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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments "Europa in der Welt"

dip / drucksache 02.10.2025 · WP 21 · 529/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments "Europa in der Welt" [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 529/25 02.10.25 EU - Fz Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments "Europa in der Welt" COM(2025) 551 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 408/95 = AE-Nr. 952001; Drucksache 293/18 = AE-Nr. 180637; AE-Nr. 100228; AE-Nr. 180640; AE-Nr. 240447 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 551 final 2025/0227 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Instruments „Europa in der Welt“ {SEC(2025) 548 final} - {SWD(2025) 552 final} - {SWD(2025) 553 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag wird im Zusammenhang mit der Rubrik für das auswärtige Handeln des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2028-2034 vorgelegt. In der Mitteilung „Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“1 werden die wichtigsten Prioritäten und Grundsätze des auswärtigen Handelns der EU im Rahmen des EU-Haushalts festgelegt, der einfacher, zielgenauer, flexibler und wirkungsvoller sein und zur Verwirklichung der Prioritäten der EU beitragen soll. Das internationale Umfeld hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert und zeigt sich heutzutage deutlich weniger vorhersehbar und stabil. Die Auswirkungen der derzeitigen geopolitischen Instabilität auf die EU und die Partnerländer nehmen zu, insbesondere infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der Konflikte im Nahen Osten, des Rückzugs der US-Regierung aus der Außenhilfe, des zunehmenden Pandemierisikos und der Handelsspannungen sowie aufgrund des Technologiewettbewerbs. Angesichts dieser Herausforderungen sowie der wachsenden Lücke bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bis 2030 ist es erforderlich, dass die EU ihre Finanzierung des auswärtigen Handelns anpasst, um ihren strategischen Interessen besser gerecht zu werden und aktuelle und künftige Krisen zu bewältigen. Das Ziel des vorgeschlagenen Instruments „Europa in der Welt“ besteht darin, die Werte, Grundsätze und Interessen der Union weltweit zu verteidigen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind, zu verfolgen. „Europa in der Welt“ soll zu den Zielen des auswärtigen Handelns der EU beitragen, indem es für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften mit Partnerländern fördert und gleichzeitig sowohl zur nachhaltigen Entwicklung der Partnerländer als auch zu den strategischen Interessen der Union beiträgt. Durch „Europa in der Welt“ wird die Union auch besser in der Lage sein, globale Herausforderungen zu bewältigen. Das vorgeschlagene Instrument beruht auf vier Hauptgrundsätzen, die in den verschiedenen Abschnitten dieses Dokuments näher ausgeführt werden. – Vereinfachung der Architektur der Rubrik für das auswärtige Handeln durch ein Hauptinstrument für das auswärtige Handeln der EU und mit einer horizontalen Leistungsverordnung2 für den gesamten MFR, die die Überwachung, Berichterstattung, Evaluierung und Kommunikation regelt. – Kohärenz der Maßnahmen mit verstärkter geografischer Ausrichtung, einem größeren Fokus auf Kohärenz, Stimmigkeit und Komplementarität zwischen internen und externen Programmen sowie einer Stärkung des Konzepts „Team Europa“. 1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (COM(2025) 46 final). 2 Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union (ABl. […], […], […]). – Flexibilität des Instruments, wobei einige der Flexibilitätsregelungen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“, einschließlich seiner allgemeinen Reserve (dem „Flexibilitätspolster“), der finanziellen Flexibilitätsregelungen und der Möglichkeit, delegierte Rechtsakte zu erlassen, beibehalten und durch die Verringerung der Zielvorgaben und einfachere Mittelübertragungen zwischen und innerhalb der Säulen noch erweitert werden, sowie Haushaltsflexibilitäten zwischen den MFR (weitere Einzelheiten zur Architektur und zu Flexibilitätsregelungen folgen weiter unten). – Wirkung der EU-Maßnahmen mit einem gestärkten Instrumentarium, das es ermöglicht, umfassende Pakete aufzusetzen, und mit einem gestrafften und effizienteren Rahmen für Garantien und Mischfinanzierungen und einer stärkeren Förderung der europäischen Interessen. Um das auswärtige Handeln der Union zu vereinfachen, seine Kohärenz zu erhöhen und seine Wirksamkeit zu gewährleisten, deckt „Europa in der Welt“ ein breites Spektrum von Politikbereichen ab, insbesondere die Bereiche Erweiterung, Nachbarschaft, internationale Partnerschaften und humanitäre Hilfe, wobei den Besonderheiten der einzelnen Politikbereiche Rechnung getragen wird, und stützt sich dabei auf ein breit gefächertes Instrumentarium. Mit diesem Vorschlag wird die EU weiterhin die Heranführungsziele verfolgen, mit Partnerländern zusammenarbeiten, auch unter komplexen Rahmenbedingungen, und humanitäre Hilfe leisten. Das vorgeschlagene Instrument wird auch mehr Wirtschafts- und Handelsmöglichkeiten zum beiderseitigen Nutzen der Union und der Partnerländer bieten, die nachhaltige Entwicklung unterstützen, die Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und das multilaterale Engagement der EU fördern, die Ursachen von irregulärer Migration, Vertreibung, Instabilität und Klimawandel bekämpfen sowie die Umwelt schützen. Die allgemeinen Ziele des Instruments sind in Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung dargelegt, und die spezifischen Ziele sind in Anhang II aufgeführt. Aufbauend auf den Erfahrungen mit dem Instrument „NDICI/Europa in der Welt“, das elf frühere Verordnungen ersetzt hat, im Einklang mit den in der Mitteilung „Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“ dargelegten Prioritäten und entsprechend den Ergebnissen der Folgenabschätzung zu dieser Verordnung fließen in „Europa in der Welt“ die folgenden Verordnungen ein und bilden seine Grundlage: – — Verordnung (EU) 2021/947 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt), zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates; – — Verordnung (EU) 2021/1529 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III); – — Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine; – — Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan; – — Verordnung (EU) 2025/535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2025 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau. Angesichts des Umfangs und der Unvorhersehbarkeit des Bedarfs wird die Wiederaufbau- und Heranführungshilfe für die Ukraine über die MFR-Obergrenzen hinaus (aus dem sogenannten „Handlungsspielraum“ des MFR) finanziert und über „Europa in der Welt“ umgesetzt. Darüber hinaus werden Maßnahmen der humanitären Hilfe im Rahmen von „Europa in der Welt“ finanziert und im Einklang mit der Verordnung über die humanitäre Hilfe3 durchgeführt. Des Weiteren könnte Makrofinanzhilfe, die im Rahmen von „Europa in der Welt“ finanziert wird, für Länder bereitgestellt werden, die von Zahlungsbilanzkrisen betroffen sind. „Europa in der Welt“ wird das Hauptinstrument der Rubrik für das auswärtige Handeln sein, ergänzt durch die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates4 sowie durch den Haushalt für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Außerdem wird das Instrument im Einklang mit der horizontalen Leistungsverordnung umgesetzt, wie in Kapitel 5 „Weitere Angaben“ des vorliegenden Dokuments dargelegt. In einem globalen Kontext, in dem die Union mit einem starken geopolitischen und geoökonomischen Wettbewerb konfrontiert ist und der von globalen Herausforderungen geprägt ist, die vom Klimawandel bis hin zu Spannungen im Zusammenhang mit knappen Ressourcen, anhaltendem Migrationsdruck und Störungen in den Bereichen Wirtschaft und Handel reichen, muss das auswärtige Handeln im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Prioritäten der Union und ihrer Partner nicht nur auf Sicherheitsbedrohungen und Fragilität, sondern auch auf neu entstehende Bedürfnisse kontinuierlich und rasch reagieren und strategische Prioritäten voranbringen. Mit dem Instrument wird die Notwendigkeit der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit der raschen Anpassung an einen sich wandelnden geopolitischen Kontext verbunden. Die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen wird sichergestellt, indem der im Rahmen von „NDICI/Europa in der Welt“ eingeführte Grundsatz der geografischen Ausrichtung gestärkt wird. Die interne Architektur des vorgeschlagenen Instruments folgt diesem Grundsatz und besteht aus fünf geografischen Säulen und einer globalen Säule, die jeweils aus einer programmierbaren und einer nicht programmierbaren Komponente bestehen. Das Instrument wird in erster Linie über die fünf geografischen programmierbaren Komponenten durchgeführt, die durch die geografischen nicht programmierbaren Komponenten ergänzt werden. Die globale Säule wird sich auf globale Initiativen konzentrieren und die geografischen Säulen ergänzen. Die sechs Säulen werden durch ein nicht zugewiesenes Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten unterstützt, um die Flexibilität und die Fähigkeit der Union, auf unvorhergesehene Bedürfnisse zu reagieren und ihre Partnerschaften an neue Prioritäten anzupassen, zu erhöhen, wobei auf den Erfahrungen mit den Europäischen Entwicklungsfonds und dem Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ aufgebaut wird. Die jüngste Evaluierung der Instrumente für das auswärtige Handeln (2014-2020 und 2021- 2027)5 hat bestätigt, dass die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln im 3 Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1257/oj). 4 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee- Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj). 5 Bewertung der Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen in den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 und 2021-2027; Register der Kommissionsdokumente (COM(2024) 208). Diese Bewertung umfasste sowohl die Halbzeitevaluierung der Finanzierungsinstrumente der EU für das auswärtige Handeln des MFR 2021-2027 als auch die abschließende Evaluierung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln des MFR 2014- 2020. Rahmen des derzeitigen MFR weitgehend zweckmäßig seien und ihre Ziele erreichten. Dennoch wurde in der Evaluierung festgestellt, dass die sich verändernde geopolitische Landschaft auch einige strukturelle Schwächen in ihrer Gestaltung offenbart hat, insbesondere in Bezug auf ihre Flexibilität. In Bezug auf das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ wurde in der Evaluierung betont, dass es noch besser zu einem integrierten Ansatz beitragen könnte, mit dem die Interessen, Partnerschaften und Werte der EU miteinander in Einklang gebracht und die Ziele der internen und externen Politik der EU in den einzelnen Themenbereichen weiter miteinander in Einklang gebracht würden. In Bezug auf IPA III wurde in der oben genannten Evaluierung hervorgehoben, dass die Flexibilität des Instruments dadurch eingeschränkt wurde, dass die jährliche Planung umsetzungsbedingt der strategischen mehrjährigen Programmplanung übergeordnet war. Die gewonnenen Erkenntnisse und der zunehmend volatile geopolitische Kontext haben die Kommission veranlasst, die Architektur der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln weiter zu vereinfachen und für mehr Flexibilität zu sorgen. Mit dem Vorschlag für „Europa in der Welt“ werden auch die im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ und des IPA III bereits zulässigen Flexibilitätsregelungen in Bezug auf Mittelübertragungen beibehalten. Darüber hinaus werden Rückflüsse aus Finanzierungsinstrumenten und Überschüsse an Haushaltsgarantien für die Wiederverwendung im Rahmen dieses Instruments zur Verfügung stehen. Weitere Elemente, die die Flexibilität erhöhen, sind die Möglichkeit, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die bereits im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ vorgesehen ist, und die einfacheren Mittelübertragungen zwischen und innerhalb der Säulen im Rahmen der Architektur von „Europa in der Welt“. Des Weiteren enthält das vorgeschlagene Instrument keine thematischen Ziele. Ein Ziel für die Ausgaben für öffentliche Entwicklungshilfe ist im Vorschlag für „Europa in der Welt“ enthalten. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Wie bereits erwähnt, deckt der Vorschlag für „Europa in der Welt“ im Rahmen eines einzigen Instruments eine breite Palette von Politikbereichen ab, insbesondere die Bereiche Erweiterung, Nachbarschaft, internationale Partnerschaften und humanitäre Hilfe, wobei den Besonderheiten der einzelnen Politikbereiche Rechnung getragen wird. Dieser Vorschlag bietet einen Rahmen, der die Umsetzung der Strategien im Rahmen des auswärtigen Handelns und der internationalen Verpflichtungen ermöglicht. Zu den wichtigsten internationalen Verpflichtungen gehören die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung6, das Pariser Klimaübereinkommen7, der Globale Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal8, die Aktionsagenda von Addis Abeba9, der Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge (2015- 2030)10, das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen 6 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, verabschiedet auf dem Nachhaltigkeitsgipfel der Vereinten Nationen am 25. September 2015 (A/RES/70/1). 7 Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union. 8 „Globaler Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal“, verabschiedet am 19. Dezember 2022 von der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD COP 15). 9 „Aktionsagenda von Addis Abeba“ der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, am 16. Juni 2015 angenommen und am 27. Juli 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/313). 10 „Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge“, am 18. März 2015 angenommen und am 3. Juni 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/283). Frauen11 und der Pakt für die Zukunft12. Innerhalb der EU umfasst der Politikrahmen die in den Verträgen aufgeführten Bestimmungen über das auswärtige Handeln, Assoziierungsabkommen, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, multilaterale Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, und sonstige Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zwischen der Union und den Partnerländern begründen, sowie Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Schlussfolgerungen des Rates, Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen von Tagungen mit den Partnerländern auf Ebene der Staats- oder Regierungschefs oder auf Ministerebene, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission sowie gemeinsame Mitteilungen mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln werden sichergestellt, insbesondere im Hinblick auf die humanitäre Hilfe (die im Rahmen von „Europa in der Welt“ finanziert wird), die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Union, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Friedensfazilität (die außerhalb des Unionshaushalts finanziert wird) sowie das Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (Stilllegung). „Europa in der Welt“ wird Unterstützung leisten, um Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten glaubwürdig und wirksam auf die künftige EU-Mitgliedschaft vorzubereiten. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Gestaltung der Heranführungshilfe im Rahmen von „Europa in der Welt“ so weit wie möglich an die Ausrichtung der einschlägigen internen Programme angepasst werden. Die Mittel aus „Europa in der Welt“ sollten auch dazu verwendet werden, den Aufbau von direkten Partnerschaften zwischen den Menschen auf der Grundlage gemeinsamer Interessen und der Generationengerechtigkeit zu fördern und die Kompetenzentwicklung, Innovation und kulturelle Vielfalt durch Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Jugend und Forschung in einer Weise zu stärken, die mit der „Erasmus+“-Verordnung im Einklang steht. Darüber hinaus werden in diesem Rahmen Kohärenz und Komplementarität auch im Hinblick auf die Bereiche Handel und Investitionen, wirtschaftliche Zusammenarbeit, Migration, Sicherheit und andere Bereichen der sektoralen Zusammenarbeit gewährleistet. Insbesondere im Dienste der neuen Außenwirtschaftspolitik und in Synergie mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit wird das Instrument die Wettbewerbsfähigkeit der Union stärken, indem es ermöglicht, auf wirtschaftliche Herausforderungen zu reagieren und rasch Chancen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Union zu nutzen, unter anderem durch Unterstützung für die externe Dimension interner Politikbereiche der Union. Dadurch wird das Potenzial von für beide Seiten vorteilhaften Partnerschaften für eine nachhaltige Entwicklung sowohl in der Union als auch in den Partnerländern genutzt. Darüber hinaus wird das Instrument zur Stärkung der Resilienz und zur Förderung der Stabilität beitragen, indem es die Fragilität im Rahmen eines Ansatzes zur Verknüpfung von 11 „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ (SEV Nr. 210), trat am 1. August 2014 in Kraft (https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=210). 12 „Zukunftspakt“, am 22. September 2024 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (A/RES/79/1). humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Friedensförderung, Zahlungsbilanzkrisen sowie den Wiederaufbaubedarf nach Konflikten angeht. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Fünfte Teil Titel III Kapitel 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bildet den Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit mit Partnerländern. Dieser Vorschlag beruht auf den Artikeln 209, 212 und 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Er wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU zielt darauf ab, mit Partnerländern zusammenzuarbeiten und multilaterale Lösungen für globale Herausforderungen zu fördern. Sie ermöglicht es der EU, ihre Interessen zu verteidigen, ihre Werte und Standards zu fördern, die Ziele ihrer internen Politik zu unterstützen, ihre Sicherheit zu gewährleisten und ihre Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Sie sollte sich mehr auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Verringerung von deren Abhängigkeiten konzentrieren, insbesondere durch die Sicherung kritischer Lieferketten. Darüber hinaus liegt es im eigenen Interesse der EU, ihre Rolle als vertrauenswürdiger globaler Akteur zu wahren. Die oben genannte Evaluierung der Instrumente für das auswärtige Handeln (MFR 2014-2020 und MFR 2021-2027) bestätigte den Mehrwert, den die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln für die Außenbeziehungen der EU erbringen, da sie den Partnerländern ein stärker integriertes und bedeutenderes Angebot bieten sowie deren Fähigkeit zur Umsetzung gemeinsamer Prioritäten mit der EU verbessern und zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Als Vertragspartei der meisten multilateralen Prozesse kann die EU in wichtigen Politikbereichen mit multilateralen und regionalen Partnern zusammenarbeiten. Im Vergleich zu individuellen Maßnahmen der Mitgliedstaaten kann die EU gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durch die Koordinierung gemeinsamer Standpunkte und ein stärkeres Auftreten eine größere Wirkung erzielen. Als weltweit führender Befürworter und Verteidiger eines multilateralen und regelbasierten globalen Governance-Systems tritt die EU glaubwürdig als ehrlicher Vermittler und Verteidiger der wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente auf. Diese starke Position in multilateralen und regionalen Foren ermöglicht es der Union auch, ihre politischen Ziele und ihre Werte weltweit zu vertreten und globale Normen und Regulierungsstandards mitzugestalten. Das finanzielle Engagement der EU ist integraler Bestandteil des gesamten Engagements in mehreren multilateralen Übereinkommen (z. B. in den Bereichen Klima und biologische Vielfalt). Durch den verstärkten Einsatz von Haushaltsgarantien, Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungen fördert und bündelt die EU öffentliche und private Investitionen, unter anderem zugunsten von Ländern und Sektoren, für die sich der Zugang zu Finanzmärkten schwierig gestaltet, sowie Investitionen zur Förderung der wirtschaftlichen Resilienz und der Entwicklung des Privatsektors. Ein Nichthandeln der EU würde die Investitionslücke bei der Finanzierung der Nachhaltigkeitsziele vergrößern sowie die Lage fragiler Länder weiter verschlechtern und gleichzeitig die EU als geopolitischen und geoökonomischen Akteur und als globalen Akteur in multilateralen Foren schwächen. Schließlich veranlasst die EU Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen zur Zusammenarbeit. Mit der Makrofinanzhilfe werden dringend benötigte Finanzmittel zu günstigen Bedingungen für Länder bereitgestellt, die von Zahlungsbilanzkrisen betroffen sind. • Verhältnismäßigkeit Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung nicht über das hinaus, was für die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist. • Wahl des Instruments Im Einklang mit den Artikeln 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‚ in denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für die Annahme von Maßnahmen zur Durchführung der Zusammenarbeit mit Partnerländern festgelegt ist, wird der Vorschlag in Form einer Verordnung vorgelegt, die eine einheitliche Anwendung und rechtsverbindliche, vollständige und unmittelbare Anwendbarkeit sicherstellt. Dem diesem Vorschlag beigefügten Finanz- und Digitalbogen sind die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt sowie die erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen zu entnehmen. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Bei der Halbzeitevaluierung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln im Rahmen des MFR 2021-2027 wurde festgestellt, dass diese weitgehend zweckmäßig und auf dem richtigen Weg sind, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme festgelegten Ziele zu erreichen, und dass diese Ziele nach wie vor relevant sind. NDICI/Europa in der Welt In der Halbzeitevaluierung wurde auch festgestellt, dass das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ mit seiner größeren Flexibilität seine Relevanz für die Verfolgung der Prioritäten der EU sowie für die Unterstützung der Partnerländer in einem sich verändernden geopolitischen Kontext unter Beweis gestellt hat, insbesondere im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie, dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und dem Migrationsdruck. Es habe es der EU auch ermöglicht, ihre internen Strategien und Prioritäten in kohärenterer Weise nach außen zu vertreten; hingegen müsse es besser zu einem integrierten Ansatz beitragen, mit dem die Interessen, Partnerschaften und Werte der EU miteinander in Einklang gebracht werden. Was die Vereinfachung anbelangt, so wurde in der Halbzeitevaluierung hervorgehoben, dass „NDICI/Europa in der Welt“ eine einheitliche Rechtsgrundlage für einen großen Teil der außenpolitischen Maßnahmen der EU in Drittstaaten bietet. Indem es eine große Zahl der Instrumente des vergangenen MFR ersetzt habe, habe es zu einer deutlichen Verbesserung der Kohärenz und Komplementarität geführt. In der Halbzeitevaluierung wurde darauf hingewiesen, dass die verschiedenen Flexibilitätsmerkmale im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ ihre Relevanz unter Beweis gestellt hatten. In den ersten drei Jahren seiner Umsetzung sei das Flexibilitätspolster von „NDICI/Europa in der Welt“ jedoch fast ausgeschöpft worden, was auf ein Missverhältnis zwischen den verfügbaren Mitteln und dem tatsächlichen Bedarf hindeute. Darüber hinaus sei das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ nicht darauf ausgelegt gewesen, Länder, die sich im Krieg befinden, in dem von der Ukraine benötigten Umfang zu unterstützen. Daher sei für den Zeitraum 2024-2027 ein neues Finanzierungsinstrument, die Ukraine-Fazilität, beschlossen worden, um die Ukraine sowohl angesichts des Angriffskriegs Russlands als auch auf ihrem Weg zur EU-Mitgliedschaft zu unterstützen. Generell kam die Halbzeitevaluierung zu dem Schluss, dass möglicherweise differenzierte Reaktionsstrategien erforderlich sind, um die sich bietenden Chancen besser zu nutzen und den Spielraum für die EU zu maximieren. IPA III In der Halbzeitevaluierung wurde festgestellt, dass das IPA III seine allgemeine Wirksamkeit als Heranführungsinstrument unter Beweis gestellt hat. Das Instrument wurde als auf die neue Erweiterungsmethodik abgestimmt angesehen, wobei die wesentlichen Elemente des EU- Beitrittsprozesses im Vordergrund standen. In der Halbzeitevaluierung wurde auch betont, dass sich das IPA III bei der Förderung der sozioökonomischen Entwicklung und der Mobilisierung der notwendigen Investitionen im Rahmen des Wirtschafts- und Investitionsplans als wirksam erwiesen hat, während die Konvergenz mit der EU weiter beschleunigt werden muss. In der Halbzeitevaluierung wurde ferner festgestellt, dass das IPA III zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Intensität der Hilfe als leistungsorientiertes Instrument konzipiert war, doch durch die Abwägung zwischen der Leistungsbewertung und dem Grundsatz der gerechten Aufteilung die finanzielle Belohnung auf leistungsstarke Begünstigte beschränkt wurde. In der Halbzeitevaluierung wurde darauf hingewiesen, dass sich das IPA III als flexibel erwiesen hat, wenn es darum ging, auf außergewöhnliche externe Ereignisse zu reagieren, obwohl ein ähnliches Polster wie beim Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ gefehlt hat. Das Fehlen einer vorab festgelegten länderspezifischen Mittelausstattung hätte die erforderliche Flexibilität für die Programmplanung der Hilfe entsprechend dem dringenden und sich wandelnden Bedarf geschaffen. • Konsultation der Interessenträger Der Konsultationsansatz für die Halbzeitevaluierung und die Folgenabschätzung für diesen Vorschlag umfasste die Einholung von Beiträgen eines breiten Spektrums von Interessenträgern zu den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln. Die öffentlichen Konsultationen sowohl für die Halbzeitevaluierung als auch für die Folgenabschätzung richteten sich an alle Arten von Interessenträgern, einschließlich Bürgerinnen und Bürger. Der zusammenfassende Bericht über die Ergebnisse der im Rahmen der Halbzeitevaluierung durchgeführten Konsultation wurde auf der Website „Ihre Meinung zählt“13 veröffentlicht und bietet einen Überblick über die eingegangenen Beiträge. Der Synthesebericht über die öffentliche Konsultation im Hinblick auf die Folgenabschätzung für „Europa in der Welt“ ist Anhang 2 der Folgenabschätzung zu entnehmen. Auch für die Halbzeitevaluierung wurde eine gezielte Konsultation durchgeführt, um die Ansichten bestimmter Kategorien von Interessenträgern einzuholen. Im Rahmen gezielter Konsultationen wurden Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten, Entwicklungsagenturen der EU-Mitgliedstaaten, Netze und Plattformen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und die Vereinten Nationen in speziellen Sitzungen zurate gezogen. Die Zusammenfassung dieser gezielten Konsultationen ist dem 13 Finanzierung europäischer Maßnahmen außerhalb der EU- Bewertung der Instrumente (2014-2020 und 2021-2027). Synthesebericht über die Konsultation der Interessenträger in Anhang V der Halbzeitevaluierung14 zu entnehmen. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Der Bericht über die Halbzeitevaluierung und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beruhten weitgehend auf der von externen Beratern durchgeführten unabhängigen Studie15. In dieser Studie wurden alle fünf obligatorischen Evaluierungskriterien (d. h. Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert) bewertet. Die Evaluierungskriterien Wirkung und Nachhaltigkeit wurden ebenfalls berücksichtigt. Dabei wurden u. a. folgende Evaluierungsmethoden angewandt: i) eine Überprüfung der Dokumentation und der Analysedaten, ii) mehr als 340 Befragungen, iii) eine Reihe gezielter Umfragen, und iv) gezielte Konsultationen und eine öffentliche Konsultation, wie oben erläutert. Diese Kombination qualitativer und quantitativer Methoden, bei der sowohl primäre als auch sekundäre Informationsquellen herangezogen wurden, bildete eine umfassende Grundlage für die Evaluierung. Dieses Fachwissen wurde zusammen mit den oben erläuterten Ergebnissen der öffentlichen Konsultationen auch als Faktengrundlage für die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag herangezogen. • Folgenabschätzung Zu der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung legte der Ausschuss für Regulierungskontrolle am 13. Juni 2025 seine Stellungnahme ohne Vorbehalte vor, in der er auf den spezifischen Ansatz im Zusammenhang mit dem MFR-Verfahren verwies16.. Im Anschluss an die Stellungnahme des Ausschusses wurde die Folgenabschätzung überarbeitet, um seinen Empfehlungen Rechnung zu tragen. Das übergeordnete Ziel der Folgenabschätzung bestand darin, Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln zu konzipieren, die die strategischen Interessen der EU wirksam fördern und gleichzeitig eine Reaktion auf Fragilität und Krisensituationen erlauben. Dabei war das Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Vorhersehbarkeit der grundlegende politische Parameter für die Gestaltung möglicher politischer Optionen. In diesem Zusammenhang wurden folgende Optionen geprüft: • Option 1: ein vollständig flexibles Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln, das ausschließlich auf strategischen Prioritäten beruht, die jährlich festgelegt werden, ohne mehrjährige Planung. Die Unterstützung für den Heranführungs- und Wiederaufbaubedarf im Zusammenhang mit der Ukraine würde über die MFR-Obergrenzen hinaus gedeckt. • Option 2: ein Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln auf der Grundlage indikativer geografischer und globaler Finanzausstattungen für die programmierbare und die nicht programmierbare Finanzierung im Rahmen einer Mehrjahresplanung, bei dem Flexibilität und Vorhersehbarkeit miteinander in Einklang gebracht werden. Die 14 Bewertung der Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen (2014-2020 und 2021-2027) (Anhänge), S. 101 (Anhänge nur in englischer Sprache verfügbar). 15 Bewertung der Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen (2014-2020 und 2021-2027); „Independent study in support of the evaluation, Volume I, Synthesis report“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. 