Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
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Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 431/26
12.08.26
In
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung
A. Problem und Ziel
Der Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 und der
seit-dem anhaltende Krieg hat zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen aus der
Ukraine geführt, die in der Europäischen Union und in Deutschland Schutz suchen. Vor
diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 4. März 2022 den
erforderlichen Durchführungsbeschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1
der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes getroffen. Mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses kommt § 24
des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden
Schutz) zur Anwendung. Der Durchführungsbeschluss des Rates galt zunächst für ein
Jahr und verlängerte sich zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März
2024. Nach darüber hinaus erfolgter mehrmaliger Verlängerung jeweils durch
Ratsbeschluss am 19. Oktober 2023 (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409), am 25. Juni
2024 (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836) und am 15. Juli 2025
(Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460) wurde der vorübergehende Schutz nunmehr nochmals bis zum
4. März 2028 verlängert (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912).
Das Bundesministerium des Innern hat in diesem Zusammenhang bestimmte vor dem
Krieg in der Ukraine geflüchtete Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
und diesen die Einholung des erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zunächst
bis zum 23. Mai 2022 ermöglicht (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten
Personen; Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV, BAnz AT
08.03.2022 V1). Diese Regelungen hat das Bundesministerium des Innern mehrmals
verlängert (Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
vom 26. April 2022 -BAnz AT 03.05.2022 V1-, Zweite Verordnung zur Änderung der
Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24. August 2022 -BAnz AT 26.08.2022 V1-,
Dritte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 28.
November 2022 -BAnz AT 30.11.2022 V1-, Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine-
Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24. Mai 2023 -Banz AT 31.05.2023 V 1-). Mit der
Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom
17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) wurden die Regelungen mit der inhaltlichen
Anpassung verlängert, dass drittstaatsangehörige Geflüchtete mit nur befristeten
Aufenthaltstiteln in der Ukraine und ohne Schutzstatus in der Ukraine nicht mehr dem Geltungsbereich
unterfallen. Mit der Sechsten und Siebten Verordnung zur Änderung der Ukraine-
Aufenthalts-Übergangsverordnung wurden die Regelungen für Einreisen bis zum 4.
Dezember 2025 verlängert und galten bis zum 4. März 2026 (BGBl. 2024 I Nr. 362 und
BGBl. 2025 I Nr. 95). Mit der Achten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung vom 27. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 293) wurden die
Regelungen für Einreisen bis zum 4. Dezember 2026 verlängert. Hierbei wurde die inhaltliche
Anpassung vorgenommen, dass Geflüchtete entsprechend dem Erwägungsgrund 4 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 nur dem Geltungsbereich der Verordnung
unterfallen, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden
Schutz erhalten haben.
Vor dem Hintergrund des weiterhin anhaltenden Kriegsgeschehens und unter
Berücksichtigung der erneuten Verlängerung des Durchführungsbeschlusses des Rates werden
diese Regelungen erneut verlängert und auf Einreisen ohne Aufenthaltstitel bis zum 4.
Dezember 2027 bezogen.
Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt der Betroffenen rechtssicher
zu gestalten und den geflüchteten Menschen aus der Ukraine die Möglichkeit der legalen
Einreise zu ermöglichen, ihnen die erforderliche Zeit für die Einholung eines
Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG im Bundesgebiet zu geben und sie damit vor dem
Hineinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen. Durch die Verlängerung der
Geltungsdauer der Verordnung wird darüber hinaus bei den schon ohnehin erheblich belasteten
Ausländerbehörden eine Überlastungssituation verhindert.
Aus der Ukraine geflüchtete ukrainische Staatsangehörige und Ausländer, die nicht die
ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen und unter die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a),
b), c) und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4.
März 2022 genannten Personengruppen fallen, sollen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen
Einreise für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden.
Wie seit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) vorgesehen, sind
weiterhin Drittstaatsangehörige, denen nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
nach Ermessen der Mitgliedstaaten Schutz gewährt werden kann, nicht mehr vom
Anwendungsbereich der Verordnung umfasst. Hierbei handelt es sich um Personen, die
sich, ohne im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu sein, rechtmäßig in der
Ukraine aufgehalten haben. Damit erleichtert die Verordnung weiterhin nur denjenigen
Personen Einreise und Aufenthalt, denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder
anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist.
