Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der Klimaschutzfolgen und Wiederherstellung der Energieinfrastruktur in Deutschland (Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der Klimaschutzfolgen und Wiederherstellung der Energieinfrastruktur in Deutschland (Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetz)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/576
21. Wahlperiode 24.06.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Karsten Hilse, Steffen Kotré, Dr. Rainer Kraft, Marc Bernhard,
Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Dr. Michael Blos, Erhard Brucker,
Stefan Henze, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt
Kleinschmidt, Reinhard Mixl, Gerold Otten, Dr. Rainer Rothfuß, Lars Schieske,
Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, Georg Schroeter, Otto Winfried Strauß,
Martina Uhr, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der Klimaschutzfolgen und
Wiederherstellung der Energieinfrastruktur in Deutschland
(Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetz)
A. Problem
Die Maßnahmen zur Umsetzung der sogenannten Energiewende und der
„Transformation“ verschiedener Sektoren, mit der Zielsetzung des sogenannten
Klimaschutzes, insbesondere der Reduktion von CO2-Emissionen, fördern nun die
bereits vielfältig vorausgesagten Auswirkungen auf die Situation in Deutschland
zutage. Obwohl noch eher am Beginn stehend, bewirken sie schon jetzt enorme
Energiekosten, deutlich reduzierte Ausfallsicherheit der Elektrizitätsnetze, stark
zunehmende Abhängigkeit von Importen kritischer Rohstoffe (Energieträger,
Lithium, Kupfer, Kobalt, …) und unter anderem infolgedessen Deindustrialisierung
samt schwächelnder Wirtschaft, teils extreme Preissteigerungen bei
Grundbedarfsgütern sowie in Grundversorgungssektoren und letztendlich
schwerwiegende soziale Konflikte. Ein Abfangen über die Kompensation durch die
öffentlichen Haushalte ist bereits jetzt sichtbar gescheitert, da trotz Rekordeinnahmen
keine gesicherte Finanzierung erkennbar ist. Die Auswirkungen von
menschengemachten CO2-Emissionen auf nennenswerte klimatische Änderungen sind
höchst zweifelhaft. Entsprechende gefährliche klimatische Änderungen sind
praktisch auszuschließen. Es liegen vielmehr vor allem größtenteils und in ihrer
Wirkung weit stärkere natürliche Ursachen (Wolkenbildung, wegfallende
Luftverschmutzung, …) vor, welche nicht ohne Weiteres abgestellt werden können oder
sollen. Jedoch verschiebt sich fälschlicherweise die Interpretation der derzeitigen
Gesetzeslage unter anderem durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu der
Auffassung, eine Vermeidung von CO2-Emissionen sei von so grundlegender Art der
Gefahrenabwehr, dass damit auch substanziell einschneidende Vorschriften
begründet werden können (insbesondere die Privilegierung eines „erneuerbaren“
Energiesystems und die „Transformation“ der Wirtschaftssektoren in Richtung
einer Plan- und Staatswirtschaft).
B. Lösung
Die vorgenannten Maßnahmen sind unverhältnismäßig und unzweckmäßig, da
eine im Verhältnis zu den hoch einschneidenden CO2-Absenkungsmaßnahmen
substanzielle Gefährdung menschlicher Lebensgrundlagen durch die alleinige
Wirkung ebendieser Emissionen auf klimatische Änderungen auszuschließen ist.
Sie sind daher klar zu unterlassen. Daher können konsequenterweise die
entsprechenden Gesetze sowie ihre Berechtigungsgrundlagen nur dringend abgeschafft
bzw. ersetzt werden. Die Zusagen zum Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember
1997 und zu dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 sind
deshalb zu widerrufen. Die durch die hier gegenständliche Vorlage betroffenen
Regelungen in Gesetzen und Verordnungen, welche nicht abzuschaffen sind (z. B.
EnWG, EnSiG, BauGB, BImSchG, ROG, …) müssen folglich entsprechend den
Vorschriften dieses Gesetzentwurfs angepasst werden.
C. Alternativen
Keine, da die Fortführung der „Energiewende-“ und der „Klimaschutz-
Transformationspolitik“ absehbar in den wirtschaftlichen Niedergang, um sich greifende
Armut und in die Zerstörung der bisherigen freiheitlich-demokratischen
Gesellschaft in Deutschland führt. Die Notwendigkeit dieser Politik wird jedoch –
fälschlicherweise – aus der irrigen Feststellung, die Vermeidung von
insbesondere CO2-Emissionen habe höchste Priorität, abgeleitet, weshalb zur rechtlichen
Klarstellung und öffentlichen Orientierung eine Rücktrittsnotifikation von allen
internationalen Klimaabkommen zwingend notwendig ist.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine. Etwaige anfängliche temporäre Verwaltungsausgaben durch die
Abschaffung der sehr weitreichenden und tiefgreifenden Regulierungen werden durch den
daraus folgenden Wegfall behördlicher Kontrolle weit überkompensiert. Es ist
von Einsparungen zweistelliger Milliardenbeträge pro Jahr im Bundeshaushalt
(Wegfall des Klima- und Transformationsfonds sowie der national und
international anfallenden Ausgaben für „Klimaschutz“ und die „Transformation“)
auszugehen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen keine weitergehenden Verpflichtungen
zur Dokumentation, Berichterstattung oder Einhaltung von Grenzwerten. Im
Gegenteil: Der bürokratische Aufwand wird deutlich gesenkt. Dies und niedrigere
Energiekosten bei deutlich erhöhter Versorgungssicherheit sowie sozialer
Stabilität bewirken merkliche Entlastungen bis über 1.000 Euro pro Haushalt und Jahr.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen keine weitergehenden Verpflichtungen zur
Dokumentation, Berichterstattung oder Einhaltung von Grenzwerten. Es ist vielmehr
von einer teils erheblichen Reduktion der Energiepreise und Bürokratiekosten
auszugehen. Dieser Wegfall von Verpflichtungen und Teuerungen beseitigt
wachstumshemmende Faktoren und führt zu einem Wirtschaftswachstum.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der Klimaschutzfolgen und
Wiederherstellung der Energieinfrastruktur in Deutschland
(Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetz)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der Deutsche Bundestag beauftragt und bevollmächtigt die Bundesregierung gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Verwahrer des Übereinkommens, für die Bundesrepublik Deutschland die
Kündigung des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) zu erklären.
Artikel 2
Das Gesetz zu dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) vom 27. April 2002 (BGBl. 2002 II S. 966) wird zwölf
Monate nach Inkrafttreten des Energieversorgungsbereinigungsgesetzes – Teil B aufgehoben.
Artikel 3
Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005, das zuletzt durch Artikel 131 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird zwölf Monate nach Inkrafttreten des
Energieversorgungsbereinigungsgesetzes – Teil B aufgehoben; alle durch das Projekt-Mechanismen-Gesetz ermächtigten
Verordnungen werden zu diesem Zeitpunkt ebenso aufgehoben.
Artikel 4
Der Deutsche Bundestag beauftragt und bevollmächtigt die Bundesregierung gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Verwahrer des Übereinkommens, für die Bundesrepublik Deutschland die
Kündigung des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 zu erklären.
Artikel 5
Das Gesetz zu dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 vom 28. September 2016 (BGBl. II
S. 1082) sowie die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris vom 20. Oktober 2016
(BGBl. II S. 1240) werden zwölf Monate nach Inkrafttreten des Energieversorgungsbereinigungsgesetzes – Teil B
aufgehoben.
Artikel 6
(1) Das Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird gestrichen.
(2) Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Bundes-
Klimaschutzgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 7
Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010, das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
(1) Das Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer
Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird gestrichen.
(2) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Erneuerbare-
Energien-Gesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 9
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I Nr. 53 S. 3436) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 10
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das
Brennstoffemissionshandelsgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 11
Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.
Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Gebäudeenergiegesetz
ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 12
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 Nr. 309) geändert worden ist, wird
aufgehoben; alle durch das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 13
(1) Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird gestrichen.
(2) Das Energieeffizienzgesetz vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) wird aufgehoben; alle
durch das Energieeffizienzgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 14
(1) Das Kohleausstiegsgesetz vom 8. August 2020, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird gestrichen.
(2) Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020, das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 15
Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 16
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu
fördern und einen geordneten Betrieb von Anlagen zur Nutzung der Kernenergie zur
gewerblichen Bereitstellung von Energie (unter anderem die Erzeugung von Elektrizität, Prozesswärme
und -kälte) sicherzustellen,“.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die in Satz 1 Nummer 1 formulierten Zwecke liegen im überragenden öffentlichen Interesse, welches
bei der Anwendung dieses Gesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung
zugrunde zu legen ist.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1a bis 1d werden gestrichen.
b) Absatz 1e wird durch den folgenden Absatz 1e ersetzt:
„(1e) Sollten zukünftig Laufzeitbeschränkungen und Strommengenbegrenzungen für Betreiber
von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Kraft
treten, welche der Betreiber nicht zu verantworten hat, so ist er für den Zeitraum nach der so
erzwungenen Abschaltung bis mindestens 30 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für den so entstandenen
Gewinnausfall zu entschädigen. Durch Verordnung kann ein anderer anstelle des in Satz 1 genannten
Zeitraums in Übereinkunft mit den Betreibern festgelegt werden.“
c) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgender Satz eingefügt:
„Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Grohnde, Gundremmingen C,
Brokdorf und Neckarwestheim 2, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb erloschen ist.“
3. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(direkte Endlagerung)“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „zur Endlagerung“ durch die Angabe „zur schadlosen Verwertung
oder Entsorgung“ ersetzt.
4. In Anlage 3 Spalte 2 werden die Angaben zu den Elektrizitätsmengen ab 1. Januar 2000 hinsichtlich der
Anlagen Isar 2, Emsland, Grohnde, Gundremmingen C, Brokdorf und Neckarwestheim 2 gestrichen.
Artikel 17
(1) Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Standortauswahlgesetz ermächtigten
Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 18
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 19
Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird aufgehoben; alle durch
das Wärmeplanungsgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 20
Das Schnellladegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2141), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 21
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354) wird aufgehoben.
Artikel 22
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8.
Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das
Windenergieflächenbedarfsgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 23
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016, das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Windenergie-auf-
See-Gesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 24
Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022, das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das
Strompreisbremsegesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 25
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20. Dezember 2022, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Erdgas-Wärme-
Preisbremsengesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben.
Artikel 26
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu diesem Gesetz die Erfüllung etwaiger
Ansprüche, welche sich aus dem Vertrags- und Vertrauensschutz ergeben, sowie Auflagen zum Rückbau von
Photovoltaik-, Solarthermie-, Windenergie-, Bioenergie-, Erdwärme-, Wasserkraftanlagen und entsprechenden
Anlagen in den Sektoren Industrie/Gewerbe, Verkehr und Gebäude zu regeln.
Artikel 27
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Berlin, den 24. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die vorgebliche Klimaschutz- und Energiegesetzgebung, die ihren behaupteten Zweck nach im Interesse des
Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen und die
volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung unter Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern soll,
nicht zuletzt aber Motor einer ideologisch-zentralplanerischen gesamtgesellschaftlichen Umwälzung – der
sogenannten Großen Transformation – sein soll, hat schon jetzt zu massiven Ungleichgewichten und
Fehlentwicklungen in der sozialen Marktwirtschaft geführt.