16 Die wichtigsten Elemente der Stellungnahme des Ausschusses und die damit verbundenen Änderungen an der Folgenabschätzung sind in Anhang 1 der Folgenabschätzung näher beschrieben. Unterstützung für den Heranführungs- und Wiederaufbaubedarf im Zusammenhang mit der Ukraine würde über die MFR-Obergrenzen hinaus gedeckt. • Option 3: ein Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln auf der Grundlage indikativer geografischer und globaler Finanzausstattungen für die programmierbare und die nicht programmierbare Finanzierung im Rahmen einer Mehrjahresplanung, bei dem Flexibilität und Vorhersehbarkeit miteinander in Einklang gebracht werden. Mit diesem Instrument würde der Heranführungsbedarf der Ukraine innerhalb der MFR-Obergrenzen gedeckt, während der Wiederaufbaubedarf der Ukraine über die MFR-Obergrenzen hinaus gedeckt würde. Aus der Analyse der Wirkung und einem Vergleich der Optionen ergab sich Option 2 als zu bevorzugende Option. Die Analyse der Wirksamkeit, Kohärenz und Effizienz der drei Optionen im Vergleich zum Basisszenario erfolgte anhand der spezifischen Ziele der Folgenabschätzung. Option 2 überzeugte aufgrund ihres Gleichgewichts von Flexibilität und Vorhersehbarkeit, mit dem die Verwirklichung dieser Ziele am besten gefördert würde, wobei die Ukraine in einem unsicheren Kontext glaubwürdig unterstützt würde und gleichzeitig die Möglichkeit erhalten bliebe, mit dem Instrument für das auswärtige Handeln den Bedürfnissen und Prioritäten in anderen geografischen Gebieten gerecht zu werden. Was die erwartete Wirkung betrifft, so dürften sowohl Option 2 als auch Option 3 eher als Option 1 zur Förderung der strategischen Interessen der EU und zur nachhaltigen Entwicklung der Partnerländer beitragen. Die Optionen 2 und 3 würden wahrscheinlich auch den Verknüpfungen zwischen den verschiedenen Nachhaltigkeitszielen besser Rechnung tragen und die drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung (Wirtschaft, Soziales und Umwelt) miteinander in Einklang bringen. Sie verbessern einerseits die Kohärenz zwischen der internen und der externen Politik und andererseits die Kohärenz zwischen den externen Politikbereichen. Der Grundsatz der geografischen Ausrichtung, einschließlich der Verwendung regionaler Finanzausstattungen im Rahmen der geografischen Säulen, erleichtert die Angleichung an die strategischen Ziele der EU (z. B. über Global Gateway, umfassende Partnerschaften, Partnerschaften für sauberen Handel und Investitionen und ähnliche Partnerschaften). Diese Angleichung ermöglicht auch koordiniertere Anstrengungen zur Bewältigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen, damit sich Strategien gegenseitig verstärken, anstatt isoliert in getrennten Bereichen zu wirken oder zu unbeabsichtigten gegensätzlichen Zielen zu führen. In diesem Zusammenhang sind die Optionen 2 und 3 in der Lage, politische Ziele wie Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftliche Sicherheit, resiliente Wertschöpfungsketten und ökologische Nachhaltigkeit besser zu integrieren, da diese Ziele strategisch gemeinsam verfolgt werden. Im Vergleich zu Option 3 würde Option 2 die Kontinuität mit dem Ansatz der Ukraine- Fazilität gewährleisten, den kurz-, mittel- und langfristigen Bedarf umfassend decken und die Verflechtungen zwischen dem Beitrittspfad der Ukraine und dem Wiederaufbau nach dem Krieg berücksichtigen. Darüber hinaus würde Option 2 es ermöglichen, ein Gleichgewicht zwischen der Bereitstellung glaubwürdiger Unterstützung für die Ukraine in einem unsicheren Kontext und gleichzeitig dem Schutz der Fähigkeit des Instruments für das auswärtige Handeln, den Bedürfnissen und Prioritäten in anderen geografischen Gebieten gerecht zu werden, herzustellen. Ausgehend von diesen Erwägungen wurde Option 2 für diesen Vorschlag ausgewählt. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Aus Sicht von REFIT bietet der Vorschlag eine Vereinfachung. Die weitere Bündelung einer Reihe von Instrumenten innerhalb eines umfassenden Instruments, wie oben dargelegt, wird finanzielle und operative Hindernisse abbauen, die bei den derzeitigen Instrumenten bestehen. Die Vereinfachung trägt somit zu transparenteren Verfahren und einer übersichtlicheren Verwaltung der Ressourcen bei. Was die Angleichung der Vorschriften betrifft, so werden horizontale Bestimmungen der Leistungsverordnung dem neuen Instrument und den anderen Programmen im Rahmen des MFR einen kohärenten und harmonisierten Rahmen bieten und das Verständnis für Partner und Durchführungsorgane erleichtern. • Grundrechte Eines der im Vertrag verankerten allgemeinen Ziele des auswärtigen Handelns der EU (Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 EUV) besteht darin, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu unterstützen und zu fördern. Mit dem Instrument soll ein menschenrechtsbasierter Ansatz verfolgt werden, der auf dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Verbot jeder Form von Diskriminierung beruht. Der rechtebasierte Ansatz erstreckt sich auf alle Menschenrechte, unabhängig davon, ob es sich um bürgerliche und politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt, und zielt darauf ab, die Menschenrechtsgrundsätze in alle Tätigkeiten einzubeziehen, die durch das auswärtige Handeln der EU unterstützt werden. Die Unterstützung für Menschenrechte und Demokratie sowie für zivilgesellschaftliche Organisationen, die größtenteils über spezielle thematische Programme im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ geleistet wurde, bleibt eine Priorität im Rahmen des neuen Instruments und wird sowohl über die geografischen Säulen zur Maximierung der Wirkung als auch im Falle von globalen Initiativen über die globale Säule bereitgestellt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Europäische Kommission schlägt vor, für den Zeitraum 2028-2034 eine indikative Finanzausstattung in Höhe von 200 309 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) für „Europa in der Welt“ zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus werden Finanzmittel für die Ukraine gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EU, Euratom) 20XX/XXX des Rates* [MFR- Verordnung]] bereitgestellt. Die geschätzten finanziellen Auswirkungen dieses Vorschlags sind im beigefügten Finanz- und Digitalbogen im Einzelnen dargelegt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Das Instrument sollte gemäß der oben genannten horizontalen Leistungsverordnung für den gesamten MFR durchgeführt werden, in der die Regeln für die Ausgabenverfolgung und der Leistungsrahmen für den Haushalt sowie Regeln für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/250917 (Haushaltsordnung), Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und -maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines zentralen Portals, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie andere horizontale Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit – festgelegt sind. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Das vorgeschlagene Instrument („Europa in der Welt“) enthält Ausnahmen von den Bestimmungen der Haushaltsordnung, die in mehreren Erwägungsgründen begründet werden: Erwägungsgrund 37 – Nichtfestlegung einer Dotierungsquote für Darlehen an die Ukraine im Rahmen dieses Instruments. Erwägungsgrund 64 – Möglichkeit, Mittelübertragungen im Rahmen von „Europa in der Welt“ wiederzuverwenden. Darüber hinaus wird in dem Erwägungsgrund auf die Möglichkeit Bezug genommen, Rückflüsse aus Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von „Europa in der Welt“ wiederzuverwenden. Erwägungsgrund 65 – Möglichkeit, die für „Europa in der Welt“ verfügbaren Mittel dadurch zu erhöhen, dass diesem die Überschüsse im Zusammenhang mit den derzeitigen und den verbleibenden Haushaltsgarantien und dem finanziellen Beistand im Rahmen des auswärtigen Handelns zugewiesen werden. Erwägungsgründe 68 und 69 – Möglichkeit, Unterstützung in Form von Finanzhilfen flexibel und zeitnah bereitzustellen, ohne dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erforderlich ist, auch für Einrichtungen des Privatsektors aus den Mitgliedstaaten. Erwägungsgrund 81 – Möglichkeit, die Teilnahme förderfähiger Stellen oder Personen und Gegenparteien aus Partnerländern, zu deren Gunsten die Haushaltsgarantie oder die Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden, zu fördern sowie die Attraktivität für den Privatsektor zu erhöhen und die Wirkung der Investitionen zu optimieren, indem die Förderfähigkeit im Rahmen der Haushaltsgarantie auf Einrichtungen ausgeweitet wird, die nicht mit einem öffentlichen Auftrag betraut sind. TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 (Gegenstand) – definiert das mit der Verordnung eingerichtete Instrument, das eines der EU-Programme für das auswärtige Handeln ist. Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) – definiert die grundlegende Terminologie der Verordnung. Artikel 3 (Anwendungsbereich und Struktur) – beschreibt die Struktur des Instruments, das aus fünf geografischen Säulen und einer globalen Säule besteht. Zudem werden die interne Struktur der Säulen, unterteilt in programmierbare und nicht programmierbare Komponenten, präzisiert und die Art der nicht programmierbaren Maßnahmen im Einzelnen dargelegt. In dem Artikel wird auch der geografische Geltungsbereich jeder Säule festgelegt und erläutert, inwiefern sich die Säulen und Komponenten ergänzen. Die jeweiligen Länder und Gebiete, die unter die geografischen Säulen fallen, sind in Anhang I aufgeführt. 17 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). Artikel 4 (Ziele des Instruments) – erläutert die allgemeinen Ziele, die für alle Säulen des Instruments gelten, sowie die in Anhang II aufgeführten spezifischen Ziele. Artikel 5 (Stimmigkeit, Kohärenz, Synergien und Komplementarität) – erläutert das Zusammenspiel zwischen diesem Instrument und allen Bereichen des auswärtigen Handelns sowie dessen Synergien, Stimmigkeit und Komplementarität mit internen EU-Programmen. Artikel 6 (Mittelausstattung) – bezieht sich auf die gesamte Finanzausstattung des Instruments und enthält eine detaillierte vorläufige Aufschlüsselung nach den einzelnen Säulen sowie die Quellen der Unterstützung für die Ukraine. Außerdem wird in dem Artikel das „Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten“ genannt, aus dem die in diesem Artikel genannten Beträge aufgestockt werden können. Artikel 7 (Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten) – beschreibt die Zwecke des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten. In dem Artikel ist eine Bestimmung enthalten, wonach das Europäische Parlament und der Rat über die Nutzung des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten zu informieren sind und ihren Anmerkungen Rechnung zu tragen ist. Artikel 8 (Politikrahmen) – bezieht sich auf den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung des Instruments. Maßgeblich für die politischen Konzepte, auf die sich die Durchführung des Instruments stützt, sind bestehende Vereinbarungen, Strategien, Schlussfolgerungen, Entschließungen und ähnliche Dokumente. Der Artikel enthält eine Bestimmung über die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über einen Meinungsaustausch mit diesen Organen. Artikel 9 (Allgemeine Grundsätze) – nennt die verschiedenen Grundsätze, die für das gesamte Instrument gelten, z. B. die Konzentration auf die größte transformative Wirkung, die Berücksichtigung der strategischen Interessen der Union, die Aufrechterhaltung des Engagements der Union in extrem fragilen und komplexen Situationen sowie die Förderung von Demokratie, guter Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle von Frauen und jungen Menschen. In dem Artikel wird auch die Bedeutung des Grundsatzes der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Einbeziehung von und des Dialogs mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokalen Behörden sowie dem Privatsektor hervorgehoben. Artikel 10 (Mainstreaming) – präzisiert, wie die Bekämpfung des Klimawandels, der Umweltschutz und die Gleichstellung der Geschlechter bei der Durchführung des Instruments durchgängig berücksichtigt werden sollten. Artikel 11 (Team Europa) – enthält das Ziel und die Modalitäten des Konzepts „Team Europa“ und die damit verbundenen Ambitionen. So zielt das Konzept darauf ab, die Maßnahmen eng zu koordinieren und Ressourcen für gemeinsame Ziele zu bündeln. Artikel 12 (Migration und Vertreibung) – veranschaulicht den umfassenden Ansatz in Bezug auf irreguläre Migration, Vertreibung und deren Ursachen. Titel II – DURCHFÜHRUNG DES INSTRUMENTS Dieser Titel enthält mehrere Kapitel im Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments, wozu auch die mehrjährige Programmplanung gehört. Kapitel I – Allgemeine Programmplanungsbestimmungen (Artikel 13-17) – enthält die verschiedenen Bestimmungen über die mehrjährige Programmplanung, insbesondere über den allgemeinen Ansatz, die Grundsätze für die geografischen Programme, den Inhalt der Programmplanungsdokumente und das Verfahren für deren Annahme. Kapitel II – Aktionspläne, Maßnahmen und Durchführungsgrundsätze (Artikel 18-22) – veranschaulicht die Aktionspläne und Maßnahmen, die angenommen werden können, sowie die entsprechenden Verfahren. Artikel 22 – enthält Bestimmungen über Flexibilitätsmöglichkeiten. Kapitel III – Durchführungsinstrumentarium (Artikel 23-28) deckt die verfügbaren Instrumente ab, mit denen die Ziele des Instruments erreicht werden sollen, insbesondere Haushaltsgarantien, Mischfinanzierungen und Finanzhilfe. TITEL IV – SCHLUSSBESTIMMUNGEN Titel III (Artikel 29-35). Artikel 30 unter diesem Titel betrifft die Ausübung der Befugnisübertragung zur Änderung von Artikel 6 Absatz 5, Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 sowie Anhang II. Artikel 31 – veranschaulicht die weiteren Durchführungsbestimmungen für die Europa-Säule. Mit Artikel 32 wird der Ausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingesetzt. Dieser Ausschuss gibt eine Stellungnahme zu den Mehrjahresprogrammplanungsdokumenten und zu den Jahresarbeitsprogrammen (Aktionspläne und Maßnahmen) ab. Der Vorschlag hat die folgenden zwei Anhänge: — Anhang I – Liste der Länder und Gebiete — Anhang II – Spezifische Ziele 2025/0227 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Instruments „Europa in der Welt“ DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212 sowie Artikel 322 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses18, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen19, nach Stellungnahme des Rechnungshofs, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dieser Verordnung soll das Programm „Europa in der Welt“ (im Folgenden „Instrument“) mit dem Ziel eingerichtet werden, die Werte, Grundsätze und Interessen der Union weltweit zu verteidigen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind, zu verfolgen. (2) Nach Artikel 21 EUV sorgt die Union für die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein. Um die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union zu erhöhen und seine Wirksamkeit zu gewährleisten, sollte das Instrument ein breites Spektrum von Politikbereichen der Union abdecken, insbesondere die Politikbereiche Erweiterung, Nachbarschaft, internationale Partnerschaften und humanitäre Hilfe sowie die externen Aspekten ihrer anderen Politikbereiche, und sich auf ein breit gefächertes Instrumentarium stützen. (3) Gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates20 stellt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der Kommission die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union sicher und gewährleistet dabei 18 ABl. L..., S. 19 ABl. L..., S. 20 Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30), ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj). insbesondere durch die Durchführung des vorliegenden Instruments die Geschlossenheit, Kohärenz und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der Union. (4) Die Durchführung des Instruments sollte sich orientieren an den strategischen Agenden des Europäischen Rates, den einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und den politischen Leitlinien der Kommission, in denen die Vision, die strategischen Leitlinien und die Prioritäten der Union dargelegt werden. Bei dem auswärtigen Handeln im Rahmen des Instruments sollten die Befugnisse und Partnerschaften der Union wirksam genutzt und gleichzeitig die Werte der Union geschützt und gefördert, Frieden und Sicherheit gestärkt sowie Krisenvorsorge, Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit der Union verbessert werden. Um die Prioritäten und Interessen der Union im Rahmen ihres auswärtigen Handelns voranzubringen, sollte die Union mit Partnerländern und internationalen Organisationen partnerschaftlich zusammenarbeiten. (5) Das Instrument sollte dazu beitragen, Stimmigkeit, Kohärenz, Synergien und Komplementarität zwischen den internen und externen Politikbereichen der Union sowie zwischen den verschiedenen externen Politikbereichen zu gewährleisten, um sowohl die grundlegenden und strategischen Interessen der Union als auch die nachhaltige Entwicklung in den Partnerländern zu fördern und die Erfüllung der globalen Verpflichtungen der Union zu unterstützen. (6) Um die Wirkung der Hilfe der Union zu maximieren, sollten die aus dem Instrument finanzierten Maßnahmen hauptsächlich über programmierbare Maßnahmen auf Länder-, Mehrländer-, regionaler und transregionaler Ebene im Rahmen geografischer Programme erfolgen. Dieser Ansatz sollte gegebenenfalls durch nicht programmierbare geografische Maßnahmen ergänzt werden, darunter Maßnahmen in den Bereichen humanitäre Hilfe und Makrofinanzhilfe sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenbewältigung, Friedensförderung und außenpolitischen Belangen, Maßnahmen zur Stärkung von Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit und globale programmierbare und nicht programmierbare Maßnahmen. (7) Im Hinblick auf den Aufbau von für beide Seiten