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Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

dip / drucksache 20.10.2025 · WP 21 · 592/25 · Verordnung · Original ↗

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Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung [Bundesrat Drucksache 592/25 20.10.25 In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums des Innern Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung A. Problem und Ziel Der Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 und der seitdem anhaltende Krieg hat zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen aus der Ukraine geführt, die in der Europäischen Union und in Deutschland Schutz suchen. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 4. März 2022 den erforderlichen Durchführungsbeschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses kommt § 24 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) zur Anwendung. Der Durchführungsbeschluss des Rates galt zunächst für ein Jahr und verlängerte sich zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März 2024. Nach darüber hinaus erfolgter zweimaliger Verlängerung jeweils durch Ratsbeschluss am 19. Oktober 2023 (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409) und am 25. Juni 2024 (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836) wurde der vorübergehende Schutz nunmehr nochmals bis zum 4. März 2027 verlängert (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460). Das Bundesministerium des Innern hat in diesem Zusammenhang bestimmte vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtete Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und diesen die Einholung des erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zunächst bis zum 23. Mai 2022 ermöglicht (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen; Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV, BAnz AT 08.03.2022 V1). Diese Regelungen hat das Bundesministerium des Innern mehrmals verlängert (Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 26. April 2022 -BAnz AT 03.05.2022 V1-, Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24. August 2022 -BAnz AT 26.08.2022 V1-, Dritte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 28. November 2022 -BAnz AT 30.11.2022 V1-, Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine- Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24. Mai 2023 -Banz AT 31.05.2023 V 1-). Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) wurden die Regelungen mit der inhaltlichen Anpassung verlängert, dass drittstaatsangehörige Geflüchtete mit nur befristeten Aufenthaltstiteln in der Ukraine und ohne Schutzstatus in der Ukraine nicht mehr dem Geltungsbereich unterfallen. Mit der zuletzt erfolgten Sechsten und Siebten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurden die Regelungen für Einreisen bis zum 4. Dezember 2025 verlängert und gelten bis zum 4. März 2026 (BGBl. 2024 I Nr. 362 und BGBl. 2025 I Nr. 95). Vor dem Hintergrund des weiterhin anhaltenden Kriegsgeschehens und unter Berücksichtigung der erneuten Verlängerung des Durchführungsbeschlusses des Rates werden diese Regelungen erneut verlängert und auf Einreisen ohne Aufenthaltstitel bis zum 4. Dezember 2026 bezogen. Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt der Betroffenen rechtssicher zu gestalten und den geflüchteten Menschen aus der Ukraine die Möglichkeit der legalen Einreise zu ermöglichen, ihnen die erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG im Bundesgebiet zu geben und sie damit vor dem Hineinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen. Durch die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung wird darüber hinaus bei den schon ohnehin erheblich belasteten Ausländerbehörden eine Überlastungssituation verhindert. Aus der Ukraine geflüchtete ukrainische Staatsangehörige und Ausländer, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen und unter die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 genannten Personengruppen fallen, sollen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. Wie seit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) vorgesehen, sind weiterhin Drittstaatsangehörige, denen nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses nach Ermessen der Mitgliedstaaten Schutz gewährt werden kann, nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst. Hierbei handelt es sich um Personen, die sich, ohne im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu sein, rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben. Damit erleichtert die Verordnung weiterhin nur denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt, denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist. Nach Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 sollen die Mitgliedstaaten – um sicherzustellen, dass eine Person Rechte aus dem vorübergehenden Schutz nicht in mehreren Mitgliedsstaaten in Anspruch nimmt und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden – Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz ablehnen können, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass die Erleichterungen der Verordnung nicht für Personen gelten, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen. B. Lösung Die Geltungsdauer der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird für bis spätestens zum 4. Dezember 2026 einreisende Personen bis zum 4. März 2027 verlängert. Zudem findet die Verordnung keine Anwendung auf Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Normadressat