Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/693
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/693
[Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 577/25
13.10.25
EU - Fz - R
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) 2021/693
COM(2025) 463 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 232/18 = AE-Nr. 180547
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 3.9.2025
COM(2025) 463 final
2025/0255 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/693
{SEC(2025) 547 final} - {SWD(2025) 550 final} - {SWD(2025) 551 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
Dieser Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2028 vor und wird für eine
Union mit 25 Mitgliedstaaten vorgelegt. Für Irland und Dänemark gelten die Bestimmungen
der Protokolle Nr. 21 und Nr. 22 im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (EUV)
und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wie im Abschnitt
über die variable Geometrie auf Seite 8 dargestellt.
Gründe und Ziele
In Artikel 3 EUV heißt es: „Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“. Die Justiz ist eng mit den in Artikel 2 EUV
verankerten Werten der Union verbunden. Diese Grundwerte setzen voraus, dass unabhängige
Justizbehörden im Rahmen effizienter und hochwertiger Justizsysteme tätig sind, die in der
Lage sind, die durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte und Grundfreiheiten zu
schützen, insbesondere indem der Zugang zur Justiz für Verdächtige, Beschuldigte, gesuchte
Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) und Opfer
von Straftaten gewährleistet wird. Die Unabhängigkeit der Justiz selbst ergibt sich aus den
gemeinsamen Verfassungstraditionen aller Mitgliedstaaten, der in Artikel 2 EUV genannten
Rechtsstaatlichkeit, der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ausreichende Rechtsbehelfe zur
Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen
gemäß Artikel 19 EUV bereitzustellen, sowie aus dem in Artikel 47 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrecht auf
einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht. Ein gut funktionierender Rechtsraum der
Union mit wirksamen, effizienten und widerstandsfähigen nationalen Justizsystemen steht
nicht nur im Einklang mit den Werten der Union, sondern ist auch für einen florierenden
Binnenmarkt unerlässlich und eine Voraussetzung für Wirtschaftswachstum und
Wettbewerbsfähigkeit.
In den vergangenen Jahren hat die EU mehrere Instrumente kombiniert, um einen auf
gegenseitigem Vertrauen beruhenden Rechtsraum der Union zu schaffen. Auch dank gezielter
EU-Finanzmittel wurden mehrere legislative und politische Initiativen1 verabschiedet und
unterstützt.
Seit seinem Start im Jahr 2014 wurde durch das Programm „Justiz“ aktiv die Schaffung eines
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterstützt, indem die justizielle
Zusammenarbeit auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen gefördert wurde. Im Rahmen des Programms wurde zudem die
Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte durch die Mitgliedstaaten gefördert und
das ordnungsgemäße Funktionieren unabhängiger Justizsysteme unterstützt. Dies hat zu
greifbaren Fortschritten in der gesamten EU geführt, da beispielsweise die nationalen
Justizsysteme effektiver geworden sind und die Angehörigen der Rechtsberufe nun besser
1 Dazu gehören die Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene, die EU-Strategie für die Rechte von
Opfern, die Europäische Strategie für die E-Justiz des Rates, die EU-Kinderrechtsstrategie und die geplante Strategie der Kommission zur
Digitalisierung der Justiz, die darauf abzielt, den digitalen Wandel innerhalb der Justizsysteme zu fördern. Um die Rechtsstaatlichkeit weiter
zu stärken, hat die Europäische Kommission außerdem den Mechanismus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit eingerichtet, der einen
jährlichen Rechtsstaatlichkeitsbericht umfasst, in dem die Entwicklungen in den Bereichen richterliche Unabhängigkeit,
Rahmenbedingungen für die Korruptionsbekämpfung und Zugang zur Justiz in den Mitgliedstaaten bewertet werden. Mit dem 2023
angenommenen Paket der Kommission zur Korruptionsbekämpfung wurden umfassende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, zur
Verbesserung der Transparenz und zur Wahrung der Integrität der Justiz in der gesamten Union eingeführt. Darüber hinaus hat die EU eine
Strategie zur inneren Sicherheit und eine Agenda zur Terrorismusbekämpfung angenommen.
informiert und gerüstet sind, um den einschlägigen EU-Besitzstand anzuwenden, z. B.
hinsichtlich der Nutzung grenzüberschreitender Verfahren und Mechanismen der justiziellen
Zusammenarbeit. Gleichzeitig werden der praktische Schutz und die Förderung der Rechte
von Kindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen (z. B. Menschen mit Behinderungen),
die an Gerichtsverfahren beteiligt sind, weiter verbessert.
Es wurden bedeutende Fortschritte erzielt2, doch die Verwirklichung eines wirksamen,
effizienten, zugänglichen, widerstandsfähigen und digitalisierten Rechtsraums der Union auf
der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit bleibt eine ständige Herausforderung. Dies erfordert
weiterhin koordinierte Maßnahmen seitens der EU und ihrer Mitgliedstaaten. In den
politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-2029 betonte Präsidentin von der
Leyen, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit „eine unabdingbare Voraussetzung für EU-
Mittel“3 bleiben sollte. Dies unterstreicht die entscheidende Rolle, die EU-Finanzmittel bei
der Bewältigung anhaltender Herausforderungen spielen.
Trotz des Engagements der EU stellen der Schutz und die Förderung der Grundrechte nach
wie vor eine Herausforderung dar4. Diese Rechte – wie das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren sowie der Schutz von Hinweisgeberinnen und
Hinweisgebern und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, die damit verbundenen
Verfahrensgarantien für verdächtige und beschuldigte sowie für gesuchte Personen in EuHB-
Verfahren und die Rechte der Opfer – sind für die Justiz und die Rechtsstaatlichkeit von
zentraler Bedeutung. Ihre wirksame Umsetzung ist unerlässlich, um Vertrauen in das
Justizsystem aufzubauen und sicherzustellen, dass alle Menschen, einschließlich der
besonders schutzbedürftigen, ihre Rechte in der EU als Rechtsraum wirksam ausüben können.
Wie jedoch auch der Jahresbericht 2021 über die Anwendung der Charta zeigt, spiegeln die
uneinheitliche Anwendung des Unionsrechts und Lücken im Rechtsschutz die5 anhaltenden
Herausforderungen in diesem Bereich wider6.
Darüber hinaus sind die Fortschritte bei der Digitalisierung in der EU uneinheitlich.
Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU hängen zunehmend von der Digitalisierung ab,
auch im Justizbereich. Digitale Tools und künstliche Intelligenz (KI) können öffentlichen
Verwaltungen, darunter auch Gerichten, dabei helfen, schnellere, leichter zugängliche und
kostengünstigere Dienstleistungen zu erbringen. Gleichzeitig bringt die Nutzung qualifizierter
Vertrauensdienste wie elektronischer Signaturen und Siegel Vorteile in Bezug auf Komfort
und Rechtssicherheit im Rahmen grenzüberschreitender Transaktionen mit sich und gewinnt
für transparente und vertrauenswürdige Justizsysteme zunehmend an Bedeutung. Die
bevorstehende Einführung des EU-Rahmens für die digitale Identität und die geplanten
2 So zeigten beispielsweise Erkenntnisse aus dem EU-Justizbarometer 2024 und Daten, die im Rahmen neuerer Eurobarometer-
Umfragen erhoben wurden, Fortschritte bei den Bemühungen der Mitgliedstaaten, wirksame nationale Justizsysteme zu schaffen, doch
deuten diese Erkenntnisse auch darauf hin, dass weiterhin Verbesserungsbedarf besteht. Mögliche Verbesserungen betreffen unter anderem:
i) die Notwendigkeit, die Belastung durch Gerichtsgebühren zu verringern, ii) die Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe, iii) die Förderung
der freiwilligen Anwendung alternativer Streitbeilegungsverfahren (ADR), iv) die Unterstützung der Beteiligung von Menschen mit
Behinderungen als Fachkräfte am Justizsystem und v) die Erleichterung des Zugangs zur Justiz auf elektronischem Wege, da die
Digitalisierung in den nationalen Justizsystemen in den EU-Mitgliedstaaten nach wie vor uneinheitlich erfolgt. Darüber hinaus hat die
grenzüberschreitende Kriminalität seit 2020 weiter zugenommen, was darauf hindeutet, dass die grenzüberschreitende justizielle
Zusammenarbeit immer wichtiger werden wird.
3 Politische Leitlinien der Kommission 2024-2029.
4 Eurobarometer-Sonderumfrage 487b. Siehe auch Eurobarometer-Sonderumfrage 552: Etwas mehr als sechs von zehn Befragten
(62 %, ein Rückgang um 3 Prozentpunkte seit 2021) geben an, die Charta der Grundrechte der EU zu kennen, darunter ein Viertel aller
Befragten (25 %), die davon gehört haben und wissen, was sie ist. Fast vier von zehn Befragten (37 %) haben von der Charta gehört, wissen
aber nicht wirklich, was sie ist.
5 435ae4e8-f5f4-432b-a391-b05468474a1e_en (europa.eu).
6 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen: „Schutz der Grundrechte im digitalen Zeitalter – Jährlicher Bericht über die Anwendung der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union 2021“.
Europäischen Brieftaschen für Unternehmen dürften ebenfalls zur weiteren Förderung der
Digitalisierung und zum Aufbau von Vertrauen beitragen. Effiziente und transparente
Justizsysteme erhöhen die Rechtssicherheit, ziehen Investitionen an und stärken die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Die Digitalisierung entlastet
die Justiz, verbessert den Zugang zu Gerichtsakten und ermöglicht es Bürgerinnen und
Bürgern sowie Unternehmen, aus der Ferne mit Gerichten zusammenzuarbeiten. Dies erhöht
die Transparenz, spart Kosten und fördert die wirtschaftliche Produktivität. Darüber hinaus
sind digitale Justizsysteme in Krisenzeiten widerstandsfähiger, gewährleisten Kontinuität und
stärken das Vertrauen der Öffentlichkeit.
Das sich rasch wandelnde wirtschaftliche, soziale und geopolitische Umfeld schafft
Unsicherheiten und Herausforderungen, darunter auch der groß angelegte Krieg Russlands
gegen die Ukraine. Zu den Herausforderungen, die insbesondere den Rechtsraum der Union
betreffen, zählen die zunehmenden Bedrohungen für die Rechtsstaatlichkeit, verschiedene
Formen schwerer Kriminalität sowie Hindernisse beim Zugang zur Justiz und bei der
justiziellen Zusammenarbeit. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist ein entscheidender
Faktor für ein berechenbares Geschäftsumfeld, das Investitionen und Innovationen fördert,
und ein wesentlicher Aspekt für Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind. Die
Achtung der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die
Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts sowie die auf gegenseitigem Vertrauen und
gegenseitiger Anerkennung beruhende Zusammenarbeit im Justizbereich und ist eine
wesentliche Voraussetzung für die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung der Union. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist eine Voraussetzung für
die wirksame, einheitliche und transparente Anwendung des Unionsrechts und für den
gleichberechtigten Zugang zur Justiz. Die Erleichterung der Zusammenarbeit in Bezug auf
Formen schwerer Kriminalität wie Korruption, Terrorismus und Umweltkriminalität ist
unerlässlich, um die Rechtsstaatlichkeit und das Vertrauen in diejenigen zu erhalten, die
öffentliche Institutionen leiten.
Weitere Herausforderungen sind anhaltende Hindernisse für die justizielle Zusammenarbeit
und den Zugang zur Justiz. Ein wirksamer Zugang zur Justiz, auch durch digitale Mittel, ist
eine Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum. Wenn es keinen wirksamen Zugang zur
Justiz gibt, sind sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die wirtschaftliche Entwicklung
betroffen, insbesondere die der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Schwache
Justizsysteme, die durch Ineffizienz oder hohe Kosten gekennzeichnet sind, schrecken
Unternehmen ab und behindern so das Wirtschaftswachstum7. Eines der größten Hindernisse
ist die Tatsache, dass die Kommunikation in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren sehr oft
noch in Papierform erfolgt, was zu unnötigen Verzögerungen und Kosten führt. Einer der
Gründe dafür sind die unterschiedlichen Geschwindigkeiten bei der Digitalisierung der
nationalen Justizsysteme und die mangelnde Interoperabilität zwischen den nationalen IT-
Systemen der Mitgliedstaaten sowie zwischen den nationalen Systemen und den Agenturen
und Einrichtungen der EU im Bereich Justiz und Inneres (JI). Abgesehen davon sind nach wie
vor Verzögerungen und Ineffizienzen bei grenzüberschreitenden Verfahren der justiziellen
Zusammenarbeit erkennbar. Der Zugang zur Justiz – d. h. die Möglichkeit für alle, eine
gerechte Lösung für rechtliche Angelegenheiten durch eine Reihe von Rechts- und
Justizdienstleistungen zu suchen und zu erlangen, und zwar in einer Weise, die mit den
Grundrechten vereinbar ist, einschließlich des Zugangs zu verlässlichen Rechtsinformationen
und der wirksamen Inanspruchnahme von Verfahrensgarantien – ist vor allem im
7 Stakeholder_contribution_on_rule_of_law_-_oecd.pdf (europa.eu); https://commission.europa.eu/system/files/2019-
07/stakeholder_contribution_on_rule_of_law_-_oecd.pdf.
grenzüberschreitenden Kontext nach wie vor problematisch. Dies betrifft Einzelpersonen wie
Opfer und Personen, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, sowie
Unternehmen. Darüber hinaus sind die bestehenden Instrumente zur Erhebung vergleichender
Informationen über die Qualität, Unabhängigkeit und Effizienz der Justizsysteme der
Mitgliedstaaten nach wie vor unzureichend. All diese Faktoren können das Vertrauen der
Mitgliedstaaten in die Justizsysteme der anderen untergraben und somit das reibungslose
Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der EU
beeinträchtigen.
Zudem sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und das Bewusstsein der Angehörigen der
Rechtsberufe in Bezug auf den EU-Besitzstand und die digitalen Instrumente der EU oft
unzureichend. Trotz der erzielten Fortschritte8 gibt es, was die Teilnahme an Fortbildungen
betrifft, nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und den
verschiedenen Rechtsberufen. Dies wirkt sich negativ auf die Entwicklung einer
gemeinsamen europäischen Rechtskultur aus, da gut ausgebildete Fachkräfte eine
Schlüsselrolle dabei spielen, dass der EU-Besitzstand EU-weit korrekt und einheitlich
umgesetzt wird. Den Angehörigen der Rechtsberufe mangelt es auch an den erforderlichen
digitalen Kompetenzen, und sie sind für die Nutzung digitaler Tools und Infrastrukturen nicht
gut gerüstet. Schulungen zum Unionsrecht sind auch angesichts der folgenden Faktoren
besonders wichtig: i) die Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit und Angriffe auf die
Grundrechte in einigen Mitgliedstaaten, ii) die Notwendigkeit, Formen schwerer Kriminalität,
einschließlich Korruption, zu verhindern und zu bekämpfen, iii) die zunehmende Bedeutung
der Digitalisierung und iv) die Tatsache, dass immer mehr Menschen ihr Recht auf Leben und
Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat wahrnehmen9.
