Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments "Europa in der Welt"
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments "Europa in der Welt"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 529/25
02.10.25
EU - Fz
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
des Instruments "Europa in der Welt"
COM(2025) 551 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der
Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 408/95 = AE-Nr. 952001;
Drucksache 293/18 = AE-Nr. 180637;
AE-Nr. 100228;
AE-Nr. 180640;
AE-Nr. 240447
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 551 final
2025/0227 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Instruments „Europa in der Welt“
{SEC(2025) 548 final} - {SWD(2025) 552 final} - {SWD(2025) 553 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag wird im Zusammenhang mit der Rubrik für das auswärtige Handeln des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2028-2034 vorgelegt. In der Mitteilung „Der Weg zum
nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“1 werden die wichtigsten Prioritäten und Grundsätze
des auswärtigen Handelns der EU im Rahmen des EU-Haushalts festgelegt, der einfacher,
zielgenauer, flexibler und wirkungsvoller sein und zur Verwirklichung der Prioritäten der EU
beitragen soll.
Das internationale Umfeld hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert und zeigt sich
heutzutage deutlich weniger vorhersehbar und stabil. Die Auswirkungen der derzeitigen
geopolitischen Instabilität auf die EU und die Partnerländer nehmen zu, insbesondere infolge
des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der Konflikte im Nahen Osten, des
Rückzugs der US-Regierung aus der Außenhilfe, des zunehmenden Pandemierisikos und der
Handelsspannungen sowie aufgrund des Technologiewettbewerbs. Angesichts dieser
Herausforderungen sowie der wachsenden Lücke bei der Verwirklichung der Ziele für
nachhaltige Entwicklung bis 2030 ist es erforderlich, dass die EU ihre Finanzierung des
auswärtigen Handelns anpasst, um ihren strategischen Interessen besser gerecht zu werden
und aktuelle und künftige Krisen zu bewältigen.
Das Ziel des vorgeschlagenen Instruments „Europa in der Welt“ besteht darin, die Werte,
Grundsätze und Interessen der Union weltweit zu verteidigen und zu fördern, um die Ziele
und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8
und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind, zu
verfolgen. „Europa in der Welt“ soll zu den Zielen des auswärtigen Handelns der EU
beitragen, indem es für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften mit Partnerländern fördert
und gleichzeitig sowohl zur nachhaltigen Entwicklung der Partnerländer als auch zu den
strategischen Interessen der Union beiträgt. Durch „Europa in der Welt“ wird die Union auch
besser in der Lage sein, globale Herausforderungen zu bewältigen.
Das vorgeschlagene Instrument beruht auf vier Hauptgrundsätzen, die in den verschiedenen
Abschnitten dieses Dokuments näher ausgeführt werden.
– Vereinfachung der Architektur der Rubrik für das auswärtige Handeln durch ein
Hauptinstrument für das auswärtige Handeln der EU und mit einer horizontalen
Leistungsverordnung2 für den gesamten MFR, die die Überwachung, Berichterstattung,
Evaluierung und Kommunikation regelt.
– Kohärenz der Maßnahmen mit verstärkter geografischer Ausrichtung, einem größeren
Fokus auf Kohärenz, Stimmigkeit und Komplementarität zwischen internen und externen
Programmen sowie einer Stärkung des Konzepts „Team Europa“.
1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Weg zum
nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (COM(2025) 46 final).
2 Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines
Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften
für die Programme und Tätigkeiten der Union (ABl. […], […], […]).
– Flexibilität des Instruments, wobei einige der Flexibilitätsregelungen des Instruments
„NDICI/Europa in der Welt“, einschließlich seiner allgemeinen Reserve (dem
„Flexibilitätspolster“), der finanziellen Flexibilitätsregelungen und der Möglichkeit,
delegierte Rechtsakte zu erlassen, beibehalten und durch die Verringerung der
Zielvorgaben und einfachere Mittelübertragungen zwischen und innerhalb der Säulen noch
erweitert werden, sowie Haushaltsflexibilitäten zwischen den MFR (weitere Einzelheiten
zur Architektur und zu Flexibilitätsregelungen folgen weiter unten).
– Wirkung der EU-Maßnahmen mit einem gestärkten Instrumentarium, das es ermöglicht,
umfassende Pakete aufzusetzen, und mit einem gestrafften und effizienteren Rahmen für
Garantien und Mischfinanzierungen und einer stärkeren Förderung der europäischen
Interessen.
Um das auswärtige Handeln der Union zu vereinfachen, seine Kohärenz zu erhöhen und
seine Wirksamkeit zu gewährleisten, deckt „Europa in der Welt“ ein breites Spektrum von
Politikbereichen ab, insbesondere die Bereiche Erweiterung, Nachbarschaft, internationale
Partnerschaften und humanitäre Hilfe, wobei den Besonderheiten der einzelnen
Politikbereiche Rechnung getragen wird, und stützt sich dabei auf ein breit gefächertes
Instrumentarium. Mit diesem Vorschlag wird die EU weiterhin die Heranführungsziele
verfolgen, mit Partnerländern zusammenarbeiten, auch unter komplexen
Rahmenbedingungen, und humanitäre Hilfe leisten. Das vorgeschlagene Instrument wird auch
mehr Wirtschafts- und Handelsmöglichkeiten zum beiderseitigen Nutzen der Union und der
Partnerländer bieten, die nachhaltige Entwicklung unterstützen, die Menschenrechte, die
Gleichstellung der Geschlechter und das multilaterale Engagement der EU fördern, die
Ursachen von irregulärer Migration, Vertreibung, Instabilität und Klimawandel bekämpfen
sowie die Umwelt schützen. Die allgemeinen Ziele des Instruments sind in Artikel 4 der
vorgeschlagenen Verordnung dargelegt, und die spezifischen Ziele sind in Anhang II
aufgeführt.
Aufbauend auf den Erfahrungen mit dem Instrument „NDICI/Europa in der Welt“, das elf
frühere Verordnungen ersetzt hat, im Einklang mit den in der Mitteilung „Der Weg zum
nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“ dargelegten Prioritäten und entsprechend den
Ergebnissen der Folgenabschätzung zu dieser Verordnung fließen in „Europa in der Welt“ die
folgenden Verordnungen ein und bilden seine Grundlage:
– — Verordnung (EU) 2021/947 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft,
Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt
(NDICI/Europa in der Welt), zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses
Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates;
– — Verordnung (EU) 2021/1529 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe
(IPA III);
– — Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine;
– — Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan;
– — Verordnung (EU) 2025/535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März
2025 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau.
Angesichts des Umfangs und der Unvorhersehbarkeit des Bedarfs wird die Wiederaufbau-
und Heranführungshilfe für die Ukraine über die MFR-Obergrenzen hinaus (aus dem
sogenannten „Handlungsspielraum“ des MFR) finanziert und über „Europa in der Welt“
umgesetzt. Darüber hinaus werden Maßnahmen der humanitären Hilfe im Rahmen von
„Europa in der Welt“ finanziert und im Einklang mit der Verordnung über die humanitäre
Hilfe3 durchgeführt. Des Weiteren könnte Makrofinanzhilfe, die im Rahmen von „Europa in
der Welt“ finanziert wird, für Länder bereitgestellt werden, die von Zahlungsbilanzkrisen
betroffen sind. „Europa in der Welt“ wird das Hauptinstrument der Rubrik für das auswärtige
Handeln sein, ergänzt durch die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der
Union gemäß dem Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates4 sowie durch den Haushalt für die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Außerdem wird das Instrument im Einklang mit
der horizontalen Leistungsverordnung umgesetzt, wie in Kapitel 5 „Weitere Angaben“ des
vorliegenden Dokuments dargelegt.
In einem globalen Kontext, in dem die Union mit einem starken geopolitischen und
geoökonomischen Wettbewerb konfrontiert ist und der von globalen Herausforderungen
geprägt ist, die vom Klimawandel bis hin zu Spannungen im Zusammenhang mit knappen
Ressourcen, anhaltendem Migrationsdruck und Störungen in den Bereichen Wirtschaft und
Handel reichen, muss das auswärtige Handeln im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung
der Prioritäten der Union und ihrer Partner nicht nur auf Sicherheitsbedrohungen und
Fragilität, sondern auch auf neu entstehende Bedürfnisse kontinuierlich und rasch
reagieren und strategische Prioritäten voranbringen. Mit dem Instrument wird die
Notwendigkeit der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit der raschen Anpassung an einen
sich wandelnden geopolitischen Kontext verbunden.
Die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen wird sichergestellt, indem der im
Rahmen von „NDICI/Europa in der Welt“ eingeführte Grundsatz der geografischen
Ausrichtung gestärkt wird. Die interne Architektur des vorgeschlagenen Instruments folgt
diesem Grundsatz und besteht aus fünf geografischen Säulen und einer globalen Säule, die
jeweils aus einer programmierbaren und einer nicht programmierbaren Komponente bestehen.
Das Instrument wird in erster Linie über die fünf geografischen programmierbaren
Komponenten durchgeführt, die durch die geografischen nicht programmierbaren
Komponenten ergänzt werden. Die globale Säule wird sich auf globale Initiativen
konzentrieren und die geografischen Säulen ergänzen. Die sechs Säulen werden durch ein
nicht zugewiesenes Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten
unterstützt, um die Flexibilität und die Fähigkeit der Union, auf unvorhergesehene
Bedürfnisse zu reagieren und ihre Partnerschaften an neue Prioritäten anzupassen, zu erhöhen,
wobei auf den Erfahrungen mit den Europäischen Entwicklungsfonds und dem Instrument
„NDICI/Europa in der Welt“ aufgebaut wird.
Die jüngste Evaluierung der Instrumente für das auswärtige Handeln (2014-2020 und 2021-
2027)5 hat bestätigt, dass die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln im
3 Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1257/oj).
4 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen
Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der
Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-
Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj).
5 Bewertung der Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen in
den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 und 2021-2027; Register der Kommissionsdokumente
(COM(2024) 208). Diese Bewertung umfasste sowohl die Halbzeitevaluierung der
Finanzierungsinstrumente der EU für das auswärtige Handeln des MFR 2021-2027 als auch die
abschließende Evaluierung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln des MFR 2014-
2020.
Rahmen des derzeitigen MFR weitgehend zweckmäßig seien und ihre Ziele erreichten.
Dennoch wurde in der Evaluierung festgestellt, dass die sich verändernde geopolitische
Landschaft auch einige strukturelle Schwächen in ihrer Gestaltung offenbart hat, insbesondere
in Bezug auf ihre Flexibilität. In Bezug auf das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“
wurde in der Evaluierung betont, dass es noch besser zu einem integrierten Ansatz beitragen
könnte, mit dem die Interessen, Partnerschaften und Werte der EU miteinander in Einklang
gebracht und die Ziele der internen und externen Politik der EU in den einzelnen
Themenbereichen weiter miteinander in Einklang gebracht würden. In Bezug auf IPA III
wurde in der oben genannten Evaluierung hervorgehoben, dass die Flexibilität des
Instruments dadurch eingeschränkt wurde, dass die jährliche Planung umsetzungsbedingt der
strategischen mehrjährigen Programmplanung übergeordnet war. Die gewonnenen
Erkenntnisse und der zunehmend volatile geopolitische Kontext haben die Kommission
veranlasst, die Architektur der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln weiter
zu vereinfachen und für mehr Flexibilität zu sorgen. Mit dem Vorschlag für „Europa in der
Welt“ werden auch die im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ und des
IPA III bereits zulässigen Flexibilitätsregelungen in Bezug auf Mittelübertragungen
beibehalten. Darüber hinaus werden Rückflüsse aus Finanzierungsinstrumenten und
Überschüsse an Haushaltsgarantien für die Wiederverwendung im Rahmen dieses Instruments
zur Verfügung stehen. Weitere Elemente, die die Flexibilität erhöhen, sind die Möglichkeit,
delegierte Rechtsakte zu erlassen, die bereits im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in
der Welt“ vorgesehen ist, und die einfacheren Mittelübertragungen zwischen und innerhalb
der Säulen im Rahmen der Architektur von „Europa in der Welt“. Des Weiteren enthält das
vorgeschlagene Instrument keine thematischen Ziele. Ein Ziel für die Ausgaben für
öffentliche Entwicklungshilfe ist im Vorschlag für „Europa in der Welt“ enthalten.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Wie bereits erwähnt, deckt der Vorschlag für „Europa in der Welt“ im Rahmen eines einzigen
Instruments eine breite Palette von Politikbereichen ab, insbesondere die Bereiche
Erweiterung, Nachbarschaft, internationale Partnerschaften und humanitäre Hilfe, wobei den
Besonderheiten der einzelnen Politikbereiche Rechnung getragen wird. Dieser Vorschlag
bietet einen Rahmen, der die Umsetzung der Strategien im Rahmen des auswärtigen Handelns
und der internationalen Verpflichtungen ermöglicht. Zu den wichtigsten internationalen
Verpflichtungen gehören die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung6, das Pariser
Klimaübereinkommen7, der Globale Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal8, die
Aktionsagenda von Addis Abeba9, der Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge (2015-
2030)10, das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen
6 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, verabschiedet auf dem
Nachhaltigkeitsgipfel der Vereinten Nationen am 25. September 2015 (A/RES/70/1).
7 Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen
Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union.
8 „Globaler Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal“, verabschiedet am 19. Dezember 2022 von
der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD
COP 15).
9 „Aktionsagenda von Addis Abeba“ der dritten Internationalen Konferenz über
Entwicklungsfinanzierung, am 16. Juni 2015 angenommen und am 27. Juli 2015 von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/313).
10 „Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge“, am 18. März 2015 angenommen und am 3. Juni 2015 von
der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/283).
Frauen11 und der Pakt für die Zukunft12. Innerhalb der EU umfasst der Politikrahmen die in
den Verträgen aufgeführten Bestimmungen über das auswärtige Handeln,
Assoziierungsabkommen, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, multilaterale
Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, und sonstige Übereinkünfte, die eine
rechtsverbindliche Beziehung zwischen der Union und den Partnerländern begründen, sowie
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Schlussfolgerungen des Rates,
Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen von Tagungen mit den Partnerländern auf Ebene
der Staats- oder Regierungschefs oder auf Ministerebene, Entschließungen des Europäischen
Parlaments, Mitteilungen der Kommission sowie gemeinsame Mitteilungen mit dem Hohen
Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das
auswärtige Handeln werden sichergestellt, insbesondere im Hinblick auf die humanitäre Hilfe
(die im Rahmen von „Europa in der Welt“ finanziert wird), die Assoziierung der
überseeischen Länder und Gebiete mit der Union, die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Friedensfazilität (die außerhalb des Unionshaushalts
finanziert wird) sowie das Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im
Bereich der nuklearen Sicherheit (Stilllegung).
„Europa in der Welt“ wird Unterstützung leisten, um Kandidatenländer und potenzielle
Kandidaten glaubwürdig und wirksam auf die künftige EU-Mitgliedschaft vorzubereiten. Um
dieses Ziel zu erreichen, muss die Gestaltung der Heranführungshilfe im Rahmen von
„Europa in der Welt“ so weit wie möglich an die Ausrichtung der einschlägigen internen
Programme angepasst werden.
Die Mittel aus „Europa in der Welt“ sollten auch dazu verwendet werden, den Aufbau von
direkten Partnerschaften zwischen den Menschen auf der Grundlage gemeinsamer Interessen
und der Generationengerechtigkeit zu fördern und die Kompetenzentwicklung, Innovation
und kulturelle Vielfalt durch Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Jugend und
Forschung in einer Weise zu stärken, die mit der „Erasmus+“-Verordnung im Einklang steht.
Darüber hinaus werden in diesem Rahmen Kohärenz und Komplementarität auch im Hinblick
auf die Bereiche Handel und Investitionen, wirtschaftliche Zusammenarbeit, Migration,
Sicherheit und andere Bereichen der sektoralen Zusammenarbeit gewährleistet.
