Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
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Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
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ISSN 720 - 2946
Bundesrat Drucksache 442/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 KTFG)
In Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe
„soweit diese Einnahmen im jeweiligen Haushaltsjahr den im Bundeshaushalt
veranschlagten Anteil der Einnahmen übersteigen und“ zu streichen.
Begründung:
Der mit diesem Vorschlag zu streichende Einschub in § 4 Absatz 1
Nummer 1 KTFG-E würde die Verschiebung von Einnahmen aus dem
Emissionshandel in den Kernhaushalt ermöglichen. Konkret ist eine
Umschichtung von Einnahmen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro für 2027 und
insgesamt über 13 Milliarden Euro bis 2030 zur Konsolidierung des
Kernhaushalts vorgesehen. Dies stellt eine Zweckentfremdung von
Klimaschutzmitteln dar. Auch die zusätzlichen Mittel, die dem Klima- und
Transformationsfonds (KTF) durch das Sondervermögen für Infrastruktur und
Klimaschutz zugutekommen, rechtfertigen ein Abfließen der Einnahmen aus
dem Emissionshandel in den Bundeshaushalt nicht. In Anbetracht der hohen
finanziellen Bedarfe für die Transformation und des Zweckbindungsprinzips
des Emissionshandels sind sämtliche Einnahmen im KTF zu belassen und für
die klimaneutrale Transformation zu verwenden.
2. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 KTFG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass durch eine Änderung von § 4 Absatz 1
Nummer 1 des Klima- und Transformationsgesetzes die Möglichkeit
geschaffen werden soll, dass zukünftig ein Teil der Einnahmen aus der
Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach
Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die
Versteigerung geltenden Regeln (ETS 1) im Bundeshaushalt veranschlagt
werden kann. Im Bundeshaushalt werden insoweit für das Jahr 2027
entsprechende Einnahmen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro veranschlagt,
die dann nicht in den Klima- und Transformationsfonds fließen.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, von der vorgesehenen Zuführung
in den Bundeshaushalt abzusehen und die Einnahmen aus dem
europäischen Emissionshandel vollständig für Maßnahmen des
Klimaschutzes, der Dekarbonisierung und der Transformation zu
verwenden.
c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einnahmen aus der
CO2-Bepreisung grundsätzlich für die Transformation derjenigen
Wirtschaftsbereiche eingesetzt werden sollten, die durch die
CO2-Bepreisung unmittelbar belastet werden. Eine Verwendung zur
allgemeinen Finanzierung des Bundeshaushalts schwächt die
Lenkungswirkung des Emissionshandels, vermindert die für die
Transformation zur Verfügung stehenden Mittel und kann die Akzeptanz
der CO2-Bepreisung beeinträchtigen.
d) Im Hinblick auf die von der Industrie und der Energiewirtschaft zu
leistenden Zahlungen für Emissionsrechte sind entsprechende Einnahmen
vollständig für die Unterstützung der betroffenen Unternehmen und den
Klimaschutz einzusetzen, um Investitionen in einen klimaneutralen und
wettbewerbsfähigen Industriestandort zu ermöglichen. Sie sollten zur
finanziellen Unterstützung von Investitionen in
Transformationsmaßnahmen sowie zur Senkung der Energiepreise, um
weitere Dekarbonisierungsmaßnahmen anzureizen, genutzt werden.
3. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 KTFG)
Mit dem Gesetzentwurf sieht die Bundesregierung erstmalig vor, dass Erlöse
aus Veräußerungen von Berechtigungen gemäß Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) in
den Kernhaushalt verschoben werden sollen. Geplant ist, Mittel in Höhe von
2,7 Milliarden Euro zu verschieben. Ergänzend sollen erstmals
400 Millionen Euro aus dem CO2-Grenzausgleich in den Kernhaushalt fließen.
Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass hier von der gewohnten Praxis, die Mittel
vollständig und zweckorientiert an den KTF fließen zu lassen, Abstand
genommen wird. Das Finanzierungssaldo und die Globalposition wachsen
dadurch auf über 20 Prozent der geplanten Ausgaben an. Dadurch wird der
Druck auf die wichtigen Programme zum Klima- und Naturschutz weiter
zunehmen. Zudem entsteht der Eindruck, dass die Mittel des Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK), die dem KTF zugeführt werden,
entgegen ihrer Zweckbestimmung nicht für zusätzliche Investitionen genutzt
werden, sondern zur Ermöglichung von Abflüssen anderer Mittel in den
Kernhaushalt.
