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Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung - SozKiGAbV)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 627/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung - SozKiGAbV) [Bundesrat Drucksache 627/25 05.11.25 Fz - AIS - FSFJ - In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf- Verordnung - SozKiGAbV) A. Problem und Ziel Für eine Vielzahl an Sozialleistungen ist es von Bedeutung, ob für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht. So knüpft der Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz für Entgeltersatzleistungen nach § 149 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes an, und das Kindergeld stellt für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gemäß § 11 Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, aber auch bei Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch i. V. m. § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Einkommen dar. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz kann gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nur in Anspruch genommen werden, wenn kein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht. Personen erhalten gemäß § 6b Absatz 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie neben weiteren Voraussetzungen für dieses Kind einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz haben. Für den Unterhaltsvorschuss ergibt sich eine Minderung der Unterhaltsleistung aus § 2 Absatz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, wenn ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht. Die Information, ob für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht, liegt der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vor. Eine Datennachnutzung auch durch andere Stellen sieht das geltende Recht bisher nicht vor. B. Lösung Mit dieser Verordnung wird es der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht, die Daten aus den IT-Fachverfahren der Familienkasse, die dem Steuergeheimnis unterliegen, auch für die Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, für Leistungen für Bildung und Teilhabe und für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und für den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wurde mit § 68 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes eine Rechtsgrundlage zum Datenaustausch geschaffen, so dass das Steuergeheimnis dem Datenaustausch nicht entgegensteht. Die Beantragung und Bearbeitung dieser Leistungen kann dadurch vereinfacht und entbürokratisiert werden. Eltern, die eine dieser Leistungen beziehen, müssen Informationen zum Kindergeldbezug nicht erneut angeben. Damit wird ein wichtiger Schritt zur Entbürokratisierung ermöglicht und sowohl die Familien als auch die Verwaltung entlastet. Zudem wird die missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Leistungen wirksamer verhindert. Auch den Kinderzuschlag erhalten Eltern nur für ein Kind, für das auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Nachnutzung der Kindergelddaten für Zwecke der Bearbeitung des Kinderzuschlags ist bereits in der Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen (BGBl. 2023 I Nr. 376) geregelt worden. Diese bleibt unberührt. C. Alternativen Keine. Eine einwilligungsbasierte Weitergabe von Informationen als Alternative zu einem automatisierten Datenabruf wäre nicht geeignet, die Digitalisierung und Entbürokratisierung nennenswert voranzubringen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Ausgaben für die Einrichtung der Schnittstellen bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit haben keine Auswirkungen auf den Einzelplan des BMF. Mit den laufenden Verwaltungskostenerstattungen sind diese Kosten abgegolten. Die Ausgaben für die Anbindung an diese Schnittstelle werden für die Jobcenter aus dem Einzelplan des BMAS und für die Agenturen aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit finanziert. Die Ausgaben für die Einrichtung der Schnittstelle für die Jobcenter würden sich auf Basis der maßgeblichen Sach- und Personalkostensätze rund 0,5 Mio. Euro, für die Agenturen auf rund 1,7 Mio. Euro belaufen. Für die jährlichen Betriebskosten ergeben sich für die Jobcenter geringfügige Kosten, für die Agentur für Arbeit rund 0,1 Mio. Euro. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 98 000 Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 57 000 Euro. Einmaliger Zeitaufwand und Sachaufwand fallen nicht an. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand insgesamt um rund 488 000 Euro. Für den Bund erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,1 Millionen Euro. Demgegenüber steht eine Entlastung der Länder (inkl. Kommunen) um rund 622 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 26,4 Millionen Euro. Davon entfallen etwa 8,1 Millionen Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 18,3 Millionen Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). F. Weitere Kosten Für die Wirtschaft einschließlich der mittelständigen Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Regelungsvorhaben nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 627/25 05.11.25 Fz - AIS - FSFJ - In Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf- Verordnung - SozKiGAbV) Bundeskanzleramt Berlin, 4. November 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung – SozKiGAbV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung – SozKiGAbV) Vom ... Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund des § 68 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die folgenden abrufberechtigten Stellen: 1. die Leistungsträger, die nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Arbeitsförderung zuständig sind, 2. die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind, 3. die Familienkasse, soweit sie für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig ist, 4. die Leistungsträger, die nach § 25 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig sind, 5. die Leistungsträger, die nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind, und 6. die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen). (2) Daten nach Absatz 1 sind Daten, 1. die bei den für das Kindergeld nach dem zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (datenliefernde Stelle) gespeichert sind, und 2. die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen. Abrufberechtigung (1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen tätig sind. Die Abrufberechtigung erteilt die datenliefernde Stelle. Eine Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte Abrufe durch entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt werden. (2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 der Abgabenordnung oder gleichgestellte Personen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den Anspruch auf die jeweilige Leistung unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten zu entscheiden haben. § 3 Verfahren und Umfang des Datenabrufs (1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben für jeden Datenabruf folgende Angaben zu dem Kind oder zu der kindergeldberechtigten Person mitzuteilen: 1. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und 2. den Tag der Geburt. (2) Die datenliefernde Stelle ergänzt den Datensatz nach Absatz 1 um die Daten, die für die abrufberechtigte Stelle zur Anspruchsprüfung und Bemessung der jeweiligen Leistung erforderlich sind. Der Datenabruf ist zu beschränken 1. auf folgende Daten des Kindes: a) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, b) die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen, c) den Tag der Geburt, d) das Geschlecht, e) die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift und f) die Vornamen und den oder die Nachnamen sowie frühere Namen der Eltern; 2. auf folgende Daten der Personen, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde: a) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, b) die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen, c) den Tag der Geburt, d) das Geschlecht, e) die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift und f) die Staatsangehörigkeit, soweit der Datenabruf durch eine Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 erfolgt; 3. auf folgende Daten zur Kindergeldfestsetzung und -erhebung: a) den Tag der Antragstellung, b) den Tag des Bescheides der Kindergeldfestsetzung, c) den Tag des Bescheides der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, d) den Zeitraum der Kindergeldfestsetzung und den Zeitraum, für den die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wurde, e) den Tag der Auszahlung und f) die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes, soweit der Datenabruf durch eine abrufberechtigte Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 erfolgt. (3) Die datenliefernde Stelle setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um zum Schutz der personenbezogenen Daten und zum Nachweis, dass die Verarbeitung dieser Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 steht. (4) Es sind dem jeweiligen Stand der Technik gemäß der Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Die datenliefernde Stelle bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss. § 4 Prüfungs- und Dokumentationspflichten Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten- Abrufverordnung entsprechend anzuwenden. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Für eine Vielzahl an Sozialleistungen ist es von Bedeutung, ob für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht. So knüpft der Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz für Entgeltersatzleistungen nach § 149 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes an und das Kindergeld stellt für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gemäß § 11 Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, aber auch bei Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch i. V. m. § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Einkommen dar. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz kann gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nur in Anspruch genommen werden, wenn kein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht. Personen erhalten gemäß § 6b Absatz 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie, neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, für dieses Kind einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz haben. Für den Unterhaltsvorschuss ergibt sich eine Minderung der Unterhaltsleistung aus § 2 Absatz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, wenn ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht. Leistungen, die Kindergeld anrechnen, benötigen die Informationen auch zur Sicherstellung von Erstattungsansprüchen, wenn bei der Leistungsbewilligung unklar ist, ob und ab wann ein Kindergeldanspruch besteht. Die Information, ob für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht, liegt der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vor. Eine Datennachnutzung sieht das geltende Recht bisher nicht vor. Auch den Kinderzuschlag erhalten Eltern nur für ein Kind, für das auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Nachnutzung der Kindergelddaten für Zwecke der Bearbeitung des Kinderzuschlags ist bereits in der Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen (BGBl. 2023 I Nr. 376) geregelt worden. Diese bleibt unberührt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf. Außerdem wird der Umfang der abrufbaren Daten beschränkt. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. Eine einwilligungsbasierte Weitergabe von Informationen als Alternative zu einem automatisierten Datenabruf wäre nicht geeignet, die Digitalisierung und Entbürokratisierung nennenswert voranzubringen. V. Regelungskompetenz Die Ermächtigung ergibt sich aus § 68 Absatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Informationsaustausch zwischen der Familienkasse hinsichtlich der Kindergeldakten nach dem Einkommensteuergesetz und den Leistungsträgern für Zwecke der Bemessung von Leistungen der Arbeitsförderung, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, für Leistungen für Bildung und Teilhabe, für Leistungen der Sozialhilfe und für Unterhaltsvorschuss wird vereinfacht. Dadurch wird die Voraussetzung dafür geschaffen, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung von Bürokratie zu entlasten. Die vorgesehenen Datenübermittlungen bilden die Grundlage, damit im nächsten Schritt Verfahrensvereinfachungen bei der Beantragung und der Verwaltung dieser Leistungen etabliert werden können. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem sie den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zu Leistungen für Bildung und Teilhabe erleichtert. Damit werden die Indikatorenbereiche 1.1 (Armut begrenzen) und 4.1 (Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern) unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Ausgaben für die Einrichtung der Schnittstellen bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit haben keine Auswirkungen auf den Einzelplan des BMF. Mit den laufenden Verwaltungskostenerstattungen sind diese Kosten abgegolten. Die Ausgaben für die Anbindung an diese Schnittstelle werden für die Jobcenter aus dem Einzelplan des BMAS und für die Agenturen aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit finanziert. Die Ausgaben für die Einrichtung der Schnittstelle für die Jobcenter würden sich auf Basis der maßgeblichen Sach- und Personalkostensätze rund 0,5 Mio. Euro, für die Agenturen auf rund 1,7 Mio. Euro belaufen. Für die jährlichen Betriebskosten ergeben sich für die Jobcenter geringfügige Kosten, für die Agentur für Arbeit rund 0,1 Mio. Euro. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 98 000 Stunden und die jährlichen Sachkosten um 57 000 Euro. Die Entlastung entsteht dadurch, dass die Zeit für das Heraussuchen der Kindergeldnummer sowie das Heraussuchen und Beifügen des Kindergeldbescheids zukünftig entfällt. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 § 323 Abs. 1 | SGB 3; Antrag auf Arbeitslosengeld (Änderung: id-ip 200805271417311) (a*) 514 000 Anträge Zeitaufwand: -4 Minuten Zeitaufwand: -34 267 Stunden 1.2 § 19 Abs. 1 i. V. m. § 37 SGB 2; Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Änderung: id-ip 200805271418051) (b*) 467 000 Anträge Zeitaufwand: -4 Minuten Zeitaufwand: -31 133 Stunden     1.3 § 19 Absatz 1 i. V. m. § 37 SGB 2; Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Änderung: id-ip 200805271418051) (c*) 23 350 postalische Nachweise des Kindergeld bescheids Sachaufwand: -1,2 Euro Sachkosten: -28 Tsd. Euro     1.4 § 19 Absatz 1 i. V. m. § 37 SGB 2; Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Änderung: id-ip 200805271418051) (d*) 155 667 Anträge Zeitaufwand: -4 Minuten Zeitaufwand: -10 378 Stunden     1.5 § 19 Absatz 1 i. V. m. § 37 SGB 2; Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Änderung: id-ip 200805271418051) (e*) 7 783 postalische Nachweise der Kindergeld bescheide Sachaufwand: -1,2 Euro Sachkosten: -9 Tsd. Euro 1.6 § 9 Absatz 1 Uh VorschG; Antrag auf Unterhaltsvorschuss und damit einhergehende Pflicht, Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen 323 392 Anträge Zeitaufwand: -4 Minuten Zeitaufwand: -21 559 Stunden lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) (Änderung: id-ip 200611060845581) (f*) 1.7 § 9 Absatz 1 Uh VorschG; Antrag auf Unterhaltsvorschuss und damit einhergehende Pflicht, Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen (Änderung: id-ip 200611060845581) (g*) 16 170 postalische Nachweise der Kindergeld bescheide Sachaufwand: -1,2 Euro Sachkosten: -19 Tsd. Euro 1.8 § 44 SGB 12; Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Änderung: id-ip 2020061009082703) (h*) 6 000 Anträge Zeitaufwand: -4 Minuten Zeitaufwand: Stunden 1.9 § 44 SGB 12; Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Änderung: id-ip 2020061009082703) (i*) 300 postalische Nachweise der Kindergeld bescheide Sachaufwand: -1,2 Euro „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) 1.1 §§ 20, 21 SGB 4; Antrag auf Übergangsgeld (Änderung) (l*) 1 500 Anträge „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) Summe Zeitaufwand (in Stunden) -97 737 - Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) - *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich im Rahmen dieser Verordnung keine Änderung des Erfüllungsaufwands. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ergibt sich insgesamt neuer jährlicher Erfüllungsaufwand um rund 488 000 Euro. Auf Bundesebene ergibt sich eine Erhöhung des Aufwands durch die Pflege der Schnittstelle zum Abruf um rund 1,1 Millionen. Dem gegenüber steht eine Entlastung auf Landesebene durch das Abrufverfahren von rund 622 000 Euro. Der hohe einmalige Erfüllungsaufwand von 26,4 Millionen Euro ist auf die entstehenden Kosten der jeweiligen IT-Umstellungen bei den Sozialleistungsträgern sowie der Bundesagentur für Arbeit zurückzuführen. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 68 Absatz 5 EStG; IT- Entwicklung der Familienkasse und Umsetzung von Schnittstellen (Neu) Bund Familienkasse der BA 2 181 587 Euro = (1 936 320 / 60 * 67,60 Euro/h (100% hD)) 2 182 3.2 § 68 Absatz 5 EStG; IT-Wartung und Unterhalt durch die Familienkasse (Neu) Bund Familienkasse der BA 249 849,60 Euro = (221 760 / 60 * 67,60 Euro/h (100% hD)) 3.3 § 68 Absatz 5 EStG i. V. m. § 4 SozKiGAbV; Erstellung und Verwaltung der Zugangsbe rechtigungen durch die Familienkasse (Neu) Bund 10,1 PT 55 136 Euro = (96 000 / 60 * 34,46 Euro/h (90% mD; 10% gD)) 3.4 § 68 Absatz 5 EStG; IT-Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Neu) Land Anzahl Sozialleis tungsträger 12.409 Anzahl Sozialleis tungsträger 66,6 Euro = (90 / 60 * 44,40 Euro/h (100% gD)) Drucksache 627/25- 9 - lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.5 § 68 Absatz 5 EStG i. V. m. § 1 Abs. 1 SozKiGAbV; Anbindung der Bundesagentur für Arbeit an die Schnittstelle der Famka (Neu) Bund BA 500 000 Euro 500 BA 4 250 000 Euro 4 250 3.6 § 68 Absatz 5 EStG, i. V. m. § 3 SozKiGAbV; IT-Aufwand für Anpassungen im Rahmen des Antrags auf Arbeitslosengeld Bund BA 75 000 Euro 75 BA 1 562 500 Euro 1 563 3.7 § 68 Absatz 5 EStG, i. V. m. § 3 SozKiGAbV; IT-Aufwand im Rahmen des Antrags auf Bürgergeld (gemeinsame Einrichtungen – gE) Land Jobcenter gemeinsame Einrichtungen - gE 2 000 Euro 2 Jobcenter - gemeinsame Einrichtungen - gE 104 000 Euro 3.8 § 68 Absatz 5 EStG, i.V. m. § 3 SozKiGAbV; IT-Aufwand im Rahmen des Antragverfahrens auf Bürgergeld Land 104 Jobcenter zugelassene kommunale Träger - zkT 16 350 Euro 1 700 lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) (zugelassene kommunale Träger – zkT) (Neu) 3.9 § 68 Absatz 5 EStG, i. V. m. § 3 SozKiGAbV; IT-Aufwand im Rahmen des Antrags auf Übergansgeld (Neu) Bund BA 6 250 Euro 6 BA 125 000 Euro 3.1 § 68 Absatz 5 EStG, i. V. m. § 3 SozKiGAbV; IT-Aufwand im Rahmen des Antrags auf Unterhaltsvorschuss (Neu) Land 559 Jugendämter 16 350 Euro 9 140 3.1 § 68 Absatz 5 des EStG, i.V. mit § 3 SozKiGAbV; IT-Aufwand für Sozialhilfe (Neu) Land 401 Sozialhilfeträger 16 350 Euro 6 556 3.1 § 2 SozKiGAbV i. V. m. § 323 Abs. 1 SGB 3; Bearbeitung von Anträgen für Arbeitslosengeld (Änderung) (a*) Bund 360 000 Online- Anträge ALG - BA -0,8 Euro = (-1 / 60 * 46,30 Euro/h (100% gD)) Drucksache 627/25- 11 - lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 19 Abs. 1 i. V. m. § 37 SGB 2; Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Änderung: idip 2016022511 553901) (b*) Land 116 750 Anträge - 1,79 Euro = (-2,5 / 60 * 42,90 Euro/h (100% gD)) 3.1 § 19 Abs. 1 i. V. m. § 37 SGB 2; Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Änderung: idip 2016022511 553901) (c*) Land 23 350 Anträge - 2,13 Euro = (-3 / 60 * 42,90 Euro/h (100% gD)) + (-1,2 Euro) 3.1 § 19 Abs. 1 i. V. m. § 37 SGB 2; Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Änderung: idip 2016022511 553901) (d*) Land 38 917 Anträge -1,8 Euro = (-2,5 / 60 * 42,20 Euro/h (100% gD)) Drucksache 627/25 - 12 - lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 19 Abs. 1 i. V. m. § 37 SGB 2; Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Änderung: idip 2016022511 553901) (e*) Land 7 783 Anträge -3,3 Euro = (-3 / 60 * 42,20 Euro/h (100% gD) - 1,2 Euro) 3.1 § 9 Abs. 2 UhVorschG; Bearbeitung des Antrags auf Unterhaltsvorschuss (Änderung: idip 2012011810 211610) (f*) Land 80 848 Anträge -1,8 Euro = (-2,5 / 60 * 42,20 Euro/h (100% gD)) 3.1 § 9 Abs. 2 UhVorschG; Bearbeitung des Antrags auf Unterhaltsvorschuss (Änderung: idip 2012011810 211610) (g*) Land 16 170 Anträge -3,3 Euro = (-3 / 60 * 42,20 Euro/h (100% gD) - 1,2 Euro) 3.1 § 44 i. V. m. § 82a Abs. 3 SGB 12; Bearbeitung von Anträgen auf Grundsicherung im Land 1 500 Anträge -1,8 Euro = (-2,5 / 60 * 42,20 Euro/h (100% gD)) Drucksache 627/25- 13 - lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Alter und bei Erwerbsminderung (Änderung: id-ip 2020061009 115902) (h*) 3.2 § 44 i. V. m. Land 300 -3,1 Euro SGB 12; Anträge Bearbeitung von Anträ- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Änderung: id-ip 2020061009 115902) (i*) gen auf § 82a Abs. 3 (100% gD) -1 Euro) 42,20 Euro/h = (-3 / 60 * 3.2 §§ 52, 61, Land 1 633 SGB 12; Anträge Bearbeitung von Leistun- Kapitel (SGB XII) - Sozialhilfe (Änderung) (j*) gen nach dem 5. bis 9 67, 70-74 (100% gD)) 42,20 Euro/h -1,8 Euro = (-2,5 / 60 * 2 SGB 12; Anträge Bearbeitung von Leistungen nach dem 5. bis 9 Kapitel (SGB XII) - Sozialhilfe (Änderung) (k*) -3,3 Euro (100% gD) - 1,2 Euro) 42,20 Euro/h = (-3 / 60 * 327Land§§ 52, 61,3.2 67, 70-74 lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.2 § 2 Bund -2,3 Euro 3 SozKiGAbV i. V. m. § 37 SGB 2; Bearbeitung der „geringfü- = (-3 / 60 * Anträge auf Übergangsgeld (Änderung) 46,30 Euro/h (100% gD)) Aufwand pro Fall) gig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger 3.2 § 28 Abs. 7 Land 7 572 4 SGB 2; Bearbeitung eines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe an Sport, Kultur, Kunst und Freizeit (Änderung: id-ip 2022011910 133901) Anträge -0,7 Euro = (-1 / 60 * 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt)) 3.2 Land 20 429 5 SGB 2; Bearbeitung eines Antrages auf Leistungen in der Mittagsverpflegung (Änderung: id-ip 2022011913 530301) Anträge -0,7 Euro = (-1 / 60 * 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt)) § 28 Abs. 6 -14 § 28 Abs. 5 5 160 6 SGB 2; Bearbeitung eines Antrages auf Leistungen für die Lernförderung (Änderung: id- Anträge -0,7 Euro = (-1 / 60 * 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt)) 3.2 -4Land lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkos- ten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) ip 2022011913 472401) 3.2 § 28 Abs. 2 Land 7 491 -0,7 Euro 7 Nr. 1 SGB 2; Anträge Bearbeitung eines Antrages auf Leis- Schulausflüge (Änderung: id-ip 2022011914 032601) tungen für Euro/h (100% Durchschnitt)) = (-1 / 60 * 40,70 3.2 § 28 Abs. 2 Land 3 488 Bearbeitung eines Antrages auf Leis- Klassenfahrten (Änderung: id-ip 2022011910 281701) tungen für Anträge Euro/h (100% Durchschnitt)) Nr. 2 SGB 2; 40,70 -0,7 Euro = (-1 / 60 * Land 9 BKGG i. V. m. § 28 Anträge Bearbeitung eines Antrages auf Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem II; Durchschnitt)) Abs. 3 SGB (100% -0,7 Euro Euro/h = (-1 / 60 * 40,70 § 6b Abs. 2 -83.2 11 361 lfd. Nr. Norm (§§); Bezeich- nung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Schulbedarf (Änderung: id-ip 2022011914 523801) 3.3 § 28 Abs. 4 SGB 2; Bearbeitung eines Antrages auf Leistungen für die Schülerbeförderung (Änderung: id-ip 2022011914 083601) Land 3 150 Anträge -0,7 Euro = (-1 / 60 * 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt)) Summe (in Tsd. Euro) 26 446 davon auf Bundesebene 1.110 8.119 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) Drucksache 627/25- 17 - 18 327 *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. 5. Weitere Kosten Mit dem Regelungsvorhaben entstehen über den zum Erfüllungsaufwand sowie zu den finanziellen Auswirkungen dargestellten Aufwand hinaus keine weiteren Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Regelungsvorhaben nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Es sind weder demografische Auswirkungen erkennbar, noch solche, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern zuwiderlaufen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Zuständigkeit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und das Erfordernis des Informationsaustausches sind auf Dauer angelegt. Die Regelung ist daher für eine Befristung ungeeignet. Eine Evaluierung ist nicht angezeigt, weil diese Verordnung lediglich das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I. S. 1066) konkretisiert. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Anwendungsbereich) Zu Absatz 1 Die Regelung bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung. In Absatz 1 wird hinsichtlich der abrufenden Stellen unterschieden. Die Aufzählung orientiert sich an der Aufzählung in § 68 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Die Nachnutzung der Kindergelddaten für Zwecke der Bearbeitung des Kinderzuschlags ist bereits in der Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen (BGBl. 2023 I Nr. 376) bleibt unberührt. Für die Elterngeldstelle ist kein Datenabruf vorgesehen, weil die Familienkasse keine für das Elterngeld relevanten Kindergelddaten liefern kann, die die Elterngeldstelle nicht bereits nach § 25 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom Standesamt abfragen könnte. Zu Nummer 1 Nummer 1 bestimmt den Anwendungsbereich für die Leistungsträger, die für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, zur Berufswahl und Berufsausbildung, zur beruflichen Weiterbildung, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zum Verbleib in Beschäftigung, der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sowie um Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld. Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. Zu Nummer 2 Nummer 2 bestimmt den Anwendungsbereich für die Leistungsträger, die für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist abweichend davon der zugelassene kommunale Träger zuständig. Zu Nummer 3 Nummer 3 bestimmt den Anwendungsbereich für die Familienkassen, soweit sie für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig sind. Dies sind die dafür zuständigen Stellen der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Zu Nummer 4 Nummer 4 bestimmt den Anwendungsbereich für die Leistungsträger, die für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes zuständig sind. Die Bildungs-und-Teilhabe-Stellen benötigen für Ihre Aufgabenerfüllung gegenüber Familien, die Wohngeld beziehen oder aus sonstigen Gründen einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben können, eine Bestätigung über den Kindergeldbezug zumindest eines Kindes der Familie für das Bildungs-und-Teilhabe-Leistungen beantragt wurde. Zuständig sind nach § 25 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes die Länder. Zu Nummer 5 Nummer 5 bestimmt den Anwendungsbereich für die Leistungsträger, die für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind. Dies sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen. Zu Nummer 6 Nummer 6 bestimmt den Anwendungsbereich für die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen. Dies sind die durch Landesrecht bestimmten Stellen. Zu Absatz 2 Die Regelung legt den Anwendungsbereich bezüglich der abzurufenden Daten bei der datenliefernden Stelle fest. Zu Nummer 1 Der Anwendungsbereich umfasst das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes. Nicht umfasst ist das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Zuständig ist die Stelle der Familienkasse der Bundesagentur Arbeit, die mit der Bearbeitung des Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes befasst ist. Zu Nummer 2 Der Anwendungsbereich umfasst die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt. Die bei der Familienkasse der Bundesagentur Arbeit ebenfalls geführten Kinderzuschlagsakten sind nicht umfasst. Zu § 2 (Abrufberechtigung) Zu Absatz 1 Die Regelung bestimmt die Erteilung einer Abrufberechtigung. Eine Abrufberechtigung kommt für die Beschäftigten in den nach § 1 Absatz 1 genannten