Insbesondere im Dienste der neuen Außenwirtschaftspolitik und in Synergie mit dem
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit wird das Instrument die Wettbewerbsfähigkeit
der Union stärken, indem es ermöglicht, auf wirtschaftliche Herausforderungen zu reagieren
und rasch Chancen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Union zu nutzen, unter
anderem durch Unterstützung für die externe Dimension interner Politikbereiche der Union.
Dadurch wird das Potenzial von für beide Seiten vorteilhaften Partnerschaften für eine
nachhaltige Entwicklung sowohl in der Union als auch in den Partnerländern genutzt.
Darüber hinaus wird das Instrument zur Stärkung der Resilienz und zur Förderung der
Stabilität beitragen, indem es die Fragilität im Rahmen eines Ansatzes zur Verknüpfung von
11 „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt“ (SEV Nr. 210), trat am 1. August 2014 in Kraft
(https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=210).
12 „Zukunftspakt“, am 22. September 2024 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
verabschiedet (A/RES/79/1).
humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Friedensförderung,
Zahlungsbilanzkrisen sowie den Wiederaufbaubedarf nach Konflikten angeht.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Fünfte Teil Titel III Kapitel 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union bildet den Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit mit Partnerländern.
Dieser Vorschlag beruht auf den Artikeln 209, 212 und 322 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. Er wird von der Kommission nach dem Verfahren des
Artikels 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU zielt darauf ab, mit Partnerländern
zusammenzuarbeiten und multilaterale Lösungen für globale Herausforderungen zu fördern.
Sie ermöglicht es der EU, ihre Interessen zu verteidigen, ihre Werte und Standards zu fördern,
die Ziele ihrer internen Politik zu unterstützen, ihre Sicherheit zu gewährleisten und ihre
Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Sie sollte sich mehr auf die Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Verringerung von deren Abhängigkeiten
konzentrieren, insbesondere durch die Sicherung kritischer Lieferketten. Darüber hinaus liegt
es im eigenen Interesse der EU, ihre Rolle als vertrauenswürdiger globaler Akteur zu wahren.
Die oben genannte Evaluierung der Instrumente für das auswärtige Handeln (MFR 2014-2020
und MFR 2021-2027) bestätigte den Mehrwert, den die Finanzierungsinstrumente für das
auswärtige Handeln für die Außenbeziehungen der EU erbringen, da sie den Partnerländern
ein stärker integriertes und bedeutenderes Angebot bieten sowie deren Fähigkeit zur
Umsetzung gemeinsamer Prioritäten mit der EU verbessern und zu einer nachhaltigen
Entwicklung beitragen.
Als Vertragspartei der meisten multilateralen Prozesse kann die EU in wichtigen
Politikbereichen mit multilateralen und regionalen Partnern zusammenarbeiten. Im Vergleich
zu individuellen Maßnahmen der Mitgliedstaaten kann die EU gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten durch die Koordinierung gemeinsamer Standpunkte und ein stärkeres
Auftreten eine größere Wirkung erzielen. Als weltweit führender Befürworter und Verteidiger
eines multilateralen und regelbasierten globalen Governance-Systems tritt die EU
glaubwürdig als ehrlicher Vermittler und Verteidiger der wichtigsten internationalen
Menschenrechtsinstrumente auf. Diese starke Position in multilateralen und regionalen Foren
ermöglicht es der Union auch, ihre politischen Ziele und ihre Werte weltweit zu vertreten und
globale Normen und Regulierungsstandards mitzugestalten. Das finanzielle Engagement der
EU ist integraler Bestandteil des gesamten Engagements in mehreren multilateralen
Übereinkommen (z. B. in den Bereichen Klima und biologische Vielfalt).
Durch den verstärkten Einsatz von Haushaltsgarantien, Finanzierungsinstrumenten und
Mischfinanzierungen fördert und bündelt die EU öffentliche und private Investitionen, unter
anderem zugunsten von Ländern und Sektoren, für die sich der Zugang zu Finanzmärkten
schwierig gestaltet, sowie Investitionen zur Förderung der wirtschaftlichen Resilienz und der
Entwicklung des Privatsektors. Ein Nichthandeln der EU würde die Investitionslücke bei der
Finanzierung der Nachhaltigkeitsziele vergrößern sowie die Lage fragiler Länder weiter
verschlechtern und gleichzeitig die EU als geopolitischen und geoökonomischen Akteur und
als globalen Akteur in multilateralen Foren schwächen.
Schließlich veranlasst die EU Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen zur
Zusammenarbeit. Mit der Makrofinanzhilfe werden dringend benötigte Finanzmittel zu
günstigen Bedingungen für Länder bereitgestellt, die von Zahlungsbilanzkrisen betroffen
sind.
• Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung nicht
über das hinaus, was für die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist.
• Wahl des Instruments
Im Einklang mit den Artikeln 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union‚ in denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für die Annahme von
Maßnahmen zur Durchführung der Zusammenarbeit mit Partnerländern festgelegt ist, wird
der Vorschlag in Form einer Verordnung vorgelegt, die eine einheitliche Anwendung und
rechtsverbindliche, vollständige und unmittelbare Anwendbarkeit sicherstellt. Dem diesem
Vorschlag beigefügten Finanz- und Digitalbogen sind die finanziellen Auswirkungen auf den
Haushalt sowie die erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen zu entnehmen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Bei der Halbzeitevaluierung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln im
Rahmen des MFR 2021-2027 wurde festgestellt, dass diese weitgehend zweckmäßig und auf
dem richtigen Weg sind, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme festgelegten Ziele zu erreichen,
und dass diese Ziele nach wie vor relevant sind.
NDICI/Europa in der Welt
In der Halbzeitevaluierung wurde auch festgestellt, dass das Instrument „NDICI/Europa in der
Welt“ mit seiner größeren Flexibilität seine Relevanz für die Verfolgung der Prioritäten der
EU sowie für die Unterstützung der Partnerländer in einem sich verändernden geopolitischen
Kontext unter Beweis gestellt hat, insbesondere im Zusammenhang mit der COVID-19-
Pandemie, dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und dem Migrationsdruck. Es
habe es der EU auch ermöglicht, ihre internen Strategien und Prioritäten in kohärenterer
Weise nach außen zu vertreten; hingegen müsse es besser zu einem integrierten Ansatz
beitragen, mit dem die Interessen, Partnerschaften und Werte der EU miteinander in Einklang
gebracht werden. Was die Vereinfachung anbelangt, so wurde in der Halbzeitevaluierung
hervorgehoben, dass „NDICI/Europa in der Welt“ eine einheitliche Rechtsgrundlage für einen
großen Teil der außenpolitischen Maßnahmen der EU in Drittstaaten bietet. Indem es eine
große Zahl der Instrumente des vergangenen MFR ersetzt habe, habe es zu einer deutlichen
Verbesserung der Kohärenz und Komplementarität geführt.
In der Halbzeitevaluierung wurde darauf hingewiesen, dass die verschiedenen
Flexibilitätsmerkmale im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ ihre
Relevanz unter Beweis gestellt hatten. In den ersten drei Jahren seiner Umsetzung sei das
Flexibilitätspolster von „NDICI/Europa in der Welt“ jedoch fast ausgeschöpft worden, was
auf ein Missverhältnis zwischen den verfügbaren Mitteln und dem tatsächlichen Bedarf
hindeute. Darüber hinaus sei das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ nicht darauf
ausgelegt gewesen, Länder, die sich im Krieg befinden, in dem von der Ukraine benötigten
Umfang zu unterstützen. Daher sei für den Zeitraum 2024-2027 ein neues
Finanzierungsinstrument, die Ukraine-Fazilität, beschlossen worden, um die Ukraine sowohl
angesichts des Angriffskriegs Russlands als auch auf ihrem Weg zur EU-Mitgliedschaft zu
unterstützen. Generell kam die Halbzeitevaluierung zu dem Schluss, dass möglicherweise
differenzierte Reaktionsstrategien erforderlich sind, um die sich bietenden Chancen besser zu
nutzen und den Spielraum für die EU zu maximieren.
IPA III
In der Halbzeitevaluierung wurde festgestellt, dass das IPA III seine allgemeine Wirksamkeit
als Heranführungsinstrument unter Beweis gestellt hat. Das Instrument wurde als auf die neue
Erweiterungsmethodik abgestimmt angesehen, wobei die wesentlichen Elemente des EU-
Beitrittsprozesses im Vordergrund standen. In der Halbzeitevaluierung wurde auch betont,
dass sich das IPA III bei der Förderung der sozioökonomischen Entwicklung und der
Mobilisierung der notwendigen Investitionen im Rahmen des Wirtschafts- und
Investitionsplans als wirksam erwiesen hat, während die Konvergenz mit der EU weiter
beschleunigt werden muss. In der Halbzeitevaluierung wurde ferner festgestellt, dass das
IPA III zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Intensität der Hilfe als
leistungsorientiertes Instrument konzipiert war, doch durch die Abwägung zwischen der
Leistungsbewertung und dem Grundsatz der gerechten Aufteilung die finanzielle Belohnung
auf leistungsstarke Begünstigte beschränkt wurde.
In der Halbzeitevaluierung wurde darauf hingewiesen, dass sich das IPA III als flexibel
erwiesen hat, wenn es darum ging, auf außergewöhnliche externe Ereignisse zu reagieren,
obwohl ein ähnliches Polster wie beim Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ gefehlt hat.
Das Fehlen einer vorab festgelegten länderspezifischen Mittelausstattung hätte die
erforderliche Flexibilität für die Programmplanung der Hilfe entsprechend dem dringenden
und sich wandelnden Bedarf geschaffen.
• Konsultation der Interessenträger
Der Konsultationsansatz für die Halbzeitevaluierung und die Folgenabschätzung für diesen
Vorschlag umfasste die Einholung von Beiträgen eines breiten Spektrums von
Interessenträgern zu den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln. Die
öffentlichen Konsultationen sowohl für die Halbzeitevaluierung als auch für die
Folgenabschätzung richteten sich an alle Arten von Interessenträgern, einschließlich
Bürgerinnen und Bürger. Der zusammenfassende Bericht über die Ergebnisse der im Rahmen
der Halbzeitevaluierung durchgeführten Konsultation wurde auf der Website „Ihre Meinung
zählt“13 veröffentlicht und bietet einen Überblick über die eingegangenen Beiträge. Der
Synthesebericht über die öffentliche Konsultation im Hinblick auf die Folgenabschätzung für
„Europa in der Welt“ ist Anhang 2 der Folgenabschätzung zu entnehmen. Auch für die
Halbzeitevaluierung wurde eine gezielte Konsultation durchgeführt, um die Ansichten
bestimmter Kategorien von Interessenträgern einzuholen. Im Rahmen gezielter
Konsultationen wurden Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten, Entwicklungsagenturen der
EU-Mitgliedstaaten, Netze und Plattformen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden,
Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und die Vereinten Nationen in speziellen Sitzungen
zurate gezogen. Die Zusammenfassung dieser gezielten Konsultationen ist dem
13 Finanzierung europäischer Maßnahmen außerhalb der EU- Bewertung der Instrumente (2014-2020 und
2021-2027).
Synthesebericht über die Konsultation der Interessenträger in Anhang V der
Halbzeitevaluierung14 zu entnehmen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Bericht über die Halbzeitevaluierung und die dazugehörige Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen beruhten weitgehend auf der von externen Beratern durchgeführten
unabhängigen Studie15. In dieser Studie wurden alle fünf obligatorischen
Evaluierungskriterien (d. h. Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert)
bewertet. Die Evaluierungskriterien Wirkung und Nachhaltigkeit wurden ebenfalls
berücksichtigt. Dabei wurden u. a. folgende Evaluierungsmethoden angewandt: i) eine
Überprüfung der Dokumentation und der Analysedaten, ii) mehr als 340 Befragungen, iii)
eine Reihe gezielter Umfragen, und iv) gezielte Konsultationen und eine öffentliche
Konsultation, wie oben erläutert. Diese Kombination qualitativer und quantitativer Methoden,
bei der sowohl primäre als auch sekundäre Informationsquellen herangezogen wurden, bildete
eine umfassende Grundlage für die Evaluierung. Dieses Fachwissen wurde zusammen mit den
oben erläuterten Ergebnissen der öffentlichen Konsultationen auch als Faktengrundlage für
die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag herangezogen.
• Folgenabschätzung
Zu der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung legte der Ausschuss für
Regulierungskontrolle am 13. Juni 2025 seine Stellungnahme ohne Vorbehalte vor, in der er
auf den spezifischen Ansatz im Zusammenhang mit dem MFR-Verfahren verwies16.. Im
Anschluss an die Stellungnahme des Ausschusses wurde die Folgenabschätzung überarbeitet,
um seinen Empfehlungen Rechnung zu tragen.
Das übergeordnete Ziel der Folgenabschätzung bestand darin, Finanzierungsinstrumente für
das auswärtige Handeln zu konzipieren, die die strategischen Interessen der EU wirksam
fördern und gleichzeitig eine Reaktion auf Fragilität und Krisensituationen erlauben. Dabei
war das Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Vorhersehbarkeit der grundlegende
politische Parameter für die Gestaltung möglicher politischer Optionen. In diesem
Zusammenhang wurden folgende Optionen geprüft:
• Option 1: ein vollständig flexibles Finanzierungsinstrument für das auswärtige
Handeln, das ausschließlich auf strategischen Prioritäten beruht, die jährlich festgelegt
werden, ohne mehrjährige Planung. Die Unterstützung für den Heranführungs- und
Wiederaufbaubedarf im Zusammenhang mit der Ukraine würde über die MFR-Obergrenzen
hinaus gedeckt.
• Option 2: ein Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln auf der Grundlage
indikativer geografischer und globaler Finanzausstattungen für die programmierbare und die
nicht programmierbare Finanzierung im Rahmen einer Mehrjahresplanung, bei dem
Flexibilität und Vorhersehbarkeit miteinander in Einklang gebracht werden. Die
14 Bewertung der Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen
(2014-2020 und 2021-2027) (Anhänge), S. 101 (Anhänge nur in englischer Sprache verfügbar).
15 Bewertung der Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen
(2014-2020 und 2021-2027); „Independent study in support of the evaluation, Volume I, Synthesis
report“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.
16 Die wichtigsten Elemente der Stellungnahme des Ausschusses und die damit verbundenen Änderungen
an der Folgenabschätzung sind in Anhang 1 der Folgenabschätzung näher beschrieben.
Unterstützung für den Heranführungs- und Wiederaufbaubedarf im Zusammenhang mit der
Ukraine würde über die MFR-Obergrenzen hinaus gedeckt.
• Option 3: ein Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln auf der Grundlage
indikativer geografischer und globaler Finanzausstattungen für die programmierbare und die
nicht programmierbare Finanzierung im Rahmen einer Mehrjahresplanung, bei dem
Flexibilität und Vorhersehbarkeit miteinander in Einklang gebracht werden. Mit diesem
Instrument würde der Heranführungsbedarf der Ukraine innerhalb der MFR-Obergrenzen
gedeckt, während der Wiederaufbaubedarf der Ukraine über die MFR-Obergrenzen hinaus
gedeckt würde.
Aus der Analyse der Wirkung und einem Vergleich der Optionen ergab sich Option 2 als zu
bevorzugende Option. Die Analyse der Wirksamkeit, Kohärenz und Effizienz der drei
Optionen im Vergleich zum Basisszenario erfolgte anhand der spezifischen Ziele der
Folgenabschätzung. Option 2 überzeugte aufgrund ihres Gleichgewichts von Flexibilität und
Vorhersehbarkeit, mit dem die Verwirklichung dieser Ziele am besten gefördert würde, wobei
die Ukraine in einem unsicheren Kontext glaubwürdig unterstützt würde und gleichzeitig die
Möglichkeit erhalten bliebe, mit dem Instrument für das auswärtige Handeln den
Bedürfnissen und Prioritäten in anderen geografischen Gebieten gerecht zu werden.
