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Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 431/26 · Verordnung · Original ↗

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Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 431/26 12.08.26 In Verordnung des Bundesministeriums des Innern Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung A. Problem und Ziel Der Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 und der seit-dem anhaltende Krieg hat zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen aus der Ukraine geführt, die in der Europäischen Union und in Deutschland Schutz suchen. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 4. März 2022 den erforderlichen Durchführungsbeschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses kommt § 24 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) zur Anwendung. Der Durchführungsbeschluss des Rates galt zunächst für ein Jahr und verlängerte sich zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März 2024. Nach darüber hinaus erfolgter mehrmaliger Verlängerung jeweils durch Ratsbeschluss am 19. Oktober 2023 (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409), am 25. Juni 2024 (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836) und am 15. Juli 2025 (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460) wurde der vorübergehende Schutz nunmehr nochmals bis zum 4. März 2028 verlängert (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912). Das Bundesministerium des Innern hat in diesem Zusammenhang bestimmte vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtete Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und diesen die Einholung des erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zunächst bis zum 23. Mai 2022 ermöglicht (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen; Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV, BAnz AT 08.03.2022 V1). Diese Regelungen hat das Bundesministerium des Innern mehrmals verlängert (Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 26. April 2022 -BAnz AT 03.05.2022 V1-, Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24. August 2022 -BAnz AT 26.08.2022 V1-, Dritte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 28. November 2022 -BAnz AT 30.11.2022 V1-, Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine- Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24. Mai 2023 -Banz AT 31.05.2023 V 1-). Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) wurden die Regelungen mit der inhaltlichen Anpassung verlängert, dass drittstaatsangehörige Geflüchtete mit nur befristeten Aufenthaltstiteln in der Ukraine und ohne Schutzstatus in der Ukraine nicht mehr dem Geltungsbereich unterfallen. Mit der Sechsten und Siebten Verordnung zur Änderung der Ukraine- Aufenthalts-Übergangsverordnung wurden die Regelungen für Einreisen bis zum 4. Dezember 2025 verlängert und galten bis zum 4. März 2026 (BGBl. 2024 I Nr. 362 und BGBl. 2025 I Nr. 95). Mit der Achten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung vom 27. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 293) wurden die Regelungen für Einreisen bis zum 4. Dezember 2026 verlängert. Hierbei wurde die inhaltliche Anpassung vorgenommen, dass Geflüchtete entsprechend dem Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 nur dem Geltungsbereich der Verordnung unterfallen, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben. Vor dem Hintergrund des weiterhin anhaltenden Kriegsgeschehens und unter Berücksichtigung der erneuten Verlängerung des Durchführungsbeschlusses des Rates werden diese Regelungen erneut verlängert und auf Einreisen ohne Aufenthaltstitel bis zum 4. Dezember 2027 bezogen. Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt der Betroffenen rechtssicher zu gestalten und den geflüchteten Menschen aus der Ukraine die Möglichkeit der legalen Einreise zu ermöglichen, ihnen die erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG im Bundesgebiet zu geben und sie damit vor dem Hineinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen. Durch die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung wird darüber hinaus bei den schon ohnehin erheblich belasteten Ausländerbehörden eine Überlastungssituation verhindert. Aus der Ukraine geflüchtete ukrainische Staatsangehörige und Ausländer, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen und unter die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 genannten Personengruppen fallen, sollen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. Wie seit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) vorgesehen, sind weiterhin Drittstaatsangehörige, denen nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses nach Ermessen der Mitgliedstaaten Schutz gewährt werden kann, nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst. Hierbei