Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung - SozKiGAbV)
Text
Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung - SozKiGAbV)
[Bundesrat Drucksache 627/25
05.11.25
Fz - AIS - FSFJ - In
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch
Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-
Verordnung - SozKiGAbV)
A. Problem und Ziel
Für eine Vielzahl an Sozialleistungen ist es von Bedeutung, ob für ein Kind ein Anspruch
auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht. So knüpft der Anspruch auf
den erhöhten Leistungssatz für Entgeltersatzleistungen nach § 149 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes an, und das Kindergeld stellt für Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
gemäß § 11 Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, aber auch bei
Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch i. V. m. § 82 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Einkommen dar. Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz kann gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nur in
Anspruch genommen werden, wenn kein Anspruch auf Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz besteht. Personen erhalten gemäß § 6b Absatz 1 Satz 1 des
Bundeskindergeldgesetzes Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie neben
weiteren Voraussetzungen für dieses Kind einen Anspruch auf Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz haben. Für den Unterhaltsvorschuss ergibt sich eine Minderung der
Unterhaltsleistung aus § 2 Absatz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, wenn ein
Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht. Die Information, ob für
ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht, liegt der Familienkasse der Bundesagentur
für Arbeit vor. Eine Datennachnutzung auch durch andere Stellen sieht das geltende
Recht bisher nicht vor.
B. Lösung
Mit dieser Verordnung wird es der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
ermöglicht, die Daten aus den IT-Fachverfahren der Familienkasse, die dem Steuergeheimnis
unterliegen, auch für die Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, für
Leistungen für Bildung und Teilhabe und für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch und für den Unterhaltsvorschuss nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wurde mit § 68 Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes eine Rechtsgrundlage zum Datenaustausch geschaffen, so
dass das Steuergeheimnis dem Datenaustausch nicht entgegensteht. Die Beantragung
und Bearbeitung dieser Leistungen kann dadurch vereinfacht und entbürokratisiert
werden. Eltern, die eine dieser Leistungen beziehen, müssen Informationen zum
Kindergeldbezug nicht erneut angeben. Damit wird ein wichtiger Schritt zur Entbürokratisierung
ermöglicht und sowohl die Familien als auch die Verwaltung entlastet. Zudem wird die
missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Leistungen wirksamer verhindert.
Auch den Kinderzuschlag erhalten Eltern nur für ein Kind, für das auch ein Anspruch auf
Kindergeld besteht. Die Nachnutzung der Kindergelddaten für Zwecke der Bearbeitung
des Kinderzuschlags ist bereits in der Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den
für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag
zuständigen Stellen (BGBl. 2023 I Nr. 376) geregelt worden. Diese bleibt unberührt.
C. Alternativen
Keine. Eine einwilligungsbasierte Weitergabe von Informationen als Alternative zu einem
automatisierten Datenabruf wäre nicht geeignet, die Digitalisierung und
Entbürokratisierung nennenswert voranzubringen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Ausgaben für die Einrichtung der Schnittstellen bei der Familienkasse der
Bundesagentur für Arbeit haben keine Auswirkungen auf den Einzelplan des BMF. Mit den
laufenden Verwaltungskostenerstattungen sind diese Kosten abgegolten.
Die Ausgaben für die Anbindung an diese Schnittstelle werden für die Jobcenter aus dem
Einzelplan des BMAS und für die Agenturen aus dem Haushalt der Bundesagentur für
Arbeit finanziert. Die Ausgaben für die Einrichtung der Schnittstelle für die Jobcenter
würden sich auf Basis der maßgeblichen Sach- und Personalkostensätze rund 0,5 Mio. Euro,
für die Agenturen auf rund 1,7 Mio. Euro belaufen. Für die jährlichen Betriebskosten
ergeben sich für die Jobcenter geringfügige Kosten, für die Agentur für Arbeit rund 0,1 Mio.
Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 98 000
Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 57 000 Euro. Einmaliger Zeitaufwand
und Sachaufwand fallen nicht an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand insgesamt um rund
488 000 Euro. Für den Bund erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,1
Millionen Euro. Demgegenüber steht eine Entlastung der Länder (inkl. Kommunen) um rund
622 000 Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 26,4 Millionen Euro. Davon entfallen etwa
8,1 Millionen Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 18,3 Millionen
Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft einschließlich der mittelständigen Wirtschaft entstehen keine weiteren
Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Regelungsvorhaben nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 627/25
05.11.25
Fz - AIS - FSFJ - In
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch
Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-
Verordnung - SozKiGAbV)
Bundeskanzleramt Berlin, 4. November 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger
(Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung – SozKiGAbV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch
Sozialleistungsträger
(Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung – SozKiGAbV)
Vom ...
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund des § 68 Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 161) geändert worden ist:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die folgenden
abrufberechtigten Stellen:
1. die Leistungsträger, die nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für
Leistungen der Arbeitsförderung zuständig sind,
2. die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind,
3. die Familienkasse, soweit sie für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
zuständig ist,
4. die Leistungsträger, die nach § 25 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in
Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes für Leistungen für Bildung
und Teilhabe zuständig sind,
5. die Leistungsträger, die nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für
Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind, und
6. die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen
(Unterhaltsvorschussstellen).
(2) Daten nach Absatz 1 sind Daten,
1. die bei den für das Kindergeld nach dem zehnten Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
(datenliefernde Stelle) gespeichert sind, und
2. die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.
Abrufberechtigung
(1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Eine
Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 Absatz 1 genannten
Stellen tätig sind. Die Abrufberechtigung erteilt die datenliefernde Stelle. Eine
Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte Abrufe durch
entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt werden.
(2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 der Abgabenordnung oder
gleichgestellte Personen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den
Anspruch auf die jeweilige Leistung unter Verwendung personenbezogener
Kindergelddaten zu entscheiden haben.
§ 3
Verfahren und Umfang des Datenabrufs
(1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist,
haben für jeden Datenabruf folgende Angaben zu dem Kind oder zu der
kindergeldberechtigten Person mitzuteilen:
1. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und
2. den Tag der Geburt.
