Kommunaler Klimaschutz und kommunale Klimaanpassung - Geplante Maßnahmen zur Finanzierung (Antwort zu Drs. 21/5837)
Text
Kommunaler Klimaschutz und kommunale Klimaanpassung - Geplante Maßnahmen zur Finanzierung (Antwort zu Drs. 21/5837)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6227
21. Wahlperiode 29.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karoline Otte, Julia Schneider, Lisa
Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5837 –
Kommunaler Klimaschutz und kommunale Klimaanpassung – Geplante
Maßnahmen zur Finanzierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Klimaschutz und Klimaanpassung sind zentrale Aufgaben zur Sicherung einer
lebenswerten Zukunft in Deutschland. Unseren Städten und Gemeinden
kommt hierbei eine Schlüsselrolle zu: In ihrem Verantwortungsbereich fallen
gut ein Drittel der gesamten Treibhausgasemissionen (ca. 280 Millionen
Tonnen CO2) in Deutschland an, weshalb sie über ein entsprechend großes
Einsparpotenzial (ca. 101 Millionen Tonnen CO2) verfügen (Kenkmann et al.
[2022]. Kommunales Einflusspotenzial zur Treibhausgasminderung,
Umweltbundesamt, S. 117). Zudem stehen unsere Kommunen auch an vorderster
Front bei der Bewältigung der langfristigen Klimafolgen sowie von
kurzfristigen Extremwetterereignissen, wie z. B. Starkregen, und deren Auswirklungen.
Entsprechende Klimaanpassungsmaßnahmen, die die Klimaresilienz von
Städten und Gemeinden steigern, sind somit zwingend erforderlich.
Trotz dieser wachsenden Herausforderungen und des steigenden
Handlungsdrucks sind kommunaler Klimaschutz und Klimaanpassung rechtlich
weiterhin freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. In der Praxis scheitert ihre
Umsetzung deshalb zunehmend an der äußerst angespannten Haushaltslage vieler
Kommunen. So war auch 2025 ein weiteres Jahr mit einem kommunalen
Rekorddefizit in Höhe von 31,9 Mrd. Euro, wie das Statistische Bundesamt
kürzlich bekannt gab (Pressemitteilung Nr. 114 vom 1. April 2026). Da andere
kommunale Aufgaben juristisch gesehen Vorrang haben, ist bei kommunalem
Klimaschutz und kommunaler Klimaanpassung (als nichtpflichtige Aufgaben)
in den kommenden Jahren sogar mit Kürzungen zu rechnen. Trotz
eskalierender Klimakrise und steigender Katastrophengefahr müssen die Kommunen
Maßnahmen verschieben oder ganz zusammenstreichen (vgl. www.tagesscha
u.de/inland/gesellschaft/klimaschutz-rueckzug-100.html). Hinzu kommen
steigende Kosten und Schäden, die durch Klimafolgen und
Extremwetterereignisse entstehen, und die die Kommunen häufig allein bewältigen müssen
(vgl. www.zeit.de/wissen/umwelt/2024-07/staedtebund-klimaschutz-klimaanp
assungsgesetz-ausgaben-acht-milliarden-euro).
Besonders finanzschwache Kommunen sind benachteiligt, weil die
Realisierung von Klimaanpassungsmaßnahmen auch von ihrer jeweiligen
Finanzstärke abhängt. Zugleich variieren die regionalen und lokalen Klimarisiken sowie
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 28. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
die daraus resultierenden Anpassungsbedarfe erheblich, weil sie wesentlich
durch geografische Gegebenheiten und unterschiedliche Siedlungs- und
Wirtschaftsstrukturen geprägt sind. Ohne einen angemessenen Ausgleich drohen
dadurch strukturelle Nachteile im Standortwettbewerb sowie eine Gefährdung
der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes [GG]) – ein Zustand, den der Bundesgesetzgeber
durch den Erlass des Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) gerade verhindern
wollte (siehe www.wissenschaftsplattform-klimaschutz.de/veroeffentlichunge
n/klimaanpassung-im-foderalen-system-planung-koordination-finanzierung).
Die Finanzierung entsprechender Maßnahmen erfolgt bisher größtenteils über
befristete Förderprogramme, etwa im Rahmen der Nationalen
Klimaschutzinitiative (NKI) mit der Kommunalrichtlinie (KRL), des Aktionsprogramms
Natürlicher Klimaschutz (ANK) oder des Bundesprogramms zur Anpassung
urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel (AURL). Diese
Förderungen sind ausgesprochen wichtig und finden großen Anklang: So wurden im
Rahmen der ANK bis 2025 bereits über 9 500 und über die NKI bis 2021 etwa
40 000 Projekte gefördert (siehe Evaluationsberichte ANK [2026] und NKI
[2020/2021]) Die reine Förderlogik ermöglicht jedoch keine langfristige
Planungssicherheit und schafft insbesondere für kleine und besonders
finanzschwache Kommunen Hindernisse bei der Mittelbeantragung (Scheller &
Raffer [2026]. Kommunaler Klimaschutz – Ansätze für eine effiziente,
wirkungsorientierte und bürokratiearme Förderung im bestehenden System. Policy
Paper. Deutsches Institut für Urbanistik [Difu], S. 40).
Vor diesem Hintergrund fordern die Kommunalen Spitzenverbände eine
verlässliche und dauerhafte finanzielle Absicherung dieser Aufgaben (u. a.
