Entschließung des Bundesrates zur kurzfristigen Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen bei den Energiepreisen sowie zur Einführung eines Klimageldes zur sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung
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Entschließung des Bundesrates zur kurzfristigen Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen bei den Energiepreisen sowie zur Einführung eines Klimageldes zur sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 347/26
04.06.26
Antrag
des Freistaats Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur kurzfristigen Entlastung von
Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen bei den
Energiepreisen sowie zur Einführung eines Klimageldes zur
sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung
Freistaat Thüringen Erfurt, 3. Juni 2026
Der Chef der Staatskanzlei
Minister für Bundes- und
Europaangelegenheiten, Sport und Ehrenamt
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage
beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates zur kurzfristigen Entlastung von
Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen bei den
Energiepreisen sowie zur Einführung eines Klimageldes zur
sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung
zuzuleiten.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 zu setzen und eine sofortige
Sachentscheidung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Gruhner
Entschließung des Bundesrates zur kurzfristigen Entlastung von
Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen bei den Energiepreisen sowie zur
Einführung eines Klimageldes zur sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus
der CO₂-Bepreisung
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat stellt fest:
1. Hohe Preise für Kraftstoffe und Heizenergie stellen eine erhebliche Belastung für
private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen dar. Mit der temporären
Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2026 konnte
zumindest vorübergehend eine Entlastung bei den Benzin- und Dieselpreisen erreicht
werden. Mit Blick auf die nach wie vor angespannte geopolitische Lage ist jedoch auch
nach dem 30. Juni 2026 mit hohen Energiekosten, insbesondere für
Wärmeversorgung, Mobilität und fossile Energieträger, zu rechnen. Verstärkt wird dies durch die
Einführung und schrittweisen Anhebung der nationalen CO₂-Bepreisung im Verkehrs-
und Wärmesektor. Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen, Menschen in
ländlichen Räumen, Pendlerinnen und Pendler sowie kleine und mittlere Unternehmen
werden somit in besonderem Maße davon betroffen sein.
2. Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung des
Klima-Sozialfonds ein Instrument geschaffen, um die sozialen Auswirkungen der
Ausweitung der CO₂-Bepreisung auf die Bereiche Gebäude und Straßenverkehr
abzufedern und zugleich Investitionen in klimafreundliche Mobilität und Wärmeversorgung zu
fördern. Deutschland ist verpflichtet, hierfür einen nationalen Klima-Sozialplan
vorzulegen, der geeignete Entlastungs- und Fördermaßnahmen beschreibt.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung:
1. mit Blick auf das Auslaufen der temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
mit Ablauf des 30. Juni 2026 eine Anschlussregelung zur kurzfristigen Senkung der
Energiepreise im Bereich Verkehr und Wärme durch eine befristete Aussetzung der nationalen
CO₂-Bepreisung für Kraftstoffe und Brennstoffe nach dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zu prüfen.
2. Langfristig die Belastungswirkung der CO₂-Bepreisung durch gleichwertige
Entlastungsmaßnahmen, darunter vor allem die Einführung eines bundesweiten Klimageldes, wie im
Koalitionsvertrag vorgesehen, vollständig zu kompensieren.
3. Den Klima-Sozialplan zeitnah fertigzustellen und vorzulegen. Dabei ist sicherzustellen,
dass die Mittel des Europäischen Klimasozialfonds prioritär Haushalten mit niedrigen und
mittleren Einkommen zugutekommen. Der Klima-Sozialplan soll dabei insbesondere
Maßnahmen bei den folgenden nach Artikel 8 EU 2023/955 förderfähigen
Programmschwerpunkten vorsehen:
a) Energetische Gebäudesanierung, insbesondere für finanziell schwächere
Haushalte, darunter auch Mieter und Bewohner von Sozialwohnungen
b) Förderung von nachhaltiger und erschwinglicher Mobilität vor allem auch im
ländlichen Raum, beispielsweise durch Förderung des Erwerbs von emissionsfreien
bzw. emissionsarmen Fahrzeugen, den Ausbau sowie Anreize zur Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel;
c) Weitere zielgenaue Unterstützungsmaßnahmen für Menschen in Energie- und
Mobilitätsarmut.
