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Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der Klimaschutzfolgen und Wiederherstellung der Energieinfrastruktur in Deutschland (Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetz)

dip / drucksache 24.06.2025 · WP 21 · 21/576 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der Klimaschutzfolgen und Wiederherstellung der Energieinfrastruktur in Deutschland (Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetz) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/576 21. Wahlperiode 24.06.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Karsten Hilse, Steffen Kotré, Dr. Rainer Kraft, Marc Bernhard, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Stefan Henze, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Reinhard Mixl, Gerold Otten, Dr. Rainer Rothfuß, Lars Schieske, Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, Georg Schroeter, Otto Winfried Strauß, Martina Uhr, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der Klimaschutzfolgen und Wiederherstellung der Energieinfrastruktur in Deutschland (Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetz) A. Problem Die Maßnahmen zur Umsetzung der sogenannten Energiewende und der „Transformation“ verschiedener Sektoren, mit der Zielsetzung des sogenannten Klimaschutzes, insbesondere der Reduktion von CO2-Emissionen, fördern nun die bereits vielfältig vorausgesagten Auswirkungen auf die Situation in Deutschland zutage. Obwohl noch eher am Beginn stehend, bewirken sie schon jetzt enorme Energiekosten, deutlich reduzierte Ausfallsicherheit der Elektrizitätsnetze, stark zunehmende Abhängigkeit von Importen kritischer Rohstoffe (Energieträger, Lithium, Kupfer, Kobalt, …) und unter anderem infolgedessen Deindustrialisierung samt schwächelnder Wirtschaft, teils extreme Preissteigerungen bei Grundbedarfsgütern sowie in Grundversorgungssektoren und letztendlich schwerwiegende soziale Konflikte. Ein Abfangen über die Kompensation durch die öffentlichen Haushalte ist bereits jetzt sichtbar gescheitert, da trotz Rekordeinnahmen keine gesicherte Finanzierung erkennbar ist. Die Auswirkungen von menschengemachten CO2-Emissionen auf nennenswerte klimatische Änderungen sind höchst zweifelhaft. Entsprechende gefährliche klimatische Änderungen sind praktisch auszuschließen. Es liegen vielmehr vor allem größtenteils und in ihrer Wirkung weit stärkere natürliche Ursachen (Wolkenbildung, wegfallende Luftverschmutzung, …) vor, welche nicht ohne Weiteres abgestellt werden können oder sollen. Jedoch verschiebt sich fälschlicherweise die Interpretation der derzeitigen Gesetzeslage unter anderem durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Auffassung, eine Vermeidung von CO2-Emissionen sei von so grundlegender Art der Gefahrenabwehr, dass damit auch substanziell einschneidende Vorschriften begründet werden können (insbesondere die Privilegierung eines „erneuerbaren“ Energiesystems und die „Transformation“ der Wirtschaftssektoren in Richtung einer Plan- und Staatswirtschaft). B. Lösung Die vorgenannten Maßnahmen sind unverhältnismäßig und unzweckmäßig, da eine im Verhältnis zu den hoch einschneidenden CO2-Absenkungsmaßnahmen substanzielle Gefährdung menschlicher Lebensgrundlagen durch die alleinige Wirkung ebendieser Emissionen auf klimatische Änderungen auszuschließen ist. Sie sind daher klar zu unterlassen. Daher können konsequenterweise die entsprechenden Gesetze sowie ihre Berechtigungsgrundlagen nur dringend abgeschafft bzw. ersetzt werden. Die Zusagen zum Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 und zu dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 sind deshalb zu widerrufen. Die durch die hier gegenständliche Vorlage betroffenen Regelungen in Gesetzen und Verordnungen, welche nicht abzuschaffen sind (z. B. EnWG, EnSiG, BauGB, BImSchG, ROG, …) müssen folglich entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzentwurfs angepasst werden. C. Alternativen Keine, da die Fortführung der „Energiewende-“ und der „Klimaschutz- Transformationspolitik“ absehbar in den wirtschaftlichen Niedergang, um sich greifende Armut und in die Zerstörung der bisherigen freiheitlich-demokratischen Gesellschaft in Deutschland führt. Die Notwendigkeit dieser Politik wird jedoch – fälschlicherweise – aus der irrigen Feststellung, die Vermeidung von insbesondere CO2-Emissionen habe höchste Priorität, abgeleitet, weshalb zur rechtlichen Klarstellung und öffentlichen Orientierung eine Rücktrittsnotifikation von allen internationalen Klimaabkommen zwingend notwendig ist. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Etwaige anfängliche temporäre Verwaltungsausgaben durch die Abschaffung der sehr weitreichenden und tiefgreifenden Regulierungen werden durch den daraus folgenden Wegfall behördlicher Kontrolle weit überkompensiert. Es ist von Einsparungen zweistelliger Milliardenbeträge pro Jahr im Bundeshaushalt (Wegfall des Klima- und Transformationsfonds sowie der national und international anfallenden Ausgaben für „Klimaschutz“ und die „Transformation“) auszugehen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen keine weitergehenden Verpflichtungen zur Dokumentation, Berichterstattung oder Einhaltung von Grenzwerten. Im Gegenteil: Der bürokratische Aufwand wird deutlich gesenkt. Dies und niedrigere Energiekosten bei deutlich erhöhter Versorgungssicherheit sowie sozialer Stabilität bewirken merkliche Entlastungen bis über 1.000 Euro pro Haushalt und Jahr. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entstehen keine weitergehenden Verpflichtungen zur Dokumentation, Berichterstattung oder Einhaltung von Grenzwerten. Es ist vielmehr von einer teils erheblichen Reduktion der Energiepreise und Bürokratiekosten auszugehen. Dieser Wegfall von Verpflichtungen und Teuerungen beseitigt wachstumshemmende Faktoren und führt zu einem Wirtschaftswachstum. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der Klimaschutzfolgen und Wiederherstellung der Energieinfrastruktur in Deutschland (Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetz) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Der Deutsche Bundestag beauftragt und bevollmächtigt die Bundesregierung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Verwahrer des Übereinkommens, für die Bundesrepublik Deutschland die Kündigung des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) zu erklären. Artikel 2 Das Gesetz zu dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) vom 27. April 2002 (BGBl. 2002 II S. 966) wird zwölf Monate nach Inkrafttreten des Energieversorgungsbereinigungsgesetzes – Teil B aufgehoben. Artikel 3 Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005, das zuletzt durch Artikel 131 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird zwölf Monate nach Inkrafttreten des Energieversorgungsbereinigungsgesetzes – Teil B aufgehoben; alle durch das Projekt-Mechanismen-Gesetz ermächtigten Verordnungen werden zu diesem Zeitpunkt ebenso aufgehoben. Artikel 4 Der Deutsche Bundestag beauftragt und bevollmächtigt die Bundesregierung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Verwahrer des Übereinkommens, für die Bundesrepublik Deutschland die Kündigung des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 zu erklären. Artikel 5 Das Gesetz zu dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 vom 28. September 2016 (BGBl. II S. 1082) sowie die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris vom 20. Oktober 2016 (BGBl. II S. 1240) werden zwölf Monate nach Inkrafttreten des Energieversorgungsbereinigungsgesetzes – Teil B aufgehoben. Artikel 6 (1) Das Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert: Artikel 1 wird gestrichen. (2) Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Bundes- Klimaschutzgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 7 Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 8 (1) Das Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) wird wie folgt geändert: Artikel 1 wird gestrichen. (2) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Erneuerbare- Energien-Gesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 9 Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I Nr. 53 S. 3436) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 10 Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 11 Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Gebäudeenergiegesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 12 Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 Nr. 309) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 13 (1) Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) wird wie folgt geändert: Artikel 1 wird gestrichen. (2) Das Energieeffizienzgesetz vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) wird aufgehoben; alle durch das Energieeffizienzgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 14 (1) Das Kohleausstiegsgesetz vom 8. August 2020, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 1 wird gestrichen. (2) Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 15 Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 16 Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern und einen geordneten Betrieb von Anlagen zur Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Bereitstellung von Energie (unter anderem die Erzeugung von Elektrizität, Prozesswärme und -kälte) sicherzustellen,“. b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die in Satz 1 Nummer 1 formulierten Zwecke liegen im überragenden öffentlichen Interesse, welches bei der Anwendung dieses Gesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung zugrunde zu legen ist.“ 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1a bis 1d werden gestrichen. b) Absatz 1e wird durch den folgenden Absatz 1e ersetzt: „(1e) Sollten zukünftig Laufzeitbeschränkungen und Strommengenbegrenzungen für Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Kraft treten, welche der Betreiber nicht zu verantworten hat, so ist er für den Zeitraum nach der so erzwungenen Abschaltung bis mindestens 30 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für den so entstandenen Gewinnausfall zu entschädigen. Durch Verordnung kann ein anderer anstelle des in Satz 1 genannten Zeitraums in Übereinkunft mit den Betreibern festgelegt werden.“ c) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgender Satz eingefügt: „Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Grohnde, Gundremmingen C, Brokdorf und Neckarwestheim 2, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb erloschen ist.“ 3. § 9a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „(direkte Endlagerung)“ gestrichen. bb) Satz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „zur Endlagerung“ durch die Angabe „zur schadlosen Verwertung oder Entsorgung“ ersetzt. 