nationale weitere Angabe nach Artikel 55
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348
eingereicht am
(7)
„A B**)
8 (Teil I)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Zeitpunkt der
Übermittlung
f) Asylantrag abgelehnt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die
Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (Schengen-ID-
Nummer)
(7)
dd) Art der der Ausschreibung
zugrundeliegenden Straftat
(7)
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
g) als Asylberechtigter anerkannt am (2)
bestandskräftig seit (6)
h) Anerkennung aberkannt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
i) Anerkennung erloschen am (6)
j) Entscheidung über die Antragsrücknahme am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die
Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (Schengen-ID-
Nummer)
(7)
dd) Art der der Ausschreibung
zugrundeliegenden Straftat
(7)
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
k) Asylverfahren auf andere Weise erledigt am (6)
l) Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 13 der
Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am
(2)
bestandskräftig seit (6)
m) Flüchtlingseigenschaft aberkannt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
n) Flüchtlingseigenschaft erloschen am (6)
„A B**)
8 (Teil I)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Zeitpunkt der
Übermittlung
o) subsidiärer Schutz nach Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am
(2)
bestandskräftig seit (6)
p) subsidiärer Schutz aberkannt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
q) subsidiärer Schutz erloschen am (6)
r) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder
Absatz 7 Satz 1 AufenthG festgestellt am
für den Zielstaat/die Zielstaaten
(2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
s) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder
Absatz 7 Satz 1 AufenthG
widerrufen/zurückgenommen am
(2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
t) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder
Absatz 7 Satz 1 AufenthG erloschen am
(6)
u) Aufenthaltsgestattung seit (6)
v) Aufenthaltsgestattung erloschen am (6)
w) Nummer der Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung
(7)
x) räumliche Beschränkung nach
aa) § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
kraft Gesetzes entstanden am
geändert am
erlischt am
(7)
bb) § 59b Absatz 1 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
angeordnet am
befristet bis
(7)
y) Wohnsitzauflage nach
aa) § 60 Absatz 1 AsylG
Ort
erteilt am
befristet bis
(7)
bb) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
AsylG
Ort
erteilt am
(7)
„A B**)
8 (Teil I)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Zeitpunkt der
Übermittlung
befristet bis
cc) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
erteilt am
befristet bis
(7)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 2
Asyl
– wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils
ohne die Doppelbuchstaben cc und dd –
– wie vorstehend
–
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 2
Asyl
– wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils
ohne die Doppelbuchstaben cc und dd –
– wie vorstehend
–“.
b) Spalte C wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a
bis f, h bis k, m bis v“ wird durch die Angabe „– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h, j bis m, o, p, r, s, u bis w“ ersetzt.
bb) Die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A
Buchstabe a, g, l, o, p, r bis t, w und x“ wird durch die Angabe
„– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, i, n, q bis y“
ersetzt.
cc) Die Angabe „– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a“ wird durch die
Angabe „– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
dd) Die Angaben „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A
Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s“ und „– Ausländerbehörden zu Spalte A
Buchstabe f, q bis s“ werden durch die Angabe „– wie vorstehend –“ ersetzt.
c) Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe d und h“ wird durch die Angabe
„Die Daten zu Spalte A Buchstabe f und j“ ersetzt.
bb) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des
AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe r und s“ wird durch die Angabe
„– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
zu Spalte A Buchstabe u und v“ ersetzt.