Die Begründung, dass im Kernhaushalt ebenfalls Klimaschutzmaßnahmen
verbucht sind, die damit gegenfinanziert werden, greift zu kurz. Dies wäre aus
klimapolitischer Perspektive nur schlüssig, wenn gleichzeitig zusätzliche Mittel
für Klimaschutzausgaben in derselben Höhe über den Kernhaushalt
ausgewiesen und dauerhaft abgesichert würden.
Zudem kritisiert der Bundesrat, dass die vorgesehenen Konsolidierungsbeiträge
zu einem erheblichen Teil zulasten von Klima- und Naturschutzprogrammen
erbracht werden sollen, während fossile und klimaschädliche Subventionen
weitestgehend erhalten blieben.
4. Zu Artikel 7 (§ 6a Absatz 2 Satz 4 BKGG)
Artikel 7 ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 7 des Gesetzentwurfs sieht die Streichung des § 6a Absatz 2 Satz 4 des
Bundeskindergeldgesetzes und damit die Abschaffung des Sofortzuschlags im
Kinderzuschlag vor.
Der Sofortzuschlag ist seit seiner Einführung Bestandteil der finanziellen
Unterstützung von Familien mit geringen Einkommen. Er beträgt derzeit
25 Euro monatlich je Kind und wird zusätzlich zum Kinderzuschlag gewährt.
Der Kinderzuschlag ist ein zentrales Instrument zur Vermeidung von
Hilfebedürftigkeit und zur Unterstützung von Familien, deren Einkommen
zwar für den eigenen Lebensunterhalt, nicht jedoch für den vollständigen
Bedarf ihrer Kinder ausreicht. Im Jahr 2024 erhielten bundesweit rund 487 000
Familien für rund 1,21 Millionen Kinder Kinderzuschlag.
Die vorgesehene Abschaffung des Sofortzuschlags würde die verfügbaren
Einkommen dieser Familien unmittelbar reduzieren. Bei einem Betrag von bis
zu 25 Euro monatlich je Kind kann dies je nach Haushaltsgröße zu einer
jährlichen Mehrbelastung von bis zu 300 Euro je Kind führen. Betroffen wären
Haushalte, die bereits heute nur über geringe finanzielle Spielräume verfügen
und für die der Kinderzuschlag einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung des
Lebensunterhalts und zur gesellschaftlichen Teilhabe ihrer Kinder leistet.
Ferner kann sich der Wegfall des Sofortzuschlags auf die Prüfung der
Hilfebedürftigkeit und die Höhe weiterer existenzsichernder Leistungen
auswirken. Dadurch können zusätzliche Prüf-, Berechnungs- und
Abstimmungsbedarfe bei den zuständigen Leistungsträgern entstehen.
Zudem führt die Abschaffung des Sofortzuschlags nicht ausschließlich zu einer
Entlastung der öffentlichen Haushalte. Nach der Begründung des
Gesetzentwurfs stehen den Einsparungen beim Kinderzuschlag Mehrausgaben
in anderen Leistungssystemen gegenüber. Für den Bereich des
Grundsicherungsgeldes werden jährliche Mehrausgaben von rund
150 Millionen Euro erwartet. Im Bereich des Wohngeldes werden zwar
Einsparungen von insgesamt rund 40 Millionen Euro jährlich prognostiziert;
diese verteilen sich jedoch auf den Bund und die Länder. Die Maßnahme
verlagert damit einen Teil der finanziellen Belastungen zwischen den
Leistungssystemen und den staatlichen Ebenen, ohne die zugrunde liegenden
Unterstützungsbedarfe der Familien faktisch zu beseitigen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Beibehaltung des Sofortzuschlags
sowohl sozialpolitisch als auch verwaltungs- und haushaltswirtschaftlich
sachgerecht. Der Kinderzuschlag unterstützt Familien dabei, ihren
Lebensunterhalt möglichst eigenständig zu sichern und den Bezug
existenzsichernder Leistungen zu vermeiden. Die Streichung des
Sofortzuschlags würde dieses Ziel erschweren.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat unterstützt das Vorhaben der Bundesregierung, den
Bundeshaushalt zu konsolidieren. Die finanzielle Lage von Bund, Ländern
und Kommunen erfordert eine Priorisierung der bisherigen Ausgaben.
