Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV)
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Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV)
[Bundesrat Drucksache 574/25
10.10.25
In
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-
Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung
(2. UkraineAufenthÄndFGV)
A. Problem und Ziel
Der seit dem 24. Februar 2022 andauernde völkerrechtswidrige Angriffskrieg der
Russischen Föderation gegen die Ukraine hat zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen
aus der Ukraine geführt, die in der Europäischen Union insgesamt und gerade in
Deutschland Schutz suchen. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 4.
März 2022 den erforderlichen Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zur Feststellung
des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des
Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes
zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des
Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines
Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen
Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser
Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten getroffen. Mit Inkrafttreten des
Durchführungsbeschlusses kommt § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung
zum vorübergehenden Schutz) zur Anwendung.
Der Durchführungsbeschluss des Rates galt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der
Richtlinie 2001/55/EG zunächst für ein Jahr und hat sich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der
Richt-linie 2001/55/EG zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März
2024 verlängert. Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der
Ukraine hatte der Rat der Europäischen Union am 19. Oktober 2023 auf Vorschlag der
Kommission beschlossen, den vorübergehenden Schutz um ein Jahr bis zum 4. März
2025 zu verlängern. Am 25. Juni 2024 hat der Rat dem Vorschlag der Kommission zur
Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten
vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2026 zugestimmt; der entsprechende
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 wurde am 3. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht und ist am 23. Juli 2024 in Kraft getreten. Zuletzt wurde der
vorübergehende Schutz mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 um ein weiteres Jahr bis
zum 4. März 2027 verlängert.
Mit der am 5. Dezember 2023 in Kraft getretenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-
Fortgeltungsverordnung (BGBl. 2023 I, Nr. 334 vom 04.12.2023) gelten die
Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig waren,
einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne
Verlängerung im Einzelfall fort. In Deutschland leben ausweislich des Ausländerzentralregisters
aktuell rund 1.106.000 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1
AufenthG (Stand: 31. Juli 2025). Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-
Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) wurde die
Fortgeltung von Aufenthaltserlaubnissen ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24
Absatz1 AufenthG, die am 1. Februar 2025 gültig waren, ohne Verlängerung im Einzelfall
angeordnet. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine
gilt die Fortgeltung nur, sofern sie unter den nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 der
UkraineAufenthFGV begünstigten Personenkreis fallen.
Ein Großteil dieser Aufenthaltserlaubnisse ist aufgrund der Fortgeltungswirkung derzeit
bis zum 4. März 2026 befristet. Mit erfolgter Verlängerung des vorübergehenden Schutzes
um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 müssten die erteilten Aufenthaltserlaubnisse
grundsätzlich jeweils im Einzelfall verlängert werden. Hierfür würden in vielen Fällen
mehrere Termine in den Ausländerbehörden notwendig sein. In einem ersten Termin müsste
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. In vielen Fällen wäre ein
weiterer Termin zur Aushändigung des Aufenthaltstitels notwendig. Zur Entlastung der
Ausländerbehörden und der Inhaber der Aufenthaltserlaubnisse soll nun den Inhabern
von am 1. Februar 2026 noch gültigen Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 24 Absatz 1
AufenthG erneut ein Antrag auf Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der
Ausländerbehörde erspart werden.
Die Bundesregierung hat seit Juni 2024 von ihrem nach Artikel 2 Absatz 3 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch
gemacht, dass Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus
bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine materiell keinen
vorübergehenden Schutz nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr erhalten sollen. Es soll damit
nur denjenigen Personen Schutz gewährt werden, bei denen dies europarechtlich
zwingend vorgesehen ist. Seit dem 5. Juni 2024 werden für den genannten Personenkreis
nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses keine Aufenthaltstitel nach § 24
Absatz 1 AufenthG mehr erteilt oder verlängert. Damit die Entscheidung,
Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen mit befristetem ukrainischem Aufenthaltsrecht und ohne
Schutzstatus keinen weiteren Schutz mehr zu gewähren, effektiv umgesetzt wird, wurden
Aufenthaltserlaubnisse dieser Personengruppe, die am 1. Februar 2024 gültig waren und
aufgrund der UkraineAufenthFGV bis zum 4. März 2025 verlängert worden sind, nicht
mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst und liefen dann mit Ablauf des 4.
