Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von unnötiger Bürokratie im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit
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Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von unnötiger Bürokratie im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit
[Bundesrat Drucksache 735/25
05.12.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von unnötiger Bürokratie im
Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der
Chemikaliensicherheit
A. Problem und Ziel
Die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen beklagen sich über eine in
ihrer Wahrnehmung überbordende Bürokratie. In diesem Kontext werden
oftmals auch Regelungen im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in
der Chemikaliensicherheit genannt.
Auch wenn Umfragen zeigen, dass stringente Vorschriften des Arbeitsschutzes als
sinnvoll und notwendig erachtet werden (so ca. 67 % der im Auftrag von
Niedersachsenmetall von Allensbach befragten Unternehmen; Allensbacher Archiv, IfD-
Umfrage 6182), ist es geboten, jene Vorschriften zu ermitteln, auf die wir
verzichten oder deren Vorgaben wir reduzieren können, ohne den Schutz von
Beschäftigten oder der Umwelt zu gefährden.
Mit diesem Gesetz sollen in einem ersten Schritt Vorgaben in den Bereichen
Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit
verringert werden. Normadressaten, mithin die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen
und die öffentliche Verwaltung, sollen entlastet werden, nicht zuletzt um das auch
von der Bundesregierung gestellte Ziel der Beseitigung entbehrlicher
bürokratischer Lasten zu erreichen. Die freiwerdenden personellen Kapazitäten in der
öffentlichen Verwaltung sollen ausdrücklich dazu genutzt werden, Kontrollen in
diesen Bereichen und insbesondere dort zu verbessern, wo erfahrungsgemäß
Nachholbedarf besteht.
Die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung BMAS in seinem
Bürokratierückbaukonzept angekündigte Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung
eines Sicherheitsbeauftragten für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigte
und der Reduzierung auf einen Sicherheitsbeauftragten für Unternehmen mit
weniger als 250 Beschäftigten wird ausdrücklich unterstützt. Da die Ausgestaltung
der gesetzlichen Regelungen auf autonomes Recht der Unfallversicherungsträger
zurückgeht, sollten diese auch diese Vorgaben anpassen; von daher enthält der
Gesetzentwurf keine Vorschläge für entsprechende neue bundesrechtliche
Regelungen.
B. Lösung
Streichung oder Modifizierung von unnötigen Vorschriften im Arbeitsrecht,
Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Änderungen werden die Haushaltsausgaben von Bund, Ländern und
Kommunen in einem nicht quantifizierbaren Umfang reduzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Gesetz enthält keine Vorgaben für Bürgerinnen und Bürger und führt für
diese nicht zu einem höheren Erfüllungsaufwand. Durch die Änderungen im
Jugendarbeitsschutz werden Bürgerinnen und Bürger sowie Ärztinnen und Ärzte von
ärztlichen Untersuchungen befreit, die aus Sicht des Arbeitsschutzes nicht
geboten sind.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft und den Handel wird sich der Erfüllungsaufwand in einem
insgesamt nicht quantifizierbaren Umfang reduzieren. Exemplarisch zu nennen sind
Reduzierungen des jährlichen Erfüllungsaufwandes
um ca. 290 Mio. Euro durch die Reduzierung der verpflichtenden Anzahl von
Sitzungen der Arbeitsschutzausschüsse,
um ca. 100 Mio. Euro durch den Wegfall der Zwischenprüfung an
Aufzugsanlagen,
um ca. 100 Mio. Euro durch den Wegfall des Erfordernisses einer im Betrieb
vor Ort anwesenden sachkundigen Person zur Erfüllung von Abgabevorgaben
der Biozidrechts-Durchführungsverordnung im Präsenzhandel und
um 10 Mio. Euro durch die Änderungen im Strahlenschutzrecht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung wird sich der Erfüllungsaufwand insgesamt in einem nicht
quantifizierbaren Umfang reduzieren.
Beispielhaft wird sich durch die Änderungen im Strahlenschutzrecht der
Erfüllungsaufwand für die Landesverwaltungen um ca. 4,4 Mio. Euro reduzieren.
Die für die Überwachung des Arbeitsschutzes, Strahlenschutzes und der
Chemikaliensicherheit verantwortlichen Behörden in den Ländern werden freie
Kapazitäten erhalten, um wichtigere Aufgaben in diesen Bereichen intensiver wahrnehmen
zu können.
Die Änderungen im Jugendarbeitsschutz werden den Erfüllungsaufwand für die
öffentlichen Haushalte der Länder um ca. 18 Millionen reduzieren.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 735/25
05.12.25
Gesetzesantrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von unnötiger Bürokratie im
Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der
Chemikaliensicherheit
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 5. Dezember 2025
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat
den als Anlage beigefügten
Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von unnötiger Bürokratie im
Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates
in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Wüst
Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von unnötiger Bürokratie im
Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der
Chemikaliensicherheit
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch
Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 44 (weggefallen)“.
2. Die §§ 32 und 33 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt:
„§ 32
Erstuntersuchung
(1) In das Berufsleben einsteigende Jugendliche dürfen erst nach Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung (Erstuntersuchung) beschäftigt werden, wenn die
Gefährdungsbeurteilung nach § 28a aufgrund des zu erwartenden Tätigkeitsprofils
Gefährdungen
1. in der Störung der Entwicklung,
2. der körperlichen Beschaffenheit,
3. der Gesundheit,
4. des seelischen Wohlbefindens oder
5. in Form physischer oder psychischer Abhängigkeiten oder
6. andere, in Form und Tiefe vergleichbare Risiken
erwarten lässt.
(2) Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 12 Monate sein. Die Vorlage
einer durchgeführten J2-Untersuchung oder einer vergleichbaren Untersuchung
reicht aus. Liegt eine solche ärztliche Bescheinigung nicht vor, ist die Untersuchung
oder deren Finanzierung vom Arbeitgeber beim zuständigen
Unfallversicherungsträger zu beantragen.
§ 33
Erste Nachuntersuchung
Spätestens nach 18 Monaten hat der Arbeitgeber von gefährdenden Tätigkeiten im
Sinne von § 32 Absatz 1 beim Unfallversicherungsträger eine Nachuntersuchung
des Jugendlichen zu beantragen und sich die ärztliche Bescheinigung darüber
vorlegen zu lassen.“
3. In § 35 Absatz 2 wird die Angabe „Abs.1“ gestrichen.
4. § 44 wird gestrichen.
5. § 58 Absatz 1 Nummer 23 wird gestrichen.
6. § 59 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. entgegen § 33 eine erste Nachuntersuchung nicht veranlasst hat,“.
Artikel 2
Änderung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
Die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S.
2221), die durch Artikel 19 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird gestrichen.
2. In der Anlage 3 wird nach der Angabe „§ 33“ die Angabe „Abs.1“ gestrichen.
3. In der Anlage 4 wird nach der Angabe „§ 33“ die Angabe „Abs.1“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Tarifvertragsgesetzes
Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei
weitere Abschriften“ durch die Angabe „ein elektronisches Dokument“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „je drei Abschriften des Tarifvertrages“ durch die Angabe
„ein elektronisches Dokument eines jeden Tarifvertrages“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-
1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Vorschlag des Vorsitzenden erfolgen die Sitzungen des Heimarbeitsausschusses
sowie die Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz.“
2. In § 6 Satz 2 wird die Angabe „halbjährlich“ durch die Angabe „jährlich“ ersetzt.
3. § 7a wird gestrichen.
4. § 15 wird gestrichen.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Unter der in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzung gilt für die Frist einer
Kündigung durch den Auftraggeber oder Zwischenmeister § 622 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“
b) In Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe „Viertel“ die Angabe „innerhalb von
drei Monaten“ eingefügt.
6. In § 32a Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „oder Anzeige von Heimarbeit (§§ 7,
15), die Unterrichtungspflicht (§ 7a)“ durch die Angabe „von Heimarbeit (§ 7)“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des
Heimarbeitsgesetzes
Die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch
Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Unterschrift kann auch in einfacher digitaler Form erfolgen.“
2. In § 9 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Kalenderhalbjahrs“ durch
die Angabe „Kalenderjahres“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S.1885), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) In Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten hat der Arbeitgeber
Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu
übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und
Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der
Arbeitnehmerschaft und
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art
der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten erfolgt die betriebsärztliche
Betreuung durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.“
2. § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) In Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten hat der Arbeitgeber Fachkräfte für
Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu
bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich
ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und
Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der
Arbeitnehmerschaft,
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der
für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs.
1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in
Fragen des Arbeitsschutzes.
In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten erfolgt die sicherheitstechnische
Betreuung durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „zwanzig Beschäftigten“ durch die Angabe „50
Beschäftigten“ ersetzt.
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Arbeitsschutzausschuss tritt zusammen in Betrieben mit
1. über 50 Beschäftigten einmal im Jahr,
2. über 100 Beschäftigten zweimal im Jahr,
3. über 200 Beschäftigten viermal im Jahr.“
Artikel 8
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 durch die folgende Angabe
ersetzt:
„§ 18 (weggefallen)“.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „in § 18 und“ gestrichen.
3. In § 2 Absatz 13 Satz 1 wird die Angabe „oder nach § 18 Absatz 1
erlaubnispflichtig“ gestrichen.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „einer Erlaubnis nach § 18 oder“
gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 5 wird gestrichen.
