polradar

Erhalt von Ackerstatus landwirtschaftlicher Flächen (Antwort zu Drs. 21/2659)

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 21/2890 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Erhalt von Ackerstatus landwirtschaftlicher Flächen (Antwort zu Drs. 21/2659) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2890 21. Wahlperiode 21.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julian Schmidt, Stephan Protschka, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2659 – Erhalt von Ackerstatus landwirtschaftlicher Flächen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ergänzend zur Weidewirtschaft wird in vielen landwirtschaftlichen Familienbetrieben mit Nutztierhaltung zur Unterstützung Ackerfutterbau betrieben. Hierzu werden auch mehrjährige Futtergräser und Leguminosen angebaut. Besteht diese Pflanzengesellschaft auf dem Acker aber länger als fünf Jahre, verliert dieser Acker seinen Ackerstatus und wird als Dauergrünland eingestuft. Diese Statusänderung ist mit erheblichen Wertverlusten der Fläche verbunden. Durch den diesbezüglichen Preisverfall sind die Landwirte gezwungen, die mehrjährigen Ackerfutterflächen nach fünf Jahren umzubrechen, um den Ackerstatus zu erhalten, obwohl sie hoch ertragreich sein können. Danach wird wieder Ackerfutter auf den gleichen Flächen angebaut, welches mit hohem Aufwand und z. T. ökologischen Nachteilen sowie hohem Energieverbrauch verbunden ist (www.topagrar.com/betriebsleitung/news/acker-wird-zu- grunland-wann-darf-ich-umbrechen-b-20009498.html). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Landwirte, die Grünlandwirtschaft auf als Ackerflächen gepachteten Flächen betreiben, nach spätestens fünf Jahren den Zustand des Ackerlandes wieder herstellen, damit es nicht zu Schadensersatzansprüchen kommt (https://juris.bundesgerichtshof.de/ cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=78609).  1. Wieviel ha Ackerfutterbau wurden in Deutschland zwischen 2020 und 2024 nach Kenntnis der Bunderegierung mit Grasmischungen bzw. einer mehrjährigen Pflanzengesellschaft (Futtergräser und Leguminosen) bestellt? In der Bodennutzungsstatistik wird zwischen der Fläche Ackerfutterbau und Dauergrünland unterschieden. Das Jahr der Einsaat wird nicht erfasst. Eine Übersicht zu der Fläche aus der Bodennutzungsstatistik kann unter dem Link https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/bde4b30d abgerufen werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 20. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Wie verteilen sich diese Grünlandflächen mit Ackerstatus nach Wissen der Bunderegierung in den jeweiligen Bundesländern (bitte in ha angeben)? Eine Übersicht zu der Fläche aus der Bodennutzungsstatistik, differenziert nach den Bundesländern, kann unter dem Link https://www-genesis.destatis.de/daten bank/online/url/1da6996d abgerufen werden.  3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche Kosten für die Neuansaat von Ackerflächen mit mehrjährigen Ackerfutterpflanzen nach den genannten fünf Jahren für einen Landwirt entstehen? Eine Übersicht zu der Leistungs-Kostenrechnung Pflanzenbau des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. (KTBL) kann unter dem Link www.ktbl.de/webanwendungen/leistungs-kostenrechnung-pflanzenbau abgerufen werden. Bei dieser Webanwendung können unter https://daten.ktbl.de/dslkrpflanze/post Hv.html;jsessionid=AF74A260FAA725C0F2F7166D6A30B8B3 mit der Vorauswahl „Futterbau“ verschiedene Kulturpflanzen, darunter auch mehrjährige Ackerfutterpflanzen, ausgewählt werden. In den Ergebnissen unter „Leistungen, Kosten …“ findet sich eine Übersicht über die verschiedenen Kostenpositionen, darunter auch Kosten für das Saatgut. Unter „Arbeitsvorgänge“ sind die Maschinenkosten, der Dieselbedarf und der Arbeitszeitbedarf für jeden Arbeitsschritt ausgewiesen. Dazu gehören auch die Aussaat, vorheriges Pflügen und Düngen.  