Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
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Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
[Bundesrat Drucksache 42/26
23.01.26
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-
Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung
des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist
für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung
wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
A. Problem und Ziel
Notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen können für bestimmte Maßnahmen im
Gesellschaftsrecht im Wege der Videokommunikation erfolgen (notarielle Online-
Verfahren). Online-Beglaubigungen sind zulässig für sämtliche Anmeldungen zur
Eintragung in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Gesellschaftsregister, das
Partnerschaftsregister und das Vereinsregister sowie das Gesellschaftsregister. Mittels
Videokommunikation beurkundet werden können Willenserklärungen im Rahmen der
Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschließlich bestimmter
Sachgründungen und Gründungsvollmachten, sowie einstimmig gefasste Beschlüsse zur
Änderung des Gesellschaftsvertrages von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(sogenannte satzungsändernde Beschlüsse), einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und
Herabsetzung des Stammkapitals).
Aufgrund einer Evaluation der notariellen Online-Verfahren erscheint eine Ausweitung der
notariellen Online-Verfahren auf weitere beurkundungspflichtige Gegenstände des
Gesellschaftsrechts zweckmäßig, soweit diese nach ihrer Struktur den für die Online-
Verfahren besonders geeigneten Maßnahmen (Gründung einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Registeranmeldungen) entsprechen.
Zudem soll die Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis für private Zwecke
eingeführt werden. Hierzu wird die Schaffung eines neuen § 30d im
Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorgeschlagen. Daneben sollen sowohl für das Bundeszentralregister als
auch für das Gewerbezentralregister rechtsförmliche Änderungen sowie weitere
Anpassungen, insbesondere im Bereich des Zeugenschutzes vorgenommen werden.
Nach dem am 23. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Rehabilitierung der wegen
einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder
wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und
Soldaten (SoldRehaHomG) sind zahlreiche frühere Soldatinnen und Soldaten rehabilitiert
worden. Die gesetzliche Antragsfrist für eine Entschädigung endet gemäß § 3 Absatz 3
SoldRehaHomG am 23. Juli 2026 – fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Da immer
Fristablauf: 06.03.26
noch vereinzelt Anträge eingehen, soll die Antragfrist – analog den Regelungen im
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz – durch Gesetz um weitere fünf Jahre verlängert wird.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UN-
Agenda 2030). Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10
(weniger Ungleichheiten) und des Nachhaltigkeitsziels 16 (Frieden, Gerechtigkeit und
starke Institutionen) beitragen.
B. Lösung
Die Zulässigkeit der notariellen Online-Verfahren wird auf folgende Maßnahmen
ausgeweitet, dadurch kommt es zu substantiellen Vereinfachungen für den Rechts- und
Geschäftsverkehr, da zukünftig auch diese Verfahren ohne Präsenztermin bei einem Notar
oder einer Notarin online durchgeführt werden können:
Anmeldungen zur Eintragung in das Stiftungsregister;
Gründungen von Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien;
Beschlüsse der Gründer zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des
Abschlussprüfers für das erste Voll- und Rumpfgeschäftsjahr;
Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und
Partnerschaftsregister;
Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung;
Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob eine Person vorbestraft ist
oder nicht. Dieses wird bislang ausschließlich auf besonders fälschungssicherem Papier
ausgedruckt und auf dem Postweg an Bürgerinnen und Bürger versandt. Um das
bewährte und etablierte Führungszeugnis in einer zeitgerechten, nutzerfreundlichen und zugleich
sicheren Form anzubieten, wird nunmehr das Digitale Führungszeugnis eingeführt.
Dieses wird als Pdf-Dokument erteilt und danach medienbruchfrei und schnell an die
antragstellende Person elektronisch übermittelt. Da immer noch vereinzelt Anträge auf
Rehabilitierung und Entschädigung eingehen, soll die Antragsfrist in § 3 Absatz 3 Satz 1 Sold-
RehaHomG – analog den Regelungen im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz – durch
Gesetz um weitere fünf Jahre verlängert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Zusammenhang mit der Einführung des Digitalen Führungszeugnisses entstehen beim
Bundesamt für Justiz (BfJ) für den laufenden Betrieb der IT-Infrastruktur insgesamt
Mehrausgaben von rund 2 420 000 Euro pro Jahr. Zudem wird davon ausgegangen, dass
zukünftig rund 200 000 Anträge zusätzlich pro Jahr nicht mehr bei den
Einwohnermeldeämtern, sondern beim BfJ gestellt werden, und sich für das BfJ damit jährliche
Mehreinnahmen in Höhe von rund 1 040 000 Euro ergeben.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Erwartet werden pro Jahr durchschnittlich etwa fünf Anträge nach dem SoldRehaHomG,
so dass insoweit mit Haushaltsausgaben in Höhe von 15 000 Euro zu rechnen ist.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verringert sich um rund 6 700
Stunden und um 500 000 Euro. Die Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung dar.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz eine Einsparung von rund 440 000 Euro
an jährlichem Erfüllungsaufwand. Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in,
one out“-Regel der Bundesregierung dar
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Jährlich werden Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von rund 440 000
Euro eingespart.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (Bund, Bundesamt für Justiz) entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von rund 1,7 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 42/26
23.01.26
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-
Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung
des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist
für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung
wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 23. Januar 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren
im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des
Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen
und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 06.03.26
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-
Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des
Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge
von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen
dienstrechtlicher Benachteiligung 1
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 77 wird durch den folgenden § 77 ersetzt:
„§ 77
Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
(1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands
oder von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels
öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die gleiche Form ist auch für eine Vollmacht
zur Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung und die Vollmachtsurkunde zur Anmeldung
können in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. Anstelle
der Urschrift oder der beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde kann auch die
Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden.
(2) Die öffentliche Beglaubigung der Anmeldung mittels Videokommunikation gemäß
§ 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.“
Artikel 2
Änderung des Stiftungsregistergesetzes
Das Stiftungsregistergesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) wird wie folgt
geändert:
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
1. Die Überschrift des Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„Unterabschnitt 1
Registerbehörde und Inhalt des Registers“.
2. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen. Die in Satz 1 vorgeschriebene
Form ist auch für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Die öffentliche
Beglaubigung der Anmeldung ist auch mittels Videokommunikation gemäß § 40a des
Beurkundungsgesetzes zulässig. Die Anmeldung und die Vollmachtsurkunde können in
Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei der Registerbehörde eingereicht
werden. Anstelle der Urschrift oder der öffentlich beglaubigten Abschrift der
Vollmachtsurkunde kann auch die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der
Bundesnotarordnung eingereicht werden.“
Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich
beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation
gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die in Satz 1 vorgeschriebene Form
ist auch für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Die notarielle Errichtung der
Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des
Beurkundungsgesetzes erfolgen; dabei dürfen Vollmachten für Erklärungen gegenüber Behörden
und Gerichten, welche nicht der notariellen Form bedürfen, in die elektronische
Niederschrift aufgenommen werden. Anstelle der Vollmacht kann auch die Bescheinigung eines
Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger
eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge, soweit tunlich, durch öffentliche Urkunden
nachzuweisen.“
Artikel 4
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel
18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Die
notarielle Feststellung der Satzung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den
§§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften
nicht entgegenstehen. Satz 2 ist auf Willenserklärungen und einstimmig gefasste
Beschlüsse, welche nicht der notariellen Form bedürfen, entsprechend anzuwenden; sie
müssen in die nach Satz 2 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen
werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht.
Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß
den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.“
2. Nach § 30 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wird der Bestellungsbeschluss einstimmig gefasst, so kann die Beurkundung auch
mittels Videokommunikation entsprechend den §§ 16a bis 16e des
Beurkundungsgesetzes erfolgen; er muss in die nach § 23 Absatz 1 Satz 2 errichtete elektronische
Niederschrift aufgenommen werden.“
3. § 280 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Die
notarielle Feststellung der Satzung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den
§§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften
nicht entgegenstehen. In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei
Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die
Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. Satz 2 ist auf
Willenserklärungen und einstimmig gefasste Beschlüsse, welche nicht der notariellen Form
bedürfen, entsprechend anzuwenden; sie müssen in die nach Satz 2 errichtete
elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell
errichteten oder beglaubigten Vollmacht. Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann
auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des
Beurkundungsgesetzes erfolgen.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 47 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. Die notarielle
Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e
des Beurkundungsgesetzes erfolgen.“
2. Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die in Satz 1 bestimmte Form gilt auch für eine Vollmacht zur Abgabe der Erklärung.
Die notarielle Errichtung einer Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation
gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.“
Artikel 6
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die
Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Geburtsort,“ die Angabe „der
Geburtsstaat,“ eingefügt.
3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „30b.“ durch die Angabe „30b,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ die Angabe, ob die Auskunft mit Eintragungen erteilt worden ist.“
4. In § 25 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die
Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
5. Nach § 30c wird der folgende § 30d eingefügt:
„§ 30d
Digitales Führungszeugnis
(1) Wird das Führungszeugnis elektronisch beantragt (§ 30c), so wird es in
digitaler Form erteilt (Digitales Führungszeugnis), wenn
1. die antragstellende Person dies verlangt und
2. es sich nicht um ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Absatz 5) handelt.
