Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 455/25 (Beschluss) (2)
21.04.26
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für
die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des
Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP]
festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die
Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung
für den Zeitraum von 2028 bis 2034
C(2026) 2358 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.4.2026
C(2026) 2358 final
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin
DUITSLAND/ALLEMAGNE
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische
territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der
Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen
für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den
Zeitraum von 2028 bis 2034 (COM(2025) 552 final).
Dieser Vorschlag ist Teil des Vorschlagpakets für den Mehrjährigen Finanzrahmen
(MFR) 2028-2034, mit dem der EU-Haushalt und seine Programme gestrafft sowie mehr
Flexibilität und eine strategischere Ausrichtung auf aktuelle und künftige Prioritäten
gewährleistet werden sollen. Er enthält Bestimmungen, die sowohl für den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) als auch für den Kohäsionsfonds,
einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit, gelten, und ergänzt den
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere,
Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/25091.
In dem Vorschlag sind allgemeine Bestimmungen über den Umfang der Unterstützung
aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds für den Zeitraum 2028-2034 vorgesehen; Ziel
ist es, regionale Ungleichgewichte anzugehen und die Entwicklung rückständiger
Gebiete gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
zu fördern, indem Reformen und Investitionen in die soziale und wirtschaftliche
1 COM(2025) 565 final.
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Entwicklung aller Regionen und Städte der EU unterstützt werden. Außerdem werden
Vorschriften für Interreg zur Stärkung der territorialen Zusammenarbeit im Rahmen
eines Interreg-Plans festgelegt.
Die Kommission misst den in der Stellungnahme des Bundesrates zum Ausdruck
gebrachten Standpunkten große Bedeutung bei und möchte die folgenden Klarstellungen
vornehmen.
Was die Integration des EFRE in die Pläne für national-regionale Partnerschaften
(NRPP) anbelangt, so möchte die Kommission bekräftigen, dass der Vorschlag der
großen Vielfalt der institutionellen und verfassungsrechtlichen Strukturen Rechnung
trägt und nicht vorschreibt, wie die Mitgliedstaaten ihre NRPP gestalten sollten. Im
Vorschlag der Kommission wird ausdrücklich bestätigt, dass die Regionen weiterhin die
Möglichkeit haben werden, direkt mit der Kommission zu kommunizieren.
Die Kommission nimmt die Auffassung des Bundesrates zur Kenntnis, dass die
thematische Schwerpunktsetzung in der betreffenden Verordnung konkretisiert werden
sollte. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission darauf hinweisen, dass in dem
Vorschlag sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Ziele definiert werden. Dazu
gehören unter anderem die Förderung des nachhaltigen Wohlstands der EU,
einschließlich der Unterstützung eines gerechten Übergangs, und die Stärkung des
sozialen Zusammenhalts durch Investitionen in Menschen, Gesellschaften und das
Sozialmodell der EU. Es wird ein soziales Ziel von 14 % gelten, um erhebliche
Investitionen in die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte zu lenken und
hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen, soziale Inklusion und Wohnraum in allen
Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren zu fördern. Die Kommission weist auch auf das
Ausgabenziel von 43 % für Klima und Umwelt hin, mit dem die Verwirklichung
ehrgeiziger Klimaziele unterstützt werden soll.
Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass durch die NRPP die Herausforderungen
wirksam angegangen werden müssen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und
anderer einschlägiger Dokumente, einschließlich der Empfehlungen für die digitale
Dekade und der nationalen Energie- und Klimapläne, ermittelt wurden.
Die Kommission teilt die Auffassung, dass das breite Spektrum der derzeit über den
EFRE geförderten Maßnahmen zeigt, dass mit dem Fonds eine Vielzahl territorialer
Herausforderungen und politischer Prioritäten in der gesamten EU angegangen werden
kann. Nach dem Dafürhalten der Kommission spiegeln die spezifischen Ziele des
Vorschlags für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit sowie die
Bestimmungen über Initiativen der territorialen und lokalen Zusammenarbeit in diesem
Vorschlag, ergänzt durch die Artikel 4 und 5 des Vorschlags zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische
territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds, diese Bandbreite
angemessen wider, wobei den Regionen Flexibilität bei der bedarfsgerechten Gestaltung
ihrer spezifischen Maßnahmen eingeräumt wird.
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Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass spezifischer Entwicklungsbedarf und
regionale Bedürfnisse bei der Mittelzuweisung gebührend berücksichtigt werden sollten.
