Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6278, 21/6565, 21/7009)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6278, 21/6565, 21/7009)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7071
21. Wahlperiode 09.07.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Marc Bernhard, Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Marc Bernhard,
Enrico Komning, Raimond Scheirich, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Mathias
Weiser, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Christian Reck, Ruben
Rupp, Carolin Bachmann, Olaf Hilmer, Sebastian Münzenmaier, Volker Scheurell,
Otto Winfried Strauß, Bastian Treuheit, Dr. Paul Schmidt, Andreas Bleck,
Dr. Michael Blos, Dr. Ingo Hahn, Karsten Hilse, Thomas Korell, Manuel
Krauthausen, Marcel Queckemeyer und der Fraktion der AfD
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/6278, 21/6565, 21/7009 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur
Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist kein Befreiungsschlag des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG), sondern die Fortführung des „Heizungszwangs“
unter neuem Namen. Schlagzeilenträchtig geht es nur um die Streichung der 65-
Prozent-Regel. Tatsächlich verbirgt sich dahinter ein umfangreiches Artikelgesetz
mit zahlreichen rechtlichen Unsicherheiten.
Die Bundesregierung hatte rund zwei Jahre Zeit, die europäische
Gebäuderichtlinie umzusetzen. Statt diese Zeit zu nutzen, presst sie das Gesetz nun im
Schnellverfahren durch das Parlament und stuft es als besonders eilbedürftig ein. Das
Ergebnis ist handwerklich mangelhaft. Selbst der Nationale Normenkontrollrat
bezeichnet das Vorhaben als „eines der handwerklich schwächsten und
praxisfernsten Vorhaben der vergangenen Jahre“ (www.asew.de/news-presse/
gmodgkritik-vom-normenkontrollrat/).
Die Streichung der 65-Prozent-Regel ist Symbolpolitik. Das faktische Verbot von
konventionell betriebenen Heizungen bleibt bestehen, nur die Methode wechselt
von der Pflicht an der Heizungsanlage zur Pflicht am Brennstoff. Die EU-recht-
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lich nicht vorgesehene, nachgelieferte „Bio-Treppe“ (zunehmender Anteil an
Biobrennstoff im Öl oder Gas) zwingt die Eigentümer zu steigenden Anteilen
„klimaneutraler“ Brennstoffe, die „Grüngas-„ und „Grünheizölquote“ zwingt die
Versorger zur Beimischung. Die versprochene Technologieoffenheit ist deshalb nicht
mehr als Schein; Kostendruck und die fehlende Marktverfügbarkeit biogener
Brennstoffe drängen die Eigentümer doch wieder in staatlich vorbestimmte und
teure Lösungen.
Der Gebäudebestand in Deutschland ist nach wie vor weit überwiegend
konventionell beheizt. Rund drei Viertel der Wohnungen werden unmittelbar mit
konventionellen Energieträgern beheizt; rechnet man die überwiegend konventionell
erzeugte Fernwärme hinzu, liegt der Anteil noch höher. An dieser Realität geht
ein Gesetz vorbei, das Millionen Eigentümern neue Pflichten und Kosten
aufbürdet. Trotz Milliardensubventionen und gesetzlichem Zwang stagniert der
Heizungstausch; der konventionelle Heizungsbestand ist im Jahr 2025 nur um rund
zwei Prozent gesunken (https://de.statista.com/infografik/27327/anteil-der-ener-
gietraeger-beim-heizen-des-wohnungsbestandes-in-deutschland/). Geld und
Zwang verfehlen ihr Ziel. Hinzu kommt Rechtsunsicherheit mit Ansage:
Verbindliche Pflichten hängen an einer erst später eingefügten „Bio-Treppe“ und an
technischen Normen, die noch nicht abschließend definiert sind.
