Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
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Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
[Bundesrat Drucksache 592/25
20.10.25
In
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung
A. Problem und Ziel
Der Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 und der
seitdem anhaltende Krieg hat zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen aus der
Ukraine geführt, die in der Europäischen Union und in Deutschland Schutz suchen. Vor
diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 4. März 2022 den
erforderlichen Durchführungsbeschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1
der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes getroffen. Mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses kommt § 24
des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden
Schutz) zur Anwendung. Der Durchführungsbeschluss des Rates galt zunächst für ein
Jahr und verlängerte sich zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März
2024. Nach darüber hinaus erfolgter zweimaliger Verlängerung jeweils durch
Ratsbeschluss am 19. Oktober 2023 (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409) und am 25. Juni
2024 (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836) wurde der vorübergehende Schutz
nunmehr nochmals bis zum 4. März 2027 verlängert (Durchführungsbeschluss (EU)
2025/1460).
Das Bundesministerium des Innern hat in diesem Zusammenhang bestimmte vor dem
Krieg in der Ukraine geflüchtete Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
und diesen die Einholung des erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zunächst
bis zum 23. Mai 2022 ermöglicht (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten
Personen; Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV, BAnz AT
08.03.2022 V1). Diese Regelungen hat das Bundesministerium des Innern mehrmals
verlängert (Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
vom 26. April 2022 -BAnz AT 03.05.2022 V1-, Zweite Verordnung zur Änderung der
Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24. August 2022 -BAnz AT 26.08.2022 V1-,
Dritte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 28.
November 2022 -BAnz AT 30.11.2022 V1-, Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine-
Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24. Mai 2023 -Banz AT 31.05.2023 V 1-). Mit der
Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom
17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) wurden die Regelungen mit der inhaltlichen
Anpassung verlängert, dass drittstaatsangehörige Geflüchtete mit nur befristeten
Aufenthaltstiteln in der Ukraine und ohne Schutzstatus in der Ukraine nicht mehr dem Geltungsbereich
unterfallen. Mit der zuletzt erfolgten Sechsten und Siebten Verordnung zur Änderung der
Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurden die Regelungen für Einreisen bis zum
4. Dezember 2025 verlängert und gelten bis zum 4. März 2026 (BGBl. 2024 I Nr. 362 und
BGBl. 2025 I Nr. 95).
Vor dem Hintergrund des weiterhin anhaltenden Kriegsgeschehens und unter
Berücksichtigung der erneuten Verlängerung des Durchführungsbeschlusses des Rates werden
diese Regelungen erneut verlängert und auf Einreisen ohne Aufenthaltstitel bis zum 4.
Dezember 2026 bezogen.
Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt der Betroffenen rechtssicher
zu gestalten und den geflüchteten Menschen aus der Ukraine die Möglichkeit der legalen
Einreise zu ermöglichen, ihnen die erforderliche Zeit für die Einholung eines
Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG im Bundesgebiet zu geben und sie damit vor dem
Hineinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen. Durch die Verlängerung der
Geltungsdauer der Verordnung wird darüber hinaus bei den schon ohnehin erheblich belasteten
Ausländerbehörden eine Überlastungssituation verhindert.
Aus der Ukraine geflüchtete ukrainische Staatsangehörige und Ausländer, die nicht die
ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen und unter die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a),
b), c) und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4.
März 2022 genannten Personengruppen fallen, sollen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen
Einreise für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden.
Wie seit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) vorgesehen, sind
weiterhin Drittstaatsangehörige, denen nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
nach Ermessen der Mitgliedstaaten Schutz gewährt werden kann, nicht mehr vom
Anwendungsbereich der Verordnung umfasst. Hierbei handelt es sich um Personen, die
sich, ohne im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu sein, rechtmäßig in der
Ukraine aufgehalten haben. Damit erleichtert die Verordnung weiterhin nur denjenigen
Personen Einreise und Aufenthalt, denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder
anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist.
