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Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von unnötiger Bürokratie im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit

dip / drucksache 05.12.2025 · WP 21 · 735/25 · Gesetzesantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von unnötiger Bürokratie im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit [Bundesrat Drucksache 735/25 05.12.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von unnötiger Bürokratie im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit A. Problem und Ziel Die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen beklagen sich über eine in ihrer Wahrnehmung überbordende Bürokratie. In diesem Kontext werden oftmals auch Regelungen im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit genannt. Auch wenn Umfragen zeigen, dass stringente Vorschriften des Arbeitsschutzes als sinnvoll und notwendig erachtet werden (so ca. 67 % der im Auftrag von Niedersachsenmetall von Allensbach befragten Unternehmen; Allensbacher Archiv, IfD- Umfrage 6182), ist es geboten, jene Vorschriften zu ermitteln, auf die wir verzichten oder deren Vorgaben wir reduzieren können, ohne den Schutz von Beschäftigten oder der Umwelt zu gefährden. Mit diesem Gesetz sollen in einem ersten Schritt Vorgaben in den Bereichen Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit verringert werden. Normadressaten, mithin die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung, sollen entlastet werden, nicht zuletzt um das auch von der Bundesregierung gestellte Ziel der Beseitigung entbehrlicher bürokratischer Lasten zu erreichen. Die freiwerdenden personellen Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung sollen ausdrücklich dazu genutzt werden, Kontrollen in diesen Bereichen und insbesondere dort zu verbessern, wo erfahrungsgemäß Nachholbedarf besteht. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung BMAS in seinem Bürokratierückbaukonzept angekündigte Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigte und der Reduzierung auf einen Sicherheitsbeauftragten für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wird ausdrücklich unterstützt. Da die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen auf autonomes Recht der Unfallversicherungsträger zurückgeht, sollten diese auch diese Vorgaben anpassen; von daher enthält der Gesetzentwurf keine Vorschläge für entsprechende neue bundesrechtliche Regelungen. B. Lösung Streichung oder Modifizierung von unnötigen Vorschriften im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Änderungen werden die Haushaltsausgaben von Bund, Ländern und Kommunen in einem nicht quantifizierbaren Umfang reduzieren. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Dieses Gesetz enthält keine Vorgaben für Bürgerinnen und Bürger und führt für diese nicht zu einem höheren Erfüllungsaufwand. Durch die Änderungen im Jugendarbeitsschutz werden Bürgerinnen und Bürger sowie Ärztinnen und Ärzte von ärztlichen Untersuchungen befreit, die aus Sicht des Arbeitsschutzes nicht geboten sind. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft und den Handel wird sich der Erfüllungsaufwand in einem insgesamt nicht quantifizierbaren Umfang reduzieren. Exemplarisch zu nennen sind Reduzierungen des jährlichen Erfüllungsaufwandes  um ca. 290 Mio. Euro durch die Reduzierung der verpflichtenden Anzahl von Sitzungen der Arbeitsschutzausschüsse,  um ca. 100 Mio. Euro durch den Wegfall der Zwischenprüfung an Aufzugsanlagen,  um ca. 100 Mio. Euro durch den Wegfall des Erfordernisses einer im Betrieb vor Ort anwesenden sachkundigen Person zur Erfüllung von Abgabevorgaben der Biozidrechts-Durchführungsverordnung im Präsenzhandel und  um 10 Mio. Euro durch die Änderungen im Strahlenschutzrecht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung wird sich der Erfüllungsaufwand insgesamt in einem nicht quantifizierbaren Umfang reduzieren. Beispielhaft wird sich durch die Änderungen im Strahlenschutzrecht der Erfüllungsaufwand für die Landesverwaltungen um ca. 4,4 Mio. Euro reduzieren. Die für die Überwachung des Arbeitsschutzes, Strahlenschutzes und der Chemikaliensicherheit verantwortlichen Behörden in den Ländern werden freie Kapazitäten erhalten, um wichtigere Aufgaben in diesen Bereichen intensiver wahrnehmen zu können. Die Änderungen im Jugendarbeitsschutz werden den Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Haushalte der Länder um ca. 18 Millionen reduzieren. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 735/25 05.12.25 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von unnötiger Bürokratie im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit Der Ministerpräsident Düsseldorf, 5. Dezember 2025 des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von unnötiger Bürokratie im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit zuzuleiten. Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Hendrik Wüst Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von unnötiger Bürokratie im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 44 (weggefallen)“. 2. Die §§ 32 und 33 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „§ 32 Erstuntersuchung (1) In das Berufsleben einsteigende Jugendliche dürfen erst nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (Erstuntersuchung) beschäftigt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 28a aufgrund des zu erwartenden Tätigkeitsprofils Gefährdungen 1. in der Störung der Entwicklung, 2. der körperlichen Beschaffenheit, 3. der Gesundheit, 4. des seelischen Wohlbefindens oder 5. in Form physischer oder psychischer Abhängigkeiten oder 6. andere, in Form und Tiefe vergleichbare Risiken erwarten lässt. (2) Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 12 Monate sein. Die Vorlage einer durchgeführten J2-Untersuchung oder einer vergleichbaren Untersuchung reicht aus. Liegt eine solche ärztliche Bescheinigung nicht vor, ist die Untersuchung oder deren Finanzierung vom Arbeitgeber beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu beantragen. § 33 Erste Nachuntersuchung Spätestens nach 18 Monaten hat der Arbeitgeber von gefährdenden Tätigkeiten im Sinne von § 32 Absatz 1 beim Unfallversicherungsträger eine Nachuntersuchung des Jugendlichen zu beantragen und sich die ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen zu lassen.“ 3. In § 35 Absatz 2 wird die Angabe „Abs.1“ gestrichen. 4. § 44 wird gestrichen. 5. § 58 Absatz 1 Nummer 23 wird gestrichen. 6. § 59 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. entgegen § 33 eine erste Nachuntersuchung nicht veranlasst hat,“. Artikel 2 Änderung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung Die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221), die durch Artikel 19 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird gestrichen. 2. In der Anlage 3 wird nach der Angabe „§ 33“ die Angabe „Abs.1“ gestrichen. 3. In der Anlage 4 wird nach der Angabe „§ 33“ die Angabe „Abs.1“ gestrichen. Artikel 3 Änderung des Tarifvertragsgesetzes Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe „die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften“ durch die Angabe „ein elektronisches Dokument“ ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe „je drei Abschriften des Tarifvertrages“ durch die Angabe „ein elektronisches Dokument eines jeden Tarifvertrages“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen. Artikel 5 Änderung des Heimarbeitsgesetzes Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Auf Vorschlag des Vorsitzenden erfolgen die Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz.“ 2. In § 6 Satz 2 wird die Angabe „halbjährlich“ durch die Angabe „jährlich“ ersetzt. 3. § 7a wird gestrichen. 4. § 15 wird gestrichen. 5. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Unter der in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzung gilt für die Frist einer Kündigung durch den Auftraggeber oder Zwischenmeister § 622 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“ b) In Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe „Viertel“ die Angabe „innerhalb von drei Monaten“ eingefügt. 6. In § 32a Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „oder Anzeige von Heimarbeit (§§ 7, 15), die Unterrichtungspflicht (§ 7a)“ durch die Angabe „von Heimarbeit (§ 7)“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes Die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Unterschrift kann auch in einfacher digitaler Form erfolgen.“ 2. In § 9 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Kalenderhalbjahrs“ durch die Angabe „Kalenderjahres“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S.1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) In Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten hat der Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen. In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten erfolgt die betriebsärztliche Betreuung durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.