Bürgerinnen und Bürger wird einmalig um 4.000 Stunden entlastet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für den Normadressaten Wirtschaft entsteht durch die gesetzliche Änderung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die gesetzliche Änderung wird der Normadressat Verwaltung einmalig um 978.750 Euro Erfüllungsaufwand entlastet. Der einmalige negative Erfüllungsaufwand entfällt mit 673.500 Euro auf die Bundesverwaltung und mit 305.250 Euro auf Länder- bzw. Kommunalverwaltung. F. Weitere Kosten Keine. Zudem werden durch die gesetzliche Änderung keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau erwartet. Bundesrat Drucksache 592/25 20.10.25 In Verordnung des Bundesministeriums des Innern Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 20. Oktober 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung Vom ... Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131): Artikel 1 Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2026 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen; für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie a) am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, b) Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder c) sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.“ 2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „ Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. Dezember 2026 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen.“ 3. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „4. März 2026“ wird durch die Angabe „4. März 2027“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 und der seitdem anhaltende Krieg hat zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen aus der Ukraine geführt, die in der Europäischen Union und in Deutschland Schutz suchen. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 4. März 2022 den erforderlichen Durchführungsbeschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses kommt § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) zur Anwendung. Der Durchführungsbeschluss des Rates galt zunächst für ein Jahr und verlängerte sich zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März 2024. Nach darüber hinaus erfolgter zweimaliger Verlängerung jeweils durch Ratsbeschluss am 19. Oktober 2023 (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409) und am 25. Juni 2024 (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836) wurde der vorübergehende Schutz nunmehr nochmals bis zum 4. März 2027 verlängert (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460). Das Bundesministerium des Innern hat in diesem Zusammenhang bestimmte vom Krieg in der Ukraine geflüchtete Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und diesen die Einholung des erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zunächst bis zum 23. Mai 2022 ermöglicht (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen - Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV, BAnz AT 08.03.2022 V1) (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung). Diese Regelungen hat das Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates mehrmals verlängert (Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 26. April 2022 -BAnz AT 03.05.2022 V1-, Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung vom 24. August 2022 -BAnz AT BAnz AT 26.08.2022 V1-, Dritte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 28. November 2022 -BAnz AT 30.11.2022 V1-, Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung vom 24. Mai 2023 -Banz AT 31.05.2023 V 1-). Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) wurden die Regelungen mit der inhaltlichen Anpassung verlängert, dass drittstaatsangehörige Geflüchtete mit nur befristeten Aufenthaltstiteln in der Ukraine und ohne Schutzstatus in der Ukraine nicht mehr dem Geltungsbereich unterfallen. Mit der zuletzt erfolgten Sechsten und Siebten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung wurden die Regelungen für Einreisen bis zum 4. Dezember 2025 verlängert und gelten bis zum 4. März 2026 (BGBl. 2024 I Nr. 362 und BGBl. 2025 I Nr. 95). Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens und damit verbundener Fluchtbewegungen sowie unter Berücksichtigung der erneuten Verlängerung des Durchführungsbeschlusses des Rates bis zum 4. März 2027 werden diese Regelungen verlängert. Aus der Ukraine geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen und bestimmten Ausländern, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, soll auch bei Einreisen bis zum 4. Dezember 2026 der Grenzübertritt in das Bundesgebiet unbürokratisch erleichtert werden. Gleichzeitig besteht ein Interesse daran, die Betroffenen zeitnah nach einer Einreise nach Deutschland, beispielsweise im Rahmen der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG bei der Ausländerbehörde, zu registrieren. Daher wird ein Aufenthalt in Deutschland für alle Betroffenen weiterhin nur für 90 Tage ohne Aufenthaltstitel möglich sein. Ukrainische Staatsangehörige, die nach der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind, können sich bereits zu Kurzaufenthalten für 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Um eine rechtssichere Einreise auch zu langfristigen Aufenthalten sicherzustellen, ist dieser Personenkreis dennoch von der Verordnung umfasst. Daneben sind auch ukrainische Staatsangehörige umfasst, die nicht schon nach der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Pflicht, beim Überscheiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind, etwa, weil