Hinzu kommt eine doppelte finanzielle Belastung beim Heizen mit Öl und Gas,
zum einen direkt über die CO2-Abgabe, festgelegt in den nationalen
Emissionshandel für Brennstoffemissionen (nEHS, BEHG, TEHG), und indirekt über den
EU-ETS 1 oder ab 2028 über den EU-ETS 2. Diese
Doppelheizungsvorschriftenbelastung ist widersprüchlich und sozial unausgewogen; Bürger und Mittelstand
zahlen zweifach. Berlin verlangt zudem unzulässigerweise mehr, als Brüssel
fordert, und geht über das unionsrechtlich gebotene Mindestmaß bspw. mit der „Bio-
Treppe“ hinaus. Auch die als Mieterschutz bezeichneten Regelungen verschieben
in Wahrheit die Lasten: Über eine Ergänzung des
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes muss sich der Vermieter einer neuen konventionellen Heizung hälftig an
diesen staatlich verursachten Zusatzkosten beteiligen, was vor allem private
Kleinvermieter trifft. Die Lasten tragen am Ende Wohneigentümer, kleine
Vermieter und Mieter, denen Pflichten auferlegt werden, während die dafür nötigen
Brennstoffe und die Infrastruktur fehlen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. den ordnungsrechtlichen Heizungs- und Sanierungszwang vollständig zu
beenden und das Gebäudeenergiegesetz (sogenannte Heizungsgesetz)
einschließlich seines im Gebäudemodernisierungsgesetz fortgeführten
Nachfolgeregimes ersatzlos abzuschaffen; hierzu wird die Bundesregierung
aufgefordert,
a) umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das
Gebäudeenergiegesetz und das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) aufhebt;
b) sich auf europäischer Ebene, insbesondere im Rat der Europäischen
Union, dafür einzusetzen, dass die Europäische Kommission einen
Vorschlag zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2024/1275
(Gebäuderichtlinie, EPBD) vorlegt, und gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten auf
deren ersatzlose Streichung hinzuwirken;
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. die CO2-Bepreisung in Deutschland vollständig abzuschaffen; hierzu wird
die Bundesregierung aufgefordert,
a) das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und das
Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) ersatzlos aufzuheben und damit
den nationalen und europäischen Emissionshandel für
Brennstoffemissionen (nEHS) zu beenden, die Ausgabe und den Verkauf nationaler
Emissionszertifikate einschließlich des für das Jahr 2026 vorgesehenen
Festpreiskorridors von 55 bis 65 Euro je Tonne mit sofortiger Wirkung
auszusetzen und die für das 2028 vorgesehene Umsetzung der
Umsetzung des EU-ETS-2 auszusetzen;
b) das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
aufzuheben, da mit dem Wegfall der CO2-Bepreisung die Grundlage für die
Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern entfällt;
c) sich auf europäischer Ebene gegen den Start des EU-ETS 2 für Gebäude
und Verkehr einzusetzen, die nationale Umsetzung auszusetzen, im Rat
gegen das Inkrafttreten zu stimmen und auf eine ersatzlose Streichung
hinzuwirken sowie darauf hinzuwirken, die indirekte finanzielle
Belastung der Bürger und die direkte finanzielle Belastung der Industrie aus
dem EU-ETS 1 zu beenden und auch hier auf eine ersatzlose Streichung
hinzuwirken;
d) die bislang aus den Einnahmen der CO2-Bepreisung gespeisten
Ausgaben des Klima- und Transformationsfonds (KTF) entsprechend
zurückzuführen, keine neuen Belastungen der Steuerzahler zur
Gegenfinanzierung einzuführen sowie dem Deutschen Bundestag binnen drei
Monaten nach Abschaffung über die Umsetzung zu berichten.
Berlin, den 9. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz benennt die Bundesregierung das bisherige Gebäudeenergiegesetz um
und hebt die mit der Novelle 2023 eingeführte Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent „erneuerbarer“ Energien beim
Heizungstausch auf. Der Kabinettbeschluss vom 13. Mai 2026 wird als Rückkehr zu Freiheit und
Technologieoffenheit beworben. (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudemodernisierungsgesetz-
2430284). Die ordnungsrechtliche Grundlogik bleibt jedoch erhalten. An die Stelle echter Freiwilligkeit tritt ein
neues Pflichtenregime.
Schon das Verfahren bestätigt die Kritik. Die Bundesregierung hatte rund zwei Jahre Zeit, die europäische
Gebäuderichtlinie umzusetzen; die Umsetzungsfrist für zahlreiche Vorgaben lief bereits am 29. Mai 2026 ab
(www.imag-passau.de/blog/eu-gebaeuderichtlinie-2026-umsetzung-was-eigentuemer-jetzt-tun-muessen). Statt
diese Zeit zu nutzen, stufte die Bundesregierung es bereits im ersten Durchgang als besonders eilbedürftig im
Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes ein und presst das Gesetz nach monatelangen
Regierungsverhandlungen nun im Schnellverfahren durch das Parlament. Das Ergebnis ist handwerklich mangelhaft.
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Der Nationale Normenkontrollrat bewertet das Vorhaben als handwerklich äußerst schwach und praxisfern
(www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/normenkontrollrat-gebaeudemodernisierungsgesetz-100.html).