Was die erwartete Wirkung betrifft, so dürften sowohl Option 2 als auch Option 3 eher als
Option 1 zur Förderung der strategischen Interessen der EU und zur nachhaltigen
Entwicklung der Partnerländer beitragen.
Die Optionen 2 und 3 würden wahrscheinlich auch den Verknüpfungen zwischen den
verschiedenen Nachhaltigkeitszielen besser Rechnung tragen und die drei Dimensionen der
nachhaltigen Entwicklung (Wirtschaft, Soziales und Umwelt) miteinander in Einklang
bringen. Sie verbessern einerseits die Kohärenz zwischen der internen und der externen
Politik und andererseits die Kohärenz zwischen den externen Politikbereichen. Der Grundsatz
der geografischen Ausrichtung, einschließlich der Verwendung regionaler
Finanzausstattungen im Rahmen der geografischen Säulen, erleichtert die Angleichung an die
strategischen Ziele der EU (z. B. über Global Gateway, umfassende Partnerschaften,
Partnerschaften für sauberen Handel und Investitionen und ähnliche Partnerschaften). Diese
Angleichung ermöglicht auch koordiniertere Anstrengungen zur Bewältigung sozialer,
wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen, damit sich Strategien gegenseitig
verstärken, anstatt isoliert in getrennten Bereichen zu wirken oder zu unbeabsichtigten
gegensätzlichen Zielen zu führen. In diesem Zusammenhang sind die Optionen 2 und 3 in der
Lage, politische Ziele wie Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftliche Sicherheit, resiliente
Wertschöpfungsketten und ökologische Nachhaltigkeit besser zu integrieren, da diese Ziele
strategisch gemeinsam verfolgt werden.
Im Vergleich zu Option 3 würde Option 2 die Kontinuität mit dem Ansatz der Ukraine-
Fazilität gewährleisten, den kurz-, mittel- und langfristigen Bedarf umfassend decken und die
Verflechtungen zwischen dem Beitrittspfad der Ukraine und dem Wiederaufbau nach dem
Krieg berücksichtigen. Darüber hinaus würde Option 2 es ermöglichen, ein Gleichgewicht
zwischen der Bereitstellung glaubwürdiger Unterstützung für die Ukraine in einem unsicheren
Kontext und gleichzeitig dem Schutz der Fähigkeit des Instruments für das auswärtige
Handeln, den Bedürfnissen und Prioritäten in anderen geografischen Gebieten gerecht zu
werden, herzustellen.
Ausgehend von diesen Erwägungen wurde Option 2 für diesen Vorschlag ausgewählt.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Aus Sicht von REFIT bietet der Vorschlag eine Vereinfachung. Die weitere Bündelung einer
Reihe von Instrumenten innerhalb eines umfassenden Instruments, wie oben dargelegt, wird
finanzielle und operative Hindernisse abbauen, die bei den derzeitigen Instrumenten bestehen.
Die Vereinfachung trägt somit zu transparenteren Verfahren und einer übersichtlicheren
Verwaltung der Ressourcen bei. Was die Angleichung der Vorschriften betrifft, so werden
horizontale Bestimmungen der Leistungsverordnung dem neuen Instrument und den anderen
Programmen im Rahmen des MFR einen kohärenten und harmonisierten Rahmen bieten und
das Verständnis für Partner und Durchführungsorgane erleichtern.
• Grundrechte
Eines der im Vertrag verankerten allgemeinen Ziele des auswärtigen Handelns der EU
(Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 EUV) besteht darin, Demokratie,
Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu unterstützen und zu fördern. Mit
dem Instrument soll ein menschenrechtsbasierter Ansatz verfolgt werden, der auf dem
Grundsatz, niemanden zurückzulassen, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Verbot jeder
Form von Diskriminierung beruht. Der rechtebasierte Ansatz erstreckt sich auf alle
Menschenrechte, unabhängig davon, ob es sich um bürgerliche und politische, wirtschaftliche,
soziale oder kulturelle Rechte handelt, und zielt darauf ab, die Menschenrechtsgrundsätze in
alle Tätigkeiten einzubeziehen, die durch das auswärtige Handeln der EU unterstützt werden.
Die Unterstützung für Menschenrechte und Demokratie sowie für zivilgesellschaftliche
Organisationen, die größtenteils über spezielle thematische Programme im Rahmen des
Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ geleistet wurde, bleibt eine Priorität im Rahmen des
neuen Instruments und wird sowohl über die geografischen Säulen zur Maximierung der
Wirkung als auch im Falle von globalen Initiativen über die globale Säule bereitgestellt.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Europäische Kommission schlägt vor, für den Zeitraum 2028-2034 eine indikative
Finanzausstattung in Höhe von 200 309 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) für „Europa in
der Welt“ zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus werden Finanzmittel für die Ukraine
gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EU, Euratom) 20XX/XXX des Rates* [MFR-
Verordnung]] bereitgestellt. Die geschätzten finanziellen Auswirkungen dieses Vorschlags
sind im beigefügten Finanz- und Digitalbogen im Einzelnen dargelegt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Das Instrument sollte gemäß der oben genannten horizontalen Leistungsverordnung für den
gesamten MFR durchgeführt werden, in der die Regeln für die Ausgabenverfolgung und der
Leistungsrahmen für den Haushalt sowie Regeln für die einheitliche Anwendung des
Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der
Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/250917 (Haushaltsordnung), Regeln für die Überwachung
und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und -maßnahmen,
Regeln für die Einrichtung eines zentralen Portals, Regeln für die Evaluierung von
Programmen sowie andere horizontale Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten –
etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit – festgelegt sind.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Das vorgeschlagene Instrument („Europa in der Welt“) enthält Ausnahmen von den
Bestimmungen der Haushaltsordnung, die in mehreren Erwägungsgründen begründet werden:
Erwägungsgrund 37 – Nichtfestlegung einer Dotierungsquote für Darlehen an die Ukraine im
Rahmen dieses Instruments.
Erwägungsgrund 64 – Möglichkeit, Mittelübertragungen im Rahmen von „Europa in der
Welt“ wiederzuverwenden. Darüber hinaus wird in dem Erwägungsgrund auf die Möglichkeit
Bezug genommen, Rückflüsse aus Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von „Europa in der
Welt“ wiederzuverwenden.
Erwägungsgrund 65 – Möglichkeit, die für „Europa in der Welt“ verfügbaren Mittel dadurch
zu erhöhen, dass diesem die Überschüsse im Zusammenhang mit den derzeitigen und den
verbleibenden Haushaltsgarantien und dem finanziellen Beistand im Rahmen des auswärtigen
Handelns zugewiesen werden.
Erwägungsgründe 68 und 69 – Möglichkeit, Unterstützung in Form von Finanzhilfen flexibel
und zeitnah bereitzustellen, ohne dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
erforderlich ist, auch für Einrichtungen des Privatsektors aus den Mitgliedstaaten.
Erwägungsgrund 81 – Möglichkeit, die Teilnahme förderfähiger Stellen oder Personen und
Gegenparteien aus Partnerländern, zu deren Gunsten die Haushaltsgarantie oder die
Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden, zu fördern sowie die Attraktivität für den
Privatsektor zu erhöhen und die Wirkung der Investitionen zu optimieren, indem die
Förderfähigkeit im Rahmen der Haushaltsgarantie auf Einrichtungen ausgeweitet wird, die
nicht mit einem öffentlichen Auftrag betraut sind.
TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 (Gegenstand) – definiert das mit der Verordnung eingerichtete Instrument, das eines
der EU-Programme für das auswärtige Handeln ist.
Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) – definiert die grundlegende Terminologie der Verordnung.
Artikel 3 (Anwendungsbereich und Struktur) – beschreibt die Struktur des Instruments, das
aus fünf geografischen Säulen und einer globalen Säule besteht. Zudem werden die interne
Struktur der Säulen, unterteilt in programmierbare und nicht programmierbare Komponenten,
präzisiert und die Art der nicht programmierbaren Maßnahmen im Einzelnen dargelegt. In
dem Artikel wird auch der geografische Geltungsbereich jeder Säule festgelegt und erläutert,
inwiefern sich die Säulen und Komponenten ergänzen.
Die jeweiligen Länder und Gebiete, die unter die geografischen Säulen fallen, sind in
Anhang I aufgeführt.
17 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
Artikel 4 (Ziele des Instruments) – erläutert die allgemeinen Ziele, die für alle Säulen des
Instruments gelten, sowie die in Anhang II aufgeführten spezifischen Ziele.
Artikel 5 (Stimmigkeit, Kohärenz, Synergien und Komplementarität) – erläutert das
Zusammenspiel zwischen diesem Instrument und allen Bereichen des auswärtigen Handelns
sowie dessen Synergien, Stimmigkeit und Komplementarität mit internen EU-Programmen.
Artikel 6 (Mittelausstattung) – bezieht sich auf die gesamte Finanzausstattung des Instruments
und enthält eine detaillierte vorläufige Aufschlüsselung nach den einzelnen Säulen sowie die
Quellen der Unterstützung für die Ukraine. Außerdem wird in dem Artikel das
„Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten“ genannt, aus dem die in
diesem Artikel genannten Beträge aufgestockt werden können.
Artikel 7 (Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten) – beschreibt die
Zwecke des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten. In dem Artikel
ist eine Bestimmung enthalten, wonach das Europäische Parlament und der Rat über die
Nutzung des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten zu informieren
sind und ihren Anmerkungen Rechnung zu tragen ist.
Artikel 8 (Politikrahmen) – bezieht sich auf den übergeordneten Politikrahmen für die
Durchführung des Instruments. Maßgeblich für die politischen Konzepte, auf die sich die
Durchführung des Instruments stützt, sind bestehende Vereinbarungen, Strategien,
Schlussfolgerungen, Entschließungen und ähnliche Dokumente. Der Artikel enthält eine
Bestimmung über die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über
einen Meinungsaustausch mit diesen Organen.
Artikel 9 (Allgemeine Grundsätze) – nennt die verschiedenen Grundsätze, die für das gesamte
Instrument gelten, z. B. die Konzentration auf die größte transformative Wirkung, die
Berücksichtigung der strategischen Interessen der Union, die Aufrechterhaltung des
Engagements der Union in extrem fragilen und komplexen Situationen sowie die Förderung
von Demokratie, guter Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der
Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der Gleichstellung der Geschlechter und der
Stärkung der Rolle von Frauen und jungen Menschen. In dem Artikel wird auch die
Bedeutung des Grundsatzes der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit sowie der
Einbeziehung von und des Dialogs mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokalen
Behörden sowie dem Privatsektor hervorgehoben.
Artikel 10 (Mainstreaming) – präzisiert, wie die Bekämpfung des Klimawandels, der
Umweltschutz und die Gleichstellung der Geschlechter bei der Durchführung des Instruments
durchgängig berücksichtigt werden sollten.
Artikel 11 (Team Europa) – enthält das Ziel und die Modalitäten des Konzepts „Team
Europa“ und die damit verbundenen Ambitionen. So zielt das Konzept darauf ab, die
Maßnahmen eng zu koordinieren und Ressourcen für gemeinsame Ziele zu bündeln.
Artikel 12 (Migration und Vertreibung) – veranschaulicht den umfassenden Ansatz in Bezug
auf irreguläre Migration, Vertreibung und deren Ursachen.
Titel II – DURCHFÜHRUNG DES INSTRUMENTS
Dieser Titel enthält mehrere Kapitel im Zusammenhang mit der Durchführung des
Instruments, wozu auch die mehrjährige Programmplanung gehört.
Kapitel I – Allgemeine Programmplanungsbestimmungen (Artikel 13-17) – enthält die
verschiedenen Bestimmungen über die mehrjährige Programmplanung, insbesondere über den
allgemeinen Ansatz, die Grundsätze für die geografischen Programme, den Inhalt der
Programmplanungsdokumente und das Verfahren für deren Annahme.
Kapitel II – Aktionspläne, Maßnahmen und Durchführungsgrundsätze (Artikel 18-22) –
veranschaulicht die Aktionspläne und Maßnahmen, die angenommen werden können, sowie
die entsprechenden Verfahren. Artikel 22 – enthält Bestimmungen über
Flexibilitätsmöglichkeiten.
Kapitel III – Durchführungsinstrumentarium (Artikel 23-28) deckt die verfügbaren
Instrumente ab, mit denen die Ziele des Instruments erreicht werden sollen, insbesondere
Haushaltsgarantien, Mischfinanzierungen und Finanzhilfe.
TITEL IV – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Titel III (Artikel 29-35). Artikel 30 unter diesem Titel betrifft die Ausübung der
Befugnisübertragung zur Änderung von Artikel 6 Absatz 5, Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3
sowie Anhang II. Artikel 31 – veranschaulicht die weiteren Durchführungsbestimmungen für
die Europa-Säule. Mit Artikel 32 wird der Ausschuss gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 eingesetzt. Dieser Ausschuss gibt eine Stellungnahme zu den
Mehrjahresprogrammplanungsdokumenten und zu den Jahresarbeitsprogrammen
(Aktionspläne und Maßnahmen) ab. Der Vorschlag hat die folgenden zwei Anhänge:
— Anhang I – Liste der Länder und Gebiete
— Anhang II – Spezifische Ziele
2025/0227 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Instruments „Europa in der Welt“
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 209 und 212 sowie Artikel 322 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses18,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen19,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dieser Verordnung soll das Programm „Europa in der Welt“ (im Folgenden
„Instrument“) mit dem Ziel eingerichtet werden, die Werte, Grundsätze und Interessen
der Union weltweit zu verteidigen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze des
auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und
Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind, zu
verfolgen.
(2) Nach Artikel 21 EUV sorgt die Union für die Kohärenz zwischen den einzelnen
Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen
Politikbereichen und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen
Gebieten der internationalen Beziehungen ein. Um die Kohärenz des auswärtigen
Handelns der Union zu erhöhen und seine Wirksamkeit zu gewährleisten, sollte das
Instrument ein breites Spektrum von Politikbereichen der Union abdecken,
insbesondere die Politikbereiche Erweiterung, Nachbarschaft, internationale
Partnerschaften und humanitäre Hilfe sowie die externen Aspekten ihrer anderen
Politikbereiche, und sich auf ein breit gefächertes Instrumentarium stützen.
(3) Gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates20 stellt der Hohe Vertreter
der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) in
seiner Eigenschaft als Vizepräsident der Kommission die allgemeine politische
Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union sicher und gewährleistet dabei
18 ABl. L..., S.
19 ABl. L..., S.
20 Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des
Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30), ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj).
insbesondere durch die Durchführung des vorliegenden Instruments die
Geschlossenheit, Kohärenz und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der Union.
(4) Die Durchführung des Instruments sollte sich orientieren an den strategischen
Agenden des Europäischen Rates, den einschlägigen Entschließungen des
Europäischen Parlaments und den politischen Leitlinien der Kommission, in denen die
Vision, die strategischen Leitlinien und die Prioritäten der Union dargelegt werden.
Bei dem auswärtigen Handeln im Rahmen des Instruments sollten die Befugnisse und
Partnerschaften der Union wirksam genutzt und gleichzeitig die Werte der Union
geschützt und gefördert, Frieden und Sicherheit gestärkt sowie Krisenvorsorge,
Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit der Union verbessert werden. Um die
Prioritäten und Interessen der Union im Rahmen ihres auswärtigen Handelns
voranzubringen, sollte die Union mit Partnerländern und internationalen
Organisationen partnerschaftlich zusammenarbeiten.
