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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 462/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 462/1/26 14.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - Wi zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Absatz 2a BEHG) Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. § 2 Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „Abfällen verwendet werden“ wird die Angabe „ , ausgenommen Anlagen, deren Hauptzweck die Verbrennung von Siedlungsabfällen sowie Anlagen, deren Hauptzweck die Verbrennung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 5 Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist,“ eingefügt. b) Nach der Angabe „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ wird < … weiter wie Vorlage … >.‘ Wi ... Begründung: Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wird zur Erreichung von Klimazielen durch Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe grundsätzlich unterstützt. Hauptzweck der thermischen Abfallbehandlung ist die Entsorgung von Abfällen, für die keine stoffliche Verwertung erfolgen kann. Die Abfallverbrennung stellt damit einen wichtigen Bestandteil der Kreislaufwirtschaft dar. Ein Ersatz der Brennstoffe ist im Gegensatz zu anderen Anlagen nicht möglich. Durch die Herausnahme der oben genannten Anlagen aus dem BEHG gelten Abfälle, die in Hausmüll- oder Sonderabfallverbrennungsanlagen verwertet oder beseitigt werden, nicht mehr als in Verkehr gebrachte Brennstoffe. Die Anlagen unterliegen damit nicht mehr dem nationalen Emissionshandel und wären auch mit Blick auf den geplanten EU-Emissionshandel gleichbehandelt mit Abfallbehandlungsanlagen in anderen EU-Staaten. Ferner wird einer Kostensteigerung der Entsorgung entgegensteuert, die unter anderem auch die Entsorgung von Rückständen aus dem Recycling betrifft und damit das Recycling zusätzlich finanziell belastet. Zudem bewirken die Zusatzkosten bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen eine Erhöhung der Abfallgebühren, ohne eine Lenkungswirkung in Richtung Abfallvermeidung zu entfalten. Die Folge der CO2-Bepreisung der Sonderabfallverbrennung ist ein erheblicher Kostendruck bei der Entsorgung nicht vermeidbarer und nicht verwertbarer Abfälle mit besonderem Gefahrenpotenzial, vor allem aus Industrie und Gewerbe. Durch diese nationale Sonderbelastung besteht für die deutsche Wirtschaft ein spürbarer Wettbewerbsnachteil. Auf europäischer Ebene ist die Sonderabfallverbrennung im Emissionshandel (EU-ETS) explizit nicht vorgesehen. Die Herausnahme der Sonderabfallverbrennung aus dem Anwendungsbereich des BEHG dient der 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht und verhindert einen Standortnachteil für die deutsche Wirtschaft. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat hält das geplante Einfrieren des CO2-Preises im vorliegenden Gesetzentwurf auf die aktuelle Bandbreite aus Klimaschutzsicht für problematisch. Die Lücke zur Erreichung der Klimaziele insbesondere in den Sektoren Gebäude und Verkehr wird sich durch diese Maßnahme vergrößern. Er fordert die Bundesregierung auf, alle notwendigen Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um die drohende Zielverfehlungslücke zu schließen. U ... b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es auch aus Gründen der Planungssicherheit, insbesondere für Produzenten und Anbieter klimafreundlicher Technologien, bei der bestehenden Regelung im BEHG bleiben sollte, nach der der CO2-Preis im BEHG 2027 an dem des EU-ETS 1 orientiert wird. Anderenfalls drohen wirtschaftliche Nachteile für solche Wirtschaftsakteure, die im Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Regulierung ihr Produktportfolio frühzeitig auf die sich verändernden Rahmenbedingungen umgestellt haben. c) Die Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz stellen die wichtigste Einnahmequelle des Klima- und Transformationsfonds dar. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass ein Einfrieren des CO2-Preises die ohnehin angespannte Haushaltssituation im Klima- und Transformationsfonds (KTF) weiter verschärfen und so die Finanzierung zentraler Transformations- und Klimaschutzmaßnahmen in Bund und Ländern gefährden würde. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zumindest die daraus resultierenden Mindereinnahmen zu quantifizieren und auszugleichen. d) Der Bundesrat sieht zudem kritisch, dass im Gesetzentwurf eine Regelung für die Zeit ab 2028 fehlt, wenn das BEHG planmäßig in den EU-ETS-2 übergehen wird. Für diesen Zeitraum verweist der Bundesrat auf die Empfehlungen u. a. der Expertenkommission zum Energiewende-Monitoring im Monitoringbericht 2025 zur Umsetzung eines nationalen Mindestpreises. Er bittet die Bundesregierung um Prüfung, diesen in der Fortschreibung des BEHG umzusetzen. Begründung: Nach geltender Rechtslage soll der nationale CO2-Preis im BEHG (für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr) 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen aus dem EU- Emissionshandel (EU-ETS 1) in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal entsprechen. Gemäß dem Gesetzentwurf soll nunmehr die CO2-Bepreisung 2027 stabil auf dem Niveau 2026 gehalten werden. Der CO2-Preis pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid im nationalen Brennstoffemissionshandel soll sich danach auch im Jahr 2027 – wie bereits in 2026 – in einem Korridor von 55 bis 65 Euro bilden. Aus Klimaschutzsicht ist ein moderater schrittweise Anstieg der CO2-Preise im BEHG von zentraler Bedeutung für die Erreichung der Klimaschutzziele auch und gerade in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr. Um ein Absinken des Preises beim Übergang des BEHG in den EU-ETS 2 ab 2028 zu vermeiden, sollte zudem ein Mindestpreis geprüft und dann frühzeitig im Gesetz verankert werden, um den Marktakteuren Planungssicherheit zu geben und den notwendigen Beitrag der CO2-Bepreisung zur Erreichung der Klimaschutzziele gewährleisten zu können.

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