Die Maßnahmen zum sogenannten Klimaschutz, namentlich die Vermeidung von CO2-Emissionen, die Förderung
und Genehmigungsverfahren des Ausbaus von Photovoltaik, der Solarthermie, der Windenergie, der Bioenergie,
der Erdwärme, der Wasserkraft sowie die entsprechenden Maßnahmen in den Sektoren Industrie/Gewerbe,
Verkehr und Gebäude liegen nicht im überragenden öffentlichen Interesse. Nach aktuellem Sachstand des
„Weltklimarates“ IPCC würde selbst ein Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nicht zu einem messbaren Einfluss
des Weltklimas führen, der rein theoretische Nutzen ist somit nahezu unmessbar gering; die Begründung der
Maßnahmen ist also offenkundig rein ideologisch vorgeschoben.
Stattdessen wird für die Sicherstellung einer nachfragegerechten, stabilitätsorientierten, ausfallsicheren sowie
wetterunabhängigen Energieversorgung mit möglichst niedrigen Gestehungskosten und Umweltschäden (etwa
Flächeninanspruchnahmen), der Bedienung der Grundbedarfe im Bereich Wohnen, Ernährung sowie Gesundheit,
einer leistungsfähigen und krisenfesten Infrastruktur, einer effizienten Wirtschaft, der Anpassung an klimatische
Änderungen und einer Verstetigung des Umwelt- und Naturschutzes das überragende öffentliche Interesse
festgestellt.
Die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, den wirtschaftlichen Niedergang und die
Deindustrialisierung Deutschlands aufzuhalten und damit eine fortschreitende Verarmung und eine stark ansteigende
Kriminalitätsentwicklung bis hin zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen zu verhindern und stattdessen Deutschland
wieder auf einen Pfad in eine vernunftbasierte und gedeihliche Zukunft zu bringen.
Umwelt- und Naturschutz wird stets als Zielkonflikt zur Industrialisierung und Durchdringung mit Technik
angesehen, der menschliche Fortschritt also negativ konnotiert. Dabei zeigen gerade die industriell wenig
entwickelten Länder, dass gerade dort das Umweltschutzniveau deutlich geringer ist – etwa höhere
Schadstoffemissionen in Wasser und Luft (www.deutschlandfunk.de/lithium-abbau-in-suedamerika-kehrseite-der-energie-
wende.724.de.html?dram:article_id=447604) und eine verstärkte Jagd nach geschützten Wildtierarten (www.na-
tionalgeographic.de/tiere/nashorn-jagd-blutige-schlacht-ums-horn) oder der großskalige Abbau von Lithium für
die Batterieelektromobilität (www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/kobalt-aus-dem-kongo-hier-sterben-men-
schen-fuer-unsere-e-autos-a-1291533.html). Eine hohe Inanspruchnahme von Land lässt sich nur wegen der teils
geringeren Bevölkerungsdichte nicht beobachten, oft werden aber wegen fehlender effizienter
Landwirtschaftskonzepte und aufgrund des hohen Bedarfs an Biomasse als Brennstoff weiträumig Wälder gerodet und so
Naturräume zerstört (Binkley, C.S. et al.: Sequestering carbon in natural forests. Critical reviews in environmental
science and technology, 27, S. 23 bis 45). Das Gegenteil ist in Gebieten wie Mitteleuropa, Nordamerika oder auch
in Ostasien (z. B. Japan und Südkorea) trotz der eher höheren Bevölkerungsdichte zu beobachten – hier ist die
Luft- und Wasserqualität überwiegend hoch und es existieren intakte Naturräume und Kulturlandschaften.
Ein nennenswerter Einfluss von menschlich verursachtem CO2 in der Atmosphäre auf das Klima der Erde ist
jedoch weder erkennbar noch wissenschaftlich reproduzierbar nachgewiesen. Der „UN-Weltklimarat“ IPCC
konstatierte in seinem dritten Bericht von 2001 (www.ipcc.ch/site/assets/uploads/2018/03/WGI_TAR_full_re-
port.pdf) (https://archive.ipcc.ch/ipccreports/tar/wg1/pdf/TAR-14.PDF): „In Sachen Klimaforschung und -
modellierung sollten wir anerkennen, dass es sich dabei um ein gekoppeltes, nicht-lineares, chaotisches System
handelt. Deshalb sind längerfristige Vorhersagen über die Klimaentwicklung nicht möglich.“
Tatsächlich wohnt Prognosen der klimatischen Entwicklung, die über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren
hinausgreifen, nach wie vor keinerlei Vorhersagekraft mehr inne. Die Klimaforschung behilft sich daher mit
Szenarien, die zwar plausibel und in sich widerspruchsfrei sind, denen aber aufgrund ihrer Konstruktion keine
Eintrittswahrscheinlichkeiten zugeordnet werden können. Schon allein der unvermeidbare statistische Fehler bei der
Bestimmung des Langwellenstrahlungseffekts der Wolkenbildung in Standard-Klimamodellen ist über
hundertmal größer (www.frontiersin.org/articles/10.3389/feart.2019.00223/full) als der Effekt, der nach diesen Modellen
vom CO2 verursacht sein soll. Im Gegenteil – das Klima kann und muss nicht vor hohen CO2-Gehalten in der
Atmosphäre geschützt werden, wie erdgeschichtliche Daten zeigen (www.eike-klima-energie.eu/2017/07/08/
beweise-fuer-die-unwirksamkeit-von-co2-bei-der-klima-entwicklung/).
Auch der vielzitierte wissenschaftliche Konsens über den „Klimawandel“ gilt nur insofern, als eine Mehrheit der
Klimawissenschaftler der Meinung ist, dass klimatische Änderungen real und zumindest teilweise vom Menschen
verursacht seien (www.misesde.org/2019/11/klimawandel-die-falsche-behauptung-vom-97-prozent-konsens/).
Über das Tempo dieser gibt es nach wie vor eine Kontroverse (www.fau.de/2015/11/news/wissenschaft/bild-
deslangsamen-klimawandels-in-der-erdgeschichte-ist-irrefuehrend), ebenso über die Aussagekraft von
Klimamodellen (www.eike-klima-energie.eu/2019/10/01/gespenstische-klimamodelle/; www.frontiersin.org/articles/10.3389/fe
art.2019.00223/full), über die Höhe des menschlichen Anteils an klimatischen Änderungen (www.eike-klima-
energie.eu/2019/07/12/menschliche-co2-emissionen-haben-kaum-auswirkungen-auf-den-atmosphaerischen-co2-
gehalt/), über die direkten und indirekten Einflüsse der Sonne und der Wolkenbildung (https://eike-klima-ener
gie.eu/2024/11/15/die-sonnenscheindauer-europas-im-tanz-der-wolken/), über den Wärmeaustausch zwischen
Atmosphäre und Ozeanen (www.spektrum.de/news/kaltwasserzunge-warum-wird-der-ostpazifik-immer-kael
ter/2168004) und über die CO2-Bindekraft von Pflanzen (https://kaltesonne.de/die-sonne-im-juli-2019-die-erde-
wird-gruener-die-ausbleibende-katastrophe/). Auch Art und Ausmaß der Auswirkungen der überwiegend
natürlich bedingten klimatischen Änderungen auf unseren Planeten oder konkrete Wege zu deren Bewältigung sind
von einem weltweiten Konsens unter allen Experten nicht umfasst (http://web.archive.org/web/20240609065951/;
https://archiv.klimanachrichten.de/absolute-globale-mitteltemperatur-viel-wind-um-nichts/). Aktuell kommt zudem
noch die erwärmende Wirkung der seit etwa 40 Jahren stark abnehmenden Luftverschmutzung als neue Ursache
hinzu (www.science.org/doi/10.1126/science.adq7280).
Es ist erheblich zielführender und daher geboten, sich den klimatischen Bedingungen in erforderlicher Weise
anzupassen. Dies ist bislang nur unzureichend erfolgt, könnte jedoch zukünftig erforderlich werden. Daher sollten,
sobald sich die wirtschaftlichen Bedingungen in Deutschland wieder normalisiert haben, Mittel im
Bundeshaushalt bereitgestellt werden, die Deutschland für Notsituationen und Naturkatastrophen besser vorbereiten. Die
aufzuwendenden Gelder wären geringer bzw. würden überdies erst dann anfallen, wenn die Situation sich absehbar
zum Schlechteren verändern würde und der Nutzen, gerade in Ausnahmesituationen, wäre sehr hoch, etwa für die
aktuell im Fokus stehenden systemrelevanten Sektoren.
Die Klimaschutzpolitik und das Erneuerbare-Energien-Gesetz belasten die deutsche Volkswirtschaft bis heute mit
deutlich über einer halben Billion Euro, über 500 Milliarden. Bis 2022 waren das allein für erhobene
Zwangsumlagen mehr als 10 Milliarden Euro jährlich (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/36306/umfrage/entwick-
lung-der-verguetung-nach-dem-eeg-seit-2000/#statisticContainer). Die Erhöhung der Netznutzungsentgelte ist
dabei noch nicht berücksichtigt. Die Branche schätzt, dass allein für die Ertüchtigung bestehender Stromnetze,
deren Ausbau und die Digitalisierung bis 2030 insgesamt 176 Milliarden Euro investiert werden müssen
(www.vdi-nachrichten.com/technik/energie/es-braucht-600-mrd-e-um-die-netze-fit-fuer-die-energiewende-zu-
machen/#:~:text=Insgesamt%20brauche%20es%20bis%20zum,den%20Ausbau%20der%20%C3%B6ffentlichen%20
Ladeinfrastruktur). Dass die Subventionen heute anders verbucht werden, bedeutet nicht, dass sich die
Geldforderungen der Anlagenbetreiber in Nichts aufgelöst haben. Diese Kosten der gegenwärtigen Energiepolitik werden
dem Verbraucher zwar nicht mehr direkt auf der Rechnung des Versorgers deutlich, das Geld fließt jedoch aus
dem Bundeshaushalt. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist ein mustergültiges Beispiel gescheiterter,
fehlgeleiteter, ideologisch verblendeter Wirtschaftspolitik. Nach 20 Jahren und mehreren hundert Milliarden Euro
Subventionen ist es nicht gelungen, Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus sogenannten erneuerbaren Energien
wettbewerbsfähig zu machen; die immer noch ausgezahlten Subventionen sprechen für sich. Aber anstatt diese
Geld- und Wohlstandsvernichtung zu beenden, wird von der Bundesregierung die zuverlässige und
wettbewerbsfähige Erzeugung von Elektrizität entweder verboten (nukleare Brennstoffe; www.gesetze-im-internet.de/atg/)
oder stark eingeschränkt (fossile Brennstoffe; www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011/, www.gesetze-im-inter
net.de/behg/BJNR272800019.html, Bundestagsdrucksache 19/17342).
CO2-Emissionen sind kein Bewertungsmaßstab für technische und wirtschaftliche Prozesse. Der Treibhausgas-
Emissionshandel hat die deutsche Volkswirtschaft allein im Jahr 2024 rund 18,5 Milliarden Euro gekostet. Im
Vergleich zu dem bisherigen Rekord von 13 Milliarden Euro im Jahr 2022 ist das ein Wachstum von rund 40
Prozent (www.dehst.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025-001-jahresabschluss-2024-euets-nehs.html).