(5) Das Instrument sollte dazu beitragen, Stimmigkeit, Kohärenz, Synergien und
Komplementarität zwischen den internen und externen Politikbereichen der Union
sowie zwischen den verschiedenen externen Politikbereichen zu gewährleisten, um
sowohl die grundlegenden und strategischen Interessen der Union als auch die
nachhaltige Entwicklung in den Partnerländern zu fördern und die Erfüllung der
globalen Verpflichtungen der Union zu unterstützen.
(6) Um die Wirkung der Hilfe der Union zu maximieren, sollten die aus dem Instrument
finanzierten Maßnahmen hauptsächlich über programmierbare Maßnahmen auf
Länder-, Mehrländer-, regionaler und transregionaler Ebene im Rahmen geografischer
Programme erfolgen. Dieser Ansatz sollte gegebenenfalls durch nicht
programmierbare geografische Maßnahmen ergänzt werden, darunter Maßnahmen in
den Bereichen humanitäre Hilfe und Makrofinanzhilfe sowie Maßnahmen im
Zusammenhang mit Krisenbewältigung, Friedensförderung und außenpolitischen
Belangen, Maßnahmen zur Stärkung von Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit und
globale programmierbare und nicht programmierbare Maßnahmen.
(7) Im Hinblick auf den Aufbau von für beide Seiten vorteilhaften Partnerschaften sollten
geografische programmierbare Maßnahmen den mittel- und langfristigen Rahmen für
die Zusammenarbeit der Union mit Partnerländern und -regionen bilden.
(8) Die Haushaltsmittel zur Finanzierung der humanitären Hilfe der Union sollten zwar im
Rahmen dieses Instruments bereitgestellt werden, die Durchführung der Maßnahmen
sollte jedoch im Einklang mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des
Rates21 geschaffenen Instrument für humanitäre Hilfe erfolgen.
(9) Die Haushaltsmittel zur Finanzierung der Makrofinanzhilfe der Union sollten zwar im
Rahmen dieses Instruments bereitgestellt werden, die Durchführung der Maßnahmen
sollte jedoch gemäß Artikel 212 und Artikel 213 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) erfolgen.
(10)
(11) Angesichts der Volatilität des externen Kontexts sollte die Union die Möglichkeit
haben, die Zusammenarbeit bei Bedarf durch Resilienzmaßnahmen zu intensivieren.
Diese sollten flexibel eingesetzt werden können, u. a. zur Reaktion auf Fragilität und
21 Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom
2.7.1996, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1257/oj).
Krisen und zur Stärkung entsprechender Bewältigungsmaßnahmen sowie zur
Unterstützung der Verknüpfung von humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit
und Friedensförderung, zur Bewältigung des Bedarfs im Zusammenhang mit Erholung
und Wiederaufbau nach Konflikten wie auch zur Bewältigung von
Zahlungsbilanzkrisen.
(12) Maßnahmen im Bereich Wettbewerbsfähigkeit sollten es der Union ermöglichen, auf
wirtschaftliche Herausforderungen zu reagieren und Chancen zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der Union rasch zu nutzen, unter anderem durch Unterstützung
für die externe Dimension interner Politikbereiche der Union. Soweit angezeigt,
sollten die Maßnahmen dazu beitragen, umfassende, für beide Seiten vorteilhafte
Pakete mit Partnerländern aufzusetzen.
(13) Im Bereich Krisenbewältigung, Friedensförderung und außenpolitische Belange
sollten auch Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen die Union auf
außergewöhnliche und unvorhergesehene Situationen oder bei Bestehen eines
zwingenden außenpolitischen Interesses reagieren kann, einschließlich in Situationen,
die eine Bedrohung des Friedens, der Demokratie, von Recht und Ordnung oder des
Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen. Diese Maßnahmen
sollten auf eine wirksame, effiziente, integrierte und konfliktsensible Reaktion der
Union ausgelegt sein, um in folgenden Situationen zu Frieden, Stabilität und
Konfliktverhütung beizutragen, was auch die Sicherheit und den Schutz von Personen,
insbesondere von Personen, die in instabilen Situationen sexueller und
geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt sind, einschließt: Dringlichkeitsfälle,
Krisensituationen, Fragilität, hybride Bedrohungen, sich abzeichnende Krisen und
Naturkatastrophen oder Situationen, die in einen bewaffneten Konflikt zu eskalieren
drohen oder das betreffende Partnerland bzw. die betreffenden Partnerländer erheblich
destabilisieren könnten. Diese Maßnahmen sollten auch zur Unterstützung innovativer
Initiativen dienen, um außenpolitische Belange in allen politischen, wirtschaftlichen
und sicherheitspolitischen Fragen anzugehen und die Union in die Lage versetzen, zu
handeln, wenn sich eine günstige Gelegenheit zur Verwirklichung der Unionsziele
ergibt und die Ziele auf andere Weise nur schwer zu erreichen wären.
(14) Das Instrument sollte auf den Maßnahmen aufbauen, die zuvor im Rahmen der
Verordnungen (EU) 2021/94722, (EU) 2021/152923, (EU) 2024/79224, (EU)
22 Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur
Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale
Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses
Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj).
23 Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur
Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1529/oj).
24 Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur
Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
2024/144925 und (EU) 2025/53526 des Europäischen Parlaments und des Rates
gefördert wurden.
(15) Das Instrument sollte zu den Zielen des auswärtigen Handelns der Union beitragen,
indem es für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften mit Partnerländern fördert und
dabei sowohl zur nachhaltigen Entwicklung der Partnerländer als auch zu den
strategischen Interessen der Union beiträgt. Es sollte die Union in die Lage versetzen,
globale Herausforderungen, darunter die Bekämpfung des Klimawandels und den
Schutz der biologischen Vielfalt, besser zu bewältigen. Es sollte auch die Chancen für
Handel und Wirtschaft zum beiderseitigen Nutzen der Union und der Partnerländer
verbessern.
(16) Das Handeln der Union sollte die Achtung der internationalen
Menschenrechtsnormen, einschließlich der von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verabschiedeten Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte, und des humanitären Völkerrechts fördern, auf ihnen gründen
und von der universellen Geltung und Unteilbarkeit der Menschenrechte geleitet sein.
(17) Nach Artikel 49 EUV kann jeder europäische Staat, der die Werte Achtung der
Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung
der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten
angehören, achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der Union
zu werden. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam,
die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität,
die Gleichstellung von Frauen und Männern, Generationengerechtigkeit und kulturelle
Vielfalt auszeichnet. Der Erweiterungsprozess beruht auf etablierten Kriterien, fairen
und strengen Auflagen und dem Grundsatz der Beurteilung nach der eigenen Leistung.
Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied der
Union werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen
im Juni 1993 festgelegten Beitrittskriterien („Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und
sofern die Union über die Fähigkeit verfügt, das neue Mitglied zu integrieren. Ein
entschlossenes Eintreten für den Grundsatz „Wesentliches zuerst“, nach dem eine
starke Konzentration auf die Rechtsstaatlichkeit, die Bekämpfung der organisierten
Kriminalität, die Grundrechte, das Funktionieren der demokratischen Einrichtungen
und die Reform der öffentlichen Verwaltung sowie auf wirtschaftliche Kriterien
erforderlich ist, ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Der Fortschritt hängt
von der Umsetzung der für die Angleichung an den Besitzstand der Union
erforderlichen Reformen durch die einzelnen Kandidatenländer und potenziellen
Kandidaten ab.
(18) Die Erweiterungspolitik der Union ist eine strategische Investition in Frieden,
Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa und versetzt die Union in die Lage,
globale Herausforderungen besser anzugehen. Ferner verbessert sie zum beiderseitigen
Nutzen der Union und der beitrittswilligen Länder die Chancen für Handel und
Wirtschaft, wobei zugleich eine allmähliche Transformation bei den Partnerländern
herbeigeführt wird. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke
25 Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan (ABl. L, 2024/1449, 24.5.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1449/oj).
26 Verordnung (EU) 2025/535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2025 zur
Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau (ABl. L, 2025/535,
21.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/535/oj).
transformative Wirkung aus und bringt einen positiven demokratischen, politischen,
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel mit sich. Es liegt im gemeinsamen
Interesse der Union und ihrer Partner, dass die Partner die Bemühungen um die
Reform ihrer politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Systeme im Hinblick auf
ihre künftige Mitgliedschaft in der Union voranbringen und ihr Beitrittsprozess
unterstützt wird.
(19) Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands
gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die
europäischen Finanzinstitutionen beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche,
soziale und finanzielle Resilienz der Ukraine mobilisiert. Das Ausmaß an Schäden, die
der Ukraine entstanden sind, erfordert eine erhebliche und flexible Unterstützung für
die Ukraine, damit die ukrainische Regierung ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen
kann und öffentliche Dienstleistungen erbracht sowie die Erholung, der Wiederaufbau
und die Modernisierung des Landes unterstützt werden können. Das Instrument sollte
einen Rahmen für die Unterstützung für eine rasche Erholung, den Wiederaufbau und
die Modernisierung der Ukraine bieten, um Investitionen zu mobilisieren, den Zugang
zu Finanzmitteln zu verbessern und dem Land auf seinem Weg zum Beitritt zur Union
die Anpassung an die Standards und Werte der Union zu erleichtern. Der Weg der
Ukraine zum Beitritt sollte eng mit den Wiederaufbaubemühungen gekoppelt sein. Die
Unterstützung im Rahmen des Instruments sollte so weit wie möglich in die
internationalen Bemühungen um eine Finanzarchitektur für die Erholung der Ukraine
integriert und mit den einschlägigen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen
abgestimmt werden, um eine angemessene Koordinierung und Komplementarität der
Unterstützung zu gewährleisten.
(20) Nach Artikel 8 Absatz 1 EUV entwickelt die Union besondere Beziehungen zu den
Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten
Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Unionswerten aufbaut und sich durch enge,
friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.
(21) Die Union sollte für beide Seiten vorteilhafte und maßgeschneiderte Partnerschaften
schließen, bei denen die strategischen Prioritäten und die Förderung der regionalen
Zusammenarbeit in der Östlichen Nachbarschaft, einschließlich der
Schwarzmeerregion, im Mittelpunkt stehen und die dazu beitragen, die
Herausforderungen, die sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine
ergeben, zu entschärfen.
(22) Die Union sollte einen gezielteren Ansatz für den Nahen Osten, Nordafrika und die
Golfregion entwickeln und dabei die Beziehungen zwischen diesen Regionen
berücksichtigen. Sie sollte die Beziehungen mit dem Nahen Osten, Nordafrika und der
Golfregion im Einklang mit den jeweiligen strategischen Rahmen und förmlichen
Vereinbarungen vertiefen, insbesondere – unter Achtung der Werte und Grundsätze
der Union – durch für beide Seiten vorteilhafte und maßgeschneiderte Partnerschaften
in Bereichen von beiderseitigem Interesse.
(23) Die internationalen Partnerschaften der Union zielen darauf ab, Beziehungen zu den
Partnerländern und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen, insbesondere um im
Einklang mit dem Hauptziel der Unionspolitik auf dem Gebiet der
Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 208 AEUV die Armut zu bekämpfen und
auf längere Sicht zu beseitigen. Die internationalen Partnerschaften der Union tragen
auch zur Verwirklichung anderer Ziele des auswärtigen Handelns der Union bei,
insbesondere zur Wahrung der Werte und grundlegenden Interessen der Union und zur
Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen
Entwicklung in den Partnerländern.
(24) Mit der Umsetzung des Instruments sollte die Global-Gateway-Strategie27, die
Strategie der Union für Investitionen in Drittländern, mit der die Verwirklichung der
Ziele für nachhaltige Entwicklung gemeinsam mit den Partnerländern vorangebracht
werden soll, unterstützt werden. Als Hauptpfeiler der Außenwirtschaftspolitik der
Union zielt diese Strategie darauf ab, die Entwicklung einer sicheren und
hochwertigen Infrastruktur in den Partnerländern zu fördern, um nachhaltigen
Wohlstand und menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen und so die Verbindungen
zwischen der Union und ihren Partnern zu stärken und gleichzeitig den strategischen
und wirtschaftlichen Interessen der EU zu dienen. Mit dieser Strategie werden
Investitionen in sichere Infrastruktur mit Schwerpunkt auf Digitalisierung, Klima und
Energie, Verkehr, Gesundheit sowie Bildung und Forschung mobilisiert. Sie
unterstützt Länder, die ihre Resilienz nachhaltig steigern wollen, und stärkt
gleichzeitig Partnerschaften, die für die offene strategische Autonomie der Union
wichtig sind. Dabei stellt Global Gateway auch ein wertebasiertes Angebot dar, mit
dem hohe Sozial-, Umwelt-, Governance- und Finanzstandards gefördert und
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte gewahrt werden.
(25) Die Union sollte sich in Kontexten, in denen ein extrem hohes Maß an Fragilität
herrscht, in Konfliktgebieten und anderen komplexen Situationen engagieren und
diese im Sinne der Verknüpfung von humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit
und Friedensförderung mit einem differenzierten Ansatz unterstützen, um die
Ursachen der Fragilität anzugehen und gleichzeitig auch den Zugang zu
grundlegenden Dienstleistungen zu gewährleisten und die Resilienz der Bevölkerung
zu fördern.
(26) Das Instrument sollte dazu beitragen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten
und die internationale Sicherheit zu erhöhen. Im Einklang mit der Strategie
ProtectEU28 sollte das Instrument zu einem kohärenten und umfassenden
Sicherheitskonzept beitragen, um die Sicherheit der Union zu verbessern.
(27) Das Instrument sollte die demokratische Resilienz in den Partnerländern erhöhen,
unter anderem durch die Bekämpfung von Informationsmanipulation und
Einflussnahme aus dem Ausland, die Stärkung freier und pluralistischer Medien, die
Förderung des Engagements von Bürgerinnen und Bürgern, die Gewährleistung der
Fairness und Integrität von Wahlen und anderen demokratischen Prozessen und sowie
durch Maßnahmen im Bereich der Public Diplomacy.
(28) Im Einklang mit dem am 18. März 2015 auf der dritten Weltkonferenz der Vereinten
Nationen zur Katastrophenvorsorge angenommenen Sendai-Rahmen für
Katastrophenvorsorge 2015-203029 sollte die Notwendigkeit anerkannt werden, von
der Krisenreaktion und -eindämmung zu einem stärker strukturell ausgerichteten,
langfristigen Ansatz überzugehen, mit dem fragile Situationen, Naturkatastrophen und
27 Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank –
Global Gateway (JOIN(2021) 30 final).
28 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, ProtectEU – eine Europäische Strategie für die
innere Sicherheit (COM(2025) 148 final).
29 „Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge“, am 18. März 2015 angenommen und am 3. Juni 2015 von
der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/283).
vom Menschen verursachte Katastrophen sowie lang anhaltende Krisen besser
bewältigt werden können. Zudem muss der Risikominderung, dem
Katastrophenrisikomanagement, der Frühwarnung, der Prävention, der Abfederung
möglicher Folgen und der Vorsorge größere Bedeutung beigemessen werden, wobei
kollektive Ansätze erforderlich sind, und es bedarf weiterer Anstrengungen, um eine
raschere Krisenreaktion und eine dauerhafte Erholung zu fördern. Mit diesem
Instrument sollten Reformen und Investitionen unterstützt werden, die das
Katastrophenrisiko- und das Krisenmanagement stärken, die Klimaresilienz erhöhen
und die Resilienz lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen verbessern. Das
Instrument sollte daher zur Stärkung der Verknüpfung von humanitärer Hilfe,
Entwicklungszusammenarbeit und Friedensförderung beitragen.