März 2025 aus. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse dieser Personengruppe, die
zwischen dem 2. Februar 2024 und dem 4. Juni 2024 erteilt worden sind. Auch diese Titel
wurden nicht mehr von der weiteren Fortgeltungswirkung umfasst und liefen mit Ablauf
des 4. März 2025 aus.
B. Lösung
Mit dieser Verordnung wird die Fortgeltung der erteilten und am 1. Februar 2026 noch
gültigen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für die Dauer des
vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 angeordnet. Der personelle
Anwendungsbereich der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bleibt weiterhin
dahingehend eingeschränkt, dass nur Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1
AufenthG von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 von der automatischen Fortgeltung bis
zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall erfasst sind.
Mit dieser Verordnung wird die Fortgeltung der erteilten und am 1. Februar 2026 noch
gültigen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für die Dauer des
vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 angeordnet. Der personelle
Anwendungsbereich der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bleibt weiterhin
dahingehend eingeschränkt, dass nur Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1
AufenthG von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 von der automatischen Fortgeltung bis
zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall erfasst sind.
C. Alternativen
Alternativ müsste jede Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG im Einzelfall
verlängert werden. Bei rund 1.106.000 erteilten Aufenthaltserlaubnissen (Stand: 31. Juli
2025) würde dies einen kaum leistbaren Verwaltungsaufwand für die Ausländerbehörden
rund um den 4. März 2026 bedeuten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Verordnung werden Bürgerinnern und Bürger um einen einmaligen negativen
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,4 Mio. Stunden entlastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die gesetzliche Änderung wird der Normadressat Verwaltung auf Ebene der Länder
(inkl. Kommunen) um einen einmaligen negativen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
16,3 Mio. Euro entlastet.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 574/25
10.10.25
In
Verordnung
des Bundesministerium
des Innern
Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-
Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung
(2. UkraineAufenthÄndFGV)
Bundeskanzleramt Berlin, 9. Oktober 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-
Fortgeltungsverordnung
(2. UkraineAufenthÄndFGV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-
Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV)
Vom ...
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 99 Absatz 1 Nummer 1
und Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel
7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und dem
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131 ):
Artikel 1
Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 28. November 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 334), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Februar 2025“ durch die Angabe „1. Februar
2026“ und die Angabe „4. März 2026“ durch die Angabe „4. März 2027“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „4. März 2026“ durch die Angabe „4. März 2027“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der seit dem 24. Februar 2022 andauernde völkerrechtswidrige Angriffskrieg der
Russischen Föderation gegen die Ukraine hat zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen
aus der Ukraine geführt, die in der Europäischen Union insgesamt und gerade in
Deutschland Schutz suchen. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 4.
März 2022 den erforderlichen Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zur Feststellung des
Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels
5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes zur
Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über
Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines
Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung
der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme
verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten getroffen. Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt
§ 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
zur Anwendung.
Der Durchführungsbeschluss des Rates galt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie
2001/55/EG zunächst für ein Jahr und hat sich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der
Richtlinie 2001/55/EG zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März 2024
verlängert. Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine
hatte der Rat der Europäischen Union am 19. Oktober 2023 auf Vorschlag der Kommission
beschlossen, den vorübergehenden Schutz um ein Jahr bis zum 4. März 2025 zu
verlängern. Am 25. Juni 2024 hat der Rat dem Vorschlag der Kommission zur Verlängerung des
mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes
bis zum 4. März 2026 zugestimmt; der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU)
2024/1836 wurde am 3. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und
ist am 23. Juli 2024 in Kraft getreten. Zuletzt wurde der vorübergehende Schutz mit
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert.
Mit der am 5. Dezember 2023 in Kraft getretenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-
Fortgeltungsverordnung (BGBl. 2023 I, Nr. 334 vom 04.12.2023) galten die Aufenthaltserlaubnisse
gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig waren, einschließlich ihrer
Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall
fort. Mit der am 28. November 2024 in Kraft getretenen 1. UkraineAufenthÄndFGV wurde
eine weitere Fortgeltung vereinbart. Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1
AufenthG, die am 1. Februar 2025 gültig waren, gelten einschließlich ihrer Auflagen und
Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.