Im Vergleich zu dem bisherigen Rekord von 13 Milliarden Euro im Jahr 2022 ist das ein Wachstum von rund 40
Prozent. Mit dem europäischen Treibhausgas-Emissionshandel wurden von der deutschen Wirtschaft rund
7,7 Milliarden Euro über Auktionen von Emissionszertifikaten abgeschöpft. Mit dem nationalen Emissionshandel
wurden auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes von Unternehmen und Bürgern mehr als
10,7 Milliarden Euro als Quasi-Steuer eingezogen. Die Abschaffung des Treibhausgas-Emissionshandels und des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes würde Bürger und Unternehmen entlasten, Kaufkraft freisetzen und den
Unternehmen dringend benötigte finanzielle Spielräume geben. Die politische Zielsetzung, Deutschland und Europa
von ebenso natürlichen wie lebensnotwendigen Spurengas CO2 „frei“ zu machen, vernichtet Wohlstand und wirkt
auf die Gesellschaft in gefährlicher Weise destabilisierend. Zudem wird durch die Umsetzung dieses Programmes
in hoch bedenklicher Weise – gewissermaßen durch die Hintertür – ein zentraler staatlicher Einfluss auf das
Wirtschaftsgeschehen normalisiert.
Die Transformation des deutschen Energiesystems im Rahmen der bereits umgesetzten Energiewende bringt eine
Vielzahl technischer Risiken mit sich, die bisher in den Maßnahmen der Bundesregierung nicht ausreichend
berücksichtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit von großflächigen Stromausfällen (Blackouts) infolge
unkontrollierbarer Netzzustände nimmt derzeit stark zu. Stromausfälle im Millisekundenbereich sowie Lastabwürfe der
Industrie (Brownouts) zur Netzstabilisierung kommen schon heute regelmäßig vor und dürften zur Vermeidung
von Blackouts in Zukunft noch häufiger und großräumiger ausfallen.
Engpässe im Stromnetz traten früher nur sehr selten auf, wenn geplante Unterbrechungen für Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten und ungeplante Ausfälle durch Starkwetterereignisse oder Materialermüdung ungünstig
zusammenkamen. Heute ist knapp die Hälfte der Stromerzeugungskapazität in Deutschland direkt von Wind und
Sonne abhängig. Bei Windkraft- und Photovoltaikanlagen ist die in jedem Moment maximal erzeugbare
Strommenge nicht steuerbar. Somit ergibt sich das Problem, das Wetter möglichst exakt vorherzusagen, um daraus dann
die erzeugbaren Strommengen für die Planung des Netzbetriebs abzuleiten. Verhält sich das Wetter nicht so wie
vorhergesagt, kann die Strommenge aus Wind und Sonne deutlich geringer als erwartet ausfallen. Die fehlenden
Strommengen müssen durch konventionelle Kern-, Kohle- oder Gaskraftwerke im In- und Ausland ausgeglichen
werden oder, wenn diese nicht schnell genug zur Verfügung stehen, durch Lastabwürfe von Wirtschafts- bzw.
Industrieunternehmen – sonst droht ein langanhaltender flächendeckender Stromausfall. Sollten sie hingegen
höher ausfallen, muss Strom immer wieder zu hohen Kosten im Ausland „entsorgt“ werden.
Die unregelmäßige Einspeisung aus volatilen, sogenannten erneuerbaren Energien stellt mittlerweile ein
erhebliches Systemrisiko dar. Die Übertragungsnetzbetreiber sind durch den starken Zubau von Anlagen zur
Stromerzeugung aus sogenannten erneuerbaren Energien zunehmend zu Eingriffen in das Stromnetz gezwungen, um die
Systemstabilität aufrechtzuerhalten. Die erforderliche Energiemenge zur Stabilisierung des Stromnetzes und zur
Engpassbewältigung hat sich zwischen 2010 und 2015 um den Faktor 50 vervielfacht. Waren im Jahr 2010, also
vor dem massiven Ausbau von Windkraft und Photovoltaik, noch Redispatch-Maßnahmen mit einem Umfang
von lediglich 306 GWh erforderlich, so waren es im Jahr 2015 bereits über 15.000 GWh. Die Kosten stiegen dabei
im gleichen Zeitraum von unter 50 Mio. Euro auf rund 1,1 Milliarden jährlich bis 2015 und weiter auf 35.000
GWh bzw. 4,2 Milliarden Euro jährlich (www.bdew.de/media/documents/BDEW-Redispatch_Bericht_2023_
zum_Berichtsjahr_2022.pdf). Dies ist auf den nicht systemverträglichen Zubau von unregelmäßig einspeisenden
Anlagen zur Stromerzeugung aus sogenannten erneuerbaren Energien zurückzuführen und damit direkte Folge
der Energiewende. Es ist absehbar, dass sich diese Entwicklung mit dem weiteren Zubau von Windkraft- und
Photovoltaikanlagen noch verstärkt und die Überlastung der Netze weiter zunimmt.
Der deutsche Kraftwerkspark wird aufgrund des starken Zubaus von dezentralen Stromerzeugungskapazitäten
zunehmend komplex und damit schwer beherrschbar. Die Maßnahmen zur Umsetzung der Energiewende haben
dazu geführt, dass die Stromversorgung mittlerweile aus Millionen dezentralen (Klein-)Kraftwerken besteht
(www.mdr.de/wissen/umwelt-klima/balkonkraftwerke-zahl-verdoppelt-100.html). Diese Anlagen müssen
zwangsläufig digital vernetzt werden, um angesteuert werden zu können. Ergänzend hierzu sollen zukünftig auch
möglichst viele Verbraucher in digitale Infrastrukturen eingebunden werden, um ein umfassendes Lastmanagement
zu ermöglichen. Daraus ergibt sich ein hoch komplexes und anfälliges, „digitales“ Energiesystem (www.bundes
regierung.de/resource/blob/2277952/735564/3cc4742091ba463dd064d315f785c642/jahresbericht-der-bundesre
gierung-2016-2017-download-bpa-data.pdf?download=1). Die zunehmende Digitalisierung des Energiesystems
birgt aber erhebliche Risiken – an dieser Stelle seien Faktoren wie die strategische Einflussnahme durch
ausländische Akteure (Huawei), die stark zunehmende Cyberkriminalität oder die immer wichtiger werdenden
Datenschutzaspekte (digitale Stromzähler) genannt. Ohne Digitalisierung der Netze ist die geplante sogenannte
Energiewende jedoch nicht darstellbar.
Mit dem Abbau von konventioneller Kraftwerksleistung ist ebenfalls eine Abnahme der rotierenden
Schwungmasse im Stromnetz verbunden. Diese ist jedoch für die Netzfrequenzhaltung im Sekundenbereich, also für sehr
schnelle Korrekturen, derzeit noch unerlässlich. Generell lässt sich feststellen, dass das Stromnetz bei hohen
Anteilen von Stromerzeugung aus sogenannten erneuerbaren Energien hinsichtlich Regelleistung und
Momentanreserve im Störfall bei Netzauftrennungen (System-Splits) und im Falle eines erforderlichen
Versorgungswiederaufbaus nach einem Blackout nicht ausreichend kontrollierbar ist und damit sich die Situation gravierend noch
verschlimmert. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Bundesnetzagentur in einer entsprechenden Veröffentlichung
(https://data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unterneh
men_Institutionen/Versorgungssicherheit/Engpassmanagement/gutachten_ifht_rwth_systemstabilitaet_2015.pdf ).
Die stabile Verfügbarkeit von elektrischer Energie ist in einer vollständig technisierten Gesellschaft ein
unverzichtbares Gut. Alle Bereiche der Grundversorgung basieren in Deutschland direkt oder indirekt auf Prozessen,
für die elektrischer Strom erforderlich ist. Die Auswirkungen von großflächigen, länger andauernden
Stromausfällen werden allgemein unterschätzt. Tatsächlich würden derartige Ereignisse einer nationalen Katastrophe
gleichkommen, da die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund der nicht mehr gewährleisteten
Grundversorgung innerhalb kürzester Zeit kollabiert. Das Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag
(TAB) hat die zu erwartenden Folgen eines derartigen Szenarios bereits im Jahr 2010 untersucht und dem
Deutschen Bundestag einen umfassenden Bericht dazu vorgelegt. Spätestens seit Veröffentlichung dieser Studie steht
damit außer Frage, dass die Versorgungssicherheit in allen energiepolitischen Maßnahmen das vorrangige Ziel
der Bundesregierung sein muss, um der staatlichen Schutzpflicht gegenüber der Bevölkerung gerecht zu werden
(www.tab-beim-bundestag.de/de/pdf/publikationen/berichte/TAB-Arbeitsbericht-ab141.pdf). Insofern muss
jederzeit auch ein Mindestmaß an Versorgungssicherheit beim Wegfall ausländischer Elektrizitätslieferungen
vorliegen, was ausdrücklich nicht ausschließen soll, dass zu nichtkritischen Zeiten natürlich auch
grenzüberschreitender Elektrizitätshandel stattfinden kann.
Die Energieversorgung und damit die Netzstabilität kann und muss zudem in Hinblick der notwendigen
Versorgungssicherheit unbedingt durch nichtvolatile Quellen sichergestellt werden, insbesondere also durch saubere
fossile und nukleare Kraftwerke. Durch den inzwischen viel zu weit fortgeschrittenen Ausstieg aus der
Kernenergie muss auch ein staatlicher Wiedereinstieg angestrebt werden. Fluktuierende Techniken wie Photovoltaik und
Windenergie sind hierfür nicht geeignet (s. a. Bundestagsdrucksache 19/10626) und erhöhen somit das Risiko
eines Versagens des Elektrizitätsnetzes (www.hanswernersinn.de/de/themen/Energiewende) oder, um dies zu
vermeiden, erhöhen gegebenenfalls erheblich die Häufigkeit für Zwangsabschaltungen/Lastabwürfe. Sie gefährden
damit gerade in Notsituationen den Erfolg der Stabilisierungsmaßnahmen in nicht akzeptabler Weise.
Erschwerend kommt nun die besondere Situation bei der Gasversorgung zum Tragen, was die Vulnerabilität eines Landes
bei mangelnder Energieversorgung besonders deutlich macht. Zu allem Überfluss wurden die
Laufzeitgenehmigungen für letzten 3 Kernreaktoren in Deutschland mit etwa 4 GW Elektrizitätsleistung beziehungsweise bis über
30 TWh jährlicher Einspeisemenge (ca. 5 Prozent des gesamten deutschen Stromverbrauchs), wie beabsichtigt,
widerrufen – deren Abschaltung war in Anbetracht der kritischen Situation ein ebenso gravierender wie (auch für
die Verantwortlichen) offensichtlicher Fehler. Deutschland muss bei der Bereitstellung von lebensnotwendigen
Gütern – hier der Energieversorgung – zumindest weitgehend autark sein.
Die bisherige Infrastruktur aus Kohle-, Gas- und Kernkraftwerken hat sich für eine sichere und wirtschaftliche
Energieversorgung bewährt. In den letzten Jahrzehnten wurde zudem der Schadstoffausstoß durch wirksame
Filteranlagen erheblich reduziert – technisch wird international eine Rückhaltung von über 90 Prozent aller
relevanten Schadstoffe, Ruß und Feinstaub gar 99,9 Prozent, erreicht (www.jpower.co.jp/english/ir/pdf/2009-06.pdf),
welche die modernen deutschen Kohlekraftwerke ebenso realisieren. Die Luftqualität in Deutschland hat sich
nicht zuletzt auch deshalb in den letzten 40 Jahren stark verbessert (www.umweltbundesamt.de/daten/luft/stick
stoffdioxid-belastung#belastung-durch-stickstoffdioxid, www.umweltbundesamt.de/themen/luft/daten-karten/ent
wicklung-der-luftqualitaet). Die schon seit Jahrzehnten vorhandenen, bereits abgeschriebenen Kohlekraftwerke
produzieren Strom zu sehr geringen Kosten und leisten somit einen wichtigen Beitrag zum Wohlstand und zur
Versorgungssicherheit in Deutschland. Ihre erzwungene, abrupte Abschaltung im Rahmen des geplanten
Kohleausstiegs lässt sich mit Blick auf alles vorher Gesagte nicht mit den Auswirkungen auf die Umwelt sowie die
Gesundheit begründen und ist daher wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzulehnen. Es zeigt sich
weltweit, dass sich nur wohlhabende Gesellschaften guten Naturschutz leisten können – Armut ist eine der größten
Gefahren für Mensch und Umwelt.
