Einschränkungen der Altersteilzeit (Antwort zu Drs. 21/7402)
Text
Einschränkungen der Altersteilzeit (Antwort zu Drs. 21/7402)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7612
21. Wahlperiode 12.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Vollath, Anne Zerr, Janine
Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7402 –
Einschränkungen der Altersteilzeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut einer neuen Auswertung des DGB-Index Gute Arbeit „Durchhalten bis
zur Rente?“ (DGB: Deutscher Gewerkschaftsbund, https://index-gute-arbeit.d
gb.de/) können sich 40 Prozent der Beschäftigten nicht vorstellen, ihre Arbeit
unter den aktuellen Bedingungen bis zum Rentenalter ausüben zu können.
Gerade Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die häufig körperlich schwer
arbeiten, gehen davon aus, dass sie nicht bis zur Rente in ihrem Beruf
weiterarbeiten können. Besonders pessimistisch fällt die Einschätzung demnach auch
bei Beschäftigten in der SHK-Branche (SHK: Sanitär-, Heizungs- und
Klimatechnik), in der Kranken- und Altenpflege oder in Bauberufen aus. Genau für
diese Beschäftigten, die schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze
ausgebrannt sind und nicht mehr weiterarbeiten können oder vor der Rente
kürzertreten wollen, kann die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
nach Ansicht der Fragestellenden einen sanften Übergang in die Rente
ermöglichen und die negativen finanziellen Auswirkungen einer Reduktion der
Arbeitszeit auf die spätere Rentenhöhe etwas abmildern.
Die Alterssicherungskommission der Bundesregierung hat im Juni 2026
empfohlen, die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme von
Altersteilzeit von derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre anzuheben und künftig an die
Regelaltersgrenze zu koppeln. Außerdem empfiehlt sie die komplette
Abschaffung der Altersteilzeit im Blockmodell. Der Koalitionsausschuss hat am
2. Juli 2026 entschieden, dass die 33 Empfehlungen der
Alterssicherungskommission, darunter auch die Vorschläge zur Altersteilzeit (vgl. Empfehlung 13
im Bericht der Alterssicherungskommission, www.bundesregierung.de/resour
ce/blob/992814/2444780/0fcbf810775351c64007ee6cb2c7cad9/2026-06-24-b
ericht-alterssicherungskommission-data.pdf?download=1), in einem
Gesetzespaket vollständig und zügig umgesetzt werden sollen.
Aus Sicht der Fragestellenden sollten die von der
Alterssicherungskommission vorgeschlagenen erheblichen Einschränkungen bei der Altersteilzeit und
die Abschaffung des beliebten Blockmodells unbedingt verhindert werden, um
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – gerade in körperlich
anstrengenden Jobs – auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sozial abgesichert und
flexibel in den wohlverdienten Ruhestand zu wechseln. Auch die DGB-
Rentenkommission, in der Vertreterinnen und Vertreter aus Gewerkschaften, Wis-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 12. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
senschaft und Sozialverbänden über die Zukunft der Alterssicherung diskutiert
haben, spricht sich in ihren Empfehlungen dafür aus, dass bewährte
Instrumente der Altersübergänge, wie die Blockaltersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr,
bestehen bleiben müssen. Laut DGB-Rentenkommission soll so verhindert
werden, dass gesundheitliche Probleme am Ende des Erwerbslebens zu
Arbeitslosigkeit, Sozialleistungsbezug oder Altersarmut führen (Empfehlungen
der DGB-Rentenkommission für ein zukunftsfähiges und tragfähiges
Alterssicherungssystem für alle Generationen, www.dgb.de/rentenkommission/).
Mit der Kleinen Anfrage wollen sich die Fragestellenden einen Überblick über
die Inanspruchnahme von verschiedenen Modellen der Altersteilzeit und die
Auswirkungen einer möglichen Abschaffung des Blockmodells und weiterer
Einschränkungen bei der Altersteilzeit, die die Alterssicherungskommission
vorschlägt, auf die Beschäftigten verschaffen.
1. Wie hat sich die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die
sich in Altersteilzeit befinden, seit dem Jahr 2000 entwickelt (bitte für
jedes Jahr getrennt ausweisen und nach Geschlechtern, nach Ost und
West sowie für jedes Alter über 55 aufschlüsseln)?
Die Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit ist zum
31. Dezember 2009 ausgelaufen. Eine aktuelle, amtliche Statistik existiert
daher bei der Bundesagentur für Arbeit nicht. Es kann nur auf die
Veröffentlichung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Altersteilzeit nach dem
Altersteilzeitgesetz (AtG)“, die bis zum Jahr 2015 erschienen ist (https://statistik.a
rbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?topi
c_f=altersteilzeit-altersteilzeit), verwiesen werden.
