Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 414/26
15.07.26
U - Vk
Verordnung
der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung
A. Problem und Ziel
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) müssen Kraftfahrzeuge,
die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der Zulassungsbehörde
zum Verkehr zugelassen sein. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 StVG erfolgt die Zulassung auf
Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis,
Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen
Kennzeichens. Elektrisch betriebenen Fahrzeugen im Sinne des § 2 Nummer 1 des
Elektromobilitätsgesetzes ist nach § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
auf Antrag ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zuzuteilen. Bei im
Ausland zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigten Fahrzeugen hat nach § 11 Absatz 4
Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 FZV die Kennzeichnung durch eine blaue Plakette zu
erfolgen. Nach § 11 Absatz 5 FZV stehen im Ausland zugeteilte Kennzeichen für
elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte
Plaketten in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Kennzeichen oder Plaketten für
elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.
Zur Einfahrt in eine Umweltzone müssen diese elektrisch betriebenen Fahrzeuge derzeit
zusätzlich auch über eine jeweils erforderliche Plakette nach der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BIm-
SchV) verfügen (§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 der 35. BImSchV). Sie werden
nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Absatz 3 sowie § 3 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang 1 der 35. BImSchV mit einer grünen Plakette gekennzeichnet. Allerdings ist,
auch ohne die Anbringung einer grünen Plakette, faktisch bereits durch das Führen eines
E-Kennzeichens oder einer entsprechenden anderen Kennzeichnung nach § 11 FZV
ersichtlich, dass das Fahrzeug zur Einfahrt in eine Umweltzone berechtigt ist.
B. Lösung
Zur Verwaltungsvereinfachung sollen im Wege einer Ergänzung des Anhangs 3 der 35.
BImSchV nach § 11 FZV als solche gekennzeichnete Elektrofahrzeuge auf der Grundlage
des § 2 Absatz 3 der 35. BImSchV von der Plakettenpflicht ausgenommen werden.
Dadurch werden sowohl entsprechende Fahrzeughalter als auch die Verwaltung von
bürokratischen Aufgaben und Kosten entlastet. Die Umweltstandards bezüglich der
Luftqualität bleiben dabei unverändert.
C. Alternativen
Verzicht auf die Anpassung, was aber dem Ziel, Bürokratie abzubauen, zuwiderliefe.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Kosten für die Herstellung und Ausgabe der Plaketten werden durch Gebühren
der Kfz-Halter kompensiert, sodass weder zusätzliche Einnahmen noch Ausgaben für
die Verwaltung und die öffentlichen Haushalte durch die vorgeschlagene Maßnahme
entstehen.
E. Erfüllungsaufwand
Basierend auf der Anzahl der Neuzulassungen für 2024 kann eine jährliche Entlastung
von insgesamt über sechs Millionen Euro erreicht werden. Von 2025 bis 2030 wird mit
einer Zunahme dieser Entlastung um den Faktor 14 gerechnet.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird mit einer jährlichen Entlastung in Höhe von 852
Tausend Euro sowie einer zeitlichen Einsparung von über 22 Tausend. Stunden bezogen auf
die Anzahl der Neuzulassungen für das Jahr 2024 gerechnet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird mit einer jährlichen Entlastung von über 3 Millionen Euro bezogen
auf die Anzahl der Neuzulassungen für das Jahr 2024 gerechnet. Davon entfallen
349 Tausend Euro auf wegfallende Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für Bund und Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Kommunen wird mit einer
jährlichen Entlastung in Höhe von über 2 Millionen Euro bezogen auf die Anzahl der
Neuzulassungen für das Jahr 2024 gerechnet.
F. Weitere Kosten
Es sind keine weiteren Kosten zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 414/26
15.07.26
U - Vk
Verordnung
der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. Juli 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung
der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung
der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung1
Vom ...
– Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 40 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, nach Anhörung der
beteiligten Kreise,
– das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnen aufgrund des § 6 Absatz
1 Satz 1 Nummer 8, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 1, Absatz 6 Satz 1
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch
Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131) und
– das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 11 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz
2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das
durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge
mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Im Anhang 3 wird in Nummer 10 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 11 eingefügt:
11. „
Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach
§ 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.“
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) müssen Kraftfahrzeuge,
die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der Zulassungsbehörde
zum Verkehr zugelassen sein. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 StVG erfolgt die Zulassung auf
Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis,
Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen
Kennzeichens. Elektrisch betriebenen Fahrzeugen im Sinne des § 2 Nummer 1 des
Elektromobilitätsgesetzes ist nach § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung (FZV) auf Antrag ein Kennzeichen für elektrisch betriebene
Fahrzeuge zuzuteilen. Bei im Ausland zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigten
Fahrzeugen hat nach § 11 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 FZV die
Kennzeichnung durch eine blaue Plakette zu erfolgen. Nach § 11 Absatz 5 FZV stehen im
Ausland zugeteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch
betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten
Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.
