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Einschränkungen der Altersteilzeit (Antwort zu Drs. 21/7402)

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 21/7612 · Antwort · Original ↗

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Einschränkungen der Altersteilzeit (Antwort zu Drs. 21/7402) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7612 21. Wahlperiode 12.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Vollath, Anne Zerr, Janine Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7402 – Einschränkungen der Altersteilzeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut einer neuen Auswertung des DGB-Index Gute Arbeit „Durchhalten bis zur Rente?“ (DGB: Deutscher Gewerkschaftsbund, https://index-gute-arbeit.d gb.de/) können sich 40 Prozent der Beschäftigten nicht vorstellen, ihre Arbeit unter den aktuellen Bedingungen bis zum Rentenalter ausüben zu können. Gerade Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die häufig körperlich schwer arbeiten, gehen davon aus, dass sie nicht bis zur Rente in ihrem Beruf weiterarbeiten können. Besonders pessimistisch fällt die Einschätzung demnach auch bei Beschäftigten in der SHK-Branche (SHK: Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik), in der Kranken- und Altenpflege oder in Bauberufen aus. Genau für diese Beschäftigten, die schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze ausgebrannt sind und nicht mehr weiterarbeiten können oder vor der Rente kürzertreten wollen, kann die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) nach Ansicht der Fragestellenden einen sanften Übergang in die Rente ermöglichen und die negativen finanziellen Auswirkungen einer Reduktion der Arbeitszeit auf die spätere Rentenhöhe etwas abmildern. Die Alterssicherungskommission der Bundesregierung hat im Juni 2026 empfohlen, die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme von Altersteilzeit von derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre anzuheben und künftig an die Regelaltersgrenze zu koppeln. Außerdem empfiehlt sie die komplette Abschaffung der Altersteilzeit im Blockmodell. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 entschieden, dass die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission, darunter auch die Vorschläge zur Altersteilzeit (vgl. Empfehlung 13 im Bericht der Alterssicherungskommission, www.bundesregierung.de/resour ce/blob/992814/2444780/0fcbf810775351c64007ee6cb2c7cad9/2026-06-24-b ericht-alterssicherungskommission-data.pdf?download=1), in einem Gesetzespaket vollständig und zügig umgesetzt werden sollen. Aus Sicht der Fragestellenden sollten die von der Alterssicherungskommission vorgeschlagenen erheblichen Einschränkungen bei der Altersteilzeit und die Abschaffung des beliebten Blockmodells unbedingt verhindert werden, um den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – gerade in körperlich anstrengenden Jobs – auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sozial abgesichert und flexibel in den wohlverdienten Ruhestand zu wechseln. Auch die DGB- Rentenkommission, in der Vertreterinnen und Vertreter aus Gewerkschaften, Wis- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. senschaft und Sozialverbänden über die Zukunft der Alterssicherung diskutiert haben, spricht sich in ihren Empfehlungen dafür aus, dass bewährte Instrumente der Altersübergänge, wie die Blockaltersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr, bestehen bleiben müssen. Laut DGB-Rentenkommission soll so verhindert werden, dass gesundheitliche Probleme am Ende des Erwerbslebens zu Arbeitslosigkeit, Sozialleistungsbezug oder Altersarmut führen (Empfehlungen der DGB-Rentenkommission für ein zukunftsfähiges und tragfähiges Alterssicherungssystem für alle Generationen, www.dgb.de/rentenkommission/). Mit der Kleinen Anfrage wollen sich die Fragestellenden einen Überblick über die Inanspruchnahme von verschiedenen Modellen der Altersteilzeit und die Auswirkungen einer möglichen Abschaffung des Blockmodells und weiterer Einschränkungen bei der Altersteilzeit, die die Alterssicherungskommission vorschlägt, auf die Beschäftigten verschaffen.  