Fünfzehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
Text
Fünfzehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6100
21. Wahlperiode 21.05.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Fünfzehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes
zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
Inhal tsverzeichnis
Seite
I. Gegenstand ......................................................................................... 6
A. Auftrag ................................................................................................ 6
B. Ziel ...................................................................................................... 6
C. Berichtsgrundlagen .............................................................................. 6
II. Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ...................................... 7
A. Allgemeines ......................................................................................... 7
1. Begriffe und Schwerpunkte im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ... 7
2. Umfang und Entwicklung ................................................................... 7
3. Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene ................. 8
4. Auswirkungen der Corona-Pandemie.................................................. 10
5. Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch................................................................... 10
B. Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung ............................ 10
1. Auftrag und Zielstellung ..................................................................... 10
2. Entwicklung der Personal- und Sachausstattung ................................. 11
2.1 Personal (operativ) .............................................................................. 11
2.2 Sachausstattung ................................................................................... 11
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Mai 2026 gemäß Beschluss vom 12.
November 1981 (Bundestagsdrucksache 9/975) in Verbindung mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 auf
Bundestagsdrucksache 15/1728.
Seite
3. Arbeitsergebnisse der FKS .................................................................. 12
4. Schwere strukturelle Kriminalität und Organisierte Kriminalität ....... 13
4.1 Allgemeines ......................................................................................... 13
4.2 Schwere strukturelle Kriminalität ....................................................... 13
4.3 Organisierte Kriminalität ..................................................................... 14
5. Erfahrungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit
der „Kleinen StA“ ............................................................................... 14
6. Risikomanagement .............................................................................. 15
6.1 Allgemeines ......................................................................................... 15
6.2 Operatives Risikomanagement ............................................................ 15
6.3 Strategisches Risikomanagement ........................................................ 16
C. Schwarzarbeit ...................................................................................... 16
1. Sozialversicherungsrechtliche Verstöße .............................................. 16
1.1 Umfang und Entwicklung ................................................................... 17
1.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen ........................................ 20
1.3 Besondere Begehungsweisen .............................................................. 20
2. Steuerrechtliche Verstöße.................................................................... 22
2.1 Umfang und Entwicklung ................................................................... 23
2.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen ........................................ 23
2.3 Besondere Begehungsweisen .............................................................. 23
3. Sozialleistungsbetrug und unrechtmäßiger Leistungsbezug
beim Kindergeld .................................................................................. 24
3.1 Umfang und Entwicklung ................................................................... 24
3.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen ........................................ 25
3.3 Besondere Begehungsweisen / systematischer (bandenmäßiger)
Sozialleistungsbetrug .......................................................................... 27
4. Handwerks- oder gewerberechtliche Verstöße .................................... 28
4.1 Umfang und Entwicklung ................................................................... 29
4.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen ........................................ 29
4.3 Besondere Begehungsweisen .............................................................. 29
D. Illegale Beschäftigung ......................................................................... 30
1. Entwicklungen in den gemeinsamen Vorschriften nach
Mindestlohngesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und
Arbeitnehmer-Entsendegesetz ............................................................. 30
2. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ............................. 31
2.1 Umfang und Entwicklungen ................................................................ 31
2.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen ........................................ 31
2.3 Besondere Begehungsweisen .............................................................. 32
Seite
3. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz............................................... 32
3.1 Umfang und Entwicklungen ................................................................ 33
3.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen ........................................ 33
3.3 Besondere Begehungsweisen .............................................................. 33
4. Verstöße gegen die Lohnuntergrenze nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ........................................................ 34
4.1 Umfang und Entwicklungen ................................................................ 34
4.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen ........................................ 34
4.3 Besondere Begehungsweisen .............................................................. 34
5. Illegale und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung .............................. 35
5.1 Umfang und Entwicklungen ................................................................ 35
5.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen ........................................ 36
5.3 Besondere Begehungsweisen .............................................................. 36
6. Illegale Ausländerbeschäftigung ......................................................... 37
6.1 Umfang und Entwicklung ................................................................... 37
6.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen ........................................ 38
6.3 Besondere Begehungsweisen .............................................................. 38
7. Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft im
öffentlichen Raum ............................................................................... 38
8. Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
und Zwangsarbeit ................................................................................ 38
8.1 Umfang und Entwicklungen ................................................................ 38
8.2 Zusammenarbeit mit Behörden und Stellen ........................................ 39
8.3 Besondere Begehungsweisen .............................................................. 40
III. Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und
illegaler Beschäftigung ...................................................................... 41
A. Rechtliche Entwicklung in Europa und Deutschland .......................... 41
1. Europa ................................................................................................. 41
1.1 Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene
Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom
25. Oktober 2022) ............................................................................... 41
1.2 Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten
und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des
Rates (ABl. L 134 vom 22. Mai 2023) ................................................ 41
1.3 Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie
2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 1712
vom 24. Juni 2024) .............................................................................. 41
Seite
2. Deutschland ......................................................................................... 41
2.1 Arbeitsschutzkontrollgesetz ................................................................ 41
2.2 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen
Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung vom 28. Juni 2022 ....................................................... 42
2.3 Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns
vom 24. November 2023 ..................................................................... 43
2.4 Tarifverträge, die gemäß § 3 AEntG per Rechtsverordnung
erstreckt oder allgemeinverbindlich erklärt wurden und
Arbeitsbedingungen enthalten, deren Einhaltung durch die
Behörden der Zollverwaltung kontrolliert werden .............................. 43
2.5 Fünfte und Sechste Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vom 22. April 2022
bzw. 28. November 2023 .................................................................... 44
2.6 Fünfte und sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in
der Arbeitnehmerüberlassung vom 23. Oktober 2024......................... 44
2.7 Erste Verordnung zur Änderung der
Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom
15. Dezember 2023 ............................................................................. 45
2.8 Gesetz vom 18. August 2023 sowie Verordnung vom
31. August 2023 zur Weiterentwicklung des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ...................................................... 45
2.9 Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der
Ukraine eingereisten Personen vom 7. März 2022 sowie die
entsprechende Änderungsverordnungen
(zuletzt vom 17. Mai 2024) ................................................................. 46
2.10 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und
Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur
grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom
28. Juni 2023 ....................................................................................... 47
2.11 Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der
Europäischen Union (BGBl. 2024 I Nr. 313
vom 23. Oktober 2024) ....................................................................... 48
2.12 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und
der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des
Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des
Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über das
Ausländerzentralregister ...................................................................... 48
B. Administrative Maßnahmen ................................................................ 48
1. Expertengruppen auf Ebene der Europäischen Kommission .............. 48
1.1 Teilnahme an der Posting of Drivers Expert Group (PDEG) .............. 48
1.2 Teilnahme an der Expertengruppe zur eDeclaration ........................... 49
Seite
2. Europäische Arbeitsbehörde – European Labour Authority (ELA) .... 49
3. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit .............................................. 50
3.1 Bilaterale Zusammenarbeitsvereinbarungen über die
Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung ...................................................................................... 50
3.2 Electronic Exchange of Social Security Information .......................... 50
4. Bündnisse ............................................................................................ 51
5. Task-Force zur Bekämpfung des Missbrauchs der
grenzüberschreitenden Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit ......................................................................... 53
6. Bund-Länder-Erfahrungsaustausch ..................................................... 53
7. Bund-Länder-Arbeitsgruppe Menschenhandel zum Zweck der
Arbeitsausbeutung ............................................................................... 54
8. Nationaler Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und
Zwangsarbeit ....................................................................................... 54
9. Nationaler Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen............................ 55
10. Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel ....................................... 55
11. Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und
Menschenhandel .................................................................................. 55
IV. Gesetzgebungsverfahren und Vorschläge zur Verbesserung
der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung ..................................................................................... 57
A. Gesetzgebungsverfahren / Entschließungen des Bundesrates ............. 57
1. Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch................................................................... 57
2. Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung................................................................. 59
3. Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ................................................ 60
B. Länder ................................................................................................. 61
C. Verbände ............................................................................................. 62
V. Ausblick .............................................................................................. 64
VI. Anlagen ............................................................................................... 65
I. Gegenstand
A. Auftrag
Mit der Vorlage dieses Berichts kommt die Bundesregierung dem vom 9. Deutschen Bundestag in seiner 64.
Sitzung am 12. November 1981 bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
(BillBG) erteilten Auftrag nach, dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre über die Erfahrungen bei der
Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu berichten und ursprünglich hierbei die bei der Anwendung
des BillBG gewonnenen Erfahrungen einzubeziehen.
Die Berichte wurden durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Oktober 2003
(Bundestagsdrucksache 15/1728) getrennt. Der Berichtsteil über die Erfahrungen bei der Anwendung des AÜG verbleibt unter der
Federführung des BMAS. Der Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen
Beschäftigung wurde der Federführung des BMF übertragen.
Der letzte und damit der Vierzehnte Bericht der Bundesregierung wurde dem Deutschen Bundestag am 18. Juni
2021 (Bundestagsdrucksache 19/31265) vorgelegt. Im Schwerpunkt wurden dort die Auswirkungen des Gesetzes
gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 beleuchtet.
B. Ziel
Der Bericht stellt entsprechend dem Auftrag des Deutschen Bundestages die Entwicklung der Bekämpfung der
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung für die Jahre 2021 bis einschließlich 2024 dar. Er beschränkt sich
dabei wie die vorangegangenen Berichte nicht allein auf die Erfahrungen mit dem BillBG bzw. seit 2004 mit dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), sondern stellt die Entwicklung im gesamten Bereich der
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung einschließlich der Nichteinhaltung von
Mindestlohnverpflichtungen dar.
C. Berichtsgrundlagen
Der Bericht beruht auf Beiträgen der Länder sowie auf Stellungnahmen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel
und Gastgewerbe (BGN), der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk,
der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV), des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands
(DEHOGA), der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, der DRV Knappschaft-Bahn-See, des GKV-
Spitzenverbandes, der Generalzolldirektion (GZD), des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB), der
SOKA-BAU, des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und des Zentralverbandes des Deutschen
Handwerks (ZDH).
II. Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
A. Allgemeines
1. Begriffe und Schwerpunkte im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung erfüllen regelmäßig mehrere Tatbestände. Die Darstellung im Bericht
orientiert sich an dem Schwerpunkt der jeweiligen Begehungsweise und ordnet diese dem jeweiligen
Stammgesetz zu. So gehen beispielsweise Mindestlohnverstöße mit Beitragsausfällen der Sozialversicherung einher.
Deshalb sind die nachfolgend dargestellten besonderen Begehungsweisen auch im Kontext der anderen
Rechtsvorschriften zu betrachten.
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind in § 1 Absatz 2 und 3 SchwarzArbG legaldefiniert.
Schwarzarbeit leistet gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 SchwarzArbG, wer Dienst- oder
Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger
Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt oder als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der
Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Ferner ist der Tatbestand der Schwarzarbeit nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 SchwarzArbG erfüllt,
wenn ein Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden
Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt oder ein Erbringer von Dienst- oder
Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes
eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55
GewO) nicht erworben hat.
Gleiches gilt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 SchwarzArbG für einen Erbringer von Dienst- oder
Werkleistungen, der ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der
Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO).
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen,
und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB III zu Unrecht bezieht
(§ 1 Absatz 2 Satz 2 SchwarzArbG).
Gemäß § 1 Absatz 3 SchwarzArbG übt eine illegale Beschäftigung aus, wer Ausländer und Ausländerinnen als
Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt oder wer als Ausländer oder
Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Ferner liegt illegale Beschäftigung vor, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne
erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des AÜG oder entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5
und 6, § 1a oder § 1b AÜG überlässt oder für sich tätig werden lässt.
Gleiches gilt für einen Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die
Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des MiLoG, des AEntG oder des § 8 Absatz 5 AÜG in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 AÜG eingehalten werden, der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu
ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder der als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a
Absatz 2 des GSA Fleisch tätig werden lässt.
Ausnahmen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind in § 1 Absatz 4 SchwarzArbG geregelt.
2. Umfang und Entwicklung
Umfang und Entwicklung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu messen und das Verhältnis zum
offiziellen BIP zu belegen, ist nach wie vor nicht möglich. Dies liegt in der Natur der Schwarzarbeit, die sich als
Teil der Schattenwirtschaft in der Regel im Verborgenen abspielt und somit der direkten statistischen Erfassung
entzieht.
Im Rahmen von Studien haben auch in diesem Berichtszeitraum verschiedene Institute versucht, den Umfang der
Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit zu schätzen. Diese Studien wurden nicht von der Bundesregierung
beauftragt. Ihre Validität wird von der Bundesregierung an dieser Stelle nicht beurteilt.
Den jährlichen Analysen des Instituts für Angewandte Wirtschaftsforschung an der Universität Tübingen (IAW)
in Zusammenarbeit mit Professor Dr. Friedrich Schneider (Universität Linz) zufolge hat sich das Verhältnis von
Schattenwirtschaft und offizieller Wirtschaft im Berichtszeitraum 2021 bis 2024 weiter verschoben.
Prognostiziert wurde ein Anstieg der Schattenwirtschaft zu einem Umfang von etwa 11,1 Prozent des BIP in 2024 (2021:
9,2 Prozent, 2022: 9,7 Prozent, 2023: 10,1 Prozent, 2024: 11,1 Prozent). Hinter dieser Annahme steht ein
geschätzter Umfang der Schattenwirtschaft von 338 Mrd. Euro im Jahr 2021, 383 Mrd. Euro im Jahr 2022, 443 Mrd.
Euro im Jahr 2023 und 482 Mrd. Euro im Jahr 2024. Damit liegt Deutschland im Vergleich zu den OECD-Ländern
mit der Größe seiner Schattenwirtschaft immer noch im Mittelfeld unterhalb des ungewichteten Durchschnitts.
Nach den Erfahrungswerten der zuständigen Prüf- und Kontrollbehörden und der betroffenen Wirtschaftskreise
liegen die Schwerpunkte der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung vorrangig in den in § 2a Absatz 1
SchwarzArbG sowie in § 28a Absatz 4 Satz 1 des SGB IV genannten Branchen. Diese unterliegen einer
fortlaufenden Betrachtung und werden im Bedarfsfall angepasst. Maßgeblich für eine Aufnahme in den Branchenkatalog
sind die Strukturen der betreffenden Branchen. Ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
und Anfälligkeit für Gesetzesverstöße in einer Branche begründet ein erhöhtes Prüfbedürfnis, das ebenso wie
branchenspezifische Erschwernisse des Prüfgeschehens eine Aufnahme in den § 2a Absatz 1 SchwarzArbG
nahelegt. Als regelmäßig relevante Faktoren gelten:
⎯ Lohnintensive Tätigkeiten
⎯ Hoher Lohndruck / Kostenwettbewerb
⎯ Hoher Anteil an geringqualifizierter und saisonaler Arbeit
⎯ Komplexe Strukturen mit mehreren Subunternehmen
⎯ Hohe Personalfluktuation
⎯ Mobilität und wechselnde Einsatzorte
⎯ Anfälligkeit für illegale Ausländerbeschäftigung
In erster Linie sind die Feststellungen und Beobachtungen der FKS ausschlaggebend für die Beurteilung der
Branchenauswahl. Aber auch die Informationen und Erkenntnisse von Ländern, Verbänden, Gewerkschaften und
Zusammenarbeitsbehörden tragen einen bedeutenden Teil zur Bewertung bei. Im Berichtszeitraum gab es keine
Veränderung des Kataloges. Der Katalog wurde nach dem Berichtszeitraum durch das Gesetz zur Modernisierung
und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung geändert (hierzu nähere Ausführungen unter IV.A.2).
Zielrichtung des § 2a SchwarzArbG ist die Vereinfachung der Prüfungshandlungen in den häufig geprüften
Branchen sowie der Schutz redlicher Unternehmen, ohne dabei die gesamte Branche zu stigmatisieren.
Der Schwerpunkt der Prüftätigkeit der FKS betraf im Berichtszeitraum daher insbesondere die lohnintensiven
Branchen, wie das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie das Speditions-,
Transport- und Logistikgewerbe; auch wenn Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung nach wie vor in nahezu
allen Wirtschaftsbereichen festzustellen ist.
Daher verfolgt die FKS im Rahmen ihres Prüfauftrages auch in Bezug auf diese Branchen einen ganzheitlichen
Ansatz mit dem Ziel, im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsansatzes in jedem Bereich Präsenz zu zeigen und
auf diese Weise sowohl präventiv Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung vorzubeugen als auch den
Verfolgungsdruck zu erhöhen. In diesem Zusammenhang sind bundesweite und regionale Schwerpunktprüfungen
erfolgreiche und bewährte Formate, die im Berichtszeitraum durch neu definierte Sonderprüfungen ergänzt wurden.
Neben den oben genannten Branchen wurden unter anderem auch bundesweite Schwerpunktprüfungen im
Bereich der Paketdienste (als Teil des Speditions-, Transport und damit verbundenen Logistikgewerbes), des Wach-
und Sicherheitsgewerbes und der Pflegebranche durchgeführt. Dies dient insbesondere zur Aufhellung von
Dunkelfeldern, Gewinnung von aktuellen Erkenntnissen über branchenspezifische Entwicklungen sowie Senkung der
gesellschaftlichen Akzeptanz von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Neben den bundesweit
durchgeführten Schwerpunktprüfungen führte die FKS auch eine Vielzahl regionaler und örtlicher Schwerpunktprüfungen
durch und beteiligte sich an einer Vielzahl von gemeinsamen Aktionstagen, etwa mit den nach Landesrecht für
die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden.
3. Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene
Die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung setzt eine koordinierte
Zusammenarbeit und einen intensiven Informationsaustausch aller beteiligten Stellen voraus. Die FKS arbeitet mit einer
Vielzahl von Behörden und Stellen eng zusammen. Die gesetzliche Grundlage hierfür schaffen insbesondere § 2
Absatz 4 und § 6 SchwarzArbG.
In § 2 Absatz 4 Satz 1 SchwarzArbG sind insgesamt 20 Behörden und Stellen als sogenannte
Zusammenarbeitsbehörden der FKS benannt. Hierzu zählen u. a. die Finanzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit (auch in ihrer
Funktion als Familienkasse), die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger nach
dem SGB II, die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung, die für den
Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, die Polizeivollzugsbehörden sowie die Ausländerbehörden.