handelt es sich um Personen, die sich, ohne im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu sein, rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben. Damit erleichtert die Verordnung weiterhin nur denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt, denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist. Nach Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 sollen die Mitgliedstaaten – um sicherzustellen, dass eine Person Rechte aus dem vorübergehenden Schutz nicht in mehreren Mitgliedsstaaten in Anspruch nimmt und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden – Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz ablehnen können, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass die Erleichterungen der Verordnung nicht für Personen gelten, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen. Mit der vorliegenden Neunten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung sollen diejenigen Personen, unter Berücksichtigung der Vorgaben in Artikel 2 der erneuten Verlängerung des Durchführungsbeschlusses, nicht mehr vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst sein, die nach dem Recht der Ukraine militärischen Pflichten unterliegen und gegebenenfalls nicht nachweisen können, dass sie diese einhalten und das Hoheitsgebiet der Ukraine rechtmäßig verlassen dürfen. B. Lösung Die Geltungsdauer der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird für bis spätestens zum 4. Dezember 2027 einreisende Personen bis zum 4. März 2028 verlängert. Die Verordnung findet – zusätzlich zu den unter A. beschriebenen Beschränkungen - keine Anwendung auf Personen, die nicht nachweisen können, dass sie ihren nach dem Recht der Ukraine vorgesehenen militärischen Pflichten nachkommen und die Ukraine verlassen können, ohne gegen diese Pflicht zu verstoßen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Normadressat Bürgerinnen und Bürger wird jährlich um etwa 51.000 Stunden entlastet. Die einmalige Entlastung durch die ausgebliebene Visaverfahren um 4.000 Stunden wird fortgeschrieben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für den Normadressaten Wirtschaft entsteht durch die gesetzliche Änderung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die gesetzliche Änderung wird der Normadressat Verwaltung auf kommunaler Ebene um jährlich 2,1 Millionen Euro entlastet. Der einmalige Erfüllungsaufwand wird in seiner ursprünglichen Zuordnung auf die Verwaltungsebene unverändert fortgeschrieben. F. Weitere Kosten Die zuständigen kommunalen Ausländerbehörden werden von etwa 1,6 Millionen Euro ausgefallener Gebühreneinnahmen entlastet, da diese für den hier relevanten Personenkreis im Leistungsbezug die gebührenfähige Leistung nicht mehr auf eigene Kosten erbringen müssen. Für ukrainische Männer entfällt die für die behördliche Leistung zu entrichtende Gebühr, was zu einem Minus von 840.000 Euro führt. Bundesrat Drucksache 431/26 12.08.26 In Verordnung des Bundesministeriums des Innern Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 12. August 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Philipp Amthor Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung Vom ... Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131): Artikel 1 Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 293) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „4. Dezember 2026“ durch die Angabe „4. Dezember 2027“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4. Dezember 2026“ durch die Angabe „4. Dezember 2027“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens der VO] in das Bundesgebiet einreisen und nach dem Recht der Ukraine militärischen Pflichten unterliegen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie diese einhalten.“ d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5. 2. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „4. März 2027“ durch die Angabe „4. März 2028“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 und der seitdem anhaltende Krieg hat zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen aus der Ukraine geführt, die in der Europäischen Union und in Deutschland Schutz suchen. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 4. März 2022 den erforderlichen Durchführungsbeschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses kommt § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) zur Anwendung. Der Durchführungsbeschluss des Rates galt zunächst für ein Jahr und verlängerte sich zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März 2024. Nach darüber hinaus erfolgter mehrmaliger Verlängerung jeweils durch Ratsbeschluss am 19. Oktober 2023 (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409), am 25. Juni 2024 (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836) und am 15. Juli 2026 (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 wurde der vorübergehende Schutz nunmehr nochmals bis zum 4. März 2028 verlängert (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912). Das Bundesministerium des Innern hat in diesem Zusammenhang bestimmte vom Krieg in der Ukraine geflüchtete Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und diesen die Einholung des erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zunächst bis zum 23. Mai 2022 ermöglicht (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen - Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV, BAnz AT 08.03.2022 V1) (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung). Diese Regelungen hat das Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates mehrmals verlängert (Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 26. April 2022 -BAnz AT 03.05.2022 V1-, Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung vom 24. August 2022 -BAnz AT BAnz AT 26.08.2022 V1-, Dritte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 28. November 2022 -BAnz AT 30.11.2022 V1-, Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung vom 24. Mai 2023 -Banz AT 31.05.2023 V 1-). Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) wurden die Regelungen mit der inhaltlichen Anpassung verlängert, dass drittstaatsangehörige Geflüchtete mit nur befristeten Aufenthaltstiteln in der Ukraine und ohne Schutzstatus in der Ukraine nicht mehr dem Geltungsbereich unterfallen. Mit der Sechsten und Siebten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung wurden die Regelungen für Einreisen bis zum 4. Dezember 2025 verlängert und galten bis zum 4. März 2026 (BGBl. 2024 I Nr. 362 und BGBl. 2025 I Nr. 95). Mit der Achten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 27. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 293) wurden die Regelungen für Einreisen bis zum 4. Dezember 2026 verlängert. Hierbei wurde die inhaltliche Anpassung vorgenommen, dass Geflüchtete entsprechend dem Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 nur dem Geltungsbereich der Verordnung unterfallen, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben. Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens und damit verbundener Fluchtbewegungen sowie unter Berücksichtigung der erneuten Verlängerung des Durchführungsbeschlusses des Rates bis zum 4. März 2028 werden diese Regelungen verlängert. Aus der Ukraine geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen und bestimmten Ausländern, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, soll auch bei Einreisen bis zum 4. Dezember 2027 der Grenzübertritt in das Bundesgebiet unbürokratisch erleichtert werden. Gleichzeitig besteht ein Interesse daran, die Betroffenen zeitnah nach einer Einreise nach Deutschland, beispielsweise im Rahmen der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG bei der Ausländerbehörde, zu registrieren. Daher wird ein Aufenthalt in Deutschland für alle Betroffenen weiterhin nur für 90 Tage ohne Aufenthaltstitel möglich sein. Ukrainische Staatsangehörige, die nach der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind, können sich bereits zu Kurzaufenthalten für 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Um eine rechtssichere Einreise auch zu langfristigen Aufenthalten sicherzustellen, ist dieser Personenkreis dennoch von der Verordnung umfasst. Daneben sind auch ukrainische Staatsangehörige umfasst, die nicht schon nach der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Pflicht, beim Überscheiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind, etwa, weil sie nicht den dafür erforderlichen biometrischen Pass besitzen. Außerdem sind auch bestimmte Ausländer erfasst, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen Drittstaates besitzen. Dies gilt in Übernahme der Änderungen der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine- Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) nur, wenn sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder wenn sie sich zum gleichen Zeitpunkt auf Grundlage eines nach dem Recht der Ukraine erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben. Damit bleibt der erfasste Personenkreis auf diejenigen nichtukrainischen Staatsangehörigen beschränkt, die nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 europarechtlich zwingend angemessenen Schutz nach nationalem Recht erhalten müssen. Die genannten langfristig in der Ukraine aufhältigen Drittstaatsangehörigen benötigen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels etwa, um ihnen entsprechend des Durchführungsbeschlusses des Rates der Europäischen Union eine erleichterte Durchreise durch Deutschland zu ermöglichen, damit sie ihren Herkunftsstaat erreichen können. Ihnen soll hierdurch insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, rechtmäßig über einen deutschen Flughafen