vorteilhaften Partnerschaften sollten geografische programmierbare Maßnahmen den mittel- und langfristigen Rahmen für die Zusammenarbeit der Union mit Partnerländern und -regionen bilden. (8) Die Haushaltsmittel zur Finanzierung der humanitären Hilfe der Union sollten zwar im Rahmen dieses Instruments bereitgestellt werden, die Durchführung der Maßnahmen sollte jedoch im Einklang mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates21 geschaffenen Instrument für humanitäre Hilfe erfolgen. (9) Die Haushaltsmittel zur Finanzierung der Makrofinanzhilfe der Union sollten zwar im Rahmen dieses Instruments bereitgestellt werden, die Durchführung der Maßnahmen sollte jedoch gemäß Artikel 212 und Artikel 213 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfolgen. (10) (11) Angesichts der Volatilität des externen Kontexts sollte die Union die Möglichkeit haben, die Zusammenarbeit bei Bedarf durch Resilienzmaßnahmen zu intensivieren. Diese sollten flexibel eingesetzt werden können, u. a. zur Reaktion auf Fragilität und 21 Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1257/oj). Krisen und zur Stärkung entsprechender Bewältigungsmaßnahmen sowie zur Unterstützung der Verknüpfung von humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Friedensförderung, zur Bewältigung des Bedarfs im Zusammenhang mit Erholung und Wiederaufbau nach Konflikten wie auch zur Bewältigung von Zahlungsbilanzkrisen. (12) Maßnahmen im Bereich Wettbewerbsfähigkeit sollten es der Union ermöglichen, auf wirtschaftliche Herausforderungen zu reagieren und Chancen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union rasch zu nutzen, unter anderem durch Unterstützung für die externe Dimension interner Politikbereiche der Union. Soweit angezeigt, sollten die Maßnahmen dazu beitragen, umfassende, für beide Seiten vorteilhafte Pakete mit Partnerländern aufzusetzen. (13) Im Bereich Krisenbewältigung, Friedensförderung und außenpolitische Belange sollten auch Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen die Union auf außergewöhnliche und unvorhergesehene Situationen oder bei Bestehen eines zwingenden außenpolitischen Interesses reagieren kann, einschließlich in Situationen, die eine Bedrohung des Friedens, der Demokratie, von Recht und Ordnung oder des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen. Diese Maßnahmen sollten auf eine wirksame, effiziente, integrierte und konfliktsensible Reaktion der Union ausgelegt sein, um in folgenden Situationen zu Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung beizutragen, was auch die Sicherheit und den Schutz von Personen, insbesondere von Personen, die in instabilen Situationen sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt sind, einschließt: Dringlichkeitsfälle, Krisensituationen, Fragilität, hybride Bedrohungen, sich abzeichnende Krisen und Naturkatastrophen oder Situationen, die in einen bewaffneten Konflikt zu eskalieren drohen oder das betreffende Partnerland bzw. die betreffenden Partnerländer erheblich destabilisieren könnten. Diese Maßnahmen sollten auch zur Unterstützung innovativer Initiativen dienen, um außenpolitische Belange in allen politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Fragen anzugehen und die Union in die Lage versetzen, zu handeln, wenn sich eine günstige Gelegenheit zur Verwirklichung der Unionsziele ergibt und die Ziele auf andere Weise nur schwer zu erreichen wären. (14) Das Instrument sollte auf den Maßnahmen aufbauen, die zuvor im Rahmen der Verordnungen (EU) 2021/94722, (EU) 2021/152923, (EU) 2024/79224, (EU) 22 Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj). 23 Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1529/oj). 24 Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj). 2024/144925 und (EU) 2025/53526 des Europäischen Parlaments und des Rates gefördert wurden. (15) Das Instrument sollte zu den Zielen des auswärtigen Handelns der Union beitragen, indem es für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften mit Partnerländern fördert und dabei sowohl zur nachhaltigen Entwicklung der Partnerländer als auch zu den strategischen Interessen der Union beiträgt. Es sollte die Union in die Lage versetzen, globale Herausforderungen, darunter die Bekämpfung des Klimawandels und den Schutz der biologischen Vielfalt, besser zu bewältigen. Es sollte auch die Chancen für Handel und Wirtschaft zum beiderseitigen Nutzen der Union und der Partnerländer verbessern. (16) Das Handeln der Union sollte die Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, und des humanitären Völkerrechts fördern, auf ihnen gründen und von der universellen Geltung und Unteilbarkeit der Menschenrechte geleitet sein. (17) Nach Artikel 49 EUV kann jeder europäische Staat, der die Werte Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität, die Gleichstellung von Frauen und Männern, Generationengerechtigkeit und kulturelle Vielfalt auszeichnet. Der Erweiterungsprozess beruht auf etablierten Kriterien, fairen und strengen Auflagen und dem Grundsatz der Beurteilung nach der eigenen Leistung. Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied der Union werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Beitrittskriterien („Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern die Union über die Fähigkeit verfügt, das neue Mitglied zu integrieren. Ein entschlossenes Eintreten für den Grundsatz „Wesentliches zuerst“, nach dem eine starke Konzentration auf die Rechtsstaatlichkeit, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die Grundrechte, das Funktionieren der demokratischen Einrichtungen und die Reform der öffentlichen Verwaltung sowie auf wirtschaftliche Kriterien erforderlich ist, ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Der Fortschritt hängt von der Umsetzung der für die Angleichung an den Besitzstand der Union erforderlichen Reformen durch die einzelnen Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten ab. (18) Die Erweiterungspolitik der Union ist eine strategische Investition in Frieden, Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa und versetzt die Union in die Lage, globale Herausforderungen besser anzugehen. Ferner verbessert sie zum beiderseitigen Nutzen der Union und der beitrittswilligen Länder die Chancen für Handel und Wirtschaft, wobei zugleich eine allmähliche Transformation bei den Partnerländern herbeigeführt wird. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke 25 Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan (ABl. L, 2024/1449, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1449/oj). 26 Verordnung (EU) 2025/535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2025 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau (ABl. L, 2025/535, 21.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/535/oj). transformative Wirkung aus und bringt einen positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel mit sich. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und ihrer Partner, dass die Partner die Bemühungen um die Reform ihrer politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Systeme im Hinblick auf ihre künftige Mitgliedschaft in der Union voranbringen und ihr Beitrittsprozess unterstützt wird. (19) Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Resilienz der Ukraine mobilisiert. Das Ausmaß an Schäden, die der Ukraine entstanden sind, erfordert eine erhebliche und flexible Unterstützung für die Ukraine, damit die ukrainische Regierung ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen kann und öffentliche Dienstleistungen erbracht sowie die Erholung, der Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes unterstützt werden können. Das Instrument sollte einen Rahmen für die Unterstützung für eine rasche Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine bieten, um Investitionen zu mobilisieren, den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern und dem Land auf seinem Weg zum Beitritt zur Union die Anpassung an die Standards und Werte der Union zu erleichtern. Der Weg der Ukraine zum Beitritt sollte eng mit den Wiederaufbaubemühungen gekoppelt sein. Die Unterstützung im Rahmen des Instruments sollte so weit wie möglich in die internationalen Bemühungen um eine Finanzarchitektur für die Erholung der Ukraine integriert und mit den einschlägigen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen abgestimmt werden, um eine angemessene Koordinierung und Komplementarität der Unterstützung zu gewährleisten. (20) Nach Artikel 8 Absatz 1 EUV entwickelt die Union besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Unionswerten aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet. (21) Die Union sollte für beide Seiten vorteilhafte und maßgeschneiderte Partnerschaften schließen, bei denen die strategischen Prioritäten und die Förderung der regionalen Zusammenarbeit in der Östlichen Nachbarschaft, einschließlich der Schwarzmeerregion, im Mittelpunkt stehen und die dazu beitragen, die Herausforderungen, die sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergeben, zu entschärfen. (22) Die Union sollte einen gezielteren Ansatz für den Nahen Osten, Nordafrika und die Golfregion entwickeln und dabei die Beziehungen zwischen diesen Regionen berücksichtigen. Sie sollte die Beziehungen mit dem Nahen Osten, Nordafrika und der Golfregion im Einklang mit den jeweiligen strategischen Rahmen und förmlichen Vereinbarungen vertiefen, insbesondere – unter Achtung der Werte und Grundsätze der Union – durch für beide Seiten vorteilhafte und maßgeschneiderte Partnerschaften in Bereichen von beiderseitigem Interesse. (23) Die internationalen Partnerschaften der Union zielen darauf ab, Beziehungen zu den Partnerländern und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen, insbesondere um im Einklang mit dem Hauptziel der Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 208 AEUV die Armut zu bekämpfen und auf längere Sicht zu beseitigen. Die internationalen Partnerschaften der Union tragen auch zur Verwirklichung anderer Ziele des auswärtigen Handelns der Union bei, insbesondere zur Wahrung der Werte und grundlegenden Interessen der Union und zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Entwicklung in den Partnerländern. (24) Mit der Umsetzung des Instruments sollte die Global-Gateway-Strategie27, die Strategie der Union für Investitionen in Drittländern, mit der die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung gemeinsam mit den Partnerländern vorangebracht werden soll, unterstützt werden. Als Hauptpfeiler der Außenwirtschaftspolitik der Union zielt diese Strategie darauf ab, die Entwicklung einer sicheren und hochwertigen Infrastruktur in den Partnerländern zu fördern, um nachhaltigen Wohlstand und menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen und so die Verbindungen zwischen der Union und ihren Partnern zu stärken und gleichzeitig den strategischen und wirtschaftlichen Interessen der EU zu dienen. Mit dieser Strategie werden Investitionen in sichere Infrastruktur mit Schwerpunkt auf Digitalisierung, Klima und Energie, Verkehr, Gesundheit sowie Bildung und Forschung mobilisiert. Sie unterstützt Länder, die ihre Resilienz nachhaltig steigern wollen, und stärkt gleichzeitig Partnerschaften, die für die offene strategische Autonomie der Union wichtig sind. Dabei stellt Global Gateway auch ein wertebasiertes Angebot dar, mit dem hohe Sozial-, Umwelt-, Governance- und Finanzstandards gefördert und Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte gewahrt werden. (25) Die Union sollte sich in Kontexten, in denen ein extrem hohes Maß an Fragilität herrscht, in Konfliktgebieten und anderen komplexen Situationen engagieren und diese im Sinne der Verknüpfung von humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Friedensförderung mit einem differenzierten Ansatz unterstützen, um die Ursachen der Fragilität anzugehen und gleichzeitig auch den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu gewährleisten und die Resilienz der Bevölkerung zu fördern. (26) Das Instrument sollte dazu beitragen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu erhöhen. Im Einklang mit der Strategie ProtectEU28 sollte das Instrument zu einem kohärenten und umfassenden Sicherheitskonzept beitragen, um die Sicherheit der Union zu verbessern. (27) Das Instrument sollte die demokratische Resilienz in den Partnerländern erhöhen, unter anderem durch die Bekämpfung von Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland, die Stärkung freier und pluralistischer Medien, die Förderung des Engagements von Bürgerinnen und Bürgern, die Gewährleistung der Fairness und Integrität von Wahlen und anderen demokratischen Prozessen und sowie durch Maßnahmen im Bereich der Public Diplomacy. (28) Im Einklang mit dem am 18. März 2015 auf der dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Katastrophenvorsorge angenommenen Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-203029 sollte die Notwendigkeit anerkannt werden, von der Krisenreaktion und -eindämmung zu einem stärker strukturell ausgerichteten, langfristigen Ansatz überzugehen, mit dem fragile Situationen, Naturkatastrophen und 27 Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank – Global Gateway (JOIN(2021) 30 final). 28 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, ProtectEU – eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit (COM(2025) 148 final). 29 „Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge“, am 18. März 2015 angenommen und am 3. Juni 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/283). vom Menschen verursachte Katastrophen sowie lang anhaltende Krisen besser bewältigt werden können. Zudem muss der Risikominderung, dem Katastrophenrisikomanagement, der Frühwarnung, der Prävention, der Abfederung möglicher Folgen und der Vorsorge größere Bedeutung beigemessen werden, wobei kollektive Ansätze erforderlich sind, und es bedarf weiterer Anstrengungen, um eine raschere Krisenreaktion und eine dauerhafte Erholung zu fördern. Mit diesem Instrument sollten Reformen und Investitionen unterstützt werden, die das Katastrophenrisiko- und das Krisenmanagement stärken, die Klimaresilienz erhöhen und die Resilienz lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen verbessern. Das Instrument sollte daher zur Stärkung der Verknüpfung von humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Friedensförderung beitragen. (29) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (30) Dieses Instrument sollte zur Verwirklichung des kollektiven Unionsziels beitragen, innerhalb des Zeitrahmens der von den Vereinten Nationen im September 2015 angenommenen Agenda 203030 (im Folgenden „Agenda 2030“) 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) als öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) gemäß den Kriterien des Entwicklungshilfeausschusses der OECD bereitzustellen, indem realistische, überprüfbare Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung unterstützt werden, und diesbezügliche Fortschritte sollten weiterhin überwacht und gemeldet werden. Es sollte auch für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften für nachhaltige Entwicklung fördern, unter anderem durch die Mobilisierung privater Ressourcen. Die gesamte Unterstützung, die durch das Instrument zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung – einschließlich der mobilisierten privaten Mittel – bereitgestellt wird, sollte im Rahmen der öffentlichen Gesamtleistung zur Förderung nachhaltiger Entwicklung (TOSSD) erfasst werden. (31) Dieses Instrument sollte zur Verwirklichung des kollektiven Unionsziels, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,2 % des Bruttonationaleinkommens als ODA für die am wenigsten entwickelten Länder bereitzustellen, beitragen, indem realistische, überprüfbare Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung unterstützt werden, wobei diesbezügliche Fortschritte weiterhin überwacht und gemeldet werden sollten. (32) Das Instrument sollte die Wettbewerbsfähigkeit der Union stärken, insbesondere indem es zur Nachhaltigkeit, Resilienz und Diversifizierung der Wert- und Lieferketten unter Berücksichtigung hoher Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln beiträgt und mehr wirtschaftliche Chancen schafft. Es sollte für Stimmigkeit zwischen der Umsetzung