Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Bericht zu Drs. 21/2673, 21/2984, 21/3098)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Bericht zu Drs. 21/2673, 21/2984, 21/3098)
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2673, 21/2984, 21/3098 –
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Rentenalter
(Aktivrentengesetz)
Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter,
Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, das Erwerbspotential älterer Menschen besser
zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und
Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Der vorliegende
Gesetzentwurf enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus
nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2.000 Euro monatlich (§ 3 Nummer 21 – neu –
EStG). Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen
Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit
wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung
für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize.
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
Die Steuerfreiheit bei der Aktivrente soll erst ab dem Folgemonat nach Überschreiten
der Regelaltersgrenze gewährt werden. Hintergrund hierfür ist, dass ab diesem Monat
grundsätzlich auch erst die Regelaltersrente gewährt wird und zudem ohne eine
Änderung Mitnahmeeffekte entstehen würden.
Zudem bedarf es einer Folgeänderung beim Wohngeldgesetz. Die Anpassung ist eine
Folgeänderung zur Anpassung des § 3 Nummer 21 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes und folgt darüber hinaus der Systematik des § 14 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes.
Die finanziellen Auswirkungen dieser Änderungen lassen sich nicht quantifizieren.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs stellen sich damit auch unter
Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen
auf die öffentlichen Haushalte weiterhin wie folgt dar:
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3099
21. Wahlperiode 03.12.2025
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 890 - 890 - 890 - 890 - 890
Bund - 378 - 378 - 378 - 378 - 378
Länder - 378 - 378 - 378 - 378 - 378
Gemeinden - 134 - 134 - 134 - 134 - 134
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 820 - 890 - 890 - 890 - 890
Bund - 349 - 378 - 378 - 378 - 378
Länder - 348 - 378 - 378 - 378 - 378
Gemeinden - 123 - 134 - 134 - 134 - 134
* Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 21 – neu – EStG (Aktivrente) löst lediglich
geringfügige Veränderungen unterhalb der Bagatellgrenze aus. Entgeltberechnungen
erfolgen durch den Arbeitgeber über Softwarelösungen, und Anpassungen aufgrund
rechtlicher Änderungen sind von Software-Rahmenverträgen abgedeckt. Sie fallen
unter die sogenannten Sowieso-Kosten. Damit tragen sie nicht zur Veränderung des
Erfüllungsaufwandes bei.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Landesfinanzverwaltung ist mit keiner wesentlichen Änderung des
Erfüllungsaufwands zu rechnen.
Die Steuerfreistellung erfolgt durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der
Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2.000 Euro gekürzt, nur
der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Für die Prüfung einer
Mehrfachgeltendmachung bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr zu bescheinigen.
Diese Bescheinigungen liegen den Finanzämtern dann als eDaten vor.
Das Statistische Bundesamt geht insgesamt von knapp 672.000 mehr als geringfügig
Beschäftigten im Alter von 65 Jahren und älter aus.
Unter der Annahme, dass ein Anteil von 25 Prozent dieser sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten noch ab dem Regelrenteneintrittsalter von 67 Jahren
sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt oder durch die Aktivrente dazu angeregt wird, wieder
eine Beschäftigung aufzunehmen, wird der Berechnung eine Anzahl von 168.000
Personen zu Grunde gelegt.
In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch die
bloße Tatsache, dass Einkünfte steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur personellen
Bearbeitung und führt damit i. d. R. auch nicht zu zusätzlichem Aufwand.
Beim Wohngeld entsteht für die Länder und die Kommunen ein geringer einmaliger
Verwaltungsaufwand für die Anpassung der IT-Fachverfahren.
Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbrauchspreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Georg Schroeter
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
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