Auf regionaler und örtlicher Ebene spielt der persönliche Kontakt der Beschäftigten der verschiedenen Behörden
und Stellen eine wesentliche Rolle, z. B. durch gemeinsame Prüfungen, direkten Informationsaustausch sowie
gemeinsame Workshops, Schulungen und gegenseitige Hospitationen. Regelmäßige Besprechungen zwischen der
FKS und den Zusammenarbeitsbehörden tragen ebenfalls dazu bei, Fragen in und bei der Zusammenarbeit zu
erörtern, neue Ideen zur Optimierung der Zusammenarbeit auszutauschen und im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten umzusetzen. Auch die konsequente Übertragung regional erprobter Best-Practice-Ansätze auf das
gesamte Bundesgebiet trägt maßgeblich zu einer fortlaufenden Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der
FKS und ihren Zusammenarbeitsbehörden bei. Zudem haben sich bundesweit sowohl auf Landesebene als auch
auf regionaler Ebene zahlreiche Koordinierungsgruppen gebildet, die der Identifizierung von Schnittstellen und
der Erörterung konkreter Fälle dienen.
Gemeinsame Ermittlungsgruppen werden mit den Polizeibehörden der Länder und des Bundes sowie den
Finanzbehörden der Länder, denen nach § 387 Absatz 2 AO die Zuständigkeit für Ermittlungen durch Rechtsverordnung
übertragen wurde, bei komplexen Fallgestaltungen ad hoc oder dauerhaft eingerichtet. Ein wesentlicher
Erfolgsfaktor dieser Zusammenarbeit sind dabei insbesondere die Finanzermittler aller beteiligten Ermittlungsbehörden,
die für die Fälle der organisierten Schwarzarbeit die gesamten Schadenssummen ermitteln und vereinnahmen
können.
Seit nunmehr 25 Jahren besteht beim HZA Rosenheim die Ermittlungsgruppe „FORMICA“ zur intensiven
Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bauhaupt- und Nebengewerbe. Die beteiligten Stellen der Finanzverwaltung des
Freistaates Bayern und der FKS arbeiten sehr erfolgreich zusammen. Unter anderem konnte die
Ermittlungsgruppe im Jahr 2024 drei Ermittlungsverfahren mit einem Gesamtschaden von über 10 Mio. Euro abschließen
und an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben.
Als ein weiteres von vielen Formaten wird beispielhaft auf die Ermittlungskommission „Magic“ verwiesen.
Gegenstand dieser gemeinsamen Ermittlungskommission mit der nordrhein-westfälischen Landespolizei ist die
Bekämpfung des organisierten Sozialleistungsmissbrauchs. Hinsichtlich weiterer Ausführungen zum Thema
Sozialleistungsbetrug und unrechtmäßiger Leistungsbezug von Kindergeld sowie die Zusammenarbeit der Behörden
und Stellen wird auf die Ausführungen unter C.3 verwiesen.
Zur Einrichtung der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Arbeitsausbeutung (GEA) wird auf die Ausführungen unter
II.D.8.2 verwiesen.
Ein wesentlicher Aspekt der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist, dass die FKS ihren
Zusammenarbeitsbehörden die infolge ihrer Prüfungen und Ermittlungen aufgedeckten Sachverhalte mitteilt. So führt beispielsweise
die Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, ohne Meldung zur Sozialversicherung und
ohne Steuern abzuführen, in der Regel dazu, dass Sozialversicherungsbeiträge und Steuern durch die jeweilige
Stelle nachzuerheben sind. Darüber hinaus werden mit den Zusammenarbeitsbehörden gemeinsame Prüfungen
durchgeführt. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 SchwarzArbG ist die FKS beispielsweise zur Mitwirkung an Prüfungen
der regionalen Familienkassen berechtigt.
ZDB und ZDH gehen in ihren Stellungnahmen auf Probleme in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der FKS
mit den HWK ein und fordern die Aufnahme der HWK in den Katalog der Zusammenarbeitsbehörden nach § 2
Absatz 4 SchwarzArbG, um hierdurch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen umfassenden Informations-
und Datenaustausch zu schaffen.
Dieser Forderung wurde nicht nachgekommen, da ein Bedürfnis für einen gesetzlichen Anpassungsbedarf im
Sinne einer Aufnahme der HWK als Zusammenarbeitsbehörden in § 2 Absatz 4 SchwarzArbG nicht besteht. Den
HWK obliegt das Führen der Handwerksrolle und die Prüfung der Einhaltung der Eintragungsvoraussetzungen
nach der Handwerksrolle. § 6 HwO regelt die Datenübermittlung aus der Handwerksrolle an öffentliche Stellen.
Zuständig für die Verfolgung von Verstößen im Handwerksrecht sind die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden
der Länder nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 SchwarzArbG, die Zusammenarbeitsbehörden der FKS sind und einen
bewährten Austausch mit den Handwerkskammern pflegen. Die Zusammenarbeit der FKS mit den
Landesbehörden für die handwerks- und gewerberechtliche Schwarzarbeitsbekämpfung hat sich in der Praxis bewährt (siehe
auch Ausführungen unter C.4).
Im internationalen Bereich bildete die Zusammenarbeit mit der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) einen
Schwerpunkt. Durch diese wird die Vernetzung mit den europäischen Partnerländern und deren zuständigen
Behörden deutlich gestärkt. Im Rahmen gemeinsamer Arbeitsgruppen, Workshops und gegenseitiger Besuche
wurden neue Kontakte geknüpft und bestehende Kontakte ausgeweitet sowie zahlreiche grenzübergreifende
konzertierte Prüfmaßnahmen durchgeführt (hierzu wird auf die Ausführungen unter III.B.2 verwiesen).
4. Auswirkungen der Corona-Pandemie
Die COVID-19-Pandemie war im Jahr 2021 noch sehr präsent und beeinflusste die Aufgabenwahrnehmung der
FKS, insbesondere das Prüfgeschehen, erheblich.
Es wurde zu jeder Zeit sichergestellt, dass die Auftragserfüllung bzw. Wirkkraft der FKS erhalten blieb, ohne den
gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten und Beteiligten außer Acht zu lassen.
Situativ wurde das Prüfgeschehen entsprechend an die pandemische Lage angepasst und die Aufgabenverrichtung
verstärkt an der Dienststelle wahrgenommen. So wurde insbesondere während der Lockdown-Maßnahmen die
Abarbeitung von Altverfahren fokussiert und im weiteren Verlauf mit zunehmender Lockerung der
pandemiebedingten Einschränkungen das Prüfgeschehen wieder gesteigert.
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie machten – insbesondere auch branchenbezogen – inhaltliche
Anpassungen der Prüftätigkeit der FKS erforderlich. Da verschiedene Branchen aufgrund der COVID-19-Pandemie
teils deutliche Auftragszuwächse zu verzeichnen hatten, während es in anderen Branchen aufgrund der
Lockdown-Maßnahmen zu erheblichen Auftragseinbußen bis hin zum Stillstand kam, wurde der Schwerpunkt der
Prüfmaßnahmen auf die weniger von Einschränkungen betroffenen Bereiche gelegt. Branchen wie beispielsweise
das Bauhaupt- und Baunebengewerbe waren, wie auch durch den Hauptverband der Deutschen Bauwirtschaft und
den Zentralverband Deutsches Baugewerbe berichtet, trotz einiger pandemiebedingter Lieferprobleme und
Preissteigerungen bei Baumaterialien weniger von den Auswirkungen der Pandemie betroffen als das Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe (gesetzlich angeordnete Schließung). Dem COVID-19-Pandemie-bedingten geänderten
Verbraucherverhalten hin zu mehr Einkäufen im Versandhandel und dem damit verbundenen massiven Anstieg
des Paketaufkommens in der Kurier-, Express- und Paketbranche wurde durch regionale und überregionale
Schwerpunktprüfungen in dieser Branche und auch in der übergeordneten statistischen Branche des Speditions-,
Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbes Rechnung getragen.
Eine Sonderrolle nahm die Fleischwirtschaft ein, welche trotz der hygienebedingten Einschränkungen wegen des
neuen Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) im Fokus des
Prüfgeschehens stand (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter III.A.2.1).
Auch die COVID-Testzentren waren in dieser Zeit verstärkt Gegenstand der Prüfungen der FKS. Unter anderem
wurden im Jahr 2022 im Rahmen einer regionalen Schwerpunktprüfung eine Vielzahl von Anhaltspunkten für
Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften und gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften festgestellt.
Nach Aufhebung der Pandemielage wurde das Prüfgeschehen im Laufe des Jahres 2022 wieder in der
standardisierten Vorgehensweise aufgenommen. Dadurch konnten auch wieder regelmäßige und auch personalintensive
Prüfungen im Außendienst durchgeführt werden.
5. Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch
Das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019, über dessen
Auswirkungen im Vierzehnten Bericht schwerpunktmäßig berichtet wurde, wurde im aktuellen Berichtszeitraum
evaluiert.
Der Bericht über die Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
wurde im November 2024 veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/13850, hierzu folgen Ausführungen unter
IV.A.1).
B. Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung
1. Auftrag und Zielstellung
Die FKS der Zollverwaltung trägt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung durch umfangreiche Prüfungs- und
Ermittlungsverfahren sowie die konsequente Ahndung von Verstößen entscheidend zur Sicherung der
Sozialsysteme und Staatseinnahmen bei und ermöglicht damit faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen. Dabei verfolgt
die FKS einen ganzeinheitlichen Ansatz, der alle in Frage kommenden Prüffelder aufgrund des Auftrages gemäß
§ 2 Absatz 1 SchwarzArbG umfasst und nach dem Grundsatz „Qualität vor Quantität“ erfolgt.
Strategisches Ziel der FKS ist es, durch eine risikoorientierte Wahrnehmung der Prüfungs- und
Ermittlungstätigkeiten die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung weiter zu intensivieren und dadurch stärker
zur Sicherung der Sozialsysteme und Steuereinnahmen beizutragen. Besondere Schwerpunkte sind dabei die
effiziente und wirkungsvolle Durchsetzung des Mindestlohns, eine Stärkung der Zusammenarbeit mit nationalen
und internationalen Behörden und Stellen sowie die Bekämpfung von schwerer struktureller und Organisierter
Kriminalität.
Zur Unterstützung dieses Auftrages wurde der Schwerpunkt insbesondere auf Digitalisierung (insbesondere bei
der Einsatzunterstützung), Vereinfachung von interner und externer Zusammenarbeit (insbesondere im Bereich
Datenaustausch) und konsequente Fokussierung auf bundesweit risikobehaftete Bereiche (beispielsweise die
Verlegung von Glasfaserkabeln, Plattformökonomie) gelegt.
2. Entwicklung der Personal- und Sachausstattung
Im Berichtszeitraum waren nachfolgende Entwicklungen im Rahmen der Personal- und Sachausstattung zu
verzeichnen.
2.1 Personal (operativ)
Jahr 2021 2022 2023 2024
Stammbesetzung in AK 7.770 8.240 8.891 9.477
festgesetzter Personalbedarf 8.976 9.586 10.465 10.656
Fehlbestand in Prozent 13,4 14,0 15,0 11,1
Quelle: Steuerungsunterstützung Zoll
Der vorstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass der mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch beschlossene Aufwuchs der Dienstposten der FKS operativ von 8.976 AK im Jahr 2021 auf
10.656 AK im Jahr 2024 umgesetzt wurde (+ 18,7 Prozent). Die Stammbesetzung in AK (ohne Berücksichtigung
von Zu- und Abordnungen) im operativen Bereich der FKS konnte im Berichtszeitraum sogar um 22 Prozent
gesteigert werden. Mit der verstärkten Einstellung und Ausbildung von Nachwuchskräften sowie der Anwerbung
externer Fachkräfte wird die Stellenbesetzung weiter vorangetrieben.
Es ist beabsichtigt, die FKS aufgrund bestehender Haushaltsvermerke (vergleiche Vierzehnter Bericht) sowie
durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (dazu Ausführungen
unter IV.A.2) auch künftig durch weitere Planstellenzuläufe zu stärken.
2.2 Sachausstattung
Die Sachausstattung der FKS konnte im Berichtszeitraum durch gezielte Investitionen verbessert werden. Ein
Aspekt war dabei die flächendeckende Bereitstellung moderner Smartphones. Diese Geräte bieten verbesserte
digitale Möglichkeiten und tragen somit zu einer Steigerung der Produktivität und Flexibilität bei.
Auch mit der Erweiterung der Produktpalette zur Dokumentenprüfung durch Multifunktionslupen neben den
bereits existierenden Dokumentenprüfkoffern steht der FKS nunmehr ein noch breiteres Spektrum an Instrumenten
zur Echtheitsverifizierung vorgelegter Dokumente zur Verfügung.
Insgesamt ist die Unterstützung der FKS mit moderner digitaler Technik von zentraler Bedeutung für eine
qualitativ hochwertige Aufgabenerfüllung. Dementsprechend wurden die IT-Fachverfahren der FKS im
Berichtszeitraum zielgerichtet fortentwickelt und durch Spezialsoftware (z. B. für den Bereich der Digitalen Forensik)
ergänzt. Darüber hinaus wurden Applikationen für Smartdevices konzipiert, die perspektivisch auch mit den IT-
Fachverfahren der FKS kommunizieren sollen. Zu nennen ist hier insbesondere die ZEPOS-App, die u. a. eine
digitale Personenerfassung ermöglichen soll (Inbetriebnahme voraussichtlich im 1. Halbjahr 2026). Daneben steht
die Ausstattung der Beschäftigten mit modernster technischer Hardware, insbesondere für Einsatz- und
Ermittlungsarbeit im Fokus.
3. Arbeitsergebnisse der FKS
Die wirkungsvolle Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde durch die FKS auch in den
letzten Jahren im Rahmen ihrer Prüf- und Ermittlungstätigkeit gewährleistet.
Die FKS hat ihre Ausrichtung nach dem Grundsatz „Qualität vor Quantität“ im Berichtszeitraum konsequent
weiterentwickelt, was sich auch in den aktuellen Arbeitsergebnissen widerspiegelt. Im Jahr 2023 wurde die für
die FKS geltende strategische Vorgabe von 55.000 Arbeitgeberprüfungen jährlich aufgehoben. Ziel ist eine
effektivere Prüftätigkeit, die faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen fördert, konsequent Schwarzarbeit und
illegale Beschäftigung aufdeckt und die rechtstreuen Unternehmen dauerhaft entlastet. Dies wird durch eine
risikoorientierte Auswahl der Prüfobjekte, den damit verbundenen zielgerichteten Ressourceneinsatz, die gezielte
Festlegung des Zeitpunkts und Ortes der Prüfung sowie höhere Anforderungen an Qualität und Substanz der
Prüfungen sichergestellt.
Diese verstärkt risiko- und qualitätsorientierten Prüfungen erfordern einen höheren Zeitaufwand für die
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Prüfungen und führten daher naturgemäß zu einer Verringerung
der absoluten Prüfungszahlen, insbesondere bei den sogenannten „Arbeitgeberprüfungen“ (Prüfungen nach dem
SchwarzArbG mit Sichtung von Geschäftsunterlagen). Der Rückgang der Arbeitgeberprüfungen erklärt sich
mithin aus einer bewussten Schwerpunktsetzung auf arbeitsintensive, substantielle Prüfungen.
Daraus ergeben sich regelmäßig umfangreiche Ermittlungsverfahren, die über einen langen Zeitraum
Personalkapazitäten binden, welche in weiterer Folge für andere Verfahren und Neueinleitungen nur eingeschränkt zur
Verfügung stehen. Es zeigt sich dabei in der Gesamtbetrachtung ein stabiler Verlauf der eingeleiteten Verfahren und
sonstigen Kennzahlen.
Die Neuausrichtung ist auf hohe Akzeptanz bei Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften gestoßen und spiegelt
häufig auch deren Forderungen wider.
Jahr 2021 2022 2023 2024
Prüfung von Arbeitgebern 48.064 53.182 42.631 25.274
Eingeleitete Ermittlungsverfahren
wegen Straftaten
120.345 111.501 101.423 96.813
Erledigte Ermittlungsverfahren
wegen Straftaten
112.886 109.053 95.920 90.810
Eingeleitete Ermittlungsverfahren
wegen Ordnungswidrigkeiten
32.524 47.928 48.812 49.686
Erledigte Ermittlungsverfahren
wegen Ordnungswidrigkeiten
40.462 38.786 39.915 46.475
Summe der Geldstrafen aus Urteilen
und Strafbefehlen (Mio. Euro)
34,45 37,70 30,52 30,40
Summe der festgesetzten Geldbußen,
Verwarnungsgelder und Verfall
(Mio. Euro)
35,55 32,04 96,08* 50,55
Schadenssummen im Rahmen der
straf- und bußgeldrechtlichen
Ermittlungen (Mio. Euro)
789,47 686,40 614,56 766,06
Summe der erwirkten Freiheitsstrafen
(in Jahren)
1.624 1.383 987,4 1277,08
Quelle: Generalzolldirektion
* Der hohe Wert im Jahr 2023 ist maßgeblich auf ein Einzelverfahren zurückzuführen.
Die Ergebnisse im Bereich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung stellen sich wie folgt dar:
Jahr
Anzahl der
Ermittlungsverfahren
mit Sicherung
Wert der Sicherung
in Mio. Euro
davon in Zusammenhang
mit § 266a StGB
vorläufig gesichert
in Mio. Euro
2021 346 66,8 64,2
2022 329 53,4 49,7
2023 260 78,2 44,9
2024 319 46,8 44,2
Quelle: Generalzolldirektion
Die Werte der letzten Jahre zeigen, dass die Durchführung von vermögensabschöpfenden Maßnahmen seit der
Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 stark zugenommen hat.
Um dem zunehmenden öffentlichen Interesse für die Aufgabenwahrnehmung der FKS Rechnung zu tragen,
werden deren Arbeitsergebnisse seit dem Jahr 2024 unter www.zoll.de umfassend transparent gemacht.
4. Schwere strukturelle Kriminalität und Organisierte Kriminalität
4.1 Allgemeines
Die Bekämpfung der schweren strukturellen und Organisierten Kriminalität ist seit dem Jahr 2015 ein
Schwerpunkt der Aufgabenwahrnehmung der FKS. Fortentwickelt wurde diese durch die Strategie zur Optimierung der
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Geldwäsche durch die Zollverwaltung ab dem Jahr 2023 und der
Einrichtung der ersten regionalen Ermittlungszentren der FKS Ende des Jahres 2024. Diese ermöglichen eine
weitere Spezialisierung der Ermittlungstätigkeit und bieten zugleich die Möglichkeit, auf kurzfristig entstehende
Bedarfe wie Arbeitsspitzen aus eigener Kraft schnell und flexibel reagieren zu können.