Die Bundesregierung verweist für die Versicherten der gesetzlichen
Rentenversicherung zudem auf die jährlichen Veröffentlichungen im
Rentenversicherungsbericht, zuletzt im Rentenversicherungsbericht 2025
(Bundestagsdrucksache 21/3080, Tabellenanhang A 1.1). Der Bericht kann hier abgerufen
werden: https://bmas2020-preview-bmas10-ext.pixelpark.net/SharedDocs/Downloa
ds/DE/Rente/rentenversicherungsbericht-2025.pdf?__blob=publicationFile.
Der Forschungsbericht des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
(IAB) 24/2025 „Flexible Übergänge in den Ruhestand: Verbreitung und
Ausgestaltung von Altersteilzeit und Zeitwertkonten“ enthält Analysen der
Entwicklung der Altersteilzeit für den Zeitraum 2000 bis 2023, der regionalen und
geschlechtsspezifischen Unterschiede sowie der Unterschiede hinsichtlich der
Inanspruchnahme nach Berufen, Belastungen, Betriebsgröße und Branchen. Die
erfragten Angaben werden im Bericht unter dem Kapitel 2.2 Verbreitung der
Altersteilzeit dargestellt. Der Bericht ist unter dem nachfolgenden Link
abrufbar https://doku.iab.de/forschungsbericht/2025/fb2425.pdf. Die
Bundesregierung verfügt darüber hinaus über keine weitergehenden Erkenntnisse.
2. Wie viele Beschäftigte haben die Altersteilzeit in den letzten zehn Jahren
im Gleichverteilungsmodell bzw. im Blockmodell wahrgenommen, und
wie viele Beschäftigte haben sonstige Altersteilzeitmodelle in Anspruch
genommen (bitte für jedes Jahr getrennt ausweisen und nach
Geschlechtern aufschlüsseln)?
In der Praxis überwiegt das Blockmodell. Nach dem Forschungsbericht
24/2025 des IAB unter dem Kapitel 2.4.3 lag der Anteil des Blockmodells in
den Jahren 2009 bis 2018 bei durchschnittlich 82 Prozent. Weitere Erkenntnisse
liegen der Bundesregierung nicht vor.
3. Wie viele Beschäftigte befinden sich aktuell in den einzelnen
Bundesländern in Altersteilzeit (bitte nach Geschlechtern aufschlüsseln und
getrennt nach Gleichverteilungsmodell, Blockmodell und sonstigen
Modellen ausweisen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Wie viele Beschäftigte befinden sich aktuell in tarifgebundenen und wie
viele in nichttarifgebundenen Betrieben in Altersteilzeit (bitte getrennt
nach Betriebsgrößen ausweisen)?
Daten zur Verteilung von in Altersteilzeit befindlichen Beschäftigten nach den
Merkmalen tarifgebundener bzw. nicht-tarifgebundener Betrieb liegen der
Bundesregierung nicht vor. Bei der Betrachtung der Altersteilzeitbeschäftigung
nach Betriebsgrößen zeigt sich, dass es in Großbetrieben mehr
Altersteilzeitbeschäftigte gibt als in Klein- und Mittelbetrieben. Einzelheiten zu
Altersteilzeitbeschäftigten nach Betriebsgrößen enthält der Forschungsbericht 24/2025 des
IAB unter dem Kapitel 2.3.1. Danach entfallen 47 Prozent aller Beschäftigten
in Altersteilzeit auf Betriebe mit mehr als 1 000 Beschäftigten.
5. Wie viele Beschäftigte befinden sich aktuell in verschiedenen
Wirtschaftsabschnitten (nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige,
Ausgabe 2008 – WZ 2008) in Altersteilzeit (bitte getrennt nach
Gleichverteilungsmodell, Blockmodell und sonstigen Modellen ausweisen)?
Eine Übersicht der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach Branchen kann
dem Forschungsbericht 24/2025 des IAB unter dem Kapitel 2.3.2 entnommen
werden. Laut Bericht wurde Ende 2023 Altersteilzeit am häufigsten in der
Energieversorgung genutzt, gefolgt von Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen und dem Verarbeitenden Gewerbe.
6. Wie viele Beschäftigte befinden sich aktuell in verschiedenen
Wirtschaftsabteilungen (nach der WZ 2008) in Altersteilzeit (bitte getrennt
nach Gleichverteilungsmodell, Blockmodell und sonstigen Modellen
ausweisen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Welcher Anteil der Beschäftigten, die sich aktuell in Altersteilzeit
befinden, entfallen auf Personen ohne Berufsabschluss, auf Personen mit einer
abgeschlossenen beruflichen Ausbildung und auf Personen mit einer
abgeschlossenen akademischen Ausbildung?