(2) Das Digitale Führungszeugnis wird erteilt, indem es über das Nutzerkonto der
antragstellenden Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zum
Abruf bereitgestellt wird. Die Erteilung auf anderem Wege ist unzulässig.
(3) Die Ausstellung durch die Registerbehörde, das Erteilungsdatum sowie die
Unverändertheit des Digitalen Führungszeugnisses können elektronisch verifiziert
werden.
(4) Die näheren Einzelheiten der Bereitstellung nach Absatz 2 Satz 1 und der
Verifizierung nach Absatz 3 regelt die Registerbehörde.“
6. In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die
Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
7. In § 42a Absatz 1a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe
„Bundesministeriums der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
8. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 44a
Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes“.
b) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
„Zeugenschutzstelle“ durch die Angabe „Zeugenschutzdienststelle“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Registerbehörde darf auf Ersuchen einer Zeugenschutzdienststelle
Eintragungen zu einer zu schützenden Person zum Aufbau oder zur
Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität mit den von der
Zeugenschutzdienststelle mitgeteilten Daten vorübergehend verändern sowie die veränderten
Daten verarbeiten, wenn die Zeugenschutzdienststelle mitteilt, dass dies zum
Schutz der Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist. Die Beurteilung der
Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Zeugenschutzdienststelle ist für die
Registerbehörde bindend. Die Registerbehörde soll dem Ersuchen entsprechen, soweit
entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter
nicht überwiegen.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
9. In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die
Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
10. § 53 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30
Absatz 5, § 31) aufzunehmen ist oder“.
11. In § 55 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die
Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 150a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 150a Auskunft an Behörden“.
b) Die Angabe zu § 155a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 155a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes“.
2. Die Überschrift des § 150a wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 150a
Auskunft an Behörden“.
3. In § 150c Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministeriums der Justiz“ die
Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
4. § 153c Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.“
5. § 155a wird durch den folgenden § 155a ersetzt:
„§ 155a
Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes
§ 44a des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.“
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen
einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer
homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität
dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten
Das Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller
Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität
dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S.
2993), wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 8 tritt am 24. Juli 2026 in Kraft.
(3) Die Artikel 1, 3 bis 5 und 6 Nummer 5 treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.
(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz
digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S.
80) (im Folgenden: Digitalisierungsrichtlinie I) wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung der
Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338), das größtenteils zum
1. August 2022 in Kraft trat, umgesetzt. Dadurch wurden notarielle Online-Beurkundungen
und -Beglaubigungen für bestimmte Maßnahmen im Gesellschaftsrecht für zulässig erklärt.
Der Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren wurde durch das Gesetz zur
Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung
weiterer Vorschriften vom 15. Juli 2022 (BGBl. I Nr. 26) (im Folgenden: DiREG) mit Wirkung
zum 1. August 2023 ausgeweitet.
Online-Beglaubigungen sind nunmehr zulässig für sämtliche Anmeldungen zur Eintragung
in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Partnerschaftsregister, das
Vereinsregister sowie das Gesellschaftsregister, das durch das Gesetz zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz –
MoPEG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) zum 1. Januar 2024 eingeführt worden ist.
Mittels Videokommunikation beurkundet werden können Willenserklärungen im Rahmen
der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), einschließlich
bestimmter Sachgründungen und Gründungsvollmachten, sowie einstimmig gefasste
Beschlüsse zur Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde
Beschlüsse), einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des
Stammkapitals).
Die Gesetzesbegründung zum DiREG sieht eine Evaluation der notariellen Online-
Verfahren im Hinblick auf weitere Maßnahmen des Gesellschaftsrechts vor
(Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 17 f.). Eine Ausweitung der notariellen Online-Verfahren auf weitere
beurkundungspflichtige Gegenstände des Gesellschaftsrechts ist zweckmäßig, soweit diese
nach ihrer Struktur den für die Online-Verfahren besonders geeigneten Maßnahmen
(Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Registeranmeldungen) entsprechen.
Dies ist der Fall bei der Gründung von Aktiengesellschaften sowie
Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei der Anmeldung zur Eintragung in das durch das Gesetz zur
Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2947) mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eingeführte Stiftungsregister, bei
der Errichtung von Vollmachten zur Registeranmeldung, so genannten
Registervollmachten, sowie von Vollmachten zur Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch die Ausweitung der Online-Verfahren auf diese
Vorgänge wird der Koalitionsvertrag (Zeilen 102 bis 104) umgesetzt, indem notarielle
Vorgänge vereinfacht und weitere digitale Beurkundungsprozesse ermöglicht werden.
Die Ausweitung der Online-Verfahren erfolgt unter strikter Beachtung der Schutzzwecke
der konkret betroffenen Formvorschriften. Während bei einigen Formerfordernissen in
besonderem Maße die Erforschung des Willens der Beteiligten und die
Sachverhaltsaufklärung durch die Notarin oder den Notar sowie die Schutz- und Belehrungsfunktion der
Beurkundung im Vordergrund stehen, sind andere Formvorschriften stärker von der
Beweisfunktion oder der Filter- und Kontrollfunktion gegenüber staatlichen Registern geprägt
(vergleiche Bundestagsdrucksache 19/28177, S. 115 f.). Dabei sind Online-Verfahren
insbesondere für konsensuale Vorgänge geeignet. Die bisherigen Erfahrungen mit
notariellen Online-Verfahren sowie allgemeine Erkenntnisse zur Videokommunikation bestätigen
die in DiRUG und DiREG enthaltenen strukturellen Entscheidungen, wonach
Mehrheitsbeschlüsse sowie Rechtsgeschäfte mit wechselseitigen Interessen besondere Anforderungen
an die Notarin oder den Notar stellen, etwa mit Blick auf die Gewährleistung einer
angemessenen Belehrung sowie des Minderheitenschutzes, die sich im Online-Verfahren nach
derzeitigem Stand nicht hinreichend abbilden lassen.
Anmeldungen zum Stiftungsregister, Registervollmachten sowie Vollmachten zur
Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
sind für Online-Verfahren besonders geeignet, da bei diesen Vorgängen typischerweise ein
legitimes Eilbedürfnis bestehen kann, ohne dass zugleich der Aspekt der Ermittlung von in
der Vergangenheit liegenden Sachverhalten von hervorgehobener Bedeutung ist. Die
bereits in der Praxis erprobte Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Registeranmeldungen
wird auf das Stiftungsregister erweitert. Neu eingeführt wird die Möglichkeit der Online-
Beurkundung von Registervollmachten für das Handelsregister sowie aufgrund bestehender
gesetzlicher Verweisungen für das Gesellschafts- und das Partnerschaftsregister. Ein
praktisches Bedürfnis besteht hierfür gerade bei Publikumspersonengesellschaften, da die
Registeranmeldungen grundsätzlich von allen Gesellschaftern vorgenommen werden
müssen. Für Vollmachten zur Anmeldung zum Vereins- und Stiftungsregister wird diese
Möglichkeit nicht eingeführt, da ein praktischer Bedarf für die teurere notarielle Beurkundung
von Registervollmachten im Onlineverfahren bei Vereinen und Stiftungen nicht besteht. Für
Vereine und Stiftungen ist es kostengünstiger, eine Vollmachtsurkunde beim Notar
öffentlich beglaubigen zu lassen.
Nach der Digitalisierungsrichtlinie I bleibt es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
überlassen, eine Online-Gründung auch für die in Anhang IIA der Digitalisierungsrichtlinie I
nicht genannten Gesellschaften zu ermöglichen. Auch wenn also die Aktiengesellschaft
nicht zwingend für das notarielle Online-Verfahren vorgesehen werden muss, bietet sich
eine Erweiterung der bislang nur für die GmbH anwendbaren Vorschriften an. Es trifft dabei
zu, dass die Aktiengesellschaft in der Regel keine personalistische Struktur aufweist, wie
es häufig bei der GmbH der Fall ist. Dies trifft insbesondere für den gesamten Lebenszyklus
der Aktiengesellschaft zu. Die komplexere Organisationsstruktur und Finanzverfassung
entstehen erst mit der Zeit. Währenddessen sind die Zahl der Gründer und die ersten
Organisationsstrukturen trotz möglicher anderer Zielrichtung häufig überschaubar. Zwar gibt
es Stimmen in der Literatur, die das notarielle Online-Verfahren für die Aktiengesellschaft
generell nicht für geeignet halten. Doch überzeugt die Begründung nicht, da die meisten
Aktiengesellschaften zunächst von einigen wenigen Aktionären gegründet werden und die
Strukturen sich erst entwickeln. Ferner steht es den Gründern auch frei, ob sie das notarielle
Online-Verfahren tatsächlich wählen wollen. Gerade für Start-up-Gründer aus dem Ausland
mag sich das Online-Verfahren anbieten, da diese dann nicht für den Gründungstermin
beim Notar anreisen müssen. Die gegenüber der Zahl der GmbHs im Verhältnis geringe
Zahl an Aktiengesellschaften spricht nicht gegen die Einführung des Online-Verfahrens.
