Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4782
21. Wahlperiode 18.03.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren
im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses
und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten
auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
A. Problem und Ziel
Notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen können für bestimmte
Maßnahmen im Gesellschaftsrecht im Wege der Videokommunikation erfolgen
(notarielle Online-Verfahren). Online-Beglaubigungen sind zulässig für sämtliche
Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister,
das Gesellschaftsregister, das Partnerschaftsregister und das Vereinsregister.
Mittels Videokommunikation beurkundet werden können Willenserklärungen im
Rahmen der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
einschließlich bestimmter Sachgründungen und Gründungsvollmachten, sowie einstimmig
gefasste Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse),
einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals).
Aufgrund einer Evaluation der notariellen Online-Verfahren erscheint eine
Ausweitung der notariellen Online-Verfahren auf weitere beurkundungspflichtige
Gegenstände des Gesellschaftsrechts zweckmäßig, soweit diese nach ihrer
Struktur den für die Online-Verfahren besonders geeigneten Maßnahmen (Gründung
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Registeranmeldungen) entsprechen.
Zudem soll die Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis für private
Zwecke eingeführt werden. Hierzu wird die Schaffung eines neuen § 30d im
Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorgeschlagen. Daneben sollen sowohl für das
Bundeszentralregister als auch für das Gewerbezentralregister rechtsförmliche
Änderungen sowie weitere Anpassungen, insbesondere im Bereich des
Zeugenschutzes vorgenommen werden.
Nach dem am 23. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Rehabilitierung der
wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen
Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich
benachteiligten Soldatinnen und Soldaten (SoldRehaHomG) sind zahlreiche frühere
Soldatinnen und Soldaten rehabilitiert worden. Die gesetzliche Antragsfrist für eine
Entschädigung endet gemäß § 3 Absatz 3 SoldRehaHomG am 23. Juli 2026 – fünf
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Da immer noch vereinzelt Anträge
eingehen, soll die Antragfrist – analog den Regelungen im Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz – durch Gesetz um weitere fünf Jahre verlängert wird.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ (UN-Agenda 2030). Der Entwurf soll insbesondere zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 (weniger Ungleichheiten) und des
Nachhaltigkeitsziels 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen) beitragen.
B. Lösung
Die Zulässigkeit der notariellen Online-Verfahren wird auf folgende Maßnahmen
ausgeweitet, dadurch kommt es zu substantiellen Vereinfachungen für den
Rechts- und Geschäftsverkehr, da zukünftig auch diese Verfahren ohne
Präsenztermin bei einem Notar oder einer Notarin online durchgeführt werden können:
− Anmeldungen zur Eintragung in das Stiftungsregister;
− Gründungen von Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf
Aktien;
− Beschlüsse der Gründer zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des
Abschlussprüfers für das erste Voll- und Rumpfgeschäftsjahr;
− Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und
Partnerschaftsregister;
− Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
− Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines
Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob eine Person vorbestraft
ist oder nicht. Dieses wird bislang ausschließlich auf besonders
fälschungssicherem Papier ausgedruckt und auf dem Postweg an Bürgerinnen und Bürger
versandt. Um das bewährte und etablierte Führungszeugnis in einer zeitgerechten,
nutzerfreundlichen und zugleich sicheren Form anzubieten, wird nunmehr das
Digitale Führungszeugnis eingeführt. Dieses wird als PDF-Dokument erteilt und
danach medienbruchfrei und schnell an die antragstellende Person elektronisch
übermittelt. Da immer noch vereinzelt Anträge auf Rehabilitierung und
Entschädigung eingehen, soll die Antragsfrist in § 3 Absatz 3 Satz 1 SoldRehaHomG –
analog den Regelungen im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz – durch
Gesetz um weitere fünf Jahre verlängert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Zusammenhang mit der Einführung des Digitalen Führungszeugnisses
entstehen beim Bundesamt für Justiz (BfJ) für den laufenden Betrieb der IT-
Infrastruktur insgesamt Mehrausgaben von rund 2 420 000 Euro pro Jahr. Zudem wird
davon ausgegangen, dass zukünftig rund 200 000 Anträge zusätzlich pro Jahr nicht
mehr bei den Einwohnermeldeämtern, sondern beim BfJ gestellt werden, und sich
für das BfJ damit jährliche Mehreinnahmen in Höhe von rund 1 040 000 Euro
ergeben.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Erwartet werden pro Jahr durchschnittlich etwa fünf Anträge nach dem Sold
RehaHomG, so dass insoweit mit Haushaltsausgaben in Höhe von 15 000 Euro zu
rechnen ist.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verringert sich um
rund 6 700 Stunden und um 500 000 Euro. Die Entlastung stellt ein „Out“ im
Sinne „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz eine Einsparung von rund 440 000
Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand. Diese Einsparung stellt ein „Out“ im
Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Jährlich werden Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von rund
440 000 Euro eingespart.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (Bund, Bundesamt für Justiz) entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 1,7 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 18. März 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren
im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses
und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten
auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung,
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren
im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses
und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten
auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung*
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 77 wird durch den folgenden § 77 ersetzt:
„§ 77
Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
(1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands oder von den
Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung
abzugeben. Die gleiche Form ist auch für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung und die
Vollmachtsurkunde zur Anmeldung können in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht
werden. Anstelle der Urschrift oder der beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde kann auch die Bescheinigung
eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden.
(2) Die öffentliche Beglaubigung der Anmeldung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des
Beurkundungsgesetzes ist zulässig.“
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Anlage 1
Artikel 2
Änderung des Stiftungsregistergesetzes
Das Stiftungsregistergesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953), das zuletzt durch ... geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 1
Registerbehörde und Inhalt des Registers“.
2. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen. Die in Satz 1 vorgeschriebene Form ist auch für eine
Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Die öffentliche Beglaubigung der Anmeldung ist auch mittels
Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes zulässig. Die Anmeldung und die
Vollmachtsurkunde können in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei der Registerbehörde eingereicht
werden. Anstelle der Urschrift oder der öffentlich beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde kann auch
die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden.“
Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form
einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des
Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die in Satz 1 vorgeschriebene Form ist auch für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Die
notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des
Beurkundungsgesetzes erfolgen; dabei dürfen Vollmachten für Erklärungen gegenüber Behörden und Gerichten,
welche nicht der notariellen Form bedürfen, in die elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Anstelle
der Vollmacht kann auch die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht
werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge, soweit tunlich, durch öffentliche
Urkunden nachzuweisen.“
Artikel 4
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Die notarielle Feststellung
der Satzung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes
erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen. Satz 2 ist auf Willenserklärungen und
einstimmig gefasste Beschlüsse, welche nicht der notariellen Form bedürfen, entsprechend anzuwenden; sie
müssen in die nach Satz 2 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Bevollmächtigte
bedürfen einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht. Die notarielle Errichtung der Vollmacht
kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.“
2. Nach § 30 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wird der Bestellungsbeschluss einstimmig gefasst, so kann die Beurkundung auch mittels
Videokommunikation entsprechend den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen; er muss in die nach § 23 Absatz
1 Satz 2 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden.“
3. § 280 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Die notarielle Feststellung
der Satzung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes
erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen. In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien
der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die
Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. Satz 2 ist auf Willenserklärungen und
einstimmig gefasste Beschlüsse, welche nicht der notariellen Form bedürfen, entsprechend anzuwenden; sie
müssen in die nach Satz 2 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Bevollmächtigte
bedürfen einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht. Die notarielle Errichtung der Vollmacht
kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 47 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. Die notarielle Errichtung der Vollmacht
kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.“
2. Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die in Satz 1 bestimmte Form gilt auch für eine Vollmacht zur Abgabe der Erklärung. Die notarielle
Errichtung einer Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des
Beurkundungsgesetzes erfolgen.“
Artikel 6
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für
Verbraucherschutz“ eingefügt.
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Geburtsort,“ die Angabe „der Geburtsstaat,“ eingefügt.
3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „30b.“ durch die Angabe „30b,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ die Angabe, ob die Auskunft mit Eintragungen erteilt worden ist.“
4. In § 25 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für
Verbraucherschutz“ eingefügt.
5. Nach § 30c wird der folgende § 30d eingefügt:
„§ 30d
Digitales Führungszeugnis
(1) Wird das Führungszeugnis elektronisch beantragt (§ 30c), so wird es in digitaler Form erteilt
(Digitales Führungszeugnis), wenn
1. die antragstellende Person dies verlangt und
2. es sich nicht um ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5) handelt.
(2) Das Digitale Führungszeugnis wird erteilt, indem es über das Nutzerkonto der antragstellenden
Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zum Abruf bereitgestellt wird. Die Erteilung auf
anderem Wege ist unzulässig.
(3) Die Ausstellung durch die Registerbehörde, das Erteilungsdatum sowie die Unverändertheit des
Digitalen Führungszeugnisses können elektronisch verifiziert werden.
(4) Die näheren Einzelheiten der Bereitstellung nach Absatz 2 Satz 1 und der Verifizierung nach
Absatz 3 regelt die Registerbehörde.“
6. In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für
Verbraucherschutz“ eingefügt.
7. In § 42a Absatz 1a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Bundesministeriums der
Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
8. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 44a
Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes“.
b) In Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Zeugenschutzstelle“ durch
die Angabe „Zeugenschutzdienststelle“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Registerbehörde darf auf Ersuchen einer Zeugenschutzdienststelle Eintragungen zu einer
zu schützenden Person zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten
Identität mit den von der Zeugenschutzdienststelle mitgeteilten Daten vorübergehend verändern sowie die
veränderten Daten verarbeiten, wenn die Zeugenschutzdienststelle mitteilt, dass dies zum Schutz der
Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme
durch die Zeugenschutzdienststelle ist für die Registerbehörde bindend. Die Registerbehörde soll dem
Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen
Dritter nicht überwiegen.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
9. In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für
Verbraucherschutz“ eingefügt.