5. § 18 wird gestrichen.
6. § 19 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 der
zuständigen Behörde jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich
verletzt worden ist, unverzüglich anzuzeigen.“
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
8. § 22 Absatz 2 Nummer 8 wird gestrichen.
9. § 24 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
10. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2 wird die Nummer 4.3 gestrichen.
b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 5 wird gestrichen.
bbb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Mit Ausnahme der Anlagen
nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen“
durch die Angabe „Die Prüfungen dürfen auch“ ersetzt.
ccc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Mit Ausnahme von Anlagen
nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die“ durch die
Angabe „Die“ ersetzt und nach der Angabe „Anlageteilen“ die
Angabe „dürfen“ eingefügt.
bb) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 4 wird gestrichen.
bbb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Mit Ausnahme der Anlagen
nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die“ durch die
Angabe „Die“ ersetzt und nach der Angabe „Prüfungen“ die
Angabe „dürfen“ eingefügt.
cc) In Nummer 5.2 Satz 1 wird die Angabe „und von Anlagen nach § 18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“ gestrichen.
dd) In Nummer 5.3 Satz 1 wird die Angabe „und von Anlagen nach § 18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“ gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „ist,“ durch die Angabe „ist.“ ersetzt.
bbb) Nummer 4 wird gestrichen.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „wird auf längstens fünf Jahre befristet“
durch die Angabe „kann befristet erteilt werden“ ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich,
elektronisch oder in Textform“ ersetzt.
3. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter
„schriftlich, elektronisch oder in Textform“ ersetzt.
4. § 22 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Wer
1. geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüft, erprobt,
wartet oder instand setzt oder
2. Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusammenhang mit ihrer
Herstellung prüft oder erprobt,
hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich,
elektronisch oder in Textform anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt einmalig und entfaltet
Wirkung für das gesamte Bundesgebiet.“
5. § 25 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
6. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „, elektronisch oder
in Textform“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anzeige erfolgt einmalig und entfaltet Wirkung für das gesamte
Bundesgebiet.“
7. § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. im Falle von Untersuchungen für eine Dauer von zehn Jahren.“
8. In § 198 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Voraussetzung des § 14
Absatz 2 Nummer 4 und, soweit einschlägig, die in Nummer 2 genannten
Voraussetzungen“ durch die Angabe „Voraussetzungen des § 14 Absatz 2
Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021
I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 45 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Unabhängig von Absatz 4 ist der Erlass einer Strahlenschutzanweisung
auch in Betrieben, in denen weniger als fünf Personen tätig werden, nur
erforderlich, wenn die zuständige Behörde den Strahlenschutzverantwortlichen dazu
verpflichtet.“
2. In § 57 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „zehn“ durch die Angabe „fünf“ ersetzt.
3. § 63 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Unterweisung muss in einer für die Unterwiesenen verständlichen Form
und Sprache erfolgen. Die Unterweisung kann mündlich oder durch Nutzung
von digitalen oder hybriden E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen
Medien erfolgen, wenn dabei eine Erfolgskontrolle durchgeführt wird und die
Möglichkeit für Nachfragen gewährleistet ist.“
4. § 65 Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde sieht von der Festlegung einer Ersatzdosis ab, wenn
die festzusetzende Dosis 0 Millisievert beträgt und sie diesen Wert an das
Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt.“
5. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
6. In § 86 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „zehn“
ersetzt.
7. In § 90 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „kann die zuständige Behörde im
Einzelfall die Verwendung anderer Strahlungsmessgeräte gestatten, wenn diese
für den Messzweck geeignet sind.“ durch die Angabe „können andere
Strahlungsmessgeräte verwendet werden, wenn diese für den Messzweck geeignet
sind.“ ersetzt.
8. In § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1 und 3 bis 7“
durch die Angabe „Nummer 3 bis 6“ ersetzt.
9. In § 122 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und der zuständigen Behörde
mitgeteilt“ gestrichen.
10. Nach § 145 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass abweichend von Absatz 2
Nummer 5 die genannten Personen auch ohne ständige Aufsicht und
Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig werden können.“
11. In § 149 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „von einem Jahr bis zu sechs
Jahren“ durch die Angabe „von zwei Jahren bis zu zehn Jahren“ ersetzt.
12. § 174 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „zehn“
ersetzt.
b) In Absatz 2a wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt.
13. In § 184 Absatz 2 Nummer 11 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
erster Halbsatz oder Nummer 3 oder“ gestrichen.
Artikel 11
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Überschrift des Anhangs I wie folgt
gefasst:
„Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b
Absatz 3, § 15c Absatz 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g
Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten“.
2. § 15c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „den Absätzen 2 und 3“ durch die Angabe
„Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
3. In § 21 Nummer 4 wird die Angabe „§ 15c Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3,“
gestrichen.
4. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, §
15b Absatz 3, § 15c Absatz 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2,
§ 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und
Tätigkeiten“.
b) Nummer 4.2.1 wird gestrichen.
Artikel 12
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S.
1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7
Anforderungen an die Bereitstellung
Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 Spalte 3 auf diese Vorschrift
verwiesen wird, an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgibt
oder für diesen bereitstellt, hat mindestens eine Person zu beschäftigen, die
die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt.“
2. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a oder
c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
7 eine Abgabe durchführt, ohne eine sachkundige Person zu beschäftigen.“
3. § 14 Absatz 2 wird gestrichen.
4. Anlage 2 Eintrag 1 Spalte 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1
ersetzt:
„1. Anforderungen nach § 7“.
Artikel 13
Änderung der Biozidrechts-Durchführungsverordnung
Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706)
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Übergabe“ die Angabe „,
Bereitstellung“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Abgebende Stelle: eine natürliche oder juristische Person, die online
oder offline, einschließlich Online-Marktplätzen Biozid-Produkte an Dritte
bereitstellt,“.
2. § 10 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Biozid-Produkte, die nach Artikel 25
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren
zugelassenen wurden. Ein Abgabegespräch nach Absatz 2 ist nicht erforderlich,
wenn der abgebenden Stelle bekannt ist oder der Erwerber ihr durch Vorlage
geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass die Anwendung des Biozid-
Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt. Absatz 1 gilt
nicht für Biozid-Produkte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte
gegen andere Arthropoden), wenn durch die Konzentration des Wirkstoffes
sowie die Art der Verpackung und Darreichungsform sichergestellt ist, dass ein
Austreten in die Umwelt sowie eine Gefährdung von Menschen und Nicht-
Zielorganismen ausgeschlossen ist.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 11
Anforderungen an die abgebende Stelle, Abgabegespräch“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur nach Durchführung
eines Abgabegesprächs mit einer Person, die die Anforderungen des §
13 erfüllt, abgegeben werden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. der abgebenden Stelle bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat
bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen
lassen, dass dieser zu der in der Zulassung genannten
Verwenderkategorie gehört und die Biozid-Produkte in bestimmungsgemäßer und
sachgerechter Weise verwenden will,“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „die abgebende Person den Erwerber
im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet hat über“ durch die
Angabe „der Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs mit einer
sachkundigen Person unterrichtet wurde über“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Absatz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte der Produktart 18 (Insektizide,
Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), wenn durch die
Konzentration des Wirkstoffes sowie die Art der Verpackung und
Darreichungsform sichergestellt ist, dass ein Austreten in die Umwelt sowie eine
Gefährdung von Menschen und Nicht-Zielorganismen ausgeschlossen ist.“
4. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
„§ 12
Ausnahme von den Abgabebedingungen
Sofern eine zuständige Behörde gemäß § 17 Absatz 2 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung
Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen anordnet und diese
Maßnahmen auch die Abgabe von zur Bekämpfung von
Gesundheitsschädlingen geeigneten Biozidprodukten an die breite Öffentlichkeit durch die
zuständige Behörde oder eine von ihr mit der Wahrnehmung der Aufgabe betraute
Person oder Stelle umfassen, kann von der Sachkundeverpflichtung gemäß §
11 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 und dem Abgabegespräch gemäß § 11
Absatz 1 und 2 Nummer 2 abgesehen werden, sofern in anderer geeigneter
Form, die in § 11 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Informationen an die
Erwerber der Biozidprodukte weitergegeben werden.“
5. In § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe„, jeweils auch in
Verbindung mit § 12,“ gestrichen.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der
Anwendung am Menschen
Das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am
Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes
vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Vorsorge im Hinblick auf
schädliche Wirkungen nichtionisierender Strahlung, die durch die Anwendung
nichtionisierender Strahlung am Menschen verursacht werden können. Es gilt für den
Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb
der Medizin, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden und nicht durch
approbierte Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte oder anderen
zur Ausübung der ärztlichen und zahnärztlichen Heilkunde befugten Personen
angewendet, benutzt oder betrieben werden.“
2. § 2 wird gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
4. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 eine
Anlage betreibt,
2. entgegen § 4 einer Minderjährigen oder einem Minderjährigen die
Benutzung einer Anlage gestattet oder
3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder
Absatz 3 zuwiderhandelt.“
Artikel 15
Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen
nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung
bei der Anwendung am Menschen vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2187;
2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Sie gilt nicht für:
1. den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutz-
Verordnung.
2. für den Betrieb von Anlagen die zur Anwendung nichtionisierender
Strahlung am Menschen zu medizinischen Zwecken gewerblich oder im
Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden.