In Deutschland entwickelt sich die Lage dramatisch in die falsche Richtung. Nach 20 Jahren EEG ist für die
sogenannten erneuerbaren Energien trotz exorbitanter Subventionen eine Konkurrenzfähigkeit noch nicht einmal
absehbar. Wind- und Solaranlagen verursachen unter Berücksichtigung der Dauersubventionen Strompreise, die
weit über denen von Kernenergie liegen: eine Megawattstunde Offshore-Windstrom und Photovoltaik kostet 100
bis 220 Euro. Dazu kommen die gern ignorierten Folgekosten für die großflächige Zerstörung der Umwelt und
für den Rückbau. Die einst von Umweltminister Trittin versprochene „Kugel Eis pro Monat“ kostet heute bereits
über 200 Euro (www.welt.de/wirtschaft/article158668152/Energiewende-kostet-die-Buerger-520-000-000-000-
Euro-erstmal.html). Kernenergie war im Vergleich dazu schon immer kostengünstig: Die weltweiten gewichteten
Durchschnittskosten für eine Megawattstunde Strom aus Kernenergie lagen 2018 bei umgerechnet 60 Euro
(Zahlen von IEA/NEA, www.oecd-nea.org/ndd/pubs/2018/7441-full-costs-2018-es.pdf) inklusive aller
Aufwendungen, die in Deutschland neuerdings auf staatlicher Seite entstehen. Die günstigsten Stromgestehungskosten liegen
bei rund 35 Euro pro Megawattstunde – in Ländern in Ostasien, die durch regelmäßigen Bau ihre Kompetenz auf
diesem Gebiet ausbauen. Dies muss noch im Lichte der massiven populistischen Angriffe und Fehlinformationen
in den Medien und der dadurch in Europa zunehmenden Projektschwierigkeiten gesehen werden. Die sogenannten
Erneuerbaren produzieren nicht den billigsten, sondern den am Ende teuersten Strom, wie Deutschland selbst
regelmäßig eindrucksvoll zeigt (https://strom-report.de/strompreise-europa/).
Die von den bisherigen Bundesregierungen und im Rahmen der sogenannten Klimaschutzpolitik, auch von
Landesregierungen, rigoros verhängten Maßnahmen wirken als Brandbeschleuniger für die durch die schweren
ökonomischen Verfehlungen der letzten Jahrzehnte in Deutschland bereits schwelende Wirtschaftskrise. Ab dem Jahr
2023 ist gar eine Deindustrialisierung, unter anderem durch hohe Energiepreise zu verzeichnen, welche als eine
bedeutende Ursache die aktuelle CO2-Bepreisung haben. Die Menschen haben in den vergangenen Jahren nicht
nur substanzielle Freiheitsbeschränkungen erduldet, die allermeisten haben mit deutlichen Einkommenseinbußen
zurechtkommen müssen, nicht wenige verlieren ihre Arbeit und sind in ihrer beruflichen Existenz bedroht. Die
OECD zeigt für Deutschland den Rückgang der Wirtschaftsleistung im Jahr 2020 um über 6 Prozent, die im
OECD-Vergleich sehr schwache Erholung und ab 2023, ebenfalls anders als beim OECD-Raum, ein
Negativwachstum auf (https://web-archive.oecd.org/2023-05-08/657143-deutschlands-rueckkehr-zu-starkem-robustem-
und-nachhaltigem-wachstum-erfordert-zukunftsorientierte-investitionen-und-reformen.htm). Ab 2024 verstetigte
sich der Rückgang der deutschen Wirtschaftsleistung. Die deutsche Wirtschaft beurteilt die Lage schlecht; laut
einer Mitgliederumfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) sinkt die Wirtschaftsleistung
um mehr als 10 Prozent (https://web.archive.org/web/20201029001911/https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-
presse/presseinformationen/corona-beschert-der-industrie-dramatischen-nachfragerueckgang-24074). Es ist
daher dringend geboten, wirkungslose beziehungsweise überflüssige Ausgaben einzusparen – insbesondere der Staat
ist hier in der Pflicht. Derartige substanzielle Standortnachteile in Deutschland führen, neben den teils durch die
CO2-Bepreisung getriebenen Energiekosten, zu signifikanter Abwanderung von Wertschöpfung, Know-how
sowie Arbeitsplätzen und dürfte die vorherrschende Rezession verstetigen oder gar deutlich verstärken.
Der Treibhausgas-Emissionshandel und die Bepreisung nach dem BEHG werden die deutsche Wirtschaft allein
2025 etwa 22 Milliarden Euro (s. Bundestagsdrucksache 20/12400) kosten, wobei die Bepreisung zukünftig noch
ganz erheblich steigen soll. So steigt der Preis inkl. Umsatzsteuer für einen Liter Diesel oder Heizöl auf 17,5 Cent
(bei Benzin etwas weniger), jener für Erdgas auf 1,2 Cent/kWh bei 55 Euro/Tonne (2025), was insgesamt bereits
einige hundert Euro pro Jahr und Haushalt an Mehrkosten bewirkt. Ab 2025 beträgt die dadurch verursachte
jährliche Belastung durch die CO2-Bepreisung ca. 1.000 Euro, bei einer vierköpfigen Familie bis zu 2.000 Euro.
Bei dem Szenario der EU (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/04/230418-europaisches-
parlament-bestatigt-einigung-zur-reform-des-eu-emissionshandel.html), ab 2027 nahezu alle Sektoren dem CO2-
Emissionshandel zu unterwerfen und somit nach Abschätzungen des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung
(PIK) einen Preis bis zu 300 Euro/Tonne bzw. ab 2045 bis zu 450 Euro/Tonne (www.capital.de/immobilien/co2-
preis-der-klima-preishammer-koennte-erst-noch-kommen-33503164.html) zu forcieren, kämen somit über 6 bzw.
9 Cent/kWh für Erdgas und 80 bzw. 120 Cent/Liter für Heizöl dauerhaft an Kosten hinzu – dies wären dann
jährlich etliche tausend Euro Mehrkosten pro Haushalt.
Die Abschaffung des Treibhausgas-Emissionshandels und des Brennstoffemissionshandelsgesetzes würde daher
Bürger und Unternehmen substanziell entlasten, Kaufkraft freisetzen und den Unternehmen dringend benötigte
finanzielle Spielräume geben.
Trotz dieser hohen Kosten für die Verbraucher ist die CO2-Bepreisung in der EU zudem in Bezug auf die
weltweiten Emissionen praktisch wirkungslos. Durch die sinkende Nachfrage der EU-Staaten und den dadurch
sinkenden Preis erhöht sich der Verbrauch in anderen Regionen der Welt, insbesondere in den Schwellenländern.
Das nicht von der CO2-Bepreisung betroffene Ausland wird also kaum angereizt, seine Emissionen zu senken
(Fritz Söllner, „EU-Pläne für einen CO2-Grenzausgleich“, https://doi.org/10.1007/s10273-022-3257-6). Die
Nachfrage nach entsprechenden Gütern würde also lediglich in der EU gedämpft (mit Nachteilen für die
Volkswirtschaft, etwa durch hohe Kosten eines „erneuerbaren“ Energiesystems), der weltweite Gesamtausstoß sinkt
jedoch nicht („green paradox“; www.bundestag.de/resource/blob/893752/b9a39d351d971312b998fc63ec855a
18/Stellungnahme-SV-Prof-Dr-Fritz-Soellner-TU-Ilmenaudata.pdf, Stellungnahme von Prof. Fritz Söllner zur
Anhörung zu CBAM am 11.05.2022; Hans-Werner Sinn, „The Green Paradox. A Supply-Side Approach to
Global Warming“, The MIT Press, Cambridge, Massachusetts, and London, GB February 2012, ISBN-13: 978-
0-262-01668-1, www.hanswernersinn.de/en/Book_GreenParadox_MIT2012). Verbraucher schöpfen bereits jetzt
wegen der hohen Brennstoffpreise Einsparpotentiale aus, sodass auch hier nach Ansicht von Sachverständigen
keine Lenkungswirkung durch höhere Bepreisungen zu erwarten ist (www.bundestag.de/resource/blob/910508/
4bc9b17c3dd1fe1f6b916054de57063e/Stellungnahme-SV-Salewski-data.pdf, www.bundestag.de/resource/blob/
912036/3945ad8a406c7fa31b6763aafc0f398b/Stellungnahme-SV-Bartels-data.pdf), zumal ein Ausweichen auf
Gebäude mit niedrigem Heizbedarf angesichts der angespannten Wohnungslage kaum möglich ist.
Mit 12 Kilogramm CO2-Äquivalenten pro Megawattstunde hat die Kernenergie den niedrigsten CO2-Fußabdruck
(https://www.ipcc.ch/site/assets/uploads/2018/02/ipcc_wg3_ar5_annex-iii.pdf) aller Stromerzeugungstechniken,
und zwar inklusive Uranförderung, Entsorgung und Anreicherung, bei einer Uranförderung in OECD-Staaten wie
Kanada nach modernsten technischen Umweltstandards (z. B. dem minimalinvasiven In-situ-Leaching). Dies
steht im Gegensatz zum ewigen Mythos eines angeblich „menschenrechtsverachtenden Uranbergbaus“.
Insbesondere bei NOX- und SO2-Emissionen schneidet die Kernenergie oft am besten ab (http://dx.doi.org/10.1016/
j.rser.2013.08.013, https://core.ac.uk/download/pdf/17193991.pdf). Diese Bilanz dürfte mit zukünftigen
Kernreaktortypen noch deutlich verbessert werden.
Kernreaktoren stellen eine weltweit anerkannt umweltfreundliche, effiziente und wirtschaftliche Quelle mit hoher
Versorgungssicherheit zur Erzeugung von Energie dar.
Mit der Änderung des § 1 des Atomgesetzes soll ein Paradigmenwechsel in der Nutzung der Kernenergie
eingeläutet werden. Eine Politik der irrationalen Ängste, die die Nutzung moderner Technologien, insbesondere der
Kernenergie, verunmöglicht, hat in einer modernen prosperierenden Gesellschaft keinen Platz mehr. Daher wird
die Beendigung durch einen Neuanfang ersetzt.
Mit den Absätzen 1a bis 1e von § 7 AtG wurde der Atomausstieg geregelt. Die Absätze 1a bis 1d entfallen
vollständig, da nicht weiter von einem Atomausstieg, sondern von einer Rückkehr zur Kernenergie ausgegangen wird.
Die Änderungen in Anlage 3 Spalte 2 sind mit diesen Änderungen verknüpft. Mit dem neuen Absatz 1e soll eine
Rechtssicherheit für die Investitionen der Betreiber geschaffen werden, die Schäden durch kurzfristige politische
Irrungen verhindern soll.
Mit dem zusätzlichen Satz nach § 7 Absatz 3 Satz 4 wird die Möglichkeit eröffnet, den technischen Zustand der
genannten Kraftwerksblöcke auf ihre Wiederinbetriebnahme zu prüfen und, sofern ökonomisch sinnvoll, eine
Wiederinbetriebnahme anzustreben.