4. In Anlage 3 Spalte 2 werden die Angaben zu den Elektrizitätsmengen ab 1. Januar 2000 hinsichtlich der Anlagen Isar 2, Emsland, Grohnde, Gundremmingen C, Brokdorf und Neckarwestheim 2 gestrichen. Artikel 17 (1) Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Standortauswahlgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 18 Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 19 Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird aufgehoben; alle durch das Wärmeplanungsgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 20 Das Schnellladegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2141), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 21 Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354) wird aufgehoben. Artikel 22 Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 23 Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016, das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Windenergie-auf- See-Gesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 24 Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022, das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Strompreisbremsegesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 25 Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20. Dezember 2022, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird aufgehoben; alle durch das Erdgas-Wärme- Preisbremsengesetz ermächtigten Verordnungen werden ebenso aufgehoben. Artikel 26 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu diesem Gesetz die Erfüllung etwaiger Ansprüche, welche sich aus dem Vertrags- und Vertrauensschutz ergeben, sowie Auflagen zum Rückbau von Photovoltaik-, Solarthermie-, Windenergie-, Bioenergie-, Erdwärme-, Wasserkraftanlagen und entsprechenden Anlagen in den Sektoren Industrie/Gewerbe, Verkehr und Gebäude zu regeln. Artikel 27 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Berlin, den 24. Juni 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die vorgebliche Klimaschutz- und Energiegesetzgebung, die ihren behaupteten Zweck nach im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen und die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung unter Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern soll, nicht zuletzt aber Motor einer ideologisch-zentralplanerischen gesamtgesellschaftlichen Umwälzung – der sogenannten Großen Transformation – sein soll, hat schon jetzt zu massiven Ungleichgewichten und Fehlentwicklungen in der sozialen Marktwirtschaft geführt. Die Maßnahmen zum sogenannten Klimaschutz, namentlich die Vermeidung von CO2-Emissionen, die Förderung und Genehmigungsverfahren des Ausbaus von Photovoltaik, der Solarthermie, der Windenergie, der Bioenergie, der Erdwärme, der Wasserkraft sowie die entsprechenden Maßnahmen in den Sektoren Industrie/Gewerbe, Verkehr und Gebäude liegen nicht im überragenden öffentlichen Interesse. Nach aktuellem Sachstand des „Weltklimarates“ IPCC würde selbst ein Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nicht zu einem messbaren Einfluss des Weltklimas führen, der rein theoretische Nutzen ist somit nahezu unmessbar gering; die Begründung der Maßnahmen ist also offenkundig rein ideologisch vorgeschoben. Stattdessen wird für die Sicherstellung einer nachfragegerechten, stabilitätsorientierten, ausfallsicheren sowie wetterunabhängigen Energieversorgung mit möglichst niedrigen Gestehungskosten und Umweltschäden (etwa Flächeninanspruchnahmen), der Bedienung der Grundbedarfe im Bereich Wohnen, Ernährung sowie Gesundheit, einer leistungsfähigen und krisenfesten Infrastruktur, einer effizienten Wirtschaft, der Anpassung an klimatische Änderungen und einer Verstetigung des Umwelt- und Naturschutzes das überragende öffentliche Interesse festgestellt. Die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, den wirtschaftlichen Niedergang und die Deindustrialisierung Deutschlands aufzuhalten und damit eine fortschreitende Verarmung und eine stark ansteigende Kriminalitätsentwicklung bis hin zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen zu verhindern und stattdessen Deutschland wieder auf einen Pfad in eine vernunftbasierte und gedeihliche Zukunft zu bringen. Umwelt- und Naturschutz wird stets als Zielkonflikt zur Industrialisierung und Durchdringung mit Technik angesehen, der menschliche Fortschritt also negativ konnotiert. Dabei zeigen gerade die industriell wenig entwickelten Länder, dass gerade dort das Umweltschutzniveau deutlich geringer ist – etwa höhere Schadstoffemissionen in Wasser und Luft (www.deutschlandfunk.de/lithium-abbau-in-suedamerika-kehrseite-der-energie- wende.724.de.html?dram:article_id=447604) und eine verstärkte Jagd nach geschützten Wildtierarten (www.na- tionalgeographic.de/tiere/nashorn-jagd-blutige-schlacht-ums-horn) oder der großskalige Abbau von Lithium für die Batterieelektromobilität (www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/kobalt-aus-dem-kongo-hier-sterben-men- schen-fuer-unsere-e-autos-a-1291533.html). Eine hohe Inanspruchnahme von Land lässt sich nur wegen der teils geringeren Bevölkerungsdichte nicht beobachten, oft werden aber wegen fehlender effizienter Landwirtschaftskonzepte und aufgrund des hohen Bedarfs an Biomasse als Brennstoff weiträumig Wälder gerodet und so Naturräume zerstört (Binkley, C.S. et al.: Sequestering carbon in natural forests. Critical reviews in environmental science and technology, 27, S. 23 bis 45). Das Gegenteil ist in Gebieten wie Mitteleuropa, Nordamerika oder auch in Ostasien (z. B. Japan und Südkorea) trotz der eher höheren Bevölkerungsdichte zu beobachten – hier ist die Luft- und Wasserqualität überwiegend hoch und es existieren intakte Naturräume und Kulturlandschaften. Ein nennenswerter Einfluss von menschlich verursachtem CO2 in der Atmosphäre auf das Klima der Erde ist jedoch weder erkennbar noch wissenschaftlich reproduzierbar nachgewiesen. Der „UN-Weltklimarat“ IPCC konstatierte in seinem dritten Bericht von 2001 (www.ipcc.ch/site/assets/uploads/2018/03/WGI_TAR_full_re- port.pdf) (https://archive.ipcc.ch/ipccreports/tar/wg1/pdf/TAR-14.PDF): „In Sachen Klimaforschung und - modellierung sollten wir anerkennen, dass es sich dabei um ein gekoppeltes, nicht-lineares, chaotisches System handelt. Deshalb sind längerfristige Vorhersagen über die Klimaentwicklung nicht möglich.“ Tatsächlich wohnt Prognosen der klimatischen Entwicklung, die über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinausgreifen, nach wie vor keinerlei Vorhersagekraft mehr inne. Die Klimaforschung behilft sich daher mit Szenarien, die zwar plausibel und in sich widerspruchsfrei sind, denen aber aufgrund ihrer Konstruktion keine Eintrittswahrscheinlichkeiten zugeordnet werden können. Schon allein der unvermeidbare statistische Fehler bei der Bestimmung des Langwellenstrahlungseffekts der Wolkenbildung in Standard-Klimamodellen ist über hundertmal größer (www.frontiersin.org/articles/10.3389/feart.2019.00223/full) als der Effekt, der nach diesen Modellen vom CO2 verursacht sein soll. Im Gegenteil – das Klima kann und muss nicht vor hohen CO2-Gehalten in der Atmosphäre geschützt werden, wie erdgeschichtliche Daten zeigen (www.eike-klima-energie.eu/2017/07/08/ beweise-fuer-die-unwirksamkeit-von-co2-bei-der-klima-entwicklung/). Auch der vielzitierte wissenschaftliche Konsens über den „Klimawandel“ gilt nur insofern, als eine Mehrheit der Klimawissenschaftler der Meinung ist, dass klimatische Änderungen real und zumindest teilweise vom Menschen verursacht seien (www.misesde.org/2019/11/klimawandel-die-falsche-behauptung-vom-97-prozent-konsens/). Über das Tempo dieser gibt es nach wie vor eine Kontroverse (www.fau.de/2015/11/news/wissenschaft/bild- deslangsamen-klimawandels-in-der-erdgeschichte-ist-irrefuehrend), ebenso über die Aussagekraft von Klimamodellen (www.eike-klima-energie.eu/2019/10/01/gespenstische-klimamodelle/; www.frontiersin.org/articles/10.3389/fe art.2019.00223/full), über die Höhe des menschlichen Anteils an klimatischen Änderungen (www.eike-klima- energie.eu/2019/07/12/menschliche-co2-emissionen-haben-kaum-auswirkungen-auf-den-atmosphaerischen-co2- gehalt/), über die direkten und indirekten Einflüsse der Sonne und der Wolkenbildung (https://eike-klima-ener gie.eu/2024/11/15/die-sonnenscheindauer-europas-im-tanz-der-wolken/), über den Wärmeaustausch zwischen Atmosphäre und Ozeanen (www.spektrum.de/news/kaltwasserzunge-warum-wird-der-ostpazifik-immer-kael ter/2168004) und über die CO2-Bindekraft von Pflanzen (https://kaltesonne.de/die-sonne-im-juli-2019-die-erde- wird-gruener-die-ausbleibende-katastrophe/). Auch Art und Ausmaß der Auswirkungen der überwiegend natürlich bedingten klimatischen Änderungen auf unseren Planeten oder konkrete Wege zu deren Bewältigung sind von einem weltweiten Konsens unter allen Experten nicht umfasst (http://web.archive.org/web/20240609065951/; https://archiv.klimanachrichten.de/absolute-globale-mitteltemperatur-viel-wind-um-nichts/). Aktuell kommt zudem noch die erwärmende Wirkung der seit etwa 40 Jahren stark abnehmenden Luftverschmutzung als neue Ursache hinzu (www.science.org/doi/10.1126/science.adq7280). Es ist erheblich zielführender und daher geboten, sich den klimatischen Bedingungen in erforderlicher Weise anzupassen. Dies ist bislang nur unzureichend erfolgt, könnte jedoch zukünftig erforderlich werden. Daher sollten, sobald sich die wirtschaftlichen Bedingungen in Deutschland wieder normalisiert haben, Mittel im Bundeshaushalt bereitgestellt werden, die Deutschland für Notsituationen und Naturkatastrophen besser vorbereiten. Die aufzuwendenden Gelder wären geringer bzw. würden überdies erst dann anfallen, wenn die Situation sich absehbar zum Schlechteren verändern würde und der Nutzen, gerade in Ausnahmesituationen, wäre sehr hoch, etwa für die aktuell im Fokus stehenden systemrelevanten Sektoren. Die Klimaschutzpolitik und das Erneuerbare-Energien-Gesetz belasten die deutsche Volkswirtschaft bis heute mit deutlich über einer halben Billion Euro, über 500 Milliarden. Bis 2022 waren das allein für erhobene Zwangsumlagen mehr als 10 Milliarden Euro jährlich (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/36306/umfrage/entwick- lung-der-verguetung-nach-dem-eeg-seit-2000/#statisticContainer). Die Erhöhung der Netznutzungsentgelte ist dabei noch nicht berücksichtigt. Die Branche schätzt, dass allein für die Ertüchtigung bestehender Stromnetze, deren Ausbau und die Digitalisierung bis 2030 insgesamt 176 Milliarden Euro investiert werden müssen (www.vdi-nachrichten.com/technik/energie/es-braucht-600-mrd-e-um-die-netze-fit-fuer-die-energiewende-zu- machen/#:~:text=Insgesamt%20brauche%20es%20bis%20zum,den%20Ausbau%20der%20%C3%B6ffentlichen%20 Ladeinfrastruktur). Dass die Subventionen heute anders verbucht werden, bedeutet nicht, dass sich die Geldforderungen der Anlagenbetreiber in Nichts aufgelöst haben. Diese Kosten der gegenwärtigen Energiepolitik werden dem Verbraucher zwar nicht mehr direkt auf der Rechnung des Versorgers deutlich, das Geld fließt jedoch aus dem Bundeshaushalt. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist ein mustergültiges Beispiel gescheiterter, fehlgeleiteter, ideologisch verblendeter Wirtschaftspolitik. Nach 20 Jahren und mehreren hundert Milliarden Euro Subventionen ist es nicht gelungen, Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus sogenannten erneuerbaren Energien wettbewerbsfähig zu machen; die immer noch ausgezahlten Subventionen sprechen für sich. Aber anstatt diese Geld- und Wohlstandsvernichtung zu beenden, wird von der Bundesregierung die zuverlässige und wettbewerbsfähige Erzeugung von Elektrizität entweder verboten (nukleare Brennstoffe; www.gesetze-im-internet.de/atg/) oder stark eingeschränkt (fossile Brennstoffe; www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011/, www.gesetze-im-inter net.de/behg/BJNR272800019.html, Bundestagsdrucksache 19/17342). CO2-Emissionen sind kein Bewertungsmaßstab für technische und wirtschaftliche Prozesse. Der Treibhausgas- Emissionshandel hat die deutsche Volkswirtschaft allein im Jahr 2024 rund 18,5 Milliarden Euro gekostet. Im Vergleich zu dem bisherigen Rekord von 13 Milliarden Euro im Jahr 2022 ist das ein Wachstum von rund 40 Prozent (www.dehst.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025-001-jahresabschluss-2024-euets-nehs.html). Im Vergleich zu dem bisherigen Rekord von 13 Milliarden Euro im Jahr 2022 ist das ein Wachstum von rund 40 Prozent. Mit dem europäischen Treibhausgas-Emissionshandel wurden von der deutschen Wirtschaft rund 7,7 Milliarden Euro über Auktionen von Emissionszertifikaten abgeschöpft. Mit dem nationalen Emissionshandel wurden auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes von Unternehmen und Bürgern mehr als 10,7 Milliarden Euro als Quasi-Steuer eingezogen. Die Abschaffung des Treibhausgas-Emissionshandels und des Brennstoffemissionshandelsgesetzes würde Bürger und Unternehmen entlasten, Kaufkraft freisetzen und den Unternehmen dringend benötigte finanzielle Spielräume geben. Die politische Zielsetzung, Deutschland und Europa von ebenso natürlichen wie lebensnotwendigen Spurengas CO2 „frei“ zu machen, vernichtet Wohlstand und wirkt auf die Gesellschaft in gefährlicher Weise destabilisierend. Zudem wird durch die Umsetzung dieses Programmes in hoch bedenklicher Weise – gewissermaßen durch die Hintertür – ein zentraler staatlicher Einfluss auf das Wirtschaftsgeschehen normalisiert. Die Transformation des deutschen Energiesystems im Rahmen der bereits umgesetzten Energiewende bringt eine Vielzahl technischer Risiken mit sich, die bisher in den Maßnahmen der Bundesregierung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit von großflächigen Stromausfällen (Blackouts) infolge unkontrollierbarer Netzzustände nimmt derzeit stark zu. Stromausfälle im Millisekundenbereich sowie Lastabwürfe der Industrie (Brownouts) zur Netzstabilisierung kommen schon heute regelmäßig vor und dürften zur Vermeidung von Blackouts in Zukunft noch häufiger und großräumiger ausfallen. Engpässe im Stromnetz traten früher nur sehr selten auf, wenn geplante Unterbrechungen für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten und ungeplante Ausfälle durch Starkwetterereignisse oder Materialermüdung ungünstig zusammenkamen. Heute ist knapp die Hälfte der Stromerzeugungskapazität in Deutschland direkt von Wind und Sonne abhängig. Bei Windkraft- und Photovoltaikanlagen ist die in jedem Moment maximal erzeugbare Strommenge nicht steuerbar. Somit ergibt sich das Problem, das Wetter möglichst exakt vorherzusagen, um daraus dann die erzeugbaren Strommengen für die Planung des Netzbetriebs abzuleiten. Verhält sich das Wetter nicht so wie vorhergesagt, kann die Strommenge aus Wind und Sonne deutlich geringer als erwartet ausfallen. Die fehlenden Strommengen müssen durch konventionelle Kern-, Kohle- oder Gaskraftwerke im In- und Ausland ausgeglichen werden oder, wenn diese nicht schnell genug zur Verfügung stehen, durch Lastabwürfe von Wirtschafts- bzw. Industrieunternehmen – sonst droht ein langanhaltender flächendeckender Stromausfall. Sollten sie hingegen höher ausfallen, muss Strom immer wieder zu hohen Kosten im Ausland „entsorgt“ werden. Die unregelmäßige Einspeisung aus volatilen, sogenannten erneuerbaren Energien stellt mittlerweile ein erhebliches Systemrisiko dar. Die Übertragungsnetzbetreiber sind durch den starken Zubau von Anlagen zur Stromerzeugung aus sogenannten erneuerbaren Energien zunehmend zu Eingriffen in das Stromnetz gezwungen, um die Systemstabilität aufrechtzuerhalten. Die erforderliche Energiemenge zur Stabilisierung des Stromnetzes und zur Engpassbewältigung hat sich zwischen 2010 und 2015 um den Faktor 50 vervielfacht. Waren im Jahr 2010, also vor dem massiven Ausbau von Windkraft und Photovoltaik, noch Redispatch-Maßnahmen mit einem Umfang von lediglich 306 GWh erforderlich, so waren es im Jahr 2015 bereits über 15.000 GWh. Die Kosten stiegen dabei im gleichen Zeitraum von unter 50 Mio. Euro auf rund 1,1 Milliarden jährlich bis 2015 und weiter auf 35.000 GWh bzw. 4,2 Milliarden Euro jährlich (www.bdew.de/media/documents/BDEW-Redispatch_Bericht_2023_ zum_Berichtsjahr_2022.pdf). Dies ist auf den nicht systemverträglichen Zubau von unregelmäßig einspeisenden Anlagen zur Stromerzeugung aus sogenannten erneuerbaren Energien zurückzuführen und damit direkte Folge der Energiewende. Es ist absehbar, dass sich diese Entwicklung mit dem weiteren Zubau von Windkraft- und Photovoltaikanlagen noch verstärkt und die Überlastung der Netze weiter zunimmt. Der deutsche Kraftwerkspark wird aufgrund des starken Zubaus von dezentralen Stromerzeugungskapazitäten zunehmend komplex und damit schwer beherrschbar. Die Maßnahmen zur Umsetzung der Energiewende haben dazu geführt, dass die Stromversorgung mittlerweile aus Millionen dezentralen (Klein-)Kraftwerken besteht (www.mdr.de/wissen/umwelt-klima/balkonkraftwerke-zahl-verdoppelt-100.html). Diese Anlagen müssen zwangsläufig digital vernetzt werden, um angesteuert werden zu können. Ergänzend hierzu sollen zukünftig auch möglichst viele Verbraucher in digitale Infrastrukturen eingebunden werden, um ein umfassendes Lastmanagement zu ermöglichen. Daraus ergibt sich ein hoch komplexes und anfälliges, „digitales“ Energiesystem (www.bundes regierung.de/resource/blob/2277952/735564/3cc4742091ba463dd064d315f785c642/jahresbericht-der-bundesre gierung-2016-2017-download-bpa-data.pdf?download=1). Die zunehmende Digitalisierung des Energiesystems birgt aber erhebliche Risiken – an dieser Stelle seien Faktoren wie die strategische Einflussnahme durch ausländische Akteure (Huawei), die stark zunehmende Cyberkriminalität oder die immer wichtiger werdenden Datenschutzaspekte (digitale Stromzähler) genannt. Ohne Digitalisierung der Netze ist die geplante sogenannte Energiewende jedoch nicht darstellbar. Mit dem Abbau von konventioneller Kraftwerksleistung ist ebenfalls eine Abnahme der rotierenden Schwungmasse im Stromnetz verbunden. Diese ist jedoch für die Netzfrequenzhaltung im Sekundenbereich, also für sehr schnelle Korrekturen, derzeit noch unerlässlich. Generell lässt sich feststellen, dass das Stromnetz bei hohen Anteilen von Stromerzeugung aus sogenannten erneuerbaren Energien hinsichtlich Regelleistung und Momentanreserve im Störfall bei Netzauftrennungen (System-Splits) und im Falle eines erforderlichen Versorgungswiederaufbaus nach einem Blackout nicht ausreichend kontrollierbar ist und damit sich die Situation gravierend noch verschlimmert. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Bundesnetzagentur in einer entsprechenden Veröffentlichung (https://data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unterneh men_Institutionen/Versorgungssicherheit/Engpassmanagement/gutachten_ifht_rwth_systemstabilitaet_2015.pdf ). Die stabile Verfügbarkeit von elektrischer Energie ist in einer vollständig technisierten Gesellschaft ein unverzichtbares Gut. Alle Bereiche der Grundversorgung basieren in Deutschland direkt oder indirekt auf Prozessen, für die elektrischer Strom erforderlich ist. Die Auswirkungen von großflächigen, länger andauernden Stromausfällen werden allgemein unterschätzt. Tatsächlich würden derartige Ereignisse einer nationalen Katastrophe gleichkommen, da die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund der nicht mehr gewährleisteten Grundversorgung innerhalb kürzester Zeit kollabiert. Das Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) hat die zu erwartenden Folgen eines derartigen Szenarios bereits im Jahr 2010 untersucht und dem Deutschen Bundestag einen umfassenden Bericht dazu vorgelegt. Spätestens seit Veröffentlichung dieser Studie steht damit außer Frage, dass die Versorgungssicherheit in allen energiepolitischen Maßnahmen das vorrangige Ziel der Bundesregierung sein muss, um der staatlichen Schutzpflicht gegenüber der Bevölkerung gerecht zu werden (www.tab-beim-bundestag.de/de/pdf/publikationen/berichte/TAB-Arbeitsbericht-ab141.pdf). Insofern muss jederzeit auch ein Mindestmaß an Versorgungssicherheit beim Wegfall ausländischer Elektrizitätslieferungen vorliegen, was ausdrücklich nicht ausschließen soll, dass zu nichtkritischen Zeiten natürlich auch grenzüberschreitender Elektrizitätshandel stattfinden kann. Die Energieversorgung und damit die Netzstabilität kann und muss zudem in Hinblick der notwendigen Versorgungssicherheit unbedingt durch nichtvolatile Quellen sichergestellt werden, insbesondere also durch saubere fossile und nukleare Kraftwerke. Durch den inzwischen viel zu weit fortgeschrittenen Ausstieg aus der Kernenergie muss auch ein staatlicher Wiedereinstieg angestrebt werden. Fluktuierende Techniken wie Photovoltaik und Windenergie sind hierfür nicht geeignet (s. a. Bundestagsdrucksache 19/10626) und erhöhen somit das Risiko eines Versagens des Elektrizitätsnetzes (www.hanswernersinn.de/de/themen/Energiewende) oder, um dies zu vermeiden, erhöhen gegebenenfalls erheblich die Häufigkeit für Zwangsabschaltungen/Lastabwürfe. Sie gefährden damit gerade in Notsituationen den Erfolg der Stabilisierungsmaßnahmen in nicht akzeptabler Weise. Erschwerend kommt nun die besondere Situation bei der Gasversorgung zum Tragen, was die Vulnerabilität eines Landes bei mangelnder Energieversorgung besonders deutlich macht. Zu allem Überfluss wurden die Laufzeitgenehmigungen für letzten 3 Kernreaktoren in Deutschland mit etwa 4 GW Elektrizitätsleistung beziehungsweise bis über 30 TWh jährlicher Einspeisemenge (ca. 5 Prozent des gesamten deutschen Stromverbrauchs), wie beabsichtigt, widerrufen – deren Abschaltung war in Anbetracht der kritischen Situation ein ebenso gravierender wie (auch für die Verantwortlichen) offensichtlicher