Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
Text
Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
[Bundesrat Drucksache 592/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe
zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1, 2 (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
UkraineAufenthÜV)
In Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 und Nummer 2 § 2 Absatz 2 Satz 1 ist
jeweils die Angabe „genießen“ durch die Angabe „erhalten haben“ zu ersetzen.
Begründung:
Die UkraineAufenthÜV vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022) diente
primär dem Zweck, Einreise und Aufenthalt der Betroffenen rechtssicher zu
gestalten, indem ihnen die Möglichkeit der legalen Einreise ohne Aufenthaltstitel
sowie die erforderliche Zeit für die Einholung des für einen längerfristigen
Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet gewährt wird.
Damit sollte der betroffene Personenkreis vor einem unerlaubten Aufenthalt
geschützt werden.
Vor dem Hintergrund der Entwicklungen seit dem erstmaligen Erlass der
Verordnung vor über dreieinhalb Jahren – insbesondere der zwischenzeitlich
vorgenommenen signifikanten Einschränkungen des personellen
Anwendungsbereichs für die Gewährung vorübergehenden Schutzes – besteht jedoch kein
Erfordernis mehr für die Möglichkeit der erlaubten Einreise ohne Aufenthaltstitel
für solche Personen, die offensichtlich keinen Anspruch auf Gewährung
vorübergehenden Schutzes haben. Hierzu gehören aber nicht lediglich Personen,
die in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen, sondern
auch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum
vorübergehenden Schutz erhalten haben. Sowohl die Begründung der Achten
Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in
der Fassung vom 20. Oktober 2025 (BR-Drucksache 592/25) als auch
Erwägungsgrund 4 zum Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 nehmen Bezug
auf das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 (C-753/23). In Randnummer
30 der deutschen Übersetzung dieses Urteils – sowie in Erwägungsgrund 4
zum Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 – wird die vorstehend
vorgeschlagene Formulierung „erhalten haben“ (englische Fassung: „…have already
obtained a residence permit …“) verwendet. Auch der Referentenentwurf des
BMI enthielt diese Formulierung.
Mit der hier vorgeschlagenen Formulierung, wonach auch solche Ausländer
nicht vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, die in einem anderen
Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz „erhalten haben“ wird insbesondere
klargestellt, dass eine Umgehung des Durchführungsbeschlusses nicht durch
einen Verzicht auf den bereits erhaltenen vorübergehenden Schutz in einem
anderen Mitgliedstaat erfolgen kann.
Die derzeitige Formulierung im vorgelegten § 2 der UkraineAufenthÜV ist
nicht hinreichend klar und könnte nicht schutzberechtigten Personen –
insbesondere solchen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen
Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten haben – aufenthaltsrechtliche
Vorteile verschaffen, die sachlich nicht zu rechtfertigen sind. Denn die
Formulierung lässt eine Interpretation dahingehend zu, dass „genießen“ ein willentliches
und aktives Beanspruchen des Schutzstatus bedeutet, was zu kurz greift. Das
Phänomen, dass Betroffene auf den in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen
Schutz verzichten, um im Bundesgebiet – missbräuchlich – erneut Schutz zu
beantragen, tritt inzwischen massenhaft auf. Im Übrigen erscheint die
Wortwahl, dass Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die vor dem
völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs Schutz „genießen“ unangemessen.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung tritt die vollziehbare Ausreisepflicht
der nicht schutzberechtigten Personen außerdem bereits unmittelbar mit der
Einreise ein (§ 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG).
So wird auch klargestellt, dass ein Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis dieses – nicht privilegierten – Personenkreises nicht die Folgen des
§ 81 Absatz 3 AufenthG hat und insbesondere nicht zur Ausstellung einer
Fiktionsbescheinigung führt.]
Relationen
- part_of_vorgang → Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (Beschlussdrucksache)