1. Wie hat sich die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, seit dem Jahr 2000 entwickelt (bitte für jedes Jahr getrennt ausweisen und nach Geschlechtern, nach Ost und West sowie für jedes Alter über 55 aufschlüsseln)? Die Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit ist zum 31. Dezember 2009 ausgelaufen. Eine aktuelle, amtliche Statistik existiert daher bei der Bundesagentur für Arbeit nicht. Es kann nur auf die Veröffentlichung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)“, die bis zum Jahr 2015 erschienen ist (https://statistik.a rbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?topi c_f=altersteilzeit-altersteilzeit), verwiesen werden. Die Bundesregierung verweist für die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung zudem auf die jährlichen Veröffentlichungen im Rentenversicherungsbericht, zuletzt im Rentenversicherungsbericht 2025 (Bundestagsdrucksache 21/3080, Tabellenanhang A 1.1). Der Bericht kann hier abgerufen werden: https://bmas2020-preview-bmas10-ext.pixelpark.net/SharedDocs/Downloa ds/DE/Rente/rentenversicherungsbericht-2025.pdf?__blob=publicationFile. Der Forschungsbericht des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) 24/2025 „Flexible Übergänge in den Ruhestand: Verbreitung und Ausgestaltung von Altersteilzeit und Zeitwertkonten“ enthält Analysen der Entwicklung der Altersteilzeit für den Zeitraum 2000 bis 2023, der regionalen und geschlechtsspezifischen Unterschiede sowie der Unterschiede hinsichtlich der Inanspruchnahme nach Berufen, Belastungen, Betriebsgröße und Branchen. Die erfragten Angaben werden im Bericht unter dem Kapitel 2.2 Verbreitung der Altersteilzeit dargestellt. Der Bericht ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar https://doku.iab.de/forschungsbericht/2025/fb2425.pdf. Die Bundesregierung verfügt darüber hinaus über keine weitergehenden Erkenntnisse.  2. Wie viele Beschäftigte haben die Altersteilzeit in den letzten zehn Jahren im Gleichverteilungsmodell bzw. im Blockmodell wahrgenommen, und wie viele Beschäftigte haben sonstige Altersteilzeitmodelle in Anspruch genommen (bitte für jedes Jahr getrennt ausweisen und nach Geschlechtern aufschlüsseln)? In der Praxis überwiegt das Blockmodell. Nach dem Forschungsbericht 24/2025 des IAB unter dem Kapitel 2.4.3 lag der Anteil des Blockmodells in den Jahren 2009 bis 2018 bei durchschnittlich 82 Prozent. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.  3. Wie viele Beschäftigte befinden sich aktuell in den einzelnen Bundesländern in Altersteilzeit (bitte nach Geschlechtern aufschlüsseln und getrennt nach Gleichverteilungsmodell, Blockmodell und sonstigen Modellen ausweisen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  4. Wie viele Beschäftigte befinden sich aktuell in tarifgebundenen und wie viele in nichttarifgebundenen Betrieben in Altersteilzeit (bitte getrennt nach Betriebsgrößen ausweisen)? Daten zur Verteilung von in Altersteilzeit befindlichen Beschäftigten nach den Merkmalen tarifgebundener bzw. nicht-tarifgebundener Betrieb liegen der Bundesregierung nicht vor. Bei der Betrachtung der Altersteilzeitbeschäftigung nach Betriebsgrößen zeigt sich, dass es in Großbetrieben mehr Altersteilzeitbeschäftigte gibt als in Klein- und Mittelbetrieben. Einzelheiten zu Altersteilzeitbeschäftigten nach Betriebsgrößen enthält der Forschungsbericht 24/2025 des IAB unter dem Kapitel 2.3.1. Danach entfallen 47 Prozent aller Beschäftigten in Altersteilzeit auf Betriebe mit mehr als 1 000 Beschäftigten.  5. Wie viele Beschäftigte befinden sich aktuell in verschiedenen Wirtschaftsabschnitten (nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 – WZ 2008) in Altersteilzeit (bitte getrennt nach Gleichverteilungsmodell, Blockmodell und sonstigen Modellen ausweisen)? Eine Übersicht der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach Branchen kann dem Forschungsbericht 24/2025 des IAB unter dem Kapitel 2.3.2 entnommen werden. Laut Bericht wurde Ende 2023 Altersteilzeit am häufigsten in der Energieversorgung genutzt, gefolgt von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen und dem Verarbeitenden Gewerbe.  