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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034

dip / drucksache 21.04.2026 · WP 21 · zu455/25(B)(2) · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 455/25 (Beschluss) (2) 21.04.26 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034 C(2026) 2358 final EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.4.2026 C(2026) 2358 final Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Leipziger Straße 3-4 10117 Berlin DUITSLAND/ALLEMAGNE Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034 (COM(2025) 552 final). Dieser Vorschlag ist Teil des Vorschlagpakets für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028-2034, mit dem der EU-Haushalt und seine Programme gestrafft sowie mehr Flexibilität und eine strategischere Ausrichtung auf aktuelle und künftige Prioritäten gewährleistet werden sollen. Er enthält Bestimmungen, die sowohl für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) als auch für den Kohäsionsfonds, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit, gelten, und ergänzt den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/25091. In dem Vorschlag sind allgemeine Bestimmungen über den Umfang der Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds für den Zeitraum 2028-2034 vorgesehen; Ziel ist es, regionale Ungleichgewichte anzugehen und die Entwicklung rückständiger Gebiete gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu fördern, indem Reformen und Investitionen in die soziale und wirtschaftliche 1 COM(2025) 565 final. zu Drucksache 455/25 (Beschluss) (2) Entwicklung aller Regionen und Städte der EU unterstützt werden. Außerdem werden Vorschriften für Interreg zur Stärkung der territorialen Zusammenarbeit im Rahmen eines Interreg-Plans festgelegt. Die Kommission misst den in der Stellungnahme des Bundesrates zum Ausdruck gebrachten Standpunkten große Bedeutung bei und möchte die folgenden Klarstellungen vornehmen. Was die Integration des EFRE in die Pläne für national-regionale Partnerschaften (NRPP) anbelangt, so möchte die Kommission bekräftigen, dass der Vorschlag der großen Vielfalt der institutionellen und verfassungsrechtlichen Strukturen Rechnung trägt und nicht vorschreibt, wie die Mitgliedstaaten ihre NRPP gestalten sollten. Im Vorschlag der Kommission wird ausdrücklich bestätigt, dass die Regionen weiterhin die Möglichkeit haben werden, direkt mit der Kommission zu kommunizieren. Die Kommission nimmt die Auffassung des Bundesrates zur Kenntnis, dass die thematische Schwerpunktsetzung in der betreffenden Verordnung konkretisiert werden sollte. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission darauf hinweisen, dass in dem Vorschlag sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Ziele definiert werden. Dazu gehören unter anderem die Förderung des nachhaltigen Wohlstands der EU, einschließlich der Unterstützung eines gerechten Übergangs, und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts durch Investitionen in Menschen, Gesellschaften und das Sozialmodell der EU. Es wird ein soziales Ziel von 14 % gelten, um erhebliche Investitionen in die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte zu lenken und hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen, soziale Inklusion und Wohnraum in allen Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren zu fördern. Die Kommission weist auch auf das Ausgabenziel von 43 % für Klima und Umwelt hin, mit dem die Verwirklichung ehrgeiziger Klimaziele unterstützt werden soll. Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass durch die NRPP die Herausforderungen wirksam angegangen werden müssen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und anderer einschlägiger Dokumente, einschließlich der Empfehlungen für die digitale Dekade und der nationalen Energie- und Klimapläne, ermittelt wurden. Die Kommission teilt die Auffassung, dass das breite Spektrum der derzeit über den EFRE geförderten Maßnahmen zeigt, dass mit dem Fonds eine Vielzahl territorialer Herausforderungen und politischer Prioritäten in der gesamten EU angegangen werden kann. Nach dem Dafürhalten der Kommission spiegeln die spezifischen Ziele des Vorschlags für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit sowie die Bestimmungen über Initiativen der territorialen und lokalen Zusammenarbeit in diesem Vorschlag, ergänzt durch die Artikel 4 und 5 des Vorschlags zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds, diese Bandbreite angemessen wider, wobei den