10. § 53 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31)
aufzunehmen ist oder“.
11. In § 55 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für
Verbraucherschutz“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 150a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 150a Auskunft an Behörden“.
b) Die Angabe zu § 155a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 155a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes“.
2. Die Überschrift des § 150a wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 150a
Auskunft an Behörden“.
3. In § 150c Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministeriums der Justiz“ die Angabe „und für
Verbraucherschutz“ eingefügt.
4. § 153c Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.“
5. § 155a wird durch den folgenden § 155a ersetzt:
„§ 155a
Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes
§ 44a des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.“
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller
Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität
dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten
Das Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer
homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen
und Soldaten vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993), wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 8 tritt am 24. Juli 2026 in Kraft.
(3) Die Artikel 1, 3 bis 5 und 6 Nummer 5 treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.
(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im
Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80) (im Folgenden: Digitalisierungsrichtlinie I) wurden mit
dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338), das
größtenteils zum 1. August 2022 in Kraft trat, umgesetzt. Dadurch wurden notarielle Online-Beurkundungen und -
Beglaubigungen für bestimmte Maßnahmen im Gesellschaftsrecht für zulässig erklärt. Der Anwendungsbereich der
notariellen Online-Verfahren wurde durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der
Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15. Juli 2022 (BGBl. I Nr. 26) (im Folgenden:
DiREG) mit Wirkung zum 1. August 2023 ausgeweitet.
Online-Beglaubigungen sind nunmehr zulässig für sämtliche Anmeldungen zur Eintragung in das
Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Partnerschaftsregister, das Vereinsregister sowie das Gesellschaftsregister,
das durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
(Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPEG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) zum 1. Januar 2024 eingeführt worden ist.
Mittels Videokommunikation beurkundet werden können Willenserklärungen im Rahmen der Gründung von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), einschließlich bestimmter Sachgründungen und
Gründungsvollmachten, sowie einstimmig gefasste Beschlüsse zur Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrages (sogenannte
satzungsändernde Beschlüsse), einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals).
Die Gesetzesbegründung zum DiREG sieht eine Evaluation der notariellen Online-Verfahren im Hinblick auf
weitere Maßnahmen des Gesellschaftsrechts vor (Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 17 f.). Eine Ausweitung der
notariellen Online-Verfahren auf weitere beurkundungspflichtige Gegenstände des Gesellschaftsrechts ist
zweckmäßig, soweit diese nach ihrer Struktur den für die Online-Verfahren besonders geeigneten Maßnahmen
(Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Registeranmeldungen) entsprechen. Dies ist der Fall bei der
Gründung von Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei der Anmeldung zur
Eintragung in das durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des
Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eingeführte Stiftungsregister, bei
der Errichtung von Vollmachten zur Registeranmeldung, so genannten Registervollmachten, sowie von
Vollmachten zur Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch
die Ausweitung der Online-Verfahren auf diese Vorgänge wird der Koalitionsvertrag (Zeilen 102 bis 104)
umgesetzt, indem notarielle Vorgänge vereinfacht und weitere digitale Beurkundungsprozesse ermöglicht werden.
Die Ausweitung der Online-Verfahren erfolgt unter strikter Beachtung der Schutzzwecke der konkret betroffenen
Formvorschriften. Während bei einigen Formerfordernissen in besonderem Maße die Erforschung des Willens
der Beteiligten und die Sachverhaltsaufklärung durch die Notarin oder den Notar sowie die Schutz- und
Belehrungsfunktion der Beurkundung im Vordergrund stehen, sind andere Formvorschriften stärker von der
Beweisfunktion oder der Filter- und Kontrollfunktion gegenüber staatlichen Registern geprägt (vergleiche
Bundestagsdrucksache 19/28177, S. 115 f.). Dabei sind Online-Verfahren insbesondere für konsensuale Vorgänge geeignet.
Die bisherigen Erfahrungen mit notariellen Online-Verfahren sowie allgemeine Erkenntnisse zur
Videokommunikation bestätigen die in DiRUG und DiREG enthaltenen strukturellen Entscheidungen, wonach
Mehrheitsbeschlüsse sowie Rechtsgeschäfte mit wechselseitigen Interessen besondere Anforderungen an die Notarin oder den
Notar stellen, etwa mit Blick auf die Gewährleistung einer angemessenen Belehrung sowie des
Minderheitenschutzes, die sich im Online-Verfahren nach derzeitigem Stand nicht hinreichend abbilden lassen.
Anmeldungen zum Stiftungsregister, Registervollmachten sowie Vollmachten zur Stimmabgabe in
Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind für Online-Verfahren besonders geeignet,
da bei diesen Vorgängen typischerweise ein legitimes Eilbedürfnis bestehen kann, ohne dass zugleich der Aspekt
der Ermittlung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten von hervorgehobener Bedeutung ist. Die bereits
in der Praxis erprobte Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Registeranmeldungen wird auf das
Stiftungsregister erweitert. Neu eingeführt wird die Möglichkeit der Online-Beurkundung von Registervollmachten für das
Handelsregister sowie aufgrund bestehender gesetzlicher Verweisungen für das Gesellschafts- und das
Partnerschaftsregister. Ein praktisches Bedürfnis besteht hierfür gerade bei Publikumspersonengesellschaften, da die
Registeranmeldungen grundsätzlich von allen Gesellschaftern vorgenommen werden müssen. Für Vollmachten zur
Anmeldung zum Vereins- und Stiftungsregister wird diese Möglichkeit nicht eingeführt, da ein praktischer Bedarf
für die teurere notarielle Beurkundung von Registervollmachten im Onlineverfahren bei Vereinen und Stiftungen
nicht besteht. Für Vereine und Stiftungen ist es kostengünstiger, eine Vollmachtsurkunde beim Notar öffentlich
beglaubigen zu lassen.
Nach der Digitalisierungsrichtlinie I bleibt es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union überlassen, eine
Online-Gründung auch für die in Anhang IIA der Digitalisierungsrichtlinie I nicht genannten Gesellschaften zu
ermöglichen. Auch wenn also die Aktiengesellschaft nicht zwingend für das notarielle Online-Verfahren
vorgesehen werden muss, bietet sich eine Erweiterung der bislang nur für die GmbH anwendbaren Vorschriften an. Es
trifft dabei zu, dass die Aktiengesellschaft in der Regel keine personalistische Struktur aufweist, wie es häufig bei
der GmbH der Fall ist. Dies trifft insbesondere für den gesamten Lebenszyklus der Aktiengesellschaft zu. Die
komplexere Organisationsstruktur und Finanzverfassung entstehen erst mit der Zeit. Währenddessen sind die Zahl
der Gründer und die ersten Organisationsstrukturen trotz möglicher anderer Zielrichtung häufig überschaubar.
Zwar gibt es Stimmen in der Literatur, die das notarielle Online-Verfahren für die Aktiengesellschaft generell
nicht für geeignet halten. Doch überzeugt die Begründung nicht, da die meisten Aktiengesellschaften zunächst
von einigen wenigen Aktionären gegründet werden und die Strukturen sich erst entwickeln. Ferner steht es den
Gründern auch frei, ob sie das notarielle Online-Verfahren tatsächlich wählen wollen. Gerade für Start-up-
Gründer aus dem Ausland mag sich das Online-Verfahren anbieten, da diese dann nicht für den Gründungstermin beim
Notar anreisen müssen. Die gegenüber der Zahl der GmbHs im Verhältnis geringe Zahl an Aktiengesellschaften
spricht nicht gegen die Einführung des Online-Verfahrens. Denn die technischen Voraussetzungen sind im
Wesentlichen die gleichen, die auch für das Verfahren zur Gründung einer GmbH eingerichtet werden mussten.
Soweit die Gründung einer Aktiengesellschaft als solche eine aufwendigere Prüfung (Gründungsbericht,
Gründungsprüfung etc.) erforderlich macht, erfolgen diese Schritte bereits heute außerhalb des eigentlichen notariellen
Verfahrens, so dass dieser Mehraufwand dem elektronischen Verfahren nicht entgegengehalten werden kann. Ferner
kann der Notar oder die Notarin auch im notariellen Online-Verfahren möglichen Beratungsbedarf erfüllen. Sollte
der Notar jedoch seinen Amtspflichten im Rahmen des Online-Verfahrens nicht nachkommen können, so soll er
die Beurkundung mittels Videokommunikation nach § 16a Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG)
ablehnen. Die Erwägungen, die einer Ausweitung des notariellen Online-Verfahrens auf die Gründung einer
Aktiengesellschaft zugrunde liegen, tragen auch eine Ausweitung auf die Gründung einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien. Möglich wird dadurch auch die vollständige Online-Gründung einer GmbH & Co. KGaA.