Durch die Änderungen in § 9 wird die Möglichkeit, abgebrannte Brennelement zu recyceln – einschließlich durch
Nutzung entsprechender, zukünftiger Reaktortypen (Generation IV, Neutronenspektrum bei hoher Energie) –
wieder zulässig. So können zum einen die erheblichen Energiemengen, die noch in den spaltbaren Isotopen stecken,
genutzt werden und zum anderen die Menge an Reststoffen sowie deren Radiotoxizität drastisch verringert
werden. Derartige Reaktoren ermöglichen die sichere, nachfrageorientierte, kostengünstige und umweltfreundliche
Bereitstellung großer Mengen an Energie (auch synthetischer Energieträger) über Jahrhunderte.
Das Standortauswahlgesetz (StandAG) war aufgrund seiner politischen Vorgaben nie geeignet, einen Standort für
wärmeentwickelnde, radioaktive Reststoffe aus kerntechnischen Anlagen zu ermitteln. In Verbindung mit dem
Verbot der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen wurden unnötige Anforderungen geschaffen,
die ein erfolgreiches Verfahren a priori ausschließen. Unter Beugung der eigenen Auswahlkriterien wurde das
vollständig erforschte und eignungshöffige Endlager Gorleben von der Standort-Auswahl-Kommission
ausgeschlossen. Eine Verbringung radioaktiver Abfälle innerhalb der EU ist nach EU-Recht zulässig und sollte als
Alternative zur Endlagerung in Deutschland möglich gemacht werden.
Sowohl das Standortauswahlgesetz als auch die Besetzung des Nationalen Begleitgremiums (NBG) sind darauf
ausgelegt, dass kein Standort für die Endlagerung gefunden wird.
Insbesondere fällt durch die Streichung des StandAG der § 1 Absatz 1 Satz 2 weg, der Abschlüsse von
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, mit denen nach den Bestimmungen der
Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 eine Verbringung radioaktiver Abfälle einschließlich
abgebrannter Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb Deutschlands ermöglicht, verhindert.
Dadurch ergibt sich die Möglichkeiten, entweder die Reststoffe zu exportieren oder die Reststoffe anderer Länder
einzulagern und darüberhinausgehende Kooperationen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf hat zum Inhalt die Aufhebung von 23 Gesetzen, die im Wesentlichen ideologisch
motiviert dem Narrativ des sogenannten Klimaschutz dienen und daher verzichtbar oder sogar schädlich sind,
sowie grundlegende Änderungen im Atomgesetz. Ab Gültigkeitsdatum soll dann Folgendes gelten:
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Förderung auf der Grundlage des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (Art. 7), des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (Art. 8), des
Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Art. 9), des Gesetzes über den
nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Art. 10), des Gesetzes zur Reduzierung und zur
Beendigung der Kohleverstromung (Art. 14), des Investitionsgesetzes Kohleregionen (Art. 15), des Gesetzes für die
Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Art. 18), des Gesetzes zum Aufbau
einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität (Art. 21), des Gesetzes zur
Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Art. 23), des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse
(Art. 24) und des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Art.
25).
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung von Grenzwerten und Messgrößen auf der Grundlage
des Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes (Art. 6), des Gesetzes zur Einsparung von
Energie und zur Nutzung „erneuerbarer“ Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Art. 11), des
Gesetzes über Energiedienstleistungen und anderen Effizienzmaßnahmen (Art. 12), des Gesetzes zur Steigerung der
Energieeffizienz (Art. 13), des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Art.
19) und des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Art. 22).
Es besteht kein gesetzliches Verbot von Kernenergie für die gewerbliche Stromerzeugung und es entfallen
Beschränkungen bei der Erforschung, Entwicklung und Nutzung zu friedlichen Zwecken (Art. 16).
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von
Schnellladeinfrastruktur durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Art. 20) und,
entgegen § 1a SchnellLG, ist mit Blick auf den hier gegenständlichen Gesetzentwurf das besondere öffentliche
Interesse hierfür gerade nicht festzustellen. Damit verlieren aber die durch das SchnellLG verursachten
wirtschaftlichen und bürokratischen Aufwände jegliche Legitimation.
Die für den Rückbau von sogenannten Erneuerbare-Energien-Anlagen benötigten finanziellen Mittel sollten durch
einen „Fonds für Rückbau, Rekultivierung und Renaturierung“ gedeckt werden. Dieser ist von den Betreibern
von solchen Anlagen neu zu gründen. Die Betreiber müssen für die finanzielle Ausstattung des Fonds aufkommen
und diesen langfristig durch geeignete finanzielle Instrumente und Konzepte verwalten. Die Zahlungsfähigkeit
und Liquidität des Fonds müssen zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. Mit dieser Vorgehensweise wird eine
Ausfallwahrscheinlichkeit von Betreibern von sogenannten Erneuerbare-Energien-Anlagen bei der Bereitstellung
von finanziellen Mitteln zur Beseitigung der durch den Betrieb der entsprechenden Erneuerbare-Energien-
Anlagen entstandenen Rückbauverpflichtungen und Anforderungen verhindert und eine Rückstellung von eigenen
Mitteln im Unternehmen verlagert auf den neu zu gründenden Fonds. In der Rechtsfolge bedeutet dies eine
Verlagerung von Ansprüchen für Rekultivierungsaufwendungen nach dem Betrieb von sogenannten Erneuerbare-
Energien-Anlagen vom Betreiber dieser Anlagen auf den „Fonds für Rückbau, Rekultivierung und
Renaturierung“. Dieser Ansatz würde dem Grundsatz zur „Herstellung des Urzustandes“ Rechnung tragen. Alle
Rekultivierungsanforderungen würden so durch diese Betreiber selbstständig getragen werden. Eine detaillierte
Umsetzung muss über eine Verordnungsermächtigung durch die Bundesregierung erfolgen (Art. 26). Im Einzelfall
würde dies beispielsweise bedeuten, dass für die Beseitigung von Fundamenten von
Windenergieerzeugungsanlagen der „Fonds für Rückbau, Rekultivierung und Renaturierung“ verantwortlich ist, der die finanziellen
Aufwendungen tragen muss und die Umsetzung der Rekultivierungsanforderungen zu gewährleisten hat. Eine
Unterstützung durch den Staat ist von vornherein ausgeschlossen und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt
vorgesehen. Der Fonds hat die Aufgabe, alle Individualansprüche und die sich daraus ergebenden Individualklagen gegen
beispielsweise einzelne Windenergieanlagenbetreiber oder Betreiber anderer „Erneuerbare“-Energien-Anlagen
auf sich zu vereinigen. Befindet sich ein Betreiber von „Erneuerbare-Energien“-Anlagen in einer wirtschaftlich
schwierigen Situation oder wurde bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Betreibers für
sogenannte Erneuerbare-Energien-Anlagen eröffnet, welches zu einer eingeschränkten Zahlungsfähigkeit führen kann,
werden verpflichtende Rekultivierungsanforderungen somit nicht gefährdet. Der „Fonds für Rückbau,
Rekultivierung und Renaturierung“ tritt in jedem Fall für die Umsetzung der verpflichtenden
Rekultivierungsanforderungen, für die die Betreiber von sogenannten Erneuerbare-Energien-Anlagen verantwortlich sind, ein.
III. Alternativen
Faktisch keine, da die Fortführung der „Energiewende-“ und „Klimaschutz-Transformationspolitik“ absehbar in
den wirtschaftlichen Niedergang, wachsende Armut und in die Zerstörung der bisherigen freiheitlich-
demokratischen Gesellschaft in Deutschland führt.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Alle Regelungen dieses Gesetzes liegen in der Kompetenz des Bundes aufgrund der Artikel 73 und 74 des
Grundgesetzes. Die Zustimmung des Bundesrates ist einzuholen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen dieses Gesetzes stehen im Konflikt mit dem Recht der Europäischen Union im Sinne eines
notwendigen Widerstandes gegen weder verhältnismäßige noch zielführende oder auch nur notwendige
„Klimaschutz“-Vorgaben und -Verbote, als Selbstschutz gegen erheblich wohlstandsschädigende Vorschriften und als
Ausdruck wiedererlangter Souveränität Deutschlands gegenüber einem zentralplanerischen Gesellschafts- und
Wirtschaftsumbau. Insoweit muss auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eine
Außerkraftsetzung derartigen EU-Rechts erfolgen.
Völkerrechtliche Verträge – das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-
Protokoll) und das (Klima-)Übereinkommen von Paris – werden verletzt, die nach einer dreijährigen Laufzeit
(von Deutschland erfüllt) jedoch jederzeit mit einjähriger Ausstiegsfrist gekündigt werden können.
VI. Gesetzesfolgen
Bürger und Unternehmen in Deutschland werden von unsinnigen „Klimaschutz“-Vorgaben und -Verboten befreit.
In der Folge hat Deutschland die Chance, sich wirtschaftlich zu erholen und Wohlstand neu zu erarbeiten. Es
bietet sich durch das hohe Gewicht Deutschlands die Möglichkeit, entsprechende EU-Richtlinien zumindest
wesentlich zu vereinfachen. Teilweise ist eine Außerkraftsetzung solcher auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland notwendig.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Befristung ist nicht sinnvoll. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Der Deutsche Bundestag beauftragt und bevollmächtigt die Bundesregierung gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen, dem Verwahrer des Übereinkommens, für die Bundesrepublik Deutschland den Rücktritt
von dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) zu erklären.
Das Kyoto-Protokoll bindet die teilnehmenden Staaten, unter anderem Deutschland, in einem völkerrechtlichen
Vertrag an eine Minderung sogenannter Treibhausgase, insbesondere von CO2. Das Kyoto-Protokoll ist
wesentlich für die internationale Durchsetzung des Narrativs einer drohenden menschengemachten Klimakatastrophe,
obwohl es für diese These bis heute keinen wissenschaftlichen Beweis gibt. Die Folgen der vereinbarten CO2-
Einsparziele für Wirtschaft und Gesellschaft sind in erheblichem Maße abträglich. Gesellschaftlich wurde durch
die Ausrufung eines Katastrophen- und Untergangsszenarios eine Notlage konstruiert, die für die Rechtfertigung
planwirtschaftlicher Durchgriffe der Regierungen auf Unternehmen und Bürger genutzt wurde, was einen
konzertierten Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung zur Folge hatte. Wirtschaftlich wurden –
insbesondere die Industrienationen – in einem Maße behindert, dass längst als existenzbedrohend zu bezeichnend ist.
Der Ausstieg aus diesem Abkommen entzieht somit die verpflichtende Grundlage bzw. schafft die notwendigen
Voraussetzungen für die Abschaffung der Gesetze in diesem Entwurf ab Artikel 6.
Zu Artikel 2
Das Gesetz zu dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) vom 27.4.2002 (BGBl. II S. 966) wird zwölf Monate nach
Inkrafttreten des Energieversorgungsbereinigungsgesetz – Teil B aufgehoben.
Der Rücktritt der Bundesrepublik Deutschland von dem Kyoto-Protokoll wird zwölf Monate nach dem Eingang
der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer des Protokolls wirksam, so dass Deutschland nach dieser Frist nicht
mehr völkerrechtlich an das Abkommen gebunden ist, das Gesetz zu diesem Zeitpunkt also aufgehoben werden
kann. Dies ist eine aus Artikel 1 abzuleitende Folgemaßnahme und stellt mit Artikel 3 die hinreichende
Voraussetzung für die Abschaffung der Gesetze ab Artikel 6 dar.
