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Entschließung des Bundesrates zur kurzfristigen Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen bei den Energiepreisen sowie zur Einführung eines Klimageldes zur sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung

dip / drucksache 04.06.2026 · WP 21 · 347/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur kurzfristigen Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen bei den Energiepreisen sowie zur Einführung eines Klimageldes zur sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 347/26 04.06.26 Antrag des Freistaats Thüringen Entschließung des Bundesrates zur kurzfristigen Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen bei den Energiepreisen sowie zur Einführung eines Klimageldes zur sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung Freistaat Thüringen Erfurt, 3. Juni 2026 Der Chef der Staatskanzlei Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Sport und Ehrenamt An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Landesregierung von Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zur kurzfristigen Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen bei den Energiepreisen sowie zur Einführung eines Klimageldes zur sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung zuzuleiten. Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Gruhner Entschließung des Bundesrates zur kurzfristigen Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen bei den Energiepreisen sowie zur Einführung eines Klimageldes zur sozialen Rückverteilung der Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung Der Bundesrat möge beschließen: Der Bundesrat stellt fest: 1. Hohe Preise für Kraftstoffe und Heizenergie stellen eine erhebliche Belastung für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen dar. Mit der temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2026 konnte zumindest vorübergehend eine Entlastung bei den Benzin- und Dieselpreisen erreicht werden. Mit Blick auf die nach wie vor angespannte geopolitische Lage ist jedoch auch nach dem 30. Juni 2026 mit hohen Energiekosten, insbesondere für Wärmeversorgung, Mobilität und fossile Energieträger, zu rechnen. Verstärkt wird dies durch die Einführung und schrittweisen Anhebung der nationalen CO₂-Bepreisung im Verkehrs- und Wärmesektor. Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen, Menschen in ländlichen Räumen, Pendlerinnen und Pendler sowie kleine und mittlere Unternehmen werden somit in besonderem Maße davon betroffen sein. 2. Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung des Klima-Sozialfonds ein Instrument geschaffen, um die sozialen Auswirkungen der Ausweitung der CO₂-Bepreisung auf die Bereiche Gebäude und Straßenverkehr abzufedern und zugleich Investitionen in klimafreundliche Mobilität und Wärmeversorgung zu fördern. Deutschland ist verpflichtet, hierfür einen nationalen Klima-Sozialplan vorzulegen, der geeignete Entlastungs- und Fördermaßnahmen beschreibt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung: 1. mit Blick auf das Auslaufen der temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit Ablauf des 30. Juni 2026 eine Anschlussregelung zur kurzfristigen Senkung der Energiepreise im Bereich Verkehr und Wärme durch eine befristete Aussetzung der nationalen CO₂-Bepreisung für Kraftstoffe und Brennstoffe nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zu prüfen. 2. Langfristig die Belastungswirkung der CO₂-Bepreisung durch gleichwertige Entlastungsmaßnahmen, darunter vor allem die Einführung eines bundesweiten Klimageldes, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, vollständig zu kompensieren. 3. Den Klima-Sozialplan zeitnah fertigzustellen und vorzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mittel des Europäischen Klimasozialfonds prioritär Haushalten mit niedrigen und mittleren Einkommen zugutekommen. Der Klima-Sozialplan soll dabei insbesondere Maßnahmen bei den folgenden nach Artikel 8 EU 2023/955 förderfähigen Programmschwerpunkten vorsehen: a) Energetische Gebäudesanierung, insbesondere für finanziell schwächere Haushalte, darunter auch Mieter und Bewohner von Sozialwohnungen b) Förderung von nachhaltiger und erschwinglicher Mobilität vor allem auch im ländlichen Raum, beispielsweise durch Förderung des Erwerbs von emissionsfreien bzw. emissionsarmen Fahrzeugen, den Ausbau sowie Anreize zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel; c) Weitere zielgenaue Unterstützungsmaßnahmen für Menschen in Energie- und Mobilitätsarmut. 4. Im Zusammenhang vor allem mit der Auszahlung des Klimageldes und der nationalen Umsetzung des EU-Klimasozialfonds a) ein unbürokratisches, digital zugängliches und sozial gerechtes Verfahren zu schaffen; b) sicherzustellen, dass bestehende Förderprogramme von Bund und Ländern sinnvoll mit den Mitteln des Europäischen Klimasozialfonds verzahnt werden; c) transparent über den Stand der Umsetzung, die Verwendung der Mittel und die soziale Zielgenauigkeit der Entlastungsmaßnahmen zu informieren. Begründung Die aktuell hohen Preise für fossile Energieträgerbelasten Unternehmen, Kommunen als auch Bürgerinnen und Bürger. Es braucht dringend Entlastung in Form geeigneter Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise im Bereich Verkehr, also für Diesel, Benzin, als auch im Bereich Wärme, also für Erdgas und Heizöl. Mit der temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2026 konnte zumindest vorübergehend eine Entlastung bei den Benzin- und Dieselpreisen erreicht werden. Mit Blick auf die nach wie vor angespannte geopolitische Lage ist jedoch auch nach dem 30. Juni 2026 mit hohen Energiekosten, insbesondere für Wärmeversorgung, Mobilität und fossile Energieträger, zu rechnen. Eine zeitweise Aussetzung der CO2-Bepreisung aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz als Anschlussregelung nach Auslaufen des Tankrabatts könnte eine kurzfristige Entlastungsmaßnahme für Bürgerinnen und Bürger, Kommunen und Unternehmen darstellen. Die Aussetzung der CO2-Bepreisung würde anders als die Verringerung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel explizit auch die Energiepreise im Gebäudebereich entlasten und somit mit Blick auf die Bevorratung für die kommende Heizperiode auf alle fossilen Energieträger wirken. Unabhängig davon soll die Bundesregierung gebeten werden, die rechtlichen Grundlagen für die Einführung und Auszahlung eines nach sozialen Kriterien gestaffelten Klimageldes zu schaffen und auf diese Weise eine dringend notwendige Entlastung von Haushalten mit geringen Einkommen zu erreichen. Gleichzeitig müssen die sozialen Auswirkungen der europäischen und nationalen Klimapolitik wirksam abgefedert werden. Der mit der Verordnung 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 eingerichtete EU-Klimasozialfonds eröffnet die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung für besonders betroffene Haushalte bereitzustellen, soziale Härten zu vermeiden, die Akzeptanz der Klimapolitik zu stärken und gleichzeitig Investitionen in klimafreundliche Technologien und Infrastruktur zu beschleunigen. Deutschland steht vor der Aufgabe, die europäischen Mittel zügig in wirksame Unterstützungsmaßnahmen zu überführen. Hierfür bedarf es eines kohärenten nationalen Klima-Sozialplans sowie einer engen Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Die Bundesregierung wird gebeten, den ursprünglich bis Stichtag 30. Juni 2025 vorzulegenden Plan für die Verwendung der Mittel aus dem EU-Klimasozialfonds zügig fertigzustellen und die vorgesehenen Mittel vor allem für die Entlastung einkommensarmer Haushalte bei Energie- und Mobilitätskosten zu nutzen. Drucksache 347/26- 3 -

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