Verfahren im Bereich der schweren strukturellen und Organisierten Kriminalität sind ein weiterer wichtiger
Baustein des insgesamt in der FKS entwickelten qualitativen Ansatzes. Sie sind besonders ressourcenintensiv, da sie
eine umfassende Sachverhaltsaufklärung, weitreichende Ermittlungsschritte und eine engmaschige Abstimmung
mit weiteren Stellen, insbesondere den Staatsanwaltschaften, erfordern. Die zunehmend angewandten
Verschleierungstaktiken auf Seiten der Täter und Täterinnen fordern von den Bediensteten der FKS umfangreiche
Ermittlungstätigkeiten und ein hohes Maß an Ermittlungsgeschick.
Für die Aufdeckung und Verfolgung von schwerer struktureller und Organisierter Kriminalität ist das
Zusammenwirken mit einer Vielzahl anderer Behörden erforderlich. So arbeitet die FKS im Rahmen ihrer
Ermittlungstätigkeit intensiv mit den Polizeien der Länder und des Bundes sowie der Steuerfahndung zusammen, beispielsweise
in Form von Unterstützungshandlungen bis hin zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen. Eine besondere Bedeutung
bei der Durchführung strafprozessualer Ermittlungen hat dabei auch der Informations- und Datenaustausch
zwischen den nationalen und internationalen Behörden.
4.2 Schwere strukturelle Kriminalität
Schwere strukturelle Kriminalität liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen zusammengeschlossen haben und
fortgesetzt (der Gruppe dienliche) Straftaten begehen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von herausragender
Bedeutung sind. Dies liegt im Regelfall vor, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der
Bevölkerung oder eine empfindliche Störung des Rechtsfriedens eingetreten ist. Darüber hinaus sollte ein
besonderes kriminelles Potenzial erkennbar sein. Diese Strukturen weisen in der Regel eine flache Hierarchie auf, bei
der sich eine anlassbezogen ändernde Gruppenzusammensetzung um einen beständigen, dominierenden Kern
bildet. Die Struktur setzt sich häufig heterogen zusammen und basiert oft auf langjährigen persönlichen und
kriminellen Beziehungsgeflechten. Die Tatbeteiligten finden sich, ausgerichtet an der jeweiligen Straftat, arbeitsteilig,
nach Fähigkeit bzw. Fertigkeit und auf Zeit mit dem Ziel der Profitmaximierung zusammen.1
1 Vergleiche Bundeslagebild OK 2023 vom 5. September 2024, S. 30.
Die verschiedenen in den Abschnitten II.B obenund II.C beschriebenen Begehungsweisen des Vorenthaltens und
Veruntreuens von Arbeitsentgelt, der Hinterziehung von Steuern, des Nichtgewährens von
Mindestarbeitsbedingungen oder der illegalen Arbeitnehmerüberlassung durch das Vortäuschen von Werkverträgen werden
zunehmend verschleiert, indem der Anschein legaler Geschäftsmodelle oder Geschäftspraktiken vermittelt wird. Dafür
schaffen die Täter und Täterinnen zielgerichtet komplexe Systeme von Scheinfirmen, um im großen Umfang
Sozialversicherungsbeiträge vorzuenthalten, Steuern zu hinterziehen oder Mindestarbeitsbedingungen zu
verwehren und somit über lange Zeiträume den Gewinn systematisch zu maximieren. Diese Systeme von Scheinfirmen
erstrecken sich immer öfter auch über verschiedene EU-Staaten und darüber hinaus. Auf veränderte rechtliche
Rahmenbedingungen reagieren sie unverzüglich und versuchen durch immer komplexere Methoden, die
kriminellen Geschäftsmodelle zu verschleiern.
Jährlich werden durch die FKS mehr als 100 neue Verfahrenskomplexe eingeleitet, in denen die Merkmale der
schweren strukturellen Kriminalität festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus Ermittlungen
wegen schwerer struktureller Kriminalität weitere Ermittlungen – sogenannte Folgeverfahren – resultieren.
4.3 Organisierte Kriminalität
Die FKS ermittelt auch gegen Tätergruppierungen, die der Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind.
Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten,
die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere
oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft
zusammenwirken (der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus).2
Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 187 Verfahren der FKS von den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften
als OK-Verfahren eingestuft:
Jahr 2021 2022 2023 2024
bearbeitete OK-Verfahren FKS 43 45 51 48
Quelle: Generalzolldirektion
Das aktuelle Bundeslagebild Organisierte Kriminalität, zu dem die FKS seit 2019 zuliefert, zeigt, dass fast 40
Prozent aller Verfahren, die in dem Deliktsbereich „Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben“
geführt werden, aus von der FKS geführten OK-Ermittlungen resultieren.
5. Erfahrungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der „Kleinen StA“
Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch zum 18. Juli 2019
wurden die Verfahrensrechte der FKS dahingehend erweitert, Ermittlungsverfahren selbstständig durchzuführen,
wenn es sich bei der Tat um eine ausschließliche Straftat nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von
Arbeitsentgelt) in einem einfach gelagerten Fall handelt und die Staatsanwaltschaft die Strafsache an das jeweilige
HZA abgegeben hat (§§ 14a bis 14c SchwarzArbG).
Zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerledigung wurde auf der Ebene der GZD ein neuer
Arbeitsbereich eingerichtet, der für die Steuerung der HZÄ im Bereich der selbstständigen Durchführung von
Ermittlungsverfahren nach den §§ 14a bis 14c SchwarzArbG – insbesondere durch die Ausübung der Rechts- und
Fachaufsicht – zuständig ist und sich zudem mit Fragen zur Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften und
Gerichten befasst.
Darüber hinaus ist vorgesehen, die Strukturen der HZÄ durch die Einrichtung spezialisierter Arbeitsgebiete den
fachlichen Erfordernissen anzupassen.
2 Vergleiche Bundeslagebild OK 2023 vom 5. September 2024, S. 7.
In der Praxis wurde die Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften überwiegend positiv bewertet. Zwar war
die Zuleitungspraxis der Staatsanwaltschaften über einen längeren Zeitraum bundesweit zunächst sehr heterogen
ausgeprägt, da jede Staatsanwaltschaft in unterschiedlichem Umfang von der Möglichkeit, Ermittlungsverfahren
an die HZÄ abzugeben, Gebrauch gemacht hat. Eine seitens der GZD initiierte Kontaktaufnahme mit den
Generalstaatsanwaltschaften führte im Ergebnis zu einer verbesserten Bereitschaft hinsichtlich der Verfahrensabgaben
durch die örtlichen Staatsanwaltschaften. Aufgrund zahlreicher Zusammenarbeitsgespräche haben die meisten
Staatsanwaltschaften den HZÄ Handreichungen und Hilfestellungen in Form von Mustern von
Einstellungsverfügungen, Strafbefehlsanträgen sowie Orientierungswerten hinsichtlich der Strafzumessung zur Verfügung
gestellt. Durch die Staatsanwaltschaft der Freien und Hansestadt Hamburg wurde zudem eine Fortbildung zum
Thema „Erstellung von Strafbefehlen“ durchgeführt.
Die Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (vergleiche
Bundestagsdrucksache 20/13850) hat gezeigt, dass die §§ 14a bis 14c SchwarzArbG in der Fassung vom 18. Juli 2019
noch nicht zu einer umfassenden Verfahrensoptimierung bzw. spürbaren Entlastung der Staatsanwaltschaften
geführt haben. Einer der Hauptgründe hierfür ist das gesetzlich normierte Abgabeprozedere der
Ermittlungsverfahren von den ermittelnden Sachgebieten E der HZÄ an die Staatsanwaltschaften, die nach Prüfung der Verfahren
diese wiederum an die Sachgebiete F der HZÄ zur selbstständigen Bearbeitung abgeben. Dieses vorgelagerte
Abgabeerfordernis verursacht auf Seiten der HZÄ und der Staatsanwaltschaften einen erhöhten Aktenumlauf und
führt im Ergebnis zu zeitlichen Verzögerungen.
Das zwischenzeitlich verabschiedete Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung sieht vor, dass das vorgelagerte Abgabeerfordernis künftig entfallen wird (hierzu nähere Ausführungen unter
IV.A.1. und IV.A.2).
6. Risikomanagement
6.1 Allgemeines
Der Prozess des Risikomanagements umfasst die systematische Ermittlung von Risiken für das Auftreten von
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und die Durchführung aller zur Begrenzung der Risiken erforderlichen
Maßnahmen.
Aufgrund des sich weiter entwickelnden Aufgabenspektrums der FKS, veränderter rechtlicher und tatsächlicher
Gesamtumstände sowie verschiedener Empfehlungen aus BRH-Prüfungen wurde das bestehende
Risikomanagement der FKS im Berichtszeitraum umfassend fortentwickelt und zukunftsorientiert ausgerichtet.
Ziele des Risikomanagements der FKS sind insbesondere die Priorisierung von Aufgaben und die Fokussierung
der FKS auf Hochrisikobereiche sowie der effiziente Einsatz der begrenzten Personalressourcen – eine
maßgebliche Grundlage für die konsequente Weiterentwicklung des qualitativen Ansatzes.
Hierbei dient das strategische Risikomanagement als Führungs- und Steuerungsinstrument, welches eine
strukturierte und erschöpfende Erfassung und Bearbeitung von u. a. rechtlichen, finanziellen, gesellschaftlichen,
personellen und organisatorischen Risiken beinhaltet. Im Gegensatz dazu bezeichnet das operative Risikomanagement
eine fallbezogene Betrachtung des Verhaltens von Wirtschaftsbeteiligten, das als Risiko für Schwarzarbeit und
illegale Beschäftigung definiert wird.
6.2 Operatives Risikomanagement
Die gesetzlichen Grundlagen für das operative Risikomanagement der FKS – insbesondere das OIDA-System
sowie die Zentralstellenfunktion – wurden durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung geschaffen (hierzu nähere Ausführungen unter IV.A.2).
Das OIDA-System beschreibt das IT-gestützte Risikomanagement-System der FKS, welches von der GZD als
Zentralstelle mit der Zielsetzung betrieben werden soll, Risikohinweise an die HZÄ auszusteuern, sodass
Prüfobjekte (insb. Unternehmen) künftig noch risikoorientierter ausgewählt werden können. Die Risikohinweise
werden dabei durch die IT-gestützte Analyse von Daten unterschiedlicher Zusammenarbeitsbehörden und -stellen
sowie unter Berücksichtigung abgestimmter Risikoindikatoren und branchenspezifischer Parameter im
Zusammenhang mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung generiert.
Die ausgesteuerten Risikohinweise werden anschließend auf Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten
Prüfungen bzw. eingeleiteten Ermittlungen im Rahmen einer sogenannte Ergebnis- und Wirksamkeitsbetrachtung
überprüft. Das OIDA-System – insbesondere die zugrundeliegenden Risikoindikatoren, Analysemethoden und
Bewertungsparameter sowie die Ableitung neuer Erkenntnisse für Analysen, Lagebilder und eine aktuelle
Branchenbeobachtung – wird hierdurch stetig angepasst, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung effektiv
und qualitativ hochwertig bekämpfen zu können.
Die Auswahl der durch die FKS zu prüfenden Sachverhalte erfolgt letztlich anhand einer Risikobewertung auf
Grundlage von Risikokriterien durch die mit der Prüfungsaufgabe betrauten FKS-Bediensteten vor Ort. Hierbei
sollen künftig auch die durch das OIDA-System übermittelten Risikomeldungen bei der Entscheidung über die
Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte berücksichtigt werden, um vorrangig in den Hochrisikobereichen zu
prüfen. Daneben prüft die FKS auch künftig Sachverhalte, denen keine Risikohinweise zugrunde liegen.
Der Rollout des OIDA-Systems ist für das Jahr 2028 geplant.
6.3 Strategisches Risikomanagement
Die Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung der FKS ändern sich fortlaufend, z. B. durch die gesetzliche
Zuweisung weiterer Aufgaben, immer komplexere Prüf- und Ermittlungssachverhalte, ein sich an den
Verfolgungsdruck anpassendes Täterumfeld und -verhalten, die Vielfalt der Zusammenarbeitsbehörden und
anspruchsvolle Ahndungsaufgaben.
Dadurch sind sehr kurzfristige Priorisierungen und Anpassungen in den Prozessen und Ressourcenzuordnungen
der FKS erforderlich. Zudem ordnet sich die Aufgabenwahrnehmung der FKS in äußerst komplexe
Zusammenhänge von Verwaltungsstrukturen, Wirtschaft und Politik ein.
Das strategische Risikomanagement unterstützt dabei, Risiken in dem sich stetig verändernden und komplexer
werdenden Arbeitsumfeld der FKS zu erkennen und Handlungsspielräume zu erweitern. Je früher Risiken erkannt
werden, desto mehr Möglichkeiten stehen im proaktiven Umgang damit zur Verfügung.
Zum 1. Juni 2023 wurde das Zentrale Risikomanagement auf Ebene der GZD bei der Direktion VII sowie das
Lokale Risikomanagement auf Ebene der HZÄ eingerichtet. Mit dem Gesetz zur Modernisierung und
Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung wurde die rechtliche Grundlage für das Zentrale Risikomanagement als
Zentralstellenaufgabe der GZD geschaffen (hierzu nähere Ausführungen unter IV.A.2).
C. Schwarzarbeit
1. Sozialversicherungsrechtliche Verstöße
Arbeitgeber müssen ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten bei den Einzugsstellen der
Sozialversicherungsträger melden (vgl. sozialversicherungsrechtlicher Meldepflichtenkatalog in § 28a SGB IV). Für Arbeitgeber in
den in § 28a Absatz 4 SGB IV genannten Wirtschaftsbereichen besteht zudem eine Sofortmeldepflicht, wonach
der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen
Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu melden. Die Einhaltung der sich aus
Dienstoder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a SGB IV überprüft die FKS auf Grundlage von § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 SchwarzArbG.
Ein Verstoß gegen die Meldepflichten aus § 28a SGB IV kann bußgeldrechtliche Konsequenzen haben
(Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 SGB IV). Zudem geht mit der Verletzung
der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten durch den Arbeitgeber oftmals die nicht ordnungsgemäße
Entrichtung von Sozialabgaben einher (Straftat nach § 266a StGB).
Der 2019 neu geschaffene Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 8 Absatz 3 SchwarzArbG (leichtfertiges
Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen) wurde zwischenzeitlich evaluiert (vergleiche Ausführungen unter
IV.A.1 und Bericht über die Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch, Bundestagsdrucksache 20/13850).
1.1 Umfang und Entwicklung
Jahr 2021 2022 2023 2024
erledigte Strafverfahren
wegen § 266a StGB
14.849 13.049 13.380 13.799
Schadenssumme aus
Strafverfahren wegen
§ 266a StGB (in Mio. Euro)
627,45 545,44 503,38 653,15
Quelle: Generalzolldirektion
Die von der Deutschen Rentenversicherung erfassten Prüfergebnisse der Jahre 2021 bis 2024 sind der
nachfolgenden Auswertung zu entnehmen:
Jahr Verdachtsfälle Berechnungsfälle Nachforderungen
(in Mio. Euro)
Säumniszuschläge
(in Mio. Euro)
2021 80.282 99.608 350,19 192,34
2022 77.824 78.115 328,35 188,49
2023 62.990 84.735 513,33 299,56
2024 75.493 91.723 406,91 222,38
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Die folgenden Tabellen zeigen eine Auswertung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (von
Unfallversicherungsträgern gemeldete Zahlen von Schwarzarbeitsfällen) für den Zeitraum 2021 bis 2024. Sofern Statistiken
zu Mindestlohnunterschreitungen geführt wurden, werden diese gesondert ausgewiesen.
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
Jahr Fallanzahl Höhe der Schadensberechnungen
in Euro
2023 257 22.658.268
2024 318 24.702.835
gesamt 575 47.361.103
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Jahr Fallanzahl Höhe der Schadensberechnungen
in Euro
2021 121 733.656
2022 113 1.445.682
2023 149 1.900.890
2024 135 1.184.870
gesamt 518 5.265.098
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
Jahr Fallanzahl
davon
Mindestlohnunterschreitung
Höhe der
Schadensberechnungen
in Euro
2021 120 11 142.309
2022 89 8 92.266
2023 70 7 81.357
2024 83 5 90.834
gesamt 362 31 406.766
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
Jahr Fallanzahl Höhe der Schadensberechnungen
in Euro
2021 121 721.494
2022 53 598.155
2023 79 989.190
2024 29 128.476
gesamt 282 2.437.315
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
Jahr Fallanzahl Höhe der Schadensberechnungen
in Euro
2021 bis 2024 108
(davon 20 Fälle
mit Mindestlohnunterschreitung)
3.341.544
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
Jahr Fallanzahl davon
Mindestlohnunterschreitung
Höhe
der Schadensberechnungen
in Euro
2021 43 10 80.315
2022 49 14 250.639
2023 41 12 393.705
2024 39 11 159.620
gesamt 172 47 884.279
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Jahr Fallanzahl Höhe der Schadensberechnungen
in Euro
2021 7 10.727
2022 8 69.912
2023 18 16.819
2024 9 18.189
gesamt 42 115.647
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
Jahr Fallanzahl Höhe der Schadensberechnungen
in Euro
2021 bis 2024 6
(davon 2 Fälle von
Mindestlohnunterschreitungen)
268.000
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
Keine Erfassung
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Gesamtsumme 2021 bis 2024 (alle Unfallversicherungsträger)
Fallanzahl Höhe der Schadensberechnungen
in Euro
2.065 60.079.752
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
1.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen
Die Träger der Renten- und der Sozialversicherung sind Zusammenarbeitsbehörden der FKS (§ 2 Absatz 4 Satz 1
Nummer 5 und 6 SchwarzArbG). Dies hat neben der Prüfung der sich aus dem SGB IV und SGB VII ergebenden
Pflichten auch verschiedene Mitteilungspflichten zur Folge. Die FKS teilt infolge ihrer Prüfungen aufgedeckte
Sachverhalte, die im originären Aufgabenbereich der Rentenversicherungsträger zu finanziellen Forderungen
führen könnten, mit. Die Prüfung der Einhaltung der Meldepflicht nach dem SGB VII wird grundsätzlich durch die
Träger der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung durchgeführt. Nur in Ausnahmefällen prüfen
die Unfallversicherungsträger die Meldung der Beitragsgrundlagen selbst.
