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Entschließung des Bundesrates: Beteiligung der Länder an den Einnahmen des Bundes aus der CO2-Bepreisung

dip / drucksache 09.12.2025 · WP 21 · 739/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Beteiligung der Länder an den Einnahmen des Bundes aus der CO2-Bepreisung [Bundesrat Drucksache 739/25 09.12.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Freistaates Bayern Entschließung des Bundesrates: Beteiligung der Länder an den Einnahmen des Bundes aus der CO2-Bepreisung Der Bayerische Ministerpräsident München, 9. Dezember 2025 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates: Beteiligung der Länder an den Einnahmen des Bundes aus der CO2-Bepreisung mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge. Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Söder Entschließung des Bundesrates: Beteiligung der Länder an den Einnahmen des Bundes aus der CO2-Bepreisung Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass eine dauerhafte und umfassende finanzielle Ausstattung von Ländern und Kommunen erforderlich ist, damit deren Beiträge zu Klimaschutz und Klimaanpassung gewährleistet sind. Dazu müssen die Länder künftig an den Erlösen des Emissionshandels beteiligt werden. 2. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass Länder und Kommunen durch die CO2- Bepreisung erheblich belastet werden, gleichzeitig sind sie zentrale Akteure für Transformationsinvestitionen. Eine Beteiligung der Länder am Aufkommen der CO2-Bepreisung schafft die Voraussetzung dafür, dass insbesondere Klimaschutz- und Dekarbonisierungsinvestitionen in Ländern und Kommunen erheblich beschleunigt werden können. Die Länder verfügen über bewährte Finanzierungsstrukturen, um Klimaschutz- und Dekarbonisierungsinvestitionen effektiv und zielgenau auszureichen. 3. Die Bundesregierung wird aufgefordert, § 10 Absatz 3 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz – TEHG) so anzupassen, dass die Erlöse aus der Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten zu 75 Prozent dem Bund und zu 25 Prozent den Ländern zukommen. Das Verfahren zur Verteilung der Erlöse soll nach Beratung mit den Ländern im Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern geregelt werden. Begründung: Die Länder und Kommunen sind zentrale Akteure des Klimaschutzes. Auf sie entfallen mehr als die Hälfte der erforderlichen öffentlichen Investitionen für das Erreichen des nationalen Klimaziels für das Jahr 2030. Sie verfügen jedoch über keine substanziellen Möglichkeiten, Zusatzeinnahmen für den Klimaschutz zu generieren. Die Kommunen sind in der bestehenden Finanzierungssystematik darauf angewiesen, projektbezogene Fördermittel (zum Beispiel vom Bund) zu beantragen. Dies ist mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden und schafft keine dauerhafte Finanzierungssicherheit. Kommunale Klimaschutz- und Dekarbonisierungsinvestitionen können daher nicht wie erforderlich weiterentwickelt werden. Zur Erreichung der Klimaziele besteht auch für die Länder erheblicher Mittelbedarf, um zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen umsetzen zu können. Es ist deshalb notwendig, dass die Länder am Aufkommen der CO2-Bepreisung beteiligt werden. Der Bund vereinnahmt die Erlöse aus der Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten (Aufkommen 2024: 18,5 Milliarden Euro) bisher vollständig und dotiert damit den Klima- und Transformationsfonds, von dem Kommunen bislang nur über einzelne Förderprogramme und in zu geringem Umfang profitieren können. Um insbesondere kommunale Klimaschutz- und Dekarbonisierungsinvestitionen in einem zielführenden und angemessenen Umfang gewährleisten zu können, sind die Länder im Umfang von mindestens 25 Prozent an den Versteigerungserlösen zu beteiligen. Die Länderbeteiligung könnte formal über das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern geregelt werden. Im Gegenzug für die Länderbeteiligung könnten aus dem Klima- und Transformationsfonds finanzierte Förderprogramme des Bundes reduziert und damit erheblicher Verwaltungsaufwand bei Bund und Kommunen vermieden werden. Die Länder könnten die Mittel wiederum eigenverantwortlich über eine Klimakomponente bürokratiearm an die Kommunen ausreichen. Drucksache 739/25 - 2 -]

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