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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034

dip / drucksache 10.11.2025 · WP 21 · 455/2/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034 [Bundesrat Drucksache 455/2/25*) 10.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AIS - AV - Fz - In - U - Vk - Wi zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034 COM(2025) 552 final; Ratsdok. 11768/25 A Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: *) Erster Beschluss des Bundesrates vom 17. Oktober 2025, Drucksache 455/25 (Beschluss) ... Zur Integration in die NRPP 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Zeitraum 2028 bis 2034 Teil eines umfassenden Fonds werden soll, der neben sämtlichen Strukturfonds unter anderem die Instrumente der Gemeinsamen Agrar- und der Fischereipolitik umfasst und im Rahmen von „national-regionalen Partnerschaften“ (NRPP) umgesetzt werden soll. 2. Der Bundesrat nimmt den Verordnungsvorschlag der Kommission zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil der NRP-Verordnung zur Kenntnis. 3. Das vorgeschlagene Umsetzungsmodell eines einheitlichen NRPP pro Mitgliedstaat mit erheblichen Gestaltungs- und Umsetzungsaufgaben für die mitgliedstaatliche Ebene auch im Bereich regionalpolitischer Aufgaben lehnt der Bundesrat ab. Er verweist hierzu auf seine Positionierung bereits im Vorfeld der Vorschläge (zuletzt Beschluss vom 11. April 2025, BR-Drucksache 78/25 (Beschluss)) sowie auf den Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzler vom 18. Juni 2025, der sich gegen eine Zentralisierung der Kohäsionspolitik ausspricht. 4. Der Bundesrat sieht den Vorschlag der Kommission kritisch, den EFRE in nationale und regionale Partnerschaftspläne zu integrieren. Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, dass die Länder die Programminhalte eigenverantwortlich ausarbeiten und umsetzen, um die regionalspezifischen Bedürfnisse angemessen adressieren zu können. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass durch den Vorschlag zusätzliche koordinierende Strukturen auf Ebene des Bundes und der Länder notwendig werden und dass der Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand im Vergleich zur bisherigen Förderperiode erheblich ansteigen wird. Dies könnte zu erheblichen Verzögerungen bei der Ausarbeitung der Pläne sowie der Umsetzung der Fördermaßnahmen führen. Wi (bei Annahme entfällt Ziffer 2) U Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 1) Wi U Vk ... 5. Der Bundesrat hält es für zwingend erforderlich, dass auch künftig Programme des EFRE von den Ländern direkt mit der Kommission verhandelt und im Anschluss operativ eigenständig umgesetzt werden können. Die Länder müssen ihre Förderbedarfe gemäß den europäisch festgelegten Zielen eigenständig bestimmen können. Die nationalen Regierungen dürfen nicht durch europäische Vorgaben als zentrale Steuerungsebene installiert werden, welche über Regionalpolitik entscheiden und die Regionen als bloße Durchführungsstellen einsetzen kann. 6. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission einen leistungsorientierten Ansatz („performance-based approach“) vorsieht, weist jedoch darauf hin, dass die konkrete Operationalisierung und die praktischen Auswirkungen noch unklar sind. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, bei der Ausgestaltung des leistungsbasierten Ansatzes die besonderen Erfordernisse von Interreg – insbesondere die Koordination über mehrere Verwaltungsebenen hinweg und die Vielzahl heterogener Partner – mit größtmöglicher Flexibilität zu berücksichtigen. Erforderlich sind neben allgemeinen auch möglichst programmspezifische Meilensteine für die Aufstellung und Umsetzung der Programme selbst. Der Bundesrat fordert ferner, dass die Indikatoren – insbesondere im Rahmen des leistungsbasierten Ansatzes – passgenauer für Interreg definiert werden müssen. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung 7. Der EFRE leistet unter anderem mit dem Abbau regionaler Ungleichgewichte, der Verwirklichung des europäischen Grünen Deals, der Förderung des Klima-, Umwelt- und Naturschutzes, der Forschung und Innovation, der nachhaltigen Stadtentwicklung sowie der nachhaltigen Mobilität wesentliche Beiträge für die Schaffung eines nachhaltigen Wohlstands und den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass diese Ziele in der Verordnung konkret benannt werden sollten. 