Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
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Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 491/26
04.09.26 BRFuss
Fz
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 9. Juli 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 21/6979 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
– Drucksache 21/5874 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 25.09.26
Erster Durchgang: Drs. 175/26
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
‚4. § 68 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem
automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld
erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten
und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem
automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung der in diesem Abschnitt
geregelten Ansprüche erforderlichen Daten übermitteln. Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den
Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen. Zur Überprüfung der in diesem
Abschnitt geregelten Ansprüche darf die Familienkasse die erforderlichen Daten
automatisiert abrufen.“ ‘
b) Nummer 5 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) ‚ Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Familienkasse darf zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld bei der
Landesfinanzverwaltung automatisiert die Daten nach § 41b Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 und die zugehörigen Angaben des Namens und der Anschrift des
Arbeitgebers nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung sowie
die Angaben nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Abgabenordnung
abrufen. Soweit die Mitteilung nach Satz 3 keine Daten nach § 139b Absatz 3a der
Abgabenordnung enthält, kann die Familienkasse die zu natürlichen Personen für
Zwecke der Auszahlung von Sozialleistungen übermittelte internationale
Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen
Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC), automatisiert bei den Leistungsträgern nach
dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch abrufen; § 79 Absatz 2 bis 4 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“ ‘
2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt:
‚Artikel 2
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 71 Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Überprüfung der im Zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelten
Ansprüche ist die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 und § 69 Satz 5 des
Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zulässig.“ ‘
3. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt:
‚Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 150 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „wahrnimmt.“ durch die Angabe „wahrnimmt,“
ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. gegenüber den Familienkassen, soweit die Daten zur Überprüfung der Ansprüche
nach dem Zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes erforderlich sind.“
2. Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf gegenüber den von Satz 1
Nummer 1 und 6 erfassten Stellen ist eine Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten
Buches nicht erforderlich.“ ‘
4. Der bisherige Artikel 3 wird zu Artikel 4.
Drucksache 491/26- 3 -
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