Entschließung des Bundesrates: Beteiligung der Länder an den Einnahmen des Bundes aus der CO2-Bepreisung
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Entschließung des Bundesrates: Beteiligung der Länder an den Einnahmen des Bundes aus der CO2-Bepreisung
[Bundesrat Drucksache 739/25
09.12.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Beteiligung der Länder an den
Einnahmen des Bundes aus der CO2-Bepreisung
Der Bayerische Ministerpräsident München, 9. Dezember 2025
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates: Beteiligung der Länder an den
Einnahmen des Bundes aus der CO2-Bepreisung
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 zu setzen und anschließend den
zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates:
Beteiligung der Länder an den Einnahmen des Bundes aus der CO2-Bepreisung
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass eine dauerhafte und umfassende finanzielle
Ausstattung von Ländern und Kommunen erforderlich ist, damit deren Beiträge zu
Klimaschutz und Klimaanpassung gewährleistet sind. Dazu müssen die Länder
künftig an den Erlösen des Emissionshandels beteiligt werden.
2. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass Länder und Kommunen durch die CO2-
Bepreisung erheblich belastet werden, gleichzeitig sind sie zentrale Akteure für
Transformationsinvestitionen. Eine Beteiligung der Länder am Aufkommen der
CO2-Bepreisung schafft die Voraussetzung dafür, dass insbesondere
Klimaschutz- und Dekarbonisierungsinvestitionen in Ländern und Kommunen
erheblich beschleunigt werden können. Die Länder verfügen über bewährte
Finanzierungsstrukturen, um Klimaschutz- und Dekarbonisierungsinvestitionen effektiv
und zielgenau auszureichen.
3. Die Bundesregierung wird aufgefordert, § 10 Absatz 3 des Gesetzes über den
Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz – TEHG) so anzupassen, dass die Erlöse aus der
Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten zu 75 Prozent dem
Bund und zu 25 Prozent den Ländern zukommen. Das Verfahren zur Verteilung
der Erlöse soll nach Beratung mit den Ländern im Gesetz über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern geregelt werden.
Begründung:
Die Länder und Kommunen sind zentrale Akteure des Klimaschutzes. Auf sie
entfallen mehr als die Hälfte der erforderlichen öffentlichen Investitionen für das Erreichen
des nationalen Klimaziels für das Jahr 2030. Sie verfügen jedoch über keine
substanziellen Möglichkeiten, Zusatzeinnahmen für den Klimaschutz zu generieren. Die
Kommunen sind in der bestehenden Finanzierungssystematik darauf angewiesen,
projektbezogene Fördermittel (zum Beispiel vom Bund) zu beantragen. Dies ist mit
hohem Verwaltungsaufwand verbunden und schafft keine dauerhafte
Finanzierungssicherheit. Kommunale Klimaschutz- und Dekarbonisierungsinvestitionen können
daher nicht wie erforderlich weiterentwickelt werden. Zur Erreichung der Klimaziele
besteht auch für die Länder erheblicher Mittelbedarf, um zusätzliche
Klimaschutzmaßnahmen umsetzen zu können. Es ist deshalb notwendig, dass die Länder am
Aufkommen der CO2-Bepreisung beteiligt werden.
Der Bund vereinnahmt die Erlöse aus der Versteigerung von Berechtigungen und
Emissionszertifikaten (Aufkommen 2024: 18,5 Milliarden Euro) bisher vollständig und
dotiert damit den Klima- und Transformationsfonds, von dem Kommunen bislang nur
über einzelne Förderprogramme und in zu geringem Umfang profitieren können. Um
insbesondere kommunale Klimaschutz- und Dekarbonisierungsinvestitionen in einem
zielführenden und angemessenen Umfang gewährleisten zu können, sind die Länder
im Umfang von mindestens 25 Prozent an den Versteigerungserlösen zu beteiligen.
Die Länderbeteiligung könnte formal über das Gesetz über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern geregelt werden. Im Gegenzug für die Länderbeteiligung
könnten aus dem Klima- und Transformationsfonds finanzierte Förderprogramme des
Bundes reduziert und damit erheblicher Verwaltungsaufwand bei Bund und
Kommunen vermieden werden. Die Länder könnten die Mittel wiederum eigenverantwortlich
über eine Klimakomponente bürokratiearm an die Kommunen ausreichen.
Drucksache 739/25 - 2 -]
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