Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034
[Bundesrat Drucksache 455/25 (Beschluss) (2) * )
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale
Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des
in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur
Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der
Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum
von 2028 bis 2034
COM(2025) 552 final; Ratsdok. 11768/25
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zur Integration in die NRPP
1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE) im Zeitraum 2028 bis 2034 Teil eines umfassenden Fonds
werden soll, der neben sämtlichen Strukturfonds unter anderem die Instrumente
der Gemeinsamen Agrar- und der Fischereipolitik umfasst und im Rahmen von
„national-regionalen Partnerschaften“ (NRPP) umgesetzt werden soll.
2. Das vorgeschlagene Umsetzungsmodell eines einheitlichen NRPP pro
Mitgliedstaat mit erheblichen Gestaltungs- und Umsetzungsaufgaben für die
mitgliedstaatliche Ebene auch im Bereich regionalpolitischer Aufgaben lehnt der
Bundesrat ab. Er verweist hierzu auf seine Positionierung bereits im Vorfeld der
Vorschläge (zuletzt Beschluss vom 11. April 2025, BR-Drucksache 78/25 (Be-
*) Erster Beschluss des Bundesrates vom 17.10.2025, BR-Drucksache 455/25 (Beschluss)
Drucksache 455/25 (Beschluss) (2) - 2 -
schluss)) sowie auf den Beschluss der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzler vom 18. Juni 2025, der
sich gegen eine Zentralisierung der Kohäsionspolitik ausspricht.
3. Der Bundesrat sieht den Vorschlag der Kommission kritisch, den EFRE in
nationale und regionale Partnerschaftspläne zu integrieren. Der Bundesrat betont
die Notwendigkeit, dass die Länder die Programminhalte eigenverantwortlich
ausarbeiten und umsetzen, um die regionalspezifischen Bedürfnisse angemessen
adressieren zu können. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass durch den
Vorschlag zusätzliche koordinierende Strukturen auf Ebene des Bundes und der
Länder notwendig werden und dass der Verwaltungs- und
Koordinierungsaufwand im Vergleich zur bisherigen Förderperiode erheblich ansteigen wird. Dies
könnte zu erheblichen Verzögerungen bei der Ausarbeitung der Pläne sowie der
Umsetzung der Fördermaßnahmen führen.
4. Der Bundesrat hält es für zwingend erforderlich, dass auch künftig Programme
des EFRE von den Ländern direkt mit der Kommission verhandelt und im
Anschluss operativ eigenständig umgesetzt werden können. Die Länder müssen
ihre Förderbedarfe gemäß den europäisch festgelegten Zielen eigenständig
bestimmen können. Die nationalen Regierungen dürfen nicht durch europäische
Vorgaben als zentrale Steuerungsebene installiert werden, welche über
Regionalpolitik entscheiden und die Regionen als bloße Durchführungsstellen
einsetzen kann.
5. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission einen
leistungsorientierten Ansatz („performance-based approach“) vorsieht, weist jedoch darauf
hin, dass die konkrete Operationalisierung und die praktischen Auswirkungen
noch unklar sind. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, bei der
Ausgestaltung des leistungsbasierten Ansatzes die besonderen Erfordernisse von Interreg
– insbesondere die Koordination über mehrere Verwaltungsebenen hinweg und
die Vielzahl heterogener Partner – mit größtmöglicher Flexibilität zu
berücksichtigen. Erforderlich sind neben allgemeinen auch möglichst
programmspezifische Meilensteine für die Aufstellung und Umsetzung der Programme selbst.
Der Bundesrat fordert ferner, dass die Indikatoren – insbesondere im Rahmen
des leistungsbasierten Ansatzes – passgenauer für Interreg definiert werden
müssen.
- 3 - Drucksache 455/25 (Beschluss) (2)
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
6. Der Bundesrat betont die besondere Bedeutung des EFRE für die
Regionalpolitik in Europa. Der EFRE ist das zentrale Wirtschafts- und
Strukturförderinstrument, mit dem die Länder insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen
und mittleren Unternehmen (KMU) sowie die regionale Forschungs- und
Innovationsförderung adressieren. Die Regionen haben zudem gezeigt, dass sie mit
dem EFRE rasch und wirkungsvoll wichtige Beiträge zur Entwicklung
strategischer Technologien und technologischer Souveränität leisten können (STEP).