Eine Nichtbeachtung dieser Herausforderungen wird ernste Folgen haben, da die meisten
dieser Probleme eine ausgeprägte transnationale Dimension aufweisen und von den
Mitgliedstaaten allein nicht angemessen bewältigt werden können. Die Schaffung eines
wirksamen Rechtsraums der Union hat tiefgreifende Auswirkungen auf das politische, soziale
und wirtschaftliche Leben der EU. Dies bringt auch konkrete Vorteile für das tägliche Leben
der Menschen und für den Geschäftsbetrieb. Mit dem Programm „Justiz“ für den
Zeitraum 2028-2034 wird die Weiterentwicklung eines Rechtsraums der Union unterstützt,
der auf den Werten der Union, der Rechtsstaatlichkeit, der gegenseitigen Anerkennung und
dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf wirksamen, inklusiven, zugänglichen und
widerstandsfähigen Justizsystemen beruht, die eine Voraussetzung für Wirtschaftswachstum
und Wettbewerbsfähigkeit sind. Das neue Programm wird auch den Zugang zur Justiz
erleichtern, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen fördern und die
justizielle Aus- und Fortbildung mit einem stärkeren Schwerpunkt auf der Digitalisierung der
Justiz vorantreiben. Die Politikbereiche, auf die sich dieser Legislativvorschlag erstreckt, sind
fest in den EU-Verträgen verankert, welche die Rechtsgrundlagen für Maßnahmen der EU
durch finanzielle Interventionen bilden. Mit dem Programm „Justiz“ werden im nächsten
8 Wie aus den Jahresberichten über die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene hervorgeht, die von der
Generaldirektion Justiz und Verbraucher der Kommission veröffentlicht werden, haben seit der Umsetzung der beiden aufeinanderfolgenden
Strategien für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene (Mitteilung der Kommission von 2020 „Gewährleistung der EU-
weiten Rechtspflege – Eine Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene für den Zeitraum 2021-2024“ und
Mitteilung von 2011 „Förderung des Vertrauens in eine EU-weite Rechtspflege – Eine neue Dimension der justiziellen Aus- und Fortbildung
auf europäischer Ebene“) über 2 Millionen Angehörige der Rechtsberufe in der EU an einer Aus- oder Fortbildung zum Unionsrecht
teilgenommen.
9 Mitteilung der Kommission „Gewährleistung der EU-weiten Rechtspflege – Eine Strategie für die justizielle Aus- und
Fortbildung auf europäischer Ebene für den Zeitraum 2021-2024“. Aufrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0713.
mehrjährigen Finanzrahmen (2028-2034) weiterhin offene, demokratische, pluralistische,
gleichberechtigte und inklusive Gesellschaften gefördert.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In den vergangenen Jahren wurden mit dem Programm „Justiz“ mehrere Gesetzes- und
Politikinitiativen unterstützt und so direkt zur Umsetzung mehrerer Prioritäten der
Kommission beigetragen10. Die nachstehend aufgeführten Prioritäten sind für das Programm
„Justiz“ von großer Bedeutung und werden noch an Relevanz gewinnen:
1. „Unsere Demokratie schützen und unsere Werte wahren“. Das Programm „Justiz“ wird die
justizielle Zusammenarbeit und den Zugang zur Justiz fördern, indem es die
Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte als demokratische Grundlage der EU stärkt. Durch
den neuen verstärkten Fokus des Programms auf Digitalisierung werden die Justizsysteme
effizienter, indem ein schnellerer Zugang zu Rechtsschutz ermöglicht wird. Dieser neue
Schwerpunkt ergänzt direkt die Bemühungen zum Schutz der Demokratie und der
Grundrechte sowie zur Stärkung der Rechtssicherheit, des Investitionsschutzes, der
Verfahrensgerechtigkeit und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die demokratischen
Institutionen. Das Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 wird die Unabhängigkeit
der Justiz stärken und die Fähigkeit zur Durchsetzung von Gesetzen verbessern, einschließlich
der einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Demokratie. Es wird die grenzüberschreitende
justizielle Zusammenarbeit zur Bekämpfung grenzüberschreitender digitaler Straftaten
ermöglichen und die Einführung digitaler Tools unterstützen, die mit umfassenderen
Maßnahmen zur Durchsetzung digitaler Vorschriften wie dem Gesetz über digitale Dienste11,
dem Gesetz über künstliche Intelligenz12 und dem Europäischen Gesetz über Barrierefreiheit13
im Einklang stehen. Es wird zur Umsetzung der Charta beitragen, indem es die Aus- und
Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe im Bereich der Grundrechte unterstützt. Zu
diesem Zweck werden insbesondere Synergien mit dem Programm „AgoraEU“14 gefördert.
2. „Die Menschen unterstützen, unsere Gesellschaften und unser Sozialmodell stärken“. Das
Programm „Justiz“ wird zur Wahrung der Grundrechte beitragen, beispielsweise durch die
Förderung der justiziellen Aus- und Fortbildung in den Bereichen Nichtdiskriminierung und
Anwendung der Charta, und durch die Schaffung von Verbindungen zu Maßnahmen zur
Förderung des sozialen Zusammenhalts, indem es einen einheitlichen Rechtsschutz in allen
Mitgliedstaaten unterstützt. Das Programm wird auch die Umsetzung der Europäischen Säule
sozialer Rechte15 unterstützen, indem die Durchsetzbarkeit durch besser zugängliche
Rechtsmechanismen sichergestellt wird. Darüber hinaus haben digitalisierte Justizsysteme,
die unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitslücken und den Bedürfnissen aller
betroffenen Personen eingerichtet wurden, das Potenzial, den Zugang zur Justiz zu
10 Politische Leitlinien der Kommission 2024-2029.
11 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für
digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).
12 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter
Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013,
(EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung
über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
13 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj).
14 Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms
„AgoraEU“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818, COM(2025) 550 final.
15 https://employment-social-affairs.ec.europa.eu/policies-and-activities/european-pillar-social-rights-building-fairer-and-
moreinclusive-european-union_en.
verbessern, unter anderem durch den Abbau von Hindernissen, insbesondere für Kinder und
andere schutzbedürftige Gruppen wie Menschen mit Behinderungen, Roma und andere
marginalisierte Gemeinschaften. In diesem Zusammenhang werden Synergien mit dem
Programm Erasmus+16 und den Plänen für national-regionale Partnerschaften17 gefördert,
insbesondere im Rahmen des Europäischen Sozialfonds18. Durch die Verbesserung der
Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit (z. B. Videokonferenzen, elektronische Einreichung
von Unterlagen) kann die digitale Justiz interessierte Parteien besser informieren, den
Bedürfnissen vieler Einzelpersonen und Unternehmen gerecht werden und Ungleichheiten
beim Zugang zu Rechten und Dienstleistungen verringern, indem die soziale und
generationsübergreifende Gerechtigkeit gestärkt und Rechtsverfahren effizienter sowie
inklusiver gestaltet werden.
3. „Gemeinsam handeln und die Zukunft unserer Union vorbereiten“. Das Programm „Justiz“
wird zu einer stärker integrierten und wirksameren Union beitragen, unter anderem durch die
Schaffung und Vernetzung digitaler Infrastrukturen in allen Mitgliedstaaten. Durch die
verstärkte Fokussierung auf die Digitalisierung wird der Verwaltungsaufwand für die
Mitgliedstaaten verringert, Einsparungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen
werden erzielt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird verbessert und die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen wird
unterstützt. Gleichzeitig dient das Programm dem Ziel, die EU-Mechanismen zu
vereinfachen, indem die Interoperabilität zwischen den nationalen Justizsystemen gefördert
wird. In diesem Zusammenhang werden Synergien mit den Plänen für national-regionale
Partnerschaften gefördert, um Fortschritte bei der Digitalisierung der nationalen Justizsysteme
sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu gewährleisten.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
1. „Ein neuer Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in
Europa“. Die Digitalisierung der Justiz trägt zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit bei,
indem effizientere Justizsysteme geschaffen werden, mit vereinfachten Rechtsverfahren und
weniger Zeit- und Kostenaufwand für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten in der
gesamten EU. Dies ist besonders wichtig für KMU und Start-up-Unternehmen. In diesem
Zusammenhang werden Synergien mit den Plänen für national-regionale Partnerschaften in
Schlüsselbereichen wie Qualifikationen, Kapazitätsaufbau und Digitalisierung gefördert. Das
Programm wird auch den Plan zur Vertiefung des Binnenmarkts (insbesondere in den
Bereichen Dienstleistungen, digitale Wirtschaft und Finanzdienstleistungen) ergänzen, indem
es die rechtliche Interoperabilität und eine reibungslosere Durchsetzung der EU-Vorschriften
fördert. Durch die Finanzierung von Maßnahmen in den Bereichen Verbraucher- und
Anlegerpolitik, Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht sowie Bekämpfung der Geldwäsche
wird das Programm „Binnenmarkt und Zoll 2028-2034“ das Programm „Justiz“ ergänzen und
unmittelbar zur Umsetzung der EU-Politik im Bereich Justiz und zur Schaffung eines
Rechtsraums der Union beitragen. Darüber hinaus wird das Programm „Justiz“ durch die
16 Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Erasmus+
für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU) 2021/888, COM(2025) 549 final.
17 Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509, COM(2025) 565 final.
18 Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen
Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingungen
für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den
Zeitraum von 2028 bis 2034, COM(2025) 558 final.
Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit das Investitionsklima verbessern,
die Maßnahmen zur Förderung der Spar- und Investitionsunion verstärken19 und den
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit unterstützen20, indem ein stabiler
Rechtsrahmen für unternehmerische Tätigkeiten geschaffen wird. Abschließend werden auch
Synergien im Bereich Forschung und Innovation entstehen, insbesondere hinsichtlich der
Notwendigkeit, das Verständnis für den Einsatz fortschrittlicher neuer Technologien wie KI
im Justizbereich zu vertiefen. Dazu werden Synergien mit dem nächsten Rahmenprogramm
für Forschung und Innovation (Horizont Europa) gefördert21.
2. „Eine neue Ära für die europäische Verteidigung und Sicherheit“: Das Programm „Justiz“
erleichtert die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit, die für die Sicherheit und die
Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und Cyberbedrohungen von
entscheidender Bedeutung ist. Durch das Programm wird zudem die Vollstreckung des
Europäischen Haftbefehls (EuHB) unterstützt und digitale Infrastruktur für den rechtmäßigen
Zugang zu elektronischen Beweismitteln und die grenzüberschreitende Fallbearbeitung
bereitgestellt. Darüber hinaus unterstützt das Programm „Justiz“ Maßnahmen zur
Korruptionsbekämpfung auf EU-Ebene. Dies ergänzt die Forderung nach Überlegungen zur
Ausweitung der Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf schwere
grenzüberschreitende Straftaten, insbesondere Korruption, die sich auf Unionsmittel
auswirken und nicht allein von den Mitgliedstaaten bekämpft werden können. Darüber hinaus
beinhalten die politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-202922 das Ziel,
die Kapazitäten von Europol zur Unterstützung nationaler Strafverfolgungsbehörden und ihre
Zusammenarbeit mit anderen EU-Agenturen und -Einrichtungen zu stärken. Dieses Ziel steht
in engem Zusammenhang mit der verstärkten Ausrichtung des Programms auf die
Digitalisierung, die eine schnellere Übermittlung von Beweismitteln, eine Koordinierung in
Echtzeit und eine verstärkte Nutzung sicherer KI-/Datenanalysen bei der Strafverfolgung im
Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften ermöglicht. Es steht auch im Einklang mit der
Einrichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(AMLA), die dazu beitragen wird, zu verhindern, dass das Finanzsystem der Union für
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht wird. Ebenso wird die Reform von
Eurojust dazu beitragen, dass die Koordinierung grenzüberschreitender Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen auf EU-Ebene effektiver wird, unter anderem dank neuer
digitaler Tools. Daneben wird die Digitalisierung der Justiz auch für technische Resilienz,
eine sichere Infrastruktur für Rechtssysteme und Rahmenbedingungen für die Verfolgung von
Cyberkriminalität sorgen und damit die Strategie der Union zur Krisenvorsorge23 und die
Strategie für die Cyberabwehr24 sowie die Strategie „ProtectEU – eine europäische Strategie
der inneren Sicherheit“ ergänzen25. Angesichts der engen Verbindungen zwischen Sicherheit
und Justiz vor Ort werden Synergien mit EU-Mitteln in den Bereichen Asyl, Migration und
Integration, Grenzverwaltung und innere Sicherheit geschaffen, beispielsweise um
angemessene Schulungen für die Justiz zu bieten, auch in Bezug auf die neuen Vorschriften
19 https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/savings-and-investments-union_en.
20 Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im
Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP], COM(2025) 555 final.
21 Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Horizont Europa“,
dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die
Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695, COM(2025) 543 final.
22 Politische Leitlinien der Kommission 2024-2029.
23 https://commission.europa.eu/topics/preparedness_en.
24 https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/cybersecurity-strategy.
25 https://home-affairs.ec.europa.eu/news/commission-presents-protecteu-internal-security-strategy-2025-04-01_en.
des Migrations- und Asylpakts, und um einen wirksamen Schutz für Opfer von Straftaten, die
Interoperabilität mit dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden in den Bereichen Justiz und innere Sicherheit zu
gewährleisten, unter anderem über justizielle Einrichtungen und Stellen wie Eurojust und die
Europäische Staatsanwaltschaft.
3. „Europa in der Welt: unseren Einfluss und unsere Partnerschaften nutzen“: Der
Schwerpunkt des Programms auf Rechtsstaatlichkeit, justizieller Zusammenarbeit und Zugang
zur Justiz spiegelt wider, wie diese Aspekte auf globaler Ebene gefördert werden, unter
anderem durch die Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige
Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs)26. In diesem Zusammenhang werden
Synergien mit dem Programm „Europa in der Welt“ 27entwickelt, da das Programm „Justiz“
durch die Stärkung der Justizsysteme in den Beitrittsländern im Rahmen des
Erweiterungsprozesses zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU beitragen wird.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 82 Absatz 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
In Artikel 81 Absatz 1 AEUV ist festgelegt, dass die Union die justizielle Zusammenarbeit in
Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug entwickelt.
Nach Artikel 81 Absatz 2 AEUV können Maßnahmen zur Gewährleistung der gegenseitigen
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, der grenzüberschreitenden Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, des effektiven Zugangs zum Recht und der
Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten erlassen werden. In
Artikel 82 Absatz 1 AEUV sind Maßnahmen zur Förderung der justiziellen Zusammenarbeit
in Strafsachen vorgesehen.
Die Kombination dieser Artikel ermöglicht einen umfassenden Ansatz zur Unterstützung der
Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, insbesondere bei
übergreifenden Fragen, die beide Bereiche betreffen.
Unterschiede im Geltungsbereich
Diese Verordnung stützt sich auf die Rechtsgrundlagen im Dritten Teil Titel V AEUV, der
den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betrifft. Folglich unterliegt die
Anwendung der Verordnung auf Dänemark und Irland den Bestimmungen laut Protokoll
(Nr. 21) und Protokoll (Nr. 22) zum EUV und zum AEUV.
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 22) nimmt Dänemark nicht an der Annahme
von Maßnahmen durch den Rat teil, die unter dem Dritten Teil Titel V AEUV vorgeschlagen
werden, und diese sind für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar.