der Handels-, Wirtschafts- und Industriepolitik der Union und dem Instrument gesorgt werden, was auch Synergien mit Partnerschaften für sauberen Handel und Investitionen einschließt. Um das Potenzial von für beide Seiten vorteilhaften Partnerschaften für eine nachhaltige Entwicklung in der Union und in Partnerländern zu nutzen, sollten insbesondere bei der Unterstützung von Projekten von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten 30 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, verabschiedet auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 (A/RES/70/1). und die Partnerländer in Bezug auf die Teile der Projekte, die im Hoheitsgebiet der Partnerländer durchgeführt werden, Synergien gefördert werden zwischen dem Instrument und dem mit der Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates31 eingerichteten Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit sowie mit der Fazilität „Connecting Europe“, die durch die Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates 32, eingerichtet wurde. (33) Es sollte sichergestellt werden, dass die Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sich gegenseitig ergänzen, dies gilt insbesondere für die Komplementarität mit dem Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union33 , dem mit der Verordnung (Euratom) [XXX] des Rates34 eingerichteten Europäischen Instrument für internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Stilllegung [INSC-D], der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, gegebenenfalls einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und der mit dem Beschluss (GASP) 2015/509 des Rates35 eingerichteten Europäischen Friedensfazilität, die außerhalb des Unionshaushalts finanziert wird. (34) Die Union sollte eine möglichst effiziente Nutzung der im Rahmen ihrer Finanzierungsinstrumente verfügbaren Mittel anstreben. Hier sollte das Instrument sowohl Beiträge zu und aus anderen Programmen der Union als auch mit diesen kombinierte Finanzierungen ermöglichen. Dies sollte zu den Prioritäten und Interessen der Union sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern der Union beitragen. Soweit angezeigt, sollte diese Verordnung auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe einschließen. (35) Mit dieser Verordnung sollte eine indikative Finanzausstattung für das Instrument festgesetzt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die jeweiligen Preise auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % berechnet. (36) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass in einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld mehr Flexibilität beim Mehrjährigen Finanzrahmen und bei den entsprechenden Ausgabenprogrammen der 31 Verordnung (EU) Nr. [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des Spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/696, (EU) 2021/697, (EU) 2021/783, (EU) 2023/588, (EU) 2023/1525, (EU) 2023/2418, (EU) (EDIP) (ABl. L., S.). 32 Verordnung (EU) Nr. [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2028-2034, zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1679 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/1153 (ABl. […], […], S. […]). 33 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee- Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj). 34 Verordnung (Euratom) [XXX] des Rates vom [zur Einrichtung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Stilllegung und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) 2021/100 und (Euratom) 2021/948 (ABl. [...] vom [...], S. [...]). 35 Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14) Union vonnöten ist. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung sollte die Finanzierung den sich wandelnden politischen Erfordernissen und Prioritäten der Union, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten einschlägigen Dokumenten, in den Schlussfolgerungen des Rates und den Entschließungen des Europäischen Parlaments festgelegt sind, gebührend Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausreichende Vorhersehbarkeit für den Haushaltsvollzug gewährleisten. (37) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom).../... des Rates36 (MFR-Verordnung) ist zulässig, im Hinblick auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Union im Zusammenhang mit den Darlehen an die Ukraine die erforderlichen Mittel im Unionshaushalt über die Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens hinaus in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzieller Beistand für die Ukraine in Form von Darlehen gemäß Artikel 223 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/250937 genehmigt werden. (38) Angesichts der Haushaltsdeckung gemäß der Verordnung (EU, Euratom).../... (MFR- Verordnung) ist es angezeigt, den Höchstbetrag der gesamten finanziellen Verbindlichkeiten der Union zur Deckung von Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand in Form von Darlehen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht um den Betrag des finanziellen Beistands zu kürzen, der der Ukraine im Rahmen dieser Verordnung in Form von Darlehen gewährt wird. Es ist auch angezeigt, keine Dotierung zu bilden und abweichend von Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Rahmen dieses Instruments keine Dotierungsquote für Darlehen an die Ukraine festzulegen. (39) Was die Unterstützung der Union für die Ukraine – außer in Form von Darlehen – betrifft, sollte die Finanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, wie in der Verordnung [(EU, Euratom) 20XX/XXX * des Rates [MFR-Verordnung] vorgesehen, für den Zeitraum 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2034 aus der (Ukraine-Reserve) erfolgen. Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen aus der (Ukraine-Reserve) sollten jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte es möglich sein, für die Zwecke dieser Verordnung bereitgestellte Mittel aus der in Artikel 6 der Verordnung [(EU, Euratom) 20XX/XXX des Rates * [MFR-Verordnung]) genannten Reserve zur Unterstützung der Ukraine gemäß der Verordnung (Euratom) [...] (INSC-D) zu verwenden. (40) Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 Absatz 2 AEUV erlassen werden, dürfen benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Daher sollten weder solche natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen noch juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle durch das Instrument unterstützt werden. 36 Verordnung (EU, Euratom) [...] des Rates vom [...] [zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034] (ABl. L …, S.). 37 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). (41) In einem globalen Kontext, in dem die Union mit einem starken geopolitischen und geoökonomischen Wettbewerb konfrontiert ist und der von globalen Herausforderungen geprägt ist, die vom Klimawandel und dem Verlust an biologischer Vielfalt bis hin zu Spannungen im Zusammenhang mit knappen Ressourcen, technologischen Abhängigkeiten, anhaltendem Migrationsdruck und Störungen in den Bereichen Wirtschaft und Handel reichen, muss das auswärtige Handeln im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Prioritäten der Union und ihrer Partner nicht nur auf Sicherheitsbedrohungen und Fragilität reagieren sondern auch auf neu entstehende Bedürfnisse eingehen und strategische Prioritäten voranbringen. Damit die Union besser auf unvorhergesehene Erfordernisse reagieren und ihre Partnerschaften aufbauend auf den Erfahrungen mit dem Europäischen Entwicklungsfonds und der Verordnung (EU) 2021/947 an neue Prioritäten anpassen kann, sollte ein nicht zugewiesener Betrag als Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten vorgesehen werden. Dieser Betrag sollte gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren mobilisiert werden. (42) Der globale Handlungskontext sollte durch die Bemühungen um eine regel- und wertebasierte Weltordnung gekennzeichnet sein, deren Grundprinzip der Multilateralismus ist und in deren Mittelpunkt die Vereinten Nationen (VN) stehen. Die Agenda 2030 bildet zusammen mit dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris38 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal39, der Aktionsagenda von Addis Abeba der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung40 und dem Zukunftspakt41 die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die globalen Herausforderungen und Tendenzen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Im Rahmen des Instruments sollte ein besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie auf integrierte Maßnahmen gelegt werden, mit denen positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreicht werden können. (43) Das Instrument sollte die Durchführung des Samoa-Partnerschaftsabkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits42, das am 15. November 2023 in Samoa unterzeichnet wurde und seit dem 1. Januar 2024 vorläufig angewandt wird, unterstützen. Das Instrument sollte auch die Fortsetzung 38 Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1841/oj). 39 „Globaler Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal“, verabschiedet am 19. Dezember 2022 von der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD COP 15). 40 „Aktionsagenda von Addis Abeba“ der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, am 16. Juni 2015 angenommen und am 27. Juli 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/313). 41 „Zukunftspakt“, am 22. September 2024 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (A/RES/79/1). 42 Beschluss des Rates (EU) 2023/2861 vom 20. Juli 2023 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (ABl. L, 2023/2861, 28.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2861/oj). der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Union und diesen spezifischen Regionen unterstützen, beispielsweise mit der Afrikanischen Union, im Einklang mit der gemeinsamen Vision der EU und der AU für 2030. (44) Die Union sollte nach Artikel 208 AEUV die erforderliche Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleisten. In den Bereichen, in denen die Politik der Union Auswirkungen auf die Entwicklungsländer und -gebiete haben kann, sollte die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen. Um die Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung zu gewährleisten, müssen bei der Politik der Union in allen Bereichen die Auswirkungen dieser Politik auf die nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der Union, in anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden. (45) Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen sollte die Union die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit anwenden, d. h. Eigenverantwortung der Entwicklungsländer und -gebiete für die Entwicklungsprioritäten, Fokus auf Ergebnisse, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. In diesem Zusammenhang sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten mit ihrer kollektiven Unterstützung für Partnerländer und -regionen den größtmöglichen Mehrwert schaffen. Die Durchführung des Instruments sollte sich an den erwarteten Ergebnissen, d. h. an seinen Leistungen (Outputs), direkten Wirkungen (Outcomes) und den längerfristigen Wirkungen (Impacts), orientieren. (46) Die Union sollte eine enge Abstimmung mit den lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft fördern und deren Beteiligung am Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auf lokaler Ebene unterstützen. Die Union sollte auch günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft fördern, damit deren Organisationen ihre Arbeit wirksam ausüben können. Zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden sollten im Hinblick auf ihr Eintreten für die Werte, Interessen und Ziele der Union im Rahmen des Instruments Unterstützung der Union erhalten. Zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden sollten ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie angemessen mitwirken können. (47) Die Durchführung des Instruments sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter, der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowie der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geleitet sein und darauf abzielen, die Rechte der Frau im Einklang mit dem Fahrplan für die Frauenrechte43, der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter44, den EU- Aktionsplänen für die Gleichstellung, den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationalen Übereinkommen, einschließlich des Übereinkommens von 43 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Ein Fahrplan für die Frauenrechte (COM(2025) 97 final). 44 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 (COM(2020) 152 final). Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen45 zu schützen und zu fördern. Die Stärkung der Geschlechtergleichstellung und der Rolle der Frauen im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union wie auch die Intensivierung der Bemühungen zur Verwirklichung der in den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung genannten Mindestleistungsanforderungen sollten dazu führen, dass in allen Bereichen des auswärtigen Handelns und der internationalen Zusammenarbeit der Union ein geschlechtersensibler und transformativer Ansatz verfolgt wird. Die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frauen und Mädchen sollten im Rahmen des Instruments durchgängig berücksichtigt und bei allen Maßnahmen angemessen einbezogen werden. (48) Mit dem Instrument sollten Kinder und junge Menschen als wichtige Akteure des Wandels unterstützt werden, wobei ihren Bedürfnissen und der Stärkung ihrer Rolle besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Es sollte darauf abzielen, Diskriminierungen aus Gründen des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern und zu bekämpfen. Es sollte die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang mit dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen46 fördern. (49) In Anerkennung der Tatsache, dass sich die Dreifachkrise des Planeten – Klima, Verlust an biologischer Vielfalt und Umweltverschmutzung – in den letzten zehn Jahren verschärft hat und nicht von der Union allein gelöst werden kann, sollte das Instrument eine wesentliche Rolle bei der Verwirklichung multilateral vereinbarter Klima- und Umweltziele spielen, indem es die internationale Zusammenarbeit unterstützt. In diesem Zusammenhang sollte die Union die am stärksten gefährdeten Länder, insbesondere die kleinen Inselentwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder, unterstützen. (50) Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris und den Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming und Montreal umzusetzen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollte das Instrument zur durchgängigen Einbeziehung des Klimaaspekts in die Politik der Union beitragen. Einschlägige Maßnahmen sollten im Zuge der Durchführung des Instruments ermittelt werden und der im Rahmen des Instruments geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Überwachungs-, Evaluierungs- und Überprüfungsprozesse sein. Das Instrument sollte dazu beitragen, den Rückgang der biologischen Vielfalt aufzuhalten und umzukehren, indem es auf den Zusammenhängen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen aufbaut. (51) Das Handeln der Union im Bereich Klimawandel und biologische Vielfalt sollte einen gerechten Übergang zu einer klimaneutralen, klimaresistenten und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft unterstützen. Es sollte vor allem die Einhaltung und Umsetzung des Übereinkommens von Paris, des VN- Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen, des Übereinkommens der Vereinten 45 „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ (SEV Nr. 210), trat am 1. August 2014 in Kraft (https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=210). 