Die Grundsätze der Zusammenarbeit der FKS mit den Trägern der Rentenversicherung sowie mit den Trägern
der Unfallversicherung sind in Zusammenarbeitsvereinbarungen geregelt (siehe Abschnitt VI. Anlage 2). Die
Inhalte der Zusammenarbeitsvereinbarungen und deren Anlagen werden fortlaufend aktualisiert. Die
Zusammenarbeitsvereinbarung mit der DGUV wurde überarbeitet und im Januar 2024 bekanntgegeben. Somit ist
sichergestellt, dass insbesondere rechtliche Änderungen, neue Gremienentscheidungen der Träger der Sozialversicherung
und Verfahren zum gegenseitigen Austausch von Informationen und Daten zwischen der FKS und den
Rentenversicherungsträgern sowie mit den Unfallversicherungsträgern zeitnah dokumentiert werden.
Die Zusammenarbeitsvereinbarung mit der DRV wurde ebenfalls überarbeitet und im August 2024
bekanntgegeben. In dieser Vereinbarung wurde unter anderem ergänzt, dass der Datenaustausch zwischen den Trägern der
Rentenversicherung und der FKS grundsätzlich elektronisch bidirektional über einen gesicherten Datenkanal
erfolgt. Hierdurch kann die Zusammenarbeit effizienter gestaltet werden, insbesondere im Hinblick auf den
gegenseitigen Informationsaustausch.
Positiv hervorzuheben ist überdies die vom Berliner Senat initiierte Arbeitsgruppe „Schwarzarbeit und
Schattenwirtschaft im Taxi- und Mietwagengewerbe“, an der auch die BG Verkehr aktiv beteiligt ist.
1.3 Besondere Begehungsweisen
Schwarzarbeit tritt in Form der Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ohne Meldung und
Beitragsabführung zur Sozialversicherung oder falscher Meldung und nicht vollständiger Beitragsabführung auf.
Sämtliche Begehungsweisen bezwecken im Kern die Täuschung der Behörden über den Umfang der im Inland
bestehenden Sozialversicherungspflicht. Festzustellen sind im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen
Verstöße insbesondere die in den vorangegangenen Berichtzeiträumen geschilderten Begehungsweisen – namentlich
Scheinselbstständigkeit, Lohnsplitting, Schein- und Abdeckrechnungen sowie der Missbrauch der EU-
Dienstleistungsfreiheit.
Scheinselbstständigkeit
Eine besondere Begehungsweise stellt nach wie vor die Scheinselbstständigkeit dar. Scheinselbstständigkeit ist
gegeben, wenn eine erwerbstätige Person als formell selbstständiger Unternehmer oder selbstständige
Unternehmerin (Auftragnehmer bzw. Auftragnehmerin) auftritt, obwohl sie tatsächlich im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV
abhängig beschäftigt ist.
Charakteristisch für die Scheinselbstständigkeit ist, dass zu Unrecht das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht
verneint und damit die Abführung der Sozialabgaben vermieden wird, ebenso wie ggf. die Zahlung von
Mindestlöhnen oder die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, die bei Selbstständigen nicht zu beachten sind.
Prüfungen und Ermittlungen ergeben häufig, dass vermeintlich Selbstständige persönlich weisungsgebunden und
in eine fremde Betriebsstruktur eingebunden sind, sodass es sich bei Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich
um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Zur Verschleierung werden häufig
gefälschte Unterlagen ausgestellt, welche eine tatsächlich vorhandene Eingliederung in den Betrieb verhüllen sollen.
Scheinselbstständigkeit ist nach wie vor in nahezu allen Wirtschaftsbereichen vorzufinden und nicht auf
Einzelfälle beschränkt. Die Branchen, in denen die FKS vermehrt Scheinselbstständigkeit festgestellt hat, haben sich
nicht wesentlich verändert. Hierzu zählt, wie vor allem von diversen Ministerien der Länder, der SOKA-Bau
sowie dem ZDB und dem ZDH berichtet, insbesondere die Baubranche. Darüber hinaus wird
Scheinselbständigkeit ebenso vermehrt in den Branchen Gebäudereinigung, Sicherheitsgewerbe und Paketzustellung festgestellt.
Der ZDB teilt außerdem mit, dass in den letzten Jahren die Zahl der Einmannbetriebe im Bauhandwerk
explosionsartig angestiegen sei. Viele Solo-Selbständige arbeiteten aber faktisch wie abhängig beschäftigte
Arbeitnehmer. Die unrechtmäßig agierenden Betriebe würden immer wieder unterschiedliche Strategien entwickeln, um
sich der Abführung von Sozialabgaben und Steuern zu entziehen. Beispielsweise hätten die vergangenen Jahre
gezeigt, dass Baubetriebe mittlerweile von Angeboten „überschwemmt“ würden, wonach Handwerker
versuchten, andere selbstständige Handwerker zu einem sehr geringen Stundenverrechnungssatz zu vermitteln. Hierbei
bestünde der dringende Verdacht, dass es sich nicht um selbstständige Handwerker, sondern um
Scheinselbstständige handele. Darüber hinaus sei festzustellen, dass sich insbesondere bulgarische und rumänische
Arbeitnehmer als Selbstständige in Deutschland meldeten und dann Gesellschaften bürgerlichen Rechts bildeten, um
gemeinsam Bauleistungen anzubieten. Häufig handele es sich dabei aber um „Scheingesellschaften“. Im
Zusammenhang mit Entsendeverfahren würden Arbeitnehmer teilweise als Selbständige angemeldet, ohne dass sie
davon wüssten oder die Umstände einschätzen könnten.
Darüber hinaus gelten die im Vierzehnten Bericht dargestellten Entwicklungen fort.
Lohnsplitting
Eine bekannte Verschleierungsform zur Reduktion von Lohnnebenkosten ist nach wie vor das sogenanntes
Lohnsplitting. Die Versicherungspflicht für das Beschäftigungsverhältnis wird seitens der Arbeitgeber dadurch
verschleiert, dass diese – statt der korrekten Angaben über das bestehende nicht geringfügige
Beschäftigungsverhältnis – gegenüber dem Träger der Sozialversicherung mehrere fiktive beitragsfreie geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse zur Sozialversicherung anmelden. Weiterhin werden Fälle von Lohnsplitting im Rahmen von
bestimmten steuer- und sozialabgabenoptimierten Entlohnungsmodellen festgestellt. Hierbei werden zu fest
vereinbarten (niedrigen) Grundlöhnen steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile (wie z. B.
Auslösungen, Spesen, Fahrtkostenzuschüsse, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge) in den Endlohn eingerechnet. Die
Einrechnung geschieht zum Teil mittels EDV-Unterstützung, welche die maximal möglichen Zuschläge ohne
Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsumstände berechnet. Steuerfrei und nicht sozialversicherungsrelevant
sind diese Zuschläge jedoch nur, wenn sie zweckgemäß, also z. B. für zu unüblichen Zeiten geleistete Arbeit,
gezahlt werden. Da diese Begehungsform ohne besonderen Aufwand umgesetzt werden kann und es sich um eine
eher einfache Verschleierungsform handelt, kommt Lohnsplitting übergreifend in nahezu sämtlichen Branchen
vor. Ein Schwerpunkt liegt jedoch in denjenigen Branchen, die aufgrund eines hohen Anteils an persönlicher
Arbeitskraft besonders lohnintensiv sind und die ferner ebenso einen hohen Anteil an geringfügig Beschäftigten
aufweisen. Dies sind unter anderem das Reinigungsgewerbe, der Einzelhandel und das Sicherheitsgewerbe. Das
Hessische Ministerium der Finanzen berichtet außerdem von vermehrter Feststellung des Lohnsplittings im
steuerrechtlichen Kontext in den Branchen der körpernahen Dienstleistungen, also bei Friseuren und Barbershops
sowie bei Nagelstudios.
Scheinrechnungen
Von Arbeitgebern werden inhaltlich unrichtige Belege (sogenannte Schein- oder Abdeckrechnungen) verwendet,
um unter anderem Schwarzlohnzahlungen für nicht oder zu gering zur Sozialversicherung gemeldete
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu verschleiern. Zu diesem Zweck werden Scheinfirmen vom Arbeitgeber selbst
gegründet oder fremde Scheinfirmen (Servicefirmen) in Anspruch genommen, die gegen Zahlung einer Provision
Scheinrechnungen in den Wirtschaftskreislauf einbringen. Die Scheinfirmen erstellen und verkaufen
„Rechnungen“ über vermeintlich erbrachte Leistungen, die der tatsächliche Arbeitgeber (Rechnungskäufer)
gewinnmindernd als Aufwand verbucht und auf das Konto der Servicefirma überweist. Der Inhalt der Scheinrechnungen
wird durch die Rechnungskäuferin oder den Rechnungskäufer detailliert vorgegeben. Die auf dem Konto der
Scheinfirma gutgeschriebenen Rechnungsbeträge werden regelmäßig zeitnah vom Konto bar verfügt und
abzüglich der Provision von der Betreiberin oder dem Betreiber der Scheinfirma an die Rechnungskäuferin oder den
Rechnungskäufer zurückgezahlt. Die finanziellen Mittel stehen dort für Schwarzlohnzahlungen an nicht oder zu
gering zur Sozialversicherung angemeldete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Verfügung.
Scheinfirmen werden auch genutzt, um Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (z. B. im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung) zur Sozialversicherung anzumelden. Faktisch sind sie jedoch in die Arbeitsorganisation des
tatsächlichen Arbeitgebers eingegliedert und arbeiten weit mehr als die angezeigten Stunden. Fällige Beiträge
werden durch die betreffende Scheinfirma nicht oder nur teilweise an die Sozialversicherungsträger abgeführt.
Die beschriebenen Verschleierungsformen werden insbesondere in lohnintensiven Branchen und Tätigkeiten
(z. B. bei der Verlegung von Glasfaserkabeln) festgestellt.
Die Gründung solcher Firmenkonstellationen erfolgt EU-weit und ist meist zeitlich begrenzt.
Nach einer variierenden „aktiven“ Nutzungsdauer werden diese Scheinfirmen „bestattet“ und anschließend durch
neue Scheinfirmen ersetzt. Als verantwortlich Handelnde werden oftmals wirtschaftlich unerfahrene natürliche
Personen (Strohleute) eingesetzt, die sich häufig nicht in Deutschland aufhalten, oder es werden Aliasidentitäten
verwendet.
Die tatsächlich verantwortlich Handelnden (faktische Geschäftsführer) wirken ausschließlich im Hintergrund. Für
diese Verschleierungsform wird auch der Begriff „Kettenbetrug“ verwendet, da in der Praxis nicht selten mehrere
Scheinfirmen „wie eine Kette“ hintereinandergeschaltet sind.
Die Erstellung und Verwendung von Scheinrechnungen stehen häufig im engen Zusammenhang mit der
Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer.
Bei der Gründung und dem Betrieb der Scheinfirmen agieren immer häufiger kriminelle Banden in organisierten
Strukturen und erschweren damit die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden. Den Tätern fließen dabei
aufgrund der vereinnahmten Provisionen in erheblichem Umfang Gewinne zu (siehe Abschnitt III.B.4). Zum
Beispiel erfolgen im Rahmen grenzüberschreitender Kriminalität die Gründung von Scheinfirmen und die
Einrichtung von Bankkonten im Ausland, um zu verhindern, dass Kontrollmitteilungen deutscher Kreditinstitute an
hiesige Behörden abgegeben werden.
Die Tätergruppen reagieren auf die Ermittlungen der Behörden mit Wanderbewegungen der Kettenmitglieder
zwischen den Ländern, Identitätsdiebstahl, Vortäuschung des Kaufes hochwertiger Waren oder „Hawala-
Banking“. In der jüngeren Vergangenheit ist zu beobachten, dass die professionell organisierten Tätergruppen
zunehmend multideliktisch agieren.
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz teilt mit, dass
Strohmannfirmen hauptsächlich im Baugewerbe auftreten.
Missbrauch der EU-Dienstleistungsfreiheit
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unterliegen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der EU
grundsätzlich den sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung
ausüben. Unter anderem bei Entsendungen wird von diesem Grundsatz abgewichen. Hier unterliegen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen grundsätzlich weiterhin den Rechtsvorschriften des Sitzstaates des Arbeitgebers.
Zum Nachweis dafür, dass ein anderer Mitgliedstaat für den Bereich der sozialen Sicherheit zuständig ist, dient
die sogenannte portable A1-Entsendebescheinigung (PD A1).
Im Zusammenhang mit der PD A1 wird von der FKS z. T. struktureller Missbrauch festgestellt. So werden
beispielsweise in anderen EU-Staaten Briefkastenfirmen gegründet, die keine wirtschaftliche Tätigkeit im
Entsendestaat ausüben. Diese dienen ausschließlich dem Zweck, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Staaten mit
niedrigen Sozialversicherungsabgaben- und Lohnniveaus einzustellen und nach Deutschland zu entsenden. Falls
im Beschäftigungsstaat der Verdacht besteht, dass eine PD A1 zu Unrecht ausgestellt worden ist, ist ein
sogenanntes Dialog- und Vermittlungsverfahren mit dem Ziel einzuleiten, dass die ausstellende Behörde die
Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung überprüft und die PD A1 gegebenenfalls zurückzunimmt. Bis zu einer Entscheidung
durch den anderen Mitgliedstaat ist die PD A1 als gültig zu betrachten (Bindungswirkung). Mögliches strafbares
Verhalten kann in diesem Fall auch bei Nichtvorliegen der Entsendevoraussetzungen aufgrund der
Bindungswirkung einer bestehenden PD A1 grundsätzlich nicht nach § 266a StGB verfolgt werden.
2. Steuerrechtliche Verstöße
Die Behörden der Zollverwaltung sind nach § 2 Absatz 2 Satz 2 SchwarzArbG zur Mitwirkung an den Prüfungen
der für die Verfolgung und Ahndung steuerrechtlicher Verstöße zuständigen Landesfinanzbehörden berechtigt.
Sie prüfen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 SchwarzArbG zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht nach § 6
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 SchwarzArbG, ob Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht
nachgekommen sind.
2.1 Umfang und Entwicklung
Auch im aktuellen Berichtszeitraum konnte die FKS durch Prüfungs- und Ermittlungserkenntnisse zur
Aufklärung steuerrechtlicher Verstöße beigetragen.
Jahr 2021 2022 2023 2024
Steuerschäden aus
Ermittlungsverfahren der
Landesfinanzverwaltungen, die
aufgrund von Prüfungs- und
Ermittlungserkenntnissen des Zolls
veranlasst wurden (in Mio. Euro)
96,1 100,5 137,3 205,4
Quelle: Angaben aller 16 Landesfinanzverwaltungen, die der Zollverwaltung im Rahmen der Berichtserstellung zur Verfügung gestellt
wurden
2.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen
Der Informationsaustausch zwischen den Behörden der Zollverwaltung und den Landesfinanzbehörden bewegt
sich nach den pandemiebedingten Einschränkungen wieder auf einem hohen Niveau. Die durch die FKS an die
Landesfinanzbehörden übermittelten Informationen beinhalten wie im vorherigen Berichtszeitraum überwiegend
Hinweise auf Barzahlungen oder auf Geschäfte ohne Rechnung und auf nicht versteuerte Umsätze. Die
Informationen der Landesfinanzbehörden an die FKS enthalten insbesondere Hinweise auf Lohnsplitting,
Schwarzlohnzahlungen und Scheinselbstständigkeit. Darüber hinaus werden in allen Ländern gemeinsame Prüf- und
Ermittlungsverfahren mit den Landesfinanzbehörden durchgeführt, deren Anzahl sich auf einem hohen Niveau bewegt.
Der sich stetig verbessernde Kontakt in den unterschiedlichsten Formaten zwischen den Verwaltungen fördert
den Informationsaustausch und erleichtert gemeinsame, insbesondere komplexe Maßnahmen. So war die
Steuerfahndungsstelle Berlin an mehreren BAO-Maßnahmen der FKS innerhalb und außerhalb Berlins beteiligt und
unterstützt diese im Rahmen der Amtshilfe. Bereits bestehende gemeinsame Datenplattformen werden weiterhin
erfolgreich genutzt.
Darüber hinaus arbeitet die FKS mit dem BZSt zusammen, wenn es um Sachverhalte mit Auslandsbezug geht
oder Sachverhalte im Zusammenhang mit Umsatzsteuerbetrug stehen.
Ferner kann die FKS einzelfallbezogen Informationen zu den in der beim BZSt geführten Datenbank ZAUBER
gespeicherten Angaben über die zuständigen Stellen in der Finanzverwaltung abfragen. Derzeit wird entsprechend
§ 6 Absatz 3 SchwarzArbG an einem automatisierten Zugriff für die Beschäftigten der FKS auf die Datenabfrage
im IT-Fachverfahren ZAUBER des BZSt gearbeitet. Die Abfrageergebnisse können dann direkt für anhängige
Prüf- oder Ermittlungsverfahren verwendet werden.
2.3 Besondere Begehungsweisen
Wesentliche Neuentwicklungen sind im Bereich der steuerrechtlichen Verstöße seit der Erstellung des
Vierzehnten Berichts nicht festzustellen.
Eine häufige Begehungsform ist nach den Feststellungen der Landesfinanzbehörden auch hier die in Abschnitt
II.C.1 dargestellte Verwendung von Scheinrechnungen als Abdeckrechnungen zur Verschleierung von
Schwarzarbeit. Wie bereits in den Vorjahren berichten die Landesfinanzbehörden, dass eine gebräuchliche
Begehungsweise in diesem Zusammenhang der sogenannte „Kettenbetrug“ ist. Hierzu gelten die Ausführungen in Abschnitt
II.C.1 entsprechend.
Mehrheitlich berichten die Landesfinanzbehörden auch über Fälle der Scheinselbstständigkeit. Diese
Begehungsweise ist ebenfalls in Abschnitt II.C.1 dargestellt. Sie stellt inzwischen eine sehr häufige Form von Schwarzarbeit
bzw. illegaler Beschäftigung dar und zeigt sich in allen personalintensiven Gewerbezweigen. Dabei ist
festzuhalten, dass die Scheinselbstständigkeit nicht mehr ausschließlich der Umgehung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
dient, sondern auch zur Umgehung des Mindestentgelts (siehe Abschnitte II.D.1 bis D.3) und der Aushöhlung
von Arbeitnehmerrechten bzw. von Arbeitgeberpflichten.
Auch im Bereich der steuerrechtlichen Verstöße gelten die Baubranche sowie Friseure bzw. Barbershops und
Nagelstudios als Schwerpunkte.
3. Sozialleistungsbetrug und unrechtmäßiger Leistungsbezug beim Kindergeld
Die FKS prüft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchwarzArbG, ob auf Grund erbrachter oder vorgetäuschter
Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB III zu Unrecht bezogen werden oder
wurden. Darüber hinaus hat die FKS auch die strafrechtliche Ermittlungskompetenz für Ermittlungsverfahren, die
sich aus den o. g. Prüfungen ergeben oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Prüfgegenständen stehen.
