Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Text
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2672
21. Wahlperiode 07.11.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
A. Problem und Ziel
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode
ist als Maßnahme zur Stärkung der Elektromobilität im Verkehr vereinbart, die
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 zu
verlängern. Dies wird umgesetzt, durch die Verlängerung der (maximal)
zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, welche bis zum 31. Dezember
2030 (bisher 31. Dezember 2025) erstmalig zugelassen werden; die
Steuerbefreiung wird jedoch längstens bis zum Ablauf des Jahres 2035 (statt bisher 2030)
gewährt. Ein am 31. Dezember 2030 zugelassenes reines Elektrofahrzeug wäre
demnach noch fünf Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
B. Lösung
Die auf reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig
zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden, bezogene
Steuerbefreiung in der Kraftfahrzeugsteuer wird um fünf Jahre verlängert. Durch die
Gesetzesänderung ist auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum
31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden oder komplett auf
Elektroantrieb umgerüstet werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung wird jedoch begrenzt
bis längstens 31. Dezember 2035, um einen Anreiz für die frühzeitige
Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das
Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten.
C. Alternativen
Es gibt keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Bund - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
Durch dieses des Gesetzes entstehen für den Bund (Zollverwaltung) einmalige
Ausgaben im Einzelplan 08 in Höhe von etwa 1.692.000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sachmitteln wird finanziell im Einzelplan 08 ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch diesen Gesetzentwurf entsteht für den Bund (Zollverwaltung)
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 1.692.000 Euro für einmalige Sachkosten. Hiervon
entfallen 884.000 Euro auf den Versand von ca. 1,7 Millionen
Steueränderungsbescheiden und 93.000 Euro auf die Druckkosten sowie 715.000 Euro auf externe
Dienstleistungen zur Anpassung des IT-Verfahrens KraftSt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Jährliche Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten*
Lohnkosten pro Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1
Artikel 1, § 3d
Kraftfahrzeugsteuergesetz-E
Verlängerung der
Steuerbefreiung für
reine
Elektrofahrzeuge um fünf
Jahre.
1.700.506 Stück
Steueränderungsbescheide
einmalig im Jahr 2026
laut
Generalzolldirektion.
Steueränderungsbescheide für
Bestandsfälle vor
dem 31.12.2025
Sachkosten:
Druck und
Versand der
Steueränderungsbescheide in
Papierform per Brief.
Keine
elektronische Bekanntgabe
der Bescheide
möglich.
1.700.506*0,574
Euro = 977.000
Euro
Geringfügig wegen
vollautomatisierter
Bescheiderteilung.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 16. Oktober 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich
nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 3d wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die
Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31.
Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2035.“
2. In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember
2030“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf sieht weiter die Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge um
fünf Jahre vor. Die Steuerbefreiung soll in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für die Dauer von
zehn Jahren ab erstmaliger Zulassung des Kraftfahrzeuges gewährt werden, längstens jedoch bis zum 31.
Dezember 2035. Die Gewährung der Steuerbefreiung soll einen Beitrag zur Förderung der Elektromobilität leisten. Mit
zunehmender Marktdurchdringung ist eine längere Förderdauer nicht mehr geboten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die auf reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen bzw. komplett auf
Elektroantrieb umgerüstet werden, bezogene Steuerbefreiung gemäß § 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 wird um
fünf Jahre verlängert. Durch die Gesetzesänderung ist auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum
31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die
zehnjährige Steuerbefreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, um einen Anreiz für die
frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst
stabil zu halten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen wesentlichen Einfluss auf
den Inhalt dieses Gesetzes genommen.
IV. Alternativen
Es gibt keine Alternativen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 ergibt sich aus
Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative i. V. m. Artikel 106 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes, da das
Aufkommen aus der Kraftfahrzeugsteuer ganz dem Bund zusteht.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Es werden die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft beachtet.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Gewährung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuergesetz erfolgt aufgrund
deren fahrzeugspezifischer Merkmale automatisiert. Der verkehrsrechtliche Zulassungsprozess verändert sich
nicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien ist erfolgt. Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, welche der Umsetzung der Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung dient.
Die Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen kann einen Beitrag zur Erreichung der CO2-Reduktionsziele im
Verkehrsbereich leisten. Die Maßnahme unterstützt vor allem die Indikatorenbereiche 3.2.a und 3.2.b –
Luftbelastung –, 11.2.a und 11.2.b – Energieverbrauch im Güter- und Personenverkehr – sowie 13.1.a – Klimaschutz.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
1 § 3d KraftStG Insg. - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Verlängerung der
Steuerbefreiung
für reine
Elektrofahrzeuge in der
KraftSt ab
1.1.2026 bis
31.12.2030
KraftSt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Bund - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
KraftSt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
Finanzielle
Auswirkungen
insgesamt
Insg. - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
KraftSt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Bund - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
KraftSt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
Durch dieses Gesetz entstehen für den Bund (Zollverwaltung) im Einzelplan 08 einmalige Ausgaben in Höhe von
etwa 1.692.000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sachmitteln wird finanziell im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
HH-Jahr
Laufendes
Haushaltsjahr 2025
[Jahr 1] des
Inkrafttretens
[Jahr 2] [Jahr 3] [Jahr 4]
Kapitel Titel In T Euro
0813
Tit. 511 01 93
Tit. 511 01 884
Tit. 532 01 390 325
Summe 390 1.302
0816
Tit. 422 01
Tit. 511 01
Tit. 812 01
Summe 0 0 0 0 0
0811 (Zoll) Tit. 634 03
0811 (ITZBund) Tit. 634 03
Summe 0 0 0 0 0
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 390 1.302
Anteiliger
Umstellungsaufwand
390 1.302
Anteiliger laufender
Aufwand
Gesamtsumme 1.692
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, da kein Antrag für die Steuerbefreiung gestellt
werden muss. Die Steuerbefreiung wird im Anschluss an die Zulassung des Fahrzeugs bei Vorliegen der
technischen Voraussetzungen vollautomatisiert gewährt.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da kein Antrag für die Steuerbefreiung gestellt werden muss.