Zur Einfahrt in eine Umweltzone müssen diese elektrisch betriebenen Fahrzeuge derzeit
zusätzlich auch über eine jeweils erforderliche Plakette nach der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35.
BImSchV) verfügen (§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 der 35. BImSchV). Sie
werden nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Absatz 3 sowie § 3 Absatz 1 in
Verbindung mit Anhang 1 der 35. BImSchV mit einer grünen Plakette gekennzeichnet.
Allerdings ist, auch ohne die Anbringung einer grünen Plakette, faktisch bereits durch das
Führen eines E-Kennzeichens oder einer entsprechenden anderen Kennzeichnung nach §
11 FZV ersichtlich, dass das Fahrzeug zur Einfahrt in eine Umweltzone berechtigt ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Verwaltungsvereinfachung sollen im Wege einer Ergänzung des Anhangs 3 der 35.
BImSchV nach § 11 FZV als solche gekennzeichnete Elektrofahrzeuge auf der Grundlage
des § 2 Absatz 3 der 35. BImSchV von der Plakettenpflicht ausgenommen werden. Dadurch
werden sowohl entsprechende Fahrzeughalter als auch die Verwaltung von bürokratischen
Aufgaben und Kosten entlastet. Die Umweltstandards bezüglich der Luftqualität bleiben
dabei unverändert.
III. Exekutiver Fußabdruck
Zum Verordnungsentwurf haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter
sowie beauftragte Dritte beigetragen.
IV. Alternativen
Zur Anpassung des bestehenden nationalen Rechts bestehen keine Alternativen.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz der Bundesregierung hinsichtlich Artikel 1 (Änderung der
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung) ergibt sich aus § 40 Absatz 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes. Die Änderung der 35. BImSchV wird überdies gestützt auf § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummern 8 und 11 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 1
des Straßenverkehrsgesetzes, die das BMV und das BMUKN gemeinsam (§ 6 Absatz 6
Satz 1 StVG) beziehungsweise das BMV zum Erlass von Verordnungsregelungen
ermächtigen.
Die Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag
zur Schadstoffbelastung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch den Verzicht auf die Pflicht zur Anbringung einer Umweltplakette für Fahrzeugen mit
E-Kennzeichen wird die Verwaltung von einer voraussichtlich in Zukunft wachsenden
Aufgabe entlastet.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Maßnahme entlastet Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung,
wodurch die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Nachhaltigkeit gestärkt werden.
Gleichzeitig werden die derzeit gültigen Umweltschutzstandards aufrechterhalten, da die
betroffenen Fahrzeuge in allen Fällen die Anforderungen an die grüne Plakette erfüllen, und
die Elektromobilität als eine klima- und umweltfreundliche Technologie unterstützt. Dadurch
wird zukünftig eine Steigerung der positiven Umweltwirkung der Maßnahme erwartet.
Insgesamt trägt die Maßnahme zur Erfüllung folgender DNS-Indikatorenbereiche und
Indikatoren bei:
– 3.2.a Emissionen von Luftschadstoffen
– 8.1 Ressourcenschonung: Ressourcen sparsam und effizient nutzen
– 9. Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige
Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen
– 11.2.b Endenergieverbrauch im Personenverkehr
– 12.1 Nachhaltiger Konsum: Konsum umwelt- und sozialverträglich gestalten
– 12.1.bc Globale Umweltinanspruchnahme durch den Konsum privater Haushalte -
CO2-Emissionen
– 16. Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern,
allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen
Die Förderung der schadstoffarmen und emissionsfreien Elektromobilität trägt zur
Verbesserung der Luftqualität und damit des Umweltzustands, zum Klimaschutz und zum
Schutz der menschlichen Gesundheit bei. Zudem wird durch die Ausnahme der
Ressourcenverbrauch für die Herstellung der Umweltplaketten gesenkt, nachhaltige
Konsummuster zugunsten klima- und umweltfreundlicher Fahrzeuge sowie die
Elektromobilität als Industrie- und Wirtschaftsbranche gestärkt. Die bürokratieentlastende
Wirkung der Maßnahme für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung
stärkt das Vertrauen in staatliche Vorgaben und die Nachvollziehbarkeit des
Verwaltungshandelns auf gesamtgesellschaftlicher Ebene.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Kosten für die Herstellung und Ausgabe der Plaketten werden durch Gebühren der Kfz-
Halter kompensiert, sodass keine zusätzlichen Einnahmen für die Verwaltung und die
öffentlichen Haushalte durch die vorgeschlagene Maßnahme unterbleiben.