3. die Anwendungen nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu
kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich
oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt
werden und die von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzte
oder anderen zur Ausübung der ärztlichen und zahnärztlichen Heilkunde
befugten Personen durchgeführt wer-den. Diese Anwendungen werden
den Anwendungen mit medizinischem Zweck gleichgestellt.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „, soweit es gleiche oder weitergehende
Anforderungen enthält“ gestrichen.
4. § 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde den Betrieb der
Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. In der
Anzeige sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der
Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage sowie die
konkret beabsichtigte Anwendung zu nennen.“
Artikel 16
Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
38), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 39)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Rechtsverordnung gilt für das Betreiben und Benutzen von Produkten
nach § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28.
April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, zu medizinischen
Zwecken oder wenn Behandlungen mit dem Produkt aufgrund anderer
Rechtsvorschriften nur von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzte oder
anderen zur Ausübung der ärztlichen und zahnärztlichen Heilkunde befugten
Personen durchgeführt werden dürfen, einschließlich der damit
zusammenhängenden Tätigkeiten.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben und Benutzen von
Produkten sind insbesondere
1. das Bereithalten,
2. die Instandhaltung,
3. die Aufbereitung,
4. sicherheits- und messtechnische Kontrollen sowie
5. IT-Sicherheitsüberprüfungen.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Gesundheitseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung,
Stelle oder Institution, einschließlich Rehabilitations- und
Pflegeeinrichtungen, in der Produkte durch medizinisches Personal,
Personen der Pflegeberufe oder sonstige dazu befugte Personen mit
medizinischem Fachwissen betrieben oder benutzt werden.“
3. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Unterlagen über das eingerichtete Qualitätssicherungssystem sind für
die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren, sofern aufgrund anderer
Vorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „hat,“ durch die Angabe „hat.“ ersetzt.
bb) Absatz 2 Nummer 5 und 6 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
5. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Betreiber hat für alle aktiven nichtimplantierbaren Produkte der jeweiligen
Betriebsstätte mit Ausnahme von Software ein Bestandsverzeichnis zu führen.“
Artikel 17
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu dem Abschnitt 4a gestrichen.
2. Abschnitt 4a wird gestrichen.
Artikel 18
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) wird wie folgt geändert:
In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen beklagen sich über eine in der
öffentlichen Wahrnehmung überbordende Bürokratie. Oftmals werden dabei
Regelungen im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der
Chemikaliensicherheit genannt.
Mit diesem Gesetz sollen in einem ersten Schritt Vorgaben in den Bereichen
Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit
verringert werden, die die Normadressaten, mithin die Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen und die öffentliche Verwaltung, unnötig belasten, um das von der
Bundesregierung ausgelobte Ziel der Beseitigung entbehrlicher bürokratischer Lasten zu
erreichen. Die freiwerdenden personellen Kapazitäten in der öffentlichen
Verwaltung sollen ausdrücklich dazu genutzt werden, Kontrollen in diesen Bereichen
insbesondere dort zu verbessern, wo erfahrungsgemäß Nachholbedarf besteht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in folgenden Gesetzen und Verordnungen
des Arbeitsrechts, des Arbeitsschutzes, des Strahlenschutzes und der
Chemikaliensicherheit vor:
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Artikel 1),
Änderung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (Artikel 2),
Änderung des Tarifvertragsgesetzes (Artikel 3),
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (Artikel
4),
Änderung des Heimarbeitsgesetzes (Artikel 5),
Änderung der Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
(Artikel 6),
Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Artikel 7),
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (Artikel 8),
Änderung des Strahlenschutzgesetzes (Artikel 9),
Änderung der Strahlenschutzverordnung (Artikel 10),
Änderung der Gefahrstoffverordnung (Artikel 11),
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung (Artikel 12),
Änderung der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (Artikel 13),
Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Artikel
14),
Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen
nichtionisierender Strahlung (Artikel 15),
Änderung der Verordnung über das Betreiben und Benutzen von
Medizinprodukten (Artikel 16),
Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes
(Artikel 17),
Folgeänderung (Artikel 18) und
Inkrafttreten (Artikel 19).
III. Alternative
Keine. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen erwarten vom Staat
ein rasches Handeln. Von daher scheidet ein weiteres Hinausschieben dieser
Regelungen aus.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 bis 8 des Gesetzentwurfs
ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsrechts
und des Arbeitsschutzes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz.
Für die Artikel 9 und 10 des Gesetzentwurfs ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Strahlenschutzes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer
14 des Grundgesetzes.
Für die Artikel 11, 12 und 13 des Gesetzentwurfs ergibt sich aus der
konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des Rechts der Gifte gemäß Artikel 74 Absatz 1
Nummer 19 des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Für die Artikel 14 bis 17 des Gesetzentwurfs ergibt sich aus der konkurrierenden
Gesetzgebung im Bereich des Rechts der Medizinprodukte und des Rechts der
Gifte gemäß Art. 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Für den Artikel 18 des Gesetzentwurfs ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und Nummer 12 des
Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat,
vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist ein wesentliches Ziel des
Gesetzentwurfes.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Mit den freiwerdenden personellen Kapazitäten in der Verwaltung sollen
Verbesserungen beim Arbeitsschutz, Strahlenschutz und bei der Chemikaliensicherheit
insbesondere in Unternehmen erreicht werden, die erfahrungsgemäß in diesen
Bereichen noch Nachholbedarf haben. Dies dient verschiedenen Zielen der
deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund, die Länder und die Kommunen ist mit Haushaltsausgaben
außerhalb des Erfüllungsaufwandes nicht zu rechnen.
4. Weitere Kosten
Die Änderungen werden die Verwaltungskosten in den Ländern und Kommunen in
nicht bezifferbarer Höhe mindern.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Die Änderungen führen zum Wegfall von Verwaltungsprozessen in den
Unternehmen und werden damit zu Kostensenkungen beitragen.
6. Demografie
Indirekte Auswirkungen von Verbesserungen im Arbeitsschutz, im Strahlenschutz
und bei der Chemikaliensicherheit auf die Gesundheit und damit auf die
Demografie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 44.
Zu Nummer 2 (§ 32)
Die ärztliche Untersuchung für die Aufnahme jeder Tätigkeit eines Jugendlichen
und damit unabhängig einer Gefährdungsbeurteilung zu fordern, ist mit einem
erheblichen Aufwand verbunden, bei einem nur vergleichbar sehr geringen
praktischen Nutzen.
Viele Jugendliche unterziehen sich schon heute der – von vielen Krankenkassen
finanzierten – J2-Untersuchung. Die Forderung einer weiteren Untersuchung
bindet, auch bei potentiell gefährlicheren Tätigkeiten in unverhältnismäßiger Weise
ärztliche Ressourcen und ist in Anbetracht der nahezu identischen
Untersuchungsmaßstäbe nicht imstande, neue Erkenntnisse zu Tage zu fördern.
Für die Jugendlichen, die sich vor Beschäftigungsaufnahme noch keiner J2-
Untersuchung unterzogen haben, ist es ausreichend, das Untersuchungserfordernis von
einer Gefährdungsbeurteilung nach § 28a JArbSchG abhängig zu machen.
Andernfalls läge keinerlei medizinische Indikation für die durchzuführende
Untersuchung vor und es würden sowohl das Gesundheitssystem an sich, als auch die
finanziellen Ressourcen der Unfallversicherungsträger in unverhältnismäßiger
Weise in Anspruch genommen. Der Übernahme der Untersuchungskosten durch
den Unfallversicherungsträger nach Antrag durch den Arbeitgeber und die weitere
Ausgestaltung und Umsetzung der Regelung durch die Unfallversicherungsträger
wird zudem der sachlichen Nähe und dem hohen Eigeninteresse der
Unfallversicherungsträger an der Feststellung des Gesundheitszustandes von Jugendlichen
bei gefährlichen Tätigkeiten gerecht, da diese schließlich bei Unfällen oder
Berufskrankheiten, die mit dem körperlichen oder geistigen Zustand des Jugendlichen
zusammenhängen, finanziell einzustehen haben.
Zu Nummer 3 (§ 33)
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die Umstellung bei der
Erstuntersuchung nach § 32.
Zu Nummer 4 (§ 35)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 33.
Zu Nummer 5 (§ 44)
Die bisherige Kostenregelung zu Lasten der Länder ist nicht sachgerecht. Ohne
diese Regelung würde sich die Finanzverantwortung der Unfallversicherungsträger
für diese Untersuchungen aus § 14 SGB VII ableiten. Diese haben aufgrund ihrer
Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein
Eigeninteresse, dass Jugendliche nur Arbeiten übernehmen, die auch ihrem körperlichen
und geistigen Entwicklungsstand entsprechen. § 15 SGB VII ermöglicht die weitere
Ausgestaltung der Untersuchungen durch die Unfallversicherungsträger selbst.
Zu Nummer 6 (§ 58)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 32.
Zu Nummer 7 (§ 59)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 33.
Zu Artikel 2 (Änderung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 44 JArbSchG.
Zu Nummer 2 (Anlage 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 33 JArbSchG.
Zu Nummer 3 (Anlage 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 33 JArbSchG.
