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Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)

dip / drucksache 10.12.2025 · WP 21 · 726/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 726/1/25 10.12.25 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz zu Punkt 4c der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) A Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen. B Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen: Zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland soll das Erwerbspotenzial älterer Menschen besser genutzt werden. Das vorliegende Gesetz soll zudem der Förderung der freiwilligen Erwerbstätigkeit im Rentenalter, der Bekämpfung des Fachkräftemangels und der Entlastung der umlagefinanzierten Sozialsysteme dienen. Der Bundesrat begrüßt diese Zielsetzung vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der damit verbundenen Herausforderungen für den Arbeitsmarkt und die sozialen Sicherungssysteme ausdrücklich. Das Gesetz sieht hierzu die Einführung eines altersabhängigen Steuerfreibetrags bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro monatlich vor (sogenannte Aktivrente), die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Besteuerung ertragsteuerpflichtiger Einkünfte richtet sich jedoch grundsätzlich nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit. Nach aktueller Rechtslage unterliegen die steuerfreien Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld etc.) dem Progressionsvorbehalt. Dieser ist vom Gesetzgeber vorgesehen, da bereits in diesen Fallgestaltungen eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit angenommen wird. Bei der Aktivrente erzielt die oder der Steuerpflichtige neben der Altersrente bzw. neben Versorgungsbezügen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, weswegen in diesem Fall erst recht von einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Steuerfreie Einnahmen ohne Progressionsvorbehalt führen daher zu einer doppelten Begünstigung der oder des Steuerpflichtigen. Der Bundesrat bedauert vor dem Hintergrund, dass die Aktivrente nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt und bittet die Bundesregierung spätestens im Rahmen der Evaluation des Gesetzes zu prüfen, ob hierzu nachgesteuert werden sollte.]

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