Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
[Bundesrat Drucksache 563/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen
und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der
Europäischen Union
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe k (§ 18 Absatz 11 AWG)
Der Bundesrat weist auf mögliche praktische Probleme durch den Entfall der
bisher in § 18 Absatz 11 verankerten Umsetzungsfrist für neue
Finanzsanktionen von zwei Tagen hin und bittet die Bundesregierung, sich für eine erneute
Änderung der einschlägigen Regelungen einzusetzen, sofern sich in der
Geschäftspraxis bestätigt, dass hierdurch eine effiziente Umsetzung von
Finanzsanktionen erheblich erschwert wird.
Begründung:
Die Zielsetzung, Sanktionsbestimmungen möglichst zeitnah wirksam
umzusetzen, um Ausweichhandlungen von Sanktionierten entgegenzuwirken, ist
unbestreitbar zu begrüßen. Der nunmehr vorgesehene Entfall des
Strafausschließungsgrunds des § 18 Absatz 11 AWG droht aber gerade im Zahlungsverkehr
als Massengeschäft mit hohem Teilautomatisierungsgrad erhebliche praktische
Probleme aufzuwerfen. So benötigt die unabdingbare Analyse neuer
Sanktionsvorschriften und deren technische Umsetzung in den
Zahlungsverkehrssystemen einen gewissen Zeitaufwand. Es steht zu befürchten, dass die durch
die Abschaffung der Umsetzungsfrist de facto nochmals verschärfte
strafrechtliche Sanktionsdrohung nicht nur die Gewinnung und Bindung von
Fachkräften in Kreditinstituten für die betroffenen Bereiche erschwert, sondern im
Ergebnis auch die Risikoaversion von Kreditinstituten und deren Rückzug aus
Geschäftsfeldern mit erhöhter sanktionsrechtlicher Unsicherheit befördert.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe l (§ 18 Absatz 13 AWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Sinne einer
effektiven Sanktionsumsetzung die Einführung einer strafbefreienden
Selbstanzeige zu prüfen, die nicht auf Berufsgruppen unter gesetzlicher Schweigepflicht
beschränkt ist. § 18 Absatz 13 des Außenwirtschaftsgesetzes könnte hierfür
entsprechend ergänzt werden.
Begründung:
Der mit dem neugefassten § 18 Absatz 13 AWG-E geschaffene persönliche
Strafausschließungsgrund ist nicht weitgehend genug. Eine effektive
Sanktionsumsetzung erfordert bei den Finanzdienstleistern einen hohen Einsatz an
personellen Ressourcen. Hochqualifiziertes Personal lässt sich für diese komplexen
Tätigkeiten, die unter hohem Zeitdruck ausgeführt werden müssen, nur
gewinnen, wenn die Beschäftigten sicher sein können, dass sie sich bei ihrer Tätigkeit
nicht strafbar machen. Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige ist ein
wichtiges Instrument, um diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen. Es würde
den Unternehmen der Finanzbranche die Personalgewinnung erheblich
erleichtern und damit maßgeblich zu einer dauerhaft effektiven Sanktionsumsetzung
beitragen.
Gerade kleinere und mittelgroße Finanzinstitute, bei denen die Implementierung
von Sanktionen relativ einen wesentlich größeren Aufwand verursacht, könnten
durch das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige ihren Nachteil
gegenüber großen Instituten im Wettbewerb um hochqualifiziertes Personal ein Stück
weit wettmachen.
3. Zu Artikel 4a – neu – (§ 100a Absatz 2 Nummer 6 StPO)
Nach Artikel 4 ist der folgende Artikel 4a einzufügen:
‚Artikel 4a
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 100a Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 17 und 18“ die Angabe
„Absatz 1 bis 5 sowie Absatz 6a bis 9“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Straftatbestände des § 18 Absatz 5a und 5b AWG sind vom
Anwendungsbereich der Telekommunikationsüberwachung auszunehmen. Dies gilt im Falle
des § 18 Absatz 5a AWG auch bereits für die aktuelle Fassung. Der
Strafrahmen sieht jeweils eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von einem Jahr vor. Damit
ordnet der Gesetzgeber die Tatbestände in den Bereich der minder schweren
Kriminalität ein. Eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 StPO liegt hingegen jeweils nicht vor
(vgl. BT-Drucksache 16/5846, Seite 40 (linke Spalte, zweiter Absatz: „Eine
Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe entspricht dem Begriff der
schweren Straftat nicht mehr“), und zudem BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober
2011 – 2 BvR 236/08 –, Rn. 203 ff).
Einer ausdrücklichen Nennung von § 18 Absatz 6 AWG (Versuchsstrafbarkeit
zukünftig in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 oder 4, der Absätze 1a
bis 5 oder des Absatzes 5b) bedarf es in § 100a Absatz 2 Nummer 6 StPO
nicht. Dass der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht eines
strafbaren Versuchs einer in § 100a Absatz 2 StPO genannten Straftat für eine
Telekommunikationsüberwachung ausreicht, ergibt sich bereits eindeutig aus
§ 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO. Auch in anderen Nummern des
Absatzes 2 wird nicht ausdrücklich auf die Regelung zur Versuchsstrafbarkeit
verwiesen (Bsp.: Nummer 1 Buchstabe g im Hinblick auf § 184c Absatz 2
StGB oder Nummer 1 Buchstabe j betreffend den Bandendiebstahl nach § 244
Absatz 1 Nummer 2 StGB).]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (Beschlussdrucksache)