Deutscher Städte- und Gemeindebund [2025], Bilanz 2024 + Ausblick 2025 der
deutschen Städte und Gemeinden, S. 22). Die Bundesregierung hat sich im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verpflichtet, die Einführung
einer Gemeinschaftsaufgabe Klimaanpassung und Naturschutz gemäß Artikel
91a GG zu prüfen (siehe Koalitionsvertrag, S. 37). Zur besseren Finanzierung
des kommunalen Klimaschutzes enthält der Koalitionsvertrag hingegen
keinerlei Aussagen.
Sollte die Bundesregierung mehrere der folgenden Fragen aus Gründen der
Übersichtlichkeit zusammenfassend beantworten, wird ausdrücklich darum
gebeten, in der Antwort für jede Einzelfrage spezifisch auf die erfragten
Unterpunkte und Daten einzugehen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für Maßnahmen zum kommunalen Klimaschutz und zur Klimaanpassung ist
ein koordiniertes Handeln auf allen staatlichen Ebenen und in der Gesellschaft
erforderlich. Im föderalen System sind die Länder und Kommunen für die
Finanzierung der konkreten Planung und Umsetzung von Klimaschutz- und
Anpassungsmaßnahmen vor Ort zuständig. Der Bund ist insbesondere für die
strategische Rahmensetzung zuständig und kann durch eine modellhafte Förderung
unterstützen. Eine flächendeckende Finanzierung von kommunalen
Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen ist nicht Aufgabe des Bundes.
1. Wie bewertet die Bundesregierung den Stellenwert von kommunalem
Klimaschutz und kommunalen Klimaanpassungsmaßnahmen mit Blick
auf die Erreichung der nationalen Klimaziele und Reduktionspfade
nationaler Emissionen (nach Klimaschutzgesetz), und wie hoch ist der Anteil,
den kommunaler Klimaschutz aus Sicht der Bundesregierung konkret zur
Klimaneutralität beitragen kann?
Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise haben in Summe ein
relevantes Klimaschutzpotenzial. Eine Bottom-Up-Bewertung anhand 38
konkreter Maßnahmen mit Datenstand 2019 hat ergeben, dass alle deutschen
Kommunen gemeinsam 101 Millionen Tonnen CO2e mindern können. Das
entspricht im gleichen Zeitraum (2019) etwa einem Siebtel der nationalen THG-
Emissionen. Voraussetzung ist, dass alle Kommunen die Maßnahmen auf
Zielniveau Treibhausgasneutralität umsetzen. Kommunen können damit relevant
zum nationalen Klimaschutzziel beitragen. Gute Klimaschutzarbeit in den
Kommunen kann über die THG-Minderung hinaus für lokale Mehrwerte
sorgen und beispielsweise sozial gerechte THG-Minderung erreichen sowie die
Lebensqualität steigern.
2. Welche messbaren Kriterien legt die Bundesregierung an, um den Erfolg
kommunaler Klimaanpassungsmaßnahmen im Rahmen der Deutschen
Klimaanpassungsstrategie (DAS) zu evaluieren, und wie bewertet sie auf
dieser Grundlage den Stellenwert dieser Maßnahmen für die Erreichung
der Ziele des Klimaanpassungsgesetzes sowie der DAS?
Mit der Deutschen Anpassungsstrategie 2024 hat die Bundesregierung
entsprechend § 3 KAnG erstmals eine Strategie mit messbaren Zielen für die
Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in ihrem Zuständigkeitsbereich
vorgelegt. Die DAS 2024 identifiziert Ziele und Maßnahmen, zu denen der
Bund innerhalb seiner föderalen Zuständigkeiten beitragen kann. Eine
Evaluierung des Erfolgs kommunaler Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgt in diesem
Zusammenhang nicht. Davon unabhängig sind Gemeinden und Kreise zentrale
Umsetzungsakteure der Klimaanpassung in Deutschland, deren Maßnahmen
zentrale Beiträge zur Klimaresilienz in Deutschland leisten.
Auch die Förderung im Rahmen der DAS-Förderrichtlinie „Maßnahmen zur
Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ erfolgt erfolgsorientiert. Um den
Erfolg der Umbauprozesse hin zu einer an den Klimawandel angepassten
Gesellschaft zu messen, werden Indikatoren herangezogen, die über alle Projekte
hinweg erhoben werden. Dazu zählen u. a. die mit einer Maßnahme erreichte
Personen, der Anteil angepasster öffentlicher Infrastrukturen/Gebäude/Flächen
und die Anzahl neuer oder verbesserter Strukturen oder Prozesse. Zudem wird
durch weitere projektspezifische Indikatoren der Beitrag einer geförderten
Maßnahme zu den Zielen der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie erfasst. Die
Erfolgskontrolle erfolgt im Rahmen einer Evaluation der Förderrichtlinie, wie
aktuell laufend.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Finanzierungssituation
von Klimaschutzmaßnahmen auf kommunaler Ebene, und inwiefern
sieht sie hier Handlungsbedarf?
Die angespannte Haushaltslage vieler Kommunen begrenzt ihre Möglichkeiten,
Klimaschutzmaßnahmen im erforderlichen Umfang umzusetzen. Kommunen
sind verpflichtet, zunächst ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben zu erfüllen.
Klimaschutz zählt bislang überwiegend zu den freiwilligen Aufgaben.
Eine systematische Ermittlung der kommunalen Finanzbedarfe zur Erreichung
der Treibhausgasneutralität liegt bislang nur in Ansätzen vor. Der laufende
Prozess der kommunalen Wärmeplanung trägt dazu bei, zumindest für den
Wärmesektor belastbare Daten zu erzeugen und damit eine wichtige
Informationslücke zu schließen. Für andere Sektoren – etwa Verkehr, Gebäude oder
kommunale Infrastruktur – fehlen vergleichbar detaillierte Bedarfsanalysen bislang
weitgehend.
