Entschließung des Bundesrates "Flexibilisierung der Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben"
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Entschließung des Bundesrates "Flexibilisierung der Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 674/25 (Beschluss)
30.01.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Flexibilisierung der Vorschriften
zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren,
großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen
großflächigen Handelsbetrieben"
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 674/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates "Flexibilisierung der Vorschriften
zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren,
großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen
großflächigen Handelsbetrieben"
1. Der Bundesrat stellt fest, dass die geltenden Vorschriften zur
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben
und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben regelmäßig nicht mehr den
praktischen Anforderungen entsprechen und von den zuständigen Behörden als zu
unflexibel wahrgenommen werden.
2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung das Baugesetzbuch
novellieren möchte. Die Überlegungen aus der letzten Legislaturperiode, u. a. auch zur
Flexibilisierung der o. g. Vorschriften in der Baunutzungsverordnung, sollten
bei einer Gesetzesänderung berücksichtigt werden.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah Vorschläge für
entsprechende Rechtsänderungen vorzulegen. Dazu gehört auch, dass für
Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe, deren Warenangebot im Wesentlichen Lebensmittel oder
sonstige Waren zur Deckung des täglichen Bedarfs sind und die der
verbrauchernahen Versorgung dienen, die Flächenwerte in § 11 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung auf Praktikabilität und eine stärkere Anknüpfung der
Zulässigkeit an die Verkaufs- statt an die Geschossfläche geprüft werden.
Zudem wird um Prüfung gebeten, wie in diesem Zusammenhang die
Gebäudeausführung flächensparend über mehrere Etagen angereizt und der maximale
Anteil der versiegelten Grundstücksfläche festgelegt werden kann. Zugleich möge
die Bundesregierung sicherstellen, dass die Attraktivität bestehender zentraler
Versorgungsbereiche und des dort ansässigen Einzelhandels nicht weiter
beeinträchtigt wird.
Begründung:
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen
Einzelhandelsbetrieben und anderen großflächigen Handelsbetrieben bestimmt
sich unter anderem nach § 11 Absatz 3 BauNVO. Die Norm stellt bestimmte
Anforderungen an die Ansiedlung dieser Betriebe außerhalb von Kerngebieten,
um negative städtebauliche und raumordnerische Wirkungen zu verhindern. Es
gilt dabei die Vermutungsregel, dass negative Auswirkungen in der Regel
anzunehmen sind, wenn bei einem Betrieb mehr als 1 200 m² Geschossfläche
überschritten werden. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch atypische
Umstände widerlegt werden.
Viele Kommunen und Fachkreise bewerten den starren Schwellenwert und die
Regelvermutung als zu wenig flexibel. Die Schwellenwertregel lässt sich zwar
in atypischen Fällen widerlegen, wird in der Praxis aber als kompliziert und
schwer handhabbar empfunden, insbesondere bei sogenannten
Einzelhandelsagglomerationen, die in Summe die Schwelle überschreiten können.
Zeitgemäß wäre eine Regelung, mit der dynamisch auf aktuelle Veränderungen
im Handel und auf städtebauliche Herausforderungen reagiert werden könnte.
In den vergangenen Jahren haben sich insbesondere die Anforderungen an
großflächige Einzelhandelsbetriebe verändert. Verändertes Konsumverhalten
und demografische Veränderungen, aber auch bauliche Entwicklungen haben
dazu geführt, dass die Geschossfläche von großflächigen
Einzelhandelsbetrieben gestiegen ist – etwa aufgrund breiterer Gänge, niedrigerer Regale, größerer
Lagerflächen, Ein- und Ausgangsbereichen etc.. Da eine gestiegene
Geschossfläche aber nicht zwangsläufig mit einer Veränderung im Warensortiment
korreliert, wird zum Teil diskutiert, auf die tatsächliche Verkaufsfläche
abzustellen. Hierzu bedarf es im Zuge der Rechtsanpassung einer klaren
Legaldefinition des Begriffs Verkaufsfläche, um Unsicherheiten in der späteren
Genehmigungspraxis vorzubeugen. Ein EU-Notifizierungsverfahren ist zu beachten.
Die Festlegung von Schwellenwerten für die Großflächigkeit muss sich an den
tatsächlichen Marktgegebenheiten orientieren und gleichzeitig die
Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche sichern. Für den
Lebensmitteleinzelhandel ist eine moderate Anpassung der Schwelle denkbar. Damit soll der
Realität aktueller Marktgrößen Rechnung getragen und die Nahversorgung
insbesondere in ländlichen Regionen gestärkt werden. Eine solche Anpassung darf
jedoch nicht zu einer unkontrollierten Ausweitung führen. Deshalb ist die
Zulässigkeit größerer Flächen an klare Bedingungen zu knüpfen: Sie muss auf
städtebaulich integrierte Lagen beschränkt bleiben oder durch einen
nachweislichen Versorgungsbedarf im Einzugsgebiet gerechtfertigt sein.
Außerdem sollte die Bundesregierung in ihren Vorschlägen auf einen
differenzierten Ansatz setzen, der lediglich eine Flexibilisierung für die Nahversorgung
im Lebensmittelbereich vorsieht. Eine Ausweitung der Verkaufsflächen im
Non-Food-Bereich würde hingegen die Funktionsfähigkeit bestehender
zentraler Versorgungsbereiche beeinträchtigen und deren Attraktivität sowie
Vielfalt weiter schwächen.
Eine undifferenzierte Flexibilisierung, die zentrale Orte schwächt und damit
auch die von Bund und Ländern finanzierte Städtebauförderung für lebendige
Zentren konterkariert, darf nicht Ziel der Rechtsänderung sein.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Flexibilisierung der Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen (Beschlussdrucksache)