“ 2. § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) In Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, 4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes. In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten erfolgt die sicherheitstechnische Betreuung durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.“ 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „zwanzig Beschäftigten“ durch die Angabe „50 Beschäftigten“ ersetzt. b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Arbeitsschutzausschuss tritt zusammen in Betrieben mit 1. über 50 Beschäftigten einmal im Jahr, 2. über 100 Beschäftigten zweimal im Jahr, 3. über 200 Beschäftigten viermal im Jahr.“ Artikel 8 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18 (weggefallen)“. 2. In § 1 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „in § 18 und“ gestrichen. 3. In § 2 Absatz 13 Satz 1 wird die Angabe „oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig“ gestrichen. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „einer Erlaubnis nach § 18 oder“ gestrichen. b) Absatz 3 Satz 5 wird gestrichen. 5. § 18 wird gestrichen. 6. § 19 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, unverzüglich anzuzeigen.“ 7. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 8. § 22 Absatz 2 Nummer 8 wird gestrichen. 9. § 24 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. 10. Anhang 2 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 2 wird die Nummer 4.3 gestrichen. b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 5 wird gestrichen. bbb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen“ durch die Angabe „Die Prüfungen dürfen auch“ ersetzt. ccc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Mit Ausnahme von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die“ durch die Angabe „Die“ ersetzt und nach der Angabe „Anlageteilen“ die Angabe „dürfen“ eingefügt. bb) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 4 wird gestrichen. bbb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die“ durch die Angabe „Die“ ersetzt und nach der Angabe „Prüfungen“ die Angabe „dürfen“ eingefügt. cc) In Nummer 5.2 Satz 1 wird die Angabe „und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“ gestrichen. dd) In Nummer 5.3 Satz 1 wird die Angabe „und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“ gestrichen. Artikel 9 Änderung des Strahlenschutzgesetzes Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „ist,“ durch die Angabe „ist.“ ersetzt. bbb) Nummer 4 wird gestrichen. bb) Satz 4 wird gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „wird auf längstens fünf Jahre befristet“ durch die Angabe „kann befristet erteilt werden“ ersetzt. 2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich, elektronisch oder in Textform“ ersetzt. 3. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich, elektronisch oder in Textform“ ersetzt. 4. § 22 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Wer 1. geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder 2. Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusammenhang mit ihrer Herstellung prüft oder erprobt, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich, elektronisch oder in Textform anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt einmalig und entfaltet Wirkung für das gesamte Bundesgebiet.“ 5. § 25 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. 6. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „, elektronisch oder in Textform“ eingefügt. b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Anzeige erfolgt einmalig und entfaltet Wirkung für das gesamte Bundesgebiet.“ 7. § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. im Falle von Untersuchungen für eine Dauer von zehn Jahren.“ 8. In § 198 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Voraussetzung des § 14 Absatz 2 Nummer 4 und, soweit einschlägig, die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen“ durch die Angabe „Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt. Artikel 10 Änderung der Strahlenschutzverordnung Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 45 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Unabhängig von Absatz 4 ist der Erlass einer Strahlenschutzanweisung auch in Betrieben, in denen weniger als fünf Personen tätig werden, nur erforderlich, wenn die zuständige Behörde den Strahlenschutzverantwortlichen dazu verpflichtet.“ 2. In § 57 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „zehn“ durch die Angabe „fünf“ ersetzt. 3. § 63 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Unterweisung muss in einer für die Unterwiesenen verständlichen Form und Sprache erfolgen. Die Unterweisung kann mündlich oder durch Nutzung von digitalen oder hybriden E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien erfolgen, wenn dabei eine Erfolgskontrolle durchgeführt wird und die Möglichkeit für Nachfragen gewährleistet ist.“ 4. § 65 Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt: „Die zuständige Behörde sieht von der Festlegung einer Ersatzdosis ab, wenn die festzusetzende Dosis 0 Millisievert beträgt und sie diesen Wert an das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt.“ 5. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 6. In § 86 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt. 7. In § 90 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Verwendung anderer Strahlungsmessgeräte gestatten, wenn diese für den Messzweck geeignet sind.“ durch die Angabe „können andere Strahlungsmessgeräte verwendet werden, wenn diese für den Messzweck geeignet sind.“ ersetzt. 8. In § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1 und 3 bis 7“ durch die Angabe „Nummer 3 bis 6“ ersetzt. 9. In § 122 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und der zuständigen Behörde mitgeteilt“ gestrichen. 10. Nach § 145 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass abweichend von Absatz 2 Nummer 5 die genannten Personen auch ohne ständige Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig werden können.“ 11. In § 149 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „von einem Jahr bis zu sechs Jahren“ durch die Angabe „von zwei Jahren bis zu zehn Jahren“ ersetzt. 12. § 174 wird wie folgt geändert a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt. b) In Absatz 2a wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt. 13. In § 184 Absatz 2 Nummer 11 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 3 oder“ gestrichen. Artikel 11 Änderung der Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Überschrift des Anhangs I wie folgt gefasst: „Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten“. 2. § 15c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „den Absätzen 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. 3. In § 21 Nummer 4 wird die Angabe „§ 15c Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3,“ gestrichen. 4. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten“. b) Nummer 4.2.1 wird gestrichen. Artikel 12 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Anforderungen an die Bereitstellung Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 Spalte 3 auf diese Vorschrift verwiesen wird, an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgibt oder für diesen bereitstellt, hat mindestens eine Person zu beschäftigen, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt.“ 2. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a oder c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 eine Abgabe durchführt, ohne eine sachkundige Person zu beschäftigen.“ 3. § 14 Absatz 2 wird gestrichen. 4. Anlage 2 Eintrag 1 Spalte 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. Anforderungen nach § 7“. Artikel 13 Änderung der Biozidrechts-Durchführungsverordnung Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Übergabe“ die Angabe „, Bereitstellung“ eingefügt. b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. Abgebende Stelle: eine natürliche oder juristische Person, die online oder offline, einschließlich Online-Marktplätzen Biozid-Produkte an Dritte bereitstellt,“. 2. § 10 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Biozid-Produkte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen wurden. Ein Abgabegespräch nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der abgebenden Stelle bekannt ist oder der Erwerber ihr durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass die Anwendung des Biozid- Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt. Absatz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), wenn durch die Konzentration des Wirkstoffes sowie die Art der Verpackung und Darreichungsform sichergestellt ist, dass ein Austreten in die Umwelt sowie eine Gefährdung von Menschen und Nicht- Zielorganismen ausgeschlossen ist.“ 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 11 Anforderungen an die abgebende Stelle, Abgabegespräch“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur nach Durchführung eines Abgabegesprächs mit einer Person, die die Anforderungen des § 13 erfüllt, abgegeben werden.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. der abgebenden Stelle bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört und die Biozid-Produkte in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will,“. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „die abgebende Person den Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet hat über“ durch die Angabe „der Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs mit einer sachkundigen Person unterrichtet wurde über“ ersetzt. d) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Absatz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), wenn durch die Konzentration des Wirkstoffes sowie die Art der Verpackung und Darreichungsform sichergestellt ist, dass ein Austreten in die Umwelt sowie eine Gefährdung von Menschen und Nicht-Zielorganismen ausgeschlossen ist.“ 4. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 Ausnahme von den Abgabebedingungen Sofern eine zuständige Behörde gemäß § 17 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen anordnet und diese Maßnahmen auch die Abgabe von zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen geeigneten Biozidprodukten an die breite Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde oder eine von ihr mit der Wahrnehmung der Aufgabe betraute Person oder Stelle umfassen, kann von der Sachkundeverpflichtung gemäß § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 und dem Abgabegespräch gemäß § 11 Absatz 1 und 2 Nummer 2 abgesehen werden, sofern in anderer geeigneter Form, die in § 11 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Informationen an die Erwerber der Biozidprodukte weitergegeben werden.“ 5. In § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe„, jeweils auch in Verbindung mit § 12,“ gestrichen. Artikel 14 Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen Das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Vorsorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen nichtionisierender Strahlung, die durch die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen verursacht werden können. Es gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden und nicht durch approbierte Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte oder anderen zur Ausübung der ärztlichen und zahnärztlichen Heilkunde befugten Personen angewendet, benutzt oder betrieben werden.“ 2. § 2 wird gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen. 4. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 eine Anlage betreibt, 2. entgegen § 4 einer Minderjährigen oder einem Minderjährigen die Benutzung einer Anlage gestattet oder 3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.“ Artikel 15 Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2187; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Sie gilt nicht für: 1. den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutz- Verordnung. 2. für den Betrieb von Anlagen die zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu medizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. 3. die Anwendungen nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden und die von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzte oder anderen zur Ausübung der ärztlichen und zahnärztlichen Heilkunde befugten Personen durchgeführt wer-den. Diese Anwendungen werden den Anwendungen mit medizinischem Zweck gleichgestellt.“ c) In Absatz 2 wird die Angabe „, soweit es gleiche oder weitergehende Anforderungen enthält“ gestrichen. 4. § 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. In der Anzeige sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage sowie die konkret beabsichtigte Anwendung zu nennen.“ Artikel 16 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Diese Rechtsverordnung gilt für das Betreiben und Benutzen von Produkten nach § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, zu medizinischen Zwecken oder wenn Behandlungen mit dem Produkt aufgrund anderer Rechtsvorschriften nur von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzte oder anderen zur Ausübung der ärztlichen und zahnärztlichen Heilkunde befugten Personen durchgeführt werden dürfen, einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben und Benutzen von Produkten sind insbesondere 1. das Bereithalten, 2. die Instandhaltung, 3. die Aufbereitung, 4. sicherheits- und messtechnische Kontrollen sowie 5. IT-Sicherheitsüberprüfungen.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Gesundheitseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution, einschließlich Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen, in der Produkte durch medizinisches Personal, Personen der Pflegeberufe oder sonstige dazu befugte Personen mit medizinischem Fachwissen betrieben oder benutzt werden.“ 3. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Unterlagen über das eingerichtete Qualitätssicherungssystem sind für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren, sofern aufgrund anderer Vorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist.“ 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „hat,“ durch die Angabe „hat.“ ersetzt. bb) Absatz 2 Nummer 5 und 6 wird gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt. 5. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Betreiber hat für alle aktiven nichtimplantierbaren Produkte der jeweiligen Betriebsstätte mit Ausnahme von Software ein Bestandsverzeichnis zu führen.“ Artikel 17 Änderung des Chemikaliengesetzes Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu dem Abschnitt 4a gestrichen. 2. Abschnitt 4a wird gestrichen. Artikel 18 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) wird wie folgt geändert: In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen. Artikel 19 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen beklagen sich über eine in der öffentlichen Wahrnehmung überbordende Bürokratie. Oftmals werden dabei Regelungen im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit genannt. Mit diesem Gesetz sollen in einem ersten Schritt Vorgaben in den Bereichen Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit verringert werden, die die Normadressaten, mithin die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung, unnötig belasten, um das von der Bundesregierung ausgelobte Ziel der Beseitigung entbehrlicher bürokratischer Lasten zu erreichen. Die freiwerdenden personellen Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung sollen ausdrücklich dazu genutzt werden, Kontrollen in diesen Bereichen insbesondere dort zu verbessern, wo erfahrungsgemäß Nachholbedarf besteht. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in folgenden Gesetzen und Verordnungen des Arbeitsrechts, des Arbeitsschutzes, des Strahlenschutzes und der Chemikaliensicherheit vor:  Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Artikel 1),  Änderung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (Artikel 2),  Änderung des Tarifvertragsgesetzes (Artikel 3),  Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (Artikel 4),  Änderung des Heimarbeitsgesetzes (Artikel 5),  Änderung der Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes (Artikel 6),  Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Artikel 7),  Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (Artikel 8),  Änderung des Strahlenschutzgesetzes (Artikel 9),  Änderung der Strahlenschutzverordnung (Artikel 10),  Änderung der Gefahrstoffverordnung (Artikel 11),  Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung (Artikel 12),  Änderung der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (Artikel 13),  Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Artikel 14),  Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung (Artikel 15),  Änderung der Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten (Artikel 16),  Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Artikel 17),  Folgeänderung (Artikel 18) und  Inkrafttreten (Artikel 19). III. Alternative Keine. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen erwarten vom Staat ein rasches Handeln. Von daher scheidet ein weiteres Hinausschieben dieser Regelungen aus. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 bis 8 des Gesetzentwurfs ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz. Für die Artikel 9 und 10 des Gesetzentwurfs ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Strahlenschutzes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 des Grundgesetzes. Für die Artikel 11, 12 und 13 des Gesetzentwurfs ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des Rechts der Gifte gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Für die Artikel 14 bis 17 des Gesetzentwurfs ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des Rechts der Medizinprodukte und des Rechts der Gifte gemäß Art. 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Für den Artikel 18 des Gesetzentwurfs ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und Nummer 12 des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfes. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Mit den freiwerdenden personellen Kapazitäten in der Verwaltung sollen Verbesserungen beim Arbeitsschutz, Strahlenschutz und bei der Chemikaliensicherheit insbesondere in Unternehmen erreicht werden, die erfahrungsgemäß in diesen Bereichen noch Nachholbedarf haben. Dies dient verschiedenen Zielen der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund, die Länder und die Kommunen ist mit Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwandes nicht zu rechnen. 4. Weitere Kosten Die Änderungen werden die Verwaltungskosten in den Ländern und Kommunen in nicht bezifferbarer Höhe mindern. 5. Weitere Gesetzesfolgen Die Änderungen führen zum Wegfall von Verwaltungsprozessen in den Unternehmen und werden damit zu Kostensenkungen beitragen. 6. Demografie Indirekte Auswirkungen von Verbesserungen im Arbeitsschutz, im Strahlenschutz und bei der Chemikaliensicherheit auf die Gesundheit und damit auf die Demografie. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 44. Zu Nummer 2 (§ 32) Die ärztliche Untersuchung für die Aufnahme jeder Tätigkeit eines Jugendlichen und damit unabhängig einer Gefährdungsbeurteilung zu fordern, ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, bei einem nur vergleichbar sehr geringen praktischen Nutzen. Viele Jugendliche unterziehen sich schon heute der – von vielen Krankenkassen finanzierten – J2-Untersuchung. Die Forderung einer weiteren Untersuchung bindet, auch bei potentiell gefährlicheren Tätigkeiten in unverhältnismäßiger Weise ärztliche Ressourcen und ist in Anbetracht der nahezu identischen Untersuchungsmaßstäbe nicht imstande, neue Erkenntnisse zu Tage zu fördern. Für die Jugendlichen, die sich vor Beschäftigungsaufnahme noch keiner J2- Untersuchung unterzogen haben, ist es ausreichend, das Untersuchungserfordernis von einer Gefährdungsbeurteilung nach § 28a JArbSchG abhängig zu machen. Andernfalls läge keinerlei medizinische Indikation für die durchzuführende Untersuchung vor und es würden sowohl das Gesundheitssystem an sich, als auch die finanziellen Ressourcen der Unfallversicherungsträger in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch genommen. Der Übernahme der Untersuchungskosten durch den Unfallversicherungsträger nach Antrag durch den Arbeitgeber und die weitere Ausgestaltung und Umsetzung der Regelung durch die Unfallversicherungsträger wird zudem der sachlichen Nähe und dem hohen Eigeninteresse der Unfallversicherungsträger an der Feststellung des Gesundheitszustandes von Jugendlichen bei gefährlichen Tätigkeiten gerecht, da diese schließlich bei Unfällen oder Berufskrankheiten, die mit dem körperlichen oder geistigen Zustand des Jugendlichen zusammenhängen, finanziell einzustehen haben. Zu Nummer 3 (§ 33) Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die Umstellung bei der Erstuntersuchung nach § 32. Zu Nummer 4 (§ 35) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 33. Zu Nummer 5 (§ 44) Die bisherige Kostenregelung zu Lasten der Länder ist nicht sachgerecht. Ohne diese Regelung würde sich die Finanzverantwortung der Unfallversicherungsträger für diese Untersuchungen aus § 14 SGB VII ableiten. Diese haben aufgrund ihrer Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein Eigeninteresse, dass Jugendliche nur Arbeiten übernehmen, die auch ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand entsprechen. § 15 SGB VII ermöglicht die weitere Ausgestaltung der Untersuchungen durch die Unfallversicherungsträger selbst. Zu Nummer 6 (§ 58) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 32. Zu Nummer 7 (§ 59) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 33. Zu Artikel 2 (Änderung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 44 JArbSchG. Zu Nummer 2 (Anlage 3) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 33 JArbSchG. Zu Nummer 3 (Anlage 4) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 33 JArbSchG. Zu Artikel 3 (Änderung des Tarifvertragsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 7) Die Nutzung des elektronischen Verkehrs soll eine Verfahrenserleichterung sowohl für die Tarifvertragsparteien als auch das Tarifregister beim BMAS bewirken. Damit wird eine hohe Entlastung erwartet, da insbesondere über diesen Weg die Digitalisierung des Tarifregisters im Bund fortschreiten kann. Zu Nummer 2 (§ 7) Die Tarifparteien werden durch den Wegfall des Mehrfachausfertigungserfordernisses erheblich entlastet. Zudem schreitet damit auch auf Länderebene die Digitalisierung dadurch voran, dass den obersten Landesbehörden niedrigschwellig ein elektronisches Dokument übersendet werden soll. Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 7 TVG. Durch die Implementierung der elektronischen Übermittlungswege entfällt die Notwendigkeit der gesonderten Regelung in § 14 Absatz 1 Satz 2. Darüber hinaus bietet das Erklärungs- und Signaturerfordernis des Satz 3 in der Praxis keinen messbaren objektiven Mehrwert, sondern ist im Gegenteil eine erhebliche Belastung für die übersendende Partei. So möchten sich die Tarifvertragsparteien mit der elektronischen Signatur regelmäßig gar nicht erst befassen und übersenden entgegen ihrer ursprünglichen Planung noch die Fassung in Papier. Die Übersendung via einfacher Mail, die durch die Änderung ermöglicht wird, ist jedoch völlig ausreichend, da die Missbrauchswahrscheinlichkeit äußerst gering ist und keine weitreichenden Konsequenzen zu befürchten sind. Ein Dokument, mit dem versichert wird, keine verfälschte Kopie einzureichen, ist schlichtweg als unnötige Bürokratie anzusehen. Zu Artikel 5 (Änderung des Heimarbeitsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 4) Mit der Ermöglichung von digitalen Formaten der Heimarbeitsausschüsse wird den zunehmenden Digitalisierungsprozessen Rechnung getragen und insbesondere auch den Ausschussmitgliedern eine teils lange Anreise erspart. Dadurch werden ebenso anfallende Reisekosten erheblich reduziert. Im Rahmen der Corona- Pandemie wurden solche digitalen Formate zudem sehr erfolgreich erprobt und haben sich als praxistauglich erwiesen. Zu Nummer 2 (§ 6) Mit dieser Änderung wird der Aufwand für Arbeitgeber bzw. Auftraggeber, ihre in Heimarbeit Beschäftigten zu melden, reduziert, sodass sowohl Arbeitgeber als auch Behörden quantitativ entlastet werden. Die Verpflichteten bekommen mehr Klarheit, ebenso wird die Datenerfassung bei der Digitalisierung der Meldeprozesse vereinfacht. Zu Nummer 3 (§ 7a) Die Arbeitgeber bzw. Auftraggeber sind bereits hinreichend durch einschlägige Gesetze, wie etwa der BetrSichV, GefStoffV und der BioStoffV verpflichtet, eine an etwaigen Gefahren orientierte arbeitsschutzrechtliche Unterweisung durchzuführen und zu dokumentieren. Ein weitergehender Unterrichtungsbedarf besteht nicht. Zu Nummer 4 (§ 15) Die dort genannte Schutzvorschrift ist bereits durch § 7 hinreichend abgedeckt. Bei Gefahrenschutz wird die Polizeibehörde im Rahmen der behördenübergreifenden Zusammenarbeit ohnehin informiert, sodass sich der selbständige Anwendungsrahmen von § 15 in Grenzen hält und in der Vollzugspraxis kaum zur Anwendung kommt. Zu Nummer 5 (§ 29) Das Gesetz wird verständlicher und anwenderfreundlicher. Insbesondere die Konkretisierung in Absatz 8 hinsichtlich des Bezugsrahmens beseitigt bestehende Rechtsunsicherheiten und entlastet damit die Anwenderpraxis sowohl auf Arbeitgeberseite, als auch auf Behördenseite im Vollzug des Gesetzes. Gerade für die Arbeitgeber besteht damit Rechtssicherheit bei Anpassungen an wirtschaftliche Schwankungen im Auftragsvolumen. Zu Nummer 6 (§ 32a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 7a und des § 15. Zu Artikel 6 (Änderung der Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 5) Die Ergänzung soll der Möglichkeit von digital durchgeführten Sitzungen von Heimarbeitsausschüssen insoweit begegnen, als dass die teilnehmenden Beisitzer die Beschlüsse auch von ihrem aktuellen Standort aus unterzeichnen können, so insbesondere mittels digitalen Stiftes (z.B. Apple Pencil). Hierfür soll es ausreichend sein, wenn die Mitglieder auf einem gemeinsamen Dokument, das der Beschlussfassung nachfolgt oder anzuheften ist, ihre digitale Unterschrift leisten. Die Unterschriften sollen hierbei einheitlich auf einer Seite erfolgen. Zu Nummer 2 (§ 9) Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des § 6 HAG. Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) Zu Nummer 1 (§ 2) Die geltende Regelung verpflichtet den Arbeitgeber unabhängig von der Größe des Unternehmens, Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen Aufgaben im Arbeitsschutz zu übertragen. Besonders kleine Betriebe haben es aber schwer, eine arbeitsmedizinische Betreuung für ihren Betrieb zu finden, da es einen permanenten Mangel an Arbeitsmedizinern gibt. Viele Betriebe sehen sich nicht in der Lage, trotz großer Bemühungen, der gesetzlichen Anforderung nach Bestellung einer arbeitsmedizinischen Betreuung nachzukommen. Diese Vorschrift kann daher häufig faktisch nicht eingehalten werden. Deshalb soll die Vorgabe bei Klein-/Kleinstbetrieben bis 50 Beschäftigten geändert werden. Die bereits bestehende betriebsärztliche Betreuung durch die Unfallversicherungsträger soll durch eine verpflichtende Beratung durch die Unfallversicherungsträger ersetzt werden. Diese vermittelt Betriebsärzte, um arbeitsmedizinische Vorsorge von Beschäftigten anzubieten/durchzuführen. Zu Nummer 2 (§ 5) Die geltende Regelung verpflichtet den Arbeitgeber unabhängig von der Größe des Unternehmens, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen Aufgaben im Arbeitsschutz zu übertragen. Bei Klein-/Kleinstbetrieben bis 50 Beschäftigten soll dies geändert werden. Die bereits bestehende sicherheitstechnische Betreuung soll durch eine verpflichtende Beratung durch die Unfallversicherungsträger ersetzt werden. Diese stellen Checklisten für die Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung und die Wirksamkeitskontrolle/Beratung erfolgt bei den Begehungen des Betriebes durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger. Der zeitliche Mehraufwand für die Unfallversicherungsträger ist gering, da die Aufgabe im Rahmen der ohnehin stattfindenden Betreuung mit erledigt werden kann. Zu Nummer 3 (§ 11) Nach dem geltenden Recht müssen die Arbeitsschutzausschüsse in Betrieben ab 20 Beschäftigten mindestens einmal vierteljährlich über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten. Die vorgeschriebene Häufigkeit der Sitzungen ist gerade für kleine Unternehmen zu hoch und soll reduziert werden. In der Aufsichtspraxis wird häufig festgestellt, dass die kleinen Betriebe die Organisation der Ausschusssitzungen als Belastung empfinden und die Sinnhaftigkeit bezweifeln, wenn es keine Themen gibt, die in dem Teilnehmerkreis besprochen werden müssten, aber dennoch eine Verpflichtung zur Durchführung der Sitzung besteht. Die Reduzierung der verpflichtenden Anzahl der vier Ausschusssitzungen pro Jahr für die kleinen und mittleren Betriebe stellt eine signifikante organisatorische und zeitliche Entlastung dar. Zu Artikel 8 (Änderung der Betriebssicherheitsverordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18. Zu Nummer 2 (§ 1) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18. Zu Nummer 3 (§ 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18. Zu Nummer 4 (§ 15) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18. Zu Nummer 5 (§ 18) Das von der Behörde durchzuführende Erlaubnisverfahren bietet sicherheitstechnisch keinen Mehrwert, da die Bewertung der Anlagen ohnehin durch eine zentrale Überwachungsstelle erfolgt. Der Betreiber alleine ist für den sicheren Betrieb verantwortlich. Zudem verursacht das Erlaubnisverfahren unnötiges Arbeitsaufkommen und unnötige Kosten sowohl bei der Behörde als auch beim Betreiber. Zu Nummer 6 (§ 19) Die Meldung hat nur einen sehr geringen Mehrwert. Sie wird vom Arbeitgeber nur sehr lückenhaft wahrgenommen und von der Arbeitsschutzverwaltung kaum verwendet. Die relevanten Unfälle mit Personenschäden werden weiterhin übermittelt und stehen somit einer zielgerichteten Ausrichtung der Überwachung zur Verfügung. Zu Nummer 7 (§ 20) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18. Zu Nummer 8 (§ 22) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18. Zu Nummer 9 (§ 24) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18. Zu Nummer 10 (Anhang 2) Zu Buchstabe a Die Vorschrift ist abzuschaffen, weil das Unfallgeschehen im Zusammenhang mit Aufzugsanlagen überschaubar ist. Eine Hauptprüfung alle zwei Jahre ist ausreichend, da die Anlagen regelmäßig durch Fachfirmen gewartet werden müssen und auch bei diesen Wartungsarbeiten Mängel erkannt und abgestellt werden. Insoweit hat der Betreiber die Wartung eigenverantwortlich durchzuführen und die Instandhaltung sicherzustellen und ist für einen Schadensfall alleine verantwortlich. Zu Buchstabe b Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung des § 18. Zu Artikel 9 (Änderung des Strahlenschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 14) Zu Buchstabe a Die Anforderung, eine mittels eines Gesamtkonzeptes gesicherte teleradiologischen Einbindung im Betrieb sicherzustellen, verursacht hohen Aufwand für die Betriebe. Insbesondere gilt dies bei überregionaler und institutsübergreifender Teleradiologie, ebenso wie die Überprüfung der Einhaltung dieser Maßgaben durch die Behörden. Bereits ohne ein solches Konzept gehört der Informationsaustausch zum klinischen Alltag und erfolgt zumeist durch Einsatz von moderner Kommunikationstechnologie. Mit der Streichung wird die Entlastung der Genehmigungsinhaber erreicht, zu denen inzwischen fast jedes Krankenhaus gehört. Ebenfalls führt die Streichung zu einer erheblichen Entlastung der zuständigen Behörden. In Absatz 2 Satz 4 ist eine zeitliche Befristung der Genehmigung aufgrund der bereits bestehenden Schutzdichte nicht erforderlich. Mit der Streichung der Befristungsdauer werden sowohl Inhaber der Genehmigung, die sich nicht periodisch einem Genehmigungsverfahren unterwerfen müssen, als auch die für die Ausstellung der Genehmigung zuständigen Behörden entlastet, ohne das Schutzniveau zu beeinträchtigen. Zu Buchstabe b Der Entfall einer zwingenden Befristung der Genehmigung führt zu einer Erleichterung, insbesondere im Rahmen der standardisieren Masseverfahren, deren Betrieb aufgrund der Protokollgebundenheit gleichförmig abläuft. Wegen der Standardisierung führt das mit der Befristung einhergehende Erfordernis eines erneuten Genehmigungsverfahrens zu einer reinen Wiederholung ohne neue Erkenntnisse. Den Behörden steht es nach der Neufassung jedoch frei, gerade auch bei noch nicht etablierten Verfahren, zum Beispiel gemäß der Lungenkrebs- Früherkennungs-Verordnung, die Genehmigungen bei Bedarf zu befristen. Zu Nummer 2 (§ 17) Die alternativ zur Schriftform eingeführte Möglichkeit einer Anzeige in elektronischer Form oder Textform ist ein wichtiger Beitrag zur Entlastung des zur Anzeige Verpflichteten und stellt eine Anpassung an moderne Kommunikationsmittel dar. Die elektronische Form, die im Rahmen dieser Gesetzesänderung gemeint ist, bezieht sich auf § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Diese Vorschrift erlaubt die elektronische Kommunikation, ohne die strengen Anforderungen des § 182 Strahlenschutzgesetzes, der eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Bezüglich der Textform wird auf §126b BGB verwiesen. Durch die Zulassung elektronischer und textförmiger Kommunikation wird der Bearbeitungs- und Zeitaufwand reduziert. Behörden und Unternehmen können Dokumente schneller und einfacher austauschen, was zu einer beschleunigten Bearbeitung der Anzeigen führt. Die Gesetzesänderung reflektiert die technologische Entwicklung und die zunehmende Digitalisierung in der Gesellschaft. Durch die klare Definition der zulässigen Kommunikationsformen wird die Rechtssicherheit erhöht. Unternehmen und Behörden können sich darauf verlassen, dass die Anzeigen in elektronischer Form und Textform den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Zu Nummer 3 (§ 19) Zur Entlastung des zur Anzeige Verpflichteten wird die Schriftformerfordernis um die elektronische Form und die Textform erweitert. Es wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen. Zu Nummer 4 (§ 22) In der geltenden Fassung setzt die Vorschrift eine Überprüfungspflicht jeder Behörde voraus, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit aufgenommen wurde. Dies zieht für die betroffenen Unternehmen einen nicht zu rechtfertigenden Mehraufwand nach sich, da der gleichlautende Antrag bei mehreren Behören – unter wiederholter Entrichtung der Gebühren – gestellt werden muss. Mit der nunmehr klargestellten bundesweiten Wirkung der Anzeige wird der Prozess deutlich entschlackt. Ebenso findet eine spiegelbildliche Entlastung der zuständigen Behörden statt, die nunmehr bereits entschiedene Verfahren nicht erneut bescheiden müssen. Zur Entlastung des zur Anzeige Verpflichteten wird die Schriftformerfordernis um die elektronische Form und die Textform erweitert. Es wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen. Zu Nummer 5 (§ 25) Eine Befristung der Genehmigung belastet nicht nur die Genehmigungsinhaber, sondern auch die immer wieder im Prüfungszyklus arbeitenden Behörden unverhältnismäßig. Alleine NRW-weit sind ca. 630 Genehmigungsinhaber betroffen. Für den Normadressaten besteht der Vorteil darin, nicht alle fünf Jahre neue Antragsunterlagen erstellen zu müssen. Die mit der erneuten Genehmigung verbundenen Gebühren fallen weg. Für die Behörden entfallen die sonst alle fünf Jahre erforderlichen Genehmigungsverfahren. Zu Nummer 6 (§ 26) Mit der Klarstellung der bundesweiten Geltung der Bescheinigung sowie mit der eröffneten Möglichkeit zur Kommunikation in elektronischer Form oder Textform entfällt eine deutliche Mehrbelastung für den zur Anzeige Verpflichteten oder den Strahlenschutzverantwortlichen sowie auch für die zuständigen Behörden. Es wird auf die Begründungen zu Nummer 2 und Nummer 4 verwiesen. Zu Nummer 7 (§ 85) Nach § 85 Absatz 2 Nummer 2 b) Strahlenschutzgesetz sind Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen (Röntgenbilder) bei volljährigen Personen für eine Dauer von zehn Jahren aufzubewahren; bei minderjährigen Personen bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres. Der gegenüber den volljährigen Personen verlängerten Aufbewahrungsfrist steht kein gesteigerter Nutzen