Damit ist er eine entscheidende Ergänzung der zentral von der EU verwalteten
Instrumente in diesen Themenfeldern, die vor allem große Unternehmen und
grenzüberschreitend agierende Forschungseinrichtungen erreichen.
7. Der Bundesrat bekräftigt die Gemeinsame Stellungnahme des Bundes und der
Länder zur Kohäsionspolitik der EU nach 2027. Darin wird betont, dass die
thematische Konzentration der Strukturfondsförderung klar auf die
Schwerpunkte digitale, grüne und demografische Transformation,
Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz ausgerichtet werden sollte. Diese thematische
Schwerpunktsetzung sollte aus Sicht des Bundesrates in der Verordnung konkretisiert
werden.
8. Der EFRE leistet herausragende Beiträge für Fortschritte in Bereichen wie
Klima- und Umweltschutz, nachhaltige Stadtentwicklung und in anderen
strategischen Feldern. Alleine die Betonung der in den Artikeln 4 und 5 des
Vorschlags hervorgehobenen Themen wird der Breite der Aufgaben des EFRE aus
Sicht des Bundesrates nicht gerecht.
9. Angesichts der Bedeutung des EFRE ist der Bundesrat der Auffassung, dass es
einer deutlich stärkeren Akzentuierung und Verankerung des EFRE als
zentralem Baustein auch der künftigen Kohäsionspolitik in der Verordnung bedarf.
10. Die EFRE-Förderung in Deutschland muss nach Auffassung des Bundesrates
auch künftig mit ausreichend und verlässlich planbaren Mitteln für jedes Land
ausgestattet werden. Die Förderung aller Länder, differenziert nach ihrer
strukturellen Entwicklung und nach ihrem regionalen Handlungsbedarf, muss
erhalten bleiben.
Drucksache 455/25 (Beschluss) (2) - 4 -
Europäische territoriale Zusammenarbeit
11. Der Bundesrat begrüßt die Ausnahme von Interreg von den NRPP und die
Zusammenfassung in einen eigenständigen Interreg-Plan, da hierdurch die föderale
Zuständigkeit für die Regionalpolitik bei den Ländern verbleibt.
12. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission für Interreg einen vollständig von
den NRPP losgelösten Interreg-Plan vorsieht. Dies wird als positive
Entwicklung bewertet, um den Besonderheiten mehrstaatlicher Kooperationsprogramme
gerecht zu werden. Er weist jedoch darauf hin, dass in Artikel 1 Absatz 3 ein
klarstellender Verweis auf den Interreg-Plan fehlt.
Der Bundesrat betont, dass die Länder die Eigenständigkeit ihrer Interreg-
Programme wahren müssen und daher wie bisher ihre Programme direkt mit
den jeweiligen Programmpartnern verhandeln.
13. Der Bundesrat begrüßt, dass die Interreg-Programme in ihren bestehenden
Ausrichtungen nach 2027 fortgesetzt werden sollen und bewertet die von der
Kommission vorgeschlagene Mittelausstattung für den Mehrjährigen
Finanzrahmen (MFR) 2028 – 2034, die den bisherigen Umfang fortschreiben soll, als
grundsätzlich positiv. Er weist jedoch darauf hin, dass dieser Vorschlag einen
Mindestsatz für die auskömmliche Finanzierung von Interreg darstellt, der im
weiteren Gesetzgebungsverfahren keinesfalls unterschritten werden darf, um die
erfolgreiche Fortführung der Interreg-Programme nicht zu gefährden.
14. Ebenso begrüßt er in diesem Zusammenhang die einheitliche Höhe der
Technischen Hilfe für alle drei Ausrichtungen der grenzüberschreitenden,
transnationalen und interregionalen Kooperation auf 8 Prozent.
- 5 - Drucksache 455/25 (Beschluss) (2)
15. Der Bundesrat betont, dass der Erfolg der Europäischen Territorialen
Zusammenarbeit auf langfristig gewachsenem Vertrauen und stabilen Strukturen
beruht. Er spricht sich daher für eine größtmögliche Kontinuität der Programme
hinsichtlich derzeitiger Form und Geografie aus.
16. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die spezifischen Ziele für Interreg auf
die Förderung von Projekten im Kulturbereich mindestens auf die bislang
bestehenden Fördermöglichkeiten ausgeweitet werden sollten. Ein Wegfall des
Kulturbereichs schränkt die Ansatzpunkte von Interreg-Programmen vor allem
in der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unnötig ein.
