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Kommunaler Klimaschutz und kommunale Klimaanpassung - Geplante Maßnahmen zur Finanzierung (Antwort zu Drs. 21/5837)

dip / drucksache 29.05.2026 · WP 21 · 21/6227 · Antwort · Original ↗

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Kommunaler Klimaschutz und kommunale Klimaanpassung - Geplante Maßnahmen zur Finanzierung (Antwort zu Drs. 21/5837) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6227 21. Wahlperiode 29.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karoline Otte, Julia Schneider, Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5837 – Kommunaler Klimaschutz und kommunale Klimaanpassung – Geplante Maßnahmen zur Finanzierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Klimaschutz und Klimaanpassung sind zentrale Aufgaben zur Sicherung einer lebenswerten Zukunft in Deutschland. Unseren Städten und Gemeinden kommt hierbei eine Schlüsselrolle zu: In ihrem Verantwortungsbereich fallen gut ein Drittel der gesamten Treibhausgasemissionen (ca. 280 Millionen Tonnen CO2) in Deutschland an, weshalb sie über ein entsprechend großes Einsparpotenzial (ca. 101 Millionen Tonnen CO2) verfügen (Kenkmann et al. [2022]. Kommunales Einflusspotenzial zur Treibhausgasminderung, Umweltbundesamt, S. 117). Zudem stehen unsere Kommunen auch an vorderster Front bei der Bewältigung der langfristigen Klimafolgen sowie von kurzfristigen Extremwetterereignissen, wie z. B. Starkregen, und deren Auswirklungen. Entsprechende Klimaanpassungsmaßnahmen, die die Klimaresilienz von Städten und Gemeinden steigern, sind somit zwingend erforderlich. Trotz dieser wachsenden Herausforderungen und des steigenden Handlungsdrucks sind kommunaler Klimaschutz und Klimaanpassung rechtlich weiterhin freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. In der Praxis scheitert ihre Umsetzung deshalb zunehmend an der äußerst angespannten Haushaltslage vieler Kommunen. So war auch 2025 ein weiteres Jahr mit einem kommunalen Rekorddefizit in Höhe von 31,9 Mrd. Euro, wie das Statistische Bundesamt kürzlich bekannt gab (Pressemitteilung Nr. 114 vom 1. April 2026). Da andere kommunale Aufgaben juristisch gesehen Vorrang haben, ist bei kommunalem Klimaschutz und kommunaler Klimaanpassung (als nichtpflichtige Aufgaben) in den kommenden Jahren sogar mit Kürzungen zu rechnen. Trotz eskalierender Klimakrise und steigender Katastrophengefahr müssen die Kommunen Maßnahmen verschieben oder ganz zusammenstreichen (vgl. www.tagesscha u.de/inland/gesellschaft/klimaschutz-rueckzug-100.html). Hinzu kommen steigende Kosten und Schäden, die durch Klimafolgen und Extremwetterereignisse entstehen, und die die Kommunen häufig allein bewältigen müssen (vgl. www.zeit.de/wissen/umwelt/2024-07/staedtebund-klimaschutz-klimaanp assungsgesetz-ausgaben-acht-milliarden-euro). Besonders finanzschwache Kommunen sind benachteiligt, weil die Realisierung von Klimaanpassungsmaßnahmen auch von ihrer jeweiligen Finanzstärke abhängt. Zugleich variieren die regionalen und lokalen Klimarisiken sowie Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 28. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. die daraus resultierenden Anpassungsbedarfe erheblich, weil sie wesentlich durch geografische Gegebenheiten und unterschiedliche Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen geprägt sind. Ohne einen angemessenen Ausgleich drohen dadurch strukturelle Nachteile im Standortwettbewerb sowie eine Gefährdung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes [GG]) – ein Zustand, den der Bundesgesetzgeber durch den Erlass des Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) gerade verhindern wollte (siehe www.wissenschaftsplattform-klimaschutz.de/veroeffentlichunge n/klimaanpassung-im-foderalen-system-planung-koordination-finanzierung). Die Finanzierung entsprechender Maßnahmen erfolgt bisher größtenteils über befristete Förderprogramme, etwa im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) mit der Kommunalrichtlinie (KRL), des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) oder des Bundesprogramms zur Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel (AURL). Diese Förderungen sind ausgesprochen wichtig und finden großen Anklang: So wurden im Rahmen der ANK bis 2025 bereits über 9 500 und über die NKI bis 2021 etwa 40 000 Projekte gefördert (siehe Evaluationsberichte ANK [2026] und NKI [2020/2021]) Die reine Förderlogik ermöglicht jedoch keine langfristige Planungssicherheit und schafft insbesondere für kleine und besonders finanzschwache Kommunen Hindernisse bei der Mittelbeantragung (Scheller & Raffer [2026]. Kommunaler Klimaschutz – Ansätze für eine effiziente, wirkungsorientierte und bürokratiearme Förderung im bestehenden System. Policy Paper. Deutsches Institut für Urbanistik [Difu], S. 40). Vor diesem Hintergrund fordern die Kommunalen Spitzenverbände eine verlässliche und dauerhafte finanzielle Absicherung dieser Aufgaben (u. a. Deutscher Städte- und Gemeindebund [2025], Bilanz 2024 + Ausblick 2025 der deutschen Städte und Gemeinden, S. 22). Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verpflichtet, die Einführung einer Gemeinschaftsaufgabe Klimaanpassung und Naturschutz gemäß Artikel 91a GG zu prüfen (siehe Koalitionsvertrag, S. 37). Zur besseren Finanzierung des kommunalen Klimaschutzes enthält der Koalitionsvertrag hingegen keinerlei Aussagen. Sollte die Bundesregierung mehrere der folgenden Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit zusammenfassend beantworten, wird ausdrücklich darum gebeten, in der Antwort für jede Einzelfrage spezifisch auf die erfragten Unterpunkte und Daten einzugehen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Für Maßnahmen zum kommunalen Klimaschutz und zur Klimaanpassung ist ein koordiniertes Handeln auf allen staatlichen Ebenen und in der Gesellschaft erforderlich. Im föderalen System sind die Länder und Kommunen für die Finanzierung der konkreten Planung und Umsetzung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen vor Ort zuständig. Der Bund ist insbesondere für die strategische Rahmensetzung zuständig und kann durch eine modellhafte Förderung unterstützen. Eine flächendeckende Finanzierung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen ist nicht Aufgabe des Bundes.  1. Wie bewertet die Bundesregierung den Stellenwert von kommunalem Klimaschutz und kommunalen Klimaanpassungsmaßnahmen mit Blick auf die Erreichung der nationalen Klimaziele und Reduktionspfade nationaler Emissionen (nach Klimaschutzgesetz), und wie hoch ist der Anteil, den kommunaler Klimaschutz aus Sicht der Bundesregierung konkret zur Klimaneutralität beitragen kann? Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise haben in Summe ein relevantes Klimaschutzpotenzial. Eine Bottom-Up-Bewertung anhand 38 konkreter Maßnahmen mit Datenstand 2019 hat ergeben, dass alle deutschen Kommunen gemeinsam 101 Millionen Tonnen CO2e mindern können. Das entspricht im gleichen Zeitraum (2019) etwa einem Siebtel der nationalen THG- Emissionen. Voraussetzung ist, dass alle Kommunen die Maßnahmen auf Zielniveau Treibhausgasneutralität umsetzen. Kommunen können damit relevant zum nationalen Klimaschutzziel beitragen. Gute Klimaschutzarbeit in den Kommunen kann über die THG-Minderung hinaus für lokale Mehrwerte sorgen und beispielsweise sozial gerechte THG-Minderung erreichen sowie die Lebensqualität steigern.  2. Welche messbaren Kriterien legt die Bundesregierung an, um den Erfolg kommunaler Klimaanpassungsmaßnahmen im Rahmen der Deutschen Klimaanpassungsstrategie (DAS) zu evaluieren, und wie bewertet sie auf dieser Grundlage den Stellenwert dieser Maßnahmen für die Erreichung der Ziele des Klimaanpassungsgesetzes sowie der DAS? Mit der Deutschen Anpassungsstrategie 2024 hat die Bundesregierung entsprechend § 3 KAnG erstmals eine Strategie mit messbaren Zielen für die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in ihrem Zuständigkeitsbereich vorgelegt. Die DAS 2024 identifiziert Ziele und Maßnahmen, zu denen der Bund innerhalb seiner föderalen Zuständigkeiten beitragen kann. Eine Evaluierung des Erfolgs kommunaler Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgt in diesem Zusammenhang nicht. Davon unabhängig sind Gemeinden und Kreise zentrale Umsetzungsakteure der Klimaanpassung in Deutschland, deren Maßnahmen zentrale Beiträge zur Klimaresilienz in Deutschland leisten. Auch die Förderung im Rahmen der DAS-Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ erfolgt erfolgsorientiert. Um den Erfolg der Umbauprozesse hin zu einer an den Klimawandel angepassten Gesellschaft zu messen, werden Indikatoren herangezogen, die über alle Projekte hinweg erhoben werden. Dazu zählen u. a. die mit einer Maßnahme erreichte Personen, der Anteil angepasster öffentlicher Infrastrukturen/Gebäude/Flächen und die Anzahl neuer oder verbesserter Strukturen oder Prozesse. Zudem wird durch weitere projektspezifische Indikatoren der Beitrag einer geförderten Maßnahme zu den Zielen der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie erfasst. Die Erfolgskontrolle erfolgt im Rahmen einer Evaluation der Förderrichtlinie, wie aktuell laufend.  3. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Finanzierungssituation von Klimaschutzmaßnahmen auf kommunaler Ebene, und inwiefern sieht sie hier Handlungsbedarf? Die angespannte Haushaltslage vieler Kommunen begrenzt ihre Möglichkeiten, Klimaschutzmaßnahmen im erforderlichen Umfang umzusetzen. Kommunen sind verpflichtet, zunächst ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben zu erfüllen. Klimaschutz zählt bislang überwiegend zu den freiwilligen Aufgaben. Eine systematische Ermittlung der kommunalen Finanzbedarfe zur Erreichung der Treibhausgasneutralität liegt bislang nur in Ansätzen vor. Der laufende Prozess der kommunalen Wärmeplanung trägt dazu bei, zumindest für den Wärmesektor belastbare Daten zu erzeugen und damit eine wichtige Informationslücke zu schließen. Für andere Sektoren – etwa Verkehr, Gebäude oder kommunale Infrastruktur – fehlen vergleichbar detaillierte Bedarfsanalysen bislang weitgehend. Werden Klimaschutzziele nicht nur punktuell, sondern strategisch und konsequent verfolgt, entsteht ein erheblicher zusätzlicher Finanzierungsbedarf. Dieser umfasst sowohl investive Mittel (z. B. für Infrastruktur, Gebäudesanierung, erneuerbare Energien) als auch konsumtive Mittel, etwa für Personal, Planungskapazitäten und dauerhaftes Energiemanagement. Neben finanziellen Unterstützungsinstrumenten benötigen Kommunen verlässliche und langfristig stabile Rahmenbedingungen, um Klimaschutz strategisch planen und umsetzen zu können. Dazu gehören planbare Förderstrukturen, klare gesetzliche Vorgaben sowie ausreichende Kapazitäten in der Verwaltung.  4. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Finanzierungssituation von Klimaanpassungsmaßnahmen auf kommunaler Ebene, und inwiefern sieht sie hier Handlungsbedarf?  5. Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Zielkonflikt zwischen der Einhaltung von kommunalen Haushaltssicherungskonzepten und den notwendigen (Ko-)Finanzierungen für existenzielle Klimaanpassungsmaßnahmen, und welche bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen plant sie, anzupassen, um diesen Konflikt aufzulösen?  6. Welche Erkenntnisse (auch schätzungsweise oder auf Basis von Stichproben) liegen der Bundesregierung über den Investitionsbedarf der Kommunen im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung bis zum Jahr 2030 jeweils vor (bitte für beide Bereiche aufschlüsseln), wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, wie rechtfertigt sie diesen Blindflug bei diesen zentralen Zukunftsaufgaben, und mit welchen Maßnahmen gedenkt sie, diese Datenlage bis wann zu verbessern? Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Maßnahmen zur Klimaanpassung liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Mit Blick auf die Finanzierung von Aufgaben der Länder und Kommunen sind dem Bund klare verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt: Er darf im Rahmen der föderalen Finanzverfassung entsprechende Mittel nur in festgelegten Ausnahmefällen bereitstellen. Auch das Zuwendungsrecht erlaubt daher mit Blick auf das Bundesinteresse im Rahmen der föderalen Finanzverfassung keine Breitenförderung des Bundes auf kommunaler Ebene, sondern lediglich innovative, modellhafte Maßnahmen. Im Rahmen der DAS-Förderrichtlinie, der Förderrichtlinie „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ (AnpaSo), dem Bundesprogramm Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel (AulR) und dem Förderprogramm Energetische Stadtsanierung kommt der Bund finanzschwachen Kommunen mit einem reduzierten Ko-Finanzierungsanteil entgegen. Die eingebrachten Eigenmittel stellen die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes sowie das eigene Interesse des Zuwendungsempfangenden an der Maßnahme und der sparsamen Mittelverwendung sicher. Zu weiteren Details wird auf die Antworten zu den Fragen 15 bis 16 sowie 17c verwiesen. Für den Bereich Klimaschutz gilt: Da es für Kommunen keinen vorgegebenen THG-Reduktionspfad bis zum Jahr 2030 gibt, können Investitionsbedarfe bis zum Jahr 2030 nicht übergeordnet erfasst werden.  7. Wie hoch sind aus Sicht der Bundesregierung die kommunalen Finanzbedarfe, die benötigt werden, um das Ziel der Klimaneutralität 2045 (laut Klimaschutzgesetz) zu erreichen? Die Herleitung kommunaler Finanzierungsbedarfe zum Erreichen der Treibhausgasneutralität 2045 ist sehr komplex. In diesem Kontext wird auf eine Studie des Umweltbundesamtes zu konsumtiven Bedarfen verwiesen: www.umweltbundesamt.de/publikationen/diskussions beitrag-zur-finanzierung-der-kommunalen. Investitionsbedarfe wurden in diesem Rahmen nicht berücksichtigt.  8. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Klimaschadenskosten, u. a. durch Extremwetterereignisse und Klimafolgen, bis 2050 ein?  9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Höhe der durch klimawandelbedingte Ereignisse entstandenen Schadenskosten in den vergangenen 15 Jahren vor (bitte nach Jahren und Bundesländern tabellarisch aufschlüsseln)? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die der Bundesregierung dazu vorliegenden Erkenntnisse sind in der Deutschen Anpassungsstrategie 2024 dargelegt. Demnach werden die Schäden durch extreme Wetterereignisse in Deutschland in den Jahren 2000 bis 2021 auf mindestens 145 Mrd. Euro geschätzt. Bis zur Mitte des Jahrhunderts werden – je nach Ausmaß der Erderwärmung – kumulierte volkswirtschaftliche Schäden in Höhe von 280 bis 900 Mrd. Euro erwartet. Zu den finanziell messbaren Schäden kommen zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen, Todesfälle durch Hitze und Überflutungen, die Belastung von Ökosystemen, der Verlust von Artenvielfalt sowie die Minderung von Lebensqualität. Informationen zu nach Jahren und Bundesländern differenzierten Schadenskosten liegen der Bundesregierung nicht vor. Entsprechend der Vorgaben aus § 4 Absatz 3 KAnG sowie dem in der Deutschen Anpassungsstrategie 2024 vorgesehenen Ziel „Ü-2“ erhebt die Bundesregierung künftig Schadenssummen, die auf Schäden durch Wetterextreme zurückzuführen sind. Das Umweltbundesamt entwickelt dazu aktuell eine Methodik. Die Schätzung soll Schadenskosten durch klimawandelbedingte Wetterextreme systematisch erheben. Es ist vorgesehen, dass die Daten dazu künftig regelmäßig im Rahmen des Monitoringberichts zur Deutschen Anpassungsstrategie abgebildet werden. Der entsprechende Indikator wird nach aktueller Planung deutschlandweit aggregierte Schadenskosten berichten und nicht nach Bundesländern differenziert sein. 10. Welche Sofort- und Aufbauhilfen von Bund und Ländern gibt es im Fall von auftretenden klimawandelbedingten Schadensereignissen für Kommunen, und wie bewertet die Bundesregierung diese auch im Hinblick auf zukünftige Ereignisse? Unter anderem nach den Hochwasserkatastrophen in den Jahren 2013 und 2021 unterstützte der Bund betroffene Länder und Gemeinden mit der Finanzierung der Hilfsmaßnahmen zur Beseitigung der entstandenen Schäden und zur Wiederherstellung der zerstörten Infrastruktur. Zu diesem Zweck wurden in 2013 und 2021 die Sondervermögen „Aufbauhilfe“ und „Aufbauhilfe 2021“ errichtet. Voraussetzung für die Errichtung war die Einstufung des Hochwassers als Schadensereignis nationalen Ausmaßes. Bei beiden Hochwassern wurden auch Soforthilfen der Länder gezahlt, an denen sich der Bund zur Hälfte beteiligt hat. In der Regel sind konsequenter Klimaschutz und Klimaanpassung volkswirtschaftlich günstiger als Reparaturmaßnahmen infolge von klimawandelbedingten Schadensereignissen. 11. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der enorm defizitären Haushaltslage der Kommunen auf die Umsetzung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen? a) Welche Unterschiede gibt es nach Kenntnissen der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? b) Welche Unterschiede gibt es nach Kenntnissen der Bundesregierung diesbezüglich in Ost- und Westdeutschland? c) Welche Unterschiede gibt es nach Kenntnissen der Bundesregierung diesbezüglich in ländlichen und städtischen Regionen? Die Fragen 11 bis 11c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung sieht, dass die angespannte Haushaltslage vieler Kommunen die Umsetzung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen erschwert. Da die finanzielle Ausstattung der Kommunen primär in der Verantwortung der Länder liegt, wirken sich Unterschiede in der Steuerkraft, im Finanzausgleich und in den Verwaltungsressourcen unmittelbar auf die kommunalen Handlungsspielräume aus. Der Bund unterstützt die Kommunen mit vielfältigen Förderprogrammen, kann die strukturellen Haushaltsprobleme aber nicht vollständig kompensieren. Vergleichbare Daten zur Haushaltslage der Kommunen können der amtlichen Statistik entnommen werden. Der Bunderegierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 4 und 6 verwiesen. 12. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass Kommunen aufgrund unterschiedlich ausgeprägter geografisch und bzw. oder entwicklungsbedingter Klimarisiken benachteiligt werden? Die Auswirkungen des Klimawandels treffen Kommunen auf unterschiedliche Art und Weise. Für die Planung und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen gibt es daher keine Patentlösung – vielmehr müssen sie jeweils auf die genauen Bedürfnisse und Herausforderungen vor Ort abgestimmt sein. Die Bundesregierung trägt diesem Umstand in vielerlei Hinsicht Rechnung: Mit dem Klimaanpassungsgesetz hat der Bund den strategischen Rahmen gesetzt, damit eine möglichst flächendeckende Auseinandersetzung mit den Folgen des Klimawandels und Risikovorsorge auf allen staatlichen Ebenen stattfindet, unabhängig von der geographischen Lage. Mit den Förderrichtlinien DAS und AnpaSo unterstützt der Bund zudem Kommunen und soziale Einrichtungen bei der Entwicklung und Umsetzung modellhafter Klimaanpassungskonzepte und -maßnahmen, damit sie unabhängig von ihrer Größe oder Finanzkraft in die Lage versetzt werden, lokal passende Maßnahmen zu entwickeln. Mit dem Bundesprogramm Anpassung urbaner und ländlicher Räume unterstützt der Bund Kommunen dabei, Grün- und Freiflächen an die sich verändernden klimatischen Bedingungen anzupassen. Außerdem unterstützt der Bund die Kommunen durch das Zentrum Klimaanpassung (ZKA), bei dem sie als erster Ansprechpartner rund um das Thema Klimaanpassung mit praxisgerechten Angeboten zur Beratung, Kompetenzaufbau, Vernetzung sowie der Aufbereitung von Beispielen erfolgreicher Maßnahmen („best practice cases“) Unterstützung erfahren. Die Angebote des ZKA sind für Kommunen kostenlos und umfassen u. a. eine Beratungshotline, regelmäßige Online-Vorträge zu aktuellen Fragen der Klimaanpassung in Kommunen, Veranstaltungen zur Vernetzung von kommunalen Akteuren sowie umfassende Publikationen und Informationsmaterialien. Zum Auftrag des ZKA gehört auch gezielt die Ansprache von Kommunen in strukturschwachen Regionen. a) Inwiefern liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie sich der Klimaanpassungsbedarf regional – insbesondere auf Ebene der Landkreise und Kommunen – in Deutschland verteilt, und wie werden diese Erkenntnisse bei der Ausgestaltung von Förder- und Ausgleichsmechanismen berücksichtigt? Regional differenzierte Erkenntnisse zum Klimaanpassungsbedarf auf Ebene der Landkreise und Kommunen lassen sich insbesondere aus der aktuellen „Kommunalbefragung Klimaanpassung“ (2023) des Umweltbundesamts ableiten. Die Studie zeichnet den aktuellen Stand und Fortschritt der kommunalen Klimaanpassung in Deutschland. Im Rahmen der aktuellen Klimawirkungs- und Risikoanalyse (2021) wurden zudem regional differenzierte Klimaraumtypen und klimatische Hotspots analysiert. Dieser ermöglichen zwar keine direkte Ableitung des Klimaanpassungsbedarfs, zeigen aber, welche Regionen besonders durch den Klimawandel infolge von hohen Klimaextremen oder starken Klimaänderungen betroffen sind. Grundsätzlich kann jede Region in Deutschland von den Folgen des Klimawandels betroffen sein, wenn auch jeweils in unterschiedlicher Art und Weise. Im Bundesinteresse stehen modellhafte Vorhaben mit Vorbildfunktion, ohne hierbei einen regionalen Zuschnitt vorzunehmen. Es obliegt jedem Antragsberechtigten selbst, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht. b) Wie steht die Bundesregierung diesbezüglich dazu, im Rahmen eines solidarischen Ausgleichs zweckgebundene Finanzmittel für Klimaanpassungsmaßnahmen gezielt an Kommunen und Länder mit besonderen Anpassungsbedarfen zu gewähren? Die föderale Struktur ist in Deutschland durch eine klare Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern geprägt. Die Gemeinden sind dabei der staatlichen Ebene der Länder zugeordnet. Für ihre finanzielle Ausstattung sind in erster Linie die Länder zuständig. Unmittelbare Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommunen sind in der föderalen Finanzverfassung nicht vorgesehen. Vollzug und Finanzierungsverantwortung von Maßnahmen der Klimaanpassung vor Ort fallen nach dem Grundgesetz in die Zuständigkeit der Länder. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen. 13. Welche Bundesförderprogramme aus dem Bereich kommunaler Klimaschutz und kommunale Klimaanpassung wurden in dieser Legislaturperiode nicht weitergeführt? Im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) sind die Förderungen „Investive kommunale Klimaschutz-Modellprojekte“ und „Klimaschutz durch Radverkehr“ ausgelaufen. Eine Wiederaufnahme der Förderung in diesen inhaltlichen Bereichen wird aktuell erwogen. a) Inwiefern konnten Anschlussfinanzierungen durch Förderprogramme des Bundes nicht bewilligt werden (bitte relevante Programme aufschlüsseln und hierbei häufigste Gründe, Anzahl bzw. Summe der jeweiligen ausbleibenden Inanspruchnahmen angeben)? Die Förderrichtlinie AnpaSo sieht keine direkte Anschlussfinanzierung vor; es ist nach Konzeptförderung ein Antrag auf Konzeptumsetzung in einem Förderfenster zu stellen. Bislang wurden in dieser Legislaturperiode keine neuen Förderfenster geöffnet. Die Öffnung neuer Förderfenster ist bei Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln grundsätzlich geplant. Im Rahmen der DAS-Förderrichtlinie ist auf Antragstellung eine unterjährige Anschlussfinanzierung (ohne die Öffnung von Förderfenstern) von einer Konzeptumsetzung nach vorangegangener geförderter Konzeptentwicklung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bisher möglich. b) Inwiefern kam es zu erheblichen Verzögerungen durch hohes Antragsaufkommen bzw. Überzeichnung von Programmen (geplanter Maßnahmenbeginn um mehr als ein Jahr verschoben; bitte relevante Programme aufschlüsseln und hierbei Anzahl bzw. Summe der jeweiligen Verzögerungen und ausbleibenden Inanspruchnahmen angeben)? Seit Beginn der Legislaturperiode wurden in der Förderrichtlinie AnpaSo aufgrund des hohen Antragsaufkommens insgesamt sieben Vorhaben mit einer Zuwendungssumme von insgesamt rund 1,7 Mio. Euro mit mehr als zwölf Monaten Verzögerung zwischen beantragtem und tatsächlichem Laufzeitbeginn bewilligt. Dabei handelte es sich um Vorhaben, die als Nachrücker in die Prüfung aufgenommen wurden. Sie standen aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zuvor auf der Warteliste. Ein weiteres Nachrückervorhaben mit einer beantragten Zuwendungssumme von rund 200.000 Euro hat seinen Antrag aufgrund der Verzögerung zurückgezogen. In der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) wurden seit Beginn der Legislaturperiode 23 Vorhaben (Fördersumme insgesamt rund 4,6 Mio. Euro) mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr gegenüber dem ursprünglich beantragtem Maßnahmenbeginn bewilligt. Weitere 31 Vorhaben (Fördersumme insgesamt rund 5,9 Mio. Euro) hatten eine Verzögerung von genau einem Jahr. 14. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass finanzschwache Kommunen trotz Haushaltssicherungskonzepten vollumfänglich an Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen teilnehmen können? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen. a) Welche Anpassungen der kommunalen Eigenanteile sind in den jeweiligen Förderrichtlinien vorgesehen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Absenkungen? Der Bund kommt finanzschwachen Kommunen in der Regel mit einem reduzierten Ko-Finanzierungsanteil entgegen. Die eingebrachten Eigenmittel stellen die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes sowie das eigene Interesse des Zuwendungsempfangenden an der Maßnahme und der sparsamen Mittelverwendung sicher. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen. b) Welche Maßnahmen zur Entbürokratisierung sind in den jeweiligen Förderprogrammen vorgesehen, insbesondere solche, die auf Anregungen finanzschwacher Kommunen zurückgehen oder aus Sicht der Bundesregierung für diese einen besonderen Mehrwert bieten? Die Förderverfahren des Bundes werden regelmäßig unter anderem im Hinblick auf praktische Umsetzbarkeit, Anwenderfreundlichkeit und Verwaltungsaufwand überprüft und weiterentwickelt. Ziel ist es, die Förderverfahren für Antragstellende, möglichst praktikabel auszugestalten. Zu den in diesem Zusammenhang verfolgten Maßnahmen zählt insbesondere die schrittweise Digitalisierung und Vereinheitlichung von Antrags- und Bearbeitungsprozessen. Darüber hinaus werden in geeigneten Förderbereichen Möglichkeiten zur Anwendung vereinfachter Kosten- und Abrechnungsmodelle genutzt und weitere geprüft. Hierzu zählen auch sogenannte unechte Pauschalen, bei denen im Rahmen der Bewilligung pauschalierte Ansätze zugrunde gelegt werden, während die Abrechnung im Verwendungsnachweis auf Basis der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt. Hinsichtlich der Nachweis- und Berichtspflichten gelten die einschlägigen Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO sowie der jeweiligen Nebenbestimmungen. Danach kann in bestimmten Fällen auf die Vorlage von Zwischennachweisen und Zwischenberichten verzichtet werden. Hiervon wird bereits Gebrauch gemacht. Dies kann zu einer Verringerung des administrativen Aufwands für Zuwendungsempfangende beitragen. Eine weitere Reduktion der Nachweis- und Berichtspflichten wird geprüft. Die Bundesregierung steht im Rahmen der Weiterentwicklung ihrer Förderprogramme im fachlichen Austausch mit Projektträgern, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden sowie weiteren beteiligten Akteuren. Hinweise aus der kommunalen Praxis, auch von finanzschwachen Kommunen, fließen dabei in die fachliche Weiterentwicklung ein. 15. Wie ist der aktuelle Stand in der Prüfung einer Gemeinschaftsaufgabe für Naturschutz und Klimaanpassung (siehe Koalitionsvertrag), und welche (Zwischen-)Ergebnisse wurden bereits erzielt, besonders mit Blick auf die Kommunen? a) Welche Treffen und Absprachen mit den Ländern haben hierzu bereits stattgefunden und sind weiterhin geplant (bitte Termine einzeln angeben und nach Teilnehmerinnen, Teilnehmern und Thema aufschlüsseln)? b) Welche Beschlüsse wurden gefasst, z. B. auf den Umweltministerkonferenzen und in dem Bund-Länder-Arbeitskreis „Gemeinschaftliche Finanzierung“, und mit welchen Ergebnissen? c) Welche weiteren Schritte sind diesbezüglich in welchem Zeitraum geplant? 16. Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Stand der Prüfungen zur Einführung einer neuen Gemeinschaftsaufgabe zur dauerhaften Finanzierung von Naturschutz und Klimaanpassung angesichts des massiven Investitionsbedarfs im entsprechenden Bereich und dessen Anstieg in den letzten Jahren? Die Fragen 15 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Um den vereinbarten Prüfauftrag für eine neue Gemeinschaftsaufgabe Naturschutz und Klimaanpassung zu erfüllen, ist der Bund in Beratungen mit den Ländern getreten. Die 103. Umweltministerkonferenz (UMK) hatte den Bund- Länder-Arbeitskreis „Gemeinschaftliche Finanzierung“ eingerichtet, der in regelmäßigen Abständen, auch unter Einbindung der fachlich zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppen, tagt. Die bisherigen Treffen des AK fanden am 17. April 2026, 28. November 2025 und am 30. Juni 2025 statt. Die Protokolle mit den Beschlüssen der UMK sind öffentlich einsehbar. Darüber hinaus haben Absprachen des Bundes mit den Ländern bislang nicht stattgefunden. Um eine eingehende Prüfung seitens der Länder für eine Gemeinschaftsaufgabe zu erfüllen, ist angedacht, dass die einzelnen Themenbereiche einer neuen Gemeinschaftsaufgabe in den jeweils fachlich zuständigen Länder-Gruppen weiterbearbeitet werden. Für den Bereich Klimaanpassung befasst sich eine länderoffene Gruppe des AFK (Ständiger Ausschuss (StA) „Anpassung an die Folgen des Klimawandels“) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft „Klima, Energie, Mobilität – Nachhaltigkeit“ (KliNa) mit der Ermittlung prioritärer Fördertatbestände. Kommunale Aufgaben spielen hierbei eine wichtige Rolle. Zudem diskutiert diese Gruppe eine mögliche inhaltliche Eingrenzung des Bereichs Klimaanpassung, der verfassungsrechtlich geboten ist. 17. Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig und sachgemäß, umgehend weitere Finanzzusagen zu machen, wenn die Prüfung bzw. Verhandlungen über eine Gemeinschaftsaufgabe Naturschutz und Klimaanpassung nicht zu einem (zeitnahen) Abschluss kommen? a) Sind hierbei aus Sicht der Bundesregierung beispielsweise neue Förderscheiben bei bestehenden Förderprogrammen denkbar? b) Wenn nein, wie bewertet die Bundesregierung ihre Haltung angesichts der Finanzlage der Kommunen und zunehmenden Klimarisiken? Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet. Die Öffnung neuer Förderfenster bzw. neuer Förderscheiben wird in Abhängigkeit von den vorhandenen Haushaltsmitteln geprüft. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Förderprogramme des Bundes keinen Ersatz für eine flächendeckende Finanzierung darstellen, da sie nur modellhafte Vorhaben unterstützen können. c) Welche konkreten Maßnahmen sollen über das Sonderprogramm „Naturschutz und Klimaanpassung“ im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes, für das ab 2026 zunächst ausschließlich für Maßnahmen zum nichtproduktiven investiven Naturschutz zusätzliche Bundesmittel aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) in Höhe von 50 Mio. Euro pro Jahr zur Verfügung stehen, finanziert werden? Die Prüfung einer neuen Gemeinschaftsaufgabe für die Bereiche „Naturschutz“ und „Klimaanpassung“ ist ein zeitaufwändiger und abstimmungsintensiver Prozess, der wie alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages auch unter Finanzierungsvorbehalt steht. Um unterdessen die kurzfristigen und unabweisbaren Finanzbedarfe im Naturschutz und in der Klimaanpassung bei Bund und Ländern gemeinschaftlich finanzieren und umsetzen zu können, arbeitet die Bundesregierung mit dem „Sonderprogramm Naturschutz und Klimaanpassung“ als Interimslösung (Kapitel 6092 Titel 882 04). Im Jahr 2026 werden nicht-produktive investive Naturschutzmaßnahmen über das Sonderprogramm finanziert. Die Umsetzung erfolgt über den bestehenden Förderbereich „umweltgerechte Landwirtschaft“ im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK). Für das Jahr 2027ff prüft die Bundesregierung derzeit eine Finanzierung weiterer Förderprogramme zur Klimaanpassung und zum Naturschutz. d) Weshalb unterliegen diese Mittel ab 2027 einer optionalen jährlichen Degression von 5 Mio. Euro? Aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds (KTF) sollen in Höhe von bis zu 50 Mio. Euro pro Jahr beginnend in 2026 Maßnahmen des nicht- produktiven investiven Naturschutzes in den Ländern finanziert werden. Es bleibt abzuwarten, in welcher Höhe die Länder Mittel aus dem KTF als Bedarfe anmelden. Die Option einer jährlichen Degression soll eine flexible Umsetzung ermöglichen, falls die Länder geringere Bedarfe anmelden. 18. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, Klimaschutz und Klimaanpassung als kommunale Pflichtaufgabe über einen einfachgesetzlich festgehaltenen Auftrag an die Länder auszugestalten und diese, etwa analog der Wärmeplanung von Bundesseite her, gemeinsam mit den Ländern zu finanzieren, inwiefern plant die Bundesregierung eine Umsetzung oder Prüfung einer solchen Maßnahme, und welche Zeitpläne verfolgt die Bundesregierung hierbei? Für die Einführung kommunaler Pflichtaufgaben sind die Länder zuständig. 19. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der personelle Mehrbedarf in den Kommunen, um die gesetzlichen Vorgaben des Klimaanpassungsgesetzes flächendeckend umzusetzen, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um das nötige Personal in den Kommunen zu finanzieren, abgesehen von der bestehenden Förderung, z. B. über die DAS‑ANK-Förderrichtlinie? Aus dem Klimaanpassungsgesetz des Bundes ergeben sich keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Kommunen. Der Bund kann aufgrund der verfassungsrechtlich festgeschriebenen kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 28 Absatz 2 GG) nur die Länder dazu verpflichten, ihren Kommunen Aufgaben aufzuerlegen. Die Länder bestimmen gemäß § 12 KAnG im Rahmen der Grenzen von Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Gebiete von Gemeinden und Kreisen jeweils ein Klimaanpassungskonzept – soweit nicht bereits vorhanden – aufstellen. Darüber hinaus bestimmen die Länder gemäß§ 12 Absatz 4 KAnG die wesentlichen Inhalte der Klimaanpassungskonzepte, ob die Öffentlichkeit beteiligt wird, ob eine Berichterstattung über die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs erforderlich ist und in welchen Zeiträumen eine Fortschreibung der Konzepte stattfindet. Ferner sind die Länder gemäß § 11 KAnG verpflichtet, alle zwei Jahre an das BMUKN zu berichten, in welchen Gemeinden und Kreisen Klimaanpassungskonzepte vorliegen. Bisher haben drei Länder § 12 KAnG in eigenen Gesetzen umgesetzt: Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Niedersachsen. Diese Landesgesetze machen sehr unterschiedliche Vorgaben, z. B. im Hinblick darauf, für welche Gebiete Klimaanpassungskonzepte zu erstellen sind und innerhalb welcher Fristen dies zu geschehen hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch der Personalaufwand sehr unterschiedlich