sie nicht den dafür erforderlichen biometrischen Pass besitzen. Außerdem sind auch bestimmte Ausländer erfasst, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen Drittstaates besitzen. Dies gilt in Übernahme der Änderungen der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine- Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) nur, wenn sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder wenn sie sich zum gleichen Zeitpunkt auf Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben. Damit bleibt der erfasste Personenkreis auf diejenigen nichtukrainischen Staatsangehörigen beschränkt, die nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 europarechtlich zwingend angemessenen Schutz nach nationalem Recht erhalten müssen. Die genannten langfristig in der Ukraine aufhältigen Drittstaatsangehörigen benötigen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels etwa, um ihnen entsprechend des Durchführungsbeschlusses des Rates der Europäischen Union eine erleichterte Durchreise durch Deutschland zu ermöglichen, damit sie ihren Herkunftsstaat erreichen können. Ihnen soll hierdurch insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, rechtmäßig über einen deutschen Flughafen in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels ist darüber hinaus auch dann geboten, wenn sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Von der Regelung nicht umfasst sollen solche Fälle sein, in denen Staatsangehörige anderer Staaten als der Ukraine bereits in ihren Heimatstaat, ihr Herkunftsland oder einen anderen Staat, in den sie einreisen durften, zurückgekehrt sind und nunmehr aus anderen Gründen als die sichere Rückkehr in ihren Heimatstaat oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen, nach Deutschland einreisen wollen. Weiterhin nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind drittstaatsangehörige Personen oder Staatenlose die sich, ohne im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu sein, rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben. Die Verordnung erleichtert weiterhin nur denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt, denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist. Grund hierfür ist, dass zwar das Kriegsgeschehen weiter anhält. Die Fluchtbewegungen von Drittstaatsangehörigen finden jedoch nicht mehr in vergleichbarem Maße wie zu Anfang des Krieges statt. Mit der achten Verlängerung wird auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23) eine weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs vollzogen. Personen, die bereits vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben, sind nicht materiell schutzberechtigt und erhalten keine Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr. Diesen Personen soll daher mit der achten Verlängerung auch nicht mehr die erleichterte visumfreie Einreise durch die Verordnung ermöglicht werden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 enthält im Erwägungsgrund 4 im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23 erstmals einen Hinweis darauf, dass die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Recht nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitigt in Anspruch genommen werden können und Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dann abgelehnt werden sollen, wenn die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. So heißt es in dem genannten Erwägungsgrund 4, dass eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann und die Mitgliedstaaten daher – um sicherzustellen, dass dies der Fall ist und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden – Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen sollten, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ziel dieser Abkehr von der bisherigen Praxis ist es, die anhaltende Sekundärmigration einzudämmen und auf eine gerechtere Lastenverteilung innerhalb der EU hinzuwirken. Dies beeinflusst nicht die generelle Aufnahmebereitschaft Deutschlands, das mit rund 1,28 Millionen aufgenommenen Geflüchteten aus der Ukraine unverändert an der Spitze der Länder in Europa steht, die die meisten Schutzsuchenden aufgenommen haben. Mit der neuen Praxis können zusätzliche Belastungen der weiterhin angespannten Aufnahmekapazitäten verhindert werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird bis zum 4. März 2027 verlängert. Der umfasste Personenkreis, der sich aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 ergibt, wird für Einreisen bis zum 4. Dezember 2026 für einen Zeitraum von 90 Tagen ab erstmaliger Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit um ihnen die Einholung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG zu ermöglichen, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte außerhalb der Verwaltung wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ergibt sich aus § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 AufenthG. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung führt nicht zu einer dauerhaften Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Keine. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Vorgabe 4.1.1: Antrag auf Erteilung eines Visums; § 6 AufenthG i. V. m. § 24 AufenthG Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Sachkosten pro Fall (in Euro) Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) -7.500 -32 0,00 -4.000 -0,00 Ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen weitere ausländische Staatsangehörige können durch das geplante befristete Regelungsvorhaben ohne Visum nach Deutschland einreisen. Dadurch entfällt der Antrag auf die Erteilung eines Visums. In 2021 wurden ca. 7.500 Visaanträge an den deutschen Auslandsvertretungen in der Ukraine gestellt. Auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung wurde ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 32 Minuten pro Fall angesetzt. In Summe werden dadurch von deutschem Recht betroffene Personen einmalig um 4.000 Stunden entlastet. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft Für den Normadressaten Wirtschaft entsteht durch die gesetzliche Änderung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Vorgabe 4.3.1: Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Visums; § 6 AufenthG i. V. m. § 24 AufenthG Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) -7.500 120 44,40 1,00 -666,00 -7,50 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -673,50 Ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen weitere ausländische Staatsangehörige können durch das geplante befristete Regelungsvorhaben ohne Visum nach Deutschland einreisen. Dadurch entfällt die Bearbeitung des Antrags auf die Erteilung eines Visums. In 2021 wurden ca. 7.500 Visaanträge an den deutschen Auslandsvertretungen in der Ukraine gestellt. Auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung wurde ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 120 Minuten pro Fall für die Bearbeitung des Antrags durch Personal des Auswärtigen Amtes angesetzt. Auch die Sachkosten in Höhe von einem Euro pro Fall für das Visaetikett der Bundesdruckerei entfallen. Als durchschnittlicher Lohnsatz für die Bundesverwaltung werden 44,40 Euro pro Stunde in Anschlag gebracht. In Summe wird dadurch die Bundesverwaltung einmalig um 673.500 Euro Erfüllungsaufwand entlastet. Vorgabe 4.3.2: Bearbeitung Visaantrag; § 6 AufenthG i. V. m. § 24 AufenthG Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) -7.500 60 40,70 0,00 -305,25 0,00 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -305,25 Ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen weitere ausländische Staatsangehörige können durch das geplante befristete Regelungsvorhaben ohne Visum nach Deutschland einreisen. Dadurch entfällt die Bearbeitung des Antrags auf die Erteilung eines Visums in den Ausländerbehörden. In 2021 wurden ca. 7.500 Visaanträge an den deutschen Auslandsvertretungen in der Ukraine gestellt. Auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung wurde ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 60 Minuten pro Fall für die Bearbeitung des Antrags durch Personal der Ausländerbehörden angesetzt. Als durchschnittlicher Lohnsatz für die Kommunalverwaltung werden 40,70 Euro pro Stunde in Anschlag gebracht. In Summe wird dadurch die Länder bzw. Kommunalverwaltung einmalig um 305.250 Euro Erfüllungsaufwand entlastet. 5. Weitere Kosten Keine. Zudem werden durch die gesetzliche Änderung keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau erwartet. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2026 außer Kraft. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 und 2 Die in der Vorschrift näher bezeichneten Ausländer und ukrainischen Staatsangehörigen, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 ergeben, können bis zum 4. Dezember 2026 ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen und sich für 90 Tage hier aufhalten, um den für den vorübergehenden Schutz erforderlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz zu stellen. Ausländer, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten, unterfallen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht dem begünstigten Personenkreis der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Ihnen kann damit die erleichterte visumfreie Einreise aufgrund dieser Verordnung verweigert werden und sie halten sich im Falle einer Einreise nicht legal in Deutschland auf. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23 sowie nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses am 13. August 2025 ist angezeigt, Person, die bereits im Besitz eines Schutztitels nach der Richtlinie 2001/55/EG eines anderen Mitgliedstaats sind, vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen. Vor einer Einreise ist damit ein entsprechendes Visum bei der für sie zuständigen Auslandsvertretung zu beantragen. Die von der Verordnung begünstigten Personen sind nur ab der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach Ausreise lässt den 90-Tage-Zeitraum nicht von neuem beginnen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass es sich um die erstmalige Einreise in das Bundesgebiet seit dem 24. Februar 2022 handeln muss. Die Betroffenen sind gehalten, sich während des 90-Tage-Zeitraums an die zuständige Ausländerbehörde zu wenden, um die Voraussetzungen für einen gegebenenfalls beabsichtigten weiteren Aufenthalt in Deutschland zu schaffen. Zu Nummer 3 Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird bis zum 4. März 2027 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass Ausländer, die bis zum 4. Dezember 2026 in das Bundesgebiet einreisen, für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Dies soll ihnen die Möglichkeit eröffnen, einen Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG zu beantragen und zu erhalten. Zu Artikel 2 Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung ist spätestens am 31. Dezember 2025 zu verkünden, damit die derzeit geltende Verordnung ohne Unterbrechungszeitraum verlängert wird. Drucksache 592/25- 9 -]

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