Eine Darstellung der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Berufen kann
dem Kapitel 2.3.3 des Forschungsberichts 24/2025 des IAB entnommen werde.
Die Tabelle 1 im Kapitel 2.3.2 des Berichts enthält Aussagen zu
Qualifikationen: Nach den Feststellungen des IAB verfügten im Jahr 2023 knapp 54
Prozent der Altersteilzeitbeschäftigten über einen anerkannten Berufsabschluss, im
Jahr 2009 waren es fast 72 Prozent. Über einen akademischen Berufsabschluss
verfügten im Jahr 2023 knapp 17 Prozent, im Jahr 2009 waren es etwas mehr
als 13 Prozent. Nur etwa 4 Prozent der Altersteilzeitbeschäftigten verfügten im
Jahr 2023 über keinen Berufsabschluss; im Jahr 2009 waren es knapp 12
Prozent.
8. Wie hat sich die durchschnittliche Dauer (in Monaten) der
Inanspruchnahme der Altersteilzeit in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Die durchschnittliche Dauer der Altersteilzeitvereinbarungen ist seit dem Jahr
2009 kontinuierlich gesunken. Das IAB stellt in seinem Forschungsbericht
24/2025 dar, dass sich mehr als die Hälfte der Personen, die im Jahr 2009 in die
Altersteilzeit eingetreten waren, auch noch nach fünf Jahren in Altersteilzeit
befanden. Von den Personen, die im Jahr 2013 in Altersteilzeit eintraten, waren
40 Prozent länger als fünf Jahre in Altersteilzeit. Von Personen, die im Jahr
2017 in Altersteilzeit eintraten, dauerte bei einem Drittel die Altersteilzeit
länger als fünf Jahre. Darüber hinaus wird auf Kapitel 2.4.2 des Berichts des IAB
verwiesen.
9. Erkennt die Bundesregierung an, dass die aktuellen Regelungen zur
Altersteilzeit wichtige Instrumente für Beschäftigte und Betriebe sind, um
im Rahmen der Transformation der Wirtschaft betriebsbedingte
Kündigungen zu verhindern, kann die Bundesregierung ausschließen, dass es
durch die vorgeschlagenen Einschränkungen bei der Altersteilzeit einen
Anstieg betriebsbedingter Kündigungen in den Branchen, in denen die
Altersteilzeit häufig in Anspruch genommen wird, geben wird, und
a) wenn ja, in welcher Höhe,
b) wenn nein, auf welchen empirischen Grundlagen basiert diese
Einschätzung?
10. Erwartet die Bundesregierung durch die von der
Alterssicherungskommission vorgeschlagenen Einschränkungen bei der Altersteilzeit
(Empfehlung 13 im Bericht der Alterssicherungskommission) einen Anstieg
der Arbeitslosigkeit, und wenn ja, welche Alters- und Berufsgruppen
wären davon nach Einschätzung der Bundesregierung besonders betroffen?
11. Erwartet die Bundesregierung durch die von der
Alterssicherungskommission vorgeschlagenen Einschränkungen bei der Altersteilzeit
(Empfehlung 13 im Bericht der Alterssicherungskommission) einen Anstieg
des Sozialleistungsbezugs bei Beschäftigten ab dem 55. Lebensjahr, und
wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten, die dadurch für den
Bund anfallen würden?
Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 ihren Bericht an den
Bundeskanzler und die Bundesministerin für Arbeit und Soziales mit
Empfehlungen übergeben, wie die Alterssicherung angesichts der demografischen
Entwicklung auch in Zukunft stabil, gerecht und nachhaltig gestaltet werden kann.
Nach der Empfehlung 13 der Alterssicherungskommission soll das
Eintrittsalter für Altersteilzeitarbeit angehoben und „Altersteilzeit im Blockmodell
nicht mehr länger möglich sein“.
Die Bundesregierung prüft derzeit die konkrete Umsetzung dieser Empfehlung.
Dabei hat die Bundesregierung im Blick, dass die Altersteilzeit ein Instrument
ist, welches im Rahmen von betrieblichen Umorganisationen eingesetzt werden
kann, um Personal sozialverträglich abzubauen. Die Empfehlung 13 bedeutet
nicht, dass die Altersteilzeit abgeschafft werden soll. Betriebe können auch
weiterhin Altersteilzeitvereinbarungen abschließen (etwa im Teilzeit- oder
Stufenmodell). Ferner können sie andere Möglichkeiten eines vorzeitigen
Übergangs in die Rente bzw. einer Nichterwerbstätigkeit nutzen (beispielsweise
durch Nutzung von Wertguthaben).