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 21) nimmt Irland nicht an der Annahme von
Maßnahmen durch den Rat teil, die unter dem Dritten Teil Titel V AEUV vorgeschlagen
werden, und diese sind für Irland weder bindend noch in Irland anwendbar. Irland kann sich
jedoch dafür entscheiden, an der Annahme und Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen
26 https://sdgs.un.org/goals.
27 Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments „Europa
in der Welt“, COM/2025/551 final.
teilzunehmen. Darüber hinaus kann Irland die Maßnahme jederzeit nach der Annahme einer
solchen Maßnahme annehmen, sofern die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 21) genannten
Verfahren abgeschlossen sind.
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die unter „Gründe und Ziele“ dargelegten Ziele haben eine starke transnationale Dimension
und erfordern gemeinsame Lösungen sowie eine Steuerung, Koordinierung und Unterstützung
auf EU-Ebene. Isolierte nationale Maßnahmen wären weniger wirksam und wirkungsvoll als
koordinierte Bemühungen auf EU-Ebene, welche die Zusammenarbeit, den Kapazitätsaufbau,
das gegenseitige Lernen und den Austausch von Ressourcen, Fachwissen und bewährten
Verfahren fördern.
Ohne Maßnahmen und Finanzmittel der EU wäre das Funktionieren eines Rechtsraums der
Union gefährdet, was sich negativ auf viele Begünstigte auswirken würde, insbesondere auf
Angehörige der Justiz, zivilgesellschaftliche Organisationen (ZGO), die sich für den Zugang
zur Justiz einsetzen, und EU-weite Rechtsnetzwerke. Die Unterstützung der EU hilft dabei,
nationale Hindernisse zu überwinden, sodass jeder Mitgliedstaat in der Lage ist, Probleme
anzugehen, die er allein nicht lösen könnte. Dadurch wird sichergestellt, dass kein
Mitgliedstaat bei der Bewältigung grenzüberschreitender Probleme im Stich gelassen wird.
Maßnahmen auf EU-Ebene sind auch von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung EU-
weiter Prioritäten, die auf nationaler Ebene möglicherweise keine hohe Priorität haben oder
für die gezielte Unterstützung erforderlich ist. In einigen Bereichen können nationale
Anstrengungen allein unzureichend, kurzfristig oder nicht auf die Prioritäten der EU
abgestimmt sein. Beispielsweise sollte die EU weiterhin grenzüberschreitende Schulungen
zum Unionsrecht und den Austausch von Angehörigen der Rechtsberufe unterstützen. Dies ist
nicht nur eine vertragliche Verpflichtung, sondern auch unerlässlich, um gemeinsame
transnationale Herausforderungen zu bewältigen, die Angehörigen der Rechtsberufe mit den
richtigen Fähigkeiten auszustatten und die Grundwerte der Union zu stärken.
Die EU ist in einer einzigartigen Position, um grenzüberschreitende Möglichkeiten für
Angehörige der Rechtsberufe zu schaffen, sich zu vernetzen, weiterzuentwickeln und zu einer
gemeinsamen Rechtskultur beizutragen. Daher sollte sie weiterhin die transnationale
Zusammenarbeit, die Sensibilisierung und die Vernetzung fördern. Solche Maßnahmen
schaffen gegenseitiges Vertrauen zwischen den nationalen Justizsystemen und tragen dazu
bei, Vergleichsdaten über ihre Qualität, Unabhängigkeit und Effizienz zu erheben – etwas, das
einzelne Mitgliedstaaten allein nicht erreichen können.
Maßnahmen der EU sind ebenso entscheidend in Bereichen, in denen eine enge Abstimmung
mit den Mitgliedstaaten erforderlich ist, um internationale Rechtsstandards wie die Ziele der
Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) aufrechtzuerhalten und eine
einheitliche Haltung der EU zu wichtigen Themen wie Grundrechten im digitalen Bereich und
Datenschutz zu wahren.
Nicht zuletzt sind Maßnahmen der EU unerlässlich, um im Rahmen des
Erweiterungsprozesses Justizreformen in den Kandidatenländern voranzutreiben,
insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz und
Korruptionsbekämpfung. Diese Bemühungen sind von entscheidender Bedeutung für die
Wahrung der Rechtsstandards der EU, die Vollendung des Binnenmarkts und die Stärkung
des Zusammenhalts und des Wohlstands in der EU.
Neben der Notwendigkeit von Maßnahmen der EU in diesem Bereich bieten EU-Mittel auch
einen hohen Mehrwert, da die EU am besten in der Lage ist, ein harmonisiertes Funktionieren
der Justizsysteme in der gesamten Union sicherzustellen. Ein Tätigwerden der EU hat einen
inhärenten Mehrwert für die justizielle Aus- und Fortbildung in der EU, da eine Übertragung
dieser Zuständigkeit auf die nationale Ebene zu einem uneinheitlicheren Verständnis und
einer uneinheitlicheren Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten führen würde.
Dies wird sich negativ auf die allgemeine Fähigkeit der nationalen Entscheidungsträger
auswirken, EU-Strategien und -Rechtsvorschriften umzusetzen, grenzüberschreitende Fragen
anzugehen und transnationale länderübergreifende Projekte zu entwickeln. Darüber hinaus
tragen die Maßnahmen der EU im Bereich der Justiz dazu bei, den Binnenmarkt zu stärken
und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Ein umfassender und harmonisierter
Rechtsrahmen in allen Mitgliedstaaten verringert Rechtsunsicherheiten und Unstimmigkeiten
und erleichtert so grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten und Investitionen. Eine
vorhersehbare Durchsetzung von Vorschriften, ein konsequenter Schutz der Rechte des
geistigen Eigentums und wirksame Streitbeilegungsmechanismen sind entscheidend für die
Aufrechterhaltung des Vertrauens der Investoren und die Förderung von Unternehmertum und
Innovation. Durch die Festlegung klarer rechtlicher Standards und die Gewährleistung ihrer
einheitlichen Anwendung unterstützt die EU Unternehmen dabei, effizient zu arbeiten, senkt
Transaktionskosten und steigert die allgemeine Attraktivität des Binnenmarkts. Durch diese
Rechtssicherheit wird zudem ein fairer Wettbewerb gefördert, indem sichergestellt wird, dass
Unternehmen unabhängig von ihrem Herkunftsland innerhalb der EU gleichen Bedingungen
unterliegen, was wiederum die wirtschaftliche Stabilität und ein nachhaltiges Wachstum
begünstigt.
Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung des erklärten Ziels auf Unionsebene
erforderliche Mindestmaß hinaus.
Wahl des Instruments
Das neue Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 baut im Wesentlichen auf dem
Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027 auf. Das am besten geeignete Instrument zur
Umsetzung des vorgeschlagenen Rahmens ist eine Verordnung.
3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER
KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNG
Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften
In der Halbzeitbewertung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027 wird
hervorgehoben, dass die aus dem Programm finanzierten Maßnahmen mit den Strategien und
Prioritäten auf EU- und nationaler Ebene im Einklang stehen, auf andere EU-
Finanzierungsinstrumente abgestimmt sind und mit internationalen Verpflichtungen und
Zielen, wie den SDGs, vereinbar sind28. Die gestraffte Architektur des Programms 2021-2027
ermöglicht im Vergleich zum vorherigen Programm 2014-2020 eine größere Wirkung und
einen gezielteren Ansatz in Schlüsselbereichen. Insbesondere leistet das Programm
„Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027 einen erfolgreichen Beitrag zur Förderung der
gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in den
Mitgliedstaaten und zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, indem es
durch die Weiterentwicklung eines kohärenten Rechtsraums der Union, der auf gegenseitigem
Vertrauen und Zusammenarbeit beruht, eine langfristige Wirkung erzielt.
28 Halbzeitbewertung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027, COM(2025)267 und SWD(2025)134.
Die direkte Finanzierung der Begünstigten führte zu unmittelbaren und greifbaren Vorteilen
für die eingebundenen Zielgruppen. Insbesondere die Finanzierung von EU-Netzwerken wie
dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten
(European Judicial Training Network, EJTN) fördert die nachhaltige Zusammenarbeit, den
Kapazitätsaufbau und ein kontinuierliches, hochwertiges Engagement von Angehörigen der
Rechtsberufe in der gesamten EU. Darüber hinaus die Tatsache, dass ein Schwerpunkt des
Programms weiterhin auf der justiziellen Aus- und Fortbildung liegt, erheblich zur
Vereinheitlichung und Weiterentwicklung der Rechtslandschaft der EU bei. Das Programm
„Justiz“ spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung einer gemeinsamen Rechtskultur,
indem Tausende von Richterinnen und Richtern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
sowie Justizbediensteten eine Aus- bzw. Fortbildung erhalten und die Umsetzung der
Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene 2021-2024
unterstützt wird29. Durch die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren wird die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt und gewährleistet, dass Angehörige
der Rechtsberufe das Unionsrecht grenzüberschreitend einheitlich, kohärent und konsistent
anwenden, wodurch die Integrität des EU-Rechts gestärkt wird.
Das Programm für den Zeitraum 2021-2027 baut auf den Fortschritten des vorangegangenen
Programmplanungszeitraums (2014-2020) auf, indem Hindernisse für den Zugang zur Justiz
weiter abgebaut und die Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen für marginalisierte
Personen verbessert werden30. Gleichzeitig wird in der Halbzeitbewertung auf einige Bereiche
hingewiesen, in denen Verbesserungsbedarf besteht. Zunächst einmal zeigen die im Rahmen
von Konsultationen der Interessenträger gewonnenen Erkenntnisse, dass die Reichweite des
Programms erweitert werden muss. Auch wenn bereits eine große Zahl von Menschen
erreicht wurde, ist das Bewusstsein für das Programm bei bestimmten Arten von
Interessenträgern nach wie vor begrenzt31 und variiert auch zwischen den Mitgliedstaaten.
Dies deutet darauf hin, dass die Kommunikationsmaßnahmen des Programms zwar wirksam
sind, aber möglicherweise nicht alle Sektoren und Mitgliedstaaten gleichermaßen erreichen32.
Darüber hinaus schlugen einige Interessenträger vor, den Strafvollzug und das
Gefängnispersonal in die Zielgruppen des Programms aufzunehmen. Um die Wirkung des
Programms besser wiederzugeben und seinen Mehrwert und seine Sichtbarkeit zu erhöhen,
könnten weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden, z. B. ein systematischerer Prozess
zur Erfassung der Wahrnehmungen und Erfahrungen der Interessenträger sowie
Möglichkeiten zur Verknüpfung der bestehenden Plattformen (wie das EJTN und das E-
Justiz-Portal) mit erfolgreichen Projekten auf dem EU-Portal „Funding and Tenders“. Um die
Kosteneffizienz des Programms weiter zu steigern, könnte außerdem die Zusammenarbeit mit
bestehenden Netzwerken auf EU-Ebene weiter geprüft werden.
All diese Erkenntnisse werden im Rahmen des in diesem Vorschlag vorgestellten Programms
„Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 berücksichtigt.
Was die Bewältigung neuer Herausforderungen angeht, so ist die Digitalisierung der Justiz zu
einem wichtigen Querschnittsziel des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027
geworden, insbesondere nach der COVID-19-Pandemie, die den Einsatz digitaler
29 So nahmen beispielsweise im Jahr 2022 24 208 Angehörige der Rechtsberufe an Schulungen teil, die im Rahmen des Programms
„Justiz“ gefördert wurden (das sind rund 35,3 % aller Personen, die in diesem Jahr an einer von der EU (mit-)finanzierten Schulung zum
Unionsrecht teilgenommen haben). Siehe Leistungserklärung Programm „Justiz“.
30 Halbzeitbewertung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027, COM(2025)267 und SWD(2025)134.
31 Hochschulen und Behörden berichteten von einem höheren Bekanntheitsgrad des Programms im Vergleich zu
zivilgesellschaftlichen Organisationen.
32 Halbzeitbewertung des Programms „Justiz“ 2021-2027, COM(2025) 267 und SWD(2025) 134.
Technologien beschleunigt hat. Im Rahmen dieser Schwerpunktlegung wird der Zugang zu
Rechtsinformationen erleichtert, werden Mechanismen für die grenzüberschreitende
justizielle Zusammenarbeit modernisiert und die umfassenderen Ziele der EU im Bereich des
digitalen Wandels unterstützt, wodurch die Justizsysteme effizienter und zugänglicher
werden. Investitionen in die Digitalisierung stärken auch die Grundrechte im Justizbereich,
wie beispielsweise die Unschuldsvermutung33. Außerdem wird durch den vermehrten Einsatz
digitaler Instrumente die Reichweite des Programms auf effiziente Weise erweitert. Es bleibt
noch Spielraum, um die Chancen der Digitalisierung im Justizbereich weiter zu nutzen. Aus
diesem Grund wird das Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 im Rahmen seiner
allgemeinen und spezifischen Ziele einen verstärkten Schwerpunkt auf die Digitalisierung
legen. Dadurch wird ein stärker strategisch ausgerichteter und einheitlicherer Ansatz für alle
Fragen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Justiz
gewährleistet.
Konsultation der Interessenträger
Die Konsultationsstrategie für die Vorarbeiten zum Programm umfasste i) eine erste
öffentliche Konsultation zur abschließenden Bewertung des Programms „Justiz“ 2014-2020
und zur Halbzeitbewertung des Programms „Justiz“ 2021-2027, ii) eine zweite öffentliche
Konsultation in den Bereichen grenzüberschreitende Bildung, Jugend, Kultur, Medien, Werte
und Zivilgesellschaft und iii) Ad-hoc-Konsultationen, die von der Kommission in Form von
Befragungen und gezielten Umfragen unter Interessenträgern durchgeführt wurden.
Die erste öffentliche Konsultation zielte darauf ab, die Faktengrundlage für die Bewertung der
beiden Programme „Justiz“ zu stärken, indem die Meinungen der relevanten Interessenträger
zur Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und zum Mehrwert der Programme für die
EU eingeholt wurden. Sie wurde am 3. April 2024 eingeleitet und war zwölf Wochen lang
zugänglich (bis zum 26. Juni 2024).
