Erhalt von Ackerstatus landwirtschaftlicher Flächen (Antwort zu Drs. 21/2659)
Text
Erhalt von Ackerstatus landwirtschaftlicher Flächen (Antwort zu Drs. 21/2659)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2890
21. Wahlperiode 21.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julian Schmidt, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2659 –
Erhalt von Ackerstatus landwirtschaftlicher Flächen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ergänzend zur Weidewirtschaft wird in vielen landwirtschaftlichen
Familienbetrieben mit Nutztierhaltung zur Unterstützung Ackerfutterbau betrieben.
Hierzu werden auch mehrjährige Futtergräser und Leguminosen angebaut.
Besteht diese Pflanzengesellschaft auf dem Acker aber länger als fünf Jahre,
verliert dieser Acker seinen Ackerstatus und wird als Dauergrünland eingestuft.
Diese Statusänderung ist mit erheblichen Wertverlusten der Fläche verbunden.
Durch den diesbezüglichen Preisverfall sind die Landwirte gezwungen, die
mehrjährigen Ackerfutterflächen nach fünf Jahren umzubrechen, um den
Ackerstatus zu erhalten, obwohl sie hoch ertragreich sein können. Danach
wird wieder Ackerfutter auf den gleichen Flächen angebaut, welches mit
hohem Aufwand und z. T. ökologischen Nachteilen sowie hohem
Energieverbrauch verbunden ist (www.topagrar.com/betriebsleitung/news/acker-wird-zu-
grunland-wann-darf-ich-umbrechen-b-20009498.html).
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Landwirte, die
Grünlandwirtschaft auf als Ackerflächen gepachteten Flächen betreiben, nach
spätestens fünf Jahren den Zustand des Ackerlandes wieder herstellen, damit es
nicht zu Schadensersatzansprüchen kommt (https://juris.bundesgerichtshof.de/
cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=78609).
1. Wieviel ha Ackerfutterbau wurden in Deutschland zwischen 2020 und
2024 nach Kenntnis der Bunderegierung mit Grasmischungen bzw. einer
mehrjährigen Pflanzengesellschaft (Futtergräser und Leguminosen)
bestellt?
In der Bodennutzungsstatistik wird zwischen der Fläche Ackerfutterbau und
Dauergrünland unterschieden. Das Jahr der Einsaat wird nicht erfasst.
Eine Übersicht zu der Fläche aus der Bodennutzungsstatistik kann unter dem
Link https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/bde4b30d abgerufen
werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 20. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie verteilen sich diese Grünlandflächen mit Ackerstatus nach Wissen
der Bunderegierung in den jeweiligen Bundesländern (bitte in ha
angeben)?
Eine Übersicht zu der Fläche aus der Bodennutzungsstatistik, differenziert nach
den Bundesländern, kann unter dem Link https://www-genesis.destatis.de/daten
bank/online/url/1da6996d abgerufen werden.
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche Kosten
für die Neuansaat von Ackerflächen mit mehrjährigen
Ackerfutterpflanzen nach den genannten fünf Jahren für einen Landwirt entstehen?
Eine Übersicht zu der Leistungs-Kostenrechnung Pflanzenbau des Kuratoriums
für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. (KTBL) kann unter dem
Link www.ktbl.de/webanwendungen/leistungs-kostenrechnung-pflanzenbau
abgerufen werden.
Bei dieser Webanwendung können unter https://daten.ktbl.de/dslkrpflanze/post
Hv.html;jsessionid=AF74A260FAA725C0F2F7166D6A30B8B3 mit der
Vorauswahl „Futterbau“ verschiedene Kulturpflanzen, darunter auch
mehrjährige Ackerfutterpflanzen, ausgewählt werden.
In den Ergebnissen unter „Leistungen, Kosten …“ findet sich eine Übersicht
über die verschiedenen Kostenpositionen, darunter auch Kosten für das
Saatgut. Unter „Arbeitsvorgänge“ sind die Maschinenkosten, der Dieselbedarf und
der Arbeitszeitbedarf für jeden Arbeitsschritt ausgewiesen. Dazu gehören auch
die Aussaat, vorheriges Pflügen und Düngen.