6. Wie viele Beschäftigte befinden sich aktuell in verschiedenen Wirtschaftsabteilungen (nach der WZ 2008) in Altersteilzeit (bitte getrennt nach Gleichverteilungsmodell, Blockmodell und sonstigen Modellen ausweisen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  7. Welcher Anteil der Beschäftigten, die sich aktuell in Altersteilzeit befinden, entfallen auf Personen ohne Berufsabschluss, auf Personen mit einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung und auf Personen mit einer abgeschlossenen akademischen Ausbildung? Eine Darstellung der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Berufen kann dem Kapitel 2.3.3 des Forschungsberichts 24/2025 des IAB entnommen werde. Die Tabelle 1 im Kapitel 2.3.2 des Berichts enthält Aussagen zu Qualifikationen: Nach den Feststellungen des IAB verfügten im Jahr 2023 knapp 54 Prozent der Altersteilzeitbeschäftigten über einen anerkannten Berufsabschluss, im Jahr 2009 waren es fast 72 Prozent. Über einen akademischen Berufsabschluss verfügten im Jahr 2023 knapp 17 Prozent, im Jahr 2009 waren es etwas mehr als 13 Prozent. Nur etwa 4 Prozent der Altersteilzeitbeschäftigten verfügten im Jahr 2023 über keinen Berufsabschluss; im Jahr 2009 waren es knapp 12 Prozent.  8. Wie hat sich die durchschnittliche Dauer (in Monaten) der Inanspruchnahme der Altersteilzeit in den letzten zehn Jahren entwickelt? Die durchschnittliche Dauer der Altersteilzeitvereinbarungen ist seit dem Jahr 2009 kontinuierlich gesunken. Das IAB stellt in seinem Forschungsbericht 24/2025 dar, dass sich mehr als die Hälfte der Personen, die im Jahr 2009 in die Altersteilzeit eingetreten waren, auch noch nach fünf Jahren in Altersteilzeit befanden. Von den Personen, die im Jahr 2013 in Altersteilzeit eintraten, waren 40 Prozent länger als fünf Jahre in Altersteilzeit. Von Personen, die im Jahr 2017 in Altersteilzeit eintraten, dauerte bei einem Drittel die Altersteilzeit länger als fünf Jahre. Darüber hinaus wird auf Kapitel 2.4.2 des Berichts des IAB verwiesen.  9. Erkennt die Bundesregierung an, dass die aktuellen Regelungen zur Altersteilzeit wichtige Instrumente für Beschäftigte und Betriebe sind, um im Rahmen der Transformation der Wirtschaft betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern, kann die Bundesregierung ausschließen, dass es durch die vorgeschlagenen Einschränkungen bei der Altersteilzeit einen Anstieg betriebsbedingter Kündigungen in den Branchen, in denen die Altersteilzeit häufig in Anspruch genommen wird, geben wird, und a) wenn ja, in welcher Höhe, b) wenn nein, auf welchen empirischen Grundlagen basiert diese Einschätzung? 10. Erwartet die Bundesregierung durch die von der Alterssicherungskommission vorgeschlagenen Einschränkungen bei der Altersteilzeit (Empfehlung 13 im Bericht der Alterssicherungskommission) einen Anstieg der Arbeitslosigkeit, und wenn ja, welche Alters- und Berufsgruppen wären davon nach Einschätzung der Bundesregierung besonders betroffen? 11. Erwartet die Bundesregierung durch die von der Alterssicherungskommission vorgeschlagenen Einschränkungen bei der Altersteilzeit (Empfehlung 13 im Bericht der Alterssicherungskommission) einen Anstieg des Sozialleistungsbezugs bei Beschäftigten ab dem 55. Lebensjahr, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten, die dadurch für den Bund anfallen würden? Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 ihren Bericht an den Bundeskanzler und die Bundesministerin für Arbeit und Soziales mit Empfehlungen übergeben, wie die Alterssicherung angesichts der demografischen Entwicklung auch in Zukunft stabil, gerecht und nachhaltig gestaltet werden kann. Nach der Empfehlung 13 der Alterssicherungskommission soll das Eintrittsalter für Altersteilzeitarbeit angehoben und „Altersteilzeit im Blockmodell nicht mehr länger möglich sein“. Die Bundesregierung prüft derzeit die konkrete Umsetzung dieser Empfehlung. Dabei hat die Bundesregierung im Blick, dass die Altersteilzeit ein Instrument ist, welches im Rahmen von betrieblichen Umorganisationen eingesetzt werden kann, um Personal sozialverträglich abzubauen. Die Empfehlung 13 bedeutet nicht, dass die Altersteilzeit abgeschafft werden soll. Betriebe können auch weiterhin Altersteilzeitvereinbarungen abschließen (etwa im Teilzeit- oder Stufenmodell). Ferner können sie andere Möglichkeiten eines vorzeitigen Übergangs in die Rente bzw. einer Nichterwerbstätigkeit nutzen (beispielsweise durch Nutzung von Wertguthaben). Es kann keine sichere Prognose darüber abgegeben werden, für welche Möglichkeiten sich Betriebe zukünftig entscheiden werden. Daher können auch keine Aussagen darüber getroffen werden, ob es zu einem Anstieg betriebsbedingter Kündigungen, der Arbeitslosigkeit oder des Sozialleistungsbezugs kommen wird. 12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Alterssicherungskommission, dass es sich beim Blockmodell „faktisch nicht um eine echte Teilzeitbeschäftigung, sondern eine arbeitsrechtlich ermöglichte Form der Frühverrentung“ handelt? Das Blockmodell umfasst eine Arbeits- und eine Freistellungphase. In der Freistellungsphase besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr. Daher stehen die Beschäftigten mit Beginn der Freistellungsphase den Betrieben nicht mehr zur Verfügung. 