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Dritte Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

dip / drucksache 16.12.2025 · WP 21 · 753/25 · Verordnung · Original ↗

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Dritte Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung [Bundesrat Drucksache 753/25 16.12.25 Wi - U - Vk Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Dritte Verordnung zur Änderung der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung A. Problem und Ziel Vorbehaltlich der Verabschiedung des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch den Deutschen Bundestag (BT-Drucksache 21/2672) verlängert sich die befristete Befreiung von reinen Elektrofahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer. Danach sollen Kraftfahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden, zehn Jahre, längstens aber bis Ende 2035, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Diese Verlängerung soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Der Hinweis für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge muss nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil I Nummer 8 Satz 27 der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) Angaben über die befristete Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer enthalten. Die Muster in Anlage 1 Teil II Nummer 4 beziehungsweise Nummer 5 der Pkw-EnVKV, die die Anforderungen an diesen Hinweis für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (Muster 4) beziehungsweise Brennstoffzellenfahrzeuge (Muster 5) visualisieren, enthalten jeweils in Fußnote 3 die bis zum Inkrafttreten der Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung geltenden, konkreten Daten der Befristung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Sofern die Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Kraft tritt, wären diese Daten nicht mehr aktuell und würden damit von den Vorgaben des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil I Nummer 8 Satz 27 der Pkw-EnVKV divergieren. Mit der Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung müssten die Angaben in der Fußnote somit aktualisiert werden. Durch diese Verordnung soll vermieden werden, dass die Datumsangaben in der jeweiligen Fußnote 3 der Anlage 1 Teil II Nummer 4 (Muster 4) und Nummer 5 (Muster 5) Pkw-EnVKV unrichtig werden. B. Lösung Die konkreten Datumsangaben in Fußnote 3 von Anlage 1 Teil II Nummer 4 (Muster 4) und Nummer 5 (Muster 5) der Pkw-EnVKV werden durch Platzhalter ersetzt. C. Alternativen Es gibt keine Alternativen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand Es entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger sind nicht betroffen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Durch die Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung entstehen keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten. Insbesondere sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten. Bundesrat Drucksache 753/25 16.12.25 Wi - U - Vk Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Dritte Verordnung zur Änderung der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 15. Dezember 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Dritte Verordnung zur Änderung der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung*) Vom … Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 4 Absatz 1, 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr: Artikel 1 Änderung der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 Teil II Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: “4. Muster 4 für Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb: *) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 5. Muster 5 für ein Brennstoffzellenfahrzeug: “ 2. Anlage 2 Teil II Nummer 4 Satz 1 wird gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Verordnungsentwurf sieht die klarstellenden Änderungen der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vor, um die potenzielle Rechtsunsicherheit mit Blick auf die Ausweisung der Befristung der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in der jeweiligen Fußnote 3 der Anlage 1 Teil II Nummer 4 und 5 der Pkw-EnVKV durch die geplante Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge mit dem derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichem Achten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BT-Drucksache 21/2672) zu beseitigen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs In der jeweiligen Fußnote 3 der Anlage 1 Teil II Nummer 4 und 5 der Pkw-EnVKV werden in den dortigen Mustern jeweils die konkreten Daten durch Platzhalter ersetzt, sodass die Muster nicht mehr von etwaigen Änderungen der Befristung der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer abweichen können. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieser Verordnung genommen. IV. Alternativen Es gibt keine Alternativen. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr ergibt sich aus § 4 Absatz 1, 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen Die Rechtslage wird durch den Verordnungsentwurf nicht geändert. Stattdessen wird mit der Anpassung der Muster potenziell auftretenden Widersprüchen in der Pkw-EnVKV vorgebeugt und damit insgesamt Rechtsklarheit geschaffen. VIII. Befristung; Evaluierung Es ist keine Befristung oder Evaluierung vorgesehen, da mit der Verordnung nur Rechtssicherheit geschaffen wird ohne neue Regelungen vorzusehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Pkw-EnVKV) Zu Nummer 1 Anlage 1 Teil II Nummer 4 und 5 Pkw-EnVKV Die Ersetzung der konkreten Daten in Fußnote 3 von Anlage 1 Teil II Nummer 4 und 5 der Pkw-EnVKV durch Platzhalter stellt sicher, dass diese konkreten Daten nicht mehr von der tatsächlichen Befristung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge abweichen, sofern diese geändert wird. Zu Nummer 2 Anlage 2 Teil II Nummer 4 Satz 1 Pkw-EnVKV Dieser Satz wird gestrichen, da er mit dem folgenden Satz 2 identisch ist. Satz 1 wird deshalb als Redaktionsversehen aufgehoben. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Verordnung soll frühestmöglich in Kraft treten, um Unklarheiten über den maßgeblichen Inhalt der Hinweise zu vermeiden. Drucksache 753/25 - 6 -]

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