Stellen in Betracht. Soweit eine der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen keine Abrufberechtigung erhalten möchte, besteht keine Pflicht zur Erteilung einer Abrufberechtigung. Insbesondere die Entscheidungshoheit der Trägerversammlung nach § 44c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Abrufberechtigung erteilt die Stelle der Familienkasse, die mit der Bearbeitung des Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes befasst ist. Die jeweiligen regionalen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 Verordnung (EU) 2016/679. Die Familienkasse kann die Erteilung einer Abrufberechtigung an eine in § 1 Absatz 1 genannten Stelle nicht ablehnen, wenn diese Stelle Interesse an einem Datenabruf bekundet. Die Familienkasse kann jedoch aufgrund der Vielzahl der abrufberechtigten Stellen nach § 1 Absatz 1 unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen Prioritäten setzen und Abrufberechtigungen für einzelne Nummern des § 1 oder für einzelne Stellen zeitversetzt erteilen, soweit dies angemessen erscheint. Somit haben nicht alle nach § 1 Absatz 1 abrufberechtigten Stellen zeitgleich zum Inkrafttreten der Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Abrufberechtigung. Vielmehr können die Abrufberechtigungen in mehreren Umsetzungsstufen nacheinander erteilt werden (vergleiche Begründung zu § 5). Mittels einer Abrufberechtigung kann eine unbegrenzte Anzahl an Datenabrufen erfolgen. Es kann sich dabei um einen einzelnen Abruf eines in der Sachbearbeitung oder Rechtsbehelfsbearbeitung Beschäftigten zur Prüfung eines konkreten Einzelfalls handeln oder um Sammelauskunftsersuchen des Leiters oder einer anderen zentral verantwortlichen Person eines konkreten Leistungsträgers. Im Fall von Sammelauskünften muss zu jedem Kind oder zu jeder kindergeldberechtigten Person der Datenabruf die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen. Ein Abruf des Gesamtdatenbestands der Familienkasse ist unzulässig. Die Abrufberechtigung des Leiters oder einer anderen zentral verantwortlichen Person eines konkreten Leistungsträgers kann auch verwendet werden, um den Abruf vollautomatisiert durch ein technisches System durchzuführen, das entscheidungsvorbereitende Systeme oder Entscheidungssysteme beinhaltet, um manuelle Arbeitsschritte zu reduzieren. Ob und inwieweit ein solches System zur Anwendung kommt, obliegt dem jeweiligen konkreten Leistungsträger. Zu Absatz 2 In Absatz 2 sind die abrufberechtigten Personen festgelegt. Es muss sich dabei um Personen handeln, die bei einem der Leistungsträger nach § 1 Absatz 1 mit der Entscheidung über die Gewährung oder Bemessung der in der jeweiligen Nummer des § 1 Absatz 1 genannten Leistungen beschäftigt sind. Zu § 3 (Verfahren und Umfang des Datenabrufs) Zu Absatz 1 Die Regelung bestimmt die Angaben, die für die Anfrage notwendig sind, die der jeweilige Leistungsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der für das Kindergeld nach § 1 Absatz 2 zuständigen Stelle der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellt. An diese Stelle ist die Anfrage zu richten. Für die konkrete Zuordnung des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten Person und die Prüfung der Zulässigkeit der Informationsweitergabe ist die Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten Person zu verwenden. Die Erfahrungen aus anderen Datenabrufverfahren haben gezeigt, dass ein Datenabruf unter Verwendung von Daten wie Name und Geburtstag, die ggf. mehrfach existieren, sehr fehleranfällig ist und irrtümliche Zuordnungen herbeiführen. Dies gilt besonders in großen Datenbeständen, wie es bei der Familienkasse mit über 10 Mio. Berechtigten und rund 18 Mio. Kindern der Fall ist. Auch die Kindergeldnummer wäre ungeeignet, um eine eindeutige Fallzuordnung zu ermöglichen, da sich die Kindergeldnummer ändert, wenn beispielsweise der Kindergeldanspruch von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übergeht oder wenn eine andere Familienkasse zuständig wird. Da die Familienkassen soweit sie für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zuständig sind, Finanzbehörden sind, ist die Steuer-Identifikationsnummer in den Kindergeldakten bereits enthalten. Die abrufenden Stellen haben teilweise bereits aufgrund anderer steuerlicher Verpflichtungen (insbesondere § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) Kenntnis von der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung. Sollten die Leistungsträger nach § 1 Absatz 1 auf anderem Wege Kenntnis von der Steuer-Identifikationsnummer erlangt haben, kann diese für eine Anfrage an die Familienkasse ebenfalls verwendet werden, soweit dem kein Gesetz entgegensteht. Eine Verarbeitung einschließlich einer Zweckänderung bzw. soweit erforderlich eine Erhebung der Steuer-Identifikationsnummer bei den Bürginnen und Bürgern ist insoweit grundsätzlich gemäß § 139b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung sowie § 67c Absatz 2 bzw. § 67a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zulässig. Zur Vermeidung einer unzulässigen Informationsweitergabe (beispielsweise aufgrund von Tippfehlern) ist zusätzlich der Tag der Geburt dieser Person mitzuteilen. Zu Absatz 2 Die Regelung legt fest, dass die Familienkasse die in den jeweiligen Nummern und Buchstaben angeführten Informationen bereitstellt, die zur Prüfung des Anspruchs und die Bemessung der jeweiligen Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 erforderlich sind. Erforderlich im Sinne der Vorschrift sind alle Daten, die geeignet sind, eine zutreffende Entscheidung über den Anspruch und die Höhe der in § 1 Absatz 1 genannten Leistungen zu ermöglichen. Der