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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1859, 21/2455, 21/2669 Nr. 13)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3085 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1859, 21/2455, 21/2669 Nr. 13) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3085 21. Wahlperiode 03.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1859, 21/2455, 21/2669 Nr. 13 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) A. Problem Laut dem Gesetzentwurf konnte Ende 2023 gegenüber dem Jahr 2017 eine Erhöhung der Anzahl Beschäftigter mit aktiver Betriebsrentenanwartschaft um circa 450 000 Beschäftigte verzeichnet werden. In Relation zur Gesamtzahl der Ende 2023 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entspreche dies einer Verbreitungsquote von nur knapp 52 Prozent und sei leicht rückläufig. Gerade in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen bestehe erhebliches Verbreitungspotenzial. Mit dem Gesetzentwurf soll der rechtliche Rahmen für die grundsätzlich freiwillige betriebliche Altersversorgung zielgerichtet fortentwickelt werden, da diese das Potenzial für hocheffiziente Zusatzrenten biete. Die betriebliche Altersversorgung soll insbesondere in Bereichen mit Verbreitungslücken als sinnvolle Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung quantitativ und qualitativ ausgebaut und gestärkt werden. Zuletzt deutlich gewordene Verbreitungshindernisse sollen beseitigt werden. Aus diesem Grund soll das 2018 eingeführte, auf Tarifvertrag beruhende Sozialpartnermodell weiterentwickelt werden. Durch dieses Modell sei ein Weg eröffnet worden, auf tarifvertraglicher Grundlage ertragreiche, kostengünstige und sichere Betriebsrenten zu organisieren. Es sollen neue Möglichkeiten geschaffen werden, dass auch nichttarifgebundene und kleinere Unternehmen an dieser Form einfacher, effizienter und sicherer Betriebsrenten teilnehmen können. Künftig sollen bestehende Sozialpartnermodelle für Arbeitsverhältnisse geöffnet werden können, die in den Zuständigkeitsbereich der mittragenden Gewerkschaften fielen. Tarifvertragsparteien könnten sich einfacher einem bestehenden Sozialpartnermodell anschließen, wodurch der Kreis potenzieller Teilnehmer erheblich erweitert werde. Hemmnisse im Rahmen der bisherigen Genehmigungspraxis von Sozialpartnermodellen sollen beseitigt werden. Die Einführung von Opting-Out- Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene soll erleichtert und das Abfindungsrecht flexibler gestaltet werden. Diese und weitere Maßnahmen sollen zu einer erheblichen Vereinfachung und Entbürokratisierung der betrieblichen Altersvorsorge führen. Darüber hinaus ist vorgesehen, den Pensionskassen vor dem Hintergrund des neuen Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu gestatten, höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug zu vereinbaren. Die Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen sollen flexibilisiert und die Möglichkeiten zur Pufferbildung für Sozialpartnermodelle sollen verbessert werden, sodass Handlungsspielraum für offensivere Anlagestrategien geschaffen werde, ohne dass Auszahlungen größeren Schwankungen unterlägen. Steuerrechtlich soll die Förderung der Betriebsrenten von Beschäftigten mit geringem Einkommen über den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung verbessert werden. Die Einkommensgrenze für Begünstigte soll dynamisiert und der Förderhöchstbetrag angehoben werden, wodurch Arbeitgeber Planungssicherheit für entsprechende Betriebsrentenzusagen erhielten. Die in einem Modellprojekt der Krankenkassen im Jahr 2023 erprobte Möglichkeit der Online-Wahlen soll für künftige Sozialversicherungswahlen verstetigt und ausgeweitet werden. Die Entscheidung über das Ob und das Ausmaß der Durchführung von Online-Wahlen verbleibe bei den einzelnen Sozialversicherungsträgern, eine Verpflichtung bestehe nicht. Im Übrigen soll die Digitalisierung in Versicherungsunternehmen und beim Pensions-Sicherungs-Verein gefördert werden, alle Beteiligten sollen von unnötiger Bürokratie entlastet und es sollen Klarstellungen beziehungsweise Präzisierungen vorgenommen werden. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Wurden nicht erörtert. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1859, 21/2455 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Vor Buchstabe a wird der folgende Buchstabe a eingefügt: a) ‚ Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 18 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.“ ‘ bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden zu den Buchstaben b und c. b) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: 12. ‚ Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt: „30a Evaluierung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird.“ ‘ 2. Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 8 eingefügt: Artikel 8‚ Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 60 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. Soweit diese Vordrucke als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder in einem Eingabegerät zur Verfügung stehen, sollen diese vorrangig benutzt werden.“ 2. In § 66 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 60 bis 62, 65“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65“ ersetzt.‘ 3. Der bisherige Artikel 8 wird zu Artikel 9 und in Nummer 6 Buchstabe c wird in § 54 Absatz 5 Satz 1 nach der Angabe „Besonderheiten“ die Angabe „entsprechend“ eingefügt. 4. Die bisherigen Artikel 9 und 10 werden zu den Artikeln 10 und 11. 5. Der bisherige Artikel 11 wird zu Artikel 12 und wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: 1. ‚ In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 151b die folgende Angabe eingefügt: „§ 151c Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung“. ‘ b) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden zu den Nummern 2 bis 9. 6. Die bisherigen Artikel 12 bis 14 werden zu den Artikeln 13 bis 15. 7. Nach Artikel 15 wird der folgende Artikel 16 eingefügt: Artikel 16‚ Änderung der Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV Die Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV vom 6. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 302) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Nicht als Einkommen gelten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind, 1. bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder 2. bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.“ 2. In § 2 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.‘ 8. Der bisherige Artikel 15 wird zu Artikel 17. 9. Der bisherige Artikel 16 wird zu Artikel 18 und in Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 11 Nummer 1“ durch die Angabe „Artikel 12 Nummer 2“ ersetzt. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Ausschuss für Arbeit und Soziales Bernd Rützel Amtierender Vorsitzender Pascal Reddig Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Pascal Reddig I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1859 in seiner 34. Sitzung am 16. Oktober 2025 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss, den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie und den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2455 wurde am 6. November 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss, den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie und den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen (Drucksache 21/2669 Nr. 13). II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1859, 21/2455 in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme in geänderter Fassung empfohlen. Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1859, 21/2455 in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme empfohlen. Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1859, 21/2455 in seiner 25. Sitzung am 3. Dezember 2025 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme in der durch Ausschussdrucksache 21(8)3343 (identisch mit Ausschussdrucksache 21(11)59neu) geänderten Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1859, 21/2455 in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1859 in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember 2025 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in derselben Sitzung die Kenntnisnahme der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2455 empfohlen. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 7. Sitzung am 15. Oktober 2025 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1859 beschlossen. Die Anhörung fand in der 12. Sitzung am 10. November 2025 statt. An dieser haben folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige teilgenommen: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. Deutscher Gewerkschaftsbund Deutsche Rentenversicherung Bund Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Prof. Dr. Ute Klammer Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind in der Ausschussdrucksache 21(11)53 zusammengefasst. Weitere Einzelheiten der Anhörung können dem Protokoll der Sitzung entnommen werden. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 10. Sitzung am 5. November 2025 erstmals beraten. In seiner 14. Sitzung am 3. Dezember 2025 hat der Ausschuss diesen abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke den als Maßgabe dokumentierten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)59neu angenommen. Anschließend hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1859, 21/2455 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in dieser Sitzung darüber hinaus einen Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 21(11)54 zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1859, 21/2455 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt. Dieser Änderungsantrag der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN hat – einschließlich Begründung – folgenden Wortlaut: Der Ausschuss wolle beschließen: Artikel 11 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ‚6. § 187a Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.‘ Begründung Der Änderungsbefehl in Artikel 11, Nummer 6 soll festlegen, dass die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres möglich ist. Das ist abzulehnen. Bereits die bestehende gesetzliche Regelung sieht ein berechtigtes Interesse ohne das Erfordernis eines Nachweises erst ab dem 50. Lebens-jahr vor. Es muss Versicherten aber bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres gestattet sein, durch Zahlung freiwilliger Beiträge künftige Rentenminderungen auszugleichen. So werden flexiblere Altersübergänge finanziell abgesichert. Gerade im Hinblick auf die zunehmende Abkehr von der Absicherung des Langlebigkeitsrisikos in der zweiten und dritten Säule der Altersvorsorge ist es eher notwendig, die Möglichkeiten freiwilliger Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auszubauen, statt sie einzuschränken. Die Änderung der Bundesregierung geht in die völlig falsche Richtung. Die Fraktion der CDU/CSU meinte, es werde über die erste Säule hinaus ein viel höherer Verbreitungsgrad in der privaten und insbesondere in der betrieblichen Altersvorsorge benötigt. Hierfür solle der Gesetzentwurf einen ersten Anstoß geben. Die bestehenden Sozialpartnermodelle würden für alle Arbeitsverhältnisse geöffnet, die in den Zuständigkeitsbereich der mittragenden Gewerkschaften fielen. Zudem werde es Tarifvertragsparteien erleichtert, sich einem Sozialpartnermodell anzuschließen. Die Regelungen würden durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insofern verschärft, als eine Evaluierungsklausel eingeführt werde, aufgrund derer das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits im Jahr 2027 untersuchen werde, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen gestiegen sei. Soweit sich die Zahl der an einem Sozialpartnermodell teilnehmenden Beschäftigten bis dahin nicht verdoppelt habe, müsse die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet werde. Darüber hinaus seien Änderungen bei Kleinanwartschaften vorgesehen. Die bisherige Bezugsgröße von 1 Prozent werde auf 1,5 Prozent erhöht. Die Fraktion der AfD erklärte, die betriebliche Altersvorsorge sei bereits durch das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz nicht gestärkt worden, weshalb sie bezweifle, dass der vorliegende Gesetzentwurf eine Verbesserung bewirke. Sie warf die Frage nach dem von der Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf angestrebten Verbreitungsgrad auf. Zudem sei die Höhe der Betriebsrenten derzeit zu niedrig, weshalb sich die Frage nach entsprechenden Zielsetzungen für die Nettorendite stelle. Darüber hinaus wünsche sie sich seitens der Bundesregierung einen Überblick darüber, wie sich andere Betriebsrenten rentierten und welche Arten der Durchführungswege sich besonders lohnten. Die Öffnung des Sozialpartnermodells sei grundsätzlich nicht falsch. Jedoch sei diese Öffnung für kleine Betriebe und insbesondere für Betriebe in Ostdeutschland nicht relevant, sodass auch dies nicht zu einer Stärkung der Betriebsrente führen könne. Die Fraktion der SPD führte aus, Beschäftigte mit Tarifverträgen hätten viele Vorteile. In Bereichen, in denen Tarifverträge vorlägen, gebe es zudem häufig Sozialpartnermodelle und Betriebsrenten. Die betriebliche Altersvorsorge habe eine lange Geschichte in Deutschland und sei von großer Bedeutung. Hierbei sei jedoch eine ordentliche Ausgestaltung wichtig. Eine Auszahlung von lediglich wenigen Euro im Monat sei für Rentnerinnen und Rentner nicht von Nutzen. Aus diesem Grund sei die Stärkung der Betriebsrenten sowohl in der Breite als auch in der Höhe ein wichtiges Anliegen. Insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben helfe die Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge sowohl den Beschäftigten als auch den Betrieben selbst, die hierdurch an Attraktivität gewännen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erläuterte, insbesondere Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie Menschen mit geringem Einkommen erhielten im Alter meist keine Betriebsrente. Daher sei es grundsätzlich richtig, dass die Bundesregierung eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge ermöglichen wolle. Der Gesetzentwurf sei jedoch nicht ausreichend ambitioniert. Eine Erhöhung der Grenze, zu welcher Arbeitgebende die Rentenansprüche einseitig abfinden könnten, sei falsch. Sie begrüße aber die Ergänzung der Evaluierungsklausel inklusive der Verpflichtung der Bundesregierung, gegebenenfalls im Jahr 2028 geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Ein Angebotsobligatorium wie in der Schweiz, eine Erhöhung des maximalen Förderbetrags sowie die Rücknahme der Kapitalzahlung in Raten als dritte Auszahlungsform seien notwendig. Zudem sollten Versicherte bereits vor dem 50. Lebensjahr durch Zahlung freiwilliger Beiträge Rentenminderungen ausgleichen können. Zentrale Forderung sei aber die Einrichtung eines Bürger/-innenfonds. Hierdurch sollten Standardangebote bereitgestellt werden, die es vor allem kleinen und mittleren Betrieben ermöglichten, betriebliche Altersvorsorge zu betreiben und attraktiver zu gestalten. Die Fraktion Die Linke erklärte, der Gesetzentwurf baue in erster Linie auf kapitalgedeckte Systeme und verfestige die Zweiteilung zwischen gesetzlicher Rente und kapitalmarktabhängiger Zusatzvorsorge. Ohne Anhebung und Stabilisierung des gesetzlichen Rentenniveaus könne eine gute Alterssicherung nicht gelingen. Die betriebliche Altersvorsorge könne die gesetzliche Rente nur ergänzen und nicht ersetzen, da die Zugänglichkeit ungleich verteilt sei. Der Gesetzentwurf beinhalte wenige verbindliche Verpflichtungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Mit der erweiterten Öffnung der Sozialpartnermodelle werde das Kapitalmarktrisiko vollständig auf die Beschäftigten verlagert. Garantien entfielen und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber würden von ihrer Einstandspflicht entbunden. Zudem berge die Ausweitung des Sozialpartnermodells die Gefahr, Tarifverträge zu unterlaufen und insbesondere reine Entgeltumwandlungsmodelle ohne echten Arbeitgeberzuschuss auszuweiten. Die Möglichkeit, Kleinstansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, sei richtig, jedoch bleibe der Eindruck, es werde ein System aus Förderlogiken und Kapitalmarktprodukten stabilisiert, anstatt die gesetzliche Rente als robuste Kernsäule der Alterssicherung nachhaltig zu stärken. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD gaben in der 14. Sitzung des Ausschusses am 3. Dezember 2025 folgende Protokollnotiz ab: „Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD sind sich einig, dass die Möglichkeiten der Digitalisierung ausgeschöpft werden müssen. So können Bürger und Unternehmen durch die Nutzung digitaler Kommunikationswege und Nachweismöglichkeiten von bürokratischem Aufwand entlastet werden. Gleichzeitig müssen diese so ausgestaltet werden, dass effizientes, streitunanfälliges Verwaltungshandeln ermöglicht wird. Daher soll zukünftig über den Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfs hinaus das Potential zur weiteren Nutzung digitaler Lösungen im Bereich der Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, bei Versorgungszusagen über Unterstützungskassen (§ 4d EStG) und bei Jubiläumsleistungen (§ 5 Absatz 4 EStG) durch BMF in Zusammenarbeit mit BMAS geprüft werden.“ V. Begründung Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/1859 verwiesen. Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Betriebsrentengesetzes) Zu Buchstabe a (§ 3) Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 2 Satz 1) Mit der Erhöhung der Abfindungsgrenze von 1,0 Prozent auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße bei laufenden Leistungen (2025: von 37,45 Euro auf neu 56,18 Euro) bzw. von zwölf Zehntel auf 18 Zehntel der Bezugsgröße bei Kapitalleistungen (2025: von 4 494 Euro auf neu 6 741 Euro) wird Entwicklungen in der Praxis entgegengewirkt, dass in den ersten Jahren des Bestehens von Arbeitsverhältnissen zwecks Vermeidung von Kleinanwartschaften bzw. Kleinrenten keine Betriebsrentenzusagen erfolgen. Diese Regelung gilt auch für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes schon bestehenden Anwartschaften bzw. laufenden Renten. Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zur Einfügung des neuen Buchstabens a in Nummer 2. Zu Buchstabe b (§ 30a) Wenn sich der Anteil der Beschäftigten, die 2027 an der reinen Beitragszusage teilnehmen, gegenüber 2025 nicht verdoppelt hat, wird die Bundesregierung verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 Maßnahmen vorzuschlagen, auf deren Grundlage allen Unternehmen und ihre Beschäftigten der Zugang zum Sozialpartnermodell ermöglicht wird. Zu Nummer 2 (Artikel 8 – neu – Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) Zu § 60 Absatz 2 In Zeiten zunehmender Digitalisierung ist es für die Leistungsträger wichtig, die Angaben bzw. Daten eines Leistungsempfängers durch die Nutzung elektronischer Formulare zu erhalten. Außerdem ermöglicht dies insbesondere in der modernen Massenverwaltung eine medienbruchfreie Verarbeitung der Daten, steigert die Effizienz der Bearbeitung und schont Ressourcen. Dadurch wird die Nachhaltigkeit gestärkt und insgesamt werden Verwaltungskosten eingespart. Aus diesem Grund wird die Erwartung von § 60 Absatz 2 durch Satz 2 erweitert, dass bei Bereitstellung von elektronischen Formularen über öffentlich zugängliche Netze, d. h. webbasierte Anwendungen, oder von entsprechenden elektronischen Eingabegeräten in den Dienststellen der Sozialleistungsträger (wie etwa Verwaltungsterminals in Bürgerämtern) deren Nutzung als vorrangig betrachtet wird. „Sollen“ ist in diesem Zusammenhang entsprechend Satz 1 aber nicht, wie in einer an die Behörde gerichteten Vorschrift, als intendiertes Ermessen mit Abweichungsmöglichkeit in atypischen Fällen zu verstehen. Die gesetzliche Formulierung bringt vielmehr den spezifischen Charakter einer Verhaltenserwartung zum Ausdruck: Der Bürger wird nicht zu einem erzwingbaren Verhalten verpflichtet. Hat der Antragsteller oder Leistungsberechtigte allerdings ohne Nutzung des Vordrucks bzw. elektronischen Formulars alle entscheidungs- und leistungserheblichen Tatsachen mitgeteilt, dürfen ihm alleine aus diesem Grund keine Rechtsnachteile im Sinne des § 66 auferlegt werden. § 60 Absatz 2 normiert keine Mitwirkungspflicht im Sinne von § 66. Dies wird in § 66 ergänzend klargestellt. Auf die Begründung zu § 66 wird verwiesen. Die Nutzung der elektronischen Formulare kann nur erwartet werden, wenn seitens der Sozialleistungsträger diesbezüglich die zwingenden Pflichten aus § 17 eingehalten werden. Nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 sind sie z. B. verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird. Die elektronischen Formulare müssen dafür, wie auch sonstige Vordrucke, möglichst einfach, d. h. insbesondere allgemeinverständlich, und zweckmäßig gestaltet sein. Das umfasst sowohl den Zugang zu ihnen als auch die Ausfüllbarkeit. Auch die elektronische Ausgestaltung muss u. a. übersichtlich, klar gegliedert und in einer einfachen, unmissverständlichen Sprache abgefasst sein. Dies umfasst insbesondere auch die Barrierefreiheit. Zu § 66 Absatz 1 Satz 1 In Absatz 1 wird der Verweis auf § 60 auf den ersten Absatz begrenzt und somit § 60 Absatz 2 ausgenommen. Bei § 60 Absatz 2 handelt es sich lediglich um eine gesetzliche Formulierung, die den spezifischen Charakter einer Verhaltenserwartung zum Ausdruck bringt. Auf die Begründung zu § 60 Absatz 2 wird verwiesen. Kommt derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten aus § 60 Absatz 1 sowie aus den §§ 61, 62 und 65 nach, können ihm allein wegen einer Nichtbeachtung von § 60 Absatz 2, d. h. wegen unterbliebener Nutzung des Vordrucks bzw. des elektronischen Formulars, keine Rechtsnachteile im Sinne des § 66 auferlegt werden. § 60 Absatz 2 normiert keine Mitwirkungspflicht im Sinne von § 66. Zu Nummer 3 (neuer Artikel 9 – Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Folgeänderung zur Einfügung des neuen Artikels 8. Zu § 54 Absatz 5 Satz 1 Bereinigung eines redaktionellen Versehens bei der Überführung der Norm zu den Wahlgrundsätzen aus dem Modellprojekt bei den Krankenkassen (§ 194a Absatz 4 SGB V) in das SGB IV. Zu Nummer 4 (neue Artikel 10 und 11) Folgeänderung zur Einfügung des neuen Artikels 8. Zu Nummer 5 (neuer Artikel 12 – Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Folgeänderung zur Einfügung des neuen Artikels 8. Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht) Folgeanpassung zur Einfügung des § 151c SGB VI. Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 1. Zu Nummer 6 (neue Artikel 13 bis 15) Folgeänderung zur Einfügung des neuen Artikels 8. Zu Nummer 7 (Artikel 16 – neu – Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch) Zu § 1 Absatz 2 Folgeänderung aufgrund der Einfügung von Nummer 12 in § 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII. Durch den Verweis in § 105 Absatz 2 SGB XIV auf das Elfte Kapitel SGB XII gilt die Änderung auch im SGB XIV. Deshalb läuft die bisherige Regelung in § 1 Absatz 2 Nummer 1 EVV ins Leere und kann gestrichen werden. Zu § 2 Absatz 3 Satz 4 Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Zu Nummer 8 (neuer Artikel 17) Folgeänderung zur Einfügung der neuen Artikel 8 und 16. Zu Nummer 9 (neuer Artikel 18) Folgeänderung zur Einfügung der neuen Artikel 8 und 16. Berlin, den 3. Dezember 2025 Pascal Reddig Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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