Zu Artikel 3 (Änderung des Tarifvertragsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Die Nutzung des elektronischen Verkehrs soll eine Verfahrenserleichterung sowohl
für die Tarifvertragsparteien als auch das Tarifregister beim BMAS bewirken. Damit
wird eine hohe Entlastung erwartet, da insbesondere über diesen Weg die
Digitalisierung des Tarifregisters im Bund fortschreiten kann.
Zu Nummer 2 (§ 7)
Die Tarifparteien werden durch den Wegfall des
Mehrfachausfertigungserfordernisses erheblich entlastet. Zudem schreitet damit auch auf Länderebene die
Digitalisierung dadurch voran, dass den obersten Landesbehörden niedrigschwellig ein
elektronisches Dokument übersendet werden soll.
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Tarifvertragsgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 7 TVG. Durch die
Implementierung der elektronischen Übermittlungswege entfällt die Notwendigkeit
der gesonderten Regelung in § 14 Absatz 1 Satz 2. Darüber hinaus bietet das
Erklärungs- und Signaturerfordernis des Satz 3 in der Praxis keinen messbaren
objektiven Mehrwert, sondern ist im Gegenteil eine erhebliche Belastung für die
übersendende Partei. So möchten sich die Tarifvertragsparteien mit der elektronischen
Signatur regelmäßig gar nicht erst befassen und übersenden entgegen ihrer
ursprünglichen Planung noch die Fassung in Papier. Die Übersendung via einfacher
Mail, die durch die Änderung ermöglicht wird, ist jedoch völlig ausreichend, da die
Missbrauchswahrscheinlichkeit äußerst gering ist und keine weitreichenden
Konsequenzen zu befürchten sind. Ein Dokument, mit dem versichert wird, keine
verfälschte Kopie einzureichen, ist schlichtweg als unnötige Bürokratie anzusehen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Heimarbeitsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4)
Mit der Ermöglichung von digitalen Formaten der Heimarbeitsausschüsse wird den
zunehmenden Digitalisierungsprozessen Rechnung getragen und insbesondere
auch den Ausschussmitgliedern eine teils lange Anreise erspart. Dadurch werden
ebenso anfallende Reisekosten erheblich reduziert. Im Rahmen der Corona-
Pandemie wurden solche digitalen Formate zudem sehr erfolgreich erprobt und haben
sich als praxistauglich erwiesen.
Zu Nummer 2 (§ 6)
Mit dieser Änderung wird der Aufwand für Arbeitgeber bzw. Auftraggeber, ihre in
Heimarbeit Beschäftigten zu melden, reduziert, sodass sowohl Arbeitgeber als
auch Behörden quantitativ entlastet werden. Die Verpflichteten bekommen mehr
Klarheit, ebenso wird die Datenerfassung bei der Digitalisierung der
Meldeprozesse vereinfacht.
Zu Nummer 3 (§ 7a)
Die Arbeitgeber bzw. Auftraggeber sind bereits hinreichend durch einschlägige
Gesetze, wie etwa der BetrSichV, GefStoffV und der BioStoffV verpflichtet, eine an
etwaigen Gefahren orientierte arbeitsschutzrechtliche Unterweisung
durchzuführen und zu dokumentieren. Ein weitergehender Unterrichtungsbedarf besteht nicht.
Zu Nummer 4 (§ 15)
Die dort genannte Schutzvorschrift ist bereits durch § 7 hinreichend abgedeckt. Bei
Gefahrenschutz wird die Polizeibehörde im Rahmen der behördenübergreifenden
Zusammenarbeit ohnehin informiert, sodass sich der selbständige
Anwendungsrahmen von § 15 in Grenzen hält und in der Vollzugspraxis kaum zur Anwendung
kommt.
Zu Nummer 5 (§ 29)
Das Gesetz wird verständlicher und anwenderfreundlicher. Insbesondere die
Konkretisierung in Absatz 8 hinsichtlich des Bezugsrahmens beseitigt bestehende
Rechtsunsicherheiten und entlastet damit die Anwenderpraxis sowohl auf
Arbeitgeberseite, als auch auf Behördenseite im Vollzug des Gesetzes. Gerade für die
Arbeitgeber besteht damit Rechtssicherheit bei Anpassungen an wirtschaftliche
Schwankungen im Auftragsvolumen.
Zu Nummer 6 (§ 32a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 7a und des § 15.
Zu Artikel 6 (Änderung der Rechtsverordnung zur Durchführung des
Heimarbeitsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Die Ergänzung soll der Möglichkeit von digital durchgeführten Sitzungen von
Heimarbeitsausschüssen insoweit begegnen, als dass die teilnehmenden Beisitzer die
Beschlüsse auch von ihrem aktuellen Standort aus unterzeichnen können, so
insbesondere mittels digitalen Stiftes (z.B. Apple Pencil). Hierfür soll es ausreichend
sein, wenn die Mitglieder auf einem gemeinsamen Dokument, das der
Beschlussfassung nachfolgt oder anzuheften ist, ihre digitale Unterschrift leisten. Die
Unterschriften sollen hierbei einheitlich auf einer Seite erfolgen.
Zu Nummer 2 (§ 9)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des § 6 HAG.
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die geltende Regelung verpflichtet den Arbeitgeber unabhängig von der Größe des
Unternehmens, Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen Aufgaben im
Arbeitsschutz zu übertragen. Besonders kleine Betriebe haben es aber schwer, eine
arbeitsmedizinische Betreuung für ihren Betrieb zu finden, da es einen
permanenten Mangel an Arbeitsmedizinern gibt. Viele Betriebe sehen sich nicht in der Lage,
trotz großer Bemühungen, der gesetzlichen Anforderung nach Bestellung einer
arbeitsmedizinischen Betreuung nachzukommen. Diese Vorschrift kann daher häufig
faktisch nicht eingehalten werden.
Deshalb soll die Vorgabe bei Klein-/Kleinstbetrieben bis 50 Beschäftigten geändert
werden. Die bereits bestehende betriebsärztliche Betreuung durch die
Unfallversicherungsträger soll durch eine verpflichtende Beratung durch die
Unfallversicherungsträger ersetzt werden. Diese vermittelt Betriebsärzte, um
arbeitsmedizinische Vorsorge von Beschäftigten anzubieten/durchzuführen.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Die geltende Regelung verpflichtet den Arbeitgeber unabhängig von der Größe des
Unternehmens, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker,
-meister) schriftlich zu bestellen und ihnen Aufgaben im Arbeitsschutz zu
übertragen.
Bei Klein-/Kleinstbetrieben bis 50 Beschäftigten soll dies geändert werden. Die
bereits bestehende sicherheitstechnische Betreuung soll durch eine verpflichtende
Beratung durch die Unfallversicherungsträger ersetzt werden. Diese stellen
Checklisten für die Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung und die
Wirksamkeitskontrolle/Beratung erfolgt bei den Begehungen des Betriebes durch die
Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger. Der zeitliche Mehraufwand für die
Unfallversicherungsträger ist gering, da die Aufgabe im Rahmen der ohnehin stattfindenden
Betreuung mit erledigt werden kann.
Zu Nummer 3 (§ 11)
Nach dem geltenden Recht müssen die Arbeitsschutzausschüsse in Betrieben ab
20 Beschäftigten mindestens einmal vierteljährlich über Anliegen des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten.
Die vorgeschriebene Häufigkeit der Sitzungen ist gerade für kleine Unternehmen
zu hoch und soll reduziert werden.
In der Aufsichtspraxis wird häufig festgestellt, dass die kleinen Betriebe die
Organisation der Ausschusssitzungen als Belastung empfinden und die Sinnhaftigkeit
bezweifeln, wenn es keine Themen gibt, die in dem Teilnehmerkreis besprochen
werden müssten, aber dennoch eine Verpflichtung zur Durchführung der Sitzung
besteht.
Die Reduzierung der verpflichtenden Anzahl der vier Ausschusssitzungen pro Jahr
für die kleinen und mittleren Betriebe stellt eine signifikante organisatorische und
zeitliche Entlastung dar.
Zu Artikel 8 (Änderung der Betriebssicherheitsverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18.
Zu Nummer 4 (§ 15)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18.
Zu Nummer 5 (§ 18)
Das von der Behörde durchzuführende Erlaubnisverfahren bietet
sicherheitstechnisch keinen Mehrwert, da die Bewertung der Anlagen ohnehin durch eine zentrale
Überwachungsstelle erfolgt. Der Betreiber alleine ist für den sicheren Betrieb
verantwortlich. Zudem verursacht das Erlaubnisverfahren unnötiges
Arbeitsaufkommen und unnötige Kosten sowohl bei der Behörde als auch beim Betreiber.
Zu Nummer 6 (§ 19)
Die Meldung hat nur einen sehr geringen Mehrwert. Sie wird vom Arbeitgeber nur
sehr lückenhaft wahrgenommen und von der Arbeitsschutzverwaltung kaum
verwendet. Die relevanten Unfälle mit Personenschäden werden weiterhin übermittelt
und stehen somit einer zielgerichteten Ausrichtung der Überwachung zur
Verfügung.
Zu Nummer 7 (§ 20)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18.
Zu Nummer 8 (§ 22)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18.
Zu Nummer 9 (§ 24)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 18.