Insgesamt hielten die Befragten dieser öffentlichen Konsultation die allgemeinen und
spezifischen Ziele des Programms „Justiz“ für sehr relevant. Unter den spezifischen Zielen
wurden die justizielle Aus- und Fortbildung sowie der Zugang zur Justiz als besonders
relevant angesehen. Darüber hinaus hielten die meisten Befragten die im Rahmen der
Programme „Justiz“ finanzierten Maßnahmen für relevant, insbesondere solche im
Zusammenhang mit der Entwicklung und Pflege von Informations- und
Kommunikationstechnologien34, wobei die Digitalisierung als wichtiger Aspekt des
Programms angesehen wurde. Die Befragten hielten beide Programme im Hinblick auf die
Erreichung ihrer Ziele und beabsichtigten Ergebnisse für wirksam, insbesondere in Bezug auf
i) die Verbesserung des Zugangs aller Bürgerinnen und Bürger zu Dienstleistungen sowie
Beratungs- und Unterstützungsangeboten von zivilgesellschaftlichen Organisationen (von
62 % der Befragten als in hohem oder sehr hohem Maße erreicht bewertet), ii) die
Unterstützung von Schulungsmaßnahmen für Interessenträger (von 50 % der Befragten als in
sehr hohem oder hohem Maße erreicht bewertet) und iii) die Verbesserung der
grenzüberschreitenden Interoperabilität der Systeme (von 50 % der Befragten als in hohem
oder sehr hohem Maße erreicht bewertet). In diesem Zusammenhang hoben die Befragten die
Entwicklung von E-CODEX und ECRIS sowie die Schulungen zum Einsatz von IT-Tools als
besonders relevant und wirksam hervor. Was die Kohärenz betrifft, so waren die meisten
Befragten nicht in der Lage, das Programm „Justiz“ mit anderen Programmen zu vergleichen
(nur drei von acht Befragten gaben an, mit anderen ähnlichen EU-Initiativen und/oder
33 Ebd.
34 Von 62 % der Befragten als sehr relevant angesehen.
nationalen Initiativen im Bereich Justiz vertraut zu sein). Zwei Befragte waren der Ansicht,
dass die Programme „Justiz“ andere EU-Programme oder -Initiativen in hohem Maße
ergänzen, ein Befragter war der Meinung, dass dies in begrenztem Umfang der Fall ist. Die
Befragten waren sich einig über den Mehrwert beider Programme für die EU: Alle Befragten
waren der Ansicht, dass die EU am besten in der Lage sei, die im Rahmen des Programms
„Justiz“ durchgeführten Maßnahmen zu finanzieren, da durch die Beteiligung der EU
sichergestellt werde, dass alle Mitgliedstaaten die gleichen Standards einhalten, was zu einem
gleichberechtigteren Zugang zur Justiz führe. Infolgedessen waren die meisten Befragten der
Ansicht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer Einstellung des Programms „Justiz“ 2021-
2027 auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene keine vergleichbaren Ergebnisse erzielen
könnten und die technische Zusammenarbeit auf kleinere bilaterale Projekte zwischen
benachbarten Mitgliedstaaten beschränkt wäre, während einige Organisationen überhaupt
keine Finanzierung mehr erhalten würden. Ein zusammenfassender Bericht der öffentlichen
Konsultation ist auf der Plattform der Europäischen Kommission „Ihre Meinung zählt“
abrufbar35.
Die zweite öffentliche Konsultation, die der Folgenabschätzung für EU-Programme in den
Bereichen grenzüberschreitende Bildung, Jugend, Kultur, Medien, Werte und
Zivilgesellschaft im Rahmen des MFR 2028-2034 zugrunde lag, wurde zwischen dem
12. Februar und dem 7. Mai 2025 durchgeführt36. Die öffentliche Konsultation bezog sich auf
folgende EU-Programme: Kreatives Europa, Erasmus+, das Europäische Solidaritätskorps,
das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und das
Programm „Justiz“. Der Zweck dieser öffentlichen Konsultation bestand darin, die öffentliche
Wahrnehmung der Relevanz und des Mehrwerts der EU-Programme zu bewerten und
Hindernisse für ihre spezifische Wirkung sowie mögliche Verbesserungen der
Programmarchitektur zu ermitteln. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation gingen
4 861 Antworten aus 110 Ländern ein, darunter alle EU-Mitgliedstaaten sowie Nicht-EU-
Staaten37. Die meisten dieser Antworten kamen von Befragten mit Erfahrungen mit Erasmus+
und dem Europäischen Solidaritätskorps; nur 60 Befragte gaben an, Erfahrungen mit dem
Programm „Justiz“ zu haben. 51 % der Antworten wurden von Bürgerinnen und Bürgern der
EU abgegeben. Innerhalb dieser Gruppe waren rund 1 200 Befragte unter 30 Jahre alt. 49 %
der Antworten wurden von Organisationen und Institutionen eingereicht. Davon stammten
17 % der Antworten von Hochschul- und Forschungseinrichtungen, bei denen es sich
überwiegend um große Einrichtungen handelte, da 69 % mehr als 250 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigten. Weitere 11 % der Beiträge stammten von
Nichtregierungsorganisationen (NRO), darunter mehrere Dachverbände von
zivilgesellschaftlichen Organisationen. Behörden reichten 232 Beiträge ein, darunter eine
Mischung aus internationalen, nationalen, regionalen und lokalen Einrichtungen. Weitere
208 Antworten kamen von Unternehmen und Betrieben. Eine geringe Anzahl weiterer
Antworten (etwa 45) ging von Gewerkschaften, Wirtschaftsverbänden,
Verbrauchervereinigungen und Umweltorganisationen ein.
Einige der wichtigsten Ergebnisse, die für den Bereich Justiz relevant sind, werden im
Folgenden näher erläutert:
35 Programm „Justiz“ – Abschlussbewertung des Programms für den Zeitraum 2014-2020 und Zwischenbewertung des
Programms 2021-2027.
36 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14523-Der-nachste-langfristige-Haushalt-der-EU-
Mehrjahriger-Finanzrahmen-MFR-EU-Mittel-fur-grenzuberschreitende-allgemeine-und-berufliche-Bildung-und-Solidaritat-junge-
Menschen-Medien-Kultur-und-Kreativwirtschaft-Werte-und-die-Zivilgesellschaft_de.
37 Das Land mit den insgesamt meisten Beiträgen war Deutschland, gefolgt von Frankreich und Italien.
– Den Befragten zufolge ist die „Wahrung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit“ eine
wichtige (22,51 %) bzw. sehr wichtige (58,71 %) politische Priorität und ein Bereich, in
dem EU-Finanzmittel im Vergleich zu Finanzmitteln auf nationaler, lokaler oder
regionaler Ebene einen erheblichen Mehrwert bieten (50,44 %);
– Den Befragten zufolge ist „der wirksame Schutz von EU-Mitteln vor Betrug, Korruption
und anderen rechtswidrigen Handlungen“ eine wichtige (25,78 %) bzw. sehr wichtige
(55,09 %) politische Priorität und ein Bereich, in dem EU-Finanzmittel im Vergleich zu
Finanzmitteln auf nationaler, lokaler oder regionaler Ebene einen erheblichen Mehrwert
bieten (54,68 %);
– Den Befragten zufolge ist „der Aufbau eines EU-Rechtsraums, die Förderung der
justiziellen Aus- und Fortbildung, der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur
Justiz“ eine wichtige (29,77 %) bzw. sehr wichtige (37,03 %) politische Priorität und
ein Bereich, in dem EU-Finanzmittel im Vergleich zu Finanzmitteln auf nationaler,
lokaler oder regionaler Ebene einen erheblichen Mehrwert bieten (47,85 %);
– Gleichzeitig sind die Befragten der Ansicht, dass die folgenden Maßnahmen, die im
Rahmen des Programms „Justiz“ besonders relevant sind, weitgehend positive
Auswirkungen auf die Zukunft haben werden: „Unterstützung des
grenzüberschreitenden gegenseitigen Lernens, des Austauschs bewährter Verfahren und
der Zusammenarbeit sowie des Aufbaus von Koalitionen“ (72,19 %), „Unterstützung
der Schaffung und Entwicklung von Netzwerken und Organisationen auf EU-Ebene“
(60,48 %), „Kapazitätsaufbau und Schulungs-/Fortbildungsmaßnahmen für
Ausbilderinnen und Ausbilder“ (56,10 %), „Möglichkeiten für grenzüberschreitendes
gegenseitiges Lernen im Justizbereich“ (49,08 %).
Externes Expertenwissen
Der Vorschlag stützt sich auf externe und interne Berichte und Bewertungen, z. B.
Programmbewertungen (Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen), die Überprüfung der
Ausgaben, Berichte und Dokumente anderer EU-Institutionen, Agenturen und internationaler
Organisationen38.
Folgenabschätzung
In der Folgenabschätzung zu grenzüberschreitender Bildung, Jugend, Kultur, Medien, Werten
und Zivilgesellschaft wurde die Zukunft von fünf Förderprogrammen in diesem Bereich
analysiert, darunter auch das Programm „Justiz“.
Die beiden folgenden Optionen wurden bereits in einem frühen Stadium verworfen:
– Eine Einstellung der EU-Finanzierung: Diese Option wurde angesichts der Bedeutung der
Probleme, von denen die Politikbereiche in diesem Cluster betroffen sind, der Bedeutung, die
diesen Politikbereichen in den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-
202939 beigemessen wird, und des Mehrwerts der EU-Maßnahmen, der durch die jeweiligen
Halbzeitbewertungen untermauert wird, sofort verworfen.
– Zusammenlegung des Programms „Justiz“ mit anderen Programmen dieses Clusters:
Diese Option wurde aus rechtlichen Gründen ebenfalls frühzeitig verworfen. Das Programm
„Justiz“ kann nicht mit anderen Programmen dieses Clusters zusammengelegt werden, da
38 Dazu gehören beispielsweise: Stakeholder_contribution_on_rule_of_law_-_oecd.pdf (europa.eu); https://eige.europa.eu/gender-
statistics/dgs/indicator/wmidm_jud_natcrt__wmid_natcrt_supcrt/datatable; http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/evaluation/default_
en.asp.
39 Politische Leitlinien der Kommission 2024-2029.
nicht alle 27 EU-Mitgliedstaaten am Programm „Justiz“ teilnehmen (im Gegensatz zu den
anderen bestehenden Programmen des Clusters). Die Rechtsgrundlagen der Verordnung zur
Aufstellung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027 sind Artikel 81 Absätze 1
und 2 sowie Artikel 82 Absatz 1 AEUV. Diese Bestimmungen sind Teil von Titel V AEUV,
der sich auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezieht. Aufgrund der den
Verträgen beigefügten Protokolle beteiligt sich Dänemark gemäß Protokoll Nr. 22 nicht an
Beschlüssen nach Titel V („Opt-out“), während Irland sich gemäß Protokoll Nr. 21 für eine
Beteiligung an bestimmten Maßnahmen entscheiden kann („Opt-in“). Die anderen
Programme, die Gegenstand der Folgenabschätzung sind, stehen allen Mitgliedstaaten offen
und sind daher nicht mit den Rechtsgrundlagen von Titel V vereinbar.
Gewählte Optionen: Die Kommission hat sich für ein eigenständiges Programm „Justiz“
entschieden, da sowohl in der abschließenden Bewertung des Programms „Justiz“ 2014-2020
als auch in der Zwischenbewertung des Programms „Justiz“ 2021-2027 bestätigt wurde, dass
das Programm einen einzigartigen Mehrwert bietet, der auf nationaler Ebene nur schwer zu
erreichen wäre. Diese Entscheidung spiegelt sich in dem Vorschlag für das MFR-Paket für die
Zeit nach 2027 wider, den die Kommission am 16. Juli 2025 vorgelegt hat.
In Übereinstimmung mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der Bericht über
die Folgenabschätzung dem Ausschuss für Regulierungskontrolle zur Qualitätsprüfung
vorgelegt. Der Ausschuss hat am 13. Juni 2025 eine Stellungnahme zur Folgenabschätzung
abgegeben. Er hat eine Reihe von Anmerkungen und Empfehlungen zu folgenden Punkten
abgegeben: Umfang, Problemdefinition und Verwendung von Bewertungen,
Interventionslogik und -ziele, Vergleich von Optionen und Kosten-Nutzen-Analyse,
Governance, Kohärenz sowie künftige Überwachung und Bewertung. Die diesem
Rechtsvorschlag beigefügte Folgenabschätzung wurde unter Berücksichtigung der
Anmerkungen und Empfehlungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle überprüft.
Vereinfachung
Die Initiative steht im Einklang mit der Mitteilung über den Weg zum MFR 2028-203440 und
dem Ziel, die Verwaltung, Governance und Umsetzung von EU-Programmen zu straffen, um
die Effizienz für Antragstellerinnen und Antragsteller, Begünstigte und EU-Institutionen zu
verbessern. Es werden Bemühungen unternommen, um die Anforderungen hinsichtlich
Antragstellung, Verwaltung und Berichterstattung zu vereinfachen und zusätzliche Leitlinien
bereitzustellen. Die Bündelung von Ressourcen, unter anderem in Bereichen wie
Überwachung und interne und externe Kommunikation, wird Skaleneffekte mit sich bringen
und die Vorhersehbarkeit der EU-Finanzierung für Begünstigte, Interessenträger und
Bürgerinnen und Bürger der EU insgesamt verbessern.
Was die Methode der Mittelverwaltung des Programms angeht, so gibt es keinen eindeutigen
Spielraum für weitere Vereinfachungen, da die für das Programm „Justiz“ 2021-2027
verwendeten Methoden für ein Programm dieser Größe angemessen sind (d. h. direkte
Mittelverwaltung und eine begrenzte Anzahl von Initiativen, die im Rahmen der indirekten
Verwaltung durch die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
2024/2509 genannten Stellen durchgeführt werden). In den letzten Jahren wurden im Rahmen
des Programms mehrere Vereinfachungsmaßnahmen zur Straffung der Prozesse und
Verwaltungsabläufe umgesetzt, wodurch dessen Effizienz gesteigert werden konnte. Es gibt
nur wenige Anhaltspunkte dafür, dass noch größere Änderungen erforderlich sind,
insbesondere angesichts der bisher umgesetzten Vereinfachungsmaßnahmen. Um
40 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52025DC0046.
beispielsweise die Umsetzung zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die
Begünstigten zu verringern, wird die Verwendung vereinfachter Finanzierungsformen
weiterhin die Standardform der Beteiligung an der Erstattung von Finanzhilfen bleiben.
Die Begünstigten halten die für das Programm „Justiz“ 2021-2027 eingesetzten Werkzeuge
(Finanzhilfen und Beschaffungsmaßnahmen) für die Erfordernisse des Programms für
geeignet.
Gleichzeitig hat sich mehrfach gezeigt, dass die wachsende Nachfrage nach einer
Digitalisierung der Justiz erhebliche Investitionslücken sowohl auf EU- als auch auf
nationaler Ebene deutlich macht.
Ein zweistufiger Ansatz (d. h. auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten) ist daher
erforderlich, um die vollständige Digitalisierung der nationalen Justizsysteme zu ermöglichen
und einen wirksamen und vernetzten Rechtsraum der Union zu schaffen.
Dies würde nicht nur mehr Verbindungen zu allen Politikbereichen des Programms „Justiz“
schaffen, sondern auch für eine starke Kohärenz mit den Maßnahmen sorgen, die auf
nationaler Ebene zur Digitalisierung der nationalen Justizsysteme im Rahmen der Pläne für
national-regionale Partnerschaften durchgeführt werden.
Grundrechte
Die Ziele des Programms stehen in engem Zusammenhang mit der Förderung der
Grundrechte und stehen im Einklang mit der Charta.
Bei der Durchführung aller Maßnahmen des Programms wird im Einklang mit Artikel 51 der
Charta und innerhalb der dort vorgegebenen Grenzen zudem angestrebt, die in Artikel 2 EUV
festgelegten Werte der Union, die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte des Kindes,
unter anderem durch eine kinderfreundliche Justiz, den Schutz der Rechte der Opfer und die
wirksame Anwendung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Verbots der
Diskriminierung aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe zu fördern.
