Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
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Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 42/26 (Beschluss)
06.03.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-
Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung
des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist
für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung
wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
Zu Artikel 6 Nummer 8 Buchstabe c (§ 44a Absatz 4 Satz 1, 4 – neu – BZRG)
Artikel 6 Nummer 8 Buchstabe c § 44a Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist jeweils nach der Angabe „vorübergehend“ die Angabe „oder
dauerhaft“ einzufügen.
b) Nach Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„Eine Rückkehr zu den ursprünglichen Identitätsdaten erfolgt nur auf
ausdrückliche Mitteilung der Zeugenschutzdienststelle.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf geht ausschließlich von vorübergehend geänderten
Identitäten im Rahmen des Zeugenschutzes aus.
In vielen Zeugenschutzfällen ist jedoch eine dauerhafte oder zeitlich
unbestimmte Identitätsänderung dringend erforderlich. Schutzpersonen werden
häufig durch organisierte und langfristig agierende Strukturen bedroht. Eine
lediglich vorübergehende Identitätsänderung birgt erhebliche Risiken: Die Rückkehr
zur ursprünglichen Identität kann zur erneuten Auffindbarkeit führen, da
kriminelle Akteure oftmals dauerhaft über Informationen verfügen. Dauerhafte
Identitätsänderungen bieten daher den stabilsten und nachhaltigsten Schutz.
Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Zeugenschutzdienststelle im
Rahmen der Schutzbedarfsprüfung.
Identitätsänderungen im Schutzprogramm erfolgen gestuft: Zunächst wird
eine Tarnidentität geschaffen, während eine dauerhafte Namensänderung erst
später erfolgen kann – teils erst nach Abschluss eines Verfahrens. Verlässt die
Schutzperson das Programm vor einer Namensänderung oder entfällt die
Gefährdung, wird die Tarnidentität aufgehoben und die ursprüngliche Identität
wieder geführt. Identitätsänderungen können somit sowohl vorübergehend als
auch dauerhaft ausgestaltet sein, abhängig von Gefährdungslage und
Verfahrensverlauf.
Aus diesem Grund sind auch dauerhaft geänderte Identitäten in den
Regelungsrahmen aufzunehmen. Durch die Präzisierung wird sichergestellt, dass
Registerbehörden Identitätsänderungen nicht nur als vorübergehende Maßnahmen
interpretieren und dadurch „riskante“ Rückumstellungen vornehmen.
Da die Rückkehr zu den früheren Identitätsdaten geeignet sein kann, die der
Schutzmaßnahme zugrunde liegende Gefährdungslage erneut hervorzurufen,
ist eine Klarstellung erforderlich, dass eine Rückkehr zu den ursprünglichen
Identitätsdaten ausschließlich aufgrund einer Mittteilung der
Zeugenschutzdienststelle erfolgen darf.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und z (Beschlussdrucksache)