Entschließung des Bundesrates "Flexibilisierung der Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben"
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Entschließung des Bundesrates "Flexibilisierung der Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben"
[Bundesrat Drucksache 674/25
14.11.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Sachsen, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates „Flexibilisierung der Vorschriften
zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren,
großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen
großflächigen Handelsbetrieben“
Freistaat Sachsen Dresden, 12. November 2025
Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich bitte Sie, die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Flexibilisierung der Vorschriften zur
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen
Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben“
gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung
der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 zu setzen und im
Anschluss den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen.
Dem gehen entsprechende Beschlüsse der Sächsischen Staatsregierung vom
28. Oktober 2025 und der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vom
4. November 2025 voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kretschmer
Entschließung des Bundesrates „Flexibilisierung der Vorschriften zur
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen
Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass die geltenden Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen
großflächigen Handelsbetrieben regelmäßig nicht mehr den praktischen Anforderungen
entsprechen und von den zuständigen Behörden als zu unflexibel wahrgenommen werden.
2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung das Baugesetzbuch novellieren möchte.
Die Überlegungen aus der letzten Legislaturperiode, u. a. auch zur Flexibilisierung der o. g.
Vorschriften in der Baunutzungsverordnung, sollten bei einer Gesetzesänderung
berücksichtigt werden.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah Vorschläge für entsprechende
Rechtsänderungen vorzulegen. Dazu gehört auch, dass die Flächenwerte in § 11 Abs. 3
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) auf
Praktikabilität und eine stärkere Anknüpfung der Zulässigkeit an die Verkaufs- statt an die
Geschossfläche geprüft werden.
Begründung:
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen
Einzelhandelsbetrieben und anderen großflächigen Handelsbetrieben bestimmt sich u.a. nach § 11 Abs.
3 BauNVO. Die Norm stellt bestimmte Anforderungen an die Ansiedlung dieser Betriebe
außerhalb von Kerngebieten, um negative städtebauliche und raumordnerische Wirkungen
zu verhindern. Es gilt dabei die Vermutungsregel, dass negative Auswirkungen in der Regel
anzunehmen sind, wenn bei einem Betrieb mehr als 1.200m² Geschossfläche überschritten
werden. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch atypische Umstände widerlegt werden.
Viele Kommunen und Fachkreise bewerten den starren Schwellenwert und die
Regelvermutung als zu wenig flexibel. Die Schwellenwertregel lässt sich zwar in atypischen Fällen
widerlegen, wird in der Praxis aber als kompliziert und schwer handhabbar empfunden,
insbesondere bei sogenannten Einzelhandelsagglomerationen, die in Summe die Schwelle
überschreiten können.
Zeitgemäß wäre eine Regelung, mit der dynamisch auf aktuelle Veränderungen im Handel
und auf städtebauliche Herausforderungen regiert werden könnte. In den vergangenen
Jahren haben sich insbesondere die Anforderungen an großflächige Einzelhandelsbetriebe
verändert. Verändertes Konsumverhalten und demografische Veränderungen aber auch
bauliche Entwicklungen haben dazu geführt, dass die Geschossfläche von großflächigen
Einzelhandelsbetrieben gestiegen ist – etwa aufgrund breiterer Gänge, niedrigerer Regale,
größerer Lagerflächen, Ein- und Ausgangsbereichen etc. Da eine gestiegene
Geschossfläche aber nicht zwangsläufig mit einer Veränderung im Warensortiment korreliert, erscheint
es zeitgemäßer, auf die tatsächliche Verkaufsfläche abzustellen. Die Verkaufsfläche
bezeichnet ausschließlich die Flächen, auf denen tatsächlich Waren angeboten werden und
Kunden verkehren. Sie ist also unmittelbar indikatorisch für die Handelsnutzung und ihre
städtebaulichen Auswirkungen. Sie ist der geeignetere Maßstab, als die Geschossfläche,
die alle Vollgeschosse eines Gebäudes umfasst und damit auch Neben-, Lager- und
Personalflächen berücksichtigt, die nicht unmittelbar dem Verkauf dienen.
Im Zuge der Debatten zum Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung wurden
im Jahr 2024 bereits Überlegungen zur Anpassung der 1.200m²-Grenze sowie der
Anknüpfung an die Verkaufs- statt an die Geschossfläche diskutiert. Diese Überlegungen sollten
wiederaufgenommen werden und zu einer Gesetzesänderung führen, die an die aktuellen
Gegebenheiten des Handels und die Bedarfe der Bevölkerung angepasst ist. Bei einer
Novellierung sollten auch die bestehenden Konkurrenzsituationen zwischen
Einzelhandelseinrichtungen in Innenstädten und solchen in Randlagen Berücksichtigung finden und darauf
geachtet werden, dass etwaige Planungserleichterungen nicht zu einer Verschärfung der
Konkurrenz führen.
Drucksache 674/25 - 2 -]
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