Zusätzlich müssen die im Rahmen des Programms finanzierten Projekte den höchsten
ethischen Standards, der Datenschutz-Grundverordnung 2016/67941 und internationalen
Rechtsvereinbarungen entsprechen, denen die Union oder alle EU-Mitgliedstaaten beigetreten
sind (einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen42).
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms „Justiz“ wird für den Zeitraum
vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 auf 798 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen)
festgesetzt.
41 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
42 ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2010/48(1)/oj. Seitdem die Union
Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geworden ist, sind dessen
Bestimmungen integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union und für die Organe der Union und die EU-Mitgliedstaaten verbindlich,
einschließlich des Artikels 13 über den Zugang zur Justiz. Nach diesem Artikel müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass Menschen mit
Behinderungen in allen Gerichtsverfahren, einschließlich Ermittlungsverfahren und anderen Vorverfahren, gleichberechtigt mit anderen
Zugang zur Justiz haben (unter anderem durch die Bereitstellung verfahrensbezogener und altersgemäßer Vorkehrungen). Es wird auch
darauf hingewiesen, dass die Vertragsstaaten eine angemessene Aus- und Weiterbildung für diejenigen fördern sollen, die im Justizwesen
tätig sind, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.
5. WEITERE ANGABEN
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Haushalt 2028-2034 überwacht,
der gemäß der Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates
[Leistungsverordnung] festgelegt wurde43. Im Leistungsrahmen sind auch die Regeln für die
Bewertungen festgelegt, die gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung
durchgeführt werden und auf Indikatoren beruhen, die für die Ziele des Programms von
Belang sind.
Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission durchgeführt. Eine
begrenzte Anzahl von Initiativen könnte auch im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung
von internationalen Organisationen durchgeführt werden.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Das allgemeine Ziel des vorgeschlagenen Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034
(Artikel 3 der Verordnung) besteht darin, zur Weiterentwicklung eines effizienten, inklusiven,
widerstandsfähigen und digitalisierten Rechtsraums der Union beizutragen, der auf
Rechtsstaatlichkeit, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen beruht. Durch
die Verwirklichung dieses Ziels wird das Programm auch die Demokratie und den Schutz der
Grundrechte stärken und zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Dieses
allgemeine Ziel wird durch drei spezifische Ziele erreicht:
a) Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und
Strafsachen sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit;
b) Förderung und Unterstützung der justiziellen Aus- und Fortbildung;
c) Erleichterung und Unterstützung eines wirksamen und diskriminierungsfreien
Zugangs zur Justiz für alle sowie wirksamer Rechtsbehelfe, auch durch digitale
Mittel.
Das Programm wird Synergien zwischen seinen verschiedenen spezifischen Zielen schaffen,
um die Politikbereiche, auf die sich diese Ziele erstrecken, wirksam zu unterstützen und ihr
Potenzial zur Erreichung ihrer Zielgruppen zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen
Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen
Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch ein
maßgeschneidertes Konzept Rechnung tragen.
Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission jedes Jahr die
Finanzierungsprioritäten in den jeweiligen Politikbereichen festlegen. Die Struktur der
Verordnung ermöglicht Flexibilität und schnelle Anpassungen entsprechend den politischen
Erfordernissen sowie neuen politischen und technologischen Entwicklungen.
43 Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für
die Programme und Tätigkeiten der Union, COM(2025) 545 final.
2025/0255 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/693
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 81 Absätze 1 und 2 und Artikel 82 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist festgelegt, dass die
Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts bieten soll, und in Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) wird weiter präzisiert, dass die Union einen Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bilden soll, in dem die Grundrechte und die
verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.
Die Justiz ist eng mit den Grundwerten verbunden, auf denen die Union beruht,
insbesondere mit der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Achtung der
Grundrechte, wie sie in Artikel 2 EUV verankert sind. Diese Grundwerte setzen
voraus, dass unabhängige Justizbehörden im Rahmen effizienter Justizsysteme tätig
sind. Die Unabhängigkeit der Justiz selbst ergibt sich aus den gemeinsamen
Verfassungstraditionen aller Mitgliedstaaten, der Rechtsstaatlichkeit und dem
Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 1
EUV und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im
Folgenden „Charta“).
(2) Die Verwirklichung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird
nach wie vor durch Faktoren wie Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit, verschiedene
Formen schwerer Kriminalität und Hindernisse beim Zugang zur Justiz und bei der
justiziellen Zusammenarbeit beeinträchtigt. Es ist daher wichtiger denn je, die Justiz
zu fördern, zu stärken und zu verteidigen, was unmittelbare Auswirkungen auf das
politische, wirtschaftliche, finanzielle und soziale Leben in der Union und darüber
hinaus hat und für die Vorbereitung auf eine erweiterte Union notwendig ist.
Aufbauend auf dem mit der Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments
1 ABl. C […], […], ELI: […].
2 ABl. C […], […], ELI: […].
und des Rates aufgestellten Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2021-20273 zielt
diese Verordnung darauf ab, das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“)
einzurichten, um die Weiterentwicklung eines Rechtsraums der Union zu unterstützen,
der auf Rechtsstaatlichkeit, Grundrechten, Demokratie, der Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit der Justiz, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen,
Zugang zur Justiz und grenzübergreifender justizieller Zusammenarbeit in Zivil- und
Strafsachen beruht. Das Programm sollte außerdem in allen seinen spezifischen Zielen
einen verstärkten Schwerpunkt auf die Digitalisierung der Justiz legen.
(3) Mit dieser Verordnung wird die indikative Finanzausstattung für das Programm
„Justiz“ festgelegt. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die jeweiligen Preise
unter Anwendung eines festen Deflators von 2 % berechnet.
(4) In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld,
das Unsicherheiten und Herausforderungen mit sich bringt, haben die jüngsten
Erfahrungen gezeigt, dass ein flexiblerer mehrjähriger Finanzrahmen und flexiblere
Ausgabenprogramme der Union erforderlich sind. Zu diesem Zweck und im Einklang
mit den Zielen des Programms „Justiz“ sollte die Finanzierung den sich wandelnden
politischen Erfordernissen und den Prioritäten der Union, wie sie in den einschlägigen
Dokumenten der Kommission, in den Schlussfolgerungen des Rates und in den
Entschließungen des Europäischen Parlaments dargelegt sind, gebührend Rechnung
tragen und gleichzeitig eine ausreichende Vorhersehbarkeit für den Haushaltsvollzug
gewährleisten.
(5) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des
Rates4 findet auf das Programm Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den
Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem
Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen,
Auftragsvergabe, finanziellem Beistand, Finanzierungsinstrumenten und
Haushaltsgarantien.
(6) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5, der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2988/95 des Rates6, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des
Rates7 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates8 sind die finanziellen Interessen
3 Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (ABl. L 156 vom
5.5.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/693/oj).
4 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/OJ).
5 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
6 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj).
7 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.96, S. 2,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
der Union zu schützen, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur
Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und
Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht
widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche
Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013
sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder
Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die
Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) Betrug und sonstige gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen im Sinne der Richtlinie
(EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates9 untersuchen und
strafrechtlich verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede
Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz
der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der
EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den
erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von
Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(7) Das Programm soll gemäß der Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments
und des Rates [Leistungsverordnung]10 durchgeführt werden, in der die Regeln für die
Ausgabenverfolgung und der Leistungsrahmen für den Haushalt sowie Regeln für die
einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß
Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509,
Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von
Unionsprogrammen und -maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals
der Union, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie andere horizontale
Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen,
Kommunikation und Sichtbarkeit – festgelegt sind.
(8) Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten eine verbesserte
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und gerichtlichen
Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen, das gegenseitige Vertrauen zwischen den
Mitgliedstaaten sowie die notwendige Angleichung der Rechtsvorschriften fördern,
um die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, auch mit digitalen
Mitteln, zu verbessern. Mit dem Programm sollten auch die Pflege und Einrichtung
bestehender und neuer IT-Tools oder -Plattformen für neue Instrumente der
justiziellen Zusammenarbeit unterstützt werden. Bei der Nutzung der
Effizienzgewinne durch die Digitalisierung der Justiz sollten der Schutz der
8 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/OJ).
9 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198
vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
10 Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines
Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die
Programme und Tätigkeiten der Union (ABl. L …, …., ELI: …).
Grundrechte gemäß der Charta sowie der Schutz vor Ungleichheiten, Diskriminierung
und Ausgrenzung gewährleistet sein.
(9) Bei allen Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte die Rechtsstaatlichkeit
gefördert werden, auch indem die Bemühungen um eine Verbesserung der
Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme unterstützt
werden, um das gegenseitige Vertrauen zu stärken, das für die justizielle
Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist.
(10) In Zivilsachen sollte das Programm den Schutz der Rechte des Einzelnen in Zivil- und
Handelssachen, einschließlich Maßnahmen gegen SLAPP-Klagen (strategische
Klagen gegen öffentliche Beteiligung), unterstützen und eine größere Konvergenz im
Zivilrecht fördern. Dies wird dazu beitragen, Hindernisse für zufriedenstellende und
effizient funktionierende gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zum Nutzen
aller Streitparteien zu beseitigen. Um die wirksame Durchsetzung und praktische
Anwendung des Unionsrechts in diesem Bereich zu unterstützen, sollte das Programm
auch die Arbeit des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates11 eingerichteten
Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen unterstützen.
(11) In Strafsachen sollte das Programm zur Umsetzung von Vorschriften und Verfahren
beitragen, mit denen die Anerkennung von Urteilen und Entscheidungen in der
gesamten Union gewährleistet und der Schutz der finanziellen Interessen der Union
unterstützt wird. Es sollte dazu beitragen, Hindernisse für ein echtes gegenseitiges
Vertrauen und für die Zusammenarbeit zu beseitigen, unter anderem durch die
Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die ordnungsgemäße Umsetzung von
Rechtsakten der Union zur Angleichung der nationalen Strafrechtsvorschriften
sichergestellt wird. Mit dem Programm sollten auch Maßnahmen unterstützt werden,
die darauf abzielen, die Zusammenarbeit in Bezug auf Formen schwerer Kriminalität
wie Korruption, Terrorismus und Umweltkriminalität zu erleichtern. Insbesondere
sollte das Programm die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den
Strafverfolgungsbehörden, den Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden
verbessern. Darüber hinaus sollte es die Zusammenarbeit mit den Organen und
Einrichtungen der Union, wie der Agentur der Europäischen Union für justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und der Europäischen Staatsanwaltschaft
(EUStA), sowie die Sensibilisierung für deren Rolle fördern, um so ein stärker
integriertes System der justiziellen Zusammenarbeit in der Union zu ermöglichen.
(12) Das Programm sollte dazu beitragen, den diskriminierungsfreien Zugang zur Justiz für
alle zu verbessern, und es sollte Tätigkeiten zum Schutz der Rechte von Opfern von
Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in
Strafverfahren und von gesuchten Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls (EuHB) unterstützen. Der Zugang zur Justiz sollte
insbesondere den Zugang zu Gerichten, alternative Streitbeilegungsverfahren und
Rechtsberatung umfassen, die von Amtsträgern unabhängig und unparteiisch erbracht
werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der verbesserten Umsetzung der
verschiedenen Rechtsakte der Union zum Schutz der Opfer von Straftaten sowie
Maßnahmen gewidmet werden, die auf den Austausch bewährter Verfahren zwischen
den zuständigen Behörden, einschließlich Justizbehörden, Strafverfolgungsbehörden
11 Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen
Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2001/470/oj).
und Angehörigen der Rechtsberufe, sowie auf die Verbesserung der Kenntnisse über
kollektive Rechtsbehelfe und deren Nutzung abzielen. Darüber hinaus sollten
Tätigkeiten unterstützt werden, die einen wirksamen und gleichberechtigten Zugang
zur Justiz für Personen erleichtern, die Diskriminierung ausgesetzt oder besonders
schutzbedürftig sind (z. B. Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 13 des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen12, Kinder, Minderheiten, LGBTIQ+-Personen und Opfer
geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt und anderer Formen
zwischenmenschlicher Gewalt). Mit dem Programm sollten auch Tätigkeiten von
Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt werden, die zu diesen Zielen
beitragen.
(13) Mit dem Programm sollte die Ausbildung von Angehörigen der Justiz und der
Rechtspflege gefördert werden. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sollten zur
Umsetzung der strategischen Prioritäten der Union beitragen, beispielsweise durch
Schulungen zu Zivil- und Strafrecht, zur wirksamen Anwendung der Charta, zur
gegenseitigen Anerkennung sowie zu Verfahrensgarantien (einschließlich Garantien
gegen strategische Klagen gegen die öffentliche Beteiligung, Anti-SLAPP). Bei den
Aus- und Fortbildungstätigkeiten im Rahmen des Programms sollte ein deutlicher
Schwerpunkt auf die Digitalisierung der Justiz gelegt und ein unterstützendes Umfeld
für die Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege geschaffen werden, unter
anderem durch die Verbesserung der digitalen Kompetenzen, Kenntnisse und
Sensibilisierung. Die Aus- und Fortbildung sollte auch die Digitalisierung
grenzüberschreitender Gerichtsverfahren unterstützen. Die Unterstützung von Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen sollte in Synergie mit Maßnahmen auf nationaler Ebene
erfolgen, um so die Wirkung des Programms zu verstärken.
(14) Mit dem Programm soll das jährliche Arbeitsprogramm des Europäischen Netzes für
die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (European Judicial
Training Network, EJTN) unterstützt werden, das im Bereich der justiziellen Aus- und
Fortbildung eine zentrale Rolle spielt und bei der Unterstützung und Umsetzung der
Ziele der europäischen Politik im Bereich der justiziellen Aus- und Fortbildung von
großer Bedeutung ist. Das EJTN ist das einzige Netzwerk auf Unionsebene, in dem die
justiziellen Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten
zusammengeschlossen sind. Daher ist es besonders gut in der Lage, die Aus- und
Fortbildung und den Austausch von Justizbediensteten zwischen den Mitgliedstaaten
zu organisieren und die Arbeit der nationalen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen
zu koordinieren, wodurch Synergien zwischen von der Union unterstützten und
national finanzierten Ausbildungsmaßnahmen sowie eine strukturierte
Kommunikation zwischen der Union und den nationalen Schulungsanbietern gefördert
werden. Darüber hinaus kann das EJTN auch die justiziellen Aus- und
Weiterbildungseinrichtungen von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten als
Mitglieder mit Beobachterstatus aufnehmen.
(15) Der Schutz der Rechte des Kindes ist ein Kernziel der Union, das in Artikel 3 Absatz 3
EUV und Artikel 24 der Charta verankert ist. Bei allen Maßnahmen, die Kinder
betreffen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Dies ist auch für die
Legitimität und Wirksamkeit der Justizsysteme von entscheidender Bedeutung.
Kinder, die Zeugen, Opfer, Verdächtige, Beschuldigte, Verurteilte oder sonstige
12 ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2010/48(1)/oj.
Parteien in Gerichtsverfahren sind, sehen sich oft mit erheblichen Hindernissen
konfrontiert, die ihre Fähigkeit beeinträchtigen, sich wirksam zu beteiligen und von
angemessenen Schutzmaßnahmen zu profitieren. Die Stärkung der Kapazitäten der
nationalen Justizsysteme und der Angehörigen der Rechtsberufe, auf die besonderen
Bedürfnisse von Kindern einzugehen, ist daher notwendig, um die wirksame
Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten.
