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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6278, 21/6565, 21/7009)

dip / drucksache 09.07.2026 · WP 21 · 21/7071 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6278, 21/6565, 21/7009) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7071 21. Wahlperiode 09.07.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Marc Bernhard, Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Marc Bernhard, Enrico Komning, Raimond Scheirich, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Christian Reck, Ruben Rupp, Carolin Bachmann, Olaf Hilmer, Sebastian Münzenmaier, Volker Scheurell, Otto Winfried Strauß, Bastian Treuheit, Dr. Paul Schmidt, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, Dr. Ingo Hahn, Karsten Hilse, Thomas Korell, Manuel Krauthausen, Marcel Queckemeyer und der Fraktion der AfD zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/6278, 21/6565, 21/7009 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist kein Befreiungsschlag des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), sondern die Fortführung des „Heizungszwangs“ unter neuem Namen. Schlagzeilenträchtig geht es nur um die Streichung der 65- Prozent-Regel. Tatsächlich verbirgt sich dahinter ein umfangreiches Artikelgesetz mit zahlreichen rechtlichen Unsicherheiten. Die Bundesregierung hatte rund zwei Jahre Zeit, die europäische Gebäuderichtlinie umzusetzen. Statt diese Zeit zu nutzen, presst sie das Gesetz nun im Schnellverfahren durch das Parlament und stuft es als besonders eilbedürftig ein. Das Ergebnis ist handwerklich mangelhaft. Selbst der Nationale Normenkontrollrat bezeichnet das Vorhaben als „eines der handwerklich schwächsten und praxisfernsten Vorhaben der vergangenen Jahre“ (www.asew.de/news-presse/ gmodgkritik-vom-normenkontrollrat/). Die Streichung der 65-Prozent-Regel ist Symbolpolitik. Das faktische Verbot von konventionell betriebenen Heizungen bleibt bestehen, nur die Methode wechselt von der Pflicht an der Heizungsanlage zur Pflicht am Brennstoff. Die EU-recht- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lich nicht vorgesehene, nachgelieferte „Bio-Treppe“ (zunehmender Anteil an Biobrennstoff im Öl oder Gas) zwingt die Eigentümer zu steigenden Anteilen „klimaneutraler“ Brennstoffe, die „Grüngas-„ und „Grünheizölquote“ zwingt die Versorger zur Beimischung. Die versprochene Technologieoffenheit ist deshalb nicht mehr als Schein; Kostendruck und die fehlende Marktverfügbarkeit biogener Brennstoffe drängen die Eigentümer doch wieder in staatlich vorbestimmte und teure Lösungen. Der Gebäudebestand in Deutschland ist nach wie vor weit überwiegend konventionell beheizt. Rund drei Viertel der Wohnungen werden unmittelbar mit konventionellen Energieträgern beheizt; rechnet man die überwiegend konventionell erzeugte Fernwärme hinzu, liegt der Anteil noch höher. An dieser Realität geht ein Gesetz vorbei, das Millionen Eigentümern neue Pflichten und Kosten aufbürdet. Trotz Milliardensubventionen und gesetzlichem Zwang stagniert der Heizungstausch; der konventionelle Heizungsbestand ist im Jahr 2025 nur um rund zwei Prozent gesunken (https://de.statista.com/infografik/27327/anteil-der-ener- gietraeger-beim-heizen-des-wohnungsbestandes-in-deutschland/). Geld und Zwang verfehlen ihr Ziel. Hinzu kommt Rechtsunsicherheit mit Ansage: Verbindliche Pflichten hängen an einer erst später eingefügten „Bio-Treppe“ und an technischen Normen, die noch nicht abschließend definiert sind. Hinzu kommt eine doppelte finanzielle Belastung beim Heizen mit Öl und Gas, zum einen direkt über die CO2-Abgabe, festgelegt in den nationalen Emissionshandel für Brennstoffemissionen (nEHS, BEHG, TEHG), und indirekt über den EU-ETS 1 oder ab 2028 über den EU-ETS 2. Diese Doppelheizungsvorschriftenbelastung ist widersprüchlich und sozial unausgewogen; Bürger und Mittelstand zahlen zweifach. Berlin verlangt zudem unzulässigerweise mehr, als Brüssel fordert, und geht über das unionsrechtlich gebotene Mindestmaß