Fehler. Deutschland muss bei der Bereitstellung von lebensnotwendigen Gütern – hier der Energieversorgung – zumindest weitgehend autark sein. Die bisherige Infrastruktur aus Kohle-, Gas- und Kernkraftwerken hat sich für eine sichere und wirtschaftliche Energieversorgung bewährt. In den letzten Jahrzehnten wurde zudem der Schadstoffausstoß durch wirksame Filteranlagen erheblich reduziert – technisch wird international eine Rückhaltung von über 90 Prozent aller relevanten Schadstoffe, Ruß und Feinstaub gar 99,9 Prozent, erreicht (www.jpower.co.jp/english/ir/pdf/2009-06.pdf), welche die modernen deutschen Kohlekraftwerke ebenso realisieren. Die Luftqualität in Deutschland hat sich nicht zuletzt auch deshalb in den letzten 40 Jahren stark verbessert (www.umweltbundesamt.de/daten/luft/stick stoffdioxid-belastung#belastung-durch-stickstoffdioxid, www.umweltbundesamt.de/themen/luft/daten-karten/ent wicklung-der-luftqualitaet). Die schon seit Jahrzehnten vorhandenen, bereits abgeschriebenen Kohlekraftwerke produzieren Strom zu sehr geringen Kosten und leisten somit einen wichtigen Beitrag zum Wohlstand und zur Versorgungssicherheit in Deutschland. Ihre erzwungene, abrupte Abschaltung im Rahmen des geplanten Kohleausstiegs lässt sich mit Blick auf alles vorher Gesagte nicht mit den Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Gesundheit begründen und ist daher wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzulehnen. Es zeigt sich weltweit, dass sich nur wohlhabende Gesellschaften guten Naturschutz leisten können – Armut ist eine der größten Gefahren für Mensch und Umwelt. In Deutschland entwickelt sich die Lage dramatisch in die falsche Richtung. Nach 20 Jahren EEG ist für die sogenannten erneuerbaren Energien trotz exorbitanter Subventionen eine Konkurrenzfähigkeit noch nicht einmal absehbar. Wind- und Solaranlagen verursachen unter Berücksichtigung der Dauersubventionen Strompreise, die weit über denen von Kernenergie liegen: eine Megawattstunde Offshore-Windstrom und Photovoltaik kostet 100 bis 220 Euro. Dazu kommen die gern ignorierten Folgekosten für die großflächige Zerstörung der Umwelt und für den Rückbau. Die einst von Umweltminister Trittin versprochene „Kugel Eis pro Monat“ kostet heute bereits über 200 Euro (www.welt.de/wirtschaft/article158668152/Energiewende-kostet-die-Buerger-520-000-000-000- Euro-erstmal.html). Kernenergie war im Vergleich dazu schon immer kostengünstig: Die weltweiten gewichteten Durchschnittskosten für eine Megawattstunde Strom aus Kernenergie lagen 2018 bei umgerechnet 60 Euro (Zahlen von IEA/NEA, www.oecd-nea.org/ndd/pubs/2018/7441-full-costs-2018-es.pdf) inklusive aller Aufwendungen, die in Deutschland neuerdings auf staatlicher Seite entstehen. Die günstigsten Stromgestehungskosten liegen bei rund 35 Euro pro Megawattstunde – in Ländern in Ostasien, die durch regelmäßigen Bau ihre Kompetenz auf diesem Gebiet ausbauen. Dies muss noch im Lichte der massiven populistischen Angriffe und Fehlinformationen in den Medien und der dadurch in Europa zunehmenden Projektschwierigkeiten gesehen werden. Die sogenannten Erneuerbaren produzieren nicht den billigsten, sondern den am Ende teuersten Strom, wie Deutschland selbst regelmäßig eindrucksvoll zeigt (https://strom-report.de/strompreise-europa/). Die von den bisherigen Bundesregierungen und im Rahmen der sogenannten Klimaschutzpolitik, auch von Landesregierungen, rigoros verhängten Maßnahmen wirken als Brandbeschleuniger für die durch die schweren ökonomischen Verfehlungen der letzten Jahrzehnte in Deutschland bereits schwelende Wirtschaftskrise. Ab dem Jahr 2023 ist gar eine Deindustrialisierung, unter anderem durch hohe Energiepreise zu verzeichnen, welche als eine bedeutende Ursache die aktuelle CO2-Bepreisung haben. Die Menschen haben in den vergangenen Jahren nicht nur substanzielle Freiheitsbeschränkungen erduldet, die allermeisten haben mit deutlichen Einkommenseinbußen zurechtkommen müssen, nicht wenige verlieren ihre Arbeit und sind in ihrer beruflichen Existenz bedroht. Die OECD zeigt für Deutschland den Rückgang der Wirtschaftsleistung im Jahr 2020 um über 6 Prozent, die im OECD-Vergleich sehr schwache Erholung und ab 2023, ebenfalls anders als beim OECD-Raum, ein Negativwachstum auf (https://web-archive.oecd.org/2023-05-08/657143-deutschlands-rueckkehr-zu-starkem-robustem- und-nachhaltigem-wachstum-erfordert-zukunftsorientierte-investitionen-und-reformen.htm). Ab 2024 verstetigte sich der Rückgang der deutschen Wirtschaftsleistung. Die deutsche Wirtschaft beurteilt die Lage schlecht; laut einer Mitgliederumfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) sinkt die Wirtschaftsleistung um mehr als 10 Prozent (https://web.archive.org/web/20201029001911/https://www.dihk.de/de/aktuelles-und- presse/presseinformationen/corona-beschert-der-industrie-dramatischen-nachfragerueckgang-24074). Es ist daher dringend geboten, wirkungslose beziehungsweise überflüssige Ausgaben einzusparen – insbesondere der Staat ist hier in der Pflicht. Derartige substanzielle Standortnachteile in Deutschland führen, neben den teils durch die CO2-Bepreisung getriebenen Energiekosten, zu signifikanter Abwanderung von Wertschöpfung, Know-how sowie Arbeitsplätzen und dürfte die vorherrschende Rezession verstetigen oder gar deutlich verstärken. Der Treibhausgas-Emissionshandel und die Bepreisung nach dem BEHG werden die deutsche Wirtschaft allein 2025 etwa 22 Milliarden Euro (s. Bundestagsdrucksache 20/12400) kosten, wobei die Bepreisung zukünftig noch ganz erheblich steigen soll. So steigt der Preis inkl. Umsatzsteuer für einen Liter Diesel oder Heizöl auf 17,5 Cent (bei Benzin etwas weniger), jener für Erdgas auf 1,2 Cent/kWh bei 55 Euro/Tonne (2025), was insgesamt bereits einige hundert Euro pro Jahr und Haushalt an Mehrkosten bewirkt. Ab 2025 beträgt die dadurch verursachte jährliche Belastung durch die CO2-Bepreisung ca. 1.000 Euro, bei einer vierköpfigen Familie bis zu 2.000 Euro. Bei dem Szenario der EU (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/04/230418-europaisches- parlament-bestatigt-einigung-zur-reform-des-eu-emissionshandel.html), ab 2027 nahezu alle Sektoren dem CO2- Emissionshandel zu unterwerfen und somit nach Abschätzungen des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung (PIK) einen Preis bis zu 300 Euro/Tonne bzw. ab 2045 bis zu 450 Euro/Tonne (www.capital.de/immobilien/co2- preis-der-klima-preishammer-koennte-erst-noch-kommen-33503164.html) zu forcieren, kämen somit über 6 bzw. 9 Cent/kWh für Erdgas und 80 bzw. 120 Cent/Liter für Heizöl dauerhaft an Kosten hinzu – dies wären dann jährlich etliche tausend Euro Mehrkosten pro Haushalt. Die Abschaffung des Treibhausgas-Emissionshandels und des Brennstoffemissionshandelsgesetzes würde daher Bürger und Unternehmen substanziell entlasten, Kaufkraft freisetzen und den Unternehmen dringend benötigte finanzielle Spielräume geben. Trotz dieser hohen Kosten für die Verbraucher ist die CO2-Bepreisung in der EU zudem in Bezug auf die weltweiten Emissionen praktisch wirkungslos. Durch die sinkende Nachfrage der EU-Staaten und den dadurch sinkenden Preis erhöht sich der Verbrauch in anderen Regionen der Welt, insbesondere in den Schwellenländern. Das nicht von der CO2-Bepreisung betroffene Ausland wird also kaum angereizt, seine Emissionen zu senken (Fritz Söllner, „EU-Pläne für einen CO2-Grenzausgleich“, https://doi.org/10.1007/s10273-022-3257-6). Die Nachfrage nach entsprechenden Gütern würde also lediglich in der EU gedämpft (mit Nachteilen für die Volkswirtschaft, etwa durch hohe Kosten eines „erneuerbaren“ Energiesystems), der weltweite Gesamtausstoß sinkt jedoch nicht („green paradox“; www.bundestag.de/resource/blob/893752/b9a39d351d971312b998fc63ec855a 18/Stellungnahme-SV-Prof-Dr-Fritz-Soellner-TU-Ilmenaudata.pdf, Stellungnahme von Prof. Fritz Söllner zur Anhörung zu CBAM am 11.05.2022; Hans-Werner Sinn, „The Green Paradox. A Supply-Side Approach to Global Warming“, The MIT Press, Cambridge, Massachusetts, and London, GB February 2012, ISBN-13: 978- 0-262-01668-1, www.hanswernersinn.de/en/Book_GreenParadox_MIT2012). Verbraucher schöpfen bereits jetzt wegen der hohen Brennstoffpreise Einsparpotentiale aus, sodass auch hier nach Ansicht von Sachverständigen keine Lenkungswirkung durch höhere Bepreisungen zu erwarten ist (www.bundestag.de/resource/blob/910508/ 4bc9b17c3dd1fe1f6b916054de57063e/Stellungnahme-SV-Salewski-data.pdf, www.bundestag.de/resource/blob/ 912036/3945ad8a406c7fa31b6763aafc0f398b/Stellungnahme-SV-Bartels-data.pdf), zumal ein Ausweichen auf Gebäude mit niedrigem Heizbedarf angesichts der angespannten Wohnungslage kaum möglich ist. Mit 12 Kilogramm CO2-Äquivalenten pro Megawattstunde hat die Kernenergie den niedrigsten CO2-Fußabdruck (https://www.ipcc.ch/site/assets/uploads/2018/02/ipcc_wg3_ar5_annex-iii.pdf) aller Stromerzeugungstechniken, und zwar inklusive Uranförderung, Entsorgung und Anreicherung, bei einer Uranförderung in OECD-Staaten wie Kanada nach modernsten technischen Umweltstandards (z. B. dem minimalinvasiven In-situ-Leaching). Dies steht im Gegensatz zum ewigen Mythos eines angeblich „menschenrechtsverachtenden Uranbergbaus“. Insbesondere bei NOX- und SO2-Emissionen schneidet die Kernenergie oft am besten ab (http://dx.doi.org/10.1016/ j.rser.2013.08.013, https://core.ac.uk/download/pdf/17193991.pdf). Diese Bilanz dürfte mit zukünftigen Kernreaktortypen noch deutlich verbessert werden. Kernreaktoren stellen eine weltweit anerkannt umweltfreundliche, effiziente und wirtschaftliche Quelle mit hoher Versorgungssicherheit zur Erzeugung von Energie dar. Mit der Änderung des § 1 des Atomgesetzes soll ein Paradigmenwechsel in der Nutzung der Kernenergie eingeläutet werden. Eine Politik der irrationalen Ängste, die die Nutzung moderner Technologien, insbesondere der Kernenergie, verunmöglicht, hat in einer modernen prosperierenden Gesellschaft keinen Platz mehr. Daher wird die Beendigung durch einen Neuanfang ersetzt. Mit den Absätzen 1a bis 1e von § 7 AtG wurde der Atomausstieg geregelt. Die Absätze 1a bis 1d entfallen vollständig, da nicht weiter von einem Atomausstieg, sondern von einer Rückkehr zur Kernenergie ausgegangen wird. Die Änderungen in Anlage 3 Spalte 2 sind mit diesen Änderungen verknüpft. Mit dem neuen Absatz 1e soll eine Rechtssicherheit für die Investitionen der Betreiber geschaffen werden, die Schäden durch kurzfristige politische Irrungen verhindern soll. Mit dem zusätzlichen Satz nach § 7 Absatz 3 Satz 4 wird die Möglichkeit eröffnet, den technischen Zustand der genannten Kraftwerksblöcke auf ihre Wiederinbetriebnahme zu prüfen und, sofern ökonomisch sinnvoll, eine Wiederinbetriebnahme anzustreben. Durch die Änderungen in § 9 wird die Möglichkeit, abgebrannte Brennelement zu recyceln – einschließlich durch Nutzung entsprechender, zukünftiger