(2) Die datenliefernde Stelle ergänzt den Datensatz nach Absatz 1 um die Daten, die
für die abrufberechtigte Stelle zur Anspruchsprüfung und Bemessung der jeweiligen
Leistung erforderlich sind. Der Datenabruf ist zu beschränken
1. auf folgende Daten des Kindes:
a) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
b) die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen,
c) den Tag der Geburt,
d) das Geschlecht,
e) die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift und
f) die Vornamen und den oder die Nachnamen sowie frühere Namen der Eltern;
2. auf folgende Daten der Personen, denen Kindergeld zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 64 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde:
a) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
b) die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen,
c) den Tag der Geburt,
d) das Geschlecht,
e) die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift und
f) die Staatsangehörigkeit, soweit der Datenabruf durch eine Stelle nach § 1
Absatz 1 Nummer 3 erfolgt;
3. auf folgende Daten zur Kindergeldfestsetzung und -erhebung:
a) den Tag der Antragstellung,
b) den Tag des Bescheides der Kindergeldfestsetzung,
c) den Tag des Bescheides der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung,
d) den Zeitraum der Kindergeldfestsetzung und den Zeitraum, für den die
Kindergeldfestsetzung aufgehoben wurde,
e) den Tag der Auszahlung und
f) die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes, soweit der Datenabruf durch eine
abrufberechtigte Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 erfolgt.
(3) Die datenliefernde Stelle setzt geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen um zum Schutz der personenbezogenen Daten und zum Nachweis, dass die
Verarbeitung dieser Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 steht.
(4) Es sind dem jeweiligen Stand der Technik gemäß der Richtlinien des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende technische und
organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die
insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die
Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein
zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
Die datenliefernde Stelle bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.
§ 4
Prüfungs- und Dokumentationspflichten
Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-
Abrufverordnung entsprechend anzuwenden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Für eine Vielzahl an Sozialleistungen ist es von Bedeutung, ob für ein Kind ein Anspruch
auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht. So knüpft der Anspruch auf den
erhöhten Leistungssatz für Entgeltersatzleistungen nach § 149 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes an und das Kindergeld stellt für Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gemäß § 11
Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, aber auch bei Leistungen der
Sozialhilfe nach § 28 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch i. V. m. § 82 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch Einkommen dar. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz kann
gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nur in Anspruch
genommen werden, wenn kein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
besteht. Personen erhalten gemäß § 6b Absatz 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes
Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie, neben der Erfüllung weiterer
Voraussetzungen, für dieses Kind einen Anspruch auf Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz haben. Für den Unterhaltsvorschuss ergibt sich eine Minderung der
Unterhaltsleistung aus § 2 Absatz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, wenn ein Anspruch auf
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht. Leistungen, die Kindergeld
anrechnen, benötigen die Informationen auch zur Sicherstellung von Erstattungsansprüchen,
wenn bei der Leistungsbewilligung unklar ist, ob und ab wann ein Kindergeldanspruch
besteht. Die Information, ob für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht, liegt der
Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vor. Eine Datennachnutzung sieht das geltende
Recht bisher nicht vor. Auch den Kinderzuschlag erhalten Eltern nur für ein Kind, für das
auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Nachnutzung der Kindergelddaten für
Zwecke der Bearbeitung des Kinderzuschlags ist bereits in der Verordnung zur
Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den
Kinderzuschlag zuständigen Stellen (BGBl. 2023 I Nr. 376) geregelt worden. Diese bleibt
unberührt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Datenabruf
erfolgen darf. Außerdem wird der Umfang der abrufbaren Daten beschränkt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs
beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Eine einwilligungsbasierte Weitergabe von Informationen als Alternative zu einem
automatisierten Datenabruf wäre nicht geeignet, die Digitalisierung und Entbürokratisierung
nennenswert voranzubringen.
V. Regelungskompetenz
Die Ermächtigung ergibt sich aus § 68 Absatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Informationsaustausch zwischen der Familienkasse hinsichtlich der Kindergeldakten
nach dem Einkommensteuergesetz und den Leistungsträgern für Zwecke der Bemessung
von Leistungen der Arbeitsförderung, für Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, für Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, für Leistungen für Bildung und
Teilhabe, für Leistungen der Sozialhilfe und für Unterhaltsvorschuss wird vereinfacht.
Dadurch wird die Voraussetzung dafür geschaffen, die Bürgerinnen und Bürger sowie die
Verwaltung von Bürokratie zu entlasten. Die vorgesehenen Datenübermittlungen bilden die
Grundlage, damit im nächsten Schritt Verfahrensvereinfachungen bei der Beantragung und
der Verwaltung dieser Leistungen etabliert werden können.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem
sie den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zu Leistungen
für Bildung und Teilhabe erleichtert. Damit werden die Indikatorenbereiche 1.1 (Armut
begrenzen) und 4.1 (Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern) unterstützt. Eine
Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Ausgaben für die Einrichtung der Schnittstellen bei der Familienkasse der
Bundesagentur für Arbeit haben keine Auswirkungen auf den Einzelplan des BMF. Mit den laufenden
Verwaltungskostenerstattungen sind diese Kosten abgegolten.
Die Ausgaben für die Anbindung an diese Schnittstelle werden für die Jobcenter aus dem
Einzelplan des BMAS und für die Agenturen aus dem Haushalt der Bundesagentur für
Arbeit finanziert. Die Ausgaben für die Einrichtung der Schnittstelle für die Jobcenter würden
sich auf Basis der maßgeblichen Sach- und Personalkostensätze rund 0,5 Mio. Euro, für
die Agenturen auf rund 1,7 Mio. Euro belaufen. Für die jährlichen Betriebskosten ergeben
sich für die Jobcenter geringfügige Kosten, für die Agentur für Arbeit rund 0,1 Mio. Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 98 000
Stunden und die jährlichen Sachkosten um 57 000 Euro. Die Entlastung entsteht dadurch,
dass die Zeit für das Heraussuchen der Kindergeldnummer sowie das Heraussuchen und
Beifügen des Kindergeldbescheids zukünftig entfällt.