8. Der Bundesrat betont die besondere Bedeutung des EFRE für die Regionalpolitik in Europa. Der EFRE ist das zentrale Wirtschafts- und Strukturförderinstrument, mit dem die Länder insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie die regionale Forschungs- und Inno- Wi Wi U Vk Wi ... vationsförderung adressieren. Die Regionen haben zudem gezeigt, dass sie mit dem EFRE rasch und wirkungsvoll wichtige Beiträge zur Entwicklung strategischer Technologien und technologischer Souveränität leisten können (STEP). Damit ist er eine entscheidende Ergänzung der zentral von der EU verwalteten Instrumente in diesen Themenfeldern, die vor allem große Unternehmen und grenzüberschreitend agierende Forschungseinrichtungen erreichen. 9. Der Bundesrat bekräftigt die Gemeinsame Stellungnahme des Bundes und der Länder zur Kohäsionspolitik der EU nach 2027. Darin wird betont, dass die thematische Konzentration der Strukturfondsförderung klar auf die Schwerpunkte digitale, grüne und demografische Transformation, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz ausgerichtet werden sollte. Diese thematische Schwerpunktsetzung sollte aus Sicht des Bundesrates in der Verordnung konkretisiert werden. 10. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine starke Ausrichtung des EFRE und des Kohäsionsfonds auf die grüne Transformation ein wesentliches Mittel darstellt, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen in regional angepasster Weise zu bewältigen, sich im Hinblick auf zukünftige Herausforderungen resilient aufzustellen und sie gar als Chancen zu nutzen. So können die langfristige Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, die Lebensqualität verbessert und gleichzeitig die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten werden. 11. Der EFRE leistet herausragende Beiträge für Fortschritte in Bereichen wie Klima- und Umweltschutz, nachhaltige Stadtentwicklung und in anderen strategischen Feldern. Alleine die Betonung der in den Artikeln 4 und 5 des Vorschlags hervorgehobenen Themen wird der Breite der Aufgaben des EFRE aus Sicht des Bundesrates nicht gerecht. 12. Der Bundesrat betont in diesem Zusammenhang, dass die Themen Klima-, Umwelt- und Naturschutz, Klimaanpassung, Wasserresilienz, Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz, Biodiversität, Wiederherstellung der Natur, nachhaltige Mobilität, Innovationen für den Klima- und Umweltschutz und Bildung für nachhaltige Entwicklung wesentliche Beiträge zur grünen Transformation leisten können. U Vk U Vk Wi U Vk ... 13. Angesichts der Bedeutung des EFRE ist der Bundesrat der Auffassung, dass es einer deutlich stärkeren Akzentuierung und Verankerung des EFRE als zentralem Baustein auch der künftigen Kohäsionspolitik in der Verordnung bedarf. 14. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mindestens 30 Prozent der Mittel, welche für den EFRE vorgesehen sind, den Umweltzielen zugewiesen werden sollten, um einen starken Fokus auf die grüne Transformation sicherzustellen. 15. Die EFRE-Förderung in Deutschland muss nach Auffassung des Bundesrates auch künftig mit ausreichend und verlässlich planbaren Mitteln für jedes Land ausgestattet werden. Die Förderung aller Länder, differenziert nach ihrer strukturellen Entwicklung und nach ihrem regionalen Handlungsbedarf, muss erhalten bleiben. 16. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Artikel 5 der Verordnung die Bedeutung der nachhaltigen integrierten Mobilität, der grünen Infrastruktur und der Klimaresilienz für die nachhaltige Stadtentwicklung hervorgehoben werden sollte. Europäische territoriale Zusammenarbeit 17. Der Bundesrat begrüßt die Ausnahme von Interreg von den NRPP und die Zusammenfassung in einen eigenständigen Interreg-Plan, da hierdurch die föderale Zuständigkeit für die Regionalpolitik bei den Ländern verbleibt. 18. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission für Interreg einen vollständig von den NRPP losgelösten Interreg-Plan vorsieht. Dies wird als positive Entwicklung bewertet, um den Besonderheiten mehrstaatlicher Kooperationsprogramme gerecht zu werden. Er weist jedoch darauf hin, dass in Artikel 1 Absatz 3 ein klarstellender Verweis auf den Interreg-Plan fehlt. Der Bundesrat betont, dass die Länder die Eigenständigkeit ihrer Interreg- Programme wahren müssen und daher wie bisher ihre Programme direkt mit den jeweiligen Programmpartnern verhandeln. Wi U Wi U Vk Wi Wi ... 19. Der Bundesrat begrüßt, dass die Interreg-Programme in ihren bestehenden Ausrichtungen nach 2027 fortgesetzt werden sollen und bewertet die von der Kommission vorgeschlagene Mittelausstattung für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028 – 2034, die den bisherigen Umfang fortschreiben soll, als grundsätzlich positiv. Er weist jedoch darauf hin, dass dieser Vorschlag einen Mindestsatz für die auskömmliche Finanzierung von Interreg darstellt, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren keinesfalls unterschritten werden darf, um die erfolgreiche Fortführung der Interreg-Programme nicht zu gefährden. 