(16) Das Programm sollte zur Digitalisierung der Justiz beitragen, unter anderem durch die
Entwicklung, Einführung und Pflege von Instrumenten auf Unionsebene. So könnten
Instrumente gefördert werden, welche die digitale Kommunikation zwischen
Gerichten und Parteien erleichtern, z. B. der europäische elektronische Zugangspunkt,
der einen leichteren Zugang zu justiziellen Daten wie dem Europäischen
Urteilsidentifikator ermöglicht, oder die Effizienz und Sicherheit digitalisierter
Gerichtsverfahren verbessern, wie z. B. Vertrauensdienste gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 und die europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität. Ein
gut funktionierender Rechtsraum der Union mit effizienten und widerstandsfähigen
nationalen Justizsystemen ist für einen florierenden Binnenmarkt unerlässlich und eine
Voraussetzung für Wirtschaftswachstum, solide Finanzmärkte und
Wettbewerbsfähigkeit. Die Digitalisierung verbessert die Effizienz
grenzüberschreitender Gerichtsverfahren in Zivil- und Strafsachen sowie den Zugang
zur Justiz innerhalb der Union, was wiederum Investitionen fördert. Die
Digitalisierung der Justiz ermöglicht und erleichtert auch die wirksame und effiziente
Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden bei der Umsetzung und
Durchsetzung wichtiger Elemente des digitalen Regelwerks der EU, wie z. B. des
Gesetzes über digitale Dienste. Die Digitalisierung der Justizsysteme trägt auch dazu
bei, die Kosten für die öffentlichen Haushalte und die Endnutzerinnen und Endnutzer
zu senken und gleichzeitig effektive Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger
sowie Unternehmen aufrechtzuerhalten. Sie ermöglicht es den Angehörigen der
Rechtsberufe, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren, wodurch die Qualität und
Effizienz von Verfahren verbessert wird. Digitale Instrumente erweitern auch den
Zugang zur Justiz, indem sie Fernkommunikation und einen einfachen Zugang zu
Gerichtsakten ermöglichen und so die Transparenz erhöhen. Darüber hinaus wird
durch die Digitalisierung die Widerstandsfähigkeit der nationalen Justizsysteme in
Krisenzeiten (wie Pandemien) gestärkt und sichergestellt, dass diese zum Nutzen der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen weiterhin wirksam arbeiten können.
Das stärkt das Vertrauen in die Fähigkeit des Justizsystems, auch unter unerwarteten
Umständen zuverlässig zu funktionieren.
(17) Die EU muss ihre Sicherheitsinteressen vor Anbietern schützen, die aufgrund der
potenziellen Einflussnahme von Drittländern und ihrer Sicherheit, insbesondere
Cybersicherheit, ein anhaltendes Sicherheitsrisiko darstellen könnten. Daher muss das
Risiko einer anhaltenden Abhängigkeit von Anbietern mit hohem Risiko im
Binnenmarkt, auch in der IKT-Lieferkette, verringert werden, da dies potenziell
schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Nutzerinnen und
Nutzer sowie der Unternehmen in der gesamten Union sowie auf die kritische
Infrastruktur der Union in Bezug auf die Integrität von Daten und Diensten sowie die
Verfügbarkeit von Diensten haben könnte. Diese Beschränkung sollte auf einer
verhältnismäßigen Risikobewertung und den damit verbundenen
Risikominderungsmaßnahmen beruhen, wie sie in den Strategien und
Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
(18) Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die
Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen,
Ämter und Agenturen der Union – insbesondere Eurojust, der Agentur der
Europäischen Union für Grundrechte (FRA), der Agentur der Europäischen Union für
das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts (eu-LISA) und der EUStA – sorgen und die diesbezügliche Arbeit
anderer nationaler und internationaler Akteure berücksichtigen.
(19) Um die effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union
sicherzustellen, muss gewährleistet werden, dass alle im Rahmen des Programms
durchgeführten Maßnahmen über einen Mehrwert für die Union verfügen, die
Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und mit anderen Maßnahmen der Union im
Einklang stehen. Kohärenz, Komplementarität und Synergien sollten insbesondere in
Bezug auf Finanzierungsprogramme angestrebt werden, mit denen eng miteinander
verknüpfte Politikbereiche unterstützt werden, darunter die Pläne für
nationalregionale Partnerschaften (eingerichtet mit Verordnung XXX des Europäischen
Parlaments und des Rates [NRP-Verordnung]13), das Programm AgoraEU
(eingerichtet mit Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates
[AgoraEU]14) und Maßnahmen im Außenbereich, die durch das Programm „Europa in
der Welt“ (eingerichtet mit Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des
Rates15) unterstützt werden.
(20) Das Programm ersetzt das mit der Verordnung (EU) 2021/693 für den
Programmplanungszeitraum 2021-2027 eingerichtete Programm, das daher
aufgehoben werden sollte.
(21) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme
dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet.
(22) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich
an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte —
oder
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4
dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für
Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist —
13 Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, COM(2025) 565
final.
14 Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
des Programms „AgoraEU“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692
und (EU) 2021/818, COM(2025) 550 final.
15 Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
des Instruments „Europa in der Welt“, COM/2025/551 final.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung wird das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“)
eingerichtet; ferner werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den
Zeitraum 2028-2034, die Arten der Unionsfinanzierung sowie die Regeln für die
Bereitstellung dieser Finanzierung festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Angehörige der Justiz und der
Rechtspflege“ Richter, Staatsanwälte sowie Bedienstete von Gerichten und
Staatsanwaltschaften sowie alle anderen Angehörigen der Rechtsberufe, die mit den
Justizsystemen in Verbindung stehen oder auf andere Weise an der Rechtspflege mitwirken,
unabhängig von der Definition im nationalen Recht, Rechtsstellung oder internen
Organisation, wie Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte,
Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer,
Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer.
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, zur Weiterentwicklung eines
effizienten, inklusiven, widerstandsfähigen und digitalisierten Rechtsraums der
Union beizutragen, der auf Rechtsstaatlichkeit, gegenseitiger Anerkennung und
gegenseitigem Vertrauen beruht, wodurch auch die Demokratie und der Schutz der
Grundrechte gestärkt werden und ein Beitrag zum Wachstum und zur
Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie zur Digitalisierung der Justiz auf
Unionsebene geleistet wird.
(2) Die spezifischen Ziele des Programms sind:
a) die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen zu erleichtern und zu
unterstützen und die Rechtsstaatlichkeit, insbesondere die Unabhängigkeit,
Qualität und Effizienz der Justizsysteme, zu fördern, unter anderem durch die
Verbesserung der wirksamen grenzüberschreitenden Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;
b) die Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Justiz und Rechtspflege zu
fördern und zu unterstützen, um die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und
die Demokratie zu stärken; eine gemeinsame Rechts- und Justizkultur zu
fördern; die einheitliche und wirksame Umsetzung der einschlägigen
Rechtsinstrumente der Union sicherzustellen und ein Umfeld zu schaffen, in
dem die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und der Justizsysteme
gefördert wird.
c) den wirksamen und diskriminierungsfreien Zugang zur Justiz für alle sowie
wirksame Rechtsbehelfe, auch auf digitalem Wege, zu erleichtern und zu
unterstützen, indem effiziente Zivil- und Strafverfahren gefördert und die
Rechte aller Opfer von Straftaten sowie die Verfahrensrechte von Verdächtigen
und Beschuldigten in Strafverfahren sowie von gesuchten Personen in
Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gefördert und
unterstützt werden.
Artikel 4
Mittelausstattung
(1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den
Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 auf 798 000 000 EUR zu
jeweiligen Preisen festgesetzt.
(2) Über 2034 hinaus können Mittel zur Deckung notwendiger Ausgaben sowie Mittel
für die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum Ende des Programms noch nicht
abgeschlossen sind, in den Unionshaushalt eingestellt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die Beträge der zusätzlichen Mittel
gemäß Artikel 5 können auch für technische und administrative Hilfe bei der
Durchführung des Programms verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-,
Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, betriebliche IT-
Systeme und -Plattformen, Informations- und Kommunikationstätigkeiten
einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der
Union sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder
Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms
entstehen.
Artikel 5
Zusätzliche Mittel
(1) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer,
internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte
können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge zu dem Programm
leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen
im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a, d oder e oder des Artikels 21
Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(2) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt
wurden, können – auf deren Antrag – im Rahmen des Programms bereitgestellt
werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt oder indirekt gemäß Artikel 62
Absatz 1 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus. Sie
werden zusätzlich zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
genannten Betrag bereitgestellt. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden
Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für dem Programm auf diese Weise
zur Verfügung gestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der
direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die
entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats
auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme oder deren
Nachfolgeprogramme rückübertragen werden.
Artikel 6
Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung
(1) Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt.
Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag
bereitgestellt wurde, können einen Beitrag aus dem Programm erhalten. Die
Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden
Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden,
wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann.
Wird der Unionsbeitrag auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die
kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten
der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen,
in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden.
(2) Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms können unter direkter oder
indirekter Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen
Organisationen, internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten („an dem
gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligte Partner“) durchgeführt werden,
vorausgesetzt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet
ist. Derartige Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen eine einzige
rechtliche Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an dem
gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Programm gemäß
Artikel 5 dieser Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw. gegebenenfalls im
Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut werden. Für die
Zwecke von Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann
sich der Evaluierungsausschuss bei gemeinsamen Gewährungsverfahren teilweise
aus Vertretern der an diesem Verfahren teilnehmenden Partner zusammensetzen.
Artikel 7
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
(1) Die folgenden Drittländer können sich durch vollständige oder teilweise
Assoziierung an dem Programm beteiligen, soweit das mit den in Artikel 3
dargelegten Zielen und mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder
Beschlüssen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffen wurden und für sie
gelten, im Einklang steht:
a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie europäische
Mikrostaaten;
b) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten;
c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik;
d) andere Drittländer.
(2) Die Assoziierungsabkommen für die Teilnahme an Programmen
a) gewährleisten, dass die Beiträge des an dem Programm teilnehmenden
Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
b) legen die Bedingungen für die Teilnahme an dem Programm fest,
einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu den einzelnen
Programmen, die sich aus einem operativen Beitrag und einer
Teilnahmegebühr zusammensetzen, sowie zu den allgemeinen
Verwaltungskosten des Programms;
c) übertragen dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in dem Programm;
d) gewährleisten die Rechte der Union, die Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen;
e) sorgen gegebenenfalls für den Schutz der Sicherheit und der Interessen der
Union im Bereich der öffentlichen Ordnung.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d gewährt das Drittland die erforderlichen
Rechte und den Zugang gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der
Verordnung (EU, Euratom) 883/2013 und garantiert, dass Vollstreckungsbeschlüsse zur
Auferlegung einer Zahlung auf der Grundlage von Artikel 299 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Urteile und Anordnungen des Gerichtshofs der
Europäischen Union unmittelbar vollstreckbar sind.
Artikel 8
Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter
Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in
Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind.
(2) Unionsmittel können in jeder in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
vorgesehenen Form bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen,
Auftragsvergabe und nichtfinanziellen Zuwendungen.
(3) Werden Unionsmittel in Form von Finanzhilfen bereitgestellt, so werden die Mittel
gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als nicht mit Kosten verknüpfte
Finanzierung oder, sofern dies erforderlich ist, im Wege vereinfachter
Kostenoptionen bereitgestellt. Eine Finanzierung kann nur dann in Form einer
Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten erfolgen, wenn die Ziele einer
Maßnahme nicht auf andere Weise erreicht werden können.
(4) Für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
kann sich der Evaluierungsausschuss ganz oder teilweise aus unabhängigen externen
Sachverständigen zusammensetzen.
Artikel 9
Förderfähigkeit
(1) Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in
Artikel 3 genannten Ziele im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 festgelegt und gelten für alle Gewährungsverfahren im Rahmen des
Programms.
(2) Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung
kommen einer oder mehrere der folgenden Rechtsträger für den Erhalt von
Unionsmitteln infrage:
a) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger,
b) in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger,
c) internationale Organisationen,
d) sonstige in nicht assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, sofern
die Finanzierung solcher Rechtsträger für die Durchführung der Maßnahme
wesentlich ist und zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele
beiträgt.
(3) Ergänzend zu Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 können sich in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte
assoziierte Drittländer gegebenenfalls an etwaigen Auftragsvergabemechanismen
nach Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
beteiligen und diese nutzen. Die Vorschriften für Mitgliedstaaten gelten sinngemäß
für teilnehmende assoziierte Drittländer.
(4) Gewährungsverfahren, die sich auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung
auswirken, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen
der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, werden gemäß Artikel 136 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 beschränkt. Gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 gelten aus Sicherheitsgründen Beschränkungen für die
Förderfähigkeit von Lieferanten mit hohem Risiko im Einklang mit dem
Unionsrecht.
(5) Im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509,
in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und in den
Ausschreibungen können ferner die in der vorliegenden Verordnung festgelegten
Förderfähigkeitskriterien näher erläutert oder zusätzliche Förderfähigkeitskriterien
für bestimmte Maßnahmen festgelegt werden.
(6) Dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und
Staatsanwälten kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein
Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen
Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden.
Artikel 10
Arbeitsprogramm
Die Umsetzung des Programms erfolgt im Wege von Arbeitsprogrammen im Sinne des
Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
Artikel 11
Aufhebung
Die Verordnung (EU) 2021/693 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben.
Artikel 12
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von
Maßnahmen unberührt, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/693 eingeleitet
wurden; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss
anwendbar.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann zur Deckung von Ausgaben für
technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang
zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) 2021/693
angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.
Artikel 13
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ............................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2 Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 4
1.3.4 Leistungsindikatoren .................................................................................................... 5
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 5
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 5
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 5
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 7
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 8
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 8
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 8
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 9
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 9
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ........................................................................ 11
2.1. Überwachung und Berichterstattung .......................................................................... 11
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ......................................................................... 11
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ......................................................................... 11
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ..................................................... 11
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................. 12
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ....................................................... 12
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................................... 13
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 13
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 14
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 14
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushalt in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) ............. 14
3.2.2 Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im
Fall dezentraler Agenturen)........................................................................................ 16
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 18
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 18
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen (NA) .......................................... 18
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 19
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 19
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen (NA) ................................... 20
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 22
4. DIGITALE ASPEKTE ............................................................................................ 24
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 24
4.2. Daten .......................................................................................................................... 26
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 28
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 31
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
2021/693 für den Zeitraum 2028-2034.
1.2. Politikbereich(e)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, justizielle Aus- und
Fortbildung, Zugang zur Justiz, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte.
1.3. Ziel(e)
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, zur Weiterentwicklung eines
effizienten, inklusiven, widerstandsfähigen und digitalisierten Rechtsraums der
Union beizutragen, der auf Rechtsstaatlichkeit, gegenseitiger Anerkennung und
gegenseitigem Vertrauen beruht, und damit auch die Demokratie und den Schutz der
Grundrechte zu stärken sowie zum Wachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit der
Union sowie zur Digitalisierung der Justiz auf Unionsebene beizutragen.
