Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034
[Bundesrat Drucksache 457/25 (Beschluss) (2) * )
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil
des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für
national-regionale Partnerschaften und mit Bedingungen für die
Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige
Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den
Zeitraum von 2028 bis 2034
COM(2025) 558 final; Ratsdok. 11769/25
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat nimmt den Verordnungsvorschlag zum Europäischen
Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2028 – 2034 als Teil des nationalen und
regionalen Partnerschaftsplans (NRPP) zur Kenntnis und teilt die Darstellung der
Gründe und Ziele des Vorschlags. Insbesondere begrüßt er die Absicht der
Kommission, mit dem ESF ein sozialeres Europa zu schaffen und mehr in die
Menschen in der Europäischen Union zu investieren. Der ESF soll auch in
Zukunft das wichtigste Instrument der EU für Investitionen in Menschen und die
Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Europa bleiben, indem gezielt
hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion gefördert werden.
2. Der Bundesrat sieht ebenfalls die Gefahr, dass sich sozioökonomische
Unterschiede zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten aufgrund divergenter
Wachstumspfade zwischen den Regionen, insbesondere zwischen ländlichen
und städtischen Gebieten vergrößern. Er unterstützt daher einen starken ESF als
*) Erster Beschluss des Bundesrates vom 17.10.2025, BR-Drucksache 457/25 (Beschluss)
Drucksache 457/25 (Beschluss) (2) - 2 -
Bestandteil einer gemeinsamen Kohäsionspolitik, die die Regionen ins Zentrum
stellt und sich an den regionalen Entwicklungsherausforderungen und
Förderbedarfen vor Ort orientiert.
3. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Kommission mit ihren Vorschlägen
einen grundlegenden Systemwechsel in der Kohäsionspolitik anstrebt, der sich
in beträchtlichem Maße auf die Ausgestaltung der deutschen Regionalpolitik
auswirken würde. Der neue Ansatz, die Kohäsionspolitik zusammen mit Agrar-
und Sicherheitspolitik in nur noch einem einzigen NRPP pro Mitgliedstaat
umzusetzen, ist in der vorliegenden Form nicht geeignet, die vorgenannten Ziele zu
erreichen und die anstehenden Herausforderungen zu bewältigen.
4. Der Bundesrat sieht daher weitgehenden Änderungsbedarf am NRPP in der
vorgeschlagenen Form. Er verweist in diesem Zusammenhang auch auf die
„Gemeinsame Stellungnahme des Bundes und der Länder zur Kohäsionspolitik
der EU nach 2027“ vom Dezember 2024 sowie den Beschluss der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler am
18. Juni 2025 zur Haushalts- und Kohäsionspolitik der EU nach 2027, wonach
„den Regionen […] bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Programme sowie
der Auswahl der Projekte weiterhin eine zentrale Rolle zu[kommt]. Die
bisherige Praxis der Kooperation von Bund und Ländern im Rahmen der Verhandlung
der regionalen Förderprogramme mit der Europäischen Kommission soll
beibehalten werden.“
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Grundsatzprinzipien in die
Verhandlungen auf EU-Ebene einzubringen.
5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die langfristige strukturpolitische
Ausrichtung der Kohäsionspolitik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts und zum Abbau regionaler Ungleichgewichte nicht
untergraben werden darf. Der NRPP sieht jedoch in der vorliegenden Form
nicht vor, dass die Verhandlung und Umsetzung der Kohäsionspolitik wie
bisher im Rahmen einzelner (regionaler) Programme erfolgen soll, sondern
ausschließlich zwischen Mitgliedstaat und Kommission. In welcher Form die
Mitgliedstaaten die Regionen beteiligen, zum Beispiel durch regionale Kapitel im
NRPP, bleibt ihnen überlassen. Der einzurichtenden koordinierenden Behörde
kämen zudem weitreichende Kompetenzen zu. Der Bundesrat lehnt diese Kom-
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petenzverlagerung zur nationalen Ebene ab und fordert weiterhin eine
eigenständige Teilhabe für Regionen auf NUTS-1-Ebene an der Kohäsionspolitik.
6. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wie ein einziger NRPP in großen
Mitgliedstaaten mit vielen Regionen flexibler und einfacher umzusetzen sein soll
als mehrere (regionale) Programme. Vielmehr ist durch die Zusammenlegung
vieler Regionen, Politikbereiche und Fonds in einen einzigen Plan ein
deutlicher Zuwachs an Koordinierungsaufwand und Bürokratie innerhalb der
Mitgliedstaaten zu erwarten. Für die Vorbereitung, Verhandlung und Änderung des
NRPP wären – das zeigen auch die Erfahrungen mit dem Gemeinsame
Agrarpolitik (GAP)-Strategieplan – umfangreiche Abstimmungsprozesse zwischen
einer Vielzahl beteiligter Akteure erforderlich. Der NRPP würde damit eine
effiziente und wirksame Umsetzung der Kohäsionspolitik erheblich erschweren.
Der Bundesrat fordert dagegen schlanke, schnelle und effiziente Verfahren für
die Programmplanung und -änderung. Es muss möglich bleiben, dass die
Länder ihre eigenen Pläne unmittelbar mit der Kommission verhandeln und
entsprechend aktuellen Entwicklungen zeitnah ändern können. Der Bundesrat
fordert daher im Hinblick auf die Struktur des NRPP, zumindest ein
entsprechendes Optionsmodell für Mitgliedstaaten mit föderalem Staatsaufbau
beziehungsweise mit vielen Regionen in Erwägung zu ziehen.
7. Der Bundesrat stellt fest, dass die Vorschläge zu keiner echten
Verwaltungsvereinfachung sowohl in der Administration der Umsetzung als auch bei den
Bürgerinnen und Bürgern führen. Er fordert, Berichts- und Nachweispflichten in
erheblichem Umfang abzubauen und die komplexen Verwaltungs- und
Kontrollsysteme zu vereinfachen. Nur so werden bürokratische Hürden abgebaut,
Kosten gesenkt und die Digitalisierung erleichtert.
8. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission im Verordnungsvorschlag für
die NRPP an mehreren Stellen auf später vorzulegende
Durchführungsrechtsakte verweist. Er ist der Auffassung, dass alle wesentlichen Rahmenbedingungen
und Konkretisierungen für die Umsetzung im Sinne sowohl der Rechts- und
Planungssicherheit als auch des Bürokratieabbaus in die Verordnung integriert
werden müssen. Die laufende Förderperiode 2021 - 2027 hat gezeigt, dass es für
eine erfolgreiche Programmumsetzung keiner Durchführungsrechtsakte und
delegierten Rechtsakte bedarf.
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9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der ESF als einer von wenigen Fonds und
Instrumenten primärrechtlich im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union verankert ist. Dieser Bedeutung des ESF wird der Vorschlag für
eine ESF-Verordnung, die nur einen marginalen Regelungsgehalt aufweist,
nicht gerecht. Vielmehr offenbart dieser Vorschlag den seitens der Kommission
vorgesehenen Bedeutungsverlust für den ESF durch die Überführung in einen
einzigen Fonds mit vielen anderen Politikbereichen. Der EU-
Kofinanzierungssatz sollte zudem für die stärker entwickelten Regionen bei 50 Prozent und für
die Übergangsregionen bei 70 Prozent liegen.
10. Der Bundesrat befürchtet, dass durch die Einführung des NRPP die ESF-
Förderung als zentrales beschäftigungs- und strukturpolitisches Instrument der
Länder gefährdet wäre. Die wesentlichen Entwicklungsherausforderungen, wie
der Umbau zur klimaneutralen Wirtschaft, Digitalisierung und künstliche
Intelligenz sowie der demografische Wandel, stellen sich regional sehr differenziert
dar. Die Länder begegnen diesen regionalen Herausforderungen mit dem ESF
im Rahmen der Kohäsionspolitik passgenau, innovativ und bedarfsgerecht.
11. Diese Gefahr wird dadurch verstärkt, dass zwar mindestens 14 Prozent der
Finanzausstattung des Fonds für die Verwirklichung der sozialen Ziele der Union
bestimmt sind. Dieser Betrag sieht dafür jedoch nicht nur die ESF-
Politikbereiche Beschäftigung, soziale Eingliederung und Bildung vor, sondern
auch Wohnen, Rechte, Energie, Kultur, Forschung, Landwirtschaft und
Umwelt. Der Bundesrat fordert deshalb, die vorgesehene Quote von 14 Prozent auf
die ESF-Ziele hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion
zu konzentrieren und für den ESF eine eigene Budgetlinie – analog zur GAP –
vorzusehen.
12. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass die Auszahlung von EU-Mitteln an
die Mitgliedstaaten künftig an das Erreichen von im NRPP festgelegten
Meilensteinen, Zielen und Reformen geknüpft werden soll statt an die tatsächlich
getätigten Ausgaben. Die Schwierigkeit dieses leistungsbasierten Ansatzes besteht
darin, die Meilensteine und Ziele im Voraus verlässlich abzuschätzen. Dadurch
würde sich das Haushaltsrisiko für die Mitgliedstaaten erhöhen, da eingeplante
EU-Mittel bei Zielverfehlungen durch nationale Mittel kompensiert werden
müssen. Diese Schwierigkeit besteht beim ESF besonders im Hinblick auf die
Förderung benachteiligter Zielgruppen, Unternehmensförderungen und die För-
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derung innovativer Vorhaben. Der leistungsbasierte Ansatz birgt zudem in der
Arbeit mit benachteiligten Zielgruppen das Risiko, dass am wenigsten
benachteiligte beziehungsweise leichter erreichbare Teilnehmende oder weniger
komplexe Projekte bevorzugt werden, um Ziele oder Meilensteine zu erreichen
(sogenannte Creaming-Effekte). Daher muss die bisherige ausgabenbasierte
Auszahlung von EU-Mitteln an die Mitgliedstaaten weiterhin als Option ermöglicht
werden.
13. Das Haushaltsrisiko beziehungsweise die verringerte Mittelausschöpfung
werden noch dadurch verschärft, dass im Zusammenhang mit dem
leistungsbasierten Ansatz die Fristen für die Mittelabrechnung extrem verkürzt werden sollen.
Demnach müssten die gesamten für das laufende Jahr zugewiesenen Mittel
bereits bis spätestens Oktober desselben Jahres bei der Kommission mit
Zahlungsantrag abgerufen werden. Bei verspäteter Genehmigung der NRPP sollen
zudem die Jahrestranchen für 2028 komplett entfallen. Die Wahrscheinlichkeit
des Mittelverfalls erhöht sich außerdem weiter durch einen fest vorgegebenen
Flexibilitätsbetrag von 25 Prozent der Gesamtmittel, der nicht vor der
Halbzeitüberprüfung beplant werden kann.
14. Der Bundesrat fordert aus diesen Gründen die Bundesregierung dazu auf,
darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Mittel bedarfsgerecht bereitgestellt
werden durch
a) einen jährlich ansteigenden Mittelansatz (in konstanten Preisen) – das heißt,
einen progressiven statt des vorgesehenen degressiven Mittelansatzes
b) eine Beibehaltung der n+3-Regelung
c) eine Absenkung des Flexibilitätsbetrags auf zehn Prozent und eine
(vorläufige) Zuweisung von Beginn an (wie in der Förderperiode 2021 – 2027).
15. Die von der Kommission vorgeschlagenen Neuerungen für die Kohäsionspolitik
sind hinsichtlich Governance und Umsetzungslogik so tiefgreifend, dass der
Bundesrat einen pünktlichen Start beziehungsweise einen nahtlosen Übergang
zur Förderperiode 2028 – 2034 bereits jetzt als unrealistisch einschätzt. Für den
Aufbau komplett neuer Strukturen sind – neben der Umsetzung der laufenden
Programme – erhebliche Personalressourcen, umfangreiche Abstimmungen und
nicht zuletzt erhebliche IT-Investitionen erforderlich. Mehrjährige
Verzögerungen beim Start der neuen Förderperiode sind zu erwarten. Um Förderlücken zu
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vermeiden und ausreichend Zeit für Planung und Implementation neuer
Strukturen sicherzustellen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung,
a) sich für eine frühzeitige Verabschiedung des Rechtsrahmens und für eine
Verlängerung der aktuellen Förderperiode für eine handhabbare Umsetzung
von Fördermaßnahmen im Rahmen der laufenden Programme einzusetzen,
b) zeitnah einen Ansprechpartner für die Länder für die Vorbereitung der
neuen Förderperiode zu benennen und entsprechende Abstimmungsverfahren
zu vereinbaren.
16. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.]
Relationen
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