Zu Nummer 10 (Anhang 2)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift ist abzuschaffen, weil das Unfallgeschehen im Zusammenhang mit
Aufzugsanlagen überschaubar ist. Eine Hauptprüfung alle zwei Jahre ist
ausreichend, da die Anlagen regelmäßig durch Fachfirmen gewartet werden müssen und
auch bei diesen Wartungsarbeiten Mängel erkannt und abgestellt werden. Insoweit
hat der Betreiber die Wartung eigenverantwortlich durchzuführen und die
Instandhaltung sicherzustellen und ist für einen Schadensfall alleine verantwortlich.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung des § 18.
Zu Artikel 9 (Änderung des Strahlenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 14)
Zu Buchstabe a
Die Anforderung, eine mittels eines Gesamtkonzeptes gesicherte
teleradiologischen Einbindung im Betrieb sicherzustellen, verursacht hohen Aufwand für die
Betriebe. Insbesondere gilt dies bei überregionaler und institutsübergreifender
Teleradiologie, ebenso wie die Überprüfung der Einhaltung dieser Maßgaben durch
die Behörden. Bereits ohne ein solches Konzept gehört der Informationsaustausch
zum klinischen Alltag und erfolgt zumeist durch Einsatz von moderner
Kommunikationstechnologie. Mit der Streichung wird die Entlastung der
Genehmigungsinhaber erreicht, zu denen inzwischen fast jedes Krankenhaus
gehört. Ebenfalls führt die Streichung zu einer erheblichen Entlastung der
zuständigen Behörden.
In Absatz 2 Satz 4 ist eine zeitliche Befristung der Genehmigung aufgrund der
bereits bestehenden Schutzdichte nicht erforderlich. Mit der Streichung der
Befristungsdauer werden sowohl Inhaber der Genehmigung, die sich nicht periodisch
einem Genehmigungsverfahren unterwerfen müssen, als auch die für die
Ausstellung der Genehmigung zuständigen Behörden entlastet, ohne das Schutzniveau
zu beeinträchtigen.
Zu Buchstabe b
Der Entfall einer zwingenden Befristung der Genehmigung führt zu einer
Erleichterung, insbesondere im Rahmen der standardisieren Masseverfahren, deren Betrieb
aufgrund der Protokollgebundenheit gleichförmig abläuft. Wegen der
Standardisierung führt das mit der Befristung einhergehende Erfordernis eines erneuten
Genehmigungsverfahrens zu einer reinen Wiederholung ohne neue Erkenntnisse.
Den Behörden steht es nach der Neufassung jedoch frei, gerade auch bei noch
nicht etablierten Verfahren, zum Beispiel gemäß der Lungenkrebs-
Früherkennungs-Verordnung, die Genehmigungen bei Bedarf zu befristen.
Zu Nummer 2 (§ 17)
Die alternativ zur Schriftform eingeführte Möglichkeit einer Anzeige in
elektronischer Form oder Textform ist ein wichtiger Beitrag zur Entlastung des zur Anzeige
Verpflichteten und stellt eine Anpassung an moderne Kommunikationsmittel dar.
Die elektronische Form, die im Rahmen dieser Gesetzesänderung gemeint ist,
bezieht sich auf § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Diese
Vorschrift erlaubt die elektronische Kommunikation, ohne die strengen
Anforderungen des § 182 Strahlenschutzgesetzes, der eine qualifizierte elektronische Signatur
erfordert. Bezüglich der Textform wird auf §126b BGB verwiesen.
Durch die Zulassung elektronischer und textförmiger Kommunikation wird der
Bearbeitungs- und Zeitaufwand reduziert. Behörden und Unternehmen können
Dokumente schneller und einfacher austauschen, was zu einer beschleunigten
Bearbeitung der Anzeigen führt.
Die Gesetzesänderung reflektiert die technologische Entwicklung und die
zunehmende Digitalisierung in der Gesellschaft. Durch die klare Definition der zulässigen
Kommunikationsformen wird die Rechtssicherheit erhöht. Unternehmen und
Behörden können sich darauf verlassen, dass die Anzeigen in elektronischer Form
und Textform den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Zu Nummer 3 (§ 19)
Zur Entlastung des zur Anzeige Verpflichteten wird die Schriftformerfordernis um
die elektronische Form und die Textform erweitert. Es wird auf die Begründung zu
Nummer 2 verwiesen.
Zu Nummer 4 (§ 22)
In der geltenden Fassung setzt die Vorschrift eine Überprüfungspflicht jeder
Behörde voraus, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit aufgenommen wurde.
Dies zieht für die betroffenen Unternehmen einen nicht zu rechtfertigenden
Mehraufwand nach sich, da der gleichlautende Antrag bei mehreren Behören – unter
wiederholter Entrichtung der Gebühren – gestellt werden muss. Mit der nunmehr
klargestellten bundesweiten Wirkung der Anzeige wird der Prozess deutlich
entschlackt. Ebenso findet eine spiegelbildliche Entlastung der zuständigen Behörden
statt, die nunmehr bereits entschiedene Verfahren nicht erneut bescheiden
müssen.
Zur Entlastung des zur Anzeige Verpflichteten wird die Schriftformerfordernis um
die elektronische Form und die Textform erweitert. Es wird auf die Begründung zu
Nummer 2 verwiesen.
Zu Nummer 5 (§ 25)
Eine Befristung der Genehmigung belastet nicht nur die Genehmigungsinhaber,
sondern auch die immer wieder im Prüfungszyklus arbeitenden Behörden
unverhältnismäßig. Alleine NRW-weit sind ca. 630 Genehmigungsinhaber betroffen. Für
den Normadressaten besteht der Vorteil darin, nicht alle fünf Jahre neue
Antragsunterlagen erstellen zu müssen. Die mit der erneuten Genehmigung verbundenen
Gebühren fallen weg. Für die Behörden entfallen die sonst alle fünf Jahre
erforderlichen Genehmigungsverfahren.
Zu Nummer 6 (§ 26)
Mit der Klarstellung der bundesweiten Geltung der Bescheinigung sowie mit der
eröffneten Möglichkeit zur Kommunikation in elektronischer Form oder Textform
entfällt eine deutliche Mehrbelastung für den zur Anzeige Verpflichteten oder den
Strahlenschutzverantwortlichen sowie auch für die zuständigen Behörden. Es wird
auf die Begründungen zu Nummer 2 und Nummer 4 verwiesen.
Zu Nummer 7 (§ 85)
Nach § 85 Absatz 2 Nummer 2 b) Strahlenschutzgesetz sind Aufzeichnungen von
Röntgenuntersuchungen (Röntgenbilder) bei volljährigen Personen für eine Dauer
von zehn Jahren aufzubewahren; bei minderjährigen Personen bis zur Vollendung
ihres 28. Lebensjahres. Der gegenüber den volljährigen Personen verlängerten
Aufbewahrungsfrist steht kein gesteigerter Nutzen gegenüber. Eine Angleichung
der Aufbewahrungsfristen auf einheitlich zehn Jahre würde daher die Sicherheit
minderjähriger Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigen oder gefährden,
andererseits allerdings unnötige Bürokratie durch medizinisch nicht erforderliche
Aufbewahrungszeiten verhindern.
Zu Nummer 8 (§ 198)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Streichung von § 14 Absatz 2 Satz 2
Nummer 4.
Zu Artikel 10 (Änderung der Strahlenschutzverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 45)
Durch die Ergänzung wird die Erleichterung auch genehmigungspflichtigen
Betrieben mit einer geringen Beschäftigtenzahl zuteil. Die Erleichterung trägt den
Bedürfnissen der Praxis Rechnung. Da die Pflicht zur Strahlenschutzanweisung vom
Gesetzgeber für anzeigepflichtige Geräte nicht gesehen wird, erscheint auch eine
Eingrenzung auf den Personenkreis als verhältnismäßig und im Einklang mit dem
Schutzziel. Die Strahlenschutzverantwortlichen könnten bei unverändertem
Schutzniveau entlastet werden. Die zuständige Behörde hat dennoch die
Möglichkeit, im Einzelfall den Strahlenschutzverantwortlichen z.B. im
Genehmigungsverfahren zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung zu verpflichten.
Zu Nummer 2 (§ 57)
Die Kürzung der Aufbewahrungsfristen von zehn auf fünf Jahre bringt eine
Erleichterung für die Arbeit des Strahlenschutzverantwortlichen sowie auch eine
Entbürokratisierung seiner Tätigkeit mit sich, ohne das Schutzniveau der Vorschrift zu
senken. Die fünfjährige Aufbewahrungsfrist ist als ausreichend für die Bedürfnisse der
Praxis anzusehen.
Zu Nummer 3 (§ 63)
Mit der Änderung entfällt zum einen das Erfordernis einer behördlichen Zulassung
von verwendeten Unterweisungsangeboten, zum anderen wird klargestellt, dass
die Unterweisungsangebote sowohl mündlich, in hybrider oder auch in digitaler
Form stattfinden können, ohne dabei auf die Erfordernisse der Erfolgskontrolle der
Unterweisung und die erforderlichen Fragemöglichkeiten zu verzichten.
Mit dem Entfall einer behördlichen Zulassungspflicht werden sowohl die
Strahlenschutzverantwortlichen als auch die Behörden entlastet.
