Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 462/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - Wi
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Absatz 2a BEHG)
Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. § 2 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Abfällen verwendet werden“ wird die Angabe
„ , ausgenommen Anlagen, deren Hauptzweck die Verbrennung von
Siedlungsabfällen sowie Anlagen, deren Hauptzweck die
Verbrennung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 5
Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist,“ eingefügt.
b) Nach der Angabe „Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen“ wird < … weiter wie Vorlage … >.‘
Wi
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Begründung:
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wird zur Erreichung von
Klimazielen durch Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe grundsätzlich
unterstützt. Hauptzweck der thermischen Abfallbehandlung ist die Entsorgung
von Abfällen, für die keine stoffliche Verwertung erfolgen kann. Die
Abfallverbrennung stellt damit einen wichtigen Bestandteil der Kreislaufwirtschaft
dar. Ein Ersatz der Brennstoffe ist im Gegensatz zu anderen Anlagen nicht
möglich.
Durch die Herausnahme der oben genannten Anlagen aus dem BEHG gelten
Abfälle, die in Hausmüll- oder Sonderabfallverbrennungsanlagen verwertet
oder beseitigt werden, nicht mehr als in Verkehr gebrachte Brennstoffe. Die
Anlagen unterliegen damit nicht mehr dem nationalen Emissionshandel und
wären auch mit Blick auf den geplanten EU-Emissionshandel gleichbehandelt
mit Abfallbehandlungsanlagen in anderen EU-Staaten.
Ferner wird einer Kostensteigerung der Entsorgung entgegensteuert, die unter
anderem auch die Entsorgung von Rückständen aus dem Recycling betrifft und
damit das Recycling zusätzlich finanziell belastet. Zudem bewirken die
Zusatzkosten bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen eine Erhöhung der
Abfallgebühren, ohne eine Lenkungswirkung in Richtung Abfallvermeidung zu
entfalten.
Die Folge der CO2-Bepreisung der Sonderabfallverbrennung ist ein erheblicher
Kostendruck bei der Entsorgung nicht vermeidbarer und nicht verwertbarer
Abfälle mit besonderem Gefahrenpotenzial, vor allem aus Industrie und
Gewerbe. Durch diese nationale Sonderbelastung besteht für die deutsche
Wirtschaft ein spürbarer Wettbewerbsnachteil. Auf europäischer Ebene ist die
Sonderabfallverbrennung im Emissionshandel (EU-ETS) explizit nicht
vorgesehen. Die Herausnahme der Sonderabfallverbrennung aus dem
Anwendungsbereich des BEHG dient der 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht und verhindert
einen Standortnachteil für die deutsche Wirtschaft.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat hält das geplante Einfrieren des CO2-Preises im
vorliegenden Gesetzentwurf auf die aktuelle Bandbreite aus Klimaschutzsicht für
problematisch. Die Lücke zur Erreichung der Klimaziele insbesondere in
den Sektoren Gebäude und Verkehr wird sich durch diese Maßnahme
vergrößern. Er fordert die Bundesregierung auf, alle notwendigen Maßnahmen
auf den Weg zu bringen, um die drohende Zielverfehlungslücke zu
schließen.
U
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b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es auch aus Gründen der
Planungssicherheit, insbesondere für Produzenten und Anbieter klimafreundlicher
Technologien, bei der bestehenden Regelung im BEHG bleiben sollte, nach
der der CO2-Preis im BEHG 2027 an dem des EU-ETS 1 orientiert wird.
Anderenfalls drohen wirtschaftliche Nachteile für solche
Wirtschaftsakteure, die im Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Regulierung ihr
Produktportfolio frühzeitig auf die sich verändernden Rahmenbedingungen
umgestellt haben.
c) Die Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz stellen die
wichtigste Einnahmequelle des Klima- und Transformationsfonds dar. Der
Bundesrat sieht mit Sorge, dass ein Einfrieren des CO2-Preises die ohnehin
angespannte Haushaltssituation im Klima- und Transformationsfonds
(KTF) weiter verschärfen und so die Finanzierung zentraler
Transformations- und Klimaschutzmaßnahmen in Bund und Ländern gefährden würde.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zumindest die daraus
resultierenden Mindereinnahmen zu quantifizieren und auszugleichen.
d) Der Bundesrat sieht zudem kritisch, dass im Gesetzentwurf eine Regelung
für die Zeit ab 2028 fehlt, wenn das BEHG planmäßig in den EU-ETS-2
übergehen wird. Für diesen Zeitraum verweist der Bundesrat auf die
Empfehlungen u. a. der Expertenkommission zum Energiewende-Monitoring im
Monitoringbericht 2025 zur Umsetzung eines nationalen Mindestpreises. Er
bittet die Bundesregierung um Prüfung, diesen in der Fortschreibung des
BEHG umzusetzen.
Begründung:
Nach geltender Rechtslage soll der nationale CO2-Preis im BEHG (für die
Sektoren Gebäude und Straßenverkehr) 2027 dem mengengewichteten
Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen aus dem EU-
Emissionshandel (EU-ETS 1) in dem jeweils vorletzten vorangegangenen
Quartal entsprechen.
Gemäß dem Gesetzentwurf soll nunmehr die CO2-Bepreisung 2027 stabil auf
dem Niveau 2026 gehalten werden. Der CO2-Preis pro ausgestoßener Tonne
Kohlendioxid im nationalen Brennstoffemissionshandel soll sich danach auch
im Jahr 2027 – wie bereits in 2026 – in einem Korridor von 55 bis 65 Euro
bilden.
Aus Klimaschutzsicht ist ein moderater schrittweise Anstieg der CO2-Preise im
BEHG von zentraler Bedeutung für die Erreichung der Klimaschutzziele auch
und gerade in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr.
Um ein Absinken des Preises beim Übergang des BEHG in den EU-ETS 2 ab
2028 zu vermeiden, sollte zudem ein Mindestpreis geprüft und dann frühzeitig
im Gesetz verankert werden, um den Marktakteuren Planungssicherheit zu
geben und den notwendigen Beitrag der CO2-Bepreisung zur Erreichung der
Klimaschutzziele gewährleisten zu können.
Relationen
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)