46 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD), in Kraft getreten am 3. Mai 2008 (https://social.desa.un.org/issues/disability/crpd/convention-on-the-rights-of-persons-with- disabilities-crpd#Fulltext). Nationen über die biologische Vielfalt, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und des Übereinkommens über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse fördern. Insbesondere sollten die im Rahmen des Instruments zugewiesenen Mittel mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris in Einklang stehen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und die Verwirklichung dieses Ziels fördern, während gleichzeitig weitere Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C unternommen werden. Das Instrument sollte mit dem Ziel in Einklang stehen, die Fähigkeit zur Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu verbessern, die Vulnerabilität zu verringern und die Klimaresilienz zu fördern und es sollte sich an den Zielen des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming und Montreal ausrichten. Im Einklang mit dem Europäischen Pakt für die Meere47 sollte das Instrument die Erhaltung der Meere fördern und die internationale regelbasierte Meerespolitik stärken. Besondere Aufmerksamkeit sollte Maßnahmen gewidmet werden, mit denen sich positive Nebeneffekte und mehrere Ziele — einschließlich Klima-, Biodiversitäts- und Umweltziele — zugleich erreichen lassen. (52) Nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 müssen die Programme und Tätigkeiten, soweit machbar und zweckmäßig, so durchgeführt werden, dass die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/85248 festgelegten Umweltziele nicht gefährdet werden (im Folgenden „Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“). Um eine einheitliche Umsetzung dieses Grundsatzes im gesamten Haushalt zu gewährleisten, sollte im Rahmen des Instruments der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Einklang mit den gemeinsamen Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] und den einheitlichen technischen Leitlinien („Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“) angewandt werden. (53) Das Instrument sollte die digitale Zusammenarbeit mit Partnerländern und deren digitalen Wandel im Einklang mit der internationalen Digitalstrategie für die Europäische Union49 und dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit50 fördern. (54) Im Einklang mit Artikel 210 AEUV sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre kollektive Wirkung verstärken, indem sie ihre jeweiligen Ressourcen und Kapazitäten so weit wie möglich bündeln. (55) Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit sollte die Politik der Union und diejenige der Mitgliedstaaten auf dem Konzept „Team-Europa“51 beruhen, sodass sie 47 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der Europäische Pakt für die Meere (COM(2025) 281 final). 48 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und der Änderungsverordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj). 49 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Eine internationale Digitalstrategie für die Europäische Union (JOIN/2025/140 final). 50 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final). sich gegenseitig ergänzen und verstärken, um die Wirksamkeit, die Wirkung und den Mehrwert dieser kollektiven Unterstützung zu verbessern. (56) Die Union, ihre Mitgliedstaaten, die Durchführungsstellen und Finanzierungsinstitutionen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) sollten bestrebt sein, die Partnerländer und die strategischen Interessen der Union außerhalb der Union durch gemeinsam festgelegte und durchgeführte Maßnahmen zu fördern. Dieser Ansatz sollte inklusiv und für gleich gesinnte Partner und Interessenträger offen sein, um Ressourcen zu bündeln und zusammen zur Verwirklichung gemeinsamer Ziele beizutragen, unter anderem durch den Einsatz von Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen. (57) Die Union sollte konstruktives Engagement in Bezug auf alle Aspekte von Migration und Vertreibung unterstützen, das darauf ausgerichtet ist, sichere und gut regulierte Rahmenbedingungen für Migration und die Bereitstellung von Unterstützung für Vertriebene und ihre Aufnahmegemeinschaften zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit mit Partnerländern im Bereich der Migration muss – unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, unter Nutzung der Vorteile einer geordneten, sicheren, regulären und verantwortungsvollen Migration und Hand in Hand mit der wirksamen Bekämpfung von irregulärer Migration – weiter intensiviert werden. Diese Zusammenarbeit sollte — auf der Grundlage der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der uneingeschränkten Achtung der im Völkerrecht und im Unionsrecht verankerten humanitären Verpflichtungen und Menschenrechtsverpflichtungen sowie durch Zusammenarbeit mit Diasporagemeinschaften und die Förderung legaler Migrationswege — einen Beitrag zur Minderung der negativen Auswirkungen von Vertreibungen, zur Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz, zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und von Vertreibungen, zur Verbesserung des Grenzmanagements und zur Fortsetzung der Anstrengungen im Kampf gegen irreguläre Migration, zur Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuserkriminalität sowie gegebenenfalls zu den Bemühungen um eine würdevolle und dauerhafte Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung leisten. Dass Partnerländer in diesem Bereich wirksam mit der Union zusammenarbeiten, sollte daher fester Bestandteil des Instruments sein. Größere Kohärenz zwischen der Politik in den Bereichen Migration, Asyl und Rückführung und der auswärtigen Politik ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Partnerländer mit der Außenhilfe der Union bei der wirksameren Steuerung der Migration hin zu einer nachhaltigen Entwicklung unterstützt werden. Das Instrument sollte zu einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen, das Synergien maximiert und die erforderliche Hebelwirkung entfaltet. (58) Das Instrument sollte die Union in die Lage versetzen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie entsprechend der und ergänzend zur Migrations- und Asylpolitik der Union umfassend auf die mit Migration und Vertreibung verbundenen Herausforderungen, Bedürfnisse und Chancen zu reagieren. Migrationsbezogene Maßnahmen im Rahmen des Instruments sollten zur wirksamen Durchführung der Abkommen und Dialoge der Union über Migration mit Partnerländern beitragen, 51 Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank, Team Europa – Aufbau nachhaltiger internationaler Partnerschaften (JOIN(2024) 25 final). indem sie zur Zusammenarbeit auf der Grundlage eines flexiblen anreizorientierten Ansatzes und mithilfe eines Koordinierungsmechanismus im Rahmen des Instruments anregen. Der Koordinationsmechanismus sollte es ermöglichen, im Rahmen des Instruments auf bestehende und sich abzeichnende Herausforderungen in den Bereichen Migration und Vertreibung zu reagieren, indem durch flexible Finanzierung — unter Einhaltung der Finanzausstattung und durch deren flexiblen Einsatz — alle entsprechenden Komponenten eingesetzt werden. Diese Maßnahmen sollten unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, des humanitären Völkerrechts und des Flüchtlingsrechts sowie der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten durchgeführt werden. (59) Im Rahmen des Instruments sollte sich die Union im Einklang mit dem EU- Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie52 mit den Menschenrechten und der demokratischen Regierungsführung auf allen Ebenen befassen, unter anderem durch Wahlbeobachtungsmissionen. Soweit angezeigt sollte die Unterstützung der Union in Bereichen, die den Schutz der Menschenrechte und der demokratischen Werte und Grundsätze betreffen, sowie die Unterstützung der Akteure der Zivilgesellschaft unabhängig von der Zustimmung der Regierungen und Behörden der betreffenden Partnerländer bereitgestellt werden. Da die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist, könnte die Hilfe im Falle einer Verschlechterung der Lage in Drittländern hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit ausgesetzt werden. (60) Die im Rahmen des Instruments verfügbaren Mittel sollten zur Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der internationalen Dimension des Programms Erasmus+, auch im Einklang mit der Union der Kompetenzen53, verwendet werden. Die mehrjährige Programmplanung der internationalen Dimension von Erasmus+ im Rahmen dieses Instruments sollte im Einklang mit den in der Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates [Erasmus+-Verordnung]54 festgelegten Verfahren durchgeführt werden. (61) Das Instrument sollte zur Förderung der internationalen kulturellen Beziehungen beitragen und die Rolle der Kultur bei der Förderung der Werte der Union anerkennen. (62) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 findet auf dieses Instrument Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, finanziellem Beistand, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. 52 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat — EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 (JOIN(2020) 5 final). 53 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Union der Kompetenzen (COM(2025) 90 final). 54 Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU) 2021/888 (ABl. L. S.). (63) Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne und Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sollten Arbeitsprogramme im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sein. Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne sollten sich auf Maßnahmenbündel beziehen, für die jeweils ein Dokument vorgelegt wird. (64) Vorschriften über die tatsächliche Niederlassung oder Staatsangehörigkeit oder die Art der Teilnehmer an Vergabeverfahren, auch in Bezug auf ihre direkte und indirekte Kontrolle durch Einrichtungen eines Partnerlandes, sowie über den Ursprung von Erzeugnissen können Beschränkungen vorsehen, unter anderem wenn diese im strategischen Interesse der Union liegen. Solche Beschränkungen könnten beispielsweise, soweit angezeigt, für Hochrisikoanbieter gelten. (65) Unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushaltes ist es aufgrund der externen Volatilität erforderlich, dass die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 zulässigen Flexibilitätsregelungen in Bezug auf Mittelübertragungen erhalten bleiben. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sollten Mittelübertragungen aus dem Instrument zur Wiederverwendung im Rahmen dieses Instruments zur Verfügung stehen, um eine effiziente Verwendung der Unionsmittel sowohl zugunsten von Bürgerinnen und Bürger der Union als auch von Partnerländern zu gewährleisten und die für die Maßnahmen der Union im Bereich des auswärtigen Handelns verfügbaren Unionsmittel zu maximieren. Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sollten eingenommene, zurückgezahlte und eingezogene Mittel aus Finanzierungsinstrumenten, die durch Programme für das auswärtige Handeln im Rahmen dieses oder früherer Mehrjähriger Finanzrahmen eingerichtet wurden, zur Wiederverwendung im Rahmen dieses Instruments zur Verfügung stehen. Dadurch werden die erforderlichen Ressourcen für die Finanzierung des jeweils dringendsten zusätzlichen Bedarfs im Bereich der Außenbeziehungen der EU verfügbar gemacht. (66) Um die für das Instrument verfügbaren Mittel dadurch zu erhöhen, dass diesem die Überschüsse in Verbindung mit dem Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 eingerichtet wurde, dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, der mit der Verordnung (EU) 2017/160155 eingerichtet wurde, dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), der mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingerichtet wurde, der Garantie für die Ukraine, die mit der Verordnung (EU) 2024/792 eingerichtet wurde, dem finanziellen Beistand in Form von Darlehen gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1449 und (EU) 2025/535 sowie in Verbindung mit der Haushaltsgarantie und dem finanziellen Beistand im Rahmen dieses Instruments zugewiesen werden, sind Ausnahmen von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und von Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 erforderlich. Dadurch werden die erforderlichen Ressourcen für die Finanzierung des jeweils dringendsten zusätzlichen Bedarfs im Bereich der Außenbeziehungen der EU verfügbar gemacht. (67) Zur Gewährleistung der Flexibilität sollte Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nicht für die mehrjährigen Maßnahmen im Rahmen dieses Instruments gelten. 55 Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1601/oj). (68) Die Arten der Finanzierung und des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten jeweils danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das erwarteten Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsätzen sowie von nicht mit den Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 geprüft werden. Die Union sollte in der Lage sein, dem Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und dem Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Instruments Haushaltsvollzugsaufgaben gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer viii der Verordnung (EU) 2024/2509 zu übertragen. (69) Abweichend von Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sollte die Union in der Lage sein, Unterstützung in Form von Finanzhilfen flexibel und zeitnah bereitzustellen, ohne dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erforderlich ist, beispielsweise wenn schwierige Bedingungen gegeben sind, sowie in dringlichen und Krisensituationen, um Menschenrechtsverteidiger und andere Akteure der Zivilgesellschaft zu unterstützen. Unter den in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Bedingungen könnten aus dem Instrument finanzierte Finanzhilfen auch zivilgesellschaftliche Organisationen und anderen Stellen gewährt werden, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen. (70) Unbeschadet der Anwendung von Wettbewerbsverfahren können, wo immer dies im Einklang mit Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 angemessen ist, privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, wenn das betreffende Projekt im strategischen Interesse der Union liegt und es die Ziele des Instruments unterstützt. Eine solche Direktvergabe könnte beispielsweise gerechtfertigt sein, um Investitionen oder Durchführbarkeitsstudien in strategischen Bereichen wie kritische Rohstoffe, Klimaresilienz oder digitale und andere Infrastruktur zu ermöglichen, insbesondere im Rahmen integrierter Pakete, um die strategische Autonomie der Union zu stärken. Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sollten bei einer solchen Direktvergabe durchgehend die allgemeinen Grundsätze für Finanzhilfen eingehalten werden und sie sollte in der Vergabeentscheidung hinreichend begründet werden. (71) Im Einklang mit dem Konzept „Team Europa“ sollten Maßnahmen in indirekter Mittelverwaltung vorzugsweise der EIB, der EBWE oder einer mitgliedstaatlichen Organisation im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 übertragen werden. (72) Bei der indirekten Mittelverwaltung mit Partnerländern oder den von ihnen benannten Stellen, bei der die Kommission gemäß Artikel 157 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 Verantwortung für das Finanzmanagement behält, sollte es der Kommission, wenn sie Zahlungen im Namen der öffentlichen Auftraggeber direkt an die Empfänger leistet, möglich sein, entsprechende geschuldete Beträge später direkt von den Empfängern der öffentlichen Auftraggeber einzuziehen. Ebenso sollte es der Kommission im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung möglich sein, in Fällen, in denen die Partnerländer oder die von ihnen benannten Stellen die übertragenen Haushaltsvollzugsaufgaben nicht wahrnehmen oder nicht mehr in der Lage sind, diese wahrzunehmen, vorübergehend an ihre Stelle zu treten und in ihrem Namen und Auftrag im Wege der indirekten Mittelverwaltung zu handeln. (73) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates können in überseeischen Ländern und Gebieten niedergelassene Personen und Rechtsträger vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Instruments und der möglichen Regelungen, die für den mit dem jeweiligen überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Um die Wirksamkeit und die Wirkung der Unionsmaßnahmen zu stärken, sollte in Bereichen von gemeinsamem Interesse die Zusammenarbeit zwischen den Partnerländern und - regionen, den überseeischen Ländern und Gebieten und den Unionsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV gefördert werden. (74) Das Instrument sollte die Bereitstellung von Unterstützung in Form von Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand ermöglichen. Die Dotierung und die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Finanzierungen sowie der finanzielle Beistand sollten mit Mitteln aus dem Instrument unterstützt werden. (75) Im Sinne der Kohärenz sollten die Haushaltsgarantie und die Finanzierungsinstrumente, auch in den Fällen, in denen diese bei Mischfinanzierungsmaßnahmen mit nicht rückzahlbarer Unterstützung kombiniert werden, sowie der finanzielle Beistand im Rahmen des Instruments im Einklang mit Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und den von der Kommission für die Zwecke seiner Anwendung festgelegten technischen Vereinbarungen und Bedingungen durchgeführt werden. (76) Nach dem EFSD für den Zeitraum 2017-2020 und dem EFSD+ für den Zeitraum 2021-2027 ist dies der dritte Mehrjährige Finanzrahmen, in dem eine Haushaltsgarantie zur Unterstützung von Maßnahmen im Außenbereich eingesetzt wird. Die Haushaltsgarantie ist zu einem Standardinstrument des Finanzinstrumentariums der Union geworden und die wichtigsten diesbezüglichen Vorschriften und Verfahren sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 verankert. In der vorliegenden Verordnung sind nur besondere Bestimmungen für die Haushaltsgarantie im Rahmen des Instruments vorgesehen. Angesichts der Tatsache, dass es für die von der Union in Partnerländern mobilisierten Investitionen erforderlich sein kann, die verschiedenen Formen der im Rahmen des Instruments verfügbaren Unionsfinanzierung flexibel zu nutzen und miteinander zu kombinieren, ist jedoch für Mischfinanzierungsmaßnahmen und die Haushaltsgarantie keine besondere Behandlung im Rahmen eines spezifischen Fonds wie dem EFSD oder dem EFSD+ vorgesehen. (77) Um für Vorhersehbarkeit und Flexibilität zu sorgen, muss ein Höchstbetrag für die Haushaltsgarantie und ein Höchstbetrag für die gesamten finanziellen Verbindlichkeiten der Union zur Deckung der Haushaltsgarantie und des finanziellen Beistands in Form von Darlehen im Rahmen des Instruments festgelegt werden. (78) Im Einklang mit Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sollte die vorliegende Verordnung eine Überprüfung der Dotierungsquoten vorsehen. Daher sollte es möglich sein, während des gesamten Zeitraums des Mehrjährigen Finanzrahmens im Anschluss an die regelmäßigen Überprüfungen, die auf dem Risikomanagementrahmen der Kommission beruhen und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung berücksichtigen sollten, Anpassungen der Dotierungsquoten vorzunehmen. (79) Um die Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu erfüllen, sollte in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, dass Dritte und Partnerländer einen Beitrag zur Haushaltsgarantie leisten können. (80) Es sollte möglich sein, die gemäß dieser Verordnung genehmigte Haushaltsgarantie auch für den Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates und die Verordnung (Euratom) [XXX] [INSC-D] als horizontales Umsetzungsinstrument heranzuziehen, um Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme im Einklang mit den in diesen Programmen festgelegten Zielen und Förderfähigkeitskriterien zu leisten. In diesen Fällen sollte die entsprechende Dotierung der finanziellen Verbindlichkeiten aus der Finanzausstattung dieser anderen Programme erfolgen. (81) Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Haushaltsdisziplin zu gewährleisten und den Umfang ausstehender Zahlungen zu begrenzen, sollten die Dotierungen für die Haushaltsgarantie und für den finanziellen Beistand nach Ablauf des letzten Jahres des Mehrjährigen Finanzrahmens nicht mehr gebunden werden und sie sollten bis zum Ende des dritten Jahres nach Ablauf des Mehrjährigen Finanzrahmens gebildet werden. Bei den Mittelbindungen für diese Dotierungen sollten die Fortschritte bei der Bereitstellung der Haushaltsgarantie und des finanziellen Beistands berücksichtigt werden. Bei der Bildung der Dotierungen sollten die Fortschritte bei der Genehmigung und Unterzeichnung von Finanzierungs- und Investitionsvorhaben sowie bei der Auszahlung des finanziellen Beistands berücksichtigt werden. (82) Um die Teilnahme förderfähiger Durchführungsstellen und Gegenparteien aus Partnerländern, zu deren Gunsten die Haushaltsgarantie oder die Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden, zu fördern, sollte das Partnerland abweichend von Artikel 211 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nicht verpflichtet sein, einen Beitrag zur Haushaltsgarantie oder zu den Finanzierungsinstrumenten zu leisten. Zudem sollte im Sinne der Flexibilität, einer größeren Attraktivität für den Privatsektor und einer optimierten Wirkung der Investitionen eine Ausnahme von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c und von Artikel 211 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorgesehen werden, damit privatrechtliche Einrichtungen, die eine angemessene Gewähr für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bieten und die weder mit einem öffentlichen Auftrag noch mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut sind, förderfähige Durchführungsstellen und Gegenparteien sein können. (83) Mischfinanzierungen und Haushaltsgarantien spielen im Rahmen der Investitionsstrategie der Union in den Partnerländern eine zentrale Rolle. Daher ist es angezeigt, einen Investitionsausschuss für Europa in der Welt einzurichten, der der Kommission strategische und operative Leitlinien für ihre Umsetzung an die Hand gibt. (84) Der finanzielle Beistand sollte gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie organisiert werden, die in Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorgesehen und dort als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegt ist, die die Liquidität der Schuldverschreibungen der Union sowie die Attraktivität und die Kosteneffizienz der Emissionen der Union erhöhen dürfte. (85) Die Kommission könnte den Partnerländern finanziellen Beistand in Form von politikbasierten Darlehen gewähren. Der Hauptzweck solcher politikbasierten Darlehen sollte darin bestehen, die Reformprogramme der Partnerländer zu unterstützen und Investitionen anzustoßen. Sie sollten zur Verwirklichung politischer Ziele auf nationaler Ebene und zur Bewältigung globaler Herausforderungen beitragen. Die für politikbasierte Darlehen geltenden Bedingungen sollten gegebenenfalls an die Bedingungen für Budgethilfe nach Artikel 241 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 angepasst werden. Vor der Genehmigung von Darlehen sollte grundsätzlich eine Schuldenanalyse durchgeführt werden. Bei dieser sollte bewertet werden, ob das Land seine Schulden während der Laufzeit des Darlehens bedienen kann. (86) Im Hinblick auf die Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der in Anhang II aufgeführten spezifischen Ziele, des Prozentsatzes der Ausgaben, die die ODA-Kriterien erfüllen müssen, der Höchstbeträge der Haushaltsgarantie sowie der Dotierungsquoten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung56 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (87) Die Zusammenarbeit mit Partnerländern, die unter die Europa-Säule fallen, erfolgt im Rahmen besonderer Beziehungen zur Union, gegebenenfalls auch durch die Vorbereitung von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten auf einen künftigen Beitritt. Für eine solche Zusammenarbeit müssen spezifische Bedingungen festgelegt werden, die diese sehr ehrgeizigen Beziehungen widerspiegeln. Zu diesem Zweck, der für die Erweiterungspartner und die Partner der Östlichen Nachbarschaft im Rahmen der Europa-Säule relevant ist, sollten im Einklang mit dem entsprechend ehrgeizigen Ziel der Beziehungen zwischen den Partnerländern und der Union spezifische Regeln für die einschlägigen leistungsbasierten Pläne festgelegt werden, die als Grundlage für die Programmplanung dienen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung einer solchen Zusammenarbeit und für die Durchführungsmodalitäten zu gewährleisten, die dazu dienen, die Verwaltung interner Fonds, etwa in den Bereichen Strukturhilfe, Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums sowie grenzgreifende Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich der indirekten Mittelverwaltung durch die Partnerländer, vorzubereiten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden57. Diese einheitlichen Voraussetzungen sollten geändert werden, wenn es aufgrund der Entwicklungen erforderlich ist. 56 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj). 57 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung (88) Bei der Unterstützung der Erweiterungspartner und der Partner der Östlichen Nachbarschaft im Rahmen der Europa-Säule sollte die Zusammenarbeit auf den Erfahrungen aufbauen, die bei der Verwaltung und Durchführung früherer Hilfe und leistungsbasierter Fazilitäten gewonnen wurden; dies gilt insbesondere für die einschlägigen leistungsbasierten Pläne, die Konditionalität im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten, die Leistungen, die Strukturen und die Kontrollsysteme, die zur Beitrittsvorbereitung einzurichten sind. Gegebenenfalls kann Partnerländern, die leistungsbasierte Pläne umsetzen, finanzieller Beistand in Form von politikbasierten Darlehen gewährt werden. (89) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Instruments durch die einschlägigen Durchführungsrechtsakte sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Die Kommission kann unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Krisen oder unmittelbaren Bedrohungen des Friedens, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. (90) Das Instrument sollte nach dem Konzept „Team Europa“ dazu beitragen, das Bewusstsein, das Verständnis und die Wahrnehmung der Union in den Partnerländern zu stärken. Ziel sollte es sein, die Union als verlässlichen Partner so zu positionieren, wie es dem Umfang, dem Gegenstand und den Ambitionen des politischen Engagements und der nachhaltigen Investitionen der Union angemessen ist. Dies sollte durch eine wirkungsvolle strategische Kommunikation und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) [XXX] [Leistungsverordnung]58 erreicht werden. (91) Das Instrument soll gemäß der Verordnung (EU, Euratom) [XXX] [Leistungsverordnung] durchgeführt werden, in der die Regeln für die Nachverfolgung der Ausgaben und der Leistungsrahmen für die Mittelausstattung sowie Regeln für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und -maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals der Union, Regeln für die Evaluierung der Programme sowie andere horizontale Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit – festgelegt sind. (92) Die Bezugnahmen auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU aufgeführten Außenhilfeinstrumente der Union, die die Vorläufer des durch die vorliegende Verordnung eingerichteten Instruments sind, sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die vorliegende Verordnung entsprechend der in jenem Beschluss vorgesehenen Rolle des Europäischen Auswärtigen Diensts durchgeführt wird. der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). 58 Verordnung (EU) Nr. [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union. ABl. […] vom […], S. […]. (93) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates59, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates60, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates61 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates62 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates63 untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. (94) Dieses Instrument ersetzt die mit den Verordnungen (EU) 2021/947, (EU) 2021/1529, (EU) 2024/792, (EU) 2024/1449 und (EU) 2025/535 eingerichteten Programme. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 – Gegenstand Mit der vorliegenden Verordnung wird das Instrument „Europa in der Welt“ (im Folgenden „Instrument“) eingerichtet. 59 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/2021-01-17). 60 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/1995-12-23). 61 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj). 62 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/2021-01-10). 63 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj). Ferner werden die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum von 2028 bis 2034, die Arten der Unionsfinanzierung sowie die Regeln für die Bereitstellung dieser Finanzierung festgelegt. Artikel 2 – Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Länderrichtprogramm“ ein Richtprogramm für ein Partnerland; 2. „Mehrländerrichtprogramm“ ein Richtprogramm für mehr als ein Partnerland; 3. „regionales Richtprogramm“ ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf mehr als ein Partnerland innerhalb eines einzigen geografischen Gebiets nach Artikel 3 Absatz 1 erstreckt; 4. „transregionales Richtprogramm“ ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf mehrere Partnerländer in verschiedenen geografischen Gebieten nach Artikel 3 Absatz 1 erstreckt; 5. „beitretendes Land“ ein Land, für das ein Vertrag über seinen Beitritt zur Union unterzeichnet wurde; für die Zwecke dieser Verordnung umfassen Bezugnahmen auf Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten auch beitretende Länder; 6. „Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten“ die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Island, das Kosovo64, Montenegro, die Republik Nordmazedonien, die Republik Serbien, die Republik Türkei, die Republik Moldau, die Ukraine, Georgien und jedes andere Land, dem durch einen künftigen Beschluss des Europäischen Rates der Status eines Kandidaten oder potenziellen Kandidaten zuerkannt wird; 7. „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ die Zusammenarbeit zwischen a) Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Partnerländern an den Land- und Seeaußengrenzen der Union zu Nachbarländern; b) zwei oder mehr Kandidaten oder potenziellen Kandidaten, die unter die Europa-Säule nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung fallen; 8. „zivilgesellschaftliche Organisation“ ein breites Spektrum von Akteuren mit mehreren Rollen und Aufgabenstellungen, die im Laufe der Zeit und von Einrichtung zu Einrichtung sowie von Land zu Land variieren können, einschließlich aller unabhängigen nichtstaatlichen, gemeinnützigen und gewaltfreien Organisationen, in denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle, religiöse, ökologische, soziale, wirtschaftliche oder ähnliche Ziele und Ideale zu verfolgen, und die auf lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Ebene tätig sind und formale und informelle Organisationen in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum umfassen; 9. „lokale Behörde“ öffentliche Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die Teil der staatlichen Strukturen unterhalb der Ebene der Zentralregierung sind, wie Dörfer, Gemeinden, Bezirke, Distrikte, Provinzen oder Regionen, und die den Bürgern gegenüber rechenschaftspflichtig sind und sich in der Regel aus einem beratenden Gremium oder einem politischen Entscheidungsgremium wie einem Rat oder einer 64 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. Versammlung und einem Exekutivorgan wie einem Bürgermeister oder sonstigen Amtsträger zusammensetzen, die auf lokaler Ebene direkt oder indirekt gewählt oder ernannt werden; 10. „Partnerland“ ein nicht zur EU gehörendes Land oder Gebiet; 11. „tatsächlich in einem Land oder Gebiet niedergelassen“ den Umstand, dass ein Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz, seinen Hauptverwaltungs- oder seinen Hauptgeschäftssitz in diesem Land oder Gebiet hat. Hat ein Rechtsträger jedoch nur seinen satzungsmäßigen Sitz in dem betreffenden Land oder Gebiet, so muss seine Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft dieses Landes oder Gebietes stehen; 12. „gemeinsam finanziert“ den Umstand, dass die Gesamtkosten der Maßnahme unter mehreren Stellen aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt werden, sodass