Zu Artikel 3
Das Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (Projekt-Mechanismen-Gesetz – ProMechG)
vom 22.09.2005, zuletzt geändert durch Artikel 131 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) und alle
durch das ProMechG ermächtigten Verordnungen werden zwölf Monate nach Inkrafttreten des
Energieversorgungsbereinigungsgesetz – Teil B aufgehoben.
Der Rücktritt der Bundesrepublik Deutschland von dem Kyoto-Protokoll wird zwölf Monate nach dem Eingang
der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer des Protokolls wirksam, so dass Deutschland nach dieser Frist nicht
mehr völkerrechtlich an das Abkommen gebunden ist, das Gesetz zu diesem Zeitpunkt also aufgehoben werden
kann. Dies ist eine aus Artikel 1 abzuleitende Folgemaßnahme und stellt mit Artikel 2 die hinreichende
Voraussetzung für die Abschaffung der Gesetze ab Artikel 6 dar.
Zu Artikel 4
Der Deutsche Bundestag beauftragt und bevollmächtigt die Bundesregierung gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen, dem Verwahrer des Übereinkommens, für die Bundesrepublik Deutschland den Rücktritt
von dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 zu erklären.
Das Übereinkommen von Paris hat das Ziel, die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf
„deutlich unter“ 2 Grad Celsius zu begrenzen und eine Begrenzung auf 1,5 Grad Celsius anzustreben.
Wie das Kyoto-Protokoll beruht das Übereinkommen von Paris auf dem Narrativ einer drohenden
menschengemachten Klimakatastrophe, obwohl es für diese These bis heute keinen wissenschaftlichen Beweis gibt. Die
Folgen der daraufhin durchgesetzten CO2-Einsparziele für Wirtschaft und Gesellschaft sind jedoch nicht nur sinnlos,
sondern in erheblichem Maße abträglich. Gesellschaftlich wurde durch die Ausrufung eines Katastrophen- und
Untergangsszenarios eine Notlage konstruiert, die für die Rechtfertigung planwirtschaftlicher Durchgriffe der
Regierungen auf Unternehmen und Bürger genutzt wurde, was einen konzertierten Angriff auf die freiheitlich-
demokratische Grundordnung zur Folge hatte. Wirtschaftlich wurden – insbesondere die Industrienationen – in
einem Maße behindert, dass längst als existenzbedrohend zu bezeichnend ist. Der Ausstieg aus diesem Abkommen
entzieht somit die verpflichtende Grundlage bzw. schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Abschaffung
der Gesetze in diesem Entwurf ab Artikel 6.
Zu Artikel 5
Das Gesetz zu dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 vom 28.9.2016 (BGBl. II S. 1082) sowie
die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris vom 20.10.2016 (BGBl. II S. 1240)
werden zwölf Monate nach Inkrafttreten des Energieversorgungsbereinigungsgesetz – Teil B aufgehoben.
Der Rücktritt der Bundesrepublik Deutschland aus dem Pariser Klimaabkommen wird zwölf Monate nach dem
Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer des Übereinkommens wirksam, solange Deutschland keinen
späteren Rücktrittszeitpunkt wünscht, so dass Deutschland nach dieser Frist nicht mehr völkerrechtlich an das
Abkommen gebunden ist, das Gesetz zu diesem Zeitpunkt also aufgehoben werden kann. Dies ist eine aus
Artikel 4 abzuleitende Folgemaßnahme und stellt die hinreichende Voraussetzung für die Abschaffung der Gesetze
ab Artikel 6 dar.
Zu Artikel 6
Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer
Vorschriften (KSGEG) vom 12.12.2019 (BGBl. I NS. 2513) und damit das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom
12.12.2019, zuletzt geändert durch Artikel 1 das Gesetz vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) sowie alle durch
das KSG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben.
Das Klimaschutzgesetz regelt anhand sektorscharfer Vorgaben die sinkenden erlaubten Emissionen von CO2 mit
dem Ziel einer Netto-„Treibhausgasneutralität“ bis 2045. Das Gesetz ist ein zentraler Baustein einer umfassenden
Kontrolle und Steuerung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten in Deutschland mit dem Hebelargument „Klima“.
Anstatt die Anpassungsfähigkeit des Landes an schon immer stattfindende klimatische Änderungen zu erhöhen,
wird hier mit dem unbewiesenen Argument eines wesentlich vom Menschen verursachten „Wandels“ des Klimas
mithilfe eines Schreckensszenarios die umfassende Kontrolle über wesentliche Bereiche der deutschen
Gesellschaft zu etablieren und zu normalisieren und damit die Axt an die Fundamente der freiheitlichen -demokratischen
Grundordnung gelegt.
Die Abschaffung dieses Gesetzes ist somit notwendig, sodass darauf aufbauende Gesetze (z. B.
Zertifikatsobermengenabsenkung im BEHG/TEHG, perspektivische Ausbau- oder Maßnahmenverpflichtungen im EEG oder
EnEfG, Sektorziele bei der Absenkung von CO2-Emissionen, …) abgeschafft werden können.
Zu Artikel 7
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (Klima- und
Transformationsfondsgesetz – KTFG) vom 8.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.12.2023
(BGBl. 2023 I Nr. 412), wird aufgehoben.
Der „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) ist ein Schattenhaushalt mit dem weit überwiegenden Anteil der
Mittelverwendung im Bundeshaushalt für den sogenannten Klimaschutz und die Energiewende. Die Einnahmen
(CO2-Bepreisungen) liegen nun bei 22 Mrd. Euro, bei Ausgaben in Höhe von 34 Mrd. Euro, wobei das Defizit
durch angesichts der wirtschaftlichen Lage zweifelhafte globale Mehreinnahmen und Minderausgaben gedeckt
werden soll. Die Haushaltsführung ist dabei intransparent und womöglich sogar verfassungswidrig. Zudem sollen
die Mittel fast ausschließlich für die oben genannten, sinnlosen Vorhaben verwendet werden. Für die Anpassung
an klimatische Änderungen, viel zielführender und kostengünstiger, werden hingegen nur etwa 0,5 Mrd. Euro und
für weitere sinnvolle Ausgaben wenige 100 Mio. Euro verwendet. Die Zuschüsse zum Strompreis (knapp 16 Mrd.
Euro, vermutlich wegen der Erfahrung aus dem Jahr 2024 auf über 20 Mrd. Euro zu erhöhen) sind nun in den
regulären Haushalt verschoben worden. Der KTF ist zentraler Baustein einer zentralplanerischen
Subventionswirtschaft, die zu Ineffizienzen und Mehrkosten führt. Der Bestand der deutschen Wettbewerbsfähigkeit im
internationalen Vergleich wird auf dem Altar ideologisch motivierter Sonderwege geopfert. Hier soll die einzige,
zielführende Lösung herbeigeführt werden – die Abschaffung des KTF. Der Bundeshaushalt würde dadurch netto
um 12 Mrd. Euro, wenn die Zuschüsse zum Strompreis hier mit eingebaut sind, gar um über 30 Mrd. Euro
entlastet.
Zu Artikel 8
Artikel 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer
Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (EEGReformG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066) und damit das
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) vom 21.07.2014,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) sowie alle durch das EEG
2023 ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben.
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz ist das utopische Ziel einer vollständig auf sogenannten erneuerbaren Energien
beruhenden Stromversorgung festgelegt. Diese utopische Zukunftsvision kann bei realistischer und nüchterner
Betrachtung keine Motivation für ein Gesetz zu Stromversorgung eines modernen Landes sein.
Über den Utopismus hinaus zeigen sich die Probleme des zentralplanerischen EEG durch einen zunehmend
bedrohlichen Mangel an Stabilität im deutschen Stromnetz sowie an den deutlichen Kostensteigerungen, auch wenn
diese, wie im Beispiel der EEG-Umlage, nicht mehr auf der Rechnung der Stromkunden erscheinen, sondern -
intransparenter – aus dem sogenannten Sondervermögen (vulgo: Schulden der nachfolgenden Generationen),
Energie- und Klimafonds (KTF) oder separaten Haushaltstiteln – finanziert werden.
Die Abschaffung dieses Gesetzes ermöglicht den Wettbewerb und Stabilität im Stromnetz durch Rückbau
volatiler, unwirtschaftlicher Erzeuger infolge sukzessiven Wegfalls ihrer Förderungen, wodurch der Bundeshaushalt
zunehmend um bis zu etwa 20 Mrd. Euro jährlich entlastet würde. Etwaige Vertrauensschutzaufwendungenen,
welche durch Förderzahlungen nach dem abgeschafften EEG in notwendiger Höher noch zu leisten sind, sollen
nicht aus dem Bundeshaushalt, sondern über eine Umlage auf den Stromverbrauch finanziert werden (vgl.
Artikel 26 dieses Entwurfs). Da keine neuen Ansprüche mehr zu finanzieren sind, wird dieser Betrag in der folgenden
Zeit deutlich sinken. Mit Blick auf die Ermöglichung der Stromerzeugung aus Kohle (vgl. Artikel 14) und aus
Kernenergie (vgl. Artikel 16) stehen im Netz mehr kostengünstige und regelbare Quellen zur Verfügung.
Zu Artikel 9
Das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz – TEHG) vom 21.07.2011, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I
S. 3436) und alle durch das TEHG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben.
CO2-Bepreisungen und entsprechende Grenzausgleichsmechanismen verlagern durch eine hiesige Verteuerung
die Nachfrage bzw. die Produktion („grünes Paradoxon“, Carbon Leakage, vgl. Bundestagsdrucksache 20/8875)
vor allem in die aufstrebenden Schwellenländer, sodass diese Gesetze hinsichtlich des weltweiten CO2-Ausstoßes
praktisch wirkungslos sind.
Stattdessen wird der Betrieb wichtiger energieintensiver Industrien in Deutschland in alarmierender Weise
behindert, nicht zuletzt da aufgrund der im internationalen Vergleich schon jetzt hohen Energiepreise Einsparpotentiale
schon ausgeschöpft sind. Die wirtschaftliche Situation wird sich absehbar weiter verschlechtern. Eine
Entwicklung zur Deindustrialisierung ist spätestens ab dem Jahr 2023 unübersehbar (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/8875
und 20/9505). Die künstliche, ideologisch begründete Verteuerung der konventionellen Energieträger führt in
nationalem Maßstab zu erheblichen Fehlallokationen von Kapital, die die internationale Wettbewerbsfähigkeit
Deutschlands und in der Folge Wohlstand und Sozialstaat massiv gefährden.
Das TEHG schränkt die Freiheit und Selbstverantwortung von Bürgern und Unternehmern hinsichtlich ihrer
Energieversorgung durch zunehmend abschnürende Preise entscheidend ein und unterminiert damit nicht nur die
Marktwirtschaft, sondern auch die freie demokratische Grundordnung.
Die Abschaffung dieses Gesetzes entlastet Bürger und Wirtschaft durch wegfallende Abgaben somit um mehrere
Milliarden Euro (bzw. verhindert im Rahmen des dann nicht angewandten EU-ETS II Mehrbelastungen im hohen
zweistelligen Milliardenbereich) jährlich und stellt den Wettbewerb vor allem mit dem Nicht-EU-Ausland sicher.
Zu Artikel 10
Das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz
– BEHG) vom 12.12.2019, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412)
und alle durch das BEHG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben.
