Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
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Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 726/1/25
10.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz
zu Punkt 4c der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
A
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
dem Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung
zu fassen:
Zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland soll das Erwerbspotenzial
älterer Menschen besser genutzt werden. Das vorliegende Gesetz soll zudem der
Förderung der freiwilligen Erwerbstätigkeit im Rentenalter, der Bekämpfung des
Fachkräftemangels und der Entlastung der umlagefinanzierten Sozialsysteme
dienen. Der Bundesrat begrüßt diese Zielsetzung vor dem Hintergrund der
demografischen Entwicklung und der damit verbundenen Herausforderungen für
den Arbeitsmarkt und die sozialen Sicherungssysteme ausdrücklich.
Das Gesetz sieht hierzu die Einführung eines altersabhängigen Steuerfreibetrags bei
sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in
Höhe von 2 000 Euro monatlich vor (sogenannte Aktivrente), die nicht dem
Progressionsvorbehalt unterliegen.
Die Besteuerung ertragsteuerpflichtiger Einkünfte richtet sich jedoch grundsätzlich
nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit. Nach aktueller Rechtslage unterliegen die
steuerfreien Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld
etc.) dem Progressionsvorbehalt. Dieser ist vom Gesetzgeber vorgesehen, da bereits
in diesen Fallgestaltungen eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit angenommen wird.
Bei der Aktivrente erzielt die oder der Steuerpflichtige neben der Altersrente bzw.
neben Versorgungsbezügen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, weswegen
in diesem Fall erst recht von einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit auszugehen ist.
Steuerfreie Einnahmen ohne Progressionsvorbehalt führen daher zu einer doppelten
Begünstigung der oder des Steuerpflichtigen.
Der Bundesrat bedauert vor dem Hintergrund, dass die Aktivrente nicht dem
Progressionsvorbehalt unterliegt und bittet die Bundesregierung spätestens im
Rahmen der Evaluation des Gesetzes zu prüfen, ob hierzu nachgesteuert werden
sollte.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Empfehlungen der Ausschüsse)