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 323 Abs. 1 | SGB 3;
Antrag auf
Arbeitslosengeld
(Änderung: id-ip
200805271417311) (a*)
514 000
Anträge
Zeitaufwand:
-4 Minuten
Zeitaufwand:
-34 267
Stunden
1.2 § 19 Abs. 1 i. V. m. § 37
SGB 2;
Antrag auf Leistungen
zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach
dem SGB II
(Änderung: id-ip
200805271418051) (b*)
467 000
Anträge
Zeitaufwand:
-4 Minuten
Zeitaufwand:
-31 133
Stunden
1.3 § 19 Absatz 1 i. V. m.
§ 37 SGB 2;
Antrag auf Leistungen
zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach
dem SGB II
(Änderung: id-ip
200805271418051) (c*)
23 350
postalische
Nachweise
des
Kindergeld
bescheids
Sachaufwand:
-1,2 Euro
Sachkosten:
-28 Tsd.
Euro
1.4 § 19 Absatz 1 i. V. m.
§ 37 SGB 2;
Antrag auf Leistungen
zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach
dem SGB II
(Änderung: id-ip
200805271418051) (d*)
155 667
Anträge
Zeitaufwand:
-4 Minuten
Zeitaufwand:
-10 378
Stunden
1.5 § 19 Absatz 1 i. V. m.
§ 37 SGB 2;
Antrag auf Leistungen
zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach
dem SGB II
(Änderung: id-ip
200805271418051)
(e*)
7 783
postalische
Nachweise
der
Kindergeld
bescheide
Sachaufwand:
-1,2 Euro
Sachkosten:
-9 Tsd. Euro
1.6 § 9 Absatz 1 Uh
VorschG;
Antrag auf
Unterhaltsvorschuss und damit
einhergehende Pflicht,
Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen
323 392
Anträge
Zeitaufwand:
-4 Minuten
Zeitaufwand:
-21 559
Stunden
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
(Änderung: id-ip
200611060845581) (f*)
1.7 § 9 Absatz 1 Uh
VorschG; Antrag auf
Unterhaltsvorschuss und
damit einhergehende
Pflicht,
Anspruchsvoraussetzungen
nachzuweisen (Änderung: id-ip
200611060845581) (g*)
16 170
postalische
Nachweise
der
Kindergeld
bescheide
Sachaufwand:
-1,2 Euro
Sachkosten:
-19 Tsd.
Euro
1.8 § 44 SGB 12; Antrag auf
Grundsicherung im
Alter und bei
Erwerbsminderung (Änderung: id-ip
2020061009082703)
(h*)
6 000
Anträge
Zeitaufwand:
-4 Minuten
Zeitaufwand:
Stunden
1.9 § 44 SGB 12;
Antrag auf
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
(Änderung: id-ip
2020061009082703)
(i*)
300
postalische
Nachweise
der
Kindergeld
bescheide
Sachaufwand:
-1,2 Euro
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl und
geringfügiger Aufwand
pro Fall)
1.1
§§ 20, 21 SGB 4;
Antrag auf
Übergangsgeld
(Änderung) (l*)
1 500
Anträge
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl und
geringfügiger Aufwand
pro Fall)
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
-97 737
-
Summe Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
-
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung
der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich im Rahmen dieser Verordnung keine Änderung des
Erfüllungsaufwands.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich insgesamt neuer jährlicher Erfüllungsaufwand um rund
488 000 Euro. Auf Bundesebene ergibt sich eine Erhöhung des Aufwands durch die Pflege
der Schnittstelle zum Abruf um rund 1,1 Millionen. Dem gegenüber steht eine Entlastung
auf Landesebene durch das Abrufverfahren von rund 622 000 Euro.
Der hohe einmalige Erfüllungsaufwand von 26,4 Millionen Euro ist auf die entstehenden
Kosten der jeweiligen IT-Umstellungen bei den Sozialleistungsträgern sowie der
Bundesagentur für Arbeit zurückzuführen.
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 § 68
Absatz 5 EStG;
IT-
Entwicklung der
Familienkasse
und
Umsetzung von
Schnittstellen (Neu)
Bund
Familienkasse der
BA
2 181 587
Euro
= (1 936 320
/ 60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
2 182
3.2 § 68
Absatz 5 EStG;
IT-Wartung
und
Unterhalt durch
die
Familienkasse
(Neu)
Bund
Familienkasse der
BA
249 849,60
Euro
= (221 760 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
3.3 § 68
Absatz 5 EStG i.
V. m. § 4
SozKiGAbV;
Erstellung
und
Verwaltung der
Zugangsbe
rechtigungen durch
die
Familienkasse
(Neu)
Bund 10,1 PT 55 136 Euro
= (96 000 /
60 * 34,46
Euro/h (90%
mD; 10%
gD))
3.4 § 68
Absatz 5 EStG;
IT-Schulung
der
Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeiter (Neu)
Land Anzahl
Sozialleis
tungsträger
12.409
Anzahl
Sozialleis
tungsträger
66,6 Euro
= (90 / 60 *
44,40
Euro/h
(100% gD))
Drucksache 627/25- 9 -
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.5 § 68
Absatz 5 EStG i.