In Deutschland leben ausweislich des Ausländerzentralregisters aktuell rund 1.106.000
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG (Stand: 31. Juli
2025). Ein Großteil dieser Aufenthaltserlaubnisse ist aufgrund der Fortgeltungswirkung
derzeit bis zum 4. März 2026 befristet. Mit erfolgter Verlängerung des vorübergehenden
Schutzes um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 müssten die erteilten Aufenthaltserlaubnisse
grundsätzlich jeweils im Einzelfall verlängert werden. Hierfür würden mehrere Termine in
den Ausländerbehörden notwendig sein. In einem ersten Termin müsste die Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. In einem weiteren Termin würde der
Aufenthaltstitel ausgehändigt werden. Zur Entlastung der Ausländerbehörden und der Inhaber der
Aufenthaltserlaubnisse soll nun den Inhabern von am 1. Februar 2026 noch gültigen
Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG erneut ein Antrag auf
Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde erspart werden.
Mit dieser Verordnung wird die Fortgeltung der erteilten und am 1. Februar 2026 noch
gültigen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für die Dauer des
vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 angeordnet.
Weiterhin nicht vom personellen Anwendungsbereich der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-
Fortgeltungsverordnung umfasst sind drittstaatsangehörige Personen oder Staatenlose die
sich, ohne im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu sein, rechtmäßig in der Ukraine
aufgehalten haben, sofern sie nicht internationalen Schutz oder einen gleichwertigen
nationalen Schutz genossen haben. Die Verordnung ordnet die Fortgeltung der
Aufenthaltserlaubnisse nur bei denjenigen Personen an, bei denen europarechtlich zwingend
vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist.
Die Verordnung wird von verwaltungsinternen Maßnahmen begleitet, die gewährleisten
werden, dass trotz scheinbar abgelaufener Aufenthaltserlaubnisse aufgrund eines
veralteten Ablaufdatums auf dem jeweiligen Aufenthaltstitel insbesondere die Möglichkeit zum
Bezug von Sozialleistungen sowie die Reisemöglichkeiten der Titelinhaber und sonstige
Gewährleistungen und Freiheiten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind, erhalten
bleiben. Daneben waren bereits mit der 1. UkraineAufenthÄndFGV verwaltungsinterne
Maßnahmen erforderlich, die sicherstellten, dass der Rechtsschein einer Fortgeltung der
zum 4. März 2026 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnisse drittstaatsangehöriger Personen
oder Staatenloser ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine vermieden wurden.
Diese Maßnahmen wurden erfolgreich durch die Ausländerbehörden umgesetzt, sodass
mit der weiteren Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nach der 2. UkraineAufenthÄnd-
FGV der Personenkreis derjenigen, die den Rechtschein der Fortgeltung ausüben, äußert
gering ist. Durch die andauernde Umsetzung der Maßnahmen durch die
Ausländerbehörden kann der Rechtsschein der Fortgeltung vermieden werden.
Zusätzlich bedarf es verwaltungsextern einer transparenten Kommunikation insbesondere
mit den Inhabern der Aufenthaltserlaubnisse sowie mit den Arbeitgebern, um die Kenntnis
über die fortbestehende Aufenthaltsberechtigung sicherzustellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar
2026 gültig sind, gelten bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Der
personelle Anwendungsbereich bleibt weiterhin dahingehend eingeschränkt, dass nur
Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG von Personen nach Artikel 2 Absatz 1
und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022
von der automatischen Fortgeltung bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall
erfasst sind.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte außerhalb der Verwaltung
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Alternativ müsste jede Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG im Einzelfall
verlängert werden. Bei rund 1.106.000 erteilten Aufenthaltserlaubnissen würde dies einen
kaum leistbaren Verwaltungsaufwand für die Ausländerbehörden rund um den 4. März 2026
bedeuten.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums des Innern ergibt sich aus § 99
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3 AufenthG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung führt nicht zu einer dauerhaften Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Vorgabe 4.1.1: Einmalige Aussetzung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für
vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine im Einzelfall gemäß § 2
Abs. 1 UkraineAufenthFGV
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger (Fallgruppe: einmalige
Informationspflichten):
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
1.000.000 -83 0,00 -1.383.333,33 0,00
Der Regelungsentwurf sieht nach § 2 UkraineAufenthFGV vor, dass entsprechende
Aufenthaltserlaubnisse ohne Verlängerung im Einzelfall um ein weiteres Jahr gültig sind. Es
entfällt dadurch für ca. 1.000.000 vorübergehende Schutzberechtigte aus der Ukraine
(ukrainische Staatsangehörige (Schätzung: 993.000 Personen) sowie Drittstaatsangehörige mit