Werden Klimaschutzziele nicht nur punktuell, sondern strategisch und
konsequent verfolgt, entsteht ein erheblicher zusätzlicher Finanzierungsbedarf.
Dieser umfasst sowohl investive Mittel (z. B. für Infrastruktur, Gebäudesanierung,
erneuerbare Energien) als auch konsumtive Mittel, etwa für Personal,
Planungskapazitäten und dauerhaftes Energiemanagement. Neben finanziellen
Unterstützungsinstrumenten benötigen Kommunen verlässliche und langfristig
stabile Rahmenbedingungen, um Klimaschutz strategisch planen und umsetzen
zu können. Dazu gehören planbare Förderstrukturen, klare gesetzliche
Vorgaben sowie ausreichende Kapazitäten in der Verwaltung.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Finanzierungssituation
von Klimaanpassungsmaßnahmen auf kommunaler Ebene, und inwiefern
sieht sie hier Handlungsbedarf?
5. Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Zielkonflikt zwischen der
Einhaltung von kommunalen Haushaltssicherungskonzepten und den
notwendigen (Ko-)Finanzierungen für existenzielle
Klimaanpassungsmaßnahmen, und welche bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen plant
sie, anzupassen, um diesen Konflikt aufzulösen?
6. Welche Erkenntnisse (auch schätzungsweise oder auf Basis von
Stichproben) liegen der Bundesregierung über den Investitionsbedarf der
Kommunen im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung bis zum Jahr
2030 jeweils vor (bitte für beide Bereiche aufschlüsseln), wenn der
Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, wie rechtfertigt sie
diesen Blindflug bei diesen zentralen Zukunftsaufgaben, und mit
welchen Maßnahmen gedenkt sie, diese Datenlage bis wann zu verbessern?
Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Maßnahmen zur Klimaanpassung liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit der
Länder und Kommunen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Mit Blick
auf die Finanzierung von Aufgaben der Länder und Kommunen sind dem Bund
klare verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt: Er darf im Rahmen der föderalen
Finanzverfassung entsprechende Mittel nur in festgelegten Ausnahmefällen
bereitstellen. Auch das Zuwendungsrecht erlaubt daher mit Blick auf das
Bundesinteresse im Rahmen der föderalen Finanzverfassung keine Breitenförderung
des Bundes auf kommunaler Ebene, sondern lediglich innovative, modellhafte
Maßnahmen. Im Rahmen der DAS-Förderrichtlinie, der Förderrichtlinie
„Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ (AnpaSo), dem Bundesprogramm
Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel (AulR) und
dem Förderprogramm Energetische Stadtsanierung kommt der Bund
finanzschwachen Kommunen mit einem reduzierten Ko-Finanzierungsanteil
entgegen. Die eingebrachten Eigenmittel stellen die Einhaltung des
Subsidiaritätsgrundsatzes sowie das eigene Interesse des Zuwendungsempfangenden an der
Maßnahme und der sparsamen Mittelverwendung sicher.
Zu weiteren Details wird auf die Antworten zu den Fragen 15 bis 16 sowie 17c
verwiesen.
Für den Bereich Klimaschutz gilt: Da es für Kommunen keinen vorgegebenen
THG-Reduktionspfad bis zum Jahr 2030 gibt, können Investitionsbedarfe bis
zum Jahr 2030 nicht übergeordnet erfasst werden.
7. Wie hoch sind aus Sicht der Bundesregierung die kommunalen
Finanzbedarfe, die benötigt werden, um das Ziel der Klimaneutralität 2045 (laut
Klimaschutzgesetz) zu erreichen?
Die Herleitung kommunaler Finanzierungsbedarfe zum Erreichen der
Treibhausgasneutralität 2045 ist sehr komplex.
In diesem Kontext wird auf eine Studie des Umweltbundesamtes zu
konsumtiven Bedarfen verwiesen: www.umweltbundesamt.de/publikationen/diskussions
beitrag-zur-finanzierung-der-kommunalen. Investitionsbedarfe wurden in
diesem Rahmen nicht berücksichtigt.
8. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Klimaschadenskosten, u. a.
durch Extremwetterereignisse und Klimafolgen, bis 2050 ein?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Höhe der
durch klimawandelbedingte Ereignisse entstandenen Schadenskosten in
den vergangenen 15 Jahren vor (bitte nach Jahren und Bundesländern
tabellarisch aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die der Bundesregierung dazu vorliegenden Erkenntnisse sind in der
Deutschen Anpassungsstrategie 2024 dargelegt. Demnach werden die Schäden
durch extreme Wetterereignisse in Deutschland in den Jahren 2000 bis 2021 auf
mindestens 145 Mrd. Euro geschätzt. Bis zur Mitte des Jahrhunderts werden –
je nach Ausmaß der Erderwärmung – kumulierte volkswirtschaftliche Schäden
in Höhe von 280 bis 900 Mrd. Euro erwartet. Zu den finanziell messbaren
Schäden kommen zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen, Todesfälle
durch Hitze und Überflutungen, die Belastung von Ökosystemen, der Verlust
von Artenvielfalt sowie die Minderung von Lebensqualität.
Informationen zu nach Jahren und Bundesländern differenzierten
Schadenskosten liegen der Bundesregierung nicht vor. Entsprechend der Vorgaben aus § 4
Absatz 3 KAnG sowie dem in der Deutschen Anpassungsstrategie 2024
vorgesehenen Ziel „Ü-2“ erhebt die Bundesregierung künftig Schadenssummen, die
auf Schäden durch Wetterextreme zurückzuführen sind. Das Umweltbundesamt
entwickelt dazu aktuell eine Methodik. Die Schätzung soll Schadenskosten
durch klimawandelbedingte Wetterextreme systematisch erheben. Es ist
vorgesehen, dass die Daten dazu künftig regelmäßig im Rahmen des
Monitoringberichts zur Deutschen Anpassungsstrategie abgebildet werden. Der
entsprechende Indikator wird nach aktueller Planung deutschlandweit aggregierte
Schadenskosten berichten und nicht nach Bundesländern differenziert sein.
