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Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes

dip / drucksache 04.09.2026 · WP 21 · 491/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 491/26 04.09.26 BRFuss Fz Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 9. Juli 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses – Drucksache 21/6979 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes – Drucksache 21/5874 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 25.09.26 Erster Durchgang: Drs. 175/26 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: ‚4. § 68 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung der in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche erforderlichen Daten übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen. Zur Überprüfung der in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche darf die Familienkasse die erforderlichen Daten automatisiert abrufen.“ ‘ b) Nummer 5 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) ‚ Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Familienkasse darf zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld bei der Landesfinanzverwaltung automatisiert die Daten nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die zugehörigen Angaben des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung sowie die Angaben nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Abgabenordnung abrufen. Soweit die Mitteilung nach Satz 3 keine Daten nach § 139b Absatz 3a der Abgabenordnung enthält, kann die Familienkasse die zu natürlichen Personen für Zwecke der Auszahlung von Sozialleistungen übermittelte internationale Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC), automatisiert bei den Leistungsträgern nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch abrufen; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“ ‘ 2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt: ‚Artikel 2 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 71 Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zur Überprüfung der im Zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelten Ansprüche ist die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 und § 69 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zulässig.“ ‘ 3. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt: ‚Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 150 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „wahrnimmt.“ durch die Angabe „wahrnimmt,“ ersetzt. b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: „6. gegenüber den Familienkassen, soweit die Daten zur Überprüfung der Ansprüche nach dem Zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes erforderlich sind.“ 2. Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf gegenüber den von Satz 1 Nummer 1 und 6 erfassten Stellen ist eine Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht erforderlich.“ ‘ 4. Der bisherige Artikel 3 wird zu Artikel 4. Drucksache 491/26- 3 -

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