Die Steuerbefreiung wird im Anschluss an die Zulassung des Fahrzeugs bei Vorliegen der technischen
Voraussetzungen vollautomatisiert gewährt.
Da kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht, ist die One-in-one-out-Regelung vorliegend nicht relevant.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch dieses Gesetz entsteht für den Bund (Zollverwaltung), Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 1.692.000
Euro einmalige Sachkosten. Hiervon entfallen 884.000 Euro auf den Versand von ca. 1,7 Millionen
Steueränderungsbescheiden und 93.000 Euro auf die Druckkosten im Jahr 2026. Für externe Dienstleistungen zur Anpassung
des IT-Verfahrens KraftSt fallen einmalig insgesamt 715.000 Euro, davon im Jahr 2025 390.000 Euro und im
Jahr 2026 325.000 Euro.
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf;
Norm (§§); Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche Fallzahl und
Einheit
Jährlicher Aufwand pro
Fall (Minuten*
Lohnkosten pro Stunde
(Hierarchieebene) + Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1
Artikel 1, § 3d
Kraftfahrzeugsteuergesetz-E
Verlängerung der
Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge
um fünf Jahre.
1.700.506 Stück
Steueränderungsbescheide
einmalig im Jahr 2026
laut
Generalzolldirektion.
Steueränderungsbescheide für
Bestandsfälle vor dem
31.12.2025
Sachkosten: Druck und
Versand der
Steueränderungsbescheide in
Papierform per Brief. Keine
elektronische
Bekanntgabe der Bescheide
möglich.
1.700.506*0,574 Euro =
977.000 Euro
Geringfügig wegen
vollautomatisierter
Bescheiderteilung.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine weiteren direkten oder indirekten
Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien zuwiderlaufen.
Das Vorhaben hat keine weiteren Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Der Gleichwertigkeits-Check des Gesetzesvorhabens ergab keine Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse,
genauer die Bereiche Wirtschaft, Beschäftigung, Infrastruktur, Daseinsvorsorge, demografische Entwicklung sowie
kulturelles und soziales Zusammenleben.
Dieses Vorhaben ist nicht für einen Praxischeck geeignet, da keine weiteren bürokratischen Hemmnisse für die
Wirtschaft geschaffen werden.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wird ab erstmaliger Zulassung des Kraftfahrzeuges in der Zeit vom 18. Mai
2011 bis 31. Dezember 2030 für die Dauer von zehn Jahren ab erstmaliger Zulassung des Kraftfahrzeuges
gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Die Gewährung der Steuerbefreiung soll einen Beitrag zur
Förderung der Elektromobilität leisten. Mit zunehmender Marktdurchdringung und dem sukzessiven Erreichen
der Klimaschutzziele ist eine längere Förderdauer nicht geboten.
Es handelt sich nicht um ein wesentliches und damit evaluierungspflichtiges Regelungsvorhaben. Bereits mit dem
Siebten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurde zudem festgeschrieben, dass fünf Jahre nach
dessen Inkrafttreten zu evaluieren ist, ob die Bemessungsgrundlagen der Kraftfahrzeugsteuer auch zukünftig
geeignet sind, solide dazu beizutragen, die Ausgaben im Bundeshaushalt nach dem Gesamtdeckungsprinzip zu
finanzieren und weiterhin Anreize für umwelt- und klimaschonende Mobilität zu geben. Damit hat die Evaluation
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2026 zu erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des § 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002)
Zu Nummer 1 (Absatz 1)
Elektromobilität ist im Rahmen der Technologieoffenheit ein Baustein, um Klima- und Umweltbelastungen des
Verkehrssektors nachhaltig zu reduzieren. Durch einen weiteren Anstieg des Anteils von reinen
Elektrofahrzeugen am Fahrzeugbestand kann eine spürbare Reduktion der direkt vom Straßenverkehr ausgehenden CO2- und
Schadstoffemissionen bewirkt werden. Im Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien wurde vereinbart,
die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis längstens zum 31. Dezember 2035 zu verlängern. Bisher gilt
die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen
oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Durch die Gesetzesänderung ist auch das Halten solcher
Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden. Die zehnjährige
Steuerbefreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung
eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten. Mit
dem sukzessiven Erreichen der Ziele der Elektromobilität im Verkehrssektor und der damit verbundenen
weitergehenden Marktdurchdringung der reinen Elektrofahrzeuge ist eine weitere Aufrechterhaltung der langjährigen
Förderdauer von reinen Elektrofahrzeugen in der Kraftfahrzeugsteuer zukünftig nicht mehr geboten.
Zu Nummer 2 (Absatz 4 Satz 2 Nummer 1)
Es handelt sich um eine entsprechende Folgeänderung zu der Ersetzung des Absatzes 1. Die Verlängerung der
Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge wird auf Fahrzeuge übertragen, die zu einem reinen
Elektrofahrzeug umgerüstet worden sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Steuerbefreiung gemäß § 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 läuft nach aktuell gültiger Rechtslage für
erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aus. Um eine lückenlose Verlängerung
der Steuerbefreiung zu erzielen, soll die Verlängerung der Steuerbefreiung gemäß § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz
2002 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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