einem unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel (Schätzung: 7.000 Personen) einmalig für
den Zeitraum bis März 2026 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall durch
die jeweils zuständige Ausländerbehörde. Von der Regelung ausgenommen sind demnach
Drittstaatsangehörige mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel (Schätzung:
22.000 Personen). Als durchschnittlichen Zeitansatz (einschließlich pauschalierte
Wegezeiten auf der Verwaltungsebene Gemeinde) pro Fall werden auf Grundlage der
Zeitwerttabelle für Vorgaben der Bürgerinnen und Bürger aus dem Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung
insgesamt 83 Minuten in Ansatz gebracht. In Summe werden dadurch Bürgerinnen und Bürger
einmalig um 1.383.333,33 Stunden entlastet.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das geplante Regelungsvorhaben kommt es beim Normadressat Wirtschaft zu keiner
Änderung des Erfüllungsaufwands.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Vorgabe 4.3.1: Befristete Aussetzung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für
vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine im Einzelfall gemäß § 2
Abs. 1 UkraineAufenthFGV
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen) (Fallgruppe: Einmalige
Informationspflichten):
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1.000.00
-24 40,70 0,00 -16.280,00 0,00
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) -16.280,00
Der Regelungsentwurf sieht nach § 2 UkraineAufenthFGV vor, dass entsprechende
Aufenthaltserlaubnisse ohne Verlängerung im Einzelfall um ein weiteres Jahr gültig sind. Es
entfällt dadurch für ca. 1.000.000 vorübergehende Schutzberechtigte aus der Ukraine
(ukrainische Staatsangehörige (Schätzung: 993.000 Personen) sowie Drittstaatsangehörige mit
einem unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel (Schätzung: 7.000 Personen) einmalig für
den Zeitraum bis März 2026 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall durch
die jeweils zuständige Ausländerbehörde. Von der Regelung ausgenommen sind demnach
Drittstaatsangehörige mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel (Schätzung:
22.000 Personen). Als durchschnittlichen Zeitansatz pro Fall werden auf Grundlage der
Zeitwerttabelle für Vorgaben der Verwaltung aus dem Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung 24 Minuten in
Ansatz gebracht. Die Bearbeitung erfolgt im Wesentlichen durch Beschäftigte des mittleren
und gehobenen Dienstes auf kommunaler Ebene. Für die Berechnung wird der
durchschnittliche Stundensatz in Höhe von 40,70 Euro verwendet. In Summe wird dadurch der
Normadressat Verwaltung einmalig um 16.280.000 Euro Erfüllungsaufwand entlastet.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2027
außer Kraft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat
der Europäischen Union am 19. Oktober 2023 auf Vorschlag der Kommission
beschlossen, den vorübergehenden Schutz um ein Jahr bis zum 4. März 2025 zu verlängern. Am
25. Juni 2024 hat der Rat dem Vorschlag der Kommission zur Verlängerung des mit dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes bis zum
4. März 2026 zugestimmt; der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836
wurde am 3. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 23.
Juli 2024 in Kraft getreten. Zuletzt wurde der vorübergehende Schutz mit
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert.
Die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1.
Februar 2026 gültig sind, wird bis zum 4. März 2027 angeordnet. Die Fortgeltung der
Aufenthaltserlaubnisse umfasst dabei nur ukrainische Staatsangehörige, Staatenlose und
Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine
internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben sowie
Familienangehörige dieser genannten Personen. Die Fortgeltung umfasst damit nur den
Personenkreis im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine
sind darüber hinaus umfasst, sofern sie sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines
nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der
Ukraine aufgehalten haben. Die Bundesregierung hat seit Juni 2024 von ihrem nach Artikel
2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses eingeräumten Ermessen dahingehend
Gebrauch gemacht, dass Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne
Schutzstatus bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine materiell
keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr erhalten sollen. Es
wird damit nur denjenigen Personen Schutz gewährt, bei denen dies europarechtlich
zwingend vorgesehen ist. Seit dem 5. Juni 2024 wurden daher für den genannten Personenkreis
nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses keine Aufenthaltstitel nach § 24
Absatz 1 AufenthG mehr erteilt oder verlängert.
Zu Nummer 2
Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung wird bis zum 4. März 2027
verlängert. Damit wird ein zeitlicher Gleichlauf mit der Verlängerung des
Durchführungsbeschlusses 2001/55/EG bis zum 4. März 2027 bewirkt.
Zu Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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