polradar

Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung - SozKiGAbV)

dip / drucksache 04.12.2025 · WP 21 · 627/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung - SozKiGAbV) [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 627/1/25 04.12.25 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - AIS - FSFJ - In zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf- Verordnung - SozKiGAbV) A 1. Der federführende Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. ... B 2. Ferner empfiehlt der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat, die folgende Entschließung zu fassen: Zu § 2 Absatz 1 SozKiGAbV a) Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben zur Ermöglichung des automatisierten Abrufs vorhandener Kindergelddaten mit dem Ziel der Datennachnutzung für weitere Sozialleistungen. Diese Nutzung von Digitalisierungspotenzialen dient nicht nur dem Bürokratieabbau, sondern leistet einen Beitrag zum Once-Only-Prinzip. b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob anstelle der in § 2 Absatz 1 vorgesehenen personengebundenen Abrufberechtigung eine behörden- bzw. organisationsbezogene Abrufberechtigung vorgesehen werden kann. Begründung: Das Ansinnen der Bundesregierung, ein datenschutzkonformes und zugleich bürokratiearmes Verfahren für die Datennachnutzung zu schaffen, ist ein begrüßenswerter und notwendiger Schritt. Es liegt auf der Hand, dass ein automatisierter Abruf von Daten ausschließlich von hierfür berechtigten Stellen für entsprechende Zwecke in Betracht kommen soll. Die Verordnung sieht hierfür in § 2 Absatz 1 eine Abrufberechtigung vor. Diese wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen tätig sind. Der Einzelbegründung zufolge soll mittels einer Abrufberechtigung eine unbegrenzte Anzahl von Datenabrufen erfolgen können, und zwar im Wege eines einzelnen Abrufs im Rahmen eines Einzelfalls oder im Wege eines Sammelauskunftsersuchens eines konkreten Leistungsträgers. Die Verordnungsbegründung führt einerseits aus, dass die Familienkasse die Erteilung einer Abrufberechtigung nicht ablehnen kann, andererseits auf Grund der Vielzahl der abrufberechtigten Stellen unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen Prioritäten setzen und Abrufberechtigungen zeitversetzt erteilen kann. Dies dürfte zu Verzögerungen in der Abarbeitung führen. Eine behörden- bzw. organisationsbezogene Abrufberechtigung ist vorzugswürdiger. Denn bei den in § 1 genannten Stellen handelt es sich bundesweit unter anderem um die rund 400 Jobcenter und die kommunalen Jugendämter. Bei vollständigem Ausbau des automatisierten Datenabrufs wäre je abrufsberechtigter Stelle mindestens eine Abrufberechtigung zu erteilen. Dadurch, dass die genannten Stellen zur Leistungserbringung eine Vielzahl von Personen beschäftigen, wird sich die Anzahl an personengebundenen Abrufberechtigungen absehbar vervielfachen. Dies führt zu einem hohen initialen und sodann im Zuge von Personalfluktuation dauerhaften Aufwand auf Seiten der Familienkasse sowie der abrufberechtigten Stellen, ohne dass dem ein zusätzlicher Nutzen gegenübersteht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, zu welchem Zweck die Familienkasse Personaldaten der bei den Ländern – einschließlich ihrer Kommunen – tätigen Beschäftigten benötigt.]

Relationen