10. Welche Sofort- und Aufbauhilfen von Bund und Ländern gibt es im Fall
von auftretenden klimawandelbedingten Schadensereignissen für
Kommunen, und wie bewertet die Bundesregierung diese auch im Hinblick
auf zukünftige Ereignisse?
Unter anderem nach den Hochwasserkatastrophen in den Jahren 2013 und 2021
unterstützte der Bund betroffene Länder und Gemeinden mit der Finanzierung
der Hilfsmaßnahmen zur Beseitigung der entstandenen Schäden und zur
Wiederherstellung der zerstörten Infrastruktur. Zu diesem Zweck wurden in 2013
und 2021 die Sondervermögen „Aufbauhilfe“ und „Aufbauhilfe 2021“
errichtet. Voraussetzung für die Errichtung war die Einstufung des Hochwassers als
Schadensereignis nationalen Ausmaßes. Bei beiden Hochwassern wurden auch
Soforthilfen der Länder gezahlt, an denen sich der Bund zur Hälfte beteiligt hat.
In der Regel sind konsequenter Klimaschutz und Klimaanpassung
volkswirtschaftlich günstiger als Reparaturmaßnahmen infolge von
klimawandelbedingten Schadensereignissen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der enorm
defizitären Haushaltslage der Kommunen auf die Umsetzung von kommunalen
Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen?
a) Welche Unterschiede gibt es nach Kenntnissen der Bundesregierung
in den einzelnen Bundesländern (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
b) Welche Unterschiede gibt es nach Kenntnissen der Bundesregierung
diesbezüglich in Ost- und Westdeutschland?
c) Welche Unterschiede gibt es nach Kenntnissen der Bundesregierung
diesbezüglich in ländlichen und städtischen Regionen?
Die Fragen 11 bis 11c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht, dass die angespannte Haushaltslage vieler
Kommunen die Umsetzung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen
erschwert. Da die finanzielle Ausstattung der Kommunen primär in der
Verantwortung der Länder liegt, wirken sich Unterschiede in der Steuerkraft, im
Finanzausgleich und in den Verwaltungsressourcen unmittelbar auf die
kommunalen Handlungsspielräume aus. Der Bund unterstützt die Kommunen mit
vielfältigen Förderprogrammen, kann die strukturellen Haushaltsprobleme aber
nicht vollständig kompensieren.
Vergleichbare Daten zur Haushaltslage der Kommunen können der amtlichen
Statistik entnommen werden. Der Bunderegierung liegen hierzu keine eigenen
Informationen vor.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 4 und 6 verwiesen.
12. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass Kommunen aufgrund
unterschiedlich ausgeprägter geografisch und bzw. oder
entwicklungsbedingter Klimarisiken benachteiligt werden?
Die Auswirkungen des Klimawandels treffen Kommunen auf unterschiedliche
Art und Weise. Für die Planung und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen
gibt es daher keine Patentlösung – vielmehr müssen sie jeweils auf die genauen
Bedürfnisse und Herausforderungen vor Ort abgestimmt sein.
Die Bundesregierung trägt diesem Umstand in vielerlei Hinsicht Rechnung:
Mit dem Klimaanpassungsgesetz hat der Bund den strategischen Rahmen
gesetzt, damit eine möglichst flächendeckende Auseinandersetzung mit den
Folgen des Klimawandels und Risikovorsorge auf allen staatlichen Ebenen
stattfindet, unabhängig von der geographischen Lage. Mit den Förderrichtlinien
DAS und AnpaSo unterstützt der Bund zudem Kommunen und soziale
Einrichtungen bei der Entwicklung und Umsetzung modellhafter
Klimaanpassungskonzepte und -maßnahmen, damit sie unabhängig von ihrer Größe oder
Finanzkraft in die Lage versetzt werden, lokal passende Maßnahmen zu entwickeln.
Mit dem Bundesprogramm Anpassung urbaner und ländlicher Räume
unterstützt der Bund Kommunen dabei, Grün- und Freiflächen an die sich
verändernden klimatischen Bedingungen anzupassen.
Außerdem unterstützt der Bund die Kommunen durch das Zentrum
Klimaanpassung (ZKA), bei dem sie als erster Ansprechpartner rund um das Thema
Klimaanpassung mit praxisgerechten Angeboten zur Beratung,
Kompetenzaufbau, Vernetzung sowie der Aufbereitung von Beispielen erfolgreicher
Maßnahmen („best practice cases“) Unterstützung erfahren. Die Angebote des ZKA
sind für Kommunen kostenlos und umfassen u. a. eine Beratungshotline,
regelmäßige Online-Vorträge zu aktuellen Fragen der Klimaanpassung in
Kommunen, Veranstaltungen zur Vernetzung von kommunalen Akteuren sowie
umfassende Publikationen und Informationsmaterialien. Zum Auftrag des ZKA
gehört auch gezielt die Ansprache von Kommunen in strukturschwachen
Regionen.
a) Inwiefern liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie
sich der Klimaanpassungsbedarf regional – insbesondere auf Ebene
der Landkreise und Kommunen – in Deutschland verteilt, und wie
werden diese Erkenntnisse bei der Ausgestaltung von Förder- und
Ausgleichsmechanismen berücksichtigt?