in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels ist darüber hinaus auch dann geboten, wenn sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Von der Regelung nicht umfasst sollen solche Fälle sein, in denen Staatsangehörige anderer Staaten als der Ukraine bereits in ihren Heimatstaat, ihr Herkunftsland oder einen anderen Staat, in den sie einreisen durften, zurückgekehrt sind und nunmehr aus anderen Gründen als die sichere Rückkehr in ihren Heimatstaat oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen, nach Deutschland einreisen wollen. Weiterhin nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind drittstaatsangehörige Personen oder Staatenlose, die sich, ohne im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu sein, rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben. Die Verordnung erleichtert weiterhin nur denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt, denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist. Grund hierfür ist, dass zwar das Kriegsgeschehen weiter anhält. Die Fluchtbewegungen von Drittstaatsangehörigen finden jedoch nicht mehr in vergleichbarem Maße wie zu Anfang des Krieges statt. Seit der achten Verlängerung wurde auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23) eine weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs vollzogen. Personen, die bereits vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben, sind nicht materiell schutzberechtigt und erhalten keine Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr. Diesen Personen wird seit der achten Verlängerung nicht mehr die erleichterte visumfreie Einreise ermöglicht. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 enthält im Erwägungsgrund 4 im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23 erstmals einen Hinweis darauf, dass die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch genommen werden können und Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dann abgelehnt werden sollen, wenn die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. So heißt es in dem genannten Erwägungsgrund 4, dass eine Person, die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann und die Mitgliedstaaten daher – um sicherzustellen, dass dies der Fall ist und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden – Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen sollten, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ziel dieser Abkehr von der bisherigen Praxis ist es, die anhaltende Sekundärmigration einzudämmen und auf eine gerechtere Lastenverteilung innerhalb der EU hinzuwirken. Dies beeinflusst nicht die generelle Aufnahmebereitschaft Deutschlands, das mit rund 1,35 Millionen aufgenommenen Geflüchteten aus der Ukraine unverändert an der Spitze der Länder in Europa steht, die die meisten Schutzsuchenden aufgenommen haben. So können zusätzliche Belastungen der weiterhin angespannten Aufnahmekapazitäten verhindert werden. Die Ukraine hat zur Sicherung ihrer staatlichen Existenz und militärischen Verteidigungsfähigkeit gesetzliche Mobilisierungspflichten erlassen. Diese gesetzlichen Vorgaben und Erfordernisse werden von den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Neben der Wehrpflicht kommen ungeachtet des Alters oder des Geschlechts anderweitige militärische Pflichten in Betracht, weil sich die Personen für den Militärdienst verpflichtet haben oder anderweitig Verpflichtungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten einhalten müssen. Die visumfreie Einreise zur Erlangung vorübergehenden Schutzes im Bundesgebiet ist nur noch bei denjenigen Personen rechtmäßig, die ihren militärischen Pflichten nachkommen und nachweisen können, dass sie bei Verlassen der Ukraine nicht gegen diese verstoßen haben. Der Nachweis kann z.B. durch einen entsprechenden Ausreisestempel im Ausweisdokument oder durch Vorzeigen der Reserve+ App und der entsprechenden Speicherungen in der App erfolgen, aus der hervorgeht, dass die ausreisende Person ihre militärischen Pflichten einhält und bei Verlassen der Ukraine nicht gegen diese Pflicht verstößt. Den entsprechenden Nachweis hat die ausreisende Person nach § 82 Absatz 1 AufenthG zu erbringen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird bis zum 4. März 2028 verlängert. Der umfasste Personenkreis, der sich aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 ergibt, wird für Einreisen bis zum 4. Dezember 2027 für einen Zeitraum von 90 Tagen ab erstmaliger Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, um ihnen die Einholung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG zu ermöglichen, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben und sie ihre nach dem Recht der Ukraine vorgesehenen militärischen Pflichten einhalten und einen Nachweis von den ukrainischen Behörden darüber erbringen, dass sie die Ukraine verlassen können, ohne gegen diese Pflicht zu verstoßen. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte außerhalb der Verwaltung wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums des Innern ergibt sich aus § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 AufenthG. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung führt nicht zu einer dauerhaften Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Keine. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Die Verlängerung der visumfreien Einreisemöglichkeit für Ukrainerinnen und Ukrainer infolge des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 um ein weiteres Jahr, ändert an den bisherigen Annahmen zur Bewertung der Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand zunächst nichts. Ausgehend von der Zahl der im Jahr 2021 gestellten Visumanträge wird daher auch für die Neunte Verordnung zur Änderung der Ukraine- Aufenthalts-Übergangsverordnung der einmalige negative Erfüllungsaufwand fortgeschrieben. Der neu gefasste § 2 Absatz 3 der UkraineAufenthÜV regelt darüber hinaus, dass die verlängerte Einreiseerleichterung und der eventuelle anschließende Verbleib zum vorübergehenden Schutz im Bundesgebiet gemäß § 24 AufenthG grundsätzlich nicht mehr uneingeschränkt für Personen gilt, die in der Ukraine militärische Pflichten zu erfüllen haben. Zur Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit der Ukraine können sich diese Personen künftig nur noch vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie gegenüber den Ausländerbehörden das Erfüllen dieser Pflichten oder nach dem Recht der Ukraine die Befreiung von der Wehrpflicht nachweisen können. Zur Bewertung dieser Größenordnung gilt die folgende Annahme: Im Wesentlichen wird diese Einschränkung wehrpflichtige mobilisierbare Personen treffen. In der Ukraine gilt aktuell als mobilisierbar, wer männlich und im Alter zwischen 25 und 60 Jahren ist. Im Jahr 2025 wurde in Deutschland für diese Altersgruppe ein Zugang von 30.175 ukrainischer Männer statistisch erfasst. Geht man davon aus, dass von diesen etwa 30.000 Personen 10% aus gesundheitlichen Gründen für den Militärdienst untauglich sind und weitere 10% aus anderen Gründen mit behördlicher Genehmigung das Land verlassen, kann angenommen werden, dass etwa 6.000 männliche Personen gegenüber den inländischen Ausländerbehörden den jeweils individuellen Status zur ukrainischen Wehrpflicht nachweisen. 24.000 Personen werden sich künftig nicht mehr vorübergehend im Bundesgebiet schutzsuchend gemäß § 24 AufenthG aufhalten können. Für sie entfällt künftig die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 24 AufenthG. 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Vorgabe 4.1.1: Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen ; § 24 AufenthG Jährlicher Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger: Lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (Stunden bzw. Tsd. Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 1.1 Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (Änderung: id-ip 200610260852121) Ja -24.000 wehrpflichtige Ukrainer Zeitaufwand: 128 Minuten Zeitaufwand: -51.200 Stunden Summe Zeitaufwand (in Stunden) -51.200 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) aus nationalem Recht 0 Stunden 0 Tsd. Euro aus EU-Vorgaben -51.200 Stunden 0 Tsd. Euro Vorgabe 4.1.2: Antrag auf Erteilung eines Visums; § 6 AufenthG i. V. m. § 24 AufenthG Einmaliger Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger: Lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (Stunden bzw. Tsd. Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 1.1 § 6 AufenthG i. V. m. § 24 AufenthG; Antrag auf Erteilung eines Visums (Neu) Ja -7.500 Ukrainerinnen und Ukrainer Zeitaufwand: 32 Minuten Zeitaufwand: - 4.000 Stunden Summe Zeitaufwand (in Stunden) -4.000 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 aus nationalem Recht 0 Stunden 0 Tsd. Euro aus EU- Vorgaben Stunden 0 Tsd. Euro Wie mit der 8. UkraineAufenthÜV erläutert, gilt für ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen weitere ausländische Staatsangehörige die visafreie Einreise nach Deutschland fort. Dadurch entfällt weiterhin der Antrag auf die Erteilung eines Visums in der Größenordnung von ca. 7.500 Visaanträgen an den deutschen Auslandsvertretungen in der Ukraine. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft Für den Normadressaten Wirtschaft entsteht durch die gesetzliche Änderung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Jährlicher Erfüllungsaufwand Verwaltung Lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand (Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.1 Artikel 1 Nummer 3; § 2 Absatz 3 UkraineAufenthÜV; Überprüfung der Voraussetzungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet für wehrpflichtige ukrainische Männer (Neu) Ja Land 30.000 wehrpflichtige Ukrainer 9,78 Euro = (23 / 60) h × 25,50 Euro/h (100% mD) Aufwand pro Fall: Lohnsatz der Kommunen 3.2 Artikel 1 Nummer 3; § 24 AufenthG; Erteilung des Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (Änderung: id-ip 200610260852123) Ja Land -24.000 wehrpflichtige Ukrainer 98,36 Euro = (145 / 60) h × 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt) -2.361 Aufwand pro Fall: Lohnsatz der Kommunen Summe (in Tsd. Euro) -2.067 davon auf Bundesebene 0 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) -2.067 aus nationalem Recht 0 aus EU-Vorgaben -2.067 Vorgabe 4.3.1: Überprüfung der Voraussetzungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet für wehrpflichtige ukrainische Männer; § 2 Absatz 3 Ukraine AufenthÜV Die kommunalen Ausländerbehörden haben spätestens mit der Prüfung der Aufenthaltsvoraussetzungen nach § 24 AufenthG die Einschränkung bei der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen. Wie beschrieben wird dies die Verfahren von schätzungsweise 30.000 Ukrainern betreffen. Nimmt man an, dass der zeitliche Aufwand für die Prüfung dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung 23 Minuten für den mittleren kommunalen Verwaltungsdienst beträgt (Standardaktivität Nr. 1; Nr. 5; Nr. 14 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben), entsteht an dieser Stelle ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 290.000 Euro. Es wird angenommen, dass insbesondere die Prüfung der Echtheit der vorgelegten Dokumente von erheblichem Aufwand sein könnte. Ob sich die aus dem Jahr 2025 abgeleitete Fallzahl allein bedingt durch Inkrafttreten der Verordnung reduzieren könnte, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewertet werden. Vorgabe 4.3.2: Erteilung des Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen; § 24 AufenthG Wie erläutert wird angenommen, dass von den vermuteten 30.000 männlichen Ukrainern im Alter zwischen 25 und 60 Jahren durch die Neuregelung künftig nur noch 6.000 Personen einen vorübergehenden Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG erhalten können. Das bedeutet, dass sich die Erteilungen von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen künftig um jährlich 24.000 Fälle reduzieren wird. Geht man davon aus, dass mit der Prüfung und Erteilung eines zeitlich befristeten Aufenthaltstitels ein Personalaufwand des mittleren und gehobenen kommunalen Verwaltungsdienstes im Mittel von 145 Minuten entsteht, reduziert sich der Erfüllungsaufwand der Ausländerbehörden um jährlich etwa 2,4 Millionen Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung: Lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand (Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.3 Artikel 1 Nummer 1 und 2; § 6 AufenthG i. V. m. § 24 AufenthG; Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Visums (Neu) Ja Bund -7.500 Ukrainerinnen und Ukrainer 89,80 Euro = (120 / 60) h × 44,40 Euro/h (100% Durchschnitt) + 1 Euro 3.4 Artikel 1 Nummer 1 und 2; § 6 AufenthG i. V. m. § 24 AufenthG; Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Visums (Neu) Ja Land -7.500 Ukrainerinnen und Ukrainer 40,70 Euro = (60 / 60) h × 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt) Aufwand pro Fall: Lohnsatz der Kommunen Summe (in Tsd. Euro) -979 davon auf Bundesebene -674 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) aus nationalem Recht 0 aus EU-Vorgaben -979 Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) -7.500 120 44,40 1,00 -666,00 -7,50 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -673,50 Ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen weitere ausländische Staatsangehörige können durch das geplante befristete Regelungsvorhaben ohne Visum nach Deutschland einreisen. Dadurch entfällt die Bearbeitung des Antrags auf die Erteilung eines Visums. In 2021 wurden ca. 7.500 Visaanträge an den deutschen Auslandsvertretungen in der Ukraine gestellt. Auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung wurde ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 120 Minuten pro Fall für die Bearbeitung des Antrags durch Personal des Auswärtigen Amtes angesetzt. Auch die Sachkosten in Höhe von einem Euro pro Fall für das Visaetikett der Bundesdruckerei entfallen. Als durchschnittlicher Lohnsatz für die Bundesverwaltung werden 44,40 Euro pro Stunde in Anschlag gebracht. In Summe wird dadurch die Bundesverwaltung einmalig um 673.500 Euro Erfüllungsaufwand entlastet. Vorgabe 4.3.3: Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Visums; § 6 AufenthG i. V. m. § 24 AufenthG Wie beschrieben, schreiben sich die bisher angenommenen einmaligen Aufwände für die ausgebliebenen Visumverfahren mit dieser Verlängerung unverändert fort. Vorgabe 4.3.4: Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Visums; § 6 AufenthG i. V. m. § 24 AufenthG Siehe Erläuterung zu Vorgabe 4.3.3. 