Dieses Gesetz dient allein der Kostenerhöhung von insbesondere CO2-Emissionen, was eine immer höhere
Preissteigerung von fossilen Energieträgern und infolgedessen immer höhere Preise für viele Wirtschaftsgüter zur
Folge hat. Die Einnahmen werden dann zur Subventionierung der kostspieligen und nicht wettbewerbsfähigen
Vorhaben zur „grünen Transformation“ und zur „Energiewende“ genutzt. Die Bepreisung von CO2-Emissionen
ist mit Blick auf die allenfalls sehr begrenzte klimatische Wirkung dieser Emissionen klar nicht verhältnismäßig
und gehört ersatzlos abgeschafft, was die Bürger und die Wirtschaft um 15 bis 20 Mrd. Euro jährlich entlastet.
Zu Artikel 11
Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung
in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8.8.2020, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) und alle durch das GEG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben.
Es gibt in Deutschland ca. 19 Millionen Wohngebäude mit rund 43 Millionen Wohnungen. Alle diese
Wohnsituationen in Regelungen zu pressen, die ausdrücklich nicht der Sicherheit und Gesundheit dienen, sondern nur dem
sogenannten Klimaschutz, ist Ausdruck von zentralplanerischer Anmaßung sowie von Verachtung für die
Bevölkerung. Der Staat hat den Bürgern den Freiraum zuzugestehen, ihr privates Lebensumfeld selbstverantwortlich
nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die teils erdrückenden Vorschriften werden absehbar zu zunehmender
Wohnungsknappheit führen und die in Deutschland schon bisher niedrige Wohneigentumsquote weiter
verringern.
Zu Artikel 12
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) vom 4.11.2010,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) und alle durch das EDL-G
ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben.
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen ab einem bestimmten Energieverbrauch zu Energieaudits. Energieintensive
Unternehmen haben jedoch ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Reduktion ihres Energieverbrauches. Die
Vorschriften und Vorgaben stellen nicht nur eine weitere bürokratische Belastung dar, sondern auch einen Eingriff
in die Eigentumsrechte. Dessen Abschaffung vermeidet somit erheblichen Bürokratieaufwand bzw. Zusatzkosten
bei Unternehmen und verschafft ihnen mehr Handlungsfreiheit.
Zu Artikel 13
Artikel 1 des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
(EnEfGEG) vom 13.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) und damit das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz
in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) vom 13.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) sowie alle durch das
EnEfG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben.
Allgemein soll der Energieeinsparpfad dieses Gesetzes den Gesamtverbrauch reduzieren, ungeachtet
physikalisch-technischer Gegebenheiten und der Perspektive, für Wohlstandssteigerungen auch Mehrverbräuche zu
akzeptieren. Dies führt jedoch zwangsläufig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und geringeren
Wohlfahrtsmöglichkeiten im Vergleich zu anderen Industrieländern, weshalb eine Abschaffung zwingend notwendig ist.
Zu Artikel 14
Artikel 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer
Gesetze (Kohleausstiegsgesetz – KAusG) vom 8.8.2020, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19.12.2022 (BGBl. I S. 2479) und damit das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
(Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG) vom 8.8.2020, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) sowie alle durch das KVBG ermächtigten Verordnungen werden
aufgehoben.
Dies würde zum einen das Stromangebot erhöhen, was Bund und Wirtschaft ein Zugewinn in Milliardenhöhe
ermöglichen dürfte. Zum anderen könnten die Kohlekraftwerksbetreiber ihre Kraftwerke wirtschaftlich
weiterbetreiben, wodurch auch die durch eine vorzeitige Abschaltung bedingten Schadensersatzleistungen – unter
Wahrung des Vertrauensschutzes – ggf. abgemildert werden oder entfallen könnten. Als vorgebliche Maßnahme zum
„Klimaschutz“ ist sie gar überflüssig, da CO2-Emissionen allenfalls geringe, nicht bedenkliche klimatische
Auswirkungen haben. Die Ermöglichung der Kohleverstromung stellt zumindest derzeit eine wichtige Option zur
Bereitstellung kostengünstiger, regelbarer Energie dar und kann nur durch Abschaffung dieses Gesetzes
bewerkstelligt werden.
Zu Artikel 15
Das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) vom 8.8.2020, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), wird aufgehoben.
Die durch den Kohleausstieg begründeten, vorgeblich notwendigen Unterstützungsinvestitionen für die Regionen
sind zum einen mit Blick auf den gesamtwirtschaftlichen Zugewinn mindestens fragwürdig (z. B.
Modellpräsentationen für die „Transformation“ und die „Energiewende“, …) oder sollen z. B. der „Energiewende“ und anderer
ideologisch geprägter Dauersubventionswirtschaft selbst dienen, welche jedoch eigenständig am Markt nicht
Bestand haben würde. Verbleibende sinnvolle Wirtschaftsförderung ist in die schon bestehenden Programme
einzusortieren bzw. effizient auszugestalten und das InvKG somit abzuschaffen.
Zu Artikel 16
Die Zweckbestimmung des § 1 Nummer 1 AtG wird geändert, da nicht weiter von einem Atomausstieg, sondern
von einer Rückkehr zur Kernenergie ausgegangen wird – ein Paradigmenwechsel weg von irrationalen Ängsten
hin zur Nutzung moderner Technologien für mehr Prosperität. Folgerichtig entfallen die Absätze 1b bis 1e, um
die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Bereitstellung von Energie zumindest hinsichtlich der in § 7
Absatz 1a AtG genannten Anlagen ermöglicht werden soll. Perspektivisch ist auch die Forschung und Entwicklung
der Kernenergie zu ermöglichen, denn es macht keinen Sinn, die Kernenergie zu nutzen und Anlagen zu betreiben,
wenn gleichzeitig nicht an der Verbesserung z. B. der Sicherheit geforscht werden darf und das in diesem Bereich
einst technologisch führende Deutschland technisch weiter zurückfällt. Außerdem erfolgt eine Klarstellung über
das überragende öffentliche Interesse von kerntechnischen Anlagen.
In § 7 werden die Anlagen Isar 2, Emsland, Grohnde, Gundremmingen C, Brokdorf und Neckarwestheim 2 vom
Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb ausgenommen, d. h., ihre Laufzeit wird verlängert. Die
Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Zeit, weil zum einen gar nicht absehbar ist, wann die Notsituation der
Energieknappheit – besonders bezogen auf Erdgas – beendet sein wird und zum anderen insbesondere für das
beschäftigte Personal keinerlei Anreiz vorhanden wäre, wenn die Weiterbeschäftigung nur eine sehr begrenzte
Perspektive hätte. Es muss im Gegenteil alles dafür getan werden, um qualifiziertes Personal und damit Know-how in
Deutschland zu halten. Es wird somit – mit Blick auf den zusätzlichen Satz nach § 7 Absatz 3 Satz 4 – die
Möglichkeit eröffnet, den technischen Zustand der genannten Kraftwerksblöcke auf ihre Wiederinbetriebnahme zu
prüfen und, sofern ökonomisch sinnvoll, eine Wiederinbetriebnahme anzustreben. Die Garantie in Absatz 1e dient
dazu, Investitionsentscheidungen der Kraftwerksbetreiber abzusichern. Aufgrund der mehrfachen kurzfristigen
Politikwechsel in Deutschland, was den Betrieb von Kernkraftwerken betrifft, haben politische Entscheidungen
für die Energieerzeugung ohne die Verabschiedung dieses Gesetzes keine Verlässlichkeit mehr, sodass zu
befürchten steht, dass die Kernkraftwerksbetreiber ihre Anlagen selbst dann nicht mehr weiter betreiben, wenn dies
rechtlich (wieder) zulässig wäre. Der Staat muss durch glaubwürdige Maßnahmen einen verlässlichen
Rechtsrahmen erst wieder schaffen, was angesichts der mittlerweile eingetretenen Notsituation ebenso zwingend wie
dringend ist. Dies würde auch begünstigen, dass Anlagen, bei welchem der Rückbau begonnen wurde, wieder
wirtschaftlich reaktiviert werden könnten, ohne den Bundeshaushalt oder Stromkunden zu belasten. Dadurch wird
mehr kostengünstige, regelbare Erzeugungskapazität bereitgestellt.
In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird „(direkte Endlagerung)“ gestrichen. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. In Absatz 1b
Satz 1 wird „zur Endlagerung“ durch „zur schadlosen Verwertung oder Entsorgung“ ersetzt und dadurch werden
neben der geologischen Endlagerung auch weitere Optionen (insbesondere Partitionierung und Transmutation,
aber auch die mittel- und langfristige Etablierung von Kernreaktoren der Generation IV) zum Wiederverwenden
genutzten Restbrennstoffs ermöglicht, welche die Mengen an Reststoffen sowie deren Radiotoxizität drastisch
reduzieren.
In Anlage 3 Spalte 2 werden die Angaben zu den Elektrizitätsmengen ab dem 1. Januar 2000 hinsichtlich der
Anlagen Isar 2, Emsland, Grohnde, Gundremmingen C, Brokdorf und Neckarwestheim 2 gestrichen, was die
Effekte in Zusammenhang mit den Änderungen in § 7 bewirken bzw. unterstützen soll.
Zu Artikel 17
Das Standortauswahlgesetz (StandAG) war aufgrund seiner politischen Vorgaben nie geeignet, einen Standort für
wärmeentwickelnde, radioaktive Reststoffe aus kerntechnischen Anlagen zu ermitteln. In Verbindung mit dem
Verbot der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen wurden unnötige Anforderungen geschaffen,
die ein erfolgreiches Verfahren a priori ausschließen. Unter Beugung der eigenen Auswahlkriterien wurde das
vollständig erforschte und eignungshöffige Endlager Gorleben von der Standort-Auswahl-Kommission
ausgeschlossen. Eine Verbringung radioaktiver Abfälle innerhalb der EU ist nach EU-Recht zulässig und sollte als
Alternative zur Endlagerung in Deutschland möglich gemacht werden.
Sowohl das Standortauswahlgesetz als auch die Besetzung des Nationalen Begleitgremiums (NBG) sind darauf
ausgelegt, dass kein Standort für die Endlagerung gefunden wird.
Insbesondere fällt durch die Streichung des StandAG der § 1 Absatz 1 Satz 2 weg, der Abschlüsse von
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, mit denen nach den Bestimmungen der
Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 eine Verbringung radioaktiver Abfälle einschließlich
abgebrannter Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb Deutschlands ermöglicht, verhindert.
Dadurch ergibt sich die Möglichkeiten, entweder die Reststoffe zu exportieren oder die Reststoffe anderer Länder
einzulagern und darüberhinausgehende Kooperationen.
Zu Artikel 18
Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz – KWKG 2023) vom 21.12.2015, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20.12.2022
(BGBl. I S. 2512) und alle durch das KWKG 2023 ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben.
Kraft-Wärme-Kopplung kann ein wirtschaftlicher Weg der Energieerzeugung sein, und ist es in vielen Fällen
auch. Zentralplanerische Vorgaben jedoch schwächen gerade die Lenkungsfunktion des Energiepreises und
führen somit zu Ineffizienzen und Fehlinvestitionen. Dies gilt auch für Subventionen, solange sie nicht nur der
Startfinanzierung dienen, und für eine Privilegierung (Vorrangeinspeisung) von auf bestimmte Arten erzeugten Strom
– hier mittels KWK.
Die Abschaffung dieser Privilegien führt zu mehr Gleichberechtigung und Wettbewerb am Strommarkt und damit
zu besserer Bedarfsdeckung und günstigeren Preisen.
Analoges gilt für die ebenso im Gesetz behandelten Wärme- und Kältespeicher bzw. entsprechende Netze.
Zu Artikel 19
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG)
vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und alle durch das WPG ermächtigten Verordnungen werden
aufgehoben.