Denn die technischen Voraussetzungen sind im Wesentlichen die gleichen, die auch für
das Verfahren zur Gründung einer GmbH eingerichtet werden mussten. Soweit die
Gründung einer Aktiengesellschaft als solche eine aufwendigere Prüfung (Gründungsbericht,
Gründungsprüfung etc.) erforderlich macht, erfolgen diese Schritte bereits heute außerhalb
des eigentlichen notariellen Verfahrens, so dass dieser Mehraufwand dem elektronischen
Verfahren nicht entgegengehalten werden kann. Ferner kann der Notar oder die Notarin
auch im notariellen Online-Verfahren möglichen Beratungsbedarf erfüllen. Sollte der Notar
jedoch seinen Amtspflichten im Rahmen des Online-Verfahrens nicht nachkommen
können, so soll er die Beurkundung mittels Videokommunikation nach § 16a Absatz 2 des
Beurkundungsgesetzes (BeurkG) ablehnen. Die Erwägungen, die einer Ausweitung des
notariellen Online-Verfahrens auf die Gründung einer Aktiengesellschaft zugrunde liegen,
tragen auch eine Ausweitung auf die Gründung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Möglich wird dadurch auch die vollständige Online-Gründung einer GmbH & Co KGaA.
Die Ausweitung der notariellen Online-Verfahren erfolgt unter strikter Beachtung der durch
das DiRUG eingeführten und im DiREG fortgeführten hohen Standards (vergleiche
Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 12 f.). Das nach § 78p der Bundesnotarordnung von der
Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem ermöglicht Gründerinnen
und Gründern weltweit unabhängig von Standort und Staatsbürgerschaft eine Teilnahme
an einem sicher ausgestalteten, hoheitlichen Beurkundungsverfahren. Die
Bundesnotarkammer, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts das zu nutzende
Videokommunikationssystem unter Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz entwickelt und betreibt, hat die technischen Voraussetzungen für eine vollständig
digitale Abwicklung von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben geschaffen. Beurkundungen, die im Ausland nach dem maßgeblichen
Recht ausländischer Verfahrensordnungen mittels Videokommunikation vorgenommen
werden, können einer Beurkundung durch eine deutsche Notarin oder einen deutschen
Notar gleichwertig und deshalb im Inland dann wirksam sein, wenn unter anderem eine
vergleichbar sichere persönliche Identifizierung der Beteiligten durch die Notarin oder den
Notar anhand von elektronischen Identifizierungsmitteln des Vertrauensniveaus „hoch“ im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257
vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2014, S. 44) und anhand
von elektronisch übermittelten Lichtbildern vorgeschrieben ist und dem hoheitlichen
Charakter des Beurkundungsverfahrens in vergleichbarer Weise Rechnung getragen wird
(vergleiche Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 12 f. sowie Kammergericht, Beschluss vom 17.
Juli 2024 – 22 W 25/24).
Zudem soll mit diesem Entwurf im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) die
Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis für private Zwecke geschaffen werden. Als eine der
wesentlichen Querschnittsleistungen der Bundesverwaltung werden pro Jahr vom
Bundesamt für Justiz (BfJ) als Registerbehörde rund fünf Millionen Führungszeugnisse
(arbeitstäglich rund 20 000) erteilt. Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob eine
Person vorbestraft ist oder nicht. Dieses wird bislang ausschließlich auf besonders
fälschungssicherem Papier ausgedruckt und auf dem Postweg an Bürgerinnen und Bürger
versandt. Das Führungszeugnis hat sich grundsätzlich bewährt und genießt hohes
Vertrauen. Als erster Schritt zur Digitalisierung wurde 2014 die Möglichkeit geschaffen, ein
Führungszeugnis beim BfJ online zu beantragen (Online-Antrag). Bei Einführung wurde
eine breite Nutzung der Anwendung erwartet. Auch wenn die Einführung des Online-
Antrages einen richtigen und wichtigen Schritt in die digitale Realität darstellte, wurde diese von
der breiten Masse der Bevölkerung zunächst noch nicht angenommen. Dies liegt unter
anderem auch daran, dass das Führungszeugnis nicht digital erteilt wird. Um das bewährte
und etablierte Führungszeugnis in einer zeitgerechten, nutzerfreundlichen und zugleich
sicheren Form anzubieten, wird nunmehr das Digitale Führungszeugnis eingeführt. Dieses
wird das bisher auf grünem Sicherheitspapier gedruckte Führungszeugnis in ein PDF-
Dokument überführen, wobei sich das Design und die enthaltenen Angaben am gedruckten
Führungszeugnis orientieren. Zusätzlich wird auf dem Dokument ein 2D-Barcode
aufgetragen sein, mit welchem das Dokument verifiziert werden kann. So kann jede Person, der
das Führungszeugnis vorgelegt wird – beispielsweise im Rahmen eines
Bewerbungsprozesses – überprüfen, ob es sich um ein von der Registerbehörde ausgestelltes und
unverändertes Dokument handelt.
Mit dem SoldRehaHomG wurde 21 Jahre nach der Aufhebung eines diskriminierenden
Erlasses der Bundeswehr (Erlass vom 3. Juli 1984 – P II 1 – 16-02-05/02) ein wichtiges
Zeichen für die Rehabilitierung früherer homosexueller Soldatinnen und Soldaten gesetzt.
Weitere auch nach dem 24. Juli 2026 eingehende Anträge von Betroffenen, die oft ein höheres
Lebensalter haben und moderne Informationskanäle zum Teil nicht so intensiv nutzen wie
jüngere Menschen, sollen nicht aus dem formalen Grund eines Fristablaufs abgelehnt
werden. Auch Betroffene, die durch Geschehnisse in der Bundeswehr nachhaltig
traumatisiert wurden, sollen mehr Zeit haben, sich mit einer möglichen Antragstellung zu befassen.
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung
der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen
dient und trägt zur Förderung der Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 (weniger
Ungleichheiten) und des Nachhaltigkeitsziels 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke
Institutionen) bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Anmeldungen wird auf das Stiftungsregister
ausgeweitet. Die Online-Beurkundung wird für die Gründung von Aktiengesellschaften
sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien, für die Beschlüsse der Gründer zur Bestellung
des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für das erste Voll- und
Rumpfgeschäftsjahr sowie für die notarielle Errichtung von Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-,
Gesellschafts- und Partnerschaftsregister, von Vollmachten zur Stimmabgabe in
Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Vollmachten zur
Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils für zulässig erklärt.
Zudem soll die Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis für private Zwecke
eingeführt werden. Hierzu wird die Schaffung eines neuen § 30d BZRG vorgeschlagen.
Daneben sollen sowohl für das Bundeszentralregister als auch für das Gewerbezentralregister
rechtsförmliche Änderungen sowie weitere Anpassungen, insbesondere im Bereich des
Zeugenschutzes vorgenommen werden.
Die Antragsfrist nach dem SoldRehaHomG wird von fünf auf zehn Jahre ab dem 23. Juli
2021 verlängert.
III. Exekutiver Fußabdruck
Zu diesem Entwurf hat die Bundesnotarkammer durch Anregung der Gegenstände einer
Ausweitung der notariellen Online-Verfahren beigetragen. Im Übrigen haben keine weiteren
Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum
Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Die einzige Alternative zum vorliegenden Entwurf wäre es, die gegenständlichen
Vorhaben nicht umzusetzen. Insbesondere im Hinblick auf die Einführung des Digitalen
Führungszeugnisses würde man hierdurch jedoch auf erhebliche Vereinfachungen für
Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung verzichten. Auch würde dies dem Ziel des
Bürokratieabbaus zuwiderlaufen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
(bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren, Notariat) und Nummer 11 (Recht der Wirtschaft)
des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.
Hinsichtlich der auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) gestützten
Regelungen ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG erforderlich, denn ein einheitliches
Registerwesen ist in der Bundesrepublik Deutschland im gesamtstaatlichen Interesse
unerlässlich, um einen nachvollziehbaren und ungestörten Rechts- und Wirtschaftsverkehr über die
Ländergrenzen hinweg sicherzustellen. Ohne eine bundesgesetzliche einheitliche
Regelung wäre eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen, die es im
Interesse des Bundes als auch der Länder zu vermeiden gilt, um unzumutbare
Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr abzuwenden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderungen des BZRG
wegen der Zugehörigkeit des Strafregisterwesens zum Gebiet des Straf- und
Strafverfahrensrechts aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
Für die Änderungen der Gewerbeordnung (GewO) ergibt sich die
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Der
Bund hat die Einrichtung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Gewerbezentralregisters
in den §§ 149 ff. GewO abschließend und umfassend geregelt. Die Änderungen sind daher
zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (vergleiche
Artikel 72 Absatz 2 GG).
Für Artikel 8 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1
Nummer 1 und 8 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Nach der Digitalisierungsrichtlinie I ist die Anwendung des notariellen Online-Verfahrens
auf Aktiengesellschaften nicht vorgeschrieben. Artikel 13g Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Digitalisierungsrichtlinie I in Verbindung mit Anhang IIA klammert die Aktiengesellschaft aus.
Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
nicht auch über die Mindestanforderungen der Digitalisierungsrichtlinie I hinausgehen
können. Sinn und Zweck der Digitalisierungsrichtlinie I ist es, die Digitalisierung im
Gesellschaftsrecht zu fördern, nicht aber den Digitalisierungsprozess nach ihren Vorgaben
festzuschreiben. Somit ist der vorliegende Entwurf mit dem Recht der Europäischen Union
vereinbar. Mit der Ausweitung der notariellen Online-Verfahren auf die Gründung von
Aktiengesellschaften, die Anmeldung zur Eintragung in das Stiftungsregister, die Errichtung von
Registervollmachten sowie von Vollmachten für die Stimmabgabe in der
Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geht der Entwurf über die
europäischen Vorgaben hinaus, sodass die Pflicht zur Durchführung eines
Notifizierungsverfahrens bei der EU-Kommission nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2025, S. 1) besteht.