Nach Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 sollen die
Mitgliedstaaten – um sicherzustellen, dass eine Person Rechte aus dem vorübergehenden
Schutz nicht in mehreren Mitgliedsstaaten in Anspruch nimmt und um
Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden – Anträge auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz ablehnen können, wenn offensichtlich ist, dass
die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen
Aufenthaltstitel erhalten hat. Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass die
Erleichterungen der Verordnung nicht für Personen gelten, die bereits in einem anderen
Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen.
Mit der vorliegenden Neunten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung sollen diejenigen Personen, unter Berücksichtigung der Vorgaben
in Artikel 2 der erneuten Verlängerung des Durchführungsbeschlusses, nicht mehr vom
Geltungsbereich der Verordnung erfasst sein, die nach dem Recht der Ukraine
militärischen Pflichten unterliegen und gegebenenfalls nicht nachweisen können, dass sie diese
einhalten und das Hoheitsgebiet der Ukraine rechtmäßig verlassen dürfen.
B. Lösung
Die Geltungsdauer der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird für bis spätestens
zum 4. Dezember 2027 einreisende Personen bis zum 4. März 2028 verlängert. Die
Verordnung findet – zusätzlich zu den unter A. beschriebenen Beschränkungen - keine
Anwendung auf Personen, die nicht nachweisen können, dass sie ihren nach dem Recht der
Ukraine vorgesehenen militärischen Pflichten nachkommen und die Ukraine verlassen
können, ohne gegen diese Pflicht zu verstoßen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Normadressat Bürgerinnen und Bürger wird jährlich um etwa 51.000 Stunden
entlastet. Die einmalige Entlastung durch die ausgebliebene Visaverfahren um 4.000 Stunden
wird fortgeschrieben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für den Normadressaten Wirtschaft entsteht durch die gesetzliche Änderung kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die gesetzliche Änderung wird der Normadressat Verwaltung auf kommunaler
Ebene um jährlich 2,1 Millionen Euro entlastet. Der einmalige Erfüllungsaufwand wird in
seiner ursprünglichen Zuordnung auf die Verwaltungsebene unverändert fortgeschrieben.
F. Weitere Kosten
Die zuständigen kommunalen Ausländerbehörden werden von etwa 1,6 Millionen Euro
ausgefallener Gebühreneinnahmen entlastet, da diese für den hier relevanten
Personenkreis im Leistungsbezug die gebührenfähige Leistung nicht mehr auf eigene Kosten
erbringen müssen. Für ukrainische Männer entfällt die für die behördliche Leistung zu
entrichtende Gebühr, was zu einem Minus von 840.000 Euro führt.
Bundesrat Drucksache 431/26
12.08.26
In
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 12. August 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu
erlassende
Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Philipp Amthor
Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 99 Absatz 1 Nummer 1
und 2 und Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Februar 2008 (BGBl. I S. 162, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juli 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 222) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131):
Artikel 1
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022
V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
293) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „4. Dezember 2026“ durch die Angabe „4.
Dezember 2027“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4. Dezember 2026“ durch die Angabe „4.
Dezember 2027“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die ab dem [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens der VO] in das Bundesgebiet einreisen und nach dem Recht der Ukraine
militärischen Pflichten unterliegen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie diese einhalten.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
2. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „4. März 2027“ durch die Angabe „4. März 2028“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 und der
seitdem anhaltende Krieg hat zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen aus der
Ukraine geführt, die in der Europäischen Union und in Deutschland Schutz suchen. Vor diesem
Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 4. März 2022 den erforderlichen
Durchführungsbeschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes getroffen. Mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses kommt § 24 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) zur
Anwendung. Der Durchführungsbeschluss des Rates galt zunächst für ein Jahr und
verlängerte sich zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März 2024. Nach
darüber hinaus erfolgter mehrmaliger Verlängerung jeweils durch Ratsbeschluss am 19.