Die Ausweitung der notariellen Online-Verfahren erfolgt unter strikter Beachtung der durch das DiRUG
eingeführten und im DiREG fortgeführten hohen Standards (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 12 f.). Das
nach § 78p der Bundesnotarordnung von der Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem
ermöglicht Gründerinnen und Gründern weltweit unabhängig von Standort und Staatsbürgerschaft eine Teilnahme
an einem sicher ausgestalteten, hoheitlichen Beurkundungsverfahren. Die Bundesnotarkammer, die als
Körperschaft des öffentlichen Rechts das zu nutzende Videokommunikationssystem unter Rechtsaufsicht des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entwickelt und betreibt, hat die technischen Voraussetzungen
für eine vollständig digitale Abwicklung von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben geschaffen. Beurkundungen, die im Ausland nach dem maßgeblichen Recht ausländischer
Verfahrensordnungen mittels Videokommunikation vorgenommen werden, können einer Beurkundung durch eine deutsche
Notarin oder einen deutschen Notar gleichwertig und deshalb im Inland dann wirksam sein, wenn unter anderem
eine vergleichbar sichere persönliche Identifizierung der Beteiligten durch die Notarin oder den Notar anhand von
elektronischen Identifizierungsmitteln des Vertrauensniveaus „hoch“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2014, S. 44) und anhand von elektronisch
übermittelten Lichtbildern vorgeschrieben ist und dem hoheitlichen Charakter des Beurkundungsverfahrens in
vergleichbarer Weise Rechnung getragen wird (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 12 f. sowie
Kammergericht, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 22 W 25/24).
Zudem soll mit diesem Entwurf im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) die Rechtsgrundlage für das Digitale
Führungszeugnis für private Zwecke geschaffen werden. Als eine der wesentlichen Querschnittsleistungen der
Bundesverwaltung werden pro Jahr vom Bundesamt für Justiz (BfJ) als Registerbehörde rund fünf Millionen
Führungszeugnisse (arbeitstäglich rund 20 000) erteilt. Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt,
ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Dieses wird bislang ausschließlich auf besonders fälschungssicherem
Papier ausgedruckt und auf dem Postweg an Bürgerinnen und Bürger versandt. Das Führungszeugnis hat sich
grundsätzlich bewährt und genießt hohes Vertrauen. Als erster Schritt zur Digitalisierung wurde 2014 die
Möglichkeit geschaffen, ein Führungszeugnis beim BfJ online zu beantragen (Online-Antrag). Bei Einführung wurde
eine breite Nutzung der Anwendung erwartet. Auch wenn die Einführung des Online-Antrages einen richtigen
und wichtigen Schritt in die digitale Realität darstellte, wurde diese von der breiten Masse der Bevölkerung
zunächst noch nicht angenommen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass das Führungszeugnis nicht digital
erteilt wird. Um das bewährte und etablierte Führungszeugnis in einer zeitgerechten, nutzerfreundlichen und
zugleich sicheren Form anzubieten, wird nunmehr das Digitale Führungszeugnis eingeführt. Dieses wird das bisher
auf grünem Sicherheitspapier gedruckte Führungszeugnis in ein PDF-Dokument überführen, wobei sich das
Design und die enthaltenen Angaben am gedruckten Führungszeugnis orientieren. Zusätzlich wird auf dem
Dokument ein 2D-Barcode aufgetragen sein, mit welchem das Dokument verifiziert werden kann. So kann jede Person,
der das Führungszeugnis vorgelegt wird – beispielsweise im Rahmen eines Bewerbungsprozesses – überprüfen,
ob es sich um ein von der Registerbehörde ausgestelltes und unverändertes Dokument handelt.
Mit dem SoldRehaHomG wurde 21 Jahre nach der Aufhebung eines diskriminierenden Erlasses der Bundeswehr
(Erlass vom 3. Juli 1984 – P II 1 – 16-02-05/02) ein wichtiges Zeichen für die Rehabilitierung früherer
homosexueller Soldatinnen und Soldaten gesetzt. Weitere auch nach dem 24. Juli 2026 eingehende Anträge von
Betroffenen, die oft ein höheres Lebensalter haben und moderne Informationskanäle zum Teil nicht so intensiv nutzen wie
jüngere Menschen, sollen nicht aus dem formalen Grund eines Fristablaufs abgelehnt werden. Auch Betroffene,
die durch Geschehnisse in der Bundeswehr nachhaltig traumatisiert wurden, sollen mehr Zeit haben, sich mit einer
möglichen Antragstellung zu befassen.
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030)
für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient und trägt zur Förderung der Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 10 (weniger Ungleichheiten) und des Nachhaltigkeitsziels 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke
Institutionen) bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Anmeldungen wird auf das Stiftungsregister ausgeweitet. Die
Online-Beurkundung wird für die Gründung von Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien,
für die Beschlüsse der Gründer zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für das erste
Voll- und Rumpfgeschäftsjahr sowie für die notarielle Errichtung von Vollmachten zur Anmeldung beim
Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister, von Vollmachten zur Stimmabgabe in
Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur
Übernahme eines Geschäftsanteils für zulässig erklärt.
Zudem soll die Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis für private Zwecke eingeführt werden. Hierzu
wird die Schaffung eines neuen § 30d BZRG vorgeschlagen. Daneben sollen sowohl für das Bundeszentralregister
als auch für das Gewerbezentralregister rechtsförmliche Änderungen sowie weitere Anpassungen, insbesondere
im Bereich des Zeugenschutzes vorgenommen werden.
Die Antragsfrist nach dem SoldRehaHomG wird von fünf auf zehn Jahre ab dem 23. Juli 2021 verlängert.
III. Exekutiver Fußabdruck
Zu diesem Entwurf hat die Bundesnotarkammer durch Anregung der Gegenstände einer Ausweitung der
notariellen Online-Verfahren beigetragen. Im Übrigen haben keine weiteren Interessenvertreterinnen oder
Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Die einzige Alternative zum vorliegenden Entwurf wäre es, die gegenständlichen Vorhaben nicht
umzusetzen. Insbesondere im Hinblick auf die Einführung des Digitalen Führungszeugnisses würde man hierdurch
jedoch auf erhebliche Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung verzichten. Auch
würde dies dem Ziel des Bürokratieabbaus zuwiderlaufen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (bürgerliches Recht,
gerichtliches Verfahren, Notariat) und 11 (Recht der Wirtschaft) des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 GG.
Hinsichtlich der auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) gestützten Regelungen ist eine
bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG
erforderlich, denn ein einheitliches Registerwesen ist in der Bundesrepublik Deutschland im gesamtstaatlichen
Interesse unerlässlich, um einen nachvollziehbaren und ungestörten Rechts- und Wirtschaftsverkehr über die
Ländergrenzen hinweg sicherzustellen. Ohne eine bundesgesetzliche einheitliche Regelung wäre eine
Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen, die es im Interesse des Bundes als auch der Länder zu vermeiden
gilt, um unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr abzuwenden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderungen des BZRG wegen der Zugehörigkeit
des Strafregisterwesens zum Gebiet des Straf- und Strafverfahrensrechts aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
Für die Änderungen der Gewerbeordnung (GewO) ergibt sich die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Der Bund hat die Einrichtung sowie die Aufgaben
und Befugnisse des Gewerbezentralregisters in den §§ 149 ff. GewO abschließend und umfassend geregelt. Die
Änderungen sind daher zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (vergleiche
Artikel 72 Absatz 2 GG).
Für Artikel 8 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 und 8 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Nach der Digitalisierungsrichtlinie I ist die Anwendung des notariellen Online-Verfahrens auf
Aktiengesellschaften nicht vorgeschrieben. Artikel 13g Absatz 1 Unterabsatz 2 der Digitalisierungsrichtlinie I in Verbindung mit
Anhang IIA klammert die Aktiengesellschaft aus. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union nicht auch über die Mindestanforderungen der Digitalisierungsrichtlinie I hinausgehen
können. Sinn und Zweck der Digitalisierungsrichtlinie I ist es, die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht zu
fördern, nicht aber den Digitalisierungsprozess nach ihren Vorgaben festzuschreiben. Somit ist der vorliegende
Entwurf mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Mit der Ausweitung der notariellen Online-Verfahren auf
die Gründung von Aktiengesellschaften, die Anmeldung zur Eintragung in das Stiftungsregister, die Errichtung
von Registervollmachten sowie von Vollmachten für die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung geht der Entwurf über die europäischen Vorgaben hinaus, sodass die
Pflicht zur Durchführung eines Notifizierungsverfahrens bei der EU-Kommission nach der Richtlinie (EU)
2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2025, S. 1) besteht.
Der Entwurf ist zudem mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat,
vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die neu eingeführten Regelungen zu Online-Verfahren bei der Gründung einer Aktiengesellschaft sowie einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei Anmeldungen zum Stiftungsregister sowie bei Registervollmachten und
Stimmrechtsvollmachten bei der GmbH stellen eine substantielle Vereinfachung für den Rechts- und
Geschäftsverkehr dar, da zukünftig auch diese Verfahren ohne Präsenztermin bei einem Notar oder einer Notarin online
durchgeführt werden können.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient. Die geplanten Regelungen fördern die Digitalisierung im Gesellschafts- und Handelsrecht, da
physische Präsenztermine entfallen können und somit unnötige Wegstrecken für die Beteiligten eingespart werden.
