polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 42/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 42/26 (Beschluss) 06.03.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online- Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 6 Nummer 8 Buchstabe c (§ 44a Absatz 4 Satz 1, 4 – neu – BZRG) Artikel 6 Nummer 8 Buchstabe c § 44a Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist jeweils nach der Angabe „vorübergehend“ die Angabe „oder dauerhaft“ einzufügen. b) Nach Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Eine Rückkehr zu den ursprünglichen Identitätsdaten erfolgt nur auf ausdrückliche Mitteilung der Zeugenschutzdienststelle.“ Begründung: Der Gesetzentwurf geht ausschließlich von vorübergehend geänderten Identitäten im Rahmen des Zeugenschutzes aus. In vielen Zeugenschutzfällen ist jedoch eine dauerhafte oder zeitlich unbestimmte Identitätsänderung dringend erforderlich. Schutzpersonen werden häufig durch organisierte und langfristig agierende Strukturen bedroht. Eine lediglich vorübergehende Identitätsänderung birgt erhebliche Risiken: Die Rückkehr zur ursprünglichen Identität kann zur erneuten Auffindbarkeit führen, da kriminelle Akteure oftmals dauerhaft über Informationen verfügen. Dauerhafte Identitätsänderungen bieten daher den stabilsten und nachhaltigsten Schutz. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Zeugenschutzdienststelle im Rahmen der Schutzbedarfsprüfung. Identitätsänderungen im Schutzprogramm erfolgen gestuft: Zunächst wird eine Tarnidentität geschaffen, während eine dauerhafte Namensänderung erst später erfolgen kann – teils erst nach Abschluss eines Verfahrens. Verlässt die Schutzperson das Programm vor einer Namensänderung oder entfällt die Gefährdung, wird die Tarnidentität aufgehoben und die ursprüngliche Identität wieder geführt. Identitätsänderungen können somit sowohl vorübergehend als auch dauerhaft ausgestaltet sein, abhängig von Gefährdungslage und Verfahrensverlauf. Aus diesem Grund sind auch dauerhaft geänderte Identitäten in den Regelungsrahmen aufzunehmen. Durch die Präzisierung wird sichergestellt, dass Registerbehörden Identitätsänderungen nicht nur als vorübergehende Maßnahmen interpretieren und dadurch „riskante“ Rückumstellungen vornehmen. Da die Rückkehr zu den früheren Identitätsdaten geeignet sein kann, die der Schutzmaßnahme zugrunde liegende Gefährdungslage erneut hervorzurufen, ist eine Klarstellung erforderlich, dass eine Rückkehr zu den ursprünglichen Identitätsdaten ausschließlich aufgrund einer Mittteilung der Zeugenschutzdienststelle erfolgen darf.

Relationen