Reaktortypen (Generation IV, Neutronenspektrum bei hoher Energie) – wieder zulässig. So können zum einen die erheblichen Energiemengen, die noch in den spaltbaren Isotopen stecken, genutzt werden und zum anderen die Menge an Reststoffen sowie deren Radiotoxizität drastisch verringert werden. Derartige Reaktoren ermöglichen die sichere, nachfrageorientierte, kostengünstige und umweltfreundliche Bereitstellung großer Mengen an Energie (auch synthetischer Energieträger) über Jahrhunderte. Das Standortauswahlgesetz (StandAG) war aufgrund seiner politischen Vorgaben nie geeignet, einen Standort für wärmeentwickelnde, radioaktive Reststoffe aus kerntechnischen Anlagen zu ermitteln. In Verbindung mit dem Verbot der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen wurden unnötige Anforderungen geschaffen, die ein erfolgreiches Verfahren a priori ausschließen. Unter Beugung der eigenen Auswahlkriterien wurde das vollständig erforschte und eignungshöffige Endlager Gorleben von der Standort-Auswahl-Kommission ausgeschlossen. Eine Verbringung radioaktiver Abfälle innerhalb der EU ist nach EU-Recht zulässig und sollte als Alternative zur Endlagerung in Deutschland möglich gemacht werden. Sowohl das Standortauswahlgesetz als auch die Besetzung des Nationalen Begleitgremiums (NBG) sind darauf ausgelegt, dass kein Standort für die Endlagerung gefunden wird. Insbesondere fällt durch die Streichung des StandAG der § 1 Absatz 1 Satz 2 weg, der Abschlüsse von Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, mit denen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 eine Verbringung radioaktiver Abfälle einschließlich abgebrannter Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb Deutschlands ermöglicht, verhindert. Dadurch ergibt sich die Möglichkeiten, entweder die Reststoffe zu exportieren oder die Reststoffe anderer Länder einzulagern und darüberhinausgehende Kooperationen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der vorliegende Gesetzentwurf hat zum Inhalt die Aufhebung von 23 Gesetzen, die im Wesentlichen ideologisch motiviert dem Narrativ des sogenannten Klimaschutz dienen und daher verzichtbar oder sogar schädlich sind, sowie grundlegende Änderungen im Atomgesetz. Ab Gültigkeitsdatum soll dann Folgendes gelten: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Förderung auf der Grundlage des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (Art. 7), des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (Art. 8), des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Art. 9), des Gesetzes über den nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Art. 10), des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Art. 14), des Investitionsgesetzes Kohleregionen (Art. 15), des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Art. 18), des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität (Art. 21), des Gesetzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Art. 23), des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse (Art. 24) und des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Art. 25). Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung von Grenzwerten und Messgrößen auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes (Art. 6), des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung „erneuerbarer“ Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Art. 11), des Gesetzes über Energiedienstleistungen und anderen Effizienzmaßnahmen (Art. 12), des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz (Art. 13), des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Art. 19) und des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Art. 22). Es besteht kein gesetzliches Verbot von Kernenergie für die gewerbliche Stromerzeugung und es entfallen Beschränkungen bei der Erforschung, Entwicklung und Nutzung zu friedlichen Zwecken (Art. 16). Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Art. 20) und, entgegen § 1a SchnellLG, ist mit Blick auf den hier gegenständlichen Gesetzentwurf das besondere öffentliche Interesse hierfür gerade nicht festzustellen. Damit verlieren aber die durch das SchnellLG verursachten wirtschaftlichen und bürokratischen Aufwände jegliche Legitimation. Die für den Rückbau von sogenannten Erneuerbare-Energien-Anlagen benötigten finanziellen Mittel sollten durch einen „Fonds für Rückbau, Rekultivierung und Renaturierung“ gedeckt werden. Dieser ist von den Betreibern von solchen Anlagen neu zu gründen. Die Betreiber müssen für die finanzielle Ausstattung des Fonds aufkommen und diesen langfristig durch geeignete finanzielle Instrumente und Konzepte verwalten. Die Zahlungsfähigkeit und Liquidität des Fonds müssen zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. Mit dieser Vorgehensweise wird eine Ausfallwahrscheinlichkeit von Betreibern von sogenannten Erneuerbare-Energien-Anlagen bei der Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Beseitigung der durch den Betrieb der entsprechenden Erneuerbare-Energien- Anlagen entstandenen Rückbauverpflichtungen und Anforderungen verhindert und eine Rückstellung von eigenen Mitteln im Unternehmen verlagert auf den neu zu gründenden Fonds. In der Rechtsfolge bedeutet dies eine Verlagerung von Ansprüchen für Rekultivierungsaufwendungen nach dem Betrieb von sogenannten Erneuerbare- Energien-Anlagen vom Betreiber dieser Anlagen auf den „Fonds für Rückbau, Rekultivierung und Renaturierung“. Dieser Ansatz würde dem Grundsatz zur „Herstellung des Urzustandes“ Rechnung tragen. Alle Rekultivierungsanforderungen würden so durch diese Betreiber selbstständig getragen werden. Eine detaillierte Umsetzung muss über eine Verordnungsermächtigung durch die Bundesregierung erfolgen (Art. 26). Im Einzelfall würde dies beispielsweise bedeuten, dass für die Beseitigung von Fundamenten von Windenergieerzeugungsanlagen der „Fonds für Rückbau, Rekultivierung und Renaturierung“ verantwortlich ist, der die finanziellen Aufwendungen tragen muss und die Umsetzung der Rekultivierungsanforderungen zu gewährleisten hat. Eine Unterstützung durch den Staat ist von vornherein ausgeschlossen und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen. Der Fonds hat die Aufgabe, alle Individualansprüche und die sich daraus ergebenden Individualklagen gegen beispielsweise einzelne Windenergieanlagenbetreiber oder Betreiber anderer „Erneuerbare“-Energien-Anlagen auf sich zu vereinigen. Befindet sich ein Betreiber von „Erneuerbare-Energien“-Anlagen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation oder wurde bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Betreibers für sogenannte Erneuerbare-Energien-Anlagen eröffnet, welches zu einer eingeschränkten Zahlungsfähigkeit führen kann, werden verpflichtende Rekultivierungsanforderungen somit nicht gefährdet. Der „Fonds für Rückbau, Rekultivierung und Renaturierung“ tritt in jedem Fall für die Umsetzung der verpflichtenden Rekultivierungsanforderungen, für die die Betreiber von sogenannten Erneuerbare-Energien-Anlagen verantwortlich sind, ein. III. Alternativen Faktisch keine, da die Fortführung der „Energiewende-“ und „Klimaschutz-Transformationspolitik“ absehbar in den wirtschaftlichen Niedergang, wachsende Armut und in die Zerstörung der bisherigen freiheitlich- demokratischen Gesellschaft in Deutschland führt. IV. Gesetzgebungskompetenz Alle Regelungen dieses Gesetzes liegen in der Kompetenz des Bundes aufgrund der Artikel 73 und 74 des Grundgesetzes. Die Zustimmung des Bundesrates ist einzuholen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelungen dieses Gesetzes stehen im Konflikt mit dem Recht der Europäischen Union im Sinne eines notwendigen Widerstandes gegen weder verhältnismäßige noch zielführende oder auch nur notwendige „Klimaschutz“-Vorgaben und -Verbote, als Selbstschutz gegen erheblich wohlstandsschädigende Vorschriften und als Ausdruck wiedererlangter Souveränität Deutschlands gegenüber einem zentralplanerischen Gesellschafts- und Wirtschaftsumbau. Insoweit muss auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Außerkraftsetzung derartigen EU-Rechts erfolgen. Völkerrechtliche Verträge – das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto- Protokoll) und das (Klima-)Übereinkommen von Paris – werden verletzt, die nach einer dreijährigen Laufzeit (von Deutschland erfüllt) jedoch jederzeit mit einjähriger Ausstiegsfrist gekündigt werden können. VI. Gesetzesfolgen Bürger und Unternehmen in Deutschland werden von unsinnigen „Klimaschutz“-Vorgaben und -Verboten befreit. In der Folge hat Deutschland die Chance, sich wirtschaftlich zu erholen und Wohlstand neu zu erarbeiten. Es bietet sich durch das hohe Gewicht Deutschlands die Möglichkeit, entsprechende EU-Richtlinien zumindest wesentlich zu vereinfachen. Teilweise ist eine Außerkraftsetzung solcher auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland notwendig. VII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Befristung ist nicht sinnvoll. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Der Deutsche Bundestag beauftragt und bevollmächtigt die Bundesregierung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Verwahrer des Übereinkommens, für die Bundesrepublik Deutschland den Rücktritt von dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) zu erklären. Das Kyoto-Protokoll bindet die teilnehmenden Staaten, unter anderem Deutschland, in einem völkerrechtlichen Vertrag an eine Minderung sogenannter Treibhausgase, insbesondere von CO2. Das Kyoto-Protokoll ist wesentlich für die internationale Durchsetzung des Narrativs einer drohenden menschengemachten Klimakatastrophe, obwohl es für diese These bis heute keinen wissenschaftlichen Beweis gibt. Die Folgen der vereinbarten CO2- Einsparziele für Wirtschaft und Gesellschaft sind in erheblichem Maße abträglich. Gesellschaftlich wurde durch die Ausrufung eines Katastrophen- und Untergangsszenarios eine Notlage konstruiert, die für die Rechtfertigung planwirtschaftlicher Durchgriffe der Regierungen auf Unternehmen und Bürger genutzt wurde, was einen konzertierten Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung zur Folge hatte. Wirtschaftlich wurden – insbesondere die Industrienationen – in einem Maße behindert, dass längst als existenzbedrohend zu bezeichnend ist. Der Ausstieg aus diesem Abkommen entzieht somit die verpflichtende Grundlage bzw. schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Abschaffung der Gesetze in diesem Entwurf ab Artikel 6. Zu Artikel 2 Das Gesetz zu dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) vom 27.4.2002 (BGBl. II S. 966) wird zwölf Monate nach Inkrafttreten des Energieversorgungsbereinigungsgesetz – Teil B aufgehoben. Der Rücktritt der Bundesrepublik Deutschland von dem Kyoto-Protokoll wird zwölf Monate nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer des Protokolls