4. Erfüllungsaufwand
Rahmenbedingungen und Datengrundlagen:
Unter Kraftfahrzeuge mit einem Kennzeichen nach § 11 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung und Kraftfahrzeuge mit einer Plakette nach Anlage 3 (zu §11
Absatz 4) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fallen reine Batterieelektrofahrzeuge sowie
von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. Die
folgenden Auswertungen basieren auf die Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes zu den
Neuzulassungen von Kraftfahrzeugen nach Umwelt-Merkmalen für das Jahr 2024. Diese
unterscheiden explizit nach den Kraftstoffarten „Elektro (BEV – battery electric vehicle)“,
und „Hydrid, daraus Plug-in“ (PHEV – plug in electric vehicle), während die Antriebsart
„Brennstoffzellen“ nicht separat ausgewiesen wird. Brennstoffzellenfahrzeuge weisen in
den meisten Fällen deutlich höhere Gesamtnutzungskosten auf, sodass sie im Bereich der
Pkw weiterhin eine zu vernachlässigende Rolle im Antriebsmix einnehmen. In den
folgenden Auswertungen wurde somit die Summe der Neuzulassungen von Pkw mit den
Kraftstoffarten „Elektro (BEV)“ und „Hydrid, daraus Plug-in“ berücksichtigt.
Als Fallzahl wird die Anzahl der Neuzulassungen der Kraftfahrzeuge betrachtet, die die
Voraussetzungen zur Kennzeichnung mit einem Kennzeichen nach § 11 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung und Kraftfahrzeuge mit einer Plakette nach Anlage 3 (zu §11
Absatz 4) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfüllen. Diese gilt als die mindeste
Fallzahl; bei Umschreibungen von Fahrzeugen mit Änderung des Kennzeichens oder bei
jedem Ersatz der Windschutzscheibe muss die Umweltplakette erneut gekauft werden. Zur
Anzahl der Umschreibungen mit Änderung des Kennzeichens liegen jedoch derzeit keine
Daten vor.
Die Kosten für den Erwerb der Plaketten werden auch konservativ mit dem Mindestpreis
von 5 Euro beim Erwerb bei einer Zulassungsbehörde oder sonstigen nach Landesrecht
zuständigen Stellen berechnet. Weitere Ausgabestellen können die
Abgasuntersuchungsstellen wie TÜV, DEKRA, GTÜ, FSP, KÜS und für
Abgasuntersuchungen autorisierte Autowerkstätten sei, die Gebühren bis ca. 20 Euro
erheben.
Im Folgenden wird der Erfüllungsaufwand auf Grundlage der Daten für 2024 jeweils für
Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung berechnet. Zudem wird auf
Grundlage der Treibhausgas-Projektionen 2024 des Umweltbundesamtes die zukünftige
Entwicklung des Erfüllungsaufwandes unter Berücksichtigung des projizierten Anstiegs der
Neuzulassungen für Elektrofahrzeuge bis 2030 geschätzt. Da der Treibhausgas-
Projektionsbericht 2024 nicht nach privaten und gewerblichen Halterinnen und Halter
unterscheidet, kann hier nur eine Gesamtrechnung durchgeführt werden.