(29) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu
verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV
verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht
über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(30) Dieses Instrument sollte zur Verwirklichung des kollektiven Unionsziels beitragen,
innerhalb des Zeitrahmens der von den Vereinten Nationen im September 2015
angenommenen Agenda 203030 (im Folgenden „Agenda 2030“) 0,7 % des
Bruttonationaleinkommens (BNE) als öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) gemäß
den Kriterien des Entwicklungshilfeausschusses der OECD bereitzustellen, indem
realistische, überprüfbare Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung unterstützt
werden, und diesbezügliche Fortschritte sollten weiterhin überwacht und gemeldet
werden. Es sollte auch für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften für nachhaltige
Entwicklung fördern, unter anderem durch die Mobilisierung privater Ressourcen. Die
gesamte Unterstützung, die durch das Instrument zur Förderung der nachhaltigen
Entwicklung – einschließlich der mobilisierten privaten Mittel – bereitgestellt wird,
sollte im Rahmen der öffentlichen Gesamtleistung zur Förderung nachhaltiger
Entwicklung (TOSSD) erfasst werden.
(31) Dieses Instrument sollte zur Verwirklichung des kollektiven Unionsziels, innerhalb
des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,2 % des Bruttonationaleinkommens als ODA für
die am wenigsten entwickelten Länder bereitzustellen, beitragen, indem realistische,
überprüfbare Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung unterstützt werden,
wobei diesbezügliche Fortschritte weiterhin überwacht und gemeldet werden sollten.
(32) Das Instrument sollte die Wettbewerbsfähigkeit der Union stärken, insbesondere
indem es zur Nachhaltigkeit, Resilienz und Diversifizierung der Wert- und
Lieferketten unter Berücksichtigung hoher Standards für verantwortungsvolles
unternehmerisches Handeln beiträgt und mehr wirtschaftliche Chancen schafft. Es
sollte für Stimmigkeit zwischen der Umsetzung der Handels-, Wirtschafts- und
Industriepolitik der Union und dem Instrument gesorgt werden, was auch Synergien
mit Partnerschaften für sauberen Handel und Investitionen einschließt. Um das
Potenzial von für beide Seiten vorteilhaften Partnerschaften für eine nachhaltige
Entwicklung in der Union und in Partnerländern zu nutzen, sollten insbesondere bei
der Unterstützung von Projekten von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten
30 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, verabschiedet auf der
Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 (A/RES/70/1).
und die Partnerländer in Bezug auf die Teile der Projekte, die im Hoheitsgebiet der
Partnerländer durchgeführt werden, Synergien gefördert werden zwischen dem
Instrument und dem mit der Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments
und des Rates31 eingerichteten Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit sowie
mit der Fazilität „Connecting Europe“, die durch die Verordnung (EU) [XXX] des
Europäischen Parlaments und des Rates 32, eingerichtet wurde.
(33) Es sollte sichergestellt werden, dass die Finanzierungsinstrumente der Union für das
auswärtige Handeln sich gegenseitig ergänzen, dies gilt insbesondere für die
Komplementarität mit dem Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates über die
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union33 ,
dem mit der Verordnung (Euratom) [XXX] des Rates34 eingerichteten Europäischen
Instrument für internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit
und der Stilllegung [INSC-D], der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik,
gegebenenfalls einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik, und der mit dem Beschluss (GASP) 2015/509 des Rates35
eingerichteten Europäischen Friedensfazilität, die außerhalb des Unionshaushalts
finanziert wird.
(34) Die Union sollte eine möglichst effiziente Nutzung der im Rahmen ihrer
Finanzierungsinstrumente verfügbaren Mittel anstreben. Hier sollte das Instrument
sowohl Beiträge zu und aus anderen Programmen der Union als auch mit diesen
kombinierte Finanzierungen ermöglichen. Dies sollte zu den Prioritäten und Interessen
der Union sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern der Union
beitragen. Soweit angezeigt, sollte diese Verordnung auch die Kohärenz und
Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe einschließen.
(35) Mit dieser Verordnung sollte eine indikative Finanzausstattung für das Instrument
festgesetzt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die jeweiligen Preise
auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % berechnet.
(36) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass in einem sich rasch wandelnden
wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld mehr Flexibilität beim
Mehrjährigen Finanzrahmen und bei den entsprechenden Ausgabenprogrammen der
31 Verordnung (EU) Nr. [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des Spezifischen Programms für
Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, und zur Aufhebung der
Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/696, (EU) 2021/697, (EU) 2021/783, (EU)
2023/588, (EU) 2023/1525, (EU) 2023/2418, (EU) (EDIP) (ABl. L., S.).
32 Verordnung (EU) Nr. [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität
„Connecting Europe“ für den Zeitraum 2028-2034, zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1679 und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/1153 (ABl. […], […], S. […]).
33 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen
Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der
Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-
Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj).
34 Verordnung (Euratom) [XXX] des Rates vom [zur Einrichtung des Europäischen Instruments für die
internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Stilllegung und zur
Aufhebung der Verordnungen (Euratom) 2021/100 und (Euratom) 2021/948 (ABl. [...] vom [...], S.
[...]).
35 Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen
Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021,
S. 14)
Union vonnöten ist. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen dieser
Verordnung sollte die Finanzierung den sich wandelnden politischen Erfordernissen
und Prioritäten der Union, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten
einschlägigen Dokumenten, in den Schlussfolgerungen des Rates und den
Entschließungen des Europäischen Parlaments festgelegt sind, gebührend Rechnung
tragen und gleichzeitig eine ausreichende Vorhersehbarkeit für den Haushaltsvollzug
gewährleisten.
(37) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom).../... des Rates36 (MFR-Verordnung) ist
zulässig, im Hinblick auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Union im
Zusammenhang mit den Darlehen an die Ukraine die erforderlichen Mittel im
Unionshaushalt über die Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens hinaus in
Anspruch zu nehmen. Dadurch kann im Rahmen der vorliegenden Verordnung
finanzieller Beistand für die Ukraine in Form von Darlehen gemäß Artikel 223
Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/250937 genehmigt werden.
(38) Angesichts der Haushaltsdeckung gemäß der Verordnung (EU, Euratom).../... (MFR-
Verordnung) ist es angezeigt, den Höchstbetrag der gesamten finanziellen
Verbindlichkeiten der Union zur Deckung von Haushaltsgarantien und finanziellem
Beistand in Form von Darlehen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht um
den Betrag des finanziellen Beistands zu kürzen, der der Ukraine im Rahmen dieser
Verordnung in Form von Darlehen gewährt wird. Es ist auch angezeigt, keine
Dotierung zu bilden und abweichend von Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 im Rahmen dieses Instruments keine Dotierungsquote für
Darlehen an die Ukraine festzulegen.
(39) Was die Unterstützung der Union für die Ukraine – außer in Form von Darlehen –
betrifft, sollte die Finanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, wie in der
Verordnung [(EU, Euratom) 20XX/XXX * des Rates [MFR-Verordnung] vorgesehen,
für den Zeitraum 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2034 aus der (Ukraine-Reserve)
erfolgen. Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen
aus der (Ukraine-Reserve) sollten jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens
bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte es möglich sein, für die Zwecke dieser
Verordnung bereitgestellte Mittel aus der in Artikel 6 der Verordnung [(EU, Euratom)
20XX/XXX des Rates * [MFR-Verordnung]) genannten Reserve zur Unterstützung
der Ukraine gemäß der Verordnung (Euratom) [...] (INSC-D) zu verwenden.
(40) Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die gemäß Artikel 29 EUV und
Artikel 215 Absatz 2 AEUV erlassen werden, dürfen benannten natürlichen oder
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch
mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder
zugutekommen. Daher sollten weder solche natürlichen oder juristischen Personen,
Organisationen oder Einrichtungen noch juristische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle durch das Instrument
unterstützt werden.
36 Verordnung (EU, Euratom) [...] des Rates vom [...] [zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens
für die Jahre 2028 bis 2034] (ABl. L …, S.).
37 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(41) In einem globalen Kontext, in dem die Union mit einem starken geopolitischen und
geoökonomischen Wettbewerb konfrontiert ist und der von globalen
Herausforderungen geprägt ist, die vom Klimawandel und dem Verlust an
biologischer Vielfalt bis hin zu Spannungen im Zusammenhang mit knappen
Ressourcen, technologischen Abhängigkeiten, anhaltendem Migrationsdruck und
Störungen in den Bereichen Wirtschaft und Handel reichen, muss das auswärtige
Handeln im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Prioritäten der Union und
ihrer Partner nicht nur auf Sicherheitsbedrohungen und Fragilität reagieren sondern
auch auf neu entstehende Bedürfnisse eingehen und strategische Prioritäten
voranbringen. Damit die Union besser auf unvorhergesehene Erfordernisse reagieren
und ihre Partnerschaften aufbauend auf den Erfahrungen mit dem Europäischen
Entwicklungsfonds und der Verordnung (EU) 2021/947 an neue Prioritäten anpassen
kann, sollte ein nicht zugewiesener Betrag als Flexibilitätspolster für neue
Herausforderungen und Prioritäten vorgesehen werden. Dieser Betrag sollte gemäß
den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren mobilisiert werden.
(42) Der globale Handlungskontext sollte durch die Bemühungen um eine regel- und
wertebasierte Weltordnung gekennzeichnet sein, deren Grundprinzip der
Multilateralismus ist und in deren Mittelpunkt die Vereinten Nationen (VN) stehen.
Die Agenda 2030 bildet zusammen mit dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von
Paris38 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), dem Globalen
Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal39, der Aktionsagenda von Addis Abeba
der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung40 und dem
Zukunftspakt41 die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die globalen
Herausforderungen und Tendenzen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Im
Rahmen des Instruments sollte ein besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge
zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie auf integrierte Maßnahmen
gelegt werden, mit denen positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere
Ziele zugleich erreicht werden können.
(43) Das Instrument sollte die Durchführung des Samoa-Partnerschaftsabkommens
zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der
Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits42, das am
15. November 2023 in Samoa unterzeichnet wurde und seit dem 1. Januar 2024
vorläufig angewandt wird, unterstützen. Das Instrument sollte auch die Fortsetzung
38 Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen
Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1841/oj).
39 „Globaler Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal“, verabschiedet am 19. Dezember 2022 von
der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD
COP 15).
40 „Aktionsagenda von Addis Abeba“ der dritten Internationalen Konferenz über
Entwicklungsfinanzierung, am 16. Juni 2015 angenommen und am 27. Juli 2015 von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/313).
41 „Zukunftspakt“, am 22. September 2024 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
verabschiedet (A/RES/79/1).
42 Beschluss des Rates (EU) 2023/2861 vom 20. Juli 2023 über die Unterzeichnung – im Namen der
Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation
afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (ABl. L, 2023/2861, 28.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2861/oj).
der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Union und diesen spezifischen
Regionen unterstützen, beispielsweise mit der Afrikanischen Union, im Einklang mit
der gemeinsamen Vision der EU und der AU für 2030.
(44) Die Union sollte nach Artikel 208 AEUV die erforderliche Politikkohärenz im
Interesse der Entwicklung gewährleisten. In den Bereichen, in denen die Politik der
Union Auswirkungen auf die Entwicklungsländer und -gebiete haben kann, sollte die
Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen. Um die
Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung zu gewährleisten, müssen
bei der Politik der Union in allen Bereichen die Auswirkungen dieser Politik auf die
nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der Union, in
anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden.
(45) Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen sollte die Union die Grundsätze
der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit anwenden, d. h.
Eigenverantwortung der Entwicklungsländer und -gebiete für die
Entwicklungsprioritäten, Fokus auf Ergebnisse, inklusive
Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. In
diesem Zusammenhang sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten mit ihrer
kollektiven Unterstützung für Partnerländer und -regionen den größtmöglichen
Mehrwert schaffen. Die Durchführung des Instruments sollte sich an den erwarteten
Ergebnissen, d. h. an seinen Leistungen (Outputs), direkten Wirkungen (Outcomes)
und den längerfristigen Wirkungen (Impacts), orientieren.
(46) Die Union sollte eine enge Abstimmung mit den lokalen Behörden und der
Zivilgesellschaft fördern und deren Beteiligung am Beitrag zur nachhaltigen
Entwicklung und zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auf
lokaler Ebene unterstützen. Die Union sollte auch günstige Rahmenbedingungen für
die Zivilgesellschaft fördern, damit deren Organisationen ihre Arbeit wirksam ausüben
können. Zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden sollten im
Hinblick auf ihr Eintreten für die Werte, Interessen und Ziele der Union im Rahmen
des Instruments Unterstützung der Union erhalten. Zivilgesellschaftliche
Organisationen und lokale Behörden sollten ordnungsgemäß konsultiert werden und
rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie angemessen
mitwirken können.
(47) Die Durchführung des Instruments sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung der
Geschlechter, der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowie der Verhütung
und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geleitet sein und
darauf abzielen, die Rechte der Frau im Einklang mit dem Fahrplan für die
Frauenrechte43, der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter44, den EU-
Aktionsplänen für die Gleichstellung, den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates
und internationalen Übereinkommen, einschließlich des Übereinkommens von
43 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Ein Fahrplan für die Frauenrechte (COM(2025) 97
final).
44 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine Union der Gleichheit: Strategie für die
Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 (COM(2020) 152 final).
Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen45 zu schützen und
zu fördern. Die Stärkung der Geschlechtergleichstellung und der Rolle der Frauen im
Rahmen des auswärtigen Handelns der Union wie auch die Intensivierung der
Bemühungen zur Verwirklichung der in den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung
genannten Mindestleistungsanforderungen sollten dazu führen, dass in allen Bereichen
des auswärtigen Handelns und der internationalen Zusammenarbeit der Union ein
geschlechtersensibler und transformativer Ansatz verfolgt wird. Die Gleichstellung der
Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frauen und Mädchen sollten im Rahmen
des Instruments durchgängig berücksichtigt und bei allen Maßnahmen angemessen
einbezogen werden.
(48) Mit dem Instrument sollten Kinder und junge Menschen als wichtige Akteure des
Wandels unterstützt werden, wobei ihren Bedürfnissen und der Stärkung ihrer Rolle
besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Es sollte darauf abzielen,
Diskriminierungen aus Gründen des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion und
der Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern
und zu bekämpfen. Es sollte die Rechte von Menschen mit Behinderungen im
Einklang mit dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen46 fördern.
(49) In Anerkennung der Tatsache, dass sich die Dreifachkrise des Planeten – Klima,
Verlust an biologischer Vielfalt und Umweltverschmutzung – in den letzten zehn
Jahren verschärft hat und nicht von der Union allein gelöst werden kann, sollte das
Instrument eine wesentliche Rolle bei der Verwirklichung multilateral vereinbarter
Klima- und Umweltziele spielen, indem es die internationale Zusammenarbeit
unterstützt. In diesem Zusammenhang sollte die Union die am stärksten gefährdeten
Länder, insbesondere die kleinen Inselentwicklungsländer und die am wenigsten
entwickelten Länder, unterstützen.
(50) Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels im Einklang mit
den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris und den Globalen
Biodiversitätsrahmen von Kunming und Montreal umzusetzen und die Ziele für
nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollte das Instrument zur durchgängigen
Einbeziehung des Klimaaspekts in die Politik der Union beitragen. Einschlägige
Maßnahmen sollten im Zuge der Durchführung des Instruments ermittelt werden und
der im Rahmen des Instruments geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der
einschlägigen Überwachungs-, Evaluierungs- und Überprüfungsprozesse sein. Das
Instrument sollte dazu beitragen, den Rückgang der biologischen Vielfalt aufzuhalten
und umzukehren, indem es auf den Zusammenhängen zwischen Klima- und
Biodiversitätszielen aufbaut.
(51) Das Handeln der Union im Bereich Klimawandel und biologische Vielfalt sollte einen
gerechten Übergang zu einer klimaneutralen, klimaresistenten und
ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft unterstützen. Es sollte vor allem die
Einhaltung und Umsetzung des Übereinkommens von Paris, des VN-
Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen, des Übereinkommens der Vereinten
45 „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt“ (SEV Nr. 210), trat am 1. August 2014 in Kraft
(https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=210).
