Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (CO2-Preis-Abschaffungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (CO2-Preis-Abschaffungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6334
21. Wahlperiode 09.06.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga,
Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana
Zimmer, Dr. Malte Kaufmann, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christina
Baum, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Erhard Brucker,
Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Mirco Hanker,
Stefan Henze, Nicole Hess, Karsten Hilse, Steffen Janich, Kurt Kleinschmidt,
Heinrich Koch, Achim Köhler, Knuth Meyer-Soltau, Andreas Paul, Denis Pauli,
Tobias Matthias Peterka, Arne Raue, Christian Reck, Dr. Rainer Rothfuß, Bernd
Schattner, Manfred Schiller, Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der
Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes und des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
(CO2-Preis-Abschaffungsgesetz)
A. Problem
Die ideologiegetriebene Energie- und Klimapolitik der vergangenen Jahre hat den
Wirtschaftsstandort Deutschland massiv geschwächt. Zentrales Instrument dieser
Politik ist die künstliche Verteuerung fossiler Energieträger durch den Handel mit
Emissionszertifikaten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
sowie die nationale CO₂-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz
(BEHG).
Diese Bepreisungs- und Zertifikatesysteme treiben die Energiekosten für
Unternehmen und private Haushalte auf ein im internationalen Vergleich kaum noch
wettbewerbsfähiges Niveau, gefährden die Versorgungssicherheit der
Elektrizitätsnetze, indem sie verlässliche Grundlastkraftwerke unwirtschaftlich machen,
und beschleunigen die Deindustrialisierung Deutschlands – ganze Branchen
verlagern Produktion und Investitionen ins Ausland, insbesondere in die Vereinigten
Staaten von Amerika und nach Asien.
Die diesen Maßnahmen zugrunde liegende Annahme, CO₂-Emissionen hätten
einen nennenswerten, gar hinreichend negativen Einfluss auf das Weltklima, ist
sachlich nicht haltbar. Selbst bei vollständigem Erreichen der nationalen
Klimaschutzziele wäre kaum ein messbarer Effekt auf das globale Klima feststellbar.
Der behauptete Nutzen der CO₂-Bepreisung steht in keinem vertretbaren
Verhältnis zu den enormen volkswirtschaftlichen Kosten und den schwerwiegenden
sozialen Folgen für breite Bevölkerungsschichten.
B. Lösung
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und das
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) werden mitsamt allen darauf beruhenden
Rechtsverordnungen vollständig und ersatzlos aufgehoben. Damit entfällt die künstliche
Verteuerung fossiler Energieträger durch den europäischen Emissionshandel und
die nationale CO₂-Bepreisung. Unternehmen und private Haushalte werden
unmittelbar von den damit verbundenen Kosten entlastet. Die Wettbewerbsfähigkeit
des Wirtschaftsstandorts Deutschland wird gestärkt und der Deindustrialisierung
entgegengewirkt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die ersatzlose Aufhebung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
(BEHG) und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) entfallen dem
Bund Einnahmen aus dem Verkauf von Emissionszertifikaten in Höhe von
insgesamt rund 21,4 Milliarden Euro jährlich. Diese beziffern sich auf Grundlage der
tatsächlichen Marktdaten des Jahres 2025 wie folgt:
– Rund 16,0 Milliarden Euro Mindereinnahmen resultieren aus dem Wegfall
der nationalen CO₂-Bepreisung nach dem BEHG.
– Rund 5,4 Milliarden Euro Mindereinnahmen resultieren aus dem Wegfall
der Versteigerungserlöse nach dem TEHG im Rahmen des europäischen
Emissionshandels (EU-ETS 1).
Zudem wird durch wegfallende Aufsichtspflichten des UBA (u. a. Wegfall der
DEHSt) der Bundeshaushalt um etwa 50 Millionen Euro entlastet.
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes und des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
(CO2-Preis-Abschaffungsgesetz)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Außerkrafttreten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
(1) Das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026
außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, außer
Kraft.
Artikel 2
Außerkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
(1) Das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
(Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026
außer Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die folgenden auf dem Brennstoffemissionshandelsgesetz beruhenden
Rechtsverordnungen außer Kraft:
1. die Brennstoffemissionshandelsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2867), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist,
2. die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868).
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die aktuelle wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage in Deutschland erfordert ein sofortiges politisches
Umsteuern. Die vorgebliche Klimaschutz- und Energiegesetzgebung, die ihrem behaupteten Zweck nach im Interesse
des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen und die
volkswirtschaftlichen Kosten unter Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern soll, hat in der Realität zu
massiven Ungleichgewichten und Fehlentwicklungen in der Marktwirtschaft geführt. Nicht zuletzt dient diese
Gesetzgebung als Motor einer ideologisch-zentralplanerischen gesamtgesellschaftlichen Umwälzung – der
sogenannten „Großen Transformation“.
Die Maßnahmen zum sogenannten Klimaschutz, namentlich die Vermeidung von CO2-Emissionen durch
weitreichende Bepreisung- und Zertifikatesysteme, liegen nicht im überragenden öffentlichen Interesse. Nach
aktuellem Sachstand würde selbst ein vollständiges Erreichen der nationalen Klimaschutzziele kaum zu einem
messbaren Einfluss auf das Weltklima führen. Der rein theoretische Nutzen ist somit nahezu unmessbar gering, weshalb
die Aufrechterhaltung der teuren CO2-Besteuerung sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Insofern verfängt auch ein
Verweis auf das Bundes-Klimaschutzgesetz nicht, da hier auf die Abwehr von Ge-fahren abgestellt wird, welche
in diesem Fall nicht vorliegen. Bei einer Güterabwägung muss klar den Zielen des gegenständlichen
Gesetzentwurfs Vorrang eingeräumt werden.
Zielsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es folglich, eine substantielle wirtschaftliche Schwächung und
die schnell fortschreitende Deindustrialisierung Deutschlands aufzuhalten. Es gilt, eine fortschreitende
Verarmung breiter Bevölkerungsschichten und eine daraus resultierende Destabilisierung der inneren Sicherheit zu
verhindern. Deutschland muss zurück auf einen Pfad der Vernunft und einer gedeihlichen, industriellen Zukunft
geführt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die künstliche Verteuerung fossiler Energieträger durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und
das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vernichtet Wohlstand, treibt die Inflation bei
Grundversorgungsgütern an und gefährdet die Netzstabilität, da sie verlässliche Grundlastkraftwerke unwirtschaftlich macht.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die vollständige und ersatzlose Aufhebung des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sowie des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) samt aller darauf beruhenden
Rechtsverordnungen (Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2).
III. Alternativen
Keine, da die Fortführung der „Energiewende-“ und „Klimaschutz-Transformationspolitik“ absehbar in den
wirtschaftlichen Niedergang, wachsende Armut und in die Zerstörung der bisherigen freiheitlich-demokratischen
Gesellschaft in Deutschland führt.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Alle Regelungen dieses Gesetzes liegen in der Kompetenz des Bundes aufgrund der Artikel 73 und 74 des
Grundgesetzes. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Aufhebung des TEHG berührt das europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) gemäß der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der jeweils geltenden Fassung. Die Umsetzung dieser
Richtlinie in nationales Recht ist nach geltendem Unionsrecht verpflichtend. Die Antragsteller verkennen dies
nicht, halten jedoch eine Fortführung der deutschen Beteiligung am EU-ETS für wirtschaftspolitisch nicht
vertretbar. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, unverzüglich auf europäischer Ebene auf eine
grundlegende Reform oder ersatzlose Abschaffung des EU-ETS hinzuwirken, gegebenenfalls im Wege einer
Vertragsänderung nach Artikel 48 EUV oder durch Erwirkung einer dauerhaften Ausnahmeregelung (Opt-out) für die
Bundesrepublik Deutschland. Bis zur Erreichung einer solchen europarechtlichen Lösung nimmt der Gesetzgeber
eine vorübergehende Kollision mit sekundärem Unionsrecht bewusst in Kauf, da der Schutz der
verfassungsrechtlich verbürgten wirtschaftlichen Grundrechte der Bürger und Unternehmen – insbesondere der Berufsfreiheit
(Artikel 12 GG) und der Eigentumsgarantie (Artikel 14 GG) – sowie die Sicherung des Sozialstaatsprinzips (Artikel
20 Absatz 1 GG) in der Güterabwägung mit den vermeintlichen Schutzzielen des sogenannten Klimaschutzes
eine Aussetzung der nationalen Umsetzung klar rechtfertigen.
Die Aufhebung des BEHG berührt kein unmittelbar geltendes Unionsrecht.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist explizit nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 tritt das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
(Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) vollständig und ersatzlos außer Kraft. Gleichzeitig treten sämtliche auf der
Grundlage des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen außer Kraft.
Das TEHG bildet die nationale Rechtsgrundlage für die Durchführung des europäischen
Emissionshandelssystems (EU-ETS 1) und vorbereitend ggf. für den geplanten EU-ETS II in Deutschland. Es verpflichtet Betreiber
bestimmter emissionsintensiver Anlagen zum Erwerb und zur Abgabe von Emissionszertifikaten für den Ausstoß
von Treibhausgasen. Durch den verpflichtenden Zertifikatehandel werden die Betriebskosten dieser Anlagen
künstlich erhöht, was sich unmittelbar auf die Strompreise und die Produktionskosten der betroffenen Branchen
auswirkt.
Die Aufhebung des TEHG bewirkt, dass die Pflicht zur Teilnahme am europäischen Emissionshandel auf
nationaler Ebene entfällt. Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind fortan nicht mehr verpflichtet,
Emissionsberechtigungen zu erwerben, zu halten oder abzugeben. Die mit dem Zertifikatehandel verbundenen
Überwachungs-, Berichterstattungs- und Abgabepflichten entfallen ersatzlos. Die damit einhergehenden bürokratischen
Belastungen für die betroffenen Unternehmen werden vollständig beseitigt.
Zu Artikel 2
Mit Artikel 2 tritt das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
(Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) vollständig und ersatzlos außer Kraft. Gleichzeitig treten sämtliche auf der
Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen außer Kraft.
Das BEHG dient allein der künstlichen Kostenerhöhung von CO2-Emissionen, was eine stetig steigende
Verteuerung fossiler Energieträger und infolgedessen immer höhere Preise für eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern zur
Folge hat. Die hieraus erzielten Einnahmen werden zur Subventionierung kostspieliger und nicht
wettbewerbsfähiger Vorhaben der sogenannten „grünen Transformation" und der „Energiewende" verwendet. Die Bepreisung
von CO2-Emissionen ist mit Blick auf die allenfalls sehr begrenzte klimatische Wirkung dieser Emissionen klar
unverhältnismäßig und sachlich nicht zu rechtfertigen. Die ersatzlose Aufhebung des BEHG entlastet Bürger und
Wirtschaft um rund 16 Milliarden Euro jährlich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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