Datenabruf umfasst nur die Daten, die in der jeweiligen Kindergeldakte vorliegen. Es besteht keine Pflicht zur (Nach-)Erfassung der aufgezählten Daten, sofern diese von der Familienkasse noch beschafft werden müssten. Die zu übermittelnden Daten umfassen die Personendaten der jeweiligen Person. Potentiell kindergeldberechtigte Personen meint Personen im Sinne des § 62 des Einkommensteuergesetzes. Dies sind in der Regel beide Eltern sowie ggf. Großeltern, Pflegeeltern oder Stiefeltern. Daten des Kindes meint das jeweilige Kind im Sinne des § 63 des Einkommensteuergesetzes. Im Sinne der Datensparsamkeit werden nur erforderliche Daten übermittelt. Da nicht alle Leistungsträger einen vollständig identischen Datenumfang benötigen, erfolgt insoweit partiell eine Eingrenzung. Dies betreffen insbesondere die Daten zur Staatsangehörigkeit, welche die Stellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 für die Prüfung des Anspruchs benötigen (vergleiche § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskindergeldgesetzes). Die Übermittlung der Staatsangehörigkeit an die anderen Leistungsträger ist mangels Erforderlichkeit nicht zulässig. Auch benötigen nicht alle Stellen Daten über die Kindergeldhöhe. Durch diese Einschränkungen wird gewährleistet, dass nur erforderliche Daten übermittelt werden. Die Leistungsdaten beziehen sich nicht lediglich auf eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung oder der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung. Auch der gesamte Zeitraum, für den ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt oder die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wurde, ist mitzuteilen. Dabei kann es sich um detaillierte Angaben für einzelne Anspruchsmonate oder um offene Angaben (zum Beispiel eine Festsetzung, die sich unbefristet in die Zukunft richtet) handeln. Unabhängig von der für alle Kinder einheitlichen Kindergeldhöhe gemäß § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bedarf es einer Übermittlung der Betragshöhe um insbesondere Nachzahlungsfälle identifizieren und zutreffende Leistungsmessungen vornehmen zu können. Bezüglich des Auszahlungszeitpunktes teilt die Familienkasse nur die Daten mit, die ihr vorliegen. Ob unter Berücksichtigung der üblichen Dauer einer Überweisung der Tag des Zuflusses errechnet bzw. geschätzt wird, obliegt der Verantwortung der abrufenden Stelle. Die Familienkasse ist nicht verpflichtet, den genauen Tag des Zuflusses des Kindergeldes zu speichern und für den Datenabruf bereitzustellen. Zu Absatz 3 Die Regelung legt fest, dass die Bereitstellung der technischen Einrichtungen der am automatisierten Abrufverfahren beteiligten Familienkasse obliegt. Zu Absatz 4 Die Regelung konkretisiert die allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/678 und legt fest, dass die jeweils geltenden Standards des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik zu beachten sind. Die Vertraulichkeit der Datenübertragung kann nur durch den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren sichergestellt werden. Zu § 4 (Prüfungs- und Dokumentationspflichten) Durch den Verweis auf § 2 Absatz 1 der Steuerdatenabrufverordnung (StDAV) wird geregelt, dass die allgemeinen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, die nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bestimmen und jeweils fortzuentwickeln sind, auch für das vorgehend beschriebene Verfahren zu ergreifen sind. Die im steuerlichen Bereich geltenden Vorgaben zur Prüfung der Abrufbefugnis (§ 5 StDAV) gelten entsprechend. Gemeint ist damit die Art der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die einen berechtigten Datenabruf sicherstellen. Das Verfahren ist in Abhängigkeit von den technischen Voraussetzungen von der Familienkasse zu bestimmen. Die automatisierte Prüfung der Abrufberechtigung bezieht sich sowohl auf den Aufbau der Datenverbindung, als auch auf den Umfang des Abrufrechts. Unberechtigte und fehlerhafte Abrufversuche werden aufgezeichnet, ggf. abgebrochen und die Datenverbindung gesperrt, wenn die zulässige Anzahl von Fehlversuchen erreicht ist. Die §§ 6 bis 8 StDAV gelten ebenfalls entsprechend. Dies ist zum einen für die Aufzeichnung von Abrufen und die inhaltliche Prüfung ihrer Zulässigkeit notwendig. Zum anderen sind bei der Einrichtung des Verfahrens die in § 8 StDAV geforderten Regelungen zu treffen. Den Vorgaben für Verfahren im steuerlichen Bereich entsprechend sind im Interesse der Transparenz für Betroffene und Anwender des Verfahrens die getroffenen Festlegungen und Regelungen zu dokumentieren. Zu § 5 (Inkrafttreten) Die Verordnung soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Somit besteht bereits frühzeitig die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung, zur Teilnahme am Datenabruf. Dies gewährleistet jeder abrufenden Stelle hinreichend Vorlaufzeit zur individuellen technischen Umsetzung. Die technische Umsetzung kann in mehreren Ausbaustufen erfolgen (vergleiche Begründung zu § 2 Absatz 1). Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (SozKiGAbV, NKR-Nr. 7774, BMF) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund - 98 000 Stunden (- 2,4 Mio. Euro) Jährliche Sachkosten (Entlastung): rund - 58 000 Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,1 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 8,1 Mio. Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund – 622 000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 18,3 Mio. Euro Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben: Vereinfachung und Entbürokratisierung der Beantragung und Bearbeitung staatlicher Leistungen Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Der NKR begrüßt, dass mit diesem Vorhaben ein Zugewinn für das Once-Only-Prinzip geschaffen wird und empfiehlt, den Anschluss an das National-Once-Only-Technical- System (NOOTS) zu prüfen. II. Regelungsvorhaben Die Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (SozKiGAbV) soll der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) ermöglichen, Kindergelddaten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG), die grundsätzlich dem Steuergeheimnis unterliegen, auch anderen Behörden bzw. Leistungsträgern zur Verfügung zu stellen. Kindergelddaten sind für die Berechnung anderer staatlicher Leistungen von Bedeutung und sollen zukünftig für folgende Leistungen übermittelt werden können: • Leistungen der Arbeitsförderung, • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, • Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, • Leistungen für Bildung und Teilhabe, • Leistungen der Sozialhilfe und • Unterhaltsvorschüsse. III. Bewertung III.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Die Bürgerinnen und Bürger werden jährlich von rund 98 000 Stunden (2,4 Mio. Euro) und rund 58 000 Euro Sachaufwand entlastet.1 Dieser Erfüllungsaufwand resultiert aus vereinfachten Antragstellungen, indem das Heraussuchen der Kindergeldnummer sowie das Heraussuchen und Beifügen der Kindergeldbescheide entfallen. 1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an. Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Saldo um rund 488 000 Euro. Für den Bund erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,1 Mio. Euro. Demgegenüber steht eine Entlastung der Länder (inkl. Kommunen) in Höhe von rund 622 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 26,4 Millionen Euro. Davon entfallen etwa 8,1 Mio. Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 18,3 Mio. Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Bund • Entwicklung und Betrieb des automatisierten Verfahrens durch die Familienkasse Für die Einrichtung des automatisierten Verfahrens entstehen nach Informationen der BA einmalig rund 1,9 Mio. Euro Entwicklungsaufwand. Wartung und Unterhalt des automatisierten Verfahrens werden nach Angaben der BA rund 250 000 Euro laufenden Erfüllungsaufwand auslösen. Die Erstellung und Verwaltung der Zugangsberechtigungen verursacht rund 557 000 Euro laufenden Erfüllungsaufwand. • Anbindung der Bundesagentur für Arbeit an die Schnittstelle der Familienkasse Nach Angaben der BA entstehen für die Bereitstellung der zentralen Anbindung einmalige Sachkosten in Höhe von 4,25 Mio. Euro und für den laufenden Unterhalt jährlich rund 500 000 Euro. • IT-Aufwände für Anpassungen im Rahmen der Antragsverfahren Die BA muss die bestehenden Fachverfahren für das Arbeitslosengeld sowie die zugehörigen Online-Antragsprozesse anpassen, was einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,5 Mio. Euro, sowie jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 75 000 Euro auslöst. Die IT-Anpassungen beim Antragsverfahren zum Übergangsgeld führen zu einmalig rund 125 000 Euro und laufend rund 6 000 Euro Erfüllungsaufwand. • Erleichterte Bearbeitung von Anträgen Durch den automatisierten Datenabruf zum Kindergeldbezug wird die BA bei der Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitslosengeld um jährlich rund 277 000 Euro entlastet. Land • IT-Schulungen für die abrufenden Stellen Die einmalige IT-Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den abrufenden Stellen der Sozialleistungsträger kostet einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 826 000 Euro. • IT-Aufwände für Anpassungen im Rahmen der Antragsverfahren Die IT-Anpassungen beim Antragsverfahren auf Bürgergeld kosten die gemeinsamen Einrichtungen einmalig rund 104 000 Euro und laufend rund 2 000 Euro Erfüllungsaufwand, sowie die kommunalen Träger einmalig rund 1,7 Mio. Euro. Die IT-Anpassungen beim Antragsverfahren auf Unterhaltsvorschuss kosten einmalig rund 9,1 Mio. Euro und beim Antragsverfahren auf Sozialhilfe einmalig rund 6,5 Mio. Euro. • Erleichterte Bearbeitung von Anträgen Durch den automatisierten Datenabruf zum Kindergeldbezug werden Länder und Kommunen in den von ihnen durchgeführten Antragsverfahren (z. B. Bearbeitung von Anträgen auf Unterhaltsvorschuss oder für Leistungen für Bildung und Teilhabe) um jährlich insgesamt rund 625 000 Euro entlastet. III.2. Digitaltauglichkeit Das Ressort hat die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug (Digitaltauglichkeit) geprüft und einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt: • Bedürfnisse der Betroffenen wurden durch Gespräche mit Ressorts, Vollzugsbehörden, Datenschutzbeauftragten und Verbänden berücksichtigt, unter anderem durch einen vorhergehenden Diskussionsentwurf. • Die Regelung schafft Voraussetzungen für eine Wiederverwendung von Daten und eine Automatisierung, da Daten der Familienkasse auch in anderen Behörden medienbruchfrei weiterverwendet können. Der NKR begrüßt, dass das Ressort den Grundsatz der Datensparsamkeit konsequent vorantreibt und mit diesem Vorhaben einen Zugewinn für das Once-Only-Prinzip schafft. Um die Daten möglichst bürokratiearm für die Bereitstellung weiterer Verwaltungsleistungen zur Verfügung zu stellen, empfiehlt der NKR, den Anschluss an das NOOTS zu prüfen. Dieses gemeinsame, informationstechnische System aus IT-Komponenten, Schnittstellen und Standards soll perspektivisch den Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert und bürokratiearm ermöglichen. 30. September 2025 Lutz Goebel Ulla Ihnen Vorsitzender Berichterstatterin für das Bundesministerium der Finanzen Drucksache 627/25 - 4 -]

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