b) Der Bundesrat unterstreicht, dass auch die angekündigte Überprüfung des
Sofortzuschlags im SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) im Sinne einer kontinuierlichen Optimierung der Leistungen
verstanden werden soll. Sie sollte dazu beitragen, Armutsgefährdung von
Kindern und Jugendlichen im Leistungsbezug zu bekämpfen.
Begründung:
Trotz der moderaten Erhöhung der Leistungen für Kinder und Jugendliche
durch den Sofortzuschlag, zunächst um 20 Euro, später um 25 Euro monatlich,
ist die Kinderarmutsquote heute weiterhin hoch: Während nach der Einführung
des Sofortzuschlags zunächst ein Absinken der Armutsgefährdung auf
14 Prozent im Jahr 2023 zu verzeichnen war, lag sie laut Statistischem
Bundesamt zuletzt wieder über dem Stand von 2022 bei 15,2 Prozent, wobei
die exakten Zahlen je nach Datenbasis und Berechnungsmethoden variieren
können. Leistungen für armutsgefährdete Kinder und Jugendliche sind daher
aktuell unabkömmlich, um die Wahrung der Rechte von Kindern und
Jugendlichen zu gewährleisten und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
zu ermöglichen. Zudem führt Armut zu gesundheitlichen Belastungen und
schlechteren Chancen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, sodass
Kürzungen in dem Bereich langfristig höhere Folgekosten verursachen. Daher
sind Kürzungen beim Sofortzuschlag sowohl im BKGG als auch im SGB II,
SGB XII und AsylbLG abzulehnen.
6. Zu Artikel 8 (§ 287g Satz 1 SGB VI)
Artikel 8 ist zu streichen.
Begründung:
Die Bundeszuschüsse sind keine Subventionen, sondern dienen überwiegend
der sachgerechten Finanzierung nicht beitragsgedeckter
(versicherungsfremder) Leistungen. Der Staat nutzt mit diesen Leistungen die
gesetzliche Rentenversicherung als Instrument des sozialpolitischen
Ausgleichs, um Personen in bestimmten Lebenssituationen zu fördern (z. B.
Beiträge für Kindererziehungszeiten, Grundrentenzuschlag).
Die Alterssicherungskommission hat in ihrer Empfehlung unter Nummer 17
die Gewährleistung einer nachvollziehbaren Systematisierung und
transparenten Darstellung von Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung, für die keine Beiträge entrichtet wurden, empfohlen.
Diese Leistungen seien perspektivisch vollständig aus Bundesmitteln zu
erstatten. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, diese Bundesmittel
zukünftig als Bundesanteil statt Bundeszuschüsse zu bezeichnen.
Durch die im zugrunde liegenden Gesetzentwurf beabsichtigte Änderung des
SGB VI in Artikel 8, welche eine Einsparung in Höhe von einer Milliarde Euro
bezweckt, wird auch dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren zu den
Empfehlungen der Alterssicherungskommission vorgegriffen, indem Fakten
geschaffen werden, welche der Empfehlung unter Nummer 17 widersprechen.
Auch daher soll Artikel 8 gestrichen werden.
Relationen
- part_of_vorgang → Haushaltsbegleitgesetz 2027 (Beschlussdrucksache)