Die Prüfung der Bewilligung und rechtmäßigen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB III
ist Aufgabe der jeweiligen Leistungsträger. Für Leistungen nach dem SGB III ist die BA zuständig. Die
Zuständigkeit für Leistungen nach dem SGB II liegt bei den Trägern der Grundsicherung, d. h. bei den Jobcentern, die
entweder als gemeinsame Einrichtungen von BA und Kommune (§ 44b SGB II) oder als zugelassene kommunale
Träger der Kreise und kreisfreien Städte (§ 6a SGB II) organisiert sind.
Eine wesentliche Erkenntnisquelle für die Feststellung von Leistungsbetrug im SGB II ist der automatisierte
Datenabgleich nach § 52 SGB II, das DALG-II-Verfahren. Es werden jährlich vier Quartalsabgleiche durchgeführt.
Bei allen Abgleichen wird geprüft, ob nicht angezeigtes Einkommen aus einer geringfügigen oder
versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wurde oder erzielt wird. In den gemeinsamen Einrichtungen wird der
Datenabgleich mit Einkommen aus einer geringfügigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigung über den
vierteljährlichen Abgleich (DALEB) hinaus monatlich durchgeführt. Die vierteljährlichen Abgleiche beinhalten außerdem
den Abgleich mit anderen Sozialleistungen (Renteneinkünfte, Leistungen der Arbeitsförderung [z. B.
Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe], Grundsicherungsleistungen anderer Träger) sowie mit ausgeführten
Freistellungsaufträgen und ehemals begünstigtem Altersvorsorgevermögen.
Sofern der Datenabgleich Anlass zur Prüfung oder tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (insbesondere
Betrug nach § 263 StGB) ergibt, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht,
leiten die Jobcenter den Fall der zuständigen Zolldienststelle zu, in deren Bezirk die betroffene Person ihren
Wohnsitz hat.
Die FKS ist zuständig für die Verfolgung von Verstößen, die bei eigenen Prüfungen aufgedeckt wurden, sowie
bei Verstößen, die im Zusammenhang mit einer ausgeübten oder vorgetäuschten Beschäftigung stehen und von
einem Jobcenter zur weiteren Verfolgung zugeleitet werden, weil eine Außenprüfung erforderlich ist oder der
Verdacht einer Straftat besteht. Die FKS hat darüber hinaus auch die strafrechtliche Ermittlungskompetenz.
Die FKS unterstützt zudem die Familienkassen, indem sie im Rahmen ihrer Prüfungen nach dem SchwarzArbG
Anhaltspunkte für ungerechtfertigten Kindergeldbezug überprüft und diese durch Sofortmitteilung an die
zuständige Familienkasse zur weiteren Prüfung und gegebenenfalls Ermittlung weitergibt. Daneben hat die FKS die
Befugnis an Prüfungen der Familienkasse mitzuwirken, um diese bei Vor-Ort-Maßnahmen zu unterstützen.
3.1 Umfang und Entwicklung
Erledigte Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Folgen
Jahr 2021 2022 2023 2024
Angabepflichtverletzung
Bürgergeldbezug*
§ 63 Absatz 1 Nummer 6 SGB II
482 455 510 595
Mitteilungspflichtverletzung
Bürgergeldbezug*
§ 63 Absatz 1 Nummer 7 SGB II
7.557 6.188 6.422 8.540
Angabe- und
Anzeigepflichtverletzung
§ 404 Absatz 2 Nummer 26 SGB III
945 1.066 1.128 1.709
Mitteilungspflichtverletzung
§ 404 Absatz 2 Nummer 27 SGB III
10.020 10.367 8.920 11.194
Quelle: Generalzolldirektion
* bis 31.12.2022 Alg II
Summe Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-, Verfallbeträge in Mio. Euro
Jahr 2021 2022 2023 2024
Angabepflichtverletzung
Bürgergeldbezug*
§ 63 Absatz 1 Nummer 6 SGB II
0,06 0,06 0,05 0,07
Mitteilungspflichtverletzung
Bürgergeldbezug*
§ 63 Absatz 1 Nummer 7 SGB II
0,6 0,69 0,72 1,06
Angabe- und
Anzeigepflichtverletzung
§ 404 Absatz 2 Nummer 26 SGB III
0,11 0,12 0,11 0,19
Mitteilungspflichtverletzung
§ 404 Absatz 2 Nummer 27 SGB III
0,92 1,26 1,10 1,50
Quelle: Generalzolldirektion
* bis 31.12.2022 Alg II
3.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen
Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie Sozialleistungsbetrug und des
unrechtmäßigen Leistungsbezugs beim Kindergeld hat hohe Priorität und setzt daher eine koordinierte Zusammenarbeit und
einen intensiven Informationsaustausch aller beteiligten Stellen voraus.
Die Koordinierung der Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Leistungsbetrug zwischen FKS und BA, Jobcenter
sowie Familienkasse erfolgt in Form von Zusammenarbeitsvereinbarungen oder -leitfäden mit dem Ziel, den
gesetzlichen Auftrag aus dem SchwarzArbG zu konkretisieren und die praktische Zusammenarbeit zwischen den
Behörden bundeseinheitlich zu intensivieren und zu optimieren.
Durch regelmäßige bzw. anlassbezogene Zusammenarbeitsgespräche sowie den Austausch von
Fachinformationen wird die gemeinsame Arbeit gefördert und gestärkt. Des Weiteren werden die vorgenannten Vereinbarungen
in regelmäßigen Abständen evaluiert, so dass bei Bedarf Anpassungen vorgenommen werden können.
Zusammenarbeitsgespräche haben u. a. zur Erweiterung der automatisierten Abfragemöglichkeiten der FKS zu
Leistungsempfängern geführt. Seit Anfang 2022 kann die FKS auch Daten von Personen automatisiert abrufen,
die Leistungen nach dem SGB II von Jobcentern, die als gemeinsame Einrichtungen geführt werden, empfangen.
Die bereits bestehende Vereinbarung über die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen FKS und BA im
Rechtskreis SGB III wurde aktualisiert und ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Auch der Leitfaden über die
Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger)
im Rechtskreis SGB II ist überarbeitet worden und am 1. April 2024 in Kraft getreten.
Diese Grundsatzvereinbarungen sehen u. a. die Möglichkeit vor, regionale Übereinkommen zur konkreten
Zusammenarbeit mit den für die HZÄ örtlich zuständigen Sozialleistungsträgern abzuschließen. Zahlreiche HZÄ
haben im Berichtszeitraum von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, um die Zusammenarbeit im Kontext der
Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs zu optimieren.
Die BA berichtet ihrerseits, dass die Zusammenarbeit mit der FKS im Rechtskreis SGB III unverändert gut
funktioniert. Die Zusammenarbeit im Rechtskreis SGB II ist aus Sicht der BA und bezogen auf die gemeinsamen
Einrichtungen unterschiedlich ausgeprägt und im Wesentlichen davon abhängig, ob ein regelmäßiger Austausch
stattfindet, Ansprechpersonen bekannt sind und innerhalb der Jobcenter Verantwortlichkeiten für die Bekämpfung
von Leistungsmissbrauch eingerichtet worden sind.
Im Kontext der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch spielt für die BA auch die Zusammenarbeit mit
Staatsanwaltschaften und Gerichten eine bedeutende Rolle. Im Rechtskreis SGB III gestaltete sich diese überwiegend
positiv.
Vertreter der BA nehmen an Hauptverhandlungen teil, wenn Bußgeldentscheidungen gerichtlich überprüft
werden, und bringen die Gesichtspunkte vor, die vom Standpunkt der Behörde für die Entscheidung von Bedeutung
sind. So finden Bedenken zu geplanten Verfahrenseinstellungen durch die Gerichte oftmals Gehör und
entsprechende Berücksichtigung.
Die Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaften und Gerichten im Rechtskreis SGB II hat sich im Berichtszeitraum
infolge von regelmäßigen Gesprächen verbessert. Ein Kritikpunkt wird weiterhin darin gesehen, dass trotz der
Vorgaben in den Ziffern 47 und 48 der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) nicht in allen
Einzelfällen eine Unterrichtung über den Verfahrensausgang erfolgt.
Um noch effektiver gegen Leistungsmissbrauch vorgehen zu können, sieht es die BA als zweckdienlich an, einen
automatisierten Zugriff auf die Daten des bundesweiten Melderegisters einzurichten.
Auch bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld arbeiten BA und FKS
unverändert eng zusammen, unterstützen sich gegenseitig und stehen in einem kontinuierlichen Austausch. Die
BA hat vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie die Maßnahmen zur Eindämmung von
Leistungsmissbrauch ausgeweitet. (z. B. Nachgehen bei Verdacht auf Leistungsmissbrauch durch eine BA-interne Task Force,
umfangreiche Datenanalysen mit Hilfe eines maschinellen Systems). Während der COVID-19-Pandemie konnten
somit vermehrt Verstöße in Zusammenhang mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld festgestellt werden, was auch
mit der gestiegenen Inanspruchnahme zusammenhing. Denn im Berichtszeitraum wurde wegen der
Auswirkungen der COVID-Pandemie besonders oft Kurzarbeit angezeigt und infolgedessen Kurzarbeitergeld beantragt. Der
Hauptanteil der Verstöße betraf die nicht richtige Angabe von Soll-Entgelten bzw. ausgefallenen Arbeitsstunden.
Seit 2019 zählt auch die Familienkasse zu den Zusammenarbeitsbehörden der FKS. Auf- und Ausbau der noch
jungen Kooperation wurden im Berichtszeitraum durch Hospitationen, Workshops sowie regionale
Zusammenarbeitsgespräche weiter vorangetrieben. So wurden zwischen 2022 und 2024 sieben Workshops mit Vertretern
fast aller regionalen Familienkassen und örtlich zuständigen HZÄ unter Beteiligung der GZD und der
Familienkasse Direktion durchgeführt. Diese Veranstaltungen dienten vorrangig dem Ziel, das Verständnis für die
Aufgabenwahrnehmung der jeweiligen Behörden untereinander zu fördern, gemeinsame Schnittmengen zu
identifizieren und die Zusammenarbeit mit der Familienkasse bei allen Standorten zu etablieren sowie Netzwerke zu
schaffen. Insofern beabsichtigen Familienkasse Direktion und GZD, weitere Workshops anzubieten, sodass letztlich
alle HZÄ und zuständigen regionalen Familienkassen von den Möglichkeiten des direkten Austauschs und selbst
erarbeiteten Vorschlägen für eine gut funktionierende Zusammenarbeit profitieren können.
Am 1. August 2024 ist – als Ergebnis der Evaluierung der Zusammenarbeitsvereinbarung von 2019 – eine
überarbeitete Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Familienkasse in Kraft getreten. Weitere Evaluierungen werden
erforderlich sein, um auf Fragestellungen und Hindernisse, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, oder
neuartige Entwicklungen im Bereich des unrechtmäßigen Leistungsbezugs von Kindergeld und Kinderzuschlag
adäquat reagieren zu können. Hierzu stehen GZD und Familienkasse Direktion in engem Austausch.
Die Zusammenarbeit zwischen FKS und Familienkasse findet überwiegend im Rahmen des Austauschs von
Hinweisen statt. Die Hinweise der regionalen Familienkassen an die FKS resultieren mehrheitlich aus Auffälligkeiten,
die bei der Antragsprüfung festgestellt werden. Beispiele hierfür sind Unstimmigkeiten bei Lohnunterlagen,
Arbeitsverträgen sowie Unternehmen oder die Feststellung, dass mehrere EU-ansässige Antragsteller bei demselben
Arbeitgeber beschäftigt sind und / oder in Sammelunterkünften wohnhaft sind. Sofern neben möglichen
Anhaltspunkten für kindergeldrechtliche Verstöße auch zu prüfen ist, ob die Arbeitgeber ihren Pflichten (z. B. hinsichtlich
sozialversicherungsrechtlicher Meldungen, Zahlung des Mindestlohns) nachkommen, schließen sich Prüfungen
der FKS bei den (vermeintlichen) Arbeitgebern an. Das Ergebnis der Prüfung wird der zuständigen regionalen
Familienkasse mitgeteilt. Sofern sich die Anhaltspunkte für einen möglichen unrechtmäßigen Kindergeldbezug
verdichtet haben – z. B. dadurch, dass die Angaben der Antragstellenden zur angezeigten Beschäftigung unrichtig
sind oder der angezeigte Arbeitgeber gar nicht existent ist -, werden der zuständigen Familienkasse entsprechende
Informationen übermittelt, damit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig werden kann.
Auch aus Sicht der Familienkasse Direktion hat die 2019 gesetzlich verankerte Zusammenarbeit zwischen FKS
und Familienkassen zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Bekämpfung von unrechtmäßigem
Leistungsbezug im Bereich Kindergeld und Kinderzuschlag geführt.
Aufgrund von Mitteilungen der HZÄ konnte die Familienkasse unrechtmäßigen Bezug von Leistungen aufdecken
und hierdurch Überzahlungen vermeiden, mehrere Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren einleiten und zu Unrecht
ausgezahlte Leistungen aufheben und zurückfordern.
Die Zusammenarbeit führte bislang auch zur Gewinnung weiterer Netzwerkpartner, insbesondere die in § 2
Absatz 4 SchwarzArbG genannten Behörden.
Erschwert wird die Zusammenarbeit durch den unterschiedlichen Aufgabenzuschnitt beider Behörden. Zudem
sieht auch die Familienkasse Direktion aktuell noch kein flächendeckendes Verständnis für den Mehrwert der
Zusammenarbeit auf der Ortsebene. Insgesamt ist die behördliche Zusammenarbeit im Bundesgebiet noch sehr
unterschiedlich ausgeprägt. Die Familienkasse Direktion ist – wie auch die GZD – der Auffassung, dass die
Zusammenarbeit weiter vorangetrieben werden muss. Insbesondere sollte hierbei das Ziel verfolgt werden,
wechselseitig mehr Fälle von Schein- bzw. Schwarzarbeit im Zusammenhang mit unrechtmäßigem Bezug von Kindergeld
oder Sozialleistungen zu erkennen. Möglichkeiten der Sensibilisierung werden in gegenseitigen Hospitationen,
Schulungen, Prüfungsbegleitungen und regelmäßigem Austausch zu aktuellen (regionalen) Themen gesehen.
Darüber hinaus würden aus Sicht der Familienkasse Direktion auch weitere modernere
Übermittlungsmöglichkeiten, wie sie in der Zollverwaltung bereits implementiert wurden (verschlüsselte E-Mail-Kommunikation sowie
Bereitstellung einer Datenaustauschplattform im Prüfverfahren) helfen. Die technische Weiterentwicklung wird
fortlaufend geprüft. Ermittlungsergebnisse können bereits auf Grundlage des bestehenden Rechts ausgetauscht
werden.
Die Verhinderung des unrechtmäßigen Leistungsbezugs von Kindergeld ist auch Ziel des Modells „MISSIMO“
(Sozialleistungsmissbrauch im Zusammenhang mit Problemimmobilien), von dem das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen berichtet. Dieses seit 2019 bestehende
behördenübergreifende Modell wurde unter Federführung der nordrhein-westfälischen Fachressorts Justiz, Finanzen und
Inneres entwickelt und dient dem Austausch von Daten auf kommunaler Ebene zwischen Kommunen, Familienkassen,
Kreispolizeibehörden, zuständigen Jobcenter sowie Staatsanwaltschaften zu dem Zweck, Hinweise auf möglichen
ungerechtfertigten Kindergeldbezug bei den Behörden zusammenzuführen, organisierten Missbrauch in diesem
Bereich aufzudecken und gemeinsam im Rahmen von „Vor-Ort-Prüfungen“ dagegen vorzugehen. Kern des
Modells ist ein strukturierter Datenaustausch auf kommunaler Ebene zwischen den beteiligten Behörden. Durch das
Modell „MISSIMO“ konnten potentielle Fälle des Sozialleistungsmissbrauchs erkannt, kriminelle Netzwerke
identifiziert und ungerechtfertigte Zahlungen zeitnah eingestellt werden. Die Familienkasse wertet das Modell –
soweit bekannt – als Erfolg, da circa 50 Prozent der im Rahmen von MISSIMO geprüften Fälle zu einer
Zahlungseinstellung und teilweise auch zu Rückforderungen beim Kindergeld führten.
3.3 Besondere Begehungsweisen / systematischer (bandenmäßiger) Sozialleistungsbetrug
Wesentliche Neuentwicklungen sind im Bereich der Verstöße mit Bezug zum Sozialleistungsbetrug seit der
Erstellung des Vierzehnten Berichts nicht zu erkennen, jedoch ist ein Leistungsbetrug im Bereich der
Grundsicherung für Arbeitsuchende in vielen unterschiedlichen Ausprägungen zu beobachten. Die am häufigsten
auftretenden Fallgestaltungen sind das Verschweigen, die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung einer
Beschäftigungsaufnahme (z.B. verspätete / unrichtige Anzeige oder die Nichtanzeige der Arbeitsaufnahme und der
Ausübung einer Nebentätigkeit bei den jeweils zuständigen Sozialleistungsträgern). Weiterhin kommt es zu
Beschäftigungsverhältnissen, die bei den Einzugsstellen als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse angemeldet sind,
und die bei zeitgleichem Leistungsbezug in Vollzeit ausgeübt und durch verdeckte Lohnauszahlungen erheblich
höher vergütet werden als in der Meldung zur Sozialversicherung ausgewiesen.
Vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen wurde von Fällen im
Zusammenhang mit dem Bezug von SGB II-Leistungen und einem Wegzug aus Deutschland berichtet: Zum
Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II liegen die Voraussetzungen für deren Bezug
(insbesondere auch ein Wohnsitz in Deutschland) vor. Obwohl die Leistungsberechtigten verpflichtet sind, das Jobcenter
über einen Wegzug zu informieren, ziehen sie jedoch teilweise nach Bewilligung der Leistungen wieder in ihr
Heimatland, ohne hierbei ihrer Mitteilungspflicht nachzukommen. In der Folge setzen die Jobcenter mangels
Kenntnis des Wegzugs die Auszahlung der Leistungen fort, obwohl kein Anspruch mehr auf diese besteht.
Seit einigen Jahren stellen Jobcenter und auch Familienkassen – überwiegend in städtischen Ballungsgebieten mit
hohem Wohnungsleerstand – Leistungsmissbrauch im Zusammenhang mit EU-Staatsangehörigen fest. Dabei
handelt es sich nicht um eine flächendeckende Problematik, aber um ein bundesweit zunehmendes Phänomen. Im
Rahmen der Beantragung von SGB II-Leistungen legen diese Personen zum Teil fingierte Arbeitsverträge bzw.