gegenüber. Eine Angleichung der Aufbewahrungsfristen auf einheitlich zehn Jahre würde daher die Sicherheit minderjähriger Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigen oder gefährden, andererseits allerdings unnötige Bürokratie durch medizinisch nicht erforderliche Aufbewahrungszeiten verhindern. Zu Nummer 8 (§ 198) Es handelt sich um eine Folgeänderung der Streichung von § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Zu Artikel 10 (Änderung der Strahlenschutzverordnung) Zu Nummer 1 (§ 45) Durch die Ergänzung wird die Erleichterung auch genehmigungspflichtigen Betrieben mit einer geringen Beschäftigtenzahl zuteil. Die Erleichterung trägt den Bedürfnissen der Praxis Rechnung. Da die Pflicht zur Strahlenschutzanweisung vom Gesetzgeber für anzeigepflichtige Geräte nicht gesehen wird, erscheint auch eine Eingrenzung auf den Personenkreis als verhältnismäßig und im Einklang mit dem Schutzziel. Die Strahlenschutzverantwortlichen könnten bei unverändertem Schutzniveau entlastet werden. Die zuständige Behörde hat dennoch die Möglichkeit, im Einzelfall den Strahlenschutzverantwortlichen z.B. im Genehmigungsverfahren zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung zu verpflichten. Zu Nummer 2 (§ 57) Die Kürzung der Aufbewahrungsfristen von zehn auf fünf Jahre bringt eine Erleichterung für die Arbeit des Strahlenschutzverantwortlichen sowie auch eine Entbürokratisierung seiner Tätigkeit mit sich, ohne das Schutzniveau der Vorschrift zu senken. Die fünfjährige Aufbewahrungsfrist ist als ausreichend für die Bedürfnisse der Praxis anzusehen. Zu Nummer 3 (§ 63) Mit der Änderung entfällt zum einen das Erfordernis einer behördlichen Zulassung von verwendeten Unterweisungsangeboten, zum anderen wird klargestellt, dass die Unterweisungsangebote sowohl mündlich, in hybrider oder auch in digitaler Form stattfinden können, ohne dabei auf die Erfordernisse der Erfolgskontrolle der Unterweisung und die erforderlichen Fragemöglichkeiten zu verzichten. Mit dem Entfall einer behördlichen Zulassungspflicht werden sowohl die Strahlenschutzverantwortlichen als auch die Behörden entlastet. Die Klarstellung, dass die Schulungsangebote auch in hybrider Form stattfinden kann, schafft eine Klarstellung für eine bislang in der Anwenderpraxis umstrittene Regelung. Durch die Gleichstellung der Schulungsangebote wird Strahlenschutzverantwortlichen insbesondere die Flexibilität der Schulungsauswahl überlassen und so ihre Eigenverantwortung gestärkt. Das Schutzniveau sinkt durch die Gleichstellung nicht, da an alle Formen der Schulungen die, durch Aufsichtsbehörden überprüfbare, Anforderung der Rückfragemöglichkeiten einerseits sowie der Durchführung einer Erfolgskontrolle andererseits gestellt wird. Zu Nummer 4 (§ 65) Über 90 Prozent der Fälle von Ersatzdosisfestlegungen betreffen derzeit Ersatzdosen von 0 mSv. Durch die Regelungsänderung wird auf die Einzelfallprüfung verzichtet. Indem der Verzicht auf eine förmliche Festlegung per Bescheid zum Regelfall wird, wird der Verwaltungsaufwand für Verantwortliche wie auch für die Behörden bei unverändert hohem Schutzniveau deutlich reduziert. Zu Nummer 5 (§ 85) Der Mitteilungspflichtige muss im Rahmen seiner Buchführungspflicht zum Umgang mit radioaktiven Stoffen monatliche Mitteilungen zu u.A. Erwerb und Abgabe tätigen sowie eine jährliche Mitteilung zum Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen geben. Damit soll die zuständige Behörde einen Überblick über die im Umgang befindliche Aktivität erhalten. Dies ist zu aufwändig. Die Streichungen führen zu einer Reduktion des bürokratischen Aufwandes auf Seiten der Betriebe bei unverändertem Schutzniveau und einer Reduktion des Verwaltungsaufwandes seitens der zuständigen Behörde, da die Verarbeitung und Veraktung der Mitteilungen entfällt. Die Regelung betrifft alle Umgangsgenehmigungsinhaber, deren Bestand an radioaktiven Stoffen durch Erwerb, Abgabe, Gewinnung etc. variiert bzw. die einen Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen haben (allein in NRW 1.787 Umgangsgenehmigungen). Der Nutzen für den Anwender ist hoch, denn der Aufwand für die regelmäßige Mitteilung entfällt. Eine Überprüfung der Buchführung bleibt weiterhin möglich, da die Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht bestehen bleibt und die Betriebe im Rahmen des Aufsichtsprogramms risikoorientiert überprüft werden. Zu Nummer 6 (§ 86) Die Kürzung der Aufbewahrungsfristen von dreißig auf zehn Jahre führt zu einer Erleichterung für die Arbeit der Strahlenschutzverantwortlichen sowie zu einer Entbürokratisierung ihrer Tätigkeit, ohne das Schutzniveau der Vorschrift zu senken. Zu Nummer 7 (§ 90) Aktuell sind zu wenige geeichte, zum Teil auch gar keine Messgeräte für die behördlich bestimmten Sachverständigen auf dem Markt, die durch die PTB zugelassen sind. Seitens der Hersteller wird die Bauartzulassung durch die PTB aus Kostengründen und wegen geringer Stückzahlen nicht vorangetrieben. Rechtskonform zugelassene Geräte laufen aus oder sind gar nicht mehr erhältlich. Die Schwierigkeiten treten insbesondere im niederenergetischen Bereich und im Bereich der gepulsten Strahlung auf. Die bisherige Fassung erlaubt den zuständigen Behörden nur eine Regelung für den Einzelfall, was vor dem Hintergrund der aktuellen Bedarfe und der Vielzahl betroffener behördlich bestimmter Sachverständiger nicht mehr sachgerecht ist. Daher soll die Verwendung anderer geeigneter Geräte grundsätzlich zulässig sein. Zu Nummer 8 (§ 101) Die ermittelten Expositionen sind rein theoretischer Natur, daher ist nicht davon auszugehen, dass eine Einzelperson der Bevölkerung tatsächlich diese Exposition erhalten hat. Bereits in den Genehmigungs- und Anzeigeverfahren zu den betrachteten Tätigkeiten überprüfen die zuständigen Behörden besonders exponierte Stellen in der Umgebung der Anlagen und Einrichtungen, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung hier keiner erhöhten Strahlenexposition durch diese Tätigkeiten ausgesetzt wird. Genehmigungen werden nur erteilt, wenn der Schutz der Einzelperson der Bevölkerung gewährleistet ist, d.h. im Genehmigungsverfahren muss gezeigt werden, dass der Grenzwert von 1 mSv/a (nach § 80 StrlSchG) für die Effektivdosis unterschritten wird. Die nach § 101 StrlSchG ermittelten Expositionen für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 7 StrlSchG liegen deutlich unter diesem Grenzwert. Sie stellen für die repräsentativen Personen an den ungünstigsten Einwirkungsstellen in der Umgebung der Anlagen und Einrichtungen nur einen Bruchteil der mittleren Strahlenexposition für eine Person der Bevölkerung durch natürliche und zivilisatorische Strahlenquellen dar und sind darüber hinaus nur eine theoretische Größe. In der Euratom-Richtlinie wird nur eine Dosisabschätzung verlangt und keine Ermittlung. Dabei soll gemäß Art. 66 der RL 2013/59 EURATOM der „Umfang der Vorkehrungen im Verhältnis zu dem entsprechenden Expositionsrisiko“ stehen. Aus Gründen der Geringfügigkeit und der geforderten Verhältnismäßigkeit wird daher auf die Dosisermittlung für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 7 StrlSchG (d.h. der Umgang mit radioaktiven Stoffen und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung) verzichtet. Zu Nummer 9 (§ 122) Mit der Streichung der Meldung über die aus medizinischen Gründen notwendige, vorzeitige Entlassung von Personen, die mit radioaktiven Stoffen behandelt wurde, wird die Tätigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen entbürokratisiert, ohne das Schutzniveau der Regelung einzubüßen. Die gemeldeten Informationen haben keinen Nutzen für die zuständigen Behörden. Im Falle einer Überprüfung kann auf die weiterhin notwendige schriftliche Begründung des Verantwortlichen zurückgegriffen werden. Durch die nicht länger notwendige Entgegennahme der Informationen kommt es ebenfalls zu einer Entlastung der zuständigen Behörden. Zu Nummer 10 (§ 145) Die Ausnahmeregelung soll die Problematik des Fachkräftemangels im medizinischen Bereich entschärfen und sicherstellen, dass die zuständige Behörde im Einzelfall zulassen kann, dass auch Medizinische Fachangestellte (MFA) mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz ohne ständige Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig werden können, sofern die Sicherheit der Tätigkeit durch diese Ausnahme nicht beeinträchtigt wird. Aufgrund des erhöhten Fachkräftemangels – insbesondere in ländlichen Gebieten – besteht die Gefahr, dass bei mobilen Untersuchungseinheiten für das Mammographie-Screening und bei Röntgenuntersuchungen nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Erstaufnahmeeinrichtungen aufgrund des Personalmangels die erforderlichen Leistungen nicht mehr in ausreichender Anzahl erbracht werden können. Zu Nummer 11 (§ 149) Die Verlängerung der zeitlichen Abstände von Vor-Ort-Prüfungen trägt zu einer Vereinfachung des im Rahmen von § 180 StrSchG vorgegebenen Maßstabs für die Aufsicht bei. Insbesondere wird den Aufsichtsbehörden eine flexible und bedarfsgerechte Handhabe der Prüfungsabstände ermöglicht. Die so verlängerten Prüfungsintervalle