4. Im Zusammenhang vor allem mit der Auszahlung des Klimageldes und der nationalen
Umsetzung des EU-Klimasozialfonds
a) ein unbürokratisches, digital zugängliches und sozial gerechtes Verfahren zu
schaffen;
b) sicherzustellen, dass bestehende Förderprogramme von Bund und Ländern
sinnvoll mit den Mitteln des Europäischen Klimasozialfonds verzahnt werden;
c) transparent über den Stand der Umsetzung, die Verwendung der Mittel und die
soziale Zielgenauigkeit der Entlastungsmaßnahmen zu informieren.
Begründung
Die aktuell hohen Preise für fossile Energieträgerbelasten Unternehmen, Kommunen als auch
Bürgerinnen und Bürger. Es braucht dringend Entlastung in Form geeigneter Maßnahmen zur
Senkung der Energiepreise im Bereich Verkehr, also für Diesel, Benzin, als auch im Bereich
Wärme, also für Erdgas und Heizöl. Mit der temporären Absenkung der Energiesteuer für
Kraftstoffe vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2026 konnte zumindest vorübergehend eine Entlastung
bei den Benzin- und Dieselpreisen erreicht werden. Mit Blick auf die nach wie vor angespannte
geopolitische Lage ist jedoch auch nach dem 30. Juni 2026 mit hohen Energiekosten,
insbesondere für Wärmeversorgung, Mobilität und fossile Energieträger, zu rechnen.
Eine zeitweise Aussetzung der CO2-Bepreisung aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz
als Anschlussregelung nach Auslaufen des Tankrabatts könnte eine kurzfristige
Entlastungsmaßnahme für Bürgerinnen und Bürger, Kommunen und Unternehmen darstellen. Die
Aussetzung der CO2-Bepreisung würde anders als die Verringerung der Energiesteuer auf Benzin
und Diesel explizit auch die Energiepreise im Gebäudebereich entlasten und somit mit Blick
auf die Bevorratung für die kommende Heizperiode auf alle fossilen Energieträger wirken.
Unabhängig davon soll die Bundesregierung gebeten werden, die rechtlichen Grundlagen für
die Einführung und Auszahlung eines nach sozialen Kriterien gestaffelten Klimageldes zu
schaffen und auf diese Weise eine dringend notwendige Entlastung von Haushalten mit
geringen Einkommen zu erreichen.
Gleichzeitig müssen die sozialen Auswirkungen der europäischen und nationalen Klimapolitik
wirksam abgefedert werden. Der mit der Verordnung 2023/955 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 10. Mai 2023 eingerichtete EU-Klimasozialfonds eröffnet die Möglichkeit,
finanzielle Unterstützung für besonders betroffene Haushalte bereitzustellen, soziale Härten
zu vermeiden, die Akzeptanz der Klimapolitik zu stärken und gleichzeitig Investitionen in
klimafreundliche Technologien und Infrastruktur zu beschleunigen. Deutschland steht vor der
Aufgabe, die europäischen Mittel zügig in wirksame Unterstützungsmaßnahmen zu
überführen. Hierfür bedarf es eines kohärenten nationalen Klima-Sozialplans sowie einer engen
Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Die Bundesregierung wird gebeten,
den ursprünglich bis Stichtag 30. Juni 2025 vorzulegenden Plan für die Verwendung der Mittel
aus dem EU-Klimasozialfonds zügig fertigzustellen und die vorgesehenen Mittel vor allem für
die Entlastung einkommensarmer Haushalte bei Energie- und Mobilitätskosten zu nutzen.
Drucksache 347/26- 3 -
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