20. Ebenso begrüßt er in diesem Zusammenhang die einheitliche Höhe der Technischen Hilfe für alle drei Ausrichtungen der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Kooperation auf 8 Prozent. 21. Der Bundesrat betont, dass der Erfolg der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit auf langfristig gewachsenem Vertrauen und stabilen Strukturen beruht. Er spricht sich daher für eine größtmögliche Kontinuität der Programme hinsichtlich derzeitiger Form und Geografie aus. 22. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die spezifischen Ziele für Interreg auf die Förderung von Projekten im Kulturbereich mindestens auf die bislang bestehenden Fördermöglichkeiten ausgeweitet werden sollten. Ein Wegfall des Kulturbereichs schränkt die Ansatzpunkte von Interreg-Programmen vor allem in der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unnötig ein. 23. Angesichts der aktuellen Herausforderungen für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und europäische Werte fordert der Bundesrat, in Artikel 7 Absatz 4 den Verweis auf Artikel 3 Buchstabe a und c des Verordnungsvorschlags COM(2025) 565 (NRPP) (BR-Drucksache 460/25) um Buchstabe e zu ergänzen. Er weist in diesem Zusammenhang auf den Widerspruch zu Erwägungsgrund 13 im Verordnungsvorschlag COM(2025) 552 (BR-Drucksache 455/25) hin, der ausführt, dass Interreg „zur Verwirklichung aller spezifischen Ziele“ beitragen kann. Die europäische Kooperation ist angesichts der multiplen internen und externen Krisen sowie nationalistischer Tendenzen als Grundwert wichtiger denn je. Wi Wi Wi Wi Wi ... Der Bundesrat betont in diesem Zusammenhang, dass (inter-)kulturelle Werteprojekte und intergesellschaftliche Zusammenarbeit wesentliche Bestandteile grenzüberschreitender Kooperation sind. Er fordert daher, die spezifischen Ziele von Interreg ausdrücklich um die Förderung von Projekten im Kulturbereich zu erweitern – mindestens im Umfang der bislang bestehenden Fördermöglichkeiten. Ein Wegfall des Kulturbereichs würde nicht nur die zentrale Rolle der Interreg-Programme bei der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zwischen europäischen Regionen schwächen, sondern auch die Ansatzpunkte der Programme für eine wirkungsvolle grenzübergreifende Zusammenarbeit unnötig einschränken. Durchführungsrechtsakte der Kommission 24. Der Bundesrat lehnt die Vielzahl der vorgesehenen Durchführungsrechtsakte ab, da diese die Planbarkeit in der Vorbereitungsphase und die Rechtssicherheit in der Durchführungsphase der Programme für Mitgliedstaaten und Programmbehörden erschweren. Wie bereits in der Förderperiode 2021–2027 sollten die Rechtsgrundlagen ausschließlich und unmittelbar durch Verordnungen geregelt werden. Teil 1 des Interreg-Plans (Artikel 9 Buchstabe b), der unter anderem Regeln zur Förderfähigkeit enthalten soll, muss unverzüglich vorgelegt werden, da nur so ein vollständiges Bild der Förderbedingungen entsteht und eine umfassende Bewertung möglich ist. Wenn schon nicht in Form einer eigenen Verordnung wie in der Vergangenheit, dann sind diese essentiellen Punkte zumindest in den Verordnungsvorschlag COM(2025) 552 (BR-Drucksache 455/25) aufzunehmen. In diesem Zusammenhang fordert der Bundesrat, dass Klein- und Begegnungsprojekte, darunter auch Kleinprojektefonds künftig förderfähig bleiben und verbindlich in der EFRE/Interreg-Verordnung verankert werden. Zudem regt er an, dass die mit diesen Maßnahmen gemachten Erfahrungen systematisch ausgewertet werden, um eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung sicherzustellen. 25. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die erforderlichen Durchführungsrechtsakte durch die Kommission rechtzeitig erlassen werden müssen, damit die Programme pünktlich zum Beginn der Förderperiode 2028 starten können. Die An- Wi Wi zahl der Durchführungsrechtsakte ist auf das notwendige Minimum zu beschränken, um die Rechtssicherheit der Umsetzung nicht zu gefährden. 26. Der Bundesrat verweist auf die anderen Verordnungsvorschläge im Zusammenhang mit dem nächsten MFR. Insbesondere die Verordnungsvorschläge COM(2025) 565 – BR-Drucksache 460/25 (NRPP) –, COM(2025) 545 – BR- Drucksache 485/25 (Leistungsrahmen) – und COM(2025) 571 – BR- Drucksache 334/25 (MFR) – sind nicht losgelöst von dem vorliegenden EFRE/Interreg-Verordnungsvorschlag zu sehen. Direktzuleitung an die Kommission 27. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. B 28. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen. Wi Wi]

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