Arbeitsverträge mit nur geringem Umfang bzw. Mietverträge – häufig in sogenannten Schrottimmobilien – vor
und haben damit Anspruch auf die genannten Leistungen bzw. auf Erstattung der Kosten der Unterkunft nach
geltendem Recht durch die Jobcenter.
Gegenüber den Behörden treten jedoch nur die Antragsteller/ Leistungsberechtigten auf. Bei den vermeintlichen
Arbeitgebern oder Vermietern handelt es sich häufig um Strohleute oder es werden Alias-Identitäten verwendet.
Zum Teil handelt es sich bei Arbeitgebern und Vermietern auch um dieselbe Person.
Die als Arbeitgeber auftretenden Personen sind nur sehr kurz auf dem Markt vertreten. Vorzuhaltende betriebliche
Unterlagen, aus denen der Umfang der tatsächlichen Beschäftigung hervorgeht, werden nicht geführt.
Die Zahlung der o. g. Leistungen erfolgen auf Bankkonten der Leistungsberechtigten. Vielfach müssen die
Leistungsberechtigten ein Gros der Zahlungen an die hinter diesen Strukturen stehenden Personen abtreten. Teils
haben die Leistungsberechtigten auch gar keinen Zugriff auf diese Bankkonten, sondern nur Personen, die gegenüber
den Behörden regelmäßig nicht in Erscheinung treten, verfügen hierüber. Die vermeintlichen Arbeitgeber,
Vermieter, Dritten, tatsächlich Verantwortlichen und Leistungsberechtigten begehen mitunter die Straftaten auch
arbeitsteilig.
Für den systematischen Sozialleistungsbetrug unter Beteiligung verschiedener Akteure werden kriminelle,
teilweise menschenhandelsähnliche Strukturen geschaffen und genutzt, die sich anlassbezogen stetig verändern und
oft auf persönlichen und kriminellen Beziehungsgeflechten basieren. Diese Strukturen werden gezielt geschaffen,
um sich dem Kontroll- und Ermittlungsdruck durch die beteiligten Behörden zu entziehen und sie passen sich den
jeweiligen Verhältnissen mit dem Ziel der Gewinnmaximierung an.
Die Familienkasse stellt fest, dass es im Zusammenhang mit der Arbeits- und Armutsmigration von
Kindergeldberechtigten einschließlich ihrer Familien nach Deutschland Auffälligkeiten – vornehmlich aus Süd-Ost-Europa
– gibt. Unionsbürger haben einen Kindergeldanspruch, wenn sie sich in Deutschland niederlassen und von ihrer
Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch machen. Zur Erlangung dieses Arbeitnehmer-Status werden in den
vorgenannten Fällen (u. a. geringfügige) Beschäftigungsverhältnisse vorgetäuscht. Darüber hinaus agieren
Scheinarbeitgeber in einem „Verbund“, bei denen vermeintlich Beschäftigte nach vorgetäuschter Insolvenz bzw.
Kurzarbeit von Scheinarbeitgeber zu Scheinarbeitgeber weitergereicht werden, um z. B. arbeitgeberorientierte
Leistungen der BA wie Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld zu erschleichen. Scheinarbeitgeber agieren in Einzelfällen
auch als Vermieter, wobei über (vorgetäuschte) geringfügig beschäftigte Arbeitsverhältnisse die Mieten durch die
Kosten der Unterkunft seitens der Jobcenter erbracht werden. Sollten vermeintliche Mieter sich gegebenenfalls
gar nicht in Deutschland aufhalten, so kann der Wohnraum doppelt vermietet werden – z. B. dann, wenn der
Wohnraum zusätzlich als Unterkunft (z. B. „Bettenburg“) bei einer möglichen Arbeitnehmer-Ausbeutung im
Zusammenhang mit Lohndumping genutzt wird.
Um einen „Geschäftsbetrieb“ der Arbeitgeber vorzutäuschen werden Beschäftigte ggf. auch tatsächlich bei den
Sozial- bzw. Krankenversicherungen angemeldet – wobei die Abgaben teilweise nicht abgeführt werden. Bei
Krankenversicherungen werden die Beschäftigten bei unterschiedlichen Krankenkassen angemeldet.
Vermeintlich Beschäftigte und ihre Familien halten sich gegebenenfalls nicht in Deutschland auf bzw. wenn sie sich in
Deutschland aufhalten, ist der Kindergeldberechtigte zwecks Freizügigkeit nur vorgetäuscht in Beschäftigung (in
Abgrenzung zu den Fällen nach dem zwischen- und überstaatlichen Recht).
Der Bekämpfung des Phänomens des Leistungsmissbrauchs durch Unionsbürger diente das im Zeitraum
Dezember 2019 bis Oktober 2021 im Auftrag der Kommission Organisierte Kriminalität durchgeführte Bund-Länder-
Auswerteprojekt KOK Union unter Federführung des BKA, an dem neben fünf LKÄ und der BA auch die FKS
beteiligt war. Das Projekt zielte auf die Erlangung von Erkenntnissen zu den kriminellen Strukturen, deren
Vorgehensweisen sowie die Aufdeckung und Verhinderung weiterer Betrugsstraftaten. Wesentliche Grundlage ist
dabei, weitergehende Möglichkeiten des Datenaustausches zu entwickeln. Eine Empfehlung im Abschlussbericht
des KOK-Berichts war auch, die Vorschrift des § 69 Satz 1 EStG auf ihre Effektivität in Bezug auf den Prozess
der Kenntniserlangung von der Änderung der Wohnsitzverhältnisses des Kindes bis zur Einstellung der
Kindergeldzahlung zu untersuchen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) erfolgte eine
Erweiterung der Datenübermittlungspflicht des BZSt gegenüber den Familienkassen auf alle Fälle der
Wohnsitzveränderung des Kindes (vorher nur Wegzug ins Ausland) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024. Die Vorschrift
der proaktiven Meldung soll sicherstellen, dass die Familienkasse unverzüglich Kenntnis erlangt vom Wegzug
eines Kindes oder dessen Abmeldung von Amts wegen, um die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu
prüfen.
4. Handwerks- oder gewerberechtliche Verstöße
Die nach Landesrecht für den Vollzug der Gewerbeordnung oder der Handwerksordnung zuständigen Behörden
prüfen, ob der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes
(§ 14 GewO) nachgekommen oder ob die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) erworben wurde. Sie
kontrollieren auch, ob ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird
und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt. Die Verletzung dieser Pflichten kann bußgeldrechtliche
Konsequenzen haben (§ 145 Absatz 1 Nummer 1, § 146 Absatz 2 Nummer 2 GewO, § 117 Absatz 1 Nummer 1 HwO,
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e SchwarzArbG), deren
Verfolgung und Ahndung ebenfalls den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt.
4.1 Umfang und Entwicklung
Bezüglich des Umfangs sind außer einer erheblichen Zunahme der Anzahl von Barbershops keine wesentlichen
Veränderungen im Vergleich zum vorangehenden Bericht festzustellen.
4.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen
Die Zusammenarbeit der FKS mit den nach § 14 GewO für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige zuständigen
Behörden ist bei der Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit von besonderer Bedeutung.
Die zum 1. Januar 2015 geänderte Gewerbeanzeigenverordnung und die im April 2016 abgeschlossene
Vereinbarung über die Grundsätze der Zusammenarbeit der FKS mit den Gewerbebehörden und den
Schwarzarbeitsbehörden der Länder spielen eine gewichtige Rolle für die praktische Ausgestaltung der Zusammenarbeit. So erhält
beispielsweise die FKS Informationen zu Gewerbeanzeigen, bei denen Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit
vorliegen (vgl. hierzu Vierzehnter Bericht unter II.B.4.3).
Die Übermittlung der Informationen an die FKS erfolgt seit dem 1. Januar 2017 flächendeckend weitgehend
elektronisch und hat den papiermäßigen Versand der Unterlagen nahezu vollständig abgelöst. Die frühzeitige
Unterrichtung der FKS ist hilfreich zur Aufdeckung von Scheinselbstständigkeit und eröffnet die Möglichkeit, zeitnah
(gemeinsame) Prüfungen durchzuführen.
Die in verschiedenen Ländern durchgeführten „Gemeinsamen Aktionstage“ fördern die gemeinsame Arbeit
verschiedener Behörden und verstärken die Wahrnehmung der gemeinsamen Kontrolltätigkeit in der Öffentlichkeit
deutlich.
Darüber hinaus wurde die Zusammenarbeit fortlaufend weiter intensiviert. So wurde im Jahr 2022 beim
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg eine Koordinierungsstelle zur
Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung eingerichtet. Aufgabe der Koordinierungsstelle ist
nicht nur, die Arbeit zwischen den verschiedensten Akteuren zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung im Land Brandenburg besser zu verzahnen, diese fachlich zu beraten, fortzubilden und bei ihrer
Arbeit in vielfältigster Art zu unterstützen, sondern auch neue Wege der Prävention zu identifizieren und zu
implementieren. Dabei wurde auch die Bedeutung der länderübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere mit dem
Land Berlin besonders hervorgehoben.
Am 9. August 2023 wurde zwischen dem Land Brandenburg und der GZD eine Absichtserklärung „Gemeinsam
gegen Schwarzarbeit“ unterzeichnet, die das Ziel hat, die Kooperation auf Grundlage des SchwarzArbG zu
optimieren. Gemeinsame Ziele sind hierbei u. a. die Vertiefung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den
für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Zolldienststellen und den
kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden im Land Brandenburg, das Aufdecken und Bekämpfen von
organisierten Formen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie neuer Begehungsformen hiervon, und die
Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit in diesem Bereich. Als Präventionsmaßnahme zur Bekämpfung von
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung werden auf Basis dieser Absichtserklärung seit dem Jahr 2024 einmal
jährlich gemeinsame Aktionstage zwischen der FKS und den kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden
– gegebenenfalls unter Beteiligung weiterer Zusammenarbeitsbehörden - im Land Brandenburg durchgeführt.
Wie bereits im Vierzehnten Bericht der Bundesregierung dargelegt, hat der Senat von Berlin im Einvernehmen
mit den Bezirken im August 2017 beschlossen, dass die Bearbeitung von bestimmten
Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem SchwarzArbG beim Ordnungsamt Pankow zum 1. September 2017
zentralisiert wird. Zur Wahrnehmung der Aufgaben wurde die Zentrale Stelle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im
Land Berlin (ZSBS-B) eingerichtet. Die Zusammenarbeit zwischen FKS, dem Finanzamt für Fahndung und
Strafsachen und der ZSBS-B hat sich im Berichtszeitraum sehr gut entwickelt. Neben gemeinsamen Verbundeinsätzen
finden gegenseitige Hospitationen und Arbeitstreffen zur engeren Vernetzung statt.
4.3 Besondere Begehungsweisen
Prüfungen der FKS ergaben insbesondere im Bereich des Friseurgewerbes regelmäßig Anhaltspunkte auf
Verstöße gegen handwerksrechtliche Vorschriften, vorzugsweise gegen den Meisterzwang des § 1 Absatz 1 in
Verbindung mit § 7 HWO. Dies betraf insbesondere den Bereich der spezialisierten Herrenfriseure, die sogenannten
„Barbershops“.3 Die im Rahmen der Prüfungen der FKS beobachteten Entwicklungen in diesem Bereich werden
durch zahlreiche Wirtschaftsbehörden der Länder bestätigt und decken sich mit den Ausführungen des ZDH in
seiner Stellungnahme. Ergänzend weist der ZDH auf eine Vielzahl von handwerksrechtlichen Verstößen im
Bereich des KFZ-Gewerbes hin.
Darüber hinaus berichtet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
von einer Verlagerung der Absprachen auf Internetplattformen.
Im Land Brandenburg werden zudem Briefkastenunternehmen, die sich physisch nicht vor Ort befinden, als
problematisch geschildert, überdies Internetwerbung „illegaler" Handwerker auf den verschiedensten Plattformen und
die hieraus resultierenden Probleme bei der Nachverfolgung, die Ausübung handwerklicher Arbeiten durch
gewerberechtlich ordnungsgemäß angezeigte Unternehmen, ohne jedoch über die entsprechende fachliche
Qualifikation zu verfügen, sowie organisierte Formen der Schwarzarbeit, z. B. durch Großfamilien.
D. Illegale Beschäftigung
1. Entwicklungen in den gemeinsamen Vorschriften nach Mindestlohngesetz,
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Die Prüfung der Einhaltung der Mindestentgeltvorschriften steht unverändert im Zentrum der Prüfungstätigkeit
der FKS. Dem wurde im Berichtszeitraum neben dem allgemeinen Prüfgeschehen auch durch Sonder- und
Schwerpunktprüfungen Rechnung getragen, die besonders auf die Prüfung der Einhaltung der
Mindestentgeltvorschriften ausgerichtet waren.
Exemplarisch werden die folgenden im Berichtszeitraum umgesetzten Maßnahmen aufgeführt:
⎯ Die bundesweite Mindestlohn-Sonderprüfung 2024, mit Prüfbegleitungen von insgesamt 20 Delegationen
verschiedener Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Rahmen der bislang größten
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unter Koordination der ELA unterstreicht die Bedeutung der internationalen
Zusammenarbeit.
⎯ Als Reaktion auf aktuelle Entwicklungen und berichtete Missstände hinsichtlich der Nichtgewährung des
gesetzlichen Mindestlohns wurde im Zeitraum zwischen dem 5. August und 27. September 2024 eine
außerplanmäßige bundesweite Prüfungsaktion der FKS im Bereich der Verlegung von Glasfaserkabeln
durchgeführt. Im Rahmen dieser Maßnahme wurde eine Vielzahl von Verstößen gegen Mindestlohnvorschriften,
sozialversicherungsrechtliche Vorschriften und ausländerrechtliche Vorschriften festgestellt, welche sich
mit den von der SOKA-BAU in ihrer Stellungnahme geschilderten Entwicklungen in diesem Bereich decken.
⎯ Bereits im Jahr 2022 wurde im Personenbeförderungsgewerbe im Bereich des Taxi- und
Mietwagengewerbes eine bundesweite Schwerpunktprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Schwerpunktprüfung lag ein
besonderer Fokus auf den durch die einschlägigen Online-Plattformen vermittelten Taxis und Mietwagen.
Die FKS ist hier auf umfangreiche Subunternehmerketten gestoßen und es wurde eine große Anzahl von
Sachverhalten festgestellt, welche erste Anhaltspunkte für Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften ergaben.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im
Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts am 1. Juli 2023 wurden
gleichlautend im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und im Mindestlohngesetz Meldepflichten geändert und ergänzt.
Die Meldepflicht gemäß § 16 MiLoG obliegt seitdem dem Verleiher mit Sitz im Ausland, der Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen einen Entleiher im Inland oder Ausland überlässt. Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der EU oder des EWR sind darüber hinaus seit dem 1. Juli 2023 verpflichtet, der zuständigen Behörde
der Zollverwaltung vor Beginn der Beschäftigung eines Kraftfahrers oder einer Kraftfahrerin für die
Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 AEntG eine detaillierte Anmeldung
über das IMI elektronisch zuzuleiten.
3 Als Reaktion auf diese Feststellungen wurde die Branche „Friseur- und Kosmetikgewerbe“ in das Gesetz zur Modernisierung und
Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung aufgenommen, das am 30. Dezember 2025 in Kraft getreten ist.
2. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Durch das AEntG werden Arbeitgeber mit Sitz im Inland und im Ausland zur Einhaltung von
Mindestarbeitsbedingungen für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verpflichtet.
Zum einen müssen nach § 2 AEntG die allgemeinen Arbeitsbedingungen aufgrund von Gesetzen oder
Verwaltungsvorschriften (z. B. Entlohnung einschließlich der Überstundensätze, bezahlter Mindestjahresurlaub,
Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, Sicherheit, Gesundheitsschutz oder Hygiene am Arbeitsplatz oder die
Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) von im Ausland ansässigen
Arbeitgebern gewährt werden. Diese Mindestarbeitsbedingungen sind in Deutschland allgemein durch Rechtsnormen
festgelegt und deshalb auch von inländischen Arbeitgebern einzuhalten und stehen daher allen Arbeitnehmern
und Arbeitnehmerinnen unabhängig von der Branche, in der sie tätig sind, zu.
Zum anderen müssen Arbeitgeber in bestimmten Branchen ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen darüber
hinaus weitere Arbeitsbedingungen wie Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
Urlaubsregelungen, Beiträge zur Urlaubskasse oder Anforderungen an zu Verfügung gestellte Unterkünfte gewähren, wenn
diese in einem gemäß § 3 AEntG erstreckten Tarifvertrag bzw. in einer Rechtsverordnung nach § 11 AEntG
(Pflegebranche) geregelt sind.
Weiter sieht das AEntG unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitgeber die Pflicht zur Aufzeichnung von
Arbeitszeiten und zur Bereithaltung von Unterlagen sowie Meldepflichten vor.
Mit dem Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor
und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28. Juni 2023 wurden insbesondere für den
Bereich der Entsendung im Straßenverkehrssektor umfangreiche Änderungen in das AEntG aufgenommen.
Weiter gingen mit Inkrafttreten des Gesetzes Änderungen in Bezug auf die Meldepflichten einher. (siehe auch
Ausführungen unter III.A.2.10)
Verstöße gegen das AEntG können u. a. nach § 23 AEntG bußgeldrechtliche Konsequenzen haben.
2.1 Umfang und Entwicklungen
Mindestarbeitsbedingungen nach AEntG*
Jahr 2021 2022 2023 2024
erledigte Verfahren 1.419 1.233 1.012 797
davon Erledigungen mit
Bußgeldbescheiden, Verwarnungen
mit Verwarngeld und Einziehungs-
und Verfallbescheiden
850 663 677 474
Summe Verwarnungs-, Bußgelder,
Einziehungs-, Verfallbeträge
(in Mio. Euro)
6,35 6,05 12,97 4,40
Quelle: Generalzolldirektion
* Mindestlohn/Arbeitsbedingungen § 23 Absatz 1 Nummer 1 AEntG, Mindestlohn Leiharbeitnehmer § 23 Absatz 1 Nummer 1 AEntG,
mittelbarer Verstoß § 23 Absatz 2 AEntG und ULAK § 23 Absatz 1 Nummer 1 AEntG.