Der Entwurf ist zudem mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die neu eingeführten Regelungen zu Online-Verfahren bei der Gründung einer
Aktiengesellschaft sowie einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei Anmeldungen zum
Stiftungsregister sowie bei Registervollmachten und Stimmrechtsvollmachten bei der GmbH stellen
eine substantielle Vereinfachung für den Rechts- und Geschäftsverkehr dar, da zukünftig
auch diese Verfahren ohne Präsenztermin bei einem Notar oder einer Notarin online
durchgeführt werden können.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Die geplanten Regelungen fördern die
Digitalisierung im Gesellschafts- und Handelsrecht, da physische Präsenztermine entfallen
können und somit unnötige Wegstrecken für die Beteiligten eingespart werden. Außerdem
dient der Entwurf der Vereinfachung der Prozesse und der Schonung der Umwelt durch
weniger Reisetätigkeit. Insoweit entspricht der Entwurf dem Prinzip 4 „Nachhaltiges
Wirtschaften stärken“ der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Änderung des SoldRehaHomG (Artikel 8) steht im Einklang mit den Leitgedanken der
Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie. Nach heutigen Maßstäben ist die Diskriminierung wegen einer homosexuellen
Orientierung oder wegen der geschlechtlichen Identität grundrechts- und
menschenrechtswidrig. Wegen des schwerwiegenden Verstoßes gegen Persönlichkeitsrechte der
Betroffenen ist eine angemessene Verlängerung der Frist zur Beantragung einer finanziellen
Entschädigung geeignet, den sozialen Zusammenhalt im Sinne der Managementregel
Nummer 10 (Managementregeln der Nachhaltigkeitsstrategie – Zwischenbericht des
Umweltbundesamts, Stand 12/2017) zu fördern
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Zusammenhang mit der Einführung des Digitalen Führungszeugnisses entstehen beim
BfJ für den laufenden Betrieb der IT-Infrastruktur insgesamt Mehrausgaben von rund
2 420 000 Euro pro Jahr. Davon entfällt ein Betrag von 660 000 Euro pro Jahr auf
Sachausgaben für die Nutzung von Lizenzen der Bundesdruckerei und für Beratungsleistungen
für die Bereiche IT-Sicherheit, Datenschutz und Barrierefreiheit. Zudem werden 18,5
Planstellen (2,5 A 14 / 3,0 A 13 g / 13,0 A 12) benötigt. Dies entspricht jährlichen Mehrausgaben
in Höhe von 1 760 000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der digitalen Erteilung von
Führungszeugnissen zukünftig rund 200 000 Anträge zusätzlich pro Jahr nicht mehr bei den
Einwohnermeldeämtern, sondern beim BfJ gestellt werden. Der bislang auf die Kommunen entfallende
Gebührenanteil von 5,20 Euro pro Führungszeugnis wird damit zukünftig vom BfJ
vereinnahmt. Entsprechend ergeben sich für das BfJ damit jährliche Mehreinnahmen in Höhe von
rund 1 040 000 Euro.
Hinsichtlich der in Artikel 8 vorgesehenen Änderung des SoldRehaHomG ist bei
durchschnittlich erwarteten fünf Anträgen auf eine Entschädigung pro Jahr von je 3 000 Euro mit
Haushaltsausgaben von 15 000 Euro jährlich zu rechnen.
4. Erfüllungsaufwand
Neben den tatsächlichen Entlastungseffekten, wie z.B. der Beschleunigung von
Beurkundungsverfahren oder der Beantragung von Führungszeugnissen, führt das Vorhaben zu
nachstehenden Veränderungen im Bezug auf den Erfüllungsaufwand.
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit der Einführung des digitalen Führungszeugnisses verringert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger um rund 6 700 Stunden und um 500 000 Euro.
Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung
dar.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
Artikel 6 Nummer 5;
§ 30d BZRG; Antrag
auf Ausstellung
eines Digitalen
Führungszeugnisses
-400 000
Scans
Zeitaufwand: 1
Minute
Zeitaufwand: -
6 667
Stunden
0 0 0
1.2
Artikel 6 Nummer 5;
§ 30d BZRG; Antrag
auf Ausstellung
eines Digitalen
Führungszeugnisses
-500 000
Porto
Sachaufwand: 1
Euro
Sachaufwand: -500
Tsd. Euro
0 0 0
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
-6 667
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
0
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Ausweitung der Online-Verfahren verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft um rund 166 000 Euro.
Mit der Einführung des Digitalen Führungszeugnisses verringert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um rund 273 000 Euro.
Es entsteht somit für die Wirtschaft insgesamt eine jährliche Einsparung von rund 440 000
Euro. Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung dar.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
Artikel 1,
Artikel 2 Nummer
2, Artikel 3,
Artikel 4, Artikel
5; § 77 BGB-E,
§ 3 StiftRG-E,
§ 12 HGB-E,
§§ 23, 30, 280
AktG-E, §§ 47,
55 GmbHG-E;
Möglichkeit der
Online-
Verfahren, Entfall
Wegezeiten
und
Wegekosten
4 000
Verfahren
0,56 *
4 000 *
62,40 Euro
pro Stunde
* 2 * -15
Minuten :
60 = -
69 888
Euro + 0,56
* 4 000 * 2 *
-1,10 Euro
= -4 928
Euro + 0,44
* 4 000 *
62,40 Euro
pro Stunde
* 2 * -22
Minuten :
60 = -
80 537,60
Euro) +
0,44 *
4 000 * 2 * -
3,10 Euro =
-10 912
Euro
-166 0 0 0
2.2
Artikel 6
Nummer 5; § 30d
BZRG;
Dokumentation
eingereichter
Führungszeugnisse
Ja
-425 000
Scans
0,64 Euro
= (1 / 60 *
38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
-273 0 0 0
Summe (in
Tsd. Euro)
0
davon aus
Informationspflichten (IP)
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Einführung des Digitalen Führungszeugnisses entsteht für das BfJ ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 1 700 000 Euro.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1,
Artikel 2
Nummer 2,
Artikel 3,
Artikel 4,
Artikel 5; §
77 BGB-E,
§ 3 StiftRG-
E, § 12
HGB-E, §§
23, 30, 280
AktG-E, §§
47, 55
GmbHG-E;
technische
Systeme
für Online-
Verfahren
sind bereits
angeschafft und
eingerichtet,
Erweiterung
geringfügiger
Aufwand
Geringfügig
(geringer
Aufwand)
3.2
Artikel 6
Nummer 5;
§ 30d
BZRG;
laufender
Betrieb IT-
Infrastruktur
Bund 527
Personentage (PT)
564 Euro
= 480 min *
70,50
Euro/h
(hD)
3.3
Artikel 6
Nummer 5;
§ 30d
BZRG;
laufender
Betrieb IT-
Infrastruktur
Bund 3 319
Personentage
(PT)
372 Euro
= 480 min *
46,50
Euro/h
(gD)
1 235
3.4
Artikel 6
Nummer 5;
§ 30d
BZRG;
Sachkosten
laufender Betrieb
IT-
Infrastruktur
Bund 660
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.5
Artikel 6
Nummer 5;
§ 30d
BZRG;
Einsparungen
wegen
Wegfall
Postversand
Bund -918 000 0,61 Euro
(Sachkosten pro
Führungszeugnis)
3.6
Artikel 8;
§ 3 Sold-
RehaHomG;
Verlängerung
Antragstellung, kein
messbarer
Aufwand,
die zum
Inkrafttreten
des
Gesetzes im Jahr
2021 für
die
Antragsbearbeitung
eingerichteten
Dienstposten sind
bereits wieder
zurückgezogen
worden
Bund geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe (in
Tsd. Euro)
1 633
-
davon
Bund
1 633
-
davon
Länder
(inklusive
Kommunen)
-
-
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Infolge der Einführung des Digitalen Führungszeugnisses für private Zwecke werden neben
den unter Punkt VII.4. dargestellten unmittelbaren Auswirkungen auch erhebliche
mittelbare Entlastungseffekte erwartet. Ein erheblicher Entlastungseffekt wird sich aus dem
Wegfall des Postlaufs und der damit zusammenhängenden deutlichen Verkürzung der
Zeitspanne zwischen Antragstellung und Erhalt des Führungszeugnisses ergeben. Es wird
erwartet, dass sich das Beschwerdeaufkommen beim BfJ zu verzögerten oder
fehlgeschlagenen Postzustellungen deutlich verringert. Auch die Weiterverwendung der Digitalen
Führungszeugnisse, zum Beispiel in Bewerbungsverfahren, wird schneller und ohne
Medienbrüche möglich sein.
Artikel 8 des Entwurfs hat gleichstellungspolitische Auswirkungen: Er betrifft die
dienstrechtliche Gleichstellung von Menschen, die wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder ihrer
geschlechtlichen Identität in der Bundeswehr bis zum Jahr 2000 und in der Nationalen
Volksarmee bis zu deren Ende im Jahr 1990 diskriminiert wurden.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Es werden die Möglichkeiten für notarielle Online-
Verfahren dauerhaft erweitert.