führen zu deutlichen Verfahrenserleichterungen von Betroffenen und Behörden. Zu Nummer 12 (§ 174) Durch die Verlängerung der Registrierungsdauer einerseits und andererseits die Möglichkeit der Behörde, die Gültigkeit des Passes nunmehr auf bis zu 10 Jahre zu verlängern, wird für nach diesem Gesetz Verantwortliche und auch die Behörden eine Flexibilisierungsmöglichkeit geschaffen, mit der eine spürbare Verfahrensentlastung einhergeht. Vermieden wird eine schlichtweg gleichlautende Verfahrenswiederholung, sodass Einbußen hinsichtlich des Schutzniveaus nicht zu befürchten sind. Zu Nummer 13 (§ 184) Es handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5. Zu Artikel 11 (Änderung der Gefahrstoffverordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des § 15c. Zu Nummer 2 (§ 15c) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Buchstaben b. Zu Buchstabe b Zwar weisen die in § 15c Absatz 1 aufgeführten Produkte ein Gefährdungspotenzial auf. Eine nach § 15c Absatz 2 vorgesehene Anzeigepflicht der erstmaligen Verwendung bzw. erneuten Verwendung, belastet Unternehmen jedoch, ohne einen erheblichen Mehrwert. Sie kann daher entfallen. Durch die an die Verwendung der Biozidprodukte geknüpften Sachkundeanforderungen sowie die Verpflichtung die Zulassungsbedingungen der Biozidprodukte einzuhalten, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die daraus abgeleiteten Arbeitsschutzmaßnahmen umzusetzen, ist das Gefährdungspotenzial angemessen berücksichtigt. Zu Nummer 3 (§ 21) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 15c. Zu Nummer 4 (Anhang I) Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des § 15 c. Zu Artikel 12 (Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 7) Die Anzeigepflicht nach § 7 stellt einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand für betroffene Unternehmen dar, der angesichts der Tatsache, dass sie an die Bereitstellung bestimmter Stoffe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten und somit an einen professionellen Empfängerkreis anknüpft und die Abgabe durch eine sachkundige Person im Betrieb bzw. eine durch diese belehrte Person erfolgt, unangemessen ist. Die Anzeigepflicht kann daher entfallen. Mit der Anpassung des § 7 erfolgt die Klarstellung, dass es weiterhin der sachkundigen Person im Betrieb bedarf. Zu Nummer 2 (§ 12) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 7 ChemVerbotsV. Zu Nummer 3 (§ 14) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 7 ChemVerbotsV. Zu Nummer 4 (Anlage 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 7 ChemVerbotsV. Zu Artikel 13 (Änderung der Biozidrechts-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 2) Zu Buchstabe a Mit der Anpassung des § 2 Nummer 1 ChemBiozidDV wird die Definition der Abgabe erweitert. Die Verengung auf den Begriff der Übergabe wird der Praxis im Präsenzhandel nicht gerecht, dass es nicht mehr ausschließlich zur physischen Übergabe eines Produktes von Person zu Person kommt, sondern es zunehmend auch andere Konzepte der Zugriffsgewährung z.B. durch Automaten oder Freischaltung von Warenbehältnissen - wie z.B. beim Zigaretten- und Alkoholverkauf - gibt. Die Definitionserweiterung trägt zudem den weiteren Änderungen in Bezug auf die Abgabe von Biozid - Produkten Rechnung. Zu Buchstabe b Mit der Änderung des § 2 Nummer 2 wird den nachfolgenden Änderungen zu den Vorgaben zur Abgabe Rechnung getragen. Zu Nummer 2 (§ 10) In Absatz 3 Satz 2 wird der Bezug zur abgebenden Person aufgehoben und stattdessen darauf abgestellt, dass es der abgebenden Stelle bekannt ist oder glaubhaft gemacht wird, dass es sich beim Erwerber um einen beruflichen Verwender handelt. Damit obliegt es dem Unternehmen in seiner Organisationshoheit, zu bestimmen, wem gegenüber der entsprechende Nachweis zu erbringen ist und entkoppelt die Vorgabe von einer vor Ort vorzuhaltenden sachkundigen Person. Die Regelung führt zu größerer Flexibilität der Unternehmen, ohne die Vorgabe an sich zu entkräften. Zudem sollen Biozid-Produkte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) vom Selbstbedienungsverbot nach § 10 Absatz 1 ausgenommen werden, wenn durch die Konzentration des Wirkstoffes sowie die Art der Verpackung und Darreichungsform sichergestellt ist, dass ein Austreten in die Umwelt sowie eine Gefährdung von Menschen und Nicht-Zielorganismen ausgeschlossen ist. Bei diesen Produkten handelt es sich zumeist um gut eingeführte Produkte, deren Anwendung Verbrauchern seit langem vertraut ist. Zu Nummer 3 (§ 11) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderungen zu den Buchstaben b bis d. Zu Buchstabe b Mit der Änderung des Absatzes 1 wird die Vorgabe der Abgabe durch eine im Betrieb beschäftigte sachkundige Person aufgehoben. Abgestellt wird nun auf ein Abgabegespräch mit einer nach § 13 sachkundigen Person. Damit entfällt das Erfordernis, im Präsenzhandel in jeder Filiale ausreichend sachkundige Personen vorzuhalten, um die jeweiligen Öffnungszeiten abzudecken. Damit wird dem Präsenzhandel eine größere Flexibilität ermöglicht. Das Abgabegespräch ist nicht mehr zwingend vor Ort zu führen, sondern kann auch fernmündlich oder videobasiert angeboten werden. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit dem online- und Versandhandel, denen diese Möglichkeit bereits eröffnet wurde. Die Regelung berücksichtigt somit auch die zunehmenden alternativen Konzepte des Präsenzhandels und führt bei den Unternehmen zu einer erheblichen Entlastung von unnötigen Aufwänden, da somit eine dem Verkaufsvolumen angemessene Zahl sachkundiger Personen vorgehalten werden kann, anstatt für jedes Geschäft sachkundige Personen bereitzustellen. Das Abgabegespräch ist vor Abgabe zu führen. Zu Buchstabe c Zu Buchstabe aa In Absatz 2 Nummer 1 wird der Bezug zur abgebenden Person aufgehoben. Zu Buchstabe bb In Absatz 2 Nummer 2 wird der Bezug zur abgebenden Person aufgehoben. Zu Buchstabe d Absatz 2a regelt die Ausnahme von der Verpflichtung eines Abgabegespräches für Biozid-Produkte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), wenn durch die Konzentration des Wirkstoffes sowie die Art der Verpackung und Darreichungsform sichergestellt ist, dass ein Austreten in die Umwelt sowie eine Gefährdung von Menschen und Nicht-Zielorganismen ausgeschlossen ist. Bei diesen Produkten handelt es sich zumeist um gut eingeführte Produkte, deren Anwendung Verbrauchern seit langem vertraut ist. Zu Nummer 4 (§ 12) Bei Abgabe von Biozid-Produkten müssen Verwender grundsätzlich durch hinreichende Aufklärung auf Risiken hingewiesen werden, um eine bestimmungsgemäße und für Mensch und Umwelt am wenigsten schädliche Verwendung zu ermöglichen. Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, muss eine Verteilung von Biozid-Produkten zur Bekämpfung der Gesundheitsschädlinge zum Schutz der allgemeinen Bevölkerung durch die zuständige Behörde auch ohne Vorliegen der Sachkunde nach § 13 und die Durchführung eines Abgabegespräches durch eine sachkundige Person möglich sein. Die notwendigen Informationen zu Risiken und Risikominderungsmaßnahmen, ordnungsgemäßer Verwendung und Entsorgung sowie zum Schutz der Umwelt können z.B. mit Hilfe einer Informationsbroschüre zur Verfügung gestellt werden. Anders als bei den im Handel erhältlichen Biozid-Produkten beruht die Abgabe in den durch § 12 neu gefassten Fällen nicht auf einen Gebrauchswunsch durch den Anwender. Vielmehr soll die Abgabe der Mittel im Rahmen einer behördlichen Bekämpfungsstrategie erfolgen. Aufgrund der vorherigen Prüfung und Abstimmung über die abzugebenden Mittel und die abzugebende Menge werden Einsatz und Wirkweise bereits im Vorfeld kontrolliert. Aufgrund dessen erscheint es vertretbar, die Abgabe ohne entsprechende Abgabegespräche durchzuführen. Nichts anderes ergibt sich aus der anzustellenden Interessenabwägung. Die Formulierung als Generalklausel ermöglicht auch künftig die erleichterte Abgabe von Mitteln im Rahmen behördlicher Bekämpfungsstrategien (insbesondere aufgrund der durch Klimawandel und internationalen Güter- und Personenverkehr vermehrt aufkommenden Gefahren durch Vektoren ist dies eine zukunftsgerichtete Regelung). Eine Aufklärung kann und wird durch Ausgabe von Mitteln zur Verwendungshinweisen und Selbstinformation (etwa Merkblätter o.Ä.) gesichert werden. Der Änderungsvorschlag greift auch einen Beschluss der 98. Gesundheitsministerkonferenz (TOP 13.2) auf, in dem die GMK sich einstimmig für eine möglichst zeitnahe Änderung der ChemBiozidDV ausspricht, um im Rahmen öffentlicher Gesundheitsstrategien praktikable Ausnahmen für die kommunale Abgabe von bestimmten Biozid-Produkten mit geringem Gefährdungspotential zur Bekämpfung gesundheitsgefährdender Schädlinge zu ermöglichen. Mit der Neufassung des § 12 entfällt die Vorläuferregelung zum online- und Versandhandel. Die Änderungen stellen im Übrigen online-, -Versand- und Präsenzhandel gleich. die nunmehr in Bezug auf die Durchführung des Abgabegespräches und die Definition der Abgabe geltenden Zu Nummer 5 (§ 17) Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung betreffend die Änderung des § 12. Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) Zu Nummer 1 (§ 1) Die Änderung dient der Entbürokratisierung, da andernfalls die entsprechenden Einrichtungen einer Doppelregulation unterliegen. Geräte, die nichtionisierende Strahlung abgeben und medizinisch angewendet werden, unterliegen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Ein sicherer Betrieb dieser Geräte ist bereits auf Basis des Medizinprodukterechts gewährleistet. Darüber hinaus bedarf es speziell bei Ärztinnen und Ärzten als verkammerter Heilberuf keiner weiterer Anwendungsregelungen, da aufgrund des Arzt-Patientenverhältnisses, der ohnehin bestehenden Aufklärungspflicht sowie aufgrund ihrer besonderen Ausbildung analog zu anderen Regelungsbereichen ein hohes Maß an Eigenverantwortung besteht. Zu Nummer 2 (§ 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 1. Zu Nummer 3 (§ 5) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 2. Zu Nummer 4 (§ 8) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 2. Zu Artikel 15 (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) Zu Nummer 1 (§ 1) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 1 NiSG. Zu Nummer 2 (§ 3) Bei der Änderung handelt es sich um eine Maßnahme zur Entbürokratisierung. Die Überwachung nach der NiSV ist nach Artikel 83 GG Sache der Länder. Die bestehende Regelung verknüpft die Anzeigepflicht mit einem Stichprobenzug zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Anforderungen und greift damit unnötig in die Regelungshoheit der Länder ein. Die bislang geforderte Übersendung von Fachkundenachweisen im Rahmen der ersten Anzeige von entsprechenden Anlagen bringt jedoch keinen wesentlichen Sicherheitsgewinn. Stattdessen führt dies zu erheblichem bürokratischem Aufwand für die Rechtsunterworfenen sowie für die Verwaltung der Länder. Erforderlichenfalls besteht länderseitig ohnehin die Möglichkeit, im Rahmen der Überwachung Dokumente einzusehen. Zu Artikel 16 (Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten) Zu Nummer 1 (§ 1) Die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf den medizinischen Anwendungszweck der Produkte dient der Abgrenzung zu überschneidenden Rechtsbereichen, wie sie z.B. durch die Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSV) mit einer uneindeutigen Vorrangregelung besteht, und damit der Schaffung von Rechtsklarheit sowie der Verhinderung einer Doppelüberwachung durch ggf. unterschiedliche Überwachungsbehörden und damit der Entbürokratisierung. Zu Nummer 2 (§ 2) Die Errichtung von Produkten ist lediglich in den Begriffsbestimmungen aufgeführt, wird jedoch in der Verordnung im Weiteren nicht geregelt und ist daher entbehrlich. Zu Nummer 3 (§ 10) Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von fünf auf zwei Jahre dient einer früheren Entlastung bei Archivierungspflichten. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine längere Aufbewahrungsfrist einen praktischen Nutzengewinn mit sich bringt. Zu Nummer 4 (§ 13) Zu Buchstabe a Die Eintragung von Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen und wiederholten gleichartigen Bedienungsfehlern sowie von Angaben zu Vorkommnismeldungen an Behörden und Hersteller in das für entsprechende Produkte zu führende Medizinproduktebuch führen zu keinem neuen Erkenntnisgewinn, da entsprechende Vorgänge ohnehin als Vorkommnis oder Beinahe-Vorkommnis meldepflichtig sind. Diese Anforderung kann daher entfallen. Zu Buchstabe b Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von fünf auf zwei Jahre dient einer früheren Entlastung bei Archivierungspflichten. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine längere Aufbewahrungsfrist einen praktischen Nutzengewinn mit sich bringt. Zu Nummer 5 (§ 14) Durch die europäische Qualifizierung von Software als aktives Medizinprodukt entstand national die Pflicht zur Eintragung dieser Software in das Bestandsverzeichnis. Da keine Befugnisse zur Einsichtnahme in Computer oder Mobiltelefone bestehen, kann das Vorhandensein nicht überprüft werden. Gleichwohl können die Pflichten in Bezug auf Einweisungen generell auch für Software als Medizinprodukt hinterfragt werden. Ein Eintrag in das Bestandsverzeichnis ist daher entbehrlich. Zu Artikel 17 (Änderung des Chemikaliengesetzes) Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes wurde der neue „Abschnitt 4a" eingefügt, der zum 01.01.2026 in Kraft treten soll. Auf dessen Grundlage ist beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ein Vergiftungsregister einzurichten und zu führen. Damit sollen auch neue Regelungen zu einer deutlich gesteigerten Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung und Datenübermittlung durch die Informationszentren für Vergiftungen der Länder (Giftinformationszentralen, GIZ) in Kraft treten (§ 16i ChemG neu). Bei den sieben bundesweit von den Ländern betriebenen Giftinformationszentren (GIZ) handelt es sich um Institutionen mit Schwerpunkt in der akuten Hilfe durch Beratung von sowohl Intensiv-stationen, medizinischem Personal, Rettungsdiensten, Apotheken oder der Bevölkerung bei stoffbezogenen Erkrankungen (Vergiftungen) oder einem entsprechenden Verdacht. Diese Aufgabe ist historisch gewachsen und im § 16e Absatz 3 Satz 2 ChemG normiert. Dabei ist bereits in der derzeit noch gültigen Rechtsnorm vorgesehen, dass die GIZ dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) über im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse, die für die Beratung bei stoffbezogenen Erkrankungen (Vergiftungen) von allgemeiner Bedeutung sind, berichten. Auf Anforderung des BfR ist auch über Einzelfälle aufgetretener stoffbezogener Erkrankungen (Vergiftungen) oder Verdachtsfälle zur Ermittlung von gesundheitsbezogenen Risiken für die Allgemeinheit zu berichten. Mit diesen Instrumenten können auch bisher schon wesentliche Erkenntnisse von allgemeiner Bedeutung über gesundheitsbezogene Risiken für die Allgemeinheit gewonnen werden. Sie werden seitens des Landes Nordrhein- Westfalen ausdrücklich begrüßt. Wie bereits dem Beschluss des Bundesrates (BR-Drs.146/23) zu entnehmen war, sieht die überwiegende Zahl der Länder die umfangreichen Erweiterungen der Berichtspflichten für die GIZ sehr kritisch. Diese sehen nun unter anderem eine detaillierte einzelfallbezogene Berichterstattung insbesondere von Behandlungsdaten und Fallausgängen (§ 16 i Absatz 2 Nummern 5 und 6 ChemG) vor, bei denen nur lückenhafte Datensätze zu erwarten sind. Auch bei anderen zu erhebenden Daten steht dies zu befürchten. Den aufgrund der lückenhaften Daten erwartbaren Einschränkungen in der statistischen Auswertbarkeit steht ein erheblicher Aufwand der GIZ für die Erhebung der Daten gegenüber. Die aufgrund bestehender EU-rechtlicher Regelungen zu Vergiftungsgeschehen vorhandenen Berichtspflichten können mit den bereits im Chemikaliengesetz bestehenden Regelungen zu Berichtspflichten der Giftinformationszentren umgesetzt werden. Bisher wurde auch nicht bekannt, dass Deutschland diesen Berichtspflichten gegenüber der EU im Zusammenhang mit Vergiftungsgeschehen nicht nachkommen konnte. Die neuen Anforderungen stehen der primären Aufgabe und der Beratungspraxis der GIZ entgegen. Eine Vielzahl der nach dem neuen Abschnitt 4a zu erhebenden und zu verarbeitenden Daten sind aus klinisch-medizinischer Sicht nicht erforderlich und wirken sich durch den gesteigerten Zeitaufwand zudem negativ auf die Beratungsleistung aus. Dadurch wird hochqualifiziertes Personal gebunden, das für die eigentliche Kernaufgabe der GIZ nicht mehr zur Verfügung steht. Es kann nicht mehr gewährleistet werden, dass alle Anrufe bedient werden können, im Extremfall wären Anrufe auch zu priorisieren. Damit besteht die Gefahr, dass zu Gunsten der Sammlung und Übermittlung von Daten die Beratung bei einem akuten Verdacht auf eine Vergiftung hintenangestellt werden muss. Es steht daher zu befürchten, dass die ratsuchende Bevölkerung versucht, anderweitig Hilfe zu erhalten, und damit auch die Notaufnahmen von Krankenhäusern, die Rettungsdienste oder die niedergelassenen Ärzte stärker belastet werden. Die bisherige Beratungspraxis der GIZ konnte hingegen in vielen Fällen schnelle Hilfe geben, wenn medizinische Maßnahmen nicht unmittelbar erforderlich waren. Die Mehrkosten für die Aufrechterhaltung einer gleichbleibenden Beratungsleistung der GIZ bezifferte der Bund im Gesetzentwurf auf ca. 3,8 Mio. € pro Jahr zuzüglich eines einmaligen Sachmittelaufwandes von rund 2,4 Mio. € für alle GIZ. Weitere Kostensteigerungen sind zu befürchten. Vor dem Hintergrund der bereits in vielen Fällen belasteten Länderhaushalte und den vorgetragenen fachlichen Gründen sind die mit dem neuen Abschnitt 4a „Vergiftungsregister“ vorgesehenen Regelungen der §§ 16g – 16l ChemG daher zu streichen. Zu Artikel 18 (Folgeänderungen) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 33 JArbSchG. Zu Artikel 19 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Nach Absatz 1 treten die Artikel 1 bis 16 und 18 am Tag nach der Verkündung, Artikel 17 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Drucksache 735/25- 51 -]

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