V. m. § 1
Abs. 1
SozKiGAbV;
Anbindung
der
Bundesagentur für
Arbeit an
die
Schnittstelle der
Famka
(Neu)
Bund BA 500 000
Euro
500 BA 4 250 000
Euro
4 250
3.6 § 68
Absatz 5 EStG,
i. V. m. § 3
SozKiGAbV;
IT-Aufwand
für
Anpassungen im
Rahmen des
Antrags auf
Arbeitslosengeld
Bund BA 75 000 Euro 75 BA 1 562 500
Euro
1 563
3.7 § 68
Absatz 5 EStG,
i. V. m. § 3
SozKiGAbV;
IT-Aufwand
im Rahmen
des Antrags
auf
Bürgergeld
(gemeinsame
Einrichtungen – gE)
Land Jobcenter
gemeinsame
Einrichtungen -
gE
2 000 Euro 2 Jobcenter
-
gemeinsame
Einrichtungen - gE
104 000
Euro
3.8 § 68
Absatz 5 EStG,
i.V. m. § 3
SozKiGAbV;
IT-Aufwand
im Rahmen
des
Antragverfahrens
auf
Bürgergeld
Land 104
Jobcenter
zugelassene
kommunale
Träger -
zkT
16 350 Euro 1 700
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
(zugelassene
kommunale
Träger – zkT)
(Neu)
3.9 § 68
Absatz 5 EStG,
i. V. m. § 3
SozKiGAbV;
IT-Aufwand
im Rahmen
des Antrags
auf
Übergansgeld
(Neu)
Bund BA 6 250 Euro 6 BA 125 000
Euro
3.1
§ 68
Absatz 5 EStG,
i. V. m. § 3
SozKiGAbV;
IT-Aufwand
im Rahmen
des Antrags
auf
Unterhaltsvorschuss (Neu)
Land 559
Jugendämter
16 350 Euro 9 140
3.1
§ 68
Absatz 5 des
EStG, i.V.
mit § 3
SozKiGAbV;
IT-Aufwand
für
Sozialhilfe (Neu)
Land 401
Sozialhilfeträger
16 350 Euro 6 556
3.1
§ 2
SozKiGAbV i.
V. m. § 323
Abs. 1 SGB
3;
Bearbeitung von
Anträgen
für
Arbeitslosengeld
(Änderung)
(a*)
Bund 360 000
Online-
Anträge
ALG - BA
-0,8 Euro
= (-1 / 60 *
46,30
Euro/h
(100% gD))
Drucksache 627/25- 11 -
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 19 Abs. 1 i.
V. m. § 37
SGB 2;
Bearbeitung von
Anträgen
auf
Leistungen zur
Sicherung des
Lebensunterhalts
nach dem
SGB II
(Änderung:
idip
2016022511
553901)
(b*)
Land 116 750
Anträge
- 1,79 Euro =
(-2,5 / 60 *
42,90
Euro/h
(100% gD))
3.1
§ 19 Abs. 1 i.
V. m. § 37
SGB 2;
Bearbeitung von
Anträgen
auf
Leistungen zur
Sicherung des
Lebensunterhalts
nach dem
SGB II
(Änderung:
idip
2016022511
553901) (c*)
Land 23 350
Anträge
- 2,13 Euro =
(-3 / 60 *
42,90
Euro/h
(100% gD)) +
(-1,2 Euro)
3.1
§ 19 Abs. 1 i.
V. m. § 37
SGB 2;
Bearbeitung von
Anträgen
auf
Leistungen zur
Sicherung des
Lebensunterhalts
nach dem
SGB II
(Änderung:
idip
2016022511
553901)
(d*)
Land 38 917
Anträge
-1,8 Euro
= (-2,5 / 60 *
42,20
Euro/h
(100% gD))
Drucksache 627/25 - 12 -
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 19 Abs. 1 i.
V. m. § 37
SGB 2;
Bearbeitung
von
Anträgen auf
Leistungen zur
Sicherung
des
Lebensunterhalts
nach dem
SGB II
(Änderung:
idip
2016022511
553901)
(e*)
Land 7 783
Anträge
-3,3 Euro
= (-3 / 60 *
42,20
Euro/h
(100% gD) -
1,2 Euro)
3.1
§ 9 Abs. 2
UhVorschG;
Bearbeitung
des Antrags
auf
Unterhaltsvorschuss
(Änderung:
idip
2012011810
211610) (f*)
Land 80 848
Anträge
-1,8 Euro
= (-2,5 / 60 *
42,20
Euro/h
(100% gD))
3.1
§ 9 Abs. 2
UhVorschG;
Bearbeitung
des Antrags
auf
Unterhaltsvorschuss
(Änderung:
idip
2012011810
211610) (g*)
Land 16 170
Anträge
-3,3 Euro
= (-3 / 60 *
42,20
Euro/h
(100% gD) -
1,2 Euro)
3.1
§ 44 i. V. m.
§ 82a Abs. 3
SGB 12;
Bearbeitung
von
Anträgen auf
Grundsicherung im
Land 1 500
Anträge
-1,8 Euro
= (-2,5 / 60 *
42,20
Euro/h
(100% gD))
Drucksache 627/25- 13 -
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Alter und
bei
Erwerbsminderung
(Änderung:
id-ip
2020061009
115902)
(h*)
3.2 § 44 i. V. m. Land 300 -3,1 Euro
SGB 12; Anträge
Bearbeitung
von Anträ-
Grundsicherung im
Alter und bei
Erwerbsminderung
(Änderung:
id-ip
2020061009
115902) (i*)
gen auf
§ 82a Abs. 3
(100% gD) -1
Euro)
42,20
Euro/h
= (-3 / 60 *
3.2 §§ 52, 61, Land 1 633
SGB 12; Anträge
Bearbeitung
von Leistun-
Kapitel (SGB
XII) -
Sozialhilfe
(Änderung) (j*)
gen nach
dem 5. bis 9
67, 70-74
(100% gD))
42,20
Euro/h
-1,8 Euro
= (-2,5 / 60 *
2
SGB 12; Anträge
Bearbeitung
von
Leistungen nach
dem 5. bis 9
Kapitel (SGB
XII) -
Sozialhilfe
(Änderung) (k*)
-3,3 Euro
(100% gD) -
1,2 Euro)