Außerdem dient der Entwurf der Vereinfachung der Prozesse und der Schonung der Umwelt durch weniger
Reisetätigkeit. Insoweit entspricht der Entwurf dem Prinzip 4 „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Änderung des SoldRehaHomG (Artikel 8) steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Nach heutigen Maßstäben ist die
Diskriminierung wegen einer homosexuellen Orientierung oder wegen der geschlechtlichen Identität grundrechts-
und menschenrechtswidrig. Wegen des schwerwiegenden Verstoßes gegen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen
ist eine angemessene Verlängerung der Frist zur Beantragung einer finanziellen Entschädigung geeignet, den
sozialen Zusammenhalt im Sinne der Managementregel Nummer 10 (Managementregeln der
Nachhaltigkeitsstrategie – Zwischenbericht des Umweltbundesamts, Stand: 12/2017) zu fördern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Zusammenhang mit der Einführung des Digitalen Führungszeugnisses entstehen beim BfJ für den laufenden
Betrieb der IT-Infrastruktur insgesamt Mehrausgaben von rund 2 420 000 Euro pro Jahr. Davon entfällt ein Betrag
von 660 000 Euro pro Jahr auf Sachausgaben für die Nutzung von Lizenzen der Bundesdruckerei und für
Beratungsleistungen für die Bereiche IT-Sicherheit, Datenschutz und Barrierefreiheit. Zudem werden 18,5 Planstellen
(2,5 A 14/3 A 13 g/13 A 12) benötigt. Dies entspricht jährlichen Mehrausgaben in Höhe von 1 760 000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen
werden.
Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der digitalen Erteilung von Führungszeugnissen zukünftig rund
200 000 Anträge zusätzlich pro Jahr nicht mehr bei den Einwohnermeldeämtern, sondern beim BfJ gestellt
werden. Der bislang auf die Kommunen entfallende Gebührenanteil von 5,20 Euro pro Führungszeugnis wird damit
zukünftig vom BfJ vereinnahmt. Entsprechend ergeben sich für das BfJ damit jährliche Mehreinnahmen in Höhe
von rund 1 040 000 Euro.
Hinsichtlich der in Artikel 8 vorgesehenen Änderung des SoldRehaHomG ist bei durchschnittlich erwarteten fünf
Anträgen auf eine Entschädigung pro Jahr von je 3 000 Euro mit Haushaltsausgaben von 15 000 Euro jährlich zu
rechnen.
4. Erfüllungsaufwand
Neben den tatsächlichen Entlastungseffekten, wie z. B. der Beschleunigung von Beurkundungsverfahren oder der
Beantragung von Führungszeugnissen, führt das Vorhaben zu nachstehenden Veränderungen im Bezug auf den
Erfüllungsaufwand.
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit der Einführung des digitalen Führungszeugnisses verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger um rund 6 700 Stunden und um 500 000 Euro. Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der
„One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
Artikel 6 Nummer 5;
§ 30d BZRG; Antrag
auf Ausstellung eines
Digitalen
Führungszeugnisses
- 400 000
Scans
Zeitaufwand:
1 Minute
Zeitaufwand:
- 6 667
Stunden
0 0 0
1.2
Artikel 6 Nummer 5;
§ 30d BZRG; Antrag
auf Ausstellung eines
Digitalen
Führungszeugnisses
- 500 000
Porto
Sachaufwand: 1 Euro
Sachaufwand: - 500
Tsd. Euro
0 0 0
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
- 6 667 0
Summe Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
- 500 0
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Ausweitung der Online-Verfahren verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um
rund 166 000 Euro.
Mit der Einführung des Digitalen Führungszeugnisses verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft um rund 273 000 Euro.
Es entsteht somit für die Wirtschaft insgesamt eine jährliche Einsparung von rund 440 000 Euro. Diese Einsparung
stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
Artikel 1, 2
Nummer 2,
Artikel 3, 4, 5; § 77
BGB-E, § 3
StiftRG-E, § 12
HGB-E, §§ 23,
30, 280 AktG-E,
§§ 47, 55
GmbHG-E;
Möglichkeit der
Online-
Verfahren, Entfall
Wegezeiten und
Wegekosten
4 000
Verfahren
0,56 * 4 000
* 62,40 Euro
pro Stunde *
2 * - 15
Minuten : 60
= - 69 888
Euro + 0,56
* 4 000 * 2 *
- 1,10 Euro =
- 4 928 Euro
+ 0,44 *
4 000 *
62,40 Euro
pro Stunde *
2 * - 22
Minuten : 60
= - 80 537,60
Euro) + 0,44
* 4 000 * 2 *
- 3,10 Euro =
- 10 912
Euro
- 166 0 0 0
2.2
Artikel 6
Nummer 5; § 30d
BZRG;
Dokumentation
eingereichter
Führungszeugnisse
Ja - 425 000
Scans
0,64 Euro
= (1 / 60 *
38,60 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
- 273 0 0 0
Summe (in Tsd.
Euro) - 439 0
davon aus
Informationspflichten
(IP)
- 439
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Einführung des Digitalen Führungszeugnisses entsteht für das BfJ ein jährlicher Erfüllungsaufwand von
rund 1 700 000 Euro.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1, 2
Nummer 2,
Artikel 3, 4,
5; § 77 BGB-
E, § 3
StiftRG-E,
§ 12 HGB-E,
§§ 23, 30,
280 AktG-E,
§§ 47, 55
GmbHG-E;
technische
Systeme für
Online-
Verfahren sind
bereits
angeschafft und
eingerichtet,
Erweiterung
geringfügiger
Aufwand
geringfügig
(geringer
Aufwand)
3.2
Artikel 6
Nummer 5;
§ 30d BZRG;
laufender
Betrieb IT-
Infrastruktur
Bund 527
Personentage
(PT)
564 Euro
= 480 min *
70,50 Euro/h
(hD)
298
3.3
Artikel 6
Nummer 5;
§ 30d BZRG;
laufender
Betrieb IT-
Infrastruktur
Bund 3 319
Personentage
(PT)
372 Euro
= 480 min *
46,50 Euro/h
(gD)
1 235
3.4
Artikel 6
Nummer 5;
§ 30d BZRG;
Sachkosten
laufender
Betrieb IT-
Infrastruktur
Bund 660
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.5
Artikel 6
Nummer 5;
§ 30d BZRG;
Einsparungen wegen
Wegfall
Postversand
Bund - 918 000 0,61 Euro
(Sachkosten
pro
Führungszeugnis)
- 560
3.6
Artikel 8; § 3
Sold
RehaHomG;
Verlängerung
Antragstellung, kein
messbarer
Aufwand, die
zum
Inkrafttreten des
Gesetzes im
Jahr 2021 für
die
Antragsbearbeitung
eingerichteten
Dienstposten sind
bereits
wieder
zurückgezogen
worden
Bund geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe (in
Tsd. Euro)
1 633 -
davon Bund 1 633 -
davon
Länder
(inklusive
Kommunen)
-
-
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Infolge der Einführung des Digitalen Führungszeugnisses für private Zwecke werden neben den unter
Abschnitt VII Nummer 4. dargestellten unmittelbaren Auswirkungen auch erhebliche mittelbare Entlastungseffekte
erwartet. Ein erheblicher Entlastungseffekt wird sich aus dem Wegfall des Postlaufs und der damit
zusammenhängenden deutlichen Verkürzung der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Erhalt des Führungszeugnisses
ergeben. Es wird erwartet, dass sich das Beschwerdeaufkommen beim BfJ zu verzögerten oder fehlgeschlagenen
Postzustellungen deutlich verringert. Auch die Weiterverwendung der Digitalen Führungszeugnisse, zum Beispiel
in Bewerbungsverfahren, wird schneller und ohne Medienbrüche möglich sein.
Artikel 8 des Entwurfs hat gleichstellungspolitische Auswirkungen: Er betrifft die dienstrechtliche Gleichstellung
von Menschen, die wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität in der
Bundeswehr bis zum Jahr 2000 und in der Nationalen Volksarmee bis zu deren Ende im Jahr 1990 diskriminiert wurden.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Es werden die Möglichkeiten für notarielle Online-Verfahren dauerhaft
erweitert.
Eine Evaluierung ist für alle wesentlichen Regelungsvorhaben nach Maßgabe des Beschlusses des
Staatssekretärsausschusses Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau vom 30. September 2024 vorzusehen. Als wesentlich
gelten danach Regelungsentwürfe, bei denen ein jährlicher Erfüllungsaufwand von mindestens 5 Millionen Euro
Sachkosten oder 500 000 Stunden Aufwand für Bürgerinnen und Bürger oder 5 Millionen Euro für die Wirtschaft
oder für die Verwaltung zu erwarten ist. Diese Schwellenwerte werden mit dem vorliegenden Entwurf nicht
erreicht. Jedenfalls im Hinblick auf die Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis wird dieses Gesetz aber
ohnehin laufend evaluiert werden. Dabei wird die Bundesregierung zusammen mit der Registerbehörde im
Echtbetrieb des Digitalen Führungszeugnisses prüfen, ob die Anforderungen der Praxis erfüllt werden und ob die
prognostizierten Entlastungseffekte eingetreten sind. Im Bedarfsfall werden Anpassungen technischer oder
gesetzlicher Art vorgenommen werden.
Spätestens innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes soll – insbesondere unter Auswertung der
weiteren Nutzungszahlen und Erfahrungen mit den notariellen Online-Verfahren – geprüft werden, ob das Online-
Verfahren bei weiteren gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, die der notariellen Beurkundung bedürfen,
ermöglicht werden kann.
Durch die in Artikel 8 vorgesehene Änderung wird die Antragsfrist auf zehn Jahre festgelegt. Das Gesetz im
Ganzen ist bis 2040 befristet. Eine Evaluierung ist zwei Jahre nach dem Inkrafttreten erfolgt. Eine erneute
Evaluierung ist nicht vorgesehen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Durch die Änderung von § 77 BGB werden die Anforderungen an Vollmachten zur Registeranmeldung geregelt.
Es wird klargestellt, dass auch Vollmachten für die Anmeldung zum Vereinsregister öffentlich beglaubigt werden
müssen. Dies entspricht der bisherigen Gesetzeslage. Zum Nachweis der Vollmacht muss die dem Notar oder der
Notarin bei der Beglaubigung der Anmeldung vorgelegte Vollmachtsurkunde in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift beigefügt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Stiftungsregistergesetzes)
Mit Artikel 2 soll die Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Anmeldungen auf das Stiftungsregister
ausgeweitet werden.