Der Gebäudebestand in Deutschland ist nach wie vor überwiegend konventionell beheizt (Stand Jahr 2025). Von
den rund 43,9 Millionen beheizten Wohnungen entfallen 56 Prozent auf Erdgas und 17,1 Prozent auf Heizöl;
zusammen mit dem marginalen Kohleanteil werden damit rund drei Viertel der Wohnungen unmittelbar mit
konventionellen Energieträgern beheizt (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/162218/umfrage/beheizungs-
struktur-des-wohnbestandes-in-deutschland-seit-1975/). Dieser Wert bildet die konventionelle Abhängigkeit der
Wärmeversorgung jedoch nur unvollständig ab. Rechnet man die Fernwärme hinzu, auf die weitere 15,5 Prozent
der Wohnungen entfallen und die bundesweit noch zu rund 70 Prozent aus konventionellen Energieträgern erzeugt
wird, liegt der Anteil der tatsächlich konventionell gedeckten Wärmeversorgung noch deutlich höher.
An dieser Realität ändert der bisherige „Heizungszwang“ wenig. Rund 19,5 Millionen Öl- und Gasheizungen sind
in Deutschland weiter in Betrieb; der Rückgang betrug im Jahr 2025 lediglich rund zwei Prozent. Zugleich hat
der Staat den Heizungstausch massiv subventioniert. Von Februar 2024 bis Juli 2025 erteilte die KfW rund
365.000 Förderzusagen für den Heizungstausch, ganz überwiegend für Wärmepumpen; allein für die
Bundesförderung für effiziente Gebäude genehmigte das Finanzministerium 2024 Verpflichtungsermächtigungen von rund
2,4 Milliarden Euro und im Juni 2025 weitere rund 914 Millionen Euro. Milliardensubventionen und gesetzlicher
Zwang haben den konventionellen Bestand dennoch kaum bewegt. Das belegt: Der ordnungsrechtliche Weg ist
teuer und wirkungslos zugleich.
Die versprochene Technologieoffenheit besteht nur auf dem Papier. Formal darf der Eigentümer wählen.
Tatsächlich steuern Kostendruck und Folgepflichten die Entscheidung. Wer eine Gas- oder Ölheizung einbaut, muss mit
steigenden Betriebskosten und mit verpflichtenden Anteilen teurer biogener Brennstoffe rechnen
(www.dena.de/fileadmin/dena/Publikationen/PDFs/2024/Analyse_biogaspartner_Biomethanbedarf_Gebaeu-
deenergiegesetzes.pdf). Aus Sicht der Antragssteller wird die Wahlfreiheit damit ausgehöhlt. Eine Offenheit, die
in der Praxis zur teuersten Lösung drängt, ist keine Offenheit.
Der Entwurf lässt Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen nur unter der Bedingung zu, dass ein steigender Anteil
„klimaneutraler“ Brennstoffe genutzt wird. Diese Brennstoffe stehen jedoch nicht in den benötigten Mengen und
nicht zu bezahlbaren Preisen zur Verfügung, weder heute noch in der Zukunft. Biomethan kann zwar einen Beitrag
zur Wärmeversorgung leisten, ist aber nur begrenzt verfügbar. Soweit es aus Energiepflanzen erzeugt wird, steht
es zudem in Konkurrenz zu Flächen für Nahrungsmittelerzeugung, Naturschutz und andere Nutzungen. Eine
regulatorische Pflicht, die faktisch auf ein knappes Brennstoffangebot angewiesen ist, birgt daher das Risiko,
Technologieoffenheit nur vorzutäuschen und bezahlbare Wärmeversorgung weiter einzuschränken. (www.lfl.bay-
ern.de/mam/cms07/publikationen/standpunkte/dateien/flaechenkonkurrenz_lfl-standpunkt.pdf).
Die Streichung der 65-Prozent-Regel ist daher in weiten Teilen ein Taschenspielertrick. Das faktische Verbot
konventioneller Heizungen wird nicht aufgehoben, sondern mit anderen Mitteln aufrechterhalten. Die Pflicht
wandert von der Heizungsanlage zum Brennstoff. Zum einen zwingt die nachgelieferte „Bio-Treppe“ ab 2029 die
Eigentümer neuer Gas- und Ölheizungen zu einem stufenweisen steigenden Anteil „klimaneutraler“ Brennstoffe.