Die Klarstellung, dass die Schulungsangebote auch in hybrider Form stattfinden
kann, schafft eine Klarstellung für eine bislang in der Anwenderpraxis umstrittene
Regelung. Durch die Gleichstellung der Schulungsangebote wird
Strahlenschutzverantwortlichen insbesondere die Flexibilität der Schulungsauswahl überlassen
und so ihre Eigenverantwortung gestärkt. Das Schutzniveau sinkt durch die
Gleichstellung nicht, da an alle Formen der Schulungen die, durch Aufsichtsbehörden
überprüfbare, Anforderung der Rückfragemöglichkeiten einerseits sowie der
Durchführung einer Erfolgskontrolle andererseits gestellt wird.
Zu Nummer 4 (§ 65)
Über 90 Prozent der Fälle von Ersatzdosisfestlegungen betreffen derzeit
Ersatzdosen von 0 mSv. Durch die Regelungsänderung wird auf die Einzelfallprüfung
verzichtet. Indem der Verzicht auf eine förmliche Festlegung per Bescheid zum
Regelfall wird, wird der Verwaltungsaufwand für Verantwortliche wie auch für die
Behörden bei unverändert hohem Schutzniveau deutlich reduziert.
Zu Nummer 5 (§ 85)
Der Mitteilungspflichtige muss im Rahmen seiner Buchführungspflicht zum
Umgang mit radioaktiven Stoffen monatliche Mitteilungen zu u.A. Erwerb und Abgabe
tätigen sowie eine jährliche Mitteilung zum Bestand an radioaktiven Stoffen mit
Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen geben. Damit soll die zuständige Behörde
einen Überblick über die im Umgang befindliche Aktivität erhalten. Dies ist zu
aufwändig. Die Streichungen führen zu einer Reduktion des bürokratischen
Aufwandes auf Seiten der Betriebe bei unverändertem Schutzniveau und einer Reduktion
des Verwaltungsaufwandes seitens der zuständigen Behörde, da die Verarbeitung
und Veraktung der Mitteilungen entfällt.
Die Regelung betrifft alle Umgangsgenehmigungsinhaber, deren Bestand an
radioaktiven Stoffen durch Erwerb, Abgabe, Gewinnung etc. variiert bzw. die einen
Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen haben
(allein in NRW 1.787 Umgangsgenehmigungen). Der Nutzen für den Anwender ist
hoch, denn der Aufwand für die regelmäßige Mitteilung entfällt.
Eine Überprüfung der Buchführung bleibt weiterhin möglich, da die Buchführungs-
und Aufbewahrungspflicht bestehen bleibt und die Betriebe im Rahmen des
Aufsichtsprogramms risikoorientiert überprüft werden.
Zu Nummer 6 (§ 86)
Die Kürzung der Aufbewahrungsfristen von dreißig auf zehn Jahre führt zu einer
Erleichterung für die Arbeit der Strahlenschutzverantwortlichen sowie zu einer
Entbürokratisierung ihrer Tätigkeit, ohne das Schutzniveau der Vorschrift zu senken.
Zu Nummer 7 (§ 90)
Aktuell sind zu wenige geeichte, zum Teil auch gar keine Messgeräte für die
behördlich bestimmten Sachverständigen auf dem Markt, die durch die PTB
zugelassen sind. Seitens der Hersteller wird die Bauartzulassung durch die PTB aus
Kostengründen und wegen geringer Stückzahlen nicht vorangetrieben. Rechtskonform
zugelassene Geräte laufen aus oder sind gar nicht mehr erhältlich. Die
Schwierigkeiten treten insbesondere im niederenergetischen Bereich und im
Bereich der gepulsten Strahlung auf. Die bisherige Fassung erlaubt den zuständigen
Behörden nur eine Regelung für den Einzelfall, was vor dem Hintergrund der
aktuellen Bedarfe und der Vielzahl betroffener behördlich bestimmter Sachverständiger
nicht mehr sachgerecht ist. Daher soll die Verwendung anderer geeigneter Geräte
grundsätzlich zulässig sein.
Zu Nummer 8 (§ 101)
Die ermittelten Expositionen sind rein theoretischer Natur, daher ist nicht davon
auszugehen, dass eine Einzelperson der Bevölkerung tatsächlich diese Exposition
erhalten hat. Bereits in den Genehmigungs- und Anzeigeverfahren zu den
betrachteten Tätigkeiten überprüfen die zuständigen Behörden besonders exponierte
Stellen in der Umgebung der Anlagen und Einrichtungen, um sicherzustellen, dass die
Bevölkerung hier keiner erhöhten Strahlenexposition durch diese Tätigkeiten
ausgesetzt wird. Genehmigungen werden nur erteilt, wenn der Schutz der
Einzelperson der Bevölkerung gewährleistet ist, d.h. im Genehmigungsverfahren muss
gezeigt werden, dass der Grenzwert von 1 mSv/a (nach § 80 StrlSchG) für die
Effektivdosis unterschritten wird. Die nach § 101 StrlSchG ermittelten Expositionen für
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 7 StrlSchG liegen deutlich
unter diesem Grenzwert. Sie stellen für die repräsentativen Personen an den
ungünstigsten Einwirkungsstellen in der Umgebung der Anlagen und Einrichtungen
nur einen Bruchteil der mittleren Strahlenexposition für eine Person der
Bevölkerung durch natürliche und zivilisatorische Strahlenquellen dar und sind darüber
hinaus nur eine theoretische Größe.
In der Euratom-Richtlinie wird nur eine Dosisabschätzung verlangt und keine
Ermittlung. Dabei soll gemäß Art. 66 der RL 2013/59 EURATOM der „Umfang der
Vorkehrungen im Verhältnis zu dem entsprechenden Expositionsrisiko“ stehen.
Aus Gründen der Geringfügigkeit und der geforderten Verhältnismäßigkeit wird
daher auf die Dosisermittlung für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und
Nummer 7 StrlSchG (d.h. der Umgang mit radioaktiven Stoffen und der Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung) verzichtet.
Zu Nummer 9 (§ 122)
Mit der Streichung der Meldung über die aus medizinischen Gründen notwendige,
vorzeitige Entlassung von Personen, die mit radioaktiven Stoffen behandelt wurde,
wird die Tätigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen entbürokratisiert, ohne das
Schutzniveau der Regelung einzubüßen.
Die gemeldeten Informationen haben keinen Nutzen für die zuständigen Behörden.
Im Falle einer Überprüfung kann auf die weiterhin notwendige schriftliche
Begründung des Verantwortlichen zurückgegriffen werden. Durch die nicht länger
notwendige Entgegennahme der Informationen kommt es ebenfalls zu einer Entlastung
der zuständigen Behörden.
Zu Nummer 10 (§ 145)
Die Ausnahmeregelung soll die Problematik des Fachkräftemangels im
medizinischen Bereich entschärfen und sicherstellen, dass die zuständige Behörde im
Einzelfall zulassen kann, dass auch Medizinische Fachangestellte (MFA) mit den
erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz ohne ständige Aufsicht und
Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig werden können, sofern die
Sicherheit der Tätigkeit durch diese Ausnahme nicht beeinträchtigt wird.
Aufgrund des erhöhten Fachkräftemangels – insbesondere in ländlichen Gebieten
– besteht die Gefahr, dass bei mobilen Untersuchungseinheiten für das
Mammographie-Screening und bei Röntgenuntersuchungen nach § 36
Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Erstaufnahmeeinrichtungen aufgrund des Personalmangels die
erforderlichen Leistungen nicht mehr in ausreichender Anzahl erbracht werden
können.
Zu Nummer 11 (§ 149)
Die Verlängerung der zeitlichen Abstände von Vor-Ort-Prüfungen trägt zu einer
Vereinfachung des im Rahmen von § 180 StrSchG vorgegebenen Maßstabs für die
Aufsicht bei. Insbesondere wird den Aufsichtsbehörden eine flexible und
bedarfsgerechte Handhabe der Prüfungsabstände ermöglicht. Die so verlängerten
Prüfungsintervalle führen zu deutlichen Verfahrenserleichterungen von Betroffenen
und Behörden.
Zu Nummer 12 (§ 174)
Durch die Verlängerung der Registrierungsdauer einerseits und andererseits die
Möglichkeit der Behörde, die Gültigkeit des Passes nunmehr auf bis zu 10 Jahre
zu verlängern, wird für nach diesem Gesetz Verantwortliche und auch die
Behörden eine Flexibilisierungsmöglichkeit geschaffen, mit der eine spürbare
Verfahrensentlastung einhergeht. Vermieden wird eine schlichtweg gleichlautende
Verfahrenswiederholung, sodass Einbußen hinsichtlich des Schutzniveaus nicht zu
befürchten sind.
Zu Nummer 13 (§ 184)
Es handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.
Zu Artikel 11 (Änderung der Gefahrstoffverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des § 15c.
Zu Nummer 2 (§ 15c)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Buchstaben b.
Zu Buchstabe b
Zwar weisen die in § 15c Absatz 1 aufgeführten Produkte ein Gefährdungspotenzial
auf. Eine nach § 15c Absatz 2 vorgesehene Anzeigepflicht der erstmaligen
Verwendung bzw. erneuten Verwendung, belastet Unternehmen jedoch, ohne einen
erheblichen Mehrwert. Sie kann daher entfallen. Durch die an die Verwendung der
Biozidprodukte geknüpften Sachkundeanforderungen sowie die Verpflichtung die
Zulassungsbedingungen der Biozidprodukte einzuhalten, eine
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die daraus abgeleiteten Arbeitsschutzmaßnahmen
umzusetzen, ist das Gefährdungspotenzial angemessen berücksichtigt.