die Herkunft der Mittel für die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist; 13. „Entwicklungsländer und -gebiete“ Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe, die in der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten Liste aufgeführt sind. Artikel 3 – Anwendungsbereich und Struktur (1) Das Instrument umfasst die folgenden Säulen: a) Europa, b) Naher Osten, Nordafrika und Golfregion, c) Subsahara-Afrika, d) Asien und pazifischer Raum, e) Amerika und karibischer Raum, f) Global. Unter Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e können alle in Anhang I aufgeführten Partnerländer fallen. Unter Unterabsatz 1 Buchstabe f können alle Partnerländer sowie die mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Länder und Gebiete im Sinne von in Anhang II AEUV fallen. (2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Säulen umfassen Folgendes: a) programmierbare Maßnahmen auf Länder-, Mehrländer-, regionaler und transregionaler Ebene; b) nicht programmierbare Maßnahmen auf Länder-, Mehrländer-, regionaler und transregionaler Ebene mit den folgenden Komponenten: i) humanitäre Hilfe, ii) Makrofinanzhilfe, iii) Resilienz, iv) Wettbewerbsfähigkeit, v) Krisen, Frieden und außenpolitische Belange. (3) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben f genannte Säule umfasst Folgendes: a) programmierbare Maßnahmen auf globaler Ebene; b) nicht programmierbare Maßnahmen auf globaler Ebene mit den folgenden Komponenten: i) humanitäre Hilfe, ii) Resilienz, iii) Wettbewerbsfähigkeit und iv) Krisen, Frieden und außenpolitische Belange. (4) Die Maßnahmen des Instruments werden in erster Linie im Rahmen einer oder mehrerer der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Säulen durchgeführt. Maßnahmen, die im Rahmen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Säule durchgeführt werden, dienen der Unterstützung globaler Initiativen und ergänzen die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e finanzierten Maßnahmen. Nicht programmierbare Maßnahmen ergänzen programmierbare Maßnahmen und werden so konzipiert und durchgeführt, dass sie, sofern relevant, die Kontinuität der programmierbaren Maßnahmen ermöglichen. (5) Die im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen der humanitären Hilfe werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durchgeführt. Artikel 4 – Ziele des Instruments (1) Die allgemeinen Ziele des Instruments bestehen darin, a) die Werte und Interessen der Union weltweit zu schützen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 TEU niedergelegt sind, zu verfolgen; b) zur Förderung des Multilateralismus und einer regelbasierten internationalen Ordnung sowie zur Umsetzung der internationalen Verpflichtungen und Ziele, denen die Union zugestimmt hat, insbesondere der Ziele für nachhaltige Entwicklung, der Agenda 2030, des Übereinkommens von Paris und des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal, beizutragen; c) stärkere, beidseitig vorteilhafte Partnerschaften mit Partnerländern zu fördern, die gleichzeitig zur nachhaltigen Entwicklung der Partnerländer und zu den strategischen Interessen der Union beitragen. (2) Die spezifischen Ziele des Instruments sind Anhang II zu entnehmen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 zur Änderung von Anhang II delegierte Rechtsakte zu erlassen. Artikel 5 – Stimmigkeit, Kohärenz, Synergien und Komplementarität (1) Bei der Durchführung des Instruments werden die Stimmigkeit, die Kohärenz, Synergien und die Komplementarität mit allen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich anderer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln, und mit sonstigen einschlägigen Strategien und Programmen der Union gewährleistet. Die Union ist bestrebt, die Politikkohärenz im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu gewährleisten. Sie trägt den Auswirkungen der gesamten internen und externen Politik auf die nachhaltige Entwicklung Rechnung und fördert stärkere Synergie- und Komplementäreffekte, insbesondere mit Handel und Investitionen, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und anderen Bereichen der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit. (2) Das Instrument kann zu Maßnahmen beitragen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) [XXX] [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit], (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates [Horizont Europa]65 und (EU) [XXX] [Fazilität „Connecting Europe“] eingerichtet und durchgeführt werden, wenn diese Maßnahmen mit Artikel 4 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen. (3) Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag bereitgestellt wurde, können einen Beitrag im Rahmen dieses Instruments erhalten. Die Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden, wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann. Wird der Unionsbeitrag auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden. Artikel 6 – Mittelausstattung (1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 auf insgesamt 200 309 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Sie setzt sich aus den folgenden Richtbeträgen zusammen: a) Europa: 43 174 000 000 EUR, b) Naher Osten, Nordafrika und Golfregion: 42 934 000 000 EUR, c) Subsahara-Afrika: 60 531 000 000 EUR, d) Asien und pazifischer Raum: 17 050 000 000 EUR, e) Amerika und karibischer Raum: 9 144 000 000 EUR, f) Global: 12 668 000 000 EUR. (2) Darüber hinaus werden über das Instrument Finanzmittel für die Ukraine gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EU, Euratom) 20XX/XXX des Rates* [MFR-Verordnung] bereitgestellt. Im Rahmen des Instruments kann der Ukraine im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen in Höhe von bis zu 100 000 000 000 EUR gewährt werden. Bei dem Gesamtbetrag der Auszahlungen der Darlehen an die Ukraine werden die gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellten Beträge und der in Unterabsatz 3 genannte Betrag berücksichtigt. 65 Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695 (ABl. L ..., S. ). Die Summe der gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 bereitgestellten Mittel darf für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 100 000 000 000 EUR nicht überschreiten. Die in Unterabsatz 1 genannten Finanzmittel können gegebenenfalls zur Unterstützung im Rahmen der Verordnung (Euratom) [XXX] (INSC-D) ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben für die Ukraine verwendet werden. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (Euratom) [XXX] (INSC-D). (3) Durch das Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten von 14 808 000 000 EUR werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beträge gemäß Artikel 7 erhöht. (4) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die in Absatz 2 genannten Finanzmittel für die Ukraine, die gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EU, Euratom) 20XX/XXX* [MFR- Verordnung] des Rates bereitgestellt werden, können auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Instruments verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, Informations- und Kommunikationstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union im Außenbereich, betriebliche IT-Systeme und -Plattformen sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe einschließlich der Finanzierung von Personal- und damit zusammenhängenden Ausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung des Instruments am Sitz und in den Delegationen der Union entstehen. (5) Mindestens 90 % der Ausgaben im Rahmen dieses Instruments müssen die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) erfüllen (im Folgenden „ODA-Ziel“) und damit zu den kollektiven ODA-Zusagen, auch für die am wenigsten entwickelten Länder, beitragen. Verliert ein Partnerland während des Durchführungszeitraums des Instruments die ODA- Förderfähigkeit, so werden Ausgaben, die zugunsten dieses Partnerlandes nach dem Verlust seiner Förderfähigkeit gebunden wurden, von der Bewertung der Erreichung des ODA-Ziels ausgenommen. Die Ausgaben nach Absatz 2 werden von der Bewertung der Erreichung des ODA-Ziels ausgenommen. (6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung des in Absatz 5 genannten Prozentsatzes delegierte Rechtsakte zu erlassen. (7) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Partnerländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können zusätzliche Finanzbeiträge oder Sachleistungen zu dem Instrument leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Artikel 7 – Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten (1) Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Betrag wird dort verwendet, wo er am dringendsten benötigt wird und dies entsprechend gerechtfertigt ist, insbesondere zu folgenden Zwecken: a) zur Gewährleistung einer angemessenen Reaktion der Union auf unvorhersehbare Umstände, b) zur Bewältigung neuen Bedarfs oder neuer Herausforderungen, beispielsweise an den Grenzen der Union oder ihrer Nachbarn im Zusammenhang mit naturbedingten oder vom Menschen verursachten Krisen, gewaltsamen Konflikten und Nachkrisensituationen oder Migrationsdruck und Vertreibung, c) zur Förderung neuer Initiativen oder Prioritäten unter Federführung der Union oder internationaler Federführung. (2) Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat vor der Mobilisierung der Mittel des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten über die Einzelheiten und trägt gegebenenfalls ihren Anmerkungen bezüglich der Art, der Ziele und der Höhe der vorgesehenen Mittel Rechnung. (3) Über die Verwendung dieser Mittel wird nach den Verfahren der Artikel 17 und 19 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 entschieden. Artikel 8 – Politikrahmen (1) Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung des Instruments bilden die politischen Konzepte der Union gemäß den Assoziierungsabkommen, den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, den multilateralen Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, und sonstigen Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zwischen der Union und den Partnerländern begründen, sowie gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, den Schlussfolgerungen des Rates, den Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen von Tagungen mit den Partnerländern auf Ebene der Staats- oder Regierungschefs oder auf Ministerebene, den Entschließungen des Europäischen Parlaments, den Mitteilungen der Kommission sowie den gemeinsamen Mitteilungen mit dem Hohen Vertreter. (2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und führt auf Initiative eines dieser drei Organe einen Meinungsaustausch mit ihnen. Das Europäische Parlament kann mit der Kommission einen regelmäßigen Meinungsaustausch über seine eigenen Unterstützungsprogramme führen. Artikel 9 – Allgemeine Grundsätze (1) Die Union setzt ihre Mittel schwerpunktmäßig dort ein, wo sich damit die größte transformative Wirkung erzielen lässt, um eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen und den strategischen Interessen der Union gerecht zu werden. (2) Die Union engagiert sich weiterhin in extrem fragilen Kontexten, in Konfliktgebieten und in anderen komplexen Situationen. In Krisen- oder Nachkrisensituationen oder in extrem fragilen Situationen werden die besonderen Bedürfnisse der Bevölkerung der betreffenden Partnerländer oder -regionen gebührend berücksichtigt. Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder extrem fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Unterstützung und Koordinierung zwischen allen einschlägigen Akteuren gelegt, damit der Übergang von der Notsituation zu nachhaltiger Entwicklung und stabilem Frieden gelingt, wobei die Stimmigkeit zwischen internationaler Zusammenarbeit und humanitärer Hilfe im Einklang mit der Verknüpfung von humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Friedensförderung zu gewährleisten ist. (3) Die Union gründet sich auf die Grundsätze Demokratie, gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und sie ist bestrebt, diese insbesondere durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und - regionen und mit der Zivilgesellschaft, auch durch ein gemeinsames Vorgehen in multilateralen Gremien, zu fördern, weiterzuentwickeln und zu festigen. (4) Bei den Maßnahmen im Rahmen dieses Instruments wird ein menschenrechtsbasierter Ansatz verfolgt, der sämtliche Menschenrechte einschließt. Dieser Ansatz beruht auf dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Verbot jeder Form von Diskriminierung, auch gegenüber Menschen mit Behinderungen. (5) Das Instrument fördert die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Mädchen und Frauen sowie die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei auch den Rechten des Kindes und dem Schutz und der Stärkung der Rolle junger Menschen. (6) Das Instrument wird in voller Übereinstimmung mit dem Eintreten der Union für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung aller Menschenrechte und für die uneingeschränkte und wirksame Umsetzung der Erklärung von Peking und der Aktionsplattform66 der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie der Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen durchgeführt und kommt in diesem Zusammenhang weiterhin im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte zum Einsatz. Mit dem Instrument wird auch das Eintreten der Union für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung des Rechts jeder Person unterstützt, über Angelegenheiten, die mit ihrer Sexualität und ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit zusammenhängen, die vollständige Kontrolle zu behalten und frei und eigenverantwortlich über diese Fragen zu entscheiden, ohne dabei Diskriminierung, Zwang oder Gewalt ausgesetzt zu sein. Ferner wird damit der notwendige allgemeine Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen umfassenden Informationen, Bildung, einschließlich umfassender Sexualerziehung, und Gesundheitsdiensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit unterstützt. (7) Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, Assoziations- und Handelsabkommen sowie Partnerschaftsvereinbarungen. Die Union fördert in Bezug auf globale öffentliche Güter und Herausforderungen den Multilateralismus und einen regelbasierten Ansatz und arbeitet mit den Mitgliedstaaten, Partnerländern, internationalen Organisationen und mit anderen Gebern zusammen. Im Rahmen der Beziehungen zu den Partnerländern wird deren Erfolgsbilanz bei der Umsetzung von Zusagen und internationalen Übereinkünften sowie der vertraglichen Beziehungen zur Union berücksichtigt. (8) Die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerländern andererseits stützt sich bei allen Durchführungsmodalitäten auf die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese gegebenenfalls, insbesondere die Eigenverantwortung der Partnerländer für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Die Union fördert eine wirksame und effiziente Mobilisierung und Nutzung von Ressourcen. (9) Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft gewährleistet die Kommission, soweit dies angebracht ist, dass wichtige Interessenträger der Partnerländer, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und zeitnah Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei 66 Beijing Declaration and Platform for Action https://www.unwomen.org/sites/default/files/Headquarters/Attachments/Sections/CSW/PFA_E_Final_ WEB.pdf. der Konzeption und Durchführung der unter das Instrument fallenden Programme und Maßnahmen und dem sie begleitenden Überwachungsprozess sinnvoll mitwirken können. (10) Die Kommission tauscht regelmäßig Informationen mit der Zivilgesellschaft in der Union aus. (11) Die Kommission stellt außerdem sicher, dass ein verstärkter Dialog mit dem Privatsektor stattfindet. Artikel 10 – Mainstreaming Bei den Programmen und Maßnahmen im Rahmen des Instruments werden die Bekämpfung des Klimawandels, der Umweltschutz und die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) [XXX] [Leistungsverordnung] durchgängig berücksichtigt. Diese Prioritäten werden bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen im Ra

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