Es kann keine sichere Prognose darüber abgegeben werden, für welche
Möglichkeiten sich Betriebe zukünftig entscheiden werden. Daher können auch
keine Aussagen darüber getroffen werden, ob es zu einem Anstieg
betriebsbedingter Kündigungen, der Arbeitslosigkeit oder des Sozialleistungsbezugs
kommen wird.
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der
Alterssicherungskommission, dass es sich beim Blockmodell „faktisch nicht um eine echte
Teilzeitbeschäftigung, sondern eine arbeitsrechtlich ermöglichte Form der
Frühverrentung“ handelt?
Das Blockmodell umfasst eine Arbeits- und eine Freistellungphase. In der
Freistellungsphase besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr. Daher
stehen die Beschäftigten mit Beginn der Freistellungsphase den Betrieben nicht
mehr zur Verfügung.
13. Welche Auswirkungen hätte der Wegfall des Blockmodells nach
Einschätzung der Bundesregierung auf ältere Beschäftigte in Branchen, die
besonders von der Transformation betroffen sind?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 11 verwiesen.
14. Welche Auswirkungen hätte eine gesetzliche Einschränkung des
Blockmodells nach Einschätzung der Bundesregierung auf bestehende
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen?
Den konkreten Ausgestaltungen der gesetzgeberischen Umsetzung der
Empfehlungen der Alterssicherungskommission sowie deren Wirkungen
beziehungsweise Wechselwirkungen kann nicht vorgegriffen werden.
15. Gilt nach Auffassung der Bundesregierung ein bestehender
Altersteilzeitvertrag als schutzwürdige rechtsverbindliche Disposition, unabhängig
davon, ob die Freistellungsphase bereits begonnen hat?
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt unabhängig davon, ob die
Freistellungsphase bereits begonnen hat. Die Ausgestaltung erforderlicher
Vertrauensschutzregelungen bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.
16. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Eintritts- und Austrittszeitpunkt bei der Inanspruchnahme der
Altersteilzeit in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Sowohl das durchschnittliche Eintritts- als auch das durchschnittliche
Austrittsalter bei der Altersteilzeitarbeit haben sich erhöht. Laut dem Forschungsbericht
24/2025 des IAB ist das Eintrittsalter im Zeitraum 2002 von 2022 bei Frauen
um 3,2 Jahre und bei Männern um 1,6 Jahre gestiegen. Das durchschnittliche
Austrittsalter ist nach den Befunden des IAB in diesem Zeitraum bei Frauen
um 4,1 Jahre und bei Männern um 2,5 Jahre gestiegen. Eine Übersicht dazu
befindet sich in der Tabelle 3 im Kapitel 2.4.1 des Berichts des IAB.
17. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die neue Auswertung des DGB-
Index Gute Arbeit „Durchhalten bis zur Rente?“, und wie bewertet sie
Empfehlung 13 der Alterssicherungskommission vor dem Hintergrund
des Befunds, dass sich derzeit 40 Prozent der Beschäftigten nicht
vorstellen können, unter den aktuellen Bedingungen bis zum gesetzlichen
Renteneintrittsalter durchzuhalten?
Der Bundesregierung ist die Auswertung des DGB-Index bekannt. Die
Alterssicherungskommission schlägt in ihren Empfehlungen 10 und 12 auch
Maßnahmen im Bereich Prävention und Rehabilitation vor. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 20 bis 25 verwiesen.
18. Welche Auswirkungen hätte nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Anhebung der Zugangsaltersgrenze auf Beschäftigte, die aufgrund langer
Belastungsbiografien bereits ab Mitte 50 auf Entlastung angewiesen
sind?
Den konkreten Ausgestaltungen der gesetzgeberischen Umsetzung der
Empfehlungen der Alterssicherungskommission sowie deren Wirkungen
beziehungsweise Wechselwirkungen kann nicht vorgegriffen werden. Aktuell wird die
Altersteilzeit häufig von Beschäftigten genutzt, die keinen hohen beruflichen
Belastungen ausgesetzt sind. Nach den Forschungsergebnissen des IAB arbeiteten
im Jahr 2023 knapp 12 Prozent aller Altersteilzeitbeschäftigten in Berufen mit
hohen beruflichen Belastungen (siehe dazu Kapitel 2.3.3, Tabelle 2 des
Forschungsberichts 24/2025 des IAB).
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit einer Anhebung der
Zugangsaltersgrenze mit dem Ziel alters- und alternsgerechter Arbeit?