wirksam, so dass Deutschland nach dieser Frist nicht mehr völkerrechtlich an das Abkommen gebunden ist, das Gesetz zu diesem Zeitpunkt also aufgehoben werden kann. Dies ist eine aus Artikel 1 abzuleitende Folgemaßnahme und stellt mit Artikel 3 die hinreichende Voraussetzung für die Abschaffung der Gesetze ab Artikel 6 dar. Zu Artikel 3 Das Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (Projekt-Mechanismen-Gesetz – ProMechG) vom 22.09.2005, zuletzt geändert durch Artikel 131 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) und alle durch das ProMechG ermächtigten Verordnungen werden zwölf Monate nach Inkrafttreten des Energieversorgungsbereinigungsgesetz – Teil B aufgehoben. Der Rücktritt der Bundesrepublik Deutschland von dem Kyoto-Protokoll wird zwölf Monate nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer des Protokolls wirksam, so dass Deutschland nach dieser Frist nicht mehr völkerrechtlich an das Abkommen gebunden ist, das Gesetz zu diesem Zeitpunkt also aufgehoben werden kann. Dies ist eine aus Artikel 1 abzuleitende Folgemaßnahme und stellt mit Artikel 2 die hinreichende Voraussetzung für die Abschaffung der Gesetze ab Artikel 6 dar. Zu Artikel 4 Der Deutsche Bundestag beauftragt und bevollmächtigt die Bundesregierung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Verwahrer des Übereinkommens, für die Bundesrepublik Deutschland den Rücktritt von dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 zu erklären. Das Übereinkommen von Paris hat das Ziel, die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf „deutlich unter“ 2 Grad Celsius zu begrenzen und eine Begrenzung auf 1,5 Grad Celsius anzustreben. Wie das Kyoto-Protokoll beruht das Übereinkommen von Paris auf dem Narrativ einer drohenden menschengemachten Klimakatastrophe, obwohl es für diese These bis heute keinen wissenschaftlichen Beweis gibt. Die Folgen der daraufhin durchgesetzten CO2-Einsparziele für Wirtschaft und Gesellschaft sind jedoch nicht nur sinnlos, sondern in erheblichem Maße abträglich. Gesellschaftlich wurde durch die Ausrufung eines Katastrophen- und Untergangsszenarios eine Notlage konstruiert, die für die Rechtfertigung planwirtschaftlicher Durchgriffe der Regierungen auf Unternehmen und Bürger genutzt wurde, was einen konzertierten Angriff auf die freiheitlich- demokratische Grundordnung zur Folge hatte. Wirtschaftlich wurden – insbesondere die Industrienationen – in einem Maße behindert, dass längst als existenzbedrohend zu bezeichnend ist. Der Ausstieg aus diesem Abkommen entzieht somit die verpflichtende Grundlage bzw. schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Abschaffung der Gesetze in diesem Entwurf ab Artikel 6. Zu Artikel 5 Das Gesetz zu dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 vom 28.9.2016 (BGBl. II S. 1082) sowie die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris vom 20.10.2016 (BGBl. II S. 1240) werden zwölf Monate nach Inkrafttreten des Energieversorgungsbereinigungsgesetz – Teil B aufgehoben. Der Rücktritt der Bundesrepublik Deutschland aus dem Pariser Klimaabkommen wird zwölf Monate nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer des Übereinkommens wirksam, solange Deutschland keinen späteren Rücktrittszeitpunkt wünscht, so dass Deutschland nach dieser Frist nicht mehr völkerrechtlich an das Abkommen gebunden ist, das Gesetz zu diesem Zeitpunkt also aufgehoben werden kann. Dies ist eine aus Artikel 4 abzuleitende Folgemaßnahme und stellt die hinreichende Voraussetzung für die Abschaffung der Gesetze ab Artikel 6 dar. Zu Artikel 6 Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (KSGEG) vom 12.12.2019 (BGBl. I NS. 2513) und damit das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12.12.2019, zuletzt geändert durch Artikel 1 das Gesetz vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) sowie alle durch das KSG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. Das Klimaschutzgesetz regelt anhand sektorscharfer Vorgaben die sinkenden erlaubten Emissionen von CO2 mit dem Ziel einer Netto-„Treibhausgasneutralität“ bis 2045. Das Gesetz ist ein zentraler Baustein einer umfassenden Kontrolle und Steuerung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten in Deutschland mit dem Hebelargument „Klima“. Anstatt die Anpassungsfähigkeit des Landes an schon immer stattfindende klimatische Änderungen zu erhöhen, wird hier mit dem unbewiesenen Argument eines wesentlich vom Menschen verursachten „Wandels“ des Klimas mithilfe eines Schreckensszenarios die umfassende Kontrolle über wesentliche Bereiche der deutschen Gesellschaft zu etablieren und zu normalisieren und damit die Axt an die Fundamente der freiheitlichen -demokratischen Grundordnung gelegt. Die Abschaffung dieses Gesetzes ist somit notwendig, sodass darauf aufbauende Gesetze (z. B. Zertifikatsobermengenabsenkung im BEHG/TEHG, perspektivische Ausbau- oder Maßnahmenverpflichtungen im EEG oder EnEfG, Sektorziele bei der Absenkung von CO2-Emissionen, …) abgeschafft werden können. Zu Artikel 7 Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (Klima- und Transformationsfondsgesetz – KTFG) vom 8.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412), wird aufgehoben. Der „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) ist ein Schattenhaushalt mit dem weit überwiegenden Anteil der Mittelverwendung im Bundeshaushalt für den sogenannten Klimaschutz und die Energiewende. Die Einnahmen (CO2-Bepreisungen) liegen nun bei 22 Mrd. Euro, bei Ausgaben in Höhe von 34 Mrd. Euro, wobei das Defizit durch angesichts der wirtschaftlichen Lage zweifelhafte globale Mehreinnahmen und Minderausgaben gedeckt werden soll. Die Haushaltsführung ist dabei intransparent und womöglich sogar verfassungswidrig. Zudem sollen die Mittel fast ausschließlich für die oben genannten, sinnlosen Vorhaben verwendet werden. Für die Anpassung an klimatische Änderungen, viel zielführender und kostengünstiger, werden hingegen nur etwa 0,5 Mrd. Euro und für weitere sinnvolle Ausgaben wenige 100 Mio. Euro verwendet. Die Zuschüsse zum Strompreis (knapp 16 Mrd. Euro, vermutlich wegen der Erfahrung aus dem Jahr 2024 auf über 20 Mrd. Euro zu erhöhen) sind nun in den regulären Haushalt verschoben worden. Der KTF ist zentraler Baustein einer zentralplanerischen Subventionswirtschaft, die zu Ineffizienzen und Mehrkosten führt. Der Bestand der deutschen Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich wird auf dem Altar ideologisch motivierter Sonderwege geopfert. Hier soll die einzige, zielführende Lösung herbeigeführt werden – die Abschaffung des KTF. Der Bundeshaushalt würde dadurch netto um 12 Mrd. Euro, wenn die Zuschüsse zum Strompreis hier mit eingebaut sind, gar um über 30 Mrd. Euro entlastet. Zu Artikel 8 Artikel 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (EEGReformG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066) und damit das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) vom 21.07.2014, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) sowie alle durch das EEG 2023 ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz ist das utopische Ziel einer vollständig auf sogenannten erneuerbaren Energien beruhenden Stromversorgung festgelegt. Diese utopische Zukunftsvision kann bei realistischer und nüchterner Betrachtung keine Motivation für ein Gesetz zu Stromversorgung eines modernen Landes sein. Über den Utopismus hinaus zeigen sich die Probleme des zentralplanerischen EEG durch einen zunehmend bedrohlichen Mangel an Stabilität im deutschen Stromnetz sowie an den deutlichen Kostensteigerungen, auch wenn diese, wie im Beispiel der EEG-Umlage, nicht mehr auf der Rechnung der Stromkunden erscheinen, sondern - intransparenter – aus dem sogenannten Sondervermögen (vulgo: Schulden der nachfolgenden Generationen), Energie- und Klimafonds (KTF) oder separaten Haushaltstiteln – finanziert werden. Die Abschaffung dieses Gesetzes ermöglicht den Wettbewerb und Stabilität im Stromnetz durch Rückbau volatiler, unwirtschaftlicher Erzeuger infolge sukzessiven Wegfalls ihrer Förderungen, wodurch der Bundeshaushalt zunehmend um bis zu etwa 20 Mrd. Euro jährlich entlastet würde. Etwaige Vertrauensschutzaufwendungenen, welche durch Förderzahlungen nach dem abgeschafften EEG in notwendiger Höher noch zu leisten sind, sollen nicht aus dem Bundeshaushalt, sondern über eine Umlage auf den Stromverbrauch finanziert werden (vgl. Artikel 26 dieses Entwurfs). Da keine neuen Ansprüche mehr zu finanzieren sind, wird dieser Betrag in der folgenden Zeit deutlich sinken. Mit Blick auf die Ermöglichung der Stromerzeugung aus Kohle (vgl. Artikel 14) und aus Kernenergie (vgl. Artikel 16) stehen im Netz mehr kostengünstige und regelbare Quellen zur Verfügung. Zu Artikel 9 Das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz – TEHG) vom 21.07.2011, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) und alle durch das TEHG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. CO2-Bepreisungen und entsprechende Grenzausgleichsmechanismen verlagern durch eine hiesige Verteuerung die Nachfrage bzw. die Produktion („grünes Paradoxon“, Carbon Leakage, vgl. Bundestagsdrucksache 20/8875) vor allem in die aufstrebenden Schwellenländer, sodass diese Gesetze hinsichtlich des weltweiten CO2-Ausstoßes praktisch wirkungslos sind. Stattdessen wird der Betrieb wichtiger energieintensiver Industrien in Deutschland in alarmierender Weise behindert, nicht zuletzt da aufgrund der im internationalen Vergleich schon jetzt hohen Energiepreise Einsparpotentiale schon ausgeschöpft sind. Die wirtschaftliche Situation wird sich absehbar weiter verschlechtern. Eine Entwicklung zur Deindustrialisierung ist spätestens ab dem Jahr 2023 unübersehbar (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/8875 und 20/9505). Die künstliche, ideologisch begründete Verteuerung der konventionellen Energieträger führt in nationalem Maßstab zu erheblichen Fehlallokationen von Kapital, die die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und in der Folge Wohlstand und Sozialstaat massiv gefährden. Das TEHG schränkt die Freiheit und Selbstverantwortung von Bürgern und Unternehmern hinsichtlich ihrer Energieversorgung durch zunehmend abschnürende Preise entscheidend ein und unterminiert damit nicht nur die Marktwirtschaft, sondern auch die freie demokratische Grundordnung. Die Abschaffung dieses Gesetzes entlastet Bürger und Wirtschaft durch wegfallende Abgaben somit um mehrere Milliarden Euro (bzw. verhindert im Rahmen des dann nicht angewandten EU-ETS II Mehrbelastungen im hohen zweistelligen Milliardenbereich) jährlich und stellt den Wettbewerb vor allem mit dem Nicht-EU-Ausland sicher. Zu Artikel 10 Das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) vom 12.12.2019, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) und alle durch das