Regional differenzierte Erkenntnisse zum Klimaanpassungsbedarf auf Ebene
der Landkreise und Kommunen lassen sich insbesondere aus der aktuellen
„Kommunalbefragung Klimaanpassung“ (2023) des Umweltbundesamts
ableiten. Die Studie zeichnet den aktuellen Stand und Fortschritt der kommunalen
Klimaanpassung in Deutschland. Im Rahmen der aktuellen Klimawirkungs-
und Risikoanalyse (2021) wurden zudem regional differenzierte
Klimaraumtypen und klimatische Hotspots analysiert. Dieser ermöglichen zwar keine direkte
Ableitung des Klimaanpassungsbedarfs, zeigen aber, welche Regionen
besonders durch den Klimawandel infolge von hohen Klimaextremen oder starken
Klimaänderungen betroffen sind. Grundsätzlich kann jede Region in
Deutschland von den Folgen des Klimawandels betroffen sein, wenn auch jeweils in
unterschiedlicher Art und Weise.
Im Bundesinteresse stehen modellhafte Vorhaben mit Vorbildfunktion, ohne
hierbei einen regionalen Zuschnitt vorzunehmen. Es obliegt jedem
Antragsberechtigten selbst, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht.
b) Wie steht die Bundesregierung diesbezüglich dazu, im Rahmen eines
solidarischen Ausgleichs zweckgebundene Finanzmittel für
Klimaanpassungsmaßnahmen gezielt an Kommunen und Länder mit
besonderen Anpassungsbedarfen zu gewähren?
Die föderale Struktur ist in Deutschland durch eine klare Verteilung der
Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern geprägt. Die Gemeinden sind dabei der
staatlichen Ebene der Länder zugeordnet. Für ihre finanzielle Ausstattung sind
in erster Linie die Länder zuständig. Unmittelbare Finanzbeziehungen
zwischen Bund und Kommunen sind in der föderalen Finanzverfassung nicht
vorgesehen. Vollzug und Finanzierungsverantwortung von Maßnahmen der
Klimaanpassung vor Ort fallen nach dem Grundgesetz in die Zuständigkeit der
Länder. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen.
13. Welche Bundesförderprogramme aus dem Bereich kommunaler
Klimaschutz und kommunale Klimaanpassung wurden in dieser
Legislaturperiode nicht weitergeführt?
Im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) sind die Förderungen
„Investive kommunale Klimaschutz-Modellprojekte“ und „Klimaschutz durch
Radverkehr“ ausgelaufen. Eine Wiederaufnahme der Förderung in diesen
inhaltlichen Bereichen wird aktuell erwogen.
a) Inwiefern konnten Anschlussfinanzierungen durch Förderprogramme
des Bundes nicht bewilligt werden (bitte relevante Programme
aufschlüsseln und hierbei häufigste Gründe, Anzahl bzw. Summe der
jeweiligen ausbleibenden Inanspruchnahmen angeben)?
Die Förderrichtlinie AnpaSo sieht keine direkte Anschlussfinanzierung vor; es
ist nach Konzeptförderung ein Antrag auf Konzeptumsetzung in einem
Förderfenster zu stellen. Bislang wurden in dieser Legislaturperiode keine neuen
Förderfenster geöffnet. Die Öffnung neuer Förderfenster ist bei Verfügbarkeit von
Haushaltsmitteln grundsätzlich geplant.
Im Rahmen der DAS-Förderrichtlinie ist auf Antragstellung eine unterjährige
Anschlussfinanzierung (ohne die Öffnung von Förderfenstern) von einer
Konzeptumsetzung nach vorangegangener geförderter Konzeptentwicklung im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bisher möglich.
b) Inwiefern kam es zu erheblichen Verzögerungen durch hohes
Antragsaufkommen bzw. Überzeichnung von Programmen (geplanter
Maßnahmenbeginn um mehr als ein Jahr verschoben; bitte relevante
Programme aufschlüsseln und hierbei Anzahl bzw. Summe der jeweiligen
Verzögerungen und ausbleibenden Inanspruchnahmen angeben)?
Seit Beginn der Legislaturperiode wurden in der Förderrichtlinie AnpaSo
aufgrund des hohen Antragsaufkommens insgesamt sieben Vorhaben mit einer
Zuwendungssumme von insgesamt rund 1,7 Mio. Euro mit mehr als zwölf
Monaten Verzögerung zwischen beantragtem und tatsächlichem Laufzeitbeginn
bewilligt. Dabei handelte es sich um Vorhaben, die als Nachrücker in die Prüfung
aufgenommen wurden. Sie standen aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von
Haushaltsmitteln zuvor auf der Warteliste. Ein weiteres Nachrückervorhaben
mit einer beantragten Zuwendungssumme von rund 200.000 Euro hat seinen
Antrag aufgrund der Verzögerung zurückgezogen.
In der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) wurden seit Beginn der
Legislaturperiode 23 Vorhaben (Fördersumme insgesamt rund 4,6 Mio. Euro) mit
einer Verzögerung von mehr als einem Jahr gegenüber dem ursprünglich
beantragtem Maßnahmenbeginn bewilligt. Weitere 31 Vorhaben (Fördersumme
insgesamt rund 5,9 Mio. Euro) hatten eine Verzögerung von genau einem Jahr.
14. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass finanzschwache Kommunen trotz Haushaltssicherungskonzepten
vollumfänglich an Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen
teilnehmen können?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen.
a) Welche Anpassungen der kommunalen Eigenanteile sind in den
jeweiligen Förderrichtlinien vorgesehen, insbesondere im Hinblick auf
mögliche Absenkungen?