Oktober 2023 (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409), am 25. Juni 2024
(Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836) und am 15. Juli 2026 (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460
wurde der vorübergehende Schutz nunmehr nochmals bis zum 4. März 2028 verlängert
(Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912).
Das Bundesministerium des Innern hat in diesem Zusammenhang bestimmte vom Krieg in
der Ukraine geflüchtete Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und
diesen die Einholung des erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zunächst bis zum
23. Mai 2022 ermöglicht (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen -
Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV, BAnz AT 08.03.2022 V1)
(Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung). Diese Regelungen hat das
Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates mehrmals verlängert (Erste Verordnung
zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 26. April 2022 -BAnz AT
03.05.2022 V1-, Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung vom 24. August 2022 -BAnz AT BAnz AT 26.08.2022 V1-, Dritte Verordnung zur
Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 28. November 2022 -BAnz
AT 30.11.2022 V1-, Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung vom 24. Mai 2023 -Banz AT 31.05.2023 V 1-). Mit der Fünften
Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 168) wurden die Regelungen mit der inhaltlichen Anpassung verlängert,
dass drittstaatsangehörige Geflüchtete mit nur befristeten Aufenthaltstiteln in der Ukraine
und ohne Schutzstatus in der Ukraine nicht mehr dem Geltungsbereich unterfallen. Mit der
Sechsten und Siebten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-
Übergangsverordnung wurden die Regelungen für Einreisen bis zum 4. Dezember 2025 verlängert und
galten bis zum 4. März 2026 (BGBl. 2024 I Nr. 362 und BGBl. 2025 I Nr. 95). Mit der Achten
Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 27.
November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 293) wurden die Regelungen für Einreisen bis zum 4. Dezember
2026 verlängert. Hierbei wurde die inhaltliche Anpassung vorgenommen, dass Geflüchtete
entsprechend dem Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 nur
dem Geltungsbereich der Verordnung unterfallen, sofern sie nicht bereits in einem anderen
Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben.
Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens und damit verbundener
Fluchtbewegungen sowie unter Berücksichtigung der erneuten Verlängerung des
Durchführungsbeschlusses des Rates bis zum 4. März 2028 werden diese Regelungen
verlängert. Aus der Ukraine geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen und bestimmten
Ausländern, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, soll auch bei Einreisen
bis zum 4. Dezember 2027 der Grenzübertritt in das Bundesgebiet unbürokratisch
erleichtert werden. Gleichzeitig besteht ein Interesse daran, die Betroffenen zeitnah nach einer
Einreise nach Deutschland, beispielsweise im Rahmen der Beantragung eines
Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG bei der Ausländerbehörde, zu registrieren. Daher wird
ein Aufenthalt in Deutschland für alle Betroffenen weiterhin nur für 90 Tage ohne
Aufenthaltstitel möglich sein.
Ukrainische Staatsangehörige, die nach der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Pflicht,
beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein,
befreit sind, können sich bereits zu Kurzaufenthalten für 90 Tage je Zeitraum von 180
Tagen im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Um eine rechtssichere Einreise auch zu
langfristigen Aufenthalten sicherzustellen, ist dieser Personenkreis dennoch von der
Verordnung umfasst.
Daneben sind auch ukrainische Staatsangehörige umfasst, die nicht schon nach der
Verordnung (EU) 2018/1806 von der Pflicht, beim Überscheiten der Außengrenzen der
Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind, etwa, weil sie nicht den dafür
erforderlichen biometrischen Pass besitzen.
Außerdem sind auch bestimmte Ausländer erfasst, die nicht die ukrainische
Staatsangehörigkeit, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen Drittstaates besitzen. Dies gilt in
Übernahme der Änderungen der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-
Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) nur, wenn sie am 24.
Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz
genossen haben oder wenn sie sich zum gleichen Zeitpunkt auf Grundlage eines nach dem
Recht der Ukraine erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der
Ukraine aufgehalten haben. Damit bleibt der erfasste Personenkreis auf diejenigen
nichtukrainischen Staatsangehörigen beschränkt, die nach dem Durchführungsbeschluss (EU)
2022/382 des Rates vom 4. März 2022 europarechtlich zwingend angemessenen Schutz
nach nationalem Recht erhalten müssen.