1.3.2 Einzelziel(e)
Die spezifischen Ziele des Programms sind:
Einzelziel Nr. 1
Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und
Strafsachen und Förderung der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere der
Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz der Justizsysteme, unter anderem durch die
Verbesserung der wirksamen grenzüberschreitenden Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
Einzelziel Nr. 2
Förderung und Unterstützung der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Justiz
und der Rechtspflege mit dem Ziel: die Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte und
Demokratie zu stärken; eine gemeinsame Rechts- und Justizkultur zu fördern; die
einheitliche und wirksame Umsetzung der einschlägigen Rechtsinstrumente der
Union sicherzustellen; und ein Umfeld zu schaffen, in dem die Digitalisierung der
justiziellen Zusammenarbeit und der Justizsysteme gefördert wird.
Einzelziel Nr. 3
Erleichterung und Unterstützung eines wirksamen und diskriminierungsfreien
Zugangs zur Justiz für alle und wirksamer Rechtsbehelfe, auch auf digitalem Wege,
durch die Förderung effizienter Zivil- und Strafverfahren und durch die Förderung
und Unterstützung der Rechte aller Opfer von Straftaten und der Verfahrensrechte
von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren sowie von gesuchten
Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
- Ausbau der Leistungsfähigkeit – einschließlich der digitalen Kapazitäten – der
Angehörigen der Rechtsberufe, der Gerichte und Behörden auf nationaler Ebene, um
Fragen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen anzugehen und
EU-Instrumente im Bereich des Zivil- und Zivilprozessrechts sowie des Strafrechts
und Strafprozessrechts umzusetzen;
- verbesserte grenzübergreifende Zusammenarbeit und mehr gegenseitiges Vertrauen
zwischen den für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen
zuständigen Justizbehörden sowie verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung
zwischen diesen Behörden und anderen zuständigen Stellen und Einrichtungen in der
EU;
- Beschleunigung der Verfahren im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in
Zivil- und Strafsachen;
- verbesserte Situation der Personen, die von Maßnahmen im Rahmen der justiziellen
Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen betroffen sind, Verbesserung ihrer
Resozialisierung und Wiedereingliederung, geringere Gefahr der Verletzung ihrer
Grundrechte;
- Verbesserung der Kapazitäten und Sichtbarkeit von Netzwerken auf EU-Ebene, die
in den Bereichen justizielle Aus- und Fortbildung, Zugang zur Justiz und justizielle
Zusammenarbeit tätig sind;
- verbesserte Förderung der Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
der Justiz, unter anderem durch Unterstützung der Bemühungen zur Verbesserung
der Wirksamkeit der nationalen Justizsysteme, insbesondere durch die Erhebung von
Informationen über die Lage der Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene, die
Erhebung von Daten über die Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz der nationalen
Justizsysteme sowie die Förderung und Einhaltung europäischer Standards und
bewährter Verfahren in diesen Bereichen;
- verstärkte Zusammenarbeit und verstärkter Informationsaustausch zwischen
zuständigen nationalen Behörden, europäischen Netzen,
Nichtregierungsorganisationen und/oder Berufsverbänden im Zusammenhang mit
den Rechten von Personen, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden,
sowie von Opfern von Straftaten;
- geringere Gefahr der Verletzung der Rechte auf ein faires Verfahren;
- Erleichterung der Zusammenarbeit in Bezug auf Formen schwerer Kriminalität wie
Korruption, Terrorismus und Umweltkriminalität;
- verstärkte Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit sowie der
maßgeblichen politischen Entscheidungsträger auf EU- und nationaler Ebene im
Hinblick auf die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten und die
Rechte von Opfern;
- Sensibilisierung und Wissensvermittlung hinsichtlich der Nutzung digitaler und KI-
basierter Instrumente in Strafverfahren (insbesondere der Nutzung von
Videokonferenztechnologie) und deren Auswirkungen (Chancen und Risiken) auf
die Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten sowie die Rechte von
Opfern sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene;
- Sensibilisierung und Wissensvermittlung hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse
der am stärksten gefährdeten Opfer von Straftaten, einschließlich Opfer von
Terrorismus, sowie der am stärksten gefährdeten Verdächtigen und Beschuldigten;
- bessere Kenntnisse über die Rechtsbehelfe, die Opfern bei einer Verletzung ihrer
Rechte zur Verfügung stehen, sowie über die Herausforderungen und Vorteile für
Opfer im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Justiz;
- verbesserte Opferunterstützungsdienste;
- Vertiefung der Kenntnisse von Angehörigen der Rechtsberufe über das Zivilrecht,
das Handelsrecht, das Strafrecht und die Instrumente im Zusammenhang mit den
Grundrechten der EU (einschließlich des Anwendungsbereichs der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union und der bestehenden Rechtsbehelfe und
Rechtsmittel);
- Ausbau der „digitalen Kompetenz“ von Angehörigen der Rechtsberufe, damit sie
digitale Tools und Infrastrukturen wirksam nutzen, die Auswirkungen der
Digitalisierung auf Gerichtsverfahren und Verfahrensrechte bewältigen und
Instrumente der grenzübergreifenden Zusammenarbeit anwenden können;
- erhöhte Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen.
1.3.4 Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Die Output- und Ergebnisindikatoren zur Überwachung der Fortschritte und Erfolge
dieses Programms entsprechen den gemeinsamen Indikatoren gemäß der Verordnung
(EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung]1.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme2
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die Gesetzgebung ist ein entscheidendes Instrument für die Umsetzung der Ziele,
welche die Europäische Union im Bereich Justiz verfolgt, doch muss dieses
Instrument durch andere Hilfsmittel ergänzt werden. In diesem Zusammenhang spielt
1 Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für
die Programme und Tätigkeiten der Union, COM(2025) 545 final.
2 Gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2024/2509.
die Finanzierung eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Wirksamkeit der
Rechtsvorschriften, indem das Wissen, das Bewusstsein und die Kapazitäten von
Angehörigen der Rechtsberufe und anderen wichtigen Interessenträgern gestärkt
werden, beispielsweise durch die Unterstützung folgender Maßnahmen:
- Verbreitung von Informationen und Sensibilisierung, einschließlich der
Unterstützung nationaler und europäischer Kampagnen zur Aufklärung der
Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte und Diskussionsforen für Interessenträger,
um das Wissen über das Programm und die Übertragbarkeit seiner Ergebnisse zu
verbessern;
- Schulungen, Austauschprogramme und Kapazitätsaufbau für Angehörige der Justiz
und der Rechtspflege, andere Angehörige der Rechtsberufe und zuständige nationale
Behörden, um ihnen die Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie die Rechte
und die politischen Strategien der EU wirksam in die Praxis umsetzen können.
Finanzielle Unterstützung spielt auch eine wichtige Rolle bei der Förderung der
Zusammenarbeit über Landesgrenzen hinweg und der Schaffung von Vertrauen
untereinander, z. B. durch:
- Ausbau und Stärkung der Kapazitäten wichtiger Netzwerke auf europäischer
Ebene, europäischer Justizverbände und europäischer Anbieter von justiziellen Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen, um die Vorbereitung künftiger Initiativen in den vom
Programm erfassten Bereichen zu unterstützen und deren einheitliche Umsetzung in
ganz Europa zu fördern;
- grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und Koordinierung
anderer nationaler Maßnahmen, um die Wirkung von EU-weiten Maßnahmen zu
maximieren und zu vertiefen;
- grenzübergreifende Interoperabilität von Systemen und Anwendungen durch den
Einsatz und die Pflege innovativer Techniken und Technologien, insbesondere
digitaler Technologien.
Darüber hinaus sollten mit den Mitteln beispielsweise auch folgende Maßnahmen
unterstützt werden:
- Forschung, Studien, Umfragen, Bewertungen, Folgenabschätzungen, Analysen,
Überwachungen und andere unterstützende Maßnahmen, die es ermöglichen, stets
über neue Verbesserungen und Herausforderungen vor Ort auf dem Laufenden zu
bleiben. Die Ergebnisse dieser Tätigkeiten fließen dann in die Ausarbeitung und
Umsetzung der politischen Strategien der Union ein und stellen sicher, dass diese auf
Fakten gestützt, richtig ausgerichtet und gut strukturiert sind.
Das Programm wird zur Bewältigung gemeinsamer transnationaler
Herausforderungen beitragen, indem die Besonderheiten und Herausforderungen im
Zusammenhang mit den verschiedenen Politikbereichen, ihren unterschiedlichen
Zielgruppen und ihren besonderen Bedürfnissen berücksichtigt werden. Durch die
Bündelung der Unterstützung in diesen Bereichen wird die Union besser gerüstet
sein, um wiederkehrende, aber auch neue und sich abzeichnende politische
Prioritäten anzugehen.
Im Rahmen des Programms werden jährlich etwa vier Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen (einschließlich Aufforderungen zur Gewährung von
Beiträgen zu den Betriebskosten) veröffentlicht und einige Tätigkeiten im Rahmen
der indirekten Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen unterstützt.
Einige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden alle zwei Jahre
stattfinden. Zusätzlich dazu werden im Rahmen des Programms einige Maßnahmen
auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt, die im Anschluss an öffentliche
Auftragsvergaben geschlossen werden. Die Arten der finanzierten Tätigkeiten
können beispielsweise Folgendes umfassen: Konferenzen,
Sachverständigensitzungen, Sitzungen von Ausschüssen zur Unterstützung der
Umsetzung von EU-Rechtsakten, Seminare, Kommunikations-, Informations- und
Sichtbarkeitsmaßnahmen; Entwicklung von Lehrmaterialien und Entwicklung und
Wartung von IT-Plattformen und -Systemen; Umfragen, Studien und
Folgenabschätzungen.
Alle diese Maßnahmen werden über den gesamten Zeitraum 2028-2034
durchgeführt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es schwierig, einen genauen Zeitplan
festzulegen, da das Programm so konzipiert wurde, dass es flexibel genug ist, um
sich an neue Prioritäten und Bedürfnisse anzupassen.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)
Trotz der erzielten Fortschritte steht die EU weiterhin vor großen Herausforderungen
im grenzübergreifenden Justizbereich, die ein koordiniertes Vorgehen erfordern. Das
Programm „Justiz“ ist nach wie vor von großer Bedeutung und Wirkung und
unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, die Werte und Grundrechte der EU zu wahren.
Ohne Unterstützung auf EU-Ebene wären nationale Maßnahmen fragmentiert,
ineffizient und uneinheitlich, insbesondere in Bereichen wie der justiziellen Aus- und
Fortbildung, dem Zugang zur Justiz und der Digitalisierung. EU-Finanzmittel
ermöglichen gemeinsame Lösungen, rechtliche Zusammenarbeit und die
Interoperabilität der Justizsysteme, wovon insbesondere kleinere Mitgliedstaaten
profitieren. Sie tragen auch dazu bei, nationale Lücken zu schließen, EU-weite
Rechtsnetzwerke zu erhalten und eine gemeinsame europäische Rechtskultur
aufzubauen. Das Programm „Justiz“ ist von entscheidender Bedeutung für die
Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die im Bereich des
Zugangs zur Justiz tätig sind, sowie für transnationale Projekte, die ohne diese
Unterstützung nicht verwirklicht werden könnten. Maßnahmen der EU gewährleisten
einheitliche Standards, fördern einen fairen Zugang zur Justiz, stärken den
Binnenmarkt und steigern die Wettbewerbsfähigkeit, indem sie Rechtsunsicherheit
verringern. Es ist auch von entscheidender Bedeutung, den EU-Erweiterungsprozess
zu unterstützen und die Kohärenz zwischen interner und externer Justizpolitik
sicherzustellen, um so die Rolle der EU weltweit zu stärken und ihre Rechtsordnung
zu schützen.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
Die Zusammenarbeit der Interessenträger und ihre Mitwirkung in Netzwerken fördert
die Verbreitung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten, insbesondere die
Verbreitung innovativer, integrierter Konzepte. Die Teilnehmer an den durch das
Programm finanzierten Maßnahmen werden dann in ihren jeweiligen beruflichen
Tätigkeiten innerhalb ihres Mitgliedstaats als Multiplikatoren fungieren. Das
Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der
Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Halbzeitbewertung des Programms „Justiz“ 2021-2027 hat gezeigt, dass das
Programm weiterhin wirksam zur Stärkung der grenzübergreifenden justiziellen
Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten
sowie zur justiziellen Aus- und Fortbildung und zum Zugang zur Justiz für
schutzbedürftige Gruppen beiträgt. Im Rahmen des Programms wird auch die
Digitalisierung zunehmend gefördert, wodurch der Zugang zu Rechtsinformationen
verbessert und die Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit modernisiert werden.
Im Rahmen der Evaluierung wurde die allgemeine Wirksamkeit des Programms und
die Gültigkeit der angestrebten Ziele bestätigt, jedoch wurden auch einige Aspekte
ermittelt, die verbesserungswürdig sind, insbesondere: Die begrenzten
Haushaltsmittel schränken die Fähigkeit des Programms ein, den wachsenden
digitalen Anforderungen gerecht zu werden. Der Kenntnisstand ist nach wie vor
uneinheitlich, wobei zivilgesellschaftliche Organisationen weniger informiert sind
als Behörden und das Programm in einigen Ländern weniger bekannt ist. Darüber
hinaus haben einige Begünstigte weiterhin Schwierigkeiten mit dem
Antragsverfahren und den Berichtspflichten.
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Die Initiative ist Teil des Vorschlags für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-
2034.
Mit dem Programm werden Synergien, Kohärenz und Komplementarität mit anderen
Instrumenten der Union angestrebt, die eng miteinander verknüpfte Politikbereiche
unterstützen, wie beispielsweise das Programm AgoraEU und die Programme in den
Bereichen Asyl, Migration und Integration, Grenzverwaltung und innere Sicherheit,
Verbraucher, Beschäftigung, Bildung, soziale Eingliederung, Forschung und
Innovation. Es wird eine Zusammenarbeit angestrebt, sowohl mit Maßnahmen im
Außenbereich, die durch das Programm „Europa in der Welt“ unterstützt werden, als
auch mit den Plänen für national-regionale Partnerschaften in Bezug auf
Justizreformen und die Digitalisierung der nationalen Justizsysteme. Eine
Überschneidung mit Tätigkeiten im Rahmen dieser anderen Programme wird
vermieden.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Nicht zutreffend
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen
Befristete Laufzeit
Laufzeit: 1.1.2028 bis 31.12.2034
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2028 bis 2034
und auf die Mittel für Zahlungen von 2028 bis 2034
Unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)3
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
internationale Organisationen und ihre Agenturen (z. B. Europarat, OECD,
UNESCO usw.)
die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2024/2509
öffentlich-rechtliche Einrichtungen (z. B. Einrichtungen, die einer
Säulenbewertung unterzogen wurden)
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden (z. B.