Der Bund kommt finanzschwachen Kommunen in der Regel mit einem
reduzierten Ko-Finanzierungsanteil entgegen.
Die eingebrachten Eigenmittel stellen die Einhaltung des
Subsidiaritätsgrundsatzes sowie das eigene Interesse des Zuwendungsempfangenden an der
Maßnahme und der sparsamen Mittelverwendung sicher. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen.
b) Welche Maßnahmen zur Entbürokratisierung sind in den jeweiligen
Förderprogrammen vorgesehen, insbesondere solche, die auf
Anregungen finanzschwacher Kommunen zurückgehen oder aus Sicht der
Bundesregierung für diese einen besonderen Mehrwert bieten?
Die Förderverfahren des Bundes werden regelmäßig unter anderem im
Hinblick auf praktische Umsetzbarkeit, Anwenderfreundlichkeit und
Verwaltungsaufwand überprüft und weiterentwickelt. Ziel ist es, die Förderverfahren für
Antragstellende, möglichst praktikabel auszugestalten. Zu den in diesem
Zusammenhang verfolgten Maßnahmen zählt insbesondere die schrittweise
Digitalisierung und Vereinheitlichung von Antrags- und Bearbeitungsprozessen.
Darüber hinaus werden in geeigneten Förderbereichen Möglichkeiten zur
Anwendung vereinfachter Kosten- und Abrechnungsmodelle genutzt und weitere
geprüft. Hierzu zählen auch sogenannte unechte Pauschalen, bei denen im
Rahmen der Bewilligung pauschalierte Ansätze zugrunde gelegt werden, während
die Abrechnung im Verwendungsnachweis auf Basis der tatsächlich
entstandenen und nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt.
Hinsichtlich der Nachweis- und Berichtspflichten gelten die einschlägigen
Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO sowie der jeweiligen
Nebenbestimmungen. Danach kann in bestimmten Fällen auf die Vorlage von
Zwischennachweisen und Zwischenberichten verzichtet werden. Hiervon wird
bereits Gebrauch gemacht. Dies kann zu einer Verringerung des administrativen
Aufwands für Zuwendungsempfangende beitragen. Eine weitere Reduktion der
Nachweis- und Berichtspflichten wird geprüft.
Die Bundesregierung steht im Rahmen der Weiterentwicklung ihrer
Förderprogramme im fachlichen Austausch mit Projektträgern, Ländern, kommunalen
Spitzenverbänden sowie weiteren beteiligten Akteuren. Hinweise aus der
kommunalen Praxis, auch von finanzschwachen Kommunen, fließen dabei in die
fachliche Weiterentwicklung ein.
15. Wie ist der aktuelle Stand in der Prüfung einer Gemeinschaftsaufgabe für
Naturschutz und Klimaanpassung (siehe Koalitionsvertrag), und welche
(Zwischen-)Ergebnisse wurden bereits erzielt, besonders mit Blick auf
die Kommunen?
a) Welche Treffen und Absprachen mit den Ländern haben hierzu
bereits stattgefunden und sind weiterhin geplant (bitte Termine einzeln
angeben und nach Teilnehmerinnen, Teilnehmern und Thema
aufschlüsseln)?
b) Welche Beschlüsse wurden gefasst, z. B. auf den
Umweltministerkonferenzen und in dem Bund-Länder-Arbeitskreis
„Gemeinschaftliche Finanzierung“, und mit welchen Ergebnissen?
c) Welche weiteren Schritte sind diesbezüglich in welchem Zeitraum
geplant?
16. Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Stand der Prüfungen
zur Einführung einer neuen Gemeinschaftsaufgabe zur dauerhaften
Finanzierung von Naturschutz und Klimaanpassung angesichts des
massiven Investitionsbedarfs im entsprechenden Bereich und dessen Anstieg
in den letzten Jahren?
Die Fragen 15 bis 16 werden gemeinsam beantwortet.
Um den vereinbarten Prüfauftrag für eine neue Gemeinschaftsaufgabe
Naturschutz und Klimaanpassung zu erfüllen, ist der Bund in Beratungen mit den
Ländern getreten. Die 103. Umweltministerkonferenz (UMK) hatte den Bund-
Länder-Arbeitskreis „Gemeinschaftliche Finanzierung“ eingerichtet, der in
regelmäßigen Abständen, auch unter Einbindung der fachlich zuständigen
Bund-Länder-Arbeitsgruppen, tagt. Die bisherigen Treffen des AK fanden am
17. April 2026, 28. November 2025 und am 30. Juni 2025 statt.
Die Protokolle mit den Beschlüssen der UMK sind öffentlich einsehbar.
Darüber hinaus haben Absprachen des Bundes mit den Ländern bislang nicht
stattgefunden.
Um eine eingehende Prüfung seitens der Länder für eine Gemeinschaftsaufgabe
zu erfüllen, ist angedacht, dass die einzelnen Themenbereiche einer neuen
Gemeinschaftsaufgabe in den jeweils fachlich zuständigen Länder-Gruppen
weiterbearbeitet werden. Für den Bereich Klimaanpassung befasst sich eine
länderoffene Gruppe des AFK (Ständiger Ausschuss (StA) „Anpassung an die Folgen
des Klimawandels“) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft „Klima, Energie,
Mobilität – Nachhaltigkeit“ (KliNa) mit der Ermittlung prioritärer
Fördertatbestände. Kommunale Aufgaben spielen hierbei eine wichtige Rolle. Zudem
diskutiert diese Gruppe eine mögliche inhaltliche Eingrenzung des Bereichs
Klimaanpassung, der verfassungsrechtlich geboten ist.
17. Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig und sachgemäß,
umgehend weitere Finanzzusagen zu machen, wenn die Prüfung bzw.
Verhandlungen über eine Gemeinschaftsaufgabe Naturschutz und
Klimaanpassung nicht zu einem (zeitnahen) Abschluss kommen?
a) Sind hierbei aus Sicht der Bundesregierung beispielsweise neue
Förderscheiben bei bestehenden Förderprogrammen denkbar?
b) Wenn nein, wie bewertet die Bundesregierung ihre Haltung
angesichts der Finanzlage der Kommunen und zunehmenden
Klimarisiken?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Die Öffnung neuer Förderfenster bzw. neuer Förderscheiben wird in
Abhängigkeit von den vorhandenen Haushaltsmitteln geprüft. Grundsätzlich ist zu
beachten, dass Förderprogramme des Bundes keinen Ersatz für eine flächendeckende
Finanzierung darstellen, da sie nur modellhafte Vorhaben unterstützen können.
c) Welche konkreten Maßnahmen sollen über das Sonderprogramm
„Naturschutz und Klimaanpassung“ im Rahmen der
Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes, für das
ab 2026 zunächst ausschließlich für Maßnahmen zum
nichtproduktiven investiven Naturschutz zusätzliche Bundesmittel aus dem Klima-
und Transformationsfonds (KTF) in Höhe von 50 Mio. Euro pro Jahr
zur Verfügung stehen, finanziert werden?
Die Prüfung einer neuen Gemeinschaftsaufgabe für die Bereiche „Naturschutz“
und „Klimaanpassung“ ist ein zeitaufwändiger und abstimmungsintensiver
Prozess, der wie alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages auch unter
Finanzierungsvorbehalt steht. Um unterdessen die kurzfristigen und unabweisbaren
Finanzbedarfe im Naturschutz und in der Klimaanpassung bei Bund und Ländern
gemeinschaftlich finanzieren und umsetzen zu können, arbeitet die
Bundesregierung mit dem „Sonderprogramm Naturschutz und Klimaanpassung“ als
Interimslösung (Kapitel 6092 Titel 882 04).
Im Jahr 2026 werden nicht-produktive investive Naturschutzmaßnahmen über
das Sonderprogramm finanziert. Die Umsetzung erfolgt über den bestehenden
Förderbereich „umweltgerechte Landwirtschaft“ im Rahmenplan der
Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes
(GAK).
Für das Jahr 2027ff prüft die Bundesregierung derzeit eine Finanzierung
weiterer Förderprogramme zur Klimaanpassung und zum Naturschutz.
d) Weshalb unterliegen diese Mittel ab 2027 einer optionalen jährlichen
Degression von 5 Mio. Euro?
Aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds (KTF) sollen in Höhe von
bis zu 50 Mio. Euro pro Jahr beginnend in 2026 Maßnahmen des nicht-
produktiven investiven Naturschutzes in den Ländern finanziert werden. Es bleibt
abzuwarten, in welcher Höhe die Länder Mittel aus dem KTF als Bedarfe
anmelden. Die Option einer jährlichen Degression soll eine flexible Umsetzung
ermöglichen, falls die Länder geringere Bedarfe anmelden.
18. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, Klimaschutz und
Klimaanpassung als kommunale Pflichtaufgabe über einen
einfachgesetzlich festgehaltenen Auftrag an die Länder auszugestalten und diese,
etwa analog der Wärmeplanung von Bundesseite her, gemeinsam mit den
Ländern zu finanzieren, inwiefern plant die Bundesregierung eine
Umsetzung oder Prüfung einer solchen Maßnahme, und welche Zeitpläne
verfolgt die Bundesregierung hierbei?
Für die Einführung kommunaler Pflichtaufgaben sind die Länder zuständig.
19. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der personelle
Mehrbedarf in den Kommunen, um die gesetzlichen Vorgaben des
Klimaanpassungsgesetzes flächendeckend umzusetzen, und welche Möglichkeiten
sieht die Bundesregierung, um das nötige Personal in den Kommunen zu
finanzieren, abgesehen von der bestehenden Förderung, z. B. über die
DAS‑ANK-Förderrichtlinie?
Aus dem Klimaanpassungsgesetz des Bundes ergeben sich keine unmittelbaren
Verpflichtungen für die Kommunen. Der Bund kann aufgrund der
verfassungsrechtlich festgeschriebenen kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 28
Absatz 2 GG) nur die Länder dazu verpflichten, ihren Kommunen Aufgaben
aufzuerlegen.
Die Länder bestimmen gemäß § 12 KAnG im Rahmen der Grenzen von
Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes diejenigen öffentlichen Stellen, die für die
Gebiete von Gemeinden und Kreisen jeweils ein Klimaanpassungskonzept –
soweit nicht bereits vorhanden – aufstellen. Darüber hinaus bestimmen die
Länder gemäß§ 12 Absatz 4 KAnG die wesentlichen Inhalte der
Klimaanpassungskonzepte, ob die Öffentlichkeit beteiligt wird, ob eine Berichterstattung
über die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs erforderlich ist und in welchen
Zeiträumen eine Fortschreibung der Konzepte stattfindet. Ferner sind die
Länder gemäß § 11 KAnG verpflichtet, alle zwei Jahre an das BMUKN zu
berichten, in welchen Gemeinden und Kreisen Klimaanpassungskonzepte
vorliegen.
Bisher haben drei Länder § 12 KAnG in eigenen Gesetzen umgesetzt:
Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Niedersachsen. Diese Landesgesetze
machen sehr unterschiedliche Vorgaben, z. B. im Hinblick darauf, für welche
Gebiete Klimaanpassungskonzepte zu erstellen sind und innerhalb welcher
Fristen dies zu geschehen hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch der
Personalaufwand sehr unterschiedlich sein dürfte.