Zum anderen verpflichtet eine „Grüngas- und Grünheizölquote“ ab 2028 die Inverkehrbringer von Erdgas und
Heizöl, einen wachsenden Anteil „grüner“ Gase und Öle beizumischen. So werden auch Bestandsheizungen
erfasst, für die der Eigentümer keinen eigenen Vertrag schließen muss. Der Bürger darf eine Gasheizung formal
wieder einbauen, zahlt aber über verpflichtende und teure Brennstoffe weiter. Was vorne als Entlastung verkauft
wird, kommt hinten teurer zurück.
Die Rechtsunsicherheit wiegt schwer. Der Entwurf knüpft verbindliche Pflichten an technische Normen und
Begriffsbestimmungen, die noch nicht abschließend definiert sind. Eigentümer und Handwerker sollen Investitionen
für Jahrzehnte auf der Grundlage von Anforderungen planen, deren Inhalt heute noch offen ist. Das ist das
Gegenteil von Planungssicherheit. Ein Gesetz, das auf noch nicht feststehende Maßstäbe verweist, ist nicht
vollzugstauglich.
Bürger und Mittelstand werden zudem doppelt belastet. Neben dem ordnungsrechtlichen Zwang verteuert die
CO2-Bepreisung das Heizen mit Öl und Gas zusätzlich. National geschieht dies über den nationalen
Emissionshandel für Brennstoffemissionen (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und dem
Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG), auf europäischer Ebene über den EU-ETS 1 und den ab 2028 startenden
EU-ETS 2 für Gebäude und Verkehr. Rechtlich handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen Zertifika-
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tehandel; die Belastungswirkung für die Verbraucher ist gleichwohl erheblich. Die Doppelbelastung aus Preis und
Heizungsvorschriften ist ordnungspolitisch widersprüchlich und sozial unausgewogen. Die AfD lehnt beide
Belastungen ab und fordert daher zugleich die vollständige Abschaffung der nationalen sowie der europäischen CO2-
Bepreisung und -Beschränkung. Das nationale System nach dem BEHG und nach dem TEHG ist unmittelbar
aufzuheben; den europäischen Emissionshandel kann Deutschland nur mit nationaler Wirkung einseitig beenden,
ohne mit erheblichen Vertragsstrafen rechnen zu müssen, weshalb sich die Bundesregierung auf europäischer
Ebene gegen den EU-ETS 2 und für eine Abschaffung des EU-ETS 1 einsetzen muss.
Auch die als Mieterschutz bezeichneten Regelungen sind in Wahrheit eine Lastenverschiebung zulasten privater
Vermieter. Wer nach Inkrafttreten eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss sich an den staatlich verursachten
Zusatzkosten hälftig beteiligen. Geregelt wird dies über eine Ergänzung des
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes um die §§ 5a und 5b: Vermieter und Mieter tragen die Gas-Netzentgelte und die Kohlendioxidkosten ab
2028 sowie die Mehrkosten der verpflichtenden Bio-Brennstoffe ab 2029 jeweils hälftig, letztere nur bis zu einem
Brennstoffanteil von 30 Prozent. Der Bund treibt die Kosten mit eigener Politik nach oben, der Vermieter zahlt
die Hälfte. Besonders hart trifft das die Kleinvermieter, die ihre Heizung oft nicht aus Überzeugung, sondern aus
Kostengründen konventionell wählen, weil die Wärmepumpe ihr Budget übersteigt. Genau die Entscheidung für
die bezahlbare Variante wird bestraft. Anders als große Wohnungskonzerne haben private Vermieter keine
Rechtsabteilung, keine eigene Abrechnungsstelle und keine Reserven; für viele ist die Mieteinnahme Teil der
Altersvorsorge. Besonders fragwürdig ist die Einbeziehung der Netzentgelte, die als staatlich regulierte
Preisbestandteile dem Einfluss des Vermieters vollständig entzogen sind und deren hälftige Überwälzung keine
Lenkungswirkung entfaltet, sondern eine reine Umverteilung staatlicher Abgaben darstellt. Die Höhe der
Beimischungspflicht steigt zudem über die Jahre, ist im Gesetz noch nicht final festgelegt und oberhalb von 30 Prozent
ungeklärt. Der private Vermieter unterschreibt damit eine offene, politisch bestimmte Kostenposition, die er selbst
nicht steuern kann. Was im Titel Mieterschutz heißt, ist im Mechanismus eine Vermieterstrafe.
Der Entwurf dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD). Die Richtlinie legt
Mindestanforderungen fest und lässt den Mitgliedstaaten Spielräume. Der Entwurf nutzt diese Spielräume nicht und geht
über das zwingend gebotene Mindestmaß hinaus (www.energiefluss24.de/sanierung/eu-sanierungspflicht). Berlin
verlangt mehr, als Brüssel fordert. Erforderlich ist auf europäischer Ebene die ersatzlose Aufhebung der
Gebäuderichtlinie, weil die ordnungsrechtliche Gebäudepolitik insgesamt gescheitert ist.