46 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD), in Kraft getreten am
3. Mai 2008 (https://social.desa.un.org/issues/disability/crpd/convention-on-the-rights-of-persons-with-
disabilities-crpd#Fulltext).
Nationen über die biologische Vielfalt, des Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Wüstenbildung und des Übereinkommens über die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse fördern. Insbesondere sollten die im Rahmen des
Instruments zugewiesenen Mittel mit dem langfristigen Temperaturziel des
Übereinkommens von Paris in Einklang stehen, den Anstieg der globalen
Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu
begrenzen, und die Verwirklichung dieses Ziels fördern, während gleichzeitig weitere
Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C unternommen
werden. Das Instrument sollte mit dem Ziel in Einklang stehen, die Fähigkeit zur
Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu verbessern, die
Vulnerabilität zu verringern und die Klimaresilienz zu fördern und es sollte sich an
den Zielen des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming und Montreal
ausrichten. Im Einklang mit dem Europäischen Pakt für die Meere47 sollte das
Instrument die Erhaltung der Meere fördern und die internationale regelbasierte
Meerespolitik stärken. Besondere Aufmerksamkeit sollte Maßnahmen gewidmet
werden, mit denen sich positive Nebeneffekte und mehrere Ziele — einschließlich
Klima-, Biodiversitäts- und Umweltziele — zugleich erreichen lassen.
(52) Nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
müssen die Programme und Tätigkeiten, soweit machbar und zweckmäßig, so
durchgeführt werden, dass die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/85248
festgelegten Umweltziele nicht gefährdet werden (im Folgenden „Grundsatz der
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“). Um eine einheitliche Umsetzung
dieses Grundsatzes im gesamten Haushalt zu gewährleisten, sollte im Rahmen des
Instruments der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im
Einklang mit den gemeinsamen Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) [XXX]
des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] und den
einheitlichen technischen Leitlinien („Leitlinien zur Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen“) angewandt werden.
(53) Das Instrument sollte die digitale Zusammenarbeit mit Partnerländern und deren
digitalen Wandel im Einklang mit der internationalen Digitalstrategie für die
Europäische Union49 und dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit50 fördern.
(54) Im Einklang mit Artikel 210 AEUV sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre
kollektive Wirkung verstärken, indem sie ihre jeweiligen Ressourcen und Kapazitäten
so weit wie möglich bündeln.
(55) Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit sollte die Politik der Union und
diejenige der Mitgliedstaaten auf dem Konzept „Team-Europa“51 beruhen, sodass sie
47 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der Europäische Pakt für die Meere
(COM(2025) 281 final).
48 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die
Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und der Änderungsverordnung
(EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
49 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Eine internationale
Digitalstrategie für die Europäische Union (JOIN/2025/140 final).
50 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für
eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
sich gegenseitig ergänzen und verstärken, um die Wirksamkeit, die Wirkung und den
Mehrwert dieser kollektiven Unterstützung zu verbessern.
(56) Die Union, ihre Mitgliedstaaten, die Durchführungsstellen und
Finanzierungsinstitutionen der Mitgliedstaaten, einschließlich der
Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und Exportkreditagenturen der
Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) sollten bestrebt sein, die Partnerländer und
die strategischen Interessen der Union außerhalb der Union durch gemeinsam
festgelegte und durchgeführte Maßnahmen zu fördern. Dieser Ansatz sollte inklusiv
und für gleich gesinnte Partner und Interessenträger offen sein, um Ressourcen zu
bündeln und zusammen zur Verwirklichung gemeinsamer Ziele beizutragen, unter
anderem durch den Einsatz von Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen.
(57) Die Union sollte konstruktives Engagement in Bezug auf alle Aspekte von Migration
und Vertreibung unterstützen, das darauf ausgerichtet ist, sichere und gut regulierte
Rahmenbedingungen für Migration und die Bereitstellung von Unterstützung für
Vertriebene und ihre Aufnahmegemeinschaften zu gewährleisten. Die
Zusammenarbeit mit Partnerländern im Bereich der Migration muss – unter Wahrung
der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, unter Nutzung der Vorteile einer geordneten,
sicheren, regulären und verantwortungsvollen Migration und Hand in Hand mit der
wirksamen Bekämpfung von irregulärer Migration – weiter intensiviert werden. Diese
Zusammenarbeit sollte — auf der Grundlage der gegenseitigen Rechenschaftspflicht
und der uneingeschränkten Achtung der im Völkerrecht und im Unionsrecht
verankerten humanitären Verpflichtungen und Menschenrechtsverpflichtungen sowie
durch Zusammenarbeit mit Diasporagemeinschaften und die Förderung legaler
Migrationswege — einen Beitrag zur Minderung der negativen Auswirkungen von
Vertreibungen, zur Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz, zur
Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und von Vertreibungen, zur
Verbesserung des Grenzmanagements und zur Fortsetzung der Anstrengungen im
Kampf gegen irreguläre Migration, zur Bekämpfung von Menschenhandel und
Schleuserkriminalität sowie gegebenenfalls zu den Bemühungen um eine würdevolle
und dauerhafte Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung leisten. Dass
Partnerländer in diesem Bereich wirksam mit der Union zusammenarbeiten, sollte
daher fester Bestandteil des Instruments sein. Größere Kohärenz zwischen der Politik
in den Bereichen Migration, Asyl und Rückführung und der auswärtigen Politik ist
wichtig, um sicherzustellen, dass die Partnerländer mit der Außenhilfe der Union bei
der wirksameren Steuerung der Migration hin zu einer nachhaltigen Entwicklung
unterstützt werden. Das Instrument sollte zu einem koordinierten, ganzheitlichen und
strukturierten Migrationskonzept beitragen, das Synergien maximiert und die
erforderliche Hebelwirkung entfaltet.
(58) Das Instrument sollte die Union in die Lage versetzen, in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten sowie entsprechend der und ergänzend zur Migrations- und
Asylpolitik der Union umfassend auf die mit Migration und Vertreibung verbundenen
Herausforderungen, Bedürfnisse und Chancen zu reagieren. Migrationsbezogene
Maßnahmen im Rahmen des Instruments sollten zur wirksamen Durchführung der
Abkommen und Dialoge der Union über Migration mit Partnerländern beitragen,
51 Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank,
Team Europa – Aufbau nachhaltiger internationaler Partnerschaften (JOIN(2024) 25 final).
indem sie zur Zusammenarbeit auf der Grundlage eines flexiblen anreizorientierten
Ansatzes und mithilfe eines Koordinierungsmechanismus im Rahmen des Instruments
anregen. Der Koordinationsmechanismus sollte es ermöglichen, im Rahmen des
Instruments auf bestehende und sich abzeichnende Herausforderungen in den
Bereichen Migration und Vertreibung zu reagieren, indem durch flexible
Finanzierung — unter Einhaltung der Finanzausstattung und durch deren flexiblen
Einsatz — alle entsprechenden Komponenten eingesetzt werden. Diese Maßnahmen
sollten unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, einschließlich der
internationalen Menschenrechtsnormen, des humanitären Völkerrechts und des
Flüchtlingsrechts sowie der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten
durchgeführt werden.
(59) Im Rahmen des Instruments sollte sich die Union im Einklang mit dem EU-
Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie52 mit den Menschenrechten und der
demokratischen Regierungsführung auf allen Ebenen befassen, unter anderem durch
Wahlbeobachtungsmissionen. Soweit angezeigt sollte die Unterstützung der Union in
Bereichen, die den Schutz der Menschenrechte und der demokratischen Werte und
Grundsätze betreffen, sowie die Unterstützung der Akteure der Zivilgesellschaft
unabhängig von der Zustimmung der Regierungen und Behörden der betreffenden
Partnerländer bereitgestellt werden. Da die Achtung der Demokratie, der
Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für eine
wirtschaftliche Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung im Sinne der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist, könnte die Hilfe im Falle einer
Verschlechterung der Lage in Drittländern hinsichtlich der Demokratie, der
Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit ausgesetzt werden.
(60) Die im Rahmen des Instruments verfügbaren Mittel sollten zur Finanzierung von
Maßnahmen zugunsten der internationalen Dimension des Programms Erasmus+, auch
im Einklang mit der Union der Kompetenzen53, verwendet werden. Die mehrjährige
Programmplanung der internationalen Dimension von Erasmus+ im Rahmen dieses
Instruments sollte im Einklang mit den in der Verordnung (EU) [XXX] des
Europäischen Parlaments und des Rates [Erasmus+-Verordnung]54 festgelegten
Verfahren durchgeführt werden.
(61) Das Instrument sollte zur Förderung der internationalen kulturellen Beziehungen
beitragen und die Rolle der Kultur bei der Förderung der Werte der Union anerkennen.
(62) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 findet auf dieses Instrument Anwendung.
Sie regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen,
Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe, indirekter
Mittelverwaltung, finanziellem Beistand, Finanzierungsinstrumenten und
Haushaltsgarantien.
52 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat — EU-Aktionsplan für
Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 (JOIN(2020) 5 final).
53 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Union der
Kompetenzen (COM(2025) 90 final).
54 Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms
Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU)
2021/888 (ABl. L. S.).
(63) Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne und Maßnahmen gemäß der vorliegenden
Verordnung sollten Arbeitsprogramme im Sinne der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 sein. Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne sollten sich auf
Maßnahmenbündel beziehen, für die jeweils ein Dokument vorgelegt wird.
(64) Vorschriften über die tatsächliche Niederlassung oder Staatsangehörigkeit oder die Art
der Teilnehmer an Vergabeverfahren, auch in Bezug auf ihre direkte und indirekte
Kontrolle durch Einrichtungen eines Partnerlandes, sowie über den Ursprung von
Erzeugnissen können Beschränkungen vorsehen, unter anderem wenn diese im
strategischen Interesse der Union liegen. Solche Beschränkungen könnten
beispielsweise, soweit angezeigt, für Hochrisikoanbieter gelten.
(65) Unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushaltes ist es aufgrund
der externen Volatilität erforderlich, dass die bereits gemäß der Verordnung (EU)
2021/947 zulässigen Flexibilitätsregelungen in Bezug auf Mittelübertragungen
erhalten bleiben. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 sollten Mittelübertragungen aus dem Instrument zur Wiederverwendung im
Rahmen dieses Instruments zur Verfügung stehen, um eine effiziente Verwendung der
Unionsmittel sowohl zugunsten von Bürgerinnen und Bürger der Union als auch von
Partnerländern zu gewährleisten und die für die Maßnahmen der Union im Bereich des
auswärtigen Handelns verfügbaren Unionsmittel zu maximieren. Abweichend von
Artikel 212 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sollten
eingenommene, zurückgezahlte und eingezogene Mittel aus
Finanzierungsinstrumenten, die durch Programme für das auswärtige Handeln im
Rahmen dieses oder früherer Mehrjähriger Finanzrahmen eingerichtet wurden, zur
Wiederverwendung im Rahmen dieses Instruments zur Verfügung stehen. Dadurch
werden die erforderlichen Ressourcen für die Finanzierung des jeweils dringendsten
zusätzlichen Bedarfs im Bereich der Außenbeziehungen der EU verfügbar gemacht.
(66) Um die für das Instrument verfügbaren Mittel dadurch zu erhöhen, dass diesem die
Überschüsse in Verbindung mit dem Garantiefonds für Maßnahmen im
Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, der mit der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 480/2009 eingerichtet wurde, dem Europäischen Fonds für nachhaltige
Entwicklung, der mit der Verordnung (EU) 2017/160155 eingerichtet wurde, dem
Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), der mit der
Verordnung (EU) 2021/947 eingerichtet wurde, der Garantie für die Ukraine, die mit
der Verordnung (EU) 2024/792 eingerichtet wurde, dem finanziellen Beistand in Form
von Darlehen gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1449 und (EU) 2025/535 sowie in
Verbindung mit der Haushaltsgarantie und dem finanziellen Beistand im Rahmen
dieses Instruments zugewiesen werden, sind Ausnahmen von Artikel 216 Absatz 4
Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und von Artikel 31 Absatz 8
der Verordnung (EU) 2021/947 erforderlich. Dadurch werden die erforderlichen
Ressourcen für die Finanzierung des jeweils dringendsten zusätzlichen Bedarfs im
Bereich der Außenbeziehungen der EU verfügbar gemacht.
(67) Zur Gewährleistung der Flexibilität sollte Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nicht für die mehrjährigen Maßnahmen im
Rahmen dieses Instruments gelten.
55 Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des
EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1601/oj).
(68) Die Arten der Finanzierung und des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung
sollten jeweils danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen
Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei
insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das erwarteten Risiko
der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die
Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsätzen sowie von
nicht mit den Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpften Finanzierungen gemäß
Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 geprüft
werden. Die Union sollte in der Lage sein, dem Institut der Europäischen Union für
Sicherheitsstudien und dem Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg im
Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Instruments
Haushaltsvollzugsaufgaben gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer viii der
Verordnung (EU) 2024/2509 zu übertragen.
(69) Abweichend von Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
sollte die Union in der Lage sein, Unterstützung in Form von Finanzhilfen flexibel und
zeitnah bereitzustellen, ohne dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
erforderlich ist, beispielsweise wenn schwierige Bedingungen gegeben sind, sowie in
dringlichen und Krisensituationen, um Menschenrechtsverteidiger und andere Akteure
der Zivilgesellschaft zu unterstützen. Unter den in der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 festgelegten Bedingungen könnten aus dem Instrument finanzierte
Finanzhilfen auch zivilgesellschaftliche Organisationen und anderen Stellen gewährt
werden, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen.
(70) Unbeschadet der Anwendung von Wettbewerbsverfahren können, wo immer dies im
Einklang mit Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
angemessen ist, privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats Finanzhilfen
ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, wenn das
betreffende Projekt im strategischen Interesse der Union liegt und es die Ziele des
Instruments unterstützt. Eine solche Direktvergabe könnte beispielsweise
gerechtfertigt sein, um Investitionen oder Durchführbarkeitsstudien in strategischen
Bereichen wie kritische Rohstoffe, Klimaresilienz oder digitale und andere
Infrastruktur zu ermöglichen, insbesondere im Rahmen integrierter Pakete, um die
strategische Autonomie der Union zu stärken. Im Einklang mit der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 sollten bei einer solchen Direktvergabe durchgehend die
allgemeinen Grundsätze für Finanzhilfen eingehalten werden und sie sollte in der
Vergabeentscheidung hinreichend begründet werden.
(71) Im Einklang mit dem Konzept „Team Europa“ sollten Maßnahmen in indirekter
Mittelverwaltung vorzugsweise der EIB, der EBWE oder einer mitgliedstaatlichen
Organisation im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 übertragen werden.
(72) Bei der indirekten Mittelverwaltung mit Partnerländern oder den von ihnen benannten
Stellen, bei der die Kommission gemäß Artikel 157 Absatz 7 Unterabsatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 Verantwortung für das
Finanzmanagement behält, sollte es der Kommission, wenn sie Zahlungen im Namen
der öffentlichen Auftraggeber direkt an die Empfänger leistet, möglich sein,
entsprechende geschuldete Beträge später direkt von den Empfängern der öffentlichen
Auftraggeber einzuziehen. Ebenso sollte es der Kommission im Rahmen der
indirekten Mittelverwaltung möglich sein, in Fällen, in denen die Partnerländer oder
die von ihnen benannten Stellen die übertragenen Haushaltsvollzugsaufgaben nicht
wahrnehmen oder nicht mehr in der Lage sind, diese wahrzunehmen, vorübergehend
an ihre Stelle zu treten und in ihrem Namen und Auftrag im Wege der indirekten
Mittelverwaltung zu handeln.