In diesem Zusammenhang wird auf die Methodik für den territorialen Beitrag gemäß
Anhang VII des NRPP-Vorschlags verwiesen, in dem die spezifischen Bedürfnisse und
Herausforderungen der verschiedenen Regionenkategorien dargelegt sind, die die
Mitgliedstaaten bei der Mittelzuweisung zu beachten haben.
Mit dem Vorschlag der Kommission wird sichergestellt, dass die NRPP allen Regionen
zugutekommen werden und die weniger entwickelten Regionen weiterhin Unterstützung
erhalten. Auch hat Präsidentin von der Leyen in einem Schreiben an den Rat und die
größten Fraktionen des Europäischen Parlaments vorgeschlagen, eine Bestimmung
aufzunehmen, nach der die Mitgliedstaaten eine objektive Begründung, etwa die
Bevölkerungsentwicklung, vorlegen sollten, wenn die Mittelzuweisungen an
Übergangsregionen oder entwickelte Regionen im Vergleich zum derzeitigen MFR um
mehr als 25 % gekürzt werden. Darüber hinaus hat die Präsidentin vorgeschlagen, die
Rolle der Regionen durch die Möglichkeit einer „regionalen Kontrolle“ weiter zu
stärken und klarzustellen, dass die Koordinierungsfunktion nicht unbedingt von einer
neuen Behörde wahrgenommen werden muss, da dies von einer bestehenden
Verwaltungsbehörde übernommen werden kann.
Die Kommission begrüßt die weitgehende Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung
der Europäischen territorialen Zusammenarbeit durch einen eigenständigen, von den
NRPP getrennten Interreg-Plan, einschließlich der vorgeschlagenen Mittelzuweisung
und des Prozentsatzes für technische Hilfe. Die Kommission bestätigt, dass die Interreg-
Kapitel zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Buchstaben a und c der NRPP-
Verordnung und zu den Interreg-spezifischen Zielen gemäß Artikel 7 des Vorschlags zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die
Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds beitragen
sollen. Sie bestätigt auch, dass Erwägungsgrund 13 dieses Vorschlags geändert werden
muss, um die Kohärenz mit Artikel 7 zu gewährleisten.
Die Kommission nimmt die Forderung des Bundesrates zur Kenntnis, die spezifischen
Ziele von Interreg um die Förderung von Projekten im Kulturbereich zu erweitern. Die
Kommission teilt die Auffassung, dass die Europäische territoriale Zusammenarbeit in
dieser Hinsicht wichtig ist, und erinnert daran, dass die horizontalen Grundsätze auch
für Interreg-Maßnahmen gelten und als Richtschnur dienen.
In Bezug auf die Anwendung eines Durchführungsrechtsakts, wie er von der Kommission
in ihrem Vorschlag zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des
Kohäsionsfonds vorgesehen wird, nimmt die Kommission die Bedenken des Bundesrates
zur Kenntnis, möchte jedoch betonen, dass in einem solchen Rechtsakt die spezifischen
Durchführungsbestimmungen festgelegt würden, die für die Aufstellung und Umsetzung
der Kapitel des Interreg-Plans erforderlich sind. Die Kommission unterstreicht ihre
Absicht, bei diesen Durchführungsmodalitäten für Kontinuität zu sorgen. In diesem
Zusammenhang unterstützt sie nachdrücklich den Standpunkt des Bundesrates, dass
Durchführungsrechtsakte im Sinne der Rechtssicherheit und der strategischen Planung
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rechtzeitig erlassen werden müssen. Die Kommission nimmt ferner die Forderung des
Bundesrates zur Kenntnis, Regelungen für Kleinprojektefonds in den allgemeinen Teil
des Interreg-Plans aufzunehmen.
Die Kommission arbeitet mit dem Europäischen Parlament, insbesondere dem Ausschuss
für regionale Entwicklung, und mit dem Rat, im Rahmen der Gruppe
„Strukturmaßnahmen und Gebiete in äußerster Randlage“, eng zusammen, um eine
Einigung über eine Verordnung zu erzielen, die die wirksame Planung und
Durchführung des EFRE, einschließlich Interreg, und des Kohäsionsfonds für den
Zeitraum von 2028 bis 2034 ermöglichen wird.
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde den Vertretern der Kommission bei den
laufenden Verhandlungen mit den gesetzgebenden Organen – dem Europäischen
Parlament und dem Rat – übermittelt und wird in diese Beratungen einfließen.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den
vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des
politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Raffaele Fitto Maroš Šefčovič
Exekutiv-Vizepräsident Mitglied der Kommission
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