Nach Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 sollen die
Mitgliedstaaten – um sicherzustellen, dass eine Person Rechte aus dem vorübergehenden
Schutz nicht in mehreren Mitgliedsstaaten in Anspruch nimmt und um
Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden – Anträge auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz ablehnen können, wenn offensichtlich ist, dass
die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen
Aufenthaltstitel erhalten hat. Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass die
Erleichterungen der Verordnung nicht für Personen gelten, die bereits in einem anderen
Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen.
B. Lösung
Die Geltungsdauer der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird für bis spätestens
zum 4. Dezember 2026 einreisende Personen bis zum 4. März 2027 verlängert. Zudem
findet die Verordnung keine Anwendung auf Personen, die bereits in einem anderen
Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Normadressat Bürgerinnen und Bürger wird einmalig um 4.000 Stunden entlastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für den Normadressaten Wirtschaft entsteht durch die gesetzliche Änderung kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die gesetzliche Änderung wird der Normadressat Verwaltung einmalig um 978.750
Euro Erfüllungsaufwand entlastet. Der einmalige negative Erfüllungsaufwand entfällt mit
673.500 Euro auf die Bundesverwaltung und mit 305.250 Euro auf Länder- bzw.
Kommunalverwaltung.
F. Weitere Kosten
Keine. Zudem werden durch die gesetzliche Änderung keine Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau erwartet.
Bundesrat Drucksache 592/25
20.10.25
In
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 20. Oktober 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 99 Absatz 1 Nummer 1
und 2 und Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Februar 2008 (BGBl. I S. 162, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel
169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl.
I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131):
Artikel 1
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022
V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 95)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die
bis zum 4. Dezember 2026 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen
langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen,
sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das
Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern sie nicht bereits in
einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen; für Staatenlose und
Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie
a) am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen
gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
b) Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie
Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022
in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz
genossen haben oder
c) sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten
gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.“
2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„ Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt
vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. Dezember 2026 in das
Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet
erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem
Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden
Schutz genießen.“
3. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „4. März 2026“ wird durch die Angabe „4. März 2027“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 und der
seitdem anhaltende Krieg hat zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen aus der
Ukraine geführt, die in der Europäischen Union und in Deutschland Schutz suchen. Vor diesem
Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 4. März 2022 den erforderlichen
Durchführungsbeschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes getroffen. Mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses kommt § 24 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) zur
Anwendung. Der Durchführungsbeschluss des Rates galt zunächst für ein Jahr und
verlängerte sich zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März 2024. Nach
darüber hinaus erfolgter zweimaliger Verlängerung jeweils durch Ratsbeschluss am 19.
Oktober 2023 (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409) und am 25. Juni 2024
(Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836) wurde der vorübergehende Schutz nunmehr nochmals bis zum
4. März 2027 verlängert (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460).
Das Bundesministerium des Innern hat in diesem Zusammenhang bestimmte vom Krieg in
der Ukraine geflüchtete Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und
diesen die Einholung des erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zunächst bis zum
23. Mai 2022 ermöglicht (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen -
Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV, BAnz AT 08.03.2022 V1)
(Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung). Diese Regelungen hat das
Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates mehrmals verlängert (Erste Verordnung
zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 26. April 2022 -BAnz AT
03.05.2022 V1-, Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung vom 24. August 2022 -BAnz AT BAnz AT 26.08.2022 V1-, Dritte Verordnung zur
Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 28. November 2022 -BAnz
AT 30.11.2022 V1-, Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung vom 24. Mai 2023 -Banz AT 31.05.2023 V 1-). Mit der Fünften
Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 168) wurden die Regelungen mit der inhaltlichen Anpassung verlängert,
dass drittstaatsangehörige Geflüchtete mit nur befristeten Aufenthaltstiteln in der Ukraine
und ohne Schutzstatus in der Ukraine nicht mehr dem Geltungsbereich unterfallen. Mit der
zuletzt erfolgten Sechsten und Siebten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung wurden die Regelungen für Einreisen bis zum 4. Dezember 2025
verlängert und gelten bis zum 4. März 2026 (BGBl. 2024 I Nr. 362 und BGBl. 2025 I Nr. 95).
Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens und damit verbundener
Fluchtbewegungen sowie unter Berücksichtigung der erneuten Verlängerung des
Durchführungsbeschlusses des Rates bis zum 4. März 2027 werden diese Regelungen
verlängert. Aus der Ukraine geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen und bestimmten
Ausländern, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, soll auch bei Einreisen bis
zum 4. Dezember 2026 der Grenzübertritt in das Bundesgebiet unbürokratisch erleichtert
werden. Gleichzeitig besteht ein Interesse daran, die Betroffenen zeitnah nach einer
Einreise nach Deutschland, beispielsweise im Rahmen der Beantragung eines
Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG bei der Ausländerbehörde, zu registrieren. Daher wird
ein Aufenthalt in Deutschland für alle Betroffenen weiterhin nur für 90 Tage ohne
Aufenthaltstitel möglich sein.
Ukrainische Staatsangehörige, die nach der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Pflicht,
beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein,
befreit sind, können sich bereits zu Kurzaufenthalten für 90 Tage je Zeitraum von 180
Tagen im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Um eine rechtssichere Einreise auch zu
langfristigen Aufenthalten sicherzustellen, ist dieser Personenkreis dennoch von der
Verordnung umfasst.
Daneben sind auch ukrainische Staatsangehörige umfasst, die nicht schon nach der
Verordnung (EU) 2018/1806 von der Pflicht, beim Überscheiten der Außengrenzen der
Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind, etwa, weil sie nicht den dafür
erforderlichen biometrischen Pass besitzen.
Außerdem sind auch bestimmte Ausländer erfasst, die nicht die ukrainische
Staatsangehörigkeit, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen Drittstaates besitzen. Dies gilt in
Übernahme der Änderungen der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-
Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) nur, wenn sie am 24.
Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz
genossen haben oder wenn sie sich zum gleichen Zeitpunkt auf Grundlage eines nach
ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine
aufgehalten haben. Damit bleibt der erfasste Personenkreis auf diejenigen
nichtukrainischen Staatsangehörigen beschränkt, die nach dem Durchführungsbeschluss (EU)
2022/382 des Rates vom 4. März 2022 europarechtlich zwingend angemessenen Schutz
nach nationalem Recht erhalten müssen.
Die genannten langfristig in der Ukraine aufhältigen Drittstaatsangehörigen benötigen eine
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels etwa, um ihnen entsprechend des
Durchführungsbeschlusses des Rates der Europäischen Union eine erleichterte Durchreise durch
Deutschland zu ermöglichen, damit sie ihren Herkunftsstaat erreichen können. Ihnen soll
hierdurch insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, rechtmäßig über einen
deutschen Flughafen in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Eine Befreiung vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels ist darüber hinaus auch dann geboten, wenn sie nicht sicher und
dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Von der
Regelung nicht umfasst sollen solche Fälle sein, in denen Staatsangehörige anderer Staaten als
der Ukraine bereits in ihren Heimatstaat, ihr Herkunftsland oder einen anderen Staat, in den
sie einreisen durften, zurückgekehrt sind und nunmehr aus anderen Gründen als die
sichere Rückkehr in ihren Heimatstaat oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen,
nach Deutschland einreisen wollen.
Weiterhin nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind
drittstaatsangehörige Personen oder Staatenlose die sich, ohne im Besitz eines unbefristeten
Aufenthaltstitels zu sein, rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben. Die Verordnung erleichtert
weiterhin nur denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt, denen europarechtlich zwingend
vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist. Grund hierfür ist,
dass zwar das Kriegsgeschehen weiter anhält. Die Fluchtbewegungen von
Drittstaatsangehörigen finden jedoch nicht mehr in vergleichbarem Maße wie zu Anfang des Krieges
statt.