Die genannten langfristig in der Ukraine aufhältigen Drittstaatsangehörigen benötigen eine
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels etwa, um ihnen entsprechend des
Durchführungsbeschlusses des Rates der Europäischen Union eine erleichterte Durchreise durch
Deutschland zu ermöglichen, damit sie ihren Herkunftsstaat erreichen können. Ihnen soll
hierdurch insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, rechtmäßig über einen
deutschen Flughafen in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Eine Befreiung vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels ist darüber hinaus auch dann geboten, wenn sie nicht sicher und
dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Von der
Regelung nicht umfasst sollen solche Fälle sein, in denen Staatsangehörige anderer Staaten als
der Ukraine bereits in ihren Heimatstaat, ihr Herkunftsland oder einen anderen Staat, in den
sie einreisen durften, zurückgekehrt sind und nunmehr aus anderen Gründen als die
sichere Rückkehr in ihren Heimatstaat oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen,
nach Deutschland einreisen wollen.
Weiterhin nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind
drittstaatsangehörige Personen oder Staatenlose, die sich, ohne im Besitz eines unbefristeten
Aufenthaltstitels zu sein, rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben. Die Verordnung erleichtert
weiterhin nur denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt, denen europarechtlich zwingend
vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist. Grund hierfür ist,
dass zwar das Kriegsgeschehen weiter anhält. Die Fluchtbewegungen von
Drittstaatsangehörigen finden jedoch nicht mehr in vergleichbarem Maße wie zu Anfang des Krieges
statt.
Seit der achten Verlängerung wurde auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23)
eine weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs vollzogen. Personen, die bereits
vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben, sind nicht materiell
schutzberechtigt und erhalten keine Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr.
Diesen Personen wird seit der achten Verlängerung nicht mehr die erleichterte visumfreie
Einreise ermöglicht. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 enthält im
Erwägungsgrund 4 im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2025
in der Rechtssache C-753/23 erstmals einen Hinweis darauf, dass die mit dem
vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in
Anspruch genommen werden können und Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dann
abgelehnt werden sollen, wenn die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in
einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. So heißt es in dem
genannten Erwägungsgrund 4, dass eine Person, die mit dem vorübergehenden Schutz
verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann und
die Mitgliedstaaten daher – um sicherzustellen, dass dies der Fall ist und um
Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden – Anträge auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels ablehnen sollten, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf
dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ziel dieser Abkehr von der bisherigen Praxis ist es, die anhaltende Sekundärmigration
einzudämmen und auf eine gerechtere Lastenverteilung innerhalb der EU hinzuwirken. Dies
beeinflusst nicht die generelle Aufnahmebereitschaft Deutschlands, das mit rund 1,35
Millionen aufgenommenen Geflüchteten aus der Ukraine unverändert an der Spitze der Länder
in Europa steht, die die meisten Schutzsuchenden aufgenommen haben. So können
zusätzliche Belastungen der weiterhin angespannten Aufnahmekapazitäten verhindert
werden.