Der Projektionsbericht 2025 des Umweltbundesamtes nimmt eine Anzahl über 8 Millionen
Neuzulassungen von E-Pkw (BEV) sowie Plug-in-Hybrid-Pkw (PHEV) im Zeitraum 2025 bis
2030 an. Verglichen mit den Neuzulassungen im Jahr 2024 bedeutet dies eine Zunahme
der Neuzulassungen der Fahrzeuge, die zum Führen eines E-Kennzeichens berechtigt
sind, um den Faktor 14 im Zeitraum 2025 bis 2030. Dadurch erhöht sich auch die
Einsparung beim Erfüllungsaufwand entsprechend in diesem Zeitraum verglichen mit den
oben dargestellten Einsparungen für das Kalenderjahr 2024. Der anteilige Zuwachs der
Neuzulassungen batterieelektrischer Pkw an der Gesamtanzahl der Neuzulassungen wird
dabei von 32 Prozent im Jahr 2025 auf 65 Prozent im Jahr 2030 projiziert. Der Anteil der
Plug-in-Hybrid-Pkw an den Neuzulassungen wird von 3 Prozent im Jahr 2024 auf 6 Prozent
im Jahr 2030 projiziert. Für den Zeitraum ab 2035 wird projiziert, dass alle Neuzulassungen
auf batterieelektrische Pkw entfallen werden. Insofern kann davon ausgegangen werden,
dass sich der Erfüllungsaufwand bzw. die durch die vorgeschlagene Maßnahme
generierten Ersparnisse, ungeachtet der zukünftigen Entwicklung der Lohnkosten und
möglicher Umschreibungen, entsprechend langfristig vervielfachen wird.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentw
urf; Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Jährlich
e
Fallzahl
(Stück)
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten)
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(in Euro)
Jährlich
er
Erfüllun
gsaufw
and (in
Stunde
n)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in.
Tsd.
Euro)
1.1 1 170 512 - 8 - 5 - 22 - 852
734 560
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
734
Summe
Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
560
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelung
sentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
(Stück)
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Gesamtwirts
chaft,
niedrige
Qualifikation)
+ Sachkosten
(in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsauf
wand (in Tsd.
Euro)
2.1 1 Beschaffun
g von Daten
401 174 - 1 221 574 -
2 005 870
- 3 227
lfd.
Nr.
Artikel
Regelung
sentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
(Stück)
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Gesamtwirts
chaft,
niedrige
Qualifikation)
+ Sachkosten
(in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsauf
wand (in Tsd.
Euro)
Summe
(in Tsd.
Euro)
- 3 227
davon
aus
Informatio
nspflichte
n (IP)
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsen
twurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
(Stück)
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(mD,
Kommunen)
Jährlicher
Erfüllungsauf
wand (in Tsd.
Euro)
3.1 1 Land 571 686 - 2 186 698 - 2 186
Summe (in
Tsd. Euro)
- 2 186
davon Bund
davon Land
(inklusive
Kommunen)
- 2 186
5. Weitere Kosten
Es sind keine weiteren Kosten zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Durch die vorgeschlagene Maßnahme werden Verbraucher und Verbraucherinnen sowie
die Wirtschaft entlastet. Die Maßnahme trägt zur Unterstützung der Elektromobilität bei.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, da bereits feststeht, dass Fahrzeuge mit E-
Kennzeichen die Anforderungen für die Erteilung der grünen Plakette erfüllen. Eine
Befristung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit
geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)
Mit der Ergänzung des Anhangs 3 der 35. BImSchV wird eine weitere Ausnahme von der
Kennzeichnungspflicht mit einer Plakette geschaffen. Fahrzeuge, die über ein E-
Kennzeichen oder eine entsprechende andere Kennzeichnung nach § 11 FZV verfügen,
sind künftig von der Plakettenpflicht ausgenommen. Nach Anhang 2 Absatz 3 der 35.
BImSchV werden Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z. B. Elektromotor,
Brennstoffzellenfahrzeuge) der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet. Diese Fahrzeuge sind
gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung auch berechtigt, ein E-Kennzeichen zu führen.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 werden nach § 3 Absatz 1 der 35. BImSchV mit
einer grünen Plakette gekennzeichnet. Die mit der grünen Plakette verbundenen
Berechtigung zur Einfahrt in eine Verkehrsverbotszone lässt sich allerdings auch am E-
Kennzeichen oder einer entsprechenden anderen Kennzeichnung nach § 11 FZV des
betreffenden Kraftfahrzeuges erkennen. Mit der Änderung wird diese Redundanz beseitigt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Verordnung tritt am ersten Tag des
auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Hiermit wird dem Beschluss des
Arbeitsprogramms Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018 Rechnung getragen,
wonach die Bundesregierung in ihren Regelungsentwürfen möglichst ein Inkrafttreten zum
ersten Tag eines Quartals vorschlägt.
Drucksache 414/26 - 8 -
Relationen
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