Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung - SozKiGAbV)
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Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung - SozKiGAbV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 627/25 (Beschluss)
19.12.25
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch
Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-
Verordnung - SozKiGAbV)
A
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
Zu § 2 Absatz 1 SozKiGAbV
a) Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben zur Ermöglichung des automatisierten
Abrufs vorhandener Kindergelddaten mit dem Ziel der Datennachnutzung für
weitere Sozialleistungen. Diese Nutzung von Digitalisierungspotenzialen dient
nicht nur dem Bürokratieabbau, sondern leistet einen Beitrag zum Once-Only-
Prinzip.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob anstelle der in § 2
Absatz 1 SozKiGAbV vorgesehenen personengebundenen Abrufberechtigung
eine behörden- bzw. organisationsbezogene Abrufberechtigung vorgesehen
werden kann.
Begründung:
Das Ansinnen der Bundesregierung, ein datenschutzkonformes und zugleich
bürokratiearmes Verfahren für die Datennachnutzung zu schaffen, ist ein
begrüßenswerter und notwendiger Schritt.
Es liegt auf der Hand, dass ein automatisierter Abruf von Daten ausschließlich
von hierfür berechtigten Stellen für entsprechende Zwecke in Betracht
kommen soll. Die Verordnung sieht hierfür in § 2 Absatz 1 eine
Abrufberechtigung vor. Diese wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in
§ 1 Absatz 1 genannten Stellen tätig sind. Der Einzelbegründung zufolge soll
mittels einer Abrufberechtigung eine unbegrenzte Anzahl von Datenabrufen
erfolgen können, und zwar im Wege eines einzelnen Abrufs im Rahmen eines
Einzelfalls oder im Wege eines Sammelauskunftsersuchens eines konkreten
Leistungsträgers.
Die Verordnungsbegründung führt einerseits aus, dass die Familienkasse die
Erteilung einer Abrufberechtigung nicht ablehnen kann, andererseits auf Grund
der Vielzahl der abrufberechtigten Stellen unter Berücksichtigung der
vorhandenen Ressourcen Prioritäten setzen und Abrufberechtigungen
zeitversetzt erteilen kann. Dies dürfte zu Verzögerungen in der Abarbeitung
führen.
Eine behörden- bzw. organisationsbezogene Abrufberechtigung ist
vorzugswürdiger.
Denn bei den in § 1 genannten Stellen handelt es sich bundesweit unter
anderem um die rund 400 Jobcenter und die kommunalen Jugendämter. Bei
vollständigem Ausbau des automatisierten Datenabrufs wäre je
abrufsberechtigter Stelle mindestens eine Abrufberechtigung zu erteilen.
Dadurch, dass die genannten Stellen zur Leistungserbringung eine Vielzahl von
Personen beschäftigen, wird sich die Anzahl an personengebundenen
Abrufberechtigungen absehbar vervielfachen. Dies führt zu einem hohen
initialen und sodann im Zuge von Personalfluktuation dauerhaften Aufwand
auf Seiten der Familienkasse sowie der abrufberechtigten Stellen, ohne dass
dem ein zusätzlicher Nutzen gegenübersteht. Im Übrigen ist nicht erkennbar,
zu welchem Zweck die Familienkasse Personaldaten der bei den Ländern –
einschließlich ihrer Kommunen – tätigen Beschäftigten benötigt.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung - SozKiGAbV) (Beschlussdrucksache)