Dritte Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Text
Dritte Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
[Bundesrat Drucksache 753/25
16.12.25
Wi - U - Vk
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Dritte Verordnung zur Änderung der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
A. Problem und Ziel
Vorbehaltlich der Verabschiedung des Achten Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch den Deutschen Bundestag (BT-Drucksache 21/2672) verlängert
sich die befristete Befreiung von reinen Elektrofahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer.
Danach sollen Kraftfahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030
erstmalig zugelassen werden, zehn Jahre, längstens aber bis Ende 2035, von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Diese Verlängerung soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Der Hinweis für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge muss
nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil I Nummer 8 Satz 27 der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) Angaben über die befristete
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer enthalten. Die Muster in Anlage 1 Teil II Nummer 4
beziehungsweise Nummer 5 der Pkw-EnVKV, die die Anforderungen an diesen Hinweis
für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (Muster 4) beziehungsweise
Brennstoffzellenfahrzeuge (Muster 5) visualisieren, enthalten jeweils in Fußnote 3 die bis zum Inkrafttreten
der Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung geltenden, konkreten Daten der
Befristung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Sofern die Verlängerung der
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Kraft tritt, wären diese Daten nicht mehr aktuell und würden damit von
den Vorgaben des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil I Nummer 8 Satz 27 der
Pkw-EnVKV divergieren. Mit der Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung müssten
die Angaben in der Fußnote somit aktualisiert werden. Durch diese Verordnung soll
vermieden werden, dass die Datumsangaben in der jeweiligen Fußnote 3 der Anlage 1 Teil II
Nummer 4 (Muster 4) und Nummer 5 (Muster 5) Pkw-EnVKV unrichtig werden.
B. Lösung
Die konkreten Datumsangaben in Fußnote 3 von Anlage 1 Teil II Nummer 4 (Muster 4)
und Nummer 5 (Muster 5) der Pkw-EnVKV werden durch Platzhalter ersetzt.
C. Alternativen
Es gibt keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Durch die Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung entstehen
keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten. Insbesondere sind keine Auswirkungen
auf die Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 753/25
16.12.25
Wi - U - Vk
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Dritte Verordnung zur Änderung der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 15. Dezember 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
erlassende
Dritte Verordnung zur Änderung der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Dritte Verordnung zur Änderung der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung*)
Vom …
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 4 Absatz
1, 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 2 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das
zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S.
1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 Teil II Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
“4. Muster 4 für Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb:
*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
5. Muster 5 für ein Brennstoffzellenfahrzeug:
“
2. Anlage 2 Teil II Nummer 4 Satz 1 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Verordnungsentwurf sieht die klarstellenden Änderungen der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vor, um die potenzielle
Rechtsunsicherheit mit Blick auf die Ausweisung der Befristung der Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer in der jeweiligen Fußnote 3 der Anlage 1 Teil II Nummer 4 und 5 der
Pkw-EnVKV durch die geplante Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine
Elektrofahrzeuge mit dem derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichem Achten Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BT-Drucksache 21/2672) zu beseitigen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In der jeweiligen Fußnote 3 der Anlage 1 Teil II Nummer 4 und 5 der Pkw-EnVKV werden
in den dortigen Mustern jeweils die konkreten Daten durch Platzhalter ersetzt, sodass die
Muster nicht mehr von etwaigen Änderungen der Befristung der Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer abweichen können.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen
wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieser Verordnung genommen.
IV. Alternativen
Es gibt keine Alternativen.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit
Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium
für Verkehr ergibt sich aus § 4 Absatz 1, 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4
Nummer 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
Die Rechtslage wird durch den Verordnungsentwurf nicht geändert. Stattdessen wird mit
der Anpassung der Muster potenziell auftretenden Widersprüchen in der Pkw-EnVKV
vorgebeugt und damit insgesamt Rechtsklarheit geschaffen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Es ist keine Befristung oder Evaluierung vorgesehen, da mit der Verordnung nur
Rechtssicherheit geschaffen wird ohne neue Regelungen vorzusehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Pkw-EnVKV)
Zu Nummer 1
Anlage 1 Teil II Nummer 4 und 5 Pkw-EnVKV
Die Ersetzung der konkreten Daten in Fußnote 3 von Anlage 1 Teil II Nummer 4 und 5 der
Pkw-EnVKV durch Platzhalter stellt sicher, dass diese konkreten Daten nicht mehr von der
tatsächlichen Befristung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für erstzugelassene reine
Elektrofahrzeuge abweichen, sofern diese geändert wird.
Zu Nummer 2
Anlage 2 Teil II Nummer 4 Satz 1 Pkw-EnVKV
Dieser Satz wird gestrichen, da er mit dem folgenden Satz 2 identisch ist. Satz 1 wird
deshalb als Redaktionsversehen aufgehoben.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll frühestmöglich in Kraft treten, um Unklarheiten über den maßgeblichen
Inhalt der Hinweise zu vermeiden.
Drucksache 753/25 - 6 -]
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