4. Welche ökologischen Nachteile entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. durch den erzwungenen Umbruch von Ackerflächen mit mehrjährigen Futterpflanzen alle fünf Jahre? Festzuhalten ist vorab, dass eine Pflicht zu einem Umbruch von Ackerflächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen alle fünf Jahre nicht besteht, sondern dass dieser vor allem aus Sorge vor dem Verlust des Ackerstatus und eines damit verbundenen verringerten Verkehrswertes bzw. Kaufpreises der Flächen (vgl. Antwort auf die Frage 8) bzw. aufgrund von Auflagen in Pachtverträgen von Landwirten vorgenommen wird. Aus ökologischer Sicht ist Grünland, insbesondere extensiv genutztes Grünland, als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten von besonderer Bedeutung. Gleichzeitig weist es eine hohe Bedeutung für den abiotischen Ressourcenschutz auf. So spielt Grünland eine Rolle beim Gewässerschutz (Verringerung von Auswaschungen in Grund- und Oberflächengewässer), beim Hochwasserschutz (als Retentionsfläche in Überschwemmungsgebieten) oder beim Erosionsschutz (reduzierte Erosion auf gefährdeten Flächen). Es ist darüber hinaus auch aus Klimaschutzgründen relevant (siehe auch Antwort auf die Frage 5) und prägt typische Landschaftsbilder in vielen Regionen (Wechsel von Acker-, Grünland- und Waldflächen). Je nach Lage, Alter und ökologischer Wertigkeit sowie Nachnutzung der Fläche geht ein Umbruch von Grünland daher mit ökologischen Nachteilen in unterschiedlich großem Umfang einher.  5. Welche Nachteile bezüglich der Emission von CO2 entstehen nach Wissen der Bundesregierung ggf. durch den erzwungenen Umbruch von Ackerflächen mit mehrjährigen Futterpflanzen alle fünf Jahre? Festzuhalten ist vorab, dass eine Pflicht zu einem Umbruch von Ackerflächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen alle fünf Jahre nicht besteht. Konkrete Erkenntnisse bezüglich der Emission von CO2 durch den Umbruch von Ackerflächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen alle fünf Jahre mit nachfolgend erneutem Anbau von Ackerfutter auf denselben Flächen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland führt zu einem Humusabbau, wodurch Kohlenstoffdioxid (CO2) und Lachgas (N2O) in die Atmosphäre freigesetzt wird. Die Kohlenstoffeinbindung hängt dabei vom Standort und der Nutzung des Grünlands ab; die Änderungen beim Humusgehalt des Bodens von der Art der Folgenutzung der Fläche.  6. Welche ökonomischen Nachteile entstehen nach Wissen der Bundesregierung durch den erzwungenen Umbruch von Ackerflächen mit mehrjährigen Futterpflanzen alle fünf Jahre? Festzuhalten ist vorab, dass eine Pflicht zu einem Umbruch von Ackerflächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen alle fünf Jahre nicht besteht. Für die Landwirte oder die von ihnen beauftragten Lohnunternehmer entstehen für den Umbruch Kosten durch das Pflügen bzw. Grubbern oder Eggen der Flächen. Neben den Maschinenkosten (u. a. Abschreibungen, Versicherungen, Wartung, Treibstoff) fallen Arbeitskosten an. Die Kosten der Umwandlung werden damit stark von den genutzten Maschinen und darüber hinaus von standörtlichen Gegebenheiten (Boden, Größe und Lage der Flächen) bzw. resultierenden Arbeitskosten beeinflusst. Über diese betrieblichen Kosten hinaus sind mit dem Umbruch volkswirtschaftliche Kosten aufgrund des Verlusts an ökologischen Leistungen (sog. Ökosystemleistungen; siehe Antwort zu den Fragen 4 und 5) verbunden.  7. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung zur Verbesserung des Ackerfutterbaus ggf. vor, um die ökologischen, ökonomischen und klimapolitischen Nachteile dieses erzwungenen Grünlandumbruches alle fünf Jahre zu verringern? Festzuhalten ist vorab, dass eine Pflicht zu einem Umbruch von Ackerflächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen alle fünf Jahre nicht besteht. Im Rahmen der EU-Agrarförderung enthalten die Regelungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) Vorgaben für die Landwirtinnen und Landwirte zum Erhalt des Dauergrünlandes (GLÖZ 1). GLÖZ 1 enthält u. a. die Regelung, dass Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, ohne Genehmigung wieder umgewandelt werden kann. Die Umwandlung ist in diesem Fall der zuständigen Behörde lediglich anzuzeigen.  8. Welchen wirtschaftlichen, ökologischen oder klimapolitischen Nutzen bzw. welche Vorteile kann die Bundesregierung bei dem erzwungenen Grünlandumbruch auf Ackerflächen alle fünf Jahre ggf. erkennen? Festzuhalten ist vorab, dass eine Pflicht zu einem Umbruch von Ackerflächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen alle fünf Jahre nicht besteht. Wirtschaftlicher Nutzen ergibt sich durch einen solchen Umbruch auf Seiten der Landwirte und Flächeneigentümer insofern, als Dauergrünlandflächen im Vergleich zu Ackerflächen einen geringeren Verkehrswert aufweisen. So lag der Kaufpreis für Ackerland 2024 in Deutschland bei ca. 42.000 Euro pro Hektar und für Grünland bei ca. 27.000 Euro pro Hektar (https://www-genesis.desta tis.de/datenbank/online/statistic/61521/table/61521-0001/search/s/a2F1Zndl cnRl). Hierbei ist anzumerken, dass der Wertunterschied nicht ausschließlich auf den Dauergrünland- bzw. Ackerstatus an sich zurückzuführen ist, sondern sich diese beiden Kategorien auch in anderen Kriterien wie der Bodengüte systematisch unterscheiden. Aus ökologischer und klimapolitischer Sicht lässt sich generell kein Nutzen bzw. Vorteil eines Grünlandumbruchs erkennen. Die Definition von Dauergrünland und dessen Schutz sind wichtig, um die positiven Umwelt- und Klimawirkungen des Dauergrünlands zu bewahren.  9. Wird sich die Bundesregierung für eine Änderung der EU-Verordnung zum Grünlandschutz einsetzen, um diese GLÖZ (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand)-2- und GLÖZ-6-Regelungen praxisrelevant anpassen zu können (www.topagrar.com/acker/news/deutschland-fu r-unzureichenden-grunlandschutz-verurteilt-20008823.html)? Bei GLÖZ 2 enthält die einschlägige Verordnung (EU) 2021/2115 die Verpflichtung zum Schutz kohlenstoffreicher Böden mit dem Ziel des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel. Es ist nicht ersichtlich, worauf die Frage nach „praxisrelevanten Anpassungen“ an dieser Stelle konkret abzielt. Bei GLÖZ 6 handelt es sich um Regelungen zur Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen in den sensibelsten Zeiten. Eine Betroffenheit des Grünlandschutzes ist hier nicht erkennbar. 10. Wird sich die Bunderegierung im Rahmen der neuen GAP (Gemeinsame Agrarpolitik)-Reformverhandlungen dafür einsetzen, dass Mitgliedstaaten über die diesbezüglichen Vorschriften zum Erhalt des Dauergrünlandes mit Stichtagsregelung im Rahmen der Konditionalität selbst bestimmen dürfen (www.topagrar.com/management-und-politik/news/agraroko nom-lakner-wir-setzen-den-erfolg-der-gap-aufs-spiel-a-20018585.html)? Nach den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission soll in der nächsten Förderperiode das bisherige System der „Konditionalität“ durch ein System der „Verantwortungsvollen Betriebsführung“ abgelöst werden, in dem die bisherigen GLÖZ-Standards durch so genannte „Schutzpraktiken“ ersetzt werden. Aus Sicht der Bundesregierung ist es wichtig, diese „Schutzpraktiken“ so auszugestalten, dass auch ein „level-playing-field“ unter den Mitgliedstaaten gewährleistet wird. 11. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ggf., die Anreize, potenzielles Dauergrünland vor Ablauf der Fünfjahresfrist umzupflügen, zu verringern? Mit § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wurde bereits eine Regelung geschaffen, nach der Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen, ohne Genehmigung umgewandelt werden darf. Die Umwandlung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dadurch entfällt ein Anreiz, Grünland vor der Entstehung von Dauergrünland umzubrechen. 12. Beabsichtigt die Bundesregierung, Landwirte zu unterstützen, die aufgrund der bestehenden Regelung regelmäßig ihre Ackerfutter- bzw. Ackerweideflächen umbrechen und neu einsäen müssen? Wie bereits mehrfach dargelegt (vgl. Antworten auf die Fragen 4 bis 8), besteht eine Pflicht zum Umbruch und zur Neuansaat der betreffenden Flächen nicht. Eine Unterstützung im Sinne der Fragestellung ist daher weder geboten noch beabsichtigt. 13. Welche Vorschläge zum Bürokratieabbau favorisiert die Bundesregierung in den Trilogverhandlungen bei den Neuen Grünlandregeln (www.t opagrar.com/management-und-politik/news/neue-grunlandregeln-bremse n-die-eu-lander-20019145.html)? 14. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung der EU-Parlamentarier, weniger Regeln in der GAP für alle Landwirte, die in NATURA-2000- Gebieten wirtschaften, aufzulegen (www.topagrar.com/management-un d-politik/news/neue-grunlandregeln-bremsen-die-eu-lander-2001914 5.html)? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 13 und 14 zusammen beantwortet. Grundsätzlich favorisiert die Bundesregierung Regelungen, die unter Wahrung politischer Ziele und der relevanten Standards zu Vereinfachungen für Landwirte und Verwaltungen führen. Im Übrigen sind die Trilog-Verhandlungen abgeschlossen. Die Forderung der EU-Parlamentarier, relevante Standards in der GAP für alle Landwirte aufzuheben, die in NATURA 2000 Gebieten wirtschaften, ist im Ergebnis des Trilogs nicht enthalten. Die erforderliche Zustimmung von Rat und Europäischem Parlament zum entsprechenden Text steht noch aus. 15. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission bezüglich neuer Grünlandregeln, die Umbruchfristen von fünf auf sieben Jahre zu erhöhen (www.topagrar.com/management-und-politik/news/neu e-grunlandregeln-bremsen-die-eu-lander-20019145.html)? Angesichts der eingeführten Stichtagsregelung im Rahmen der Konditionalität (siehe Antwort zu Frage 11) besteht für eine Verlängerung der Frist keine Notwendigkeit. 16. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des EU-Parlaments, eine Stichtagsregel, bei der alle Flächen, die zum 1. Januar 2023 den Ackerstatus hatten, diesen unabhängig von der landwirtschaftlichen Nutzung behalten, einzusetzen (www.topagrar.com/management-und-politi k/news/neue-grunlandregeln-bremsen-die-eu-lander-20019145.html)? Die Bundesregierung hat die Prüfung dieses Vorschlages noch nicht abgeschlossen. Die Forderung ist im Ergebnis des Trilogs nicht in dieser Form enthalten, sondern mit einem Stichtag zum 1. Januar 2026 berücksichtigt. Die erforderliche Zustimmung von Rat und Europäischem Parlament zum entsprechenden Text steht noch aus. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen