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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (CO2-Preis-Abschaffungsgesetz)

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 21/6334 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (CO2-Preis-Abschaffungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6334 21. Wahlperiode 09.06.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Dr. Malte Kaufmann, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Mirco Hanker, Stefan Henze, Nicole Hess, Karsten Hilse, Steffen Janich, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Knuth Meyer-Soltau, Andreas Paul, Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka, Arne Raue, Christian Reck, Dr. Rainer Rothfuß, Bernd Schattner, Manfred Schiller, Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes und des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (CO2-Preis-Abschaffungsgesetz) A. Problem Die ideologiegetriebene Energie- und Klimapolitik der vergangenen Jahre hat den Wirtschaftsstandort Deutschland massiv geschwächt. Zentrales Instrument dieser Politik ist die künstliche Verteuerung fossiler Energieträger durch den Handel mit Emissionszertifikaten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) sowie die nationale CO₂-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Diese Bepreisungs- und Zertifikatesysteme treiben die Energiekosten für Unternehmen und private Haushalte auf ein im internationalen Vergleich kaum noch wettbewerbsfähiges Niveau, gefährden die Versorgungssicherheit der Elektrizitätsnetze, indem sie verlässliche Grundlastkraftwerke unwirtschaftlich machen, und beschleunigen die Deindustrialisierung Deutschlands – ganze Branchen verlagern Produktion und Investitionen ins Ausland, insbesondere in die Vereinigten Staaten von Amerika und nach Asien. Die diesen Maßnahmen zugrunde liegende Annahme, CO₂-Emissionen hätten einen nennenswerten, gar hinreichend negativen Einfluss auf das Weltklima, ist sachlich nicht haltbar. Selbst bei vollständigem Erreichen der nationalen Klimaschutzziele wäre kaum ein messbarer Effekt auf das globale Klima feststellbar. Der behauptete Nutzen der CO₂-Bepreisung steht in keinem vertretbaren Verhältnis zu den enormen volkswirtschaftlichen Kosten und den schwerwiegenden sozialen Folgen für breite Bevölkerungsschichten. B. Lösung Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) werden mitsamt allen darauf beruhenden Rechtsverordnungen vollständig und ersatzlos aufgehoben. Damit entfällt die künstliche Verteuerung fossiler Energieträger durch den europäischen Emissionshandel und die nationale CO₂-Bepreisung. Unternehmen und private Haushalte werden unmittelbar von den damit verbundenen Kosten entlastet. Die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland wird gestärkt und der Deindustrialisierung entgegengewirkt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die ersatzlose Aufhebung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) entfallen dem Bund Einnahmen aus dem Verkauf von Emissionszertifikaten in Höhe von insgesamt rund 21,4 Milliarden Euro jährlich. Diese beziffern sich auf Grundlage der tatsächlichen Marktdaten des Jahres 2025 wie folgt: – Rund 16,0 Milliarden Euro Mindereinnahmen resultieren aus dem Wegfall der nationalen CO₂-Bepreisung nach dem BEHG. – Rund 5,4 Milliarden Euro Mindereinnahmen resultieren aus dem Wegfall der Versteigerungserlöse nach dem TEHG im Rahmen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS 1). Zudem wird durch wegfallende Aufsichtspflichten des UBA (u. a. Wegfall der DEHSt) der Bundeshaushalt um etwa 50 Millionen Euro entlastet. Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes und des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (CO2-Preis-Abschaffungsgesetz) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Außerkrafttreten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (1) Das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, außer Kraft. Artikel 2 Außerkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (1) Das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (2) Gleichzeitig treten die folgenden auf dem Brennstoffemissionshandelsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen außer Kraft: 1. die Brennstoffemissionshandelsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, 2. die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868). Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Berlin, den 9. Juni 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die aktuelle wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage in Deutschland erfordert ein sofortiges politisches Umsteuern. Die vorgebliche Klimaschutz- und Energiegesetzgebung, die ihrem behaupteten Zweck nach im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen und die volkswirtschaftlichen Kosten unter Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern soll, hat in der Realität zu massiven Ungleichgewichten und Fehlentwicklungen in der Marktwirtschaft geführt. Nicht zuletzt dient diese Gesetzgebung als Motor einer ideologisch-zentralplanerischen gesamtgesellschaftlichen Umwälzung – der sogenannten „Großen Transformation“. Die Maßnahmen zum sogenannten Klimaschutz, namentlich die Vermeidung von CO2-Emissionen durch weitreichende Bepreisung- und Zertifikatesysteme, liegen nicht im überragenden öffentlichen Interesse. Nach aktuellem Sachstand würde selbst ein vollständiges Erreichen der nationalen Klimaschutzziele kaum zu einem messbaren Einfluss auf das Weltklima führen. Der rein theoretische Nutzen ist somit nahezu unmessbar gering, weshalb die Aufrechterhaltung der teuren CO2-Besteuerung sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Insofern verfängt auch ein Verweis auf das Bundes-Klimaschutzgesetz nicht, da hier auf die Abwehr von Ge-fahren abgestellt wird, welche in diesem Fall nicht vorliegen. Bei einer Güterabwägung muss klar den Zielen des gegenständlichen Gesetzentwurfs Vorrang eingeräumt werden. Zielsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es folglich, eine substantielle wirtschaftliche Schwächung und die schnell fortschreitende Deindustrialisierung Deutschlands aufzuhalten. Es gilt, eine fortschreitende Verarmung breiter Bevölkerungsschichten und eine daraus resultierende Destabilisierung der inneren Sicherheit zu verhindern. Deutschland muss zurück auf einen Pfad der Vernunft und einer gedeihlichen, industriellen Zukunft geführt werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die künstliche Verteuerung fossiler Energieträger durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vernichtet Wohlstand, treibt die Inflation bei Grundversorgungsgütern an und gefährdet die Netzstabilität, da sie verlässliche Grundlastkraftwerke unwirtschaftlich macht. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die vollständige und ersatzlose Aufhebung des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sowie des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) samt aller darauf beruhenden Rechtsverordnungen (Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2). III. Alternativen Keine, da die Fortführung der „Energiewende-“ und „Klimaschutz-Transformationspolitik“ absehbar in den wirtschaftlichen Niedergang, wachsende Armut und in die Zerstörung der bisherigen freiheitlich-demokratischen Gesellschaft in Deutschland führt. IV. Gesetzgebungskompetenz Alle Regelungen dieses Gesetzes liegen in der Kompetenz des Bundes aufgrund der Artikel 73 und 74 des Grundgesetzes. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Aufhebung des TEHG berührt das europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der jeweils geltenden Fassung. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ist nach geltendem Unionsrecht verpflichtend. Die Antragsteller verkennen dies nicht, halten jedoch eine Fortführung der deutschen Beteiligung am EU-ETS für wirtschaftspolitisch nicht vertretbar. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, unverzüglich auf europäischer Ebene auf eine grundlegende Reform oder ersatzlose Abschaffung des EU-ETS hinzuwirken, gegebenenfalls im Wege einer Vertragsänderung nach Artikel 48 EUV oder durch Erwirkung einer dauerhaften Ausnahmeregelung (Opt-out) für die Bundesrepublik Deutschland. Bis zur Erreichung einer solchen europarechtlichen Lösung nimmt der Gesetzgeber eine vorübergehende Kollision mit sekundärem Unionsrecht bewusst in Kauf, da der Schutz der verfassungsrechtlich verbürgten wirtschaftlichen Grundrechte der Bürger und Unternehmen – insbesondere der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) und der Eigentumsgarantie (Artikel 14 GG) – sowie die Sicherung des Sozialstaatsprinzips (Artikel 20 Absatz 1 GG) in der Güterabwägung mit den vermeintlichen Schutzzielen des sogenannten Klimaschutzes eine Aussetzung der nationalen Umsetzung klar rechtfertigen. Die Aufhebung des BEHG berührt kein unmittelbar geltendes Unionsrecht. VI. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzes ist explizit nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Mit Artikel 1 tritt das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) vollständig und ersatzlos außer Kraft. Gleichzeitig treten sämtliche auf der Grundlage des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen außer Kraft. Das TEHG bildet die nationale Rechtsgrundlage für die Durchführung des europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS 1) und vorbereitend ggf. für den geplanten EU-ETS II in Deutschland. Es verpflichtet Betreiber bestimmter emissionsintensiver Anlagen zum Erwerb und zur Abgabe von Emissionszertifikaten für den Ausstoß von Treibhausgasen. Durch den verpflichtenden Zertifikatehandel werden die Betriebskosten dieser Anlagen künstlich erhöht, was sich unmittelbar auf die Strompreise und die Produktionskosten der betroffenen Branchen auswirkt. Die Aufhebung des TEHG bewirkt, dass die Pflicht zur Teilnahme am europäischen Emissionshandel auf nationaler Ebene entfällt. Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind fortan nicht mehr verpflichtet, Emissionsberechtigungen zu erwerben, zu halten oder abzugeben. Die mit dem Zertifikatehandel verbundenen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Abgabepflichten entfallen ersatzlos. Die damit einhergehenden bürokratischen Belastungen für die betroffenen Unternehmen werden vollständig beseitigt. Zu Artikel 2 Mit Artikel 2 tritt das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) vollständig und ersatzlos außer Kraft. Gleichzeitig treten sämtliche auf der Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen außer Kraft. Das BEHG dient allein der künstlichen Kostenerhöhung von CO2-Emissionen, was eine stetig steigende Verteuerung fossiler Energieträger und infolgedessen immer höhere Preise für eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern zur Folge hat. Die hieraus erzielten Einnahmen werden zur Subventionierung kostspieliger und nicht wettbewerbsfähiger Vorhaben der sogenannten „grünen Transformation" und der „Energiewende" verwendet. Die Bepreisung von CO2-Emissionen ist mit Blick auf die allenfalls sehr begrenzte klimatische Wirkung dieser Emissionen klar unverhältnismäßig und sachlich nicht zu rechtfertigen. Die ersatzlose Aufhebung des BEHG entlastet Bürger und Wirtschaft um rund 16 Milliarden Euro jährlich. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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