BEHG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. Dieses Gesetz dient allein der Kostenerhöhung von insbesondere CO2-Emissionen, was eine immer höhere Preissteigerung von fossilen Energieträgern und infolgedessen immer höhere Preise für viele Wirtschaftsgüter zur Folge hat. Die Einnahmen werden dann zur Subventionierung der kostspieligen und nicht wettbewerbsfähigen Vorhaben zur „grünen Transformation“ und zur „Energiewende“ genutzt. Die Bepreisung von CO2-Emissionen ist mit Blick auf die allenfalls sehr begrenzte klimatische Wirkung dieser Emissionen klar nicht verhältnismäßig und gehört ersatzlos abgeschafft, was die Bürger und die Wirtschaft um 15 bis 20 Mrd. Euro jährlich entlastet. Zu Artikel 11 Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8.8.2020, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) und alle durch das GEG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. Es gibt in Deutschland ca. 19 Millionen Wohngebäude mit rund 43 Millionen Wohnungen. Alle diese Wohnsituationen in Regelungen zu pressen, die ausdrücklich nicht der Sicherheit und Gesundheit dienen, sondern nur dem sogenannten Klimaschutz, ist Ausdruck von zentralplanerischer Anmaßung sowie von Verachtung für die Bevölkerung. Der Staat hat den Bürgern den Freiraum zuzugestehen, ihr privates Lebensumfeld selbstverantwortlich nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die teils erdrückenden Vorschriften werden absehbar zu zunehmender Wohnungsknappheit führen und die in Deutschland schon bisher niedrige Wohneigentumsquote weiter verringern. Zu Artikel 12 Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) vom 4.11.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) und alle durch das EDL-G ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen ab einem bestimmten Energieverbrauch zu Energieaudits. Energieintensive Unternehmen haben jedoch ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Reduktion ihres Energieverbrauches. Die Vorschriften und Vorgaben stellen nicht nur eine weitere bürokratische Belastung dar, sondern auch einen Eingriff in die Eigentumsrechte. Dessen Abschaffung vermeidet somit erheblichen Bürokratieaufwand bzw. Zusatzkosten bei Unternehmen und verschafft ihnen mehr Handlungsfreiheit. Zu Artikel 13 Artikel 1 des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EnEfGEG) vom 13.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) und damit das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) vom 13.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) sowie alle durch das EnEfG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. Allgemein soll der Energieeinsparpfad dieses Gesetzes den Gesamtverbrauch reduzieren, ungeachtet physikalisch-technischer Gegebenheiten und der Perspektive, für Wohlstandssteigerungen auch Mehrverbräuche zu akzeptieren. Dies führt jedoch zwangsläufig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und geringeren Wohlfahrtsmöglichkeiten im Vergleich zu anderen Industrieländern, weshalb eine Abschaffung zwingend notwendig ist. Zu Artikel 14 Artikel 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz – KAusG) vom 8.8.2020, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2479) und damit das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG) vom 8.8.2020, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) sowie alle durch das KVBG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. Dies würde zum einen das Stromangebot erhöhen, was Bund und Wirtschaft ein Zugewinn in Milliardenhöhe ermöglichen dürfte. Zum anderen könnten die Kohlekraftwerksbetreiber ihre Kraftwerke wirtschaftlich weiterbetreiben, wodurch auch die durch eine vorzeitige Abschaltung bedingten Schadensersatzleistungen – unter Wahrung des Vertrauensschutzes – ggf. abgemildert werden oder entfallen könnten. Als vorgebliche Maßnahme zum „Klimaschutz“ ist sie gar überflüssig, da CO2-Emissionen allenfalls geringe, nicht bedenkliche klimatische Auswirkungen haben. Die Ermöglichung der Kohleverstromung stellt zumindest derzeit eine wichtige Option zur Bereitstellung kostengünstiger, regelbarer Energie dar und kann nur durch Abschaffung dieses Gesetzes bewerkstelligt werden. Zu Artikel 15 Das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) vom 8.8.2020, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), wird aufgehoben. Die durch den Kohleausstieg begründeten, vorgeblich notwendigen Unterstützungsinvestitionen für die Regionen sind zum einen mit Blick auf den gesamtwirtschaftlichen Zugewinn mindestens fragwürdig (z. B. Modellpräsentationen für die „Transformation“ und die „Energiewende“, …) oder sollen z. B. der „Energiewende“ und anderer ideologisch geprägter Dauersubventionswirtschaft selbst dienen, welche jedoch eigenständig am Markt nicht Bestand haben würde. Verbleibende sinnvolle Wirtschaftsförderung ist in die schon bestehenden Programme einzusortieren bzw. effizient auszugestalten und das InvKG somit abzuschaffen. Zu Artikel 16 Die Zweckbestimmung des § 1 Nummer 1 AtG wird geändert, da nicht weiter von einem Atomausstieg, sondern von einer Rückkehr zur Kernenergie ausgegangen wird – ein Paradigmenwechsel weg von irrationalen Ängsten hin zur Nutzung moderner Technologien für mehr Prosperität. Folgerichtig entfallen die Absätze 1b bis 1e, um die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Bereitstellung von Energie zumindest hinsichtlich der in § 7 Absatz 1a AtG genannten Anlagen ermöglicht werden soll. Perspektivisch ist auch die Forschung und Entwicklung der Kernenergie zu ermöglichen, denn es macht keinen Sinn, die Kernenergie zu nutzen und Anlagen zu betreiben, wenn gleichzeitig nicht an der Verbesserung z. B. der Sicherheit geforscht werden darf und das in diesem Bereich einst technologisch führende Deutschland technisch weiter zurückfällt. Außerdem erfolgt eine Klarstellung über das überragende öffentliche Interesse von kerntechnischen Anlagen. In § 7 werden die Anlagen Isar 2, Emsland, Grohnde, Gundremmingen C, Brokdorf und Neckarwestheim 2 vom Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb ausgenommen, d. h., ihre Laufzeit wird verlängert. Die Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Zeit, weil zum einen gar nicht absehbar ist, wann die Notsituation der Energieknappheit – besonders bezogen auf Erdgas – beendet sein wird und zum anderen insbesondere für das beschäftigte Personal keinerlei Anreiz vorhanden wäre, wenn die Weiterbeschäftigung nur eine sehr begrenzte Perspektive hätte. Es muss im Gegenteil alles dafür getan werden, um qualifiziertes Personal und damit Know-how in Deutschland zu halten. Es wird somit – mit Blick auf den zusätzlichen Satz nach § 7 Absatz 3 Satz 4 – die Möglichkeit eröffnet, den technischen Zustand der genannten Kraftwerksblöcke auf ihre Wiederinbetriebnahme zu prüfen und, sofern ökonomisch sinnvoll, eine Wiederinbetriebnahme anzustreben. Die Garantie in Absatz 1e dient dazu, Investitionsentscheidungen der Kraftwerksbetreiber abzusichern. Aufgrund der mehrfachen kurzfristigen Politikwechsel in Deutschland, was den Betrieb von Kernkraftwerken betrifft, haben politische Entscheidungen für die Energieerzeugung ohne die Verabschiedung dieses Gesetzes keine Verlässlichkeit mehr, sodass zu befürchten steht, dass die Kernkraftwerksbetreiber ihre Anlagen selbst dann nicht mehr weiter betreiben, wenn dies rechtlich (wieder) zulässig wäre. Der Staat muss durch glaubwürdige Maßnahmen einen verlässlichen Rechtsrahmen erst wieder schaffen, was angesichts der mittlerweile eingetretenen Notsituation ebenso zwingend wie dringend ist. Dies würde auch begünstigen, dass Anlagen, bei welchem der Rückbau begonnen wurde, wieder wirtschaftlich reaktiviert werden könnten, ohne den Bundeshaushalt oder Stromkunden zu belasten. Dadurch wird mehr kostengünstige, regelbare Erzeugungskapazität bereitgestellt. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird „(direkte Endlagerung)“ gestrichen. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. In Absatz 1b Satz 1 wird „zur Endlagerung“ durch „zur schadlosen Verwertung oder Entsorgung“ ersetzt und dadurch werden neben der geologischen Endlagerung auch weitere Optionen (insbesondere Partitionierung und Transmutation, aber auch die mittel- und langfristige Etablierung von Kernreaktoren der Generation IV) zum Wiederverwenden genutzten Restbrennstoffs ermöglicht, welche die Mengen an Reststoffen sowie deren Radiotoxizität drastisch reduzieren. In Anlage 3 Spalte 2 werden die Angaben zu den Elektrizitätsmengen ab dem 1. Januar 2000 hinsichtlich der Anlagen Isar 2, Emsland, Grohnde, Gundremmingen C, Brokdorf und Neckarwestheim 2 gestrichen, was die Effekte in Zusammenhang mit den Änderungen in § 7 bewirken bzw. unterstützen soll. Zu Artikel 17 Das Standortauswahlgesetz (StandAG) war aufgrund seiner politischen Vorgaben nie geeignet, einen Standort für wärmeentwickelnde, radioaktive Reststoffe aus kerntechnischen Anlagen zu ermitteln. In Verbindung mit dem Verbot der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen wurden unnötige Anforderungen geschaffen, die ein erfolgreiches Verfahren a priori ausschließen. Unter Beugung der eigenen Auswahlkriterien wurde das vollständig erforschte und eignungshöffige Endlager Gorleben von der Standort-Auswahl-Kommission ausgeschlossen. Eine Verbringung radioaktiver Abfälle innerhalb der EU ist nach EU-Recht zulässig und sollte als Alternative zur Endlagerung in Deutschland möglich gemacht werden. Sowohl das Standortauswahlgesetz als auch die Besetzung des Nationalen Begleitgremiums (NBG) sind darauf ausgelegt, dass kein Standort für die Endlagerung gefunden wird. Insbesondere fällt durch die Streichung des StandAG der § 1 Absatz 1 Satz 2 weg, der Abschlüsse von Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, mit denen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 eine Verbringung radioaktiver Abfälle einschließlich abgebrannter Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb Deutschlands ermöglicht, verhindert. Dadurch ergibt sich die Möglichkeiten, entweder die Reststoffe zu exportieren oder die Reststoffe anderer Länder einzulagern und darüberhinausgehende Kooperationen. Zu Artikel 18 Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz – KWKG 2023) vom 21.12.2015, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2512) und alle durch das KWKG 2023 ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. Kraft-Wärme-Kopplung kann ein wirtschaftlicher Weg der Energieerzeugung sein, und ist es in vielen Fällen auch. Zentralplanerische Vorgaben jedoch schwächen gerade die Lenkungsfunktion des Energiepreises und führen somit zu Ineffizienzen und Fehlinvestitionen. Dies gilt auch für Subventionen, solange sie nicht nur der Startfinanzierung dienen, und für eine Privilegierung (Vorrangeinspeisung) von auf bestimmte Arten erzeugten Strom – hier mittels KWK. Die