Eine Evaluierung ist für alle wesentlichen Regelungsvorhaben nach Maßgabe des
Beschlusses des Staatssekretärsausschusses Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau
vom 30. September 2024 vorzusehen. Als wesentlich gelten danach Regelungsentwürfe,
bei denen ein jährlicher Erfüllungsaufwand von mindestens 5 Millionen Euro Sachkosten
oder 500 000 Stunden Aufwand für Bürgerinnen und Bürger oder 5 Millionen Euro für die
Wirtschaft oder für die Verwaltung zu erwarten ist. Diese Schwellenwerte werden mit dem
vorliegenden Entwurf nicht erreicht. Jedenfalls im Hinblick auf die Rechtsgrundlage für das
Digitale Führungszeugnis wird dieses Gesetz aber ohnehin laufend evaluiert werden. Dabei
wird die Bundesregierung zusammen mit der Registerbehörde im Echtbetrieb des Digitalen
Führungszeugnisses prüfen, ob die Anforderungen der Praxis erfüllt werden und ob die
prognostizierten Entlastungseffekte eingetreten sind. Im Bedarfsfall werden Anpassungen
technischer oder gesetzlicher Art vorgenommen werden.
Spätestens innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes soll –
insbesondere unter Auswertung der weiteren Nutzungszahlen und Erfahrungen mit den notariellen
Online-Verfahren – geprüft werden, ob das Online-Verfahren bei weiteren
gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, die der notariellen Beurkundung bedürfen, ermöglicht werden kann.
Durch die in Artikel 8 vorgesehene Änderung wird die Antragsfrist auf zehn Jahre festgelegt.
Das Gesetz im Ganzen ist bis 2040 befristet. Eine Evaluierung ist zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten erfolgt. Eine erneute Evaluierung ist nicht vorgesehen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Durch die Änderung von § 77 BGB werden die Anforderungen an Vollmachten zur
Registeranmeldung geregelt. Es wird klargestellt, dass auch Vollmachten für die Anmeldung zum
Vereinsregister öffentlich beglaubigt werden müssen. Dies entspricht der bisherigen
Gesetzeslage. Zum Nachweis der Vollmacht muss die dem Notar oder der Notarin bei der
Beglaubigung der Anmeldung vorgelegte Vollmachtsurkunde in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift beigefügt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Stiftungsregistergesetzes)
Mit Artikel 2 soll die Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Anmeldungen auf das
Stiftungsregister ausgeweitet werden.
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, um die Überschrift präziser zu fassen.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 3 StiftRG)
Durch die Änderung wird § 3 Absatz 2 StiftRG neu gefasst und um Regelungen ergänzt,
die die Online-Beurkundung zum Zweck der öffentlichen Beglaubigung von Anmeldungen
zum Stiftungsregister zulassen. Das Stiftungsregister ist im Wesentlichen dem
Vereinsregister nachgebildet, sodass sich die Schutzzwecke des Formerfordernisses des § 3 StiftRG
mit denen des § 77 BGB decken. Durch die öffentliche Beglaubigung der Anmeldungen
wird sichergestellt, dass die beglaubigende Stelle die Identität der Anmeldenden prüft, so
dass die Registerbehörde darauf vertrauen kann, dass die ihr übermittelten Anmeldungen
von den Mitgliedern des Stiftungsvorstands oder den Liquidatoren der Stiftung stammen
(vergleiche Bundestagsdrucksache 19/28173, S. 91). Dies wird im notariellen Online-
Verfahren gewährleistet.
Zudem führt die Möglichkeit der Online-Beglaubigung zur Vermeidung von Medienbrüchen,
da eine elektronische Einreichung der Anmeldung in § 3 Absatz 2 Satz 2 StiftRG bereits
vorgesehen ist (a.a.O., S. 92).
Zu Artikel 3 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)
Durch die Änderung wird § 12 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) neu gefasst. Durch
den neuen Satz 4 wird die Online-Beurkundung für die notarielle Errichtung von
Vollmachten zur Anmeldung beim Handelsregister, so genannten Registervollmachten, für zulässig
erklärt. Ein praktisches Bedürfnis besteht hierfür gerade bei
Publikumspersonengesellschaften, da die Registeranmeldungen mit Ausnahme der bloßen Geschäftsanschrift von
allen Gesellschaftern unterschrieben werden müssen. In der Praxis wird zu
Beschleunigungszwecken häufig ein Gesellschafter bevollmächtigt, der im Namen sämtlicher anderer
Gesellschafter die Anmeldung zum Handelsregister vornehmen kann.
Ermöglicht wird die notarielle Errichtung der Vollmacht gemäß den §§ 16a bis 16e des
Beurkundungsgesetzes (BeurkG) als elektronische Niederschrift. Dies entspricht den
sonstigen bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Errichtung von Vollmachten im Wege der
notariellen Videokommunikation. Bei der Anmeldung durch rechtsgeschäftliche
Vertreterinnen oder Vertreter kann das Registergericht die Vorlage der Urschrift oder einer
Ausfertigung der Vollmachtsurkunde verlangen, weil nur der Besitz der Urschrift bzw. der
Ausfertigung den Fortbestand der Vollmacht indiziert (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/28177,
S. 123 f.). Nur diese Urkunden ermöglichen eine Stückzahlkontrolle der im Rechtsverkehr
befindlichen Rechtsscheinträger, die insbesondere bei einem Widerruf der Vollmacht zur
Durchsetzung des Herausgabeanspruchs nach § 175 BGB oder der Kraftloserklärung nach
§ 176 BGB Bedeutung erlangt. Die elektronische Urschrift gemäß § 45 Absatz 3 BeurkG ist
jedoch nicht verkehrsfähig und Ausfertigungen können nur von Niederschriften, die in
notarieller Verwahrung bleiben, errichtet werden. Um eine praktische Verwendbarkeit der
Vollmachten zu gewährleisten, die im notariellen Online-Verfahren errichtet werden, sind diese
daher als elektronische Niederschrift gemäß den §§ 16a bis 16e BeurkG zu errichten. Von
der elektronischen Niederschrift kann eine Ausfertigung erstellt werden, die nach § 47
BeurkG die Urschrift im Rechtsverkehr vertritt. Wird die elektronische Urschrift von dem Notar
verwahrt, der die Anmeldung beglaubigt, so ist ein Berufen auf die Urschrift ausreichend,
wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung für den Vertreter besteht, welcher der
Aushändigung der Ausfertigung gleichsteht (vergleiche OLG Stuttgart, Beschluss vom
24. März 1998 – 8 W 67/98).
In die Registervollmacht können Vollmachten für Erklärungen gegenüber Behörden und
Gerichten, welche nicht der notariellen Form bedürfen, mit aufgenommen werden, sofern
sie im sachlichen Zusammenhang zu der betreffenden Handelsregisteranmeldung stehen.
Voraussetzung ist, dass eine nach § 12 Absatz 1 Satz 4 HGB-E zulässige Online-
Beurkundung und eine Aufnahme in die hierzu errichtete elektronische Niederschrift erfolgt. In der
Praxis besteht hierfür ein Bedürfnis, da Handelsregisteranmeldungen regelmäßig mit einer
Vielzahl von Behördengängen verbunden sind. So sind beispielweise bei der Gründung
eines Unternehmens regelmäßig eine Gewerbeanmeldung, die Meldung an das
Transparenzregister, die Beantragung einer Steuernummer und einer Betriebsnummer sowie
gegebenenfalls die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich, um die geschäftliche Tätigkeit
aufzunehmen.
Registervollmachten zu Anmeldungen zum Partnerschaftsregister und zu Anmeldungen
zum Gesellschaftsregister können nunmehr ebenfalls im notariellen Online-Verfahren
beurkundet werden, da § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und § 707b
BGB den § 12 HGB für entsprechend anwendbar erklären.
Zu Artikel 4 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 23 AktG)
Absatz 1 wird neu gefasst. Im neuen Satz 2 wird geregelt, dass die notarielle Feststellung
der Satzung auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e BeurkG erfolgen
kann.
Der neue Satz 2 dient der Erweiterung der Digitalisierung der notariellen Mitwirkung an der
Gründung einer Aktiengesellschaft. Wie oben im Allgemeinen Teil ausgeführt, ist eine
Übertragung des Verfahrens, das bereits bei der GmbH angewandt wird, auf die
Aktiengesellschaft ein weiterer sinnvoller Schritt in Richtung Digitalisierung der notariellen Verfahren im
Gesellschaftsrecht.
Für die Einzelheiten der Durchführung der Online-Gründung einer Aktiengesellschaft wird
auf die Regelungen zur Beurkundung im Online-Verfahren in den §§ 16a bis 16e BeurkG
verwiesen (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/28177, S. 115 ff.). Insbesondere erlaubt
§ 16a Absatz 1 BeurkG eine Beurkundung von Willenserklärungen mittels
Videokommunikation, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist, was in § 23 Absatz 1 Satz 2 AktG-E
nunmehr ausdrücklich geregelt wird.
Der neue Satz 3 stellt klar, dass neben den materiellen Bestandteilen der Satzung auch
schuldrechtliche Nebenabreden zwischen den Gründern, welche nicht der notariellen Form
bedürfen, im Wege der Videokommunikation mit beurkundet werden können.