sein dürfte. In der Gesetzesbegründung zum KAnG wurden die Kosten für die erstmalige Erstellung eines Klimaanpassungskonzepts auf einmalig ca. 100.000 bis 200.000 Euro pro Kommune geschätzt (vgl. Bundestagsdrucksache 20/8764, Erfüllungsaufwand zu § 12, S. 21). Niedersachsen hat z. B. die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover zur Aufstellung eines Klimaanpassungskonzeptes verpflichtet (§ 26 Absatz 1 Niedersächsisches Klimagesetz). Diese Kommunen wurden außerdem dazu verpflichtet, ab dem 1. Januar 2027 ein Klimaanpassungsmanagement einzuführen (§ 26 Absatz 6 NKlimaG). Letzteres war durch das KAnG des Bundes nicht vorgegeben. Dafür erhalten diese Kommunen jeweils ab dem 1. Januar 2027 jährlich Mittel für eine Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 12 sowie im Jahr 2027 einmalig Mittel in Höhe von 50 000 Euro (§ 26 Absatz 7 NKlimaG). Der Bund hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten nicht die Möglichkeit, flächendeckend Personalkosten auf kommunaler Ebene zu finanzieren. Schließlich weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Kommunen im Rahmen der Daseins- und Katastrophenvorsorge, die zu ihren Pflichtaufgaben gehören, ohnehin den Auftrag haben, Vorsorge im Hinblick auf die sich wandelnde Gefahrenkulisse durch Extremwetterereignisse u. Ä. zu treffen. 20. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der personelle Mehrbedarf in den Kommunen, um Klimaschutzkonzepte flächendeckend umzusetzen, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um das nötige Personal in den Kommunen zu finanzieren, abgesehen von der bestehenden Förderung z. B. über die NKI-KRL-Förderrichtlinie? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 sowie auf die Kommunalbefragung des Umweltbundesamtes „Klimaschutz in Kommunen“ verweisen (www.umweltbu ndesamt.de/themen/klima-energie/klimaschutz-energiepolitik-in-deutschland/k ommunaler-klimaschutz/uba-kommunalbefragung-klimaschutz-in-kommu nen#). Die Kommunen mit den notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen auszustatten, obliegt den Ländern. 21. Wie beurteilt bzw. inwiefern befürwortet die Bundesregierung die Einführung von Klimabudgets für Kommunen, wie sie vom Deutschen Städtetag vorgeschlagen werden, wonach jeder Kommune ein fest zugewiesenes Budget mit mehrjähriger Planungssicherheit bereitgestellt werden soll, inwiefern plant die Bundesregierung eine Umsetzung oder Prüfung einer solchen Maßnahme, und welche Zeitpläne verfolgt die Bundesregierung hierbei? Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Deutschen Städtetags zu kommunalen Klimabudgets zur Kenntnis genommen. Solche Budgets könnten die Planungssicherheit für kommunale Klimaaktivitäten erhöhen. Die Bundesregierung betont jedoch, dass die Finanzierung der Kommunen Ländersache ist. Zudem lässt das Konzept eine Vielzahl weiterer Fragen offen. 22. Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung in der Einführung oder Kombination einer Gemeinschaftsaufgabe und einer Pflichtaufgabe für den kommunalen Klimaschutz und die Klimaanpassung? Für die Einführung kommunaler Pflichtaufgaben sind die Länder zuständig. Eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern im Bereich des kommunalen Klimaschutzes wird aktuell von Bund und Ländern diskutiert. Es wird zudem auf die Antworten zu den Fragen 15 bis 18 verwiesen. 23. Wie bewertet die Bundesregierung eine Kombination der Vorschläge der Wissenschaftsplattform Klimaschutz (WPKS) zu Finanzierungsinstrumenten für eine verbesserte Klimaanpassung, a) die Erhöhung der Landes- und kommunalen Eigenmittel durch Anpassung der Anteile am Umsatzsteueraufkommen (Artikel 106 Absatz 3 GG), b) die Schaffung einer kommunalen Pflichtaufgabe Klimaanpassung mit entsprechender Finanzierung seitens der Länder und c) die Finanzierung von Sonderbedarfen in den einzelnen Bundesländern durch Bundesergänzungszuweisungen oder über (fortentwickelte) Förderprogramme? Die Finanzierung von Aufgaben der Länder und Kommunen ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundes. Zur Teilfrage 23b wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Die angesprochenen Überlegungen des im Jahr 2019 von der damaligen Bundesregierung eingerichteten Gremiums zur Einführung neuer Maßstäbe in den bundesstaatlichen Finanzausgleich sind mit fundamentalen Grundsätzen des bundesdeutschen Finanzföderalismus unvereinbar. Die Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen ist nur einer von zahlreichen möglichen Allokationszwecken für Einnahmen der Länder und ihrer Kommunen. Es ist nicht erkennbar – und wird in der erwähnten Unterlage auch nicht ausgeführt –, wie Sonderbedarfe einzelner Länder im Bereich des Klimaschutzes die Grundlage für entsprechende Zuweisungen sein könnten. Nach Auffassung der Bundesregierung handelt es sich bei der Erwärmung des Klimas um ein globales Problem, das einer Lösung auf kommunaler Ebene nicht zugänglich ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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