Abschaffung dieser Privilegien führt zu mehr Gleichberechtigung und Wettbewerb am Strommarkt und damit zu besserer Bedarfsdeckung und günstigeren Preisen. Analoges gilt für die ebenso im Gesetz behandelten Wärme- und Kältespeicher bzw. entsprechende Netze. Zu Artikel 19 Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und alle durch das WPG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. Dieses Gesetz begleitet und stützt die Entwicklung der Wärmeversorgung, gerade in Zusammenspiel mit dem Gebäudeenergiegesetz (vgl. Artikel 11) mit der Zielsetzung, über Fernwärmeausbau die äußerst kostspielige „Energiewende“ voranzutreiben. Hierbei müssen die Kommunen Pläne erstellen, was zudem den bürokratischen Aufwand erhöht. Diese öffentliche Zwangsplanung ist mit Blick auf den gegenständlichen Gesetzentwurf überflüssig bzw. wegen der hohen erzwungenen Kosten schädlich und daher abzuschaffen. Die ansonsten bestehenden Regulierungen zur Fernwärme sind grundsätzlich ausreichend, um diesen Markt funktionsfähig zu halten. Zu Artikel 20 Das Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz – SchnellLG) vom 25.06.2021 (BGBl. 2021 I S. 2141) wird aufgehoben. Der Betrieb von Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt nicht im überragenden öffentlichen Interesse. Es nicht die Aufgabe des Staates eine flächendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur für Batterieelektrofahrzeuge zu gewährleisten. Wenn sich diese Technologie am Markt durchsetzen sollte, entstünde auch ein privatwirtschaftliches Interesse an der Errichtung einer Schnellladeinfrastruktur. Der Aufwuchs bei der Elektromobilität kann nicht auf einer künstlich aufgebauten Förder- und Subventionslandschaft aufbauen. Stattdessen braucht es Technologieoffenheit und Eigenverantwortung der Bürger und Unternehmen. Es ist weder im Interesse der Allgemeinheit, dass der Staat Wirtschaftlichkeitslücken bei der Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur schließt, noch ist es im Interesse der Allgemeinheit, dass der Staat in Konkurrenz zu Bestandsinfrastruktur tritt und diese dann durch wirtschaftlich unzumutbare Härten aus dem Markt drängt oder ihnen Entschädigung für den Weiterbetrieb zahlt. Darüber hinaus ist bei realistischer Betrachtung nicht klar, woher die Strommengen und die Leitungsinfrastruktur kommen soll, um diese Lade- und Leitungsinfrastruktur zu unterfüttern – dies dürfte zumindest die ohnehin schon hohen geplanten zusätzlich nur durch die „Energiewende“ verursachten Netzausbaukosten weiter steigern. Zu Artikel 21 Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 354) wird aufgehoben. Ein alleiniges Ausrichten auf die Elektromobilität ist nicht zielführend. Diese Technologie setzt sich am Markt nicht entsprechend den unrealistischen zentralplanerischen Vorgaben durch. Der Aufwuchs bei der Elektromobilität beruht zudem wesentlich auf einer künstlich aufgebauten Förder- und Subventionslandschaft. Stattdessen braucht es Technologieoffenheit und Eigenverantwortung der Bürger und Unternehmen. Das Gesetz verursacht erhebliche Kosten für Wohnungseigentümer und Mieter. Die Mieten sind in den großen Städten ohnehin schon hoch und steigen weiter. Das GEIG verlangt dabei hohe Vorinvestitionen, ohne dass klar sei, ob diese überhaupt genutzt werden. Darüber hinaus ist bei realistischer Betrachtung nicht klar, woher die Strommengen und die Leitungsinfrastruktur kommen soll, um diese Lade- und Leitungsinfrastruktur zu unterfüttern – dies dürfte zumindest die ohnehin schon hohen geplanten zusätzlich nur durch die „Energiewende“ verursachten Netzausbaukosten weiter steigern. In der Summe handelt es sich bei dem GEIG um eine enorme Fehlallokation an Kapital und Arbeitskraft, dass Bürger und Unternehmen aus ideologischen Gründen mit sinnlosen Vorgaben belastet und ihnen die Entscheidungsfreiheit über ihr Eigentum nimmt, und das in sowieso schwierigen Zeiten. Die Abschaffung dieses Gesetzes ist somit notwendig, um die o. g. Missstände zu beseitigen. Zu Artikel 22 Das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) vom 20.07.2022, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8.5.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) und alle durch das WindBG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. Der forcierte Ausbau der sogenannten erneuerbaren Energien führt zu einer schwerwiegenden Vernutzung der deutschen Kulturlandschaft. 2 Prozent der Fläche Deutschlands sollen bis zum Jahr 2032 zur Errichtung von Windindustrieanlagen genutzt werden, also jeder 50. Quadratmeter, ohne dadurch grundlastfähige Stromerzeugung zu gewinnen. Nach den aktuellen Ausbauplänen ist in den folgenden Jahrzehnten eher mit einer Verdopplung bis Verdreifachung dieses Flächenbedarfs zu rechnen. Kultur und Ästhetik der deutschen Landschaft einschließlich ihres Erholungswertes werden einem ideologischen Irrweg geopfert. Selbst kulturhistorisch herausragende Landschaften werden nicht verschont, wie etwa die Errichtung von Windindustrieanlagen im hessischen Reinhardswald – dem Märchenwald der Brüder Grimm – zeigt. Das gesamte Erscheinungsbild Deutschlands wird durch den geplanten Flächenverbrauch insbesondere der Windindustrie in einem Ausmaß dauerhaft verändert und erheblich entstellt, teilweise zerstört, was die Legitimation einer für vier Jahre gewählten Bundesregierung nach Ansicht der Antragsteller bei weitem übersteigt. Dies umso mehr, als die vorgeschobene Begründung der Vermeidung von CO2-Emissionen durch Kernenergie viel leichter zu erreichen war und wäre. Umwelt- und Naturschutz werden ausgeblendet. Hinzu kommen die mit der Errichtung von Windindustrieanlagen an Land verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Bürger durch Infraschall und Schlagschatten. Die „verbindlichen Flächenziele“ nach dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) sind eine zentralplanerische Vorgabe, die die Eruierung der Sinnhaftigkeit vor Ort behindert, wenn nicht ausschaltet und somit zu erheblichen Fehlinvestitionen führt – und zwar über die mangelnde Sinnhaftigkeit einer Stromversorgung durch volatile Energiequellen hinaus. Die Windindustrie scheitert an allen drei wichtigen Zielgrößen der Energieversorgung: Wirtschaftlichkeit, Naturfreundlichkeit und Sicherheit. In Zusammenhang mit dem ebenfalls abzuschaffenden EEG (Artikel 8) bewirkt die Abschaffung dieses Gesetzes die Gleichstellung der flächenintensiven Windenergie mit anderen Erzeugungsarten, wodurch Flächennutzungskonflikte bzw. -beschränkungen für Natur, Umwelt und Kommunen vermieden werden. Zu Artikel 23 Das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG) vom 13.10.2016, zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und alle durch das WindSeeG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. Die Zielvorgaben des Gesetzes haben keine entsprechenden Grundlagen wie etwa verfügbare oder auch nur absehbare Energiespeicher, die die gewonnene Energie speichern könnten. Ein Ende der Abhängigkeit von erheblichen Subventionen ist für die Windindustrie noch immer nicht in Sicht. Der massive Ausbau der Windindustrie auf See gefährdet nicht nur die Meeresumwelt in erheblichem Ausmaß, sondern die Gefahr der Veränderung der bestimmenden Windströmungen auf das regionale und bundesweite Klima. Zudem entstehen Flächennutzungskonflikte in den küstennahen Meeresgebieten, vor allem mit Blick auf den Seeverkehr. Die Abschaffung dieses Gesetzes behebt diese Beeinträchtigungen. Zu Artikel 24 Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) vom 20.12.2022, zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) und alle durch das Strom- PBG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. Um die Strompreise zu senken, ist eine technologieoffene Ausweitung des Angebots von regelbarer Stromerzeugung unabdingbar. Hierzu ist zunächst der Ausstieg aus der Kohleverstromung zu stoppen, die sicheren Kernkraftwerke müssen – wo immer möglich – wieder in Betrieb genommen werden, und die die deutsche Wirtschaft erheblich schädigenden Sanktionen für den Bezug von Erdöl und Erdgas müssen gestrichen werden. Zentralplanerische Wirtschaftsinstrumente zur Verwaltung des aus ideologischen Gründen geschaffenen Mangels helfen nicht weiter, sondern sind nur Bestandteil einer für solche Systeme eskalierenden Interventionsspirale. Daher genügt in der Gesamtschau die aktuell gültige bloße Befristung dieses Gesetzes nicht. Selbst in Situationen, wie es sie im 2. Halbjahr 2022 gab, wäre eine nur in extremen Ausnahmefällen einzusetzende vorübergehende Preis-„Bremse“ direkt bei der Erdgasbeschaffung wesentlich bürokratieärmer und kostengünstiger gewesen. Mit Blick auf die Ermöglichung der Verstromung durch Kohle (Artikel 14) und Kernenergie (Artikel 16) dürfte ein solcher Fall nicht mehr eintreten. Das Gesetz ist daher abzuschaffen. Zu Artikel 25 Das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme- Preisbremsengesetz – EWPBG) vom 20.12.2022, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) und alle durch das EWPBG ermächtigten Verordnungen werden aufgehoben. Das EWPBG ist ein Gesetz, dass wesentlich die Schäden des faktischen Abschneidens Deutschlands von der Belieferung durch russisches Erdgas mindern soll. Dies schadet Deutschland selbst am meisten und ist daher zu beenden. Die Hilfskonstruktion des Gesetzes bringt nur weitere erhebliche volkswirtschaftliche Schäden und eine weitere Zunahme an Bürokratie mit sich. Dieses Gesetz würde in einem erneuten Ernstfall erheblich den schon ohnehin angespannten Bundeshaushalt mit bis zu zweistelligen Milliardenbeträgen belasten. Eine Diversifizierung der Erdgasbezugsquellen und die Begrenzung des Verbrauchs durch Hinzunahme kostengünstiger Stromerzeugung mit anderen Energieträgern (Kohle, Kernenergie) oder die kostengünstige Erzeugung synthetischer Energieträger vermeiden solche Hochpreiszeiten wirksam und machen dieses Gesetz überflüssig. Zu Artikel 26 Eine Verordnungsermächtigung soll die Erfüllung etwaiger Ansprüche, welche sich aus dem Vertrags- und Vertrauensschutz ergeben, ermöglichen. Zudem sollen die Betreiber von Photovoltaik-, Solarthermie-, Windenergie-, Bioenergie-, Erdwärme-, Wasserkraftanlagen und entsprechenden Anlagen in den Sektoren Industrie/Gewerbe, Verkehr und Gebäude bei voller Kostenübernahme verpflichtet werden, diese Anlagen für die Umwelt schadenfrei zurückzubauen. Etwaige Vertrauensschutzaufwendungenen, welche durch Förderzahlungen nach dem abgeschafften EEG in notwendiger Höhe noch zu leisten sind, sollen nicht aus dem Bundeshaushalt, sondern über eine Umlage auf den Stromverbrauch finanziert werden (vgl. Artikel 8 dieses Entwurfs). Da keine neuen Ansprüche mehr zu finanzieren sind, wird dieser Betrag in der folgenden Zeit deutlich sinken. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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