Einrichtungen, die einer Säulenbewertung unterzogen wurden)
privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer
öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden (z. B. Einrichtungen, die einer
Säulenbewertung unterzogen wurden)
Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
3 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die
Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden: https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-
rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Das Programm wird sowohl im Rahmen der direkten als auch im Rahmen der indirekten
Mittelverwaltung durch internationale Organisationen (z. B. Europarat, UNESCO, OECD
usw.) durchgeführt.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Haushalt 2028-2034
überwacht, der gemäß der Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und
des Rates [Leistungsverordnung] festgelegt wurde. Im Leistungsrahmen sind auch
die Regeln für die Bewertungen festgelegt, die gemäß den Leitlinien der
Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt werden und auf Indikatoren
beruhen, die für die Ziele des Programms von Belang sind.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Das Programm „Justiz“ wird direkt von der Kommission verwaltet, da dies eine
bessere Anpassung des Programms an die Erfordernisse der verschiedenen
Politikbereiche ermöglicht, mehr Flexibilität bei der Neugewichtung von Prioritäten
im Falle neu auftretender Erfordernisse bietet und direkte Kontakte zu
Begünstigten/Unternehmen und Interessenträgern ermöglicht, die unmittelbar an
Tätigkeiten beteiligt sind, welche den einschlägigen Politikbereichen der Union
dienen. Die Art der Durchführung des Programms 2021-2027 (direkte und indirekte
Mittelverwaltung) hat sich bislang als wirksam und für die Erfordernisse des
Programms und seiner Begünstigten als geeignet erwiesen. Die Verwendung
vereinfachter Finanzierungsformen bleibt die Standardform der Beteiligung an der
Erstattung von Finanzhilfen.
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Das Programm ist denselben Risiken ausgesetzt wie andere Programme der
Kommission, die sich an Begünstigte unterschiedlicher Art richten. Einige dieser
Begünstigten stellen keine Folgeanträge und verfügen nicht über umfangreiche
Verwaltungsstrukturen. Die Risiken beziehen sich hauptsächlich auf 1) die
Sicherstellung der Qualität ausgewählter Projekte und deren anschließende
technische Umsetzung; 2) ineffiziente oder unwirtschaftliche Verwendung der
gewährten Mittel, sowohl bei Finanzhilfen als auch bei der Auftragsvergabe; 3)
Betrug.
Ein Großteil dieser Risiken dürfte sich begrenzen lassen durch: 1) sorgfältige
Konzeption von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; 2) Hinweise für
Antragssteller und Begünstigte; 3) die Verwendung der vereinfachten
Kostenoptionen in Form von Kosten je Einheit, Pauschalsätzen und
Pauschalbeträgen, die im MFR 2021-2027 wirksam angewendet wurden und in der
Verordnung (EU) 2024/2509 vorgesehen sind; 4) die Verwendung von
kommissionsinternen Verfahren und Systemen für die Verwaltung von Vorschlägen
und Finanzhilfen (z. B. Leitfaden für Finanzhilfen, eGrants usw.), um eine
vollständige Einhaltung bewährter Verfahren in allen Phasen der Laufzeit von
Finanzhilfen und der Auftragsvergabe sicherzustellen; 5) die in der
Betrugsbekämpfungsstrategie festgelegten Maßnahmen.
Das für das Programm 2028-2034 vorgesehene Kontrollsystem wird an das
Kontrollsystem 2021-2027 anknüpfen. Die Kontrollstrategie besteht aus
verschiedenen Elementen: 1) Programmierung, Evaluierung und Auswahl von
Vorschlägen, um sicherzustellen, dass nur die besten Vorschläge gefördert werden;
2) Unterzeichnung und Überwachung von Finanzhilfevereinbarungen, vorbehaltlich
einer Ex-ante-Überprüfung sowohl auf finanzieller als auch auf politischer Ebene; 3)
Ex-post-Prüfungen auf der Grundlage einer „Aufdeckungsstrategie“, die darauf
abzielt, möglichst viele Anomalien aufzudecken, um zu Unrecht gezahlte Beträge
einzuziehen.
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Die Kosten der Kontrollen des Programms belaufen sich auf etwa 3,2 % der von der
Kommission geleisteten Zahlungen. Es wird erwartet, dass diese stabil bleiben oder
leicht zurückgehen, wenn die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen weiter
ausgebaut wird. Das Ziel des Verwaltungs- und Kontrollsystems besteht darin, das
erwartete Fehlerrisiko (bei der Zahlung und beim Abschluss) unterhalb der
Wesentlichkeitsschwelle von 2 % zu halten.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die GD JUST wird die (im Juni 2024 aktualisierte) Strategie im Einklang mit der
Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (Commission’s Anti-Fraud Strategy,
CAFS) weiter anwenden, um unter anderem sicherzustellen, dass ihre internen
Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt sind und
dass ihr Betrugsrisikomanagement darauf abzielt, Fälle mit Betrugsrisiken zu
ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Die Betrugsbekämpfungsstrategie ermöglicht es, Betrugsrisiken zu bekämpfen,
hauptsächlich durch Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten, die im
Falle der Aufdeckung von Betrugsfällen weiterverfolgt werden. Folgende
Maßnahmen werden weiterhin umgesetzt: Schreibtischkontrollen,
Überwachungsbesuche entsprechend einer festgelegten Überwachungsstrategie, klare
Berichterstattungsanforderungen in den mit den Begünstigten geschlossenen
Finanzhilfevereinbarungen, Auftaktsitzungen mit neuen Begünstigten, Möglichkeit
der Kürzung von Finanzhilfen bei Nichtvorlage von Ergebnissen oder
Nichteinhaltung bestimmter Finanzierungsbedingungen, z. B. in Bezug auf
Information, Kommunikation und Sichtbarkeit.
Begünstigte in Ausschlussfällen werden in die Datenbank des Früherkennungs- und
Ausschlusssystems (Early Detection and Exclusion Database, EDES) aufgenommen,
und die Fälle werden vom OLAF und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
weiterverfolgt.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährigen
Finanzrahmens
Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge
Nummer
NGM von EFTA-
Ländern
von
Kandidatenländern und
potenziellen
Kandidaten
von anderen
Drittländern
andere
zweckgebundene
Einnahmen
06 01 04 Unterstützungsausgaben
für das Programm „Justiz“
NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
06 05 01 Programm „Justiz“
GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
D
E
D
E
3.
2.
G
es
ch
ät
zt
e
fi
n
an
zi
el
le
A
u
sw
ir
k
u
n
ge
n
d
es
V
or
sc
h
la
gs
a
u
f
d
ie
M
it
te
l
3.
2.
Ü
be
rs
ic
ht
ü
be
r
di
e
ge
sc
h
ät
zt
en
A
us
w
ir
ku
ng
en
a
uf
d
ie
o
pe
ra
ti
ve
n
M
it
te
l
F
ür
d
en
V
or
sc
hl
ag
/d
ie
I
n
it
ia
ti
ve
w
er
de
n
ke
in
e
op
er
at
iv
en
M
it
te
l
be
nö
ti
gt
.
F
ür
d
en
V
or
sc
hl
ag
/d
ie
I
ni
ti
at
iv
e
w
er
d
en
d
ie
f
ol
ge
nd
en
o
pe
ra
ti
ve
n
M
it
te
l
be
nö
ti
gt
:
3.
2.
1.
1.
M
it
te
l
au
s
de
m
v
er
ab
sc
hi
ed
et
en
H
au
sh
al
t
in
M
io
. E
U
R
(
D
ez
im
a
ls
te
ll
en
)
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
N
um
m
er
G
D
<
JU
S
T
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
8
0
4
I
N
S
G
E
S
A
M
T
0
8
0
9
0
0
0
1
0
2
0
3
0
4
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
6
5
1
P
ro
g
ra
m
m
„
Ju
st
iz
“
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
b)
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
Z
ah
lu
n
g
en
(2
b)
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
n
gs
m
it
te
l[1
]\
6
1
4
U
n
te
rs
tü
tz
un
g
sa
u
sg
ab
en
f
ü
r
d
as
P
ro
g
ra
m
m
„
Ju
st
iz
“
(3
)
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
a+
1b
+
1
1
0
1
9
1
1
8
2
1
8
9
fü
r
G
D
<
JU
S
T
>
Z
ah
lu
n
g
en
=
a
+
2b
+
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
O
bl
ig
at
or
is
ch
e
T
ab
el
le
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
8
-
0
4
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
8
0
9
0
0
0
1
0
2
0
3
0
4
D
ru
ck
sa
ch
e
7/
- 4
-
D
E
D
E
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
be
st
im
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
gr
am
m
e
fi
n
an
zi
er
te
V
er
w
al
tu
n
gs
m
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(6
)
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
<
2>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
1
1
0
1
9
1
1
8
2
1
8
9
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
„V
er
w
al
tu
ng
sa
us
g
ab
en
“1
in
M
io
.
E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
G
D
<
JU
S
T
>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
8
-
0
4
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
8
0
9
0
0
0
1
0
2
0
3
0
4
P
er
so
na
la
u
sg
ab
en
,4
0
,4
0
,4
0
,4
0
,4
0
,4
0
,4
0
6
,2
S
on
st
ig
e
V
er
w
al
tu
ng
sa
us
ga
be
n
,3
0
,3
7
,3
5
,4
3
,4
1
,4
0
,4
8
,8
4
D
er
M
it
te
lb
ed
ar
f
so
ll
te
a
u
f
de
r
G
ru
n
dl
ag
e
de
r
A
n
ga
be
n
zu
d
en
D
u
rc
h
sc
h
ni
tt
sk
o
st
en
v
er
an
sc
hl
ag
t
w
er
de
n
, d
ie
a
u
f
d
er
e
in
sc
h
lä
gi
g
en
B
U
D
G
p
ed
ia
-S
ei
te
v
er
fü
gb
ar
s
in
d
.
D
ru
ck
sa
ch
e
7/
- 4
-
D
E
D
E
IN
S
G
E
S
A
M
T
G
D
<
JU
S
T
>
M
it
te
l
,8
0
,8
7
,8
5
,8
3
,8
1
,8
0
,8
8
9
,1
in
M
io
.
E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
8
-
0
4
IN
S
G
E
-
S
A
M
T
0
8
0
9
0
0
0
1
0
2
0
3
0
4
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
en
R
U
B
R
IK
E
N
b
is
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
z.
E
.
3.
2.
G
es
ch
ät
zt
er
O
ut
p
ut
, d
er
m
it
o
pe
ra
ti
ve
n
M
it
te
ln
f
in
an
zi
er
t
w
ir
d
(
ni
ch
t
au
sz
uf
ül
le
n
im
F
al
l
de
ze
nt
ra
le
r
A
ge
nt
u
re
n)
D
ie
O
ut
pu
tu
nd
E
rg
eb
ni
si
nd
ik
at
or
en
z
ur
Ü
b
er
w
ac
hu
ng
d
er
F
o
rt
sc
hr
it
te
u
nd
E
rf
ol
ge
d
ie
se
s
P
ro
gr
am
m
s
en
ts
p
re
ch
en
d
en
g
em
ei
ns
am
en
In
di
ka
to
re
n
ge
m
äß
d
er
V
er
or
dn
un
g
(E
U
)
[X
X
X
]*
d
es
E
ur
op
äi
sc
h
en
P
ar
la
m
en
ts
u
n
d
de
s
R
at
es
[
L
ei
st
un
g]
.
M
it
te
l
fü
r
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
, i
n
M
io
.
E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
Z
ie
le
u
n
d
O
u
tp
u
ts
a
n
g
eb
en
Ja
h
r
0
Ja
h
r
0
Ja
h
r
0
Ja
h
r
0
B
ei
l
än
g
er
a
nd
au
er
nd
en
A
u
sw
ir
ku
n
g
en
b
it
te
w
ei
te
re
S
p
al
te
n
e
in
fü
g
en
(
si
eh
e
1.
)
IN
S
G
E
S
A
M
T
O
U
T
P
U
T
S
A
rt
D
u
rc
h
-
sc
h
n
it
ts
-
k
o
st
en
A n z a h l
K
o
st
en
A n z a h l
K
o
st
en
A n z a h l
K
o
st
en
A n z a h l
K
o
st
en
A n z a h l
K
o
st
en
A n z a h l
K
o
st
en
A n z a h l
K
o
st
en
G
es
am
tza
h
l
G
es
am
t
-k
o
st
en
E
IN
Z
E
L
Z
IE
L
N
r.
…
O
u
tp
ut
s
si
nd
P
ro
du
k
te
, d
ie
g
el
ie
fe
rt
, u
n
d
D
ie
n
st
le
is
tu
n
ge
n
, d
ie
e
rb
ra
ch
t
w
er
d
en
(
z.
B
.
Z
ah
l
d
er
A
u
st
au
sc
h
st
ud
en
te
n
, g
eb
au
te
S
tr
aß
en
ki
lo
m
et
er
u
sw
.)
.
W
ie
i
n
A
b
sc
hn
it
t
1.
3.
2.
b
es
ch
ri
eb
en
. „
E
in
ze
lz
ie
l(
e)
“.
D
ru
ck
sa
ch
e
7/
- 4
-
D
E
D
E
-
O
u
tp
u
t
-
O
u
tp
u
t
-
O
u
tp
u
t
Z
w
is
ch
en
su
m
m
e
fü
r
E
in
ze
lz
ie
l
N
r.
E
IN
Z
E
L
Z
IE
L
N
r.
.
..
-
O
u
tp
u
t
Z
w
is
ch
en
su
m
m
e
fü
r
E
in
ze
lz
ie
l
N
r.
IN
S
G
E
S
A
M
T
D
ru
ck
sa
ch
e
7/
- 4
-
DE 18 DE
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2028-
INSGE-
SAMT
2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034
RUBRIK 4
Personalausgaben 9,470 9,470 9,470 9,470 9,470 9,470 9,470 66,290
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,380 0,387 0,395 0,403 0,411 0,420 0,428 2,824
Zwischensumme RUBRIK 4 9,850 9,857 9,865 9,873 9,881 9,890 9,898 69,114
Außerhalb der RUBRIK 4
Personalausgaben 0,505 0,505 0,505 0,505 0,505 0,505 0,505 3,535
Sonstige Verwaltungsausgaben z. E. z. E. z. E. z. E. z. E. z. E. z. E. z. E.
Zwischensumme außerhalb der
RUBRIK 4 0,505 0,505 0,505 0,505 0,505 0,505 0,505 3,535
INSGESAMT 10,355 10,362 10,370 10,378 10,386 10,395 10,403 72,649
===================================================================
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen (NA)
EXTERNE
ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2028-
INSGE-
SAMT
2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034
RUBRIK 4
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 4 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 4
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der
RUBRIK 4 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.3. Mittel insgesamt
INSGESAMT
BEWILLIGTE MITTEL + EXTERNE
ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2028-
INSGE
-SAMT 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034
RUBRIK 4
Personalausgaben 9,470 9,470 9,470 9,470 9,470 9,470 9,470 66,290
DE 19 DE
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,380 0,387 0,395 0,403 0,411 0,420 0,428 2,824
Zwischensumme RUBRIK 4 9,850 9,857 9,865 9,873 9,881 9,890 9,898 69,114
Außerhalb der RUBRIK 4
Personalausgaben 0,505 0,505 0,505 0,505 0,505 0,505 0,505 3,535
Sonstige Verwaltungsausgaben z. E. z. E. z. E. z. E. z. E. z. E. z. E. z. E.
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4 0,505 0,505 0,505 0,505 0,505 0,505 0,505 3,535
INSGESAMT 10,35
10,36
10,37
10,37
10,38
10,39
10,40
3 72,649
===================================================================
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb de
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2028-2034 un (Unterrichtung)