Voraussetzung dafür ist, dass eine nach § 23 Absatz 1 Satz 2 AktG-E zulässige Videobeurkundung
und eine Aufnahme in die hierzu nach § 16b BeurkG errichtete elektronische Niederschrift
erfolgt.
In Parallelität zum § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbHG) ist die Beurkundung mittels Videokommunikation jedoch
dann unzulässig, wenn die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung einer
schuldrechtlichen Nebenabrede aus einer anderen Bestimmung als § 23 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
AktG folgt. Der Geltungsanspruch anderer Formvorschriften, die eine Beurkundung im
Präsenzverfahren voraussetzen (zum Beispiel § 311b Absatz 1 und § 2033 Absatz 1 Satz 2
BGB), bleibt unberührt. Bei diesen Vorschriften stehen andere Formzwecke im
Vordergrund, weshalb das Online-Verfahren für diese nicht geeignet und nicht zugelassen ist
(vergleiche Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 23).
Eine Sachgründung im Online-Verfahren ist daher nur zulässig, sofern die Vereinbarung
der Verpflichtung zur Einbringung des Gegenstandes nicht nach allgemeinen Vorschriften
der notariellen Beurkundung bedarf (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 23).
Hiernach können im Fall einer Sachgründung auch (nicht beurkundungspflichtige)
Erfüllungsgeschäfte im notariellen Online-Verfahren mit beurkundet werden (vergleiche
Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 22).
Satz 3 bestimmt zudem, dass Satz 2 auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend
anzuwenden ist. Dadurch wird gewährleistet, dass auch im Rahmen der Gründung der
Gesellschaft gefasste Beschlüsse gemeinsam mit der Satzung im Online-Verfahren
beurkundet werden können. Die Beurkundungsmöglichkeit mittels Videokommunikation erstreckt
sich nur auf solche Beschlüsse, die mit der Gründung in engem Zusammenhang stehen
oder für diese erforderlich sind. Kapitalmaßnahmen und Umwandlungsvorgänge sind
hiervon ausgenommen. Eine Einbeziehung von Beschlüssen ist wie bei § 2 Absatz 3 GmbHG
nur insoweit sachgerecht, als diese ihrer Struktur nach der konsensualen
Gesellschaftsgründung entsprechen. Mithin ist der Anwendungsbereich auf einstimmig gefasste
Beschlüsse beschränkt. Im Zusammenhang mit der Gründung wird diese Voraussetzung aber
regelmäßig gewahrt sein. Für Beschlüsse, die als Mehrheitsentscheidung gegen eine
Minderheit der Aktionäre gefasst werden, ist das Online-Verfahren weiterhin noch nicht
geeignet (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 24).
Ein Formerfordernis für derartige Beschlüsse wird durch die Regelung nicht angeordnet.
Vielmehr enthält die Vorschrift eine Rechtsgrundverweisung auf den vorstehenden Satz.
Demnach können Beschlüsse anlässlich der Gründung nur mitbeurkundet werden, sofern
andere Formvorschriften nicht entgegenstehen. Die Notwendigkeit der notariellen
Beurkundung darf nicht aus anderen Bestimmungen als § 23 Absatz 1 und 1a Satz 1 AktG-E folgen,
es sei denn, die Vorschrift erlaubt ihrerseits eine Beurkundung mittels Videokommunikation
(wie im Fall von § 30 Absatz 1 Satz 3 AktG-E). Auch aus diesem Grund sind
Umwandlungsvorgänge vom Online-Verfahren ausgenommen.
Weil es sich bei den Beschlüssen nicht um Willenserklärungen, sondern um sonstige
Vorgänge im Sinne des § 36 BeurkG handelt, finden die §§ 16a bis 16e BeurkG nur
entsprechend Anwendung. Dadurch wird der heute gängigen Beurkundungspraxis Rechnung
getragen, die auch im Präsenzverfahren bei einstimmig gefassten Beschlüssen anstelle des
Verfahrens nach den §§ 36 und 37 BeurkG regelmäßig nach Maßgabe der strengeren
Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen vorgeht.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4, in den klarstellend die Möglichkeit der Beurkundung der
Vollmacht aufgenommen wird. Neu eingeführt wird in Satz 5 die Möglichkeit, auch
Vollmachten mittels Videokommunikation zu errichten.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 30 AktG)
Die Bestellungen des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für das erste Voll- oder
Rumpfgeschäftsjahr werden in das notarielle Online-Verfahren einbezogen. Dies ist
sachgerecht, da die beiden Bestellungen regelmäßig Teil des Gründungsprotokolls sind und den
Gründern der Gesellschaft obliegen.
Die Zulässigkeit der Beurkundung mittels Videokommunikation ist an die Voraussetzung
geknüpft, dass die Beschlüsse einstimmig gefasst und in die elektronische Niederschrift
über die Feststellung der Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 AktG-E aufgenommen
werden. Die §§ 16a bis 16e BeurkG sind entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich der
Begründung für diese Bestimmungen wird auf die Begründung zu § 23 Absatz 1a Satz 2 AktG-E
verwiesen.
Zu Nummer 3 (Änderung von § 280 AktG)
Absatz 1 wird neu gefasst. Im neuen Satz 2 wird geregelt, dass die notarielle Feststellung
der Satzung auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e BeurkG erfolgen
kann. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Der neue Satz 4 entspricht § 23 Absatz 1 Satz 3
AktG-E. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Begründung zu § 23 Absatz 1 AktG-E
verwiesen.
Die Möglichkeit, die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für das
erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr mittels Videokommunikation zu beurkunden, wenn die
Beschlüsse einstimmig gefasst und in die elektronische Niederschrift über die Feststellung
der Satzung nach § 280 Absatz 1 Satz 2 AktG-E aufgenommen werden, ergibt sich aus der
Verweisung des § 278 Absatz 3 AktG auf § 30 Absatz 1 AktG-E.
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5, in den klarstellend die Möglichkeit der Beurkundung der
Vollmacht aufgenommen wird. Neu eingeführt wird in Satz 6 die Möglichkeit, auch
Vollmachten mittels Videokommunikation zu errichten.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 47 GmbHG)
Mittels Videokommunikation können fortan auch Vollmachten zu Stimmabgaben bei der
Beschlussfassung (§ 47 Absatz 3 Satz 2 GmbHG-E) beurkundet werden. Zwar bedürfen
Vollmachten nach dem unverändert übernommenen Satz 1 grundsätzlich nur der Textform.
In der Praxis werden sie jedoch aus Beweisgründen regelmäßig notariell beglaubigt oder
beurkundet. Darüber hinaus besteht ein Beurkundungserfordernis, wenn eine Vollmacht zur
Stimmabgabe bei einem Kapitalerhöhungsbeschluss zugleich die Vollmacht zur Abgabe
der Übernahmeerklärung umfasst.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 55 GmbHG)
Durch den neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die Vollmacht zur Abgabe der Erklärung zur
Übernahme eines Geschäftsanteils derselben Form wie die Erklärung selbst bedarf.
Klarstellend wird die Möglichkeit, die Vollmacht mittels Videokommunikation zu beurkunden
(vergleiche Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 22), in den Gesetzestext als neuer Satz 4
aufgenommen. Auf die Genehmigung einer durch einen vollmachtlosen Vertreter
abgegebenen Übernahmeerklärung findet die Vorschrift entsprechende Anwendung.
Zu Artikel 6 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 1 BZRG)
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung hat der Bundeskanzler mit
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131 vom 9. Mai 2025) angeordnet, dass
das Bundesministerium der Justiz die Bezeichnung „Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ erhält. Durch die Anpassung in § 1 Absatz 2 BZRG wird die geänderte
Behördenbezeichnung in das Gesetz übernommen.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 5 BZRG)
Die im Bundeszentralregister zu speichernden Daten sollen um den Geburtsstaat der
betroffenen Person erweitert werden. Hintergrund ist die Verpflichtung aus Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI, den Geburtsstaat im Rahmen
des Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) zu übermitteln. Das
regelmäßige Fehlen dieser Angabe im BZR führt bei einigen EU-Mitgliedstaaten bisweilen zu
Problemen bei der Bearbeitung von Mitteilungen und Ersuchen der Bundesrepublik
Deutschland über ECRIS. Diese sollen künftig ausgeräumt werden, um das allgemeine
Sicherheitsniveau in der Europäischen Union zu erhöhen. Die Änderung führt auch nicht zu
einem höheren Aufwand bei den Stellen, die nach § 20 Absatz 1 BZRG die Daten nach § 5
BZRG zu übermitteln haben. Denn zur Feststellung der persönlichen Verhältnisse der
beschuldigten Person gehört neben der Feststellung des Geburtsortes auch die Feststellung
des Geburtsstaates, der nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über den Betrieb
des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters auch im Zentralen
Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeichert wird. Damit liegt die Information zum
Geburtsstaat ohnehin vor und kann ohne nennenswerten Aufwand an das BfJ übermittelt
werden.
Zu Nummer 3 (Änderung von § 21a BZRG)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf den nachfolgenden
Buchstaben b.
