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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 563/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union [Bundesrat Drucksache 563/1/25 07.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - Fz - In - R zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union A Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe k (§ 18 Absatz 11 AWG) Der Bundesrat weist auf mögliche praktische Probleme durch den Entfall der bisher in § 18 Absatz 11 verankerten Umsetzungsfrist für neue Finanzsanktionen von zwei Tagen hin und bittet die Bundesregierung, sich für eine erneute Änderung der einschlägigen Regelungen einzusetzen, sofern sich in der Geschäftspraxis bestätigt, dass hierdurch eine effiziente Umsetzung von Finanzsanktionen erheblich erschwert wird. Wi ... Begründung: Die Zielsetzung, Sanktionsbestimmungen möglichst zeitnah wirksam umzusetzen, um Ausweichhandlungen von Sanktionierten entgegenzuwirken, ist unbestreitbar zu begrüßen. Der nunmehr vorgesehene Entfall des Strafausschließungsgrunds des § 18 Absatz 11 AWG droht aber gerade im Zahlungsverkehr als Massengeschäft mit hohem Teilautomatisierungsgrad erhebliche praktische Probleme aufzuwerfen. So benötigt die unabdingbare Analyse neuer Sanktionsvorschriften und deren technische Umsetzung in den Zahlungsverkehrssystemen einen gewissen Zeitaufwand. Es steht zu befürchten, dass die durch die Abschaffung der Umsetzungsfrist de facto nochmals verschärfte strafrechtliche Sanktionsdrohung nicht nur die Gewinnung und Bindung von Fachkräften in Kreditinstituten für die betroffenen Bereiche erschwert, sondern im Ergebnis auch die Risikoaversion von Kreditinstituten und deren Rückzug aus Geschäftsfeldern mit erhöhter sanktionsrechtlicher Unsicherheit befördert. 2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe l (§ 18 Absatz 13 AWG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Sinne einer effektiven Sanktionsumsetzung die Einführung einer strafbefreienden Selbstanzeige zu prüfen, die nicht auf Berufsgruppen unter gesetzlicher Schweigepflicht beschränkt ist. § 18 Absatz 13 des Außenwirtschaftsgesetzes könnte hierfür entsprechend ergänzt werden. Begründung: Der mit dem neugefassten § 18 Absatz 13 AWG-E geschaffene persönliche Strafausschließungsgrund ist nicht weitgehend genug. Eine effektive Sanktionsumsetzung erfordert bei den Finanzdienstleistern einen hohen Einsatz an personellen Ressourcen. Hochqualifiziertes Personal lässt sich für diese komplexen Tätigkeiten, die unter hohem Zeitdruck ausgeführt werden müssen, nur gewinnen, wenn die Beschäftigten sicher sein können, dass sie sich bei ihrer Tätigkeit nicht strafbar machen. Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige ist ein wichtiges Instrument, um diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen. Es würde den Unternehmen der Finanzbranche die Personalgewinnung erheblich erleichtern und damit maßgeblich zu einer dauerhaft effektiven Sanktionsumsetzung beitragen. Gerade kleinere und mittelgroße Finanzinstitute, bei denen die Implementierung von Sanktionen relativ einen wesentlich größeren Aufwand verursacht, könnten durch das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige ihren Nachteil gegenüber großen Instituten im Wettbewerb um hochqualifiziertes Personal ein Stück weit wettmachen. Wi ... 3. Zu Artikel 4a – neu – (§ 100a Absatz 2 Nummer 6 StPO) Nach Artikel 4 ist der folgende Artikel 4a einzufügen: ‚Artikel 4a Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 100a Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 17 und 18“ die Angabe „Absatz 1 bis 5 sowie Absatz 6a bis 9“ eingefügt.‘ Begründung: Die Straftatbestände des § 18 Absatz 5a und 5b AWG sind vom Anwendungsbereich der Telekommunikationsüberwachung auszunehmen. Dies gilt im Falle des § 18 Absatz 5a AWG auch bereits für die aktuelle Fassung. Der Strafrahmen sieht jeweils eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von einem Jahr vor. Damit ordnet der Gesetzgeber die Tatbestände in den Bereich der minder schweren Kriminalität ein. Eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 StPO liegt hingegen jeweils nicht vor (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5846, Seite 40 (linke Spalte, zweiter Absatz: „Eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe entspricht dem Begriff der schweren Straftat nicht mehr“), und zudem BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 BvR 236/08 –, Rn. 203 ff). Einer ausdrücklichen Nennung von § 18 Absatz 6 AWG (Versuchsstrafbarkeit zukünftig in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 oder 4, der Absätze 1a bis 5 oder des Absatzes 5b) bedarf es in § 100a Absatz 2 Nummer 6 StPO nicht. Dass der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht eines strafbaren Versuchs einer in § 100a Absatz 2 StPO genannten Straftat für eine Telekommunikationsüberwachung ausreicht, ergibt sich bereits eindeutig aus § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO. Auch in anderen Nummern des Absatzes 2 wird nicht ausdrücklich auf die Regelung zur Versuchsstrafbarkeit verwiesen (Bsp.: Nummer 1 Buchstabe g im Hinblick auf § 184c Absatz 2 StGB oder Nummer 1 Buchstabe j betreffend den Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB). R B 4. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.]

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