Die Ukraine hat zur Sicherung ihrer staatlichen Existenz und militärischen
Verteidigungsfähigkeit gesetzliche Mobilisierungspflichten erlassen. Diese gesetzlichen Vorgaben und
Erfordernisse werden von den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Neben der Wehrpflicht kommen
ungeachtet des Alters oder des Geschlechts anderweitige militärische Pflichten in Betracht,
weil sich die Personen für den Militärdienst verpflichtet haben oder anderweitig
Verpflichtungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten einhalten müssen. Die visumfreie
Einreise zur Erlangung vorübergehenden Schutzes im Bundesgebiet ist nur noch bei
denjenigen Personen rechtmäßig, die ihren militärischen Pflichten nachkommen und
nachweisen können, dass sie bei Verlassen der Ukraine nicht gegen diese verstoßen haben. Der
Nachweis kann z.B. durch einen entsprechenden Ausreisestempel im Ausweisdokument
oder durch Vorzeigen der Reserve+ App und der entsprechenden Speicherungen in der
App erfolgen, aus der hervorgeht, dass die ausreisende Person ihre militärischen Pflichten
einhält und bei Verlassen der Ukraine nicht gegen diese Pflicht verstößt. Den
entsprechenden Nachweis hat die ausreisende Person nach § 82 Absatz 1 AufenthG zu erbringen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird bis zum 4. März 2028 verlängert. Der
umfasste Personenkreis, der sich aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 ergibt, wird für Einreisen bis zum
4. Dezember 2027 für einen Zeitraum von 90 Tagen ab erstmaliger Einreise in das
Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, um ihnen die Einholung eines
Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG zu ermöglichen, sofern sie nicht bereits in einem
anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben und sie ihre nach dem
Recht der Ukraine vorgesehenen militärischen Pflichten einhalten und einen Nachweis von
den ukrainischen Behörden darüber erbringen, dass sie die Ukraine verlassen können,
ohne gegen diese Pflicht zu verstoßen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte außerhalb der Verwaltung
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums des Innern ergibt sich aus § 99
Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 AufenthG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung führt nicht zu einer dauerhaften Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Die Verlängerung der visumfreien Einreisemöglichkeit für Ukrainerinnen und Ukrainer
infolge des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 um ein
weiteres Jahr, ändert an den bisherigen Annahmen zur Bewertung der Auswirkungen auf
den Erfüllungsaufwand zunächst nichts. Ausgehend von der Zahl der im Jahr 2021
gestellten Visumanträge wird daher auch für die Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine-
Aufenthalts-Übergangsverordnung der einmalige negative Erfüllungsaufwand
fortgeschrieben.
Der neu gefasste § 2 Absatz 3 der UkraineAufenthÜV regelt darüber hinaus, dass die
verlängerte Einreiseerleichterung und der eventuelle anschließende Verbleib zum
vorübergehenden Schutz im Bundesgebiet gemäß § 24 AufenthG grundsätzlich nicht mehr
uneingeschränkt für Personen gilt, die in der Ukraine militärische Pflichten zu erfüllen haben. Zur
Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit der Ukraine können sich diese Personen
künftig nur noch vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie gegenüber den
Ausländerbehörden das Erfüllen dieser Pflichten oder nach dem Recht der Ukraine die Befreiung
von der Wehrpflicht nachweisen können.
Zur Bewertung dieser Größenordnung gilt die folgende Annahme: Im Wesentlichen wird
diese Einschränkung wehrpflichtige mobilisierbare Personen treffen. In der Ukraine gilt
aktuell als mobilisierbar, wer männlich und im Alter zwischen 25 und 60 Jahren ist. Im Jahr
2025 wurde in Deutschland für diese Altersgruppe ein Zugang von 30.175 ukrainischer
Männer statistisch erfasst. Geht man davon aus, dass von diesen etwa 30.000 Personen
10% aus gesundheitlichen Gründen für den Militärdienst untauglich sind und weitere 10%
aus anderen Gründen mit behördlicher Genehmigung das Land verlassen, kann
angenommen werden, dass etwa 6.000 männliche Personen gegenüber den inländischen
Ausländerbehörden den jeweils individuellen Status zur ukrainischen Wehrpflicht nachweisen.
24.000 Personen werden sich künftig nicht mehr vorübergehend im Bundesgebiet
schutzsuchend gemäß § 24 AufenthG aufhalten können. Für sie entfällt künftig die Erteilung einer
befristeten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 24 AufenthG.
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Vorgabe 4.1.1:
Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen ; § 24 AufenthG
Jährlicher Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger:
Lfd.
Nr.
Norm (§§); Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(Stunden
bzw. Tsd.
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
1.1
Antrag auf Erteilung des
Aufenthaltstitels aus
humanitären Gründen (Änderung: id-ip
200610260852121)
Ja
-24.000
wehrpflichtige Ukrainer
Zeitaufwand: 128
Minuten
Zeitaufwand:
-51.200
Stunden
Summe Zeitaufwand (in Stunden) -51.200
Summe Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
aus nationalem Recht
0 Stunden
0 Tsd. Euro
aus EU-Vorgaben
-51.200
Stunden
0 Tsd. Euro
Vorgabe 4.1.2: Antrag auf Erteilung eines Visums; § 6 AufenthG i. V. m. § 24 AufenthG
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger:
Lfd. Nr.