Zu Buchstabe b
§ 21a BZRG regelt die Protokollierung aller Auskünfte, die durch das BfJ erteilt werden und
dient der Sicherstellung der Durchführung von Datenschutzkontrollen sowie internen
Beweiszwecken. Letzteres kann vor allem dann bedeutsam werden, wenn in Einzelfällen die
Annahme besteht, Auskünfte könnten falsch oder an Unbefugte erteilt worden sein. Die
Angabe, ob eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder einem ausländischen
Register mit Eintragungen erteilt worden ist, ist in diesem Zusammenhang zwingend
erforderlich. Relevant wird dies zum Beispiel bei sogenannten Echtheitsprüfungen zu der Frage, ob
es sich bei einem vorgelegten Führungszeugnis um eine Fälschung handelt. Diese
Verfahrensweise entspricht auch der bisherigen Praxis der Registerbehörde, die sich bewährt hat.
Mit der Änderung soll hierfür eine klarstellende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Der datenschutzrechtliche Eingriff ist schon dadurch begrenzt, dass nicht der gesamte
Inhalt der Auskunft mit den entsprechenden Entscheidungsdaten protokolliert wird, sondern
lediglich die Tatsache, ob die Auskunft Eintragungen enthielt oder nicht.
Zu Nummer 4 (Änderung von § 25 BZRG)
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur
Änderung des § 1 Absatz 2 Satz 2 BZRG (vergleiche Artikel 6 Nummer 1) Bezug genommen.
Zu Nummer 5 (Einfügung des § 30d BZRG)
Die vorgeschlagene Regelung soll die Einführung des Digitalen Führungszeugnisses für
private Zwecke ermöglichen. Als eine der wesentlichen Querschnittsleistungen der
Bundesverwaltung werden pro Jahr vom BfJ als Registerbehörde rund fünf Millionen
Führungszeugnisse (arbeitstäglich rund 20 000) erteilt. Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die
bescheinigt, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Dieses wird bislang ausschließlich
auf besonders fälschungssicherem Papier ausgedruckt und auf dem Postweg an
Bürgerinnen und Bürger versandt. Das Führungszeugnis hat sich grundsätzlich bewährt und genießt
hohes Vertrauen. Als erster Schritt zur Digitalisierung wurde 2014 die Möglichkeit
geschaffen, ein Führungszeugnis beim BfJ online zu beantragen (Online-Antrag). Bei Einführung
wurde eine breite Nutzung der Anwendung erwartet. Auch wenn die Einführung des Online-
Antrages einen richtigen und wichtigen Schritt in die digitale Realität darstellte, wurde diese
von der breiten Masse der Bevölkerung zunächst noch nicht angenommen. Dies liegt unter
anderem auch daran, dass das Führungszeugnis nicht digital erteilt wird.
Um das bewährte und etablierte Führungszeugnis in einer zeitgerechten,
nutzerfreundlichen und zugleich sicheren Form anzubieten, wird nunmehr das Digitale Führungszeugnis
eingeführt. Dieses wird das bisher auf grünem Sicherheitspapier gedruckte
Führungszeugnis in ein PDF-Dokument überführen, wobei sich das Design und die enthaltenen Angaben
am gedruckten Führungszeugnis orientieren. Zusätzlich wird auf dem Dokument ein 2D-
Barcode aufgetragen sein, mit welchem das Dokument verifiziert werden kann. So kann
jede Person, der das Führungszeugnis vorgelegt wird – beispielsweise im Rahmen eines
Bewerbungsprozesses – überprüfen, ob es sich um ein von der Registerbehörde
ausgestelltes und unverändertes Dokument handelt.
Die eben beschriebene Digitalisierung beschränkt sich auf Führungszeugnisse für private
Zwecke. Führungszeugnisse für Behörden nach § 30 Absatz 5 Satz 3 des BZRG und § 31
BZRG unterscheiden sich im Verfahren zum Teil erheblich und können bereits jetzt
elektronisch von der Registerbehörde an die jeweilige Behörde übermittelt werden, so dass
keine Notwendigkeit besteht, sie in das hier beschriebene Digitalisierungsprojekt
einzubeziehen. Ansonsten sollen im Interesse der Bürgerfreundlichkeit alle Arten von
Führungszeugnissen für private Zwecke (einfache, erweiterte und Europäische Führungszeugnisse)
ohne Beschränkung auf eintragungsfreie Führungszeugnisse digitalisiert werden.
Mit dem vorgeschlagenen § 30d BZRG-neu soll die Rechtsgrundlage für das Digitale
Führungszeugnis geschaffen werden.
Absatz 1 sieht vor, dass die Erteilung eines Digitalen Führungszeugnisses aus oben
genannten Gründen zum einen nur in Betracht kommt, wenn das Führungszeugnis
ausschließlich für private Zwecke, also beispielsweise im Rahmen der Bewerbung um eine
Arbeitsstelle oder die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit, beantragt wird. Zum
anderen muss der Antrag elektronisch nach § 30c BZRG gestellt werden. Nur dann wird die
antragstellende Person die Wahl zwischen dem herkömmlichen Führungszeugnis in
Papierform, wofür es immer noch übergangsweise einen breiten Bedarf geben kann, und dem
Digitalen Führungszeugnis haben. Bei der herkömmlichen Beantragung des
Führungszeugnisses bei der Meldebehörde soll hingegen nur das Führungszeugnis in Papierform
erteilt werden. Hierdurch wird, nicht zuletzt zur Entlastung der Meldebehörden, ein Anreiz
für den Online-Antrag geschaffen, wobei ohnehin die Annahme besteht, dass die
Bereitschaft zur Verwendung des Digitalen Führungszeugnisses mit einer hohen Bereitschaft zur
digitalen Beantragung einhergeht. Zudem entfällt die aufwendige Anbindung der
Kommunen an die erforderliche Infrastruktur zum Digitalen Führungszeugnis, wodurch der
Umsetzungsaufwand beschränkt wird.
Absatz 2 regelt die Bereitstellung, also die Frage, wie das Digitale Führungszeugnis nach
der Erteilung sicher und effizient an die Bürgerinnen und Bürger übermittelt wird
(Rückkanal). Dieser Rückkanal soll möglichst in die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG)
eingebunden werden. Bürgerinnen und Bürger sollen das Digitale Führungszeugnis
demnach über das Nutzerkonto Bund nach dem OZG empfangen. Hierzu wird das Digitale
Führungszeugnis als elektronisches Dokument im Postfach der antragstellenden Person
eingestellt, aus welchem es dann herunterladbar ist. Der Anschluss an das Nutzerkonto Bund
dient der sicheren Authentisierung der Bürgerinnen und Bürger, um Verwaltungsleistungen
online in Anspruch nehmen zu können. Zusätzlich ermöglicht das sichere Postfach des
Nutzerkontos auf Wunsch die elektronische Zustellung der Verwaltungsleistung durch die
Behörde. Damit bietet das Nutzerkonto bereits jetzt eine Infrastruktur zum
datenschutzkonformen und sicheren Austausch von elektronischen Dokumenten zwischen Bürgerinnen
und Bürgern sowie den Behörden.
Absatz 3 sieht eine Verifizierungsmöglichkeit des Digitalen Führungszeugnisses vor. Mittels
eines auf dem Dokument enthaltenen Codes soll jede Person, der das Digitale
Führungszeugnis vorgelegt wird, überprüfen können, ob und wann das Dokument von der
Registerbehörde für die betroffene Person ausgestellt worden ist und welche Informationen das
Führungszeugnis zum Ausstellungszeitpunkt enthielt. Mit Blick auf die Nutzerfreundlichkeit
erfolgt die Verifizierung mittels einer Smartphone-App. Diese wird für alle gängigen
Betriebssysteme kostenfrei herunterladbar sein, sobald das Digitale Führungszeugnis
verfügbar ist.
Absatz 4 ermächtigt die Registerbehörde, die näheren Einzelheiten der Bereitstellung und
der Verifizierung des Digitalen Führungszeugnisses zu regeln. Dies ist erforderlich, da es
sich bei der Einführung des Digitalen Führungszeugnisses um ein komplexes IT-Projekt
handelt, dessen konkreten Details erst im Laufe der Umsetzung von der Registerbehörde
eruiert und im Einzelnen bestimmt werden können.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 39 BZRG)
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur
Änderung der §§ 1 Absatz 2 Satz 2 BZRG (vergleiche Artikel 6 Nummer 1) Bezug genommen.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 42a BZRG)
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur
Änderung der §§ 1 Absatz 2 Satz 2 BZRG (vergleiche Artikel 6 Nummer 1) Bezug genommen.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 44a BZRG)
Mit der vorgeschlagenen Regelung soll für das BfJ eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur
Durchführung von erforderlichen Zeugenschutzmaßnahmen im Bundeszentralregister
geschaffen werden. § 44a BZRG sieht hierfür bislang ausdrücklich nur die Möglichkeiten vor,
einen Datensatz zu sperren, die Auskunft über einen solchen gesperrten Datensatz zu
verweigern und einen besonders gekennzeichneten Personendatensatz anzulegen. Darüber
hinaus wurde die Registerbehörde in der Vergangenheit in besonderen Einzelfällen von
Zeugenschutzdienststellen gebeten, Entscheidungsdaten im Bundeszentralregister aus
Gründen des Zeugenschutzes zu Tarnzwecken abzuändern. Hintergrund ist, dass die
Zeugenschutzdienststellen in diesen Fällen abgeänderte strafgerichtliche Urteile hergestellt
hatten, da die zu schützenden Personen unter Tarnidentitäten jeweils eine Haftstrafe
verbüßten und dafür Urteile vorliegen mussten, die zur jeweiligen Tarnidentität passten. Die
Eintragungen im Bundeszentralregister mussten dann entsprechend angeglichen werden,
wobei nur Änderungen vorgenommen wurden, die keine Fristenrelevanz im Sinne der §§ 33
ff. BZRG hatten. Das BfJ hat diesen Ersuchen unter entsprechender Anwendung des § 5
des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes (ZSHG) entsprochen. Das Fehlen eigener
Regelungen für die Registerbehörde führte in der Praxis jedoch zu Rechtsunsicherheit,
weshalb nunmehr für die vorgenannten Zeugenschutzmaßnahmen mit der
vorgeschlagenen Ergänzung in § 44a BZRG eine spezielle Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden
soll. Die hierbei gewählte Formulierung des neuen Absatzes 4 orientiert sich an § 5 ZSHG.