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, um die Überschrift präziser zu fassen.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 3 StiftRG)
Durch die Änderung wird § 3 Absatz 2 StiftRG neu gefasst und um Regelungen ergänzt, die die Online-
Beurkundung zum Zweck der öffentlichen Beglaubigung von Anmeldungen zum Stiftungsregister zulassen. Das
Stiftungsregister ist im Wesentlichen dem Vereinsregister nachgebildet, sodass sich die Schutzzwecke des
Formerfordernisses des § 3 StiftRG mit denen des § 77 BGB decken. Durch die öffentliche Beglaubigung der Anmeldungen
wird sichergestellt, dass die beglaubigende Stelle die Identität der Anmeldenden prüft, so dass die Registerbehörde
darauf vertrauen kann, dass die ihr übermittelten Anmeldungen von den Mitgliedern des Stiftungsvorstands oder
den Liquidatoren der Stiftung stammen (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/28173, S. 91). Dies wird im
notariellen Online-Verfahren gewährleistet.
Zudem führt die Möglichkeit der Online-Beglaubigung zur Vermeidung von Medienbrüchen, da eine
elektronische Einreichung der Anmeldung in § 3 Absatz 2 Satz 2 StiftRG bereits vorgesehen ist (a. a. O., S. 92).
Zu Artikel 3 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)
Durch die Änderung wird § 12 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) neu gefasst. Durch den neuen Satz 4
wird die Online-Beurkundung für die notarielle Errichtung von Vollmachten zur Anmeldung beim
Handelsregister, so genannten Registervollmachten, für zulässig erklärt. Ein praktisches Bedürfnis besteht hierfür gerade bei
Publikumspersonengesellschaften, da die Registeranmeldungen mit Ausnahme der bloßen Geschäftsanschrift von
allen Gesellschaftern unterschrieben werden müssen. In der Praxis wird zu Beschleunigungszwecken häufig ein
Gesellschafter bevollmächtigt, der im Namen sämtlicher anderer Gesellschafter die Anmeldung zum
Handelsregister vornehmen kann.
Ermöglicht wird die notarielle Errichtung der Vollmacht gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes
(BeurkG) als elektronische Niederschrift. Dies entspricht den sonstigen bestehenden gesetzlichen Regelungen zur
Errichtung von Vollmachten im Wege der notariellen Videokommunikation. Bei der Anmeldung durch
rechtsgeschäftliche Vertreterinnen oder Vertreter kann das Registergericht die Vorlage der Urschrift oder einer
Ausfertigung der Vollmachtsurkunde verlangen, weil nur der Besitz der Urschrift bzw. der Ausfertigung den Fortbestand
der Vollmacht indiziert (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/28177, S. 123 f.). Nur diese Urkunden ermöglichen
eine Stückzahlkontrolle der im Rechtsverkehr befindlichen Rechtsscheinträger, die insbesondere bei einem
Widerruf der Vollmacht zur Durchsetzung des Herausgabeanspruchs nach § 175 BGB oder der Kraftloserklärung
nach § 176 BGB Bedeutung erlangt. Die elektronische Urschrift gemäß § 45 Absatz 3 BeurkG ist jedoch nicht
verkehrsfähig und Ausfertigungen können nur von Niederschriften, die in notarieller Verwahrung bleiben,
errichtet werden. Um eine praktische Verwendbarkeit der Vollmachten zu gewährleisten, die im notariellen Online-
Verfahren errichtet werden, sind diese daher als elektronische Niederschrift gemäß den §§ 16a bis 16e BeurkG
zu errichten. Von der elektronischen Niederschrift kann eine Ausfertigung erstellt werden, die nach § 47 BeurkG
die Urschrift im Rechtsverkehr vertritt. Wird die elektronische Urschrift von dem Notar verwahrt, der die
Anmeldung beglaubigt, so ist ein Berufen auf die Urschrift ausreichend, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer
Ausfertigung für den Vertreter besteht, welcher der Aushändigung der Ausfertigung gleichsteht (vergleiche OLG
Stuttgart, Beschluss vom 24. März 1998 – 8 W 67/98).
In die Registervollmacht können Vollmachten für Erklärungen gegenüber Behörden und Gerichten, welche nicht
der notariellen Form bedürfen, mit aufgenommen werden, sofern sie im sachlichen Zusammenhang zu der
betreffenden Handelsregisteranmeldung stehen. Voraussetzung ist, dass eine nach § 12 Absatz 1 Satz 4 HGB-E
zulässige Online-Beurkundung und eine Aufnahme in die hierzu errichtete elektronische Niederschrift erfolgt. In der
Praxis besteht hierfür ein Bedürfnis, da Handelsregisteranmeldungen regelmäßig mit einer Vielzahl von
Behördengängen verbunden sind. So sind beispielweise bei der Gründung eines Unternehmens regelmäßig eine
Gewerbeanmeldung, die Meldung an das Transparenzregister, die Beantragung einer Steuernummer und einer
Betriebsnummer sowie gegebenenfalls die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich, um die geschäftliche Tätigkeit
aufzunehmen.
Registervollmachten zu Anmeldungen zum Partnerschaftsregister und zu Anmeldungen zum
Gesellschaftsregister können nunmehr ebenfalls im notariellen Online-Verfahren beurkundet werden, da § 5 Absatz 2 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und § 707b BGB den § 12 HGB für entsprechend anwendbar erklären.
Zu Artikel 4 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 23 AktG)
Absatz 1 wird neu gefasst. Im neuen Satz 2 wird geregelt, dass die notarielle Feststellung der Satzung auch mittels
Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e BeurkG erfolgen kann.
Der neue Satz 2 dient der Erweiterung der Digitalisierung der notariellen Mitwirkung an der Gründung einer
Aktiengesellschaft. Wie oben im Allgemeinen Teil ausgeführt, ist eine Übertragung des Verfahrens, das bereits
bei der GmbH angewandt wird, auf die Aktiengesellschaft ein weiterer sinnvoller Schritt in Richtung
Digitalisierung der notariellen Verfahren im Gesellschaftsrecht.
Für die Einzelheiten der Durchführung der Online-Gründung einer Aktiengesellschaft wird auf die Regelungen
zur Beurkundung im Online-Verfahren in den §§ 16a bis 16e BeurkG verwiesen (vergleiche
Bundestagsdrucksache 19/28177, S. 115 ff.). Insbesondere erlaubt § 16a Absatz 1 BeurkG eine Beurkundung von
Willenserklärungen mittels Videokommunikation, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist, was in § 23 Absatz 1 Satz 2 AktG-E
nunmehr ausdrücklich geregelt wird.
Der neue Satz 3 stellt klar, dass neben den materiellen Bestandteilen der Satzung auch schuldrechtliche
Nebenabreden zwischen den Gründern, welche nicht der notariellen Form bedürfen, im Wege der Videokommunikation
mit beurkundet werden können. Voraussetzung dafür ist, dass eine nach § 23 Absatz 1 Satz 2 AktG-E zulässige
Videobeurkundung und eine Aufnahme in die hierzu nach § 16b BeurkG errichtete elektronische Niederschrift
erfolgt.
In Parallelität zum § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(GmbHG) ist die Beurkundung mittels Videokommunikation jedoch dann unzulässig, wenn die Notwendigkeit
der notariellen Beurkundung einer schuldrechtlichen Nebenabrede aus einer anderen Bestimmung als § 23 Absatz
1 Satz 1 oder Satz 2 AktG folgt. Der Geltungsanspruch anderer Formvorschriften, die eine Beurkundung im
Präsenzverfahren voraussetzen (zum Beispiel § 311b Absatz 1 und § 2033 Absatz 1 Satz 2 BGB), bleibt unberührt.
Bei diesen Vorschriften stehen andere Formzwecke im Vordergrund, weshalb das Online-Verfahren für diese
nicht geeignet und nicht zugelassen ist (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 23).
Eine Sachgründung im Online-Verfahren ist daher nur zulässig, sofern die Vereinbarung der Verpflichtung zur
Einbringung des Gegenstandes nicht nach allgemeinen Vorschriften der notariellen Beurkundung bedarf
(vergleiche Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 23).
Hiernach können im Fall einer Sachgründung auch (nicht beurkundungspflichtige) Erfüllungsgeschäfte im
notariellen Online-Verfahren mit beurkundet werden (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 22).
Satz 3 bestimmt zudem, dass Satz 2 auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden ist. Dadurch
wird gewährleistet, dass auch im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse gemeinsam mit der
Satzung im Online-Verfahren beurkundet werden können. Die Beurkundungsmöglichkeit mittels
Videokommunikation erstreckt sich nur auf solche Beschlüsse, die mit der Gründung in engem Zusammenhang stehen oder für
diese erforderlich sind. Kapitalmaßnahmen und Umwandlungsvorgänge sind hiervon ausgenommen. Eine
Einbeziehung von Beschlüssen ist wie bei § 2 Absatz 3 GmbHG nur insoweit sachgerecht, als diese ihrer Struktur nach
der konsensualen Gesellschaftsgründung entsprechen. Mithin ist der Anwendungsbereich auf einstimmig gefasste
Beschlüsse beschränkt. Im Zusammenhang mit der Gründung wird diese Voraussetzung aber regelmäßig gewahrt
sein. Für Beschlüsse, die als Mehrheitsentscheidung gegen eine Minderheit der Aktionäre gefasst werden, ist das
Online-Verfahren weiterhin noch nicht geeignet (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 24).