4. Welche ökologischen Nachteile entstehen nach Kenntnis der
Bundesregierung ggf. durch den erzwungenen Umbruch von Ackerflächen mit
mehrjährigen Futterpflanzen alle fünf Jahre?
Festzuhalten ist vorab, dass eine Pflicht zu einem Umbruch von Ackerflächen
mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen alle fünf Jahre nicht besteht, sondern
dass dieser vor allem aus Sorge vor dem Verlust des Ackerstatus und eines
damit verbundenen verringerten Verkehrswertes bzw. Kaufpreises der Flächen
(vgl. Antwort auf die Frage 8) bzw. aufgrund von Auflagen in Pachtverträgen
von Landwirten vorgenommen wird.
Aus ökologischer Sicht ist Grünland, insbesondere extensiv genutztes
Grünland, als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten von besonderer Bedeutung.
Gleichzeitig weist es eine hohe Bedeutung für den abiotischen
Ressourcenschutz auf. So spielt Grünland eine Rolle beim Gewässerschutz (Verringerung
von Auswaschungen in Grund- und Oberflächengewässer), beim
Hochwasserschutz (als Retentionsfläche in Überschwemmungsgebieten) oder beim
Erosionsschutz (reduzierte Erosion auf gefährdeten Flächen). Es ist darüber hinaus
auch aus Klimaschutzgründen relevant (siehe auch Antwort auf die Frage 5)
und prägt typische Landschaftsbilder in vielen Regionen (Wechsel von Acker-,
Grünland- und Waldflächen). Je nach Lage, Alter und ökologischer Wertigkeit
sowie Nachnutzung der Fläche geht ein Umbruch von Grünland daher mit
ökologischen Nachteilen in unterschiedlich großem Umfang einher.
5. Welche Nachteile bezüglich der Emission von CO2 entstehen nach
Wissen der Bundesregierung ggf. durch den erzwungenen Umbruch von
Ackerflächen mit mehrjährigen Futterpflanzen alle fünf Jahre?
Festzuhalten ist vorab, dass eine Pflicht zu einem Umbruch von Ackerflächen
mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen alle fünf Jahre nicht besteht.
Konkrete Erkenntnisse bezüglich der Emission von CO2 durch den Umbruch
von Ackerflächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen alle fünf Jahre mit
nachfolgend erneutem Anbau von Ackerfutter auf denselben Flächen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Die Umwandlung von Grünland in Ackerland führt zu einem Humusabbau,
wodurch Kohlenstoffdioxid (CO2) und Lachgas (N2O) in die Atmosphäre
freigesetzt wird. Die Kohlenstoffeinbindung hängt dabei vom Standort und der
Nutzung des Grünlands ab; die Änderungen beim Humusgehalt des Bodens
von der Art der Folgenutzung der Fläche.
6. Welche ökonomischen Nachteile entstehen nach Wissen der
Bundesregierung durch den erzwungenen Umbruch von Ackerflächen mit
mehrjährigen Futterpflanzen alle fünf Jahre?
Festzuhalten ist vorab, dass eine Pflicht zu einem Umbruch von Ackerflächen
mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen alle fünf Jahre nicht besteht.
Für die Landwirte oder die von ihnen beauftragten Lohnunternehmer entstehen
für den Umbruch Kosten durch das Pflügen bzw. Grubbern oder Eggen der
Flächen. Neben den Maschinenkosten (u. a. Abschreibungen, Versicherungen,
Wartung, Treibstoff) fallen Arbeitskosten an. Die Kosten der Umwandlung
werden damit stark von den genutzten Maschinen und darüber hinaus von
standörtlichen Gegebenheiten (Boden, Größe und Lage der Flächen) bzw.
resultierenden Arbeitskosten beeinflusst.
Über diese betrieblichen Kosten hinaus sind mit dem Umbruch
volkswirtschaftliche Kosten aufgrund des Verlusts an ökologischen Leistungen (sog.
