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Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 592/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung [Bundesrat Drucksache 592/25 (Beschluss) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen: Zu Artikel 1 Nummer 1, 2 (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 UkraineAufenthÜV) In Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 und Nummer 2 § 2 Absatz 2 Satz 1 ist jeweils die Angabe „genießen“ durch die Angabe „erhalten haben“ zu ersetzen. Begründung: Die UkraineAufenthÜV vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022) diente primär dem Zweck, Einreise und Aufenthalt der Betroffenen rechtssicher zu gestalten, indem ihnen die Möglichkeit der legalen Einreise ohne Aufenthaltstitel sowie die erforderliche Zeit für die Einholung des für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet gewährt wird. Damit sollte der betroffene Personenkreis vor einem unerlaubten Aufenthalt geschützt werden. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen seit dem erstmaligen Erlass der Verordnung vor über dreieinhalb Jahren – insbesondere der zwischenzeitlich vorgenommenen signifikanten Einschränkungen des personellen Anwendungsbereichs für die Gewährung vorübergehenden Schutzes – besteht jedoch kein Erfordernis mehr für die Möglichkeit der erlaubten Einreise ohne Aufenthaltstitel für solche Personen, die offensichtlich keinen Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes haben. Hierzu gehören aber nicht lediglich Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen, sondern auch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten haben. Sowohl die Begründung der Achten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in der Fassung vom 20. Oktober 2025 (BR-Drucksache 592/25) als auch Erwägungsgrund 4 zum Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 nehmen Bezug auf das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 (C-753/23). In Randnummer 30 der deutschen Übersetzung dieses Urteils – sowie in Erwägungsgrund 4 zum Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 – wird die vorstehend vorgeschlagene Formulierung „erhalten haben“ (englische Fassung: „…have already obtained a residence permit …“) verwendet. Auch der Referentenentwurf des BMI enthielt diese Formulierung. Mit der hier vorgeschlagenen Formulierung, wonach auch solche Ausländer nicht vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, die in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz „erhalten haben“ wird insbesondere klargestellt, dass eine Umgehung des Durchführungsbeschlusses nicht durch einen Verzicht auf den bereits erhaltenen vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen kann. Die derzeitige Formulierung im vorgelegten § 2 der UkraineAufenthÜV ist nicht hinreichend klar und könnte nicht schutzberechtigten Personen – insbesondere solchen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten haben – aufenthaltsrechtliche Vorteile verschaffen, die sachlich nicht zu rechtfertigen sind. Denn die Formulierung lässt eine Interpretation dahingehend zu, dass „genießen“ ein willentliches und aktives Beanspruchen des Schutzstatus bedeutet, was zu kurz greift. Das Phänomen, dass Betroffene auf den in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Schutz verzichten, um im Bundesgebiet – missbräuchlich – erneut Schutz zu beantragen, tritt inzwischen massenhaft auf. Im Übrigen erscheint die Wortwahl, dass Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die vor dem völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs Schutz „genießen“ unangemessen. Mit der vorgeschlagenen Formulierung tritt die vollziehbare Ausreisepflicht der nicht schutzberechtigten Personen außerdem bereits unmittelbar mit der Einreise ein (§ 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG). So wird auch klargestellt, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dieses – nicht privilegierten – Personenkreises nicht die Folgen des § 81 Absatz 3 AufenthG hat und insbesondere nicht zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung führt.]

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