Ein Formerfordernis für derartige Beschlüsse wird durch die Regelung nicht angeordnet. Vielmehr enthält die
Vorschrift eine Rechtsgrundverweisung auf den vorstehenden Satz. Demnach können Beschlüsse anlässlich der
Gründung nur mitbeurkundet werden, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen. Die Notwendigkeit
der notariellen Beurkundung darf nicht aus anderen Bestimmungen als § 23 Absatz 1 und 1a Satz 1 AktG-E
folgen, es sei denn, die Vorschrift erlaubt ihrerseits eine Beurkundung mittels Videokommunikation (wie im Fall
von § 30 Absatz 1 Satz 3 AktG-E). Auch aus diesem Grund sind Umwandlungsvorgänge vom Online-Verfahren
ausgenommen.
Weil es sich bei den Beschlüssen nicht um Willenserklärungen, sondern um sonstige Vorgänge im Sinne des § 36
BeurkG handelt, finden die §§ 16a bis 16e BeurkG nur entsprechend Anwendung. Dadurch wird der heute
gängigen Beurkundungspraxis Rechnung getragen, die auch im Präsenzverfahren bei einstimmig gefassten
Beschlüssen anstelle des Verfahrens nach den §§ 36 und 37 BeurkG regelmäßig nach Maßgabe der strengeren Vorschriften
über die Beurkundung von Willenserklärungen vorgeht.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4, in den klarstellend die Möglichkeit der Beurkundung der Vollmacht
aufgenommen wird. Neu eingeführt wird in Satz 5 die Möglichkeit, auch Vollmachten mittels Videokommunikation zu
errichten.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 30 AktG)
Die Bestellungen des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr
werden in das notarielle Online-Verfahren einbezogen. Dies ist sachgerecht, da die beiden Bestellungen
regelmäßig Teil des Gründungsprotokolls sind und den Gründern der Gesellschaft obliegen.
Die Zulässigkeit der Beurkundung mittels Videokommunikation ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die
Beschlüsse einstimmig gefasst und in die elektronische Niederschrift über die Feststellung der Satzung nach § 23
Absatz 1 Satz 2 AktG-E aufgenommen werden. Die §§ 16a bis 16e BeurkG sind entsprechend anzuwenden.
Hinsichtlich der Begründung für diese Bestimmungen wird auf die Begründung zu § 23 Absatz 1a Satz 2 AktG-E
verwiesen.
Zu Nummer 3 (Änderung von § 280 AktG)
Absatz 1 wird neu gefasst. Im neuen Satz 2 wird geregelt, dass die notarielle Feststellung der Satzung auch mittels
Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e BeurkG erfolgen kann. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Der
neue Satz 4 entspricht § 23 Absatz 1 Satz 3 AktG-E. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Begründung zu
§ 23 Absatz 1 AktG-E verwiesen.
Die Möglichkeit, die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für das erste Voll- oder
Rumpfgeschäftsjahr mittels Videokommunikation zu beurkunden, wenn die Beschlüsse einstimmig gefasst und in die
elektronische Niederschrift über die Feststellung der Satzung nach § 280 Absatz 1 Satz 2 AktG-E aufgenommen
werden, ergibt sich aus der Verweisung des § 278 Absatz 3 AktG auf § 30 Absatz 1 AktG-E.
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5, in den klarstellend die Möglichkeit der Beurkundung der Vollmacht
aufgenommen wird. Neu eingeführt wird in Satz 6 die Möglichkeit, auch Vollmachten mittels Videokommunikation zu
errichten.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 47 GmbHG)
Mittels Videokommunikation können fortan auch Vollmachten zu Stimmabgaben bei der Beschlussfassung (§ 47
Absatz 3 Satz 2 GmbHG-E) beurkundet werden. Zwar bedürfen Vollmachten nach dem unverändert
übernommenen Satz 1 grundsätzlich nur der Textform. In der Praxis werden sie jedoch aus Beweisgründen regelmäßig
notariell beglaubigt oder beurkundet. Darüber hinaus besteht ein Beurkundungserfordernis, wenn eine Vollmacht zur
Stimmabgabe bei einem Kapitalerhöhungsbeschluss zugleich die Vollmacht zur Abgabe der Übernahmeerklärung
umfasst.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 55 GmbHG)
Durch den neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die Vollmacht zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines
Geschäftsanteils derselben Form wie die Erklärung selbst bedarf. Klarstellend wird die Möglichkeit, die
Vollmacht mittels Videokommunikation zu beurkunden (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/1672, S. 22), in den
Gesetzestext als neuer Satz 4 aufgenommen. Auf die Genehmigung einer durch einen vollmachtlosen Vertreter
abgegebenen Übernahmeerklärung findet die Vorschrift entsprechende Anwendung.
Zu Artikel 6 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 1 BZRG)
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung hat der Bundeskanzler mit Organisationserlass vom 6. Mai
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131 vom 9. Mai 2025) angeordnet, dass das Bundesministerium der Justiz die
Bezeichnung „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ erhält. Durch die Anpassung in § 1 Absatz 2
BZRG wird die geänderte Behördenbezeichnung in das Gesetz übernommen.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 5 BZRG)
Die im Bundeszentralregister zu speichernden Daten sollen um den Geburtsstaat der betroffenen Person erweitert
werden. Hintergrund ist die Verpflichtung aus Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Rahmenbeschlusses
2009/315/JI, den Geburtsstaat im Rahmen des Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) zu
übermitteln. Das regelmäßige Fehlen dieser Angabe im BZR führt bei einigen EU-Mitgliedstaaten bisweilen zu
Problemen bei der Bearbeitung von Mitteilungen und Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland über ECRIS. Diese
sollen künftig ausgeräumt werden, um das allgemeine Sicherheitsniveau in der Europäischen Union zu erhöhen.
Die Änderung führt auch nicht zu einem höheren Aufwand bei den Stellen, die nach § 20 Absatz 1 BZRG die
Daten nach § 5 BZRG zu übermitteln haben. Denn zur Feststellung der persönlichen Verhältnisse der
beschuldigten Person gehört neben der Feststellung des Geburtsortes auch die Feststellung des Geburtsstaates, der nach § 4
Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
auch im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeichert wird. Damit liegt die Information zum
Geburtsstaat ohnehin vor und kann ohne nennenswerten Aufwand an das BfJ übermittelt werden.
Zu Nummer 3 (Änderung von § 21a BZRG)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf den nachfolgenden Buchstaben b.
Zu Buchstabe b
§ 21a BZRG regelt die Protokollierung aller Auskünfte, die durch das BfJ erteilt werden und dient der
Sicherstellung der Durchführung von Datenschutzkontrollen sowie internen Beweiszwecken. Letzteres kann vor allem dann
bedeutsam werden, wenn in Einzelfällen die Annahme besteht, Auskünfte könnten falsch oder an Unbefugte
erteilt worden sein. Die Angabe, ob eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder einem ausländischen
Register mit Eintragungen erteilt worden ist, ist in diesem Zusammenhang zwingend erforderlich. Relevant wird dies
zum Beispiel bei sogenannten Echtheitsprüfungen zu der Frage, ob es sich bei einem vorgelegten
Führungszeugnis um eine Fälschung handelt. Diese Verfahrensweise entspricht auch der bisherigen Praxis der Registerbehörde,
die sich bewährt hat. Mit der Änderung soll hierfür eine klarstellende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Der datenschutzrechtliche Eingriff ist schon dadurch begrenzt, dass nicht der gesamte Inhalt der Auskunft mit den
entsprechenden Entscheidungsdaten protokolliert wird, sondern lediglich die Tatsache, ob die Auskunft
Eintragungen enthielt oder nicht.
Zu Nummer 4 (Änderung von § 25 BZRG)
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur Änderung des § 1 Absatz 2
Satz 2 BZRG (vergleiche Artikel 6 Nummer 1) Bezug genommen.
Zu Nummer 5 (Einfügung des § 30d BZRG)
Die vorgeschlagene Regelung soll die Einführung des Digitalen Führungszeugnisses für private Zwecke
ermöglichen. Als eine der wesentlichen Querschnittsleistungen der Bundesverwaltung werden pro Jahr vom BfJ als
Registerbehörde rund fünf Millionen Führungszeugnisse (arbeitstäglich rund 20 000) erteilt. Das
Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Dieses wird bislang ausschließlich
auf besonders fälschungssicherem Papier ausgedruckt und auf dem Postweg an Bürgerinnen und Bürger versandt.
Das Führungszeugnis hat sich grundsätzlich bewährt und genießt hohes Vertrauen. Als erster Schritt zur
Digitalisierung wurde 2014 die Möglichkeit geschaffen, ein Führungszeugnis beim BfJ online zu beantragen (Online-
Antrag). Bei Einführung wurde eine breite Nutzung der Anwendung erwartet. Auch wenn die Einführung des
Online-Antrages einen richtigen und wichtigen Schritt in die digitale Realität darstellte, wurde diese von der
breiten Masse der Bevölkerung zunächst noch nicht angenommen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass das
Führungszeugnis nicht digital erteilt wird.
Um das bewährte und etablierte Führungszeugnis in einer zeitgerechten, nutzerfreundlichen und zugleich sicheren
Form anzubieten, wird nunmehr das Digitale Führungszeugnis eingeführt. Dieses wird das bisher auf grünem
Sicherheitspapier gedruckte Führungszeugnis in ein PDF-Dokument überführen, wobei sich das Design und die
enthaltenen Angaben am gedruckten Führungszeugnis orientieren. Zusätzlich wird auf dem Dokument ein 2D-
Barcode aufgetragen sein, mit welchem das Dokument verifiziert werden kann. So kann jede Person, der das
Führungszeugnis vorgelegt wird – beispielsweise im Rahmen eines Bewerbungsprozesses – überprüfen, ob es
sich um ein von der Registerbehörde ausgestelltes und unverändertes Dokument handelt.