Zu Nummer 3 (§ 21)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 15c.
Zu Nummer 4 (Anhang I)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des § 15 c.
Zu Artikel 12 (Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Die Anzeigepflicht nach § 7 stellt einen nicht unerheblichen bürokratischen
Aufwand für betroffene Unternehmen dar, der angesichts der Tatsache, dass sie an
die Bereitstellung bestimmter Stoffe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender
und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten und somit an
einen professionellen Empfängerkreis anknüpft und die Abgabe durch eine
sachkundige Person im Betrieb bzw. eine durch diese belehrte Person erfolgt,
unangemessen ist. Die Anzeigepflicht kann daher entfallen.
Mit der Anpassung des § 7 erfolgt die Klarstellung, dass es weiterhin der
sachkundigen Person im Betrieb bedarf.
Zu Nummer 2 (§ 12)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 7 ChemVerbotsV.
Zu Nummer 3 (§ 14)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 7 ChemVerbotsV.
Zu Nummer 4 (Anlage 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 7 ChemVerbotsV.
Zu Artikel 13 (Änderung der Biozidrechts-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Mit der Anpassung des § 2 Nummer 1 ChemBiozidDV wird die Definition der
Abgabe erweitert. Die Verengung auf den Begriff der Übergabe wird der Praxis im
Präsenzhandel nicht gerecht, dass es nicht mehr ausschließlich zur physischen
Übergabe eines Produktes von Person zu Person kommt, sondern es zunehmend
auch andere Konzepte der Zugriffsgewährung z.B. durch Automaten oder
Freischaltung von Warenbehältnissen - wie z.B. beim Zigaretten- und Alkoholverkauf -
gibt. Die Definitionserweiterung trägt zudem den weiteren Änderungen in Bezug
auf die Abgabe von Biozid - Produkten Rechnung.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung des § 2 Nummer 2 wird den nachfolgenden Änderungen zu den
Vorgaben zur Abgabe Rechnung getragen.
Zu Nummer 2 (§ 10)
In Absatz 3 Satz 2 wird der Bezug zur abgebenden Person aufgehoben und
stattdessen darauf abgestellt, dass es der abgebenden Stelle bekannt ist oder glaubhaft
gemacht wird, dass es sich beim Erwerber um einen beruflichen Verwender
handelt. Damit obliegt es dem Unternehmen in seiner Organisationshoheit, zu
bestimmen, wem gegenüber der entsprechende Nachweis zu erbringen ist und entkoppelt
die Vorgabe von einer vor Ort vorzuhaltenden sachkundigen Person. Die Regelung
führt zu größerer Flexibilität der Unternehmen, ohne die Vorgabe an sich zu
entkräften.
Zudem sollen Biozid-Produkte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und
Produkte gegen andere Arthropoden) vom Selbstbedienungsverbot nach § 10 Absatz
1 ausgenommen werden, wenn durch die Konzentration des Wirkstoffes sowie die
Art der Verpackung und Darreichungsform sichergestellt ist, dass ein Austreten in
die Umwelt sowie eine Gefährdung von Menschen und Nicht-Zielorganismen
ausgeschlossen ist. Bei diesen Produkten handelt es sich zumeist um gut eingeführte
Produkte, deren Anwendung Verbrauchern seit langem vertraut ist.
Zu Nummer 3 (§ 11)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderungen zu den Buchstaben b bis d.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung des Absatzes 1 wird die Vorgabe der Abgabe durch eine im
Betrieb beschäftigte sachkundige Person aufgehoben. Abgestellt wird nun auf ein
Abgabegespräch mit einer nach § 13 sachkundigen Person. Damit entfällt das
Erfordernis, im Präsenzhandel in jeder Filiale ausreichend sachkundige Personen
vorzuhalten, um die jeweiligen Öffnungszeiten abzudecken. Damit wird dem
Präsenzhandel eine größere Flexibilität ermöglicht. Das Abgabegespräch ist nicht mehr
zwingend vor Ort zu führen, sondern kann auch fernmündlich oder videobasiert
angeboten werden. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit dem online- und
Versandhandel, denen diese Möglichkeit bereits eröffnet wurde. Die Regelung
berücksichtigt somit auch die zunehmenden alternativen Konzepte des Präsenzhandels und
führt bei den Unternehmen zu einer erheblichen Entlastung von unnötigen
Aufwänden, da somit eine dem Verkaufsvolumen angemessene Zahl sachkundiger
Personen vorgehalten werden kann, anstatt für jedes Geschäft sachkundige Personen
bereitzustellen. Das Abgabegespräch ist vor Abgabe zu führen.
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe aa
In Absatz 2 Nummer 1 wird der Bezug zur abgebenden Person aufgehoben.
Zu Buchstabe bb
In Absatz 2 Nummer 2 wird der Bezug zur abgebenden Person aufgehoben.
Zu Buchstabe d
Absatz 2a regelt die Ausnahme von der Verpflichtung eines Abgabegespräches für
Biozid-Produkte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen
andere Arthropoden), wenn durch die Konzentration des Wirkstoffes sowie die Art der
Verpackung und Darreichungsform sichergestellt ist, dass ein Austreten in die
Umwelt sowie eine Gefährdung von Menschen und Nicht-Zielorganismen
ausgeschlossen ist. Bei diesen Produkten handelt es sich zumeist um gut eingeführte
Produkte, deren Anwendung Verbrauchern seit langem vertraut ist.
Zu Nummer 4 (§ 12)
Bei Abgabe von Biozid-Produkten müssen Verwender grundsätzlich durch
hinreichende Aufklärung auf Risiken hingewiesen werden, um eine
bestimmungsgemäße und für Mensch und Umwelt am wenigsten schädliche
Verwendung zu ermöglichen.
Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist,
dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, muss eine Verteilung von
Biozid-Produkten zur Bekämpfung der Gesundheitsschädlinge zum Schutz der
allgemeinen Bevölkerung durch die zuständige Behörde auch ohne Vorliegen der
Sachkunde nach § 13 und die Durchführung eines Abgabegespräches durch eine
sachkundige Person möglich sein. Die notwendigen Informationen zu Risiken und
Risikominderungsmaßnahmen, ordnungsgemäßer Verwendung und Entsorgung
sowie zum Schutz der Umwelt können z.B. mit Hilfe einer Informationsbroschüre zur
Verfügung gestellt werden.
Anders als bei den im Handel erhältlichen Biozid-Produkten beruht die Abgabe in
den durch § 12 neu gefassten Fällen nicht auf einen Gebrauchswunsch durch den
Anwender. Vielmehr soll die Abgabe der Mittel im Rahmen einer behördlichen
Bekämpfungsstrategie erfolgen.
Aufgrund der vorherigen Prüfung und Abstimmung über die abzugebenden Mittel
und die abzugebende Menge werden Einsatz und Wirkweise bereits im Vorfeld
kontrolliert. Aufgrund dessen erscheint es vertretbar, die Abgabe ohne
entsprechende Abgabegespräche durchzuführen.
Nichts anderes ergibt sich aus der anzustellenden Interessenabwägung.
Die Formulierung als Generalklausel ermöglicht auch künftig die erleichterte
Abgabe von Mitteln im Rahmen behördlicher Bekämpfungsstrategien (insbesondere
aufgrund der durch Klimawandel und internationalen Güter- und Personenverkehr
vermehrt aufkommenden Gefahren durch Vektoren ist dies eine zukunftsgerichtete
Regelung). Eine Aufklärung kann und wird durch Ausgabe von Mitteln zur
Verwendungshinweisen und Selbstinformation (etwa Merkblätter o.Ä.) gesichert werden.
Der Änderungsvorschlag greift auch einen Beschluss der 98.
Gesundheitsministerkonferenz (TOP 13.2) auf, in dem die GMK sich einstimmig für eine möglichst
zeitnahe Änderung der ChemBiozidDV ausspricht, um im Rahmen öffentlicher
Gesundheitsstrategien praktikable Ausnahmen für die kommunale Abgabe von
bestimmten Biozid-Produkten mit geringem Gefährdungspotential zur Bekämpfung
gesundheitsgefährdender Schädlinge zu ermöglichen.
Mit der Neufassung des § 12 entfällt die Vorläuferregelung zum online- und
Versandhandel. Die Änderungen stellen im Übrigen online-, -Versand- und
Präsenzhandel gleich. die nunmehr in Bezug auf die Durchführung des Abgabegespräches
und die Definition der Abgabe geltenden
Zu Nummer 5 (§ 17)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung betreffend die Änderung des § 12.
Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender
Strahlung bei der Anwendung am Menschen)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Änderung dient der Entbürokratisierung, da andernfalls die entsprechenden
Einrichtungen einer Doppelregulation unterliegen. Geräte, die nichtionisierende
Strahlung abgeben und medizinisch angewendet werden, unterliegen der
Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Ein sicherer Betrieb dieser Geräte ist bereits auf
Basis des Medizinprodukterechts gewährleistet. Darüber hinaus bedarf es speziell
bei Ärztinnen und Ärzten als verkammerter Heilberuf keiner weiterer
Anwendungsregelungen, da aufgrund des Arzt-Patientenverhältnisses, der ohnehin
bestehenden Aufklärungspflicht sowie aufgrund ihrer besonderen Ausbildung analog zu
anderen Regelungsbereichen ein hohes Maß an Eigenverantwortung besteht.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 1.