5. Weitere Kosten Für die Zuordnung der entfallenden Gebühren auf die entsprechenden Normadressaten wird angenommen, dass etwa 65% der betroffenen Personen ihren Lebensunterhalt nur durch die Inanspruchnahme von Transferleistungen sichern können. Somit wird der Normadressat Verwaltung von etwa 1,6 Millionen Euro entlastet, da die gebührenfähige Leistung für diesen Personenkreis gebührenrechtlich bisher auf Kosten der Ausländerbehörden erbracht wurde. Die übrigen 35% der männlichen Ukrainer haben die für die behördliche Leistung zu entrichtende Gebühr selbst getragen, was für diesen Personenkreis durch Wegfall des Aufenthaltsstatus zu einem Minus von 840.000 Euro führt. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2028 außer Kraft. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a und b Die in der Vorschrift näher bezeichneten Ausländer und ukrainischen Staatsangehörigen, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 ergeben, können bis zum 4. Dezember 2027 ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen und sich für 90 Tage hier aufhalten, um den für den vorübergehenden Schutz erforderlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz zu stellen. Die von der Verordnung begünstigten Personen sind nur ab der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach Ausreise lässt den 90-Tage-Zeitraum nicht von neuem beginnen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass es sich um die erstmalige Einreise in das Bundesgebiet seit dem 24. Februar 2022 handeln muss. Die Betroffenen sind gehalten, sich während des 90-Tage-Zeitraums an die zuständige Ausländerbehörde zu wenden, um die Voraussetzungen für einen gegebenenfalls beabsichtigten weiteren Aufenthalt in Deutschland zu schaffen. Zu Buchstabe c Der Anwendungsbereich der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit künftiger Einreisen eingeschränkt. Die Einschränkung greift bei einer Einreise zur Erlangung vorübergehenden Schutzes ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Maßgeblich ist das tatsächliche Datum des Grenzübertritts in das Bundesgebiet. Der Ausschluss der Rechtmäßigkeit der visafreien Einreise betrifft Personen, die nach dem Recht der Ukraine für sie geltende militärische Pflichten nicht eingehalten haben und im Bundesgebiet als vorübergehend Geschützte länger als 90 Tage bleiben wollen. Die militärischen Pflichten in der Ukraine sind auch eingehalten, wenn die Person von diesen Pflichten befreit ist. Die Überprüfung durch die zuständige Behörde, ob die Person ihre militärischen Pflichten eingehalten hat, soll durch ein rasches unkompliziertes Verfahren gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang würde entweder der rechtmäßige Grenzübertritt beim Verlassen des Hoheitsgebiets der Ukraine oder ein Ausreisestempel im Reisepass einen Nachweis für eine solche Berechtigung darstellen. In Fällen, in denen eine solche rechtmäßige Ausreise nicht bestätigt werden kann, sollte die betreffende Person, um vorübergehenden Schutz in Anspruch nehmen zu können, verpflichtet sein, den Behörden des Mitgliedstaats ein leicht überprüfbares amtliches Dokument in Papierform oder elektronischer Form – etwa in der Anwendung „Reserv+“ – vorzulegen, mit dem die Befreiung dieser Person von den militärischen Pflichten oder die Einhaltung dieser Pflichten bestätigt wird. Die Darlegungs- und Nachweispflicht für die Einhaltung der militärischen Pflicht oder für deren Befreiung liegt beim Ausländer. Kann ein entsprechender Nachweis der zuständigen ukrainischen Behörden bei der Einreise nicht erbracht werden, greift die Befreiung von der Visumpflicht nach den Absatz 1 und 2 nicht. Die betroffene Person muss für eine legale Einreise das reguläre Visumverfahren durchlaufen. Personen, die bereits vor oder am Tag des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1912 vorübergehenden Schutz genießen, besteht dieser Schutz gemäß Artikel 2 Unterabsatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1912 fort. Personen, die vor dem Stichtag des Inkrafttretens bereits eingereist sind, werden von der Regelung nicht erfasst, da für sie kein neuer Einreisevorgang vorliegt. Zu Buchstabe d Aufgrund der Änderungen in Art. 1 Nr. 3 wird Absatz 3 zu Absatz 4 und Absatz 4 zu Absatz 5. Zu Nummer 2 Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird bis zum 4. März 2028 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass Ausländer, die bis zum 4. Dezember 2027 in das Bundesgebiet einreisen, für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Dies soll ihnen die Möglichkeit eröffnen, einen Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG zu beantragen und zu erhalten. Zu Artikel 2 Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft - 12 -Drucksache 431/26

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