Für die rückläufige Entwicklung der Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem AEntG ist die Tatsache
mitursächlich, dass es im Bauhauptgewerbe seit 2022 keinen bundesweit erstreckten Mindestlohntarifvertrag mehr
gegeben hat.
2.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen
Die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 TVG sind seit dem 18. Juli
2019 Zusammenarbeitsstellen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 20 SchwarzArbG.
Diesbezüglich ist besonders hervorzuheben, dass im Jahr 2024 eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit der
SOKA-BAU über die die Grundsätze der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung abgeschlossen werden konnte.
2.3 Besondere Begehungsweisen
Gegen (tarifliche) Mindestarbeitsbedingungen wird verstoßen, indem
⎯ Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit ihrem Arbeitgeber einvernehmlich einen unterhalb des
Mindestlohns liegenden Lohn vereinbaren,
⎯ Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Sorge um den Arbeitsplatz nicht den tatsächlich gezahlten Lohn
angeben, sondern behaupten, den Mindestlohn erhalten zu haben,
⎯ die bei einer Prüfung vorgelegten Stundenaufzeichnungen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen
übereinstimmen,
⎯ zur Umgehung des AEntG-Branchenmindestlohnes der betriebliche Geltungsbereich des einschlägigen
Tarifvertrages verschleiert wird oder
⎯ durch das Vortäuschen einer selbstständigen Tätigkeit die Mindestlohnregelungen umgangen werden.
Darüber hinaus berichten die SOKA-BAU sowie der ZDH von vermehrten Feststellungen von Verstößen gegen
Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG im Bereich des Glasfaserausbaus. Die FKS konnte diesbezüglich
im Berichtszeitraum ebenfalls Verstöße feststellen.
Neue Begehungsweisen konnten gegenüber den vorherigen Berichten bei der Kontrolle der Einhaltung der
(tariflichen) Mindestarbeitsbedingungen nicht festgestellt werden.
3. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
Zum 1. Januar 2015 wurde durch das MiLoG ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Arbeitgeber
mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, sofern nicht die Regelungen nach dem AEntG oder dem AÜG
vorrangig Anwendung finden.
Der Mindestlohn nach der gesetzlichen Festlegung in § 1 Absatz 2 MiLoG in Höhe von 8,50 Euro brutto je
Zeitstunde galt bis zum 31. Dezember 2016. Bis zum 31. Dezember 2020 erfolgten durch die erste und zweite
Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV und MiLoV2) jeweils auf Vorschlag der auf Grundlage des § 4 MiLoG
eingerichteten Mindestlohnkommission drei Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns bis auf 9,35 Euro brutto
je Zeitstunde.
Zeitraum Höhe des
gesetzlichen Mindestlohns Rechtsgrundlage
1. Januar 2021 bis
30 Juni 2021
9,50 Euro § 11 MiLoG i. V. m.
§ 1 Nummer 1 MiLoV3
1. Juli 2021 bis
31 Dezember 2021
9,60 Euro § 11 MiLoG i. V. m.
§ 1 Nummer 2 MiLoV3
1. Januar 2022 bis
30 Juni 2022
9,82 Euro § 11 MiLoG i. V. m.
§ 1 Nummer 3 MiLoV3
1. Juli 2022 bis
30 September 2022
10,45 Euro § 11 MiLoG i. V. m.
§ 1 Nummer 4 MiLoV3
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Der Mindestlohn wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen
Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969)
einmalig zum 1. Oktober 2022 auf brutto 12 Euro je Zeitstunde erhöht. Im Rahmen dieses
Mindestlohnerhöhungsgesetzes wurde gleichzeitig festgelegt, dass die nächste Anpassungsentscheidung der Mindestlohnkommission
zum 30. Juni 2023 erfolgt und die Anpassung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 betrifft.
Zeitraum Höhe des
gesetzlichen Mindestlohns Rechtsgrundlage
1. Oktober 2022 bis
31. Dezember 2023
12 Euro MiLoEG
1. Januar 2024 bis
31. Dezember 2024
12,41 Euro § 11 MiLoG i. V. m. § 1 MiLoV4
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
3.1 Umfang und Entwicklungen
Mindestlohnverstöße nach MiLoG*
Jahr 2021 2022 2023 2024
erledigte Verfahren 1.959 1.876 1.983 2.155
davon Erledigungen mit
Bußgeldbescheiden,
Verwarnungen mit Verwarngeld
und Einziehungs- und
Verfallbescheiden
1.111 993 1.333 1.351
Summe Verwarnungs-,
Bußgelder, Einziehungs-,
Verfallbeträge (in Mio. Euro)
8,58 10,96 12,43 23,81
Quelle: Generalzolldirektion
* Zahlung Mindestlohn § 21 Absatz 1 Nummer 9 MiLoG und mittelbarer Verstoß § 21 Absatz 2 MiLoG
3.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen
Insbesondere im grenzüberschreitenden Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe findet eine enge
Zusammenarbeit mit dem BALM in Bezug auf die Prüfung der Zahlung der Mindestlöhne nach dem MiLoG statt. Dies
geschieht durch gemeinsame Kontrollen von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen sowie den gegenseitigen
Austausch von Feststellungen aus jeweils eigenen Prüfungen beider Behörden. Exemplarisch zu nennen ist hier unter
anderem eine im November 2024 durchgeführte FKS-Schwerpunktprüfung.
3.3 Besondere Begehungsweisen
Im Berichtszeitraum wurde vermehrt festgestellt, dass die Nichtzahlung des gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestlohns verschleiert wird, indem etwa vergütungspflichtige Rüst- und Wegezeiten tatsächlich nicht vergütet
werden. Dies konnte insbesondere im Personenbeförderungsgewerbe sowie bei den Kurier-, Express- und
Paketdienstleistern beobachtet werden und deckt sich mit der Stellungnahme des DGB und den dort geschilderten im
Rahmen der gewerkschaftlichen Arbeit gemachten Erfahrungen.
Das sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz berichtet, dass deutsche
Speditions- und Transportfirmen unselbständige Zweigniederlassungen in Osteuropa gründen und dort
osteuropäische Arbeitnehmer beschäftigt werden, die die gleichen Touren fahren wie deutsche Arbeitnehmer des
Hauptsitzes. Den in Deutschland gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohn erhalten diese Arbeitnehmer jedoch nicht.
Ebenfalls berichtet das sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, dass
abhängig beschäftigte Arbeitnehmer als vorgeblich ehrenamtlich Tätige im Betreuungs- und Sozialdienst tätig
werden. In den Lohnabrechnungen erscheinen nach dortiger Schilderung geringe sozialversicherungsfreie Entgelte,
die als Ehrenamtspauschale deklariert sind, um so den Mindestlohn zu umgehen.
Weitergehend liegen keine über den vorangegangenen Bericht hinausgehenden Erkenntnisse vor. Zu den
allgemeinen Begehungsweisen wird auf II.D.1.2 verwiesen.
4. Verstöße gegen die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Grundsätzlich haben Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen für den Zeitraum ihrer Überlassung an einen
Entleiher nach dem AÜG einen Anspruch auf die Gewährung der gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts. Von diesem Grundsatz kann bei der Anwendung eines Tarifvertrages
abgewichen werden.
Die Zollverwaltung prüft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SchwarzArbG, ob der Verleiher seiner
Verpflichtung nach § 8 Absatz 5 AÜG nachgekommen ist, seinen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zumindest das
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 AÜG festgelegte Mindestentgelt für die Zeit der
Überlassung und für verleihfreie Zeiten zu zahlen.
Die Höhe der Mindeststundenentgelte wurde im Berichtszeitraum zunächst bis zum 31. Dezember 2022 durch die
Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 20. August 2020 festgesetzt,
wobei diese seit dem 1. April 2021 bundeseinheitlich gelten. Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
gemäß § 1 Absatz 2 MiLoG ab dem 1. Oktober 2022 bestand bis 31. Dezember 2023 mangels Anwendbarkeit der
Lohnuntergrenzenverordnung gemäß § 1 Absatz 3 MiLoG stattdessen ein Anspruch auf den in der Zeit höheren
gesetzlichen Mindestlohn für die Zeit der Überlassung.
Im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. März 2024 wurden die Mindeststundenentgelte durch die Fünfte Verordnung
über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 20. Dezember 2022 und wieder ab 1. November
2024 durch die Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung Oktober 2024
festgesetzt. Vom 1. April 2024 bis zum 31. Oktober 2024 bestand wegen Fehlens einer Lohnuntergrenze im Sinne
des § 3a AÜG nur ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für die Zeit der Überlassung.
4.1 Umfang und Entwicklungen
Lohnuntergrenze nach § 16 Absatz 1 Nummer 7b AÜG
Jahr 2021 2022 2023 2024
erledigte Verfahren 40 38 37 55
davon Erledigungen mit
Bußgeldbescheiden,
Verwarnungen mit Verwarngeld
und Einziehungs- und
Verfallbescheiden
12 13 25 32
Summe Verwarnungs-,
Bußgelder, Einziehungs-,
Verfallbeträge (in Mio. Euro)
0,12 0,21 0,04 0,15
Quelle: Generalzolldirektion
Bei der Entwicklung der Ordnungswidrigkeitenverfahren ist neben der regelmäßigen Schwankungsbreite auch
die Novellierung des AÜG im Jahr 2017 zu berücksichtigen.
4.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen
Prüfungen zur Feststellung, ob die Lohnuntergrenze nach § 8 Absatz 5 AÜG bzw. die Regelungen des Equal Pay-
Grundsatzes nach § 8 Absatz 1 AÜG eingehalten wurden, können bei Verleihern mit Sitz im In- und Ausland
durch Beschäftigte der FKS und der BA gemeinsam erfolgen. Zur Vorbereitung solcher gemeinsamen Prüfungen
bei Verleihern mit Sitz im Inland übermitteln die Prüfteams der zuständigen Agenturen für Arbeit ihre jeweiligen
Prüfpläne an die FKS. Sofern durch die FKS Prüfungen bei Verleihern mit Sitz im Ausland beabsichtigt sind,
wird den Prüfteams der BA die Teilnahme ebenfalls angeboten.
4.3 Besondere Begehungsweisen
Die festgestellten Begehungsweisen decken sich mit denen, die aus Prüfungen des Mindest-entgelts nach dem
AEntG und MiLoG bereits bekannt sind.
5. Illegale und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an Dritte
überlassen möchten, benötigen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG eine Verleiherlaubnis der BA als zuständige Behörde.
Verstöße gegen diese Regelung, etwa durch verdeckte oder unerlaubte Überlassung, führen gemäß § 9 Absatz 1
i. V. m. § 10 Absatz 1 AÜG zur Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und
Leiharbeitnehmerin bzw. Leiharbeitnehmer und der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses unmittelbar zwischen Leiharbeitnehmer
bzw. Leiharbeitnehmerin und Entleiher.
Das BAG-Urteil vom 26. April 2022, 9 AZR 228/21 bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung,
nach der § 9 Absatz 1 Nummer 1 und § 10 Absatz 1 AÜG a. F. auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung eines
Ausländers oder einer Ausländerin durch seinen bzw. ihren ausländischen Arbeitgeber an einen Entleiher mit Sitz
in Deutschland anwendbar sind. Die Folge der illegalen Arbeitnehmerüberlassung war bisher ein fingiertes
Arbeitsverhältnis, das zwischen dem Leiharbeitnehmer bzw. der Leiharbeitnehmerin und dem Entleiher zustande
gekommen ist.
Es ist jedoch zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. Für die Tätigkeit der FKS ist die
Rechtsprechung des BSG maßgeblich, die unverändert von einer Fiktion des Arbeitsverhältnisses ausgeht.
Eine Präzisierung der Fachlichen Weisungen der BA hinsichtlich des Anwendungsbereiches des AÜG wurde für
die FKS übernommen. Diese sieht vor, dass nun auch die Überlassung eines Verleihers mit Sitz im Ausland an
einen Entleiher mit Sitz im Ausland eine deutsche Verleiherlaubnis voraussetzt, wenn der Leiharbeitnehmer bzw.
die Leiharbeitnehmerin in Deutschland tätig wird.
5.1 Umfang und Entwicklungen
Arbeitnehmerüberlassung
Verfahren/
Erledigungen Rechtsgrundlage 2021 2022 2023 2024
erledigte Verfahren unerlaubter Verleih und Entleih
§ 16 Absatz 1 Nummer 1
und 1a AÜG
686 379 462 823
Vertragsbezeichnung ANÜ
§ 16 Absatz 1 Nummer 1c AÜG
53 80 55 29
Konkretisierung Person
§ 16 Absatz 1 Nummer 1d AÜG
71 127 124 75
davon Erledigungen mit
Bußgeldbescheiden,
Verwarnungen mit
Verwarngeld und
Einziehungs- und
Verfallbescheiden
unerlaubter Verleih und Entleih
§ 16 Absatz 1 Nummer 1
und 1a AÜG
256 150 219 125
Vertragsbezeichnung ANÜ
§ 16 Absatz 1 Nummer 1c AÜG
11 7 28 10
Konkretisierung Person
§ 16 Absatz 1 Nummer 1d AÜG
5 51 51 40
Verfahren/
Erledigungen Rechtsgrundlage 2021 2022 2023 2024
Summe Verwarnungs-,
Bußgelder, Einziehungs-,
Verfallbeträge (in Mio.
Euro)
unerlaubter Verleih und Entleih
§ 16 Absatz 1 Nummer 1
und 1a AÜG
7,12 1,61 55,21* 5,16
Vertragsbezeichnung ANÜ
§ 16 Absatz 1 Nummer 1c AÜG
0,003 0,11 0,027 0,006
Konkretisierung Person
§ 16 Absatz 1 Nummer 1d AÜG
0,013 0,017 0,03 0,04
Quelle: Generalzolldirektion
* Der starke Anstieg ist insbesondere auf Großverfahren zurückzuführen.
5.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen
Die BA und die Zollverwaltung unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinsichtlich
der Überlassung von Leiharbeitnehmern und Leiharbeitnehmerinnen.
Entsprechend der Zusammenarbeitsvereinbarung bestehen umfangreiche gegenseitige Mitteilungs- und
Informationspflichten. Die BA und die FKS führen gemeinsame Prüfungen bei Verleihern durch. Hierdurch werden u. a.
auch Parallelprüfungen vermieden.
Sofern der BA bekannt wurde (z. B. im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung ober einer Anzeige einer Überlassung), dass der Antragsteller / Anzeigende schon vor
der Beantragung der Erlaubnis bzw. vor Erstattung der Anzeige der Überlassung Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer überlassen hat, erfolgte eine Abgabe an die zuständige Zollverwaltung. Haben sich Anhaltspunkte für den
Verstoß eines Erlaubnisinhabers gegen das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes
nach § 1b Satz 1 AÜG ergeben (z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung), wurde dieser Vorgang ebenfalls an die
Zollverwaltung übermittelt. Entsprechend wurde verfahren, wenn sich andere Anhaltspunkte für die
Ordnungswidrigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1f und 2a AÜG ergeben haben. Um terminliche Parallelprüfungen
zu vermeiden und um effiziente und effektive Prüfungen durchführen zu können, fanden bei Erlaubnisinhabern
gemeinsame Betriebsprüfungen der BA und der Zollverwaltung statt.
Durch die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der deutschen Bauwirtschaft SOKA-BAU werden
erlangte Hinweise auf einen Verstoß gegen § 1b AÜG an die Zollbehörden und die BA weitergeleitet, sodass
Sanktionsmöglichkeiten nach § 16 AÜG oder der Entzug der Verleiherlaubnis gegenüber dem Verleihbetrieb
durch die BA durchgesetzt werden können.
5.3 Besondere Begehungsweisen
Die wesentlichen besonderen Begehungsweisen sind:
⎯ das Vortäuschen der Ausführung von Dienst- oder Werkverträgen zur Verschleierung von illegaler
Arbeitnehmerüberlassung,
⎯ Das Verschleiern von wirklich stattfindendem Verleih einzelner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder
ganzer Kolonnen durch Auftreten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen als angeblich Selbstständige
oder in einem gesellschaftlichen Zusammenschluss, wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine
offene Handelsgesellschaft durch Anhalten von ihren tatsächlichen Arbeitgebern und
⎯ die Täuschung von Entleihbetrieben durch gefälschte Kopien bereits abgelaufener Erlaubnisurkunden von
kleinen und mittelständischen Betrieben, deren Verleiherlaubnis befristet war.
Bei der Komplexität der Strukturen konnten im Rahmen von Ermittlungen Veränderungen festgestellt werden.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden zunehmend bei Subunternehmen eingestellt, sind jedoch von
Beginn an in die Abläufe des Hauptunternehmens eingegliedert. Im Berichtszeitraum wurde auch vermehrt eine
mehrstufige Verkettung von Subunternehmen festgestellt, mit der die tatsächliche Betriebszugehörigkeit der
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verschleiert werden soll.
6. Illegale Ausländerbeschäftigung
Drittstaatsangehörige Ausländer und Ausländerinnen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, dürfen nach § 4a
Absatz 1 AufenthG eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, es besteht ein Verbot oder eine Beschränkung, die
sich aus den gesetzlichen Regelungen für die jeweiligen Aufenthaltstitel ergeben. Die Ausübung einer über das
Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der Erlaubnis. Keinen Aufenthaltstitel
und keine Arbeitsgenehmigung benötigen hingegen EU-Bürger und -bürgerinnen, Bürger und Bürgerinnen aus
Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind, aus der Schweiz sowie aus Staaten, mit denen
zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen.
Eine illegale Ausländerbeschäftigung kann zu bußgeldrechtlichen (z. B. § 404 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3
und 4 SGB III, § 98 Absatz 2a und Absatz 3 Nummer 1 AufenthG) sowie strafrechtlichen Konsequenzen führen
(z. B. § 10 Absatz 1 und 2 SchwarzArbG, § 10a SchwarzArbG, § 11 Absatz 1 und 2 SchwarzArbG, § 95 Absatz 1
Nummer 2, Absatz 1a und Absatz 2 AufenthG, § 85 Nummer 4 AsylG).
6.1 Umfang und Entwicklung
Hier können ausschließlich Angaben zur Anzahl und Entwicklung der eingeleiteten und erledigten
Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit illegaler Ausländerbeschäftigung gemacht werden. Die statistischen
Erhebungen zu der Entwicklung der Ermittlungsverfahren stellen dabei allenfalls Anhaltspunkte für den Umfang und die
Entwicklung illegaler Ausländerbeschäftigung dar.
