Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Text
Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
[Bundesrat Drucksache 724/25
05.12.25
AIS
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites
Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 48. Sitzung am 5. Dezember 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Arbeit und Soziales – Drucksache 21/3085 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
(Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
– Drucksachen 21/1859, 21/2455 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 26.12.25
Erster Durchgang: Drs. 424/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Buchstabe a wird der folgende Buchstabe a eingefügt:
a) ‚ Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers
abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden
laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom
Hundert, bei Kapitalleistungen 18 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.“ ‘
bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden zu den Buchstaben b und c.
b) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. ‚ Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
„30a
Evaluierung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird 2027 untersuchen, ob die
Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung
von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der
Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber
2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden
Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit
allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem
Sozialpartnermodell eröffnet wird.“ ‘
2. Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 8 eingefügt:
,Artikel 8
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 60 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben
Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. Soweit diese Vordrucke als
elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder in einem Eingabegerät
zur Verfügung stehen, sollen diese vorrangig benutzt werden.“
2. In § 66 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 60 bis 62, 65“ durch die Angabe „§ 60
Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65“ ersetzt.‘
3. Der bisherige Artikel 8 wird zu Artikel 9 und in Nummer 6 Buchstabe c wird in § 54 Absatz 5
Satz 1 nach der Angabe „Besonderheiten“ die Angabe „entsprechend“ eingefügt.
4. Die bisherigen Artikel 9 und 10 werden zu den Artikeln 10 und 11.
5. Der bisherige Artikel 11 wird zu Artikel 12 und wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. ‚ In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 151b die folgende Angabe
eingefügt:
„§ 151c Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung“. ‘
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden zu den Nummern 2 bis 9.
6. Die bisherigen Artikel 12 bis 14 werden zu den Artikeln 13 bis 15.
7. Nach Artikel 15 wird der folgende Artikel 16 eingefügt:
„Artikel 16
Änderung der Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV
Die Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV vom 6. November 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 302) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Nicht als Einkommen gelten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als
solche ausgewiesen sind,
1. bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im
Zusammenhang stehen, oder
2. bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der
Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.“
2. In § 2 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.‘
8. Der bisherige Artikel 15 wird zu Artikel 17.
9. Der bisherige Artikel 16 wird zu Artikel 18 und in Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 11
Nummer 1“ durch die Angabe „Artikel 12 Nummer 2“ ersetzt.
Drucksache 724/25- 3 -]
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