Der ordnungsrechtliche „Heizungs- und Sanierungszwang“ belastet vor allem Wohneigentümer, kleine Vermieter
und Mieter. Er schreibt Pflichten vor, ohne die Verfügbarkeit der dafür nötigen Brennstoffe und Infrastruktur zu
sichern. Er muss enden. Das Gleiche gilt für die CO2-Bepreisung, die Heizen und Mobilität verteuert. Beide
Belastungen sind abzuschaffen. Die Wärmewende gelingt durch Freiwilligkeit, Technologieoffenheit und
kostengünstige Energie, nicht durch staatlichen Zwang und nicht durch immer neue Abgabenlasten. Aus diesen Gründen
ist die Bundesregierung aufgefordert, den eingeschlagenen Weg zu verlassen und zu echter Wahlfreiheit
zurückzukehren. Deutschland braucht mehr Wohnungen, keine neuen Eingriffsbefugnisse. Das Gesetz behandelt das
Genehmigungsverfahren als nahezu alleinige Ursache der Wohnungsnot und blendet die entscheidenden
Kostentreiber aus. Die staatlich verursachte Last an den Baukosten bleibt unangetastet.
Die Zahlen sind eindeutig. Die Gestehungskosten für Mehrfamilienhäuser in Ballungsgebieten haben sich seit
dem Jahr 2000 von einem Median von 2.209 Euro je Quadratmeter auf 4.472 Euro im vierten Quartal 2024 mehr
als verdoppelt. Ein erheblicher Teil dieses Anstiegs ist auf gesetzliche Vorgaben zurückzuführen. Statt diese Last
zu senken, schreibt der Entwurf energetische und klimapolitische Anforderungen fort.
Der mit dem Änderungsantrag neu eingefügte § 42a verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026
ein Gesetz vorzulegen, das die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas zwingt, die zur Gebäudewärme
bestimmten Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Der Sache nach
ist das eine Vollquote für grünes Gas und grünes Heizöl. Von dieser Größenordnung ist der Markt weit entfernt:
Biomethan deckt heute nur rund 1,6 bis 1,9 Prozent des deutschen Erdgasverbrauchs, und nur ein Bruchteil davon
wird überhaupt für die Wärmeversorgung vermarktet (www.unendlich-viel-energie.de/erneuerbare/bioenergie/
biomethan-%e2%80%93-in-europa-gefoerdert-in-deutschland-ausgebremst, www.biogas.org/fileadmin/
redaktion/dokumente/presse/branchenzahlen/26-03-06_Branchenzahlenreport_2025_final.pdf). Bio-Heizöl ist ein
regionales Nischenprodukt mit biogenen Anteilen von meist 3 bis 10 Prozent; der Heizölmarkt besteht praktisch
vollständig aus erdölbasiertem Heizöl (https://heizen.fnr.de/brennstoffe/bio-heizoel). Auch die Fläche fehlt:
Allein die rund 245 Terawattstunden Erdgas, die privaten Haushalte jährlich für Raumwärme und Warmwasser
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verbrauchen, erforderten bei einem Biomethanertrag von etwa 40 bis 60 Megawattstunden je Hektar rund 4 bis 6
Millionen Hektar Energiemais, das entspricht rund einem Drittel bis die Hälfte der gesamten deutschen
Ackerfläche von etwa 11,7 Millionen Hektar. Bezieht man alle gasbeheizten Wohnungen ein, veranschlagt eine
überschlägige Berechnung bis zu 7,55 Millionen Hektar oder rund ein Fünftel der Bundesfläche (www.solarser-
ver.de/2026/03/31/gebaeudemodernisierungsgesetz-rechnung-zeigt-den-flaechenbedarf-bei-heizbetrieb-mit-100-
prozent-biomethan/). Der Verweis auf klimaneutrale Brennstoffe eröffnet zwar theoretisch auch grünen
Wasserstoff, doch steht dieser für die dezentrale Gebäudewärme bis 2045 in noch geringerem Umfang und zu deutlich
höheren Kosten zur Verfügung. Eine 100-Prozent-Quote bis 2045 ist damit weder durch verfügbare Mengen noch
durch verfügbare Flächen gedeckt. Sie belastet die Inverkehrbringer und über den Brennstoffpreis die
Verbraucher, ohne physisch erfüllbar zu sein.
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