13. Welche Auswirkungen hätte der Wegfall des Blockmodells nach Einschätzung der Bundesregierung auf ältere Beschäftigte in Branchen, die besonders von der Transformation betroffen sind? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 11 verwiesen. 14. Welche Auswirkungen hätte eine gesetzliche Einschränkung des Blockmodells nach Einschätzung der Bundesregierung auf bestehende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen? Den konkreten Ausgestaltungen der gesetzgeberischen Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission sowie deren Wirkungen beziehungsweise Wechselwirkungen kann nicht vorgegriffen werden. 15. Gilt nach Auffassung der Bundesregierung ein bestehender Altersteilzeitvertrag als schutzwürdige rechtsverbindliche Disposition, unabhängig davon, ob die Freistellungsphase bereits begonnen hat? Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt unabhängig davon, ob die Freistellungsphase bereits begonnen hat. Die Ausgestaltung erforderlicher Vertrauensschutzregelungen bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. 16. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Eintritts- und Austrittszeitpunkt bei der Inanspruchnahme der Altersteilzeit in den letzten zehn Jahren entwickelt? Sowohl das durchschnittliche Eintritts- als auch das durchschnittliche Austrittsalter bei der Altersteilzeitarbeit haben sich erhöht. Laut dem Forschungsbericht 24/2025 des IAB ist das Eintrittsalter im Zeitraum 2002 von 2022 bei Frauen um 3,2 Jahre und bei Männern um 1,6 Jahre gestiegen. Das durchschnittliche Austrittsalter ist nach den Befunden des IAB in diesem Zeitraum bei Frauen um 4,1 Jahre und bei Männern um 2,5 Jahre gestiegen. Eine Übersicht dazu befindet sich in der Tabelle 3 im Kapitel 2.4.1 des Berichts des IAB. 17. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die neue Auswertung des DGB- Index Gute Arbeit „Durchhalten bis zur Rente?“, und wie bewertet sie Empfehlung 13 der Alterssicherungskommission vor dem Hintergrund des Befunds, dass sich derzeit 40 Prozent der Beschäftigten nicht vorstellen können, unter den aktuellen Bedingungen bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter durchzuhalten? Der Bundesregierung ist die Auswertung des DGB-Index bekannt. Die Alterssicherungskommission schlägt in ihren Empfehlungen 10 und 12 auch Maßnahmen im Bereich Prävention und Rehabilitation vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 25 verwiesen. 18. Welche Auswirkungen hätte nach Kenntnis der Bundesregierung eine Anhebung der Zugangsaltersgrenze auf Beschäftigte, die aufgrund langer Belastungsbiografien bereits ab Mitte 50 auf Entlastung angewiesen sind? Den konkreten Ausgestaltungen der gesetzgeberischen Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission sowie deren Wirkungen beziehungsweise Wechselwirkungen kann nicht vorgegriffen werden. Aktuell wird die Altersteilzeit häufig von Beschäftigten genutzt, die keinen hohen beruflichen Belastungen ausgesetzt sind. Nach den Forschungsergebnissen des IAB arbeiteten im Jahr 2023 knapp 12 Prozent aller Altersteilzeitbeschäftigten in Berufen mit hohen beruflichen Belastungen (siehe dazu Kapitel 2.3.3, Tabelle 2 des Forschungsberichts 24/2025 des IAB). 19. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit einer Anhebung der Zugangsaltersgrenze mit dem Ziel alters- und alternsgerechter Arbeit? Das Ziel der alters- und alternsgerechten Arbeitsgestaltung bleibt unverändert bestehen. Sie ist ein wichtiges Instrument, damit Menschen bis zur Regelaltersgrenze (oder auf Wunsch darüber hinaus) in Arbeit bleiben können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützt Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – seit vielen Jahren bei der Gestaltung des demografischen Wandels über die Angebote der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA), siehe: www.inqa.de/DE/themen/diversity/diversitaetsma nagement/altersdiverse-teams-definition-tipps/uebersicht.html. 20. Welche Folgen hätte nach Auffassung der Bundesregierung eine Anhebung der Altersgrenzen für vorgezogene Altersrenten oder der Regelaltersrente auf bestehende Vereinbarungen zur Altersteilzeit, wie Wertguthaben oder die soziale Sicherung der Beschäftigten nach § 10 AltTZG? 21. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, auf welcher empirischen Grundlage die Alterssicherungskommission die Anhebung der Zugangsaltersgrenze bei der Altersteilzeit von 55 Jahren auf 58 Jahre begründet, und plant die Bundesregierung, diese Informationen zu veröffentlichen? 22. Welche Wechselwirkungen erwartet die Bundesregierung durch die Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit von derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre, den Wegfall des Blockmodells, die Anhebung des Zugangs zur Rente für langjährig Versicherte und die Abschaffung der Rente für besonders langjährig Versicherte, und welche Berufs- und Personengruppen werden durch diese Maßnahmen besonders benachteiligt? 23. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit von derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre, den Wegfall des Blockmodells, die Anhebung des Zugangs zur Rente für langjährig Versicherte und die Abschaffung der Rente für besonders langjährig Versicherte auf die Anzahl der Inanspruchnahmen von Erwerbsminderungsrenten, und wie hoch wären die Kosten, die dadurch entstehen nach Einschätzung der Bundesregierung? 24. Wenn neben den Einschränkungen bei der Altersteilzeit (vgl. Empfehlung 13 der Alterssicherungskommission) auch die Anhebung der Regelaltersgrenze, die Anhebung des Zugangs zur Rente für langjährig Versicherte und die Abschaffung der Rente für besonders langjährig Versicherte umgesetzt werden, muss nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle eines Vertrauensschutzes für bestehende Altersteilzeitverträge im Blockmodell auch der Zeitpunkt des zum Vertragsabschluss geltenden Renteneinstiegs zugesichert werden? 25. Muss im Falle eines Vertrauensschutzes für bestehende Altersteilzeitverträge dieser auch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Abschlagsregelungen umfassen, wenn Beschäftigte eine Altersteilzeitregelung mit der Perspektive auf eine Rente für langjährig Versicherte mit Abschlägen vereinbaren? Die Fragen 20 bis 25 werden gemeinsam beantwortet. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission war unabhängig und frei von Weisungen tätig. Sie hat der Bundesregierung keine über den Bericht hinausgehenden Informationen zu intern verwendeten Berechnungen und empirischen Grundlagen zur Verfügung gestellt. Den konkreten Ausgestaltungen der gesetzgeberischen Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission sowie deren Wirkungen beziehungsweise Wechselwirkungen kann nicht vorgegriffen werden. 26. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass der Alterssicherungskommission ausschließlich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Bundestagsabgeordnete, jedoch keine Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner angehörten, obwohl Empfehlung 13 unmittelbar in ein Instrument eingreift, das nahezu ausschließlich tarifvertraglich und betrieblich ausgestaltet und finanziert wird, und inwieweit werden Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände im weiteren Gesetzgebungsverfahren beteiligt? Die Zusammensetzung der Alterssicherungskommission aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Bundestagsabgeordneten wurde vom Koalitionsausschuss im November 2025 beschlossen. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Alterssicherungskommission Sozialverbände, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände beteiligt und angehört. Im Rahmen der Ressortabstimmung zum Referentenentwurf zur gesetzlichen Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission erfolgt eine Verbändebeteiligung und damit auch die Einbeziehung der Sozialpartner. Über das parlamentarische Verfahren wird im Deutschen Bundestag entschieden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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