Zu Nummer 3 (§ 5)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 2.
Zu Nummer 4 (§ 8)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 2.
Zu Artikel 15 (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen
nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 1 NiSG.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Maßnahme zur Entbürokratisierung. Die
Überwachung nach der NiSV ist nach Artikel 83 GG Sache der Länder. Die
bestehende Regelung verknüpft die Anzeigepflicht mit einem Stichprobenzug zur
ordnungsgemäßen Umsetzung der Anforderungen und greift damit unnötig in die
Regelungshoheit der Länder ein. Die bislang geforderte Übersendung von
Fachkundenachweisen im Rahmen der ersten Anzeige von entsprechenden Anlagen bringt
jedoch keinen wesentlichen Sicherheitsgewinn. Stattdessen führt dies zu
erheblichem bürokratischem Aufwand für die Rechtsunterworfenen sowie für die
Verwaltung der Länder. Erforderlichenfalls besteht länderseitig ohnehin die Möglichkeit,
im Rahmen der Überwachung Dokumente einzusehen.
Zu Artikel 16 (Verordnung über das Betreiben und Benutzen von
Medizinprodukten)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf den medizinischen
Anwendungszweck der Produkte dient der Abgrenzung zu überschneidenden Rechtsbereichen,
wie sie z.B. durch die Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NiSV) mit einer uneindeutigen Vorrangregelung besteht, und damit der Schaffung
von Rechtsklarheit sowie der Verhinderung einer Doppelüberwachung durch ggf.
unterschiedliche Überwachungsbehörden und damit der Entbürokratisierung.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Die Errichtung von Produkten ist lediglich in den Begriffsbestimmungen aufgeführt,
wird jedoch in der Verordnung im Weiteren nicht geregelt und ist daher entbehrlich.
Zu Nummer 3 (§ 10)
Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von fünf auf zwei Jahre dient einer früheren
Entlastung bei Archivierungspflichten. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine
längere Aufbewahrungsfrist einen praktischen Nutzengewinn mit sich bringt.
Zu Nummer 4 (§ 13)
Zu Buchstabe a
Die Eintragung von Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen und
wiederholten gleichartigen Bedienungsfehlern sowie von Angaben zu
Vorkommnismeldungen an Behörden und Hersteller in das für entsprechende Produkte zu führende
Medizinproduktebuch führen zu keinem neuen Erkenntnisgewinn, da
entsprechende Vorgänge ohnehin als Vorkommnis oder Beinahe-Vorkommnis
meldepflichtig sind. Diese Anforderung kann daher entfallen.
Zu Buchstabe b
Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von fünf auf zwei Jahre dient einer früheren
Entlastung bei Archivierungspflichten. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine
längere Aufbewahrungsfrist einen praktischen Nutzengewinn mit sich bringt.
Zu Nummer 5 (§ 14)
Durch die europäische Qualifizierung von Software als aktives Medizinprodukt
entstand national die Pflicht zur Eintragung dieser Software in das
Bestandsverzeichnis. Da keine Befugnisse zur Einsichtnahme in Computer oder Mobiltelefone
bestehen, kann das Vorhandensein nicht überprüft werden. Gleichwohl können die
Pflichten in Bezug auf Einweisungen generell auch für Software als Medizinprodukt
hinterfragt werden. Ein Eintrag in das Bestandsverzeichnis ist daher entbehrlich.
Zu Artikel 17 (Änderung des Chemikaliengesetzes)
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes wurde der neue
„Abschnitt 4a" eingefügt, der zum 01.01.2026 in Kraft treten soll. Auf dessen
Grundlage ist beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ein
Vergiftungsregister einzurichten und zu führen. Damit sollen auch neue Regelungen zu einer
deutlich gesteigerten Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung und
Datenübermittlung durch die Informationszentren für Vergiftungen der Länder
(Giftinformationszentralen, GIZ) in Kraft treten (§ 16i ChemG neu).
Bei den sieben bundesweit von den Ländern betriebenen Giftinformationszentren
(GIZ) handelt es sich um Institutionen mit Schwerpunkt in der akuten Hilfe durch
Beratung von sowohl Intensiv-stationen, medizinischem Personal,
Rettungsdiensten, Apotheken oder der Bevölkerung bei stoffbezogenen Erkrankungen
(Vergiftungen) oder einem entsprechenden Verdacht. Diese Aufgabe ist historisch
gewachsen und im § 16e Absatz 3 Satz 2 ChemG normiert. Dabei ist bereits in der
derzeit noch gültigen Rechtsnorm vorgesehen, dass die GIZ dem Bundesinstitut
für Risikobewertung (BfR) über im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnene
Erkenntnisse, die für die Beratung bei stoffbezogenen Erkrankungen (Vergiftungen) von
allgemeiner Bedeutung sind, berichten. Auf Anforderung des BfR ist auch über
Einzelfälle aufgetretener stoffbezogener Erkrankungen (Vergiftungen) oder
Verdachtsfälle zur Ermittlung von gesundheitsbezogenen Risiken für die
Allgemeinheit zu berichten. Mit diesen Instrumenten können auch bisher schon wesentliche
Erkenntnisse von allgemeiner Bedeutung über gesundheitsbezogene Risiken für
die Allgemeinheit gewonnen werden. Sie werden seitens des Landes Nordrhein-
Westfalen ausdrücklich begrüßt.
Wie bereits dem Beschluss des Bundesrates (BR-Drs.146/23) zu entnehmen war,
sieht die überwiegende Zahl der Länder die umfangreichen Erweiterungen der
Berichtspflichten für die GIZ sehr kritisch. Diese sehen nun unter anderem eine
detaillierte einzelfallbezogene Berichterstattung insbesondere von
Behandlungsdaten und Fallausgängen (§ 16 i Absatz 2 Nummern 5 und 6 ChemG) vor, bei
denen nur lückenhafte Datensätze zu erwarten sind. Auch bei anderen zu
erhebenden Daten steht dies zu befürchten. Den aufgrund der lückenhaften Daten
erwartbaren Einschränkungen in der statistischen Auswertbarkeit steht ein erheblicher
Aufwand der GIZ für die Erhebung der Daten gegenüber. Die aufgrund
bestehender EU-rechtlicher Regelungen zu Vergiftungsgeschehen vorhandenen
Berichtspflichten können mit den bereits im Chemikaliengesetz bestehenden Regelungen
zu Berichtspflichten der Giftinformationszentren umgesetzt werden. Bisher wurde
auch nicht bekannt, dass Deutschland diesen Berichtspflichten gegenüber der EU
im Zusammenhang mit Vergiftungsgeschehen nicht nachkommen konnte.
Die neuen Anforderungen stehen der primären Aufgabe und der Beratungspraxis
der GIZ entgegen. Eine Vielzahl der nach dem neuen Abschnitt 4a zu erhebenden
und zu verarbeitenden Daten sind aus klinisch-medizinischer Sicht nicht
erforderlich und wirken sich durch den gesteigerten Zeitaufwand zudem negativ auf die
Beratungsleistung aus. Dadurch wird hochqualifiziertes Personal gebunden, das
für die eigentliche Kernaufgabe der GIZ nicht mehr zur Verfügung steht. Es kann
nicht mehr gewährleistet werden, dass alle Anrufe bedient werden können, im
Extremfall wären Anrufe auch zu priorisieren. Damit besteht die Gefahr, dass zu
Gunsten der Sammlung und Übermittlung von Daten die Beratung bei einem akuten
Verdacht auf eine Vergiftung hintenangestellt werden muss.
Es steht daher zu befürchten, dass die ratsuchende Bevölkerung versucht,
anderweitig Hilfe zu erhalten, und damit auch die Notaufnahmen von Krankenhäusern,
die Rettungsdienste oder die niedergelassenen Ärzte stärker belastet werden. Die
bisherige Beratungspraxis der GIZ konnte hingegen in vielen Fällen schnelle Hilfe
geben, wenn medizinische Maßnahmen nicht unmittelbar erforderlich waren.
Die Mehrkosten für die Aufrechterhaltung einer gleichbleibenden
Beratungsleistung der GIZ bezifferte der Bund im Gesetzentwurf auf ca. 3,8 Mio. € pro Jahr
zuzüglich eines einmaligen Sachmittelaufwandes von rund 2,4 Mio. € für alle GIZ.
Weitere Kostensteigerungen sind zu befürchten. Vor dem Hintergrund der bereits
in vielen Fällen belasteten Länderhaushalte und den vorgetragenen fachlichen
Gründen sind die mit dem neuen Abschnitt 4a „Vergiftungsregister“ vorgesehenen
Regelungen der §§ 16g – 16l ChemG daher zu streichen.
Zu Artikel 18 (Folgeänderungen)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 33 JArbSchG.
Zu Artikel 19 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Nach Absatz 1 treten die Artikel 1 bis 16 und
18 am Tag nach der Verkündung, Artikel 17 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in
Kraft.
Drucksache 735/25- 51 -]
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zum Abbau von unnötiger Bürokratie im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit (Gesetzesantrag)