Mit der achten Verlängerung wird auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23) eine
weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs vollzogen. Personen, die bereits
vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben, sind nicht materiell
schutzberechtigt und erhalten keine Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr.
Diesen Personen soll daher mit der achten Verlängerung auch nicht mehr die erleichterte
visumfreie Einreise durch die Verordnung ermöglicht werden. Der Durchführungsbeschluss
(EU) 2025/1460 enthält im Erwägungsgrund 4 im Einklang mit dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23 erstmals einen Hinweis
darauf, dass die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Recht nicht in mehreren
Mitgliedstaaten gleichzeitigt in Anspruch genommen werden können und Anträge auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels dann abgelehnt werden sollen, wenn die betreffende Person auf
dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
So heißt es in dem genannten Erwägungsgrund 4, dass eine Person die mit dem
vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in
Anspruch nehmen kann und die Mitgliedstaaten daher – um sicherzustellen, dass dies der Fall
ist und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden – Anträge
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen sollten, wenn offensichtlich ist, dass die
betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen
Aufenthaltstitel erhalten hat. Ziel dieser Abkehr von der bisherigen Praxis ist es, die anhaltende
Sekundärmigration einzudämmen und auf eine gerechtere Lastenverteilung innerhalb der
EU hinzuwirken. Dies beeinflusst nicht die generelle Aufnahmebereitschaft Deutschlands,
das mit rund 1,28 Millionen aufgenommenen Geflüchteten aus der Ukraine unverändert an
der Spitze der Länder in Europa steht, die die meisten Schutzsuchenden aufgenommen
haben. Mit der neuen Praxis können zusätzliche Belastungen der weiterhin angespannten
Aufnahmekapazitäten verhindert werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird bis zum 4. März 2027 verlängert. Der
umfasste Personenkreis, der sich aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 ergibt, wird für Einreisen bis zum
4. Dezember 2026 für einen Zeitraum von 90 Tagen ab erstmaliger Einreise in das
Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit um ihnen die Einholung eines
Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG zu ermöglichen, sofern sie nicht bereits in einem
anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte außerhalb der Verwaltung
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ergibt sich
aus § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 AufenthG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung führt nicht zu einer dauerhaften Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Vorgabe 4.1.1: Antrag auf Erteilung eines Visums; § 6 AufenthG i. V. m. § 24 AufenthG
Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
-7.500 -32 0,00 -4.000 -0,00
Ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen weitere ausländische
Staatsangehörige können durch das geplante befristete Regelungsvorhaben ohne Visum nach
Deutschland einreisen. Dadurch entfällt der Antrag auf die Erteilung eines Visums. In 2021
wurden ca. 7.500 Visaanträge an den deutschen Auslandsvertretungen in der Ukraine
gestellt. Auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands
in Regelungsvorhaben der Bundesregierung wurde ein durchschnittlicher Zeitaufwand von
32 Minuten pro Fall angesetzt. In Summe werden dadurch von deutschem Recht betroffene
Personen einmalig um 4.000 Stunden entlastet.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Für den Normadressaten Wirtschaft entsteht durch die gesetzliche Änderung kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Vorgabe 4.3.1: Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Visums; § 6 AufenthG i.
V. m. § 24 AufenthG
Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
-7.500 120 44,40 1,00 -666,00 -7,50
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -673,50
Ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen weitere ausländische
Staatsangehörige können durch das geplante befristete Regelungsvorhaben ohne Visum nach
Deutschland einreisen. Dadurch entfällt die Bearbeitung des Antrags auf die Erteilung eines
Visums. In 2021 wurden ca. 7.500 Visaanträge an den deutschen Auslandsvertretungen in
der Ukraine gestellt. Auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung wurde ein durchschnittlicher
Zeitaufwand von 120 Minuten pro Fall für die Bearbeitung des Antrags durch Personal des
Auswärtigen Amtes angesetzt. Auch die Sachkosten in Höhe von einem Euro pro Fall für
das Visaetikett der Bundesdruckerei entfallen. Als durchschnittlicher Lohnsatz für die
Bundesverwaltung werden 44,40 Euro pro Stunde in Anschlag gebracht.