42,20
Euro/h
= (-3 / 60 *
327Land§§ 52, 61,3.2
67, 70-74
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.2 § 2 Bund -2,3 Euro
3 SozKiGAbV i.
V. m. § 37
SGB 2;
Bearbeitung der
„geringfü-
= (-3 / 60 *
Anträge auf
Übergangsgeld
(Änderung)
46,30
Euro/h
(100% gD))
Aufwand
pro Fall)
gig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
3.2 § 28 Abs. 7 Land 7 572
4 SGB 2;
Bearbeitung
eines
Antrages auf
Leistungen zur
Teilhabe an
Sport,
Kultur, Kunst
und Freizeit
(Änderung:
id-ip
2022011910
133901)
Anträge
-0,7 Euro
= (-1 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
Durchschnitt))
3.2 Land 20 429
5 SGB 2;
Bearbeitung
eines
Antrages auf
Leistungen in
der
Mittagsverpflegung
(Änderung:
id-ip
2022011913
530301)
Anträge
-0,7 Euro
= (-1 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
Durchschnitt))
§ 28 Abs. 6 -14
§ 28 Abs. 5 5 160
6 SGB 2;
Bearbeitung
eines
Antrages auf
Leistungen für
die
Lernförderung
(Änderung: id-
Anträge
-0,7 Euro
= (-1 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
Durchschnitt))
3.2 -4Land
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
ip
2022011913
472401)
3.2 § 28 Abs. 2 Land 7 491 -0,7 Euro
7 Nr. 1 SGB 2; Anträge
Bearbeitung
eines
Antrages auf Leis-
Schulausflüge
(Änderung: id-ip
2022011914
032601)
tungen für
Euro/h
(100%
Durchschnitt))
= (-1 / 60 *
40,70
3.2 § 28 Abs. 2 Land 3 488
Bearbeitung
eines
Antrages auf Leis-
Klassenfahrten
(Änderung:
id-ip
2022011910
281701)
tungen für
Anträge
Euro/h
(100%
Durchschnitt))
Nr. 2 SGB 2;
40,70
-0,7 Euro
= (-1 / 60 *
Land
9 BKGG i. V.
m. § 28
Anträge
Bearbeitung
eines
Antrages auf
Leistungen für
die
Ausstattung mit
persönlichem
II;
Durchschnitt))
Abs. 3 SGB
(100%
-0,7 Euro
Euro/h
= (-1 / 60 *
40,70
§ 6b Abs. 2 -83.2 11 361
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeich-
nung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Schulbedarf
(Änderung:
id-ip
2022011914
523801)
3.3
§ 28 Abs. 4
SGB 2;
Bearbeitung
eines
Antrages auf
Leistungen für
die
Schülerbeförderung
(Änderung:
id-ip
2022011914
083601)
Land 3 150
Anträge
-0,7 Euro
= (-1 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
Durchschnitt))
Summe (in
Tsd. Euro)
26 446
davon auf
Bundesebene
1.110
8.119
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
Drucksache 627/25- 17 -
18 327
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe'
einheitlich gekennzeichnet.
5. Weitere Kosten
Mit dem Regelungsvorhaben entstehen über den zum Erfüllungsaufwand sowie zu den
finanziellen Auswirkungen dargestellten Aufwand hinaus keine weiteren Kosten für die
Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und
das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das
Regelungsvorhaben nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Es sind weder demografische Auswirkungen erkennbar, noch solche, die
gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
zuwiderlaufen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Zuständigkeit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für das Kindergeld nach
dem Einkommensteuergesetz und das Erfordernis des Informationsaustausches sind auf
Dauer angelegt. Die Regelung ist daher für eine Befristung ungeeignet. Eine Evaluierung
ist nicht angezeigt, weil diese Verordnung lediglich das Gesetz gegen illegale
Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I. S. 1066) konkretisiert.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Die Regelung bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung. In Absatz 1 wird
hinsichtlich der abrufenden Stellen unterschieden. Die Aufzählung orientiert sich an der Aufzählung
in § 68 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Die Nachnutzung der
Kindergelddaten für Zwecke der Bearbeitung des Kinderzuschlags ist bereits in der Verordnung zur
Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen (BGBl. 2023 I Nr. 376) bleibt
unberührt. Für die Elterngeldstelle ist kein Datenabruf vorgesehen, weil die Familienkasse keine
für das Elterngeld relevanten Kindergelddaten liefern kann, die die Elterngeldstelle nicht
bereits nach § 25 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom Standesamt abfragen
könnte.
Zu Nummer 1
Nummer 1 bestimmt den Anwendungsbereich für die Leistungsträger, die für Leistungen
der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig
sind. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Leistungen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung, zur Berufswahl und Berufsausbildung, zur beruflichen Weiterbildung, zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zum Verbleib in Beschäftigung, der Teilhabe behinderter
Menschen am Arbeitsleben sowie um Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld,
Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld. Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die
sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Zu Nummer 2
Nummer 2 bestimmt den Anwendungsbereich für die Leistungsträger, die für Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch zuständig sind. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zuständig sind die
Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie
die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt
sind. In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist abweichend davon
der zugelassene kommunale Träger zuständig.
Zu Nummer 3
Nummer 3 bestimmt den Anwendungsbereich für die Familienkassen, soweit sie für das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig sind. Dies sind die dafür
zuständigen Stellen der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.
Zu Nummer 4
Nummer 4 bestimmt den Anwendungsbereich für die Leistungsträger, die für Leistungen
für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes zuständig sind. Die
Bildungs-und-Teilhabe-Stellen benötigen für Ihre Aufgabenerfüllung gegenüber Familien, die
Wohngeld beziehen oder aus sonstigen Gründen einen Anspruch auf Bildungs- und
Teilhabeleistungen haben können, eine Bestätigung über den Kindergeldbezug zumindest
eines Kindes der Familie für das Bildungs-und-Teilhabe-Leistungen beantragt wurde.
Zuständig sind nach § 25 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7
Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes die Länder.
Zu Nummer 5
Nummer 5 bestimmt den Anwendungsbereich für die Leistungsträger, die für Leistungen
der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind.
Dies sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für
besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien
Wohlfahrtspflege zusammen.
Zu Nummer 6
Nummer 6 bestimmt den Anwendungsbereich für die für den Vollzug des
Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen. Dies sind die durch Landesrecht bestimmten Stellen.
Zu Absatz 2
Die Regelung legt den Anwendungsbereich bezüglich der abzurufenden Daten bei der
datenliefernden Stelle fest.
Zu Nummer 1
Der Anwendungsbereich umfasst das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes. Nicht umfasst ist das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Zuständig ist die Stelle der Familienkasse der Bundesagentur Arbeit, die mit der Bearbeitung
des Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes befasst ist.