Lediglich die Satzreihenfolge unterscheidet sich geringfügig. Auch wurden in dem
bisherigen § 44a BZRG kleinere sprachliche Anpassungen vorgenommen. So werden die für den
Schutz einer Person zuständigen Behörden in § 5 ZSHG als Zeugenschutzdienststellen
bezeichnet, wohingegen § 44a BZRG diese bislang mit Zeugenschutzstellen benennt. Zum
Zwecke der Einheitlichkeit und Rechtsklarheit soll die Begrifflichkeit aus dem ZSHG ins
BZRG übernommen werden – sowohl im neuen Absatz 4 als auch in den schon
vorhandenen Absätzen 1 bis 3. Eine Änderung der bisherigen Praxis ist mit diesen Abweichungen
zum § 5 ZSHG jedoch nicht verbunden.
Durch die vorgeschlagene Einfügung von Absatz 4 (neu) kann die Registerbehörde
entsprechenden Ersuchen von Zeugenschutzdienststellen künftig rechtssicher nachkommen
und bestimmte Daten der Eintragungen im Register abändern. Die Registerbehörde darf
solchen Ersuchen nach Satz 2 der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung jedoch nur
entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen
Dritter nicht überwiegen. Ist dies der Fall, ist die Zeugenschutzmaßnahme unzulässig und
vom BfJ abzulehnen. Entgegenstehende öffentliche Interessen dürften regelmäßig
jedenfalls dann überwiegen, wenn Zeugenschutzmaßnahmen zu registerspezifischen
Besserstellungen der zu schützenden Personen führen würden. Hierunter würde insbesondere
die Absenkung von Strafmaßen oder die gänzliche Entfernung von Eintragungen fallen.
Keine eigene Prüfkompetenz soll der Registerbehörde jedoch hinsichtlich der Frage der
Erforderlichkeit der Zeugenschutzmaßnahme zustehen. Sieht die sachnähere
Zeugenschutzdienststelle dies als gegeben an, ist das BfJ nach Satz 3 der vorgeschlagenen
Regelung hieran gebunden. Dies liegt darin begründet, dass die Registerbehörde schon gar
keine hinreichende Kenntnis über die näheren Umstände der Zeugenschutzmaßnahme
verfügt, um deren Erforderlichkeit zu überprüfen. Die Zeugenschutzdienststelle soll auch
nicht über einen solchen Prüfvorbehalt gezwungen werden, dem BfJ alle Tatsachen zu der
Zeugenschutzmaßnahme offen legen zu müssen. Schließlich ist es dem Zeugenschutz
immanent, dass der Kreis der vollständig Eingeweihten möglichst klein zu halten ist.
Der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift wird durch die vorgeschlagene
Änderung der Überschrift Rechnung getragen.
Zu Nummer 9 (Änderung des § 49 BZRG)
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur
Änderung des § 1 Absatz 2 Satz 2 BZRG (vergleiche Artikel 6 Nummer 1) Bezug genommen.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 53 BZRG)
Hierbei handelt es sich um eine Anpassung des Verweises auf Führungszeugnisse für
Behörden. Solche finden sich innerhalb des BZRG an einigen Stellen, beispielsweise in § 32
Absatz 4 BZRG. Dort und auch an allen anderen Stellen formuliert das BZRG dabei
„Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31)“. Lediglich die geänderte Vorschrift weicht
davon ab, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt. Daher wird die sprachliche
Anpassung dieser Norm zum Zwecke der Einheitlichkeit vorgeschlagen.
Daneben wird bei dieser Gelegenheit ein syntaktischer Fehler in der Vorschrift behoben.
Das Wort „ist“ findet sich bislang nur in § 53 Absatz 1 Nummer 2 BZRG, obwohl es genauso
für § 53 Absatz 1 Nummer 1 BZRG gilt. Dort soll daher das fehlende Wort „ist“ eingefügt
werden.
Zu Nummer 11 (Änderung des § 55 BZRG)
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur
Änderung des § 1 Absatz 2 Satz 2 BZRG (vergleiche Artikel 6 Nummer 1) Bezug genommen.
Zu Artikel 7 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung der Inhaltsübersicht wegen der Änderung unter
Artikel 7 Nummer 3.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeanpassung der Inhaltsübersicht wegen der Änderung unter
Artikel 7 Nummer 7.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 150a GewO)
Mit dem Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (WRegGEG) vom 18. Juli 2017 wurde § 150a
Absatz 1 Satz 2 GewO mit Wirkung zum 1. Juni 2025 zuletzt geändert und die Wörter „und
öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen" gestrichen. Aufgrund eines Redaktionsversehens ist eine Anpassung der
Überschrift an diese Änderung unterblieben. Dies soll nun nachgeholt werden.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 150c GewO)
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur
Änderung des § 1 Absatz 2 Satz 2 BZRG (vergleiche Artikel 6 Nummer 1) Bezug genommen.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 153c GewO)
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung hat der Bundeskanzler mit
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131 vom 9. Mai 2025) angeordnet, dass
das Bundesministerium der Justiz die Bezeichnung „Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die
Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ erhält. Durch die Anpassung in
§ 153c Satz 1 GewO wird die geänderte Behördenbezeichnung in das Gesetz
übernommen.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 155a GewO)
Mit vorgeschlagener Änderung wird der Verweis in § 155a GewO auf § 44a BZRG
angepasst. Anlass ist die Erweiterung der Rechtsgrundlagen in § 44a BZRG, die über den
Verweis in § 155a GewO auch für das Gewerbezentralregister gelten soll. Bislang war in § 44a
BZRG nur vorgesehen, dass das BfJ zum Zwecke des Zeugenschutzes Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister versagen kann. Daher lautet der Verweis in § 155a GewO bislang
auch lediglich „für die Versagung der Auskunft“. Durch die Änderung des § 44a BZRG
werden der Registerbehörde hier nun jedoch auch zum Gewerbezentralregister weitere
Handlungsoptionen eröffnet. Der bisherige Verweis würde also zu kurz greifen. Daher soll in
§ 155a GewO künftig die entsprechende Geltung des gesamten § 44a BZRG angeordnet
werden. Der Erweiterung des Verweises wird außerdem durch Anpassung der Überschrift
des § 155a GewO Rechnung getragen.
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen
einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen
Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich
benachteiligten Soldatinnen und Soldaten)
Gemäß § 3 Absatz 1 steht der rehabilitierten Person nach Aufhebung eines Urteils nach §
1 Absatz 1 sowie nach Feststellung einer Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 ein Anspruch
auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt zu. Der Antrag auf Entschädigung ist
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 innerhalb von fünf Jahren ab dem 23. Juli 2021 beim
Bundesministerium der Verteidigung geltend zu machen. Die bisherige Antragsfrist endet damit am
23. Juli 2026. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass entschädigungsberechtigte
Personen einen Antrag auf Entschädigung erst nach diesem Datum stellen werden, soll
diese Frist bis zum 23. Juli 2031 verlängert werden. Damit soll verhindert werden, dass
noch nach dem 23. Juli 2026 beim Bundesministerium der Verteidigung eingehende
begründete Anträge auf Entschädigung auf Grund Ablaufs der Frist für die Antragstellung
abgelehnt werden müssen.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die
Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis soll zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die
technischen Voraussetzungen zur Erteilung des Digitalen Führungszeugnisses vorliegen.
Hieran wird bei der Registerbehörde bereits gearbeitet. Es handelt sich jedoch um eine
komplexe IT-Lösung, deren Umsetzung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Nach den
derzeitigen Planungen wird ein Projektabschluss im Oktober 2026 erwartet. Die Ausweitung
der Online-Verfahren soll, um die technischen und organisatorischen Vorbereitungen für
die praktische Anwendung zu ermöglichen, zum dritten Quartal 2026, also am 1. Oktober
2026, in Kraft treten. Artikel 2 tritt zusammen mit den §§ 1 bis 18 und 20 des
Stiftungsregistergesetzes am 1. Januar 2028 in Kraft. Artikel 8 soll am 24. Juli 2026 in Kraft treten, um
eine unterbrechungsfreie Antragsbearbeitung gewährleisten zu können.
- 28 -Drucksache 42/26]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und z (Gesetzentwurf)