(73) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates können in
überseeischen Ländern und Gebieten niedergelassene Personen und Rechtsträger
vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Instruments und der möglichen
Regelungen, die für den mit dem jeweiligen überseeischen Land oder Gebiet
verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Um die Wirksamkeit
und die Wirkung der Unionsmaßnahmen zu stärken, sollte in Bereichen von
gemeinsamem Interesse die Zusammenarbeit zwischen den Partnerländern und -
regionen, den überseeischen Ländern und Gebieten und den Unionsgebieten in
äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV gefördert werden.
(74) Das Instrument sollte die Bereitstellung von Unterstützung in Form von
Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand ermöglichen. Die Dotierung und die
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Finanzierungen sowie der finanzielle
Beistand sollten mit Mitteln aus dem Instrument unterstützt werden.
(75) Im Sinne der Kohärenz sollten die Haushaltsgarantie und die
Finanzierungsinstrumente, auch in den Fällen, in denen diese bei
Mischfinanzierungsmaßnahmen mit nicht rückzahlbarer Unterstützung kombiniert
werden, sowie der finanzielle Beistand im Rahmen des Instruments im Einklang mit
Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und den von der Kommission für
die Zwecke seiner Anwendung festgelegten technischen Vereinbarungen und
Bedingungen durchgeführt werden.
(76) Nach dem EFSD für den Zeitraum 2017-2020 und dem EFSD+ für den Zeitraum
2021-2027 ist dies der dritte Mehrjährige Finanzrahmen, in dem eine
Haushaltsgarantie zur Unterstützung von Maßnahmen im Außenbereich eingesetzt
wird. Die Haushaltsgarantie ist zu einem Standardinstrument des
Finanzinstrumentariums der Union geworden und die wichtigsten diesbezüglichen
Vorschriften und Verfahren sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
verankert. In der vorliegenden Verordnung sind nur besondere Bestimmungen für die
Haushaltsgarantie im Rahmen des Instruments vorgesehen. Angesichts der Tatsache,
dass es für die von der Union in Partnerländern mobilisierten Investitionen
erforderlich sein kann, die verschiedenen Formen der im Rahmen des Instruments
verfügbaren Unionsfinanzierung flexibel zu nutzen und miteinander zu kombinieren,
ist jedoch für Mischfinanzierungsmaßnahmen und die Haushaltsgarantie keine
besondere Behandlung im Rahmen eines spezifischen Fonds wie dem EFSD oder dem
EFSD+ vorgesehen.
(77) Um für Vorhersehbarkeit und Flexibilität zu sorgen, muss ein Höchstbetrag für die
Haushaltsgarantie und ein Höchstbetrag für die gesamten finanziellen
Verbindlichkeiten der Union zur Deckung der Haushaltsgarantie und des finanziellen
Beistands in Form von Darlehen im Rahmen des Instruments festgelegt werden.
(78) Im Einklang mit Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
sollte die vorliegende Verordnung eine Überprüfung der Dotierungsquoten vorsehen.
Daher sollte es möglich sein, während des gesamten Zeitraums des Mehrjährigen
Finanzrahmens im Anschluss an die regelmäßigen Überprüfungen, die auf dem
Risikomanagementrahmen der Kommission beruhen und die Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung berücksichtigen sollten, Anpassungen der Dotierungsquoten
vorzunehmen.
(79) Um die Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu erfüllen, sollte
in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, dass Dritte und Partnerländer einen
Beitrag zur Haushaltsgarantie leisten können.
(80) Es sollte möglich sein, die gemäß dieser Verordnung genehmigte Haushaltsgarantie
auch für den Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates und die Verordnung (Euratom)
[XXX] [INSC-D] als horizontales Umsetzungsinstrument heranzuziehen, um
Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme im Einklang mit den in diesen
Programmen festgelegten Zielen und Förderfähigkeitskriterien zu leisten. In diesen
Fällen sollte die entsprechende Dotierung der finanziellen Verbindlichkeiten aus der
Finanzausstattung dieser anderen Programme erfolgen.
(81) Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Haushaltsdisziplin zu
gewährleisten und den Umfang ausstehender Zahlungen zu begrenzen, sollten die
Dotierungen für die Haushaltsgarantie und für den finanziellen Beistand nach Ablauf
des letzten Jahres des Mehrjährigen Finanzrahmens nicht mehr gebunden werden und
sie sollten bis zum Ende des dritten Jahres nach Ablauf des Mehrjährigen
Finanzrahmens gebildet werden. Bei den Mittelbindungen für diese Dotierungen
sollten die Fortschritte bei der Bereitstellung der Haushaltsgarantie und des
finanziellen Beistands berücksichtigt werden. Bei der Bildung der Dotierungen sollten
die Fortschritte bei der Genehmigung und Unterzeichnung von Finanzierungs- und
Investitionsvorhaben sowie bei der Auszahlung des finanziellen Beistands
berücksichtigt werden.
(82) Um die Teilnahme förderfähiger Durchführungsstellen und Gegenparteien aus
Partnerländern, zu deren Gunsten die Haushaltsgarantie oder die
Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden, zu fördern, sollte das Partnerland
abweichend von Artikel 211 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nicht
verpflichtet sein, einen Beitrag zur Haushaltsgarantie oder zu den
Finanzierungsinstrumenten zu leisten. Zudem sollte im Sinne der Flexibilität, einer
größeren Attraktivität für den Privatsektor und einer optimierten Wirkung der
Investitionen eine Ausnahme von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c und von
Artikel 211 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorgesehen werden,
damit privatrechtliche Einrichtungen, die eine angemessene Gewähr für ihre
finanzielle Leistungsfähigkeit bieten und die weder mit einem öffentlichen Auftrag
noch mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut sind,
förderfähige Durchführungsstellen und Gegenparteien sein können.
(83) Mischfinanzierungen und Haushaltsgarantien spielen im Rahmen der
Investitionsstrategie der Union in den Partnerländern eine zentrale Rolle. Daher ist es
angezeigt, einen Investitionsausschuss für Europa in der Welt einzurichten, der der
Kommission strategische und operative Leitlinien für ihre Umsetzung an die Hand
gibt.
(84) Der finanzielle Beistand sollte gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie
organisiert werden, die in Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
vorgesehen und dort als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegt ist, die die
Liquidität der Schuldverschreibungen der Union sowie die Attraktivität und die
Kosteneffizienz der Emissionen der Union erhöhen dürfte.
(85) Die Kommission könnte den Partnerländern finanziellen Beistand in Form von
politikbasierten Darlehen gewähren. Der Hauptzweck solcher politikbasierten
Darlehen sollte darin bestehen, die Reformprogramme der Partnerländer zu
unterstützen und Investitionen anzustoßen. Sie sollten zur Verwirklichung politischer
Ziele auf nationaler Ebene und zur Bewältigung globaler Herausforderungen
beitragen. Die für politikbasierte Darlehen geltenden Bedingungen sollten
gegebenenfalls an die Bedingungen für Budgethilfe nach Artikel 241 Absatz 1 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 angepasst werden. Vor der Genehmigung von
Darlehen sollte grundsätzlich eine Schuldenanalyse durchgeführt werden. Bei dieser
sollte bewertet werden, ob das Land seine Schulden während der Laufzeit des
Darlehens bedienen kann.
(86) Im Hinblick auf die Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte
der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden,
Rechtsakte zur Änderung der in Anhang II aufgeführten spezifischen Ziele, des
Prozentsatzes der Ausgaben, die die ODA-Kriterien erfüllen müssen, der
Höchstbeträge der Haushaltsgarantie sowie der Dotierungsquoten zu erlassen. Es ist
von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt,
die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung56 niedergelegt wurden.
Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung
delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle
Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre
Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten
Rechtsakte befasst sind.
(87) Die Zusammenarbeit mit Partnerländern, die unter die Europa-Säule fallen, erfolgt im
Rahmen besonderer Beziehungen zur Union, gegebenenfalls auch durch die
Vorbereitung von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten auf einen künftigen
Beitritt. Für eine solche Zusammenarbeit müssen spezifische Bedingungen festgelegt
werden, die diese sehr ehrgeizigen Beziehungen widerspiegeln. Zu diesem Zweck, der
für die Erweiterungspartner und die Partner der Östlichen Nachbarschaft im Rahmen
der Europa-Säule relevant ist, sollten im Einklang mit dem entsprechend ehrgeizigen
Ziel der Beziehungen zwischen den Partnerländern und der Union spezifische Regeln
für die einschlägigen leistungsbasierten Pläne festgelegt werden, die als Grundlage für
die Programmplanung dienen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung
einer solchen Zusammenarbeit und für die Durchführungsmodalitäten zu
gewährleisten, die dazu dienen, die Verwaltung interner Fonds, etwa in den Bereichen
Strukturhilfe, Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums sowie
grenzgreifende Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich der indirekten
Mittelverwaltung durch die Partnerländer, vorzubereiten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen
die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren, ausgeübt werden57. Diese einheitlichen Voraussetzungen
sollten geändert werden, wenn es aufgrund der Entwicklungen erforderlich ist.
56 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen
Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj).
57 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
(88) Bei der Unterstützung der Erweiterungspartner und der Partner der Östlichen
Nachbarschaft im Rahmen der Europa-Säule sollte die Zusammenarbeit auf den
Erfahrungen aufbauen, die bei der Verwaltung und Durchführung früherer Hilfe und
leistungsbasierter Fazilitäten gewonnen wurden; dies gilt insbesondere für die
einschlägigen leistungsbasierten Pläne, die Konditionalität im Zusammenhang mit den
Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten, die Leistungen, die
Strukturen und die Kontrollsysteme, die zur Beitrittsvorbereitung einzurichten sind.
Gegebenenfalls kann Partnerländern, die leistungsbasierte Pläne umsetzen, finanzieller
Beistand in Form von politikbasierten Darlehen gewährt werden.
(89) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Instruments
durch die einschlägigen Durchführungsrechtsakte sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang
mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Die Kommission kann
unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend
begründeten Fällen im Zusammenhang mit Krisen oder unmittelbaren Bedrohungen
des Friedens, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der
Grundfreiheiten aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
(90) Das Instrument sollte nach dem Konzept „Team Europa“ dazu beitragen, das
Bewusstsein, das Verständnis und die Wahrnehmung der Union in den Partnerländern
zu stärken. Ziel sollte es sein, die Union als verlässlichen Partner so zu positionieren,
wie es dem Umfang, dem Gegenstand und den Ambitionen des politischen
Engagements und der nachhaltigen Investitionen der Union angemessen ist. Dies sollte
durch eine wirkungsvolle strategische Kommunikation und im Einklang mit der
Verordnung (EU, Euratom) [XXX] [Leistungsverordnung]58 erreicht werden.
(91) Das Instrument soll gemäß der Verordnung (EU, Euratom) [XXX]
[Leistungsverordnung] durchgeführt werden, in der die Regeln für die Nachverfolgung
der Ausgaben und der Leistungsrahmen für die Mittelausstattung sowie Regeln für die
einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß
Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509,
Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von
Unionsprogrammen und -maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals
der Union, Regeln für die Evaluierung der Programme sowie andere horizontale
Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen,
Kommunikation und Sichtbarkeit – festgelegt sind.
(92) Die Bezugnahmen auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU aufgeführten
Außenhilfeinstrumente der Union, die die Vorläufer des durch die vorliegende
Verordnung eingerichteten Instruments sind, sind als Bezugnahmen auf die
vorliegende Verordnung zu verstehen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die
vorliegende Verordnung entsprechend der in jenem Beschluss vorgesehenen Rolle des
Europäischen Auswärtigen Diensts durchgeführt wird.
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
58 Verordnung (EU) Nr. [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines
Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften
für die Programme und Tätigkeiten der Union. ABl. […] vom […], S. […].
(93) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates59, der Verordnung
(Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates60, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96
des Rates61 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates62 sollen die finanziellen
Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter
anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von
Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos
gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls
verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen
einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen,
ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil
der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU)
2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) Betrug
und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige
Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments
und des Rates63 untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet,
uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der
Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die
erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der
Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(94) Dieses Instrument ersetzt die mit den Verordnungen (EU) 2021/947, (EU) 2021/1529,
(EU) 2024/792, (EU) 2024/1449 und (EU) 2025/535 eingerichteten Programme.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 – Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung wird das Instrument „Europa in der Welt“ (im Folgenden
„Instrument“) eingerichtet.
59 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/2021-01-17).
60 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/1995-12-23).
61 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom
15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
62 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/2021-01-10).
63 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl.
L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
Ferner werden die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum von 2028 bis
2034, die Arten der Unionsfinanzierung sowie die Regeln für die Bereitstellung dieser
Finanzierung festgelegt.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Länderrichtprogramm“ ein Richtprogramm für ein Partnerland;
2. „Mehrländerrichtprogramm“ ein Richtprogramm für mehr als ein Partnerland;
3. „regionales Richtprogramm“ ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf mehr als
ein Partnerland innerhalb eines einzigen geografischen Gebiets nach Artikel 3
Absatz 1 erstreckt;
4. „transregionales Richtprogramm“ ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf
mehrere Partnerländer in verschiedenen geografischen Gebieten nach Artikel 3
Absatz 1 erstreckt;
5. „beitretendes Land“ ein Land, für das ein Vertrag über seinen Beitritt zur Union
unterzeichnet wurde; für die Zwecke dieser Verordnung umfassen Bezugnahmen auf
Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten auch beitretende Länder;
6. „Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten“ die Republik Albanien, Bosnien und
Herzegowina, Island, das Kosovo64, Montenegro, die Republik Nordmazedonien, die
Republik Serbien, die Republik Türkei, die Republik Moldau, die Ukraine, Georgien
und jedes andere Land, dem durch einen künftigen Beschluss des Europäischen
Rates der Status eines Kandidaten oder potenziellen Kandidaten zuerkannt wird;
7. „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ die Zusammenarbeit zwischen a)
Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Partnerländern an den Land- und
Seeaußengrenzen der Union zu Nachbarländern; b) zwei oder mehr Kandidaten oder
potenziellen Kandidaten, die unter die Europa-Säule nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe a dieser Verordnung fallen;
8. „zivilgesellschaftliche Organisation“ ein breites Spektrum von Akteuren mit
mehreren Rollen und Aufgabenstellungen, die im Laufe der Zeit und von Einrichtung
zu Einrichtung sowie von Land zu Land variieren können, einschließlich aller
unabhängigen nichtstaatlichen, gemeinnützigen und gewaltfreien Organisationen, in
denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle,
religiöse, ökologische, soziale, wirtschaftliche oder ähnliche Ziele und Ideale zu
verfolgen, und die auf lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Ebene tätig
sind und formale und informelle Organisationen in städtischen Gebieten und im
ländlichen Raum umfassen;
9. „lokale Behörde“ öffentliche Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die Teil der
staatlichen Strukturen unterhalb der Ebene der Zentralregierung sind, wie Dörfer,
Gemeinden, Bezirke, Distrikte, Provinzen oder Regionen, und die den Bürgern
gegenüber rechenschaftspflichtig sind und sich in der Regel aus einem beratenden
Gremium oder einem politischen Entscheidungsgremium wie einem Rat oder einer
64 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution
1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur
Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
Versammlung und einem Exekutivorgan wie einem Bürgermeister oder sonstigen
Amtsträger zusammensetzen, die auf lokaler Ebene direkt oder indirekt gewählt oder
ernannt werden;
10. „Partnerland“ ein nicht zur EU gehörendes Land oder Gebiet;
11. „tatsächlich in einem Land oder Gebiet niedergelassen“ den Umstand, dass ein
Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz, seinen Hauptverwaltungs- oder seinen
Hauptgeschäftssitz in diesem Land oder Gebiet hat. Hat ein Rechtsträger jedoch nur
seinen satzungsmäßigen Sitz in dem betreffenden Land oder Gebiet, so muss seine
Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft dieses
Landes oder Gebietes stehen;
12. „gemeinsam finanziert“ den Umstand, dass die Gesamtkosten der Maßnahme unter
mehreren Stellen aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt werden, sodass die
Herkunft der Mittel für die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahme nicht
mehr feststellbar ist;
13. „Entwicklungsländer und -gebiete“ Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe, die in
der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten Liste aufgeführt sind.