Norm (§§); Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Recht
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(Stunden
bzw. Tsd.
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive
Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
1.1
§ 6 AufenthG i. V. m.
§ 24 AufenthG; Antrag
auf Erteilung eines
Visums (Neu)
Ja
-7.500
Ukrainerinnen und
Ukrainer
Zeitaufwand: 32
Minuten
Zeitaufwand: -
4.000
Stunden
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
-4.000
Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0
aus nationalem
Recht
0 Stunden
0 Tsd.
Euro
aus EU-
Vorgaben
Stunden
0 Tsd.
Euro
Wie mit der 8. UkraineAufenthÜV erläutert, gilt für ukrainische Staatsangehörige und in
bestimmten Fällen weitere ausländische Staatsangehörige die visafreie Einreise nach
Deutschland fort. Dadurch entfällt weiterhin der Antrag auf die Erteilung eines Visums in
der Größenordnung von ca. 7.500 Visaanträgen an den deutschen Auslandsvertretungen
in der Ukraine.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Für den Normadressaten Wirtschaft entsteht durch die gesetzliche Änderung kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand Verwaltung
Lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.1
Artikel 1 Nummer 3; §
2 Absatz 3
UkraineAufenthÜV;
Überprüfung der
Voraussetzungen zum
vorübergehenden Aufenthalt
im Bundesgebiet für
wehrpflichtige
ukrainische Männer (Neu)
Ja Land
30.000
wehrpflichtige
Ukrainer
9,78 Euro
= (23 / 60) h
× 25,50
Euro/h
(100% mD)
Aufwand pro Fall:
Lohnsatz der
Kommunen
3.2
Artikel 1 Nummer 3; §
24 AufenthG; Erteilung
des Aufenthaltstitels
aus humanitären
Gründen (Änderung: id-ip
200610260852123)
Ja Land
-24.000
wehrpflichtige Ukrainer
98,36 Euro
= (145 / 60) h
× 40,70
Euro/h
(100%
Durchschnitt)
-2.361
Aufwand pro Fall:
Lohnsatz der
Kommunen
Summe (in Tsd. Euro) -2.067
davon auf Bundesebene 0
davon auf Landesebene (inklusive
Kommunen)
-2.067
aus nationalem Recht 0
aus EU-Vorgaben -2.067
Vorgabe 4.3.1: Überprüfung der Voraussetzungen zum vorübergehenden Aufenthalt
im Bundesgebiet für wehrpflichtige ukrainische Männer; § 2 Absatz 3 Ukraine
AufenthÜV
Die kommunalen Ausländerbehörden haben spätestens mit der Prüfung der
Aufenthaltsvoraussetzungen nach § 24 AufenthG die Einschränkung bei der Prüfung der Erteilung eines
Aufenthaltstitels zu berücksichtigen.
Wie beschrieben wird dies die Verfahren von schätzungsweise 30.000 Ukrainern betreffen.
Nimmt man an, dass der zeitliche Aufwand für die Prüfung dieser besonderen
Erteilungsvoraussetzung 23 Minuten für den mittleren kommunalen Verwaltungsdienst beträgt
(Standardaktivität Nr. 1; Nr. 5; Nr. 14 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben), entsteht an dieser Stelle ein Erfüllungsaufwand in
Höhe von etwa 290.000 Euro. Es wird angenommen, dass insbesondere die Prüfung der
Echtheit der vorgelegten Dokumente von erheblichem Aufwand sein könnte. Ob sich die
aus dem Jahr 2025 abgeleitete Fallzahl allein bedingt durch Inkrafttreten der Verordnung
reduzieren könnte, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewertet werden.
Vorgabe 4.3.2: Erteilung des Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen; § 24
AufenthG
Wie erläutert wird angenommen, dass von den vermuteten 30.000 männlichen Ukrainern
im Alter zwischen 25 und 60 Jahren durch die Neuregelung künftig nur noch 6.000
Personen einen vorübergehenden Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG erhalten können. Das
bedeutet, dass sich die Erteilungen von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen künftig
um jährlich 24.000 Fälle reduzieren wird.
