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Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV)

dip / drucksache 10.10.2025 · WP 21 · 574/25 · Verordnung · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) [Bundesrat Drucksache 574/25 10.10.25 In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums des Innern Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine- Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) A. Problem und Ziel Der seit dem 24. Februar 2022 andauernde völkerrechtswidrige Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine hat zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen aus der Ukraine geführt, die in der Europäischen Union insgesamt und gerade in Deutschland Schutz suchen. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 4. März 2022 den erforderlichen Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten getroffen. Mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses kommt § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) zur Anwendung. Der Durchführungsbeschluss des Rates galt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zunächst für ein Jahr und hat sich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Richt-linie 2001/55/EG zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März 2024 verlängert. Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hatte der Rat der Europäischen Union am 19. Oktober 2023 auf Vorschlag der Kommission beschlossen, den vorübergehenden Schutz um ein Jahr bis zum 4. März 2025 zu verlängern. Am 25. Juni 2024 hat der Rat dem Vorschlag der Kommission zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2026 zugestimmt; der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 wurde am 3. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 23. Juli 2024 in Kraft getreten. Zuletzt wurde der vorübergehende Schutz mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert. Mit der am 5. Dezember 2023 in Kraft getretenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis- Fortgeltungsverordnung (BGBl. 2023 I, Nr. 334 vom 04.12.2023) gelten die Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig waren, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. In Deutschland leben ausweislich des Ausländerzentralregisters aktuell rund 1.106.000 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG (Stand: 31. Juli 2025). Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine- Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) wurde die Fortgeltung von Aufenthaltserlaubnissen ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz1 AufenthG, die am 1. Februar 2025 gültig waren, ohne Verlängerung im Einzelfall angeordnet. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung nur, sofern sie unter den nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 der UkraineAufenthFGV begünstigten Personenkreis fallen. Ein Großteil dieser Aufenthaltserlaubnisse ist aufgrund der Fortgeltungswirkung derzeit bis zum 4. März 2026 befristet. Mit erfolgter Verlängerung des vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 müssten die erteilten Aufenthaltserlaubnisse grundsätzlich jeweils im Einzelfall verlängert werden. Hierfür würden in vielen Fällen mehrere Termine in den Ausländerbehörden notwendig sein. In einem ersten Termin müsste die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. In vielen Fällen wäre ein weiterer Termin zur Aushändigung des Aufenthaltstitels notwendig. Zur Entlastung der Ausländerbehörden und der Inhaber der Aufenthaltserlaubnisse soll nun den Inhabern von am 1. Februar 2026 noch gültigen Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG erneut ein Antrag auf Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde erspart werden. Die Bundesregierung hat seit Juni 2024 von ihrem nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine materiell keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr erhalten sollen. Es soll damit nur denjenigen Personen Schutz gewährt werden, bei denen dies europarechtlich zwingend vorgesehen ist. Seit dem 5. Juni 2024 werden für den genannten Personenkreis nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses keine Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr erteilt oder verlängert. Damit die Entscheidung, Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen mit befristetem ukrainischem Aufenthaltsrecht und ohne Schutzstatus keinen weiteren Schutz mehr zu gewähren, effektiv umgesetzt wird, wurden Aufenthaltserlaubnisse dieser Personengruppe, die am 1. Februar 2024 gültig waren und aufgrund der UkraineAufenthFGV bis zum 4. März 2025 verlängert worden sind, nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst und liefen dann mit Ablauf des 4. März 2025 aus. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse dieser Personengruppe, die zwischen dem 2. Februar 2024 und dem 4. Juni 2024 erteilt worden sind. Auch diese Titel wurden nicht mehr von der weiteren Fortgeltungswirkung umfasst und liefen mit Ablauf des 4. März 2025 aus. B. Lösung Mit dieser Verordnung wird die Fortgeltung der erteilten und am 1. Februar 2026 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für die Dauer des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 angeordnet. Der personelle Anwendungsbereich der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bleibt weiterhin dahingehend eingeschränkt, dass nur Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 von der automatischen Fortgeltung bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall erfasst sind. Mit dieser Verordnung wird die Fortgeltung der erteilten und am 1. Februar 2026 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für die Dauer des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 angeordnet. Der personelle Anwendungsbereich der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bleibt weiterhin dahingehend eingeschränkt, dass nur Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 von der automatischen Fortgeltung bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall erfasst sind. C. Alternativen Alternativ müsste jede Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG im Einzelfall verlängert werden. Bei rund 1.106.000 erteilten Aufenthaltserlaubnissen (Stand: 31. Juli 2025) würde dies einen kaum leistbaren Verwaltungsaufwand für die Ausländerbehörden rund um den 4. März 2026 bedeuten. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Verordnung werden Bürgerinnern und Bürger um einen einmaligen negativen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,4 Mio. Stunden entlastet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die gesetzliche Änderung wird der Normadressat Verwaltung auf Ebene der Länder (inkl. Kommunen) um einen einmaligen negativen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 16,3 Mio. Euro entlastet. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 574/25 10.10.25 In Verordnung des Bundesministerium des Innern Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine- Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) Bundeskanzleramt Berlin, 9. Oktober 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis- Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis- Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) Vom ... Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131 ): Artikel 1 Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 334), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Februar 2025“ durch die Angabe „1. Februar 2026“ und die Angabe „4. März 2026“ durch die Angabe „4. März 2027“ ersetzt. 2. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „4. März 2026“ durch die Angabe „4. März 2027“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der seit dem 24. Februar 2022 andauernde völkerrechtswidrige Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine hat zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen aus der Ukraine geführt, die in der Europäischen Union insgesamt und gerade in Deutschland Schutz suchen. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 4. März 2022 den erforderlichen Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten getroffen. Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) zur Anwendung. Der Durchführungsbeschluss des Rates galt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zunächst für ein Jahr und hat sich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März 2024 verlängert. Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hatte der Rat der Europäischen Union am 19. Oktober 2023 auf Vorschlag der Kommission beschlossen, den vorübergehenden Schutz um ein Jahr bis zum 4. März 2025 zu verlängern. Am 25. Juni 2024 hat der Rat dem Vorschlag der Kommission zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2026 zugestimmt; der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 wurde am 3. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 23. Juli 2024 in Kraft getreten. Zuletzt wurde der vorübergehende Schutz mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert. Mit der am 5. Dezember 2023 in Kraft getretenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis- Fortgeltungsverordnung (BGBl. 2023 I, Nr. 334 vom 04.12.2023) galten die Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig waren, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Mit der am 28. November 2024 in Kraft getretenen 1. UkraineAufenthÄndFGV wurde eine weitere Fortgeltung vereinbart. Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2025 gültig waren, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. In Deutschland leben ausweislich des Ausländerzentralregisters aktuell rund 1.106.000 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG (Stand: 31. Juli 2025). Ein Großteil dieser Aufenthaltserlaubnisse ist aufgrund der Fortgeltungswirkung derzeit bis zum 4. März 2026 befristet. Mit erfolgter Verlängerung des vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 müssten die erteilten Aufenthaltserlaubnisse grundsätzlich jeweils im Einzelfall verlängert werden. Hierfür würden mehrere Termine in den Ausländerbehörden notwendig sein. In einem ersten Termin müsste die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. In einem weiteren Termin würde der Aufenthaltstitel ausgehändigt werden. Zur Entlastung der Ausländerbehörden und der Inhaber der Aufenthaltserlaubnisse soll nun den Inhabern von am 1. Februar 2026 noch gültigen Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG erneut ein Antrag auf Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde erspart werden. Mit dieser Verordnung wird die Fortgeltung der erteilten und am 1. Februar 2026 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für die Dauer des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 angeordnet. Weiterhin nicht vom personellen Anwendungsbereich der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis- Fortgeltungsverordnung umfasst sind drittstaatsangehörige Personen oder Staatenlose die sich, ohne im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu sein, rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, sofern sie nicht internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben. Die Verordnung ordnet die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur bei denjenigen Personen an, bei denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist. Die Verordnung wird von verwaltungsinternen Maßnahmen begleitet, die gewährleisten werden, dass trotz scheinbar abgelaufener Aufenthaltserlaubnisse aufgrund eines veralteten Ablaufdatums auf dem jeweiligen Aufenthaltstitel insbesondere die Möglichkeit zum Bezug von Sozialleistungen sowie die Reisemöglichkeiten der Titelinhaber und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind, erhalten bleiben. Daneben waren bereits mit der 1. UkraineAufenthÄndFGV verwaltungsinterne Maßnahmen erforderlich, die sicherstellten, dass der Rechtsschein einer Fortgeltung der zum 4. März 2026 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnisse drittstaatsangehöriger Personen oder Staatenloser ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine vermieden wurden. Diese Maßnahmen wurden erfolgreich durch die Ausländerbehörden umgesetzt, sodass mit der weiteren Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nach der 2. UkraineAufenthÄnd- FGV der Personenkreis derjenigen, die den Rechtschein der Fortgeltung ausüben, äußert gering ist. Durch die andauernde Umsetzung der Maßnahmen durch die Ausländerbehörden kann der Rechtsschein der Fortgeltung vermieden werden. Zusätzlich bedarf es verwaltungsextern einer transparenten Kommunikation insbesondere mit den Inhabern der Aufenthaltserlaubnisse sowie mit den Arbeitgebern, um die Kenntnis über die fortbestehende Aufenthaltsberechtigung sicherzustellen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Der personelle Anwendungsbereich bleibt weiterhin dahingehend eingeschränkt, dass nur Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 von der automatischen Fortgeltung bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall erfasst sind. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte außerhalb der Verwaltung wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Alternativ müsste jede Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG im Einzelfall verlängert werden. Bei rund 1.106.000 erteilten Aufenthaltserlaubnissen würde dies einen kaum leistbaren Verwaltungsaufwand für die Ausländerbehörden rund um den 4. März 2026 bedeuten. V. Regelungskompetenz Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums des Innern ergibt sich aus § 99 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3 AufenthG. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung führt nicht zu einer dauerhaften Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Keine. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Vorgabe 4.1.1: Einmalige Aussetzung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine im Einzelfall gemäß § 2 Abs. 1 UkraineAufenthFGV Einmaliger Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger (Fallgruppe: einmalige Informationspflichten): Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Sachkosten pro Fall (in Euro) Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1.000.000 -83 0,00 -1.383.333,33 0,00 Der Regelungsentwurf sieht nach § 2 UkraineAufenthFGV vor, dass entsprechende Aufenthaltserlaubnisse ohne Verlängerung im Einzelfall um ein weiteres Jahr gültig sind. Es entfällt dadurch für ca. 1.000.000 vorübergehende Schutzberechtigte aus der Ukraine (ukrainische Staatsangehörige (Schätzung: 993.000 Personen) sowie Drittstaatsangehörige mit einem unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel (Schätzung: 7.000 Personen) einmalig für den Zeitraum bis März 2026 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall durch die jeweils zuständige Ausländerbehörde. Von der Regelung ausgenommen sind demnach Drittstaatsangehörige mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel (Schätzung: 22.000 Personen). Als durchschnittlichen Zeitansatz (einschließlich pauschalierte Wegezeiten auf der Verwaltungsebene Gemeinde) pro Fall werden auf Grundlage der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Bürgerinnen und Bürger aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung insgesamt 83 Minuten in Ansatz gebracht. In Summe werden dadurch Bürgerinnen und Bürger einmalig um 1.383.333,33 Stunden entlastet. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch das geplante Regelungsvorhaben kommt es beim Normadressat Wirtschaft zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Vorgabe 4.3.1: Befristete Aussetzung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine im Einzelfall gemäß § 2 Abs. 1 UkraineAufenthFGV Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen) (Fallgruppe: Einmalige Informationspflichten): Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1.000.00 -24 40,70 0,00 -16.280,00 0,00 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) -16.280,00 Der Regelungsentwurf sieht nach § 2 UkraineAufenthFGV vor, dass entsprechende Aufenthaltserlaubnisse ohne Verlängerung im Einzelfall um ein weiteres Jahr gültig sind. Es entfällt dadurch für ca. 1.000.000 vorübergehende Schutzberechtigte aus der Ukraine (ukrainische Staatsangehörige (Schätzung: 993.000 Personen) sowie Drittstaatsangehörige mit einem unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel (Schätzung: 7.000 Personen) einmalig für den Zeitraum bis März 2026 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall durch die jeweils zuständige Ausländerbehörde. Von der Regelung ausgenommen sind demnach Drittstaatsangehörige mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel (Schätzung: 22.000 Personen). Als durchschnittlichen Zeitansatz pro Fall werden auf Grundlage der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Verwaltung aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung 24 Minuten in Ansatz gebracht. Die Bearbeitung erfolgt im Wesentlichen durch Beschäftigte des mittleren und gehobenen Dienstes auf kommunaler Ebene. Für die Berechnung wird der durchschnittliche Stundensatz in Höhe von 40,70 Euro verwendet. In Summe wird dadurch der Normadressat Verwaltung einmalig um 16.280.000 Euro Erfüllungsaufwand entlastet. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2027 außer Kraft. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union am 19. Oktober 2023 auf Vorschlag der Kommission beschlossen, den vorübergehenden Schutz um ein Jahr bis zum 4. März 2025 zu verlängern. Am 25. Juni 2024 hat der Rat dem Vorschlag der Kommission zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2026 zugestimmt; der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 wurde am 3. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 23. Juli 2024 in Kraft getreten. Zuletzt wurde der vorübergehende Schutz mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert. Die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig sind, wird bis zum 4. März 2027 angeordnet. Die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse umfasst dabei nur ukrainische Staatsangehörige, Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben sowie Familienangehörige dieser genannten Personen. Die Fortgeltung umfasst damit nur den Personenkreis im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine sind darüber hinaus umfasst, sofern sie sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben. Die Bundesregierung hat seit Juni 2024 von ihrem nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine materiell keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr erhalten sollen. Es wird damit nur denjenigen Personen Schutz gewährt, bei denen dies europarechtlich zwingend vorgesehen ist. Seit dem 5. Juni 2024 wurden daher für den genannten Personenkreis nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses keine Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr erteilt oder verlängert. Zu Nummer 2 Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung wird bis zum 4. März 2027 verlängert. Damit wird ein zeitlicher Gleichlauf mit der Verlängerung des Durchführungsbeschlusses 2001/55/EG bis zum 4. März 2027 bewirkt. Zu Artikel 2 Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Drucksache 574/25 - 6 -]

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