Ökosystemleistungen; siehe Antwort zu den Fragen 4 und 5) verbunden.
7. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung zur Verbesserung des
Ackerfutterbaus ggf. vor, um die ökologischen, ökonomischen und
klimapolitischen Nachteile dieses erzwungenen Grünlandumbruches alle
fünf Jahre zu verringern?
Festzuhalten ist vorab, dass eine Pflicht zu einem Umbruch von Ackerflächen
mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen alle fünf Jahre nicht besteht.
Im Rahmen der EU-Agrarförderung enthalten die Regelungen für den guten
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) Vorgaben
für die Landwirtinnen und Landwirte zum Erhalt des Dauergrünlandes
(GLÖZ 1). GLÖZ 1 enthält u. a. die Regelung, dass Dauergrünland, das ab dem
1. Januar 2021 neu entstanden ist, ohne Genehmigung wieder umgewandelt
werden kann. Die Umwandlung ist in diesem Fall der zuständigen Behörde
lediglich anzuzeigen.
8. Welchen wirtschaftlichen, ökologischen oder klimapolitischen Nutzen
bzw. welche Vorteile kann die Bundesregierung bei dem erzwungenen
Grünlandumbruch auf Ackerflächen alle fünf Jahre ggf. erkennen?
Festzuhalten ist vorab, dass eine Pflicht zu einem Umbruch von Ackerflächen
mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen alle fünf Jahre nicht besteht.
Wirtschaftlicher Nutzen ergibt sich durch einen solchen Umbruch auf Seiten
der Landwirte und Flächeneigentümer insofern, als Dauergrünlandflächen im
Vergleich zu Ackerflächen einen geringeren Verkehrswert aufweisen. So lag
der Kaufpreis für Ackerland 2024 in Deutschland bei ca. 42.000 Euro pro
Hektar und für Grünland bei ca. 27.000 Euro pro Hektar (https://www-genesis.desta
tis.de/datenbank/online/statistic/61521/table/61521-0001/search/s/a2F1Zndl
cnRl). Hierbei ist anzumerken, dass der Wertunterschied nicht ausschließlich
auf den Dauergrünland- bzw. Ackerstatus an sich zurückzuführen ist, sondern
sich diese beiden Kategorien auch in anderen Kriterien wie der Bodengüte
systematisch unterscheiden. Aus ökologischer und klimapolitischer Sicht lässt sich
generell kein Nutzen bzw. Vorteil eines Grünlandumbruchs erkennen. Die
Definition von Dauergrünland und dessen Schutz sind wichtig, um die positiven
Umwelt- und Klimawirkungen des Dauergrünlands zu bewahren.
9. Wird sich die Bundesregierung für eine Änderung der EU-Verordnung
zum Grünlandschutz einsetzen, um diese GLÖZ (guter
landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand)-2- und GLÖZ-6-Regelungen
praxisrelevant anpassen zu können (www.topagrar.com/acker/news/deutschland-fu
r-unzureichenden-grunlandschutz-verurteilt-20008823.html)?
Bei GLÖZ 2 enthält die einschlägige Verordnung (EU) 2021/2115 die
Verpflichtung zum Schutz kohlenstoffreicher Böden mit dem Ziel des
Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel. Es ist nicht ersichtlich, worauf die
Frage nach „praxisrelevanten Anpassungen“ an dieser Stelle konkret abzielt.
Bei GLÖZ 6 handelt es sich um Regelungen zur Mindestbodenbedeckung auf
Ackerflächen in den sensibelsten Zeiten. Eine Betroffenheit des
Grünlandschutzes ist hier nicht erkennbar.
10. Wird sich die Bunderegierung im Rahmen der neuen GAP (Gemeinsame
Agrarpolitik)-Reformverhandlungen dafür einsetzen, dass
Mitgliedstaaten über die diesbezüglichen Vorschriften zum Erhalt des
Dauergrünlandes mit Stichtagsregelung im Rahmen der Konditionalität selbst
bestimmen dürfen (www.topagrar.com/management-und-politik/news/agraroko
nom-lakner-wir-setzen-den-erfolg-der-gap-aufs-spiel-a-20018585.html)?