Die eben beschriebene Digitalisierung beschränkt sich auf Führungszeugnisse für private Zwecke.
Führungszeugnisse für Behörden nach § 30 Absatz 5 Satz 3 BZRG und § 31 BZRG unterscheiden sich im Verfahren zum Teil
erheblich und können bereits jetzt elektronisch von der Registerbehörde an die jeweilige Behörde übermittelt
werden, so dass keine Notwendigkeit besteht, sie in das hier beschriebene Digitalisierungsprojekt einzubeziehen.
Ansonsten sollen im Interesse der Bürgerfreundlichkeit alle Arten von Führungszeugnissen für private Zwecke
(einfache, erweiterte und Europäische Führungszeugnisse) ohne Beschränkung auf eintragungsfreie
Führungszeugnisse digitalisiert werden.
Mit dem vorgeschlagenen § 30d BZRG-neu soll die Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis
geschaffen werden.
Absatz 1 sieht vor, dass die Erteilung eines Digitalen Führungszeugnisses aus oben genannten Gründen zum einen
nur in Betracht kommt, wenn das Führungszeugnis ausschließlich für private Zwecke, also beispielsweise im
Rahmen der Bewerbung um eine Arbeitsstelle oder die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit, beantragt wird.
Zum anderen muss der Antrag elektronisch nach § 30c BZRG gestellt werden. Nur dann wird die antragstellende
Person die Wahl zwischen dem herkömmlichen Führungszeugnis in Papierform, wofür es immer noch
übergangsweise einen breiten Bedarf geben kann, und dem Digitalen Führungszeugnis haben. Bei der herkömmlichen
Beantragung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde soll hingegen nur das Führungszeugnis in Papierform
erteilt werden. Hierdurch wird, nicht zuletzt zur Entlastung der Meldebehörden, ein Anreiz für den Online-Antrag
geschaffen, wobei ohnehin die Annahme besteht, dass die Bereitschaft zur Verwendung des Digitalen
Führungszeugnisses mit einer hohen Bereitschaft zur digitalen Beantragung einhergeht. Zudem entfällt die aufwendige
Anbindung der Kommunen an die erforderliche Infrastruktur zum Digitalen Führungszeugnis, wodurch der
Umsetzungsaufwand beschränkt wird.
Absatz 2 regelt die Bereitstellung, also die Frage, wie das Digitale Führungszeugnis nach der Erteilung sicher und
effizient an die Bürgerinnen und Bürger übermittelt wird (Rückkanal). Dieser Rückkanal soll möglichst in die
Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) eingebunden werden. Bürgerinnen und Bürger sollen das Digitale
Führungszeugnis demnach über das Nutzerkonto Bund nach dem OZG empfangen. Hierzu wird das Digitale
Führungszeugnis als elektronisches Dokument im Postfach der antragstellenden Person eingestellt, aus welchem es
dann herunterladbar ist. Der Anschluss an das Nutzerkonto Bund dient der sicheren Authentisierung der
Bürgerinnen und Bürger, um Verwaltungsleistungen online in Anspruch nehmen zu können. Zusätzlich ermöglicht das
sichere Postfach des Nutzerkontos auf Wunsch die elektronische Zustellung der Verwaltungsleistung durch die
Behörde. Damit bietet das Nutzerkonto bereits jetzt eine Infrastruktur zum datenschutzkonformen und sicheren
Austausch von elektronischen Dokumenten zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den Behörden.
Absatz 3 sieht eine Verifizierungsmöglichkeit des Digitalen Führungszeugnisses vor. Mittels eines auf dem
Dokument enthaltenen Codes soll jede Person, der das Digitale Führungszeugnis vorgelegt wird, überprüfen können,
ob und wann das Dokument von der Registerbehörde für die betroffene Person ausgestellt worden ist und welche
Informationen das Führungszeugnis zum Ausstellungszeitpunkt enthielt. Mit Blick auf die Nutzerfreundlichkeit
erfolgt die Verifizierung mittels einer Smartphone-App. Diese wird für alle gängigen Betriebssysteme kostenfrei
herunterladbar sein, sobald das Digitale Führungszeugnis verfügbar ist.
Absatz 4 ermächtigt die Registerbehörde, die näheren Einzelheiten der Bereitstellung und der Verifizierung des
Digitalen Führungszeugnisses zu regeln. Dies ist erforderlich, da es sich bei der Einführung des Digitalen
Führungszeugnisses um ein komplexes IT-Projekt handelt, dessen konkreten Details erst im Laufe der Umsetzung
von der Registerbehörde eruiert und im Einzelnen bestimmt werden können.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 39 BZRG)
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur Änderung des § 1 Absatz 2
Satz 2 BZRG (vergleiche Artikel 6 Nummer 1) Bezug genommen.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 42a BZRG)
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur Änderung des § 1 Absatz 2
Satz 2 BZRG (vergleiche Artikel 6 Nummer 1) Bezug genommen.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 44a BZRG)
Mit der vorgeschlagenen Regelung soll für das BfJ eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Durchführung von
erforderlichen Zeugenschutzmaßnahmen im Bundeszentralregister geschaffen werden. § 44a BZRG sieht hierfür
bislang ausdrücklich nur die Möglichkeiten vor, einen Datensatz zu sperren, die Auskunft über einen solchen
gesperrten Datensatz zu verweigern und einen besonders gekennzeichneten Personendatensatz anzulegen.
Darüber hinaus wurde die Registerbehörde in der Vergangenheit in besonderen Einzelfällen von
Zeugenschutzdienststellen gebeten, Entscheidungsdaten im Bundeszentralregister aus Gründen des Zeugenschutzes zu Tarnzwecken
abzuändern. Hintergrund ist, dass die Zeugenschutzdienststellen in diesen Fällen abgeänderte strafgerichtliche
Urteile hergestellt hatten, da die zu schützenden Personen unter Tarnidentitäten jeweils eine Haftstrafe verbüßten
und dafür Urteile vorliegen mussten, die zur jeweiligen Tarnidentität passten. Die Eintragungen im
Bundeszentralregister mussten dann entsprechend angeglichen werden, wobei nur Änderungen vorgenommen wurden, die
keine Fristenrelevanz im Sinne der §§ 33 ff. BZRG hatten. Das BfJ hat diesen Ersuchen unter entsprechender
Anwendung des § 5 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes (ZSHG) entsprochen. Das Fehlen eigener
Regelungen für die Registerbehörde führte in der Praxis jedoch zu Rechtsunsicherheit, weshalb nunmehr für die
vorgenannten Zeugenschutzmaßnahmen mit der vorgeschlagenen Ergänzung in § 44a BZRG eine spezielle
Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden soll. Die hierbei gewählte Formulierung des neuen Absatzes 4 orientiert sich
an § 5 ZSHG. Lediglich die Satzreihenfolge unterscheidet sich geringfügig. Auch wurden in dem bisherigen § 44a
BZRG kleinere sprachliche Anpassungen vorgenommen. So werden die für den Schutz einer Person zuständigen
Behörden in § 5 ZSHG als Zeugenschutzdienststellen bezeichnet, wohingegen § 44a BZRG diese bislang mit
Zeugenschutzstellen benennt. Zum Zwecke der Einheitlichkeit und Rechtsklarheit soll die Begrifflichkeit aus dem
ZSHG ins BZRG übernommen werden – sowohl im neuen Absatz 4 als auch in den schon vorhandenen
Absätzen 1 bis 3. Eine Änderung der bisherigen Praxis ist mit diesen Abweichungen zum § 5 ZSHG jedoch nicht
verbunden.
Durch die vorgeschlagene Einfügung von Absatz 4 (neu) kann die Registerbehörde entsprechenden Ersuchen von
Zeugenschutzdienststellen künftig rechtssicher nachkommen und bestimmte Daten der Eintragungen im Register
abändern. Die Registerbehörde darf solchen Ersuchen nach Satz 2 der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung
jedoch nur entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter
nicht überwiegen. Ist dies der Fall, ist die Zeugenschutzmaßnahme unzulässig und vom BfJ abzulehnen.
Entgegenstehende öffentliche Interessen dürften regelmäßig jedenfalls dann überwiegen, wenn
Zeugenschutzmaßnahmen zu registerspezifischen Besserstellungen der zu schützenden Personen führen würden. Hierunter würde
insbesondere die Absenkung von Strafmaßen oder die gänzliche Entfernung von Eintragungen fallen. Keine eigene
Prüfkompetenz soll der Registerbehörde jedoch hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der
Zeugenschutzmaßnahme zustehen. Sieht die sachnähere Zeugenschutzdienststelle dies als gegeben an, ist das BfJ nach Satz 3 der
vorgeschlagenen Regelung hieran gebunden. Dies liegt darin begründet, dass die Registerbehörde schon gar keine
hinreichende Kenntnis über die näheren Umstände der Zeugenschutzmaßnahme verfügt, um deren
Erforderlichkeit zu überprüfen. Die Zeugenschutzdienststelle soll auch nicht über einen solchen Prüfvorbehalt gezwungen
werden, dem BfJ alle Tatsachen zu der Zeugenschutzmaßnahme offen legen zu müssen. Schließlich ist es dem
Zeugenschutz immanent, dass der Kreis der vollständig Eingeweihten möglichst klein zu halten ist.