2. Nummer 8 (Teil II) wird wie folgt geändert:
a) Die Spalten A bis B werden durch die folgenden Spalten A bis B ersetzt:
„A A1*) B**)
8 (Teil II)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkr
eis
Zeitpunkt der
Übermittlung
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1
und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2
Absatz 2a
a) Asylantrag vor Einreise gestellt am (1)
b) Asylantrag vor Einreise registriert am (7)
c) Asylantrag vor Einreise eingereicht am (7)
d) nationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am (7)
e) transnationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am (7)
f) transnationaler Folgeantrag eingereicht am (7)
g) transnationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am
(7)
h) Asylantrag vor Einreise abgelehnt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung
im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-
Nummer)
(7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7)
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
i) Prüfung Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am (6)
j) Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am (2)
k) Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgelehnt am (2)
l) Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen
eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären
Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350
eingeleitet am
(7)
m) Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens
und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2024/1350
aa) erteilt am (2)
bb) abgelehnt am (1) (2)
n) Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme
oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die
internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines
Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung
(7)
„A A1*) B**)
8 (Teil II)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkr
eis
Zeitpunkt der
Übermittlung
(EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach
Artikel 78 Absatz 3 AEUV eingeleitet am
o) Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die
internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines
Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU)
2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78
Absatz 3 AEUV
aa) bestätigt/erteilt am (2)
bb) abgelehnt am (2)
p) Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme
oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die
internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines
Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU)
2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78
Absatz 3 AEUV eingeleitet am
(7)
q) Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die
internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines
Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU)
2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78
Absatz 3 AEUV
aa) bestätigt/erteilt am (2)
bb) abgelehnt am (2)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 (2)
– wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die
Buchstaben l bis q –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 (3)
– wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die
Buchstaben l bis q –
– wie vorstehend –“.
b) In Spalte C wird nach der Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ die
Angabe „– Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a“ eingefügt.
c) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt:
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
I. – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des
Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu
Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der
Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher
Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A
Buchstabe a bis h
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A
Buchstabe a bis h und l bis q
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l
bis q
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h
II. – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden
und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis h
– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q
– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q
– sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes zu Spalte A
Buchstabe a bis h und l bis q
– Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q
– Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l
bis q
– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis h
– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis h
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis h
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h
– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a
bis h
– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A
Buchstabe a bis h
– wie vorstehend –
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen“.
3. Nach Nummer 8b wird die folgende Nummer 8c eingefügt:
„A A1*) B**) C D
8c
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personen
kreis
Zeitpunkt
der
Übermittl
ung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-
Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 1a
Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23 des AZR-Gesetzes
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
nach der Verordnung (EU) 2024/1351
a) Prüfung Zuständigkeit
eingeleitet am
(7) – Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
und andere mit
der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschreite
nden Verkehrs
beauftragte
Behörden
–
Aufnahmee
inrichtungen zu
Spalte A
Buchstabe f
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Absatz 3 des
Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei und andere mit
der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der
Durchführung ausländer-,
asyl- und passrechtlicher
Vorschriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige
Polizeivollzugsbehörden der
Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche
Auslandsvertretungen, das
Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten und andere
öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchu
ngen zur Erfüllung ihrer
b) Zuständigkeit DEU festgestellt
am
(2)
c) über Überstellung an
(Staatsangehörigkeitsschlüssel
des zuständigen Mitgliedstaats)
nach Artikel 42 der
Verordnung (EU) 2024/1351
entschieden am
(2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
d) Überstellung an
(Staatsangehörigkeitsschlüssel
des zuständigen Mitgliedstaats)
nach Artikel 46 der
Verordnung (EU) 2024/1351
erfolgt am
(4)
e) Aufnahmegesuch/Wiederaufna
hmemitteilung von
(Staatsangehörigkeitsschlüssel
des Mitgliedstaats) nach
Artikel 39 bzw. 41 der
Verordnung (EU) 2024/1351
(1)
aa) gestellt am (1)
bb) zugestimmt/bestätigt
am
(2)
cc) abgelehnt am (2)
f) Überstellung aus
(Staatsangerhörigkeitsschlüssel
des Mitgliedstaats) nach
(4)“. ‘
„A A1*) B**) C D
8c
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personen
kreis
Zeitpunkt
der
Übermittl
ung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-
Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Artikel 46 der Verordnung
(EU) 2024/1351 erfolgt am
Aufgaben nach § 28 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes
– für die
Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige
Luftsicherheitsbehörden und
für die
Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomgesetzes
zuständige atomrechtliche
Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige
Polizeivollzugsbehörden des
Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der
Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen
Stellen
– Jugendämter und die
Unterhaltsvorschussstellen
6. Der bisherige Artikel 5 wird zu Artikel 6 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Juli 2026“ durch die Angabe „12. Juni 2026“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Artikel 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 treten am 1. November 2026 in Kraft.“
Drucksache 122/26 - 12 -
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