Geht man davon aus, dass mit der Prüfung und Erteilung eines zeitlich befristeten
Aufenthaltstitels ein Personalaufwand des mittleren und gehobenen kommunalen
Verwaltungsdienstes im Mittel von 145 Minuten entsteht, reduziert sich der Erfüllungsaufwand der
Ausländerbehörden um jährlich etwa 2,4 Millionen Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung:
Lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.3
Artikel 1 Nummer 1
und 2; § 6 AufenthG i.
V. m. § 24 AufenthG;
Bearbeitung eines
Antrags auf Erteilung
eines Visums (Neu)
Ja Bund
-7.500
Ukrainerinnen und
Ukrainer
89,80 Euro
= (120 / 60) h
× 44,40
Euro/h
(100%
Durchschnitt)
+ 1 Euro
3.4
Artikel 1 Nummer 1
und 2; § 6 AufenthG i.
V. m. § 24 AufenthG;
Bearbeitung eines
Antrags auf Erteilung
eines Visums (Neu)
Ja Land
-7.500
Ukrainerinnen und
Ukrainer
40,70 Euro
= (60 / 60) h
× 40,70
Euro/h
(100%
Durchschnitt)
Aufwand pro Fall:
Lohnsatz der
Kommunen
Summe (in Tsd. Euro) -979
davon auf Bundesebene -674
davon auf Landesebene (inklusive
Kommunen)
aus nationalem Recht 0
aus EU-Vorgaben -979
Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
-7.500 120 44,40 1,00 -666,00 -7,50
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -673,50
Ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen weitere ausländische
Staatsangehörige können durch das geplante befristete Regelungsvorhaben ohne Visum nach
Deutschland einreisen. Dadurch entfällt die Bearbeitung des Antrags auf die Erteilung eines
Visums. In 2021 wurden ca. 7.500 Visaanträge an den deutschen Auslandsvertretungen in
der Ukraine gestellt. Auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung wurde ein durchschnittlicher
Zeitaufwand von 120 Minuten pro Fall für die Bearbeitung des Antrags durch Personal des
Auswärtigen Amtes angesetzt. Auch die Sachkosten in Höhe von einem Euro pro Fall für
das Visaetikett der Bundesdruckerei entfallen. Als durchschnittlicher Lohnsatz für die
Bundesverwaltung werden 44,40 Euro pro Stunde in Anschlag gebracht.
In Summe wird dadurch die Bundesverwaltung einmalig um 673.500 Euro
Erfüllungsaufwand entlastet.
Vorgabe 4.3.3: Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Visums; § 6 AufenthG
i. V. m. § 24 AufenthG
Wie beschrieben, schreiben sich die bisher angenommenen einmaligen Aufwände für die
ausgebliebenen Visumverfahren mit dieser Verlängerung unverändert fort.
Vorgabe 4.3.4: Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Visums; § 6 AufenthG
i. V. m. § 24 AufenthG
Siehe Erläuterung zu Vorgabe 4.3.3.
5. Weitere Kosten
Für die Zuordnung der entfallenden Gebühren auf die entsprechenden Normadressaten
wird angenommen, dass etwa 65% der betroffenen Personen ihren Lebensunterhalt nur
durch die Inanspruchnahme von Transferleistungen sichern können. Somit wird der
Normadressat Verwaltung von etwa 1,6 Millionen Euro entlastet, da die gebührenfähige Leistung
für diesen Personenkreis gebührenrechtlich bisher auf Kosten der Ausländerbehörden
erbracht wurde. Die übrigen 35% der männlichen Ukrainer haben die für die behördliche
Leistung zu entrichtende Gebühr selbst getragen, was für diesen Personenkreis durch Wegfall
des Aufenthaltsstatus zu einem Minus von 840.000 Euro führt.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2028 außer
Kraft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a und b
Die in der Vorschrift näher bezeichneten Ausländer und ukrainischen Staatsangehörigen,
die sich aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382
des Rates vom 4. März 2022 ergeben, können bis zum 4. Dezember 2027 ohne
Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen und sich für 90 Tage hier aufhalten, um den für den
vorübergehenden Schutz erforderlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz zu stellen.
