Entschließung des Bundesrates "Flexibilisierung der Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben"
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Entschließung des Bundesrates "Flexibilisierung der Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 674/1/25
16.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wo - In - U - Wi
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Entschließung des Bundesrates "Flexibilisierung der Vorschriften
zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren,
großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen
großflächigen Handelsbetrieben"
- Antrag der Länder Sachsen, Nordrhein-Westfalen -
A
1. Der Wirtschaftsausschuss*
empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung in folgender Fassung anzunehmen:
‚Entschließung des Bundesrates „Flexibilisierung der Vorschriften zur
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen
Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben“
1. Der Bundesrat stellt fest, dass die geltenden Vorschriften zur
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen
Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben regelmäßig nicht
mehr den praktischen Anforderungen entsprechen und von den zuständigen
Behörden als zu unflexibel wahrgenommen werden.
* Wird bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 2 redaktionell zusammengeführt.
...
2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung das Baugesetzbuch
novellieren möchte. Die Überlegungen aus der letzten Legislaturperiode, u. a.
auch zur Flexibilisierung der o. g. Vorschriften in der
Baunutzungsverordnung, sollten bei einer Gesetzesänderung berücksichtigt werden.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah Vorschläge für
entsprechende Rechtsänderungen vorzulegen. Dazu gehört auch, dass für
Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe, deren Warenangebot im Wesentlichen
Lebensmittel oder sonstige Waren zur Deckung des täglichen Bedarfs sind
und die der verbrauchernahen Versorgung dienen, die Flächenwerte in § 11
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung auf Praktikabilität und eine stärkere
Anknüpfung der Zulässigkeit an die Verkaufs- statt an die Geschossfläche
geprüft werden. Zugleich möge die Bundesregierung sicherstellen, dass die
Attraktivität bestehender zentraler Versorgungsbereiche und des dort
ansässigen Einzelhandels nicht weiter beeinträchtigt wird.
Begründung:
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen
Einzelhandelsbetrieben und anderen großflächigen Handelsbetrieben bestimmt
sich u. a. nach § 11 Absatz 3 BauNVO. Die Norm stellt bestimmte
Anforderungen an die Ansiedlung dieser Betriebe außerhalb von Kerngebieten, um
negative städtebauliche und raumordnerische Wirkungen zu verhindern. Es gilt
dabei die Vermutungsregel, dass negative Auswirkungen in der Regel
anzunehmen sind, wenn bei einem Betrieb mehr als 1 200m² Geschossfläche
überschritten werden. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch atypische
Umstände widerlegt werden.
Viele Kommunen und Fachkreise bewerten den starren Schwellenwert und die
Regelvermutung als zu wenig flexibel. Die Schwellenwertregel lässt sich zwar
in atypischen Fällen widerlegen, wird in der Praxis aber als kompliziert und
schwer handhabbar empfunden, insbesondere bei sogenannten
Einzelhandelsagglomerationen, die in Summe die Schwelle überschreiten können.
Zeitgemäß wäre eine Regelung, mit der dynamisch auf aktuelle Veränderungen
im Handel und auf städtebauliche Herausforderungen reagiert werden könnte.
In den vergangenen Jahren haben sich insbesondere die Anforderungen an
großflächige Einzelhandelsbetriebe verändert. Verändertes Konsumverhalten
und demografische Veränderungen, aber auch bauliche Entwicklungen haben
dazu geführt, dass die Geschossfläche von großflächigen
Einzelhandelsbetrieben gestiegen ist – etwa aufgrund breiterer Gänge, niedrigerer Regale, größerer
Lagerflächen, Ein- und Ausgangsbereichen etc.. Da eine gestiegene
Geschossfläche aber nicht zwangsläufig mit einer Veränderung im Warensortiment
korreliert, wird zum Teil diskutiert, auf die tatsächliche Verkaufsfläche
abzustellen. Hierzu bedarf es im Zuge der Rechtsanpassung einer klaren Legaldefini-
...
tion des Begriffs Verkaufsfläche, um Unsicherheiten in der späteren
Genehmigungspraxis vorzubeugen. Ein EU-Notifizierungsverfahren ist zu beachten.
Die Festlegung von Schwellenwerten für die Großflächigkeit muss sich an den
tatsächlichen Marktgegebenheiten orientieren und gleichzeitig die
Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche sichern. Für den
Lebensmitteleinzelhandel ist eine moderate Anpassung der Schwelle denkbar. Damit soll der
Realität aktueller Marktgrößen Rechnung getragen und die Nahversorgung
insbesondere in ländlichen Regionen gestärkt werden. Eine solche Anpassung darf
jedoch nicht zu einer unkontrollierten Ausweitung führen. Deshalb ist die
Zulässigkeit größerer Flächen an klare Bedingungen zu knüpfen: Sie muss auf
städtebaulich integrierte Lagen beschränkt bleiben oder durch einen
nachweislichen Versorgungsbedarf im Einzugsgebiet gerechtfertigt sein.
Außerdem sollte die Bundesregierung in ihren Vorschlägen auf einen
differenzierten Ansatz setzen, der lediglich eine Flexibilisierung für die Nahversorgung
im Lebensmittelbereich vorsieht. Eine Ausweitung der Verkaufsflächen im
Non-Food-Bereich würde hingegen die Funktionsfähigkeit bestehender
zentraler Versorgungsbereiche beeinträchtigen und deren Attraktivität sowie
Vielfalt weiter schwächen.
Eine undifferenzierte Flexibilisierung, die zentrale Orte schwächt und damit
auch die von Bund und Ländern finanzierte Städtebauförderung für lebendige
Zentren konterkariert, darf nicht Ziel der Rechtsänderung sein.‘
B
2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit*
empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender
Änderung zu fassen:
Zu Nummer 3 Satz 3 – neu –
Nach Nummer 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Zudem wird um Prüfung gebeten, wie in diesem Zusammenhang die
Gebäudeausführung flächensparend über mehrere Etagen angereizt und der maximale
Anteil der versiegelten Grundstücksfläche festgelegt werden kann.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es ist nachvollziehbar, dass die vorliegenden Begrenzungen nicht mehr
zeitgemäß sind und nicht mehr den Wünschen des Einzelhandels entsprechen, um
konkurrenzfähig zu bleiben.
* Wird bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 1 redaktionell zusammengeführt.
In Zeiten von zunehmenden Extremwetterereignissen wie Starkregen und Hitze
infolge des Klimawandels ist es allerdings auch erforderlich, die in § 1a
BauGB ausgeführten Vorgaben zum sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden sowie zur Reduzierung der Bodenversiegelung und
Flächeninanspruchnahme zu gewährleisten.
Bei einer Festlegung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben der
Verkaufsfläche, ist mit größeren Einzelhandelsbetrieben inklusive Nebenflächen
zu rechnen. Ohne Größen- oder Flächenbegrenzung und ohne begrenzende
Vorgaben durch einen Bebauungsplan könnte der Flächenverbrauch und der
Anteil der Versiegelung steigen. Mit der Erweiterung der Verkaufsfläche kann
zudem das Erfordernis entstehen, den Stellplatzbedarf zu erhöhen.
Vor diesem Hintergrund wird eine Prüfung angeregt, wie Anreize geschaffen
werden können, Einzelhandelsflächen flächensparend zu gestalten.
C
3. Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und
Raumordnung und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Flexibilisierung der Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen (Empfehlungen der Ausschüsse)