Das Ziel der alters- und alternsgerechten Arbeitsgestaltung bleibt unverändert
bestehen. Sie ist ein wichtiges Instrument, damit Menschen bis zur
Regelaltersgrenze (oder auf Wunsch darüber hinaus) in Arbeit bleiben können. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützt Unternehmen –
insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – seit vielen Jahren bei der
Gestaltung des demografischen Wandels über die Angebote der Initiative Neue
Qualität der Arbeit (INQA), siehe: www.inqa.de/DE/themen/diversity/diversitaetsma
nagement/altersdiverse-teams-definition-tipps/uebersicht.html.
20. Welche Folgen hätte nach Auffassung der Bundesregierung eine
Anhebung der Altersgrenzen für vorgezogene Altersrenten oder der
Regelaltersrente auf bestehende Vereinbarungen zur Altersteilzeit, wie
Wertguthaben oder die soziale Sicherung der Beschäftigten nach § 10 AltTZG?
21. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, auf welcher empirischen
Grundlage die Alterssicherungskommission die Anhebung der
Zugangsaltersgrenze bei der Altersteilzeit von 55 Jahren auf 58 Jahre begründet,
und plant die Bundesregierung, diese Informationen zu veröffentlichen?
22. Welche Wechselwirkungen erwartet die Bundesregierung durch die
Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit von
derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre, den Wegfall des Blockmodells, die
Anhebung des Zugangs zur Rente für langjährig Versicherte und die
Abschaffung der Rente für besonders langjährig Versicherte, und welche Berufs-
und Personengruppen werden durch diese Maßnahmen besonders
benachteiligt?
23. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die
Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit von
derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre, den Wegfall des Blockmodells, die
Anhebung des Zugangs zur Rente für langjährig Versicherte und die
Abschaffung der Rente für besonders langjährig Versicherte auf die Anzahl der
Inanspruchnahmen von Erwerbsminderungsrenten, und wie hoch wären
die Kosten, die dadurch entstehen nach Einschätzung der
Bundesregierung?
24. Wenn neben den Einschränkungen bei der Altersteilzeit (vgl.
Empfehlung 13 der Alterssicherungskommission) auch die Anhebung der
Regelaltersgrenze, die Anhebung des Zugangs zur Rente für langjährig
Versicherte und die Abschaffung der Rente für besonders langjährig
Versicherte umgesetzt werden, muss nach Kenntnis der Bundesregierung im
Falle eines Vertrauensschutzes für bestehende Altersteilzeitverträge im
Blockmodell auch der Zeitpunkt des zum Vertragsabschluss geltenden
Renteneinstiegs zugesichert werden?
25. Muss im Falle eines Vertrauensschutzes für bestehende
Altersteilzeitverträge dieser auch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden
Abschlagsregelungen umfassen, wenn Beschäftigte eine
Altersteilzeitregelung mit der Perspektive auf eine Rente für langjährig Versicherte mit
Abschlägen vereinbaren?
Die Fragen 20 bis 25 werden gemeinsam beantwortet.
Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission war
unabhängig und frei von Weisungen tätig. Sie hat der Bundesregierung keine über
den Bericht hinausgehenden Informationen zu intern verwendeten
Berechnungen und empirischen Grundlagen zur Verfügung gestellt.
Den konkreten Ausgestaltungen der gesetzgeberischen Umsetzung der
Empfehlungen der Alterssicherungskommission sowie deren Wirkungen
beziehungsweise Wechselwirkungen kann nicht vorgegriffen werden.
26. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass der
Alterssicherungskommission ausschließlich Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler und Bundestagsabgeordnete, jedoch keine Vertreterinnen und
Vertreter der Sozialpartner angehörten, obwohl Empfehlung 13
unmittelbar in ein Instrument eingreift, das nahezu ausschließlich tarifvertraglich
und betrieblich ausgestaltet und finanziert wird, und inwieweit werden
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände im weiteren
Gesetzgebungsverfahren beteiligt?
Die Zusammensetzung der Alterssicherungskommission aus
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Bundestagsabgeordneten wurde vom
Koalitionsausschuss im November 2025 beschlossen. Nach Kenntnis der
Bundesregierung hat die Alterssicherungskommission Sozialverbände, Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände beteiligt und angehört. Im Rahmen der
Ressortabstimmung zum Referentenentwurf zur gesetzlichen Umsetzung der Empfehlungen
der Alterssicherungskommission erfolgt eine Verbändebeteiligung und damit
auch die Einbeziehung der Sozialpartner. Über das parlamentarische Verfahren
wird im Deutschen Bundestag entschieden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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