Die von der Verordnung begünstigten Personen sind nur ab der erstmaligen Einreise in das
Bundesgebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit. Eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach Ausreise lässt den 90-Tage-Zeitraum
nicht von neuem beginnen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass es sich
um die erstmalige Einreise in das Bundesgebiet seit dem 24. Februar 2022 handeln muss.
Die Betroffenen sind gehalten, sich während des 90-Tage-Zeitraums an die zuständige
Ausländerbehörde zu wenden, um die Voraussetzungen für einen gegebenenfalls
beabsichtigten weiteren Aufenthalt in Deutschland zu schaffen.
Zu Buchstabe c
Der Anwendungsbereich der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird im Hinblick
auf die Rechtmäßigkeit künftiger Einreisen eingeschränkt. Die Einschränkung greift bei
einer Einreise zur Erlangung vorübergehenden Schutzes ab dem Tag des Inkrafttretens
dieser Verordnung. Maßgeblich ist das tatsächliche Datum des Grenzübertritts in das
Bundesgebiet. Der Ausschluss der Rechtmäßigkeit der visafreien Einreise betrifft Personen, die
nach dem Recht der Ukraine für sie geltende militärische Pflichten nicht eingehalten haben
und im Bundesgebiet als vorübergehend Geschützte länger als 90 Tage bleiben wollen. Die
militärischen Pflichten in der Ukraine sind auch eingehalten, wenn die Person von diesen
Pflichten befreit ist.
Die Überprüfung durch die zuständige Behörde, ob die Person ihre militärischen Pflichten
eingehalten hat, soll durch ein rasches unkompliziertes Verfahren gewährleistet werden. In
diesem Zusammenhang würde entweder der rechtmäßige Grenzübertritt beim Verlassen
des Hoheitsgebiets der Ukraine oder ein Ausreisestempel im Reisepass einen Nachweis
für eine solche Berechtigung darstellen. In Fällen, in denen eine solche rechtmäßige
Ausreise nicht bestätigt werden kann, sollte die betreffende Person, um vorübergehenden
Schutz in Anspruch nehmen zu können, verpflichtet sein, den Behörden des Mitgliedstaats
ein leicht überprüfbares amtliches Dokument in Papierform oder elektronischer Form – etwa
in der Anwendung „Reserv+“ – vorzulegen, mit dem die Befreiung dieser Person von den
militärischen Pflichten oder die Einhaltung dieser Pflichten bestätigt wird.
Die Darlegungs- und Nachweispflicht für die Einhaltung der militärischen Pflicht oder für
deren Befreiung liegt beim Ausländer. Kann ein entsprechender Nachweis der zuständigen
ukrainischen Behörden bei der Einreise nicht erbracht werden, greift die Befreiung von der
Visumpflicht nach den Absatz 1 und 2 nicht. Die betroffene Person muss für eine legale
Einreise das reguläre Visumverfahren durchlaufen. Personen, die bereits vor oder am Tag
des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1912 vorübergehenden
Schutz genießen, besteht dieser Schutz gemäß Artikel 2 Unterabsatz 2 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1912 fort.
Personen, die vor dem Stichtag des Inkrafttretens bereits eingereist sind, werden von der
Regelung nicht erfasst, da für sie kein neuer Einreisevorgang vorliegt.
Zu Buchstabe d
Aufgrund der Änderungen in Art. 1 Nr. 3 wird Absatz 3 zu Absatz 4 und Absatz 4 zu Absatz
5.
Zu Nummer 2
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird bis zum 4. März 2028 verlängert.
Damit wird sichergestellt, dass Ausländer, die bis zum 4. Dezember 2027 in das Bundesgebiet
einreisen, für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Dies soll ihnen
die Möglichkeit eröffnen, einen Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG zu beantragen
und zu erhalten.
Zu Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
- 12 -Drucksache 431/26
Relationen
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