bspw. mit der „Bio- Treppe“ hinaus. Auch die als Mieterschutz bezeichneten Regelungen verschieben in Wahrheit die Lasten: Über eine Ergänzung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes muss sich der Vermieter einer neuen konventionellen Heizung hälftig an diesen staatlich verursachten Zusatzkosten beteiligen, was vor allem private Kleinvermieter trifft. Die Lasten tragen am Ende Wohneigentümer, kleine Vermieter und Mieter, denen Pflichten auferlegt werden, während die dafür nötigen Brennstoffe und die Infrastruktur fehlen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. den ordnungsrechtlichen Heizungs- und Sanierungszwang vollständig zu beenden und das Gebäudeenergiegesetz (sogenannte Heizungsgesetz) einschließlich seines im Gebäudemodernisierungsgesetz fortgeführten Nachfolgeregimes ersatzlos abzuschaffen; hierzu wird die Bundesregierung aufgefordert, a) umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Gebäudeenergiegesetz und das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) aufhebt; b) sich auf europäischer Ebene, insbesondere im Rat der Europäischen Union, dafür einzusetzen, dass die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Gebäuderichtlinie, EPBD) vorlegt, und gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten auf deren ersatzlose Streichung hinzuwirken; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. die CO2-Bepreisung in Deutschland vollständig abzuschaffen; hierzu wird die Bundesregierung aufgefordert, a) das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) ersatzlos aufzuheben und damit den nationalen und europäischen Emissionshandel für Brennstoffemissionen (nEHS) zu beenden, die Ausgabe und den Verkauf nationaler Emissionszertifikate einschließlich des für das Jahr 2026 vorgesehenen Festpreiskorridors von 55 bis 65 Euro je Tonne mit sofortiger Wirkung auszusetzen und die für das 2028 vorgesehene Umsetzung der Umsetzung des EU-ETS-2 auszusetzen; b) das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) aufzuheben, da mit dem Wegfall der CO2-Bepreisung die Grundlage für die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern entfällt; c) sich auf europäischer Ebene gegen den Start des EU-ETS 2 für Gebäude und Verkehr einzusetzen, die nationale Umsetzung auszusetzen, im Rat gegen das Inkrafttreten zu stimmen und auf eine ersatzlose Streichung hinzuwirken sowie darauf hinzuwirken, die indirekte finanzielle Belastung der Bürger und die direkte finanzielle Belastung der Industrie aus dem EU-ETS 1 zu beenden und auch hier auf eine ersatzlose Streichung hinzuwirken; d) die bislang aus den Einnahmen der CO2-Bepreisung gespeisten Ausgaben des Klima- und Transformationsfonds (KTF) entsprechend zurückzuführen, keine neuen Belastungen der Steuerzahler zur Gegenfinanzierung einzuführen sowie dem Deutschen Bundestag binnen drei Monaten nach Abschaffung über die Umsetzung zu berichten. Berlin, den 9. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz benennt die Bundesregierung das bisherige Gebäudeenergiegesetz um und hebt die mit der Novelle 2023 eingeführte Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent „erneuerbarer“ Energien beim Heizungstausch auf. Der Kabinettbeschluss vom 13. Mai 2026 wird als Rückkehr zu Freiheit und Technologieoffenheit beworben. (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudemodernisierungsgesetz- 2430284). Die ordnungsrechtliche Grundlogik bleibt jedoch erhalten. An die Stelle echter Freiwilligkeit tritt ein neues Pflichtenregime. Schon das Verfahren bestätigt die Kritik. Die Bundesregierung hatte rund zwei Jahre Zeit, die europäische Gebäuderichtlinie umzusetzen; die Umsetzungsfrist für zahlreiche Vorgaben lief bereits am 29. Mai 2026 ab (www.imag-passau.de/blog/eu-gebaeuderichtlinie-2026-umsetzung-was-eigentuemer-jetzt-tun-muessen). Statt diese Zeit zu nutzen, stufte die Bundesregierung es bereits im ersten Durchgang als besonders eilbedürftig im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes ein und presst das Gesetz nach monatelangen Regierungsverhandlungen nun im Schnellverfahren durch das Parlament. Das Ergebnis ist handwerklich mangelhaft. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der Nationale Normenkontrollrat bewertet das Vorhaben als handwerklich äußerst schwach und praxisfern (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/normenkontrollrat-gebaeudemodernisierungsgesetz-100.html). Der Gebäudebestand in Deutschland ist nach wie vor überwiegend konventionell beheizt (Stand Jahr 2025). Von den rund 43,9 Millionen beheizten Wohnungen entfallen 56 Prozent auf Erdgas und 17,1 Prozent auf Heizöl; zusammen mit dem marginalen Kohleanteil werden damit rund drei Viertel der Wohnungen unmittelbar mit konventionellen Energieträgern beheizt (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/162218/umfrage/beheizungs- struktur-des-wohnbestandes-in-deutschland-seit-1975/). Dieser Wert bildet die konventionelle Abhängigkeit der Wärmeversorgung jedoch nur unvollständig ab. Rechnet man die Fernwärme hinzu, auf die weitere 15,5 Prozent der Wohnungen entfallen und die bundesweit noch zu rund 70 Prozent aus konventionellen Energieträgern erzeugt wird, liegt der Anteil der tatsächlich konventionell gedeckten Wärmeversorgung noch deutlich höher. An dieser Realität ändert der bisherige „Heizungszwang“ wenig. Rund 19,5 Millionen Öl- und Gasheizungen sind in Deutschland weiter in Betrieb; der Rückgang betrug im Jahr 2025 lediglich rund zwei Prozent. Zugleich hat der Staat den Heizungstausch massiv subventioniert. Von Februar 2024 bis Juli 2025 erteilte die KfW rund 365.000 Förderzusagen für den Heizungstausch, ganz überwiegend für Wärmepumpen; allein für die Bundesförderung für effiziente Gebäude genehmigte das Finanzministerium 2024 Verpflichtungsermächtigungen von rund 2,4 Milliarden Euro und im Juni 2025 weitere rund 914 Millionen Euro. Milliardensubventionen und gesetzlicher Zwang haben den konventionellen Bestand dennoch kaum bewegt. Das belegt: Der ordnungsrechtliche Weg ist teuer und wirkungslos zugleich. Die versprochene Technologieoffenheit besteht nur auf dem Papier. Formal darf der Eigentümer wählen. Tatsächlich steuern Kostendruck und Folgepflichten die Entscheidung. Wer eine Gas- oder Ölheizung einbaut, muss mit steigenden Betriebskosten und mit verpflichtenden Anteilen teurer biogener Brennstoffe rechnen (www.dena.de/fileadmin/dena/Publikationen/PDFs/2024/Analyse_biogaspartner_Biomethanbedarf_Gebaeu- deenergiegesetzes.pdf). Aus Sicht der Antragssteller wird die Wahlfreiheit damit ausgehöhlt. Eine Offenheit, die in der Praxis zur teuersten Lösung drängt, ist keine Offenheit. Der Entwurf lässt Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen nur unter der Bedingung zu, dass ein steigender Anteil „klimaneutraler“ Brennstoffe genutzt wird. Diese Brennstoffe stehen jedoch nicht in den benötigten Mengen und nicht zu bezahlbaren Preisen zur Verfügung, weder heute noch in der Zukunft. Biomethan kann zwar einen Beitrag zur Wärmeversorgung leisten, ist aber nur begrenzt verfügbar. Soweit es aus Energiepflanzen erzeugt wird, steht es zudem in Konkurrenz zu Flächen für Nahrungsmittelerzeugung, Naturschutz und andere Nutzungen. Eine regulatorische Pflicht, die faktisch auf ein knappes Brennstoffangebot angewiesen ist, birgt daher das Risiko, Technologieoffenheit nur vorzutäuschen und bezahlbare Wärmeversorgung weiter einzuschränken. (www.lfl.bay- ern.de/mam/cms07/publikationen/standpunkte/dateien/flaechenkonkurrenz_lfl-standpunkt.pdf). Die Streichung der 65-Prozent-Regel ist daher in weiten Teilen ein Taschenspielertrick. Das faktische Verbot konventioneller Heizungen wird nicht aufgehoben, sondern mit anderen Mitteln aufrechterhalten. Die Pflicht wandert von der Heizungsanlage zum Brennstoff. Zum einen zwingt die nachgelieferte „Bio-Treppe“ ab 2029 die Eigentümer neuer Gas- und Ölheizungen zu einem stufenweisen steigenden Anteil „klimaneutraler“ Brennstoffe. Zum anderen verpflichtet eine „Grüngas- und Grünheizölquote“ ab 2028 die Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl, einen wachsenden Anteil „grüner“ Gase und Öle beizumischen. So werden auch Bestandsheizungen erfasst, für die der Eigentümer keinen eigenen Vertrag schließen muss. Der Bürger darf eine Gasheizung formal wieder einbauen, zahlt aber über verpflichtende und teure Brennstoffe weiter. Was vorne als Entlastung verkauft wird, kommt hinten teurer zurück. Die Rechtsunsicherheit wiegt schwer. Der Entwurf knüpft verbindliche Pflichten an technische Normen und Begriffsbestimmungen, die noch nicht abschließend definiert sind. Eigentümer und Handwerker sollen Investitionen für Jahrzehnte auf der Grundlage von Anforderungen planen, deren Inhalt heute noch offen ist. Das ist das Gegenteil von Planungssicherheit. Ein Gesetz, das auf noch nicht feststehende Maßstäbe verweist, ist nicht vollzugstauglich. Bürger und Mittelstand werden zudem doppelt belastet. Neben dem ordnungsrechtlichen Zwang verteuert die CO2-Bepreisung das Heizen mit Öl und Gas zusätzlich. National geschieht dies über den nationalen Emissionshandel für Brennstoffemissionen (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG), auf europäischer Ebene über den EU-ETS 1 und den ab 2028 startenden EU-ETS 2 für Gebäude und Verkehr. Rechtlich handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen Zertifika- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. tehandel; die Belastungswirkung für die Verbraucher ist gleichwohl erheblich. Die Doppelbelastung aus Preis und Heizungsvorschriften ist ordnungspolitisch widersprüchlich und sozial unausgewogen. Die AfD lehnt beide Belastungen ab und fordert daher zugleich die vollständige Abschaffung der nationalen sowie der europäischen CO2- Bepreisung und -Beschränkung. Das nationale System nach dem BEHG und nach dem TEHG ist unmittelbar aufzuheben; den europäischen Emissionshandel kann Deutschland nur mit nationaler Wirkung einseitig beenden, ohne mit erheblichen Vertragsstrafen rechnen zu müssen, weshalb sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene gegen den EU-ETS 2 und für eine Abschaffung des EU-ETS 1 einsetzen muss. Auch die als Mieterschutz bezeichneten Regelungen sind in Wahrheit eine Lastenverschiebung zulasten privater Vermieter. Wer nach Inkrafttreten eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss sich an den staatlich verursachten Zusatzkosten hälftig beteiligen. Geregelt wird dies über eine Ergänzung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes um die §§ 5a und 5b: Vermieter und Mieter tragen die Gas-Netzentgelte und die Kohlendioxidkosten ab 2028 sowie die Mehrkosten der verpflichtenden Bio-Brennstoffe ab 2029 jeweils hälftig, letztere nur bis zu einem Brennstoffanteil von 30 Prozent. Der Bund treibt die Kosten mit eigener Politik nach oben, der Vermieter zahlt die Hälfte. Besonders hart trifft das die Kleinvermieter, die ihre Heizung oft nicht aus Überzeugung, sondern aus Kostengründen konventionell wählen, weil die Wärmepumpe ihr Budget übersteigt. Genau die Entscheidung für die bezahlbare Variante wird bestraft. Anders als große Wohnungskonzerne haben private Vermieter keine Rechtsabteilung, keine eigene Abrechnungsstelle und keine Reserven; für viele ist die Mieteinnahme Teil der Altersvorsorge. Besonders fragwürdig ist die Einbeziehung der Netzentgelte, die als staatlich regulierte Preisbestandteile dem Einfluss des Vermieters vollständig entzogen sind und deren hälftige Überwälzung keine Lenkungswirkung entfaltet, sondern eine reine Umverteilung staatlicher Abgaben darstellt. Die Höhe der Beimischungspflicht steigt zudem über die Jahre, ist im Gesetz noch nicht final festgelegt und oberhalb von 30 Prozent ungeklärt. Der private Vermieter unterschreibt damit eine offene, politisch bestimmte Kostenposition, die er selbst nicht steuern kann. Was im Titel Mieterschutz heißt, ist im Mechanismus eine Vermieterstrafe. Der Entwurf dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD). Die Richtlinie legt Mindestanforderungen fest und lässt den Mitgliedstaaten Spielräume. Der Entwurf nutzt diese Spielräume nicht und geht über das zwingend gebotene Mindestmaß hinaus (www.energiefluss24.de/sanierung/eu-sanierungspflicht). Berlin verlangt mehr, als Brüssel fordert. Erforderlich ist auf europäischer Ebene die ersatzlose Aufhebung der Gebäuderichtlinie, weil die ordnungsrechtliche Gebäudepolitik insgesamt gescheitert ist. Der ordnungsrechtliche „Heizungs- und Sanierungszwang“ belastet vor allem Wohneigentümer, kleine Vermieter und Mieter. Er schreibt Pflichten vor, ohne die Verfügbarkeit der dafür nötigen Brennstoffe und Infrastruktur zu sichern. Er muss enden. Das Gleiche gilt für die CO2-Bepreisung, die Heizen und Mobilität verteuert. Beide Belastungen sind abzuschaffen. Die Wärmewende gelingt durch Freiwilligkeit, Technologieoffenheit und kostengünstige Energie, nicht durch staatlichen Zwang und nicht durch immer neue Abgabenlasten. Aus diesen Gründen ist die Bundesregierung aufgefordert, den eingeschlagenen Weg zu verlassen und zu echter Wahlfreiheit zurückzukehren. Deutschland braucht mehr Wohnungen, keine neuen Eingriffsbefugnisse. Das Gesetz behandelt das Genehmigungsverfahren als nahezu alleinige Ursache der Wohnungsnot und blendet die entscheidenden Kostentreiber aus. Die staatlich verursachte Last an den Baukosten bleibt unangetastet. Die Zahlen sind eindeutig. Die Gestehungskosten für Mehrfamilienhäuser in Ballungsgebieten haben sich seit dem Jahr 2000 von einem Median von 2.209 Euro je Quadratmeter auf 4.472 Euro im vierten Quartal 2024 mehr als verdoppelt. Ein erheblicher Teil dieses Anstiegs ist auf gesetzliche Vorgaben zurückzuführen. Statt diese Last zu senken, schreibt der Entwurf energetische und klimapolitische Anforderungen fort. Der mit dem Änderungsantrag neu eingefügte § 42a verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz vorzulegen, das die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas zwingt, die zur Gebäudewärme bestimmten Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Der Sache nach ist das eine Vollquote für grünes Gas und grünes Heizöl. Von dieser Größenordnung ist der Markt weit entfernt: Biomethan deckt heute nur rund 1,6 bis 1,9 Prozent des deutschen Erdgasverbrauchs, und nur ein Bruchteil davon wird überhaupt für die Wärmeversorgung vermarktet (www.unendlich-viel-energie.de/erneuerbare/bioenergie/ biomethan-%e2%80%93-in-europa-gefoerdert-in-deutschland-ausgebremst, www.biogas.org/fileadmin/ redaktion/dokumente/presse/branchenzahlen/26-03-06_Branchenzahlenreport_2025_final.pdf). Bio-Heizöl ist ein regionales Nischenprodukt mit biogenen Anteilen von meist 3 bis 10 Prozent; der Heizölmarkt besteht praktisch vollständig aus erdölbasiertem Heizöl (https://heizen.fnr.de/brennstoffe/bio-heizoel). Auch die Fläche fehlt: Allein die rund 245 Terawattstunden Erdgas, die privaten Haushalte jährlich für Raumwärme und Warmwasser V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. verbrauchen, erforderten bei einem Biomethanertrag von etwa 40 bis 60 Megawattstunden je Hektar rund 4 bis 6 Millionen Hektar Energiemais, das entspricht rund einem Drittel bis die Hälfte der gesamten deutschen Ackerfläche von etwa 11,7 Millionen Hektar. Bezieht man alle gasbeheizten Wohnungen ein, veranschlagt eine überschlägige Berechnung bis zu 7,55 Millionen Hektar oder rund ein Fünftel der Bundesfläche (www.solarser- ver.de/2026/03/31/gebaeudemodernisierungsgesetz-rechnung-zeigt-den-flaechenbedarf-bei-heizbetrieb-mit-100- prozent-biomethan/). Der Verweis auf klimaneutrale Brennstoffe eröffnet zwar theoretisch auch grünen Wasserstoff, doch steht dieser für die dezentrale Gebäudewärme bis 2045 in noch geringerem Umfang und zu deutlich höheren Kosten zur Verfügung. Eine 100-Prozent-Quote bis 2045 ist damit weder durch verfügbare Mengen noch durch verfügbare Flächen gedeckt. Sie belastet die Inverkehrbringer und über den Brennstoffpreis die Verbraucher, ohne physisch erfüllbar zu sein. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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