17. Angesichts der aktuellen Herausforderungen für Demokratie,
Rechtsstaatlichkeit und europäische Werte fordert der Bundesrat, in Artikel 7 Absatz 4 den
Verweis auf Artikel 3 Buchstabe a und c des Verordnungsvorschlags
COM(2025) 565 (NRPP) (BR-Drucksache 460/25) um Buchstabe e zu
ergänzen. Er weist in diesem Zusammenhang auf den Widerspruch zu
Erwägungsgrund 13 im Verordnungsvorschlag COM(2025) 552 (BR-Drucksache 455/25)
hin, der ausführt, dass Interreg „zur Verwirklichung aller spezifischen Ziele“
beitragen kann. Die europäische Kooperation ist angesichts der multiplen
internen und externen Krisen sowie nationalistischer Tendenzen als Grundwert
wichtiger denn je.
Der Bundesrat betont in diesem Zusammenhang, dass (inter-)kulturelle
Werteprojekte und intergesellschaftliche Zusammenarbeit wesentliche Bestandteile
grenzüberschreitender Kooperation sind. Er fordert daher, die spezifischen Ziele
von Interreg ausdrücklich um die Förderung von Projekten im Kulturbereich zu
erweitern – mindestens im Umfang der bislang bestehenden
Fördermöglichkeiten. Ein Wegfall des Kulturbereichs würde nicht nur die zentrale Rolle der
Interreg-Programme bei der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts zwischen europäischen Regionen schwächen, sondern auch
die Ansatzpunkte der Programme für eine wirkungsvolle grenzübergreifende
Zusammenarbeit unnötig einschränken.
Drucksache 455/25 (Beschluss) (2) - 6 -
Durchführungsrechtsakte der Kommission
18. Der Bundesrat lehnt die Vielzahl der vorgesehenen Durchführungsrechtsakte
ab, da diese die Planbarkeit in der Vorbereitungsphase und die Rechtssicherheit
in der Durchführungsphase der Programme für Mitgliedstaaten und
Programmbehörden erschweren. Wie bereits in der Förderperiode 2021–2027 sollten die
Rechtsgrundlagen ausschließlich und unmittelbar durch Verordnungen geregelt
werden.
Teil 1 des Interreg-Plans (Artikel 9 Buchstabe b), der unter anderem Regeln zur
Förderfähigkeit enthalten soll, muss unverzüglich vorgelegt werden, da nur so
ein vollständiges Bild der Förderbedingungen entsteht und eine umfassende
Bewertung möglich ist. Wenn schon nicht in Form einer eigenen Verordnung
wie in der Vergangenheit, dann sind diese essentiellen Punkte zumindest in den
Verordnungsvorschlag COM(2025) 552 (BR-Drucksache 455/25)
aufzunehmen.
In diesem Zusammenhang fordert der Bundesrat, dass Klein- und
Begegnungsprojekte, darunter auch Kleinprojektefonds künftig förderfähig bleiben und
verbindlich in der EFRE/Interreg-Verordnung verankert werden. Zudem regt er an,
dass die mit diesen Maßnahmen gemachten Erfahrungen systematisch
ausgewertet werden, um eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung sicherzustellen.
19. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die erforderlichen
Durchführungsrechtsakte durch die Kommission rechtzeitig erlassen werden müssen, damit die
Programme pünktlich zum Beginn der Förderperiode 2028 starten können. Die
Anzahl der Durchführungsrechtsakte ist auf das notwendige Minimum zu
beschränken, um die Rechtssicherheit der Umsetzung nicht zu gefährden.
20. Der Bundesrat verweist auf die anderen Verordnungsvorschläge im
Zusammenhang mit dem nächsten MFR. Insbesondere die Verordnungsvorschläge
COM(2025) 565 – BR-Drucksache 460/25 (NRPP) –, COM(2025) 545 – BR-
Drucksache 485/25 (Leistungsrahmen) – und COM(2025) 571 – BR-
Drucksache 334/25 (MFR) – sind nicht losgelöst von dem vorliegenden
EFRE/Interreg-Verordnungsvorschlag zu sehen.
- 7 - Drucksache 455/25 (Beschluss) (2)
Direktzuleitung an die Kommission
21. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, ei (Beschlussdrucksache)