Dieses Gesetz begleitet und stützt die Entwicklung der Wärmeversorgung, gerade in Zusammenspiel mit dem
Gebäudeenergiegesetz (vgl. Artikel 11) mit der Zielsetzung, über Fernwärmeausbau die äußerst kostspielige
„Energiewende“ voranzutreiben. Hierbei müssen die Kommunen Pläne erstellen, was zudem den bürokratischen
Aufwand erhöht. Diese öffentliche Zwangsplanung ist mit Blick auf den gegenständlichen Gesetzentwurf
überflüssig bzw. wegen der hohen erzwungenen Kosten schädlich und daher abzuschaffen. Die ansonsten bestehenden
Regulierungen zur Fernwärme sind grundsätzlich ausreichend, um diesen Markt funktionsfähig zu halten.
Zu Artikel 20
Das Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge
(Schnellladegesetz – SchnellLG) vom 25.06.2021 (BGBl. 2021 I S. 2141) wird aufgehoben. Der Betrieb von
Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt nicht im überragenden öffentlichen
Interesse. Es nicht die Aufgabe des Staates eine flächendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung von
Schnellladeinfrastruktur für Batterieelektrofahrzeuge zu gewährleisten. Wenn sich diese Technologie am Markt
durchsetzen sollte, entstünde auch ein privatwirtschaftliches Interesse an der Errichtung einer Schnellladeinfrastruktur.
Der Aufwuchs bei der Elektromobilität kann nicht auf einer künstlich aufgebauten Förder- und
Subventionslandschaft aufbauen. Stattdessen braucht es Technologieoffenheit und Eigenverantwortung der Bürger und
Unternehmen.
Es ist weder im Interesse der Allgemeinheit, dass der Staat Wirtschaftlichkeitslücken bei der Bereitstellung von
Schnellladeinfrastruktur schließt, noch ist es im Interesse der Allgemeinheit, dass der Staat in Konkurrenz zu
Bestandsinfrastruktur tritt und diese dann durch wirtschaftlich unzumutbare Härten aus dem Markt drängt oder
ihnen Entschädigung für den Weiterbetrieb zahlt.
Darüber hinaus ist bei realistischer Betrachtung nicht klar, woher die Strommengen und die Leitungsinfrastruktur
kommen soll, um diese Lade- und Leitungsinfrastruktur zu unterfüttern – dies dürfte zumindest die ohnehin schon
hohen geplanten zusätzlich nur durch die „Energiewende“ verursachten Netzausbaukosten weiter steigern.
Zu Artikel 21
Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
(Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 354) wird aufgehoben. Ein
alleiniges Ausrichten auf die Elektromobilität ist nicht zielführend. Diese Technologie setzt sich am Markt nicht
entsprechend den unrealistischen zentralplanerischen Vorgaben durch. Der Aufwuchs bei der Elektromobilität
beruht zudem wesentlich auf einer künstlich aufgebauten Förder- und Subventionslandschaft. Stattdessen braucht
es Technologieoffenheit und Eigenverantwortung der Bürger und Unternehmen.
Das Gesetz verursacht erhebliche Kosten für Wohnungseigentümer und Mieter. Die Mieten sind in den großen
Städten ohnehin schon hoch und steigen weiter. Das GEIG verlangt dabei hohe Vorinvestitionen, ohne dass klar
sei, ob diese überhaupt genutzt werden.
Darüber hinaus ist bei realistischer Betrachtung nicht klar, woher die Strommengen und die Leitungsinfrastruktur
kommen soll, um diese Lade- und Leitungsinfrastruktur zu unterfüttern – dies dürfte zumindest die ohnehin schon
hohen geplanten zusätzlich nur durch die „Energiewende“ verursachten Netzausbaukosten weiter steigern.
In der Summe handelt es sich bei dem GEIG um eine enorme Fehlallokation an Kapital und Arbeitskraft, dass
Bürger und Unternehmen aus ideologischen Gründen mit sinnlosen Vorgaben belastet und ihnen die
Entscheidungsfreiheit über ihr Eigentum nimmt, und das in sowieso schwierigen Zeiten. Die Abschaffung dieses Gesetzes
ist somit notwendig, um die o. g. Missstände zu beseitigen.
Zu Artikel 22
Das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land
(Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) vom 20.07.2022, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8.5.2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 151) und alle durch das WindBG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben.
Der forcierte Ausbau der sogenannten erneuerbaren Energien führt zu einer schwerwiegenden Vernutzung der
deutschen Kulturlandschaft. 2 Prozent der Fläche Deutschlands sollen bis zum Jahr 2032 zur Errichtung von
Windindustrieanlagen genutzt werden, also jeder 50. Quadratmeter, ohne dadurch grundlastfähige Stromerzeugung
zu gewinnen. Nach den aktuellen Ausbauplänen ist in den folgenden Jahrzehnten eher mit einer Verdopplung bis
Verdreifachung dieses Flächenbedarfs zu rechnen.
Kultur und Ästhetik der deutschen Landschaft einschließlich ihres Erholungswertes werden einem ideologischen
Irrweg geopfert. Selbst kulturhistorisch herausragende Landschaften werden nicht verschont, wie etwa die
Errichtung von Windindustrieanlagen im hessischen Reinhardswald – dem Märchenwald der Brüder Grimm – zeigt.
Das gesamte Erscheinungsbild Deutschlands wird durch den geplanten Flächenverbrauch insbesondere der
Windindustrie in einem Ausmaß dauerhaft verändert und erheblich entstellt, teilweise zerstört, was die Legitimation
einer für vier Jahre gewählten Bundesregierung nach Ansicht der Antragsteller bei weitem übersteigt. Dies umso
mehr, als die vorgeschobene Begründung der Vermeidung von CO2-Emissionen durch Kernenergie viel leichter
zu erreichen war und wäre.
Umwelt- und Naturschutz werden ausgeblendet. Hinzu kommen die mit der Errichtung von Windindustrieanlagen
an Land verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Bürger durch Infraschall und Schlagschatten.
Die „verbindlichen Flächenziele“ nach dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) sind eine zentralplanerische
Vorgabe, die die Eruierung der Sinnhaftigkeit vor Ort behindert, wenn nicht ausschaltet und somit zu erheblichen
Fehlinvestitionen führt – und zwar über die mangelnde Sinnhaftigkeit einer Stromversorgung durch volatile
Energiequellen hinaus.
Die Windindustrie scheitert an allen drei wichtigen Zielgrößen der Energieversorgung: Wirtschaftlichkeit,
Naturfreundlichkeit und Sicherheit. In Zusammenhang mit dem ebenfalls abzuschaffenden EEG (Artikel 8) bewirkt die
Abschaffung dieses Gesetzes die Gleichstellung der flächenintensiven Windenergie mit anderen Erzeugungsarten,
wodurch Flächennutzungskonflikte bzw. -beschränkungen für Natur, Umwelt und Kommunen vermieden werden.
Zu Artikel 23
Das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG)
vom 13.10.2016, zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und alle
durch das WindSeeG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben.
Die Zielvorgaben des Gesetzes haben keine entsprechenden Grundlagen wie etwa verfügbare oder auch nur
absehbare Energiespeicher, die die gewonnene Energie speichern könnten. Ein Ende der Abhängigkeit von
erheblichen Subventionen ist für die Windindustrie noch immer nicht in Sicht. Der massive Ausbau der Windindustrie
auf See gefährdet nicht nur die Meeresumwelt in erheblichem Ausmaß, sondern die Gefahr der Veränderung der
bestimmenden Windströmungen auf das regionale und bundesweite Klima. Zudem entstehen
Flächennutzungskonflikte in den küstennahen Meeresgebieten, vor allem mit Blick auf den Seeverkehr. Die Abschaffung dieses
Gesetzes behebt diese Beeinträchtigungen.
Zu Artikel 24
Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) vom 20.12.2022,
zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) und alle durch das Strom-
PBG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben.
Um die Strompreise zu senken, ist eine technologieoffene Ausweitung des Angebots von regelbarer
Stromerzeugung unabdingbar. Hierzu ist zunächst der Ausstieg aus der Kohleverstromung zu stoppen, die sicheren
Kernkraftwerke müssen – wo immer möglich – wieder in Betrieb genommen werden, und die die deutsche Wirtschaft
erheblich schädigenden Sanktionen für den Bezug von Erdöl und Erdgas müssen gestrichen werden.
Zentralplanerische Wirtschaftsinstrumente zur Verwaltung des aus ideologischen Gründen geschaffenen Mangels
helfen nicht weiter, sondern sind nur Bestandteil einer für solche Systeme eskalierenden Interventionsspirale.
Daher genügt in der Gesamtschau die aktuell gültige bloße Befristung dieses Gesetzes nicht.
Selbst in Situationen, wie es sie im 2. Halbjahr 2022 gab, wäre eine nur in extremen Ausnahmefällen
einzusetzende vorübergehende Preis-„Bremse“ direkt bei der Erdgasbeschaffung wesentlich bürokratieärmer und
kostengünstiger gewesen. Mit Blick auf die Ermöglichung der Verstromung durch Kohle (Artikel 14) und Kernenergie
(Artikel 16) dürfte ein solcher Fall nicht mehr eintreten. Das Gesetz ist daher abzuschaffen.
Zu Artikel 25
Das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-
Preisbremsengesetz – EWPBG) vom 20.12.2022, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.07.2023
(BGBl. 2023 I Nr. 202) und alle durch das EWPBG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben.
Das EWPBG ist ein Gesetz, dass wesentlich die Schäden des faktischen Abschneidens Deutschlands von der
Belieferung durch russisches Erdgas mindern soll. Dies schadet Deutschland selbst am meisten und ist daher zu
beenden. Die Hilfskonstruktion des Gesetzes bringt nur weitere erhebliche volkswirtschaftliche Schäden und eine
weitere Zunahme an Bürokratie mit sich.
Dieses Gesetz würde in einem erneuten Ernstfall erheblich den schon ohnehin angespannten Bundeshaushalt mit
bis zu zweistelligen Milliardenbeträgen belasten. Eine Diversifizierung der Erdgasbezugsquellen und die
Begrenzung des Verbrauchs durch Hinzunahme kostengünstiger Stromerzeugung mit anderen Energieträgern (Kohle,
Kernenergie) oder die kostengünstige Erzeugung synthetischer Energieträger vermeiden solche Hochpreiszeiten
wirksam und machen dieses Gesetz überflüssig.
Zu Artikel 26
Eine Verordnungsermächtigung soll die Erfüllung etwaiger Ansprüche, welche sich aus dem Vertrags- und
Vertrauensschutz ergeben, ermöglichen. Zudem sollen die Betreiber von Photovoltaik-, Solarthermie-, Windenergie-,
Bioenergie-, Erdwärme-, Wasserkraftanlagen und entsprechenden Anlagen in den Sektoren Industrie/Gewerbe,
Verkehr und Gebäude bei voller Kostenübernahme verpflichtet werden, diese Anlagen für die Umwelt schadenfrei
zurückzubauen. Etwaige Vertrauensschutzaufwendungenen, welche durch Förderzahlungen nach dem
abgeschafften EEG in notwendiger Höhe noch zu leisten sind, sollen nicht aus dem Bundeshaushalt, sondern über eine
Umlage auf den Stromverbrauch finanziert werden (vgl. Artikel 8 dieses Entwurfs). Da keine neuen Ansprüche
mehr zu finanzieren sind, wird dieser Betrag in der folgenden Zeit deutlich sinken.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Beseitigung der Klimaschutzfolgen und Wiederherstellung der Energieinfrastruktur in Deutschland (Klimaschutzfolgenbereinigungsges (Gesetzentwurf)