In der Gesetzesbegründung zum KAnG wurden die Kosten für die erstmalige
Erstellung eines Klimaanpassungskonzepts auf einmalig ca. 100.000 bis
200.000 Euro pro Kommune geschätzt (vgl. Bundestagsdrucksache 20/8764,
Erfüllungsaufwand zu § 12, S. 21).
Niedersachsen hat z. B. die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die
Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover zur
Aufstellung eines Klimaanpassungskonzeptes verpflichtet (§ 26 Absatz 1
Niedersächsisches Klimagesetz).
Diese Kommunen wurden außerdem dazu verpflichtet, ab dem 1. Januar 2027
ein Klimaanpassungsmanagement einzuführen (§ 26 Absatz 6 NKlimaG).
Letzteres war durch das KAnG des Bundes nicht vorgegeben. Dafür erhalten diese
Kommunen jeweils ab dem 1. Januar 2027 jährlich Mittel für eine
Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 12 sowie im Jahr 2027 einmalig Mittel in Höhe
von 50 000 Euro (§ 26 Absatz 7 NKlimaG).
Der Bund hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten nicht die Möglichkeit,
flächendeckend Personalkosten auf kommunaler Ebene zu finanzieren.
Schließlich weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Kommunen im
Rahmen der Daseins- und Katastrophenvorsorge, die zu ihren Pflichtaufgaben
gehören, ohnehin den Auftrag haben, Vorsorge im Hinblick auf die sich
wandelnde Gefahrenkulisse durch Extremwetterereignisse u. Ä. zu treffen.
20. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der personelle
Mehrbedarf in den Kommunen, um Klimaschutzkonzepte flächendeckend
umzusetzen, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um das
nötige Personal in den Kommunen zu finanzieren, abgesehen von der
bestehenden Förderung z. B. über die NKI-KRL-Förderrichtlinie?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 sowie auf die Kommunalbefragung des
Umweltbundesamtes „Klimaschutz in Kommunen“ verweisen (www.umweltbu
ndesamt.de/themen/klima-energie/klimaschutz-energiepolitik-in-deutschland/k
ommunaler-klimaschutz/uba-kommunalbefragung-klimaschutz-in-kommu
nen#).
Die Kommunen mit den notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen
auszustatten, obliegt den Ländern.
21. Wie beurteilt bzw. inwiefern befürwortet die Bundesregierung die
Einführung von Klimabudgets für Kommunen, wie sie vom Deutschen
Städtetag vorgeschlagen werden, wonach jeder Kommune ein fest
zugewiesenes Budget mit mehrjähriger Planungssicherheit bereitgestellt werden
soll, inwiefern plant die Bundesregierung eine Umsetzung oder Prüfung
einer solchen Maßnahme, und welche Zeitpläne verfolgt die
Bundesregierung hierbei?
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Deutschen Städtetags zu
kommunalen Klimabudgets zur Kenntnis genommen. Solche Budgets könnten die
Planungssicherheit für kommunale Klimaaktivitäten erhöhen. Die
Bundesregierung betont jedoch, dass die Finanzierung der Kommunen Ländersache ist.
Zudem lässt das Konzept eine Vielzahl weiterer Fragen offen.
22. Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung in der Einführung
oder Kombination einer Gemeinschaftsaufgabe und einer Pflichtaufgabe
für den kommunalen Klimaschutz und die Klimaanpassung?
Für die Einführung kommunaler Pflichtaufgaben sind die Länder zuständig.
Eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern im Bereich des
kommunalen Klimaschutzes wird aktuell von Bund und Ländern diskutiert. Es wird
zudem auf die Antworten zu den Fragen 15 bis 18 verwiesen.
23. Wie bewertet die Bundesregierung eine Kombination der Vorschläge der
Wissenschaftsplattform Klimaschutz (WPKS) zu
Finanzierungsinstrumenten für eine verbesserte Klimaanpassung,
a) die Erhöhung der Landes- und kommunalen Eigenmittel durch
Anpassung der Anteile am Umsatzsteueraufkommen (Artikel 106
Absatz 3 GG),
b) die Schaffung einer kommunalen Pflichtaufgabe Klimaanpassung mit
entsprechender Finanzierung seitens der Länder und
c) die Finanzierung von Sonderbedarfen in den einzelnen
Bundesländern durch Bundesergänzungszuweisungen oder über
(fortentwickelte) Förderprogramme?
Die Finanzierung von Aufgaben der Länder und Kommunen ist grundsätzlich
nicht Aufgabe des Bundes.
Zur Teilfrage 23b wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
Die angesprochenen Überlegungen des im Jahr 2019 von der damaligen
Bundesregierung eingerichteten Gremiums zur Einführung neuer Maßstäbe in den
bundesstaatlichen Finanzausgleich sind mit fundamentalen Grundsätzen des
bundesdeutschen Finanzföderalismus unvereinbar. Die Durchführung von
Klimaschutzmaßnahmen ist nur einer von zahlreichen möglichen
Allokationszwecken für Einnahmen der Länder und ihrer Kommunen. Es ist nicht erkennbar –
und wird in der erwähnten Unterlage auch nicht ausgeführt –, wie
Sonderbedarfe einzelner Länder im Bereich des Klimaschutzes die Grundlage für
entsprechende Zuweisungen sein könnten. Nach Auffassung der Bundesregierung
handelt es sich bei der Erwärmung des Klimas um ein globales Problem, das einer
Lösung auf kommunaler Ebene nicht zugänglich ist.
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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