Regionen Flexibilität bei der bedarfsgerechten Gestaltung ihrer spezifischen Maßnahmen eingeräumt wird. zu Drucksache 455/25 (Beschluss) (2) - 2 - Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass spezifischer Entwicklungsbedarf und regionale Bedürfnisse bei der Mittelzuweisung gebührend berücksichtigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird auf die Methodik für den territorialen Beitrag gemäß Anhang VII des NRPP-Vorschlags verwiesen, in dem die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen der verschiedenen Regionenkategorien dargelegt sind, die die Mitgliedstaaten bei der Mittelzuweisung zu beachten haben. Mit dem Vorschlag der Kommission wird sichergestellt, dass die NRPP allen Regionen zugutekommen werden und die weniger entwickelten Regionen weiterhin Unterstützung erhalten. Auch hat Präsidentin von der Leyen in einem Schreiben an den Rat und die größten Fraktionen des Europäischen Parlaments vorgeschlagen, eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die Mitgliedstaaten eine objektive Begründung, etwa die Bevölkerungsentwicklung, vorlegen sollten, wenn die Mittelzuweisungen an Übergangsregionen oder entwickelte Regionen im Vergleich zum derzeitigen MFR um mehr als 25 % gekürzt werden. Darüber hinaus hat die Präsidentin vorgeschlagen, die Rolle der Regionen durch die Möglichkeit einer „regionalen Kontrolle“ weiter zu stärken und klarzustellen, dass die Koordinierungsfunktion nicht unbedingt von einer neuen Behörde wahrgenommen werden muss, da dies von einer bestehenden Verwaltungsbehörde übernommen werden kann. Die Kommission begrüßt die weitgehende Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit durch einen eigenständigen, von den NRPP getrennten Interreg-Plan, einschließlich der vorgeschlagenen Mittelzuweisung und des Prozentsatzes für technische Hilfe. Die Kommission bestätigt, dass die Interreg- Kapitel zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Buchstaben a und c der NRPP- Verordnung und zu den Interreg-spezifischen Zielen gemäß Artikel 7 des Vorschlags zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds beitragen sollen. Sie bestätigt auch, dass Erwägungsgrund 13 dieses Vorschlags geändert werden muss, um die Kohärenz mit Artikel 7 zu gewährleisten. Die Kommission nimmt die Forderung des Bundesrates zur Kenntnis, die spezifischen Ziele von Interreg um die Förderung von Projekten im Kulturbereich zu erweitern. Die Kommission teilt die Auffassung, dass die Europäische territoriale Zusammenarbeit in dieser Hinsicht wichtig ist, und erinnert daran, dass die horizontalen Grundsätze auch für Interreg-Maßnahmen gelten und als Richtschnur dienen. In Bezug auf die Anwendung eines Durchführungsrechtsakts, wie er von der Kommission in ihrem Vorschlag zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds vorgesehen wird, nimmt die Kommission die Bedenken des Bundesrates zur Kenntnis, möchte jedoch betonen, dass in einem solchen Rechtsakt die spezifischen Durchführungsbestimmungen festgelegt würden, die für die Aufstellung und Umsetzung der Kapitel des Interreg-Plans erforderlich sind. Die Kommission unterstreicht ihre Absicht, bei diesen Durchführungsmodalitäten für Kontinuität zu sorgen. In diesem Zusammenhang unterstützt sie nachdrücklich den Standpunkt des Bundesrates, dass Durchführungsrechtsakte im Sinne der Rechtssicherheit und der strategischen Planung zu Drucksache 455/25 (Beschluss) (2)- 3 - rechtzeitig erlassen werden müssen. Die Kommission nimmt ferner die Forderung des Bundesrates zur Kenntnis, Regelungen für Kleinprojektefonds in den allgemeinen Teil des Interreg-Plans aufzunehmen. Die Kommission arbeitet mit dem Europäischen Parlament, insbesondere dem Ausschuss für regionale Entwicklung, und mit dem Rat, im Rahmen der Gruppe „Strukturmaßnahmen und Gebiete in äußerster Randlage“, eng zusammen, um eine Einigung über eine Verordnung zu erzielen, die die wirksame Planung und Durchführung des EFRE, einschließlich Interreg, und des Kohäsionsfonds für den Zeitraum von 2028 bis 2034 ermöglichen wird. Die Stellungnahme des Bundesrates wurde den Vertretern der Kommission bei den laufenden Verhandlungen mit den gesetzgebenden Organen – dem Europäischen Parlament und dem Rat – übermittelt und wird in diese Beratungen einfließen. Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Mit vorzüglicher Hochachtung Raffaele Fitto Maroš Šefčovič Exekutiv-Vizepräsident Mitglied der Kommission zu Drucksache 455/25 (Beschluss) (2) - 4 -

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