Nach den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission soll in der
nächsten Förderperiode das bisherige System der „Konditionalität“ durch ein
System der „Verantwortungsvollen Betriebsführung“ abgelöst werden, in dem
die bisherigen GLÖZ-Standards durch so genannte „Schutzpraktiken“ ersetzt
werden. Aus Sicht der Bundesregierung ist es wichtig, diese „Schutzpraktiken“
so auszugestalten, dass auch ein „level-playing-field“ unter den Mitgliedstaaten
gewährleistet wird.
11. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ggf., die Anreize,
potenzielles Dauergrünland vor Ablauf der Fünfjahresfrist umzupflügen, zu
verringern?
Mit § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wurde bereits eine Regelung
geschaffen, nach der Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden
ist, vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen, ohne Genehmigung
umgewandelt werden darf. Die Umwandlung ist der zuständigen Behörde
anzuzeigen.
Dadurch entfällt ein Anreiz, Grünland vor der Entstehung von Dauergrünland
umzubrechen.
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, Landwirte zu unterstützen, die
aufgrund der bestehenden Regelung regelmäßig ihre Ackerfutter- bzw.
Ackerweideflächen umbrechen und neu einsäen müssen?
Wie bereits mehrfach dargelegt (vgl. Antworten auf die Fragen 4 bis 8), besteht
eine Pflicht zum Umbruch und zur Neuansaat der betreffenden Flächen nicht.
Eine Unterstützung im Sinne der Fragestellung ist daher weder geboten noch
beabsichtigt.
13. Welche Vorschläge zum Bürokratieabbau favorisiert die
Bundesregierung in den Trilogverhandlungen bei den Neuen Grünlandregeln (www.t
opagrar.com/management-und-politik/news/neue-grunlandregeln-bremse
n-die-eu-lander-20019145.html)?
14. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung der EU-Parlamentarier,
weniger Regeln in der GAP für alle Landwirte, die in NATURA-2000-
Gebieten wirtschaften, aufzulegen (www.topagrar.com/management-un
d-politik/news/neue-grunlandregeln-bremsen-die-eu-lander-2001914
5.html)?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 13 und 14 zusammen
beantwortet.
Grundsätzlich favorisiert die Bundesregierung Regelungen, die unter Wahrung
politischer Ziele und der relevanten Standards zu Vereinfachungen für
Landwirte und Verwaltungen führen. Im Übrigen sind die Trilog-Verhandlungen
abgeschlossen. Die Forderung der EU-Parlamentarier, relevante Standards in der
GAP für alle Landwirte aufzuheben, die in NATURA 2000 Gebieten
wirtschaften, ist im Ergebnis des Trilogs nicht enthalten. Die erforderliche Zustimmung
von Rat und Europäischem Parlament zum entsprechenden Text steht noch aus.
15. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission
bezüglich neuer Grünlandregeln, die Umbruchfristen von fünf auf sieben
Jahre zu erhöhen (www.topagrar.com/management-und-politik/news/neu
e-grunlandregeln-bremsen-die-eu-lander-20019145.html)?
Angesichts der eingeführten Stichtagsregelung im Rahmen der Konditionalität
(siehe Antwort zu Frage 11) besteht für eine Verlängerung der Frist keine
Notwendigkeit.
16. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des EU-Parlaments,
eine Stichtagsregel, bei der alle Flächen, die zum 1. Januar 2023 den
Ackerstatus hatten, diesen unabhängig von der landwirtschaftlichen
Nutzung behalten, einzusetzen (www.topagrar.com/management-und-politi
k/news/neue-grunlandregeln-bremsen-die-eu-lander-20019145.html)?
Die Bundesregierung hat die Prüfung dieses Vorschlages noch nicht
abgeschlossen. Die Forderung ist im Ergebnis des Trilogs nicht in dieser Form
enthalten, sondern mit einem Stichtag zum 1. Januar 2026 berücksichtigt. Die
erforderliche Zustimmung von Rat und Europäischem Parlament zum
entsprechenden Text steht noch aus.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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