Zu Nummer 2
Der Anwendungsbereich umfasst die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden
Sachverhalt. Die bei der Familienkasse der Bundesagentur Arbeit ebenfalls geführten
Kinderzuschlagsakten sind nicht umfasst.
Zu § 2 (Abrufberechtigung)
Zu Absatz 1
Die Regelung bestimmt die Erteilung einer Abrufberechtigung. Eine Abrufberechtigung
kommt für die Beschäftigten in den nach § 1 Absatz 1 genannten Stellen in Betracht. Soweit
eine der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen keine Abrufberechtigung erhalten möchte,
besteht keine Pflicht zur Erteilung einer Abrufberechtigung. Insbesondere die
Entscheidungshoheit der Trägerversammlung nach § 44c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.
Die Abrufberechtigung erteilt die Stelle der Familienkasse, die mit der Bearbeitung des
Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes befasst ist. Die jeweiligen
regionalen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind datenschutzrechtlich
verantwortlich im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 Verordnung (EU) 2016/679.
Die Familienkasse kann die Erteilung einer Abrufberechtigung an eine in § 1 Absatz 1
genannten Stelle nicht ablehnen, wenn diese Stelle Interesse an einem Datenabruf bekundet.
Die Familienkasse kann jedoch aufgrund der Vielzahl der abrufberechtigten Stellen nach
§ 1 Absatz 1 unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen Prioritäten setzen und
Abrufberechtigungen für einzelne Nummern des § 1 oder für einzelne Stellen zeitversetzt
erteilen, soweit dies angemessen erscheint. Somit haben nicht alle nach § 1 Absatz 1
abrufberechtigten Stellen zeitgleich zum Inkrafttreten der Verordnung einen Anspruch auf
Erteilung einer Abrufberechtigung. Vielmehr können die Abrufberechtigungen in mehreren
Umsetzungsstufen nacheinander erteilt werden (vergleiche Begründung zu § 5).
Mittels einer Abrufberechtigung kann eine unbegrenzte Anzahl an Datenabrufen erfolgen.
Es kann sich dabei um einen einzelnen Abruf eines in der Sachbearbeitung oder
Rechtsbehelfsbearbeitung Beschäftigten zur Prüfung eines konkreten Einzelfalls handeln oder um
Sammelauskunftsersuchen des Leiters oder einer anderen zentral verantwortlichen Person
eines konkreten Leistungsträgers. Im Fall von Sammelauskünften muss zu jedem Kind oder
zu jeder kindergeldberechtigten Person der Datenabruf die Anforderungen des § 3 Absatz 1
erfüllen. Ein Abruf des Gesamtdatenbestands der Familienkasse ist unzulässig.
Die Abrufberechtigung des Leiters oder einer anderen zentral verantwortlichen Person
eines konkreten Leistungsträgers kann auch verwendet werden, um den Abruf
vollautomatisiert durch ein technisches System durchzuführen, das entscheidungsvorbereitende
Systeme oder Entscheidungssysteme beinhaltet, um manuelle Arbeitsschritte zu reduzieren.
Ob und inwieweit ein solches System zur Anwendung kommt, obliegt dem jeweiligen
konkreten Leistungsträger.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 sind die abrufberechtigten Personen festgelegt. Es muss sich dabei um
Personen handeln, die bei einem der Leistungsträger nach § 1 Absatz 1 mit der Entscheidung
über die Gewährung oder Bemessung der in der jeweiligen Nummer des § 1 Absatz 1
genannten Leistungen beschäftigt sind.
Zu § 3 (Verfahren und Umfang des Datenabrufs)
Zu Absatz 1
Die Regelung bestimmt die Angaben, die für die Anfrage notwendig sind, die der jeweilige
Leistungsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der für das Kindergeld nach § 1 Absatz 2
zuständigen Stelle der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellt. An diese Stelle
ist die Anfrage zu richten.
Für die konkrete Zuordnung des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten Person und die
Prüfung der Zulässigkeit der Informationsweitergabe ist die Steuer-Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgabenordnung des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten Person zu
verwenden. Die Erfahrungen aus anderen Datenabrufverfahren haben gezeigt, dass ein
Datenabruf unter Verwendung von Daten wie Name und Geburtstag, die ggf. mehrfach
existieren, sehr fehleranfällig ist und irrtümliche Zuordnungen herbeiführen. Dies gilt
besonders in großen Datenbeständen, wie es bei der Familienkasse mit über 10 Mio. Berechtigten
und rund 18 Mio. Kindern der Fall ist. Auch die Kindergeldnummer wäre ungeeignet, um
eine eindeutige Fallzuordnung zu ermöglichen, da sich die Kindergeldnummer ändert, wenn
beispielsweise der Kindergeldanspruch von einem Elternteil auf den anderen Elternteil
übergeht oder wenn eine andere Familienkasse zuständig wird. Da die Familienkassen
soweit sie für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zuständig sind,
Finanzbehörden sind, ist die Steuer-Identifikationsnummer in den Kindergeldakten bereits enthalten.
Die abrufenden Stellen haben teilweise bereits aufgrund anderer steuerlicher
Verpflichtungen (insbesondere § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) Kenntnis von der
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung. Sollten die Leistungsträger nach § 1
Absatz 1 auf anderem Wege Kenntnis von der Steuer-Identifikationsnummer erlangt haben,
kann diese für eine Anfrage an die Familienkasse ebenfalls verwendet werden, soweit dem
kein Gesetz entgegensteht. Eine Verarbeitung einschließlich einer Zweckänderung bzw.
soweit erforderlich eine Erhebung der Steuer-Identifikationsnummer bei den Bürginnen und
Bürgern ist insoweit grundsätzlich gemäß § 139b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung
sowie § 67c Absatz 2 bzw. § 67a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zulässig. Zur
Vermeidung einer unzulässigen Informationsweitergabe (beispielsweise aufgrund von
Tippfehlern) ist zusätzlich der Tag der Geburt dieser Person mitzuteilen.
Zu Absatz 2
Die Regelung legt fest, dass die Familienkasse die in den jeweiligen Nummern und
Buchstaben angeführten Informationen bereitstellt, die zur Prüfung des Anspruchs und die
Bemessung der jeweiligen Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 erforderlich sind. Erforderlich
im Sinne der Vorschrift sind alle Daten, die geeignet sind, eine zutreffende Entscheidung
über den Anspruch und die Höhe der in § 1 Absatz 1 genannten Leistungen zu ermöglichen.
Der Datenabruf umfasst nur die Daten, die in der jeweiligen Kindergeldakte vorliegen. Es
besteht keine Pflicht zur (Nach-)Erfassung der aufgezählten Daten, sofern diese von der
Familienkasse noch beschafft werden müssten.
Die zu übermittelnden Daten umfassen die Personendaten der jeweiligen Person. Potentiell
kindergeldberechtigte Personen meint Personen im Sinne des § 62 des
Einkommensteuergesetzes. Dies sind in der Regel beide Eltern sowie ggf. Großeltern, Pflegeeltern oder
Stiefeltern. Daten des Kindes meint das jeweilige Kind im Sinne des § 63 des
Einkommensteuergesetzes. Im Sinne der Datensparsamkeit werden nur erforderliche Daten übermittelt. Da
nicht alle Leistungsträger einen vollständig identischen Datenumfang benötigen, erfolgt
insoweit partiell eine Eingrenzung. Dies betreffen insbesondere die Daten zur
Staatsangehörigkeit, welche die Stellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 für die Prüfung des Anspruchs
benötigen (vergleiche § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskindergeldgesetzes). Die
Übermittlung der Staatsangehörigkeit an die anderen Leistungsträger ist mangels Erforderlichkeit
nicht zulässig. Auch benötigen nicht alle Stellen Daten über die Kindergeldhöhe. Durch
diese Einschränkungen wird gewährleistet, dass nur erforderliche Daten übermittelt
werden.
Die Leistungsdaten beziehen sich nicht lediglich auf eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt
der Kindergeldfestsetzung oder der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung. Auch der
gesamte Zeitraum, für den ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt oder die
Kindergeldfestsetzung aufgehoben wurde, ist mitzuteilen. Dabei kann es sich um detaillierte Angaben für
einzelne Anspruchsmonate oder um offene Angaben (zum Beispiel eine Festsetzung, die
sich unbefristet in die Zukunft richtet) handeln. Unabhängig von der für alle Kinder
einheitlichen Kindergeldhöhe gemäß § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bedarf es
einer Übermittlung der Betragshöhe um insbesondere Nachzahlungsfälle identifizieren und
zutreffende Leistungsmessungen vornehmen zu können. Bezüglich des
Auszahlungszeitpunktes teilt die Familienkasse nur die Daten mit, die ihr vorliegen. Ob unter
Berücksichtigung der üblichen Dauer einer Überweisung der Tag des Zuflusses errechnet bzw.
geschätzt wird, obliegt der Verantwortung der abrufenden Stelle. Die Familienkasse ist nicht
verpflichtet, den genauen Tag des Zuflusses des Kindergeldes zu speichern und für den
Datenabruf bereitzustellen.
Zu Absatz 3
Die Regelung legt fest, dass die Bereitstellung der technischen Einrichtungen der am
automatisierten Abrufverfahren beteiligten Familienkasse obliegt.
Zu Absatz 4
Die Regelung konkretisiert die allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/678
und legt fest, dass die jeweils geltenden Standards des Bundesamtes für die Sicherheit in
der Informationstechnik zu beachten sind. Die Vertraulichkeit der Datenübertragung kann
nur durch den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren sichergestellt werden.
Zu § 4 (Prüfungs- und Dokumentationspflichten)
Durch den Verweis auf § 2 Absatz 1 der Steuerdatenabrufverordnung (StDAV) wird
geregelt, dass die allgemeinen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Wahrung
des Steuergeheimnisses, die nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bestimmen und
jeweils fortzuentwickeln sind, auch für das vorgehend beschriebene Verfahren zu ergreifen
sind.
Die im steuerlichen Bereich geltenden Vorgaben zur Prüfung der Abrufbefugnis (§ 5 StDAV)
gelten entsprechend. Gemeint ist damit die Art der technischen und organisatorischen
Maßnahmen, die einen berechtigten Datenabruf sicherstellen. Das Verfahren ist in Abhängigkeit
von den technischen Voraussetzungen von der Familienkasse zu bestimmen. Die
automatisierte Prüfung der Abrufberechtigung bezieht sich sowohl auf den Aufbau der
Datenverbindung, als auch auf den Umfang des Abrufrechts. Unberechtigte und fehlerhafte
Abrufversuche werden aufgezeichnet, ggf. abgebrochen und die Datenverbindung gesperrt,
wenn die zulässige Anzahl von Fehlversuchen erreicht ist.
Die §§ 6 bis 8 StDAV gelten ebenfalls entsprechend. Dies ist zum einen für die
Aufzeichnung von Abrufen und die inhaltliche Prüfung ihrer Zulässigkeit notwendig. Zum anderen
sind bei der Einrichtung des Verfahrens die in § 8 StDAV geforderten Regelungen zu
treffen. Den Vorgaben für Verfahren im steuerlichen Bereich entsprechend sind im Interesse
der Transparenz für Betroffene und Anwender des Verfahrens die getroffenen
Festlegungen und Regelungen zu dokumentieren.
Zu § 5 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Somit besteht bereits frühzeitig die
Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung, zur Teilnahme am Datenabruf. Dies gewährleistet
jeder abrufenden Stelle hinreichend Vorlaufzeit zur individuellen technischen Umsetzung.
Die technische Umsetzung kann in mehreren Ausbaustufen erfolgen (vergleiche
Begründung zu § 2 Absatz 1).