Ausländerrechtliche Verstöße
Verfahren/
Erledigungen Rechtsgrundlage 2021 2022 2023 2024
erledigte Verfahren Beschäftigung ohne ArG/Aufentht
§ 404 Absatz 2 Nummer 3 SGB III
3.924 3.825 4.262 4.936
Beschäftigung ausüben ohne
ArG/Aufentht
§ 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III
3.466 3.975 4.449 5.338
davon Erledigungen
mit Bußgeldbescheiden,
Verwarnungen mit
Verwarngeld und
Einziehungs- und
Verfallbescheiden
Beschäftigung ohne ArG/Aufentht
§ 404 Absatz 2 Nummer 3 SGB III
2.770 2.553 2.942 3.433
Beschäftigung ausüben
ohne ArG/Aufentht
§ 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III
1.984 2.075 2.494 2.860
Summe Verwarnungs-,
Bußgelder, Einziehungs-,
Verfallbeträge
(in Mio. Euro)
Beschäftigung ohne ArG/Aufentht
§ 404 Absatz 2 Nummer 3 SGB III
4,89 4,72 6,00 6,11
Beschäftigung ausüben
ohne ArG/Aufentht
§ 404 Absatz 2 Nr.4 SGB III
0,42 0,45 0,51 0,61
Quelle: Generalzolldirektion
6.2 Zusammenarbeit der Behörden und Stellen
Die effektive Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung kann nur durch eine enge Zusammenarbeit mit
einer Vielzahl von Behörden und Stellen stattfinden. Die enge und reibungslose Zusammenarbeit mit den
Ausländerbehörden und der BA im Zusammenhang mit der Verletzung aufenthalts- und
arbeitsgenehmigungsrechtlicher Bestimmungen ist unabdingbar. Online-Abfragemöglichkeiten tragen zu einer Beschleunigung von
Prüfungen und Ermittlungen bei. Insbesondere durch den Datenabgleich in der unmittelbaren Prüfsituation wird eine
schnelle und angemessene Reaktion, beispielsweise die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die
Durchführung erster unaufschiebbarer Maßnahmen, ermöglicht. Die Abfragemöglichkeiten bei der Datenstelle der
DRV, beim AZR und der BA leisten insoweit einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der illegalen
Ausländerbeschäftigung. Die Online-Abfragemöglichkeiten müssen aber noch ausgebaut und weiterentwickelt werden.
6.3 Besondere Begehungsweisen
Die in den Vorberichten dargestellten Begehungsweisen werden nach wie vor praktiziert. So ist zum Beispiel in
der Transportbranche ein vermehrter Einsatz von ausländischen Beschäftigten mit befristeten Aufenthaltstiteln
anderer EU-Staaten zu verzeichnen. Die SOKA-Bau berichtet hinsichtlich der Baubranche von vermehrter
Entsendung über Slowenien. Ebenso wird vermehrt der Einsatz von scheinselbstständigen Fahrern und Fahrerinnen
sowie die illegale Arbeitnehmerüberlassung festgestellt. Bundesweit werden hier Ermittlungsverfahren mit
gleichem Modus Operandi geführt.
7. Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft im öffentlichen Raum
Das Phänomen der sogenannten „Tagelöhnerbörsen“ hat sich im Verlauf der letzten Jahre mehr und mehr in den
nicht öffentlichen Bereich bzw. in das Internet verlagert, so dass Prüfungen nur noch anlassbezogen im Rahmen
des Tagesgeschäftes stattfinden. Einzelheiten sind dem Bericht über die Evaluierung des Gesetzes gegen illegale
Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (Bundestagsdrucksache 20/13850) zu entnehmen.
8. Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und Zwangsarbeit
Durch die Anpassung des SchwarzArbG im Jahr 2019 hat die FKS die notwendigen Prüf- und
Ermittlungskompetenzen erhalten, um im Rahmen ihrer Prüfungen gegen ausbeuterische Arbeitsbedingungen vorzugehen und
Ermittlungen im Bereich Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung
der Arbeitskraft vornehmen zu können. Annexaufgabe dieser Prüfkompetenz der FKS ist der Schutz der
möglichen Opfer von Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel im Zusammenhang mit einer
Beschäftigung.
8.1 Umfang und Entwicklungen
Die Beschäftigten der FKS legten in den Jahren 2021 bis 2024 bei der Durchführung von Prüfungen im Rahmen
des ganzheitlichen Prüfansatzes verstärkt einen Fokus auf die Identifizierung möglicher Opfer von
Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel im Zusammenhang mit einer Beschäftigung. Aufgrund der guten
Vernetzung der FKS mit den regional zuständigen Fachberatungsstellen und durch den Abschluss von
Kooperationsvereinbarungen konnten bereits in einer Vielzahl von Fällen mögliche Opfer von Arbeitsausbeutung,
Zwangsarbeit und Menschenhandel an Fachberatungsstellen zur dortigen Inanspruchnahme von Hilfs- und
Beratungsangeboten vermittelt werden.
Darüber hinaus wurden infolge der Schulung und Sensibilisierung (insbesondere durch Implementierung eines E-
Learning Tools) der FKS-Beschäftigten im Hinblick auf Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel
im Zusammenhang mit einer Beschäftigung sowie auf die Anwendung der einschlägigen Straftatbestände im
Berichtszeitraum vermehrt Ermittlungsverfahren in diesem Bereich geführt.
Aufgrund der Komplexität der Straftatbestände der §§ 232 ff. StGB blieb die Anzahl der abgeschlossenen
Ermittlungsverfahren in diesem Bereich auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau.
Problematisch ist insbesondere der Nachweis der tatbestandlich vorausgesetzten Kenntnis der Schwächesituation
der betroffenen Personen. Denn die Paragraphen §§ 232 ff. StGB bauen im Wesentlich auf der Ausnutzung einer
persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder Hilflosigkeit der betroffenen Person auf. Eine Ausnahme
besteht nur in Bezug auf unter 21-Jährige.
Da potenzielle Opfer aus Furcht vor Repressalien durch die vielfach organisierten Tätergruppen oder behördlichen
Konsequenzen oftmals nicht zur Aussage bereit oder sich ihrer Situation nicht bewusst sind, ist das
Tatbestandsmerkmal in der Praxis oftmals nicht nachweisbar. Aufgrund dessen wird in diesem Deliktsbereich vermehrt auf
Ausweichtatbestände zurückgegriffen. Für weitere Einzelheiten wird auf den Bericht über die Evaluierung des
Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (Bundestagsdrucksache 20/13850)
verwiesen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der GZD und dem BKA erfolgt einmal jährlich eine Zulieferung
abgeschlossener Ermittlungsverfahren nach den §§ 232 ff. StGB zum Bundeslagebild Menschenhandel und
Ausbeutung des BKA, bei denen aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden Indizien vorlagen, die über den
Anfangsverdacht einer Straftat hinausgingen. Hier entwickelte sich die Anzahl der Verfahren der FKS, die diese Parameter
erfüllen vom Jahr 2021 mit 8 abgeschlossenen Verfahren über jeweils 9 Verfahren in den Jahren 2022 und 2023
auf 13 Verfahren im Jahr 2024. Hierbei wird u. a. auch die Anzahl der identifizierten Betroffenen der in Rede
stehenden Deliktsbereiche erfasst. Im Jahr 2024 wurden insgesamt im Rahmen von Ermittlungsverfahren der
Polizeibehörden von Bund und Ländern und der FKS 171 von Arbeitsausbeutung betroffene Personen erfasst
(2021: 147; 2022: 1.019 [Anstieg ist auf den Abschluss eines Großverfahrens zurückzuführen]; 2023: 195).
Da Straftaten aus den Bereichen Menschenhandel, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung überwiegend der
Kontrollkriminalität zugeordnet werden, ist von einem hohen Dunkelfeld auszugehen.
Ergänzend zu den dargestellten Entwicklungen besteht bei der Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter in
aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Übergangssituationen ein erhöhtes Ausbeutungsrisiko, etwa aus Unklarheit über
Erwerbserlaubnisse. Hinweise aus der Beratungspraxis zeigen, dass im Zeitraum vom 1. März 2022 bis 31.
Dezember 2024 insgesamt 1.135 Ratsuchende aus der Ukraine durch die Fachberatungsstelle Berliner Initiative gegen
Arbeitsausbeutung (BEMA) beraten wurden. Dabei wurden unter anderem Fälle von nicht oder unvollständig
gezahltem Arbeitslohn, illegaler Beschäftigung sowie einzelne Fälle von Zwangsarbeit, Menschenhandel und
Arbeitsausbeutung festgestellt.
Darüber hinaus hat das Land Berlin im Jahr 2023 mit den Vorbereitungen zur Einrichtung einer deutschlandweit
ersten Schutzunterkunft für (insbesondere männliche) Betroffene von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel
begonnen (und diese im Jahr 2025, nach dem Berichtszeitraum, eingerichtet und in Betrieb genommen). Die
Unterkunft ermöglicht durch umfassende professionelle psychosoziale Unterstützung die Stabilisierung der
Betroffenen und trägt so dazu bei, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Betroffenen später im Strafverfahren als
Zeugen zur Verfügung stehen.
8.2 Zusammenarbeit mit Behörden und Stellen
Zur effektiven Bekämpfung von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und
Ausbeutung der Arbeitskraft arbeitet die FKS eng mit einer Vielzahl an Fachberatungsstellen sowie mit anderen
Behörden wie den Polizeien oder der Arbeitsschutzverwaltung zusammen.
Pro Hauptzollamt wurden zwei Beschäftigte benannt, die das Amt der Opferschutzkoordinatorin oder des
Opferschutzkoordinators ausüben. Diese Personen pflegen ein regionales Netzwerk mit den Strafverfolgungs- und
Ausländerbehörden, den örtlichen Fachberatungsstellen sowie den weiteren Akteuren im Zusammenhang mit
Arbeitsausbeutung und Opferschutz. Die GZD pflegt eine enge Zusammenarbeit mit überregional tätigen
Facheinrichtungen wie der durch das BMAS geförderten Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und
Menschenhandel (Servicestelle) und dem durch das BMBFSFJ geförderten KOK - Bundesweiten Koordinierungskreis
gegen Menschenhandel e. V. Im Rahmen der Zusammenarbeit der GZD mit der Servicestelle wurde im Jahr 2022
mit 12 arbeitsrechtlichen Fachberatungsstellen eine überregionale Kooperationsvereinbarung zur
Zusammenarbeit der FKS mit den arbeitsrechtlichen Fachberatungsstellen für ausländische Beschäftigte abgeschlossen.
Weitere Beispiele für erfolgreiche Zusammenarbeit in dem betreffenden Deliktsbereich sind:
⎯ die Rahmenvereinbarung zwischen BMAS, BMF und DGB zur Zusammenarbeit zwischen der FKS der
Zollverwaltung und den Beratungsstellen für ausländische Beschäftigte von Faire Mobilität und von Faire
Integration sowie der Servicestelle (in Kraft getreten am 1. Juli 2021),4
4 Anlässlich des vierten Jahrestags der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung wurde am 20. November 2025 die Folgeveranstaltung
„Faire Arbeitsbedingungen und Bekämpfung von Ausbeutung“ durchgeführt, die dem Erfahrungsaustausch über die Zusammenarbeit
diente.
⎯ die Kooperations- und Datennutzungsvereinbarung zwischen dem DIMR und der GZD vom 19. Februar 2024,
im Rahmen derer die GZD das DIMR durch Zulieferung eines umfangreichen Datenpakets bei der Erstellung
des „Monitors Menschenhandel in Deutschland“ unterstützt,
⎯ die Zusammenarbeit mit dem BMAS und dem BMBFSFJ und die damit verbundene Erarbeitung eines
umfangreichen Maßnahmenkatalogs für die Nationalen Aktionspläne „zur Prävention und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen“ und „gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit“, die 2024 bzw.
2025 vom Kabinett beschlossen wurden,
⎯ die enge Zusammenarbeit mit dem BKA über EMPACT.
⎯ EMPACT ist eine von den Mitgliedstaaten gesteuerte EU-Initiative, die sowohl präventive als auch repressive
Maßnahmen sowie operative und strategische Einsätze umfasst. Insbesondere durch die gemeinsame Teilnahme
an den europaweiten EMPACT Action Days Arbeitsausbeutung nahmen Vertreterinnen und Vertreter der beiden
Behörden in den Jahren 2021 bis 2024 wiederkehrend an gemeinsamen Veranstaltungen teil und standen in
regelmäßigem Kontakt. Darüber hinaus fand zwischen 2022 und 2025 das Projekt EMPACT PAYDAY statt.
Im Rahmen dieses Projekts fand ein wertvoller Austausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten, sowie einer großen Anzahl anderer Agenturen und Partnern statt.
⎯ die Berliner Kooperationsvereinbarung zwischen dem HZA Berlin, dem LKA Berlin sowie den Trägern der
Berliner Beratungsstellen und Einrichtungen für von Arbeitsausbeutung betroffene Menschen, die im Jahr 2024
gezeichnet wurde.
⎯ sowie die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Arbeitsausbeutung (GEA) Berlin. Diese ist eine Kooperation
zwischen der Polizei Berlin und der FKS des HZA Berlin. Innerhalb der GEA werden gemeinsam
Ermittlungsverfahren aus dem Deliktsbereich Menschenhandel zum Zwecke der Arbeitsausbeutung der Arbeitskraft geführt.
Zugleich wird in den jeweiligen Ermittlungsverfahren auch der Straftatbestand des Vorenthaltens und
Veruntreuens von Arbeitsentgelt bearbeitet. Ziel ist es, Personal und Ressourcen zu bündeln, Verfahren effizient zu
bearbeiten und doppelte Ermittlungen zu vermeiden. Die GEA entstand aus der 2023 gegründeten Gemeinsamen
Projektgruppe Arbeitsausbeutung und wird seit Anfang 2025 als dauerhafte Ermittlungsgruppe fortgeführt.
Darüber hinaus hat die FKS ihre Expertise bei der Bekämpfung des Menschenhandels in Deutschland im Zeitraum
2021 bis 2024 regelmäßig in internationale Gremien eingebracht, etwa die Expertengruppe des Europarats für die
Bekämpfung von Menschenhandel GRETA (Evaluierungsbericht), die EU-Kommission (Bericht zur Umsetzung der
EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels in Deutschland / EMN-Politikbericht zu Migration und Asyl),
die Internationale Arbeitsorganisation ILO (Bericht zur Umsetzung der ratifizierten Übereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation zur Bekämpfung der Zwangsarbeit) sowie das US Department of State (Trafficking in
Persons Report).
In der deutsch-niederländischen Grenzregion wurden zunehmend sogenannte Problemimmobilien zur Unterbringung
von Menschen die auf niederländischer Seite in prekärer Beschäftigung stehen auf deutscher Seite rechtswidrig
genutzt. Zum Schutz vor ausbeuterischer Beschäftigung sowie ausbeuterischer Unterbringung werden vom Ministerium
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den
betroffenen Kommunen behörden- und grenzübergreifende Kontrollen entsprechender Unterkünfte unter Beteiligung
des deutschen und niederländischen Arbeitsschutzes, der European Labour Authority, von Beratungsprojekten sowie
weiteren Akteuren initiiert und koordiniert. In den Jahren 2022 und 2023 fanden insgesamt neun solcher Kontrollen
in der deutschen Grenzregion zu den Niederlanden statt. Zur Festigung dieser Variante des administrativen Ansatzes
wurde im Jahr 2023 ein entsprechendes Praxishandbuch für nordrhein-westfälische Kommunen in der deutsch-
niederländischen Grenzregion in Zusammenarbeit mit europäischen und niederländischen Behörden, mehreren
Ministerien, Vertretern der Kommunen, der Finanzverwaltung und der Polizei erarbeitet.
8.3 Besondere Begehungsweisen
Typische Begehungsweisen umfassen das Anwerben von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen über
irreführende Vermittlungsangebote, die Verschuldung dieser durch überhöhte Vermittlungsgebühren sowie ein
generelles Abhängigkeitsverhältnis durch die Kontrolle des Arbeitgebers über Unterkunft und Lohn.
Besonders betroffen sind u. a. die Branchen Gastronomie, Reinigung, Bau sowie Nagel- und Massagestudios.
Besonders auffällig waren dabei zuletzt insbesondere vietnamesische Beschäftigte in Nagelstudios und
Restaurants sowie osteuropäische Arbeitskräfte in Subunternehmen, die mit der Zusammenstellung und dem Verpacken
von Waren betraut sind. Viele Betroffene arbeiten unter großem Druck und kooperieren aus Angst oder
Unkenntnis oft nicht mit den Behörden.
III. Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung
A. Rechtliche Entwicklung in Europa und Deutschland
1. Europa
1.1 Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober
2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom
25. Oktober 2022)
Die EU-Mindestlohnrichtlinie trifft Regelungen zur Festlegung, Aktualisierung und Durchsetzung gesetzlicher
Mindestlöhne. Weiterhin ist darin vorgesehen, dass die EU-Mitglieder Aktionspläne aufstellen sollen, um die
Tarifbindung zu steigern, wenn deren Quote unter 80 Prozent liegt. Die Richtlinie legt allerdings kein
gemeinsames europäisches Mindestlohnniveau fest und verpflichtet die Mitgliedstaaten auch nicht zur EU-weiten
Einführung gesetzlicher Mindestlöhne. Ziel der Richtlinie ist es, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in der EU durch
angemessene Mindestlöhne am Ort ihrer Arbeit einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Die
Richtlinie war bis zum 15. November 2024 in nationales Recht umzusetzen (vgl. III.A.2.11). Mit Urteil vom 11.
November 2025 hat der Europäische Gerichtshof die Zuständigkeit der EU und damit die Gültigkeit der Mindestlohn-
Richtlinie zum Großteil bestätigt.
1.2 Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22. Mai 2023)
Der Austausch von Informationen und Erkenntnissen im Rahmen der Rechtshilfe in FKS-Angelegenheiten
erfolgte bislang auf Grundlage des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 (sogenannte
„Schwedische Initiative“, vergleiche hierzu § 6a Absatz 5 SchwarzArbG).
Durch Artikel 21 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai
2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (InfoRL) wurde der vorgenannte Rahmenbeschluss zum 12.
Dezember 2024 aufgehoben. Die Richtlinie ist bis zu diesem Datum in nationales Recht umzusetzen. Diese Umsetzung
in nationales Recht soll mit dem Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgen.
Die durch das Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2023/977 erforderliche Anpassung des § 6a Absatz 5 Schwarz-
ArbG ist bereits im Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (vgl. IV.A.2)
berücksichtigt worden.
1.3 Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und
Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 1712 vom
24. Juni 2024)
Am 14. Juli 2024 trat die Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/36 zur Verhütung
und Bekämpfung des Menschenhand
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Fünfzehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (Unterrichtung)