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Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Bericht zu Drs. 21/2673, 21/2984, 21/3098)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3099 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Bericht zu Drs. 21/2673, 21/2984, 21/3098) Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/2673, 21/2984, 21/3098 – Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter, Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2.000 Euro monatlich (§ 3 Nummer 21 – neu – EStG). Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize. Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Die Steuerfreiheit bei der Aktivrente soll erst ab dem Folgemonat nach Überschreiten der Regelaltersgrenze gewährt werden. Hintergrund hierfür ist, dass ab diesem Monat grundsätzlich auch erst die Regelaltersrente gewährt wird und zudem ohne eine Änderung Mitnahmeeffekte entstehen würden. Zudem bedarf es einer Folgeänderung beim Wohngeldgesetz. Die Anpassung ist eine Folgeänderung zur Anpassung des § 3 Nummer 21 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und folgt darüber hinaus der Systematik des § 14 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes. Die finanziellen Auswirkungen dieser Änderungen lassen sich nicht quantifizieren. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs stellen sich damit auch unter Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte weiterhin wie folgt dar: Deutscher Bundestag Drucksache 21/3099 21. Wahlperiode 03.12.2025 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung* 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 890 - 890 - 890 - 890 - 890 Bund - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 Länder - 378 - 378 - 378 - 378 - 378 Gemeinden - 134 - 134 - 134 - 134 - 134 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 820 - 890 - 890 - 890 - 890 Bund - 349 - 378 - 378 - 378 - 378 Länder - 348 - 378 - 378 - 378 - 378 Gemeinden - 123 - 134 - 134 - 134 - 134 * Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 21 – neu – EStG (Aktivrente) löst lediglich geringfügige Veränderungen unterhalb der Bagatellgrenze aus. Entgeltberechnungen erfolgen durch den Arbeitgeber über Softwarelösungen, und Anpassungen aufgrund rechtlicher Änderungen sind von Software-Rahmenverträgen abgedeckt. Sie fallen unter die sogenannten Sowieso-Kosten. Damit tragen sie nicht zur Veränderung des Erfüllungsaufwandes bei. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Landesfinanzverwaltung ist mit keiner wesentlichen Änderung des Erfüllungsaufwands zu rechnen. Die Steuerfreistellung erfolgt durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2.000 Euro gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Für die Prüfung einer Mehrfachgeltendmachung bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen liegen den Finanzämtern dann als eDaten vor. Das Statistische Bundesamt geht insgesamt von knapp 672.000 mehr als geringfügig Beschäftigten im Alter von 65 Jahren und älter aus. Unter der Annahme, dass ein Anteil von 25 Prozent dieser sozialversicherungspflichtig Beschäftigten noch ab dem Regelrenteneintrittsalter von 67 Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt oder durch die Aktivrente dazu angeregt wird, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen, wird der Berechnung eine Anzahl von 168.000 Personen zu Grunde gelegt. In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch die bloße Tatsache, dass Einkünfte steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur personellen Bearbeitung und führt damit i. d. R. auch nicht zu zusätzlichem Aufwand. Beim Wohngeld entsteht für die Länder und die Kommunen ein geringer einmaliger Verwaltungsaufwand für die Anpassung der IT-Fachverfahren. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrauchspreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Mechthilde Wittmann Berichterstatterin Georg Schroeter Berichterstatter Kathrin Michel Berichterstatterin Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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