In Summe wird dadurch die Bundesverwaltung einmalig um 673.500 Euro
Erfüllungsaufwand entlastet.
Vorgabe 4.3.2: Bearbeitung Visaantrag; § 6 AufenthG i. V. m. § 24 AufenthG
Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
-7.500 60 40,70 0,00 -305,25 0,00
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -305,25
Ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen weitere ausländische
Staatsangehörige können durch das geplante befristete Regelungsvorhaben ohne Visum nach
Deutschland einreisen. Dadurch entfällt die Bearbeitung des Antrags auf die Erteilung eines
Visums in den Ausländerbehörden. In 2021 wurden ca. 7.500 Visaanträge an den
deutschen Auslandsvertretungen in der Ukraine gestellt. Auf Grundlage des Leitfadens zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung wurde ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 60 Minuten pro Fall für die Bearbeitung
des Antrags durch Personal der Ausländerbehörden angesetzt. Als durchschnittlicher
Lohnsatz für die Kommunalverwaltung werden 40,70 Euro pro Stunde in Anschlag gebracht.
In Summe wird dadurch die Länder bzw. Kommunalverwaltung einmalig um 305.250 Euro
Erfüllungsaufwand entlastet.
5. Weitere Kosten
Keine. Zudem werden durch die gesetzliche Änderung keine Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau erwartet.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2026 außer
Kraft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 und 2
Die in der Vorschrift näher bezeichneten Ausländer und ukrainischen Staatsangehörigen,
die sich aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382
des Rates vom 4. März 2022 ergeben, können bis zum 4. Dezember 2026 ohne
Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen und sich für 90 Tage hier aufhalten, um den für den
vorübergehenden Schutz erforderlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz zu stellen. Ausländer, die bereits in einem anderen
Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten, unterfallen nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs nicht dem begünstigten Personenkreis der Richtlinie
2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Ihnen kann damit die
erleichterte visumfreie Einreise aufgrund dieser Verordnung verweigert werden und sie halten
sich im Falle einer Einreise nicht legal in Deutschland auf. Aufgrund des Urteils des
Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23 sowie nach
dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses am 13. August 2025 ist angezeigt,
Person, die bereits im Besitz eines Schutztitels nach der Richtlinie 2001/55/EG eines anderen
Mitgliedstaats sind, vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen. Vor einer
Einreise ist damit ein entsprechendes Visum bei der für sie zuständigen Auslandsvertretung
zu beantragen.
Die von der Verordnung begünstigten Personen sind nur ab der erstmaligen Einreise in das
Bundesgebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit. Eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach Ausreise lässt den 90-Tage-Zeitraum
nicht von neuem beginnen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass es sich
um die erstmalige Einreise in das Bundesgebiet seit dem 24. Februar 2022 handeln muss.
Die Betroffenen sind gehalten, sich während des 90-Tage-Zeitraums an die zuständige
Ausländerbehörde zu wenden, um die Voraussetzungen für einen gegebenenfalls
beabsichtigten weiteren Aufenthalt in Deutschland zu schaffen.
Zu Nummer 3
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird bis zum 4. März 2027 verlängert.
Damit wird sichergestellt, dass Ausländer, die bis zum 4. Dezember 2026 in das Bundesgebiet
einreisen, für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Dies soll ihnen
die Möglichkeit eröffnen, einen Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG zu beantragen
und zu erhalten.
Zu Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung ist spätestens
am 31. Dezember 2025 zu verkünden, damit die derzeit geltende Verordnung ohne
Unterbrechungszeitraum verlängert wird.
Drucksache 592/25- 9 -]
Relationen
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