Artikel 3 – Anwendungsbereich und Struktur
(1) Das Instrument umfasst die folgenden Säulen:
a) Europa,
b) Naher Osten, Nordafrika und Golfregion,
c) Subsahara-Afrika,
d) Asien und pazifischer Raum,
e) Amerika und karibischer Raum,
f) Global.
Unter Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e können alle in Anhang I aufgeführten Partnerländer
fallen.
Unter Unterabsatz 1 Buchstabe f können alle Partnerländer sowie die mit einem Mitgliedstaat
verbundenen überseeischen Länder und Gebiete im Sinne von in Anhang II AEUV fallen.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Säulen umfassen Folgendes:
a) programmierbare Maßnahmen auf Länder-, Mehrländer-, regionaler und
transregionaler Ebene;
b) nicht programmierbare Maßnahmen auf Länder-, Mehrländer-, regionaler und
transregionaler Ebene mit den folgenden Komponenten:
i) humanitäre Hilfe,
ii) Makrofinanzhilfe,
iii) Resilienz,
iv) Wettbewerbsfähigkeit,
v) Krisen, Frieden und außenpolitische Belange.
(3) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben f genannte Säule umfasst Folgendes:
a) programmierbare Maßnahmen auf globaler Ebene;
b) nicht programmierbare Maßnahmen auf globaler Ebene mit den folgenden
Komponenten:
i) humanitäre Hilfe,
ii) Resilienz,
iii) Wettbewerbsfähigkeit und
iv) Krisen, Frieden und außenpolitische Belange.
(4) Die Maßnahmen des Instruments werden in erster Linie im Rahmen einer oder mehrerer
der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Säulen durchgeführt.
Maßnahmen, die im Rahmen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Säule
durchgeführt werden, dienen der Unterstützung globaler Initiativen und ergänzen die gemäß
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e finanzierten Maßnahmen.
Nicht programmierbare Maßnahmen ergänzen programmierbare Maßnahmen und werden so
konzipiert und durchgeführt, dass sie, sofern relevant, die Kontinuität der programmierbaren
Maßnahmen ermöglichen.
(5) Die im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen der humanitären Hilfe werden
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durchgeführt.
Artikel 4 – Ziele des Instruments
(1) Die allgemeinen Ziele des Instruments bestehen darin,
a) die Werte und Interessen der Union weltweit zu schützen und zu fördern, um die
Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3
Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 TEU niedergelegt sind, zu verfolgen;
b) zur Förderung des Multilateralismus und einer regelbasierten internationalen
Ordnung sowie zur Umsetzung der internationalen Verpflichtungen und Ziele, denen
die Union zugestimmt hat, insbesondere der Ziele für nachhaltige Entwicklung, der
Agenda 2030, des Übereinkommens von Paris und des Globalen
Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal, beizutragen;
c) stärkere, beidseitig vorteilhafte Partnerschaften mit Partnerländern zu fördern, die
gleichzeitig zur nachhaltigen Entwicklung der Partnerländer und zu den strategischen
Interessen der Union beitragen.
(2) Die spezifischen Ziele des Instruments sind Anhang II zu entnehmen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 zur Änderung von
Anhang II delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 5 – Stimmigkeit, Kohärenz, Synergien und Komplementarität
(1) Bei der Durchführung des Instruments werden die Stimmigkeit, die Kohärenz, Synergien
und die Komplementarität mit allen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union,
einschließlich anderer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln, und mit
sonstigen einschlägigen Strategien und Programmen der Union gewährleistet.
Die Union ist bestrebt, die Politikkohärenz im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu
gewährleisten. Sie trägt den Auswirkungen der gesamten internen und externen Politik auf die
nachhaltige Entwicklung Rechnung und fördert stärkere Synergie- und Komplementäreffekte,
insbesondere mit Handel und Investitionen, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und anderen
Bereichen der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit.
(2) Das Instrument kann zu Maßnahmen beitragen, die im Rahmen der Verordnungen (EU)
[XXX] [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit], (EU) [XXX] des Europäischen
Parlaments und des Rates [Horizont Europa]65 und (EU) [XXX] [Fazilität „Connecting
Europe“] eingerichtet und durchgeführt werden, wenn diese Maßnahmen mit Artikel 4 der
vorliegenden Verordnung im Einklang stehen.
(3) Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag bereitgestellt
wurde, können einen Beitrag im Rahmen dieses Instruments erhalten. Die Vorschriften des
jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag; alternativ können auf
alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden, wobei in dem Fall eine einzige
rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann. Wird der Unionsbeitrag auf Grundlage
der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die kumulierte Unterstützung aus dem
Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann
anteilig auf der Grundlage der Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung
festgelegt sind, berechnet werden.
Artikel 6 – Mittelausstattung
(1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments wird für den
Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 auf insgesamt
200 309 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Sie setzt sich aus den folgenden
Richtbeträgen zusammen:
a) Europa: 43 174 000 000 EUR,
b) Naher Osten, Nordafrika und Golfregion: 42 934 000 000 EUR,
c) Subsahara-Afrika: 60 531 000 000 EUR,
d) Asien und pazifischer Raum: 17 050 000 000 EUR,
e) Amerika und karibischer Raum: 9 144 000 000 EUR,
f) Global: 12 668 000 000 EUR.
(2) Darüber hinaus werden über das Instrument Finanzmittel für die Ukraine gemäß Artikel 6
der Verordnung [(EU, Euratom) 20XX/XXX des Rates* [MFR-Verordnung] bereitgestellt.
Im Rahmen des Instruments kann der Ukraine im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum
31. Dezember 2034 finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen in Höhe von bis zu
100 000 000 000 EUR gewährt werden. Bei dem Gesamtbetrag der Auszahlungen der
Darlehen an die Ukraine werden die gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellten Beträge und der in
Unterabsatz 3 genannte Betrag berücksichtigt.
65 Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Horizont
Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie
über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) 2021/695 (ABl. L ..., S. ).
Die Summe der gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 bereitgestellten Mittel darf für den
Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 100 000 000 000 EUR nicht
überschreiten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Finanzmittel können gegebenenfalls zur Unterstützung im
Rahmen der Verordnung (Euratom) [XXX] (INSC-D) ausschließlich zur Finanzierung von
Ausgaben für die Ukraine verwendet werden. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die
Verordnung (Euratom) [XXX] (INSC-D).
(3) Durch das Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten von
14 808 000 000 EUR werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beträge
gemäß Artikel 7 erhöht.
(4) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die in Absatz 2 genannten Finanzmittel
für die Ukraine, die gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EU, Euratom) 20XX/XXX* [MFR-
Verordnung] des Rates bereitgestellt werden, können auch für technische und administrative
Hilfe bei der Durchführung des Instruments verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-,
Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, Informations- und
Kommunikationstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen
Prioritäten der Union im Außenbereich, betriebliche IT-Systeme und -Plattformen sowie für
jegliche sonstige technische und administrative Hilfe einschließlich der Finanzierung von
Personal- und damit zusammenhängenden Ausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung
des Instruments am Sitz und in den Delegationen der Union entstehen.
(5) Mindestens 90 % der Ausgaben im Rahmen dieses Instruments müssen die Kriterien für
öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) erfüllen (im Folgenden „ODA-Ziel“) und damit zu den
kollektiven ODA-Zusagen, auch für die am wenigsten entwickelten Länder, beitragen.
Verliert ein Partnerland während des Durchführungszeitraums des Instruments die ODA-
Förderfähigkeit, so werden Ausgaben, die zugunsten dieses Partnerlandes nach dem Verlust
seiner Förderfähigkeit gebunden wurden, von der Bewertung der Erreichung des ODA-Ziels
ausgenommen. Die Ausgaben nach Absatz 2 werden von der Bewertung der Erreichung des
ODA-Ziels ausgenommen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung des in Absatz 5 genannten
Prozentsatzes delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(7) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Partnerländer,
internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können
zusätzliche Finanzbeiträge oder Sachleistungen zu dem Instrument leisten. Zusätzliche
Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21
Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509.
Artikel 7 – Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten
(1) Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Betrag wird dort verwendet, wo er am dringendsten
benötigt wird und dies entsprechend gerechtfertigt ist, insbesondere zu folgenden Zwecken:
a) zur Gewährleistung einer angemessenen Reaktion der Union auf unvorhersehbare
Umstände,
b) zur Bewältigung neuen Bedarfs oder neuer Herausforderungen, beispielsweise an
den Grenzen der Union oder ihrer Nachbarn im Zusammenhang mit naturbedingten
oder vom Menschen verursachten Krisen, gewaltsamen Konflikten und
Nachkrisensituationen oder Migrationsdruck und Vertreibung,
c) zur Förderung neuer Initiativen oder Prioritäten unter Federführung der Union oder
internationaler Federführung.
(2) Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat vor der Mobilisierung
der Mittel des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten über die
Einzelheiten und trägt gegebenenfalls ihren Anmerkungen bezüglich der Art, der Ziele und
der Höhe der vorgesehenen Mittel Rechnung.
(3) Über die Verwendung dieser Mittel wird nach den Verfahren der Artikel 17 und 19 oder
der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 entschieden.
Artikel 8 – Politikrahmen
(1) Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung des Instruments bilden die
politischen Konzepte der Union gemäß den Assoziierungsabkommen, den Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen, den multilateralen Übereinkommen, bei denen die Union
Vertragspartei ist, und sonstigen Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung
zwischen der Union und den Partnerländern begründen, sowie gemäß den Schlussfolgerungen
des Europäischen Rates, den Schlussfolgerungen des Rates, den Gipfelerklärungen oder
Schlussfolgerungen von Tagungen mit den Partnerländern auf Ebene der Staats- oder
Regierungschefs oder auf Ministerebene, den Entschließungen des Europäischen Parlaments,
den Mitteilungen der Kommission sowie den gemeinsamen Mitteilungen mit dem Hohen
Vertreter.
(2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und
führt auf Initiative eines dieser drei Organe einen Meinungsaustausch mit ihnen. Das
Europäische Parlament kann mit der Kommission einen regelmäßigen Meinungsaustausch
über seine eigenen Unterstützungsprogramme führen.
Artikel 9 – Allgemeine Grundsätze
(1) Die Union setzt ihre Mittel schwerpunktmäßig dort ein, wo sich damit die größte
transformative Wirkung erzielen lässt, um eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen und
den strategischen Interessen der Union gerecht zu werden.
(2) Die Union engagiert sich weiterhin in extrem fragilen Kontexten, in Konfliktgebieten und
in anderen komplexen Situationen.
In Krisen- oder Nachkrisensituationen oder in extrem fragilen Situationen werden die
besonderen Bedürfnisse der Bevölkerung der betreffenden Partnerländer oder -regionen
gebührend berücksichtigt. Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-,
Nachkrisen- oder extrem fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation
betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Unterstützung und
Koordinierung zwischen allen einschlägigen Akteuren gelegt, damit der Übergang von der
Notsituation zu nachhaltiger Entwicklung und stabilem Frieden gelingt, wobei die
Stimmigkeit zwischen internationaler Zusammenarbeit und humanitärer Hilfe im Einklang
mit der Verknüpfung von humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und
Friedensförderung zu gewährleisten ist.
(3) Die Union gründet sich auf die Grundsätze Demokratie, gute Regierungsführung,
Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und sie ist
bestrebt, diese insbesondere durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -
regionen und mit der Zivilgesellschaft, auch durch ein gemeinsames Vorgehen in
multilateralen Gremien, zu fördern, weiterzuentwickeln und zu festigen.
(4) Bei den Maßnahmen im Rahmen dieses Instruments wird ein menschenrechtsbasierter
Ansatz verfolgt, der sämtliche Menschenrechte einschließt. Dieser Ansatz beruht auf dem
Grundsatz, niemanden zurückzulassen, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Verbot jeder
Form von Diskriminierung, auch gegenüber Menschen mit Behinderungen.
(5) Das Instrument fördert die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle
von Mädchen und Frauen sowie die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei auch den Rechten des Kindes
und dem Schutz und der Stärkung der Rolle junger Menschen.
(6) Das Instrument wird in voller Übereinstimmung mit dem Eintreten der Union für die
Förderung, den Schutz und die Verwirklichung aller Menschenrechte und für die
uneingeschränkte und wirksame Umsetzung der Erklärung von Peking und der
Aktionsplattform66 der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie
der Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen durchgeführt und kommt in diesem
Zusammenhang weiterhin im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der
damit verbundenen Rechte zum Einsatz. Mit dem Instrument wird auch das Eintreten der
Union für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung des Rechts jeder Person
unterstützt, über Angelegenheiten, die mit ihrer Sexualität und ihrer sexuellen und
reproduktiven Gesundheit zusammenhängen, die vollständige Kontrolle zu behalten und frei
und eigenverantwortlich über diese Fragen zu entscheiden, ohne dabei Diskriminierung,
Zwang oder Gewalt ausgesetzt zu sein. Ferner wird damit der notwendige allgemeine Zugang
zu hochwertigen und erschwinglichen umfassenden Informationen, Bildung, einschließlich
umfassender Sexualerziehung, und Gesundheitsdiensten im Bereich der sexuellen und
reproduktiven Gesundheit unterstützt.
(7) Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und
multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, Assoziations- und
Handelsabkommen sowie Partnerschaftsvereinbarungen.
Die Union fördert in Bezug auf globale öffentliche Güter und Herausforderungen den
Multilateralismus und einen regelbasierten Ansatz und arbeitet mit den Mitgliedstaaten,
Partnerländern, internationalen Organisationen und mit anderen Gebern zusammen.
Im Rahmen der Beziehungen zu den Partnerländern wird deren Erfolgsbilanz bei der
Umsetzung von Zusagen und internationalen Übereinkünften sowie der vertraglichen
Beziehungen zur Union berücksichtigt.
(8) Die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und den
Partnerländern andererseits stützt sich bei allen Durchführungsmodalitäten auf die Grundsätze
für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese gegebenenfalls,
insbesondere die Eigenverantwortung der Partnerländer für die Entwicklungsprioritäten, die
Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige
Rechenschaftspflicht. Die Union fördert eine wirksame und effiziente Mobilisierung und
Nutzung von Ressourcen.
(9) Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft gewährleistet die
Kommission, soweit dies angebracht ist, dass wichtige Interessenträger der Partnerländer,
einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden, ordnungsgemäß
konsultiert werden und zeitnah Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei
66 Beijing Declaration and Platform for Action
https://www.unwomen.org/sites/default/files/Headquarters/Attachments/Sections/CSW/PFA_E_Final_
WEB.pdf.
der Konzeption und Durchführung der unter das Instrument fallenden Programme und
Maßnahmen und dem sie begleitenden Überwachungsprozess sinnvoll mitwirken können.
(10) Die Kommission tauscht regelmäßig Informationen mit der Zivilgesellschaft in der
Union aus.
(11) Die Kommission stellt außerdem sicher, dass ein verstärkter Dialog mit dem Privatsektor
stattfindet.
Artikel 10 – Mainstreaming
Bei den Programmen und Maßnahmen im Rahmen des Instruments werden die Bekämpfung
des Klimawandels, der Umweltschutz und die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang
mit der Verordnung (EU, Euratom) [XXX] [Leistungsverordnung] durchgängig
berücksichtigt. Diese Prioritäten werden bei der Konzeption und Durchführung von
Maßnahmen im Ra
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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