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf einer Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger
(SozKiGAbV, NKR-Nr. 7774, BMF)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund - 98 000 Stunden (- 2,4 Mio. Euro)
Jährliche Sachkosten (Entlastung): rund - 58 000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,1 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 8,1 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund – 622 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 18,3 Mio. Euro
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Vereinfachung und Entbürokratisierung
der Beantragung und Bearbeitung
staatlicher Leistungen
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Der NKR begrüßt, dass mit diesem Vorhaben ein Zugewinn für das Once-Only-Prinzip
geschaffen wird und empfiehlt, den Anschluss an das National-Once-Only-Technical-
System (NOOTS) zu prüfen.
II. Regelungsvorhaben
Die Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (SozKiGAbV) soll
der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) ermöglichen, Kindergelddaten nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG), die grundsätzlich dem Steuergeheimnis unterliegen, auch
anderen Behörden bzw. Leistungsträgern zur Verfügung zu stellen.
Kindergelddaten sind für die Berechnung anderer staatlicher Leistungen von Bedeutung und
sollen zukünftig für folgende Leistungen übermittelt werden können:
• Leistungen der Arbeitsförderung,
• Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende,
• Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz,
• Leistungen für Bildung und Teilhabe,
• Leistungen der Sozialhilfe und
• Unterhaltsvorschüsse.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger werden jährlich von rund 98 000 Stunden (2,4 Mio. Euro) und rund
58 000 Euro Sachaufwand entlastet.1
Dieser Erfüllungsaufwand resultiert aus vereinfachten Antragstellungen, indem das
Heraussuchen der Kindergeldnummer sowie das Heraussuchen und Beifügen der Kindergeldbescheide
entfallen.
1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Saldo um rund 488 000 Euro.
Für den Bund erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,1 Mio. Euro.
Demgegenüber steht eine Entlastung der Länder (inkl. Kommunen) in Höhe von rund 622 000 Euro. Der
einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 26,4 Millionen Euro. Davon entfallen etwa 8,1 Mio.
Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 18,3 Mio. Euro auf die Länder (inkl.
Kommunen).
Bund
• Entwicklung und Betrieb des automatisierten Verfahrens durch die Familienkasse
Für die Einrichtung des automatisierten Verfahrens entstehen nach Informationen der BA
einmalig rund 1,9 Mio. Euro Entwicklungsaufwand. Wartung und Unterhalt des automatisierten
Verfahrens werden nach Angaben der BA rund 250 000 Euro laufenden Erfüllungsaufwand
auslösen. Die Erstellung und Verwaltung der Zugangsberechtigungen verursacht rund 557 000 Euro
laufenden Erfüllungsaufwand.
• Anbindung der Bundesagentur für Arbeit an die Schnittstelle der Familienkasse
Nach Angaben der BA entstehen für die Bereitstellung der zentralen Anbindung einmalige
Sachkosten in Höhe von 4,25 Mio. Euro und für den laufenden Unterhalt jährlich rund 500 000 Euro.
• IT-Aufwände für Anpassungen im Rahmen der Antragsverfahren
Die BA muss die bestehenden Fachverfahren für das Arbeitslosengeld sowie die zugehörigen
Online-Antragsprozesse anpassen, was einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
1,5 Mio. Euro, sowie jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 75 000 Euro auslöst. Die
IT-Anpassungen beim Antragsverfahren zum Übergangsgeld führen zu einmalig rund
125 000 Euro und laufend rund 6 000 Euro Erfüllungsaufwand.
• Erleichterte Bearbeitung von Anträgen
Durch den automatisierten Datenabruf zum Kindergeldbezug wird die BA bei der Bearbeitung
von Anträgen auf Arbeitslosengeld um jährlich rund 277 000 Euro entlastet.
Land
• IT-Schulungen für die abrufenden Stellen
Die einmalige IT-Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den abrufenden Stellen der
Sozialleistungsträger kostet einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 826 000 Euro.
• IT-Aufwände für Anpassungen im Rahmen der Antragsverfahren
Die IT-Anpassungen beim Antragsverfahren auf Bürgergeld kosten die gemeinsamen
Einrichtungen einmalig rund 104 000 Euro und laufend rund 2 000 Euro Erfüllungsaufwand, sowie die
kommunalen Träger einmalig rund 1,7 Mio. Euro. Die IT-Anpassungen beim Antragsverfahren
auf Unterhaltsvorschuss kosten einmalig rund 9,1 Mio. Euro und beim Antragsverfahren auf
Sozialhilfe einmalig rund 6,5 Mio. Euro.
• Erleichterte Bearbeitung von Anträgen
Durch den automatisierten Datenabruf zum Kindergeldbezug werden Länder und Kommunen in
den von ihnen durchgeführten Antragsverfahren (z. B. Bearbeitung von Anträgen auf
Unterhaltsvorschuss oder für Leistungen für Bildung und Teilhabe) um jährlich insgesamt rund
625 000 Euro entlastet.
III.2. Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug (Digitaltauglichkeit) geprüft und einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt:
• Bedürfnisse der Betroffenen wurden durch Gespräche mit Ressorts, Vollzugsbehörden,
Datenschutzbeauftragten und Verbänden berücksichtigt, unter anderem durch einen
vorhergehenden Diskussionsentwurf.
• Die Regelung schafft Voraussetzungen für eine Wiederverwendung von Daten und eine
Automatisierung, da Daten der Familienkasse auch in anderen Behörden
medienbruchfrei weiterverwendet können.
Der NKR begrüßt, dass das Ressort den Grundsatz der Datensparsamkeit konsequent vorantreibt
und mit diesem Vorhaben einen Zugewinn für das Once-Only-Prinzip schafft. Um die Daten
möglichst bürokratiearm für die Bereitstellung weiterer Verwaltungsleistungen zur Verfügung
zu stellen, empfiehlt der NKR, den Anschluss an das NOOTS zu prüfen. Dieses gemeinsame,
informationstechnische System aus IT-Komponenten, Schnittstellen und Standards soll
perspektivisch den Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert und bürokratiearm
ermöglichen.
30. September 2025
Lutz Goebel Ulla Ihnen
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium der Finanzen
Drucksache 627/25 - 4 -]
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