Der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift wird durch die vorgeschlagene Änderung der
Überschrift Rechnung getragen.
Zu Nummer 9 (Änderung des § 49 BZRG)
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur Änderung des § 1 Absatz 2
Satz 2 BZRG (vergleiche Artikel 6 Nummer 1) Bezug genommen.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 53 BZRG)
Hierbei handelt es sich um eine Anpassung des Verweises auf Führungszeugnisse für Behörden. Solche finden
sich innerhalb des BZRG an einigen Stellen, beispielsweise in § 32 Absatz 4 BZRG. Dort und auch an allen
anderen Stellen formuliert das BZRG dabei „Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31)“. Lediglich die
geänderte Vorschrift weicht davon ab, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt. Daher wird die sprachliche
Anpassung dieser Norm zum Zwecke der Einheitlichkeit vorgeschlagen.
Daneben wird bei dieser Gelegenheit ein syntaktischer Fehler in der Vorschrift behoben. Das Wort „ist“ findet
sich bislang nur in § 53 Absatz 1 Nummer 2 BZRG, obwohl es genauso für § 53 Absatz 1 Nummer 1 BZRG gilt.
Dort soll daher das fehlende Wort „ist“ eingefügt werden.
Zu Nummer 11 (Änderung des § 55 BZRG)
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur Änderung des § 1 Absatz 2
Satz 2 BZRG (vergleiche Artikel 6 Nummer 1) Bezug genommen.
Zu Artikel 7 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung der Inhaltsübersicht wegen der Änderung unter Artikel 7 Nummer 3.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeanpassung der Inhaltsübersicht wegen der Änderung unter Artikel 7 Nummer 7.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 150a GewO)
Mit dem Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (WRegGEG) vom 18. Juli 2017 wurde § 150a Absatz 1 Satz 2 GewO mit Wirkung zum 1. Juni
2025 zuletzt geändert und die Wörter „und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen“ gestrichen. Aufgrund eines Redaktionsversehens ist eine Anpassung der Überschrift an
diese Änderung unterblieben. Dies soll nun nachgeholt werden.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 150c GewO)
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur Änderung des § 1 Absatz 2
Satz 2 BZRG (vergleiche Artikel 6 Nummer 1) Bezug genommen.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 153c GewO)
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung hat der Bundeskanzler mit Organisationserlass vom 6. Mai
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131 vom 9. Mai 2025) angeordnet, dass das Bundesministerium der Justiz die
Bezeichnung „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ und das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ erhält. Durch die Anpassung in
§ 153c Satz 1 GewO wird die geänderte Behördenbezeichnung in das Gesetz übernommen.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 155a GewO)
Mit vorgeschlagener Änderung wird der Verweis in § 155a GewO auf § 44a BZRG angepasst. Anlass ist die
Erweiterung der Rechtsgrundlagen in § 44a BZRG, die über den Verweis in § 155a GewO auch für das
Gewerbezentralregister gelten soll. Bislang war in § 44a BZRG nur vorgesehen, dass das BfJ zum Zwecke des
Zeugenschutzes Auskünfte aus dem Bundeszentralregister versagen kann. Daher lautet der Verweis in § 155a GewO
bislang auch lediglich „für die Versagung der Auskunft“. Durch die Änderung des § 44a BZRG werden der
Registerbehörde hier nun jedoch auch zum Gewerbezentralregister weitere Handlungsoptionen eröffnet. Der
bisherige Verweis würde also zu kurz greifen. Daher soll in § 155a GewO künftig die entsprechende Geltung des
gesamten § 44a BZRG angeordnet werden. Der Erweiterung des Verweises wird außerdem durch Anpassung der
Überschrift des § 155a GewO Rechnung getragen.
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller
Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität
dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten)
Gemäß § 3 Absatz 1 steht der rehabilitierten Person nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Absatz 1 sowie nach
Feststellung einer Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 ein Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem
Bundeshaushalt zu. Der Antrag auf Entschädigung ist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 innerhalb von fünf Jahren ab dem 23. Juli
2021 beim Bundesministerium der Verteidigung geltend zu machen. Die bisherige Antragsfrist endet damit am
23. Juli 2026. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass entschädigungsberechtigte Personen einen Antrag
auf Entschädigung erst nach diesem Datum stellen werden, soll diese Frist bis zum 23. Juli 2031 verlängert
werden. Damit soll verhindert werden, dass noch nach dem 23. Juli 2026 beim Bundesministerium der Verteidigung
eingehende begründete Anträge auf Entschädigung auf Grund Ablaufs der Frist für die Antragstellung abgelehnt
werden müssen.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Rechtsgrundlage für das Digitale
Führungszeugnis soll zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die technischen Voraussetzungen zur Erteilung
des Digitalen Führungszeugnisses vorliegen. Hieran wird bei der Registerbehörde bereits gearbeitet. Es handelt
sich jedoch um eine komplexe IT-Lösung, deren Umsetzung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Nach den
derzeitigen Planungen wird ein Projektabschluss im Oktober 2026 erwartet. Die Ausweitung der Online-
Verfahren soll, um die technischen und organisatorischen Vorbereitungen für die praktische Anwendung zu ermöglichen,
zum dritten Quartal 2026, also am 1. Oktober 2026, in Kraft treten. Artikel 2 tritt zusammen mit den §§ 1 bis 18
und 20 des Stiftungsregistergesetzes am 1. Januar 2028 in Kraft. Artikel 8 soll am 24. Juli 2026 in Kraft treten,
um eine unterbrechungsfreie Antragsbearbeitung gewährleisten zu können.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 6 Nummer 8 Buchstabe c (§ 44a Absatz 4 Satz 1, 4 – neu – BZRG)
Artikel 6 Nummer 8 Buchstabe c § 44a Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist jeweils nach der Angabe „vorübergehend“ die Angabe „oder dauerhaft“ einzufügen.
b) Nach Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„Eine Rückkehr zu den ursprünglichen Identitätsdaten erfolgt nur auf ausdrückliche Mitteilung der
Zeugenschutzdienststelle.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf geht ausschließlich von vorübergehend geänderten Identitäten im Rahmen des
Zeugenschutzes aus.
In vielen Zeugenschutzfällen ist jedoch eine dauerhafte oder zeitlich unbestimmte Identitätsänderung
dringend erforderlich. Schutzpersonen werden häufig durch organisierte und langfristig agierende Strukturen
bedroht. Eine lediglich vorübergehende Identitätsänderung birgt erhebliche Risiken: Die Rückkehr zur
ursprünglichen Identität kann zur erneuten Auffindbarkeit führen, da kriminelle Akteure oftmals dauerhaft
über Informationen verfügen. Dauerhafte Identitätsänderungen bieten daher den stabilsten und
nachhaltigsten Schutz. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Zeugenschutzdienststelle im Rahmen der
Schutzbedarfsprüfung.
Identitätsänderungen im Schutzprogramm erfolgen gestuft: Zunächst wird eine Tarnidentität geschaffen,
während eine dauerhafte Namensänderung erst später erfolgen kann – teils erst nach Abschluss eines
Verfahrens. Verlässt die Schutzperson das Programm vor einer Namensänderung oder entfällt die Gefährdung,
wird die Tarnidentität aufgehoben und die ursprüngliche Identität wieder geführt. Identitätsänderungen
können somit sowohl vorübergehend als auch dauerhaft ausgestaltet sein, abhängig von Gefährdungslage und
Verfahrensverlauf.
Aus diesem Grund sind auch dauerhaft geänderte Identitäten in den Regelungsrahmen aufzunehmen. Durch
die Präzisierung wird sichergestellt, dass Registerbehörden Identitätsänderungen nicht nur als
vorübergehende Maßnahmen interpretieren und dadurch „riskante“ Rückumstellungen vornehmen.
Da die Rückkehr zu den früheren Identitätsdaten geeignet sein kann, die der Schutzmaßnahme zugrunde
liegende Gefährdungslage erneut hervorzurufen, ist eine Klarstellung erforderlich, dass eine Rückkehr zu
den ursprünglichen Identitätsdaten ausschließlich aufgrund einer Mittteilung der Zeugenschutzdienststelle
erfolgen darf.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Artikel 6 Nummer 8 Buchstabe c – § 44a Absatz 4 Satz 1, 4 – neu – BZRG
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, die Regelungen zum Zeugenschutz im
Bundeszentralregister auf „dauerhafte“ Tarnidentitäten zu erstrecken, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf.
Der Wortlaut des § 44a Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes in der Entwurfsfassung (BZRG-E) wurde
bewusst zur Vermeidung von Verwerfungen an das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) angeglichen,
welches in § 5 ZSHG ausschließlich „vorübergehende“ Tarnidentitäten kennt. Nach dem Vorschlag des
Bundesrates würden damit die Regelungen des Registerrechts über die des materiellen Zeugenschutzrechts hinausgehen.
Zudem kann unter „vorübergehend“ auch ein sehr langer Zeitraum (unter Umständen bis zum Lebensende der
geschützten Person) zu verstehen sein, so dass es keine Regelungslücke gibt.
Soweit der Bundesrat vorschlägt, § 44a Absatz 4 BZRG-E einen Satz anzufügen, bedarf es auch dieser Anfügung
nicht. Das Bundeszentralregister wird vom Bundesamt für Justiz geführt, welches nach seiner Verwaltungspraxis
schon seit jeher Änderungen an Registerdaten im Bereich des Zeugenschutzrechts ausschließlich in Abstimmung
mit den Zeugenschutzstellen vornimmt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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